Infoheft 2016 - AWO Bremen (BR)

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Infoheft 2016 - AWO Bremen (BR)
Betriebsrat
Informationen und Tipps
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der AWOAmbulant und AWOPflege
Gilt nur für MitarbeiterInnen der AWOAmbulant gGmbH und
AWO Pflege gGmbH!
AWO Betriebsrat
Gröpelinger Heerstr. 248, 28237 Bremen
Internet : www.brawo-bremen.de
E-Mail:
[email protected]
Tel :
0421 - 691 42 88
Fax :
0421 - 691 42 89
Mobil :
0174 - 918 00 92 oder 87
Stand August 2016
Inhaltsverzeichnis:
1.
EUER BETRIEBSRAT.......................................................................................... 2
2.
TARIFLICHE REGELUNGEN .............................................................................. 5
3.
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG .......................................................... 8
4.
ÜBERLASTUNGSANZEIGEN .............................................................................. 9
5.
TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ.......................................................... 10
6.
KRANKHEIT / BETRIEBLICHES EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT (BEM) . 11
7.
DIENSTGESPRÄCHE ........................................................................................ 11
8.
INFO FÜR WERDENDE MÜTTER UND VÄTER ............................................... 11
9.
BILDUNGSURLAUB .......................................................................................... 12
10.
SCHWERBEHINDERTENVERTRETUNG.......................................................... 12
11.
BETRIEBSSPORT.............................................................................................. 13
12.
GÜLTIGE BETRIEBSVEREINBARUNGEN ....................................................... 15
ÜBERLASTUNGSANZEIGE ......................................................................................... 16
AWOAmbulant / AWOPflege
1
1. Euer Betriebsrat
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Der Betriebsrat ist für AWO Soziale Dienste gemeinnützige GmbH, AWOAmbulant
gGmH, AWOPflege gGmbH, AWOIntegra gGmbH zuständig und besteht aus 15 Mitgliedern, die wir euch im Folgenden vorstellen:
Arno
Ostfeld
Betriebsratsbüro
Gröpelinger Heerstr. 248
28237 Bremen
Tel. 69 14 287
Fax 69 14 289
Mobil 0174 - 91 80 092
E Mail [email protected]
Derya
Mutlu
Betriebsratsbüro
Gröpelinger Heerstr. 248
28237 Bremen
Tel. 69 14 286
Fax 69 14 289
Mobil 0174 - 91 800 87
E Mail [email protected]
Maria
Dendura
Betriebsratsbüro
Gröpelinger Heerstr. 248
28237 Bremen
Tel. 69 14 291
Fax 69 14 289
Mobil 0174 - 91 800 87
E Mail [email protected]
Angelika
Wagner
Wohnheim Bokellandsweg
Bokellandsweg 22a
28259 Bremen
Tel. 57 00 15
Fax 96 08 221
E Mail [email protected]
AWOAmbulant / AWOPflege
2
Kai
Randecker
Harald
Schneewind
Zülal
Müfettisoglu
ÜWH Schiffbauerweg
Schiffbauerweg 4
28237 Bremen
Tel. 69 68 77 00
Fax 69 68 77 01
Mobil 0157 - 57 23 94 53
E Mail [email protected]
Wohnheim Amersfoorter Str.
Amersfoorter Str. 8
28259 Bremen
Tel. 24 72 833
E Mail [email protected]
Fachdienst Migration und Integration
Am Wall 113
28195 Bremen
Tel. 33 77 183
Fax 33 77 185
E Mail [email protected]
Otto
Pudelko
(Schwerbehinderten
vertretung)
Karin
Sfar
Intensiv Betreutes Wohnen
Bürgermeister Wittgensteinstr. 2
28757 Bremen
Tel. 83 59 670
Fax 83 59 67 111
E Mail [email protected]
Jugendmigrationsdient
Leverkenbarg 1
28779 Bremen
Tel. 24 71 90 17
Fax 24 71 90 28
E Mail [email protected]
AWOAmbulant / AWOPflege
3
Heike
Kaiser
Ella-Ehlers-Haus
Dockstr. 20
28237 Bremen
Tel. 61 87 105
E Mail [email protected]
Gaby
Willer
KiTa Charlotte Niehaus
Rablinghauser Landstr. 18
28197 Bremen
Tel. 54 01 11
E Mail [email protected]
Andreas
Böhm
Intensiv Betreutes Wohnen
Bürgermeister Wittgensteinstr. 2
28757 Bremen
Tel. 83 59 670
Fax 83 59 67 111
E Mail [email protected]
Barbara
Haus
KiTa Blexer Str.
Blexer Str. 78/80
28197 Bremen
Tel. 52 91 76
Fax 52 91 76
E Mail [email protected]
Roswitha
Herinek
KiTa Annemarie Mevissen
Martin-Buber-Str. 3
28279 Bremen
Tel. 82 82 04
Fax 27 74 020
E Mail [email protected]
AWOAmbulant / AWOPflege
4
Senator-Willy-Blase-Haus
Mainstraße 46
28199 Bremen
Tel. 59 59 720
Fax 59 59 762
Renate UrbrockSchepers
E Mail [email protected]
Unsere Verwaltungsangestellte
Hiltrud
Adam-Büssenschütt
Betriebsratsbüro
Gröpelinger Heerstr. 248
28237 Bremen
Tel. 691 42 88
Fax 691 42 89
E Mail [email protected]
Alle BetriebsratskollegInnen stehen euch bei Fragen, Problemen, Beratungen, zur Unterstützung bei Dienstgesprächen u.a. zur Verfügung.
Die KollegInnen Arno Ostfeld (Betriebsratsvorsitzender), Derya Mutlu (stellvertretender
Vorsitzender) und Maria Dendura sind im Betriebsratsbüro tätig und führen die Geschäfte
des Betriebsrates. Hiltrud Adam–Büssenschütt ist als Verwaltungsangestellte des Betriebsrates tätig.
2. Tarifliche Regelungen
Diese gelten nicht für die KollegInnen der AWOPflege gGmbH, hier gelten individuelle Arbeitsverträge. Bei Fragen zu den nachfolgenden Themen wendet Euch bitte mit Eurem Arbeitsvertrag an uns.
Zuschläge
Aus dem AWOAmbulant Rahmentarifvertrag geht folgendes hervor:
§ 12 Zuschläge:
a) für Überstunden 25 v. H.
b) für Arbeit an Sonntagen 25 v. H.
c) für Arbeit an Feiertagen 135 v. H.
davon können 100% als zusätzlicher freier Tag gewährt werden
d) für Nachtarbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr € 1,28
e) für ungünstige Dienste 15 v. H.
Fallen mehrere Zuschläge ab b) bis d) zusammen, wird jeweils nur der höhere Zuschlag
gezahlt.
2.) Zuschläge für ungünstige Dienste fallen für alle Arbeitsstunden im geteilten Dienst an.
Zuschlagsfrei können innerhalb von 14 Tagen sechs geteilte Dienste angeordnet werden.
AWOAmbulant / AWOPflege
5
Feiertagszuschlag:
Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, beträgt der Zuschlag 35 % bei 100 % Freizeitausgleich.
Freizeitausgleich:
Bezahlte Freistellung an einem anderen Arbeitstag für die entsprechende Anzahl von Arbeitsstunden.
Geriatriezulage
(Auszahlung erfolgt nur an MitarbeiterInnen, die unter den Überleitungstarif fallen):
Pflegepersonal in der Vergütungsgruppe AW KrT, das unter erschwerten Bedingungen
tätig ist, (siehe Eingruppierung im Pflegedienst BMTAW KrT Abschnitt A, Protokollnotiz
Nr.1) erhalten für diese Tätigkeit eine Zulage von € 46,02 monatlich. Teilzeitkräfte erhalten
auch die volle Geriatriezulage.
Überstunden / Mehrarbeit
1.) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und
möglichst gleichmäßig auf die ArbeitnehmerInnen zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie unverzüglich anzusagen.
2.) Überstunden sind grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. Die Stichtage hierfür sind der 30. Juni und der 31. Dezember eines jeden Jahres. Für die ausgeglichenen Überstunden wird der Zeitzuschlag für Überstunden gezahlt. (Teilzeitkräfte s. u.)
3.) Für jede nach Ziffer 2 nicht ausgeglichene Überstunde wird die Stundenvergütung und
der Zeitzuschlag gezahlt.
Was ist eine Woche?
Gemäß AWO-Ambulant Rahmentarifvertrag § 4:
Eine Woche ist der Zeitraum von Samstag 0.00 Uhr bis zum folgenden Freitag 24.00 Uhr.
Wie ist das bei Teilzeitkräften?
Mehrarbeit sind die Stunden, die eine Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte Stundenzahl, bis zum Erreichen der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsstunden einer Vollzeitkraft leistet.
Für Mehrarbeit werden keine Überstundenzuschläge gezahlt.
Erholungsurlaub
Gemäß § 14 AWO-Ambulant Rahmentarifvertrag hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaubsanspruch beträgt bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche:
während der ersten beiden Jahre der Betriebszugehörigkeit 27 Arbeitstage und erhöht
sich mit jedem Jahr der Betriebszugehörigkeit um 1 Arbeitstag bis maximal auf 30 Arbeitstage. Für MitarbeiterInnen, die nicht in der 5-Tage-Woche beschäftigt sind, gilt nachfolgende Umrechnungsformel:
Urlaubstage x Jahresarbeitstage
─────────────────────
260
AWOAmbulant / AWOPflege
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Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Scheidet ein ArbeitsnehmerIn wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erreichung der Altersgrenze
aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat sie/er den vollen Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub.
Es gibt eine gültige Regelungsabrede zum Thema Urlaub, die im BR-Büro zu erhalten ist.
Urlaubsgeld
Jede MitarbeiterIn die seit Januar beschäftigt ist erhält Urlaubsgeld. Als Urlaubsgeld werden € 230,08 gezahlt. TeilzeitmitarbeiterInnen erhalten anteiliges Urlaubsgeld. Das Urlaubsgeld wird mit der Juliabrechnung gezahlt.
Zuwendung / Weihnachtsgeld
1. Gemäß § 18 AWO-Ambulant-Rahmentarifvertrag erhält jede ArbeitnehmerIn in jedem
Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie
a) am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den gesamten Monat Dezember ohne Lohnfortzahlung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit beurlaubt ist, und
b) seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellte, ArbeiterIn, Auszubildende,
PraktikantIn im Dienst von AWO-Ambulant gestanden hat oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei AWO-Ambulant im Arbeitsverhältnis gestanden
hat oder steht und
c) nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus ihrem
Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
2. Die/der ArbeitnehmerIn, deren Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November wegen Erreichens der Altersgrenze oder infolge von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen
Bezugs des vorgezogenen Altersruhegeldes endet, erhält eine Zuwendung, wenn sie mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen als Angestellte, ArbeiterIn, Auszubildende, PraktikantIn im Dienst von AWO-Ambulant gestanden hat. Abs. 1 gilt nicht .-
3. In den Fällen des Absatz 1c) wird die Zuwendung auch gewährt,
a) wenn die ArbeitnehmerIn wegen
1.) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
2.) einer Körperbeschädigung, die sie zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht,
3.) einer in Ausübung oder infolge ihrer Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die
ihre Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt, gekündigt oder einen
Auflösungsvertrag geschlossen hat,
b) wenn die ArbeitnehmerIn wegen
1.) Schwangerschaft
2.) Niederkunft in den letzten 3 Monaten
3.) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes gekündigt oder
einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
4. Hat die ArbeitnehmerIn in den Fällen des Absatzes 1 c) die Zuwendung erhalten,
so hat sie die in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen
des Absatzes 3 vorliegt.
AWOAmbulant / AWOPflege
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§ 19 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt € 1432. TeilzeitmitarbeiterInnen erhalten die Zuwendung anteilig. Die Zuwendung wird spätestens mit dem Novembergehalt gezahlt.
Arbeitsbefreiungen
§ 17 AWO-Ambulant Rahmentarifvertrag:
Die ArbeitnehmerIn wird in den nachstehenden Fällen unter Fortzahlung der Vergütung
von der Arbeit freigestellt:
1.
a) bei Umzug der ArbeitnehmerIn
1 Arbeitstag
b) bei Eheschließung
2 Arbeitstage
c) bei Geburt des leiblichen Kindes
2 Arbeitstage
d) beim Tod des Lebensgefährten oder von Kindern 2 Arbeitstage
e) beim 25-, 40-und 50 jähriges Arbeitsjubiläum
2 Arbeitstage
2. Bei Vorstandstätigkeit in einem Beschlussorgan von VERDI maximal jährlich 6 Arbeitstage.
3. Als Mitglied der Tarifkommission der vertragsschließenden Gewerkschaft haben die
gewählten Tarifkommissionsmitglieder einen Freistellungsanspruch für die vereinbarten
Verhandlungstage.
Betriebsvereinbarungen
Über die tariflichen Regelungen hinaus hat der Betriebsrat und die Geschäftsleitung zwei
Betriebsvereinbarungen (je eine für die stationäre und ambulante Pflege) abgeschlossen.
Dienstplangestaltung in den stationären Pflegeheimen
Dienstplangestaltung in der ambulanten Pflege
Die Betriebsvereinbarung „Dienstplangestaltung in den stationären Pflegeheimen„ gilt sowohl für die AWOPflege als auch für die AWOAmbulant. Die Betriebsvereinbarungen regeln die tägliche Dienstplangestaltung und sind im BR-Büro erhältlich.
3. Betriebliche Altersversorgung
Da die gesetzliche Rente nicht mehr ausreicht (siehe Klarsicht 2/2016 „Drohende Altersarmut“), ist es notwendig zusätzlich privat für das Alter vorzusorgen. Die betriebliche Altersvorsorge bietet hier besondere Vorteile, da sie bei der AWO Bremen gemäß unseres
Tarifvertrages (§29) mit 50,-€ vom Arbeitgeber bezuschusst wird. Beispiel: Wenn du eine
Entgeltumwandlung von mindestens 50 € im Monat vornimmst, zahlt der AG 50 € dazu.
Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte in voller Höhe. Anspruch auf betriebliche Altersversorgung haben Beschäftigte bei der AWO Bremen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ab dem 7. Monat, ansonsten ab dem 13. Monat seit Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Rechtliches und Informatives: Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch
auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Er hat aber keinen gesetzlichen
Anspruch auf Zuschüsse des Arbeitgebers, die Zuschüsse des Arbeitgebers haben wir in
unseren Tarifvertrag verhandelt!
Damit kann jeder Arbeitnehmer Teile seines Gehalts in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln und sich auf diesem Wege eine Zusatzrente aufbauen. Dieser Anspruch
besteht für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer wandelt also einen Teil seines Bruttolohns in eine Rentenversicherung um. Im GeAWOAmbulant / AWOPflege
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gensatz zu einer privaten Altersvorsorge zahlen wir unsere Beiträge bei der betrieblichen Altersversorgung nicht selbst ein, sondern beauftragen unseren Arbeitgeber damit. Dieser entscheidet
über die Art der Anlage. Der Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung bei der AWO
ist die „Allianz“.
Eine persönliche Beratung bietet die VMD GmbH. Kontakt:
Herr Alexander Borchers
VMD GmbH
Tel.:
0511-348 55 40
Fax:
0511-348 55 33
Mobil:
0170-562 28 86
E-Mail:
[email protected]
Siehe auch: http://www.brawo-bremen.de/2_Infos/Info_Versicherung.pdf
4. Überlastungsanzeigen
4.1. Wozu brauchen wir Überlastungsanzeigen?
Überlastungsanzeigen sind eine schriftliche Information an die Dienststellenleitung, also
den Arbeitgeber, über unhaltbare Arbeitsbedingungen. Die §§ 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichten die ArbeitnehmerInnen, den Arbeitgeber auf mögliche Schädigungen oder Gefährdungen sowohl der Beschäftigten als auch der Patienten
hinzuweisen:
§ 15 (1) ArbSchG:
Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit
und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen
bei der Arbeit betroffen sind.
§ 16 (1) ArbSchG:
Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von
ihnen festgestellte unmittelbare, erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit, sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt, unverzüglich zu melden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Überlastungsanzeige ist für euren eigenen Schutz sehr wichtig, denn die Anzeige erfüllt die gesetzliche Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber auf organisatorische Mängel hinzuweisen, sodass der Arbeitgeber diese ausräumen kann. Dabei bleibt die Verpflichtung des Arbeitnehmers erhalten, seine Arbeit mit größtmöglicher Sorgfalt zu erledigen!!!
Der Arbeitgeber haftet bei einem Organisationsverschulden.
Der Arbeitnehmer hingegen haftet für durch ihn verschuldete Schäden.
Aufgrund der sogenannten Treuepflicht (§242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben)
muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Organisationsmängel, die für diesen nicht
ersichtlich sind, hinweisen. Unterlässt der Arbeitnehmer dies, so haftet der Arbeitnehmer
für den entstandenen Schaden selbst! Die Überlastungsanzeige stellt somit auch die Möglichkeit dar, sich als Arbeitnehmer vor möglichen Haftungsansprüchen aufgrund von Organisationsmängeln zu schützen!!!
Gibt es Vordrucke für Überlastungsanzeigen und wenn ja, bei wem?
AWOAmbulant / AWOPflege
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Als Anlage fügen wir eine Überlastungsanzeige aus dem Pflegebereich als Beispiel bei.
Diese Anlage soll der Orientierung dienen. Aufgrund der unterschiedlichen Bereiche bei
der AWO ist es nicht möglich, eine einheitliche Vorlage zu erstellen.
4.2. Wer muss die Überlastungsanzeige erhalten?
Die Anzeige erfolgt gegenüber dem Arbeitgeber. Es ist dringend erforderlich, eine
Kopie an den Betriebsrat zu schicken, diese sichert im Streitfall die Beweislage.
4.3. Was unternimmt der Betriebsrat?
Wir als Betriebsrat nehmen Überlastungsanzeigen sehr ernst. Sie verdeutlichen eine immer dichter werdende Arbeitsbelastung auf Kosten des Personals und der BewohnerInnen. Gemeinsam mit euch, den betroffenen MitarbeiterInnen und der Leitung des Hauses,
werden wir versuchen, die Ursachen zu ergründen und Lösungsmöglichkeiten zu finden.
5. Teilzeit- und Befristungsgesetz
Nach dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes am 1.Januar 2001 haben
sich einige Verbesserungen für die ArbeitnehmerInnen ergeben. Folgende Regelungen
wurden festgelegt:
- Wegen der Inanspruchnahme dieses Gesetzes darf ein Beschäftigter nicht benachteiligt werden.
- Der Arbeitgeber hat den ArbeitnehmerInnen (auch in leitenden Positionen) Teilzeit zu
ermöglichen.
- Wird ein Arbeitsplatz ausgeschrieben, so muss dies auch als Teilzeitarbeitsplatz geschehen, wenn er sich hierfür eignet.
- Melden Beschäftigte ihren Wunsch nach Teilzeit beim Arbeitgeber an, so hat dieser
über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren.
- Nach sechs Monaten Beschäftigungszeit kann eine Verringerung der Arbeitszeit verlangt werden.
- Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit ist frühestens 2 Jahre nach Zustimmung
oder Ablehnung möglich.
- Bei Wunsch nach Arbeitsverlängerung ist der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei
entsprechenden freien Arbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
AWOAmbulant / AWOPflege
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6. Krankheit / Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Seit 2010 gibt es eine Betriebsvereinbarung zum „Betrieblichen Eingliederungsmanagement“ (BEM)
Ziel des BEM ist es, bei langer Krankheit zu prüfen, ob der Arbeitgeber Hilfen anbieten
kann, damit die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. Mit langer Krankheit ist eine
Zeitspanne von 42 Kalendertagen gemeint. Dabei ist es unerheblich, ob jemand am Stück
oder immer mal wieder krank ist.
An diesen Gesprächen ist der Betriebsrat automatisch beteiligt.
Die Betriebsvereinbarung kann im Betriebsratsbüro angefordert werden.
Krankenrückkehrgespräche sind nicht mehr zeitgemäß und werden nicht mehr geführt.
Solltet Ihr andere Erfahrungen machen, so meldet Euch bitte bei uns und zieht ein Betriebsratsmitglied zu dem Gespräch hinzu.
7. Dienstgespräche
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wenn ihr von euren Vorgesetzten zu Gesprächen gebeten werdet, die sich von Anfang an
oder im Laufe des Gesprächs als Kritik an euch oder an eurer Arbeit entwickeln, oder
wenn sogar arbeitsrechtliche Schritte angedroht werden, habt Ihr die Möglichkeit, das Gespräch abzubrechen und ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Es muss dann ein neuer
gemeinsamer Termin abgesprochen werden.
Wichtig: Bei jedem anstehendem Dienstgespräch könnt ihr ein Betriebsratsmitglied
Eurer Wahl hinzuziehen.
8. Info für werdende Mütter und Väter
Schwangerschaftsanzeige:
Werdende Mütter „sollen“ dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Termin der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist (§ 5 Abs. 1 S.
1 MuSchG).
Die Meldung dient dem eigenen Schutz, da der Arbeitgeber ohne Kenntnis der bestehenden Schwangerschaft keine Schutzvorschriften beachten kann.
Beschäftigungsverbot:
(§8 Abs. 1 S. 1 MuSchG)
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, Nachtarbeit zwischen 20.00
Uhr und 6.00 Uhr und auch nicht an Sonn- und Feiertagen (Ausnahme im Pflegebereich) beschäftigt werden.
Leistungen der Krankenkasse:
Die Leistungen sind bei euren jeweiligen Krankenkassen zu erfragen.
Mutterschutzfrist:
In den letzten 6 Wochen vor und 8 Wochen (bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der
Entbindung dürfen berufstätige Mütter überhaupt nicht beschäftigt werden (§§3 Abs. 2, 6
Abs. 1 MuSchG, Ausnahmen siehe MuSchG).
Finanzielle Leistungen sind bei eurer Krankenkasse zu erfragen.
Das Elterngeld ist in Bremen beim Amt für Soziale Dienste zu beantragen.
Das Kindergeld muss bei der Agentur für Arbeit – Familienkasse – beantragt werden.
AWOAmbulant / AWOPflege
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Bei Fragen wendet euch bitte an eure zuständige Sachbearbeiterin bei der Personalabteilung.
Im Betriebsratsbüro könnt Ihr den neuen Ratgeber der Arbeitnehmerkammer zum Mutterschutz / Elterngeld und Elternzeit erhalten.
9. Bildungsurlaub
Grundsätzliche Regeln für den Bildungsurlaub im Land Bremen:
Jede Bremerin und jeder Bremer kann an einem Bildungsurlaubsseminar teilnehmen.
Das gleiche gilt für alle auswärtigen Arbeitnehmer/innen, die in Bremen ihren Arbeitgeber haben. Das Gesetz gewährt einen Anspruch von 10 Tagen in zwei Jahren. Eine
Übertragung auf den nächsten Zweijahreszeitraum ist seit 2010 nicht mehr möglich. Zur
Berechnung des Zweijahreszeitraums wird das Einstellungsjahr zugrunde gelegt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber das normale Arbeitsentgelt
weitergezahlt. Bildungsurlaub dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung (§ 1 Abs. BrBiUrlG). Das Land Bremen fördert den Bildungsurlaub. Die Seminare sind in der Regel als 5-tägige Wochenseminare organisiert, seit 2010 sind auch 1und 2-Tages-Veranstaltungen möglich.
Bildungsveranstaltungen müssen als Bildungsurlaub anerkannt sein. Wenn es Probleme
gibt, den Bildungsurlaubsanspruch wahrzunehmen: Der Bildungsurlaub zu dem beantragten Zeitpunkt kann abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer/innen, die unter sozialen Gesichtspunkten den
Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb einer Woche,
mitzuteilen, ob Bildungsurlaub gewährt wird (§ 7 Abs. 1BrBiUrlG).
WICHTIG:
Der Bildungsurlaub richtet sich nach der im Dienstplan eingetragenen wöchentlichen Arbeitszeit.
Beispiel: Wenn in einer 5-tägigen Bildungsurlaubswoche Euer freier Tag fällt (rollierender Dienstplan), entsteht kein Anspruch auf einen Ausgleich.
Euch steht ein weiterer Bildungsurlaubstag zu. Es gibt keine Stunden-Gutschrift für
den freien Tag im Dienstplan.
10.
Schwerbehindertenvertretung
Zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten ist Otto Pudelko gewählt worden. Die
Schwerbehindertenvertretung ist wie der Betriebsrat für die AWOIntegra gGmbH, AWO
Soziale Dienste gGmbH, AWOAmbulant gGmbH und AWOPflege gGmbH zuständig und
hilft in allen Fragen, die Schwerbehinderte betreffen.
Bei Fragen zur Schwerbehinderung, zu Neuanträgen, zur Arbeitsplatzgestaltung
usw., könnt ihr Otto Pudelko unter der Telefon-Nr. 69 14 293 oder 83 59 670 erreichen.
AWOAmbulant / AWOPflege
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11.
Betriebssport
Wir möchten euch über die zurzeit stattfindenden Betriebssportgruppen informieren.
Muay Thai Fitnessboxen
Seit 01.04.2016 trainieren wir im Gym
Samsahai in der Bornstr. 18, 28195 Bremen.
Das Training findet jeden Donnerstag um
18:00 Uhr statt.
Der Beitrag beträgt 40,-- € im Quartal und
jährlich 54,-- € für den Landessportbund.
Wenn Ihr dabei sein wollt, meldet Euch
bitte bei Kai Randecker
Tel.: 0157 / 57 23 94 53
oder kommt einfach mal zum Probetraining.
AWOAmbulant / AWOPflege
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Wir freuen uns auf Euch!
Jeden ersten Montag im Monat um 18 Uhr trainieren
wir hinter dem Bahnhof an der Plantage im Strikees
Findorff.
Drei Spiele inkl. Leihschuhe kosten 9,20 - €
Ligaspiele sind umsonst. Diese finden nach einem festgelegten Plan statt.
Wenn Ihr dabei sein wollt, meldet Euch bitte bei Martina Kastendieck, 0421-69142 61
AWOAmbulant / AWOPflege
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12.
Gültige Betriebsvereinbarungen
Unsere mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und Regelungsabsprachen (siehe unten) können beim Betriebsrat angefordert werden:
Betriebsvereinbarungen:
Arbeitszeitkonto für geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer und Werkstudenten
Sabbatjahr
Sucht
Ideenmanagement
EDV / IT
Gemeinsamer Betrieb
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Dienstplangestaltung in der stationären Pflege
Dienstplangestaltung in der ambulanten Pflege
Regelungsabsprachen:
Bildschirmarbeitsplatzbrillen
Urlaubsgrundsätze
Merkblatt Dienstschlüssel
AWOAmbulant / AWOPflege
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Überlastungsanzeige
Betr.: Personalsituation der Einrichtung:
___________________________
Einsatzort:
___________________________
An die Einrichtungsleitung und den Betriebsrat
Am ____________________sind wir mit
davon Vollzeit:_________
und
____ Fachkräfte
____ Pflegehilfskräfte
__________________
Teilzeit:___________
_________ nicht ausgebildete Kräfte (BuFdi, FSJ, PraktikantInnen, u.ä.)
_________ Anzahl der Aushilfen von Fremdfirmen: ______ ex. PK ______ PH
im
(
) Frühdienst
(
) Tagdienst
(
) Spätdienst
für zurzeit _____________Personen einsetzbar.
Aufgrund dieser Personalsituation sehe ich mich nicht in der Lage, alle Arbeiten ordnungsgemäß
und bewohnergerecht durchzuführen. Hierauf weise ich im Rahmen meiner Treuepflicht, speziell
meiner Schadenabwendungspflicht, ausdrücklich hin. Der Personalmangel führt dazu, dass ich
die Verantwortung für auftretende Fehler und Mängel in der Versorgung, sowie die ordnungsgemäße Erledigung der Dokumentationsführung nicht länger tragen kann.
Selbstverständlich arbeite ich, jederzeit sorgfältig und pflichtbewusst. Erfolgreich kann meine Tätigkeit jedoch nur sein, wenn die Personalsituation bedarfsgerecht verbessert wird.
Ich fordere Sie hiermit eindringlich auf, die Personalsituation zu verbessern.
Bremen, den _______________________ Unterschrift: _________________________
Unterschrift:
Unterschrift: _________________________
Unterschrift:
Unterschrift: _________________________
Folgende Tätigkeiten können voraussichtlich nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden:
___________________
Betriebsrat gefaxt (Datum)
Faxnummer: 691 42 89
AWOAmbulant / AWOPflege
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