Varian Medical Systems Particle Therapy GmbH
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Varian Medical Systems Particle Therapy GmbH
EINKAUFSBEDINGUNGEN Varian Medical Systems Particle Therapy GmbH Stand: 1. Februar 2015 1. GELTUNGSBEREICH 1.1 Die in diesem Dokument niedergelegten Bestimmungen und Bedingungen (nachfolgend «Vertragsbedingungen») regeln sämtliche Produktlieferungen und Leistungserbringungen, es sei denn, die Varian Medical Systems Particle Therapy GmbH (nachfolgend «Varian») und der Verkäufer haben schriftlich ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart. 1.2 Indem der Verkäufer mit der Vertragserfüllung beginnt oder einen Auftrag bestätigt, erklärt er seine Zustimmung zur Geltung dieser Vertragsbedingungen. 1.3 Soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers im Widerspruch zu den vorliegenden Vertragsbedingungen stehen, bedarf die Anwendung der Geschäftsbedingungen des Verkäufers der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Varian. 2. AUFTRÄGE UND BESTELLUNGEN 2.1 Varian wird Aufträge erteilen bzw. Bestellungen tätigen. Etwaige diesbezügliche Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftoder Textform. 2.2 Varian behält sich das Recht vor, einen Auftrag/eine Bestellung kostenfrei zu stornieren, wenn der Verkäufer den betreffenden Auftrag/die betreffende Bestellung nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Eingang desselben/derselben mit unverändertem Inhalt bestätigt. 2.3 2.4 Varian ist berechtigt, den Liefertermin und/oder den Lieferort sowie etwaige Verpackungsvorgaben unter Beachtung einer Ankündigungsfrist von vierzehn (14) Kalendertagen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer zu ändern. Dasselbe gilt für etwaige Änderungen oder Ergänzungen von Produktspezifikationen, soweit der Verkäufer diese ohne zusätzlichen Aufwand erfüllen kann. Varian hat dem Verkäufer etwaige, durch die betreffende Änderung oder Ergänzung entstehende zusätzliche Kosten zu erstatten. Falls derartige Änderungen oder Ergänzungen auf Seiten des Verkäufers zu niedrigeren Kosten, darunter insbesondere zu niedrigeren Herstellungsund/oder Verpackungskosten führen, ist der Verkäufer verpflichtet, die betreffenden Einsparungen an Varian weiterzugeben. Der Verkäufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Varian keine Änderungen an den zu liefernden Produkten oder an den zu erbringenden Leistungen vornehmen, wobei dies auch für etwaige Änderungen an einzelnen Komponenten oder den Materialspezifikationen gilt. Sämtliche Änderungen haben unter Beachtung der Vorgaben des einschlägigen Dokumentations-, Archivierungs- und Änderungsumsetzungsverfahrens von Varian zu erfolgen. Sämtliche Änderungsersuchen sind im Rahmen der Varian-eigenen Verfahren für die Bearbeitung von Ersuchen um technische Änderungen und technische Änderungsaufträge durchzuführen und abzuwickeln. 3. FRISTEN UND FOLGEN EINES LIEFER- BZW. LEISTUNGSVERZUGS 3.1 Vereinbarte Lieferfristen sind verbindlich. Für den Fall, dass ein Lieferoder Leistungsverzug eintritt oder voraussichtlich eintreten wird, hat der Verkäufer Varian hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3.2 Der Verkäufer hat im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Leistungsverzug zu vermeiden bzw. auf ein zeitliches Minimum zu beschränken. Was Lieferungen angeht, umfassen derartige Maßnahmen insbesondere Eilsendungen. Die Kosten derartiger Maßnahmen sind vom Verkäufer zu tragen. 3.3 Falls der Verkäufer nicht innerhalb einer Nachfrist von zehn (10) Kalendertagen (oder innerhalb einer längeren Frist, die von Varian schriftlich genehmigt wurde) nach Eingang einer schriftlichen Rüge von Varian liefert bzw. die geschuldete Leistung erbringt, ist Varian berechtigt, die Annahme zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne dass es einer weiteren Mahnung oder Aufforderung bedarf. Darüber hinaus hat der Verkäufer etwaige zusätzliche Kosten zu tragen bzw. Schäden auszugleichen, die Varian aufgrund eines solchen Leistungsverzugs entstehen; dies gilt insbesondere für Kosten, die dadurch entstehen, dass Beschaffungskäufe bei Dritten erforderlich werden. 4. PREISE 4.1 Der Verkäufer hat entweder den im Auftrag vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen oder denjenigen, den er seinen am meisten begünstigten Kunden gewährt, je nachdem, welcher Preis niedriger ausfällt. 4.2 Sämtliche Preise sind Festpreise. Sie umfassen sämtliche Ausgaben (wie etwa einschlägige Steuern und Abgaben), die im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte durch den Verkäufer anfallen. 4.3 Falls Frachtkosten vom Verkäufer zu verauslagen und Varian in Rechnung zu stellen sind, ist der jeweilige Betrag in der Rechnung gesondert auszuweisen und die Kostenentstehung durch die erhaltenen Rechnungen zu belegen. 5. LIEFERUNG UND VERPACKUNG 5.1 Der Verkäufer hat die Versandanweisungen von Varian zu beachten und einzuhalten. 5.2 Der Verkäufer hat geeignete Einwegverpackungen zu verwenden, um die gelieferten Produkte gegen die mit dem Transport und der Lagerung sowie mit Witterungseinflüssen verbundenen Risiken zu schützen. Die Kosten dieser Verpackung sind vom Verkäufer zu tragen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart. 5.3 Sämtlichen Lieferungen muss ein Lieferschein beigefügt sein, in dem die Auftrags- bzw. die Bestellnummer von Varian sowie Einzelangaben zur Art der Lieferung und der Liefermenge enthalten sind. 6. RECHNUNGEN UND ZAHLUNGEN 6.1 Unverzüglich nach Versand der Lieferung sind Varian Rechnungen in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, die jeweils lediglich eine Bestellung zum Gegenstand haben und denen Versandhinweise, Frachtbriefe und Belege beigefügt sind. In der Rechnung muss das Herkunftsland des verkauften Produkts angegeben sein. 6.2 Rechnungsbeträge sind dreißig (30) Kalendertage nach Abnahme der vom Verkäufer an Varian gelieferten Produkte zur Zahlung fällig. Auf sämtliche Zahlungen, die, wie in Ziffer 6.1 geregelt, innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Eingang der Rechnung getätigt werden, wird drei Prozent (3 %) Skonto gewährt. Die Zahlung gilt als an dem Tage bewirkt, an dem der Überweisungsauftrag oder die Zahlungsanweisung bei der Hausbank von Varian eingeht. 7. SICHERHEIT, UMWELTSCHUTZ 7.1 Sämtliche vom Verkäufer an Varian gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien müssen den gesetzlichen Bestimmungen, das heisst insbesondere den Sicherheits- und Umweltbestimmungen, darunter auch den Bestimmungen zu Gefahrstoffen, dem ElektroG (deutsches Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) sowie den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Berufsverbände und Organisationen, zum Beispiel VDE, VDI und DIN, genügen. Die beSeite 1 von 4 EINKAUFSBEDINGUNGEN Varian Medical Systems Particle Therapy GmbH Stand: 1. Februar 2015 7.2 treffenden Bescheinigungen und Dokumente müssen vom Verkäufer kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ausfuhr oder Einfuhr sowie im Falle einer Wiederausfuhr einhalten zu können, darunter insbesondere: Der Verkäufer hat sich zu informieren und zu vergewissern, welche Richtlinien und Gesetze hinsichtlich der Beschränkungen für Gefahrstoffe für seine Produkte und Verpackungen gelten, und er hat diese Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Es ist dem Verkäufer untersagt, verbotene Stoffe zu verwenden. Der Verkäufer hat sämtliche zu vermeidenden Stoffe sowie sämtliche Gefahrstoffe anzugeben. Soweit vorgeschrieben, hat der Verkäufer zusammen mit den jeweiligen Angeboten Datenblätter einzureichen. Wenn der Verkäufer davon Kenntnis erhält, dass durch die Lieferung Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Stoffe verletzt werden oder dass gelieferte Produkte und/oder Verpackungen verbotene Stoffe enthalten, hat der Verkäufer Varian hiervon unverzüglich zu unterrichten. − sämtliche einschlägigen Ausfuhrlistennummern, einschließlich der Ausfuhrüberwachungs-/Klassifizierungsnummer (Export Control Classification Number/ECCN) gemäß der US-amerikanischen Aussenhandelsüberwachungsliste (U.S. Commerce Control List); − die der derzeitigen Warenklassifizierung für Außenhandelsstatistiken entsprechende statistische Warenkennung sowie die HS-Kennung («Harmonized System Code»); und − das Ursprungsland (kein Präferenzursprung) sowie - auf Verlangen von Varian - die Präferenzursprungserklärung des Verkäufers (im Falle von in Europa ansässigen Verkäufern) oder die Präferenzursprungsbescheinigungen (im Falle von nicht in Europa ansässigen Verkäufern). 8. VERHALTENSREGELN UND SICHERHEIT INNERHALB DER LIEFERKETTE 8.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) zu beachten und einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an Bestechungshandlungen jedweder Art, der Verletzung von Grundrechten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder an Kinderarbeit beteiligen. Darüber hinaus ist der Verkäufer für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeitenden verantwortlich, und er hat die jeweils einschlägigen Umweltgesetze zu beachten und einzuhalten sowie sich nach besten Kräften um die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen nachgeordneten Lieferanten zu bemühen. 8.2 8.3 Der Verkäufer hat die erforderlichen organisatorischen Anweisungen zu erteilen sowie Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit innerhalb der Lieferkette gemäss den Vorgaben und Anforderungen der jeweiligen international anerkannten Initiativen (zum Beispiel ZWB/AEO oder C-TPAT) auf Grundlage der SAFE-Vorschriften der Weltzollorganisation (WCO SAFE Framework of Standards) zu gewährleisten, und zwar insbesondere hinsichtlich der folgenden sicherheitsrelevanten Themen: Betriebsgelände- und Betriebstättensicherheit, Verpackung und Transport, Geschäftspartner, Mitarbeitende sowie Daten- und Informationssicherheit. Der Verkäufer hat die Varian oder Dritten auf Geheiß von Varian bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen gegen unbefugten Zugriff und Manipulation zu schützen. Der Verkäufer darf im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte und der Erbringung der Leistungen ausschliesslich zuverlässige Mitarbeitende einsetzen und hat etwa mitwirkende nachgeordnete Lieferanten dazu zu verpflichten, gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Verstößt der Verkäufer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist Varian unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen und/oder auf der Grundlage desselben erteilte Aufträge zu stornieren. Für den Fall jedoch, dass der Vertragsverstoß des Verkäufers geheilt werden kann, steht das Recht zum Rücktritt/zur Kündigung bzw. zur Stornierung von Varian unter dem Vorbehalt, dass der betreffende Verstoß nicht innerhalb einer von Varian gesetzten angemessenen Nachfrist geheilt worden ist. 9.2 Der Verkäufer haftet für etwaige Ausgaben und/oder Schäden, die Varian aufgrund eines Verstoßes gegen die sich aus Ziffer 9.1 ergebenden Verpflichtungen entstehen, es sei denn, der Verkäufer ist für den betreffenden Verstoß nicht verantwortlich. 9.3 Bei Waren und Dienstleistungen aus einem zum Territorium der EU gehörenden Land (außer Deutschland) ist die EU-Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. 9.4 Der Verkäufer hat auf eigene Kosten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 erforderlichen Erklärungen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die von Zollbeamten durchgeführten Kontrollen zu dulden und die erforderlichen amtlichen Bestätigungsschreiben anzufertigen. 10. GEFAHRÜBERGANG UND EIGENTUMSVERHÄLTNISSE 10.1 Die Gefahrtragung für die bestellten Produkte liegt gemäß den INCOTERM-Bestimmungen, deren Geltung die Parteien für die betreffende Lieferung vereinbart haben, bis zum Zeitpunkt der Lieferung derselben an Varian beim Verkäufer. 10.2 Soweit im Auftrag bzw. in der Bestellung nicht abweichend vereinbart, ist der FOB-Ort (INCOTERMS 2010) die als Bestimmungsort der Lieferung angegebene Annahmestelle auf dem Betriebsgelände von Varian. 10.3 Das Eigentum an den gelieferten Waren geht nach Zahlungseingang auf Varian über. Jegliche Art von verlängertem oder erweitertem Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen. 11. ÜBERPRÜFUNG DER GELIEFERTEN WAREN, MÄNGELRÜGE UND AUSLAGEN 9. EINFUHR- UND AUSFUHRBESTIMMUNGEN SOWIE VERZOLLUNG 11.1 Varian hat die eingehenden Waren auf offenkundige Mängel hin zu untersuchen. Varian hat dem Verkäufer etwaige versteckte Mängel anzuzeigen, sobald derartige Mängel im Rahmen des regulären Geschäftsbetriebes entdeckt worden sind. Der Verkäufer verzichtet auf die Einrede einer verspäteten Mängelrüge in Bezug auf sämtliche Mängel, die von Varian innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Entdeckung gerügt werden. 9.1 Der Verkäufer hat sämtliche einschlägigen Ausfuhrüberwachungs-, Zollund Außenhandelsbestimmungen (nachfolgend «Außenhandelsbestimmungen») zu beachten und einzuhalten. Der Verkäufer hat Varian innerhalb von zwei (2) Wochen - und im Falle einer Änderung unverzüglich - nach Eingang der Bestellung bzw. des Auftrages schriftlich auf etwaige Informationen hinzuweisen, die von Varian benötigt werden, um sämtliche einschlägigen Außenhandelsbestimmungen im Falle einer 11.2 Für den Fall, dass Varian dem Verkäufer mangelhafte Waren zurückgibt, ist Varian zur Rückbelastung des gezahlten Rechnungsbetrags sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von fünf Prozent (5 %) des Kaufpreises der mangelhaften Waren berechtigt. Varian behält sich das Recht vor, den Nachweis der Entstehung höherer Kosten zu führen. Der Verkäufer ist zur Führung des Nachweises berechtigt, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. Seite 2 von 4 EINKAUFSBEDINGUNGEN Varian Medical Systems Particle Therapy GmbH Stand: 1. Februar 2015 12. GEWÄHRLEISTUNG BEI SACH- UND RECHTSMÄNGELN teilten Anforderungen bezüglich einer konkreten Struktur eingehalten hat. Der Verkäufer hat Varian unverzüglich in schriftlicher Form über die Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verletzung von Rechten Dritter zu unterrichten. 12.1 Soweit von den Parteien nicht abweichend vereinbart, hat der Verkäufer für die Produkte ausschliesslich neue Materialien zu verwenden. 12.2 Fehlerhafte Lieferungen sind unverzüglich durch fehlerfreie Lieferungen zu ersetzen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist Varian berechtigt, unverzüglich die unter Ziffer 12.3 geregelten Ansprüche geltend zu machen bzw. Rechte auszuüben. 12.3 Falls der Verkäufer den Mangel nicht innerhalb einer weiteren, angemessenen Nachfrist beseitigt, ist Varian berechtigt, nach eigener Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und in beiden Fällen außerdem Schadenersatz geltend zu machen. 12.4 In einem Eilfall, das heißt, wenn aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung eines außergewöhnlich großen Schadens ein unverzügliches Tätigwerden erforderlich ist und wenn es für Varian unmöglich ist, dem Verkäufer auch nur eine kurze Nachfrist zur Beseitigung des Mangels einzuräumen, ist Varian berechtigt, den Mangel und sich hieraus etwa ergebende Schäden auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen. Dieses gilt auch im Falle einer verspäteten Lieferung durch den Verkäufer, aufgrund derer die Einhaltung der eigenen Lieferfristen von Varian gefährdet wird. 12.5 Falls der Verkäufer verpflichtet ist, ein Produkt gemäß den Plänen, Zeichnungen oder sonstigen Spezifikationen von Varian zu liefern, garantiert der Verkäufer ausdrücklich die Übereinstimmung des Produkts mit den besagten Spezifikationen. Falls das gelieferte Produkt von den Spezifikationen abweicht, stehen Varian die unter Ziffer 12.3 bezeichneten Ansprüche und Rechte zu, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. 12.6 Die Varian von Gesetzes wegen zustehenden Rechte bleiben in jedem Fall unberührt. 13. VERJÄHRUNG Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln beträgt sechsunddreissig (36) Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäss der Ziffer 10.1. Der Lauf der Verjährungsfrist ist vom Zeitpunkt des Eingangs der Mängelanzeige bis zur Erfüllung der Varian zustehenden Mängelansprüche gehemmt. 14. FREISTELLUNGS- UND ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT 14.1 Der Verkäufer hat Varian von sämtlichen Ansprüchen freizustellen bzw. für sämtliche Ansprüche zu entschädigen, die von Dritten - aus welchem Rechtsgrund auch immer - wegen eines Verstoßes gegen eine Vertragspflicht gegen Varian geltend gemacht werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Sach- oder Rechtsmängel oder sonstige Mängel eines vom Verkäufer gelieferten Produktes. Der Verkäufer hat Varian außerdem sämtliche Kosten zu erstatten, die anlässlich der Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche erforderlich werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass Varian aufgrund eines Vertragsverstoßes des Verkäufers zum Rückruf oder zur Nachrüstung eines Produktes verpflichtet ist. 14.2 Der Verkäufer hat Varian von sämtlichen Ansprüchen freizustellen und für sämtliche Ansprüche zu entschädigen, die wegen einer tatsächlichen oder behaupteten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, welche der Verkäufer unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrags begangen hat, geltend gemacht werden. Der Verkäufer hat Varian außerdem sämtliche Kosten zu erstatten, die anlässlich der Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche erforderlich werden. Dies gilt jedoch insoweit nicht, als der Verkäufer die Konstruktionsvorgaben und sonst mitge- 15. TECHNISCHE DOKUMENTATION, WERKZEUGE UND PRODUKTIONSMITTEL 15.1 Alle technischen Dokumente, Werkzeuge, hauseigenen Normblätter, Produktionsmittel usw., die Varian dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem bestellten Produkt oder den in Auftrag gegebenen Dienstleistungen zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum von Varian. 15.2 Inhaber aller Markenrechte, Urheberrechte und sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist und bleibt Varian. Diese, einschliesslich sämtlicher Kopien, die der Verkäufer gegebenenfalls angefertigt hat, müssen auf entsprechendes Verlangen unverzüglich an Varian herausgegeben werden. Dem Verkäufer steht diesbezüglich kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Verkäufer darf die besagten Kopien und Objekte ausschließlich zur Auftragsausführung verwenden. Es ist dem Verkäufer untersagt, diese Gegenstände an unbefugte Dritte weiterzugeben oder sie diesen sonst zugänglich zu machen. Die besagten Kopien und Objekte dürfen nur dann und in dem Umfang hergestellt werden, als dies für die Auftragsausführung erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für sämtliche Kopien und Objekte, die der Verkäufer gegebenenfalls für und auf Kosten von Varian hergestellt hat. 15.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, die vorgenannten Hilfsmittel und Werkzeuge jeweils auf eigene Kosten zu unterhalten und zu warten sowie etwaige durch normalen Verschleiß verursachte Mängel durch geeignete Instandsetzung zu beseitigen. Der Verkäufer hat auf eigene Kosten für einen für Varian akzeptablen Sachversicherungsschutz Sorge zu tragen, der sämtliche vorgenannten Hilfsmittel und Werkzeuge umfasst. 16. BEREITSTELLUNG VON MATERIALIEN 16.1 Für den Fall, dass Varian dem Verkäufer Materialien zur Verfügung stellen sollte, verbleiben diese Materialien im Eigentum von Varian. Der Verkäufer ist verpflichtet, diese Gegenstände unentgeltlich mit der erforderlichen Sorgfalt zu lagern und aufzubewahren. Darüber hinaus hat der Verkäufer diese Materialien von seinem eigenen Vermögen gesondert aufzubewahren und die betreffenden Gegenstände als Eigentum von Varian zu kennzeichnen. 16.2 Materialien, die dem Verkäufer von Varian bereitgestellt wurden, dürfen ausschliesslich zur Ausführung der von Varian erteilten Aufträge verwendet werden. Für den Fall, dass der Verkäufer die bereitgestellten Materialien im Zusammenhang mit der Ausführung des von Varian erteilten Auftrags verarbeitet oder verändert, erwirbt Varian unmittelbar Eigentum an den sich ergebenden neuen Gegenständen. Falls die bereitgestellten Materialien lediglich einen Bestandteil der neuen Gegenstände bilden, erwirbt Varian im Verhältnis des Wertes der bereitgestellten und enthaltenen Materialien zum Gesamtwert Miteigentum an den neuen Gegenständen. 17. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT 17.1 Der Verkäufer hat sämtliche geschäftlichen und technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit Varian bekannt werden, vertraulich zu behandeln, und er darf diese nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, die betreffenden Informationen sind oder werden gemeinfrei. 17.2 Es ist dem Verkäufer untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung für Varian hergestellte Produkte für Dritte herzustellen oder DritSeite 3 von 4 EINKAUFSBEDINGUNGEN Varian Medical Systems Particle Therapy GmbH Stand: 1. Februar 2015 ten vorzuführen. Dieses gilt insbesondere für solche Produkte, die auf Zeichnungen und Herstellungsspezifikationen von Varian basieren. 17.3 Es ist dem Verkäufer untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Varian Informationen bezüglich der bestellten Produkte zu veröffentlichen und/oder derartige Bestellungen im Verhältnis zu Dritten als Referenz zu verwenden. 18. ABTRETUNG UND VERTRAGSÜBERNAHME 18.1 Soweit hierin nicht ausdrücklich abweichend geregelt, darf der Verkäufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Varian Bestellungen bzw. Aufträge weder ganz noch teilweise abtreten oder sonst auf Dritte übertragen. 18.2 Es ist dem Verkäufer gestattet, zur Beschaffung von Teilen, Vorräten und Handelswaren Zulieferverträge mit Dritten abzuschliessen. 18.3 Es ist dem Verkäufer gestattet, Ansprüche im Zusammenhang mit geschuldeten oder zukünftig fällig werdenden Entgelten aus Aufträgen und Bestellungen abzutreten. 18.4 Varian darf ohne die Zustimmung der anderen Vertragspartei Aufträge und Bestellungen ganz oder teilweise auf eine Tochtergesellschaft oder ein Verbundunternehmen oder auf einen Erwerber oder Rechtsnachfolger in den ganz überwiegenden Teil desjenigen Gesellschafts- oder Betriebsvermögens, das von Varian im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit verwendet wird und mit dem betreffenden Auftrag im Zusammenhang steht, übertragen. 19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 19.1 Varian ist zur Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung nicht verpflichtet, wenn die Erfüllung durch Umstände verhindert wird, die aus Vorgaben und/oder Pflichten resultieren, welche auf nationalen oder internationalen Handelsbestimmungen oder Zollvorschriften oder auf Embargos oder sonstigen Sanktionen basieren, es sei denn, Varian war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt oder Varian hätte zu diesem Zeitpunkt wissen müssen, dass die betreffenden Hindernisse bestehen. 19.2 Soweit die Bestimmungen der vorliegenden Vertragsbedingungen bestimmte Angelegenheiten nicht regeln, gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 19.3 Sollte es sich bei dem Verkäufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentliches Sondervermögen handeln, ist der Gerichtsstand der Geschäftssitz von Varian. 19.4 Maßgeblich und anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Vorschriften dieser Rechtsordnung sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 19.5 Sollte eine der Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile derselben unberührt. 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