Ladenöffnungsgesetz NRW: Die Aufweichung der

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Ladenöffnungsgesetz NRW: Die Aufweichung der
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
14. Wahlperiode
Drucksache
14/4484
05.06.2007
Antrag
der Fraktion der SPD und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ladenöffnungsgesetz NRW: Die Aufweichung der allgemeinen Ausnahmeregelung zurücknehmen und den Sonn- und Feiertagsschutz nicht weiter aushöhlen
I. Beschluss:
Der Landtag Nordrhein-Westfalen fordert die Landesregierung auf, ihm noch im Jahr 2007
einen Entwurf zur Novellierung von § 10 des „Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW)“ vorzulegen. Dabei soll § 10 LÖG NRW wie folgt
neu gefasst werden:
„In Einzelfällen von herausragender Bedeutung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die durch Rechtsverordnung ermächtigte zuständige Behörde befristete Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes
bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sind.“
II. Begründung:
Gemäß § 4 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von
00.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein. § 6 LÖG NRW räumt Kommunen die Möglichkeit ein, abweichend vom in § 4 geregelten Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung pro Jahr bis zu max.
vier Sonn- und Feiertage für die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden
freizugeben. Gemäß § 10 LÖG NRW kann die zuständige oberste Landesbehörde bzw. die
durch Rechtsverordnung ermächtigte Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse liegen.
Im bis November 2006 geltenden Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes war diese
Ausnahmeklausel an das Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses geknüpft. Dies
bedeutet, dass die Hürde für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung im LÖG NRW
abgesenkt wurde.
Datum des Originals: 05.06.2007/Ausgegeben: 05.06.2007
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode
Drucksache 14/4484
Dies belegt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (1. Kammer) vom
20. März 2007 (Aktenzeichen 1 L 170/07), in der es in Ziffer 33 heißt: „Im Gegensatz zur alten Rechtslage erfordert § 10 LÖG jedoch nicht mehr, dass die Ausnahmen im öffentlichen
Interesse „dringend“ nötig werden. Hieraus folgt, dass eine Ausnahme von den Ladenöffnungszeiten gerade nicht mehr nur zur Abdeckung existentiell unabdingbar erforderlicher
Versorgungsmöglichkeiten der Bevölkerung statthaft ist.“
In dem vom Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedenen Fall ging es um den von der Bezirksregierung Arnsberg abgelehnten Antrag der Stadt Lippstadt, in Verbindung mit der Ausrichtung des 27. Internationalen Hansetages einen verkaufsoffenen Sonntag zuzüglich zu
den vier verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen gemäß § 6 LÖG NRW durchführen zu dürfen. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung wurde vom Verwaltungsgericht Arnsberg als
„ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig“ klassifiziert. Die Bezirksregierung Arnsberg revidierte ihre ursprüngliche Antragsablehnung, so dass die Stadt Lippstadt am 13. Mai 2007
zusätzlich zu den vier von ihr geplanten Sonn- bzw. Feiertagsöffnungen gemäß § 6 LÖG
NRW einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag durchführen konnte.
Fazit: Die - gemessen an der zuvor gültigen Regelung - abgeschwächte Formulierung in § 10
LÖG NRW hat zu einer Aufweichung des Sonn- und Feiertagsschutzes geführt und bedarf
einer schnellstmöglichen Korrektur. Eine solche Korrektur ist auch insofern geboten, da der
nordrhein-westfälische Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum LÖG NRW in Verbindung mit der Ausnahmeregelung in § 10 von „einem besonderen öffentlichen Interesse“ ausgeht und es lediglich versäumt hat, eine entsprechende Formulierung in den verbindlichen
Gesetzeswortlaut aufzunehmen.
Hannelore Kraft
Carina Gödecke
Rainer Schmeltzer
Sylvia Löhrmann
Johannes Remmel
Barbara Steffens
und Fraktion
und Fraktion
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