HENRIETTENSTIFT

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HENRIETTENSTIFT
DIAKOVERE
HENRIETTENSTIFT
Pflegekostentarif 2016 für Rehabilitationseinrichtungen
Die DIAKOVERE Krankenhaus gGmbH berechnet ab dem 01.01.2016 folgende Entgelte:
I. Allgemeines
1. Grundlage für die Leistungserbringung der Rehabilitationseinrichtung ist ein Versorgungsvertrag
mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 111 SGB V.
2. Die Rehabilitationseinrichtung berechnet:
• einen Vergütungssatz für allgemeine Rehabilitationsleistungen (vgl. dazu Abschnitt 2)
• Entgelte für Wahlleistungen (vgl. dazu Abschnitt 3)
• Entgelte für sonstige Leistungen (vgl. dazu Abschnitt 5)
3. Der Vergütungssatz für die allgemeinen vollstationären Rehabilitationsleistungen wird für den
Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Aufenthaltes berechnet; der Entlassungs- oder Verlegungstag wird nicht berechnet.
4. Der Vergütungssatz für die allgemeinen teilstationären Rehabilitationsleistungen wird für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Aufenthaltes berechnet.
5. Nimmt der Patient von der Rehabilitationseinrichtung gebotene Leistungen (z. B. Verpflegung
nicht oder nicht voll in Anspruch, tritt eine Minderung der Entgelte nach Nr. 2 nicht ein.
II. Vergütungssatz für allgemeine Rehabilitationsleistungen
Entgelt für vollstationäre Leistungen (je Tag):
Entgelt für teilstationäre Leistungen -Tagesklinik- (je Tag):
150,46 €
127,82 €
Für Versicherte der AOK Niedersachsen, LKK Niedersachsen-Bremen und der Knappschaft
gelten folgende Preise:
Entgelt für vollstationäre Leistungen (je Tag):
Entgelt für teilstationäre Leistungen -Tagesklinik- (je Tag):
173,88 €
144,65 €
Für Versicherte der Barmer GEK, Techniker Krankenkasse (TK), DAK-Gesundheit,
KKH-Allianz (Ersatzkasse), HEK – Hanseatische Ersatzkasse und der HKK gelten folgende
Preise:
Entgelt für vollstationäre Leistungen (je Tag):
Entgelt für teilstationäre Leistungen -Tagesklinik- (je Tag):
166,07 €
127,82 €
Mit der Vergütung sind alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Klinikleistungen gemäß § 2 Abs. 1 des Versorgungsvertrages abgegolten.
F-DKH-112 (01.16)
DIAKOVERE Krankenhaus gGmbH
Marienstraße 72–90, 30171 Hannover
Telefon Zentrale 0511 289-0
www.diakovere.de/henriettenstift
Geschäftsführer
Mathias Winkelhake, Dr. Arne Nilsson
Sitz der Gesellschaft: Hannover
Amtsgericht Hannover HRB 200 506
Bankverbindung
Bank für Sozialwirtschaft AG
IBAN DE04 2512 0510 0004 4160 00
BIC BFSWDE33HAN
Spendenkonto DIAKOVERE gGmbH
Evangelische Bank eG
IBAN DE78 5206 0410 0100 6022 48
Steuernummer
25/206/48184
Mitglied
im Diakonischen Werk
evangelischer Kirchen
in Niedersachsen e.V.
III. Entgelte für Wahlleistungen
Die außerhalb der allgemeinen Rehabilitationsleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen (§ 6 AVB) werden gesondert berechnet. Einzelheiten der Berechnung lassen sich der jeweiligen
Wahlleistungsvereinbarung und der Patienteninformation über die Entgelte der wahlärztlichen Leistungen
entnehmen.
a. Ärztliche Leistungen:
Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten
beteiligten Fachabteilungen und Institute, der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen.
Liquidationsberechtigt sind Herr Prof. Dr. Hager (Chefarzt Zentrum für Medizin im Alter) sowie seine
ständigen ärztlichen Vertreter.
Selbstverständlich werden Ihnen auch ohne Abschluss der Wahlleistungsvereinbarungen alle medizinisch erforderlichen Leistungen zuteil, jedoch richtet sich dann die Person des behandelnden
Arztes ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit.
Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach § 6a GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf
entfallenden Zuschläge um 25%; bei Leistungen und Zuschlägen von anderen niedergelassenen Ärzten
um 15%. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhausärzten geltend gemacht, sofern nicht die Verwaltung des Klinikums oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird.
Im Einzelnen richtet sich die konkrete Abrechnung nach den Regeln der amtlichen Gebührenordnung für
Ärzte/Gebührenordnung für Zahnärzte (GOÄ/GOZ). Diese Gebührenwerke weisen folgen Grundsystematik auf:
In einer ersten Spalte wird die abzurechnende Leistung mit einer Gebührenziffer versehen. Diese Gebührenziffer ist in einer zweiten Spalte, die verbale Beschreibung der abzurechnenden Leistungen zugeordnet.
In einer dritten Spalte wird die Leistung mit einer Punktzahl bewertet. Dieser Punktzahl ist ein für die ganze
GOÄ einheitlicher Punktwert zugeordnet, welcher in Cent ausgedrückt ist. Der derzeit gültige Punktwert
liegt gemäß GOÄ bei 5,82873 Cent.
Aus der Multiplikation von Punktzahlen und Punktwert ergibt sich der Preis für diese Leistung, welcher in
einer Spalte 4 der GOÄ ausgewiesen ist.
Beispiel: Ziffer 1
Leistungsbeschreibung
Beratung - auch mittels Fernsprecher
Punktzahl
80
Preis (Einfachsatz), gerundet
4,66 Euro
Bei dem so festgelegten Preis handelt es sich um den sog. GOÄ- Einfachsatz: Dieser Einfachsatz kann
sich durch Steigerungsfaktoren erhöhen. Diese berücksichtigen die Schwierigkeit und den Zeitaufwand
der einzelnen Leistung oder die Schwierigkeit des Krankheitsfalles. Innerhalb des normalen Gebührenrahmens gibt es Steigerungssätze zwischen dem Einfachen und dem 3,5fachen des Gebührensatzes,
bei technischen Leistungen zwischen dem Einfachen und dem 2,5fachen des Gebührensatzes und bei
Laborleistungen zwischen dem Einfachen und dem 1,3fachen des Gebührensatzes. Der Mittelwert liegt für
technische Leistungen bei 1,8 für Laborleistungen bei 1,15 und für alle anderen Leistungen bei 2,3.
Welche Gebührenposition bei Ihrem Krankheitsbild zur Abrechnung gelangt und welche Steigerungssätze angewandt werden, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Einzellleistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden, welchen Schwierigkeitsgrad die
Leistungen besitzen und welchen Zeitaufwand sie erfordern.
Insgesamt kann die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Prüfen Sie bitte vor Inanspruchnahme der wahlärztlichen Leistung,
ob Ihre private Krankenversicherung bzw. Beihilfe etc. diese Kosten trägt.
Sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der
behandelnden Klinik. Gleichzeitig können Sie in der Leistungsabrechnung Einsicht in die GOÄ/GOZ nehmen.
Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von
diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet.
b. Unterkunft:
Die Gesamtkosten für die Unterbringung werden aus den Kosten pro Berechnungstag gebildet. Berechnungstag in diesem Sinne ist der Tag der Aufnahme zuzüglich jedes weiteren Aufenthaltstages. Der Tag
der Entlassung. bzw. Verlegung wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
1. Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer
Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer
(Regelleistungsbereich / Altbau)
2. Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer
Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer
(Regelleistungsbereich/Altbau)
(Zuschlag je Tag)
(Zuschlag je Tag)
(Zuschlag je Tag)
(Zuschlag je Tag)
110,46 €
76,27 €
57,52 €
35,76 €
zu 1. und 2.: Die Inanspruchnahme der Wahlleistung 1- oder 2-Bett-Zimmer beinhaltet gleichzeitig
als Zugabe die unentgeltliche Bereitstellung von Telefon und Fernsehen einschließlich Kopfhörer.
3. Die Grundgebühr für Telefon beträgt pro Tag
die Gesprächseinheit kostet Kopfhörer kosten einmalig Der WLAN Zugang beträgt pro Woche inkl. MwSt.
1,90 €
0,20 €
3,00 €
11,90 €
4. Unterbringung und Verpflegung einer (medizinisch indizierten) Begleitperson je
Berechnungstag
45,00 €1
5. Unterbringung und Verpflegung einer (medizinisch indizierten) Begleitperson
je Berechnungstag für Versicherte der AOK Niedersachsen und der
LKK Niedersachsen-Bremen
35,00 €1
6. Unterbringung und Verpflegung einer (nicht medizinisch indizierten) Begleitperson je
Berechnungstag. (45,00 € zzgl. 7% MwSt.)
48,15 €
IV. Entgelte für Begutachtung
1. Mit dem Entgelt nach 1. sind nicht die stationären ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit
der Erbringung von Gutachten abgegolten. Diese Leistungen werden vom liquidationsberechtigten Arzt oder der Rehabilitationseinrichtung berechnet.
2. Schreibgebühren für das Gutachten werden nach den jeweils maßgeblichen Tarifen zusätzlich
berechnet.
3. Daneben werden Porto- und Versandkosten in Rechnung gestellt.
V. Entgelte für besondere Leistungen
Die Rehabilitationseinrichtung berechnet für die Ausstattung mit Hilfsmitteln (z. B. Prothesen, Unterarmgehstützen, Krankenfahrstühle) den für diese Leistungen entstandenen tatsächlichen Aufwand,
sofern diese Hilfsmittel nicht ausschließlich für die Dauer des stationären Aufenthaltes notwendig
sind.
Für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung berechnet das Krankenhaus
71,58 €
VI. Zuzahlungen
Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten
Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage – eine
Zuzahlung ein (§ 40 Abs. 5 bzw. 7 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,00 € je Kalendertag
(§ 61 Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert.
VII. Vorauszahlung für selbstzahlende Patienten bei allgemeinen Rehabilitationsleistungen
Gemäß § 9 Abs. 1 bzw. 8 AVB sind vom Selbstzahler für allgemeine Rehabilitationsleistungen Vorauszahlungsbeträge zu leisten, wenn keine Kostenzusage durch eine Krankenkasse vorliegt.
Die Zahlung ist für einen Zeitraum von 10 Tagen im Voraus zu leisten.
Die Beträge sind rechtzeitig, entweder unmittelbar durch Kasseneinzahlung oder durch Überweisung auf unser Konto zu leisten.
VIII. Vorauszahlung bei Wahlleistungen
Gemäß § 9 Abs. 10 AVB sind bei gewünschter Unterbringung in einem 1- oder 2-Bett-Zimmer Vorauszahlungen zu leisten.
Die Höhe des Vorauszahlungsbetrages ergibt sich aus dem Zuschlag für die Wahlleistung Unterkunft (vgl. Abschnitt 3 b).
Die Zahlung ist für jeden Tag im Voraus zu leisten, je nach voraussehbarer Dauer der Rehabilitationsbehandlung.
Die Beträge sind rechtzeitig zu leisten, entweder unmittelbar durch Kasseneinzahlung oder durch
Überweisung auf unser Konto bei der:
• B
ank für Sozialwirtschaft AG,
IBAN DE04 2512 0510 0004 4160 00
BIC BFSWDE33HAN
IX. Inkrafttreten
Dieser Pflegekostentarif tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig wird der Pflegekostentarif vom
01.04.2015 aufgehoben.
Anmerkungen: 1 Die Höhe des Zuschlages von 45,00 € / 35,00 € ist in der Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach §17b Abs. 1 Satz 4 KHG geregelt. Dieser Zuschlag betrifft im Übrigen nur die Fälle der medizinisch notwendigen Aufnahme
von Begleitpersonen und ist von der wahlweisen Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson zu unterscheiden.