Varian Medical Systems Particle Therapy GmbH

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Varian Medical Systems Particle Therapy GmbH
EINKAUFSBEDINGUNGEN
Varian Medical Systems Particle Therapy GmbH
Stand: 1. Februar 2015
1.
GELTUNGSBEREICH
1.1
Die in diesem Dokument niedergelegten Bestimmungen und Bedingungen (nachfolgend «Vertragsbedingungen») regeln sämtliche Produktlieferungen und Leistungserbringungen, es sei denn, die Varian Medical
Systems Particle Therapy GmbH (nachfolgend «Varian») und der Verkäufer haben schriftlich ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.
1.2
Indem der Verkäufer mit der Vertragserfüllung beginnt oder einen Auftrag bestätigt, erklärt er seine Zustimmung zur Geltung dieser Vertragsbedingungen.
1.3
Soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers im Widerspruch zu den vorliegenden Vertragsbedingungen stehen, bedarf
die Anwendung der Geschäftsbedingungen des Verkäufers der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Varian.
2.
AUFTRÄGE UND BESTELLUNGEN
2.1
Varian wird Aufträge erteilen bzw. Bestellungen tätigen. Etwaige diesbezügliche Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftoder Textform.
2.2
Varian behält sich das Recht vor, einen Auftrag/eine Bestellung kostenfrei zu stornieren, wenn der Verkäufer den betreffenden Auftrag/die
betreffende Bestellung nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Eingang desselben/derselben mit unverändertem Inhalt bestätigt.
2.3
2.4
Varian ist berechtigt, den Liefertermin und/oder den Lieferort sowie
etwaige Verpackungsvorgaben unter Beachtung einer Ankündigungsfrist von vierzehn (14) Kalendertagen durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Verkäufer zu ändern. Dasselbe gilt für etwaige
Änderungen oder Ergänzungen von Produktspezifikationen, soweit der
Verkäufer diese ohne zusätzlichen Aufwand erfüllen kann. Varian hat
dem Verkäufer etwaige, durch die betreffende Änderung oder
Ergänzung entstehende zusätzliche Kosten zu erstatten. Falls derartige
Änderungen oder Ergänzungen auf Seiten des Verkäufers zu niedrigeren Kosten, darunter insbesondere zu niedrigeren Herstellungsund/oder Verpackungskosten führen, ist der Verkäufer verpflichtet, die
betreffenden Einsparungen an Varian weiterzugeben.
Der Verkäufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Varian
keine Änderungen an den zu liefernden Produkten oder an den zu erbringenden Leistungen vornehmen, wobei dies auch für etwaige Änderungen an einzelnen Komponenten oder den Materialspezifikationen
gilt. Sämtliche Änderungen haben unter Beachtung der Vorgaben des
einschlägigen Dokumentations-, Archivierungs- und Änderungsumsetzungsverfahrens von Varian zu erfolgen. Sämtliche Änderungsersuchen
sind im Rahmen der Varian-eigenen Verfahren für die Bearbeitung von
Ersuchen um technische Änderungen und technische Änderungsaufträge durchzuführen und abzuwickeln.
3.
FRISTEN UND FOLGEN EINES LIEFER- BZW. LEISTUNGSVERZUGS
3.1
Vereinbarte Lieferfristen sind verbindlich. Für den Fall, dass ein Lieferoder Leistungsverzug eintritt oder voraussichtlich eintreten wird, hat
der Verkäufer Varian hiervon unverzüglich zu unterrichten.
3.2
Der Verkäufer hat im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um einen Leistungsverzug zu vermeiden
bzw. auf ein zeitliches Minimum zu beschränken. Was Lieferungen
angeht, umfassen derartige Maßnahmen insbesondere Eilsendungen.
Die Kosten derartiger Maßnahmen sind vom Verkäufer zu tragen.
3.3
Falls der Verkäufer nicht innerhalb einer Nachfrist von zehn (10) Kalendertagen (oder innerhalb einer längeren Frist, die von Varian
schriftlich genehmigt wurde) nach Eingang einer schriftlichen Rüge von
Varian liefert bzw. die geschuldete Leistung erbringt, ist Varian berechtigt, die Annahme zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne dass es einer
weiteren Mahnung oder Aufforderung bedarf. Darüber hinaus hat der
Verkäufer etwaige zusätzliche Kosten zu tragen bzw. Schäden auszugleichen, die Varian aufgrund eines solchen Leistungsverzugs entstehen; dies gilt insbesondere für Kosten, die dadurch entstehen, dass
Beschaffungskäufe bei Dritten erforderlich werden.
4.
PREISE
4.1
Der Verkäufer hat entweder den im Auftrag vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen oder denjenigen, den er seinen am meisten begünstigten Kunden gewährt, je nachdem, welcher Preis niedriger ausfällt.
4.2
Sämtliche Preise sind Festpreise. Sie umfassen sämtliche Ausgaben
(wie etwa einschlägige Steuern und Abgaben), die im Zusammenhang
mit der Lieferung der Produkte durch den Verkäufer anfallen.
4.3
Falls Frachtkosten vom Verkäufer zu verauslagen und Varian in Rechnung zu stellen sind, ist der jeweilige Betrag in der Rechnung gesondert
auszuweisen und die Kostenentstehung durch die erhaltenen Rechnungen zu belegen.
5.
LIEFERUNG UND VERPACKUNG
5.1
Der Verkäufer hat die Versandanweisungen von Varian zu beachten
und einzuhalten.
5.2
Der Verkäufer hat geeignete Einwegverpackungen zu verwenden, um
die gelieferten Produkte gegen die mit dem Transport und der Lagerung sowie mit Witterungseinflüssen verbundenen Risiken zu schützen.
Die Kosten dieser Verpackung sind vom Verkäufer zu tragen, es sei
denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.
5.3
Sämtlichen Lieferungen muss ein Lieferschein beigefügt sein, in dem
die Auftrags- bzw. die Bestellnummer von Varian sowie Einzelangaben
zur Art der Lieferung und der Liefermenge enthalten sind.
6.
RECHNUNGEN UND ZAHLUNGEN
6.1
Unverzüglich nach Versand der Lieferung sind Varian Rechnungen in
dreifacher Ausfertigung vorzulegen, die jeweils lediglich eine Bestellung zum Gegenstand haben und denen Versandhinweise, Frachtbriefe
und Belege beigefügt sind. In der Rechnung muss das Herkunftsland
des verkauften Produkts angegeben sein.
6.2
Rechnungsbeträge sind dreißig (30) Kalendertage nach Abnahme der
vom Verkäufer an Varian gelieferten Produkte zur Zahlung fällig. Auf
sämtliche Zahlungen, die, wie in Ziffer 6.1 geregelt, innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Eingang der Rechnung getätigt werden,
wird drei Prozent (3 %) Skonto gewährt. Die Zahlung gilt als an dem
Tage bewirkt, an dem der Überweisungsauftrag oder die Zahlungsanweisung bei der Hausbank von Varian eingeht.
7.
SICHERHEIT, UMWELTSCHUTZ
7.1
Sämtliche vom Verkäufer an Varian gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien müssen den gesetzlichen Bestimmungen, das heisst
insbesondere den Sicherheits- und Umweltbestimmungen, darunter
auch den Bestimmungen zu Gefahrstoffen, dem ElektroG (deutsches
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) sowie den
Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Berufsverbände
und Organisationen, zum Beispiel VDE, VDI und DIN, genügen. Die beSeite 1 von 4
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7.2
treffenden Bescheinigungen und Dokumente müssen vom Verkäufer
kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Ausfuhr oder Einfuhr sowie im Falle einer Wiederausfuhr einhalten zu
können, darunter insbesondere:
Der Verkäufer hat sich zu informieren und zu vergewissern, welche
Richtlinien und Gesetze hinsichtlich der Beschränkungen für Gefahrstoffe für seine Produkte und Verpackungen gelten, und er hat diese
Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Es ist dem Verkäufer
untersagt, verbotene Stoffe zu verwenden. Der Verkäufer hat sämtliche zu vermeidenden Stoffe sowie sämtliche Gefahrstoffe anzugeben.
Soweit vorgeschrieben, hat der Verkäufer zusammen mit den jeweiligen Angeboten Datenblätter einzureichen. Wenn der Verkäufer davon
Kenntnis erhält, dass durch die Lieferung Beschränkungen hinsichtlich
bestimmter Stoffe verletzt werden oder dass gelieferte Produkte
und/oder Verpackungen verbotene Stoffe enthalten, hat der Verkäufer
Varian hiervon unverzüglich zu unterrichten.
−
sämtliche einschlägigen Ausfuhrlistennummern, einschließlich der
Ausfuhrüberwachungs-/Klassifizierungsnummer (Export Control
Classification Number/ECCN) gemäß der US-amerikanischen Aussenhandelsüberwachungsliste (U.S. Commerce Control List);
−
die der derzeitigen Warenklassifizierung für Außenhandelsstatistiken entsprechende statistische Warenkennung sowie die HS-Kennung («Harmonized System Code»); und
−
das Ursprungsland (kein Präferenzursprung) sowie - auf Verlangen
von Varian - die Präferenzursprungserklärung des Verkäufers (im
Falle von in Europa ansässigen Verkäufern) oder die Präferenzursprungsbescheinigungen (im Falle von nicht in Europa ansässigen
Verkäufern).
8.
VERHALTENSREGELN UND SICHERHEIT INNERHALB DER LIEFERKETTE
8.1
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) zu beachten und
einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt
oder indirekt an Bestechungshandlungen jedweder Art, der Verletzung
von Grundrechten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder an
Kinderarbeit beteiligen. Darüber hinaus ist der Verkäufer für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeitenden verantwortlich, und er
hat die jeweils einschlägigen Umweltgesetze zu beachten und einzuhalten sowie sich nach besten Kräften um die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen nachgeordneten Lieferanten zu bemühen.
8.2
8.3
Der Verkäufer hat die erforderlichen organisatorischen Anweisungen
zu erteilen sowie Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit innerhalb der Lieferkette gemäss den Vorgaben und Anforderungen der jeweiligen international anerkannten Initiativen (zum Beispiel ZWB/AEO
oder C-TPAT) auf Grundlage der SAFE-Vorschriften der Weltzollorganisation (WCO SAFE Framework of Standards) zu gewährleisten, und
zwar insbesondere hinsichtlich der folgenden sicherheitsrelevanten
Themen: Betriebsgelände- und Betriebstättensicherheit, Verpackung
und Transport, Geschäftspartner, Mitarbeitende sowie Daten- und Informationssicherheit. Der Verkäufer hat die Varian oder Dritten auf Geheiß von Varian bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen gegen
unbefugten Zugriff und Manipulation zu schützen. Der Verkäufer darf
im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte und der Erbringung
der Leistungen ausschliesslich zuverlässige Mitarbeitende einsetzen
und hat etwa mitwirkende nachgeordnete Lieferanten dazu zu verpflichten, gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Verstößt der Verkäufer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist
Varian unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen und/oder auf der Grundlage desselben erteilte Aufträge zu stornieren. Für den Fall jedoch, dass
der Vertragsverstoß des Verkäufers geheilt werden kann, steht das
Recht zum Rücktritt/zur Kündigung bzw. zur Stornierung von Varian
unter dem Vorbehalt, dass der betreffende Verstoß nicht innerhalb einer von Varian gesetzten angemessenen Nachfrist geheilt worden ist.
9.2
Der Verkäufer haftet für etwaige Ausgaben und/oder Schäden, die Varian aufgrund eines Verstoßes gegen die sich aus Ziffer 9.1 ergebenden
Verpflichtungen entstehen, es sei denn, der Verkäufer ist für den betreffenden Verstoß nicht verantwortlich.
9.3
Bei Waren und Dienstleistungen aus einem zum Territorium der EU
gehörenden Land (außer Deutschland) ist die EU-Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.
9.4
Der Verkäufer hat auf eigene Kosten die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1207/2001 erforderlichen Erklärungen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die von Zollbeamten durchgeführten Kontrollen zu
dulden und die erforderlichen amtlichen Bestätigungsschreiben anzufertigen.
10.
GEFAHRÜBERGANG UND EIGENTUMSVERHÄLTNISSE
10.1 Die Gefahrtragung für die bestellten Produkte liegt gemäß den INCOTERM-Bestimmungen, deren Geltung die Parteien für die betreffende
Lieferung vereinbart haben, bis zum Zeitpunkt der Lieferung derselben
an Varian beim Verkäufer.
10.2 Soweit im Auftrag bzw. in der Bestellung nicht abweichend vereinbart,
ist der FOB-Ort (INCOTERMS 2010) die als Bestimmungsort der Lieferung angegebene Annahmestelle auf dem Betriebsgelände von Varian.
10.3 Das Eigentum an den gelieferten Waren geht nach Zahlungseingang auf
Varian über. Jegliche Art von verlängertem oder erweitertem Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
11.
ÜBERPRÜFUNG DER GELIEFERTEN WAREN, MÄNGELRÜGE UND
AUSLAGEN
9.
EINFUHR- UND AUSFUHRBESTIMMUNGEN SOWIE VERZOLLUNG
11.1 Varian hat die eingehenden Waren auf offenkundige Mängel hin zu
untersuchen. Varian hat dem Verkäufer etwaige versteckte Mängel anzuzeigen, sobald derartige Mängel im Rahmen des regulären Geschäftsbetriebes entdeckt worden sind. Der Verkäufer verzichtet auf die Einrede einer verspäteten Mängelrüge in Bezug auf sämtliche Mängel, die
von Varian innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Entdeckung
gerügt werden.
9.1
Der Verkäufer hat sämtliche einschlägigen Ausfuhrüberwachungs-, Zollund Außenhandelsbestimmungen (nachfolgend «Außenhandelsbestimmungen») zu beachten und einzuhalten. Der Verkäufer hat Varian innerhalb von zwei (2) Wochen - und im Falle einer Änderung unverzüglich - nach Eingang der Bestellung bzw. des Auftrages schriftlich auf
etwaige Informationen hinzuweisen, die von Varian benötigt werden,
um sämtliche einschlägigen Außenhandelsbestimmungen im Falle einer
11.2 Für den Fall, dass Varian dem Verkäufer mangelhafte Waren zurückgibt, ist Varian zur Rückbelastung des gezahlten Rechnungsbetrags sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von fünf Prozent (5 %) des
Kaufpreises der mangelhaften Waren berechtigt. Varian behält sich das
Recht vor, den Nachweis der Entstehung höherer Kosten zu führen. Der
Verkäufer ist zur Führung des Nachweises berechtigt, dass geringere
oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
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12.
GEWÄHRLEISTUNG BEI SACH- UND RECHTSMÄNGELN
teilten Anforderungen bezüglich einer konkreten Struktur eingehalten
hat. Der Verkäufer hat Varian unverzüglich in schriftlicher Form über
die Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verletzung von Rechten Dritter zu unterrichten.
12.1 Soweit von den Parteien nicht abweichend vereinbart, hat der Verkäufer für die Produkte ausschliesslich neue Materialien zu verwenden.
12.2 Fehlerhafte Lieferungen sind unverzüglich durch fehlerfreie Lieferungen zu ersetzen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern
ist Varian berechtigt, unverzüglich die unter Ziffer 12.3 geregelten Ansprüche geltend zu machen bzw. Rechte auszuüben.
12.3 Falls der Verkäufer den Mangel nicht innerhalb einer weiteren, angemessenen Nachfrist beseitigt, ist Varian berechtigt, nach eigener Wahl
vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und in beiden Fällen außerdem Schadenersatz geltend zu machen.
12.4 In einem Eilfall, das heißt, wenn aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung eines außergewöhnlich großen Schadens ein unverzügliches
Tätigwerden erforderlich ist und wenn es für Varian unmöglich ist, dem
Verkäufer auch nur eine kurze Nachfrist zur Beseitigung des Mangels
einzuräumen, ist Varian berechtigt, den Mangel und sich hieraus etwa
ergebende Schäden auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen.
Dieses gilt auch im Falle einer verspäteten Lieferung durch den Verkäufer, aufgrund derer die Einhaltung der eigenen Lieferfristen von
Varian gefährdet wird.
12.5 Falls der Verkäufer verpflichtet ist, ein Produkt gemäß den Plänen,
Zeichnungen oder sonstigen Spezifikationen von Varian zu liefern, garantiert der Verkäufer ausdrücklich die Übereinstimmung des Produkts
mit den besagten Spezifikationen. Falls das gelieferte Produkt von den
Spezifikationen abweicht, stehen Varian die unter Ziffer 12.3 bezeichneten Ansprüche und Rechte zu, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
12.6 Die Varian von Gesetzes wegen zustehenden Rechte bleiben in jedem
Fall unberührt.
13.
VERJÄHRUNG
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln
beträgt sechsunddreissig (36) Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt des
Gefahrübergangs gemäss der Ziffer 10.1. Der Lauf der Verjährungsfrist
ist vom Zeitpunkt des Eingangs der Mängelanzeige bis zur Erfüllung der
Varian zustehenden Mängelansprüche gehemmt.
14.
FREISTELLUNGS- UND ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT
14.1 Der Verkäufer hat Varian von sämtlichen Ansprüchen freizustellen bzw.
für sämtliche Ansprüche zu entschädigen, die von Dritten - aus welchem Rechtsgrund auch immer - wegen eines Verstoßes gegen eine
Vertragspflicht gegen Varian geltend gemacht werden, einschließlich,
aber nicht beschränkt auf Sach- oder Rechtsmängel oder sonstige
Mängel eines vom Verkäufer gelieferten Produktes. Der Verkäufer hat
Varian außerdem sämtliche Kosten zu erstatten, die anlässlich der
Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche erforderlich werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass Varian aufgrund eines
Vertragsverstoßes des Verkäufers zum Rückruf oder zur Nachrüstung
eines Produktes verpflichtet ist.
14.2 Der Verkäufer hat Varian von sämtlichen Ansprüchen freizustellen und
für sämtliche Ansprüche zu entschädigen, die wegen einer tatsächlichen oder behaupteten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten,
welche der Verkäufer unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang
mit der Ausführung eines Auftrags begangen hat, geltend gemacht
werden. Der Verkäufer hat Varian außerdem sämtliche Kosten zu
erstatten, die anlässlich der Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche erforderlich werden. Dies gilt jedoch insoweit
nicht, als der Verkäufer die Konstruktionsvorgaben und sonst mitge-
15.
TECHNISCHE DOKUMENTATION, WERKZEUGE UND PRODUKTIONSMITTEL
15.1 Alle technischen Dokumente, Werkzeuge, hauseigenen Normblätter,
Produktionsmittel usw., die Varian dem Verkäufer im Zusammenhang
mit dem bestellten Produkt oder den in Auftrag gegebenen Dienstleistungen zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum von Varian.
15.2 Inhaber aller Markenrechte, Urheberrechte und sonstiger gewerblicher
Schutzrechte ist und bleibt Varian. Diese, einschliesslich sämtlicher Kopien, die der Verkäufer gegebenenfalls angefertigt hat, müssen auf entsprechendes Verlangen unverzüglich an Varian herausgegeben werden.
Dem Verkäufer steht diesbezüglich kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der
Verkäufer darf die besagten Kopien und Objekte ausschließlich zur Auftragsausführung verwenden. Es ist dem Verkäufer untersagt, diese Gegenstände an unbefugte Dritte weiterzugeben oder sie diesen sonst
zugänglich zu machen. Die besagten Kopien und Objekte dürfen nur
dann und in dem Umfang hergestellt werden, als dies für die Auftragsausführung erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für sämtliche Kopien
und Objekte, die der Verkäufer gegebenenfalls für und auf Kosten von
Varian hergestellt hat.
15.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, die vorgenannten Hilfsmittel und Werkzeuge jeweils auf eigene Kosten zu unterhalten und zu warten sowie
etwaige durch normalen Verschleiß verursachte Mängel durch geeignete Instandsetzung zu beseitigen. Der Verkäufer hat auf eigene Kosten
für einen für Varian akzeptablen Sachversicherungsschutz Sorge zu tragen, der sämtliche vorgenannten Hilfsmittel und Werkzeuge umfasst.
16.
BEREITSTELLUNG VON MATERIALIEN
16.1 Für den Fall, dass Varian dem Verkäufer Materialien zur Verfügung stellen sollte, verbleiben diese Materialien im Eigentum von Varian. Der
Verkäufer ist verpflichtet, diese Gegenstände unentgeltlich mit der erforderlichen Sorgfalt zu lagern und aufzubewahren. Darüber hinaus hat
der Verkäufer diese Materialien von seinem eigenen Vermögen gesondert aufzubewahren und die betreffenden Gegenstände als Eigentum von Varian zu kennzeichnen.
16.2 Materialien, die dem Verkäufer von Varian bereitgestellt wurden, dürfen ausschliesslich zur Ausführung der von Varian erteilten Aufträge
verwendet werden. Für den Fall, dass der Verkäufer die bereitgestellten Materialien im Zusammenhang mit der Ausführung des von Varian
erteilten Auftrags verarbeitet oder verändert, erwirbt Varian unmittelbar Eigentum an den sich ergebenden neuen Gegenständen. Falls die
bereitgestellten Materialien lediglich einen Bestandteil der neuen Gegenstände bilden, erwirbt Varian im Verhältnis des Wertes der bereitgestellten und enthaltenen Materialien zum Gesamtwert Miteigentum
an den neuen Gegenständen.
17.
GEHEIMHALTUNGSPFLICHT
17.1 Der Verkäufer hat sämtliche geschäftlichen und technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit Varian bekannt werden, vertraulich zu behandeln, und er darf diese nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, die betreffenden Informationen sind oder werden
gemeinfrei.
17.2 Es ist dem Verkäufer untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung für Varian hergestellte Produkte für Dritte herzustellen oder DritSeite 3 von 4
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ten vorzuführen. Dieses gilt insbesondere für solche Produkte, die auf
Zeichnungen und Herstellungsspezifikationen von Varian basieren.
17.3 Es ist dem Verkäufer untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Varian Informationen bezüglich der bestellten Produkte zu
veröffentlichen und/oder derartige Bestellungen im Verhältnis zu Dritten als Referenz zu verwenden.
18.
ABTRETUNG UND VERTRAGSÜBERNAHME
18.1 Soweit hierin nicht ausdrücklich abweichend geregelt, darf der Verkäufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Varian Bestellungen
bzw. Aufträge weder ganz noch teilweise abtreten oder sonst auf Dritte
übertragen.
18.2 Es ist dem Verkäufer gestattet, zur Beschaffung von Teilen, Vorräten
und Handelswaren Zulieferverträge mit Dritten abzuschliessen.
18.3 Es ist dem Verkäufer gestattet, Ansprüche im Zusammenhang mit
geschuldeten oder zukünftig fällig werdenden Entgelten aus Aufträgen
und Bestellungen abzutreten.
18.4 Varian darf ohne die Zustimmung der anderen Vertragspartei Aufträge
und Bestellungen ganz oder teilweise auf eine Tochtergesellschaft oder
ein Verbundunternehmen oder auf einen Erwerber oder Rechtsnachfolger in den ganz überwiegenden Teil desjenigen Gesellschafts- oder
Betriebsvermögens, das von Varian im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit verwendet wird und mit dem betreffenden Auftrag im
Zusammenhang steht, übertragen.
19.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
19.1 Varian ist zur Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung nicht verpflichtet, wenn die Erfüllung durch Umstände verhindert wird, die aus Vorgaben und/oder Pflichten resultieren, welche auf nationalen oder internationalen Handelsbestimmungen oder Zollvorschriften oder auf
Embargos oder sonstigen Sanktionen basieren, es sei denn, Varian war
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt oder Varian hätte zu
diesem Zeitpunkt wissen müssen, dass die betreffenden Hindernisse
bestehen.
19.2 Soweit die Bestimmungen der vorliegenden Vertragsbedingungen bestimmte Angelegenheiten nicht regeln, gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
19.3 Sollte es sich bei dem Verkäufer um einen Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentliches Sondervermögen handeln, ist der Gerichtsstand der Geschäftssitz von Varian.
19.4 Maßgeblich und anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Vorschriften dieser
Rechtsordnung sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
19.5 Sollte eine der Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile derselben unberührt.
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