Benutzungsordnung § 1 Die Aufgaben der Bibliothek § 2 Zulassung
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Benutzungsordnung § 1 Die Aufgaben der Bibliothek § 2 Zulassung
Benutzungsordnung §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 Die Aufgaben der Bibliothek Zulassung zur Benutzung Zulassung zur Entleihung Anerkennung der Benutzungsordnung Öffnungszeiten Verhalten in den Bibliotheksräumen Benutzung der Lesesäle und sonstiger Freihandbestände Allgemeine Ausleihbestimmungen Ausleih- und Bestellvorgang Vormerkungen Fernleihe Leihfrist Rückgabepflicht, Aufforderung zur Rückgabe (Mahnung) Benutzung von Sonderbeständen Auskünfte und Informationsdienste Vervielfältigung Rechte und Pflichten des Benutzers Haftung des Benutzers Rechte und Pflichten der Bibliothek Haftung der Bibliothek Benutzungsgebühren Inkrafttreten §1 Die Aufgaben der Bibliothek (1) Die Hochschulbibliothek an der Ernst-Abbe-Hochschule Jena ist eine öffentlich wissenschaftliche Bibliothek Thüringens. Sie dient der Forschung, Lehre und dem Studium sowie der beruflichen Arbeit und der allgemeinen Fortbildung. Sie übernimmt auch Aufgaben der Informationsversorgung für die Industrieregion Jena auf Grundlage von Vereinbarungen und der Gebührenordnung der Hochschule. (2) Die Bibliothek bietet folgende Benutzungsmöglichkeiten: a) Präsenzbenutzung von Büchern, Zeitschriften und anderen Medien (= Bibliotheksgut) in den Räumen der Bibliothek (Lesesaal). b) Entleihung von Bibliotheksgut zur Benutzung außerhalb der Bibliothek. c) Beschaffung von Literatur im Deutschen und Internationalen Leihverkehr (Fernleihe). d) Informationsvermittlung durch mündliche und schriftliche Auskünfte. e) Einsicht in die Patentsammlung der Patentbibliothek und Durchführung von Patentrecherchen. Die Bereitstellung von Patenschriften. f) Anfertigung von Reproduktionen, Fotokopien und Mikrofilmen für den persönlichen Bedarf nach Vorlage aus ihren und den von anderen Bibliotheken vermittelten Beständen. g) Online- und CD-ROM-Recherchen in Informationsdatenbanken. h) Nutzung der Normensammlung [nach oben] §2 Zulassung zur Benutzung (1) Wer die Bibliothek benutzen will, bedarf der Zulassung. (2) Zugelassen zur Benutzung der Bibliothek im Sinne des § 1 und entsprechend den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sind alle natürlichen und juristischen Personen, Behörden, Institute, Anstalten, Verbände und private Gesellschaften. (3) Einer besonderen Zulassung bedarf es für die Entleihungen (vgl. § 3). [nach oben] §3 Zulassung zur Entleihung (1) Der Zulassung als Entleiher bedarf, wer a) Bibliotheksgut außerhalb der Räume der Bibliothek benutzen möchte, b) die Vermittlung von Bibliotheksgut auswärtiger Bibliotheken wünscht, c) die Patentbibliothek nutzen möchte. d) den Lesesaal nutzen möchte e) die Online- und CD-ROM Informationen nutzen möchte (2) Als Entleiher werden grundsätzlich zugelassen a) Angehörige der Universitäten und Hochschulen Thüringens, b) weitere Personen, die in Thüringen wohnhaft sind, c) juristische Personen, Behörden, Institutionen, Anstalten, Firmen und Verbände, die in Thüringen ihren Sitz haben, d) alle am Regionalen, Deutschen und Internationalen Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken. (3) Die Zulassung gemäß Absatz 2a und b ist persönlich unter Vorlage eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen, Ausweises vorzunehmen. Der Inhaber eines Reisepasses muss gleichzeitig eine amtliche Bestätigung seines Wohnsitzes vorlegen. Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. (4) Für die Zulassung sind folgende persönliche Angaben nötig: Name, Vorname (n), Geschlecht, Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail Adresse (zusätzlich bei Studenten: Heimatanschrift und Matrikel), Staatsangehörigkeit (zusätzlich bei Ausländern und Staatenlosen: Aufenthaltsgenehmigung), (5) Dienststellen, juristische Personen, Institutionen und Firmen haben die Zulassung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist mit Stempel und Unterschrift des Auftraggebers zu versehen. Dieser hat bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten zu hinterlegen, die der Bibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind. Die Rücknahme der Bevollmächtigung ist der Bibliothek mitzuteilen. (6) Wer als Entleiher zugelassen wird, erhält einen Benutzerausweis der befristet und mit Auflagen versehen sein kann. Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Bibliothek. Er ist nicht übertragbar, sorgfältig aufzubewahren und bei jeder Entleihung vorzulegen. (7) Zugelassene Entleiher sind verpflichtet Änderungen zu Personalien, die in (4) angegeben wurden, unverzüglich der Bibliothek mitzuteilen. [nach oben] §4 Anerkennung der Benutzerordnung Mit dem Betreten der Bibliothekseinrichtung erkennt jeder Benutzer die Benutzungsordnung an. Sie liegt in den Einrichtungen der Hochschulbibliothek aus bzw. wird auf Wunsch ausgehändigt [nach oben] §5 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten der Bibliothekseinrichtungen der Hochschulbibliothek werden von der Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit dem Bibliotheksausschuss und mit der Zustimmung des Senats festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben. (2) Die Bibliothek kann aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen werden. [nach oben] §6 Verhalten in den Bibliotheksräumen (1) Zur Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen haben sich die Benutzer in den Benutzungsräumen ruhig zu verhalten und aufeinander Rücksicht zu nehmen. (2) Tiere, größere bzw. sperrige Gepäckstücke und andere, einen normalen Bibliotheksbetrieb störende Gegenstände dürfen nicht mit in die Bibliothek genommen werden. (3) Vor Betreten der Benutzungsräume sind Mäntel und andere Überbekleidung, Hüte, Schirme, Taschen u. ä. abzugeben bzw. selbst einzuschließen. (4) Rauchen und Essen sind in den Bibliotheksräumen nicht gestattet. (5) Der Betrieb von mitgebrachten Geräten, die andere Nutzer stören (zu laute Kopfhörermusik ...) sind in der Bibliothek verboten. (6) Getränke in durchsichtigen Plastikflaschen, die weder Alkohol noch Farb- oder Süßstoffe enthalten, dürfen mit in die Bibliothek gebracht und dort getrunken werden. (7) Die Öffnung der Bodentanks und die Nutzung der darin befindlichen Netz- und Steckdosen ist streng verboten. (8) Es ist streng verboten in den Bibliotheksräumen zu telefonieren. [nach oben] §7 Benutzung der Lesesäle und sonstiger Freihandbestände (1) Das in den Lesesälen und anderen Bibliotheksräumen frei zugänglich aufgestellte Bibliotheksgut kann in diesen benutzt werden. Es ist unmittelbar nach der Benutzung wieder an den richtigen Ort zustellen. Vom unmittelbaren Zugang ausgeschlossene Werke können bei den zuständigen Personal gegen Hinterlegung des Benutzerausweises oder ggf. eines Leihscheines in Empfang genommen werden. Sie müssen dort auch wieder zurückgegeben werden. (2) Im Lesesaal ausliegende Literatur wir nicht ausgeliehen. (Ausnahmen können von der Bibliothek über die Lesesaalschließzeiten genehmigt werden.) (3) Bibliotheksgut aus den Magazinen sowie aus anderen Bibliotheken, das nicht außerhalb der Bibliothek ausgeliehen wird (vgl. §8), kann zur Benutzung in den von der Bibliothek bestimmten Lesesaal bestellt werden. Es wird dort bei der Aufsicht gegen Empfangsquittung ausgegeben. Es ist spätestens bei der Schließung der Lesesäle wieder zurückzugeben. (4) Lesesaalplätze dürfen nicht vorbelegt, Lesesaalbestände nicht reserviert werden. (5) Beim Betreten und Verlassen der Lesesäle müssen dorthin mitgeführte Bücher, Zeitschriften und sonstige Werke dem Lesesaalpersonal unaufgefordert vorgezeigt werden. (6) Für sämtliches von den Benutzern bestelltes Bibliotheksgut gilt Abholpflicht. Ausnahmen können mit der Bibliothek vereinbart werden (z. B. Fax, E-Mail) [nach oben] §8 Allgemeine Ausleihbestimmungen (1) Die in der Bibliothek vorhandenen Werke können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind in der Regel: - die Präsenzbestände der Lesesäle und der übrigen Diensträume, - Handschriften, Autographen, Rara, - Werke von hohem materiellen und ideellen Wert zumal solche, die älter als 100 Jahre sind, - Tafelwerke, Atlanten, - Loseblattsammlungen, - Typoskripte, - ungebundene Zeitschriften und Fortsetzungswerke, - Werke, die wegen ihrer Größe (z. B. Zeitungsbände), ihres Gewichtes oder Erhaltungszustandes für eine Ausleihe nicht geeignet sind, - bestimmte elektronische Datenträger, insbesondere CD-ROM. (2) Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der von einem Benutzer gleichzeitig entliehenen Leihstücke zu beschränken. (3) Bibliotheksgut, das für eine uneingeschränkte Benutzung nicht geeignet ist, kann nur bei Nachweis eines wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks eingesehen werden. (4) Bibliotheksgut, das im Leihverkehr beschafft wurde, ist hinsichtlich seiner Benutzung an die Auflagen der verleihenden Bibliothek gebunden. (5) Zeitschriftenkurzumläufe (nur Sternumlauf) werden nur innerhalb der Ernst-AbbeHochschule Jena und im beschränkten Umfang (max. 3 Umlaufstellen je Titel) zugelassen, um eine aktuelle Auslage im Lesesaal zu gewährleisten. [nach oben] §9 Ausleih- und Bestellvorgang (1) Inhaber eines gültigen Benutzerausweises können Bibliotheksgut zur Benutzung außer Haus entleihen. (2) Bei der Bestellung muss die Signatur des gewünschten Werkes in den Katalogen bzw. an den Bildschirmgeräten ermittelt und bei der Bestellung angegeben werden (3) Mit der Ausleihverbuchung und der Aushändigung des Bibliotheksgutes an den Benutzer ist der Ausleihvorgang vollzogen. Der Entleiher ist von diesem Zeitpunkt an bis zur Rückgabe für das Bibliotheksgut verantwortlich. Wer nicht verbuchtes Bibliotheksgut versucht aus der Bibliothek mitzunehmen, erfüllt den Tatbestand des Diebstahls. (4) Es ist nicht zulässig, Bibliotheksgut auf den Namen eines Dritten zu entleihen oder an Dritte weiter zu geben. (5) Nähere Formalitäten des Bestell- und Ausleihvorganges regelt die Bibliothek nach den jeweiligen Erfordernissen. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben. [nach oben] § 10 Vormerkungen (1) Ausgeliehenes Bibliotheksgut kann in der Regel von anderen Benutzern vorbestellt werden. (2) Die Zahl der Vormerkungen für ein bestimmtes Werk oder für einen bestimmten Benutzer kann von der Bibliothek beschränkt, ihre Annahme ganz eingestellt werden. [nach oben] § 11 Fernleihe (1) In der Bibliothek bzw. in einer anderen Bibliothek am Ort nicht vorhandene Literatur kann auf Antrag des Benutzers im Deutschen oder Internationalen Leihverkehr bestellt werden. Hierfür gelten die jeweiligen Bestimmungen der Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken und entsprechende internationale Vereinbarungen. (2) Zur Fernleihbestellung muss der Benutzer entsprechende Formulare nach den Vorgaben der Bibliothek, die die Bestellung ausführen soll, ausfüllen und der Fernleihe übergeben. (3) Der Benutzer wird per E-Mail benachrichtigt, wenn die im Leihverkehr bestellte Literatur eingetroffen ist. (4) Die durch eine Fernleihbestellung entstehenden Unkosten und Gebühren sind vom Benutzer zu zahlen - auch dann, wenn er bestellte Fernleihsendungen nicht abholt. (5) Für die Benutzung der im Leihverkehr beschafften Werke gelten die Auflagen der gebenden Bibliothek, im Übrigen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung. Anträge auf Verlängerung der Leihfrist sowie Gesuche um Sondergenehmigungen sind nicht bei der gebenden Bibliothek, sondern bei der nehmenden (bestellenden) Bibliothek zu stellen. (6) Für Verleihungen nach auswärts gelten die Bestimmungen der Benutzungsordnung und der Leihverkehrsordnung. Die Bibliothek kann Bibliotheksgut auch unmittelbar an einen auswärtigen Benutzer senden, wenn sich an dessen Wohnort oder in der näheren Umgebung keine dem Leihverkehr angeschlossene Bibliothek befindet. Für die Hin- und Rücksendung des Bibliotheksgutes ist der Benutzer verantwortlich. Er trägt auch die Kosten. Bibliotheksgut muss in der gleichen Versandart (z. B. Einschreiben, Wertangabe) und mit der gleichen Summe versichert zurück gesandt werden, wie bei der Zusendung. Wünscht der Nutzer die Zusendung der Rückgabequittung, so hat er einen Freiumschlag beizulegen. [nach oben] § 12 Leihfrist und Verlängerung (1) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. (2) In besonderen Fällen kann die Bibliothek eine kürzere oder längere Frist festsetzen. (3) Den Rückgabetermin kann der Benutzer dem Friststreifen oder Fristzettel entnehmen, der jedem entliehenen Werk beiliegt. (4) Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden. Die Bibliothek wird dem zustimmen, wenn das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird und der Entleiher seinen Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek nachkommt. Die Verlängerung ist vor Ablauf der Leihfrist persönlich oder telefonisch bei der Leihstelle zu beantragen. (5) Bei der Verlängerung kann die Bibliothek auch die Vorlage des entliehenen Bibliotheksgutes verlangen. (6) Für dienstliche Zwecke können zwischen ausgewählten Nutzern und der Bibliothek Leihfristen bis Jahresende vereinbart werden, die dann bei Bedarf entsprechend verlängert werden können. [nach oben] § 13 Rückgabepflicht, Aufforderung zur Rückgabe (Mahnung) (1) Das entliehene Bibliotheksgut ist spätestens am letzten Tag der Leihfrist unaufgefordert zurückzugeben, in der Regel an der Stelle, wo es ausgeliehen wurde. (2) Rückgabepflicht besteht auch, wenn die Bibliothek vor Ablauf der Leihfrist ein Werk zurück fordert. (3) Mit der Rückgabe des Bibliotheksgutes an die Bibliothek wird der Entleiher entlastet. Bei der Rückgabe kann der Entleiher eine Rückgabequittung verlangen. (4) Kommt ein Benutzer der Rückgabepflicht nicht nach, so kann die Bibliothek mahnen. (5) Mahnungen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. (6) Die Mahngebühr entsteht mit dem Eintrag der Säumnis in das Benutzerkonto. Die Bibliothek sendet das Mahnschreiben an die letzte ihr vom Benutzer mitgeteilte Adresse, das Postzustellrisiko trägt nicht die Bibliothek. (7) Solange der Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer Werke an ihn verweigern. (8) Wird auf wiederholte Mahnung oder ein entsprechendes Schreiben das entliehene Werk nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgegeben, so ist die Bibliothek berechtigt, a) das Werk aus der Wohnung abholen zu lassen, b) Ersatzbeschaffung auf Kosten des Entleihers durchzuführen, c) andere Mittel des Verwaltungszwanges in Anspruch zu nehmen. Die genannten Maßnahmen sind gebührenpflichtig. Auf diese Rechtsfolge ist in der letzten Mahnung hinzuweisen. (9) Die Bibliothek kann auf die Mahnung verzichten und stattdessen Verzugsgebühren für verspätete Rückgabe von Werken fordern. Die Höhe der Verzugsgebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. [nach oben] § 14 Benutzung von Sonderbeständen (1) Die Benutzung von Autographen, Sondersammlungen und Büchern mit einem Alter ab 100 Jahren ist auf wissenschaftliche Zwecke beschränkt. Der Verwendungszweck muss vom zuständigen Dekan (oder entsprechende Stelle) bestätigt werden. (2) Texte und Bilder aus Autographen und Sondersammlungen der Bibliothek dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung ist der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Von jeder Veröffentlichung aus und über Handschriften, Nachlässe und dgl. ist ein Belegexemplar unaufgefordert und unentgeltlich sofort nach Erscheinen an die Bibliothek abzuliefern. (3) Sonderregelungen in Einzelfällen bleiben der Bibliothek vorbehalten. [nach oben] § 15 Auskünfte und Informationsdienste (1) Die Bibliothek erteilt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Grundlage ihrer Kataloge und Bestände mündlich und schriftlich Auskünfte. (2) Die Bibliothek führt Recherchen in CD-ROM und Online-Datenbanken durch. (3) Die für die unter Punkt 1 und 2 dem Nutzer berechneten Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der Hochschulbibliothek zuzüglich der Kosten die dafür möglicherweise der Hochschulbibliothek von anderen Einrichtungen in Rechnung gestellt werden (z. B. Online-Recherchen). [nach oben] § 16 Vervielfältigung (1) Bei Selbstanfertigung von Kopien aus dem Bestand der Bibliothek oder von im Leihverkehr beschafften Bibliotheksgut, ist der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. (2) Der Benutzer hat beim Kopieren darauf zu achten, dass die bereitgestellten Objekte nicht beschädigt werden. Für entstandene Schäden wird er haftbar gemacht. (3) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten fertigt die Bibliothek auf Antrag des Benutzers unter Beachtung des Urheberrechts Vervielfältigungen aus ihrem und dem aus anderen Bibliotheken vermittelten Bibliotheksgut an, soweit der Erhaltungszustand der Vorlage dies zulässt. (4) Aufnahmen und Ablichtungen aus Werken von besonderem kulturhistorischen Wert oder auch wegen ihres Erhaltungszustandes, deren Benutzung auf den Lesesaal beschränkt ist, dürfen nur mit Genehmigung der Bibliothek angefertigt werden und sind in der Regel bei der Bibliothek in Auftrag zu geben. (5) Die Bibliothek kann Bibliotheksgut aus Gründen der Bestandssicherung vom Kopieren in Selbstbedienung ausschließen. [nach oben] § 17 Rechte und Pflichten des Benutzers (1) Jeder Benutzer hat das Recht auf die in dieser Benutzungsordnung genannten Leistungen der Bibliothek. (2) Jeder Benutzer hat sich bei der Benutzung der Bibliothek so zu verhalten, dass er den ordnungsgemäßen Ablauf des Bibliotheksbetriebes nicht stört. Er ist verpflichtet, den Vorschriften der Benutzungsordnung und den Aufforderungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Er haftet für Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen. (3) Der Benutzer hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände der Bibliothek sorgfältig zu behandeln. Eintragungen, Anstreichungen und sonstige Veränderungen an Bibliotheksgut sind untersagt. Zuwiderhandlungen haben Schadenersatzforderungen der Bibliothek an den Benutzer zur Folge (z. B. Ersatzkauf). (4) Der Benutzer hat den Zustand des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene und nicht erkennbare Schäden unverzüglich anzuzeigen. (5) Eine Weitergabe entliehenen Bibliotheksgutes an Dritte ist unzulässig. (6) Jeder Benutzer hat dafür zu sorgen, dass auch im Falle seiner Verhinderung entliehenes Bibliotheksgut fristgerecht zurückgegeben wird. (7) Entliehenes Bibliotheksgut darf ohne ausdrückliche Genehmigung der Bibliothek nicht mit auf Reisen genommen werden. Muss ein mitgenommenes Werk zurückgefordert werden, trägt der Entleiher die Unkosten. (8) Entliehene elektronische Informationsträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten, unter Beachtung der von der Herstellerfirma vorgeschriebenen Voraussetzungen, genutzt werden. (9) Der Benutzer hat entliehene Audio- oder Videokassetten zurückgespult abzugeben. (10) Wünscht der Benutzer das Benutzungsverhältnis zu beenden, hat er das entliehene Bibliotheksgut sowie den Benutzerausweis zurückzugeben. (11) Studierende erhalten die für die Exmatrikulation erforderliche Entlastung von der Bibliothek unserer Ernst-Abbe-Hochschule Jena nur dann, wenn sie das entliehene Bibliotheksgut zurückgegeben haben und seitens der Bibliothek keine Ansprüche mehr bestehen. [nach oben] § 18 Haftung des Benutzers (1) Für Verlust oder Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Bei Beschädigung veranlasst die Bibliothek die fachgerechte Reparatur und stellt dem Benutzer die entstandenen Kosten in Rechnung. Bei Verlust, beschmierten Büchern oder irreparablen Beschädigungen hat der Benutzer in angemessener Frist ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen. Die Bibliothek kann stattdessen die Kosten für die Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgelegten Wertes zuzüglich entstandener Nebenkosten (z. B. Einarbeitungsgebühr, Buchbinderleistungen) in Rechnung stellen. [nach oben] § 19 Rechte und Pflichten der Bibliothek (1) Die Bibliothek ist berechtigt: a) die Vorlage eines amtlichen Ausweises zu verlangen, b) sich den Inhalt von Mappen, Taschen und ähnlichen Behältnissen vorzeigen zu lassen, um festzustellen ob Bibliotheksgut unberechtigt mitgenommen wurde. (2) Die Bibliothek ist berechtigt, einem Benutzer, der schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstößt, ganz oder teilweise oder für eine gewisse Zeit von der Benutzung auszuschließen. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Pflichten bleiben unberührt. (3) Die Bibliothek erteilt grundsätzlich keine Auskünfte darüber, wer bestimmtes Bibliotheksgut ausgeliehen oder vorbestellt hat. (4) Die in der Bibliothek erhobenen oder gespeicherten Daten des Benutzers werden entsprechend den Vorschriften des Bundes-/Landesdatenschutzgesetzes Thüringens behandelt. (5) Die Bibliothek ist berechtigt, nicht fristgemäß freigemachte Garderobenschränke (d. h. mit Schließung der Bibliothek) zu räumen. Die entnommenen Gegenstände werden als Fundsache behandelt. (6) Bei Nichtrückgabe entliehenen Bibliotheksgutes oder Nichtbezahlung von Gebühren wird das Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet. [nach oben] § 20 Haftung der Bibliothek (1) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. (2) Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust von Geld, Garderobe und Sachwerten der Nutzer. (3) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die aus beschädigten oder manipulierten Bibliotheksgut entstehen (z. B. Computerviren). [nach oben] § 21 Benutzungsgebühren (1) Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei. (2) Für bestimmte Amtshandlungen wie z. B. Mahnungen, Sonderleistungen und Recherchen werden Gebühren und Auslagenersatz erhoben. Die Bibliothek kann gegebenenfalls Vorauszahlungen verlangen. Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach der für die Bibliothek der Ernst-Abbe-Hochschule Jena geltenden Gebührenordnung. [nach oben] § 22 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung wird mit Bestätigung durch den Senat der Ernst-AbbeHochschule Jena und das Thüringer Ministerium für Wissenschaft Kunst und Kultur und mit Unterzeichnung durch den Rektor der Ernst-Abbe-Hochschule Jena wirksam. [nach oben] Prof. Dr. Bornkessel Rektor der Ernst-Abbe-Hochschule Jena