Infoheft 2016 - AWO Bremen (BR)
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Infoheft 2016 - AWO Bremen (BR)
Betriebsrat Informationen und Tipps für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AWOAmbulant und AWOPflege Gilt nur für MitarbeiterInnen der AWOAmbulant gGmbH und AWO Pflege gGmbH! AWO Betriebsrat Gröpelinger Heerstr. 248, 28237 Bremen Internet : www.brawo-bremen.de E-Mail: [email protected] Tel : 0421 - 691 42 88 Fax : 0421 - 691 42 89 Mobil : 0174 - 918 00 92 oder 87 Stand August 2016 Inhaltsverzeichnis: 1. EUER BETRIEBSRAT.......................................................................................... 2 2. TARIFLICHE REGELUNGEN .............................................................................. 5 3. BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG .......................................................... 8 4. ÜBERLASTUNGSANZEIGEN .............................................................................. 9 5. TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ.......................................................... 10 6. KRANKHEIT / BETRIEBLICHES EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT (BEM) . 11 7. DIENSTGESPRÄCHE ........................................................................................ 11 8. INFO FÜR WERDENDE MÜTTER UND VÄTER ............................................... 11 9. BILDUNGSURLAUB .......................................................................................... 12 10. SCHWERBEHINDERTENVERTRETUNG.......................................................... 12 11. BETRIEBSSPORT.............................................................................................. 13 12. GÜLTIGE BETRIEBSVEREINBARUNGEN ....................................................... 15 ÜBERLASTUNGSANZEIGE ......................................................................................... 16 AWOAmbulant / AWOPflege 1 1. Euer Betriebsrat Liebe Kolleginnen und Kollegen, Der Betriebsrat ist für AWO Soziale Dienste gemeinnützige GmbH, AWOAmbulant gGmH, AWOPflege gGmbH, AWOIntegra gGmbH zuständig und besteht aus 15 Mitgliedern, die wir euch im Folgenden vorstellen: Arno Ostfeld Betriebsratsbüro Gröpelinger Heerstr. 248 28237 Bremen Tel. 69 14 287 Fax 69 14 289 Mobil 0174 - 91 80 092 E Mail [email protected] Derya Mutlu Betriebsratsbüro Gröpelinger Heerstr. 248 28237 Bremen Tel. 69 14 286 Fax 69 14 289 Mobil 0174 - 91 800 87 E Mail [email protected] Maria Dendura Betriebsratsbüro Gröpelinger Heerstr. 248 28237 Bremen Tel. 69 14 291 Fax 69 14 289 Mobil 0174 - 91 800 87 E Mail [email protected] Angelika Wagner Wohnheim Bokellandsweg Bokellandsweg 22a 28259 Bremen Tel. 57 00 15 Fax 96 08 221 E Mail [email protected] AWOAmbulant / AWOPflege 2 Kai Randecker Harald Schneewind Zülal Müfettisoglu ÜWH Schiffbauerweg Schiffbauerweg 4 28237 Bremen Tel. 69 68 77 00 Fax 69 68 77 01 Mobil 0157 - 57 23 94 53 E Mail [email protected] Wohnheim Amersfoorter Str. Amersfoorter Str. 8 28259 Bremen Tel. 24 72 833 E Mail [email protected] Fachdienst Migration und Integration Am Wall 113 28195 Bremen Tel. 33 77 183 Fax 33 77 185 E Mail [email protected] Otto Pudelko (Schwerbehinderten vertretung) Karin Sfar Intensiv Betreutes Wohnen Bürgermeister Wittgensteinstr. 2 28757 Bremen Tel. 83 59 670 Fax 83 59 67 111 E Mail [email protected] Jugendmigrationsdient Leverkenbarg 1 28779 Bremen Tel. 24 71 90 17 Fax 24 71 90 28 E Mail [email protected] AWOAmbulant / AWOPflege 3 Heike Kaiser Ella-Ehlers-Haus Dockstr. 20 28237 Bremen Tel. 61 87 105 E Mail [email protected] Gaby Willer KiTa Charlotte Niehaus Rablinghauser Landstr. 18 28197 Bremen Tel. 54 01 11 E Mail [email protected] Andreas Böhm Intensiv Betreutes Wohnen Bürgermeister Wittgensteinstr. 2 28757 Bremen Tel. 83 59 670 Fax 83 59 67 111 E Mail [email protected] Barbara Haus KiTa Blexer Str. Blexer Str. 78/80 28197 Bremen Tel. 52 91 76 Fax 52 91 76 E Mail [email protected] Roswitha Herinek KiTa Annemarie Mevissen Martin-Buber-Str. 3 28279 Bremen Tel. 82 82 04 Fax 27 74 020 E Mail [email protected] AWOAmbulant / AWOPflege 4 Senator-Willy-Blase-Haus Mainstraße 46 28199 Bremen Tel. 59 59 720 Fax 59 59 762 Renate UrbrockSchepers E Mail [email protected] Unsere Verwaltungsangestellte Hiltrud Adam-Büssenschütt Betriebsratsbüro Gröpelinger Heerstr. 248 28237 Bremen Tel. 691 42 88 Fax 691 42 89 E Mail [email protected] Alle BetriebsratskollegInnen stehen euch bei Fragen, Problemen, Beratungen, zur Unterstützung bei Dienstgesprächen u.a. zur Verfügung. Die KollegInnen Arno Ostfeld (Betriebsratsvorsitzender), Derya Mutlu (stellvertretender Vorsitzender) und Maria Dendura sind im Betriebsratsbüro tätig und führen die Geschäfte des Betriebsrates. Hiltrud Adam–Büssenschütt ist als Verwaltungsangestellte des Betriebsrates tätig. 2. Tarifliche Regelungen Diese gelten nicht für die KollegInnen der AWOPflege gGmbH, hier gelten individuelle Arbeitsverträge. Bei Fragen zu den nachfolgenden Themen wendet Euch bitte mit Eurem Arbeitsvertrag an uns. Zuschläge Aus dem AWOAmbulant Rahmentarifvertrag geht folgendes hervor: § 12 Zuschläge: a) für Überstunden 25 v. H. b) für Arbeit an Sonntagen 25 v. H. c) für Arbeit an Feiertagen 135 v. H. davon können 100% als zusätzlicher freier Tag gewährt werden d) für Nachtarbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr € 1,28 e) für ungünstige Dienste 15 v. H. Fallen mehrere Zuschläge ab b) bis d) zusammen, wird jeweils nur der höhere Zuschlag gezahlt. 2.) Zuschläge für ungünstige Dienste fallen für alle Arbeitsstunden im geteilten Dienst an. Zuschlagsfrei können innerhalb von 14 Tagen sechs geteilte Dienste angeordnet werden. AWOAmbulant / AWOPflege 5 Feiertagszuschlag: Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, beträgt der Zuschlag 35 % bei 100 % Freizeitausgleich. Freizeitausgleich: Bezahlte Freistellung an einem anderen Arbeitstag für die entsprechende Anzahl von Arbeitsstunden. Geriatriezulage (Auszahlung erfolgt nur an MitarbeiterInnen, die unter den Überleitungstarif fallen): Pflegepersonal in der Vergütungsgruppe AW KrT, das unter erschwerten Bedingungen tätig ist, (siehe Eingruppierung im Pflegedienst BMTAW KrT Abschnitt A, Protokollnotiz Nr.1) erhalten für diese Tätigkeit eine Zulage von € 46,02 monatlich. Teilzeitkräfte erhalten auch die volle Geriatriezulage. Überstunden / Mehrarbeit 1.) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die ArbeitnehmerInnen zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie unverzüglich anzusagen. 2.) Überstunden sind grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. Die Stichtage hierfür sind der 30. Juni und der 31. Dezember eines jeden Jahres. Für die ausgeglichenen Überstunden wird der Zeitzuschlag für Überstunden gezahlt. (Teilzeitkräfte s. u.) 3.) Für jede nach Ziffer 2 nicht ausgeglichene Überstunde wird die Stundenvergütung und der Zeitzuschlag gezahlt. Was ist eine Woche? Gemäß AWO-Ambulant Rahmentarifvertrag § 4: Eine Woche ist der Zeitraum von Samstag 0.00 Uhr bis zum folgenden Freitag 24.00 Uhr. Wie ist das bei Teilzeitkräften? Mehrarbeit sind die Stunden, die eine Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte Stundenzahl, bis zum Erreichen der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsstunden einer Vollzeitkraft leistet. Für Mehrarbeit werden keine Überstundenzuschläge gezahlt. Erholungsurlaub Gemäß § 14 AWO-Ambulant Rahmentarifvertrag hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaubsanspruch beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche: während der ersten beiden Jahre der Betriebszugehörigkeit 27 Arbeitstage und erhöht sich mit jedem Jahr der Betriebszugehörigkeit um 1 Arbeitstag bis maximal auf 30 Arbeitstage. Für MitarbeiterInnen, die nicht in der 5-Tage-Woche beschäftigt sind, gilt nachfolgende Umrechnungsformel: Urlaubstage x Jahresarbeitstage ───────────────────── 260 AWOAmbulant / AWOPflege 6 Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Scheidet ein ArbeitsnehmerIn wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erreichung der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat sie/er den vollen Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub. Es gibt eine gültige Regelungsabrede zum Thema Urlaub, die im BR-Büro zu erhalten ist. Urlaubsgeld Jede MitarbeiterIn die seit Januar beschäftigt ist erhält Urlaubsgeld. Als Urlaubsgeld werden € 230,08 gezahlt. TeilzeitmitarbeiterInnen erhalten anteiliges Urlaubsgeld. Das Urlaubsgeld wird mit der Juliabrechnung gezahlt. Zuwendung / Weihnachtsgeld 1. Gemäß § 18 AWO-Ambulant-Rahmentarifvertrag erhält jede ArbeitnehmerIn in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie a) am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den gesamten Monat Dezember ohne Lohnfortzahlung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist, und b) seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellte, ArbeiterIn, Auszubildende, PraktikantIn im Dienst von AWO-Ambulant gestanden hat oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei AWO-Ambulant im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht und c) nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. 2. Die/der ArbeitnehmerIn, deren Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November wegen Erreichens der Altersgrenze oder infolge von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Bezugs des vorgezogenen Altersruhegeldes endet, erhält eine Zuwendung, wenn sie mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen als Angestellte, ArbeiterIn, Auszubildende, PraktikantIn im Dienst von AWO-Ambulant gestanden hat. Abs. 1 gilt nicht .- 3. In den Fällen des Absatz 1c) wird die Zuwendung auch gewährt, a) wenn die ArbeitnehmerIn wegen 1.) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues, 2.) einer Körperbeschädigung, die sie zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht, 3.) einer in Ausübung oder infolge ihrer Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die ihre Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt, gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat, b) wenn die ArbeitnehmerIn wegen 1.) Schwangerschaft 2.) Niederkunft in den letzten 3 Monaten 3.) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. 4. Hat die ArbeitnehmerIn in den Fällen des Absatzes 1 c) die Zuwendung erhalten, so hat sie die in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegt. AWOAmbulant / AWOPflege 7 § 19 Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung beträgt € 1432. TeilzeitmitarbeiterInnen erhalten die Zuwendung anteilig. Die Zuwendung wird spätestens mit dem Novembergehalt gezahlt. Arbeitsbefreiungen § 17 AWO-Ambulant Rahmentarifvertrag: Die ArbeitnehmerIn wird in den nachstehenden Fällen unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt: 1. a) bei Umzug der ArbeitnehmerIn 1 Arbeitstag b) bei Eheschließung 2 Arbeitstage c) bei Geburt des leiblichen Kindes 2 Arbeitstage d) beim Tod des Lebensgefährten oder von Kindern 2 Arbeitstage e) beim 25-, 40-und 50 jähriges Arbeitsjubiläum 2 Arbeitstage 2. Bei Vorstandstätigkeit in einem Beschlussorgan von VERDI maximal jährlich 6 Arbeitstage. 3. Als Mitglied der Tarifkommission der vertragsschließenden Gewerkschaft haben die gewählten Tarifkommissionsmitglieder einen Freistellungsanspruch für die vereinbarten Verhandlungstage. Betriebsvereinbarungen Über die tariflichen Regelungen hinaus hat der Betriebsrat und die Geschäftsleitung zwei Betriebsvereinbarungen (je eine für die stationäre und ambulante Pflege) abgeschlossen. Dienstplangestaltung in den stationären Pflegeheimen Dienstplangestaltung in der ambulanten Pflege Die Betriebsvereinbarung „Dienstplangestaltung in den stationären Pflegeheimen„ gilt sowohl für die AWOPflege als auch für die AWOAmbulant. Die Betriebsvereinbarungen regeln die tägliche Dienstplangestaltung und sind im BR-Büro erhältlich. 3. Betriebliche Altersversorgung Da die gesetzliche Rente nicht mehr ausreicht (siehe Klarsicht 2/2016 „Drohende Altersarmut“), ist es notwendig zusätzlich privat für das Alter vorzusorgen. Die betriebliche Altersvorsorge bietet hier besondere Vorteile, da sie bei der AWO Bremen gemäß unseres Tarifvertrages (§29) mit 50,-€ vom Arbeitgeber bezuschusst wird. Beispiel: Wenn du eine Entgeltumwandlung von mindestens 50 € im Monat vornimmst, zahlt der AG 50 € dazu. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte in voller Höhe. Anspruch auf betriebliche Altersversorgung haben Beschäftigte bei der AWO Bremen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ab dem 7. Monat, ansonsten ab dem 13. Monat seit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Rechtliches und Informatives: Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Er hat aber keinen gesetzlichen Anspruch auf Zuschüsse des Arbeitgebers, die Zuschüsse des Arbeitgebers haben wir in unseren Tarifvertrag verhandelt! Damit kann jeder Arbeitnehmer Teile seines Gehalts in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln und sich auf diesem Wege eine Zusatzrente aufbauen. Dieser Anspruch besteht für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer wandelt also einen Teil seines Bruttolohns in eine Rentenversicherung um. Im GeAWOAmbulant / AWOPflege 8 gensatz zu einer privaten Altersvorsorge zahlen wir unsere Beiträge bei der betrieblichen Altersversorgung nicht selbst ein, sondern beauftragen unseren Arbeitgeber damit. Dieser entscheidet über die Art der Anlage. Der Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung bei der AWO ist die „Allianz“. Eine persönliche Beratung bietet die VMD GmbH. Kontakt: Herr Alexander Borchers VMD GmbH Tel.: 0511-348 55 40 Fax: 0511-348 55 33 Mobil: 0170-562 28 86 E-Mail: [email protected] Siehe auch: http://www.brawo-bremen.de/2_Infos/Info_Versicherung.pdf 4. Überlastungsanzeigen 4.1. Wozu brauchen wir Überlastungsanzeigen? Überlastungsanzeigen sind eine schriftliche Information an die Dienststellenleitung, also den Arbeitgeber, über unhaltbare Arbeitsbedingungen. Die §§ 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichten die ArbeitnehmerInnen, den Arbeitgeber auf mögliche Schädigungen oder Gefährdungen sowohl der Beschäftigten als auch der Patienten hinzuweisen: § 15 (1) ArbSchG: Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. § 16 (1) ArbSchG: Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare, erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit, sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt, unverzüglich zu melden. Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Überlastungsanzeige ist für euren eigenen Schutz sehr wichtig, denn die Anzeige erfüllt die gesetzliche Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber auf organisatorische Mängel hinzuweisen, sodass der Arbeitgeber diese ausräumen kann. Dabei bleibt die Verpflichtung des Arbeitnehmers erhalten, seine Arbeit mit größtmöglicher Sorgfalt zu erledigen!!! Der Arbeitgeber haftet bei einem Organisationsverschulden. Der Arbeitnehmer hingegen haftet für durch ihn verschuldete Schäden. Aufgrund der sogenannten Treuepflicht (§242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben) muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Organisationsmängel, die für diesen nicht ersichtlich sind, hinweisen. Unterlässt der Arbeitnehmer dies, so haftet der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden selbst! Die Überlastungsanzeige stellt somit auch die Möglichkeit dar, sich als Arbeitnehmer vor möglichen Haftungsansprüchen aufgrund von Organisationsmängeln zu schützen!!! Gibt es Vordrucke für Überlastungsanzeigen und wenn ja, bei wem? AWOAmbulant / AWOPflege 9 Als Anlage fügen wir eine Überlastungsanzeige aus dem Pflegebereich als Beispiel bei. Diese Anlage soll der Orientierung dienen. Aufgrund der unterschiedlichen Bereiche bei der AWO ist es nicht möglich, eine einheitliche Vorlage zu erstellen. 4.2. Wer muss die Überlastungsanzeige erhalten? Die Anzeige erfolgt gegenüber dem Arbeitgeber. Es ist dringend erforderlich, eine Kopie an den Betriebsrat zu schicken, diese sichert im Streitfall die Beweislage. 4.3. Was unternimmt der Betriebsrat? Wir als Betriebsrat nehmen Überlastungsanzeigen sehr ernst. Sie verdeutlichen eine immer dichter werdende Arbeitsbelastung auf Kosten des Personals und der BewohnerInnen. Gemeinsam mit euch, den betroffenen MitarbeiterInnen und der Leitung des Hauses, werden wir versuchen, die Ursachen zu ergründen und Lösungsmöglichkeiten zu finden. 5. Teilzeit- und Befristungsgesetz Nach dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes am 1.Januar 2001 haben sich einige Verbesserungen für die ArbeitnehmerInnen ergeben. Folgende Regelungen wurden festgelegt: - Wegen der Inanspruchnahme dieses Gesetzes darf ein Beschäftigter nicht benachteiligt werden. - Der Arbeitgeber hat den ArbeitnehmerInnen (auch in leitenden Positionen) Teilzeit zu ermöglichen. - Wird ein Arbeitsplatz ausgeschrieben, so muss dies auch als Teilzeitarbeitsplatz geschehen, wenn er sich hierfür eignet. - Melden Beschäftigte ihren Wunsch nach Teilzeit beim Arbeitgeber an, so hat dieser über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren. - Nach sechs Monaten Beschäftigungszeit kann eine Verringerung der Arbeitszeit verlangt werden. - Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit ist frühestens 2 Jahre nach Zustimmung oder Ablehnung möglich. - Bei Wunsch nach Arbeitsverlängerung ist der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei entsprechenden freien Arbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. AWOAmbulant / AWOPflege 10 6. Krankheit / Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Seit 2010 gibt es eine Betriebsvereinbarung zum „Betrieblichen Eingliederungsmanagement“ (BEM) Ziel des BEM ist es, bei langer Krankheit zu prüfen, ob der Arbeitgeber Hilfen anbieten kann, damit die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. Mit langer Krankheit ist eine Zeitspanne von 42 Kalendertagen gemeint. Dabei ist es unerheblich, ob jemand am Stück oder immer mal wieder krank ist. An diesen Gesprächen ist der Betriebsrat automatisch beteiligt. Die Betriebsvereinbarung kann im Betriebsratsbüro angefordert werden. Krankenrückkehrgespräche sind nicht mehr zeitgemäß und werden nicht mehr geführt. Solltet Ihr andere Erfahrungen machen, so meldet Euch bitte bei uns und zieht ein Betriebsratsmitglied zu dem Gespräch hinzu. 7. Dienstgespräche Liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn ihr von euren Vorgesetzten zu Gesprächen gebeten werdet, die sich von Anfang an oder im Laufe des Gesprächs als Kritik an euch oder an eurer Arbeit entwickeln, oder wenn sogar arbeitsrechtliche Schritte angedroht werden, habt Ihr die Möglichkeit, das Gespräch abzubrechen und ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Es muss dann ein neuer gemeinsamer Termin abgesprochen werden. Wichtig: Bei jedem anstehendem Dienstgespräch könnt ihr ein Betriebsratsmitglied Eurer Wahl hinzuziehen. 8. Info für werdende Mütter und Väter Schwangerschaftsanzeige: Werdende Mütter „sollen“ dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Termin der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist (§ 5 Abs. 1 S. 1 MuSchG). Die Meldung dient dem eigenen Schutz, da der Arbeitgeber ohne Kenntnis der bestehenden Schwangerschaft keine Schutzvorschriften beachten kann. Beschäftigungsverbot: (§8 Abs. 1 S. 1 MuSchG) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr und auch nicht an Sonn- und Feiertagen (Ausnahme im Pflegebereich) beschäftigt werden. Leistungen der Krankenkasse: Die Leistungen sind bei euren jeweiligen Krankenkassen zu erfragen. Mutterschutzfrist: In den letzten 6 Wochen vor und 8 Wochen (bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung dürfen berufstätige Mütter überhaupt nicht beschäftigt werden (§§3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG, Ausnahmen siehe MuSchG). Finanzielle Leistungen sind bei eurer Krankenkasse zu erfragen. Das Elterngeld ist in Bremen beim Amt für Soziale Dienste zu beantragen. Das Kindergeld muss bei der Agentur für Arbeit – Familienkasse – beantragt werden. AWOAmbulant / AWOPflege 11 Bei Fragen wendet euch bitte an eure zuständige Sachbearbeiterin bei der Personalabteilung. Im Betriebsratsbüro könnt Ihr den neuen Ratgeber der Arbeitnehmerkammer zum Mutterschutz / Elterngeld und Elternzeit erhalten. 9. Bildungsurlaub Grundsätzliche Regeln für den Bildungsurlaub im Land Bremen: Jede Bremerin und jeder Bremer kann an einem Bildungsurlaubsseminar teilnehmen. Das gleiche gilt für alle auswärtigen Arbeitnehmer/innen, die in Bremen ihren Arbeitgeber haben. Das Gesetz gewährt einen Anspruch von 10 Tagen in zwei Jahren. Eine Übertragung auf den nächsten Zweijahreszeitraum ist seit 2010 nicht mehr möglich. Zur Berechnung des Zweijahreszeitraums wird das Einstellungsjahr zugrunde gelegt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber das normale Arbeitsentgelt weitergezahlt. Bildungsurlaub dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung (§ 1 Abs. BrBiUrlG). Das Land Bremen fördert den Bildungsurlaub. Die Seminare sind in der Regel als 5-tägige Wochenseminare organisiert, seit 2010 sind auch 1und 2-Tages-Veranstaltungen möglich. Bildungsveranstaltungen müssen als Bildungsurlaub anerkannt sein. Wenn es Probleme gibt, den Bildungsurlaubsanspruch wahrzunehmen: Der Bildungsurlaub zu dem beantragten Zeitpunkt kann abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer/innen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob Bildungsurlaub gewährt wird (§ 7 Abs. 1BrBiUrlG). WICHTIG: Der Bildungsurlaub richtet sich nach der im Dienstplan eingetragenen wöchentlichen Arbeitszeit. Beispiel: Wenn in einer 5-tägigen Bildungsurlaubswoche Euer freier Tag fällt (rollierender Dienstplan), entsteht kein Anspruch auf einen Ausgleich. Euch steht ein weiterer Bildungsurlaubstag zu. Es gibt keine Stunden-Gutschrift für den freien Tag im Dienstplan. 10. Schwerbehindertenvertretung Zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten ist Otto Pudelko gewählt worden. Die Schwerbehindertenvertretung ist wie der Betriebsrat für die AWOIntegra gGmbH, AWO Soziale Dienste gGmbH, AWOAmbulant gGmbH und AWOPflege gGmbH zuständig und hilft in allen Fragen, die Schwerbehinderte betreffen. Bei Fragen zur Schwerbehinderung, zu Neuanträgen, zur Arbeitsplatzgestaltung usw., könnt ihr Otto Pudelko unter der Telefon-Nr. 69 14 293 oder 83 59 670 erreichen. AWOAmbulant / AWOPflege 12 11. Betriebssport Wir möchten euch über die zurzeit stattfindenden Betriebssportgruppen informieren. Muay Thai Fitnessboxen Seit 01.04.2016 trainieren wir im Gym Samsahai in der Bornstr. 18, 28195 Bremen. Das Training findet jeden Donnerstag um 18:00 Uhr statt. Der Beitrag beträgt 40,-- € im Quartal und jährlich 54,-- € für den Landessportbund. Wenn Ihr dabei sein wollt, meldet Euch bitte bei Kai Randecker Tel.: 0157 / 57 23 94 53 oder kommt einfach mal zum Probetraining. AWOAmbulant / AWOPflege 13 Wir freuen uns auf Euch! Jeden ersten Montag im Monat um 18 Uhr trainieren wir hinter dem Bahnhof an der Plantage im Strikees Findorff. Drei Spiele inkl. Leihschuhe kosten 9,20 - € Ligaspiele sind umsonst. Diese finden nach einem festgelegten Plan statt. Wenn Ihr dabei sein wollt, meldet Euch bitte bei Martina Kastendieck, 0421-69142 61 AWOAmbulant / AWOPflege 14 12. Gültige Betriebsvereinbarungen Unsere mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und Regelungsabsprachen (siehe unten) können beim Betriebsrat angefordert werden: Betriebsvereinbarungen: Arbeitszeitkonto für geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer und Werkstudenten Sabbatjahr Sucht Ideenmanagement EDV / IT Gemeinsamer Betrieb Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Dienstplangestaltung in der stationären Pflege Dienstplangestaltung in der ambulanten Pflege Regelungsabsprachen: Bildschirmarbeitsplatzbrillen Urlaubsgrundsätze Merkblatt Dienstschlüssel AWOAmbulant / AWOPflege 15 Überlastungsanzeige Betr.: Personalsituation der Einrichtung: ___________________________ Einsatzort: ___________________________ An die Einrichtungsleitung und den Betriebsrat Am ____________________sind wir mit davon Vollzeit:_________ und ____ Fachkräfte ____ Pflegehilfskräfte __________________ Teilzeit:___________ _________ nicht ausgebildete Kräfte (BuFdi, FSJ, PraktikantInnen, u.ä.) _________ Anzahl der Aushilfen von Fremdfirmen: ______ ex. PK ______ PH im ( ) Frühdienst ( ) Tagdienst ( ) Spätdienst für zurzeit _____________Personen einsetzbar. Aufgrund dieser Personalsituation sehe ich mich nicht in der Lage, alle Arbeiten ordnungsgemäß und bewohnergerecht durchzuführen. Hierauf weise ich im Rahmen meiner Treuepflicht, speziell meiner Schadenabwendungspflicht, ausdrücklich hin. Der Personalmangel führt dazu, dass ich die Verantwortung für auftretende Fehler und Mängel in der Versorgung, sowie die ordnungsgemäße Erledigung der Dokumentationsführung nicht länger tragen kann. Selbstverständlich arbeite ich, jederzeit sorgfältig und pflichtbewusst. Erfolgreich kann meine Tätigkeit jedoch nur sein, wenn die Personalsituation bedarfsgerecht verbessert wird. Ich fordere Sie hiermit eindringlich auf, die Personalsituation zu verbessern. Bremen, den _______________________ Unterschrift: _________________________ Unterschrift: Unterschrift: _________________________ Unterschrift: Unterschrift: _________________________ Folgende Tätigkeiten können voraussichtlich nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden: ___________________ Betriebsrat gefaxt (Datum) Faxnummer: 691 42 89 AWOAmbulant / AWOPflege 16