151 vom 22.01.1999 (PDF, 63 - Kassenärztliche Bundesvereinigung
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151 vom 22.01.1999 (PDF, 63 - Kassenärztliche Bundesvereinigung
B E K A N N T G A B E N K A S S E N Ä R Z T L I C H E D E R H E R A U S G E B E R B U N D E S V E R E I N I G U N G Mitteilungen Erläuterungen zu den Änderungen der Bundesmantelverträge Primär- und Ersatzkassen Die neue Rechtstellung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten, die in Zukunft eine Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten, und die hiermit in Zusammenhang stehenden Neufassungen der Psychotherapie-Richtlinien und der Psychotherapie-Vereinbarungen machen auch flankierende Änderungen und Ergänzungen der Bundesmantelverträge notwendig. Diese beinhalten eine Generalklausel (§ 1) sowie Ausschlußregelungen (z. B. Verordnungen) und weitere Sachverhal- te, die für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten besonders zu regeln sind. Ferner ist für beide Verträge eine Stichtagsregelung (1. Januar 2002) zur Währungsumstellung von DM auf Euro abgesprochen worden. Im übrigen sind im Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag redaktionelle Änderungen bei der Bezeichnung der einzelnen Mitgliedskassen sowie in der Anlage 10 – Impfvereinbarung – (Herausnahme der Tuberkuloseimpfung aus dem Leistungskatalog aufgrund der STIKOEmpfehlung) vorgenommen worden. Bekanntmachungen Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Körperschaft des öffentlichen Rechts) – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. – andererseits – vereinbaren, den Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag (Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen) – Stand: 1. April 1997 – wie folgt zu ändern: 1. § 1 wird wie folgt geändert: Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Der Vertrag gilt für folgende Ersatzkassen: Barmer Ersatzkasse (BARMER), Wuppertal Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg Hamburg-Münchener Krankenkasse (HaMü), Hamburg Handelskrankenkasse (hkk), Bremen HEK – Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg Kaufmännische Krankenkasse – KKH (KKH), Hannover Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg Gmünder ErsatzKasse (GEK), Schwäbisch Gmünd Gärtner-Krankenkasse (GKK), Hamburg HZK – Krankenkasse für Bau- und Holzberufe (HZK), Hamburg Braunschweiger Kasse (BK), Hamburg bis 31. 12. 1996 A-148 Neptun-Ersatzkasse (N-EK), Hamburg bis 31. 12. 1997 Buchdrucker-Krankenkasse (BK), Hannover Krankenkasse Eintracht Heusenstamm (KEH), Heusenstamm Brühler-Krankenkasse (BRÜHLER), Solingen, ab 1. 1. 1997“ Es werden folgende Absätze 6 und 7 eingefügt: „(6) Soweit sich die Vorschriften dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften und der Anlage 1 (Psychotherapie-Vereinbarung) zu diesem Vertrag nichts Abweichendes ergibt. (7) Insbesondere folgende Vorschriften finden für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten keine Anwendung: § 2 Absatz 1 Nrn. 2–11 § 13 Absätze 3, 6 und 8 (60) Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 3, 22. Januar 1999 §§ 15–17 §§ 26 und 28 §§ 30–32“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 erhält die Nr. 13 folgende Fassung: „Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Vertragsärzte im Rahmen des SGB V und der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.“ In Absatz 3 wird nach den Worten „sozialpädiatrische Zentren“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Wortlaut eingefügt: „und Leistungen der Psychotherapie nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen an poliklinischen Institutsambulanzen psychologischer Universitätsinstitute und Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes.“ Absatz 7 erhält folgende Fassung: „Die Durchführung von Leistungen der Psychotherapie und der Psychosomatik in der vertragsärztlichen Versorgung wird ergänzend zu diesem Vertrag durch besondere Vereinbarung geregelt, die Bestandteil dieses Vertrages ist (Anlage 1).“ 3. § 6 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: „Für die psychotherapeutische Versorgung gelten die Regelungen zu Vordrucken nach den Anlagen 1 und 2 dieses Vertrages.“ 4. § 7 wird wie folgt geändert: Es wird folgender Absatz 5 eingefügt: „Bei psychotherapeutischer Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist spätestens nach den probatorischen Sitzungen der Konsiliarbericht einzuholen. Das Nähere bestimmt Anlage 1 zu diesem Vertrag.“ Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 5. § 8 wird wie folgt geändert: Es wird folgender Absatz 4 eingefügt: „An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen auch zugelassene und ermächtigte Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie ermächtigte Einrichtungen nach § 117 Abs. 2 SGB V teil.“ Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. B E K A N N T G A B E N 6. § 20 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: „Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen einschließlich der probatorischen Sitzungen ist grundsätzlich unzulässig. Im übrigen ist eine Vertretung nur im Rahmen der Absätze 1 und 2 und unter Beachtung der berufsrechtlichen Befugnisse zulässig.“ 7. § 27 wird um folgenden Absatz 10 ergänzt: „Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können Überweisungen nur im Rahmen des in den PsychotherapieRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen geregelten Konsiliarverfahrens vornehmen.“ 8. § 39 wird um folgenden Absatz 10 ergänzt: „Psychotherapeutische Leistungen, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur ausgeführt werden, wenn der Leistungserbringer die vorgeschriebenen Qualifikationserfordernisse erfüllt. Diese sind in der Anlage 1 zu diesem Vertrag für Ärzte und für Psychotherapeuten von den Vertragspartnern vereinbart. Die Absätze 3, 6 und 7 gelten entsprechend.“ 9. § 40 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: „Neue Behandlungsverfahren der Psychotherapie dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur angewandt und abgerechnet werden, wenn der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen dies in Richtlinien gem. § 92 Abs. 6 a SGB V geregelt hat und sie in den EBM aufgenommen worden sind.“ D E R H E R A U S G E B E R Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn; der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen; der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach; der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel; die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg; die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren, den Bundesmantelvertrag/Ärzte (Stand: 1. April 1997) wie folgt zu ändern: 1. § 1 wird wie folgt geändert: Es werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt: „(4) Soweit sich die Vorschriften dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften und der Anlage 1 (Psychotherapie-Vereinbarung) zu diesem Vertrag nichts Abweichendes ergibt. (5) Insbesondere folgende Vorschriften finden für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten keine Anwendung: § 2 Absatz 1 Nrn. 2–11 § 17 Absätze 4, 6 und 7 §§ 22, 25–32 §§ 38–40“ 12. In der Anlage 10 (Impfvereinbarung) wird in § 1 Absatz 1 das Wort „Tuberkulose“ ersatzlos gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 erhält die Nr. 13 folgende Fassung: „Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten und Vertragsärzte im Rahmen des SGB V und der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.“ In Absatz 3 wird nach den Worten „sozialpädiatrische Zentren“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Wortlaut eingefügt: „und Leistungen der Psychotherapie nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen an poliklinischen Institutsambulanzen psychologischer Universitätsinstitute und Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes.“ Absatz 6 erhält folgende Fassung: „Die Durchführung von Leistungen der Psychotherapie und der Psychosomatik in der vertragsärztlichen Versorgung wird ergänzend zu diesem Vertrag durch besondere Vereinbarung geregelt, die Bestandteil dieses Vertrages ist (Anlage 1).“ 13. Die Änderungen treten am 1. Januar 1999 in Kraft. N 3. § 4 wird wie folgt geändert: Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: 10. § 53 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: „Die Währungsumstellung von DM auf Euro wird von den Vertragspartnern zum 1. 1. 2002 vorgenommen. Zahlungen sind bis zum 31. 12. 2001 in Deutscher Mark und ab dem 1. 1. 2002 in Euro zu leisten. Die mit der Währungsumstellung verbundenen weitergehenden Erfordernisse werden in einer besonderen Vereinbarung geregelt.“ 11. In § 54 Absatz 2 wird die Nr. 2 ersatzlos gestrichen. A-150 (62) Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 3, 22. Januar 1999 „An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen auch zugelassene und ermächtigte Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie ermächtigte Einrichtungen nach § 117 Abs. 2 SGB V teil.“ Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 4. § 11 wird um folgenden Absatz 10 ergänzt: „Psychotherapeutische Leistungen, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur ausgeführt werden, wenn der Leistungserbringer die vorgeschriebenen Qualifikationserfordernisse erfüllt. Diese sind in der Anlage 1 zu diesem Vertrag für Ärzte und für Psychotherapeuten von den Vertragspartnern vereinbart. Die Absätze 3, 6 und 7 gelten entsprechend.“ 5. § 12 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: „Neue Behandlungsverfahren der Psychotherapie dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur angewandt und abgerechnet werden, wenn der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen dies in Richtlinien gem. § 92 Absatz 6 a SGB V geregelt hat und sie in den EBM aufgenommen worden sind.“ 6. § 13 wird wie folgt geändert: Es wird folgender Absatz 5 eingefügt: „Bei psychotherapeutischer Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist spätestens nach den probatorischen Sitzungen der Konsiliarbericht einzuholen. Das Nähere bestimmt Anlage 1 zu diesem Vertrag.“ Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 7. § 14 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: „Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen einschließlich der probatorischen Sitzungen ist grundsätzlich unzulässig. Im übrigen ist eine Vertretung nur im Rahmen der Absätze 1 und 2 und unter Beachtung B E K A N N T G A B E N der berufsrechtlichen Befugnisse zulässig.“ 8. § 24 wird um folgenden Absatz 10 ergänzt: „Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können Überweisungen nur im Rahmen des in den PsychotherapieRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen geregelten Konsiliarverfahrens vornehmen.“ 9. § 34 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: „Für die psychotherapeutische Versorgung gelten die Regelungen zu Vordrucken nach den Anlagen 1 und 2 dieses Vertrages.“ 10. § 54 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: „Die Währungsumstellung von DM auf Euro wird von den Vertragspartnern zum 1. 1. 2002 vorgenommen. Zahlungen sind bis zum 31. 12. 2001 in Deutscher Mark und ab dem 1. 1. 2002 in Euro zu leisten. Die mit der Währungsumstellung verbundenen weitergehenden Erfordernisse werden in einer besonderen Vereinbarung geregelt.“ 11. In § 63 Absatz 2 wird die Nr. 2 und in Absatz 3 die Nr. 1 ersatzlos gestrichen. 12. Die Änderungen treten am 1. Januar 1999 in Kraft. N D E R H E R A U S G E B E R B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R Mitteilungen Katalog „Labor – Kölner Sammlung“ zu den „Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien“ erhältlich Die im Jahre 1989 in Kraft gesetzten Richtlinien zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien (Stand: 16. Oktober 1987, siehe Deutsches Ärzteblatt Heft 11 vom 17. März 1988) werden von den Eichbehörden der Länder gemäß Eichgesetz und Eichordnung geprüft. Aus dem Vollzug der Richtlinien haben sich im Laufe der letzten Jahre verschiedene Auslegungsfragen ergeben, die gemeinsam mit den zuständigen Gremien der Bundesärztekammer beantwortet worden sind. Der Katalog der Fragen zu den Richtlinien und die dazu formulierten Antworten stehen nunmehr als Hinweise zu den Richtlinien der Bundesärztekammer („Kölner Sammlung“) interessierten Laboratorien zur Verfügung. Die Eichbehörden der Länder legen diesen Text bei den von ihnen durchgeführten Begehungen und Kontrollen medizinischer Laboratorien zugrunde. Der Anwender kann deshalb diese Hinweise als Orientierung nehmen, zur Realisierung der Vorgaben der Richtlinien der Bundesärztekammer. Bundesärztekammer und Eichbe- Ärztliche Fortbildung in Grado (Italien) 32. Internationaler Seminarkongreß vom 22. bis 28. August 1999 Veranstalter: Collegium Medicinae Italo-Germanicum (CMIG) e.V. unter Mitwirkung von Bundesärztekammer und Österreichischer Ärztekammer Die Seminare und Kurse werden als ärztliche Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb des Fortbildungszertifikats der Bayerischen Landesärztekammer und für das Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer anerkannt. Andere deutsche Landesärztekammern planen die Einführung eines vergleichbaren Fortbildungsnachweises. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Landesärztekammer. Einladung und vorläufiges Programm Seminare/Diskussionen/Praktika: Aktuelles aus dem ärztlichen Alltag: Akupunktur-Informationskurs, Autogenes Training, Grundlagen der medikamentösen Schmerztherapie bei Tumorpatienten, Kardiologie, Notfallmedizin, Pädiatrie, Psychologie in der Praxis, Sozial-, Gesundheits- und ärztliche Berufspolitik, Sportmedizin, Workshop: Strukturverträge und Modellvorhaben, Theologie und Medizin. Programmanforderung: CMIG, c/o Bundesärztekammer, Frau Severin Postfach 41 02 20, 50862 Köln Telefon 02 21/40 04-4 71, Fax 40 04-3 83, e-mail: [email protected] hörden der Länder haben vereinbart, daß die jetzt auch der Öffentlichkeit zugänglichen Hinweise zu den „Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien“ bei Bedarf fortgeschrieben werden. Einzelexemplare sind bei der Bundesärztekammer unter dem Stichwort „Labor – Kölner Sammlung“ erhältlich. Bundesärztekammer, Dezernat 3, Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln, Fax: 02 21/40 04-3 78. N Kaiserin-Friedrich-Stiftung 23. Symposion für Juristen und Ärzte am 23./24. April 1999 in Berlin Die Veranstaltung der Kaiserin-Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen steht in diesem Jahr unter dem Thema „Medizinische Probleme im Justizvollzug“. Programm: l Die Stellung des Arztes im Justizvollzug l Grenzen der ärztlichen Schweigepflicht l Umgang mit psychisch Kranken l Suchtprobleme hinter Gefängnismauern Auskunft: Kaiserin-Friedrich-Stiftung, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon 0 30/ 30 88 89 20, Fax 30 88 89 26 N Film-/Videokatalog Aus den Restbeständen der Ausgabe 1995/96 ist der Film-/Videokatalog ab sofort gegen eine Schutzgebühr von nur 10 DM erhältlich bei der Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung, HerbertLewin-Straße 1, 50931 Köln. Bestellungen bitte schriftlich oder telefonisch unter 02 21/40 04-4 15, -4 16. Wir liefern gegen Rechnung. N Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 3, 22. Januar 1999 (63) A-151 B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R Bekanntmachungen Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft Thrombotisch-thrombozytopenische Purpura nach Gabe von Ticlopidin Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Arzneimittel-Schnellinformation Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft gibt nachfolgend eine Arzneimittel-Schnellinformation (ASI Dezember 1998) des BfArM wieder: „Dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) liegen Veröffentlichungen (1, 2) sowie eine Bekanntmachung der amerikanischen Gesundheitsbehörde (FDA) aus dem Internet (3) vor, in denen über neue Erkenntnisse zur Häufigkeit und zum Eintretenszeitpunkt einer thrombotisch-thrombozytopenischen Purpura (TTP; Moschcowitz-Syndrom) im Zusammenhang mit der Anwendung von Ticlopidin berichtet werden. Die TTP gilt als eine potentiell lebensbedrohliche Arzneimittelnebenwirkung. Der Thrombozytenfunktionshemmer Ticlopidin ist in Deutschland für Patienten, bei denen eine Behandlung mit Acetylsalicylsäure nicht vertretbar ist, zur Prophylaxe eines thrombotischen Hirninfarktes, nach transitorisch ischämischen Attacken, reversiblem ischämischem neurologischen Defizit beziehungsweise zur Sekundärprophylaxe bei Patienten, die einen thrombotischen Hirninfarkt durchgemacht haben, zugelassen. Ticlopidin wird außerdem – obwohl für dieses Anwendungsgebiet in Deutschland keine formale Zulassung besteht – zur Verhinderung von Okklusionen nach StentImplantationen eingesetzt (4). In der Veröffentlichung von Bennett et al. (1) wird über 60 Berichte aus verschiedenen Quellen über das Auftreten einer TTP berichtet. Symptome der TTP waren Thrombozytopenie, Anämie, neurologische Symptome und Nierenfunktionsstörungen. Für die Bewertung des Kausalzusammenhanges erschwerend erscheint die Tatsache zu sein, daß die Symptome einer TTP den Symptomen eines Schlaganfalls ähneln können. Der Autor bemerkt, daß bei zwei Drittel der untersuchten Patienten, bei denen das Blutbild bestimmt worden war, die Thrombozytenzahl 14 Tage vor Beginn A-152 der TTP noch im Referenzbereich lag und daß eine 14tägige Blutbildbestimmung möglicherweise nicht ausreicht, um eine TTP rechtzeitig zu erkennen. Bei vielen Patienten, die verstorben sind, wurden die TTP erst im nachhinein diagnostiziert. Hervorzuheben ist die relativ hohe Mortalität der Patienten mit TTP. Sie wird mit 24 Prozent bei Patienten, die eine Plasmapherese erhielten, angegeben. Bei Patienten, die keine Plasmapherese erhielten, betrug die Mortalität sogar 50 Prozent. Dieses Ergebnis demonstriert den lebensrettenden Wert einer Plasmapherese bei Patienten mit einer akuten TTP. Das Risiko einer TTP ist insgesamt sehr selten. Dem BfArM liegen aus den letzten Jahren fünf Berichte über Verdachtsfälle einer thrombozytopenischen Purpura im Zusammenhang mit Ticlopidin vor, darunter ein Todesfall; in den USA sind der FDA ca. 100 Verdachtsfälle bekannt. In der Verlautbarung der FDA (3) wird die Häufigkeit der TTP mit einem Patienten auf 2 000 bis 4 000 behandelte Patienten angegeben. Diese Angabe basiert auf der Erfassung von Ereignissen (events) und auf Schätzungen über die Zahl der Exponierten sowie einer nicht genau bekannten Berichtsrate. Die meisten TTP-Fälle wurden in den USA drei bis vier Wochen nach Therapiebeginn erkannt; eine Häufung der auch nach Ticlopidin bekannten gelegentlich auftretenden Neutropenien wurde nach vier bis sechs Wochen der Therapie mit Ticlopidin beobachtet. Außerdem werden von der FDA zusätzliche Informationen zur Diagnose und Behandlung einer TTP gegeben.“ Zur Bewertung dieses seltenen Risikos benötigen die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und das BfArM zusätzliche Informationen aus der Praxis und bitten daher insbesondere Ärzte, die Patienten mit Ticlopidin in den oben genannten Indikationen behandeln, aufgetretene TTP sowie deren (64) Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 3, 22. Januar 1999 Komplikationen so umfassend wie möglich zu dokumentieren und diese zu melden. Ihre Erfahrungen können Sie auf dem im Deutschen Ärzteblatt in regelmäßigen Abständen abgedruckten Berichtsbogen oder auch formlos mitteilen. Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Aachener Straße 233–237, 50931 Köln, Telefon 02 21/ 40 04-5 18, Fax 02 21/40 04-5 39, e-mail: [email protected] Literatur 1. Bennett CL et al.: Annals of Internal Medicine 1998; 128: 541–544. 2. Bennett CL et al.: Lancet 1998; 352: 1036– 1037. 3. http://www.fda.gov/medwatch/safety/1998/ ticlid2.htm. 4. Rupprecht HJ: Arzneim.-Forsch./Drug Research 1997; 47 (11): 1282–1288. Anmerkung der AkdÄ: Auch der AkdÄ wurden in der Vergangenheit mehrere, teils schwerwiegende Fälle von Nebenwirkungen unter Ticlopidin gemeldet. Hierzu bereitet die AkdÄ derzeit eine Mitteilung vor, die zu einem späteren Zeitpunkt im Deutschen Ärtzeblatt erscheinen wird. Erläuterungen des BfArM zur ASI Das BfArM hat unter anderem die gesetzliche Aufgabe, Arzneimittelrisiken zu erfassen und zu bewerten. Ziel der Arzneimittel-Schnellinformationen (ASI) ist es, die Fachkreise in die Erfassung von Arzneimittelrisiken miteinzubeziehen, indem diese bereits über erste Anhaltspunkte möglicher Risiken informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, durch gezielte Beobachtung und genaue Fallberichte zur Aufklärung des vermeintlichen Arzneimittelrisikos beizutragen. Damit dienen die ASI letztlich dazu, die Bewertung des Arzneimittelrisikos auf eine möglichst breite Erkenntnisbasis zu stützen. Die ASI informieren daher nicht erst bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf ein bestimmtes Arzneimittelrisiko, sondern bereits zu einem Zeitpunkt, in dem die Verursachung der beobachteten unerwünschten Arzneimittelwirkung durch ein bestimmtes Arzneimittel nicht völlig unwahrscheinlich ist (Anfangsverdacht). Die frühzeitige Information der Fachkreise darf daher nicht bereits als abgeschlossene Bewertung von Nutzen und Risiko mißverstanden werden. Neben diesen Verdachtsfällen berichten die ASI auch über Entscheidungen zur Abwehr von Arzneimittelrisiken und über die Zulassung von Arzneimitteln, die eine herausragende Bedeutung für die Arzneimitteltherapie haben können. N