am Den 06.11.2007 Gemeinderat 22.11.2007 Az. I/30/124.2
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am Den 06.11.2007 Gemeinderat 22.11.2007 Az. I/30/124.2
Gemeinderat Verwaltungsausschuss Ausschuss f. Technik u. Umwelt öffentliche nichtöffentliche Sachbearbeitung Ordnungsamt, Herr Gaiser am 22.11.2007 Den 06.11.2007 Az. I/30/124.2 HSt. Drucksache Nr. GR 96/07-ö-30/07 Vorausgegangene Nummern: 137/06 und 29/07 Beratungsgegenstand: Satzung über die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2008 am 13. April 2008 und 26. Oktober 2008 Beschlussantrag: 1. 2. 3. Der Gemeinderat stimmt der Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 13.04.2008 zu / nicht zu. Der Gemeinderat stimmt der Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 26.10.2008 zu / nicht zu. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung dieser verkaufsoffenen Sonntage. Diese Satzung ist amtlich bekannt zu machen. Sachvortrag: 1. Allgemeines Der Gewerbe-, Handels- und Verkehrsverein (GHV) e.V und die Stadtmarketinginitiative „Metzingen bewegt“ beantragten die Festsetzung von zwei verkaufsoffenen Sonntagen am 13.04.2008 (ursprünglich war der 30.03.2008 „Weißer Sonntag“ vorgesehen, der aber seitens der Stadt abgelehnt wurde) und am 26.10.2008 jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr. Der beantragte verkaufsoffene Sonntag am 13.04.2008 soll im Rahmen einer Leistungsschau der Freiwilligen Feuerwehr Metzingen aus Anlass des 150-jährigen Bestehens der Abteilung Stadtmitte durchgeführt werden. Anlass für den beantragten verkaufsoffenen Sonntag am 26.10.2008 ist - wie in den vergangenen Jahren - der letzte Sonntag des traditionellen „Metzinger Kelternfestes“. Nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die zuständige Behörde bestimmt diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest. Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vorher anzuhören, soweit weite Bevölkerungsteile der jeweiligen Kirche angehören. 2. Anhörverfahren Vor Erlass der Satzung über die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen sollen Kirchen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LadÖG förmlich angehört werden. Herr Pfarrer Weißenborn als Vertreter der evangelischen Kirche und Herr Pfarrer Weiß als Vertreter der katholischen Kirche wurden am 05.10.2007 vom Ordnungsamt angeschrieben und erhielten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis 26.10.2007. Da innerhalb der Anhörungsfrist keine Stellungnahme eingegangen ist, gilt dies als Zustimmung zur beabsichtigten Terminplanung. Ungeachtet einer rechtlichen Verpflichtung wurde mit gleichem Datum auch die Bezirksvertretung Fils-Neckar-Alb der Gewerkschaft ver.di und der örtliche Vertreter des DGB, Herr Werner Raissle angehört. In einer Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di vom 12.10.2007 (Anlage 1) werden verkaufsoffene Sonntage insbesondere aufgrund der Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten abgelehnt. Die Stadt Metzingen wurde aufgefordert, im Sinne der Beschäftigten des Einzelhandels auf die mögliche Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen zu verzichten. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass § 8 LadÖG keine Beteiligung der Gewerkschaften mehr vorsieht. Wir werden künftig auf eine Beteiligung verzichten. Die örtliche DGB-Vertretung wird weiterhin angeschrieben, hat doch der Inhalt des Schreibens für die Arbeitnehmervertreter auch informativen und planerischen Charakter. 3. Satzung Für die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags ist der Erlass einer Satzung durch den Gemeinderat erforderlich. Die Satzung über zwei verkaufsoffene Sonntage am 13.04.2008 und am 26.10.2008 ist dieser Drucksache als Anlage 2 beigefügt. Sie ist nach dem Gemeinderatsbeschluss amtlich bekannt zu machen. Fn./.$e 4 li-;r:s.: ! 5,0kt. 2fi0i Fachbereich Handel Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Bezirk Fils-Neckar-Alb.Siemensstraße3 . StadtMetzingen - Ordnungsamt z.Hd.HerrnGaiser Stuttgarter Straße2-4 72555Metzingen Bezirk Fils-Neckar-Alb Siemensstraße3 7 2 7 5 6R e u t l i n g e n Geschäftsstelle Esslingen Julius-Motteler-Straße 12 7 3 7 2 8E s s l i n g e n q Datum 12.10.2007 lhre Zeichen UnsereZeichen Verkaufsoffene Sonntageim Jahr 2008 CG/La Fon: 07121 94797-20 Fax: -29 SehrgeehrterHerrGaiser, ( fl wenn wir berücksichtigen, dass das neue Gesetzzur Ladenöffnung eine völlige Liberalisierung zugelassenhat, ist es für uns um so unverständlicher, weshalb je dann noch Sonntagsöffnungen sein müssen.Mehrals zuvorkönntendie Gegehenund ihre werbetreibenden auch in den Abendstunden auf,,Kundenfang" Angebotemachen.Wird berücksichtigt, dass eine Mehrheitder Bevölkerungeine S-Tage-Wochehat und somit der Samstagauchals Einkaufstagzur Verfügung steht,würde ein Cityfestgut auch an einemSamstagdurchzuführen sein. Es wird nach wie vor praktischkeine Rücksichtauf die im HandelBeschäftigten genommen,was wir auf das Schärfstekritisieren. Mit ein wenig mehr Kreativität seitensder Gewerbetreibenden wäre unterder Wochesicherlichder gleicheEffekt wie an Sonntagenzu erzielen. lm lnteresseder Beschäftigten im HandelundderenFamilienangehörigen fordern grundsätzlich wir den Gemeinderatauf,die Sonntagsöffnung künftig abzulehnen. In diesemZusammenhang weisenwir daraufhin,dassnach$ 8 des Gesetzes zur Ladenöffnungeine Beteiligungder Gewerkschaften nichtmehr vorgesehen ist. Mit freundlichenGrüßen Gt.tru CarolaGross Kreissparkasse Reutlingen N r .7 5 7 8 1 BLZ 640 500 00 [email protected] http://www.verdi. de/baden-wuerttemberg/necKar-flls-alb Anlage 2 Stadt Metzingen Satzung über die Festsetzung der Verkaufssonntage im Jahr 2008 und die jeweiligen Öffnungszeiten der Verkaufsstellen gemäß § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg Aufgrund § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in BadenWürttemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 20) hat der Gemeinderat der Stadt Metzingen in der Sitzung am _________ folgende Satzung beschlossen: § 1 Weitere Verkaufssonntage (1) Aus Anlass des 150-jährigen Bestehens der Abteilung Stadtmitte der Freiwilligen Feuerwehr Metzingen dürfen in Metzingen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 13.04.2008 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (2) Aus Anlass des Kelternfestes 2008 dürfen in Metzingen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 26.10.2008 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Schutz der Arbeitnehmer Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten. § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausfertigungsvermerk Metzingen, den Hauswirth Oberbürgermeister Heilungsregelung Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.