Benutzungsordnung § 1 Die Aufgaben der Bibliothek § 2 Zulassung

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Benutzungsordnung § 1 Die Aufgaben der Bibliothek § 2 Zulassung
Benutzungsordnung
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Die Aufgaben der Bibliothek
Zulassung zur Benutzung
Zulassung zur Entleihung
Anerkennung der Benutzungsordnung
Öffnungszeiten
Verhalten in den Bibliotheksräumen
Benutzung der Lesesäle und sonstiger Freihandbestände
Allgemeine Ausleihbestimmungen
Ausleih- und Bestellvorgang
Vormerkungen
Fernleihe
Leihfrist
Rückgabepflicht, Aufforderung zur Rückgabe (Mahnung)
Benutzung von Sonderbeständen
Auskünfte und Informationsdienste
Vervielfältigung
Rechte und Pflichten des Benutzers
Haftung des Benutzers
Rechte und Pflichten der Bibliothek
Haftung der Bibliothek
Benutzungsgebühren
Inkrafttreten
§1
Die Aufgaben der Bibliothek
(1) Die Hochschulbibliothek an der Ernst-Abbe-Hochschule Jena ist eine öffentlich
wissenschaftliche Bibliothek Thüringens. Sie dient der Forschung, Lehre und dem
Studium sowie der beruflichen Arbeit und der allgemeinen Fortbildung. Sie
übernimmt auch Aufgaben der Informationsversorgung für die Industrieregion Jena
auf Grundlage von Vereinbarungen und der Gebührenordnung der Hochschule.
(2) Die Bibliothek bietet folgende Benutzungsmöglichkeiten:
a) Präsenzbenutzung von Büchern, Zeitschriften und anderen Medien
(= Bibliotheksgut) in den Räumen der Bibliothek (Lesesaal).
b) Entleihung von Bibliotheksgut zur Benutzung außerhalb der Bibliothek.
c) Beschaffung von Literatur im Deutschen und Internationalen Leihverkehr
(Fernleihe).
d) Informationsvermittlung durch mündliche und schriftliche Auskünfte.
e) Einsicht in die Patentsammlung der Patentbibliothek und Durchführung von
Patentrecherchen. Die Bereitstellung von Patenschriften.
f) Anfertigung von Reproduktionen, Fotokopien und Mikrofilmen für den persönlichen
Bedarf nach Vorlage aus ihren und den von anderen Bibliotheken vermittelten
Beständen.
g) Online- und CD-ROM-Recherchen in Informationsdatenbanken.
h) Nutzung der Normensammlung
[nach oben]
§2
Zulassung zur Benutzung
(1) Wer die Bibliothek benutzen will, bedarf der Zulassung.
(2) Zugelassen zur Benutzung der Bibliothek im Sinne des § 1 und entsprechend den
Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sind alle natürlichen und juristischen
Personen, Behörden, Institute, Anstalten, Verbände und private Gesellschaften.
(3) Einer besonderen Zulassung bedarf es für die Entleihungen (vgl. § 3).
[nach oben]
§3
Zulassung zur Entleihung
(1) Der Zulassung als Entleiher bedarf, wer
a) Bibliotheksgut außerhalb der Räume der Bibliothek benutzen möchte,
b) die Vermittlung von Bibliotheksgut auswärtiger Bibliotheken wünscht,
c) die Patentbibliothek nutzen möchte.
d) den Lesesaal nutzen möchte
e) die Online- und CD-ROM Informationen nutzen möchte
(2) Als Entleiher werden grundsätzlich zugelassen
a) Angehörige der Universitäten und Hochschulen Thüringens,
b) weitere Personen, die in Thüringen wohnhaft sind,
c) juristische Personen, Behörden, Institutionen, Anstalten, Firmen und Verbände, die
in Thüringen ihren Sitz haben,
d) alle am Regionalen, Deutschen und Internationalen Leihverkehr teilnehmenden
Bibliotheken.
(3) Die Zulassung gemäß Absatz 2a und b ist persönlich unter Vorlage eines
amtlichen, mit Lichtbild versehenen, Ausweises vorzunehmen. Der Inhaber eines
Reisepasses muss gleichzeitig eine amtliche Bestätigung seines Wohnsitzes
vorlegen. Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen
Vertreters.
(4) Für die Zulassung sind folgende persönliche Angaben nötig: Name, Vorname (n),
Geschlecht, Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail Adresse (zusätzlich bei
Studenten: Heimatanschrift und Matrikel), Staatsangehörigkeit (zusätzlich bei
Ausländern und Staatenlosen: Aufenthaltsgenehmigung),
(5) Dienststellen, juristische Personen, Institutionen und Firmen haben die Zulassung
schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist mit Stempel und Unterschrift des
Auftraggebers zu versehen. Dieser hat bis zu drei Unterschriften von
Bevollmächtigten zu hinterlegen, die der Bibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt
sind. Die Rücknahme der Bevollmächtigung ist der Bibliothek mitzuteilen.
(6) Wer als Entleiher zugelassen wird, erhält einen Benutzerausweis der befristet und
mit Auflagen versehen sein kann. Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der
Bibliothek. Er ist nicht übertragbar, sorgfältig aufzubewahren und bei jeder
Entleihung vorzulegen.
(7) Zugelassene Entleiher sind verpflichtet Änderungen zu Personalien, die in (4)
angegeben wurden, unverzüglich der Bibliothek mitzuteilen.
[nach oben]
§4
Anerkennung der Benutzerordnung
Mit dem Betreten der Bibliothekseinrichtung erkennt jeder Benutzer die
Benutzungsordnung an. Sie liegt in den Einrichtungen der Hochschulbibliothek aus
bzw. wird auf Wunsch ausgehändigt
[nach oben]
§5
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der Bibliothekseinrichtungen der Hochschulbibliothek werden
von der Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit dem Bibliotheksausschuss und mit
der Zustimmung des Senats festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben.
(2) Die Bibliothek kann aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen werden.
[nach oben]
§6
Verhalten in den Bibliotheksräumen
(1) Zur Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen haben sich die Benutzer in den
Benutzungsräumen ruhig zu verhalten und aufeinander Rücksicht zu nehmen.
(2) Tiere, größere bzw. sperrige Gepäckstücke und andere, einen normalen
Bibliotheksbetrieb störende Gegenstände dürfen nicht mit in die Bibliothek
genommen werden.
(3) Vor Betreten der Benutzungsräume sind Mäntel und andere Überbekleidung,
Hüte, Schirme, Taschen u. ä. abzugeben bzw. selbst einzuschließen.
(4) Rauchen und Essen sind in den Bibliotheksräumen nicht gestattet.
(5) Der Betrieb von mitgebrachten Geräten, die andere Nutzer stören (zu laute
Kopfhörermusik ...) sind in der Bibliothek verboten.
(6) Getränke in durchsichtigen Plastikflaschen, die weder Alkohol noch Farb- oder
Süßstoffe enthalten, dürfen mit in die Bibliothek gebracht und dort getrunken werden.
(7) Die Öffnung der Bodentanks und die Nutzung der darin befindlichen Netz- und
Steckdosen ist streng verboten.
(8) Es ist streng verboten in den Bibliotheksräumen zu telefonieren.
[nach oben]
§7
Benutzung der Lesesäle und sonstiger Freihandbestände
(1) Das in den Lesesälen und anderen Bibliotheksräumen frei zugänglich aufgestellte
Bibliotheksgut kann in diesen benutzt werden. Es ist unmittelbar nach der Benutzung
wieder an den richtigen Ort zustellen. Vom unmittelbaren Zugang ausgeschlossene
Werke können bei den zuständigen Personal gegen Hinterlegung des
Benutzerausweises oder ggf. eines Leihscheines in Empfang genommen werden.
Sie müssen dort auch wieder zurückgegeben werden.
(2) Im Lesesaal ausliegende Literatur wir nicht ausgeliehen. (Ausnahmen können
von der Bibliothek über die Lesesaalschließzeiten genehmigt werden.)
(3) Bibliotheksgut aus den Magazinen sowie aus anderen Bibliotheken, das nicht
außerhalb der Bibliothek ausgeliehen wird (vgl. §8), kann zur Benutzung in den von
der Bibliothek bestimmten Lesesaal bestellt werden. Es wird dort bei der Aufsicht
gegen Empfangsquittung ausgegeben. Es ist spätestens bei der Schließung der
Lesesäle wieder zurückzugeben.
(4) Lesesaalplätze dürfen nicht vorbelegt, Lesesaalbestände nicht reserviert werden.
(5) Beim Betreten und Verlassen der Lesesäle müssen dorthin mitgeführte Bücher,
Zeitschriften und sonstige Werke dem Lesesaalpersonal unaufgefordert vorgezeigt
werden.
(6) Für sämtliches von den Benutzern bestelltes Bibliotheksgut gilt Abholpflicht.
Ausnahmen können mit der Bibliothek vereinbart werden (z. B. Fax, E-Mail)
[nach oben]
§8
Allgemeine Ausleihbestimmungen
(1) Die in der Bibliothek vorhandenen Werke können zur Benutzung außerhalb der
Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind in der Regel:
- die Präsenzbestände der Lesesäle und der übrigen Diensträume,
- Handschriften, Autographen, Rara,
- Werke von hohem materiellen und ideellen Wert zumal solche, die älter als 100
Jahre sind,
- Tafelwerke, Atlanten,
- Loseblattsammlungen,
- Typoskripte,
- ungebundene Zeitschriften und Fortsetzungswerke,
- Werke, die wegen ihrer Größe (z. B. Zeitungsbände), ihres Gewichtes oder
Erhaltungszustandes für eine Ausleihe nicht geeignet sind,
- bestimmte elektronische Datenträger, insbesondere CD-ROM.
(2) Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der von einem Benutzer gleichzeitig
entliehenen Leihstücke zu beschränken.
(3) Bibliotheksgut, das für eine uneingeschränkte Benutzung nicht geeignet ist, kann
nur bei Nachweis eines wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks eingesehen
werden.
(4) Bibliotheksgut, das im Leihverkehr beschafft wurde, ist hinsichtlich seiner
Benutzung an die Auflagen der verleihenden Bibliothek gebunden.
(5) Zeitschriftenkurzumläufe (nur Sternumlauf) werden nur innerhalb der Ernst-AbbeHochschule Jena und im beschränkten Umfang (max. 3 Umlaufstellen je Titel)
zugelassen, um eine aktuelle Auslage im Lesesaal zu gewährleisten.
[nach oben]
§9
Ausleih- und Bestellvorgang
(1) Inhaber eines gültigen Benutzerausweises können Bibliotheksgut zur Benutzung
außer Haus entleihen.
(2) Bei der Bestellung muss die Signatur des gewünschten Werkes in den Katalogen
bzw. an den Bildschirmgeräten ermittelt und bei der Bestellung angegeben werden
(3) Mit der Ausleihverbuchung und der Aushändigung des Bibliotheksgutes an den
Benutzer ist der Ausleihvorgang vollzogen. Der Entleiher ist von diesem Zeitpunkt an
bis zur Rückgabe für das Bibliotheksgut verantwortlich. Wer nicht verbuchtes
Bibliotheksgut versucht aus der Bibliothek mitzunehmen, erfüllt den Tatbestand des
Diebstahls.
(4) Es ist nicht zulässig, Bibliotheksgut auf den Namen eines Dritten zu entleihen
oder an Dritte weiter zu geben.
(5) Nähere Formalitäten des Bestell- und Ausleihvorganges regelt die Bibliothek nach
den jeweiligen Erfordernissen. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben.
[nach oben]
§ 10 Vormerkungen
(1) Ausgeliehenes Bibliotheksgut kann in der Regel von anderen Benutzern
vorbestellt werden.
(2) Die Zahl der Vormerkungen für ein bestimmtes Werk oder für einen bestimmten
Benutzer kann von der Bibliothek beschränkt, ihre Annahme ganz eingestellt werden.
[nach oben]
§ 11 Fernleihe
(1) In der Bibliothek bzw. in einer anderen Bibliothek am Ort nicht vorhandene
Literatur kann auf Antrag des Benutzers im Deutschen oder Internationalen
Leihverkehr bestellt werden. Hierfür gelten die jeweiligen Bestimmungen der
Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken und entsprechende internationale
Vereinbarungen.
(2) Zur Fernleihbestellung muss der Benutzer entsprechende Formulare nach den
Vorgaben der Bibliothek, die die Bestellung ausführen soll, ausfüllen und der
Fernleihe übergeben.
(3) Der Benutzer wird per E-Mail benachrichtigt, wenn die im Leihverkehr bestellte
Literatur eingetroffen ist.
(4) Die durch eine Fernleihbestellung entstehenden Unkosten und Gebühren sind
vom Benutzer zu zahlen - auch dann, wenn er bestellte Fernleihsendungen nicht
abholt.
(5) Für die Benutzung der im Leihverkehr beschafften Werke gelten die Auflagen der
gebenden Bibliothek, im Übrigen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung.
Anträge auf Verlängerung der Leihfrist sowie Gesuche um Sondergenehmigungen
sind nicht bei der gebenden Bibliothek, sondern bei der nehmenden (bestellenden)
Bibliothek zu stellen.
(6) Für Verleihungen nach auswärts gelten die Bestimmungen der
Benutzungsordnung und der Leihverkehrsordnung. Die Bibliothek kann
Bibliotheksgut auch unmittelbar an einen auswärtigen Benutzer senden, wenn sich
an dessen Wohnort oder in der näheren Umgebung keine dem Leihverkehr
angeschlossene Bibliothek befindet. Für die Hin- und Rücksendung des
Bibliotheksgutes ist der Benutzer verantwortlich. Er trägt auch die Kosten.
Bibliotheksgut muss in der gleichen Versandart (z. B. Einschreiben, Wertangabe) und
mit der gleichen Summe versichert zurück gesandt werden, wie bei der Zusendung.
Wünscht der Nutzer die Zusendung der Rückgabequittung, so hat er einen
Freiumschlag beizulegen.
[nach oben]
§ 12 Leihfrist und Verlängerung
(1) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen.
(2) In besonderen Fällen kann die Bibliothek eine kürzere oder längere Frist
festsetzen.
(3) Den Rückgabetermin kann der Benutzer dem Friststreifen oder Fristzettel
entnehmen, der jedem entliehenen Werk beiliegt.
(4) Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden. Die Bibliothek wird dem
zustimmen, wenn das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird und der Entleiher
seinen Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek nachkommt. Die Verlängerung ist
vor Ablauf der Leihfrist persönlich oder telefonisch bei der Leihstelle zu beantragen.
(5) Bei der Verlängerung kann die Bibliothek auch die Vorlage des entliehenen
Bibliotheksgutes verlangen.
(6) Für dienstliche Zwecke können zwischen ausgewählten Nutzern und der
Bibliothek Leihfristen bis Jahresende vereinbart werden, die dann bei Bedarf
entsprechend verlängert werden können.
[nach oben]
§ 13 Rückgabepflicht, Aufforderung zur Rückgabe (Mahnung)
(1) Das entliehene Bibliotheksgut ist spätestens am letzten Tag der Leihfrist
unaufgefordert zurückzugeben, in der Regel an der Stelle, wo es ausgeliehen wurde.
(2) Rückgabepflicht besteht auch, wenn die Bibliothek vor Ablauf der Leihfrist ein
Werk zurück fordert.
(3) Mit der Rückgabe des Bibliotheksgutes an die Bibliothek wird der Entleiher
entlastet. Bei der Rückgabe kann der Entleiher eine Rückgabequittung verlangen.
(4) Kommt ein Benutzer der Rückgabepflicht nicht nach, so kann die Bibliothek
mahnen.
(5) Mahnungen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der
Gebührenordnung.
(6) Die Mahngebühr entsteht mit dem Eintrag der Säumnis in das Benutzerkonto. Die
Bibliothek sendet das Mahnschreiben an die letzte ihr vom Benutzer mitgeteilte
Adresse, das Postzustellrisiko trägt nicht die Bibliothek.
(7) Solange der Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder
geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer
Werke an ihn verweigern.
(8) Wird auf wiederholte Mahnung oder ein entsprechendes Schreiben das
entliehene Werk nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgegeben, so ist die
Bibliothek berechtigt,
a) das Werk aus der Wohnung abholen zu lassen,
b) Ersatzbeschaffung auf Kosten des Entleihers durchzuführen,
c) andere Mittel des Verwaltungszwanges in Anspruch zu nehmen.
Die genannten Maßnahmen sind gebührenpflichtig. Auf diese Rechtsfolge ist in der
letzten Mahnung hinzuweisen.
(9) Die Bibliothek kann auf die Mahnung verzichten und stattdessen
Verzugsgebühren für verspätete Rückgabe von Werken fordern. Die Höhe der
Verzugsgebühren richtet sich nach der Gebührenordnung.
[nach oben]
§ 14 Benutzung von Sonderbeständen
(1) Die Benutzung von Autographen, Sondersammlungen und Büchern mit einem
Alter ab 100 Jahren ist auf wissenschaftliche Zwecke beschränkt. Der
Verwendungszweck muss vom zuständigen Dekan (oder entsprechende Stelle)
bestätigt werden.
(2) Texte und Bilder aus Autographen und Sondersammlungen der Bibliothek dürfen
nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung ist
der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
Von jeder Veröffentlichung aus und über Handschriften, Nachlässe und dgl. ist ein
Belegexemplar unaufgefordert und unentgeltlich sofort nach Erscheinen an die
Bibliothek abzuliefern.
(3) Sonderregelungen in Einzelfällen bleiben der Bibliothek vorbehalten.
[nach oben]
§ 15 Auskünfte und Informationsdienste
(1) Die Bibliothek erteilt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Grundlage ihrer Kataloge
und Bestände mündlich und schriftlich Auskünfte.
(2) Die Bibliothek führt Recherchen in CD-ROM und Online-Datenbanken durch.
(3) Die für die unter Punkt 1 und 2 dem Nutzer berechneten Kosten richten sich nach
der Gebührenordnung der Hochschulbibliothek zuzüglich der Kosten die dafür
möglicherweise der Hochschulbibliothek von anderen Einrichtungen in Rechnung
gestellt werden (z. B. Online-Recherchen).
[nach oben]
§ 16 Vervielfältigung
(1) Bei Selbstanfertigung von Kopien aus dem Bestand der Bibliothek oder von im
Leihverkehr beschafften Bibliotheksgut, ist der Benutzer für die Einhaltung der
urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
(2) Der Benutzer hat beim Kopieren darauf zu achten, dass die bereitgestellten
Objekte nicht beschädigt werden. Für entstandene Schäden wird er haftbar gemacht.
(3) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten fertigt die Bibliothek auf Antrag des Benutzers
unter Beachtung des Urheberrechts Vervielfältigungen aus ihrem und dem aus
anderen Bibliotheken vermittelten Bibliotheksgut an, soweit der Erhaltungszustand
der Vorlage dies zulässt.
(4) Aufnahmen und Ablichtungen aus Werken von besonderem kulturhistorischen
Wert oder auch wegen ihres Erhaltungszustandes, deren Benutzung auf den
Lesesaal beschränkt ist, dürfen nur mit Genehmigung der Bibliothek angefertigt
werden und sind in der Regel bei der Bibliothek in Auftrag zu geben.
(5) Die Bibliothek kann Bibliotheksgut aus Gründen der Bestandssicherung vom
Kopieren in Selbstbedienung ausschließen.
[nach oben]
§ 17 Rechte und Pflichten des Benutzers
(1) Jeder Benutzer hat das Recht auf die in dieser Benutzungsordnung genannten
Leistungen der Bibliothek.
(2) Jeder Benutzer hat sich bei der Benutzung der Bibliothek so zu verhalten, dass er
den ordnungsgemäßen Ablauf des Bibliotheksbetriebes nicht stört. Er ist verpflichtet,
den Vorschriften der Benutzungsordnung und den Aufforderungen des
Bibliothekspersonals nachzukommen. Er haftet für Schäden und Nachteile, die der
Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.
(3) Der Benutzer hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände der
Bibliothek sorgfältig zu behandeln. Eintragungen, Anstreichungen und sonstige
Veränderungen an Bibliotheksgut sind untersagt. Zuwiderhandlungen haben
Schadenersatzforderungen der Bibliothek an den Benutzer zur Folge (z. B.
Ersatzkauf).
(4) Der Benutzer hat den Zustand des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes beim
Empfang zu prüfen und etwa vorhandene und nicht erkennbare Schäden
unverzüglich anzuzeigen.
(5) Eine Weitergabe entliehenen Bibliotheksgutes an Dritte ist unzulässig.
(6) Jeder Benutzer hat dafür zu sorgen, dass auch im Falle seiner Verhinderung
entliehenes Bibliotheksgut fristgerecht zurückgegeben wird.
(7) Entliehenes Bibliotheksgut darf ohne ausdrückliche Genehmigung der Bibliothek
nicht mit auf Reisen genommen werden. Muss ein mitgenommenes Werk
zurückgefordert werden, trägt der Entleiher die Unkosten.
(8) Entliehene elektronische Informationsträger dürfen nur auf handelsüblichen
Geräten, unter Beachtung der von der Herstellerfirma vorgeschriebenen
Voraussetzungen, genutzt werden.
(9) Der Benutzer hat entliehene Audio- oder Videokassetten zurückgespult
abzugeben.
(10) Wünscht der Benutzer das Benutzungsverhältnis zu beenden, hat er das
entliehene Bibliotheksgut sowie den Benutzerausweis zurückzugeben.
(11) Studierende erhalten die für die Exmatrikulation erforderliche Entlastung von der
Bibliothek unserer Ernst-Abbe-Hochschule Jena nur dann, wenn sie das entliehene
Bibliotheksgut zurückgegeben haben und seitens der Bibliothek keine Ansprüche
mehr bestehen.
[nach oben]
§ 18
Haftung des Benutzers
(1) Für Verlust oder Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung haftet
der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Art und Höhe der Ersatzleistung
bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Bei Beschädigung veranlasst die Bibliothek die fachgerechte Reparatur und stellt
dem Benutzer die entstandenen Kosten in Rechnung. Bei Verlust, beschmierten
Büchern oder irreparablen Beschädigungen hat der Benutzer in angemessener Frist
ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen. Die Bibliothek kann stattdessen die
Kosten für die Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder
Kosten in Höhe des festgelegten Wertes zuzüglich entstandener Nebenkosten (z. B.
Einarbeitungsgebühr, Buchbinderleistungen) in Rechnung stellen.
[nach oben]
§ 19 Rechte und Pflichten der Bibliothek
(1) Die Bibliothek ist berechtigt:
a) die Vorlage eines amtlichen Ausweises zu verlangen,
b) sich den Inhalt von Mappen, Taschen und ähnlichen Behältnissen vorzeigen zu
lassen, um festzustellen ob Bibliotheksgut unberechtigt mitgenommen wurde.
(2) Die Bibliothek ist berechtigt, einem Benutzer, der schwerwiegend oder wiederholt
gegen die Benutzungsordnung verstößt, ganz oder teilweise oder für eine gewisse
Zeit von der Benutzung auszuschließen. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene
Pflichten bleiben unberührt.
(3) Die Bibliothek erteilt grundsätzlich keine Auskünfte darüber, wer bestimmtes
Bibliotheksgut ausgeliehen oder vorbestellt hat.
(4) Die in der Bibliothek erhobenen oder gespeicherten Daten des Benutzers werden
entsprechend den Vorschriften des Bundes-/Landesdatenschutzgesetzes Thüringens
behandelt.
(5) Die Bibliothek ist berechtigt, nicht fristgemäß freigemachte Garderobenschränke
(d. h. mit Schließung der Bibliothek) zu räumen. Die entnommenen Gegenstände
werden als Fundsache behandelt.
(6) Bei Nichtrückgabe entliehenen Bibliotheksgutes oder Nichtbezahlung von
Gebühren wird das Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet.
[nach oben]
§ 20 Haftung der Bibliothek
(1) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige,
unterbliebene oder verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.
(2) Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust von Geld, Garderobe und Sachwerten
der Nutzer.
(3) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die aus beschädigten oder manipulierten
Bibliotheksgut entstehen (z. B. Computerviren).
[nach oben]
§ 21 Benutzungsgebühren
(1) Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei.
(2) Für bestimmte Amtshandlungen wie z. B. Mahnungen, Sonderleistungen und
Recherchen werden Gebühren und Auslagenersatz erhoben. Die Bibliothek kann
gegebenenfalls Vorauszahlungen verlangen. Die Höhe der Gebühren und Auslagen
richtet sich nach der für die Bibliothek der Ernst-Abbe-Hochschule Jena geltenden
Gebührenordnung.
[nach oben]
§ 22 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung wird mit Bestätigung durch den Senat der Ernst-AbbeHochschule Jena und das Thüringer Ministerium für Wissenschaft Kunst und Kultur
und mit Unterzeichnung durch den Rektor der Ernst-Abbe-Hochschule Jena wirksam.
[nach oben]
Prof. Dr. Bornkessel
Rektor der Ernst-Abbe-Hochschule Jena