1/2 Umsatzsteuer: BMF-Schreiben zu den Nachweispflichten bei

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1/2 Umsatzsteuer: BMF-Schreiben zu den Nachweispflichten bei
Umsatzsteuer: BMF-Schreiben zu den Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung)
Mit Schreiben vom 16. September 2013 äußert sich das BMF zur Anwendung
der neuen Vorschriften zum Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (insbesondere Gelangensbestätigung). Das Schreiben enthält eine Nichtbeanstandungsregelung. Es wird danach nicht beanstandet,
wenn für bis zum 31.12.2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen
die Steuerfreiheit anhand der „alten“ Buch- und Belegnachweise nachgewiesen wird.
Gegenüber dem zur Stellungnahme übersandten Entwurf ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
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Für die Anerkennung der elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist es unschädlich, wenn die E-Mail-Adresse nicht vorher bekannt war
sowie die Domain weder auf den Ansässigkeitsstaat des Abnehmers noch
den Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung hinweist (Abschnitt 6a.4 Abs. 3
S. 3 und 4).
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Die Gelangensbestätigung kann auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden; andere Sprachfassungen bedürfen einer amtlichen
Übersetzung (Abschnitt 6a.4 Abs. 5 S. 7).
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Wird die Gelangensbestätigung per Mail übersandt, kann die E-Mail für Umsatzsteuerzwecke in ausgedruckter Form aufbewahrt werden (Abschnitt 6a.4
Abs. 6 S. 3).
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Auch der Nachweis per Frachtbrief, Spediteurbescheinigung, Kurierdienst
sowie Postdienstleister kann jeweils aus mehreren Dokumenten bestehen,
die nicht aufeinander Bezug nehmen müssen (Abschnitt 6a.5 Abs. 1 S. 2,
Abs. 4 S. 2 und 4, Abs. 5 S. 2, Abschnitt 6a.5 Abs. 7 S. 2)
•
Beim tracking and tracing (Kurierdienstleistungen) wurde eine Vereinfachungsregelung für Warensendungen mit einem Gesamtwert von max. 500
Euro aufgenommen (Abschnitt 6a.5 Abs. 5 Satz 3): Danach kann in diesen
Fällen auf das tracking-and-tracing-Protokoll verzichtet werden, wenn der
Nachweis über die Bezahlung der Lieferung geführt werden kann.
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Zudem kann bei Kurierdienstleistungen hinsichtlich der schriftlichen bzw. elektronischen Auftragserteilung auf schriftliche Rahmenvereinbarungen oder
schriftliche Bestätigungen des Kurierdienstes verwiesen werden (Abschnitt
6a.5 Abs. 6 S. 2 und 3).
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Zudem wurde im Muster der Spediteurbescheinigung (Anlage 4) auf einige
Angaben zu Packstücken, deren Anzahl, Verpackungsart, Zeichen und
Nummer verzichtet (vgl. Anlage 4).
Durch das BMF-Schreiben wurde die von der UStDV gewährte Übergangsfrist noch
einmal verlängert:
Sitz Münster mit Standorten in Bocholt und Gelsenkirchen
Region: Kreisfreie Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen
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Für Umsätze, die zwischen dem 1. Januar 2012 und 30. September 2013 ausgeführt
werden, kann der Beleg- und Buchnachweis gem. § 74a Abs. 3 UStDV nach altem
Recht, d.h. nach den Regelungen, die bis Ende 2011 galten, geführt werden. Dies ist
bereits so in der UStDV enthalten und bietet den Unternehmen auch vor Gericht
Rechtssicherheit.
Die Anwendungsregelungen des BMF-Schreibens sehen zusätzlich eine Nichtbeanstandungsregelung vor, wonach es nicht beanstandet wird, wenn für Umsätze bis
31. Dezember 2013 die Nachweisführung nach altem Recht erfolgt. Diese Regelung
hat die Finanzverwaltung wegen der verzögerten Veröffentlichung des Anwendungsschreibens aufgenommen. Es handelt sich um eine interne Verwaltungsanweisung, die die Gerichte nicht bindet.
Unter Berücksichtigung der Nichtbeanstandungsregelung sind der neue § 17a
UStDV und die nun vorliegenden Erlassregelungen erst ab dem 1. Januar 2014
zwingend anzuwenden.
Autor: RAin Brigitte Neugebauer
Ansprechpartner:
Neugebauer, Brigitte
T +49 30/20308-2604
[email protected]
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