Merkblatt über Felgen/Räder - Polizei

Transcription

Merkblatt über Felgen/Räder - Polizei
Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt
Office de la circulation
routière et de la navigation
Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern
Direction de la police et des affaires
militaires du canton de Berne
www.be.ch/svsa
Merkblatt über Felgen/Räder
Merkblatt über Felgen/Räder d / V: 0.1
1. Nicht melde- und prüfpflichtige Felgen:
Nicht melde- und nicht prüfpflichtig sind Räder (Felgen), die in der Typengenehmigung bzw. im Typenschein
des betreffenden Fahrzeuges eingetragen und damit genehmigt sind.
Als für den Fahrzeugtyp "genehmigt" gelten Räder, die in den Dimensionen (Felgenbreite, Felgendurchmesser, Einpresstiefe) sowie im Material (Stahl/Leichtmetall) und der "Marke" mit den Eintragungen gemäss
Typengenehmigung/Typenschein übereinstimmen. Alle weiteren Varianten (auch Zwischengrössen) gelten
als "nicht genehmigt".
Welche Felgen spezifisch für Ihr Fahrzeug freigegeben sind und somit nicht geprüft werden müssen, erfahren
Sie bei Ihrer Garage oder beim Fahrzeugimporteur. Um entsprechende Anfragen beantworten zu können,
wird die Typengenehmigungs- bzw. Typenscheinnummer Ihres Fahrzeuges benötigt. Bitte halten Sie den
Fahrzeugausweis bereit.
Typengenehmigte Felgen müssen nicht geprüft werden und es erfolgt kein Eintrag im Fahrzeugausweis!
2. Melde- und prüfungspflichtige Felgen:
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. f VTS muss der Fahrzeughalter oder die Halterin der Zulassungsbehörde melden, wenn am Fahrzeug nicht genehmigte Räder montiert werden. Vor der Weiterverwendung des Fahrzeuges, muss die Änderung geprüft und auf der Felgengarantie oder im Fahrzeugausweis eingetragen werden.
Bedingungen:
- Spurverbreiterung innerhalb der Toleranz (Art. 56 Absatz 3 VTS):
Eine Spurverbreiterung die ausschliesslich durch Anbringen von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern
mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist zulässig, sofern die Einpresstiefe je Rad um nicht mehr als 1 Prozent
der Spurweite der betreffenden Achse abweicht.
Für die Zulassung solcher Räder muss die Eignungserklärung des Herstellers der Räder oder diejenige des
ursprünglichen Fahrzeugherstellers vorgelegt werden können.
- Spurverbreiterung grösser als Toleranz oder Spurverbreiterung durch Montage von Zwischenstücken:
Solche Spurverbreiterungen sind nur zulässig, wenn vom Fahrzeughersteller (Art. 41 Abs. 2 VTS) eine entsprechende Garantie oder gemäss Art. 41 Absatz 5 VTS, eine Garantie des Umbauers gestützt auf einen
Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS), der die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt
vorgelegt wird.
Für die Räder selbst kann sowohl die Eignungserklärung des Radherstellers als auch eine solche des ursprünglichen Fahrzeugherstellers anerkannt werden.
- Die Felgen müssen bei montierten Reifen sichtbar und unverwischbar das Kennzeichen des Herstellers
sowie die Angaben der Dimensionen aufweisen. Im Bedarfsfall ist ein Rad abzuschrauben.
- Die Freigängigkeit der Räder muss bei allen Belastungs- und Fahrzuständen gewährleistet sein.
- Bei der Montage der Räder und Reifen müssen zudem die Bestimmungen der VTS über die Radabdeckungen eingehalten werden (z.B. Art. 66 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 VTS).
Sonderfälle:
- Felgen mit Naben-Adaptionsystem / Distanzscheiben oder mehrteilige Felgen können zugelassen werden, wenn neben den bereits genannten Bedingungen (z.B. Spurverbreiterung max. 1% pro Rad) folgende
Anforderungen erfüllt sind:
Die relevanten Massangaben (Felgendurchmesser, Felgenbettbreite, Einpresstiefe, Flanschdicke) müssen
auf den entsprechenden Bestandteilen (Felgenbett, Radstern, Flansch/Distanzscheibe) von aussen sichtbar sein. Dies ist notwendig, damit die Dimensionsangaben des Felgenherstellers überprüft und die Einzelteile identifiziert werden können.
SVSA - Ihr Partner für Verkehrssicherheit
Der Hersteller der Felgen mit Naben-Adaptionsystem/Distanzscheiben bzw. der mehrteiligen Felge hat für
das Gesamtsystem eine Eignungserklärung für den entsprechenden Fahrzeugtyp abzugeben, auf welcher
die resultierende Gesamteinpresstiefe ersichtlich ist.
- Die Verwendung von unterschiedlichen Rad-/Reifendimensionen, welche auf der Typengenehmigung
bzw. auf dem Typenschein nicht vorgesehen sind, gelten als unbedenklich, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- Achsweise gleiche Rad-/Reifendimensionen;
- Reifen der Vorderachse nicht breiter als diejenigen der Hinterachse;
- Reifen der Hinterachse nicht mehr als 40 mm breiter als diejenigen der Vorderachse (Dimensionsangaben
auf Reifen);
- "Höhen-/Breitenverhältnis" der Reifen der Hinterachse nicht grösser als dasjenige der Reifen der Vorderachse (Nennquerschnittverhältnis).
Sind diese Bedingungen nicht eingehalten, so ist die Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der
Nachweis über die Betriebs- und Verkehrssicherheit einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS) erforderlich. Die Vorschriften bezüglich Spurverbreiterung sind einzuhalten.
- asa geprüfte Felgen sind in der Regel nicht meldepflichtig. Werden aber Änderungen an der Aufhängung/Federung des Fahrzeuges vorgenommen, müssen auch asa geprüfte Felgen durch das SVSA neu
geprüft und in den Fahrzeugausweis eingetragen werden. Ob für eine bestimmte Felge ein entsprechender
asa-Prüfbericht besteht, erfahren Sie beim Verkäufer.
Eignungserklärungen:
Eine Eignungserklärung muss vom Hersteller des Rades ausgestellt sein. Diese enthält die Bezeichnung, die
Dimensionen des Rades sowie die genaue Bezeichnung der Fahrzeugtypen, für die das Rad zugelassen
werden kann. Ebenso muss das Befesstigungsmaterial, falls diese ändert, auf der Eignungserklärung mit
aufgeführt werden (Adapter, Zentrierringe, Schrauben, Muttern). Die Eignungserklärung muss mit Stempel
und Unterschrift im Original vorliegen
Eignungserklärungen oder beglaubigte Kopien originaler Eignungserklärungen vom Importeur oder Vertreiber
der Räder können anerkannt werden. Im Falle von beglaubigten Kopien kann die Zulassungsbehörde Einsicht in die originalen Dokumente verlangen.
- TüV-Teilegutachten: Ein TüV-Gutachten wird als Eignungserklärung für Felgen nicht anerkannt. Mit dem
Unterzeichnen der Eignungserklärung übernimmt der Felgenhersteller für sein Produkt und allfällige Schäden die Haftung (Produktehaftpflicht). Der TüV-Prüfbericht enthält keine Garantie und keine Unterschrift des
Felgenherstellers und erfüllt somit nicht die Anforderungen, die an eine Eignungserklärung gestellt werden.
- ABE: Eine Allgemeine Betriebserlaubnis die vom Deutschen Kraftfahrbundesamt (Bundesbehörde) ausgestellt wurde, kann anstelle einer Eignungserklärung für Felgen anerkannt werden. Die in der ABE aufgeführten Gutachten/Prüfberichte, müssen mit der ABE zur Vorabklärung -beim SVSA vorgelegt- werden. Für die
Bearbeitung dieser Unterlagen wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Die Unterlagen können an folgende Adressen übermittelt werden
Verkehrsprüfzentrum Bern
Fax : +41 31 634 25 00
Mail: [email protected]
Verkehrsprüfzentrum Bützberg
Fax : +41 31 635 89 01
Mail: [email protected]
Verkehrsprüfzentrum Thun
Fax : +41 31 635 87 21
Mail: [email protected]
Verkehrsprüfzentrum Orpund
Fax : +41 31 635 88 01
Mail: [email protected]
Allgemeiner Hinweis:
Werden Reifen mit anderer Dimension als auf Typengenehmigung/Typenschein verwendet, so richten sich
die Anforderungen an die Reifen sowie Räder/Reifenkombinationen nach Art. 58 VTS. Insbesonders sind die
Bestimmungen der ECE-Reglemente Nr. 30 und 54 sowie die Normen gemäss ETRTO für genormte Räder/Reifenkombinationen massgebend.
Anerkannte Prüfstellen (APS)
- DTC Dynamic Test Center AG, Route Principale 127, CH-2537 Vauffelin
- Fakt AG, Augrabenstrasse 1, CH-9466 Sennwald
Für weitere detaillierte Auskünfte benutzen Sie bitte das Kontaktformular auf unserer Webseite unter
www.be.ch/svsa.
SVSA - Ihr Partner für Verkehrssicherheit