Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit

Transcription

Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis
Titel / Papier
Zugang zu Sozialleistungen
Kindergeld
Elterngeld
JA
JA
AsylbLG
NEIN
NEIN
Zugang zum
Arbeitsmarkt
UNBE BE
SGBII
SGBXII
NE
§ 9 AufenthG
X
X
X
X
X
NE
§ 19 AufenthG
Hochqualifizierte
X
X
X
X
X
NE
§ 23 II AufenthG
Jüdische Kontingentflüchtlinge
X
X
X
X
X
NE
§ 26 III AufenthG
Statusflüchtlinge
X
X
X
X
X
NE
§ 26 IV AufenthG
Nach 7 Jahren AE aus
humanitären Gründen
X
X
X
X
X
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke der Erwerbstätigkeit
Titel / Papier
Zugang zu
Sozialleistungen
SGBII SGBXII AsylbLG
AE
§ 16 IV
AufenthG
Arbeitssuche
nach Studiumsabschluss
Grundsätzlich besteht kein
Anspruch auf Leistungen nach
dem SGB II oder XII (vgl. § 7 I S.
2 Nr. 2 SGB II, sowie § 23 III S. 1
SGB XII).
Æ Im Ermessenswege sind
jedoch Leistungen nach dem
SGB XII möglich.
AE
§ 18 AufenthG
Zu Erwerbszwecken neu
eingereiste
Ausländer und
deren Familienangehörige
X
X
Æ Wurde die AE mit dem Zusatz
„Erlischt bei Beendigung der Beschäftigung versehen“ endet der
Aufenthalt gemäß § 51 I Nr. 2
AufenthG mit Eintreten der
Arbeitslosigkeit. In diesem Falle
ist der Ausländer nach § 50 I
AufenthG ausreisepflichtig und
es besteht kein Anspruch auf
Sozialleistungen. Wird dem
Ausländer gemäß § 50 II
AufenthG eine Ausreisefrist
eingeräumt oder eine Duldung
gemäß § 60a II AufenthG erteilt
besteht ein Anspruch auf
Leistungen nach dem AsylbLG1.
Kindergeld
JA
NEIN
Elterngeld
JA
X
X
(X)*
* Es besteht
kein Anspruch
auf Kindergeld wenn die
AE nur für
einen
bestimmten
Höchstzeitraum erteilt
worden ist.
(vgl. § 62 II
Nr. 2b EStG)
X
NEIN
Zugang zum
Arbeitsmarkt
UNBE
BE
X
X
(X)*
X
Besonderheiten
Zugang zum
Arbeitsmarkt
Æ Keine Vorrangprüfung, wenn ein dem
Hochschulabschluss
angemessener Arbeitsplatz gefunden worden
ist (vgl. § 1
HSchulAbsZugV).
* Es besteht
kein Anspruch auf
Elterngeld
wenn die AE
nur für einen
bestimmten
Höchstzeitraum erteilt
worden ist.
(vgl. § 1 VII
Nr.2b BEEG)
1
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen
Titel / Papier
Zugang zu
Sozialleistungen
SGBII SGBXII AsylbLG
Kindergeld
Elterngeld
JA
JA
AE
§ 22 AufenthG
Aufnahme aus
dem Ausland
X
X
X2
X2
AE
§ 23 I AufenthG
Aufenthaltsgewährung durch
die obersten
Landesbehörden
X3
X3
X3
AE
§ 23a AufenthG
Entscheidung
der HFK
X
X
X4
NEIN
NEIN
Zugang zum
Arbeitsmarkt
UNBE
BE
Besonderheiten
Zugang zum
Arbeitsmarkt
X
Æ Vorrang- und
Lohnprüfung7
(vgl. § 39 II
AufenthG)
Ausnahme:
* Hat das BMI eine
Aufnahmeerklärung
abgegeben besteht
ein unbeschränkter
Arbeitsmarktzugang
(vgl. § 22 S. 3
AufenthG)
X3
X
Æ Vorrang- und
Lohnprüfung7
(vgl. § 39 II
AufenthG)
X4
X
Æ Vorrang- und
Lohnprüfung7
(vgl. § 39 II
AufenthG)
(X)*
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen
Titel / Papier
Zugang zu
Sozialleistungen
SGBII
SGBXII
AE
§ 24 AufenthG
Vorübergehender Schutz
X3
X3
X4
X4
AE
§ 25 I AufenthG
Asylberechtigte
X
X
X
X
X
AE
§ 25 II AufenthG
GFK-Flüchtlinge
X
X
X
X
X
AE
§ 25 III
AufenthG
Subsidiärer
Schutz
X
X
X4
X4
AsylbLG
Kindergeld
Elterngeld
Zugang zum
Arbeitsmarkt
JA
JA
UNBE
NEIN
NEIN
Besonderheiten
Zugang zum
Arbeitsmarkt
BE
X
Æ Vorrang- und
Lohnprüfung7
(vgl. § 39 II AufenthG)
Æ Die Ausübung einer
selbstständigen
Tätigkeit ist möglich
(vgl. § 24 VI
AufenthG).
X
Æ Vorrang- und
Lohnprüfung7
(vgl. § 39 II AufenthG)
2
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen
Titel /
Papier
Zugang zu
Sozialleistungen
SGBII
SGBXII
AE
§ 25 IV S. 1
AufenthG
Vorübergehender
Aufenthalt
AE
§ 25 IV S. 2
AufenthG
Härtefallregelung
X
Kindergeld
UNBE
BE
Besonderheiten
Zugang zum
Arbeitsmarkt
AsylbLG
JA
X4
X4
X
Æ Vorrang- und
Lohnprüfung7
(vgl. § 39 II AufenthG)
X4
X4
X
Æ Vorrang- und
Lohnprüfung7
(vgl. § 39 II AufenthG)
JA
NEIN
Zugang zum
Arbeitsmarkt
X1
X
NEIN
Elterngeld
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen
Titel / Papier
Zugang zu
Sozialleistungen
SGBII SGBXII AsylbLG
Kindergeld
JA
NEIN
Elterngeld
JA
NEIN
Zugang zum
Arbeitsmarkt
UNBE BE
Besonderheiten
Zugang zum
Arbeitsmarkt
AE
§ 25 IVa
AufenthG
Opferschutz
X1
X4
X4
X
Æ Vorrang- und
Lohnprüfung7 (vgl. §
39 II AufenthG)
Æ Von der Vorrangprüfung kann abgesehen werden
(vgl. § 6a BeschverfV)
AE
§ 25 V
AufenthG
Unmöglichkeit
der Ausreise
X1
X4
X4
X
Æ Vorrang- und
Lohnprüfung7
(vgl. § 39 II AufenthG)
X
X6
X
AE
§ 104a
AufenthG
Altfallregelung
X
X
BEACHTE: In Bayern werden
weiterhin Leistungen
entsprechend dem AsylbLG
gewährt (vgl. § 70 SGB II)1.
3
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus
familiären Gründen
Titel / Papier
Zugang zu
Sozialleistungen
SGBII SGBXII AsylbLG
AE
§ 28 AufenthG
Familiennachzug zu
Deutschen
X
AE
§ 30 AufenthG
Ehegattennachzug zu
Ausländern
X
X
Kindergeld
Elterngeld
JA
JA
NEIN
NEIN
Zugang zum
Arbeitsmarkt
UNBE BE
X
X
X
X2
X2
(X)*
Besonderheiten
Zugang zum
Arbeitsmarkt
BEACHTE: Ausschluss von
Leistungen nach dem SGB II für
die ersten 3 Monate des Aufenthaltes, es sei denn, es handelt
sich um Ausländer die den
Arbeitnehmer- respektive
Selbständigenstatus innehaben
(vgl. § 7 I S. 2 Nr.1 SGB II).
X
X
BEACHTE: Ausschluss von
Leistungen nach dem SGB II für
die ersten 3 Monate des Aufenthaltes (stattdessen SGB XII),
es sei denn, es handelt sich um
Ausländer die den Arbeitnehmerrespektive Selbständigenstatus
innehaben (vgl. § 7 I S. 2 Nr.1
SGB II).
* Der Arbeitsmarktzugang ist unbeschränkt, wenn:
(1) der Stammberechtigte zur
Erwerbstätigkeit
berechtigt ist oder
(2) wenn die Ehe 2
Jahre rechtmäßig in D
bestanden hat und die
AE des Stammberechtigten nicht mit
einer Nebenstimmung
nach § 8 AufenthG
versehen oder von
einer Verlängerung
ausge-schlossen ist
(vgl. § 29 V AufenthG)
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus
familiären Gründen
Titel / Papier
Zugang zu
Sozialleistungen
SGBII SGBXII AsylbLG
Kindergeld
Elterngeld
JA
JA
AE
§ 31 AufenthG
Eigenständiges
Aufenthaltsrecht der
Ehegatten
X
X
X
X
X
AE
§ 32 AufenthG
Familiennachzug von
Kindern
X
X
X2
X2
(X)*
AE
§ 34 AufenthG
Aufenthaltsrecht der
Kinder
X
X2
X2
X
NEIN
NEIN
Zugang zum
Arbeitsmarkt
UNBE
BE
BEACHTE: Ausschluss von
Leistungen nach dem SGB II für
die ersten 3 Monate des
Aufenthaltes (stattdessen SGB
XII), es sei denn, es handelt sich
um Ausländer die den
Arbeitnehmer- respektive
Selbständigenstatus innehaben
(vgl. § 7 I S. 2 Nr.1 SGB II).
X
X
Besonderheiten
Zugang zum
Arbeitsmarkt
* Der Zugang zum
Arbeitsmarkt ist
unbeschränkt, wenn
der Stammberechtigte
zur Erwerbstätigkeit
berechtigt ist
(vgl. § 29 V AufenthG).
4
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit sonstigen Aufenthaltstiteln
Titel / Papier
Zugang zu
Sozialleistungen
SGBII SGBXII AsylbLG
JA
AE
§ 38a AufenthG
Langfristig
aufenthaltsberechtigte in
einem anderen
EU-Mitgliedsstaat
X
X*
Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG
§ 9a AufenthG
X
Kindergeld
NEIN
Elterngeld
JA
NEIN
X
X*
Æ Ausschluss von Leistungen
nach dem SGB II für die ersten 3
Monate des Aufenthaltes
(stattdessen SGB XII), es sei
denn, es handelt sich um
Ausländer die den Arbeitnehmerrespektive Selbständigenstatus
innehaben (vgl. § 7 I S. 2 Nr.1
SGB II).
* Ein Anspruch auf Kindersowie Elterngeld besteht,
sobald eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist
(vgl. § 62 EStG II Nr. 3 und
§ 1 VII Nr. 3 BEEG)
X
X
X
Zugang zum
Arbeitsmarkt
UNBE BE
X
Besonderheiten
Zugang zum
Arbeitsmarkt
Æ 1. Jahr:
Beschränkter
Arbeitsmarktzugang
Anschließend:
Unbeschränkter
Arbeitsmarktzugang
(vgl. § 38a IV
AufenthG)
X
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit sonstigen Aufenthaltspapieren
Titel / Papier
Aufenthaltsgestattung
§ 55 AsylVfG
Duldung
§ 60a AufenthG
Zugang zu
Sozialleistungen
SGBII SGBXII AsylbLG
Kindergeld
Elterngeld
JA
JA
NEIN
NEIN
Zugang zum
Arbeitsmarkt
UNBE BE
Besonderheiten
Zugang zum
Arbeitsmarkt
X1
X5
X6
X
Æ Arbeitsverbot im 1.
Jahr des Aufenhaltes
(vgl. § 61 AsylVfG)
Æ Anschließend:
Vorrang- und
Lohnprüfung
(vgl. § 39 II AufenthG)
X1*
X5
X6
X
Æ Arbeitsverbot im 1.
Jahr
Æ Anschließend:
Vorrang- und
Lohnprüfung7
(vgl. § 10 S. 1 und 2
BeschverfV)
Æ Nach 4 Jahren
Aufenthalt ist ein unbeschränkter Zugang
möglich (vgl. § 10 S. 3
und 4 BeschverfV)
Æ Arbeitsverbot bei
selbstverschuldeten
Abschiebehindernissen
oder bei Einreise zum
alleinigen Zweck des
Sozialhilfebezuges
(vgl. § 11 BeschverfV)
* Ein Anspruch auf Leistungen
entsprechend dem SGB XII
besteht in diesem Fall nur, wenn
die Dauer des Aufenthaltes vom
Leistungsberechtigten nicht
rechtsmissbräuchlich selbst
beeinflusst wurde (vgl. § 2
AsylbLG).
5
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Fiktionsbescheinigung
Titel / Papier
Zugang zu
Sozialleistungen
SGBII SGBXII AsylbLG
Kindergeld
Elterngeld
JA
JA
Fiktionsbescheinigung
§ 81 IV AufenthG
Verlängerung resp.
Erteilung eines
anderen
Auenthalttitels
Æ Abhängig von der bisherigen
AE
Æ Abhängig von der
bisherigen AE
X
Æ Abhängig von der
vormaligen AE
Æ Die bisherigen
Bedingungen gelten
bis zur Entscheidung fort (vgl.
§ 81 IV AufenthG).
Fiktionsbescheinigung
§ 81 III AufenthG
Erstmaliger Antrag
eines Aufenthalttitels
Æ Abhängig von der beantragten
AE
Æ Abhängig von der
beantragten AE
X
Æ Abhängig von der
beantragten AE
NEIN
NEIN
Zugang zum
Arbeitsmarkt
UNBE BE
Besonderheiten
Zugang zum
Arbeitsmarkt
Anmerkungen
1 Nach
4 Jahren Leistungsbezug gemäß § 3 AsylbLG besteht ein Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB XII
(vgl. § 2 I AsylbLG).
2 Ein
Anspruch auf Kinder- sowie auf Elterngeld besteht nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder
früher einmal dazu berechtigt hat (vgl. § 62 II Nr. 2 EStG, sowie § 1 VII Nr. 2 BEEG).
3 In
diesen Fällen ist es theoretisch auch möglich, dass den betroffenen Personen lediglich Leistungen nach dem AsylbLG
gewährt werden. Dies geschieht jedoch nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis „wegen des Krieges“ erteilt oder verlängert worden
ist und nicht wegen des langjährigen Aufenthaltes. Solche Fälle existieren in Deutschland derzeit jedoch nicht! Auch in
Bezug auf Kinder- und Elterngeld gilt in diesen Fällen: ist die Aufenthaltserlaubnis „wegen des Krieges“ erteilt oder verlängert
worden so besteht wie bei den anderen in der Tabelle genannten Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären, völkerrechtlichen
oder politischen Gründen erst nach 3 Jahren Aufenthalt und bei bestehender Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf diese
Familienleistungen.
4 Ein
Anspruch auf Kinder- sowie auf Elterngeld besteht erst nach 3 Jahren Aufenthalt. Zudem muss der Ausländer zum
Zeitpunkt des Leistungsbezuges erwerbstätig sein, Arbeitslosengeld I beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen (vgl. § 62 II
Nr. 3 EStG, sowie § 1 VII Nr. 3 BEEG). Beachte hierbei auch die Sonderregelungen für Angehörige bestimmter Staaten unter
den Anmerkungen 5 und 6.
5 Personen
mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld. Allerdings gibt es
für Angehörige bestimmter Staaten Sonderregelungen. Unabhängig vom Aufenthaltsstatus besteht für Staatsangehörige der
Türkei ein Anspruch auf Kindergeld wenn sie seit mindestens 6 Monaten in Deutschland leben. Staatsangehörige aus
Algerien, Marokko und Tunesien, Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro haben Anspruch auf diese Familienleistung sofern sie in mindestens einem System der Sozialen Sicherheit freiwillig oder pflichtversichert sind.
6
Anmerkungen
6
Staatsangehörige der Türkei, Algeriens, Marokkos und Tunesiens haben unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen
Status Anspruch auf Elterngeld, sofern sie Arbeitnehmer sind, d.h. sofern sie in mindestens einem System der Sozialen
Sicherheit freiwillig oder pflichtversichert sind.
7 In
den genannten Fällen kann von der Vorrang- und Lohnprüfung abgesehen werden, wenn der Ausländer seit 2 Jahren rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat oder er sich seit 3 Jahren ununterbrochen in
Deutschland aufhält (vgl. § 9 I BeschverfV). Bei Ausländern die als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind kann für
die Aufnahme einer Berufsausbildung ebenfalls von der Vorrang- und Lohnprüfung abgesehen werden. Für die Aufnahme
einer sonstigen Beschäftigung kann in diesen Fällen von der Vorrang- und Lohnprüfung abgesehen werden, wenn der
Ausländer einen Schulabschluss in Deutschland erworben hat, an einer 1-jährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem SGBIII oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz erfolgreich teilgenommen hat (vgl. § 8 I BeschverfV).
Abkürzungsverzeichnis
AE
AsylbLG
AsylVfG
AufenthG
BE
BEEG
BeschverV
BeschverfV
D
EStG
GFK
HFK
HSchulAbsZugV
NE
SGB II
SGB XII
UNBE
Aufenthaltserlaubnis
Asylbewerberleistungsgesetz
Asylverfahrensgesetz
Aufenthaltsgesetz
beschränkt
Bundeselterngeldgesetz
Beschäftigungsverordnung
Beschäftigungsverfahrensverordnung
Deutschland
Einkommenssteuergesetz
Genfer Flüchtlingskonvention
Härtefallkommission
Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung
Niederlassungserlaubnis
Sozialgesetzbuch II
Sozialgesetzbuch XII
unbeschränkt
7