Bedingungen für Mercedes

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Bedingungen für Mercedes
Bedingungen für Mercedes-Benz Used 1 Garantie
1
Gegenstand der Garantie
1.
Garantiegeber ist der Mercedes-Benz Used 1 Partner, der das im Garantiedokument angegebene
Fahrzeug ausgeliefert hat.
2.
Die Abwicklung der Garantie erfolgt über einen Dienstleister des Garantiegebers. Ansprechpartner für die
Abwicklung ist die Fa. AutoProtect MBI Ltd mit folgenderGeschäftsadresse:
Mercedes-Benz Used 1 Garantie Abwicklungscenter
c/o AutoProtect MBI Ltd
Kiewitstraat 194
B-3500 Hasselt
Belgien
3.
Die Garantie gilt für den Käufer (nachfolgend „Garantienehmer“) und für das im Kaufvertrag angegebene
Fahrzeug (nachstehend “Fahrzeug” genannt) und deckt alle mechanischen und elektrischen Arbeiten am
Fahrzeug wie in §2 Ziffer 1 beschrieben gemäß dem Lieferumfang des jeweiligen Fahrzeugherstellers ab.
Ausgenommen davon sind alle Wartungsarbeiten, einschließlich Filter und Keilriemen, dem Verschleiß
unterliegende Teile wie Bremsen, Kupplung sowie Räder und Reifen.
4.
Die Garantie deckt den Austausch folgender Bauteile nur ab, wenn sie in Zusammenhang mit dem
Austausch einer der in §2 abgedeckten Bauteile ausgetauscht werden: Dichtungsscheiben, Dichtungen,
Wellendichtungsringe, Schläuche und Rohre.
5.
Die Garantie gilt nicht für:
a)
Teile, die vom Hersteller des Fahrzeugs nicht zugelassen wurden.
b)
Betriebs-und-Hilfstoffe, z.B. Brennstoffe, Chemikalien, Filterelemente, Kühlmittel
Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Abschmierfette und sonstige Schmierstoffe.
2
Inhalt der Garantie, Ausschlüsse
1.
Die Garantie umfasst die folgenden Bauteile:
und
Garantierte Bauteile
Ausfall aller mechanischen und elektrischen Bauteile, die vom Hersteller bei der Lieferung des
Fahrzeugs eingebaut wurden. Das gilt auch für Ausfall durch Abnützung während der
vereinbarten Garantielaufzeit,sofern alle Bedingungen dieser Garantie beachtet werden.
ACHTUNG
Verschleißteile, z.B Öle und Flüssigkeiten, Riemen und Filterelemente, sind ausgeschlossen. Die
Beseitigung äußerlicher Öl-oder-Kraftstofflecks ist auch ausgeschlossen
Zusatz:
Die folgenden nicht-mechanischen und nicht-elektrischen Teile sind ebenfalls abgedeckt:
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Öldichtungen und Öldichtungsscheiben – Zylinderkopfdichtung, Vordere und hintere Öldichtung der
Kurbelwelle, Öldichtung der Nockenwelle, Öldichtung der Hilfswelle, hintere Dichtung des Getriebes,
Dichtungen der Antriebswelle(n), Dichtung des Ausgleichskegelrades und alle Öldichtungen oder
Öldichtungsscheiben, zu deren Reparatur der Motor, das Getriebe oder das Ausgleichsgetriebe/die
Antriebseinheit ausgebaut werden müssen.
Zahnriemen - Zahnriemen sind durch die Garantie abgedeckt, wenn es zu mechanischen Defekten
kommt, sofern nachgewiesen werden kann, dass die vom Hersteller empfohlenen Kilometerstände bzw.
Zeitabstände für den Riemenwechsel eingehalten wurden (Nachweis erforderlich).
Kühler – Der Kühler ist abgedeckt gegen plötzliche Defekte an Heizungskörper und -anschlüssen.
Heizung - Die Heizung ist abgedeckt gegen plötzliche Defekte an Heizungskörper und –anschlüssen.
Ölkühler – Der Ölkühler ist abgedeckt gegen plötzliche Defekte an Kühlerkörper und -anschlüssen.
Gehäuse - Wenn eines der durch die Garantie abgedeckten Teile ausfällt und dadurch die Gehäuse
beschädigt werden, sind diese ebenfalls durch die Garantie abgedeckt (Schäden infolge von Unfall,
Frost oder Überhitzung sind ausgeschlossen).
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Von der mechanischen, elektronischen und elektrischen Garantieabdeckung ausgenommene
Bauteile.
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Präventive Wartung: Die Kosten für die Durchführung vorbeugender Wartungsmaßnahmen oder
Kosten in Zusammenhang mit dem Rückruf des Fahrzeugs oder eines Teils davon durch den Hersteller
bzw. die Kosten für Änderungen, Verbesserungen oder Überholungen. Kontrolle aller
Flüssigkeitsstände, Öle, Fette und sonstiger Schmiermittel sowie aller Filter.
Allgemeines: Karosserie, Lack, Außen- und Innenanbauteile, Sitzgestell, Spiegelgehäuse und -gläser,
Glasteile jeder Art, Alarmsysteme, sofern nicht werksseitig eingebaut , Telefonsystem und
Freisprechgeräte, Upgrades zum Navigationssystem einschließlich CD-ROM, Unterhaltungssysteme
eines fremden Herstellers bzw. Geräte, die vom Hersteller und seinem Servicenetz nicht freigegeben
sind, auch wenn diese Geräte vom Hersteller eingebaut worden sind, Scheibenwischer-Blätter,
Schläuche, Leitungen, Rohre, Antriebs- oder Hilfsriemen, die nicht ausdrücklich aufgelistet sind. Kosten
für Lieferung von nicht-mechanischen oder nicht-elektrischen Bauteilen, die in Zusammenhang mit einer
Garantiereparatur im Rahmen dieser Garantie ersetzt werden müssen. Teile, die bei Wartungs-oderPflegearbeiten regelmäßig ausgetauscht werden. Einstellarbeiten an Teilen, die nicht beschädigt sind.
Nachziehen von Schrauben, Behebung von Wassereintritt, Abstellen von Quietsch- und
Klappergeräuschen. Probefahrten und Überprüfungen.
Motor -Glühkerzen und Zündkerzen
Abgasanlage - Auspuffkrümmer, Rohre, Auspuffschalldämpfer und sämtliche Halterungen.
Kupplung - verschlissene und durchgebrannte Kupplungen.
Automatisches Getriebe - durchgebrannte oder verschlissene Kupplungen oder Bremsbänder.
Ausgleichsgetriebe - Faltenbalge und Manschetten.
Vorder -und-Hinterachsaufhängung - Fahrwerksvermessung und Radauswuchten, es sei denn als
Folgeschaden eines Schadens an einer anderen abgedeckten Komponente, Einstellarbeiten an der
Aufhängung/Federung, defekte Rohrleitungen und Dichtungen (Ausnahme Fahrwerkstoßdämpfer).
Kraftstoff - Filter und Dichtungen, Reinigung und Einstellung
Lenkungssteile – Faltenbalge und Manschetten.
Aufhängung - Reifen, Räder, Auswuchten und Radzierdeckel.
Elektrik – Stromleitungen, Kabelbäume und Kabel, Batterien, Funkfernbedienung und
Fahrzeugschlüssel, Glühlampen, Beleuchtung (einschl. LCD’s) Xenonscheinwerfer.
Bremsteile - Bremsbeläge, Bremsscheiben und Bremstrommeln sowie Ausfälle wegen Korrosion oder
Festgehen.
2.
Verliert ein garantiertes Bauteil innerhalb der vereinbarten Garantiedauer unmittelbar seine
Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Garantienehmer Anspruch auf
Reparatur des garantiepflichtigen Schadens in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang.
3.
Die Garantie gilt nicht für Schäden:
a)
durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt eintretendes Ereignis;
b)
durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch,
Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder
Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion;
c)
durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder
sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie verursacht;
d)
für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder Verkäufer aus Reparaturauftrag oder aus anderweitiger
Sachmängelhaftung oder Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat.
4.
Keine Garantie besteht für Schäden:
a)
die dadurch entstanden sind, dass das Fahrzeug an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter
teilgenommen hat, oder die durch zugehörige Übungsfahrten entstehen;
b)
die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achsoder Anhängelasten ausgesetzt wurde
c)
die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe, durch Ölmangel oder Überhitzung
entstehen;
die durch Veränderungen des Originalzustandes des Fahrzeugs entstehen (z.B. Tuning) oder durch den
Einbau von Teilen von Dritt-Anbietern oder durch Zubehörteile, die nicht vom Hersteller freigegeben sind;
d)
e)
durch Einsatz eines erkennbar reparaturbedürftigen Fahrzeugs, es sei denn, dass der Schaden mit der
Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder dass das Fahrzeug zur Zeit des
Schadens mit Zustimmung des ausliefernden Betriebs wenigstens behelfsmäßig repariert war;
und soweit die unter § 2 Ziffern 4 (a – e) aufgeführten Schäden auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Obliegenheitsverletzung des Garantienehmers beruhen.
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5.
Zusätzlich besteht keine Garantie für Schäden:
a)
die dadurch entstanden sind, dass an dem Fahrzeug während der Gültigkeitsdauer der Garantie nicht die
vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- und Pflegearbeiten in einer Niederlassung
des Herstellers oder durch das Servicenetz des Herstellers durchgeführt worden sind. b)
die dadurch
entstanden sind, dass der Schaden nicht sofort gemeldet wurde, und weil das Fahrzeug nicht zur
Reparatur bereitgestellt wurde;
c)
die durch Nichtbeachtung der Herstellerhinweise in der Anleitung zum Betrieb des Fahrzeugs
irgendwelcher Warnsignale entstanden sind.
3
Gültigkeitsbereich der Garantie
bzw.
Die Garantie gilt für Fahrzeuge, die vom Garantiegeber in einem Land der Europäischen Union verkauft
werden und auch in einem Land der Europäischen Union zugelassen sind und betrieben werden. Falls sich
das Fahrzeug vorübergehend in einem Land außerhalb der Europäischen Union jedoch im Gebiet von
Kontinental-Europa (mit Ausnahme von Russland) befindet, gilt die Garantie auch für das jeweilige Land
innerhalb Kontinental-Europas.
4
Beginn und Dauer der Garantie
Die Garantie gilt für 6, 12, 18 oder 24 Monate, beginnend mit dem im Garantiedokument stehenden
Datum.
5
Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung des Garantienehmers bei Baugruppenaustausch
1.
Der Garantieanspruch umfasst die Beseitigung von Schäden an den gemäß § 2 Ziffer 1 garantierten
Fahrzeugteilen auf der Basis der Minimalkosten-Instandsetzungslösungen. Falls die Kosten für die
Beseitigung der Schäden den Wert eines Ersatzteils, das üblicherweise im Falle eines vergleichbaren
Schadens eingebaut wird, überschreitet, ist der Garantieanspruch auf den Einbau einer solchen
Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten begrenzt. Eine etwaige Kostenbeteiligung
des Garantienehmers wird direkt in Rechnung gestellt.
2.
Unter die Garantie fallen nicht:
a)
die Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, es sei denn, diese treten in Verbindung mit einem
Schaden auf, der unter die Garantiezusagen fällt;
b)
Ersatz von Folgekosten, soweit diese nicht Gegenstand der Garantie gemäß § 1 sind;
c)
die Kosten für Luftfracht.
d)
die Kosten für die Mehrwertsteuer, wenn der Kunde mehrwertsteuerfähig ist
3.
Werden gleichzeitig unter die Garantie fallende und sonstige Reparaturen und Inspektionen durchgeführt,
so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers
ermittelt.
4.
Der Umfang der Kosten aus einem Garantieanspruch für eine einzelne Instandsetzung oder die Summe
aller Instandsetzungen ist auf den Wert des Kraftfahrzeugs an dem Datum, an dem die Garantie
ausgestellt wurde, begrenzt. Wenn der Kunde mehrwertsteuerfähig ist, akzeptiert der Garantiegeber keine
Haftung für Mehrwertsteuer.
5.
Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrags), Minderung
(Herabsetzung des Kaufpreises) und Schadensersatz anstelle der Leistung aus dem Kaufvertrag.
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6.
Voraussetzungen für die Gewährung der Garantie
1.
Bei Auftreten eines Schadens hat der Garantienehmer diesen Schaden unverzüglich und immer vor der
Reparatur, gegebenenfalls auch telefonisch, dem Garantiegeber zu melden und vor Beginn der
Instandsetzung eine Autorisierung einzuholen. Meldungen erfolgen an die folgende Anschrift:
Mercedes-Benz Used 1 Warranty Claims Centre
c/o AutoProtect MBI Ltd
Kiewitstraat 194
B-3500 Hasselt
Belgien
Hotline für Mercedes-Benz Used 1 Garantie Abwicklungscenter: 0032 (0) 11 30 26 46
Wird durch die Verletzung dieser Obliegenheit durch den Garantienehmer die Ermittlung des Eintritts bzw.
des Umfangs des Garantieschadens erschwert, ist der Garantiegeber von der Leistung frei. Der Schaden
kann ausschließlich in einer Instandsetzungswerkstatt behoben werden, die für den betreffenden
Nutzfahrzeugtyp autorisiert ist. Sofern sich die Werkstatt in einem Land der Europäischen Union befindet,
versucht der Garantiegeber die Kosten für jede autorisierte Instandsetzung direkt mit der reparierenden
Werkstatt abzurechnen.
Sofern die reparierende Werkstatt die direkte Abrechnung der Instandsetzungskosten durch den
Garantiegeber ablehnt, muss sich der Garantienehmer eine quittierte Rechnung vorlegen lassen und diese
zunächst begleichen. Diese Rechnung legt er dann unverzüglich nach Erhalt unter Angabe der
Autorisierungsnummer, die er zu Beginn der Instandsetzungsarbeiten eingeholt hat, beim Garantiegeber
vor, der ihm die unter die Garantie fallenden Auslagen nach interner Prüfung erstattet. Aus der Rechnung
müssen die ausgeführten Arbeiten, Teilepreise und die Lohnkosten mir Arbeitsrichtwerten im Einzelnen zu
ersehen sein.
2.
Die reparierende Werkstatt muss ihre Rechnungen immer entsprechend den Anweisungen des Garantie
Abwicklungscenters ausstellen. Ein Beispiel des Reparaturprozesses ist unter www.mbused1vans.net
ersichtlich. Die Reparaturrechnung sollte an folgende Adresse gesendet werden:
Mercedes-Benz Used 1 Garantie Abwicklungscenter
c/o AutoProtect MBI Ltd
Kiewitstraat 194
B-3500 Hasselt
Belgien
3.
Der Garantienehmer hat:
a)
im Garantiefall die Garantiedokumente und Wartungsdokumente vorzulegen. Falls die Wartungsarbeit in
der eigenen Werkstatt des Garantienehmers durchgeführt wird, muss der Garantienehmer einen
entsprechenden Nachweis erbringen ;
b)
Eingriffe und sonstige Beeinflussungen am Kilometerzähler zu unterlassen;
c)
die Pflicht, einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers zu melden und dabei den jeweiligen
Kilometerstands anzugeben.
4.
Im Garantiefall kann der Garantienehmer auch direkt Kontakt mit dem Call-Center des Mercedes-Benz
Used 1 Warranty Abwicklungscenters, c/o AutoProtect MBI Ltd, Kiewitstraat 194, B-3500 Hasselt, Belgien,
aufnehmen. Das Call-Center gibt Auskunft über die nächstgelegene geeignete Werkstatt bzw. das nächste
Service-Zentrum. Alternativ kann der Garantienehmer das Fahrzeug auch direkt zur nächstgelegenen
Werkstatt bzw. zum nächstgelegenen Service-Zentrum transportieren. Der Transport zur Werkstatt bzw.
zum Service-Zentrum und die dafür anfallenden Kosten (On Road Service) gehen zu Lasten des
Garantienehmers, d. h., die Garantie gilt erst, wenn sich das Fahrzeug in der Werkstatt bzw. im ServiceZentrum befindet.
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Hinweise zu Sachmängelansprüchen
Gesetzliche Sachmängelansprüche des Garantienehmers bleiben unberührt.
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Rechtswahl, Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten aus
der vorliegenden Vereinbarung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich das
ordentliche Gericht am Sitz des Garantiegebers zuständig.
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