Vertrag PG 31 - Region Nord_ Vereinbarung

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Vertrag PG 31 - Region Nord_ Vereinbarung
Vertrag gemäß § 127 Abs. 2 SGB V zur Versorgung mit Hilfsmitteln der PG 31 vom 01.01.2016
Vertrag
nach § 127 Abs. 2 SGB V
über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 31 orthopädische Schuhe, orthopädische Schuhzurichtungen
und Therapieschuhen
zwischen
AOK NORDWEST
Die Gesundheitskasse.
Kopenhagener Straße 1
44269 Dortmund
(nachfolgend AOK NW genannt)
und
Landesinnung für Orthopädie-Schuhtechnik Nord
Mommsenstraße 10
23843 Bad Oldesloe
(nachfolgend Vertragspartner genannt)
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Vertrag gemäß § 127 Abs. 2 SGB V zur Versorgung mit Hilfsmitteln der PG 31 vom 01.01.2016
Für diesen Vertrag sind ausschließlich die nachfolgenden
Leistungserbringergruppenschlüssel (AC/TK) zu verwenden
Versichertenbestandsführung Schleswig-Holstein
AC/TK
Abgabe
durch
1511631
Sanitätshaus (Meister, Dipl-Ing. oder gleichwertige Qualifikation)
1611631
Orthopädieschuhmacher
1911631
Sanitätshaus (übrige Qualifikation)
Versichertenbestandsführung Westfalen-Lippe
AC/TK
Abgabe
durch
1521631
Sanitätshaus (Meister, Dipl-Ing. oder gleichwertige Qualifikation)
1621631
Orthopädieschuhmacher
1921631
Sanitätshaus (übrige Qualifikation)
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Vertrag gemäß § 127 Abs. 2 SGB V zur Versorgung mit Hilfsmitteln der PG 31 vom 01.01.2016
Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages
§1
Gegendstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die Herstellung, Abgabe und Anpassung von orthopädischen Hilfsmitteln durch Orthopädieschuhmacher bzw. Orthopädietechniker entsprechend ihrem Berufsbild für Versicherte der AOK NW sowie die Abrechnung und Vergütung dieser Leistungen. Zu den Leistungen
nach Satz 1 gehören auch notwendige Änderungen und Instandsetzungen von Hilfsmitteln sowie die
Ausbildung in ihrem Gebrauch.
§2
Geltungsbereich
(1) Der Vertragspartner verpflichtet seine Mitgliedsbetriebe und deren Niederlassungen (nachfolgend Leistungserbringer genannt) zur Einhaltung des Vertrages. Die Leistungserbringer sind
zur Abgabe der verordneten Hilfsmittel zu den Bedingungen dieses Vertrages verpflichtet.
(2) Leistungserbringer, die Mitglied des Vertragspartners sind, können durch die Abgabe einer
Anerkenntniserklärung (Anlage 2) gegenüber dem Vertragspartner diesem Vertrag beitreten.
(3) Erfüllt ein Leistungserbringer nicht mehr die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1, endet seine
Teilnahme an diesem Vertrag.
(4) Der Vertragspartner hat eine Liste der teilnehmenden Betriebe unter Angabe der jeweiligen
Versorgungsgebiete als Datei im Excel-Format per Mail an die AOK NW zu übermitteln. Änderungen sind der AOK NW unverzüglich in Form einer aktualisierten Teilnehmerliste, in dem die
Veränderungen gekennzeichnet sind, als Excel-Datei per E-Mail anzuzeigen.
(5) Es besteht Einigkeit darüber, dass dieser Vertrag gleichartige Verträge der AOK NW mit anderen Vertragspartnern nicht ausschließt. Jeder Teilnehmer am vorliegenden Vertrag kann die
von diesem Vertrag umfassten Leistungen ausschließlich auf der Basis dieses Vertrages mit
der AOK NW abrechnen.
(6) Dieser Vertrag gilt für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG),
dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Infektionsschutzgesetz
(IfSG) und dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), die nicht Versicherte der AOK NW sind,
mit der Maßgabe, dass vor der Abgabe der Leistungen die Genehmigung der AOK NW erforderlich ist. Die Rechnungslegung erfolgt gesondert bei der AOK NW.
Leistungserbringung
§3
Grundsätze der Leistungserbringung
(1) Zur Versorgung sind nur geeignete Leistungserbringer befugt. Der Leistungserbringer muss
die Voraussetzungen entsprechend der Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes nach § 126
Abs. 1 Satz 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden,
zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel in
der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich in Form der Vorlage
einer Präqualifizierungsbestätigung in den festgeschriebenen Versorgungsbereichen bzw. eines entsprechenden Nachweises über die erfolgreiche verbindliche Präqualifizierung, der diese Anforderungen bestätigt.
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(2) Der Leistungserbringer hat die Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen über den gesamten Versorgungszeitraum sicherzustellen. Sollte eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt sein,
haben der Leistungserbringer den Vertragspartner und sodann der Vertragspartner die AOK
NW unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.
(3) Hilfsmittel dürfen nicht über Depots bei Vertragsärzten abgegeben werden (gilt nicht für Notfallhilfsmittel). Auch dürfen Vertragsärzte nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligt werden.
Dies gilt auch für Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln. Leistungserbringer dürfen Vertragsärzten auch keine Vergütung für zusätzliche privatärztliche
Leistungen im Zusammenhang mit einer Hilfsmittelversorgung zahlen. Es gelten die Bestimmungen gemäß § 128 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Der Leistungserbringer gewährleistet eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte
und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten (§ 12 SGB V).
(5) Hat der Leistungserbringer Zweifel an der Notwendigkeit bzw. Zulässigkeit verordneter Leistungen, sind diese vor Abgabe der Leistung mit dem verordnenden Arzt oder der AOK NW
auszuräumen.
(6) Der Leistungserbringer haftet gegenüber den Versicherten und der AOK NW nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§4
Art und Umfang der Leistungen
(1) Art und Umfang der Leistungen im Sinne dieses Vertrages richten sich nach der vertragsärztlichen Verordnung, dem Inhalt der Genehmigung durch die AOK NW, nach den Leistungsbeschreibungen und den Beschreibungen im Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 139 SGB V in der
jeweils gültigen Fassung.
(2) Soweit die AOK NW Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V abgeschlossen hat, sind nur die Vertragspartner der AOK NW nach diesen Verträgen versorgungsberechtigt. Abweichend hiervon
sind ausnahmsweise andere Leistungserbringer vorsorgungsberechtigt, wenn sie von einem
Versicherten gewählt werden, der ein berechtigtes Interesse nachweist und bereit ist, dadurch
ggf. entstehende Mehrkosten selbst zu tragen (§ 33 Abs. 6 SGB V).
§5
Abgabe der Leistungen
(1)
Leistungen nach diesem Vertrag dürfen nur auf Grundlage einer ordnungsgemäß ausgestellten vertragsärztlichen Verordnung erbracht werden. Die Verordnung verliert ihre Gültigkeit,
wenn sie in dringenden Versorgungsfällen nicht unverzüglich, in allen sonstigen Versorgungsfällen nicht innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Ausstellung vom Leistungserbringer
angenommen worden ist, es sei denn, dass die AOK NW der Leistungserbringung zustimmt
1
oder der Leistungsantrag innerhalb dieses Zeitraums bei der AOK NW eingeht.
(2)
Die Abgabe vertragsärztlich verordneter Leistungen bedarf der vorherigen Genehmigung
durch die AOK NW. Versorgt – etwa in Notfällen – der Leistungserbringer den Patienten vor
Erteilung der Genehmigung, ist die AOK NW nur dann leistungspflichtig, wenn sie die Versorgung im Nachhinein genehmigt. Nur im Umfang der Genehmigung besteht eine Vergütungspflicht.
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Abweichend davon behält sich die AOK NW vor, notwendige Bescheinigungen von „Verordnungen“ aus dem stationären
Bereich zu genehmigen, wenn das Hilfsmittel für die ambulante Versorgung und/oder für die Entlassung des Patienten aus der
stationären Versorgung notwendig ist.
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(3)
Die Einholung der vorherigen Genehmigung ist nicht erforderlich
1. wenn die AOK NW hierauf ganz oder teilweise verzichtet hat. Der Verzicht kann
schriftlich widerrufen werden;
2. soweit der Abgabepreis 150,00 Euro je Hilfsmittel nicht übersteigt;
3. bei Reparaturen, soweit eine Reparatur die wirtschaftlichste Form der Versorgungsmöglichkeiten darstellt und der Gesamt-Rechnungsbetrag 100,00 Euro nicht übersteigt; bei der Rechnungslegung (§ 7) ist das Reparaturkennzeichen anzugeben;
4. bei Notinstandsetzungen, die zur Überbrückung bis zu einer notwendigen Versorgung
(Reparatur, Folgeversorgung, Leihgerät) unabdingbar sind. In diesem Fall trägt der
Leistungserbringer die Gewähr für eine Begrenzung der Notinstandsetzung auf das
Maß des Notwendigen. Die unvermeidbaren Kosten dieser Leistung sind bei der Abrechnung nachvollziehbar zu begründen.
Die Abgabe von Leistungen an Anspruchsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 6 setzt stets die
Zustimmung der AOK NW voraus. Die AOK NW behält sich in jedem Fall das Recht zur leistungsrechtlichen und wirtschaftlichen Prüfung vor.
(4)
Die Leistungen haben den vertragsärztlichen Verordnungen zu entsprechen. Änderungen
und Ergänzungen der Verordnung sind vom verordnenden Arzt schriftlich zu bestätigen. Sofern der Arzt im Ausnahmefall eine fernmündliche Zustimmung erteilt, ist dies vom Leistungserbringer auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.
(5)
Maßanfertigungen dürfen nur dann abgegeben werden, wenn der Arzt sie ausdrücklich verordnet hat. Sofern bei Vorlage einer Verordnung über Maßanfertigung eine Konfektionsversorgung ebenfalls ausreichend erscheint, soll diese in Abstimmung mit dem Arzt unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots durchgeführt werden. Hilfsmittel gelten nur dann als
Maßanfertigung, wenn sie im Einzelfall vom Hersteller oder in eigener Werkstatt des Leistungserbringers durch hierzu qualifiziertes Personal nach den individuellen Maßen des Versicherten angefertigt werden. Hierzu gehören nicht die nach individuellen Maßen geänderten
Fertigartikel bzw. Halbfertigartikel.
(6)
Die vertragsärztliche Verordnung ist nicht übertragbar; sie gilt nur für die Person, für die sie
ausgestellt ist.
(7)
Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Hilfsmittel umgehend sach- und fachgerecht anzufertigen, anzupassen und abzugeben. Er stellt sicher, dass die Leistungen nach diesem Vertrag nur von entsprechend ausgebildetem Fachpersonal erbracht werden.
(8)
Es sind nur Materialien und Artikel einwandfreier Qualität zu verwenden und abzugeben.
(9)
Zeigen sich innerhalb des gesetzlichen Gewährleistungszeitraums nach Abgabe des Hilfsmittels Mängel, die ihre Ursache in der Art der Herstellung oder des verwendeten Materials
haben, sind Änderungen und gegebenenfalls eine Neuanfertigung kostenlos auszuführen.
Im Übrigen gilt das Gewährleistungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(10) Hausbesuche sind unverzüglich durchzuführen, sofern der Vertragsarzt die Notwendigkeit
bescheinigt. Die Vergütung richtet sich nach der in Anlage 3 getroffenen Regelung.
(11) Der Leistungserbringer reicht bei der AOK NW einen kostenlosen Kostenvoranschlag ein,
soweit Leistungsumfang und/oder Preise nicht geregelt sind. Die AOK NW ist berechtigt weitere Kostenvoranschläge anderer Leistungserbringer einzuholen, sofern für das Hilfsmittel
kein Vertragspreis vereinbart wurde. Für individuell zu fertigende Hilfsmittel ist, soweit kein
Vertragspreis vereinbart wurde, eine detaillierte und nachvollziehbare Beschreibung der Materialien/Bauteile sowie der Fertigungsschritte notwendig. Eine entsprechende kalkulatorische Kostendarstellung ist vorzunehmen.
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(12) Sofern der Versicherte das Hilfsmittel trotz zeitnaher schriftlicher Aufforderung durch den
Leistungserbringer nicht innerhalb von 3 Monaten abholt (und es nicht mehr wiederverwertbar ist) oder er das Hilfsmittel nicht mehr in Empfang nehmen kann, da er verstorben ist,
vergütet die AOK NW bei bereits genehmigter Versorgung den bisher angefallenen Arbeitszeitaufwand und die nicht wieder verwendbaren Teile. Voraussetzung dieser Vergütungspflicht ist, dass der Leistungserbringer eine entsprechende Dokumentation vorlegt.
(13) Sofern die AOK NW für Ihre Versicherten alternative Kostenvoranschläge bei anderen Leistungserbringern nach diesem Vertrag einholt, stellt sie sicher, dass dabei die Identität des
Versicherten und der betreffenden Leistungserbringer unerkannt bleibt.
(14) Der Versicherte oder sein Vertreter hat den Erhalt der Leistung am Tage der Leistungsabgabe durch Unterschriftsleistung auf der Rückseite der Verordnung – sofern dies nicht möglich
ist, durch gesonderte Empfangserklärung – zu bestätigen.
Vergütung und Abrechnung der Leistungen
§6
Vergütung der Leistung
(1)
Die AOK NW übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise. Sofern ein Festbetrag festgesetzt ist, erfolgt eine Kostenübernahme maximal in Höhe des Festbetrages. In allen übrigen
Fällen richtet sich die Vergütung nach den genehmigten Kostenvoranschlägen (§ 5 Abs. 11).
Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten
selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V).
(2)
Der Leistungserbringer zieht die vom Versicherten zu leistende Zuzahlung gemäß
§ 33 Abs. 8 i. V. m. § 61 SGB V ein. Der Vergütungsanspruch verringert sich um den Zuzahlungsbetrag. Weitere Zahlungsansprüche dürfen dem Versicherten nicht in Rechnung gestellt werden. Der Leistungserbringer klärt vorab, ob der Versicherte von der Zuzahlung befreit ist.
§7
Rechnungslegung
(1) Der Leistungserbringer rechnet die aufgrund dieses Vertrages erbrachten Leistungen regelmäßig monatlich nach Ablauf des Monats, in dem die Leistung abgeschlossen wurde (§ 5
Abs. 14) mit der AOK NW ab.
(2) Für Inhalt und Form der Abrechnung gelten die Abrechnungsrichtlinien gemäß § 302 Abs. 2
SGB V in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Bei der Abrechnung hat der Leistungserbringer das bei der Sammel- und Verteilungsstelle IK
der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (SVI), Alte Heerstr. 111, 53757 St. Augustin, zu beantragende Institutionskennzeichen zu verwenden. Für jede Betriebsstätte ist ein
gesondertes Institutionskennzeichen zu beantragen und bei der Abrechnung anzugeben.
(4) Zahlungen an eine durch den Leistungserbringer ermächtigte Abrechnungsstelle setzen voraus, dass der AOK NW eine Ermächtigungserklärung des Leistungserbringers für die Abrechnung vorliegt. Zahlungen der AOK NW an eine Abrechnungsstelle erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung, es sei denn, der AOK NW liegt ein schriftlicher Widerruf des Leistungserbringers vor.
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§8
Zahlungsfrist, Beanstandung
(1) Die Rechnungen sind innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen bei der AOK NW zu begleichen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der
Überweisung oder Übersendung von Zahlungsmitteln oder der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut. Ist der Zahltag ein arbeitsfreier Tag (Bankfeiertag), so
verschiebt er sich auf den nachfolgenden Bankarbeitstag.
(2) Zahlungsverzug der AOK NW liegt dann vor, wenn nach Ablauf von 14 Tagen nach Eingang
einer Zahlungserinnerung bei ihr keine Zahlung erfolgte. Bei Zahlung durch Überweisung gilt
die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Zeit dem Geldinstitut erteilt wurde.
Bei Zahlungsverzug trotz erfolgter Mahnung können Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p. a. berechnet werden. Der Ersatz eines
weitergehenden Verzugsschadens, insbesondere vorgerichtlicher Anwaltskosten, ist ausgeschlossen; prozessuale Kostenerstattungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
(3) Einwendungen des Leistungserbringers gegen Beanstandungen können nur binnen innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Beanstandung erhoben werden. Nach Fristablauf
gilt die Beanstandung als anerkannt.
(4) Für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Häftlingshilfegesetz
(HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), dem
Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden, ist eine zusätzliche Einzelrechnung in Papierform für die AOK NW zu erstellen. Die
Verordnungen sind der Abrechnung stets gesondert beizufügen.
Sonstige Bestimmungen
§9
Datenschutz
(1) Der Leistungserbringer trägt die Gewähr dafür, dass die in der Anlage zu § 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit getroffen sind und eingehalten werden.
(2) Der Leistungserbringer ist verpflichtet für Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung sowie
für die Erfüllung der Leistungen nach diesem Vertrag nur Personen einzusetzen, die auf das
Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet sind. Ferner stellt der Leistungserbringer sicher,
dass das von ihm eingesetzte Personal im Sinne der Datenschutzvorschriften sowie der Regelungen dieses Vertrages immer aktuell und ausreichend informiert und angewiesen ist.
(3) Die Datenverarbeitung außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches oder eines Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
EWR ist nicht zulässig
(4) Sollte das Eigentum des Leistungserbringers durch Maßnahmen Dritter (z.B. Pfändung oder
Beschlagnahme, durch Insolvenz- oder Vergleichsverfahren) oder durch sonstige Ereignisse
gefährdet werden, hat der Leistungserbringer die AOK NW unverzüglich darüber zu informieren.
(5) Der Vertragspartner und die Leistungserbringer unterrichten die AOK NW unverzüglich über
den Verdacht auf Datenschutzverletzungen – auch ihrer Mitarbeiter und Unterauftragnehmer
- oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Datenverarbeitung und -nutzung nach diesem
Vertrag. Dies gilt insbesondere, wenn im Sinne des § 83a SGB X bzw. § 42a BDSG Daten
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der besonderen Art (z.B. Gesundheitsdaten) unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige
Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind. In diesem Falle hat der Vertragspartner bzw. der Leistungserbringer sofort alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der
Daten zu treffen und die weitere Vorgehensweise mit der AOK NW abzustimmen. Die Unterrichtspflicht gilt auch, wenn Aufsichtsbehörden nach § 38 BDSG tätig werden oder eine zuständige Behörde nach §§ 43,44 BDSG beim Vertragspartner bzw. Leistungserbringer oder
seinen Unterauftragnehmern ermittelt
(6) Die vorgenannten Regelungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und gelten bis zur
vollständigen Erfüllung und Abwicklung aller sich aus diesem Vertrag ergebenden Leistungen. Die Geheimhaltungspflicht und Haftung gilt darüber hinaus unbegrenzt.
§ 10
Auskunftserteilung an die Aufsichtsbehörde
Der Vertragspartner und die Leistungserbringer verpflichten sich, der AOK NW auf Verlangen alle
Unterlagen vorzulegen und über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die AOK NW aufgrund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde erforderlich sind.
§ 11
Werbung, unzulässige Beeinflussung
Werbung für die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen, die gegen das Wettbewerbsrecht oder das Heilmittelwerbegesetz verstößt, ist nicht zulässig. Insbesondere ist zu beachten:
(1) Werbemaßnahmen des Leistungserbringers dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der
Krankenkassen beziehen. Werbung in Arztpraxen, deren Zugängen und in Krankenhäusern
ist nur zulässig, wenn es sich um sachliche Informationen für Patienten handelt.
(2) Eine Zusammenarbeit zwischen dem Leistungserbringer und einem Arzt mit dem Ziel, Hilfsmittel zu verordnen oder die freie Wahl des Versicherten unter den versorgungsberechtigten
Leistungserbringern einzuschränken, ist nicht zulässig.
(3) Eine Beeinflussung der Versicherten insbesondere hinsichtlich der Verordnung bestimmter
Artikel ist ebenfalls nicht zulässig.
(4) Der Leistungserbringer darf Ärzte oder Versicherte nicht zur Stellung von Leistungsanträgen
motivieren oder beeinflussen.
§ 12
Überprüfung der Leistungserbringung
(1) Die AOK NW oder die von ihr beauftragten Stellen können zur Behebung von Zweifeln über
das vertragsmäßige Verhalten eines Leistungserbringers eine Überprüfung und hierzu auch
eine gemeinsame Betriebsbegehung mit einem Vertreter des Vertragspartners vornehmen.
(2) Anfragen der AOK NW im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages, die die
Abgabe bzw. Abrechnung von Leistungen betreffen, sind vom Leistungserbringer kostenlos
und unverzüglich zu beantworten.
§ 13
Vertragsverstöße, Regressverfahren
(1)
Erfüllt ein Leistungserbringer seine Pflichten nicht vertragsgemäß, kann ihn die AOK NW
schriftlich verwarnen; die AOK NW kann eine Frist zur Beseitigung des Vertragsverstoßes
gegenüber dem Leistungserbringer festsetzen.
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(2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Vertragsverstößen kann die AOK NW nach erfolgter Anhörung eine angemessene Vertragsstrafe bis zu 20.000,00 Euro festsetzen. Schwerwiegende Vertragsverstöße rechtfertigen den Ausschluss von der Versorgung nach diesem
Vertrag. Für den Fall schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen § 3 Abs. 3 kann
ein Ausschluss von der Versorgung der Versicherten für die Dauer von bis zu 2 Jahren ausgesprochen werden.
(3) Zu den schwerwiegenden Vertragsverstößen zählen insbesondere:
1. Nichterfüllung von organisatorischen und/oder sächlichen und/oder fachlichen
und/oder personellen Voraussetzungen
2. Abrechnung nicht erbrachter Leistungen
3. Abrechnung von Leistungen (Hilfsmittelpositionsnummer), die nicht der Leistungsbeschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V oder der
Genehmigung des Kostenträgers entsprechen
4. wiederholter/schwerer Verstoß gegen den Datenschutz (§ 9)
5. nicht fristgerechte Beseitigung von Mängeln an erbrachten Leistungen oder
sonstigen Beanstandungen
6. Änderung der Verordnung ohne Abstimmung mit dem verordnenden Vertragsarzt.
(4) Unabhängig von Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 ist der AOK NW der verursachte Schaden zu ersetzen.
§ 14
Inkrafttreten, Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt am 01.01.2016 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt ausgestellten
ärztlichen Verordnungen.
(2) Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende frühestens zum
31.12.2018 schriftlich gekündigt werden.
(3) Die Vereinbarung über Preise (Anlage 3) kann nach den darin getroffenen Regelungen unabhängig von diesem Vertrag gekündigt werden. Bis zu einer neuen Vereinbarung gelten die
bisherigen Preise weiter. Die Parteien haben sich zeitnah um eine Anschlussvereinbarung
zu bemühen. Die Verhandlungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Kündigung aufzunehmen.
§ 15
Schlichtungsverfahren
Sollte keine neue Preisvereinbarung auf dem Verhandlungswege erzielt werden können, erklären sich
beide Vertragsparteien damit einverstanden, dass ein Schlichtungsverfahren stattfindet. Das Schlichtungsverfahren kann von jeder Vertragspartei formlos beantragt werden. Die Vertragsparteien verständigen sich im gegenseitigen Einvernehmen auf die Person des Schlichters.
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§ 16
Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein bzw. durch gesetzliche Neuregelungen oder höchstrichterliche Rechtsprechung ganz oder teilweise unwirksam werden, so
wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall
ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen.
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das betrifft auch
Abweichungen vom Schriftformerfordernis selbst,
3. Die nachfolgenden Anlagen sind Bestanteil des Vertrages:
1. Antrag auf Anerkennung als Leistungserbringer
2. Anerkenntnis-Erklärung
3. Preisliste PG 31
4. Erklärung nach § 7 Abs. 4
______________________________
__________________________
Ort, Datum
Ort, Datum
____________________________________
___________________________
Landesinnung für Orthopädie-Schuhtechnik Nord
AOK NORDWEST
Die Gesundheitskasse.
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