Dienstanweisung Gleitzone
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Dienstanweisung Gleitzone
D2.26 Dienstanweisung Gleitzone Verfasser: Gabriele Pniok Stand Mai 2008 Stand: 05/2008 Seite 1 von 33 BTD026 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung ...............................................................................................................4 1. Beschäftigungen in der Gleitzone............................................................................5 1.1 Allgemeines ....................................................................................................................... 5 1.2 Beitragsberechnung........................................................................................................... 6 1.3 Beispiele ............................................................................................................................ 7 ohne Arbeitnehmer-Zusatzbeitrag ........................................................................................... 7 mit Arbeitnehmer-Zusatzbeitrag .............................................................................................. 7 2. Umsetzung in KIDICAP .............................................................................................8 2.1 Anordnung ......................................................................................................................... 8 2.2 Erfassung........................................................................................................................... 8 2.3 Erfassung bei Mehrfachbeschäftigung .............................................................................. 9 2.4 Anzeige Ergebnis............................................................................................................. 10 3. Beitragsberechnung in KIDICAP ............................................................................11 3.1 Beitragsermittlung bei Standardfällen.............................................................................. 11 3.1.1 Standardfall................................................................................................................... 11 3.1.2 Standardfall mit einmalig gezahltem Arbeitsentgelt...................................................... 14 3.1.3 Standardfall mit Teilmonatsberechnung ....................................................................... 17 3.1.4 Standardfall mit Teilmonatsberechnung und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ......... 19 3.1.5 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in einem voll unterbrochenem Monat ..................... 22 3.2 Beitragsermittlung bei Entgelten außerhalb der Entgeltgrenzen ..................................... 24 3.2.1 Entgelt über 800 Euro................................................................................................... 24 3.2.2 Entgelt unter 400 Euro.................................................................................................. 25 3.3 Beitragsermittlung bei Mehrfachbeschäftigung................................................................ 26 3.4 Besonderheiten bei der Beitragsermittlung...................................................................... 28 3.4.1 Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei über 55-Jährigen............................................. 28 3.4.2 Pflegeversicherungsbeiträge bei Beschäftigen in Sachsen.......................................... 29 4. Meldewesen .............................................................................................................30 4.1 DEÜV-Meldungen............................................................................................................ 30 4.2 Umsetzung in KIDICAP ................................................................................................... 30 Stand: 05/2008 Seite 2 von 33 BTD026 Inhaltsverzeichnis 5. Fortschreibung Formeln .........................................................................................31 2004....................................................................................................................................... 31 2005....................................................................................................................................... 31 2006....................................................................................................................................... 31 2007....................................................................................................................................... 32 2008....................................................................................................................................... 32 6. Rechtsgrundlagen ...................................................................................................33 Stand: 05/2008 Seite 3 von 33 BTD026 Vorbemerkung VORBEMERKUNG Die Dienstanweisung ersetzt die Hinweise zur Bearbeitung von Gleitzonenfällen vom 01.04.2005. Stand: 05/2008 Seite 4 von 33 BTD026 Gleitzone 1. BESCHÄFTIGUNGEN IN DER GLEITZONE 1.1 Allgemeines Ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 Euro besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für Arbeitsentgelte von 400,01 Euro bis 800,00 Euro wurde zum 01.04.2003 die Gleitzoneregelung eingeführt. Nach § 20 Absatz 2 SGB IV liegt eine Gleitzone bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Für Arbeitsentgelte, die in dieser Gleitzone liegen, zahlen Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert. Die Gleitzonenregelung gilt nicht für z. B.: ! Beschäftigte in der Berufsausbildung (Auszubildende und Praktikanten) ! Versicherte, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten ! Beschäftigte in Altersteilzeit, bei denen das reduzierte Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt Weitere Einzelheiten zur Gleitzonenbeschäftigung sind dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 2.11.2006 "Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone" zu entnehmen. Das Rundschreiben ist z. B. unter www.aokbusiness.de → Service → Rundschreiben → Rundschreiben 2006 veröffentlicht. Stand: 05/2008 Seite 5 von 33 BTD026 Gleitzone 1.2 Beitragsberechnung Die Beitragsberechnung läuft in mehreren Schritten ab. Dabei sind die Arbeitgeberbeiträge vom tatsächlichen Arbeitsentgelt und die Arbeitnehmerbeiträge von einem progressiv reduzierten Entgelt, dem so genannten Gleitzonenbrutto zu ermitteln. Die vom Arbeitnehmer zu tragenden Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit berechnen sich ebenfalls aus dem Gleitzonenbrutto. Vereinfachte Darstellung der Berechnung: Arbeitgeberbeitragsanteil = tatsächliches Arbeitsentgelt x halber Beitragssatz Arbeitnehmerbeitragsanteil = Gleitzonenbrutto x halber Beitragssatz x 2 – Arbeitgeberbeitragsanteil + Arbeitnehmerzusatzbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung Für die Ermittlung der Gesamt SV-Beiträge ist die Berechnung für jeden Versicherungszweig einzeln mit dem jeweils geltenden Beitragssatz durchzuführen. Das Gleitzonenbrutto wird anhand der nachfolgenden Gleitzonenformel ermittelt: F x 400 + (2 – F) x (AE – 400) F= AE = 0,7732 (für 2008) Ungekürztes Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers Alternativ kann das Gleitzonenbrutto mit der vereinfachte Gleitzonenformel berechnet werden: 1,2268 x tatsächliches Arbeitsentgelt – 181,44 (für 2008) Der Faktor F und die vereinfachte Formel werden jährlich aktualisiert. Die für das jeweilige Kalenderjahr anzuwendenden Werte sind unter Punkt 5. aufgeführt. Stand: 05/2008 Seite 6 von 33 BTD026 Gleitzone 1.3 Beispiele ohne Arbeitnehmer-Zusatzbeitrag Beitragsberechnung für die Rentenversicherungsbeiträge bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 550 Euro (Mai 2008), Beitragssatz zur Rentenversicherung 19,9 % Arbeitgeberbeitragsanteil ( 550 x 9,95%) = 54,73 Euro Gleitzonenbrutto 0,7732 x 400 + (2 – 0,7732) x (550 – 400) oder 1,2268 x 550 – 181,44 = 493,30 Euro Versicherungsbeitrag (493,30 x 9,95 % x 2) = 98,16 Euro abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil = – 54,73 Euro Arbeitnehmerbeitragsanteil = 43,43 Euro In dem Beispiel zahlt der Arbeitgeber 54,73 Euro und der Arbeitnehmer 43,43 Euro zur Rentenversicherung. mit Arbeitnehmer-Zusatzbeitrag Beitragsberechnung für die Krankenversicherungsbeiträge bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 550 Euro (Mai 2008), Beitragssatz zur Krankenversicherung 14,4 % + 0,9 % Arbeitnehmerzusatzbeitrag. Arbeitgeberbeitragsanteil (550 x 7,2%) = 39,60 Euro Gleitzonenbrutto 0,7732 x 400 + (2 – 0,7732) x (550 – 400) oder 1,2268 x 550 – 181,44 = 493,30 Euro Versicherungsbeitrag (493,30 x 7,2 % x 2) = 71,04 Euro abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil = – 39,60 Euro zuzüglich Arbeitnehmerzusatzbeitrag (493,30 x 0,9%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil = 35,88 Euro 4,44 Euro In dem Beispiel zahlt der Arbeitgeber 39,60 Euro und der Arbeitnehmer 35,88 Euro zur Krankenversicherung. Stand: 05/2008 Seite 7 von 33 BTD026 Umsetzung in KIDICAP 2. UMSETZUNG IN KIDICAP 2.1 Anordnung Bei herkömmlicher Bearbeitung ist die Anwendung der Gleitzonenregelung und jeder Wechsel in die und aus der Gleitzone anzuordnen. Die mit Arbeitgeberaufgaben beauftragten Stellen (Online-Behörden, Komplettbearbeitung, Lohnrechnungsstellen) entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gleitzonenregelung vorliegen. 2.2 Erfassung Soll die Gleitzonenberechnung durchgeführt werden, sind die Gleitzonenmerkmale im Feld GLEITZONE (Fenster 09B) zu erfassen. Das Feld ist dreistellig. 1. Stelle = Berechnung der KV/PV 2. Stelle = Berechnung der RV 3. Stelle = Berechnung der AV Folgende Merkmale stehen zur Verfügung: J = Die Gleitzonenberechnung wird für diesen SV-Zweig (Stelle 1, 2 oder 3) durchgeführt. N = Die Gleitzonenberechnung wird für diesen SV-Zweig (Stelle 1, 2 oder 3) nicht durchgeführt. Achtung Das Feld ist in Fällen der Gleitzonenberechnung immer dreistellig zu füllen, z. B. JJJ. Ein leeres Feld hat den gleichen Effekt wie die Erfassung NNN. Stand: 05/2008 Seite 8 von 33 BTD026 Umsetzung in KIDICAP Die Erfassung der Gleitzonenmerkmale ist bei Vorhandensein folgender Personengruppenschlüssel nicht möglich: 102 103 105 109 110 141 142 143 Auszubildende ATZ-Fälle Praktikanten Geringfügig entlohnte Beschäftigte kurzfristig Beschäftigte Auszubildende in der Seefahrt Seeleute in Altersteilzeit Seelotsen 2.3 Erfassung bei Mehrfachbeschäftigung Die Gleitzonenberechnung bei Mehrfachbeschäftigung wird über die Felder MEHRFACHBESCHÄFTIGUNG und FREMDES SV-ENTGELT (Fenster 09A) gesteuert (siehe Beispiel 3.3). ! MEHRFACHBESCHÄFTIGUNG Hier ist das Merkmal 8 zu erfassen ! FREMDES SV-ENTGELT Hier ist das sozialversicherungspflichtige Entgelt des anderen Arbeitgebers zu erfassen, d. h. das nicht reduzierte Entgelt vor Anwendung der Gleitzonenformel. Die in dem Feld eingegebenen Werte werden zum SV-Entgelt addiert und daraus mit der entsprechenden Formel das Gleitzonenbrutto ermittelt. Stand: 05/2008 Seite 9 von 33 BTD026 Umsetzung in KIDICAP 2.4 Anzeige Ergebnis ! Im Feld BRUTTO wird das ungekürzte Entgelt dargestellt, von dem die Arbeitgeberbeiträge ermittelt werden, im Feld BRUTTO2 ist das Gleitzonenbrutto dargestellt, das die Grundlage für die Arbeitnehmerbeiträge bildet. ! Im Feld GLEITZONE werden die erfassten, im Feld GLEITZONE ERGEBNIS werden die ermittelten Merkmale angezeigt. Stand: 05/2008 Seite 10 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP 3. BEITRAGSBERECHNUNG IN KIDICAP Nachstehend werden die Berechnungsmodalitäten, wie sie in KIDICAP verwirklicht sind, dargestellt. Für die Ermittlung der Gesamt SV-Beiträge ist die Berechnung für jeden Versicherungszweig mit dem entsprechenden Beitragssatz zu wiederholen. 3.1 Beitragsermittlung bei Standardfällen 3.1.1 Standardfall Beispiel: Arbeitsentgelt Mai 2008 = 550 Euro Beitragssatz zur KV 14,4%, zur PV 1,7%, zur RV 19,9% zur AV 3,3% AN-Zusatzbeitrag zur KV 0,9%, zur PV kinderlos 0,25% Gleitzonenbrutto 1,2268 x 550 – 181,44 = 493,30 EUR Versicherungsbeitrag KV (493,30 x 7,2% x 2) = abzüglich Arbeitgeberanteil (550 x 7,2%) = zuzüglich AN-Zusatzbeitrag (493,30 x 0,9%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil 71,04 – 39,60 4,44 35,88 EUR EUR EUR EUR Versicherungsbeitrag PV (493,30 x 0,85% x 2) = abzüglich Arbeitgeberanteil (550 x 0,85%) = zuzüglich AN-Zusatzbeitrag (493,30 x 0,25%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil 8,39 – 4,68 1,23 4,94 EUR EUR EUR EUR Versicherungsbeitrag RV (493,30 x 9,95% x 2) = abzüglich Arbeitgeberanteil (550 x 9,95%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil 98,16 EUR – 54,73 EUR 43,43 EUR Versicherungsbeitrag AV (493,30 x 1,65% x 2) = abzüglich Arbeitgeberanteil (550 x 1,65%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil 16,28 EUR – 9,08 EUR 7,20 EUR Stand: 05/2008 Seite 11 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP Stand: 05/2008 Seite 12 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP Stand: 05/2008 Seite 13 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP 3.1.2 Standardfall mit einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Zunächst ist das laufende Entgelt mit dem einmalig gezahlten Entgelt (EGA) zu addieren. Von der Gesamtsumme des ungekürzten Arbeitsentgelts ist ein prozentuales Verhältnis von laufendem zu einmalig gezahltem Entgelt zu ermitteln. Aus der Gesamtsumme des ungekürzten Arbeitsentgelts ist das Gleitzonenbrutto durch die Gleitzonenformel zu ermitteln. Das Gleitzonenbrutto ist anhand des prozentualen Verhältnisses des ungekürzten Arbeitsentgelts in ein laufendes und ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aufzuteilen. Der Arbeitgeberanteil ist getrennt vom ungekürzten laufenden Arbeitsentgelt und vom ungekürzten einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu ermitteln. Der Arbeitnehmeranteil ist getrennt vom laufenden Gleitzonenbrutto und vom einmalig gezahlten Gleitzonenbrutto zu ermitteln. Stand: 05/2008 Seite 14 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP Beispiel: Mai 2008 laufendes Entgelt 550 Euro, EGA 100 Euro lfd. Entgelt EGA Gesamt Entgelt 550,00 EUR 100,00 EUR 650,00 EUR prozentuale Aufteilung auf lfd. Entgelt und EGA lfd. Entgelt (550 x 100 / 650) = EGA (100 x 100 / 650) = 84,615% 15,384% Gleitzonenbrutto Gesamt-Entgelt 1,2268 x 650 – 181,44 = 615,98 EUR prozentuale Aufteilung für anteilig reduziertes Entgelt 615,98 x 84,615 % = 521,21 EUR prozentuale Aufteilung für anteilig reduziertes EGA 615,98 x 15,384% = 94,76 EUR Beitrag RV für anteilig reduziertes Entgelt 521,21 x 9,95% x 2 = abzüglich Arbeitgeberanteil (550 x 9,95%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil 103,72 EUR – 54,73 EUR 48,99 EUR Beitrag RV für anteilig reduziertes EGA 94,76 x 9,95% x 2 = abzüglich Arbeitgeberanteil (100 x 9,95%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil 18,86 EUR – 9,95 EUR 8,91 EUR Beitrag KV für anteilig reduziertes Entgelt 521,21 x 7,2% x 2 = abzüglich Arbeitgeberanteil (100 x 7,2%) = zuzüglich AN-Zusatzbeitrag (94,76 x 0,9%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil 75,06 – 39,60 4,69 40,15 EUR EUR EUR EUR Beitrag KV für anteilig reduziertes EGA 94,76 x 7,2% x 2 = abzüglich Arbeitgeberanteil (100 x 7,2%) = zuzüglich AN-Zusatzbeitrag (94,76 x 0,9%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil 13,64 – 7,20 0,85 7,29 EUR EUR EUR EUR Die Berechnung gilt für die PV und AV entsprechend. Stand: 05/2008 Seite 15 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP Stand: 05/2008 Seite 16 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP 3.1.3 Standardfall mit Teilmonatsberechnung Um das Gleitzonenbrutto ermitteln zu können, ist das tageweise gekürzte Entgelt auf das volle Monatsentgelt hochzurechnen. Von dem vollen fiktiven Monatsentgelt ist das Gleitzonenbrutto nach der Gleitzonenformel zu ermitteln. Das Gleitzonenbrutto ist auf die anteiligen Tage umzurechnen. Der Arbeitgeberanteil ist vom tageweise gekürzten Entgelt zu ermitteln. Der Arbeitnehmeranteil ist vom tageweise gekürzten Gleitzonenbrutto zu ermitteln. Beispiel: Entgeltfortzahlung bis 12.05.2008 tageweise gekürztes Entgelt vom 01.05.2008 bis 12.05.2008 fiktives Monatsentgelt (212,90 x 31/12) = 212,90 EUR 550,00 EUR fiktives Monats-GL-Brutto 1,2268 x 550 – 181,44 493,30 EUR tageweise gekürztes GL-Brutto (493,30 / 31 x 12) = 190,95 EUR Beitrag RV 190,95 x 9,95% x 2 = abzüglich Arbeitgeberanteil (212,90 x 9,95%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil 38,00 EUR – 21,18 EUR 16,82 EUR Beitrag KV 190,95 x 7,2% x 2 = abzüglich Arbeitgeberanteil (212,90 x 7,2%) = zuzüglich AN-Zusatzbeitrag (190,95 x 0,9%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil 27,50 – 15,33 1,72 13,89 EUR EUR EUR EUR Die Berechnung gilt für die PV und AV entsprechend. Stand: 05/2008 Seite 17 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP Stand: 05/2008 Seite 18 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP 3.1.4 Standardfall mit Teilmonatsberechnung und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Um das Gleitzonenbrutto ermitteln zu können, ist das tageweise gekürzte Entgelt auf das volle Monatsentgelt hochzurechnen und mit dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt (EGA) zu addieren. Aus der Gesamtsumme des ungekürzten Arbeitsentgelts ist das Gleitzonenbrutto durch die Gleitzonenformel zu ermitteln. Von der Gesamtsumme des ungekürzten Arbeitsentgelts ist ein prozentuales Verhältnis von laufendem zu einmalig gezahltem Entgelt zu ermitteln. Das Gleitzonenbrutto ist anhand des prozentualen Verhältnisses des ungekürzten Arbeitsentgelts in ein laufendes und ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aufzuteilen. Anschließend wird das Gleitzonenbrutto aus dem laufenden Arbeitsentgelt tageweise gekürzt. Der Arbeitgeberanteil ist getrennt vom tageweise gekürzten laufenden Arbeitsentgelt und vom ungekürzten einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu ermitteln. Der Arbeitnehmeranteil ist getrennt vom tageweise gekürzten laufenden Gleitzonenbrutto und vom einmalig gezahlten Gleitzonenbrutto zu ermitteln. Stand: 05/2008 Seite 19 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP Beispiel: Entgeltfortzahlung bis 12.05.2008 und 100 Euro EGA für Mai 2008 tageweise gekürztes Entgelt vom 01.05.2008 bis 12.05.2008 fiktives Monatsentgelt (212,90 x 31/12) = EGA fiktives Monatsentgelt mit EGA (550 + 100) = 212,90 550,00 100,00 650,00 fiktives Monats-GL-Brutto 1,2268 x 650 – 181,44 615,98 EUR prozentuale Aufteilung auf lfd. Entgelt und EGA lfd. Entgelt (550 x 100 / 650) = EGA (100 x 100 / 650) = prozentuale Aufteilung für anteilig reduziertes Entgelt 615,98 x 84,615 % = davon 12/31 (521,21 x 12/31) = prozentuale Aufteilung für anteilig reduziertes EGA 615,98 x 15,384% = Beitrag RV für anteilig reduziertes Entgelt 201,75 x 9,95% x 2 = abzüglich Arbeitgeberanteil (212,90 x 9,95%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil Beitrag RV für anteilig reduziertes EGA 94,76 x 9,95% x 2 = abzüglich Arbeitgeberanteil (100 x 9,95%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil EUR EUR EUR EUR 84,615% 15,384% 521,21 EUR 201,75 EUR 94,76 EUR 40,14 EUR – 21,18 EUR 18,96 EUR 18,86 EUR – 9,95 EUR 8,91 EUR Beitrag KV für anteilig reduziertes Entgelt 201,75 x 7,2% x 2 = abzüglich Arbeitgeberanteil (212,90 x 7,2%) = zuzüglich AN-Zusatzbeitrag (201,75 x 0,9%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil 29,06 – 15,33 1,82 15,55 EUR EUR EUR EUR Beitrag KV für anteilig reduziertes EGA 94,76 x 7,2% x 2 = abzüglich Arbeitgeberanteil (100 x 7,2%) = zuzüglich AN-Zusatzbeitrag (94,76 x 0,9%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil 13,64 – 7,20 0,85 7,29 EUR EUR EUR EUR Die Berechnung gilt für die PV und AV entsprechend. Stand: 05/2008 Seite 20 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP Stand: 05/2008 Seite 21 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP 3.1.5 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in einem voll unterbrochenem Monat KIDICAP führt in einem voll unterbrochenen Monat zwar eine Beitragsberechnung durch, kann aber aufgrund der fehlenden SV-Tage nicht ermitteln, ob überhaupt eine Gleitzonenberechnung stattfinden darf. Um dies festzustellen, muss das fiktive laufende Monatsentgelt mit dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt addiert und gegen die Bemessungsgrenze von 800 Euro geprüft werden. Diese Tätigkeit ist für jeden voll unterbrochenen Monat mit einmalig gezahltem Entgelt vom Sachbearbeiter vorzunehmen. Plausibilitätshinweise oder Hinweise in der Warnungsliste werden nicht erzeugt. Wird festgestellt, dass eine Gleitzonenberechnung wegen Überschreiten der Bemessungsgrenze nicht durchgeführt werden darf, sind die Gleitzonenmerkmale im Fenster 09B für den betroffenen Monat auf N zu setzen. Beispiel ohne Gleitzonenanwendung: Juni 2008 ohne laufendes Entgelt (fiktives Monatsentgelt 550 Euro), 300 Euro EGA Ergebnis: Das fiktive Monatsentgelt addiert mit dem EGA (= 850 Euro) überschreitet die Bemessungsgrenze von 800 Euro. Die Gleitzonenberechnung ist zu unterdrücken. Dazu sind die Gleitzonenmerkmale im Fenster 09B für den betroffenen Monat (Juni) auf N zu setzen. Stand: 05/2008 Seite 22 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP Beispiel mit Gleitzonenanwendung: Juni 2008 ohne laufendes Entgelt (fiktives Monatsentgelt 550 Euro), 150 Euro EGA Ergebnis: Das fiktive Monatsentgelt addiert mit dem EGA (= 700 Euro) liegt innerhalb der Gleitzone. Da das EGA unter 400 Euro liegt, wird das Gleitzonenbrutto nach der Formel "AE x F" berechnet (siehe auch Beispiel 3.2.2). Der Arbeitgeberanteil ist vom ungekürzten einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu ermitteln. Der Arbeitnehmeranteil ist vom einmalig gezahlten Gleitzonenbrutto zu ermitteln. GL-Brutto EGA 150 x 0,7732 115,98 EUR Beitrag KV für EGA 115,98 x 7,2% x 2 = abzüglich Arbeitgeberanteil (150 x 7,2%) = zuzüglich AN-Zusatzbeitrag (115,98 x 0,9%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil 16,70 – 10,80 1,04 6,94 EUR EUR EUR EUR Die Berechnung gilt für die RV, AV und PV entsprechend. Stand: 05/2008 Seite 23 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP 3.2 Beitragsermittlung bei Entgelten außerhalb der Entgeltgrenzen 3.2.1 Entgelt über 800 Euro Ist mindestens ein Gleitzonenmerkmal mit J gefüllt und liegt das laufende Arbeitsentgelt über 800 Euro, wird maschinell keine Gleitzonenberechnung mehr durchgeführt (Ausnahme vgl. Punkt 3.1.5). KIDICAP erhebt die SV Beiträge dann je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer und füllt die Merkmale im Feld GLEITZONE EGEBNIS (Fenster 09) entsprechend mit N. Die Überprüfung der Gleitzonenmerkmale erfolgt in jedem Abrechnungsmonat neu. Warnungen in der Hinweisliste werden nicht erzeugt. Stand: 05/2008 Seite 24 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP 3.2.2 Entgelt unter 400 Euro Bei einer Unterschreitung der Bemessungsgrenze von monatlich 400 Euro ist die Gleitzonenregelung dann anzuwenden, wenn bei Beginn der Beschäftigung feststeht, dass die jährliche Bemessungsgrenze von 4800 Euro überschritten wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das laufende Entgelt knapp unterhalb der monatlichen Entgeltgrenze liegt, die jährliche Entgeltgrenze aber z. B. aufgrund einer tariflichen Einmalzahlung überschritten wird. Ist mindestens ein Gleitzonenmerkmal mit J gefüllt und liegt das laufende Arbeitsentgelt unter 400 Euro wird die maschinelle Gleitzonenberechnung durchgeführt. In diesen Fällen wird das monatliche Gleitzonenbrutto nicht nach der Gleitzonenformel, sondern mit nachstehender Formel ermittelt: AE x F F = 0,7732 (für 2008) Die Beitragsermittlung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird analog zu den bisher beschriebenen Regeln durchgeführt. Beispiel: Gleitzonenbruttoberechnung bei einem Arbeitsentgelt von 370 Euro im Mai 2008 370,00 x 0,7732 Stand: 05/2008 = 286,08 Euro Seite 25 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP 3.3 Beitragsermittlung bei Mehrfachbeschäftigung Liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist das Gleitzonenbrutto des Arbeitnehmers durch die Formel (F x 400 + (2 – F) x (GAE – 400)) x EAE GAE oder nach der vereinfachten Formel für 2008 (1,2268 x GAE – 181,44) x EAE GAE zu ermitteln. GAE = Gesamtarbeitsentgelt des Arbeitnehmers, dass sich durch die Addition aller Einzelarbeitsentgelte ergibt EAE = Einzelarbeitsentgelt des Arbeitnehmers Die Beitragsermittlung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird analog zu den bisher beschriebenen Regeln durchgeführt. Stand: 05/2008 Seite 26 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP Beispiel: Arbeitsentgelt Mai 2008 = 550 Euro, Fremd-Arbeitsentgelt Mai 2008 = 200 Euro (0,7732 x 400 + (2 – 0,7732) x (750 – 400)) x 550 = 541,68 750 oder Stand: 05/2008 (1,2268 x 750 – 181,44) x 550 750 Seite 27 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP 3.4 Besonderheiten bei der Beitragsermittlung 3.4.1 Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei über 55-Jährigen Werden Arbeitnehmer beschäftigt, die bei der Einstellung arbeitslos und älter als 55 Jahre sind, sind keine Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Die Regelung gilt nur noch für Beschäftigungsverhältnisse, die bis zum 31.12.2007 begründet wurden. Um die Arbeitnehmerbeiträge in korrekter Höhe zu berechnen, müssen fiktive Arbeitgeberanteile ermittelt werden, die dann von den doppelten Arbeitnehmeranteilen abzuziehen sind. Beispiel: Arbeitsentgelt Mai 2008 = 550 Euro, Beitragssatz zur AV 3,3% Gleitzonenbrutto 1,2268 x 550 – 181,44 = 493,30 EUR Beitrag AV (493,30 x 1,65 % x 2) = abzüglich fiktiver Arbeitgeberanteil (550 x 1,65%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil 16,28 EUR – 9,08 EUR 7,20 EUR Stand: 05/2008 Seite 28 von 33 BTD026 Berechnung in KIDICAP 3.4.2 Pflegeversicherungsbeiträge bei Beschäftigen in Sachsen Die Beiträge zur Pflegeversicherung für Beschäftigte in Sachsen sind vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer in unterschiedlicher Höhe zu tragen. Der Arbeitgeberanteil beträgt zur Zeit 0,35 vom Hundert, der Arbeitnehmer trägt die Differenz von derzeit 1,35 vom Hundert (ev. zuzüglich 0,25 % Beitragszuschlag für Kinderlose). Dies gilt analog für die Gleitzonenberechnung. Beispiel: Arbeitsentgelt Mai 2008 = 550 Euro Gleitzonenbrutto 1,2268 x 550 – 181,44 = 493,30 EUR Beitrag PV (493,30 x 0,85% x 2) = abzüglich Arbeitgeberanteil (550 x 0,35%) = zuzüglich Beitragszuschlag PV kinderlos (493,30 x 0,25%) = Arbeitnehmerbeitragsanteil 8,39 – 1,93 1,23 7,69 Stand: 05/2008 Seite 29 von 33 EUR EUR EUR EUR BTD026 Meldewesen 4. MELDEWESEN 4.1 DEÜV-Meldungen Die Gleitzonenbeschäftigung wird in der DEÜV-Meldung im Feld "Entg.Gleitzone" ausgewiesen. Schlüssel 0: keine Gleitzone Schlüssel 1: Gleitzone; die Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen betragen zwischen 400,01 und 800,00 Euro Schlüssel 2: Gleitzone; die Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone 4.2 Umsetzung in KIDICAP Die Gleitzonenbeschäftigung ist in das programmgesteuerte Meldewesen voll integriert. Der entsprechende Gleitzonenschlüssel für die DEÜV-Meldung wird aus den Merkmalen des Feldes GLEITZONE (Fenster 09) ermittelt. Die Aufnahme oder Beendigung einer Gleitzonenbeschäftigung ist aber kein eigenständiger Meldetatbestand, d. h. eine Änderung der Gleitzonenmerkmale (Fenster 09) bei einem Wechsel in die bzw. aus der Gleitzone löst keine maschinelle Meldung aus. Vielmehr wird eine solche Änderung mit der nächstfolgenden Meldung mitgeteilt. Bei Anmeldungen wird maschinell das Feld "Entg.Gleitzone" mit "0" gefüllt, da hier noch kein Entgelt gemeldet wird. Das Feld wird maschinell gefüllt, sobald eine Meldung mit Entgelten erstellt wird z. B. bei Jahresmeldungen, Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen. Stand: 05/2008 Seite 30 von 33 BTD026 Formeln 5. FORTSCHREIBUNG FORMELN 2004 F = 0,5952 vereinfachte Gleitzonenformel: 1,4048 x tatsächliches Arbeitsentgelt – 323,84 vereinfachte Gleitzonenformel bei Mehrfachbeschäftigung: (1,4048 x GAE – 323,84) x EAE GAE 2005 Die Werte/Formeln aus dem Kalenderjahr 2004 gelten unverändert für das Kalenderjahr 2005 fort. 2006 a) 01.01.2006 bis 30.06.2006 F = 0,5967 vereinfachte Gleitzonenformel: 1,4033 x tatsächliches Arbeitsentgelt – 322,64 vereinfachte Gleitzonenformel bei Mehrfachbeschäftigung: (1,4033 x GAE – 322,64) x EAE GAE b) 01.07.2006 bis 31.12.2006 F = 0,7160 vereinfachte Gleitzonenformel: 1,2840 x tatsächliches Arbeitsentgelt – 227,20 vereinfachte Gleitzonenformel bei Mehrfachbeschäftigung: (1,2840 x GAE – 227,20) x EAE GAE Stand: 05/2008 Seite 31 von 33 BTD026 Formeln 2007 F = 0,7673 vereinfachte Gleitzonenformel: 1,2327 x tatsächliches Arbeitsentgelt – 186,16 vereinfachte Gleitzonenformel bei Mehrfachbeschäftigung: (1,2327 x GAE – 186,16) x EAE GAE 2008 F = 0,7732 vereinfachte Gleitzonenformel: 1,2268 x tatsächliches Arbeitsentgelt – 181,44 vereinfachte Gleitzonenformel bei Mehrfachbeschäftigung: (1,2268 x GAE – 181,44) x EAE GAE Stand: 05/2008 Seite 32 von 33 BTD026 Rechtsgrundlagen 6. RECHTSGRUNDLAGEN Allgemein § 20 SGB IV Gleitzone Arbeitslosenversicherung § 344 Abs. 4 SGB III Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 346 Abs. 1a SGB III Beitragstragung Krankenversicherung § 249 Abs. 4 SGB V Beitragstragung Rentenversicherung § 163 Abs. 10 SGB VI Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI Beitragstragung bei Beschäftigten Pflegeversicherung § 58 Abs. 3 und 5 SGB XI Beitragstragung bei Beschäftigten Stand: 05/2008 Seite 33 von 33 BTD026