Artikel 21 CIVA
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Artikel 21 CIVA
Artikel 21 CIVA Ausschluß der Vorsteuerabzugsberechtigung 1- Bei den nachfolgend aufgeführten Ausgaben Vorsteuerabzugsberechtigung nicht gegeben: ist die a) Ausgaben in Zusammenhang mit Erwerb, Produktion oder Import, Vermietung und Leasing, Benutzung, Umwandlung und Reparatur von Pkw’s, von Freizeitbooten, Hubschraubern, Flugzeugen, Mopeds und Motorrädern. Als Pkw wird jegliches Fahrzeug (inklusive evtl. Vorhandener Anhängerkupplung) bezeichnet, welches vom Konstruktionstyp und der Ausstattung her nicht ausschliesslich für Materialtransport, für den Handel, die Industrie oder für die Landwirtschaft geeignet ist. Bei Pkw’s mit einer gemischten Nutzung oder für Passagiertransporte darf die Gesamtkapazität die Anzahl von neuen Personen (einschliesslich Fahrer) nicht überschreiten. b) Ausgaben in Zusammenhang mit dem Erwerb von KFZ-Kraftstoffen, ausgenommen davon Diesel, Flüssiggas (GPL), Erdgas und Biosprit, bei deren Erwerb 50% der Vorsteuer anzusetzen ist; ausgenommen davon sind die nachfolgenden Fällen, in denen die Vorsteuer beim Erwerb von Diesel, GPL, Erdgas und Biosprit vollständig abzugsfähig ist: I) II) III) IV) V) Lkw’s für den Passagiertransport; für den öffentlichen Verkehr zugelassene Fahrzeuge, mit Ausnahme der Mietautos; Konsum von Diesel, Flüssiggas (GPL), Erdgas oder Biosprit durch Maschinen, die keiner Straßenzulassung unterliegen; Traktoren, die ausschliesslich oder weitgehend in der Landwirtschaft eingesetzt werden; Vehikel für den Warentransport mit einem Gewicht über 3.500 Kg. c) Ausgaben in Zusammenhang mit Transport und Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen und seines Personals, inklusive Mautgebühren. d) Ausgaben in Zusammenhang mit Übernachtung, Bewirtung, Getränken und Tabak sowie Empfangskosten, inklusive der Einladung von betriebsfremder Personen und Kosten in Zusammenhang mit für diese Zwecke genutzten Räumlichkeiten bzw. Immobilien und entsprechende Ausstattung. e) Ausgaben in Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten und Luxus, wobei als solche Kosten diejenigen zu bezeichnen sind, die nicht betriebsnotwendig sind. 2) In den nachfolgenden Fällen jedoch ist die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht ausgeschlossen: a) Ausgaben wie in Buchstabe a) des vorhergehenden Artikels angegeben, soweit sie Güter betreffen, deren Verkauf oder Nutzung Bestandteil des Geschäftszwecks der Steuerpflichtigen sind. Dies gilt unbeschadet der in Buchstabe b) des gleichen Artikels vorgesehenen Regelung, soweit die Kratfstoffe nicht zum Wiederverkauf vorgesehen sind. b) Ausgaben in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übernachtung, Verpflegung, Essen und Getränken an das eigene Personal in Schlafräumen, Kantinen, Lagern und ähnlichen Stellen. c) Ausgaben wie in den Buchstaben c) und d) des vorhergehenden Artikels angeführt, wenn diese durch einen Steuerpflichtigen vorgenommen werden, der diese Ausgaben an einen Dritten zwecks Rückerstattung weiterberechnet. d) Ausgaben wie in den Buchstaben c) und d) des vorhergehenden Artikels beschrieben, mit Ausnahme von Tabak, die in Zusammenhang mit den unmittelbaren Bedürfnissen der Teilnehmer stehen, soweit es sich um die Organisation von Kongressen, Messen, Seminaren, Ausstellungen, Konferenzen u.ä. handelt. Hierbei muß ein direktes Vertragsverhältnis mit dem Dienstleister oder einer dafür berechtigten Stelle vorhanden sein. Die hierbei vorgesehenen Dienstleistungen müssen zu mehrwertsteuerpflichtigem Umsatz führen und sind zu 50% vorsteuerabzugsberechtigt. e) Ausgaben wie in Buchstabe c) des vorhergehenden Artikels beschrieben und in Zusammenhang mit Übernachtung und Verpflegung, gemäß Buchstabe d) des vorhergehenden Artikels, die in Zusammenhang mit den unmittelbaren Bedürfnissen der Teilnehmer stehen, soweit es sich um die Teilnahme an Kongressen, Messen, Seminaren, Ausstellungen, Konferenzen u.ä. handelt. Hierbei muß ein direktes Vertragsverhältnis mit dem Dienstleister oder einer dafür berechtigten Stelle vorhanden sein. Die hierbei vorgesehenen Dienstleistungen müssen zu mehrwertsteuerpflichtigem Umsatz geführt haben und sind zu 25% vorsteuerabzugsberechtigt. 3) ........