151 vom 22.01.1999 (PDF, 63 - Kassenärztliche Bundesvereinigung

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151 vom 22.01.1999 (PDF, 63 - Kassenärztliche Bundesvereinigung
B E K A N N T G A B E N
K A S S E N Ä R Z T L I C H E
D E R
H E R A U S G E B E R
B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
Erläuterungen zu den
Änderungen der Bundesmantelverträge
Primär- und Ersatzkassen
Die neue Rechtstellung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten, die
in Zukunft eine Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung
erhalten, und die hiermit in Zusammenhang stehenden Neufassungen der Psychotherapie-Richtlinien und der Psychotherapie-Vereinbarungen machen auch
flankierende Änderungen und Ergänzungen der Bundesmantelverträge notwendig. Diese beinhalten eine Generalklausel
(§ 1) sowie Ausschlußregelungen (z. B.
Verordnungen) und weitere Sachverhal-
te, die für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten besonders zu regeln
sind. Ferner ist für beide Verträge eine
Stichtagsregelung (1. Januar 2002) zur
Währungsumstellung von DM auf Euro
abgesprochen worden. Im übrigen sind im
Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag redaktionelle
Änderungen bei der Bezeichnung der
einzelnen Mitgliedskassen sowie in der
Anlage 10 – Impfvereinbarung – (Herausnahme der Tuberkuloseimpfung aus dem
Leistungskatalog aufgrund der STIKOEmpfehlung) vorgenommen worden.
Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Körperschaft des öffentlichen Rechts)
– einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie
der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. – andererseits – vereinbaren,
den Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag (Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen) –
Stand: 1. April 1997 – wie folgt zu ändern:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Vertrag gilt für folgende Ersatzkassen:
Barmer Ersatzkasse (BARMER),
Wuppertal
Deutsche Angestellten-Krankenkasse
(DAK), Hamburg
Hamburg-Münchener Krankenkasse
(HaMü), Hamburg
Handelskrankenkasse (hkk), Bremen
HEK – Hanseatische Krankenkasse
(HEK), Hamburg
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
(KKH), Hannover
Techniker Krankenkasse (TK),
Hamburg
Gmünder ErsatzKasse (GEK),
Schwäbisch Gmünd
Gärtner-Krankenkasse (GKK), Hamburg
HZK – Krankenkasse für Bau- und
Holzberufe (HZK), Hamburg
Braunschweiger Kasse (BK), Hamburg
bis 31. 12. 1996
A-148
Neptun-Ersatzkasse (N-EK), Hamburg
bis 31. 12. 1997
Buchdrucker-Krankenkasse (BK),
Hannover
Krankenkasse Eintracht Heusenstamm
(KEH), Heusenstamm
Brühler-Krankenkasse (BRÜHLER),
Solingen, ab 1. 1. 1997“
Es werden folgende Absätze 6 und 7
eingefügt:
„(6) Soweit sich die Vorschriften dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie
entsprechend für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, sofern sich
aus den nachfolgenden Vorschriften und
der Anlage 1 (Psychotherapie-Vereinbarung) zu diesem Vertrag nichts Abweichendes ergibt.
(7) Insbesondere folgende Vorschriften finden für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten keine Anwendung:
§ 2 Absatz 1 Nrn. 2–11
§ 13 Absätze 3, 6 und 8
(60) Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 3, 22. Januar 1999
§§ 15–17
§§ 26 und 28
§§ 30–32“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 erhält die Nr. 13 folgende
Fassung:
„Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Vertragsärzte im Rahmen des
SGB V und der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.“
In Absatz 3 wird nach den Worten
„sozialpädiatrische Zentren“ der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgender
Wortlaut eingefügt:
„und Leistungen der Psychotherapie
nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
an poliklinischen Institutsambulanzen
psychologischer Universitätsinstitute und
Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes.“
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„Die Durchführung von Leistungen
der Psychotherapie und der Psychosomatik in der vertragsärztlichen Versorgung
wird ergänzend zu diesem Vertrag durch
besondere Vereinbarung geregelt, die
Bestandteil dieses Vertrages ist (Anlage
1).“
3. § 6 wird um folgenden Absatz 4
ergänzt:
„Für die psychotherapeutische Versorgung gelten die Regelungen zu Vordrucken nach den Anlagen 1 und 2 dieses
Vertrages.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„Bei psychotherapeutischer Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist spätestens
nach den probatorischen Sitzungen der
Konsiliarbericht einzuholen. Das Nähere bestimmt Anlage 1 zu diesem Vertrag.“
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen auch zugelassene und ermächtigte Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie ermächtigte
Einrichtungen nach § 117 Abs. 2 SGB V
teil.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
B E K A N N T G A B E N
6. § 20 wird um folgenden Absatz 4
ergänzt:
„Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen
einschließlich der probatorischen Sitzungen ist grundsätzlich unzulässig. Im übrigen ist eine Vertretung nur im Rahmen der
Absätze 1 und 2 und unter Beachtung der
berufsrechtlichen Befugnisse zulässig.“
7. § 27 wird um folgenden Absatz 10
ergänzt:
„Psychologische Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können Überweisungen nur im
Rahmen des in den PsychotherapieRichtlinien des Bundesausschusses der
Ärzte und Krankenkassen geregelten
Konsiliarverfahrens vornehmen.“
8. § 39 wird um folgenden Absatz 10
ergänzt:
„Psychotherapeutische Leistungen,
die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung
nur ausgeführt werden, wenn der Leistungserbringer die vorgeschriebenen
Qualifikationserfordernisse erfüllt. Diese
sind in der Anlage 1 zu diesem Vertrag für
Ärzte und für Psychotherapeuten von
den Vertragspartnern vereinbart. Die Absätze 3, 6 und 7 gelten entsprechend.“
9. § 40 wird um folgenden Absatz 3
ergänzt:
„Neue Behandlungsverfahren der
Psychotherapie dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur angewandt
und abgerechnet werden, wenn der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen dies in Richtlinien gem. § 92 Abs. 6 a
SGB V geregelt hat und sie in den EBM
aufgenommen worden sind.“
D E R
H E R A U S G E B E R
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der
AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn; der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen; der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach; der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R.,
Kassel; die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg; die Bundesknappschaft,
K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren, den Bundesmantelvertrag/Ärzte
(Stand: 1. April 1997) wie folgt zu ändern:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Es werden folgende Absätze 4 und 5
eingefügt:
„(4) Soweit sich die Vorschriften dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie
entsprechend für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, sofern sich aus
den nachfolgenden Vorschriften und
der Anlage 1 (Psychotherapie-Vereinbarung) zu diesem Vertrag nichts Abweichendes ergibt.
(5) Insbesondere folgende Vorschriften finden für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten keine Anwendung:
§ 2 Absatz 1 Nrn. 2–11
§ 17 Absätze 4, 6 und 7
§§ 22, 25–32
§§ 38–40“
12. In der Anlage 10 (Impfvereinbarung) wird in § 1 Absatz 1 das Wort „Tuberkulose“ ersatzlos gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 erhält die Nr. 13 folgende
Fassung:
„Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten und
Vertragsärzte im Rahmen des SGB V und
der Richtlinien des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen.“
In Absatz 3 wird nach den Worten
„sozialpädiatrische Zentren“ der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgender
Wortlaut eingefügt:
„und Leistungen der Psychotherapie
nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
an poliklinischen Institutsambulanzen
psychologischer Universitätsinstitute und
Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes.“
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Die Durchführung von Leistungen
der Psychotherapie und der Psychosomatik in der vertragsärztlichen Versorgung
wird ergänzend zu diesem Vertrag durch
besondere Vereinbarung geregelt, die
Bestandteil dieses Vertrages ist (Anlage
1).“
13. Die Änderungen treten am 1. Januar 1999 in Kraft.
N
3. § 4 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
10. § 53 wird um folgenden Absatz 4
ergänzt:
„Die Währungsumstellung von DM
auf Euro wird von den Vertragspartnern
zum 1. 1. 2002 vorgenommen. Zahlungen
sind bis zum 31. 12. 2001 in Deutscher
Mark und ab dem 1. 1. 2002 in Euro zu
leisten. Die mit der Währungsumstellung
verbundenen weitergehenden Erfordernisse werden in einer besonderen Vereinbarung geregelt.“
11. In § 54 Absatz 2 wird die Nr. 2 ersatzlos gestrichen.
A-150
(62) Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 3, 22. Januar 1999
„An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen auch zugelassene und ermächtigte Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie ermächtigte
Einrichtungen nach § 117 Abs. 2 SGB V
teil.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. § 11 wird um folgenden Absatz 10
ergänzt:
„Psychotherapeutische Leistungen,
die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen, dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung
nur ausgeführt werden, wenn der Leistungserbringer die vorgeschriebenen
Qualifikationserfordernisse erfüllt. Diese
sind in der Anlage 1 zu diesem Vertrag
für Ärzte und für Psychotherapeuten von
den Vertragspartnern vereinbart. Die
Absätze 3, 6 und 7 gelten entsprechend.“
5. § 12 wird um folgenden Absatz 3
ergänzt:
„Neue Behandlungsverfahren der
Psychotherapie dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur angewandt und abgerechnet werden, wenn
der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen dies in Richtlinien gem. § 92
Absatz 6 a SGB V geregelt hat und sie in
den EBM aufgenommen worden sind.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„Bei psychotherapeutischer Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist spätestens nach
den probatorischen Sitzungen der Konsiliarbericht einzuholen. Das Nähere bestimmt Anlage 1 zu diesem Vertrag.“
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
7. § 14 wird um folgenden Absatz 3
ergänzt:
„Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen
einschließlich der probatorischen Sitzungen ist grundsätzlich unzulässig. Im übrigen ist eine Vertretung nur im Rahmen
der Absätze 1 und 2 und unter Beachtung
B E K A N N T G A B E N
der berufsrechtlichen Befugnisse zulässig.“
8. § 24 wird um folgenden Absatz 10
ergänzt:
„Psychologische Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können Überweisungen nur im
Rahmen des in den PsychotherapieRichtlinien des Bundesausschusses der
Ärzte und Krankenkassen geregelten
Konsiliarverfahrens vornehmen.“
9. § 34 wird um folgenden Absatz 3
ergänzt:
„Für die psychotherapeutische Versorgung gelten die Regelungen zu Vordrucken nach den Anlagen 1 und 2 dieses
Vertrages.“
10. § 54 wird um folgenden Absatz 3
ergänzt:
„Die Währungsumstellung von DM
auf Euro wird von den Vertragspartnern
zum 1. 1. 2002 vorgenommen. Zahlungen
sind bis zum 31. 12. 2001 in Deutscher
Mark und ab dem 1. 1. 2002 in Euro zu
leisten. Die mit der Währungsumstellung
verbundenen weitergehenden Erfordernisse werden in einer besonderen Vereinbarung geregelt.“
11. In § 63 Absatz 2 wird die Nr. 2 und
in Absatz 3 die Nr. 1 ersatzlos gestrichen.
12. Die Änderungen treten am 1. Januar 1999 in Kraft.
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Mitteilungen
Katalog „Labor – Kölner Sammlung“
zu den „Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung
in medizinischen Laboratorien“ erhältlich
Die im Jahre 1989 in Kraft gesetzten Richtlinien zur Qualitätssicherung
in medizinischen Laboratorien (Stand:
16. Oktober 1987, siehe Deutsches Ärzteblatt Heft 11 vom 17. März 1988) werden
von den Eichbehörden der Länder gemäß
Eichgesetz und Eichordnung geprüft. Aus
dem Vollzug der Richtlinien haben sich
im Laufe der letzten Jahre verschiedene
Auslegungsfragen ergeben, die gemeinsam mit den zuständigen Gremien der
Bundesärztekammer beantwortet worden sind. Der Katalog der Fragen zu den
Richtlinien und die dazu formulierten
Antworten stehen nunmehr als Hinweise
zu den Richtlinien der Bundesärztekammer („Kölner Sammlung“) interessierten
Laboratorien zur Verfügung. Die Eichbehörden der Länder legen diesen Text
bei den von ihnen durchgeführten Begehungen und Kontrollen medizinischer
Laboratorien zugrunde. Der Anwender
kann deshalb diese Hinweise als Orientierung nehmen, zur Realisierung der Vorgaben der Richtlinien der Bundesärztekammer. Bundesärztekammer und Eichbe-
Ärztliche Fortbildung in Grado (Italien)
32. Internationaler Seminarkongreß vom 22. bis 28. August 1999
Veranstalter:
Collegium Medicinae Italo-Germanicum (CMIG) e.V. unter Mitwirkung von
Bundesärztekammer und Österreichischer Ärztekammer
Die Seminare und Kurse werden als ärztliche Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb
des Fortbildungszertifikats der Bayerischen Landesärztekammer und für das Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer anerkannt. Andere deutsche Landesärztekammern planen die Einführung eines vergleichbaren
Fortbildungsnachweises. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Landesärztekammer.
Einladung und vorläufiges Programm
Seminare/Diskussionen/Praktika:
Aktuelles aus dem ärztlichen Alltag: Akupunktur-Informationskurs, Autogenes
Training, Grundlagen der medikamentösen Schmerztherapie bei Tumorpatienten,
Kardiologie, Notfallmedizin, Pädiatrie, Psychologie in der Praxis, Sozial-, Gesundheits- und ärztliche Berufspolitik, Sportmedizin, Workshop: Strukturverträge und
Modellvorhaben, Theologie und Medizin.
Programmanforderung:
CMIG, c/o Bundesärztekammer, Frau Severin
Postfach 41 02 20, 50862 Köln
Telefon 02 21/40 04-4 71, Fax 40 04-3 83, e-mail: [email protected]
hörden der Länder haben vereinbart, daß
die jetzt auch der Öffentlichkeit zugänglichen Hinweise zu den „Richtlinien der
Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien“ bei
Bedarf fortgeschrieben werden.
Einzelexemplare sind bei der Bundesärztekammer unter dem Stichwort „Labor – Kölner Sammlung“ erhältlich.
Bundesärztekammer, Dezernat 3,
Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln,
Fax: 02 21/40 04-3 78.
N
Kaiserin-Friedrich-Stiftung
23. Symposion
für Juristen und Ärzte
am 23./24. April 1999 in Berlin
Die Veranstaltung der Kaiserin-Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen steht in diesem Jahr unter
dem Thema „Medizinische Probleme im
Justizvollzug“.
Programm:
l Die Stellung des Arztes im Justizvollzug
l Grenzen der ärztlichen Schweigepflicht
l Umgang mit psychisch Kranken
l Suchtprobleme hinter Gefängnismauern
Auskunft: Kaiserin-Friedrich-Stiftung,
Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon 0 30/ 30 88 89 20, Fax 30 88 89 26
N
Film-/Videokatalog
Aus den Restbeständen der Ausgabe
1995/96 ist der Film-/Videokatalog ab
sofort gegen eine Schutzgebühr von nur
10 DM erhältlich bei der Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung, HerbertLewin-Straße 1, 50931 Köln. Bestellungen
bitte schriftlich oder telefonisch unter
02 21/40 04-4 15, -4 16. Wir liefern gegen
Rechnung.
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Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 3, 22. Januar 1999 (63)
A-151
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B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R
Bekanntmachungen
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft
Thrombotisch-thrombozytopenische Purpura
nach Gabe von Ticlopidin
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Arzneimittel-Schnellinformation
Die Arzneimittelkommission der
deutschen Ärzteschaft gibt nachfolgend
eine
Arzneimittel-Schnellinformation
(ASI Dezember 1998) des BfArM wieder:
„Dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) liegen
Veröffentlichungen (1, 2) sowie eine Bekanntmachung der amerikanischen Gesundheitsbehörde (FDA) aus dem Internet (3) vor, in denen über neue Erkenntnisse zur Häufigkeit und zum Eintretenszeitpunkt einer thrombotisch-thrombozytopenischen Purpura (TTP; Moschcowitz-Syndrom) im Zusammenhang mit
der Anwendung von Ticlopidin berichtet
werden. Die TTP gilt als eine potentiell
lebensbedrohliche Arzneimittelnebenwirkung. Der Thrombozytenfunktionshemmer Ticlopidin ist in Deutschland für
Patienten, bei denen eine Behandlung
mit Acetylsalicylsäure nicht vertretbar
ist, zur Prophylaxe eines thrombotischen
Hirninfarktes, nach transitorisch ischämischen Attacken, reversiblem ischämischem neurologischen Defizit beziehungsweise zur Sekundärprophylaxe bei
Patienten, die einen thrombotischen Hirninfarkt durchgemacht haben, zugelassen.
Ticlopidin wird außerdem – obwohl für
dieses Anwendungsgebiet in Deutschland
keine formale Zulassung besteht – zur Verhinderung von Okklusionen nach StentImplantationen eingesetzt (4).
In der Veröffentlichung von Bennett
et al. (1) wird über 60 Berichte aus verschiedenen Quellen über das Auftreten
einer TTP berichtet. Symptome der TTP
waren Thrombozytopenie, Anämie, neurologische Symptome und Nierenfunktionsstörungen. Für die Bewertung des
Kausalzusammenhanges
erschwerend
erscheint die Tatsache zu sein, daß die
Symptome einer TTP den Symptomen eines Schlaganfalls ähneln können. Der
Autor bemerkt, daß bei zwei Drittel der
untersuchten Patienten, bei denen das
Blutbild bestimmt worden war, die
Thrombozytenzahl 14 Tage vor Beginn
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der TTP noch im Referenzbereich lag
und daß eine 14tägige Blutbildbestimmung möglicherweise nicht ausreicht, um
eine TTP rechtzeitig zu erkennen. Bei
vielen Patienten, die verstorben sind,
wurden die TTP erst im nachhinein diagnostiziert. Hervorzuheben ist die relativ
hohe Mortalität der Patienten mit TTP.
Sie wird mit 24 Prozent bei Patienten, die
eine Plasmapherese erhielten, angegeben. Bei Patienten, die keine Plasmapherese erhielten, betrug die Mortalität
sogar 50 Prozent. Dieses Ergebnis demonstriert den lebensrettenden Wert einer Plasmapherese bei Patienten mit
einer akuten TTP.
Das Risiko einer TTP ist insgesamt
sehr selten. Dem BfArM liegen aus den
letzten Jahren fünf Berichte über Verdachtsfälle einer thrombozytopenischen
Purpura im Zusammenhang mit Ticlopidin vor, darunter ein Todesfall; in den
USA sind der FDA ca. 100 Verdachtsfälle bekannt. In der Verlautbarung der
FDA (3) wird die Häufigkeit der TTP
mit einem Patienten auf 2 000 bis 4 000
behandelte Patienten angegeben. Diese
Angabe basiert auf der Erfassung von
Ereignissen (events) und auf Schätzungen über die Zahl der Exponierten sowie
einer nicht genau bekannten Berichtsrate. Die meisten TTP-Fälle wurden in
den USA drei bis vier Wochen nach
Therapiebeginn erkannt; eine Häufung
der auch nach Ticlopidin bekannten gelegentlich auftretenden Neutropenien wurde nach vier bis sechs Wochen der Therapie mit Ticlopidin beobachtet. Außerdem werden von der FDA zusätzliche
Informationen zur Diagnose und Behandlung einer TTP gegeben.“
Zur Bewertung dieses seltenen Risikos benötigen die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und das
BfArM zusätzliche Informationen aus
der Praxis und bitten daher insbesondere
Ärzte, die Patienten mit Ticlopidin in den
oben genannten Indikationen behandeln, aufgetretene TTP sowie deren
(64) Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 3, 22. Januar 1999
Komplikationen so umfassend wie möglich zu dokumentieren und diese zu melden. Ihre Erfahrungen können Sie auf
dem im Deutschen Ärzteblatt in regelmäßigen Abständen abgedruckten Berichtsbogen oder auch formlos mitteilen.
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Aachener Straße
233–237, 50931 Köln, Telefon 02 21/
40 04-5 18, Fax 02 21/40 04-5 39, e-mail:
[email protected]
Literatur
1. Bennett CL et al.: Annals of Internal Medicine 1998; 128: 541–544.
2. Bennett CL et al.: Lancet 1998; 352: 1036–
1037.
3. http://www.fda.gov/medwatch/safety/1998/
ticlid2.htm.
4. Rupprecht HJ: Arzneim.-Forsch./Drug Research 1997; 47 (11): 1282–1288.
Anmerkung der AkdÄ: Auch der
AkdÄ wurden in der Vergangenheit
mehrere, teils schwerwiegende Fälle von
Nebenwirkungen unter Ticlopidin gemeldet. Hierzu bereitet die AkdÄ derzeit
eine Mitteilung vor, die zu einem späteren Zeitpunkt im Deutschen Ärtzeblatt
erscheinen wird.
Erläuterungen des BfArM zur ASI
Das BfArM hat unter anderem die
gesetzliche Aufgabe, Arzneimittelrisiken
zu erfassen und zu bewerten. Ziel der
Arzneimittel-Schnellinformationen (ASI)
ist es, die Fachkreise in die Erfassung
von Arzneimittelrisiken miteinzubeziehen, indem diese bereits über erste Anhaltspunkte möglicher Risiken informiert und dadurch in die Lage versetzt
werden, durch gezielte Beobachtung und
genaue Fallberichte zur Aufklärung des
vermeintlichen Arzneimittelrisikos beizutragen. Damit dienen die ASI letztlich
dazu, die Bewertung des Arzneimittelrisikos auf eine möglichst breite Erkenntnisbasis zu stützen. Die ASI informieren
daher nicht erst bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf ein bestimmtes
Arzneimittelrisiko, sondern bereits zu einem Zeitpunkt, in dem die Verursachung
der beobachteten unerwünschten Arzneimittelwirkung durch ein bestimmtes
Arzneimittel nicht völlig unwahrscheinlich ist (Anfangsverdacht). Die frühzeitige Information der Fachkreise darf daher
nicht bereits als abgeschlossene Bewertung von Nutzen und Risiko mißverstanden werden. Neben diesen Verdachtsfällen berichten die ASI auch über Entscheidungen zur Abwehr von Arzneimittelrisiken und über die Zulassung von
Arzneimitteln, die eine herausragende
Bedeutung für die Arzneimitteltherapie
haben können.
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