club-reglement - Kitzbühel Country Club

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club-reglement - Kitzbühel Country Club
CLUB-REGLEMENT
Club-Reglement vom 1. März 2013
des „Kitzbühel Country Club“
als Teil des Geschäftsbetriebes der
Kitzbühel Country Club GmbH
Das Club-Reglement ist Teil der allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Für Buchungen gelten die österreichischen
Hotelvertragsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung.
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
I. Allgemeines
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II. Zweck
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III. Organe
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IV. Mitgliedschaft
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V. Aufnahmeverfahren
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VI. Beendigung einer Mitgliedschaft
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VII. Aufnahmegebühr
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VIII. Mitgliedsbeitrag
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IX. Konsumationen, Dienstleistungen, Keycard
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X. Gäste, Clubleben
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XI. Vernetzung
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XII. Schlussbestimmungen
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I. ALLGEMEINES
1. Der Name des Clubs ist „Kitzbühel Country Club“ (nachstehend
kurz „Club“ genannt).
2. Die Adresse des Clubs ist Kitzbüheler Straße 53 in 6370 Reith bei
Kitzbühel.
3. Der Club ist ausschließlich seinen Mitgliedern und deren persönlichen Gästen vorbehalten.
4. Vorliegendes Reglement normiert die Mitgliedschaft im Club
und regelt das Clubleben.
5. Das Mitglied erlangt durch die Mitgliedschaft keinen Anteil am
Vermögen des Clubs.
II. ZWECK
1. Der Club ist Ort der Begegnung und Kristallisationspunkt eines
international angelegten und ausgerichteten Freundeskreises. Er
verkörpert modern-alpine Lebensart, verbindet das Lokale mit
dem Internationalen, das Rurale mit dem Urbanen. Die Themenbereiche „Art & Nature“ (sowie deren mannigfaltige inhaltliche
Verschränkungen) stehen im Fokus des Clubs. Mitglieder des
Clubs erweitern ihren privaten Raum um ein Vielfaches.
2. Zweck ist es, einen Ort der Betreuung und Beherbergung von
Mitgliedern sowie deren Gästen zu begründen, zu führen und instandzuhalten sowie nichtpolitische soziale, kulturelle, erholsame wie auch sportliche Aktivitäten zu initiieren und zu fördern.
3. In Anlehnung an die angelsächsische Klubtradition bietet der
Club seinen Mitgliedern einen repräsentativen wie diskreten
Rahmen für ein gesellschaftliches Zusammensein mit Freunden,
ein gediegenes Ambiente für erholsame Momente allein und
auch Gelegenheit, den Freundeskreis zu erweitern.
4. Der Club bietet seinen Mitgliedern im Rahmen des Jahresprogramms und der angebotenen Dienstleistungen zahlreiche An6
nehmlichkeiten im Alltag, organisiert Veranstaltungen aller Art,
sportliche Aktivitäten sowie hochkarätige Gesprächsrunden.
Gleichzeitig stellt der Club seinen Mitgliedern exklusive Räume
wie Restaurant, Bar, Vinothek, Salon, Medical-Spa, Wellnessbereich sowie eine Zigarrenlounge zur Verfügung.
5. Weitere Einrichtungen und Dienstleistungen wie Wellness-/
Fitnessbereich, In- und Outdoorveranstaltungen, spezielle Reiseveranstaltungen, Shuttleservices etc. sind ausschließlich Mitgliedern zugänglich und nach Verfügbarkeit buchbar.
III. ORGANE
1. Die Organe des Clubs sind: ein „Clubkomitee“ (nachstehend kurz
„Komitee“ genannt) sowie ein „Clubsekretariat“ (nachstehend
kurz „Sekretariat“ genannt).
2. Das Komitee (= leitender Ausschuss) ist das Entscheidungsgremium schlechthin hinsichtlich aller Aufnahme- sowie sonstiger
Clubmitgliedschaftsagenden und wird sich – so oft wie nötig – zu
Beratungen zusammenfinden. Das Komitee wird durch die Kitzbühel Country Club GmbH bestellt.
3. Das Komitee hat aus mindestens vier Mitgliedern zu bestehen
und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Das Sekretariat ist die zentrale Anlaufstelle für alle Clubmitglieder und das Administrationsgremium des Clubs. Das Sekretariat
wird durch die Kitzbühel Country Club GmbH formiert.
I V. M I T G L I E D S C H A F T
1. Die Mitgliedschaft im Club erfolgt nach Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gem. V.
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2. Die Mitgliedschaft im Club ist persönlich und nicht übertragbar.
3. Die Mitgliedschaft im Club erlangen kann, wer das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
4. Die Mitgliedschaft im Club gilt ausschließlich dann, wenn sie in
einem Aufnahme- und Wahlverfahren positiv bestätigt wurde.
Nahe Familienangehörige, beispielsweise Kinder und Lebenspartner, werden gegen eine zusätzliche Gebühr als „Family Members“ registriert, wobei das – im Aufnahmeverfahren bestätigte –
Mitglied für seine Angehörigen bürgt.
5. Es gibt unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften/Mitgliedern:
• Founder Membership: Founder Member wird, wem bis
01/12/2013 (= Beginn des Clubjahres 2014) die Mitgliedschaft
im Club vom Komitee bestätigt wird.
• Regular Membership
• Company Membership (Firmenmitgliedschaft): Firmen benennen zwischen einer und maximal fünf Personen, die als
Vertreter einer Mitgliedschaft eingetragen werden. Die Firmenmitgliedschaft beinhaltet ein Konsumationsguthaben
von 50% des Mitgliedsbeitrages. Bei der Mitgliedschaft wird
festgelegt, wer über das Konsumationsguthaben verfügen
darf. Die Aufnahmekriterien betreffend der nominierten Personen unterliegen den gleichen Aufnahmekriterien wie für
ein Regular Membership.
• Temporary Membership: Ein Temporary Membership erhält,
wer von einem Mitglied für eine Member-Suite-Buchung vorgeschlagen und vom Komitee für diesen Zweck bestätigt wird.
Diese Form der Mitgliedschaft richtet sich an Persönlichkeiten, die sich lediglich einmal in der Region Kitzbühel aufhalten.
• Honorary Membership: Das Komitee kann Personen, die sich
um das Clubleben in besonderer Weise verdient gemacht
haben, ein Honorary Membership verleihen.
6. Weitere Mitgliedschaftskategorien können bei Bedarf vom Komitee festgelegt werden.
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V. A U F N A H M E V E R F A H R E N
1. Aufnahmen erfolgen ausschließlich über Einladung des Clubs
nach Bestätigung des Komitees. Wünsche können dem Sekretariat mitgeteilt werden.
2. Mit Bestätigung der Mitgliedschaft und Bezahlung der anfälligen
Gebühren ist die Aufnahme bewirkt.
3. Für alle Arten von Memberships gelten die gleichen Voraussetzungen für die Aufnahme – sofern diese nicht anders definiert
werden.
VI. BEENDIGUNG EINER MITGLIEDSCHAFT
1. Ein Austritt aus dem Club ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Sekretariat zu richten.
2. Das Komitee kann Mitglieder mit einem inappellablen Mehrheitsbeschluss aus dem Club ausschließen.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Im Falle des
Ablebens eines Mitglieds werden Family Memberships neu geregelt.
4. Wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung und Mahnung mit der Zahlung fälliger Clubbeiträge mehr als zwei Monate
in Verzug ist oder aber auf sonstige Weise die Interessen, das Ansehen bzw. das Reglement des Clubs verletzt, kann das Komitee
seine sofortige Suspendierung verfügen oder seine Clubmitgliedschaft gänzlich aberkennen. Der Ausschluss eines Mitglieds ist
auch dann möglich, wenn Gründe vorliegen, welche die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft unter Bedachtnahme auf das Wesen
des Clubs nach der hiefür nicht weiter zu begründenden Auffassung des Komitees unzumutbar erscheinen lassen.
5. Jeder Verstoß gegen das Clubreglement kann zur sofortigen Suspendierung bzw. Aberkennung der Clubmitgliedschaft durch das
Komitee führen.
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6. Bei Ausschluss eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf Rückerstattung einbezahlter Clubgebühren.
7. Keine Person, die aus dem Club ausgeschlossen wurde, darf jemals wieder als Kandidat zur Wahl vorgeschlagen werden oder
die Räumlichkeiten des Club besuchen, es sei denn, das Komitee
erteilt eine diesbezügliche Sondergenehmigung. Das Komitee
kann eine Mitgliedschaft wiederzuerkennen, falls dies für vertretbar erachtet wird.
VII. AUFNAHMEGEBÜHR
1. Bei der Aufnahme in den Club ist die einmalige Aufnahmegebühr
(in Abhängigkeit von der Art des Memberships) innerhalb von 30
Tagen nach Vorschreibung an das Sekretariat zu entrichten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von Zeit zu Zeit vom Sekretariat festgelegt bzw. angepasst.
3. Von der Aufnahmegebühr befreit sind jene Bewerber, bei welchen
das Komitee dies aus besonderen Gründen ausdrücklich bestimmt hat.
VIII. MITGLIEDSBEITRAG
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist (in Abhängigkeit von der Art
des Memberships) in Form einer einmaligen Jahresgebühr zu
entrichten. Das Clubjahr beginnt jeweils mit dem 1. Dezember
und endet mit 30. November des Folgejahres.
2. Die Vorschreibung des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils im
Oktober für das folgende Clubjahr und ist bis zum 30. November fällig und an das Sekretariat zu entrichten. Im Falle einer
unterjährigen Aufnahme wird die Mitgliedsgebühr aliquot
bis zum Ende des jeweiligen Clubjahres (30. November) verrechnet.
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3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von Zeit zu Zeit vom Sekretariat festgelegt bzw. angepasst.
4. Die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Mitglieds geltende jeweilige Beitragshöhe bleibt für die Dauer seiner Mitgliedschaft unverändert. Der Mitgliedsbeitrag wird jedoch jährlich an den
österreichischen Verbraucherpreisindex angepasst.
5. Jedes Mitglied hat das Sekretariat von einer Änderung seiner
Personalien, insbesondere von einer Änderung der Zustelladresse oder Bankdaten, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
IX. KONSUMATIONEN,
DIENSTLEISTUNGEN, KEYCARD
1. Die Kosten für Konsumation und für in Anspruch genommene
Dienstleistungen sind von den Mitgliedern gesondert zu entrichten. Konsumationen und in Anspruch genommene Dienstleistungen werden umgehend auf das jeweilige Membership-Konto
gebucht. Die Rechnungslegung kann bargeldlos über das Clubkonto erfolgen, wenn ein entsprechendes Guthaben eingezahlt
wurde. Weiters kann die Abrechnung unmittelbar in bar oder mit
Kredit- und Bankomatkarten erfolgen.
2. Gäste von Mitgliedern können mit Zustimmung des Mitglieds
unter Anführung des jeweiligen Membership-Kontos eine Rechnung begleichen.
3. Jedes Mitglied erhält eine Keycard, die ggf. als Zutrittskarte zur
Suite innerhalb des Clubgeländes dient. Jedes Mitglied ist verantwortlich für den Gebrauch seiner Mitgliedskarte. Verlust,
Diebstahl oder Ähnliches sind dem Club unverzüglich bekannt
zu geben. Jegliche Weitergabe der Karte ist untersagt.
4. Eltern haften für die von ihren Kindern getätigten Umsätze.
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X. GÄSTE, CLUBLEBEN
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, Freunde als Besucher in den Club
einzuführen und mit dem Clubleben vertraut zu machen – dies
jedoch immer nur im Beisein des jeweiligen Mitglieds. Wenn die
Anzahl der Begleitpersonen vier übersteigt, so ist dies im Vorfeld
mit dem Sekretariat abzusprechen.
2. Gäste, die vor ihrem Gastgeber im Club ankommen, werden gebeten, sich im Gästebuch einzutragen und in der Lobby zu warten, bis das Mitglied eintrifft. Das Mitglied hat dafür Sorge zu
tragen, dass seine Gäste registriert werden.
3. Der Einladende übernimmt die Verantwortung für ein dem Clubleben entsprechendes Verhalten seiner Gäste.
4. Besucher müssen den Club vor oder zusammen mit ihrem Gastgeber verlassen.
5. Keine Person, die aus dem Club ausgeschlossen wurde, darf die
Räumlichkeiten des Clubs besuchen, es sei denn, dies wäre durch
eine Sondergenehmigung seitens des Komitees ausdrücklich gestattet worden.
6. Das Sekretariat kann jeder Person – nach eigenem Ermessen und
ohne Angabe von Gründen – den Zutritt zum Club verwehren.
7. Zu bestimmten Terminen kann das Komitee Open-HouseVeranstaltungen im Club durchführen bzw. genehmigen, bei
denen auch Nicht-Mitgliedern der Zutritt zum Club gestattet
wird.
8. Die Privatsphäre der Mitglieder ist zu jeder Zeit von jeder Person,
die das Clubgelände betritt, zu achten. Die Erstellung und/oder
Publizierung jeglichen Foto-, Audio- oder Videomaterials von anderen Personen ist ohne deren ausdrückliche Einwilligung
strengstens untersagt.
9. Das Clubleben basiert auf der Anerkennung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948. Im Club sind angemessene Gepflogenheiten zu wahren. Dies umfasst u.a. den diskreten
Gebrauch von Mobiltelefonen und das Tragen adäquater Klei12
dung. Die Kleidungsrichtlinien („Dress Code“) werden am virtuellen Schwarzen Brett angeschlagen.
10. Über das Mitbringen von Haustieren wird eine Regelung am virtuellen Schwarzen Brett ausgehängt.
11. Hinsichtlich der Nutzung der Wellness-, Spa- und Fitnessbereiche wird auf den entsprechenden Aushang und auf die Hausordnung verwiesen.
XI. VERNETZUNG
1. Der Club kann mit anderen Clubs auf Gegenseitigkeit basierende
Vereinbarungen treffen – etwa hinsichtlich eines reziproken Besuchsrechts der Mitglieder.
2. Diese Vereinbarungen können vom Club jederzeit wieder beendet bzw. abgeändert werden.
3. Der Abschluss solcher Vereinbarungen wird den Mitgliedern des
Clubs schriftlich zur Kenntnis gebracht.
XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Das Komitee ist das alleinig befugte Organ, das Clubreglement
auszulegen. Seine – auf Basis des Reglements getroffenen – Entscheidungen sind endgültig und für alle Mitglieder bindend.
Gegen Entscheidungen des Komitees ist kein Rechtszug zulässig.
2. Die Satzungen vorliegenden Reglements können von der Kitzbühel Country Club GmbH jederzeit abgeändert, neugefasst oder
auch widerrufen werden. Indem etwaige Abänderungen, Neufassungen oder Widerrufe des Reglements ans virtuelle Schwarze
Brett des Clubs angeschlagen werden, werden sie den Mitgliedern als zur Kenntnis gebracht erachtet.
3. Das vorliegende Reglement ist bis zu einer allfälligen Änderung
für sämtliche Mitglieder des Clubs verbindlich.
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