Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren Brasilien

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Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren Brasilien
Merkblatt über gewerbliche
Wareneinfuhren
Brasilien
Inhalt
Wareneinfuhr nach Brasilien ....................................................................... 2
Handelspolitische Rahmenbedingungen ..................................................................................... 2
World Trade Organization (WTO) und weitere internationale Organisationen ........................... 2
Regionale Handelsabkommen und Zusammenschlüsse Brasiliens .......................................... 2
Lateinamerikanische Integrationsvereinigung ........................................................................... 2
Mercosur und Abkommen im Rahmen des Mercosur ................................................................ 2
Abkommen Brasiliens mit weiteren Staaten............................................................................... 2
Derzeitige Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union....................................................... 3
Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen mit der EU.................................................. 3
Zollverfahren, Einfuhrabgaben ................................................................................................... 3
Zollbehörde...................................................................................................................................... 3
Zollverfahren, Abfertigung zum freien Verkehr ............................................................................. 4
Außertarifliche Zollbefreiungen...................................................................................................... 5
Keine außertariflichen Zollbefreiungen mit Carnet ATA ................................................................ 6
Andere Zollverfahren ...................................................................................................................... 7
Zollgutversand.............................................................................................................................. 7
Zollager ........................................................................................................................................ 8
Vorübergehende Einfuhr............................................................................................................ 10
Drawbackverfahren.................................................................................................................... 11
Vorübergehende Ausfuhr ............................................................................................................12
Passive Veredelung .................................................................................................................... 12
Außertarifliche Zollbefreiungen ................................................................................................ 13
Einfuhrabgaben ............................................................................................................................. 14
Zolltarif ....................................................................................................................................... 14
Steuer auf Gewerbeerzeugnisse................................................................................................ 15
Warenumsatzsteuer................................................................................................................... 16
Verbrauchsteuer auf Mineralölerzeugnisse, elektrische Energie und Mineralien .................. 16
Sozialabgaben ............................................................................................................................ 17
Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine............................................................................ 17
Zollabfertigungsgebühr und sonstige Gebühren ...................................................................... 17
Verbote und Beschränkungen ................................................................................................... 18
Einfuhrverbote ............................................................................................................................... 18
Einfuhrbeschränkungen................................................................................................................ 18
Markierung von Waren mit dem Ursprungsland und Ursprungsangaben in den
Warenbegleitpapieren.................................................................................................................18
Sonstige Kennzeichnungsvorschriften ...................................................................................... 19
Einfuhrverfahren für gebrauchte Maschinen .............................................................................19
Einfuhrbestimmungen für Wein ................................................................................................ 20
Neue Zulassungsvorschriften für Nahrungsmittel tierischen Ursprungs ............................... 22
Registrierungs- und Markierungsvorschriften medizinischer, pharmazeutischer und
kosmetischer Produkte.............................................................................................................. 22
Holzverpackungen...................................................................................................................... 24
Normen und Standards.............................................................................................................. 24
Ausfuhr aus der EU ................................................................................................................... 25
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Brasilien (Februar 2012)
Wareneinfuhr nach Brasilien
Bonn (gtai) - Bei der Einfuhr von Waren nach Brasilien sind eine Vielzahl von Vorschriften und Regelungen zu beachten. Die frühzeitige Information über Einfuhrverfahren, zu zahlende Abgaben und mögliche Verbote und Beschränkungen hilft, Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zu
vermeiden. Weitere Informationen unter www.gtai.de/zoll.
Handelspolitische Rahmenbedingungen
World Trade Organization (WTO) und weitere internationale Organisationen
Brasilien ist dem 1.1.95 Mitgliedstaat der WTO (World Trade 1 - Welthandelsorganisation), der
Nachfolgeorganisation des General Agreement on Tariffs and Trade (GATT).
Regionale Handelsabkommen und Zusammenschlüsse Brasiliens
Lateinamerikanische Integrationsvereinigung (Asociación Latinoamericana de Integración - ALADI)
Brasilien ist seit 1980 Mitglied der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung ALADI. Weitere
Mitgliedstaaten sind Argentinien, Bolivien, Chile, Kolumbien, Ecuador, Kuba, Mexiko, Paraguay,
Peru, Uruguay und Venezuela.
Mercosur und Abkommen im Rahmen des Mercosur
Brasilien ist seit dem 26.3.91 Mitgliedstaat des Mercado Común del Sur (Mercosur - die portugiesische Schreibweise lautet „Mercado Comum do Sul - Mercosul“). Weitere Mitgliedstaaten sind Argentinien, Paraguay und Uruguay. Venezuela hat mit dem Mercosur ein Beitrittsprotokoll unterzeichnet.
Weiterhin sind Bolivien, Chile, Kolumbien, Ecuador und Peru dem Mercosur assoziierte Staaten.
Der Mercosur hat einen gemeinsamen Außenzolltarif, den aber nur die vier Mitgliedstaaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay anwenden. Untereinander gewähren sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich Zollfreiheit für Ursprungswaren des Mercosur.
Abkommen Brasiliens mit weiteren Staaten
Brasilien hat mit folgenden Staaten Handelsabkommen geschlossen:
• mit Suriname (Acuerdo de Alcance Parcial de Complementación Económica 41)
• mit Mexiko (Acuerdo de Complementación Económica 53)
• mit Guyana (Acuerdo de Complementación Económica)
• mit Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela (Acuerdo de Complementación Económica 39).
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Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
Neben dem Mercosur-Abkommen gelten weiterhin die folgenden Abkommen zur wirtschaftlichen Ergänzung zwischen Brasilien und:
• Argentinien (Acuerdo de Complementación Económica 14)
• Uruguay (Acuerdo de Complementación Económica 2)
Als Mitgliedstaat des Mercosur ist Brasilien Abkommenstaat folgender Freihandelsabkommen, Abkommen zur wirtschaftlichen Ergänzung und Rahmenabkommen:
• Mercosur - Bolivien (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 36)
• Mercosur - Chile (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 35),
• Mercosur - Mexiko (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 54)
• Mercosur - Mexiko (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 55 -Auto Sector)
• Präferenzabkommen Mercosur - Indien)
• Freihandelsabkommen Mercosur - Peru (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 58)
• Mercosur - Andengemeinschaft (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 56 und 59)
• Freihandelsabkommen Mercosur - Israel)
Derzeitige Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union
Überdies hat der Mercosur ein Rahmenabkommen mit der EU geschlossen. Das Rahmenabkommen ist am 1.7.99 in Kraft getreten.
Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen mit der EU
Nach langer Stagnation nahmen die EU und der Mercosur die Verhandlungen über ein Handelsabkommen im Frühjahr 2010 anlässlich des EU-Lateinamerikagipfels in Madrid wieder auf. Seither
finden regelmäßig Verhandlungsrunden statt. Einige EU-Staaten sind nicht vollständig von der
Idee überzeugt, die europäischen Märkte für südamerikanische Agrarimporte zu öffnen, um im
Gegenzug besseren Zugang zu den Mercosur-Märkten zu bekommen. Sie befürchten, dass eine Zunahme der Lebensmittelimporte viele Produzenten in der EU vor Probleme stellen würde.
Zollverfahren, Einfuhrabgaben
Zollbehörde
Die brasilianische Zollverwaltung (Subsecretaria de Aduana e Relações Internacionais - Suari) ist
als eigenständige Abteilung der Steuerbehörde „Secretaría da Receita Federal do Brasil“ (SRF) unterstellt. Der Leiter der SRF (Secretario da Receita Federal) ist dem Finanzministerium (Ministério da
Fazenda) unterstellt. Die Secretaría da Receita Federal hat ihren Hauptsitz in Brasilia. Die Adresse
lautet:
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Brasilien (Februar 2012)
Secretaría da Receita Federal do Brasil
Ministério da Fazenda
Esplanada dos Ministérios, Bloco „P“
Brasília, DF, 70048-900
Brasil
Telefon: (61) 3412-2000 / 3000
Internet: http://www.receita.fazenda.gov.br/
Zollverfahren, Abfertigung zum freien Verkehr
Warenimporte nach Brasilien dürfen nur von hierzu berechtigten brasilianischen Firmen oder deren Tochter- oder Schwestergesellschaften vorgenommen werden. Die Unternehmen müssen im
„Cadastro Nacional da Pessoa Jurídica“ (CNPJ) eingetragen sein.
Die Erlaubnis, ausländische Waren einzuführen, erteilt die Secretaria de Comércio Exterior
(SECEX), die Außenhandelsabteilung der staatlichen Bank „ Banco do Brasil“. Natürliche Personen
gelangen normalerweise nicht in den Besitz dieser Erlaubnis.
Für die Zollanmeldung ist der Einführer verantwortlich. Wenn der Einführer ein Unternehmen ist,
kann er die Zollabfertigung nur über den Geschäftsführer, einen dazu ausgewählten Mitarbeiter
oder einen Mitarbeiter eines verbundenen oder kontrollierten Unternehmens (Tochter- oder
Schwestergesellschaft) beziehungsweise einen Zollagenten vornehmen lassen. Gemäß Instrução
Normativa No. 650 vom 12.5.06 erhalten ausländische Partnerunternehmen oder Teilhaber brasilianischer Firmen ohne Eintrag im CNPJ im Allgemeinen keine Akkreditierung zur Nutzung des
elektronischen Außenhandelssystems SISCOMEX und können somit keine Einfuhranmeldungen
vornehmen.
Nimmt ein Vertreter des Importeurs, also ein Zollagent die Einfuhranmeldung vor, muss auch dieser zunächst durch die im importierenden Unternehmen verantwortliche Person im SISCOMEX akkreditiert werden. Als Zollagenten fungieren staatlich geprüfte und eingetragene Unternehmen,
die sich auf die Zolldeklarationstätigkeit spezialisiert haben. In Brasilien werden diese Unternehmen als „despachantes“ bezeichnet. Die meisten Speditionen beschäftigen einen „despachante“
innerhalb des Unternehmens oder arbeiten eng mit auf die Zollabfertigung spezialisierten Büros
zusammen.
Importwaren dürfen grundsätzlich nur über die vorgeschriebenen Grenzzollstellen, Zollhäfen
oder Zollflughäfen in das Zollgebiet Brasiliens verbracht werden und müssen unverzüglich bei der
zuständigen Zollbehörde gestellt werden. Der Anmelder gibt die für die Anmeldung der Warensendung notwendigen Daten auf der Basis der Einfuhrerklärung (declaração de importação - siehe
Anhang II) in das elektronische Außenhandelssystem SISCOMEX ein. Die Zollanmeldung muss neben dem beantragten Zollverfahren die für die Ware maßgebende Zolltarifnummer sowie Angaben über deren Gattung, Art, Qualität, Beschaffenheit, Gewicht, Preis, Ursprung, Herkunft und alle
sonstigen Gegebenheiten oder Angaben aufweisen, die für die richtige Einreihung und Bewertung
der betreffenden Ware durch die Zollstelle erforderlich sind. Die Einfuhrerklärung darf lediglich
vom Inhaber der importierenden Firma, seinem Prokuristen oder einem Zollagenten (despachante) unterschrieben werden. In den meisten Fällen übernimmt der despachante diese Aufgabe.
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Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
Die Einfuhranmeldung ist im SISCOMEX für die Secretaria da Receita Federal zu registrieren. Die
Registrierung erfolgt nach Feststellung der Höhe der Einfuhrabgaben. Die Zollbeamten des Zollamtes, bei dem die Waren gestellt wurden, prüfen die Waren anhand der vorgelegten Dokumente
und der Daten der Einfuhrerklärung. Liegen alle Dokumente vollständig vor und stimmen die Angaben der Einfuhrerklärung mit den übrigen Dokumenten überein, kann die Einfuhrabfertigung
der Waren vorgenommen werden
In bestimmten Fällen kann zur Warenanmeldung eine vereinfachte Anmeldung, die „Declaração
Simplificada de Importação“ (DSI), verwendet werden. Dazu zählen:
- Waren mit einem Warenwert von weniger als 3.000 US $, die von natürlichen Personen zu eindeutig nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden,
- Warenlieferungen mit weniger als 3.000 US $ Warenwert, die von juristischen Personen eingeführt werden sowie
- Warenlieferungen für öffentliche Institutionen oder Angehörige des diplomatischen Dienstes,
- Postsendungen mit einem Warenwert von weniger als 3.000 US$.
Generell kann es bei der Zollabfertigung häufiger zu Abwicklungsproblemen kommen. Dies hängt
zum Teil mit dem in den letzten Jahren stark gestiegenen Einfuhrvolumen zusammen. Bestimmte
Dienstleistungen können aufgrund dessen nicht im erforderlichen Ausmaße oder der erforderlichen Schnelligkeit erbracht werden. Für einen Transport von Waren nach Brasilien sollten daher
drei Wochen, mit anschließender Einfuhrabfertigung bis zu zwei Monate einkalkuliert werden.
Außertarifliche Zollbefreiungen
In Brasilien können gem. Art. 201der Zollordnung (ZollO) zollfrei eingeführt werden:
• Reisegepäck,
• Einfuhren im Auftrag von diplomatischen Missionen oder Konsulaten,
• Einfuhren von Vertretern internationaler Organisationen, deren Technikern, Gutachtern oder
Beratern,
• Warenmuster und internationalen Postsendungen ohne Handelswert,
• Materialien zur Ausbesserung ausländischer Schiffe und Flugzeuge,
• Sämereien, Saatgut und Zuchttiere,
• Rohstoffe, Basisprodukte und lebensnotwendige Nahrungsmittel, wenn die inländische Produktion unzureichend ist,
• Teile, Ersatzteile, Zubehör, Werkzeuge und Gerätschaften, die
- in üblicher Weise zusammen mit Geräten, Instrumenten, Maschinen oder Ausrüstungen geliefert werden, sofern diese abgabenfrei eingeführt werden,
- vom Endbenutzer in der notwendigen Menge eingeführt werden und ausschließlich für die
Ausbesserung oder Instandhaltung von im Inland aufgestellten oder in Betrieb befindlichen
Geräten, Instrumenten, Maschinen oder Ausrüstungen ausländischer Herkunft bestimmt
sind.
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Brasilien (Februar 2012)
• Schenkungen zu kulturellen, wissenschaftlichen und sozialen Zwecken, sofern die Begünstigten
gemeinnützige Institutionen sind,
• Waren, die für besondere Zollfreilager (lojas francas) bestimmt sind,
• Zubehör für elektronische Geräte zur Zählung von Stimmen bei politischen Wahlen,
• Waren zu wissenschaftlichen Zwecken.
Weitere Möglichkeiten, Waren zollfrei in Brasilien einzuführen sind in den Abschnitten III bis VI
ZollO definiert. Eine Befreiung von den Einfuhrzöllen ist dabei immer an die Bedingung geknüpft,
dass innerhalb Brasiliens kein gleichartiges Produkt geliefert werden kann (Similaritätsprinzip).
Eine Gleichartigkeit einer importierten Ware wird im Allgemeinen nur dann vorliegen, wenn eine
in Brasilien hergestellte Ware
- von gleichartiger Qualität
- zum gleichen Preis hergestellt und
- innerhalb der gleichen Frist geliefert werden kann,
wie eine Ware aus einem Drittland.
Die Untersuchung zu Feststellung einer Similarität nimmt das dem Ministerium für Entwicklung
und Industrie zugehörige Departamento de Comercio Exterior (DECEX) der Secretaria de Comercio Exterior (SECEX) gemäß den in der Zollordnung vorgegebenen Kriterien und Verfahren vor.
Beim Preisvergleich sind zuzüglich dem Preis der ausländischen Ware sämtliche bei der Einfuhr zu
entrichtenden Einfuhrabgaben sowie die Frachtkosten auf CIF-Basis zu berücksichtigen.
Unternehmen, die sich in der Freizone von Manaus niederlassen, können Waren nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde „Superintendência da Zona Franca de Manaus“ (SUFRAMA),
einer Behörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Entwicklung, Industrie und Außenhandel, grundsätzlich zollbegünstigt einführen. Die Ermäßigung auf den jeweiligen Regelzoll kann
bis zu 88% betragen. Darüber hinaus genießen die Unternehmen weitere steuerliche Vergünstigungen. Dazu zählen beispielsweise eine
• Befreiung von der Steuer auf Industrieprodukte IPI auf Waren, die der Herstellung von Exportgütern dienen,
• Begünstigungen oder Befreiung von der Warenumsatzsteuer ICMS bei Verkäufen von in der Freizone hergestellten Waren ins Ausland und
• Begünstigungen auf die Zahlung der Einkommensteuer,
• Befreiung von den Sozialabgaben PIS/Pasep und Cofins.
Keine außertariflichen Zollbefreiungen mit Carnet ATA
Brasilien hat das internationale „Zollabkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren“ vom 6. Dezember 1961 nicht angenommen. Eine vereinfachte Abfertigung zur vorübergehenden Einfuhr von Warenmustern, Berufsausrüstung und Messegut mit dem Carnet ATA
ist in Brasilien daher nicht möglich.
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Andere Zollverfahren
Zollgutversand (transito aduaneiro)
Das Versandverfahren (transito aduaneiro) ermöglicht einen Transport von Waren (Zollgut) unter
zollamtlicher Überwachung zwischen einer Abgangs- und einer Bestimmungsstelle des Zollgebietes unter zollamtlicher Überwachung und unter Aussetzung der auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben. Für die Einfuhrabgaben muss Sicherheit geleistet werden. Die Leistung der Sicherheit
kann in bar oder als Bankbürgschaft erfolgen. Überdies verlangt der brasilianische Zoll eine Bürgschaftserklärung (Termo de Responsibilidade para Trânsito Aduaneiro - TRTA). In der Erklärung
sind die Konditionen der zu leistenden Sicherheit definiert. Das Verfahren ist mit dem Vordruck
„Declaração de Trânsito Aduaneiro - DTA) zu beantragen und kommt gemäß Art. 318 und 319 der
Zollordnung in erster Linie in folgenden Fällen in Frage:
• Für den Transport von Waren aus dem Ausland von einer Grenzzollstelle zu einer weiteren Zollstelle, wo die Abfertigung zum freien Verkehr oder zu einem weiteren Zollverfahren vorgenommen werden soll (trânsito aduaneiro de entrada),
• für den Transport von Waren brasilianischen Ursprungs oder für abgefertigte Waren mit Ursprung in einem Drittland von einem Zolllager zu einer Grenzzollstelle zur Verschiffung oder zu
einem weiteren Zolllager zwecks späterer Verschiffung (Ausfuhr beziehungsweise Wiederausfuhr (trânsito aduaneiro internacional),
• für den Transport durch das Zollgebiet von Waren, die aus einem Drittland kommen und für ein
Drittland bestimmt sind, zur Verschiffung oder für ein Zolllager zur späteren Verschiffung,
• für den Transport von Waren von einem Zolllager zu einem weiteren Zolllager innerhalb des
Zollgebietes (trânsito aduaneiro nacional),
• für den Transport von ausländischen Waren durch das Zollgebiet zur Wiederausfuhr (passagem),
• für den Transport von Gebrauchswaren oder von Ersatz- und Reparaturteilen für ausländische
Schiffe, Flugzeuge oder andere Beförderungsmittel, die sich im Transit durch das Zollgebiet befinden oder dort abgestellt sind (trânsito aduaneiro de passagem especial),
• für unbegleitetes Reisegepäck von Reisenden im Transit von einem Entladeort zu einem anderen
Beladeort im vereinfachten Verfahren (trânsito aduaneiro de passagem especial),
• für den Transport von Teilen und Komponenten für die Reparatur oder Instandhaltung von Schiffen während internationalen Reisen.
Gemäß Art. 321 der Zollordnung können unter anderem Importeure, Exporteure, Lagerhalter und
Vertreter von Importeuren und Exporteuren, die im Ausland angesiedelt sind, das Verfahren für
den Transport von ausländischen Waren durch das Zollgebiet zur Wiederausfuhr (passagem) nutzen. Die Genehmigung erteilt die Secretaria da Receita Federal.
Nach Ankunft an der Bestimmungszollstelle kontrolliert die Bestimmungszollstelle die Waren, das
Transportfahrzeug und die Begleitpapiere. Die Empfangszollstelle kann eine vorübergehende Lagerung der Waren zwecks späterer Abfertigung zu einem weiteren Zollverfahren oder zu einem
nochmaligen Versandverfahren genehmigen.
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Zolllager (Entreposto Aduaneiro)
Das Zolllagerverfahren bei Aussetzung der Einfuhrabgaben regelt die Instrução Normativa SRF Nr.
241 vom 6.11.02 (die letzte Änderung erfolgte im Januar 2011).
Das brasilianische Zollrecht unterscheidet demnach zwischen Import- und Exportzolllagern. Exportzollllager können von ausschließlich exportorientierten Unternehmen in privater Form (local
não alfandegado de uso privativo) eingerichtet und für Exportwaren genutzt werden.
Waren können in Import- und Exportzolllagern
• gelagert,
• ausgestellt und ihre Funktionstüchtigkeit demonstriert und getestet werden,
• instandgehalten oder repariert und
• bearbeitet werden.
Die Genehmigung zur Lagerhaltung erteilt die regionale Vertretung der Finanzbehörde Secretaria
da Receita Federal (SRF), die Superintendência Regional da Receita Federal (SRRF).
Das Verfahren wird zum Beispiel genehmigt:
An Flughäfen (aeroporto):
• zur Lagerung von Teilen für die Instandhaltung oder Reparatur von Flugzeugen,
• zur Lagerung von Bordproviant,
• zur Lagerung von Maschinen und Apparaten, die dort repariert oder instandgehalten und später
wiederausführt werden sollen,
• für sämtliche andere Waren, die von zu dem Verfahren zugelassenen Unternehmen dort gelagert werden (z.B. Werkzeuge).
Auf dem Gelände von Seehäfen (porto organizado e instalações portuárias):
• zur Lagerung von Teilen für die Instandhaltung oder Reparatur von Schiffen und nautischen Instrumenten,
• zur Lagerung von Bordproviant,
• zur Lagerung von Maschinen und Apparaten für die Reparatur oder Instandhaltung von Unterseebooten,
• für sämtliche andere Waren, die von zu dem Verfahren zugelassenen Unternehmen dort gelagert werden.
Außerhalb von See- oder Flughäfen (porto seco):
• In Zolllagern, die zur Lagerung von Maschinen und Apparaten für die Reparatur oder Instandhaltung von Schiffen und Flugzeugen,
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• zur Lagerung von Teilen und anderen Materialien zur Instandhaltung von anderen Transportmitteln,
• zur Lagerung von Maschinen und Apparaten, die dort repariert oder instandgehalten und später
wiederausführt werden sollen,
• zur Lagerung von Teilen und anderen Materialien zur Instandhaltung von Maschinen und Apparaten, die dort zu diesem Zweck gelagert werden,
• für sämtliche andere von dazu berechtigten Personen zu dem Verfahren angemeldete Waren
außerhalb von See- oder Flughäfen angesiedelt sind, können unter anderem folgende Dienstleistungen an den dort gelagerten Waren vorgenommen werden:
• Etikettierung,
• Ausstellung und Funktionstests,
• Instandhaltung,
• Reparatur,
• Montage.
Die Zolllagerung wird grundsätzlich nicht gestattet für
• Waren, deren Einfuhr in Brasilien verboten ist,
• gebrauchte Waren.
In Einfuhrzolllagern können Einfuhrwaren bis zu einem Jahr gelagert werden. Eine Verlängerung
bis auf maximal drei Jahre ist möglich.
In Exportzolllagern können Exportunternehmen nach einer Bonitätsprüfung ausschließlich zur
Ausfuhr aus dem Zollgebiet bestimmte Waren lagern. Möglich ist eine kurzfristige Lagerung von
zur sofortigen Ausfuhr bestimmten Waren (Höchstdauer: 90 Tage - „regime extraordinário“) sowie
eine langfristige Lagerung (Zeitraum: ein Jahr, eine Verlängerung auf bis zu drei Jahre ist möglich,
Aussetzung der Einfuhrabgaben - „regime comum“).
Bearbeitungen oder Veredelungen von Waren aus Drittländern oder aus Brasilien können in besonderen Industrielagern von dazu berechtigten Unternehmen gemäß den in der Instrução Normativa SRF Nr. 417 vom 20.4.04 (letzte Änderung: Juli 2007) vorgenommen werden. Die bearbeiteten Waren sind für den anschließenden Export bestimmt. Der Zeitraum, während dem die Waren
im Lager verbleiben, ist abhängig von dem geplanten Bearbeitungsvorgang.
Der Kreis der Waren, für die die Secretaria da Receita Federal das Verfahren genehmigt, ist im Anhang I der Instrução Normativa SRF Nr. 417 festgelegt. Das Verfahren wird überdies nur für Bearbeitungsvorgänge innerhalb der Luftfahrt-, der Kfz-, der Informatik- und der Halbleiterbranche gewährt.
Wenn ein Veredelungs- oder Bearbeitungsvorgang nicht innerhalb der im Einzelfall festgesetzten
Zeiträume für die Aussetzung der Einfuhrabgaben abgeschlossen wird, oder bei Waren, die im brasilianischen Markt verbleiben, werden die Einfuhrabgaben für die Vorprodukte fällig.
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Vorübergehende Einfuhr (Admissão Temporária)
Aktuelle gesetzliche Grundlage des Verfahrens der vorübergehenden Einfuhr ist die Instrução Nr.
285 der Secretaria da Receita Federal (SRF) vom 14.1.03 mit diversen Änderungen und Aktualisierungen (die letzte Änderung datiert vom 21.12.10). Weitere wichtige Rahmenbedingungen sind in
Art. 354 der Zollordnung geregelt. Die vorübergehende Einfuhr von Waren ist danach in Brasilien
grundsätzlich für begrenzte Zeiträume entweder mit vollständiger oder partieller Aussetzung der
Einfuhrabgaben möglich.
Die zoll- und steuerfreie vorübergehende Einfuhr ist gemäß Instruçao Nr. 285 nur in besonderen
Fällen möglich. Meist verlangt die Zollbehörde die Leistung einer Sicherheit. Die vorübergehende
Einfuhr erfolgt nur in Ausnahmefällen ohne Leistung einer Sicherheit, unter anderem für Warensendungen mit einem Warenwert von weniger als 20.000 R$ (Artikel 8, §3 der Instrução Normativa
SRF Nr. 285).
Zu den Waren, die zur abgabenfreien vorübergehenden Einfuhr abgefertigt werden können, zählen:
• Waren für wissenschaftliche und technische Messen, Ausstellungen, Kongresse und dergleichen,
• Waren für Fischereizwecke und wissenschaftliche Expeditionen,
• Waren für kulturelle und künstlerische Anlässe,
• Waren für Sportveranstaltungen,
• Waren für Handels- und Industriemessen,
• Waren für Werbezwecke (auch Muster ohne Warenwert und von Handelsvertretern verwendete
Muster),
• Waren für die Veredelung, Verbesserung, Reparatur, Erneuerung oder sonstige Veränderung
anderer Waren.
Als automatisch dem Verfahren der vorübergehenden Einfuhr in das Zollgebiet oder die dazu gehörigen Hoheitsgewässer unter Aussetzung der Einfuhrzölle und -steuern unterzogen gelten:
• Verkehrsmittel für den internationalen Güter- oder Personentransport sowie Fahrzeuge von Touristen im Reiseverkehr, die die Zollgrenzen aus diesem Grunde überschreiten,
• Schiffe, Fischereifahrzeuge, Luftfahrzeuge und andere Waren für Fischerei- oder auch Forschungszwecke mit Genehmigung des obersten Befehlshabers der Marine oder des Verteidigungsministeriums beziehungsweise des Landwirtschaftsministeriums, im Rahmen der in entsprechenden Vorschriften erlassenen Vorgaben,
• Paletten und Verpackungsmaterial sowie deren Zubehör.
Der Zeitraum, in dem die Waren unter Aussetzung der Einfuhrabgaben im Zollgebiet verbleiben,
wird gemäß der in Artikel 307 der brasilianischen Zollordnung festgelegten Regelung im allgemeinen zunächst auf ein Jahr festgesetzt. Dieser Zeitraum kann auf bis zu maximal fünf Jahre verlängert werden. Grundsätzlich hängt die Entscheidung über eine Verlängerung immer vom Einsatzzweck und der Länge des Einsatzes der Waren im Zollgebiet ab.
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Waren für die Erbringung von Dienstleistungen und die Herstellung anderer Waren können vorübergehend gegen anteilige Zahlung der Einfuhrabgaben in das Zollgebiet verbracht werden. Hierzu zählen auch Waren, die als Industrieformen verwendet werden. Anteilig gezahlt werden müssen der Einfuhrzoll (Imposto de Importacion - II) und die Steuer auf Gewerbeerzeugnisse (Imposto a
Produtos Industrializados -IPI).
Die Ermittlung der anteiligen Einfuhrabgaben erfolgt gemäß Art. 6 Zollordnung nach einer komplexen Formel unter Berücksichtigung der im Falle einer Einfuhr der Waren geschuldeten Einfuhrabgaben und deren Lebensdauer (vida útil) im Verhältnis zur Länge des Zeitraumes, während dem
sie im Zollgebiet verbleiben.
Übersteigt der Zeitraum des Verbleibs der Waren im Zollgebiet die Lebensdauer der Waren, sind
die Einfuhrabgaben in voller Höhe zu entrichten.
Drawbackverfahren
Im Drawback-Verfahren können die Einfuhrabgaben für Waren, die in Brasilien be- oder verarbeitet und anschließend wiederausgeführt werden, ausgesetzt beziehungsweise erstattet werden.
Das Verfahren ist als Mittel der Exportförderung zu sehen. Folgende Arten des Drawback sind gem.
Art.383 ZollO möglich:
- Aussetzung der Einfuhrabgaben für Waren, die nach einer Bearbeitung wiederausgeführt werden oder für Waren, die zur Herstellung oder Bearbeitung einer Ware eingesetzt werden, die
wiederausgeführt wird (suspenção),
- Befreiung von den Einfuhrabgaben für Waren in der Menge und Qualität, wie sie für die Herstellung, Bearbeitung oder Veredelung einer Ausfuhrware benötigt werden (isenção),
- völlige oder teilweise Erstattung der Einfuhrabgaben, die bei der Einfuhr von Waren gezahlt
wurden, wenn diese nach einer Veredelung oder Bearbeitung wiederausgeführt werden (restitução).
Das Drawback-Verfahren kann für folgende Waren gewährt werden:
• Waren, die zur Veredelung in das Zollgebiet eingeführt und später wiederausgeführt werden,
• Rohstoffe sowie Fertigprodukte, die für die Herstellung einer Ausfuhrware eingesetzt werden,
• Maschinen und Ausrüstungen, die ausgeführt werden sollen, sowie Teile für diese Maschinen
und Ausrüstungen,
• Waren, die zur Verpackung oder auch zur Präsentation von Ausfuhrwaren eingesetzt werden,
wenn sich dadurch am Endprodukt ein Wertzuwachs ergibt.
Für die Bewilligung des Verfahrens sind die Secretaria do Comercio Exterior (Suspenção und Isenção) sowie die Secretaria da Receita Federal (Restitução) verantwortlich.
Seit dem 1.11.01 können Importeure mit dem Drawback-Verfahren zusammenhängende Vorgänge
elektronisch über das „Sistema Drawback Electrônico“, ein Modul des Außenhandelsformularbearbeitungssystems SISCOMEX (Sistema Integrado de Comércio Exterior) überwachen. Zudem gibt
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es seit seit dem 12.5.08 das „Sistema Drawback Web“, eine erweiterte und modernisierte in das
„SISCOMEX“ integrierte Version des „Sistema Drawback Electrônico“.
Vorübergehende Ausfuhr (Exportação Temporária)
Im Rahmen dieses besonderen Zollverfahrens können Waren vorübergehend für eine bestimmten
Frist aus dem Zollgebiet ausgeführt werden, um später in unverändertem Zustand wiedereingeführt zu werden.
Die Registrierungspflichten des Exporteurs entsprechen denen des Ausfuhrverfahrens.
Das Verfahren der vorübergehenden Ausfuhr ist unter Anderem möglich für:
• Waren, die für Messen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen z.B. technischer Natur im
Ausland bestimmt sind,
• Waren für Sportveranstaltungen,
• Werbematerial und Muster ohne Handelswert,
• Warenlieferungen aufgrund von Leasingverträgen,
• Zuchttiere für Messen und Ausstellungen,
• Militärische Ausrüstungsgegenstände und logistische Unterstützung für das brasilianische Heer
bei Friedenseinsätzen im Ausland,
• Hilfsgüter für Katastropheneinsätze (Umweltkatastrophen),
• Kraftfahrzeuge für den persönlichen Gebrauch durch den Eigentümer,
• Kommerziell genutzte Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren und Passagieren,
• Waren, die im Ausland einer Reparatur unterzogen werden,
• Waren für Versuchszwecke.
Die Frist bis zur Wiedereinfuhr der Waren in Brasilien beträgt ein Jahr und kann um maximal zwei
Jahre verlängert werden.
Werden die Waren auf Grund eines Vertrages über die Erbringung einer Dienstleistung für in dem
Vertrag festgelegte Fristen aus dem Zollgebiet verbracht, gilt als Wiedereinfuhrfrist die im Vertrag
festgelegte Frist.
Bei Waren, die Ausfuhrzöllen unterliegen, muss eine Bürgschaftserklärung über die Höhe des Ausfuhrzolls geleistet werden.
Passive Veredelung (Exportação Temporária para Aperfeiçoamento Passivo)
Zollrechtliche Grundlagen zu dem besonderen Zollverfahren sind in Art. 449 ff der brasilianischen
Zollordnung geregelt. Die Secretaría da Receita Federal hat dieses Zollverfahren darüber hinaus
mit der Portaria Nr. 675/94 geregelt.
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Danach kann das Zollverfahren genutzt werden für
die vorübergehende Ausfuhr von Rohstoffen und Zwischenprodukten, die im Ausland be- oder verarbeitet, montiert oder in anderer Form verändert und anschließend wieder in das Zollgebiet eingeführt werden. Bei der Wiedereinfuhr der bearbeiteten Endprodukte erhebt der brasilianische
Zoll eine Zollbelastung auf den Wertzuwachs der Waren.
Bis zur Wiedereinfuhr einzuhaltende Fristen richten sich nach dem Bearbeitungs- beziehungsweise Veredelungsvorgang, dem das jeweilige Zwischenprodukt unterzogen wird.
Für Waren, die einem Ausfuhrzoll unterliegen, verlangt die Zollbehörde eine Bürgschaftserklärung (Termo de Responsibilidade) des Exporteurs in Höhe des Ausfuhrzolls.
Verstöße gegen die bis zur Wiedereinfuhr der Waren vereinbarten Fristen werden von der Zollbehörde mit Geldstrafen geahndet.
Außertarifliche Zollbefreiungen - Zollfreizonen (Zona Franca de Manaus)
Die Freizone von Manaus (Zona Franca de Manaus - ZFM - http://www.suframa.gov.br/) wurde als
Industrie- und Handelszentrum mit besonderen steuerlichen Vergünstigungen im Amazonasgebiet aufgrund der weiten Entfernung dieser Region zu den großen Industriezentren Brasiliens eingerichtet. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetzesdekret Nr. 288 vom 28.2.67. Seither hat sich die
Amazonasmetropole Manaus zunehmend zu einem interessanten Industriestandort entwickelt,
in erster Linie dank der geltenden Sonderregelungen.
Unternehmen, die sich in der Freizone von Manaus niederlassen, können Waren nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde „Superintendência da Zona Franca de Manaus“ (SUFRAMA),
einer Behörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Entwicklung, Industrie und Außenhandel, grundsätzlich zollbegünstigt einführen. Die Ermäßigung auf den jeweiligen Regelzoll kann
bis zu 88% betragen. Darüber hinaus genießen die Unternehmen weitere steuerliche Vergünstigungen. Dazu zählen beispielsweise eine
• Befreiung von der Steuer auf Industrieprodukte (IPI) auf Waren, die der Herstellung von Exportgütern dienen,
• Begünstigungen oder Befreiung von der Warenumsatzsteuer ICMS bei Verkäufen von in der Freizone hergestellten Waren ins Ausland und Begünstigungen auf die Zahlung der Einkommensteuer,
• Befreiung von den Sozialabgaben PIS/Pasep und Cofins.
Die SUFRAMA vermittelt Interessenten Gewerbegrundstücke in der Freizone und ist bei der Beschaffung günstiger Investitionskredite behilflich.
Ausländische Waren, die unter Nutzung der Vergünstigungen in die Freizone verbracht worden
sind, können dort be- oder verarbeitet, zusammengesetzt, gemischt, instandgesetzt oder in anderer Weise veredelt oder behandelt werden.
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Brasilien (Februar 2012)
Werden in der Freizone unter Verwendung von ausländischen Erzeugnissen hergestellte Waren in
das brasilianische Zollgebiet verbracht, so sind die Einfuhrabgaben auf die ausländischen Rohstoffe und Zwischenprodukte zu entrichten, die für die Herstellung der jeweiligen Ware verwendet
wurden.
Dies gilt nur, wenn die aus dem Veredelungs- oder Bearbeitungsprozess resultierenden Produkte
die von der SUFRAMA festgelegten Mindestursprungsbedingungen erfüllen.
Ausgenommen von den in der Freizone geltenden Sonderbestimmungen sind gemäß Art. 505 ZollO Waffen und Munition, Parfum (HS-Positionen 3303 bis 3307), Tabakwaren und alkoholische Getränke.
Einfuhrabgaben
Zolltarif
Brasilien hat als Mitgliedstaat des Mercado Comun del Sur oder Mercosur (portugiesische Bezeichnung: Mercado Comum do Sul oder Mercosul) den gemeinsamen Zolltarif des Mercosur (Arancel
Externo Comun del Mercosur - AEC - beziehungsweise portugiesisch: Tarifa Externa Comum do
Mercosul - TEC) angenommen.
Der AEC basiert auf der gemeinsamen Nomenklatur des Mercosur (NCM), die nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) aufgebaut ist (97 Zolltarifkapitel). Die Struktur des Harmonisierten Systems umfasst vier
Codenummern mit zwei weiteren Codenummern (in Brasilien bezeichnet als „Sistema Harmonizado Posição e Subposição“), die nach der NCM noch um weitere zwei Stellen erweitert werden (Itens
e/ou Subitens). Kapitel 77 ist nicht belegt. Es ist für eine mögliche spätere Verwendung freigehalten. Um eine weltweit einheitliche Katalogisierung der Waren für eine Verzollung sicherzustellen,
ist zunächst deren Einreihung in die Nomenklatur vorzunehmen. Dabei ist das deutsche Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Klassifikationen/Aussenhandel/Content75/warenverzeichnis__downloads,templateId=renderPrint.psml) hilfreich.
Den AEC beziehungsweise TEC auf der Basis des HS 2012 hat das Ministerium für Entwicklung,
Industrie und Handel unter http://www.desenvolvimento.gov.br/sitio/interna/interna.php?area=5&menu=3345 veröffentlicht. Brasilien hat sich von dem gemeinsamen Zolltarif des
Mercosur etliche Ausnahmen vorbehalten. Die aktuell bestehenden Ausnahmen sind ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht (Listas de Exeções). Unter http://www.desenvolvimento.gov.br/portalmdic/sitio/interna/interna.php?area=5&menu=1848 finden deutsche Unternehmen zusätzlich eine Version des TEC auf der Grundlage des HS 2007 mit zu diesem Zeitpunkt geltenden in das Tarifwerk integrierten Ausnahmen Brasiliens.
Ausführliche Tarifwerke mit Angaben zu den Einfuhrzöllen und den weiteren Einfuhrsteuern und
-abgaben sind auch bei auf den Außenhandel spezialisierten brasilianischen Verlagen erhältlich.
Waren unterliegen nach der gemeinsamen Nomenklatur des Mercosur dem Wertzollsystem, d.h.
jede Ware unterliegt einem bestimmten Prozentsatz vom Zollwert. Die Höhe der Prozentsätze ergibt sich aus dem AEC (TEC) beziehungsweise den Ausnahmelisten Brasiliens hierzu. In der Regel
14
Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
betragen die Zölle zwischen 0 und 20%. In Ausnahmefällen /zum Beispiel bei einigen Kraftfahrzeugen) können höhere Zölle gelten. Bemessungsgrundlage für den Zollwert ist im Regelfall der
Transaktionswert der eingeführten Waren, in Brasilien ist dies der CIF-Wert. Der Transaktionswert
nach dem GATT-Zollwert-Kodex ist. ein Preis, der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in
das Zollgebiet Brasiliens tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist. Hinzu zu rechnen sind Verpackungskosten, Materialkosten, Kosten für die Be- und Entladung und die Kosten für die Lieferung
der Waren bis zum Einfuhrort in Brasilien einschließlich Fracht und Versicherung, soweit diese
nicht bereits in der vertraglich geschuldeten Gegenleistung enthalten sind.
Kann dieser Wert nicht ermittelt werden, so wird in absteigender Folge als Zollwert der Transaktionswert für gleiche oder gleichartige Waren beziehungsweise der nach der deduktiven Methode
ermittelte Wert, der aus den Herstellungskosten errechnete Wert oder der nach der Schlussmethode errechnete Wert festgestellt.
Gemäß Gesetz 11.727/08, Art. 2, kann die Regierung jedoch grundsätzlich anstelle der im Allgemeinen in Brasilien geltenden ad-valorem Einfuhrzölle spezifische Zölle in R$ (bras. Reais) je kg (oder
andere Maßeinheit) definieren. Dabei ist die Höhe des spezifischen Zolls auf maximal 15 RS$ begrenzt. Diese Maßnahme unterliegt keiner Beschränkung hinsichtlich des Warenkreises. Damit
besteht die Möglichkeit dass das bestehende System der Prozentzölle für bestimmte Warenkreise
durch die Einführung spezifischer Zölle ersetzt wird, was zu einer Erhöhung der Einfuhrzölle führen kann.
Brasilien hat sich vorbehalten, in besonderen Ausnahmefällen von dem TEC abweichende Zölle zu
erheben. Die aktuell geltenden Ausnahmen sind in zwei Warenlisten zusammengefasst. In Einzelfällen können bei der Einfuhr von Waren in Brasilien daher wesentlich höhere Einfuhrzölle erhoben werden, als im TEC vorgesehen. Abweichend von dem gemeinsamen Zolltarif des Mercosur erhebt Brasilien zum Beispiel auf Kraftfahrzeuge der Zolltarifposition 8704 einen Einfuhrzoll von 35%
(Regelzoll gemäß TEC: 20%). Überdies wurde zum Ausgleich von Handelsdefiziten Ende Januar 2012
eine Arbeitsgruppe aus Mitarbeitern mehrerer Ministerien gebildet (Grupo Técnico sobre Alterações Temporárias da Tarifa Externa Comum do MERCOSUL - GTAT-TEC). Die Arbeitsgruppe soll eine
Liste mit maximal hundert Waren erstellen, bei denen die Einfuhrzölle ebenfalls befristet auf bis zu
35% erhöht werden können. Die Maßnahme beruht auf einer Entscheidung der Staatschefs der
Mercosur-Länder während des letzten Gipfeltreffens des Wirtschaftsverbundes im Dezember 2011
in Montevideo.
Steuer auf Gewerbeerzeugnisse (Imposto sobre Produtos Industrializados - IPI)
Die Steuer auf Gewerbeerzeugnisse (Imposto sobre Produtos Industrializados - IPI) ist eine dem
Bund zustehende, erfolgsneutrale Mehrwertsteuer, die sowohl im Falle der Herstellung von gewerblichen Waren im Inland als auch bei deren Einfuhr aus dem Ausland erhoben wird. Steuerschuldner sind natürliche und juristische Personen, die im Inland gewerbliche Waren herstellen
sowie die Einführer gewerblicher Waren. Steuergegenstand sind die Herstellung gewerblicher
Waren im Inland sowie deren Einfuhr in das Zollgebiet. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich des Einfuhrzolls. Die Steuersätze sind abhängig von den besteuerten Waren unterschiedlich hoch und liegen zwischen 0% (landwirtschaftliche und chemische Erzeugnisse) und 25% beziehungsweise 30% (zum Beispiel Feuerwerkskörper).
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Brasilien (Februar 2012)
In einigen Fällen ist der Vorsteuerabzug möglich. Voraussetzung ist die steuerliche Registrierung
des Steuerschuldners in Brasilien. Der deutsche Exporteur ist im Allgemeinen dort nicht steuerlich
registriert, also nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Überlegungen zur Gestaltung der Liefer- und
Zahlungsbedingungen des Kaufvertrages sollten daher rechtzeitig erfolgen und diesen Sachverhalt berücksichtigen.
Mitte Dezember 2011 wurde die IPI auf Kraftfahrzeuge um 30% erhöht (Dekret Nr. 7567 vom 15.9.11
und Dekret Nr. 7604 vom 10.11.11). Dadurch ergeben sich beispielsweise bei Personenkraftwagen
(HS-Code 8703) Steuersätze von 55%.
Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge
- mit einer regionalen Wertschöpfung bei der Herstellung von mindestens 65%,
- wenn mindestens 0,5% der Bruttoverkäufe der Herstellers in Innovationen und technische Forschung im Land investiert wurden und
- mindestens 6 von 11 näher bezeichneten Montageschritten in Brasilien stattfanden.
Die Maßnahme ist bis zum 31.12.12 befristet.
Warenumsatzsteuer (Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços - ICMS)
Die Warenumsatzsteuer (Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços - ICMS) steht den
Bundesländern zu und wird zum Zeitpunkt des Empfangs der Einfuhrwaren durch den Einführer
erhoben. Formell weist der Einführer die Einfuhr mit dem Einfuhrdokument (Einfuhranmeldung)
nach.
Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich des Einfuhrzolls, der Steuer auf Gewerbeerzeugnisse, der Steuer auf Kredit, Wechsel- und Versicherungstransaktionen (IOF), der ICMS selbst und
sämtlicher weiterer bei der Einfuhr erhobener Abgaben und Gebühren. Für Einfuhren gilt ein Steuersatz von 17%, in einigen Bundesstaaten gilt ein Steuersatz 18%. Darüber hinaus werden in den einzelnen Bundesstaaten für eine begrenzte Anzahl von Waren niedrigere Steuersätze von 7 und 12%
sowie ein erhöhter Steuersatz von 25% erhoben.
Verbrauchsteuer auf Mineralölerzeugnisse, elektrische Energie und Mineralien (Imposto sobre
OperaçŁes Relativas a Combustíveis, Lubrificantes, Energia Elétrica e Minerais do País)
Diese Verbrauchsteuer (Imposto Sobre Operações Relativas a Combustíveis, Lubrificantes, Energia
Elétrica e Minerais do País) kann nach spezifischen oder Steuersätzen oder ad valorem (in Prozent)
auf die Herstellung, den Verkehr, die Verteilung, den Verbrauch und die Einfuhr von Mineralölerzeugnissen, elektrischer Energie und Mineralien erhoben werden. Bei spezifischen Steuersätzen ist
die Bemessungsgrundlage die per Gesetz festgelegte Maßeinheit. Bei ad valorem Steuersätzen ist
Bemessungsgrundlage der Normalpreis, den das Produkt zum Zeitpunkt der Einfuhr bei einem
Verkauf zu Konditionen des freien Wettbewerbs zur Lieferung in einen Hafen oder einen anderen
Eingangsort des Landes erzielt (Art. 20 Codigo Tributario Nacional).
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Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
Sozialabgaben (Contribução para os Programas de Integração Social e de Formação do Patrimônio
do Servidor Público - PIS) und Contribução para Financiamento da Seguridade Social - Cofins)
Seit dem 1.5.04 werden auch anlässlich der Einfuhrabfertigung von Waren die Sozialabgaben PIS/
Pasep (Contribução para os Programas de Integração Social e de Formação do Patrimônio do Servidor Público) und Cofins (Contribução para Financiamento da Seguridade Social) erhoben. Die
Höhe beträgt im Regelfall 1,65% (PIS/Pasep) und 7,6% (Cofins). Hiervon abweichende (höhere) Abgabensätze gelten unter anderem für
• phamazeutische Produkte,
• Maschinen,
• Kraftfahrzeuge und
• Kfz-Teile.
Bemessungsgrundlage der Abgaben ist der CIF-Wert der Waren zuzüglich der jeweils zu zahlenden Beträge der Warenumsatzsteuer Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços (ICMS)
und der Sozialabgaben PIS/Pasep und Cofins selbst.
Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine (Adicional ao Frete para a Renovação da Marinha Mercante - AFRMM)
Die Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine (Adicional ao Frete para a Renovação da Marinha
Mercante - AFRMM) wird bei der Wareneinfuhr im Seeverkehr erhoben. Der Satz beträgt 25%, berechnet auf den Seefrachteintrag im Bill of Lading.
Zollabfertigungsgebühr und sonstige Gebühren
Bei der Abfertigung von Waren haben brasilianische Importeure Gebühren für unterschiedliche
Dienstleistungen zu entrichten. Abhängig vom Umfang der Warensendung, den Einfuhrbeschränkungen und der Art des Transportes erhebt die brasilianische Zollbehörde folgende Gebühren:
Hafenumschlagsgebühren
R$ 235,00 bis R$ 290,00 pro 20` Container
bzw. R$ 290,00 bis R$ 340,00 pro 40¥ Container abhängig vom Hafen und benutzten Terminal*
Lagergebühren
0,65% des CIF-Wertes für die ersten 10 Tage
(Seefracht)1,65% für die ersten 5 Tage (Luftfracht)
Kosten für die Ausstellung der Einfuhrlizenz je nach Ware in unterschiedlicher Höhe
(automatisch und nichtautomatisch)
Gebühr für die Nutzung des integrierten Au- Abhängig von der Anzahl der auf der Zollanßenhandelssystems SISCOMEX
meldung angegebenen Zolltarifpositionen,
gemäß Zollordnung grundsätzlich 40 R$ je
Einfuhranmeldung*
* 1 bras. Real = 0,437 Euro (Kursdatum 25.1.12)
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Brasilien (Februar 2012)
Verbote und Beschränkungen
Einfuhrverbote
Laut dem Zolltarifwerk Tarifa Externa Comum (Herausgeber: Verlag Aduaneiras) ist die Einfuhr
von
• gebrauchten Fahrzeugen (Ausnahme: Fahrzeuge mit einem Alter von mehr als 30 Jahren, die von
Sammlern oder zu kulturellen Zwecken eingeführt werden)
• gebrauchten Reifen (Zolltarifnummer 4012 20),
• Amiant (Zolltarifnummer 2524),
• Rückständen aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien (Zolltarifnummer 2713 90),
• DDT (Unterposition 2903 62 20 des brasilianischen Zolltarifs),
• verschiedenen weiteren Chemikalien und Rückständen davon (Kapitel 29 des Zolltarifs),
• Abfällen, Resten und Pulvern von Mangan (Unterposition 8111 00 90 des brasilianischen Zolltarifs),
• und Abfällen, Resten und Pulvern weiterer unedler Metalle wie Beryllium, Chrom, Germanium,
Vanadium (Zolltarifposition 8112 92)
verboten.
Einfuhrbeschränkungen
Markierung von Waren mit dem Ursprungsland und Ursprungsangaben in den Warenbegleitpapieren
Einfuhrwaren müssen mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein.
Außerdem hat der Exporteur gem. Art. 69 des Gesetzes 10.833/03 (zuletzt geändert durch Gesetz Nr.
12507 vom 11.10.11) in der Handelsrechnung jeder Warensendung
genaue Angaben zu sämtlichen Personen, die am Ausfuhr- und Einfuhrvorgang beteiligt sind,
etwa dem Exporteur, dem Importeur, Empfänger beziehungsweise Käufer, Lieferant, Hersteller,
Handelsvertreter,
• den Verwendungszweck der Waren in Brasilien (z.B. Verarbeitung oder Endverbraucher),
• eine genaue Warenbeschreibung (Bezeichnung, Marke, Modell, wissenschaftlicher Name),
• das Ursprungsland und das Herkunftsland und
• den Verschiffungs- und Ankunftshafen
anzugeben.
Der brasilianische Zoll kann bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift erhebliche Geldbußen erheben.
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Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
Sonstige Kennzeichnungsvorschriften
Gemäß den Vorschriften des brasilianischen Verbraucherschutzgesetzes müssen die Etiketten
sämtlicher in Brasilien verkaufter Produkte für den Verbraucher korrekte, gut lesbare Informationen über
• die Qualität,
• die Menge,
• die Zusammensetzung,
• den Preis,
• die Lebensdauer,
• den Ursprung und
• Risiken für Gesundheit und Sicherheit des Verbrauchers
aufweisen. Die Etiketten von Einfuhrwaren sollten eine Übersetzung in die portugiesische Sprache
aufweisen. Bei Mengenangaben sollte das metrische System verwendet werden.
Einfuhrverfahren für gebrauchte Maschinen
Zuständig für die Überwachung der Einfuhr gebrauchter Waren ist die dem Ministerium für Außenhandel nachgeordnete Behörde Secretaria de Comercio Exterior (SECEX). Besonderheiten bei
der Einfuhr gebrauchter Waren regelt die Portaria Nr. 35 der SECEX vom 24.11.06. Danach ist zu beachten, dass die Einfuhr von gebrauchten Maschinen immer dem nichtautomatischen Lizenzverfahren unterliegt. Die nichtautomatische Einfuhrlizenz ist bei dem Departamento de Comercio Exterior (DECEX) vor der Verschiffung der gebrauchten Maschinen im Ausfuhrland zu beantragen.
Unabhängig davon müssen gebrauchte Maschinen folgende Bedingungen erfüllen, um in das
Zollgebiet Brasiliens eingeführt werden zu können: Sie dürfen nicht in Brasilien herstellbar sein
und können nicht durch andere, in Brasilien hergestellte Maschinen in ihrer Funktion ersetzt werden.
Das Alter der Maschinen darf nicht ihre Lebensdauer (vida útil) überschreiten. Die Lebensdauer
muss in einem technischen Gutachten (laudo de vistoria e avaliação) festgehalten sein, das spätestens 30 Tage nach der Registrierung der Einfuhrlizenz in Brasilien vom Importeur vorgelegt werden muss. Kommt der Importeur dieser Regelung nicht nach, wird ihm dies als Desinteresse an der
Beendigung des Einfuhrverfahrens ausgelegt.
Das technische Gutachten muss unter anderem folgende Informationen über die Maschinen enthalten:
• Das Herstellungsjahr der Maschine,
• das Jahr, in dem die Maschine überholt wurde,
• eine Erklärung über die Konformität mit den im Ursprungsland geltenden Normen,
• Angaben zur durchschnittlichen Lebensdauer der Maschine,
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Brasilien (Februar 2012)
• den Marktwert der Maschine, den Wert einer vergleichbaren neuen Maschine und den in die
Überholung der gebrauchten Maschine investierten Wert,
• das Nettogewicht der Maschine.
Nach der Vorlage des Gutachtens prüft die Secretaria do Comercio Exterior (SECEX) grundsätzlich
immer, ob ein gleichartiges Produkt in Brasilien herstellbar ist oder die gebrauchte Maschine
durch ein gleichartiges Produkt ersetzt werden kann (exame de produção nacional). Ergibt sich bei
dieser Prüfung, dass keine vergleichbaren Maschinen in Brasilien hergestellt werden können, veröffentlicht die SECEX eine entsprechende Meldung (Circular SECEX) im brasilianischen Gesetzblatt
Diario Oficial da União (DOU).
Ausnahmen zu diesen Regelungen gelten unter anderem für im Rahmen von internationalen Abkommen sowie für vorübergehend eingeführte Maschinen.
Einfuhrbestimmungen für Wein
Gesetzliche Grundlage der Einfuhrbestimmungen für Wein ist die Anweisung („Instrução Normativa“) Nr. 64/02 des Ministeriums für Landwirtschaft (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) vom 9.12.02.
Danach bedürfen Herstellerbetriebe von Wein und Derivaten aus Weintrauben oder Wein, die
ihre Produkte zum Vertrieb in Brasilien exportieren, hierfür zunächst der Anerkennung durch die
Secretaria da Defesa Agropecuária (SDA - brasilianisches Staatssekretariat für den Schutz der Landund Viehwirtschaft). Als Herstellerbetriebe gelten Unternehmen, die sich der Herstellung, Normung und Abfüllung von Weinen und Derivaten aus Weintrauben und Wein widmen.
Für die Anerkennung bei der SDA müssen folgende Dokumente eingereicht werden:
• Spezifischer Vordruck des Bundesministeriums für Landwirtschaft ((Ministério da Agricultura,
Pecuária e Abastecimiento - MAPA), ordnungsgemäß ausgefüllt,
• amtliche Bestätigung über die rechtliche Existenz des Betriebs und seine Tätigkeit als Weinproduzent im Ursprungsland,
• Angaben zur Zusammensetzung der Produkte, unter anderem: Marke, Traubensorten, die verwendet wurden, Alkoholgehalt, Zuckergehalt, sonstige Inhalts- und Zusatzstoffe,
• Identitätsnachweis des gesetzlichen Vertreters des Betriebes und
• Erklärung des Importeurs oder seines Vertreters zur Richtigkeit der Angaben.
Zur Überprüfung der Hygiene, der sanitären und technischen Einrichtungen kann der anerkennungspflichtige Betrieb vor Ort im jeweiligen Exportland inspiziert werden.
Die Gültigkeitsdauer der Anerkennung beträgt zehn Jahre und kann auf Antrag des Interessenten
verlängert werden. Bei Verstößen gegen die rechtlichen Vorschriften können Anerkennung und
Eintragung jederzeit widerrufen werden.
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Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
Einfuhrverfahren / für die Einfuhr notwendige Dokumente
Die Einfuhr von Wein ist in Brasilien nur nach Vorlage eines Ursprungszeugnisses und eines Analysezertifikates möglich, für deren Ausstellung der Herstellerbetrieb verantwortlich ist. Überdies unterliegt die Einfuhr von Wein der Überwachung durch das Ministerium für Landwirtschaft und ist
voranmeldepflichtig und einfuhrgenehmigungspflichtig.
Gemäß der Anweisung Nr. 64/02 des Ministeriums für Landwirtschaft ist für jede Weinsendung vor
der Verladung im Ausfuhrhafen eine Genehmigung des Ministeriums (autorização e anuência preembarque / autorização prévia de importação - Vordruck „requerimento para solicitação de importação de vinhos e derivados da uva e do vinho“) einzuholen. Nach Ankunft der Sendung in Brasilien
und vor der Einfuhrabfertigung und Freigabe durch den brasilianischen Zoll wird diese zunächst
einer Hygiene- und Qualitätskontrolle unterzogen (fiscalização e inspeção sanitária, fitosanitária e
de qualidade). Anlässlich der Kontrolle werden Muster entnommen, die im Labor analysiert werden. Anschließend stellt die zuständige Aufsichtsbehörde Serviço de Inspeção de Produtos Agropecuários (SIPAG) ein Zertifikat (Certificado de Inspeção de Bebidas) aus, das bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen ist.
Eine Liste der in Brasilien für die Überwachung von Weineinfuhren zuständigen Behörden und der
für die Analyse von Mustern zugelassenen Labore kann unter http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/lists/06_en.pdf eingesehen werden.
Importeure benötigen für die Einfuhr von Wein eine Einfuhrlizenz (licenica de importação). Die
Einfuhrlizenz können sie nach Abschluss der Hygiene- und Qualitätskontrolle online über das elektronische Formularbearbeitungssystem SISCOMEX einholen. Verantwortlich für die Ausstellung
ist das Ministerium für Landwirtschaft.
Die Genehmigung der Einfuhr erfolgt daher grundsätzlich nur nach Vorlage folgender Dokumente:
• Antrag an die zuständige Inspektionsabteilung der Bundesämter für Landwirtschaft mittels einem vom Interessenten beziehungsweise ordnungsgemäß Bevollmächtigten unterzeichneten
Musterformular, aus dem die Eintragungsnummer des Herstellerbetriebs (Exporteurs) und die
Produkteintragung hervorgehen (Requerimento para Solicitação de Importação de Vinhos e Derivados da Uva e do Vinho),
• beglaubigte Kopie der Registrierung des Importeurs beim Ministerium für Landwirtschaft,
• von den zuständigen Stellen offiziell bestätigte Voranmeldung (anuência pré-embarque),
• durch eine offizielle Behörde des Ursprungslandes ausgestelltes Ursprungs- und Analysezertifikat mit Angaben zu Herkunft, der Identität und Qualität des Weins und dem Namen des Labors,
das die Analysen durchgeführt hat.
• Die zur Ausstellung von Ursprungs- und Analysezertifikaten in Deutschland anerkannten Stellen
in den einzelnen Bundesländern sind häufig die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter beziehungsweise Ordnungsämter der jeweiligen Städte oder Kreise,
• Kopie des Konossements.
Grundsätzlich müssen Importweine den brasilianischen Qualitätsnormen entsprechen. Die Einfuhr von Weinen, die in Brasilien nicht genehmigte Zusatz- oder Giftstoffe enthalten, ist verboten.
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Brasilien (Februar 2012)
Neue Zulassungsvorschriften für Nahrungsmittel tierischen Ursprungs
Grundsätzlich sind importierte Nahrungsmittel tierischen Ursprungs bei dem Ministerium für
Landwirtschaft registrierungspflichtig. Das Ministerium hat Ende 2010 verfügt, dass alle Produktregistrierungen nach einem neuen Verfahren vorzunehmen sind. Für erstmalige Registrierungen
stehen seit dem 1.4.11 hierfür nur mehr neue Formulare nach dem neuen Verfahren zur Verfügung.
Hersteller müssen die aktualisierten Formulare ausgefüllt in Portugiesisch oder Spanisch mit einem Etikettentwurf an das Ministerium schicken. Die Adresse lautet:
Departamento de Inspeção de Produtos de Origem Animal
Ministerio da Agricultura, Pecuária e Abastecimento
Esplanada dos Ministerios, Bloco D, Anexo A
70.043-900 Brasilia, DF - Brasil
Internet: http://www.agricultura.gov.br/animal
Für bereits registrierte Produkte müssen die schon bestehenden Registrierungen bis spätestens
1.4.12 erneuert werden.
Etikettentwürfe sind mit Informationen über die Verpackung des Produktes in Originalfarbe und
Originalformat als Anhang beizufügen.
Alle Nahrungsmittel tierischen Ursprungs benötigen vor dem Versand eine Einfuhrlizenz, die nur
erstellt wird, wenn das Produkt bereits über eine Registrierungsnummer beim Landwirtschaftsministerium verfügt.
Registrierungs- und Markierungsvorschriften medizinischer, pharmazeutischer und kosmetischer
Produkte
Registrierungsvorschriften
Die Herstellung, der Import und Export und der Verkauf von medizinischen, pharmazeutischen
und kosmetischen Produkten ist in Brasilien nur jenen Unternehmen gestattet, die bei der ANVISA
(Agência Nacional de Vigilância Sanitária (ANVISA - http://portal.anvisa.gov.br/wps/portal/anvisa/
anvisa/home), einer Agentur des brasilianischen Gesundheitsministeriums, registriert sind. Importprodukte, die von der ANVISA überwacht werden (dazu zählen auch Arzneimittel und ihre aktiven Bestandteile sowie andere Ingredienzen) können in Brasilien nur verkauft werden, wenn
• ein ausländisches (z.B. deutsches) Unternehmen in Brasilien ein Werk oder ein lokales Büro eröffnet oder
• das ausländische Unternehmen einen brasilianischen Handelsvertreter beauftragt, der bei der
ANVISA als Importeur und Händler für die betroffenen Produkte registriert ist. Überdies muss er
auch von den Kommunalbehörden autorisiert sein.
Die Präsenz des ausländischen Unternehmens in Brasilien (entweder durch ein lokales Büro oder
einen brasilianischen Händler) ist für den Import und Vertrieb pharmazeutischer Produkte zwingend erforderlich.
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Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
Zu den von der Pflicht zur Registrierung betroffenen Produkten zählt jedes Produkt, das in Kontakt
mit dem menschlichen Körper kommt und ein gesundheitliches Risiko darstellen könnte beziehungsweise jedes Produkt, dass auf die Haut aufgetragen, eingenommen oder zum Beispiel ins
Auge eingesetzt wird (Kontaktlinsen) und grundsätzlich jedes Produkt, dass einen medizinischen
Einsatzzweck hat.
Produktregistrierungen müssen von der lokalen Vertretung des ausländischen Unternehmens in
Brasilien (lokaler Handelsvertreter, Schwester- Tochterfirma) beantragt werden. Je nach Sachlage
sind die Registrierungen bis zu fünf Jahren gültig. Ein Registrierungsprozess sollte grundsätzlich
innerhalb von 120 Tagen abgeschlossen sein. In der Praxis dauern die Verfahren häufig sechs bis
zwölf Monate.
Ausländische Unternehmen sollten sich ihre Marke ferner von einem Rechtsanwalt in Brasilien registrieren und die Zusammensetzung ihrer Produkte in Brasilien patentieren lassen, bevor das Produkt in Brasilien registriert wird und auf den Markt kommt. In Verträgen mit lokalen Händlern sollte immer geregelt werden, dass die Registrierungsrechte vom Händler auf den Hersteller übertragen werden. Dazu muss die ausländische Firma allerdings ein Büro in Brasilien eröffnen, da Registrierungen nicht an Firmen in Europa übertragen werden können.
Die Kosten für eine Produktregistrierung richten sich nach der Art des Produktes (siehe obeno.)
und der Größe des Unternehmens, das die Registrierung beantragt.
Die ANVISA unterscheidet zum Beispiel bei pharmazeutischen Produkten drei Arten von Registrierungen:
• Registrierung eines neuen Produktes,
• Registrierung eines Produktes, das Ähnlichkeit mit einem bereits registrierten Produkt hat
• Registrierung von Generika.
Details und weitere Informationen zur Registrierung von Unternehmen und zur Produktregistrierung finden sich auf der Internetseite der ANVISA unter www.anvisa.gov.br/ - „Legislação“. Dort
finden sich alle relevanten gesetzlichen Grundlagen in englischer Übersetzung.
Für die Produktregistrierung verlangt die ANVISA folgende Dokumente:
• Antragsformular des brasilianischen Gesundheitsministeriums
• Kopie des Bankbelegs über die Überweisung der Registrierungsgebühr
• eine Handelsgenehmigung der bundestaatlichen oder kommunalen Behörden. Damit wird dem
Händler die Einfuhr, der Vertrieb, die Lagerung und der Verkauf des bei der ANVISA registrierten
Produktes genehmigt.
• Dokument, das die technische Verantwortung des Vertreibers/Händlers/Herstellers darlegt, ausgestellt von der Zertifizierungsinstitution
• Muster, Broschüren und weitere angemessene Informationen über die Produkte, in portugiesischer Übersetzung
• Kopie der Bewilligung, mit der der Hersteller den Vertreiber der Produkte ermächtigt, mit den
Produkten zu handeln
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Brasilien (Februar 2012)
• Free Sale Certificate (Freiverkaufsbescheinigung) der Gesundheitsbehörde im Land, in dem der
Hersteller angesiedelt ist
• Informationen zur Good Manufacturing Practice (GMP - ähnlich den US-Vorgaben in 21 Code of
Federal Regulations § 820)
Markierung von Warensendungen
Gemäß Artikel 6 der Resolution RDC No. 1 vom 6.1.03 der ANVISA über Regularien für die Einfuhr
von Produkten, die der Aufsicht der ANVISA unterliegen, müssen auf der äußeren Verpackung dieser Waren bei der Einfuhr folgende Angaben aufgeführt sein:
• Handelsname des Produktes, Name des Hauptbestandteils des Produktes beziehungsweise
• chemische Bezeichnung des Produktes, wenn es sich um eine Substanz für die Herstellung von
Arzneimitteln handelt,
• Nummer oder Kode des oder der batches,
• Name des Herstellers,
• spezielle Angaben für die Lagerung (Temperatur, Feuchtigkeitsgehalt der Luft, Lichteinfall etc.).
Holzverpackungen
Deutsche Exporteure von Waren nach Brasilien sollten sich vor dem Export eingehend über die
Einfuhrvorschriften informieren. Insbesondere ist gegebenenfalls die internationale Norm ISPM
15 für die Behandlung von Holzverpackungen zu beachten. Die IPPC-Norm ISPM 15 schreibt eine
Begasung mit Methylbromid oder eine Hitzebehandlung und eine entsprechende Kennzeichnung
aller Verpackungen aus Rohholz vor, um eine Verschleppung von Schädlingen verhindern. Brasilien verlangt die Umsetzung der IPPC-Norm ISPM 15 bei Holzverpackungen aus dem Ausland. Die
Vorgehensweise bei der Inspektion von ausländischen Holzverpackungen aus Ländern, die die
Norm bereits umgesetzt haben, hat das Ministerium für Landwirtschaft unter http://www.agricultura.gov.br/ veröffentlicht. Die entsprechende Regelung können deutsche Exporteure bei Eingabe
des Stichwortes „Suportes de Madeira“ im Suchmodus (Busca) abrufen. Informationen über die
Vorgaben der IPPC-Norm ISPM 15 finden sich unter http://pflanzengesundheit.jki.bund.de/index.php?menuid=43
Der Pflanzenschutzdienst des Ministeriums für Landwirtschaft (Secretaria de Defesa Agropecuária) hält Warensendungen bei Verstößen gegen die IPPC-Norm ISPM 15 für Holzverpackungen auf,
wenn die verwendeten Holzverpackungen nicht gemäß der Norm gekennzeichnet sind. Wenn bei
der Abfertigung der Sendungen nicht ersichtlich war, ob und wie die Verpackungen gemäß der
Norm ISPM 15 behandelt wurden, werden die Verpackungen in Brasilien nachträglich begast.
Normen und Standards
In Brasilien gibt es ein bundesweit einheitliches System der Erstellung und Gewährleistung von
Qualitätsnormen und -standards und der Konformitätszertifizierung (SINMETRO - Sistema Nacional de Metrologia, Normalização y Qualidade Industrial). Verantwortlich für die Überwachung
24
Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
und Prüfung von Qualitätsstandards ist das Instituto Nacional de Metrologia, Standardização y
Qualidade Industrial (INMETRO). In das System SINMETRO fließen unter anderem Normen der Institute INMETRO, CONMETRO (Conselho Nacional de Metrologia, Normalização y Qualidade),
ABNT (Asociação Brasileira de Normas Técnicas) und IPEM (Instituto de Pesos y Medidas) sowie der
in Brasilien akreditierten Zertifizierungsinstitutionen ein. Das Institut INMETRO hat die Hauptentscheidungsbefugnis über Änderungen und Neuaufnahmen von Normen und Standards in das System SINMETRO.
Die Entwicklung neuer nationaler Standards obliegt der Associação Brasileira de Normas Técnicas
(ABNT). Die ABNT ist eine private Nicht-Regierungsinstitution, die nicht gewinnorientiert arbeitet.
Sie ist gleichzeitig auch als Zertifizierungsgremium tätig. Die von der ABNT entwickelten Standards sind über http://www.abnt.org.br/m3.asp?cod_pagina=936 abrufbar. Hersteller können jederzeit Kommentare dazu abgeben. In Brasilien geltende obligatorische technische Standards
können deutsche Hersteller über www.inmetro.gov.br/rtac/ abrufen.
Die Feststellung von Konformitätsstandards richtet sich in Brasilien nach den ISO-Richtlinien. Prüfund Messlabors können sich bei der INMETRO für den brasilianischen Markt akkreditieren lassen.
Die Adressen von in Brasilien akkreditierten Laboratorien hat die INMETRO unter http://www.inmetro.gov.br/laboratorios/ veröffentlicht.
Produkte, für die in Brasilien obligatorisch eine Zertifizierung verlangt wird, müssen bei einer von
der INMETRO akkreditierten Institution geprüft und zertifiziert werden. Im Allgemeinen müssen
Produktprüfungen in Brasilien vorgenommen werden (zum Beispiel bei den dortigen Niederlassungen des TÜV oder des Bureau Veritas), es sei denn, es gibt dort keine Institution, die eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Informationen zu bestehenden Übereinkommen über
eine gegenseitige Anerkennung von Prüfergebnissen zwischen europäischen Ländern und Brasilien hat die INMETRO unter http://www.inmetro.gov.br/english/international/mutual.asp veröffentlicht.
Ausfuhr aus der EU
Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung
(http://www.zoll.de). Eine Kurzdarstellung des Ausfuhrverfahrens finden Sie auch auf unserer
Internetseite (http://www.gtai.de/zoll).
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Autorin: Susanne Scholl, Bonn
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Redaktionsschluss: Februar 2012
Bestell-Nr.: 16890
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