Reichsnaturschutzgesetz - Deutsches Nationalkomitee für
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Reichsnaturschutzgesetz - Deutsches Nationalkomitee für
70 Jahre Reichsnaturschutzgesetz (Prof. Dr. Ernst-Rainer Hönes) 1. Zum Beginn des Naturschutzrechts Naturschutz ist in Deutschland im Vergleich zum Denkmalschutz eine verhältnismäßig junge Angelegenheit. Einzelbestrebungen wie der Vogelschutz wurden zwar im Gesetz, betreffend den Schutz von Vögeln vom 22. März 18881 geregelt, doch kam z.B. in Preußen im Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 18802 ein wirklicher Naturschutz lange nicht vor. Mit Blick auf den Schutz des deutschen Waldes hat Hugo Conwentz (1855-1922) im Vorwort zu seinem „Forstbotanischen Merkbuch“3 für die Provinz Westpreußen am 1. Januar 1900 in Danzig geschrieben, dass der Staat schon lange erfolgreich bestrebt ist, „die Denkmäler frühzeitiger Kunst und Kultur zu pflegen und zu erhalten; jetzt soll sich das erweiterte Interesse der Gegenwart auch den Denkmälern der Natur in gleicher Weise zuwenden“. In seiner dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten noch vor 1900 überreichten Denkschrift waren hauptsächlich drei Gesichtspunkte aufgestellt: Inventarisierung der Naturdenkmäler, Merkbücher mit einer gedrängten Übersicht der Naturdenkmäler sowie geeignete Schutzvorkehrungen4. Der Gedanke, dass die heimischen Naturschöpfungen ebenso des Schutzes bedürfen wie die Denkmäler von Menschenhand, ist öffentlich mit Nachdruck zuerst von dem Abgeordneten Wetekamp (1859-1945)5 am 30. März 1898 im preußischen Landtag vertreten worden, wenn auch damals vergeblich. Die Naturdenkmalpflege wurde nicht zuletzt wegen der Analogie zur Kulturdenkmalpflege organisatorisch der Kulturpflege zugeordnet mit der Folge, dass das Naturschutzrecht Teil des Kulturverwaltungsrecht6 und der Kultusminister in aller Regel oberste Naturschutzbehörde war. Dabei war das, was später als Parallele zum Kulturdenkmal „Naturdenkmal" genannt wurde, zunächst beschränkt auf „eigentlich nur jungfräuliche Gelände, sowie Pflanzen und Tiere, die ohne Mitwirkung des Menschen" entstanden sind, so jedenfalls die Festlegung von Hugo Conwentz in seiner Denkschrift über „Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung" von 19047. Dem hatte sich seitens der Denkmalpflege Landeskonservator Eugen Gradmann aus Stuttgart angeschlossen, aber 1910 hinzugefügt: „Weil es aber solch ein Gelände, abgesehen von dem Hochgebirge, bei uns kaum mehr gibt, sind wir darin nicht so streng. Auch eine Landschaft mit verlassener Kultur, ein Wald, der aus einem künstlich 1 RGBI. S. 111 Gesetzessammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1880, S. 230. 3 Vgl. A. Milnik, Hugo Conwentz, „Naturschutz, Wald und Forstwirtschaft“, 1997, S. 35f. 4 H. Conwentz, Forstbotanisches Merkbuch. Nachweis der beachtenswerten und zu schützenden urwüchsigen Sträucher, Bäume und Bestände im Königreich Preußen, I. Provinz Westpreußen, Berlin 1900, S. VI f.; vgl. F. Moewes, Schutz des deutschen Waldes, Die Denkmalpflege, III Jg. 1901, S. 62f. 5 Vgl. K. Ott/Th. Potthast/M. Gorke/P. Nevers, Über die Anfänge des Naturschutzgedankens in Deutschland und den USA im 19. Jahrhundert, in: E. V. Heyen (Hg.), Naturnutzung und Naturschutz in der europäischen Rechts- und Verwaltungsgeschichte, Baden-Baden 1999, 1/24 f.; W. Erz, NuL 1998, S. 271. 6 Vgl. Th. Oppermann, Kulturverwaltungsrecht, 1959, 129/471. 7 H. Conwentz, Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung, Denkschrift, 1904, S. 6; abgedruckt bei N. Huse (Hg.), Denkmalpflege. Deutsche Texte aus drei Jahrhunderten, 1984, S. 165. 2 geschaffenen oder abgetriebenen Bestand hervorgegangen ist, können wir ästhetisch als Naturdenkmal in Anspruch nehmen, selbst gepflanzte Parkpartien, Alleen, Einzelbäume“8. Schon 2002 konnten wir dank des Gesetzes, den Denkmalschutz betreffend vom 16. Juli 19029 (für das Großherzogtum Hessen-Darmstadt) 100 Jahren Denkmalschutzgesetz in Hessen gedenken10. Da damals bereits in einem eigenen Gesetzesabschnitt der Naturdenkmalschutz mitgeregelt wurde, kann man seitens des Naturschutzes auch zu Recht schon von über 100 Jahre gesetzlichem Naturdenkmalschutz sprechen, wenn auch als jüngstem Kind des Kulturdenkmalschutzes. Naturund Kulturdenkmalschutz waren also schon seit ihrer Entstehungsgeschichte verschwistert11. Dieses Modell wurde von den nachfolgenden Denkmalschutzgesetzen meist übernommen und fortentwickelt12, zuletzt in Sachsen durch das Gesetz zum Schutze von Kunst-, Kultur- und Naturdenkmalen (Heimatschutzgesetz) vom 13. Januar 193413. Zusätzlich waren Denkmalschutz und Naturschutz seit 1919 in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) abgesichert. Nach Art. 150 Abs. 1 WRV genossen die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft den Schutz und die Pflege des Staates. Im Anschluss daran hatte auch Preußen sein Feld- und Forstpolizeigesetz durch Gesetz vom 8. Juli 1920 in §34 (später als §30 bezeichnet), wie folgt ergänzt: „Die zuständigen Minister und die nachgeordneten Polizeibehörden können Anordnungen zum Schutze von Tierarten, von Pflanzen und von Naturschutzgebieten sowie zur Vernichtung schädlicher Tiere und Pflanzen erlassen, und zwar auch für den Meeresstrand und das Küstenmeer. - Die Übertretung dieser Anordnung wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft.“ 2. Zum Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni1935 Das Reichsnaturschutzgesetz (RNG) vom 26. Juni 1935 ist in vollem Umfang am 1. Oktober 1935 in Kraft getreten (§27 Abs. 2 RNG). Ihm wurde eine ausführliche Präambel von 5 Absätzen vorangeschickt. Weiterhin wurde es durch die Verordnung vom 31. Oktober 1935 zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes14 und weiterer Regelungen ergänzt. Es wurde zuvor aber schon durch Gesetz vom 29. September 193515 und danach durch Gesetz vom 1. Dezember 193616 und 20. Januar 193817 korrigiert. Dies deutet darauf hin, dass viele Normen nicht ausgereift waren. 8 E. Gradmann, Heimatschutz und Landschaftspflege, 1910. S. 46. Reg.-Bl. S. 275. 10 E.-R. Hönes, 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen, DSI 2/2002, S. 65 – 82; Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Hrsg.), 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen, Stuttgart 2003 (Arbeitshefte, Bd. 5). 11 E.-R. Hönes, Kultur- und Naturdenkmalpflege, Natur und Recht (NuR) 1986, S. 225/236. 12 E.-R. Hönes, Über den Schutz von Naturdenkmälern, Die Gartenkunst 2/2004, S. 193f. mit Zeittafel S. 229. 13 Sächsisches Gesetzblatt S. 13. 14 RGBI. I S. 1275. 15 RGBI. I S. 1191. 16 RGBI. I S. 1001. 17 RGBI. I S. 36. 9 Musterbeispiel war der großspurige am Reichsjagdgesetz von 1934 orientierte Anspruch (§71 Abs. 2 Nr. 4 RJG), alle die Jagd betreffenden Landesgesetze gleichzeitig außer Kraft treten zu lassen, nun im Naturschutz alle den Tier- und Pflanzenschutz sowie den Naturschutz betreffenden Landesgesetze außer Kraft treten zu lassen. Dies bedeutete bei der bisherigen föderalistischen Vielfalt und der Verknüpfung von Natur- und Denkmalschutz in einem Gesetz für viele Landesgesetze zunächst Rechtsunsicherheit, da man sich nicht immer darüber einig war, welche Bereiche des Heimatschutzes oder des Schutzes erdgeschichtlicher Denkmäler und Funde dem Naturschutz oder dem Denkmalschutz zuzuordnen waren. Es war außerdem ein „Regierungsgesetz" ohne Beteiligung des Reichstags. Durch die zunehmenden Kriegsvorbereitungen des Dritten Reiches wurden weitere geplante Änderungen18 nicht mehr weiterverfolgt. Das Reichsnaturschutzgesetz diente nach §1 S. 1 RNG dem Schutze und der Pflege der heimatlichen Natur in allen ihren Erscheinungen. Gegenstand des Naturschutzes waren nun nach §1 S. 2 RNG Pflanzen und nichtjagdbare Tiere, Naturdenkmale und ihre Umgebung, Naturschutzgebiete und sonstige Landschaftsteile in der freien Natur, deren Erhaltung wegen ihrer Seltenheit, Schönheit, Eigenart oder wegen ihrer wissenschaftlichen, heimatlichen, forst- oder jagdlichen Bedeutung im allgemeinen Interesse liegt. In §3 RNatSchG wurde daran anknüpfend die Naturdenkmale definiert: „Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelschöpfungen der Natur, deren Erhaltung wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (z.B. Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume).“ Die allgemeine Bezeichnung „Naturdenkmal" erfuhr durch den Zusatz „im Sinne des Gesetzes“ und die darauf folgenden Zeilen eine gewisse Einschränkung19. Die Eintragung des Naturdenkmals in das Denkmalbuch konnte nach §13 „gegebenenfalls samt der zu seiner Sicherung notwendigen Umgebung“ erfolgen. Damit war der für den Naturdenkmalschutz seit 1902 als notwendig erkannten Umgebungsschutz möglich20. Diese Möglichkeit des Umgebungsschutzes für Naturdenkmäler wurde nun bei der Erklärung zum Schutzgebiet nach §22 Abs. 2 BNatSchG 2002 leider fallengelassen, da beim Schutz der notwendigen Umgebung nur auf den Gebietsschutz des §22 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwiesen wird21. Die Anlehnung der Naturdenkmalregelung des §3 RNG an die seit 1902 vorangegangenen Naturdenkmalschutzregelungen wie dem hessischen Gesetz vom 16. Juli 1902 oder dem oldenburgischen Denkmalschutzgesetz vom 18. Mai 1911 ist unverkennbar. Aus der Aufzählung zahlreicher Einzelbeispiele beim Naturdenkmalbegriff kann man schließen, dass man bei der Anwendung des unbestimmten 18 Z.B. von 1942; vgl. W. Mrass, Die Organisation des staatlichen Naturschutzes und der Landschaftspflege im Deutschen Reich und in der Bundesrepublik Deutschland seit 1935, 1970 S. 24 (Beiheft 1 zu Landschaft + Stadt). 19 H. Klose/A. Vollbach, Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935, 1936, § 3 Erl. 2. 20 Vgl. J. Grote, Möglichkeiten und Grenzen des Landschaftsschutzes nach dem Reichsnaturschutzgesetz, jur. Diss. Köln, 1971, S. 36. 21 E.-R. Hönes, Über den Schutz von Naturdenkmälern, Die Gartenkunst 2/2004, S. 193/224. Rechtsbegriffs „Denkmal“ auf Zeugnisse der Natur noch unsicher war, so dass man durch die direkte Benennung von Schutzgegenständen wie Felsen oder alte und seltene Bäume mehr Rechtssicherheit erreichen wollte. Schließlich ging man davon aus, dass sich eine vollkommen eindeutige Erklärung des Begriffes „Naturdenkmal“ nicht geben lässt22. Während frühere Gesetzentwürfe primär an der Eigentumsfrage scheiterten, konnte man im Dritten Reich ohne wirksamen Grundrechtsschutz in §24 RNG regeln: „Rechtmäßige Maßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Überleitungs-, Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften getroffen werden, begründen keinen Anspruch auf Entschädigung“. In dieser Zeit konnten jedoch auch „Erzeugnisse entarteter Kunst" ohne Entschädigung zu Gunsten des Reiches eingezogen werden23. Nach §17 Abs. 3 RNG konnte die einstweilige Sicherstellung von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten oder sonstigen Landschaftsteilen durch die Naturschutzbehörden erfolgen24, um den Beginn oder die Weiterführung von Veränderungen oder Beseitigungen zu untersagen und nötigenfalls zu verhindern, und dies ohne gesetzliche Befristung. Kein Wunder, dass das Reichnaturschutzgesetz von den Naturschützern nach 1945 so viel Lob bekam. Die heute noch wichtigen Gedanken zum Reichnaturschutzgesetz wurden, abgesehen von den die Eigentumsbindung betreffenden Regelungen, meist schon früher in Anlehnung an bestehende landesgesetzliche Regelungen formuliert. Am 20. Februar 1935 trat der Studienrat Hans Klose (1880-1963) seinen Dienst im Reichsforstamt an und wurde für das Jahr 1935/36 zunächst aus dem Schuldienst beurlaubt. Er wurde für die Naturschützer zusammen mit Ministerialrat Dr. Adolf Vollbach zu einer Hauptfigur der Reichnaturschutzgesetzgebung, was wohl auch daran lag, dass beide zusammen bereits 1936 einen Kommentar zum Reichnaturschutzgesetz veröffentlichten25. Der damalige Direktor der Reichsstelle für Naturschutz, Walther Schoenichen (1876-1956), hatte zusammen mit dem Juristen Professor Werner Weber ebenfalls ein Kommentar26 herausgegeben. Walter Schoenichen wurde jedoch am 1.10.1938 ohne sachliche Begründung in den Ruhestand versetzt, so dass Hans Klose am 1.04.1929 im Amt nachfolgen konnte, nachdem er diese Tätigkeit bereits seit dem 14.11.1938 kommissarisch wahrgenommen hatte27. Auf dem 25. Deutschen Naturschutztag 2000 in Bamberg folgerte Joachim Radkau daraus, dass während der NS-Zeit der starke Mann des Naturschutzes nicht Schoenichen war, „sondern der Nichtnazi Hans Klose, der diesen 1938 aus der Leitung verdrängte. Schon während der NS-Zeit begann die Entnazifizierung des Naturschutzes!" (so Radkau). - Neu an dieser nicht nachvollziehbaren Erkenntnis ist, dass ausgerechnet der Kriegsverbrecher Hermann Göring (1893-1946) als Reichsforstmeister die Entnazifizierung gefördert haben sollte. 22 H. Klose/A. Vollbach, Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935, § 3 Erl. 1. Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst vom 31. Mai 1938, RGBI. S. 612. 24 Fassung des § 17 Abs. 3 RNG gemäß Drittes Gesetz zur Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 20. Januar 1938, RGBI. S. 36. 25 H. Klose/A. Vollbach, Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935, 1936. 26 W. Weber/W. Schoenichen, Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935, 1936. 27 M. Wettengel, Staat und Naturschutz 1906-1945, Historische Zeitschrift Bd. 257, 1003, S. 355/386. 23 Ein Gesichtspunkt, der in den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen wohl übersehen wurde. Vielleicht hat sich Klose zuvor durch die Änderung der bisherigen Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 durch Verordnung vom 16.9.1938 verdient gemacht. Schließlich hieß es z.B. nach §14 Abs. 4 der VO dann: „Die höheren Naturschutzbehörden können für Landschaften, die für den Naturschutz keine wesentliche Bedeutung haben, die Anwendung des §20 ausschließen". Somit wurde die gesetzliche Beteiligungspflicht der zuständigen Behörden nach §20 RNG im Dritten Reich einfach durch §14 DVO unterlaufen. Göring war jedenfalls nicht nur für Natur und Jagd verantwortlich, sondern seit 1936 als Beauftragter für den Vierjahresplan für die Autarkiepolitik. Angesichts dieser Abläufe wird man nachdenklich, wenn Hans Klose, der unter Göring Karriere gemach hat, noch in der Nachkriegszeit die Zeit zwischen 1920 und 1934 als die „Kampfzeit" des Naturschutzes bezeichnet28. Sprachlich hatte er damit zumindest keine große Distanz zum Dritten Reich. Als es sich längst ausgekämpft hatte, stellte das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs von 1957 durch Beschluss vom 14.10.1958 fest, dass §24 RNatSchG (Entschädigungslose Rechtsbeschränkung) nicht Bundesrecht geworden sei29, so dass nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25.2.195930 §24 RNatSchG verfassungswidrig und nichtig war. Somit war klargestellt, dass im zentralen Teil des Reichsnaturschutzgesetzes, der Frage der entschädigungslosen Rechtsbeschränkungen, die Spuren des Dritten Reiches unverkennbar waren, auch wenn diese Bestimmung nur bei den Schluss- und Übergangsvorschriften stand. 3. Beurteilung des RNG Im Dritten Reich wollten die Naturschützer, von Einzelbeispielen wie Sachsen (1934) oder Braunschweig (Heimatschutzgesetz vom 17.09.19034) abgesehen, überwiegend einen prestigeträchtigen Neuanfang mit einem Reichsgesetz, der jedoch zunächst scheiterte. Als es dann doch endlich kam, wurde gejubelt. „Vom nichts zum Reichsnaturschutzgesetz "31 wurde von einigen Naturschutzvertretern auch später noch das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 gefeiert, ganz so als hätte es vorher nicht schon in über 10 Ländern mehr oder weniger wirksame Gesetze gegeben32. Somit muss man sich zunächst von der Vorstellung lösen, dass das Reichsnaturschutzgesetz ein Solitär in der nationalsozialistischen Gesetzgebung war33. Schließlich hatten 28 M. Wettengel (wie Anm. zuvor), S. 377. BverfGE 8, 186/192 = BayVBI. 1959, 84. 30 BayGVBI. 1959, 138; vgl. J. Mang, BayVBI. 1959, 148 und H. Patschke, BayVBI. 1959, 277. 31 Vgl. W. Erz, Rückblicke und Einblicke in die Naturschutzgeschichte, NuL 1990, S. 103/104 unter 4.1 „Zur Rechtsentwicklung“; J. Schmacher/P. Fischer-Hülfte, Bundesnaturschutzgesetz, 2003, Einf. Rn. 5, S. 58. 32 Vgl. W. Erz Zur zeitgeschichtlichen Entwicklung von Naturschutz und Landschaftspflege, in: Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Landschaftsgesetz (Hg.), Erhalten und Gestalten, Jahrbuch 1981, 1981, S. 367/277. 33 E. Klueting, Die gesetzlichen Regelungen der nationalsozialistischen Reichsregierung für den Tierschutz, den Naturschutz und den Umweltschutz, in: J. Radkau/F. Uekötter (Hg.), Naturschutz und Nationalsozialismus, 2003, S. 77/92. 29 zunächst im „Neuaufbau des Reiches“34 andere naturbezogene Gesetzesvorhaben wie der Tierschutz35, die Jagd36 und der Waldschutz37 Vorrang. Diese Gesetzesvorhaben fanden damals (wie heute) in breiten Schichten hohe Akzeptanz. Sie eigneten sich außerdem sowohl zur Zerschlagung der Strukturen der Weimarer Reichsverfassung als auch zur Verbreitung der NS- Rassenideologie. Deshalb fand das Reichsnaturschutzgesetz außerhalb der Reichsgrenzen z.B. in Österreich seit 1939 Anwendung38. Schon 1934 hatte die Reichsregierung zur Sicherung der Erhaltung und Nachzucht hochwertigen Erbgutes des deutschen Waldes sowie zur Ausmerzung rassisch minderwertiger Bestände und Einzelstämme das Forstliche Artgesetz vom 13. Dezember 1934 beschlossen39. Schließlich sind Tiere allgemein, insbesondere Wild sowie unstreitig der Wald Bestandteil der Natur. Somit war es nicht mehr weit zur Präambel des daran anschließenden Reichsnaturschutzgesetzes von 1935, wonach heute wie einst die Natur in Wald und Feld des deutschen Volkes Sehnsucht, Freude und Erholung ist. Man muss anerkennen, dass es der damalige Reichsforstmeister Hermann Göring nach dem Scheitern des ersten Entwurfs eines (Reichs-) Naturschutzgesetzes, der vom Reichsjustizministerium vorgelegt worden war, trotz Einwänden, die die Behandlung der Angelegenheit als überstürzt bezeichneten, innerhalb kurzer Zeit gelang, einen eigenen Entwurf durchzubringen40. Folglich wurde auch später (wegen der unklaren Fassung des Gesetzestextes) „die schädliche Eile, mit der das RNSchG in kaum 2 Monaten entworfen und erlassen wurde", kritisiert41. Jedenfalls ist die damalige Durchsetzung des Reichsnaturschutzes das Verdienst Hermann Görings, wobei dessen Interesse an Jagd und Forst42 einschließlich der Einbürgerung von Wild wohl ebenso ausschlaggebend war wie sein Bedürfnis nach Machtakkumulation43. Ohne Zweifel wurde Göring bei seinen vielen Ämtern mit dem „Reichsjägermeister" ein Amt übertragen, das ihm nun besonders am Herzen lag44. Für Hans Klose war das RNG die „Magna Charta des deutschen Naturschutzes“45. Der Naturschutz erfuhr eine ideologische Aufwertung46. „Mit diesem Gesetz hat das Reich dem deutschen Volke die Heimat zurückgegeben“47. Die hohe Zeit des deutschen 34 Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBI. I. S. 75) mit erster VO v. 2. Februar 1934 (RGBI. I. S. 81). 35 Tierschutzgesetz vom 24. November 1933 (RGBI. I S. 987) mit ErgänzungsVO v. 23. Mai 1938 (RGBI. I. S. 598). Vgl. A. Lorz, Naturschutz-, Tierschutz- und Jagdrecht, 1961. 36 Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 (RGBI. I. S. 549). 37 Gesetz gegen Waldverwüstung vom 18. Januar 1934 (RGBI. I. S. 37). 38 Gesetzblatt für das Land Österreich, 1939, S. 769. 39 Forstliches Artgesetz. Vom 13. Dezember 1934 (RGBI. I. S. 1236). 40 A. Gautschi, Die Wirkung Hermann Görings auf das deutsche Jagdwesen im Dritten Reich, Diss. Göttingen, 1997, S. 406. 41 So J. Grote, Möglichkeiten und Grenzen des Landschaftsschutzes nach dem Reichsnaturschutzgesetz, jur. Diss. Köln, 1971, S. 5. 42 Vgl. A. Gautschi, Die Wirkung Hermann Görings auf das deutsche Jagdwesen im Dritten Reich, Diss. Göttingen, 1997, S. 20 und S. 405f. 43 A. Gautschi (wie Anm. zuvor), S. 410. 44 L. Mosley, Göring. Eine Biographie, 1975, S. 182. 45 H. Klose, Der Schutz der Landschaft nach § 5 des Reichsnaturschutzgesetzes, in: Reichsstelle für Naturschutz (Hg.), Der Schutz der Landschaft nach dem Reichsnaturschutzgesetz, 1937, S. 5. 46 K. Ditt, Die Anfänge der Naturschutzgesetzgebung in Deutschland und England 1935/1949, in: J. Radkau/F. Uekötter (Hg.) Naturschutz und Nationalsozialismus, 2003, S. 107/123. 47 So K. Cornelius, Das Reichsnaturschutzgesetz, Diss. Köln, 1936, S. 1. Naturschutzes (Klose)48 war angebrochen49. Auch nach 1945 gab es überwiegend positive Äußerungen über das Reichsnaturschutzgesetz von 1935. So schrieb der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landespflege von Rheinland-Pfalz: „Es ist allgemein anerkannt, dass dieses Gesetz das beste Naturschutzgesetz der Welt ist. Zwar ist es 1935 und 1936 in der nationalsozialistischen Zeit herausgekommen, aber seine wesentlichen Vorarbeiten gehen in die Jahre zwischen 1920 und 1930 zurück“50. Auch Alois Becker betonte im Jahrbuch 1974 des Rheinischen Vereins für Denkmalpflege und Landschaftsschutz, dass das Reichsnaturschutzgesetz die große Wandlung brachte: „Jede Parteiideologie hatte der Gesetzgeber, das Reichforstamt, ausgeschaltet. Nur die Erfahrungen, die sachlich in einem langen Ringen unter großen Opfern von den Vorkämpfern des Naturschutzes gewonnen waren, hatten in dem Gesetz ihren Niederschlag gefunden“51. Damit fand bei den fachbezogenen Zeitzeugen eine Auseinandersetzung mit der Rolle des Naturschutzes im Nationalsozialismus nach 1945 nicht statt52. Die Sorge für Kultur und Natur blieb seit 1935 bis heute rechtlich getrennt. Juristisch muss man bedenken, dass man schon in der Präambel des Reichsnaturschutzgesetzes, die nach Carl Schmitt als Einleitung zum Gesetz konkrete Richtlinien enthielt, „die in einer authentischen Weise den Plan und die Zielrichtung des Gesetzgebers mitteilen, und dadurch sowohl die Handhabung und Auslegung der ihnen folgenden Normierungen, wie auch die geistige Haltung und Gesinnung des mit ihnen befassten Juristen bestimmen“53, klargestellt hatte, dass „erst die Umgestaltung des deutschen Menschen" durch den Nationalsozialismus die Vorbedingungen für einen wirksamen Naturschutz schuf. Hans Klose hat auf die Einleitung des Reichsnaturschutzgesetzes und den Umbruch des deutschen Menschen ausdrücklich als positiv erwähnt54. Naturschutz war somit keineswegs nur Sacharbeit. Ohne das persönliche Eingreifen des passionierten Jägers Hermann Göring und die Eingliederung des Naturschutzes in sein mächtiges Reichsforstamt wäre im Machtgefüge des NS-Staates bei einem schwächeren Ministerium wohl auch nur ein zurückhaltenderes Naturschutzgesetz zustande gekommen55. Für andere bestand ein folgenschwerer „Geburtsfehler" des Naturschutzgesetzes darin, dass es unter der Kuratel Hermann Görings verfasst und verabschiedet wurde56. 48 H. Klose, Fünfzig Jahre Staatlicher Naturschutz, 1957, S. 33. Klarstellend W. Oberkrone, Hans Klose, Walter Schoenichen und der Erlass des Reichsnaturschutzgesetzes, in: Stiftung Naturschutzgeschichte (Hg.), Naturschutz hat Geschichte, 2003, S. 145/155. 50 H. Menke, Naturschutz und Landschaftspflege in Rheinland-Pfalz, in: Landeskonservator von Rheinland-Pfalz (Hg.), Denkmalpflege in Rheinland-Pfalz, Jg. I – III, 1945/46 – 1948/1949, S. 161. 51 A. Becker, Über Denkmalpflege und Naturschutz in der Rheinprovinz, in: Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz (Hrsg.), Festschrift für Franz Graf Wolff Metternich, 1973, S. 50/53 (Jahrbuch 1974). 52 F. Schmoll, Erinnerung an die Natur, 2004, S. 30. 53 C. Schmitt, Kodifikation oder Novelle?, DJZ 1935, Sp. 919/922. 54 H. Klose, Der Schutz der Landschaft nach § 5 des Reichsnaturschutzgesetzes, in: Reichsstelle für Naturschutz (Hg.), Der Schutz der Landschaft nach dem Reichsnaturschutzgesetz, 1937, S. 5/18. 55 M. Klein, Naturschutz im Dritten Reich, Diss. Mainz 1999, S. 96. 56 Z.B. W. Oberkrone, Hans Klose, Walter Schönichen, und der Erlass des Reichsnaturschutzgesetzes, in: Stiftung Naturschutzgeschichte (Hg.), Naturschutz hat Geschichte, 2003, S. 145/155. 49 4. Hermann Göring und die Kunst Auch wenn Hermann Göring schon aus Gründen der Selbstdarstellung der Motor bei der Verabschiedung des Reichsnaturschutzgesetzes war, berichtet der britische Biograf Leonard Mosley, der mit Göring vor Kriegsausbruch öfter zusammengekommen war, dass Göring 1937/38 seine Verpflichtungen als Reichsjägermeister immer noch ernst nahm, daneben aber auch ständig auf der Suche nach wertvollen Kunstwerken war57. Während die Soldaten Anfang 1941 auf Urlaub Seidenstrümpfe, französisches Parfüm oder Lebensmittel aus den besetzten Gebieten mitbrachten, spezialisierte sich Hermann Göring auf Kunstschätze58. Da es hier um 70 Jahre Reichsnaturschutzgesetz und nicht um Göring als Kunstsammler geht, muss das Thema nur wegen des völkerrechtswidrigen Verhaltens des Hauptkriegsverbrechers Hermann Göring und anderer Nazi-Größen angesprochen werden, zumal sich - soweit feststellbar - die auf das Gesetz so stolzen Naturschützer in aller Regel nicht davon distanzierten. Währen Göring sich als Reichsforstmeister mit dem gesetzlichen Naturschutz profilierte, trat er das seit der Jahrhundertwende geltende Denkmal- und Kulturgüterschutzrecht mit Füssen, auch wenn er viele Kunstwerke (manchmal unter Preis) kaufte. Allen Kriegsbeteiligten war Art. 56 Abs. 2 der Haager Landkriegsordnung59 bekannt, wonach jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft untersagt ist und geahndet werden soll. Gleichwohl hatte Reichsmarschall Göring z.B. im Februar 1941 jüdischen Kunstbesitz in den besetzten Westgebieten trotz Widerspruch der französischen Regierung sicherstellen lassen und die Auswahl bei einer Besichtigung selbst vorgenommen. Dem damaligen Beauftragten für Kunstschutz beim Oberkommando des Heeres, Franz Graf Wolff Metternich dankte der Reichsmarschall für sein Erscheinen beim Termin und eröffnete ihm, dass seine Anwesenheit nicht nötig sei. Auf den von einem anderen Anwesenden beim Termin (Kriegsverwaltungsrat Bunjes) gemachten Einwände unter Bezug auf die internationale Justiz wegen der Haager Landkriegsordnung soll Göring gesagt haben: „Das wird Gott sei Dank von uns entschieden“60. Da sich Graf Wolff Metternich auch in anderen Fällen darum bemüht hatte, die unermesslichen beweglichen Kunstschätze in Frankreich vor dem Zugriff durch Organe der NSDAP und ihrer Führer zu schützen, geriet er natürlich in Konflikt mit Göring, auf dessen Veranlassung er durch unmittelbaren Befehl Hitlers im Sommer 1942 zunächst beurlaubt und dann entlassen wurde“61. 57 L. Mosley, Göring. Eine Biographie, 1974, S. 213. L. Mosley, (Anm. wie zuvor), S. 256. 59 Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges von 1907; vgl. E.-R. Hönes; Schutz von Kulturgut als internationales Problem, Neue Zeitschrift für Wehrrecht 2002, S. 19f. 60 A. Thomas, Kunstschutz und Kunstentfremdung im Krieg 1939 bis 1945 in Frankreich. Notizen aus den Akten Bunjes – Göring, in: Festschrift Graf Wolff Metternich 1972, S. 17/22 und 37 (Jahresausgabe Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz 1974). 61 F. Graf Wolff Metternich, Festschrift (Anm. wie zuvor), S. 12. 58 Die Warnung der Alliierten in der „Londoner Erklärung" vom 5. Januar 1943 konnte dem systematischen Zugriff auf Kunstschätze in staatlichem und privatem Eigentum, vor allem in jüdischem Eigentum kaum etwas entgegensetzen62. Nicht ohne Grund hat der Internationale Militärgerichtshof Nürnberg im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher Göring und andere bestätigt, dass die Bestimmungen der Landkriegsordnung 1939 Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts geworden und daher für alle Staaten bindend sind63. - Heute sind solche Kulturgutschutzregelungen als allgemeine Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts und gehen den Gesetzen vor. 5. Das Reichsnaturschutzgesetz nach 1945 Obwohl die zwölf Jahre nationalsozialistischer Herrschaft ein politisches und moralisches Trümmerfeld ohnegleichen hinterließen, ist bei politisch vorbelasteten Naturschützern nur selten ein Wort des tiefen Bedauerns zu lesen. So schreibt Walther Schoenichen als Direktor i.R. der vormaligen Reichsstelle für Naturschutz im Vorwort seiner 1950 erschienen Schrift „Natur als Volksgut und Menschheitsgut" über die Kriegsschäden: „In erster Linie sind dabei unersetzliche Werte der Architektur betroffen worden. So müssen wir uns künftig in erhöhtem Maße an das halten, was die deutsche Natur zu bieten vermag“64. Nach 1945 galt das Reichsnaturschutzgesetz von 1935 bis auf wenige verfassungswidrige Aussagen als Landesrecht65 weiter, wobei ihm das Bundesverwaltungsgericht unter Bezug auf die Rechtstradition des hessischen Denkmalschutzgesetzes von 1902 und §30 des preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes bestätigte, dass „es kein völlig neues Gedankengut, sondern lediglich eine Vereinheitlichung und Verbesserung der vorhandenen Rechtsgrundlagen“66 brachte. Der Bund hatte nach Art. 75 Nr. 3 GG nur das Recht, Rahmenvorschriften zu erlassen. Damit galt in allen Bundesländern das Reichsnaturschutzgesetz als Landesrecht fort. Zunächst war man fast überall bemüht, den im Dritten Reich so hoch gelobten Reichsforstmeister (§7 Abs. 1 Buchst. a RNG) nach dessen ruhmlosem Ende als Kriegsverbrecher zu vergessen. Der Naturschutz kam wieder zur Kultur und damit meist zu den Kultusministern und Kultursenatoren zurück, so z.B. bereits 1946 in Hamburg67. Teilweise wurde wie in Hamburg 1948 eine Baumschutzverordnung68 oder in Bremen 196569 ein Gesetz zur 62 B. Genius-Devime, Bedeutung und Grenzen des Erbes der Menschheit im völkerrechtlichen Kulturgüterschutz, 1996, S. 105. 63 Ch. Greenwood, in: D. Fleck (Hrsg.), Handbuch des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten, 1994, S. 21; von Schorlemer, Internationaler Kulturgüterschutz, 1992, S. 275; E.-R. Hönes, Schutz von Kulturgut als internationales Problem, NZWehrr 2002, S. 19/21. 64 W. Schoenichen, Natur als Volksgut und Menschheitsgut, 1950, S. 5. 65 BVerfGE 8, 186. 66 BVerwG, U. v. 07.10.1954, DÖV 1955, S. 186/187. Vgl. K. Asal, Naturschutz und Rechtsprechung, 1958, S. 48; J. Wolschke/Bulmahn, Landschaft und Städtische Freiräume, in: Stadtlandschaft, Tagungsbericht Hannover 1999, Beiträge zur räumlichen Planung, Heft 50, S. 85/108 f.; M. Klöpfer, Zur Geschichte des deutschen Umweltrechts, 1994, 78f./81f. 67 Bekanntmachung über die Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Naturschutzes. Vom 15. Oktober 1946 (Hamb. GVB. S. 112). Danach folgte die Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsvorschriften vom 20.03.1956 (GVBI. S. 67). 68 Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) vom 17. September 1948 (GVBI. S. 67). Änderung und Ergänzung des Reichsnaturschutzgesetzes70 erlassen. Da das Reichsnaturschutzgesetz Bäume innerhalb des Siedlungsbereichs nur schützte, wenn sie naturdenkmalwürdig waren, hatten die drei Stadtstaaten Bremen, Hamburg und West-Berlin71 das Reichsnaturschutzgesetz so abgeändert, dass sie Baumschutzverordnungen erlassen konnten72. Auch in der DDR galt zunächst das Reichsnaturschutzgesetz weiter73. Sie hatte jedoch bereits am 4. August 195474 ein Gesetz zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur (Naturschutzgesetz) erlassen. In der Bundesrepublik wurde das Reichnaturschutzgesetz von 1935 durch das Bundesnaturschutzgesetz vom 20.12.197675 ersetzt. Dieses wurde wiederum durch eine prestigeträchtige Neuverkündung 2002 abgelöst, so dass das Andenken an die „Kampfzeit" des Naturschutzes (Klose) und das Reichsnaturschutzgesetz von 1935 nun langsam verblasst. (abgedruckt in: DSI 2/2005, Seite 76-86.) 69 Vo über die Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern auf dem Gebiete des Naturschutzes v. 13.09.1948, GVBI. S. 197. 70 Brem. GBI. 1965, 99; unrichtig bei A. Lenzing, Der Begriff des Naturdenkmales in Deutschland, Die Gartenkunst, 2003, S. 20. Bremen erhielt am 17.09.1979 (BremGBI. S. 345) ein neues Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege. Vgl. zur Rechtsentwicklung P. Werle/H. Vygen, Abriss der Entwicklung des Naturschutzrechts in der Bundesrepublik Deutschland, o.J. (1974), S. 17f. 71 Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin vom 4.12.1961 (GVBI. S. 1694). 72 Vgl. K. Haarmann, Objektschutz, in: G. Olschowy, Naturschutz, Landschaftspflege und Landschaftsplanung, Bd. 3, 1981, 772/775. 73 Vgl. G. W. Zwanzig, Die Fortentwicklung des Naturschutzrechts in Deutschland nach 1945, 1962, S. 19f.; E.-R. Hönes, Gesetzlicher Schutz für historische Gärten in Europa, Die alte Stadt 1/1981, 44/62; H. Behrens, Naturschutz in der DDR, in: Stiftung Naturschutzgeschichte (Hg.), Wegmarken, 2000, S. 189. 74 GesBI. DDR 1954, 695; abgedruckt bei Naturschutz und Landeskultur, Jahrbuch 1955, 143-150. 75 BGBI. I S. 3573.