Betreuungsvertrag für „Wohnen mit Service“ in Burg Stargard

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Betreuungsvertrag für „Wohnen mit Service“ in Burg Stargard
Betreuungsvertrag
für
„Wohnen mit Service“
in
Burg Stargard
Stargarder Behindertenverband e.V.
Geschäftssitz
Walkmüllerweg 4a
17094 Burg Stargard
Tel.: (039603) 20452
zwischen
...............................................
Herrn, Frau, Eheleuten:
17094 Burg Stargard
Walkmüllerweg 4b / Wohnung Nr. ..........
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Allgemeine Bemerkungen
Meine sehr verehrten Damen und Herren,
Sie haben mit der Anmietung ihrer Wohnung im Walkmüllerweg einen wesentlich Schritt zur Absicherung eines
selbstbestimmten Lebens im Alter und bei Behinderung getan. Erstmalig gibt es in Burg Stargard ein Wohnprojekt
was idealer weise eine barrierefreie und kommunikationsfördernde Gestaltung und Ausstattung von Wohnungen
und Wohnumfeld mit bedarfsgerechten, frei wählbaren Serviceleistungen und zuverlässigen Betreuungs- und
Pflegeangeboten verbindet. Darüber hinaus können Sie am umfassenden Vereins- und Kulturleben unseres
Verbandes teilnehmen und damit am gesellschaftlichen Leben unseres Verbandes und der Kommune teilhaben.
Weiterhin können Sie als Mieter und Genossenschaftsmitglied der NEUWOBA auf den Vermieter und somit auf die
weitere Sicherung und Ausgestaltung des Projektes Einfluss nehmen.
Unser konzeptionelles Ziel ist die Förderung der Selbständigkeit und Autonomie von Menschen mit Handicaps
auch bei schwerster Pflegebedürftigkeit.
Wir gehen davon aus, dass Sie unabhängig von der Schwere Ihrer Behinderung oder Erkrankung in der eigenen
Wohnung am Walkmüllerweg 4b bleiben können.
Wir werden Sie hierbei unterstützen.
Der SBV e.V. hat in der Betreuung von schwer pflegebedürftigen Mitbürgern in den letzten 10 Jahren eine Menge
Erfahrung gesammelt und den Hilfenehmern bei ihrer Lebensabsicherung und Lebensorganisation geholfen und
darüber hinaus die kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe am Leben in der Kommune ermöglicht.
Wir freuen uns besonders, dass durch die Initiative unseres Verbandes aber auch durch die große Unterstützung
des Sozialministerium und des Bauministerium des Landes Mecklenburg - Vorpommerns so wie durch das
Landesförderinstitut in Burg Stargard und der NEUWOBA das Wohnprojekt entstanden ist und 15 geförderte
Wohnungen nach DIN 18025 entstehen konnten. Wir gehen davon aus, dass wir mit diesen Wohnprojekt in der
Stadt Burg Stargard ein wichtiges Zeichen für ein gleichberechtigtes Zusammenleben aller Menschen in der
Kommune setzen können und rechnen auf Ihr Engagement und ihre Unterstützung, wenn es darum geht das Haus
mit Leben zu erfüllen.
Im Folgenden lege ich Ihnen ein Dienstleistungsangebot unseres Verbandes vor, welches Sie genauso wie alle
anderen Bürger in unserer Kommune nutzen können.
Falls Sie Dienstleistungen unseres Verbandes anfordern wollen, können Sie auf der Grundlage des vorliegenden
Betreuungsangebotes Art, Leistungsumfang oder ein Versorgungspaket frei wählen und vereinbaren.
Selbstverständlich sind alle Dienstleistungen als ein frei bleibendes Angebot zu verstehen.
Für eine weitere persönliche Beratung und Absprache stehen Ihnen unsere MitarbeiterInnen zur Verfügung.
P. Braun, Vorsitzender
Vertrag
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages sind folgende Betreuungsleistungen:
- ein Basispaket ( Grundpauschale ), mit dem Grundleistungen zur individuellen Beratung, Information und
Vermittlung von Service- und Hilfsdiensten gegen Zahlung einer monatlichen Pauschale vorgehalten
werden (§ 2),
- ein wählbares Zusatzpaket „Erstversorgung im Krankheitsfall“ das den Bewohnern Leistungen im
Krankheitsfall gegen Zahlung einer monatlichen Pauschale sichert (§ 3),
- zusätzliche einzelne Wahlleistungen ( Zusatzleistungen ), die je nach Inanspruchnahme entsprechend des
Leistungskataloges einzeln abgerechnet werden (§ 4).
Der Abschluss des Betreuungsvertrages ohne Buchung des Basispakets ist nicht möglich. Alle
anderen Wahlleistungen und das Zusatzpaket „Erstversorgung im Krankheitsfall“ können zu einem frei
bestimmbaren Zeitpunkt bestellt und mit dem im § 10 und § 11 vereinbarten Kündigungsfristen wieder
abbestellt werden.
Pflege- und Betreuungsleistungen können auch bei anderen Anbietern und Diensten bezogen werden.
(2) Den Leistungsangeboten liegt ein detailliertes Betreuungskonzept für die Wohnanlage zu Grunde, das als
Anlage 1 Bestandteil dieses Vertrages ist.
In dem Betreuungskonzept wird der genaue
Leistungsumfang geregelt. Ferner erläutert der Betreuungsgeber in diesem Konzept, wie er sicherstellt,
dass die Leistungen dauerhaft und zuverlässig erbracht werden. Im Einzelnen enthält das
Betreuungskonzept:
- eine Beschreibung des Leistungsumfangs der einzelnen Teilleistungen;
- Angaben zur Qualifikation der MitarbeiterInnen
- Angaben zur Präsenz der Mitarbeiter des Betreuungsgebers in der Anlage;
- Pflegeleitbild
(3) Das Betreuungskonzept wird jährlich überprüft und aktualisiert. Änderungen des Konzepts, die
Konsequenzen für die Höhe der Betreuungspauschale haben, bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung des SBV e.V.
(4) Der Betreuungsgeber verpflichtet sich, seine Leistungen im Einzelfall den gesetzlichen Bedingungen für
eine Kostenerstattung durch öffentliche und private Kostenträger anzupassen.
§ 2 Basispaket ( Grundpauschale )
Der Betreuungsgeber gewährleistet die Basisbetreuung der Hilfenehmer wohnortnah in einem Beratungsraum
(Kontakt- und Beratungsstelle des SBV e.V.) in der Wohnanlage am Walkmüllerweg 4a.
Sie wird auf Wunsch des Hilfenehmers in deren Wohnung oder auch im Krankenhaus durchgeführt.
Die Basisbetreuung umfasst:
- Allgemeine Lebensberatung und -orientierung
- individuelle Beratung
- Vermittlung von Dienstleistungen
- Behindertenberatung
- Seniorenberatung
- Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung
- Freizeitgestaltung
2.1 Beratungsdienst
Eine individuelle personenzentrierte Beratung wird angeboten zu Fragen der alltäglichen Lebensführung und –
bewältigung. Gleichzeitig bieten wir unterstützende Hilfen im Behördengang. Bei der Antragstellung zur Pflegeund/oder Krankenversicherung werden Sie von den MitarbeiterInnen des Ambulanten Dienstes ( ebenfalls im
Hause ) beraten.
Die Beratung ist keine umfassende Rechtsberatung und keine umfassende Sozialberatung, bei Bedarf kann
aber eine weitergehende Beratung vermittelt werden.
Mit Zustimmung und auf Wunsch des Vertragspartners können auch Angehörige oder beauftragte Personen an
der Beratung teilnehmen oder diese nachfragen.
2.2 Vermittlung von Dienstleistungen
Bei Bedarf und Anforderung vermittelt der Betreuungsgeber weitere allgemeine Dienste bzw. organisiert Hilfen,
die den Alltag erleichtern.
Vermittelt werden:
- Mobile soziale Hilfsdienste ( Einkaufs- und Fahrdienst )
- Behindertenfahrdienst mit Begleitung
- Wäsche- und Reinigungsdienste
- Hilfeleistung für den Krankheits- und Pflegefall ( Ambulante Dienste )
- Hilfeleistung bei Krankenhausaufenthalt und – entlassung
- Menü-Service, Mittagsversorgung
- Anschluss an einen zentralen Notrufdienst
- sonstige Leistungen ( Frisör, Fußpflege u.a. )
- Soziale Betreuung und Beratung
- Essendienst
- Freizeitangebote
- Notrufdienst
2.3 Anschluss an eine Notrufzentrale
Der Notruf kann bei Bedarf kurzfristig innerhalb von 24 Stunden aktiviert werden.
Unser Vertragspartner ist die Volkssolidarität, LV Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Platz der Jugend 15, 19035 Schwerin Tel.: 03981 200447
Der Vertragsabschluss erfolgt mit dem Partner zu dessen Bedingungen entsprechend der Regelungen in der
Anlage 2.
Weiterhin informiert er über die Möglichkeit des Anschlusses an ein zentrales Notrufsystem und weist die
Bewohner, falls sie an einem hauseigenen Notruf angeschlossen sind, in dessen Bedienung ein.
Für Vermittlungstätigkeiten ist der Betreuungsgeber regelmäßig erreichbar.
2.4 Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung
Der Betreuungsgeber erstellt regelmäßig aktuelle Übersichten über die für die Vertragspartner in Frage
kommenden Dienstleistungs- und Freizeitangebote in der Kommune.
Diese enthalten neben den Leistungen des Betreuungsgebers auch Angebote anderer Anbieter. Er sorgt über
Aushänge und andere Formen der Bekanntmachung dafür, dass diese Informationen den Bewohnern auch
zugänglich gemacht werden.
Weitere aktuelle Informationen werden im Rahmen der Vereinsarbeit des SBV e.V. an die Bewohner
weitergegeben. Sie erhalten das Informationsblatt des Vereines und werden in die Öffentlichkeitsarbeit des
Verbandes einbezogen.
2.5 Freizeitgestaltung
Zur Förderung des sozialen Lebens in der Wohnanlage wird der Betreuungsgeber den sozialen Austausch der
Bewohner durch Angebote zur Freizeitgestaltung und Geselligkeit unterstützen.
Prinzipiell kann der Bewohner an der offenen Kultur- und Vereinsarbeit unseres Verbandes in den
Gemeinschaftsräumen und in der Begegnungsstätte teilnehmen und alle Angebote nutzen.
Art und Umfang der Freizeitgestaltung werden am Bedarf und an der Nachfrage orientiert.
§ 3 Zusatzpaket ( Zusatzpauschale )
Als wählbares Zusatzpaket kann für eine Erstversorgung im Krankheitsfall, und für Hilfen bei und nach
Krankenhausaufenthalt ein Zusatzpaket abgeschlossen werden.
Der Betreuungsgeber bietet den Bewohnern der Wohnanlage zusätzlich zum Basispaket ( Grundpauschale )
ein Zusatzpaket ( Zusatzpauschale ) für notwendige Hilfen bei und nach einem Krankheitsfall zu einem
Pauschalpreis von zurzeit 30,00 € an.
Dieses Zusatzpaket kann entweder zu Beginn dieses Betreuungsvertrages oder zu einem späteren Zeitpunkt
vom Bewohner mit einer Mindestlaufzeit von
3 Monaten bestellt werden. Die Leistungen werden vom Ambulanten Dienst des Stargarder
Behindertenverbandes e.V., Geschäftssitz im Hause Walkmüllerweg 4b, erbracht.
3.1 Leistungen bei Krankheit in der Wohnung
Der Bewohner hat Anspruch, an maximal drei Krankheitstagen im Quartal folgende Leistungen in Anspruch
nehmen zu können.
-
Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
ein Pflegebad
Hilfen bei der Nahrungszubereitung und Bereitstellung
Benachrichtigung des Arztes und der Angehörigen, Organisation des Transportes und des Übergangs ins
Krankenhaus ( einschließlich Kofferpacken etc. )
Bei krankheitsbedingt längerem Bedarf als drei 3 Tage im Quartal ist der Betreuungsgeber grundsätzlich bereit,
die vorgenannten Leistungen gegen entsprechende Kostenübernahme weiterhin zu erbringen.
Bei und nach einem Krankenhausaufenthalt hat der Bewohner Anspruch auf folgende Leistungen:
- während des Krankenhausaufenthalts werden ohne zeitliche Begrenzung
notwendige Erledigungen im Haushalt des Kranken übernommen
(z.B. Blumen gießen, Kühlschrank säubern, Post erledigen, Briefkasten leeren);
- der Betreuungsgeber organisiert im Bedarfsfall in Kooperation mit dem
Krankenhaussozialdienst den Übergang vom Krankenhaus in die häusliche Umgebung und gibt hierbei
praktische Hilfen;
- der Bewohner kann nach dem Übergang in die eigene Wohnung im Bedarfsfall in den ersten drei Tagen
ebenfalls die unter 3.1 genannten Hilfen zusätzlich beanspruchen.
Anspruch auf diese Hilfen bestehen für einen vorübergehenden Krankenhausaufenthalt einmal im Quartal. Dieser
Anspruch besteht auch dann, wenn der Bewohner in diesem Quartal bereits drei Tage häusliche Hilfe im
Krankheitsfall nach den unter 3.1 genannten Bedingungen in Anspruch genommen hatte. Entsteht ein
entsprechender Hilfebedarf über den vorgenannten Zeitraum hinaus, so ist der Betreuungsgeber grundsätzlich
bereit, die vorgenannten Leistungen gegen eine Zusatzvergütung als Wahlleistung zu erbringen.
3.3 Leistungen beim Übergang ins Pflegeheim
Prinzipiell versucht der Betreuungsgeber den Bewohner auch bei schwerer Behinderung und Krankheit in der
eigenen Wohnung zu betreuen und sieht durch die
barrierefreie Wohnung, in der Außengestaltung der Wohnanlage und durch organisatorische und praktische Hilfen
hierzu beste Voraussetzungen.
Der Betreuungsgeber unterstützt den Bewohner jedoch auf persönlichen Wunsch bei der Suche nach einem
passenden Platz in einem Pflegeheim, berät ihn bei Vertragsabschluß und hilft beim Umzug. Falls der Bewohner
nicht mehr in der Lage ist, selbst mitzuwirken, so werden diese Leistungen im Zusammenwirken mit Angehörigen
bzw. dem zuständigen Betreuer erbracht.
§ 4 Wahlleistungen nach Leistungskatalog
Neben dem Basispaket und dem Zusatzpaket bietet der Betreuungsgeber in eigener Regie weitere, einzeln
abrufbare Serviceleistungen an.
Das Wahlleistungsangebot umfasst zurzeit:
4.1 Hauswirtschaftliche Hilfen / Essenversorgung
-
Raumpflege
Fensterreinigung
Grundreinigung der Wohnung
Blumenpflege
Wäsche- und Reinigungsdienst
Lieferung Menü-Service, Mittagsversorgung in der Wohnung
4.2 Mobiler Sozialer Hilfs- und Fahrdienst
Der Bewohner kann den mobilen Sozialen Hilfsdienst, welcher von der Zivildienststelle des SBV e.V.
angeboten wird, bei Abschluss einer Grundpauschale ( Basispaket ) zu den gleichen Konditionen wie ein
Mitglied des SBV e.V. mit Fahrpauschale nutzen:
-
Mobile soziale Hilfsdienste ( Einkaufs- und Fahrdienst )
Behindertenfahrdienst mit Begleitung
Schiebedienste für Rollstuhlfahrer
Begleitung beim Arztbesuch
Begleitung beim Einkauf
persönliche Hilfen und Assistenzleistungen
Begleitung bei Freizeit, Kultur und Sport
4.3 Pflegerische Hilfen
Der Betreuungsgeber sichert häusliche Pflege und häusliche Krankenpflege entsprechend der
Pflegeversicherung und der Krankenversicherung oder auch entsprechend der Bestimmungen und
Forderungen des örtlichen Sozialhilfe-Trägers durch seinen Ambulanten Dienst, Geschäftssitz im Hause
Walkmüllerweg 4b, nach SGB XI, SGB V und BSHG §§ 68 „Hilfe zur Pflege“ ab.
Leistungen und Teilleistungen aus den o.g. Angeboten können auch, bei nicht Übernahme von Kostenträgern,
einzeln bestellt und privat bezahlt werden.
Pflegerische Hilfen können innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden umfassend gesichert werden. Der
Hilfesuchende schließt hierbei einen gesonderten Pflegevertrag mit dem Ambulanten Dienst ab.
Pflegehilfsmittel können durch unsere Vertragspartner ebenfalls kurzfristig geliefert werden.
4.4 Kleinere technische Dienste
Der Betreuungsgeber bietet den Bewohnern der Wohnanlage kleinere technische Dienste (jedoch keine
Reparaturen) in der Wohnung zu einem Stundensatz von 5,00 € an oder zu einem Einsatz von 3,00 € pro
Hilfeleistung an.
Sie umfassen das Aufstellen, Aufhängen von Bildern, Regalen, das Rücken von Möbeln, der Austausch von
Glühbirnen, das Ölen von Schlössern oder sonstigen Kleinreparaturen u.ä.
Das Ausführen umfangreicher Montagearbeiten, Schönheitsreparaturen, Malerarbeiten usw. zählt nicht mehr
zum Bereich der kleineren technischen Dienstleistungen.
4.5 Sonstiges
Der Betreuungsgeber kann sein Angebot von Wahlleistungen der Nachfrage und der Marktlage anpassen. Er
wird hierbei auf die Bedürfnisse der Bewohner Rücksicht nehmen.
Der Bewohner kann Wahlleistungen auch bei anderen Anbietern in Anspruch nehmen.
Die Wahlleistungen können jederzeit in Anspruch genommen werden und nach Maßgabe der
Kündigungsfristen (§ 11) wieder abbestellt werden. Sie werden gesondert entsprechend des abgeschlossen
Pflegevertrages berechnet.
§ 5 Personaleinsatz
Der Betreuungsgeber wird sich bemühen, bei der Betreuung eine personelle Kontinuität zu gewährleisten.
Das eingesetzte Personal kann aus betriebs-bedingten Gründen ausgewechselt werden. Der
Vertragspartner/in hat keinen Anspruch auf eine Betreuung durch bestimmte Mitarbeiterinnen bzw.
Mitarbeiter.
§ 6 Honorierung
(1) Für das Basispaket beträgt die monatliche Grundpauschale 25,00 € pro Person, für Mitglieder des SBV
e.V. 20,00 €.
(2) Für das Zusatzpaket „Erstversorgung im Krankheitsfall“ beträgt die
Monatspauschale 30,00 € pro Person.
(3) Werden in einer Wohnung zwei oder mehrere Bewohner betreut, reduziert sich für die zweite und jede
weitere Person der Preis für die Grundpauschale auf 15,00 €.
(4) Die Pauschalen für das Basispaket und für das Zusatzpaket können
entsprechend der Preisentwicklung angepasst werden.
Die Neufestsetzung der Vergütungspauschalen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des
SBV e.V.
(5) Darüber hinaus sind Preisänderungen bei Veränderung des Betreuungskonzepts
möglich, sie bedürfen dann jedoch der ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners.
(6) Für die Wahlleistungen gelten die jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preise laut anliegender Preisliste.
Preiserhöhungen für Wahlleistungen sind möglich, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage (der
Kranken- und Pflegekassen) verändert hat. Preiserhöhungen können nicht rückwirkend erklärt werden,
sondern sollen mindestens einen Monat im Voraus angekündigt werden.
Die Abrechnung erfolgt nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen, für den vorangegangenen Monat.
(7) Die Zahlung der Pauschalen erfolgt im Voraus und kostenfrei bis zum dritten
Werktag eines jeden Monats auf das unten genannte Konto des Betreuungsgebers.
Die Bezahlung der im Vormonat in Anspruch genommenen Wahlleistungen erfolgt jeweils innerhalb von
zwei Wochen nach Rechnungsstellung auf das
Konto:
BLZ
Kontoinstitut:
36014045
15051732
Sparkasse Mecklenburg - Strelitz
(8) Soweit dem Betreuungsgeber für erbrachte Leistungen von dritter Seite
( zuständigen Kostenträgern ) Kosten erstattet werden, ist die vom Bewohner zu zahlende Vergütung um
die Höhe der Erstattungsleistung zu reduzieren.
§ 7 Minderung bei Mängel
Der Bewohner ist berechtigt, die Zahlung für vereinbarte Leistungen bei Nichterbringung oder
Qualitätsmängeln nach einmaliger schriftlicher Mängelanzeige zu mindern. Bei zeitweiliger Nichtleistung trotz Annahmebereitschaft des Bewohners entfällt seine
Zahlungspflicht, ohne dass der Bewohner den Betreuungsvertrag kündigen muss. Der Bewohner sollte den
Mangel beim Betreuungsgeber anzeigen, damit er unverzüglich Abhilfe schaffen kann.
Der Betreuungsgeber ist jedoch weiterhin verpflichtet, seine Leistungen vereinbarungsgemäß anzubieten.
§ 8 Zurückhalten von Leistungen
Der Betreuungsgeber ist nicht berechtigt, Leistungen wegen Zahlungsverzugs des Vertragspartners
zurückzuhalten; das Recht zur Kündigung nach § 11 bleibt unberührt.
§ 9 Nichtabnahme bestellter Leistungen
Nimmt der Bewohner zeitweise die Basisleistung oder ein gewähltes Zusatzpaket nicht in Anspruch, ohne
dass er sie vertragsgemäß nach § 10 gekündigt hat, so bleibt er zur Bezahlung der hierfür vereinbarten
Pauschalen verpflichtet.
Nimmt der Bewohner bestellte Wahlleistungen ohne ordentliche Kündigung nach § 11 nicht ab, dann
entfällt ein Vergütungsanspruch des Betreuungsgebers in den Fällen, in denen der Bewohner kein
Verschulden an der unterbliebenen Kündigung trifft ( etwa bei plötzlicher Krankheit oder eines
Krankenhausaufenthaltes ) Der Betreuungsgeber kann in diesen Fällen aber den angemessenen Ersatz
seiner Aufwendungen verlangen.
§ 10 Laufzeit und Beendigung des Vertrages
(1) Der Betreuungsvertrag mit dem Einzug in die Wohnanlage.
(2) Der Betreuungsvertrag wird für einen Zeitraum von 12 Monaten geschlossen. Er verlängert sich um jeweils
weitere 12 Monate, wenn er nicht vorher fristgemäß gekündigt wird.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt für den/die Bewohner 4 Wochen zum Monatsende, für den Betreuungsgeber 8
Wochen zum Monatsende.
(4) Bei Beendigung des Mietverhältnisses, bei Auszug oder beim Tod eines Bewohners endet der
Betreuungsvertrag für ihn ohne Kündigungsfrist zum Monatsende automatisch, ohne dass es einer
besonderen Kündigung bedarf.
Sind mehrere Bewohner einer Wohnung Vertragspartner, dann wird der Vertrag mit den anderen
Bewohner(n) fortgesetzt.
(5) Eine Anpassung von Wahlleistungen kann drei Tage vor Beginn eines neuen Monats vorgenommen
werden.
§ 11 Teilkündigung und fristlose Kündigung
Teilkündigung des Bewohners :
Der Bewohner kann einzelne Leistungen wie folgt kündigen:
Bestellte Wahlleistungen können vom Bewohner einzeln mit einer Frist von 3 Tagen gekündigt werden. Bei
vorübergehender Abwesenheit ( Urlaub, Krankheit ) können sie mit gleicher frist vorübergehend abbestellt
werden.
(1) Das Zusatzpaket „Erstversorgung im Krankheitsfalle“ kann vom Bewohner
nur zum Ablauf eines Quartals (31.03./30.06./30.09./31.12.) mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen
gekündigt werden.
Die Grundpauschale kann nicht gesondert gekündigt werden!
(2) Teilkündigung des Betreuungsgebers:
Der Betreuungsgeber kann Einzelbestandteile des Basis- und Zusatzpaketes nur im Rahmen der jährlichen
Aktualisierung (§ 1Absatz 3) und mit einer Vorankündigung von 4 Wochen zum Beginn eines Quartals
verändern.
Eine Kündigung einzelner Wahlleistungen durch den Betreuungsgeber ist mit einer Kündigungsfrist von 8
Wochen möglich.
(3) Fristlose Kündigung des Bewohners:
Der Bewohner kann den Vertrag insgesamt fristlos kündigen, wenn der Betreuungsgeber trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung seine Leistungen nicht mehr in vollem Umfang anbietet.
(4) Fristlose Kündigung des Betreuungsgebers:
Der Betreuungsgeber kann diesen Vertrag insgesamt fristlos kündigen, wenn der Bewohner mit der
Bezahlung von 2 Monatspauschalen ( Grundpauschale ) für das Basispaket im Verzug ist.
- er den Bewohner zweimal schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat
- und er den Bewohner bei der Mahnung auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung hingewiesen hat.
(5) Verpflichtung zum Neuvertragsabschluss:
Der Betreuungsgeber muss dem Bewohner nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzug einen neuen
Vertragsabschluss anbieten, wenn dieser sämtliche Rückstände beglichen hat, oder wenn sich ein
öffentlicher oder privater Kostenträger zur Begleichung der Rückstände und Zahlung der zukünftigen
Pauschale verpflichtet.
(6) Wahlleistungen
Der Bewohner kann Wahlleistungen mit einer frist von 3 Tagen abbestellen oder den Betreuungsumfang
verändern.
(7) Teilkündigung und fristlose Kündigung des Vertrages bedürfen der Schriftform
Laufzeitbegrenzung oder Beendigung des Vertrages bedürfen der Schriftform
Bei einem Wechsel des Betreuungsunternehmens nach § 12 kann der Bewohner ebenfalls eine fristlose
Kündigung seines bestehenden Betreuungsvertrages aussprechen.
§ 12 Wechsel des Betreuungsgebers
Der Betreuungsgeber ist berechtigt, den gesamten Vertrag auf ein anderes qualifiziertes
Betreuungsunternehmen zu übertragen, wenn dieses alle Verpflichtungen übernimmt und auch die Haftung
für vor dem Zeitpunkt des Wechsels schon entstandene Verbindlichkeiten übernimmt.
Es muss sichergestellt sein, dass die Betreuung für den Bewohner ohne
Unterbrechung
gewährleistet ist. Sein Recht zur Kündigung nach § 11 Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 13 Haftung
Der Betreuungsgeber stellt den Bewohner von der Haftung Dritten gegenüber frei, soweit die
schadensstiftende Handlung anlässlich einer Betreuungstätigkeit vorgenommen wird.
§ 14 Datenschutz und Befreiung von der Schweigepflicht
Der Betreuungsgeber und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, alle ihnen bei der
Durchführung ihrer Betreuungstätigkeit bekannt werdenden personenbezogenen Daten vertraulich zu
behandeln und vor Missbrauch zu schützen. Sie werden von ihrer Schweigepflicht befreit:
a. in Notfällen;
b. wenn sie im Auftrag des Betreuten gegenüber Dritten tätig werden;
c. wenn dies für die interne Abstimmung der Dienste des Betreuungsgebers unabdingbar erforderlich
ist.
Der Bewohner kann die Befreiung von der Schweigepflicht in den in Ziffer 3 genannten Fällen jederzeit
einschränken. Über die Konsequenzen einer eventuellen Informationssperre wird er schriftlich informiert.
Der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass zum Zweck der Betreuungstätigkeit seine
personenbezogenen Daten erhoben, genutzt, verarbeitet und soweit notwendig an Notrufstellen sowie
behandelnde Ärzte weitergeleitet werden. Eine Weitergabe an außenstehende Dritte und an den Vermieter
unterbleibt.
Für den Notfall befreit der Bewohner alle ihn behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem
Betreuungsunternehmen und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Eine solche Befreiung gilt nur
dann, wenn nach ärztlichem Urteil ohne die Informationen eine sachgerechte und humane Betreuung des
Betroffenen in Frage gestellt ist.
In allen anderen Fällen ist grundsätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Bewohners erforderlich.
§ 15 Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein/werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so
bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Gegenwärtig wünsche(n) ich/wir folgende individuelle Leistungen
A. Grundpauschale für ein/zwei Personen
B. Zusatzpauschale für ein/zwei Personen
C. Serviceleistungen nach individueller Vereinbarung
Ort, Datum
Burg Stargard, den
Betreuungsgeber:
Stargarder Behindertenverband e.V.
Vertreten durch den Vorsitzenden
Betreuungsgeber:
...................................................
1. Vertragspartner:
....................................................
2. Vertragspartner:
.....................................................
Anlagen:
Betreuungskonzept des SBV e.V. für die Wohnanlage
Feststellung zum Basispaket und zum Zusatzpaket
Preisliste für die Wahlleistungen
Einzelvertragliche Regelungen

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