Geschäftsbedingungen von Shin
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Geschäftsbedingungen von Shin
Geschäftsbedingungen von Shin-Etsu PVC B.V. Sitz in Amsterdam, Niederlande Deutsche Fassung Hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Amsterdam Am 10 Januar 2001 (Kennziffer 13/2001) 1 1. Allgemeines 1.1 Diese Bedingungen sind anwendbar auf Kaufverträge, wobei Shin-Etsu PVC B.V. (im Folgenden: "Verkäufer") Erzeugnisse (im Folgenden: "Produkt") verkaufen an Abnehmer (im Folgenden: "Käufer"), wie auch auf Angebote und Preisangaben von Verkäufer. Auf andere Verträge sind diese Geschäftsbedingungen mutatis mutandis anwendbar, sofern diesbezüglich seitens Verkäufer keine anderen Bedingungen gelten. Verkäufer lehnt die Einkaufsbedingungen des Käufers ab, wenn und insofern Verkäufer deren Anwendung nicht durch ausdrückliche und schriftliche Bezugnahme darauf akzeptiert hat. 1.2 Verkäufer hat zu jeder Zeit das Recht, durch schriftliche Bekanntgabe an Käufer seine Rechte und Verpflichtungen einer anderen Gruppengesellschaft zu übertragen. Unter Gruppengesellschaft wird in diesen Geschäftsbedingungen eine juristische Person oder Gesellschaft verstanden, an deren stimmberechtigtem Kapital Shin-Etsu Chemical Corporation Ltd direkt oder indirekt mit mindestens 50% beteiligt ist. Sofern in diesen Geschäftsbedingungen nicht anders bestimmt worden ist, ist keine der Parteien ohne schriftliche Genehmigung der Gegenpartei berechtigt, ihre sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen ganz oder teilweise einem Dritten zu übertragen. 1.3 Etwaige Änderungen und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, sofern sie schriftlich vereinbart worden sind. 2. Lieferung und Transport 2.1 Alle Lieferungen erfolgen an dem vereinbarten Ort. Lieferungsbedingungen werden, sofern der Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält, aufgrund der letzten Fassung der Incoterms ausgelegt werden. 2 2.2 Wenn die Kaufverträge mehr als eine einzige Lieferung/Abnahme betreffen, werden diese Lieferungen/Abnahmen, wenn nicht anders vereinbart wurde, gleichmäßig über den Vertragszeitraum verteilt. Wenn Käufer Verkäufer bittet, die vereinbarte Produktmenge herabzusetzen und Verkäufer mit einer solchen Herabsetzung einverstanden ist (ohne dass Verkäufer übrigens eine solche Verpflichtung obliegt), wird die Lieferungsverpflichtung von Verkäufer die monatliche Durchschnittsmenge der Produktmenge, welche Käufer von Verkäufer gekauft hat, gemessen über die vorangehenden drei (3) Monate, nicht übersteigen. 2.3 Die Messungen und Wiegungen nach der bei Verkäufer üblichen Methode sind bestimmend. 2.4 Emballage kann dem Käufer in Rechnung gestellt werden und wird nur zurückgenommen, sofern dafür bei Verkäufer eine spezifische Regelung besteht. 2.5 Verkäufer hat das Recht, Lieferung in einem von Käufer angewiesenen Raum (die Empfangapparatur ist darunter verstanden), der von ihm zu stellenden Sicherheitsund Sauberkeitsansprüchen nicht genügt, abzulehnen und Käufer den dadurch entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen. Käufer haftet dafür, dass von ihm angewiesene Transportmittel und deren Bemannung in jeder Hinsicht für einen sicheren Transport des Produktes an den Bestimmungsort qualifiziert sind und den Anforderungen genügen, welche, auch in Anbetracht der Art des Produktes, von den zuständigen Behörden oder darüber hinaus von Verkäufer gestellt oder erwartet werden. Unbeschadet der diesbezüglichen Verantwortlichkeit des Käufers, ist Verkäufer berechtigt, wenn nach dessen Urteil diesen Anforderungen nicht genügt wurde, die Anweisung oder Beladung eines angewiesenen Transportmittels abzulehnen, sogar wenn die Anweisung vorher von Verkäufer akzeptiert wurde. Verkäufer haftet niemals für Schaden, der entstanden ist durch Empfang in einem untauglichen Raum oder durch untauglichen Transport in von Käufer angewiesenen 3 Transportmitteln. Käufer leistet Verkäufer Gewähr gegen diesbezügliche Ansprüche Dritter. 2.6 Wenn nicht ausdrücklich in den Kaufverträgen anders vereinbart wurde, leistet Käufer keine einzige Garantie hinsichtlich des Produkts. Unbeschadet des Vorgehenden, leistet Verkäufer somit keine einzige Garantie hinsichtlich Verkäuflichkeit oder Eignung des Produkts für eine bestimmte Anwendung. Käufer verzichtet auf Forderungen wegen eines (unzureichenden) Gewichts oder (unzureichender) Qualität, oder wegen Verlusts oder Beschädigung des Produkts, es sei denn, dass Käufer diese Forderungen schriflich bei Verkäufer einreicht innerhalb zehn (10) Tagen nach Lieferung der Produkte am Bestimmungsort. Jede andere Forderung aufgrund zurechnungsfähiger Mängel bei der Erfüllung des Kaufvertrags, ausgenommen eine Forderung aufgrund von Nichtbezahlung oder nicht rechtzeitiger Zahlung, soll schriftlich eingereicht werden innerhalb eines (1) Jahres nach Versanddatum des Produkts oder nach dem beabsichtigten Lieferungsdatum, wenn die Lieferung der Produkte, welche die Forderung betrifft, unterbleibt. 2.7 Wenn die Lieferung mehr als eine Lieferung/Abnahme beinhaltet, werden die Lieferungen/Abnahmen, wenn nicht anders vereinbart, gleichmäßig über den Vertragszeitraum verteilt, stattfinden. Wenn Käufer während irgendeines Zeitraumes, für den eine Abnahmeverpflichtung besteht, eine Produktmenge abnimmt, die geringer ist als die Abnahmeverpflichtung für jenen Zeitraum, wird Verkäufer, unbeschadet ihres Rechtes Erfüllung/Schadenersatz zu fordern, nicht verpflichtet sein, die nicht abgenommene Produktmenge nach Ablauf jenes Zeitraums zu liefern. Versäumt Verkäufer, für irgendeinen Zeitraum die vereinbarte Produktmenge zu liefern, so ist Käufer genausowenig verpflichtet, diese Produktmenge nachher abzunehmen. 2.8 Käufer gewährleistet, dass die von ihm oder von Verkäufer angewiesenen Transportmittel beladen beziehungsweise entladen werden können innerhalb der 4 vereinbarten oder - in Ermangelung einer diesbezüglichen Vereinbarung - für moderne Transportmittel und Lade- und Entladeanlagen üblichen Lade- bezw. Entladezeit und wird den Schaden ersetzen, den Verkäufer erleidet infolge eines Käufer oder dem von Käufer angewiesenen Transportmittel zuzurechnenden Umstandes, der verhindert, dass Beladung bezw. Entladung innerhalb dieser Zeit stattfindet. 3. Steuer 3.1 Wenn von Behörden oder anderen zuständigen Instanzen hinsichtlich des Gelieferten (einschließlich Rohstoffen) oder dessen Umsatzes dazu übergegangen werden sollte, Steuern, Rechte, Abgaben und/oder sonstige Belastungen zu erheben, zu ändern oder zu widerrufen, kann der Produktpreis dementsprechend von Verkäufer abgeändert werden. 3.2 Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders veranbart worden ist, zuzüglich Steuern und Abgaben. Zahlung der fälligen Steuern und Abgaben wird gleichzeitig mit der Zahlung des Kaufpreises erfolgen. Wenn, im Gegensatz zu der von Käufer angegebenen Bestimmungen, und ungeachtet der Frage, ob dies Käufer vorzuwerfen ist, die letztendliche Bestimmung in dem Land liegt, von dem aus die Lieferung stattfinden wird, so wird Käufer auf den ersten Antrag von Verkäufer hin die dabei anfallenden Steuern und Abgaben entrichten. 4. Zahlungen 4.1 Zahlung soll bei Ablieferung oder innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Aufrechnung oder Abzug von Nachlass in der vereinbarten Währung erfolgen und in der Art und Weise, wie dies vereinbart wurde. In Ermangelung einer rechtzeitigen Zahlung, wird Käufer über den Zeitraum, in dem er in Zahlungsverzug ist, ohne, dass irgendwelche Aufforderung oder Inverzugsetzung erforderlich wäre, Verkäufer über den nicht gezahlten Betrag die gesetzlichen Zinsen zu zahlen haben, 5 unbeschadet des Rechtes des Verkäufers, Erfüllung und/oder völligen Schadenersatz und/oder Auflösung des Vertrags zu fordern und unbeschadet desjenigen, was in Paragraph 4.2 dieser Geschäftsbedingungen bestimmt worden ist. Alle mit der Zahlung, der diesbezüglichen Sicherheitsleistung oder deren Eintreibung einhergehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. 4.2 Wenn, nach der Ansicht von Verkäufer Anlass zu der Befürchtung besteht, dass Käufer seinen Verpflichtungen Verkäufer gegenüber nicht nachkommen wird, ist Verkäufer - ungeachtet dessen, was bezüglich der Zahlung und Sicherheitsleistung vereinbart worden ist - berechtigt, Zahlung im Voraus oder (ergänzende) Sicherheit zu verlangen und die Lieferung aufzuschieben, bis Zahlung oder adäquate Sicherheit erlangt wurde. Wenn Käufer seinen Verpflichtungen insgesamt oder zum Teil nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder versäumt, dafür adäquate Sicherheit zu leisten, ist Verkäufer berechtigt, den Vertrag ohne richterliche Intervention und ohne, dass irgendwelche Warnung oder Aufforderung erforderlich sein wird, durch schriftliche Kündigung mit sofortiger Wirkung oder zu einem darin erwähnten Tag aufzulösen, dies unbeschadet des Rechts des Verkäufers, Erfüllung und/oder Schadenersatz zu fordern. 5 Eigentumsverbehalt 5.1 Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Produkt vor, bis Verkäufer die volle Zahlung plus etwaigen Schadenersatzes wegen Nichterfüllung seitens des Käufers (zuzüglich Zinsen und Konventionalstrafe) für das vertraglich gelieferte oder zu liefernde Produkt erlangt haben wird. Wenn ein Konnossement oder vergleichbarer Ladeschein entnommen wird, soll Käufer diesen für Verkäufer behalten solange die gemeinte Zahlung nicht erfolgt ist. Trotzdem trägt Käufer alle Risiken bezüglich des Gelieferten vom Zeitpunkt der Lieferung an. Auf Wunsch und ersten Antrag von Verkäufer hin, wird Käufer schriftlich erklären, dass er das nichtbezahlte Produkt für Verkäufer im Besitz behalten werde. 6 6. Haftung 6.1 Wenn Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, und dafür haftet, hat Käufer Anspruch auf Schadenersatz und zwar höchstens in Höhe des Fakturbetrags der betreffenden Lieferung. Wenn das Produkt nicht der vereinbarten Spezifizierung entspricht, hat Verkäufer das Recht, abweichend vom Vorstehenden, dem Käufer ein Ersatzprodukt zur Verfügung zu stellen. Verkäufer haftet jedoch niemals für indirekten oder Folgeschaden. Die Haftung des Verkäufers wegen nicht ordentlicher Erfüllung erlischt durch ingebrauchnahme oder Verarbeitung des Produkts. Verkäufer übernimmt keine einzige Haftung für die Richtigkeit irgendwelcher von ihm erteilter Auskünfte und Empfehlungen hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten des Produkts. Käufer wird Verkäufer Gewähr leisten und ihn entschädigen in Bezug auf Klagen, welche sich ergeben aus Anwendung des Produkts in Produktionsverfahren, im Zusammenhang mit anderen Stoffen oder sonstwie. Käufer erklärt Verkäufer gegenüber, dass er bei der Auswahl und Anwendung des Produkts von seiner eigenen unabhängigen Fähigkeit und Expertise Gebrauch gemacht habe und fähig sei, was Umgang mit, Lagerung, Transport, Behandlung, Benutzung und Enfernung des Produkts angehe. Einschränkungen bezw. Ausschlüsse der Haftung werden unwiderruflich auch ausbedungen und akzeptiert zugunsten derjenigen, welche von Verkäufer bei der Erfüllung des Vertrags eingeschaltet werden. 7. Höhere Gewalt 7.1 Keine der Parteien haftet dafür, dass ihre Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, wenn, sofern und solange die Erfüllung ganz oder teilweise, vorübergehend oder andauernd durch höhere Gewalt verzögert, 7 behindert oder verhindert worden ist. Unter höherer Gewalt wird ein unzurechenbares Versäumnis verstanden, welches dem Schuldner nicht anzulasten ist, da es nicht von ihm verschuldet worden ist, oder ihm aufgrund eines Gesetzes, Rechtsgeschäftes oder im Verkehr geltender Auffassungen nicht anzulasten ist. Unter höherer Gewalt wird auch, aber nicht ausschließlich, verstanden: - Naturgewalt, Krieg, Krawalle, Feuer, Explosionen, oder mechanische Defekte; - die Beachtung einer Vorschrift oder Bitte einer Behörde, einer Hafenlokalen oder anderen Behörde oder irgendeiner Körperschaft oder Person, welche zu erkennen gibt, dass sie eine solche Instanz oder Behörde sei oder in deren Auftrag handele; - Verhinderungen, Einschränkungen oder Behinderungen bezüglich der Gewinnung, Erzeugung und/oder Zufuhr (worunter fällt: Verlängerung der Anfuhrrouten) und/oder Einführ von Roh- und Hilfsstoffen für das Produkt und/oder bezüglich der Erzeugung des Produkts und/oder dessen Transport vom Lieferungsort (unter all diesen Sachen wird auch die Nichterfüllung durch Zulieferbetriebe verstanden); - Umstände, welche Verkäufer nicht hat vorhersehen können oder vernüftigerweise nicht hat vorhersehen müssen und die einen solchen Einfluss haben, dass Verkäufer, wenn er um diese Umstände gewusst hätte, den Vertrag auf Lieferung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen abgeschlossen hätte. - 7.2 Streik, Streikdrohung oder andere Streikkonflikte Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung einer Geldsumme oder Leistung von Sicherheit kann niemals unter Berufung auf höhere Gewalt zurückgewiesen werden. 8 7.3 Die Partei, welche ihren Verpflichtungen infolge höherer Gewalt nicht vollends nachkommen kann, wird die andere Partei so bald wie möglich von den Tatsachen und Umständen in Kenntnis setzen, welche zum Entstehen der höheren Gewalt geführt haben, und dabei mitteilen, inwiefern sie die Lieferungen bezw. Abnahmen fortsetzen könne. Verkäufer wird niemals verpflichtet sein, etwaige Mängel bei anderen Lieferanten zu decken. Wenn das noch verfügbare Produkt unzureichend ist, alle Abnehmer vollends zu beliefern, ist Verkäufer berechtigt, das verfügbare Produkt zwischen seine festen Abnehmer zu verteilen in einer Art und Weise, wie Verkäufer es vernünftigerweise bestimmt. Es wird Käufer in obenerwähntem Fall erlaubt sein, von Verkäufer nicht gelieferte Mengen von anderen Lieferanten zu beziehen. In dem Fall wird Käufer - soweit dies unter den gegebenen Umständen billigerweise nicht unekzeptabel wäre - diesen Lieferanten gegenüber keine langfristigen Verpflichtungen eingehen, und die Ankündigung von Verkäufer berücksichtigen, dass dieser seine Verpflichtungen fortsetzen könne. 7.4 Mengen, welche - vertraglichen Vereinbarungen zuwider - infolge höherer Gewalt nicht von Verkäufer an Käufer geliefert werden bezw. welche Käufer nicht von Verkäufer abnimmt, werden von den vertraglich zu liefernden bezw. abzunehmenden Mengen abgezogen. 8. Aufschub oder Versäumnis 8.1 Aufschub oder Versäumnis, bei einer oder mehreren Gelegenheiten strikte Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen zu verlangen oder irgendein Recht oder Vorrecht auszuüben, wird niemals als Verzicht auf das Recht auf Erfüllung oder Verzicht auf solche Rechte oder Vorrechte für die Zukunft betrachtet werden, es sei denn, dass der Verzicht in Bezug auf die Zukunft schriftlich und ausdrücklich erfolgt ist. 9. Mehrwertsteuer 9 9.1 Wenn die Lieferung als eine Transaktion innerhalb der EG, welche mit 0% belastet wird, angesehen wird (im Sinne von Paragraph 28 quater sub A der EEG-Richtlinie 91/680 des Europäischen Rates), soll Käufer - wenn der Käufer den Transport regelt Verkäufer rechtzeitig vor dem Liefertermin schriftlich bestätigen, welche MwSt.Nummer er für jede einzelne Transaktion benutzt, und dass das Produkt von ihm oder in seinem Auftrag in ein anderes EG-Mitgliedsland befördert wird. Wenn Verkäufer in oben beschriebenem Fall genügend Vertrauen in die Erlangung der Beweislast hat und demzufolge mit 0% MwSt. fakturiert, händigt Käufer Verkäufer so bald wie möglich Dokumente aus, aus denen hervorgeht, dass das Produkt tatsächlich in ein anderes Mitgliedsland der EG befördert worden ist. Käufer haftet für von Verkäufer abzuführende MwSt., Erhöhungen und Bußgelder, wenn Verkäufer die genannten Dokumente nicht rechtzeitig erhält. Wenn die MwSt. nicht rechtzeitig bei den Steuerbehörden überprüft werden kann, oder wenn sich bei Überprüfung der Steuerbehörden zeigt, dass die MwSt.-Nummer nicht benutzt werden kann, gilt die Lieferung als inländische Lieferung und wird dementsprechend MwSt. in Rechnung gestellt. Wenn Verkäufer den Transport regelt und das Beweismaterial, dass das Produkt das EG-Ausfuhrland verlassen habe, von den Steuerbehörden als unzureichend erklärt wird, wird Käufer alles daran setzen, um den Beweis nachträglich zur Geltung zu bringen. 10. Verbrauchsteuer 10.1 Verkäufer wird - wenn dies nach dem Urteil des Verkäufers vernünftigerweise zu verwirklichen ist -, auf den Antrag von Käufer hin, für verbrauchsteuerpflichtige Ware ein Begleitdokument (AGD) ausfertigen für Transport der Ware zu einer von Käufer anzugebenden Zollniederlage oder einem registrierten oder nichtregistrierten Betrieb. Käufer ist verpflichtet, Verkäufer vor Ausfertigung des Begleitdokumentes schriftlich den Namen und die Unterschrift der autorisierten Person oder Personen bekanntzugeben, welche befugt sind, den Empfang der Ware zu bescheinigen, ebenso wie die Verbrauchsteuernummer. 10 10.2 Käufer haftet im Falle einer FOB/FCA-Lieferung für alle Steuern, Abgaben, Erhöhungen und Bußgelder, welche die Folge von Verstößen oder Unregelmäßigkeiten während des Transports sind, oder Mängel beim Empfang der Ware durch den Adressaten des Begleitdokuments. 10.3 Käufer haftet im Falle einer FOB/FCA-Lieferung für alle Steuern, Erhöhungen und Bußgelder, welche die Folge von Mängeln beim Empfang der Ware durch den Adressaten des Begleitdokuments sind. Weiter ist Käufer verpflichtet, das Rücksendexemplar des Begleitdokuments innerhalb 14 Tagen nach dem Datum des Begleitdokuments, unterzeichnet von der dafür zuständigen Person, an Verkäufer zurückzusenden. 11. Sprache 11.1 Im Falle von Widerspruch zwischen der niederländischen und anderssprachigen Fassung dieser Geschäftsbedingungen ist die niederländische Fassung ausschlaggebend. 12. Anwendbares Recht und zuständiger Richter 12.1 Der Vertrag unterliegt dem niederländischen Recht unter Ausschluss des Vertrags der Vereinten Nationen über internationale Kaufverträge vom 11. April 1980. Sich aus dem Vertrag ergebende Streitigkeiten werden dem zuständigen Richter in Rotterdam vorgelegt. 11 12