Vereinbarung zwischen dem Landkreis

Transcription

Vereinbarung zwischen dem Landkreis
Vereinbarung
zwischen
dem Landkreis Unterallgäu
und
der Stadt Memmingen
(als Kostenträger)
und
dem Verein zum Schutz
misshandelter Frauen und Kinder e. V.
(als Träger des Frauenhauses)
über die
Finanzierung des Frauenhauses in Memmingen
Grundlage dieser Vereinbarung sind die gemeinsamen Empfehlungen des Bayer. Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, zu Notwendigkeit, Bedarf und Finanzierung von
Frauenhäusern in Bayern (siehe Anlage). Die durch den Betrieb des Frauenhauses entstehenden
Kosten umfassen die Grundkosten i. S. des § 2 Abs. 1 und die Unterbringungskosten (Miet- und
Mietnebenkosten für die Wohnräume der Frauen und ihrer Kinder – vgl. § 6 Abs. 3). Zur Finanzierung
wird vereinbart:
§ 1 Fördervoraussetzungen
Die Förderung der Grundkosten erfolgt durch die Stadt Memmingen und den Landkreis Unterallgäu
nur, soweit das Frauenhaus nach Maßgabe der Förderrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen staatlich gefördert wird.
§ 2 Umfang der Förderung
Abs. 1
Zu den förderfähigen Grundkosten gehören
-
Kosten des angemessenen Fachpersonals für Frauen und Kinder
nach den Personalschlüsseln der staatlichen Förderrichtlinien abzüglich
des Staatszuschusses; die Beschäftigungsbedingungen für das ab 01.01.2006 neu
eingestellte Fachpersonal bestimmen sich analog den Vorgaben des TVöD.
-
angemessene Verwaltungs- und Sachkosten,
angemessene Miet- und Mietnebenkosten für die Gemeinschafts- und Verwaltungsräume,
soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
Abs. 2
Der Träger des Frauenhauses beteiligt sich an der Finanzierung mit 10 % der nicht gedeckten
Grundkosten, maximal mit 30 % seiner Eigeneinnahmen (Eigenanteil). Bei der Ermittlung der
Eigeneinnahmen bleiben die Einnahmen für Unterbringungskosten (vgl. § 7 Abs. 4), die Rückzahlung
der vom Träger gestellten Kautionen sowie sonstige zweckgebundene Erstattungen für unmittelbar
vom Träger getragene Sachkosten außer Ansatz.
Abs. 3
Die nach Abzug des Eigenanteils verbleibenden Grundkosten werden von der Stadt Memmingen und
dem Landkreis Unterallgäu nach Maßgabe des § 4 übernommen.
§ 3 Abschläge
Abs. 1
Die Stadt Memmingen und der Landkreises Unterallgäu leisten je zur Hälfte an den Träger des
Frauenhauses Abschläge auf die Grundkosten zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. jeden Jahres.
Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die durchschnittlichen nicht anderweitig gedeckten
Grundkosten der letzten drei Abrechnungen.
Abs. 2
Der Frauenhausträger legt rechtzeitig, spätestens zum 01.10. des Jahres, seinen Finanzierungsplan
für das kommende Kalenderjahr den Kostenträgern vor. Der Finanzierungsplan bedarf der
Zustimmung der Kostenträger.
§ 4 Abrechnung
Abs.1
Der Frauenhausträger übermittelt den Kostenträgern den Nachweis nach Nr. 8.1 der staatlichen
Förderrichtlinien zur Kenntnis. Außerdem legt der Frauenhausträger den Kostenträgern eine die Nr.
8.1. der staatl. Förderrichtlinien ergänzende Statistik mit Erhebungen über die Herkunft (getrennt nach
Stadt Memmingen, Landkreis Unterallgäu, sonstige Kommunen in und außerhalb Bayerns),
Nationalität, Anzahl der Belegungstage (getrennt nach Frauen und Kindern) vor.
Abs. 2
Mit Stichtag 31.12. legt der Frauenhausträger seine Jahresrechnung (Einnahmen und Ausgaben)
entsprechend den inhaltlichen Vorgaben der Kostenträger der Stadt Memmingen vor.
Abs. 3
Die Kostenträger ermitteln nach Ablauf des Kalenderjahres anhand der Jahresabrechnung und der
Belegungsstatistik (Anzahl der Übernachtungen) des Frauenhauses gem. Nr. 8.1 der staatl.
Förderrichtlinien den von ihnen zu tragenden Anteil der nicht anderweitig gedeckten Grundkosten.
Frauen und Kinder aus anderen kreisfreien Städten und Landkreisen als dem Zuordnungsgebiet
sowie Frauen und Kinder aus dem übrigen Bundesgebiet bleiben bei der Spitzabrechnung außer
Betracht.
Abs. 4
Entstandene Überschüsse und Defizite werden zwischen dem Träger des Frauenhauses und den
Kostenträgern ausgeglichen.
§ 5 Verwendungsnachweis
Den Verwendungsnachweis nach Nr. 8 der Förderrichtlinien des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit
und Sozialordnung, Familie und Frauen und das Ergebnis seiner Überprüfung durch die Regierung
legt der Frauenhausträger den Kostenträgern vor.
§ 6 Tagessätze
Abs. 1
Bis spätestens 01.10. legt der Frauenhausträger im Einvernehmen mit den Kostenträgern je einen
personenbezogenen Tagessatz für die Grundkosten und die Unterbringungskosten für das kommende
Kalenderjahr fest.
Abs. 2
Der Tagessatz für die Grundkosten errechnet sich auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten
drei Abrechnungen geteilt durch die durchschnittliche Zahl der Übernachtungen (Frauen).
Abs. 3
Der Tagessatz für die Unterbringungskosten errechnet sich insbesondere aus den Kosten für
Unterkunft, Beleuchtung und Heizung, Müllabfuhr, Kaminkehrer, Straßenreinigung, Wasser,
Abwasser, Grundsteuer, Sach- und Haftpflicht-versicherungen.
§ 7 Aufnahme ins Frauenhaus
Abs. 1
Der Frauenhausträger nimmt vorrangig Frauen aus dem Gebiet der Stadt Memmingen und des
Landkreises Unterallgäu auf.
Abs. 2
Der Verein zum Schutz misshandelter Frauen und Kinder e.V. verpflichtet sich, im Frauenhaus in
Memmingen Frauen und Kinder von außerhalb des Gebietes der Stadt Memmingen und des
Landkreises Unterallgäu nur aufzunehmen, wenn die Kommune, in dessen Bereich die Frau und
deren Kinder vor Aufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Herkunftskommune), den
Rahmenvereinbarungen entsprechend Anlage 3 und Anlage 4 der Gemeinsamen Empfehlungen zur
Finanzierung der Frauenhäuser in Bayern beigetreten ist.
Im übrigen werden Frauen und Kinder in das Frauenhaus Memmingen nur dann aufgenommen, wenn
die nachfolgenden schriftlichen Kostenübernahmeerklärungen der Herkunftskommunen vorliegen:
a) des örtlichen Sozialhilfeträgers für Grundkosten gem. § 6 Abs. 2, soweit sich die
Herkunftskommune nicht ebenfalls einem Frauenhaus im Rahmen des Gesamtkonzeptes zur
Finanzierung der Frauenhäuser in Bayern zugeordnet hat
b) des örtlichen Sozialhilfeträgers bzw. kommunalen Trägers der Grundsicherung für
Arbeitssuchende für Unterbringungskosten gem. § 6 Abs. 3, soweit es sich nicht um
Selbstzahlerinnen handelt
c) des örtlichen Sozialhilfeträgers bzw. kommunalen Trägers der Grundsicherung für
Arbeitssuchende für innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Verlassen des
Frauenhauses entstehende Kosten nach dem SGB XII bzw. SGB II, soweit bei den
zuständigen Leistungsträgern spätestens innerhalb eines Monats nach Verlassen des
Frauenhauses entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden und die Leistungspflicht in
der Folgezeit für keinen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten
unterbrochen wird.
Abs. 3
Für Frauen und deren Kinder von außerhalb Bayerns und von Trägern innerhalb Bayerns, die sich
keinem Frauenhaus zugeordnet haben, erhebt der Frauenhausträger Tagessätze nach § 6 Abs. 2.
Abs. 4
Von allen Bewohnerinnen und deren Kinder erhebt der Frauenhausträger die Unterbringungskosten
nach § 6 Abs. 3.
§ 8 Information über die Belegung
Übersteigt der Anteil der Frauen von außerhalb des Freistaates Bayern im Kalenderjahr einen Wert
von 20 v. H., hat der Träger des Frauenhauses die Kostenträger hiervon zu unterrichten.
§ 9 Prüfungsrechte
Die Kostenträger haben die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Ihnen und
dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband werden die in § 54 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.
§ 10 Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 01.01.2006 in Kraft.
§ 11 Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jedem Partner mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende,
frühestens jedoch 2 Jahre nach Abschluss, gekündigt werden.
Memmingen, den .............
Für die
Stadt Memmingen
Mindelheim, den..............
Für den
Landkreis Unterallgäu
Dr. Holzinger,
Oberbürgermeister
Dr. Haisch,
Landrat
Memmingen, den................
Für den Verein zum
Schutz misshandelter
Frauen und Kinder e. V.