Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit
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Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis Titel / Papier Zugang zu Sozialleistungen Kindergeld Elterngeld JA JA AsylbLG NEIN NEIN Zugang zum Arbeitsmarkt UNBE BE SGBII SGBXII NE § 9 AufenthG X X X X X NE § 19 AufenthG Hochqualifizierte X X X X X NE § 23 II AufenthG Jüdische Kontingentflüchtlinge X X X X X NE § 26 III AufenthG Statusflüchtlinge X X X X X NE § 26 IV AufenthG Nach 7 Jahren AE aus humanitären Gründen X X X X X Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit Titel / Papier Zugang zu Sozialleistungen SGBII SGBXII AsylbLG AE § 16 IV AufenthG Arbeitssuche nach Studiumsabschluss Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder XII (vgl. § 7 I S. 2 Nr. 2 SGB II, sowie § 23 III S. 1 SGB XII). Æ Im Ermessenswege sind jedoch Leistungen nach dem SGB XII möglich. AE § 18 AufenthG Zu Erwerbszwecken neu eingereiste Ausländer und deren Familienangehörige X X Æ Wurde die AE mit dem Zusatz „Erlischt bei Beendigung der Beschäftigung versehen“ endet der Aufenthalt gemäß § 51 I Nr. 2 AufenthG mit Eintreten der Arbeitslosigkeit. In diesem Falle ist der Ausländer nach § 50 I AufenthG ausreisepflichtig und es besteht kein Anspruch auf Sozialleistungen. Wird dem Ausländer gemäß § 50 II AufenthG eine Ausreisefrist eingeräumt oder eine Duldung gemäß § 60a II AufenthG erteilt besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG1. Kindergeld JA NEIN Elterngeld JA X X (X)* * Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld wenn die AE nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt worden ist. (vgl. § 62 II Nr. 2b EStG) X NEIN Zugang zum Arbeitsmarkt UNBE BE X X (X)* X Besonderheiten Zugang zum Arbeitsmarkt Æ Keine Vorrangprüfung, wenn ein dem Hochschulabschluss angemessener Arbeitsplatz gefunden worden ist (vgl. § 1 HSchulAbsZugV). * Es besteht kein Anspruch auf Elterngeld wenn die AE nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt worden ist. (vgl. § 1 VII Nr.2b BEEG) 1 Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen Titel / Papier Zugang zu Sozialleistungen SGBII SGBXII AsylbLG Kindergeld Elterngeld JA JA AE § 22 AufenthG Aufnahme aus dem Ausland X X X2 X2 AE § 23 I AufenthG Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden X3 X3 X3 AE § 23a AufenthG Entscheidung der HFK X X X4 NEIN NEIN Zugang zum Arbeitsmarkt UNBE BE Besonderheiten Zugang zum Arbeitsmarkt X Æ Vorrang- und Lohnprüfung7 (vgl. § 39 II AufenthG) Ausnahme: * Hat das BMI eine Aufnahmeerklärung abgegeben besteht ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (vgl. § 22 S. 3 AufenthG) X3 X Æ Vorrang- und Lohnprüfung7 (vgl. § 39 II AufenthG) X4 X Æ Vorrang- und Lohnprüfung7 (vgl. § 39 II AufenthG) (X)* Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen Titel / Papier Zugang zu Sozialleistungen SGBII SGBXII AE § 24 AufenthG Vorübergehender Schutz X3 X3 X4 X4 AE § 25 I AufenthG Asylberechtigte X X X X X AE § 25 II AufenthG GFK-Flüchtlinge X X X X X AE § 25 III AufenthG Subsidiärer Schutz X X X4 X4 AsylbLG Kindergeld Elterngeld Zugang zum Arbeitsmarkt JA JA UNBE NEIN NEIN Besonderheiten Zugang zum Arbeitsmarkt BE X Æ Vorrang- und Lohnprüfung7 (vgl. § 39 II AufenthG) Æ Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist möglich (vgl. § 24 VI AufenthG). X Æ Vorrang- und Lohnprüfung7 (vgl. § 39 II AufenthG) 2 Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen Titel / Papier Zugang zu Sozialleistungen SGBII SGBXII AE § 25 IV S. 1 AufenthG Vorübergehender Aufenthalt AE § 25 IV S. 2 AufenthG Härtefallregelung X Kindergeld UNBE BE Besonderheiten Zugang zum Arbeitsmarkt AsylbLG JA X4 X4 X Æ Vorrang- und Lohnprüfung7 (vgl. § 39 II AufenthG) X4 X4 X Æ Vorrang- und Lohnprüfung7 (vgl. § 39 II AufenthG) JA NEIN Zugang zum Arbeitsmarkt X1 X NEIN Elterngeld Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen Titel / Papier Zugang zu Sozialleistungen SGBII SGBXII AsylbLG Kindergeld JA NEIN Elterngeld JA NEIN Zugang zum Arbeitsmarkt UNBE BE Besonderheiten Zugang zum Arbeitsmarkt AE § 25 IVa AufenthG Opferschutz X1 X4 X4 X Æ Vorrang- und Lohnprüfung7 (vgl. § 39 II AufenthG) Æ Von der Vorrangprüfung kann abgesehen werden (vgl. § 6a BeschverfV) AE § 25 V AufenthG Unmöglichkeit der Ausreise X1 X4 X4 X Æ Vorrang- und Lohnprüfung7 (vgl. § 39 II AufenthG) X X6 X AE § 104a AufenthG Altfallregelung X X BEACHTE: In Bayern werden weiterhin Leistungen entsprechend dem AsylbLG gewährt (vgl. § 70 SGB II)1. 3 Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Titel / Papier Zugang zu Sozialleistungen SGBII SGBXII AsylbLG AE § 28 AufenthG Familiennachzug zu Deutschen X AE § 30 AufenthG Ehegattennachzug zu Ausländern X X Kindergeld Elterngeld JA JA NEIN NEIN Zugang zum Arbeitsmarkt UNBE BE X X X X2 X2 (X)* Besonderheiten Zugang zum Arbeitsmarkt BEACHTE: Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für die ersten 3 Monate des Aufenthaltes, es sei denn, es handelt sich um Ausländer die den Arbeitnehmer- respektive Selbständigenstatus innehaben (vgl. § 7 I S. 2 Nr.1 SGB II). X X BEACHTE: Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für die ersten 3 Monate des Aufenthaltes (stattdessen SGB XII), es sei denn, es handelt sich um Ausländer die den Arbeitnehmerrespektive Selbständigenstatus innehaben (vgl. § 7 I S. 2 Nr.1 SGB II). * Der Arbeitsmarktzugang ist unbeschränkt, wenn: (1) der Stammberechtigte zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder (2) wenn die Ehe 2 Jahre rechtmäßig in D bestanden hat und die AE des Stammberechtigten nicht mit einer Nebenstimmung nach § 8 AufenthG versehen oder von einer Verlängerung ausge-schlossen ist (vgl. § 29 V AufenthG) Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Titel / Papier Zugang zu Sozialleistungen SGBII SGBXII AsylbLG Kindergeld Elterngeld JA JA AE § 31 AufenthG Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten X X X X X AE § 32 AufenthG Familiennachzug von Kindern X X X2 X2 (X)* AE § 34 AufenthG Aufenthaltsrecht der Kinder X X2 X2 X NEIN NEIN Zugang zum Arbeitsmarkt UNBE BE BEACHTE: Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für die ersten 3 Monate des Aufenthaltes (stattdessen SGB XII), es sei denn, es handelt sich um Ausländer die den Arbeitnehmer- respektive Selbständigenstatus innehaben (vgl. § 7 I S. 2 Nr.1 SGB II). X X Besonderheiten Zugang zum Arbeitsmarkt * Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist unbeschränkt, wenn der Stammberechtigte zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist (vgl. § 29 V AufenthG). 4 Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit sonstigen Aufenthaltstiteln Titel / Papier Zugang zu Sozialleistungen SGBII SGBXII AsylbLG JA AE § 38a AufenthG Langfristig aufenthaltsberechtigte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat X X* Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG § 9a AufenthG X Kindergeld NEIN Elterngeld JA NEIN X X* Æ Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für die ersten 3 Monate des Aufenthaltes (stattdessen SGB XII), es sei denn, es handelt sich um Ausländer die den Arbeitnehmerrespektive Selbständigenstatus innehaben (vgl. § 7 I S. 2 Nr.1 SGB II). * Ein Anspruch auf Kindersowie Elterngeld besteht, sobald eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist (vgl. § 62 EStG II Nr. 3 und § 1 VII Nr. 3 BEEG) X X X Zugang zum Arbeitsmarkt UNBE BE X Besonderheiten Zugang zum Arbeitsmarkt Æ 1. Jahr: Beschränkter Arbeitsmarktzugang Anschließend: Unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (vgl. § 38a IV AufenthG) X Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit sonstigen Aufenthaltspapieren Titel / Papier Aufenthaltsgestattung § 55 AsylVfG Duldung § 60a AufenthG Zugang zu Sozialleistungen SGBII SGBXII AsylbLG Kindergeld Elterngeld JA JA NEIN NEIN Zugang zum Arbeitsmarkt UNBE BE Besonderheiten Zugang zum Arbeitsmarkt X1 X5 X6 X Æ Arbeitsverbot im 1. Jahr des Aufenhaltes (vgl. § 61 AsylVfG) Æ Anschließend: Vorrang- und Lohnprüfung (vgl. § 39 II AufenthG) X1* X5 X6 X Æ Arbeitsverbot im 1. Jahr Æ Anschließend: Vorrang- und Lohnprüfung7 (vgl. § 10 S. 1 und 2 BeschverfV) Æ Nach 4 Jahren Aufenthalt ist ein unbeschränkter Zugang möglich (vgl. § 10 S. 3 und 4 BeschverfV) Æ Arbeitsverbot bei selbstverschuldeten Abschiebehindernissen oder bei Einreise zum alleinigen Zweck des Sozialhilfebezuges (vgl. § 11 BeschverfV) * Ein Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB XII besteht in diesem Fall nur, wenn die Dauer des Aufenthaltes vom Leistungsberechtigten nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde (vgl. § 2 AsylbLG). 5 Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit einer Fiktionsbescheinigung Titel / Papier Zugang zu Sozialleistungen SGBII SGBXII AsylbLG Kindergeld Elterngeld JA JA Fiktionsbescheinigung § 81 IV AufenthG Verlängerung resp. Erteilung eines anderen Auenthalttitels Æ Abhängig von der bisherigen AE Æ Abhängig von der bisherigen AE X Æ Abhängig von der vormaligen AE Æ Die bisherigen Bedingungen gelten bis zur Entscheidung fort (vgl. § 81 IV AufenthG). Fiktionsbescheinigung § 81 III AufenthG Erstmaliger Antrag eines Aufenthalttitels Æ Abhängig von der beantragten AE Æ Abhängig von der beantragten AE X Æ Abhängig von der beantragten AE NEIN NEIN Zugang zum Arbeitsmarkt UNBE BE Besonderheiten Zugang zum Arbeitsmarkt Anmerkungen 1 Nach 4 Jahren Leistungsbezug gemäß § 3 AsylbLG besteht ein Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB XII (vgl. § 2 I AsylbLG). 2 Ein Anspruch auf Kinder- sowie auf Elterngeld besteht nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder früher einmal dazu berechtigt hat (vgl. § 62 II Nr. 2 EStG, sowie § 1 VII Nr. 2 BEEG). 3 In diesen Fällen ist es theoretisch auch möglich, dass den betroffenen Personen lediglich Leistungen nach dem AsylbLG gewährt werden. Dies geschieht jedoch nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis „wegen des Krieges“ erteilt oder verlängert worden ist und nicht wegen des langjährigen Aufenthaltes. Solche Fälle existieren in Deutschland derzeit jedoch nicht! Auch in Bezug auf Kinder- und Elterngeld gilt in diesen Fällen: ist die Aufenthaltserlaubnis „wegen des Krieges“ erteilt oder verlängert worden so besteht wie bei den anderen in der Tabelle genannten Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen erst nach 3 Jahren Aufenthalt und bei bestehender Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf diese Familienleistungen. 4 Ein Anspruch auf Kinder- sowie auf Elterngeld besteht erst nach 3 Jahren Aufenthalt. Zudem muss der Ausländer zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges erwerbstätig sein, Arbeitslosengeld I beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen (vgl. § 62 II Nr. 3 EStG, sowie § 1 VII Nr. 3 BEEG). Beachte hierbei auch die Sonderregelungen für Angehörige bestimmter Staaten unter den Anmerkungen 5 und 6. 5 Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld. Allerdings gibt es für Angehörige bestimmter Staaten Sonderregelungen. Unabhängig vom Aufenthaltsstatus besteht für Staatsangehörige der Türkei ein Anspruch auf Kindergeld wenn sie seit mindestens 6 Monaten in Deutschland leben. Staatsangehörige aus Algerien, Marokko und Tunesien, Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro haben Anspruch auf diese Familienleistung sofern sie in mindestens einem System der Sozialen Sicherheit freiwillig oder pflichtversichert sind. 6 Anmerkungen 6 Staatsangehörige der Türkei, Algeriens, Marokkos und Tunesiens haben unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status Anspruch auf Elterngeld, sofern sie Arbeitnehmer sind, d.h. sofern sie in mindestens einem System der Sozialen Sicherheit freiwillig oder pflichtversichert sind. 7 In den genannten Fällen kann von der Vorrang- und Lohnprüfung abgesehen werden, wenn der Ausländer seit 2 Jahren rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat oder er sich seit 3 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhält (vgl. § 9 I BeschverfV). Bei Ausländern die als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind kann für die Aufnahme einer Berufsausbildung ebenfalls von der Vorrang- und Lohnprüfung abgesehen werden. Für die Aufnahme einer sonstigen Beschäftigung kann in diesen Fällen von der Vorrang- und Lohnprüfung abgesehen werden, wenn der Ausländer einen Schulabschluss in Deutschland erworben hat, an einer 1-jährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem SGBIII oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz erfolgreich teilgenommen hat (vgl. § 8 I BeschverfV). Abkürzungsverzeichnis AE AsylbLG AsylVfG AufenthG BE BEEG BeschverV BeschverfV D EStG GFK HFK HSchulAbsZugV NE SGB II SGB XII UNBE Aufenthaltserlaubnis Asylbewerberleistungsgesetz Asylverfahrensgesetz Aufenthaltsgesetz beschränkt Bundeselterngeldgesetz Beschäftigungsverordnung Beschäftigungsverfahrensverordnung Deutschland Einkommenssteuergesetz Genfer Flüchtlingskonvention Härtefallkommission Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung Niederlassungserlaubnis Sozialgesetzbuch II Sozialgesetzbuch XII unbeschränkt 7