am Den 06.11.2007 Gemeinderat 22.11.2007 Az. I/30/124.2

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am Den 06.11.2007 Gemeinderat 22.11.2007 Az. I/30/124.2
Gemeinderat
Verwaltungsausschuss
Ausschuss f. Technik u. Umwelt
öffentliche
nichtöffentliche
Sachbearbeitung
Ordnungsamt, Herr Gaiser
am
22.11.2007
Den 06.11.2007
Az. I/30/124.2
HSt.
Drucksache Nr. GR 96/07-ö-30/07
Vorausgegangene Nummern:
137/06 und 29/07
Beratungsgegenstand:
Satzung über die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2008
am 13. April 2008 und 26. Oktober 2008
Beschlussantrag:
1.
2.
3.
Der Gemeinderat stimmt der Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am
13.04.2008 zu / nicht zu.
Der Gemeinderat stimmt der Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am
26.10.2008 zu / nicht zu.
Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung
dieser verkaufsoffenen Sonntage. Diese Satzung ist amtlich bekannt zu machen.
Sachvortrag:
1. Allgemeines
Der Gewerbe-, Handels- und Verkehrsverein (GHV) e.V und die Stadtmarketinginitiative
„Metzingen bewegt“ beantragten die Festsetzung von zwei verkaufsoffenen Sonntagen am
13.04.2008 (ursprünglich war der 30.03.2008 „Weißer Sonntag“ vorgesehen, der aber
seitens der Stadt abgelehnt wurde) und am 26.10.2008 jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr.
Der beantragte verkaufsoffene Sonntag am 13.04.2008 soll im Rahmen einer
Leistungsschau der Freiwilligen Feuerwehr Metzingen aus Anlass des 150-jährigen
Bestehens der Abteilung Stadtmitte durchgeführt werden. Anlass für den beantragten
verkaufsoffenen Sonntag am 26.10.2008 ist - wie in den vergangenen Jahren - der letzte
Sonntag des traditionellen „Metzinger Kelternfestes“.
Nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)
dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und
Feiertagen geöffnet sein. Die zuständige Behörde bestimmt diese Tage und setzt die
Öffnungszeiten fest. Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vorher anzuhören, soweit weite
Bevölkerungsteile der jeweiligen Kirche angehören.
2. Anhörverfahren
Vor Erlass der Satzung über die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen sollen Kirchen
nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LadÖG förmlich angehört werden. Herr Pfarrer Weißenborn als
Vertreter der evangelischen Kirche und Herr Pfarrer Weiß als Vertreter der katholischen
Kirche wurden am 05.10.2007 vom Ordnungsamt angeschrieben und erhielten Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme bis 26.10.2007. Da innerhalb der Anhörungsfrist keine
Stellungnahme eingegangen ist, gilt dies als Zustimmung zur beabsichtigten Terminplanung.
Ungeachtet einer rechtlichen Verpflichtung wurde mit gleichem Datum auch die
Bezirksvertretung Fils-Neckar-Alb der Gewerkschaft ver.di und der örtliche Vertreter des
DGB, Herr Werner Raissle angehört. In einer Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di vom
12.10.2007 (Anlage 1) werden verkaufsoffene Sonntage insbesondere aufgrund der
Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten abgelehnt. Die Stadt Metzingen wurde aufgefordert,
im Sinne der Beschäftigten des Einzelhandels auf die mögliche Festsetzung von
verkaufsoffenen Sonntagen zu verzichten. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass § 8
LadÖG keine Beteiligung der Gewerkschaften mehr vorsieht. Wir werden künftig auf eine
Beteiligung verzichten. Die örtliche DGB-Vertretung wird weiterhin angeschrieben, hat doch
der Inhalt des Schreibens für die Arbeitnehmervertreter auch informativen und planerischen
Charakter.
3. Satzung
Für die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags ist der Erlass einer Satzung durch den
Gemeinderat erforderlich.
Die Satzung über zwei verkaufsoffene Sonntage am 13.04.2008 und am 26.10.2008 ist
dieser Drucksache als Anlage 2 beigefügt. Sie ist nach dem Gemeinderatsbeschluss amtlich
bekannt zu machen.
Fn./.$e 4
li-;r:s.:
! 5,0kt. 2fi0i
Fachbereich Handel
Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft
ver.di. Bezirk Fils-Neckar-Alb.Siemensstraße3 .
StadtMetzingen
- Ordnungsamt
z.Hd.HerrnGaiser
Stuttgarter
Straße2-4
72555Metzingen
Bezirk
Fils-Neckar-Alb
Siemensstraße3
7 2 7 5 6R e u t l i n g e n
Geschäftsstelle
Esslingen
Julius-Motteler-Straße
12
7 3 7 2 8E s s l i n g e n
q
Datum
12.10.2007
lhre Zeichen
UnsereZeichen
Verkaufsoffene
Sonntageim Jahr 2008
CG/La
Fon:
07121 94797-20
Fax:
-29
SehrgeehrterHerrGaiser,
(
fl
wenn wir berücksichtigen,
dass das neue Gesetzzur Ladenöffnung eine völlige
Liberalisierung
zugelassenhat, ist es für uns um so unverständlicher,
weshalb
je
dann noch Sonntagsöffnungen
sein müssen.Mehrals zuvorkönntendie Gegehenund ihre
werbetreibenden
auch in den Abendstunden
auf,,Kundenfang"
Angebotemachen.Wird berücksichtigt,
dass eine Mehrheitder Bevölkerungeine
S-Tage-Wochehat und somit der Samstagauchals Einkaufstagzur Verfügung
steht,würde ein Cityfestgut auch an einemSamstagdurchzuführen
sein.
Es wird nach wie vor praktischkeine Rücksichtauf die im HandelBeschäftigten
genommen,was wir auf das Schärfstekritisieren.
Mit ein wenig mehr Kreativität
seitensder Gewerbetreibenden
wäre unterder Wochesicherlichder gleicheEffekt wie an Sonntagenzu erzielen.
lm lnteresseder Beschäftigten
im HandelundderenFamilienangehörigen
fordern
grundsätzlich
wir den Gemeinderatauf,die Sonntagsöffnung
künftig
abzulehnen.
In diesemZusammenhang
weisenwir daraufhin,dassnach$ 8 des Gesetzes
zur Ladenöffnungeine Beteiligungder Gewerkschaften
nichtmehr vorgesehen
ist.
Mit freundlichenGrüßen
Gt.tru
CarolaGross
Kreissparkasse
Reutlingen
N r .7 5 7 8 1
BLZ 640 500 00
[email protected]
http://www.verdi.
de/baden-wuerttemberg/necKar-flls-alb
Anlage 2
Stadt
Metzingen
Satzung
über die Festsetzung der Verkaufssonntage im Jahr 2008
und die jeweiligen Öffnungszeiten der Verkaufsstellen
gemäß § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung
in Baden-Württemberg
Aufgrund § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in BadenWürttemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135) in Verbindung mit § 4 Abs. 1
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.
Februar 2006 (GBl. S. 20) hat der Gemeinderat der Stadt Metzingen in der Sitzung am
_________ folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Weitere Verkaufssonntage
(1)
Aus Anlass des 150-jährigen Bestehens der Abteilung Stadtmitte der Freiwilligen
Feuerwehr Metzingen dürfen in Metzingen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem
13.04.2008 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2)
Aus Anlass des Kelternfestes 2008 dürfen in Metzingen die Verkaufsstellen am
Sonntag, dem 26.10.2008 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2 Schutz der Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu
beachten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die
Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser
Satzung zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet
werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Metzingen, den
Hauswirth
Oberbürgermeister
Heilungsregelung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber
der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen
soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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