Artikel 21 CIVA

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Artikel 21 CIVA
Artikel 21 CIVA
Ausschluß der Vorsteuerabzugsberechtigung
1-
Bei
den
nachfolgend
aufgeführten
Ausgaben
Vorsteuerabzugsberechtigung nicht gegeben:
ist
die
a) Ausgaben in Zusammenhang mit Erwerb, Produktion oder Import,
Vermietung und Leasing, Benutzung, Umwandlung und Reparatur von
Pkw’s, von Freizeitbooten, Hubschraubern, Flugzeugen, Mopeds und
Motorrädern. Als Pkw wird jegliches Fahrzeug (inklusive evtl.
Vorhandener
Anhängerkupplung)
bezeichnet,
welches
vom
Konstruktionstyp und der Ausstattung her nicht ausschliesslich für
Materialtransport, für den Handel, die Industrie oder für die
Landwirtschaft geeignet ist. Bei Pkw’s mit einer gemischten Nutzung
oder für Passagiertransporte darf die Gesamtkapazität die Anzahl von
neuen Personen (einschliesslich Fahrer) nicht überschreiten.
b) Ausgaben in Zusammenhang mit dem Erwerb von KFZ-Kraftstoffen,
ausgenommen davon Diesel, Flüssiggas (GPL), Erdgas und Biosprit, bei
deren Erwerb 50% der Vorsteuer anzusetzen ist; ausgenommen davon
sind die nachfolgenden Fällen, in denen die Vorsteuer beim Erwerb von
Diesel, GPL, Erdgas und Biosprit vollständig abzugsfähig ist:
I)
II)
III)
IV)
V)
Lkw’s für den Passagiertransport;
für den öffentlichen Verkehr zugelassene Fahrzeuge, mit
Ausnahme der Mietautos;
Konsum von Diesel, Flüssiggas (GPL), Erdgas oder Biosprit
durch Maschinen, die keiner Straßenzulassung unterliegen;
Traktoren, die ausschliesslich oder weitgehend in der
Landwirtschaft eingesetzt werden;
Vehikel für den Warentransport mit einem Gewicht über 3.500
Kg.
c) Ausgaben in Zusammenhang mit Transport und Geschäftsreisen des
Steuerpflichtigen und seines Personals, inklusive Mautgebühren.
d) Ausgaben in Zusammenhang mit Übernachtung, Bewirtung, Getränken
und Tabak sowie Empfangskosten, inklusive der Einladung von
betriebsfremder Personen und Kosten in Zusammenhang mit für diese
Zwecke genutzten Räumlichkeiten bzw. Immobilien und entsprechende
Ausstattung.
e) Ausgaben in Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten und Luxus, wobei als
solche Kosten diejenigen zu bezeichnen sind, die nicht
betriebsnotwendig sind.
2) In den nachfolgenden Fällen jedoch ist die Vorsteuerabzugsberechtigung
nicht ausgeschlossen:
a) Ausgaben wie in Buchstabe a) des vorhergehenden Artikels angegeben,
soweit sie Güter betreffen, deren Verkauf oder Nutzung Bestandteil des
Geschäftszwecks der Steuerpflichtigen sind. Dies gilt unbeschadet der in
Buchstabe b) des gleichen Artikels vorgesehenen Regelung, soweit die
Kratfstoffe nicht zum Wiederverkauf vorgesehen sind.
b) Ausgaben in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Übernachtung,
Verpflegung, Essen und Getränken an das eigene Personal in
Schlafräumen, Kantinen, Lagern und ähnlichen Stellen.
c) Ausgaben wie in den Buchstaben c) und d) des vorhergehenden Artikels
angeführt, wenn diese durch einen Steuerpflichtigen vorgenommen
werden, der diese Ausgaben an einen Dritten zwecks Rückerstattung
weiterberechnet.
d) Ausgaben wie in den Buchstaben c) und d) des vorhergehenden Artikels
beschrieben, mit Ausnahme von Tabak, die in Zusammenhang mit den
unmittelbaren Bedürfnissen der Teilnehmer stehen, soweit es sich um
die Organisation von Kongressen, Messen, Seminaren, Ausstellungen,
Konferenzen u.ä. handelt. Hierbei muß ein direktes Vertragsverhältnis
mit dem Dienstleister oder einer dafür berechtigten Stelle vorhanden
sein. Die hierbei vorgesehenen Dienstleistungen müssen zu
mehrwertsteuerpflichtigem Umsatz führen und sind zu 50%
vorsteuerabzugsberechtigt.
e) Ausgaben wie in Buchstabe c) des vorhergehenden Artikels beschrieben
und in Zusammenhang mit Übernachtung und Verpflegung, gemäß
Buchstabe d) des vorhergehenden Artikels, die in Zusammenhang mit
den unmittelbaren Bedürfnissen der Teilnehmer stehen, soweit es sich
um die Teilnahme an Kongressen, Messen, Seminaren, Ausstellungen,
Konferenzen u.ä. handelt. Hierbei muß ein direktes Vertragsverhältnis
mit dem Dienstleister oder einer dafür berechtigten Stelle vorhanden
sein. Die hierbei vorgesehenen Dienstleistungen müssen zu
mehrwertsteuerpflichtigem Umsatz geführt haben und sind zu 25%
vorsteuerabzugsberechtigt.
3) ........