Pressemitteilung der IG Metall - arbeitsunrecht in deutschland
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Pressemitteilung der IG Metall - arbeitsunrecht in deutschland
PRESSEMITTEILUNG IG Metall Zwickau Bahnhofstraße 68-70 08056 Zwickau Zwickau, 06.06.2016 Geschäftsführung von MA Automotive zieht Hausverbot gegen Kademann zurück „Betriebsrätefresser“ Naujoks wird als Anwalt beauftragt Treuen/Zwickau – Eine für den morgigen Dienstag angesetzte Gerichtsverhandlung auf Antrag der IG Metall Zwickau zur Rücknahme des Hausverbots gegen den Ersten Bevollmächtigten der IG Metall Zwickau, Stefan Kademann findet nun nicht statt. Offensichtlich aus Scheu vor einer juristischen Niederlage wurde das Hausverbot am 06. Juni 2016 durch ein Schreiben des Rechtsanwalts von MA Automotive Deutschland GmbH, Helmut Naujoks an das Arbeitsgericht Zwickau zurückgenommen. Darin wurde erklärt, dass Stefan Kademann zukünftig wieder in allen Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Zutritt zum Betrieb erhält. Eine Entschuldigung für die angebliche Bedrohung, wie seitens der Geschäftsführung in einem Aushang im Betrieb dargestellt, gab es seitens Kademann und der IG Metall nicht. Die Äußerung von Stefan Kademann enthielt keine Bedrohung. Aufgrund der Rücknahme des Hausverbotes ist eine gerichtliche Entscheidung nun nicht mehr möglich. Die IG Metall hätte eine gerichtliche Entscheidung begrüßt. Stefan Kademann erklärt hierzu: „Wir betonen nochmals, dass wir an einer konstruktiven Beilegung der Konflikte um die Arbeits- und Lohnbedingungen bei MA Automotive Deutschland GmbH immer interessiert waren und weiterhin sind. Mit dem Hausverbot und dem Versuch den Betriebsratsvorsitzenden zu kündigen, hat die Geschäftsführung eine Eskalationsstrategie gewählt.“ Denn seit dem Wochenende ist bekannt: Der Geschäftsführer Ulrich Bogatzki und sein Personalleiter Jan Pohl haben kein Interesse an einer schnellen Beilegung der Konflikte um bessere Arbeits- und Lohnbedingungen bei MA. Kademann: „Statt ein Zeichen der Vernunft zu setzen und an den Verhandlungstisch zurückzukehren, blasen Bogatzki und Pohl zum Angriff und haben den umstrittenen Rechtsanwalt Helmut Naujoks engagiert, einer der prominentesten Gewerkschafts- und Betriebsratsgegner in Deutschland. Bisher ließ sich die Geschäftsführung immer durch den Arbeitgeberverband SachsenMetall juristisch vertreten.“ Naujoks, der öffentlich auch als „Betriebsrätefresser“, Vollstrecker für Bosse“, „ausgebuffter Profi-Bösewicht“, „des Teufels Advokat“ oder als „Anwalt des Schreckens“ tituliert wird1, ist damit beauftragt, die Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden Michael Zähringer gerichtlich durchzusetzen. Außerdem vertritt er den Arbeitgeber in der rechtlichen Auseinandersetzung um das Hausverbot für Stefan Kademann. Laut eigener Homepage vertritt Naujoks „konsequent und ausschließlich Arbeitgeberinteressen“. Außerdem ist Autor des Buches Kündigung von „Unkündbaren“, in dem es um Kündigungsmöglichkeiten von Schwerbehinderten, Schwangeren und Betriebsräten geht. Günter Wallraff, der ihm einmal getarnt als hilfesuchender Unternehmer gegenübertrat, bezeichnete Naujoks als „von einem aggressiven, fast lustbetonten Vernichtungswillen beseelt“, wenn er von seinen Erfolgen berichte2. Auch für die IG Metall Zwickau ist Naujoks kein Unbekannter. Bei der Saxas AG in Werdau und bei ES Automobilguss in Schönheide vertrat Naujoks ebenfalls die Arbeitgeber gerichtlich bei der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern. Aus unserer Sicht lag in beiden Fällen der Verdacht nahe, dass die Kündigungen einen Bezug zu den jeweils laufenden Tarifbewegungen hatten. Informationen für Medienvertreter/innen: Für inhaltliche Rückfragen stehen Ihnen Benjamin Zabel, Gewerkschaftssekretär der IG Metall Zwickau, unter der Rufnummer 0170 / 3333 535 oder per E-Mail unter [email protected] zur Verfügung. 1 Rügemer, Werner/ Wigand, Elmar (2014): Union-Busting in Deutschland, Die Bekämpfung von Betriebsräten und Gewerkschaften als professionelle Dienstleistung, Studie der Otto Brenner Stiftung, S. 68 2 Wallraff, Günter (2009): Aus der schönen neuen Welt. Expeditionen ins Landesinnere, S. 315).