BCBS Konsultation zum IRB-Ansatz – Einschränkungen

Transcription

BCBS Konsultation zum IRB-Ansatz – Einschränkungen
BCBS Konsultation zum
IRB-Ansatz –
Einschränkungen hinsichtlich
der Verwendung von internen
Modellen
Ausgabe 5 | April 2016
Financial Services
Regulatory Update
Am 24. März 2016 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) das
Konsultationspapier „Reducing variation in credit risk-weighted assets – constraints on
the use of internal model approaches“. Die Veröffentlichung ist Teil eines umfassenden
Maßnahmenpakets des BCBS, das dazu beitragen soll, extreme Schwankungsbreiten in
den risikogewichteten Aktiva (RWA) zwischen Banken zu vermeiden, Ergebnisse von
internen Modellen vergleichbarer zu machen und die Komplexität des Regelwerks im
Allgemeinen und bezogen auf Risikomessverfahren im Besonderen zu reduzieren. In
diesem Zusammenhang wurde bereits 2012 durch das BCBS ein Regulatory Consistency
Assessment Programm (RCAP) aufgelegt. Mehrere Studien haben seit 2013 im Rahmen
des RCAP Ursachen für die als „exzessiv“ erachteten Unterschiede in risikogewichteten
Risikopositionswerten untersucht. Eine entsprechende Reaktion des Basler Ausschusses
war mithin seit geraumer Zeit angekündigt und erwartet worden.
Für IRB-Banken ergeben sich weitreichende Auswirkungen auf den Einsatz von internen
Modellen zur Bemessung des Kreditrisikos bis hin zum Geschäftsmodell.
Die Vorschläge des BCBS haben insbesondere eine grundlegende Einschränkung des IRBAnsatzes zum Gegenstand. Portfolios, bei denen weder von einer hinreichenden Datenbasis noch von einem Informationsvorsprung einzelner Akteure vor dem Gesamtmarkt
auszugehen ist, sollen von der Anwendung des IRB-Ansatzes ausgenommen werden.
Darüber hinaus werden Vorschläge zu Floor-Regelungen gemacht, die die Vorteilhaftigkeit des IRB-Ansatzes einschränken können. Vergleichsweise technisch sind die Vorschläge im Bereich der Parameterschätzung und Kreditrisikominderung vorgestellt werden.
Weitere Veröffentlichungen durch den BCBS sind noch für 2016 angekündigt. Entsprechend der vom BCBS stark abhängigen Planung der EBA (vgl. unser Regulatory Update
3-2016 vom 24. März 2016) ist mit einer europäischen Umsetzung der Vorschläge (die
einer Überarbeitung der Capital Requirements Regulation (CRR) bedürfen) u. E. jedoch
nicht vor 2019 zu rechnen.
Anwendungsbereich des IRB-Ansatzes
Signifikate Änderungen erfährt der Anwendungsbereich des IRB-Ansatzes. Der Umfang der
vorgeschlagenen Änderungen erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen
Verlautbarungen, die stets als ein Bekenntnis zu risikosensitiven Ansätzen gedeutet werden konnten, signifikant.
Folgende Portfolios sollen künftig gänzlich im Kreditrisikostandardansatz (KSA) geführt
werden:
►
Banken und sonstige Finanzinstitutionen (inkl. Versicherungen),
►
große Unternehmen (konsolidierte Aktiva > 50 Mrd. Euro) und
►
Beteiligungen des Bankbuchs.
Für die ersten beiden Schuldnergruppen wird dies im Wesentlichen mit einer als Grundlage
für verlässliche eigene Schätzungen unzureichenden Datenbasis begründet, die aus der
geringen Anzahl beobachteter Ausfälle (Low-Default-Portfolios) resultiert. Für Beteiligungspositionen liegt die Begründung in dem vielfach fehlenden Informationsvorsprung
gegenüber sonstigen Marktakteuren und ihrer vergleichsweise geringen Bedeutung als
Bankbuchpositionen.
Weiterhin soll die Anwendung des fortgeschrittenen/Advanced IRB-Ansatzes (A-IRBA) auf
solche Unternehmensforderungen eingeschränkt werden, bei denen der Jahresumsatz auf
konsolidierter Ebene 200 Mio. Euro nicht übersteigt.
Klippeneffekten im Sinne von unerwartetem, plötzlichem Übersteigen der o. g. Schwellen
(50 Mrd. Euro und 200 Mio. Euro), mit entsprechenden Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen, soll durch das Heranziehen von mehrjährigen Durchschnittswerten bei der
Betrachtung der Kategorisierung entgegengewirkt werden. Die Erfahrung mit der Abgrenzung von Forderungen ggü. kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zeigt, dass entsprechende Prozesse für Institute regelmäßig eine große Herausforderung darstellen.
Spezialfinanzierungen sollen künftig nur noch im KSA oder dem einfachen IRB-SlottingAnsatz nach Art. 153 Abs. 5 CRR geführt werden dürfen, da der BCBS auch hier unterstellt, dass keine ausreichenden Erfahrungs- und Vergleichswerte vorliegen, die eine eigene
Schätzung aller IRB-Parameter zulässig erscheinen lassen.
Darüber hinaus schlägt der Basler Ausschuss bezugnehmend auf die aktuelle Diskussion um
die Überarbeitung des Rahmenwerks für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung/Credit Valuation Adjustment (CVA) risk (siehe CP d325) vor, auf die Einführung des
ursprünglich angedachten, auf internen Modellen beruhenden Verfahrens, der sog. IMACVA (Internal Model Approach), zu verzichten. Einen entsprechenden Vorbehalt hatte der
Ausschuss bereits im Konsultationspapier d325 zum Ausdruck gebracht.
Für IRB-Institute bedeuten die Vorschläge substanzielle Änderungen; verblieben nach aktueller Sachlage doch de facto ausschließlich das Retailgeschäft und Forderungen ggü. weniger großen Unternehmen im IRB-Ansatz. Zur Komplettierung des Bildes fehlen allerdings
noch konkrete Positionen des BCBS dazu, wie unter dem neuen IRB-Ansatz
►
Abdeckungsgrade bestimmt werden sollen,
►
der Permanent-Partial-Use angewendet werden kann und wie
►
aktuell gültige Umsetzungspläne die Vorschläge berücksichtigen sollen.
Der grundsätzlichen Haltung der EBA zum Umgang mit Übergangsphasen folgend, sollten
die betroffenen Institute zeitnah in eine Abstimmung mit ihren Joint Supervisory Teams
(JSTs) bzw. den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden eintreten, um offen Fragen zu
adressieren.
Financial Services Regulatory Update April 2016 | 2
Floor-Regelungen
Das vorliegende Konsultationspapier sieht die Einführung von Floors (im Sinne von Mindestwerten) für die einzelnen Kreditrisikoparameter (PD, LGD und CCF) der IRB-Portfolios
vor. Vergleichbares gab es bislang nur im Bereich der Ausfallwahrscheinlichkeit, die stets
mindestens 0,03 % betragen musste und nun auf 0,05 % angehoben werden soll.
Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Vorschläge.
PD
Unternehmen
0,05 %
LGD
Unbesichert
Besichert
25 %
Abhängig von Art der Sicherheit:
► 0 % bei finanziellen Sicherheiten
► 15 % bei Forderungen
► 15 % bei gewerblich und wohnwirtschaftlich genutzten Immobilien
► 20 % bei sonstigen Sachsicherheiten
Mengengeschäft
Hypotheken
QRRE Transaktoren
QRRE Revolvers1
Sonstiges Mengengeschäft
0,05 %
0,05 %
0,10 %
0,05 %
N/A
50 %
50 %
30 %
10 %
N/A
N/A
Abhängig von Art der Sicherheit:
► 0 % bei Finanzsicherheiten
► 15 % bei Forderungen
► 15 % bei gewerblich und wohnwirtschaftlich genutzten Immobilien
► 20 % bei sonstigen Sachsicherheiten
EAD/CCF
Floor abhängig
von der Summe
der bilanziellen
Risikopositionen
und 50 % der
außerbilanziellen Risikopositionen nach
Anwendung des
CCFs gemäß
KSA
Tabelle 1: Vorgeschlagene Parameteruntergrenzen
In Anlehnung an BCBS d362
Die vorgeschlagenen Floors stehen unter dem Vorbehalt einer quantitativen Auswirkungsstudie (QIS) des BCBS, in der u. a. höhere LGDs für immobilienbesicherte Forderungen und
eine Abweichung von der nullprozentigen LGD für vollständig durch finanzielle Sicherheiten
besicherte Positionen getestet werden sollen.
Die Verwendung des IRB-Ansatzes soll durch die Floor-Regelungen nicht sanktioniert werden. Es soll außerdem vermieden werden, Anreize zu schaffen, die Effekte der Floors durch
riskantere Geschäfte „auszugleichen“. Gemäß Basler Ausschuss zielen weder die Regelungen zu einem überarbeiteten Kreditrisikostandardansatz (KSA) (vgl. unser Regulatory
Update 3-2016 vom 24. März 2016) noch die aktuelle Konsultation auf insgesamt steigende Kapitalanforderungen ab. Ziel der vorgeschlagenen Floor-Regelungen sei vielmehr eine
Reduktion von RWA-Variabilität und eine Erhöhung der Verlässlichkeit von Modellschätzungen – durch die Einführung von konservativen Mindestmaßen. Dennoch können die
Auswirkungen für einzelne Institute erheblich sein und sollten im Rahmen von Auswirkungsanalysen frühzeitig untersucht werden.
In jedem Fall würde die Einführung von Floors auf Parameterebene jedoch umfangreiche
Anpassungen in den betroffenen Ratingsystemen und den zugehörigen Prozessen wie der
Validierung, der Steuerung und dem Reporting nach sich ziehen.
Abzuwarten bleiben derweil weitergehende Vorschläge zur Fortführung oder Ablösung des
Grundsatz I/KSA-Floors. Diskutiert werden hier gegenwärtig eine Reihe von Alternativen
von Gesamt-Floors (zwischen 60 und 90 % der Eigenmittelforderungen gemäß KSA) zu
Floors auf Ebene von Risikoarten oder gar Risikopositionsklassen bis hin zu Höchstverschuldungsquoten. Die hier zur Konsultation gestellten Floors auf Parameterebene werden
sich in dieses Zielbild einfügen müssen.
1
QRRE steht für Qualifying Revolving Retail Exposures. Unterschieden wird vom BCBS zwischen QRRE Transaktionen
(Fazilitäten wie bspw. Kreditkarten, die mindestens seit 6 Monaten als Zahlungsmittel verwendet werden und bei denen
bislang keine Leistungsstörung vorlag) und QRRE Revolvers (Fazilitäten, die die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllen).
Financial Services Regulatory Update April 2016 | 3
Parameterschätzung
Vergleichsweise weit fortgeschritten sind die Vorschläge zur Parameterschätzung, die im
Folgenden überblicksartig wiedergegeben werden. Ziel des BCBS ist es, bei der Modellierung ein einheitlicheres Vorgehen der Institute zu erreichen.
Bei den meisten Vorschlägen handelt es sich um Klarstellungen, die teilweise in ähnlicher
Form bspw. auch bereits im EBA CP 2014/36 berücksichtigt wurden. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass die für Mitte 2017 avisierten Veröffentlichungen (technische Regulierungsstandards und Leitlinien) zur Parameterschätzung durch die EBA die Vorschläge
weitestgehend widerspiegeln werden.
Die Vorschläge im Einzelnen:
Ausfallwahrscheinlichkeit
►
►
►
►
Konjunkturell bedingte Volatilitäten sind künftig grundsätzlich in der Masterskala zu
berücksichtigen, sodass konjunkturelle Schwankungen die Stabilität der Ratingklassenzuordnung nicht wesentlich beeinflussen. Die Ratingklassenzuordnung sollte
sich vielmehr lediglich aufgrund idiosynkratrischer Faktoren ändern.
Die Datenbasis zur Bestimmung der Langzeitdurchschnitte von Ausfallquoten muss
mindestens zu 10 Prozent aus Phasen eines ökonomischen Abschwungs stammen.
Die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit (Kalibrierung) ist für jede einzelne
Ratingklasse durchzuführen. Es ist nicht ausreichend, die Kalibrierung lediglich auf
Portfolioebene durchzuführen, bzw. eine Zentraltendenz zu ermitteln.
Im Mengengeschäft (Retail) wird fortan gefordert, dass unter den risikotreibenden
Faktoren (z. B. Alter des Kreditnehmers, Einkommen, etc.) auch das Merkmal „Alter
der Forderung“ (seasoning) explizit berücksichtigt werden muss.
Verlustquoten
Im Basis/Foundation-IRB-Ansatz (F-IRBA) wird es eine neue Berechnungsmethodik zur
Bestimmung der LGD bei voll und teilweise besicherten Forderungen geben. Zum einem soll
darüber eine Vereinfachung des aufsichtlichen Regelwerks erreicht werden. Zum anderen
werden aber finanzielle Sicherheiten künftig insofern schlechter gestellt, als dass die Haircuts auf pauschal 50 % wesentlich erhöht werden. Argument hierfür sind Beobachtungen,
wonach sich angesetzte Sicherheitenwerte in Stressphasen regelmäßig als zu hoch erweisen. Im Gegenzug werden die aufsichtlich vorgegebenen LGDs für vollständig besicherte
Positionen abgesenkt. Entfallen sollen Mindestbesicherungsquoten, wonach bisher einige
Sicherheiten erst dann angerechnet werden durften, wenn ein prozentualer Anteil einer
Forderung mit der entsprechenden Sicherheit abgesichert wurde.
Die Downturn-LGD unbesicherter Forderungen im A-IRBA wurde als einer der wesentlichen
Treiber für RWA-Variabilität identifiziert. Künftig soll daher für nicht ausgefallene Positionen neben den langfristigen Durchschnitts-LGDs ein separater Downturn-Aufschlag für
nicht ausgefallene Positionen bestimmt werden. Hinsichtlich des Downturn-Aufschlags wird
möglicherweise ein eigener Floor eingeführt.
Es ist davon auszugehen, dass die EBA die entsprechenden Vorschläge in der für Mitte
2017 angekündigten Leitlinie zur Downturn-LGD-Schätzung umsetzt.
Auch bei der eigenen Schätzung der LGD für vollständige oder teilweise besicherte Forderungen im A-IRBA wird künftig ein Floor anzuwenden sein. Dieser Floor soll sich als ein
gewichteter Durchschnitt der Floors für den besicherten und unbesicherten Teil entsprechend der in Tabelle 1 genannten Einzelfloors ergeben.
Weiterhin wird Banken unter bestimmten Konstellationen die Möglichkeit eröffnet, die LGD
von unbesicherten A-IRBA-Portfolios anhand der F-IRBA-Formel für voll- oder teilweise
besicherte Portfolios zu bestimmen. Die Regelung soll in Situationen greifen, in denen die
Financial Services Regulatory Update April 2016 | 4
jeweilige Bank in diesem eigentlich unbesicherten Portfolio Sicherheiten für einzelne Kredite hereinnimmt, den Besicherungseffekt aber aufgrund einer unzureichenden Datenbasis
nicht modellieren kann. Vor dem Hintergrund, dass Sicherheitenwerte einfacher selbst
geschätzt werden können als Verwertungserlöse, wäre dann lediglich noch die DownturnLGD für unbesicherte Portfolios selbst zu schätzen.
Abbildung 1: Wesentliche Inhalte und Herausforderungen aus BCBS d362
Umrechnungsfaktor (CCF) und Exposure at Default
Die eigene Schätzung von Umrechnungs-/Konversionsfaktoren soll nur noch unter folgenden Bedingungen gestattet sein:
►
►
►
Die Gegenpartei wird gemäß IRB-Ansatz behandelt.
Es handelt sich um einen nicht gezogenen revolvierenden Anspruch zur Ausweitung
eines Kredits, Kauf von Assets oder zum Begeben von Kreditsubstituten.
Der CCF für solche Positionen darf gemäß KSA nicht 100 % betragen.
Damit wird die Verwendung aufsichtlich vorgegebener Parameter für eine größere Bandbreite von Fazilitäten vorgeschrieben.
Darüber hinaus werden Modellierungsfreiheiten bei der Bestimmung des CCFs eingeschränkt und es werden höhere Anforderungen an die relevante Datengrundlage gestellt;
so müssen die Daten Charakteristika des Kunden, des Produkts und den bankspezifischen
Umgang mit den entsprechenden Positionen widerspiegeln. Ein besonderes Augenmerk soll
auf zum Referenzdatum fast vollständig gezogene Positionen gelegt werden, da der verbleibende nicht in Anspruch genommene Betrag regelmäßig zu Schätzunsicherheiten führt.
Weiterhin sollen mögliche Limitüberziehungen und Zinszahlungen sowie DownturnFaktoren über konservative, langfristig ausfallgewichtete EADs in der Schätzung berücksichtigt werden. Außerdem ist die EAD-Schätzung künftig immer für einen 12-MonatsHorizont durchzuführen.
Letztlich soll der Begriff des „Commitment“ enger gefasst werden, um eine einheitliche
Anwendung zu fördern. Gemäß der neuen Definition sind alle vertraglich zugesicherten
Ansprüche eines Kunden mit Eigenmitteln zu unterlegen – selbst wenn sie jederzeit und
unbedingt durch die Institute kündbar sind.
Financial Services Regulatory Update April 2016 | 5
Kreditrisikominderung
Im Wesentlichen betreffen die Vorschläge im Bereich der Kreditrisikominderungstechniken
eine Angleichung mit den Vorschlägen zum neuen KSA sowie Elemente mit tendenziell
nachrangiger Praxisrelevanz. Hervorzuheben ist:
►
►
►
►
Bedingte Garantien sollen künftig im A-IRB-Ansatz, wie bereits heute im F-IRBAnsatz und dem KSA nicht mehr angerechnet werden dürfen. Gleichzeitig wird der
Begriff der bedingten Garantie weiter gefasst und enthält unter gewissen Bedingungen auch Garantien, bei denen die Zahlung des Garanten erst nach Beitreibung beim originären Schuldner und Sicherheitenverwertung (sonstige Sicherheiten) einforderbar ist. Damit wird es möglicherweise notwendig zu überprüfen, welche vorhandenen Garantien künftig weiterhin im A-IRBA berücksichtigt werden dürfen.
In Anlehnung an die Überarbeitung des Standardansatzes sollen auch im F-IRBA bei
Anwendung der umfassenden Methode keine eigenen Schätzungen von Haircuts für
finanzielle Sicherheiten mehr möglich sein.
Das Wahlrecht gemäß Art. 236 CRR zur teilweisen PD-Substitution der PD des Kreditnehmers durch die PD des Sicherungsgebers für den besicherten Teil einer Forderung im F-IRBA soll entfallen, sodass nur noch eine vollständige Substitution der PD
möglich ist.
1st-to-default und nth-to-default Kreditderivate sollen weder im neuen KSA noch im
neuen F-IRBA als Kreditrisikominderung anerkannt werden; im A-IRBA soll die Anerkennung auf 1st-to-default Kreditderivate beschränkt werden.
Zusammenfassung und Ausblick
Thema
1
Anwendungsbereich des
IRBA
Wesentliche Änderungen
►
Abschaffung des IRBA für large corporates und
financial institutions und Beteiligungen
►
Spezialfinanzierungen nur noch im
Standardansatz oder Slotting-Approach
►
A-IRBA für corporates nur noch bei konsolidiertem
Jahresumsatz unter 200 Mio. €
Maßnahmen
►
– Rentabilität von betroffenen Geschäftsfeldern
und insb. Spezialfinanzierungen
►
2
3
Floors
Parameter und
Kreditrisikominderung
Durchführung quantitativer Auswirkungsanalysen
Strategische Entscheidungen hinsichtlich der
Risikostrategie (Säule I und II)
►
Vorschläge zu Floors auf Risikoparameterebene
►
Kalibrierung des Gesamt-(output-)Floor
ausstehend
►
►
Langzeitdurchschnitte von Ausfallquoten enthalten
mindestens 10 % schlechte Jahre
►
►
F-IRBA Corporates: Neue Formel für LGD
►
F-IRBA Corporates: Non-financial collateral erhält
deutlich höhere Haircuts
►
Keine Anrechenbarkeit von bedingten Garantien
im A-IRBA
Vorbereitung auf methodische Weiterentwicklung interner Modelle (Ressourcen)
Voruntersuchungen zu bedingten Garantien im
A-IRBA
►
Analyse des Zusammenspiels mit dem neuen
KSA
Abbildung 2: Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen
Der vorliegende Entwurf des BCBS zur Weiterentwicklung des IRB-Ansatzes enthält viele
erwartete Elemente, überrascht aber mit dem Ausmaß der Einschränkungen für den IRBAnsatz.
Neben der bis zum 24. Juni 2016 laufenden Konsultationsphase wird insbesondere die
angekündigte Auswirkungsstudie des BCBS weiteren Aufschluss über Kalibrierung der
Floors und die finale Ausgestaltung der IRB-Regelungen geben. Zu beachten ist das Zusammenspiel mit dem neuen Kreditrisikostandardansatz, den übergreifenden FloorRegelungen und den noch ausstehenden Informationen zum künftigen Umgang mit Positionen der Risikopositionsklasse Staaten und sonstigen öffentlichen Stellen.
Im Sinne einer langfristigen Kapitalplanung können mit den vorliegenden Informationen
erste Auswirkungsanalysen durchgeführt werden. Selbst wenn der BCBS in Summe weder
Financial Services Regulatory Update April 2016 | 6
mit dem neuen KSA noch mit dem neuen IRB-Ansatz die Eigenmittelforderungen erhöhen
möchte, sind Auswirkungen bei einzelnen Instituten zu erwarten. Zur Komplettierung des
Bildes fehlen allerdings noch Vorschläge zur Bestimmung der Abdeckungsgrade, zum Permanent-Partial-Use und zur Berücksichtigung der Vorschläge in aktuellen Umsetzungsplänen.
Für Teilportfolios ist ein Auseinanderdriften des Kreditrisikomanagements unter der ersten
und zweiten Basler Säule für jene Portfolios zu erwarten, die von der Anwendung des IRBAnsatzes ausgenommen werden sollen. Hier sind strategische Entscheidungen zur Risikostrategie in den betroffenen Instituten notwendig.
Die bereits laufende Initiative der EBA zur Zukunft des IRB-Ansatzes, deren vollständige
Implementierung durch die Institute bis Ende 2020 erwartet wird, steht unter dem Vorbehalt der Arbeiten des Basler Ausschusses. Eine neuerliche Positionierung der EBA im Rahmen der Konsultation bleibt abzuwarten. In jedem Fall ist für die im IRB-Ansatz verbleibenden Portfolios mit steigenden Aufwänden bei deren methodischer Weiterentwicklung zu
rechnen.
Financial Services Regulatory Update April 2016 | 7
Ansprechpartner
Claus-Peter Wagner
Managing Partner Financial
Services Germany
+49 6196 996 26512
[email protected]
Dr. Max Weber
Regulatory Advisory
+49 711 9881 15494
[email protected]
Fachbereich
Ralf Backé
Advisory
+49 711 9881 11554
ralf.backé@de.ey.com
Dr. Thorsten Stetter
Advisory
+49 711 9881 16374
[email protected]
Martin Wirth
Advisory
+49 711 9881 11079
[email protected]
EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory
Wenn Sie unser Regulatory Update in
Zukunft nicht mehr erhalten wollen, Sie
nicht mit der für den Versand notwendigen Speicherung und Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten
einverstanden sind oder sich Ihre Kontaktdaten geändert haben, senden Sie
uns bitte eine E-Mail an
[email protected]
Die globale EY-Organisation im Überblick
Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung,
Transaktionsberatung und Managementberatung.
Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und
unseren Leistungen stärken wir weltweit das
Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte.
Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken
Teams, exzellenten Leistungen und einem
sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist
es, Dinge voranzubringen und entscheidend
besser zu machen – für unsere Mitarbeiter,
unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der
wir leben. Dafür steht unser weltweiter
Anspruch „Building a better working world“.
Die globale EY-Organisation besteht aus den
Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young
Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und
unabhängig und haftet nicht für das Handeln
und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach englischem Recht und erbringt keine
Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com.
In Deutschland ist EY an 21 Standorten präsent.
„EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen
von Ernst & Young Global Limited.
© 2016 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
All Rights Reserved.
Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche
Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine
detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder
Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt
wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation
nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung
tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder anderer
Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird
ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein
geeigneter Berater zurate gezogen werden.
www.de.ey.com