Tax Journal #02/2007

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Tax Journal #02/2007
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World Tax Service Newsletter · WTS Aktiengesellschaft · Steuerberatungsgesellschaft
02/07
März 2007
Nationales Steuerrecht
1. Einkommensteuer / Körperschaftsteuer / Gewerbesteuer
a) Verfassungsmäßigkeit des „Körperschaftsteuer-Moratoriums“
3
3
b) Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften gemäß § 35 EStG
3
c) BFH: Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften
ist verfassungsgemäß
4
d) BFH-Urteil v. 06. 09. 2006 zur „Ketten-Rücklage“
4
2. Energiesteuer
5
3. Umsatzsteuer
a) Missbräuchliche Gestaltungen im Mehrwertsteuerrecht
6
6
b) Halten von Beteiligungen im Unternehmen
6
c) Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur EU zum 01. 01. 2007
7
d) Neufassung der EG-Mehrwertsteuer-Richtlinie
8
4. Erbschaftsteuer
8
5. Abgabenordnung
a) Fristverlängerungen für Steuererklärungen 2006
9
9
b) Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
6. Lohnsteuer
a) Betreuung der Händler bei sog. Händler-Incentive-Reisen durch
eigene Arbeitnehmer
b) 1 %-Regelung bei privater Firmenwagennutzung auch bei Zahlung eines
Nutzungsentgelts
9
10
10
10
c) Steuerliche Behandlung von Auswärtstätigkeiten bei Arbeitnehmern
11
d) Ermäßigte Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Ausübung
von Stock Options
11
Internationales
7. Mexiko: Steuerreform 2007
12
8. Neues BMF-Schreiben zu §§ 7-14 AStG
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9. Kolumbien reduziert die Quellensteuersätze
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10. Neues DBA mit Slowenien
14
11. DBA Belgien
15
12. Verrechnungspreise in Brasilien – aktuelle Entwicklungen
15
13. Verrechnungspreise in Griechenland – aktuelle Entwicklungen
16
14. Verrechnungspreise in Spanien – aktuelle Entwicklungen
17
15. BFH: Frühere Regelung zum Abzug von Verlusten ausländischer Betriebsstätten
gemeinschaftsrechtskonform
18
16. China: Neues Gesetz zu Personengesellschaften
18
17. EuGH-Urteil in der Rs. Meilicke (C-292/04)
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World Tax Service
WTS Aktiengesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Warten auf die Unternehmensteuerreform
Das Bundesfinanzministerium hat Anfang März den Kabinettsentwurf
zum Unternehmensteuerreformgesetz vorgelegt. Zu begrüßen ist die
Absenkung des Steuersatzes. Da die Gesamtentlastung der Unternehmen den Betrag von 5 Mrd. nicht überschreiten darf, sind auch im Kabinettsentwurf Gegenfinanzierungsmaßnahmen enthalten, die im Einzelfall steuerliche Mehrbelastungen auch im Vergleich zu den derzeit
geltenden Steuersätzen bedeuten.
Cäcilie Pirkl,
Leiterin Steuern
Fujitsu Siemens Computers
Die Ausweitung der Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer wurde von der Wirtschaft bereits im Referentenentwurf stark kritisiert. Leider wurde diese Kritik vom BMF beim Kabinettsentwurf nur eingeschränkt berücksichtigt. Die hälftige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen soll wegfallen. Aus Sicht der Finanzbehörden wurde diese Regelung durch alternative Finanzierungsformen, wie Leasing und Miete, „umgangen“. Deshalb sollen Zinsen sowie Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen zu 25 % hinzugerechnet werden. Der pauschalierte Finanzierungsanteil beträgt bei beweglichen Wirtschaftsgütern und
Lizenzen 20 % (statt 25 % wie im Referentenentwurf vorgesehen) und bei Immobilien 75 %. Da
aber die pauschalierte Ermittlung der Finanzierungsanteile nicht die tatsächlichen Finanzierungsanteile reflektiert, führt diese Regelung zu einer Benachteiligung dieser Finanzierungsformen. Zu Recht wird von den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft ein Satz in Höhe
von 5,5 % als realitätsnäher eingestuft. In den Fällen, in denen mit Lizenzen gehandelt wird
(z. B. Softwarelizenzen), die Lizenz also nicht im Unternehmen genutzt wird, liegt kein Finanzierungsanteil vor. Dem wurde im Kabinettsentwurf Rechnung getragen. Aufwendungen für
Softwarelizenzen, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, werden von der gewerbesteuerlichen
Hinzurechnung ausgenommen. Diese Regelung ist zu begrüßen, da sie insbesondere der ITBranche Wettbewerbsnachteile gegenüber der ausländischen Konkurrenz erspart.
Das Thema Abzugsfähigkeit von Lizenzaufwendungen ist weniger durch den Aspekt Finanzierungsanteile in den Fokus der Politik geraten, als vielmehr durch exzessive Gestaltungen, durch
die z. B. Markenrechte ins Ausland verlagert wurden und in der Folge durch Lizenzierung der
Marke nach Deutschland Gewinne aus Deutschland in niedrig besteuerte Konzerngesellschaften
verschoben werden. Hier ist anzumerken, dass bereits nach geltendem Recht Lizenzgebühren,
die nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten, weil sie nicht angemessen sind, nicht abzugsfähig sind. Es sollte nicht sein, dass solche Einzelfälle dazu führen, dass ein Gesetz beschlossen wird, das weit über das Ziel hinausgeht. Von der im Kabinettsentwurf enthaltenen
Regelung sind auch Lizenzaufwendungen an fremde Dritte betroffen.
Ziel der Unternehmensteuerreform ist es, durch eine Senkung des Steuersatzes die internationale Wettbewerbsfähigkeit von in Deutschland ansässigen Unternehmen zu verbessern und
Deutschland als Unternehmensstandort attraktiv zu machen. Die Ausdehnung der Bemessungsgrundlage führt bei vielen Unternehmen zu einer höheren Steuerquote als nach geltendem
Recht. Deshalb ist zu bezweifeln, ob die oben genannten Ziele erreicht werden können. Denn
letztlich würden Aufwendungen der Unternehmen besteuert, was diese im Extremfall in ihrer
Existenz gefährden könnte, wenn keine Gewinne erzielt werden.
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WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
1. ESt / KSt / GewSt
1a) Verfassungsmäßigkeit des „Körperschaftsteuer-Moratoriums“
Viele Kapitalgesellschaften verfügen über ein Körperschaftsteuerguthaben, das noch aus dem Anrechnungsverfahren heraus resultiert. Mit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens wurde mit § 37
KStG eine Regelung erlassen, nach der sich die Auszahlung dieses Guthabens an offenen Gewinnausschüttungen orientiert. Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.2003 wurde
diese Regelung aus haushaltspolitischen Gründen um einen Absatz 2a ergänzt. Danach kam es bei
offenen Ausschüttungen, die nach dem 11.04.2003 und vor dem 01.01.2006 erfolgten, zu keiner
Erstattung eines bestehenden Körperschaftsteuerguthabens (sog. Körperschaftsteuer-Moratorium).
KSt-Moratorium
Gegen diese Regelung wandte sich die Klage einer Aktiengesellschaft, die im Zeitraum des Moratoriums eine Ausschüttung vorgenommen hatte. Die Klägerin sieht in § 37 Abs. 2a KStG gleich
mehrere Verstöße gegen das Grundgesetz. So sei die Regelung weder von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes abgedeckt gewesen, noch sei das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen. Ferner sieht die Klägerin materielle Verstöße gegen die Eigentumsgarantie,
den Gleichheitsgrundsatz und das Rückwirkungsverbot.
Verfassungsrechtliche
Mit Urteil v. 08. 11. 2006 (I R 69, 70/05) hat der BFH nun entschieden, dass die Regelung des
§ 37 Abs. 2a KStG in keinem der von der Klägerin vorgebrachten Punkte verfassungswidrig ist.
BFH bestätigt Verfassungs-
In 2006 wurde die Gesetzesfassung des § 37 KStG erneut geändert (siehe Beilage SEStEG TJ 01/07).
Ein auf den 31. 12. 2006 festgestelltes Körperschaftsteuerguthaben wird nunmehr ratierlich und unabhängig von Ausschüttungen in zehn gleichen Jahresbeträgen im Zeitraum 2008 bis 2017 erstattet.
Das IdW hat hierzu bereits Position bezogen: Hiernach ist sowohl für HGB-Zwecke als auch für
IFRS-Zwecke eine Aktivierung geboten. Allerdings ist aufgrund der Unverzinslichkeit des Anspruches
eine Bewertung zum Barwert vorzunehmen und damit eine Diskontierung durchzuführen.
Ausblick
Bedenken des Klägers
konformität
A n s p re c h p a r t n e r : D i r k Ve i t - B e d u h n , D ü s s e l d o r f
D r. M i c h a e l H ö l z l , M ü n c h e n
1b) Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften gemäß § 35 EStG
Das BMF hat seinen ersten Erlass zu § 35 EStG v. 15. 05. 2002 überarbeitet und durch ein neues
Schreiben v. 12. 01. 2007 ersetzt. Das Schreiben gilt erstmals für Veranlagungszeiträume nach
dem 31. 12. 2003. Insbesondere zu den im ersten Erlass noch verbliebenen Auslegungs- und
Zweifelsfragen nimmt das BMF nunmehr ergänzend Stellung:
Wesentliche Änderungen:
· Die Finanzverwaltung stellt klar, dass nur solche gewerblichen Einkünfte als Ausgangsgröße
für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags in Betracht kommen, die dem Grunde nach
gewerbesteuerpflichtig sind.
· Nach Durchführung eines horizontalen Verlustausgleichs innerhalb der Einkünfte des Gewerbebetriebs werden Verluste anderer Einkunftsarten nur noch anteilig im Verhältnis aller positiven Einkünfte abgezogen (entgegen BFH v. 27. 09. 2006, AZ: X R 25/04, welcher den vertikalen Verlustausgleich vorrangig mit nicht nach § 35 EStG begünstigten Einkünften vornimmt).
· Die Finanzverwaltung hat sich von der früher vertretenen Auffassung einer isolierten Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages im Rahmen der Zusammenveranlagung gelöst (vgl.
Tz. 14 alt) und geht in neu aufgeführten Beispielen von einer zusammengefassten Ermittlung
der begünstigten Einkünfte aus.
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
Gewerbliche Einkünfte i. S. d.
§ 35 Abs. 1 EStG Tz. 10
Ermittlung des Ermässigungshöchstbetrages:
Tz. 12-13
Tz. 14-15
3
· Ist die Summe der Einkünfte größer als die gewerblichen Einkünfte i. S. d. § 35 EStG wird der
Ermäßigungsbetrag unter Anwendung der Formel in Tz. 16 ermittelt. Konsequenterweise wurde
hier und an anderer Stelle der Hinweis auf den § 2 Abs. 3 EStG a. F. gestrichen, da dieser und
damit verbundene Streitfragen ab VZ 2004 weggefallen sind (Tz. 11-13 alt).
Berechnungsformel:
Tz. 16-17
A n s p re c h p a r t n e r : M a rc o D e r n , A n i t a G u t t n e r, M ü n c h e n
1c) BFH: Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften ist verfassungsgemäß
Gesetzeslage
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nach § 23 Abs. 3 S. 8 EStG nur mit Veräußerungsgewinnen des Steuerpflichtigen aus dem gleichen Kalenderjahr ausgeglichen werden
(sog. horizontaler Verlustausgleich). Im Kalenderjahr nicht ausgeglichene Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften können nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG mit etwaigen positiven Einkünften
des Vorjahres oder der Folgejahre verrechnet werden. Die Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im gleichen Jahr erzielten positiven Einkünften aus anderen
Einkunftsarten (sog. vertikaler Verlustausgleich) ist jedoch nicht zulässig.
Sachverhalt
Im Streitfall versagten das Finanzamt und das Finanzgericht dem Kläger den Ausgleich der
Verluste aus Aktiengeschäften mit im gleichen Jahr erzielten positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb. Mit seiner Revision machte der Kläger erfolglos geltend, dass die für private Veräußerungsgeschäfte geltenden Verlustausgleichsregelungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstießen und daher verfassungswidrig seien.
BFH-Urteil, AZ: IX R 28/05
Mit Urteil v. 18. 10. 2006 hat der BFH entschieden, dass die Beschränkung des Verlustausgleichs
bei privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs. 3 S. 8 EStG verfassungsgemäß ist, da nur
die innerhalb der Frist des § 23 EStG realisierten Gewinne besteuert werden. Diese Besonderheit
rechtfertige die Verlustausgleichsbeschränkung.
A n s p re c h p a r t n e r : Ka p k a H r u b y, E r l a n g e n
1d) BFH-Urteil v. 06. 09. 2006 zur „Ketten-Rücklage“
Kleine und mittlere Betriebe erfahren eine steuerliche Begünstigung durch die Möglichkeit der
Bildung einer den Gewinn mindernden Ansparabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Zuführungen zur Rücklage sind
bis zu 40 % der geplanten Investition zulässig.
Voraussetzung für die
Bildung einer Ansparabschreibung
Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine sog. Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3 EStG)
gebildet, ohne innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann
für dasselbe Wirtschaftsgut nach Ansicht des BFH nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl
aber weiterhin geplant ist. Bei wiederholter Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut sind
erhöhte Anforderungen an die Plausibilität für das Vorbringen über das Fortbestehen der Investitionsabsicht zu stellen.
BFH (AZ: XI R 28/05) zu wiederholter Rücklagenbildung
nach § 7g Abs. 3 EStG für
dasselbe Wirtschaftsgut
(„Ketten-Rücklage“)
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WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
Bei wiederholter Nichtumsetzung der betreffenden Investition ist die Rücklage unter Berücksichtigung eines Gewinnzuschlags von 6 % aufzulösen. Die Sanktionsvorschrift greift wiederholt ein,
so dass der wirtschaftliche und finanzielle Anreiz zum Einsatz der Ansparrücklage als Instrument
der kostengünstigen Kreditverschaffung oder Möglichkeit der bilanzpolitischen Ergebnisglättung
begrenzt sein dürfte. Die Ansparrücklage setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird.
Kein Gestaltungsmissbrauch
Um die steuerliche Anerkennung einer Ketten-Rücklage durch die Finanzverwaltung zu erreichen,
empfehlen wir eine detaillierte Dokumentation der Investitionsabsicht durch den Steuerpflichtigen.
Erhöhte Anforderungen an
die Begründung der Investitionsabsicht
A n s p re c h p a r t n e r : C h r i s t e l H u b e r, E r l a n g e n
2. Energiesteuer
2. Keine Rückwirkung der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes benötigen für die steuerbegünstigte Verwendung
von Strom eine förmliche Erlaubnis. Bisher können die Hauptzollämter diese Erlaubnis rückwirkend ab dem Zeitpunkt erteilen, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, frühestens jedoch mit Wirkung vom 01. 01. des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird.
Förmliche Erlaubnis
Im Beschluss v. 09. 08. 2006 hat der BFH ausgeführt, dass die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom „konstitutive“ Wirkung habe. Eine rückwirkende Erteilung sei in den Vorschriften des Stromsteuerrechts nicht vorgesehen. Zudem könne eine Gefährdung des Steueraufkommens und eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung durch eine uneingeschränkte Möglichkeit der rückwirkenden Erlaubniserteilung nicht ausgeschlossen werden.
Keine Rückwirkung
Eine entsprechende Umsetzung dieser Leitsätze durch das BMF hätte zur Folge, dass für die
Entnahme von Strom ohne entsprechende Erlaubnis die Steuer zum Regelsteuersatz entstehen
würde. Allerdings bleibt abzuwarten, wie und ob das BMF auf diesen Beschluss reagiert. Es ist
jedenfalls empfehlenswert, die Erlaubnis rechtzeitig vor der erstmaligen Verwendung beim
Hauptzollamt zu beantragen. Besondere Vorsicht ist bei „unternehmensinternen“ Umstrukturierungen geboten; wird ein Teilbetrieb in eine neue Gesellschaft ausgegliedert, benötigt diese Gesellschaft eine eigene Erlaubnis für die steuerbegünstigte Verwendung von Strom.
A n s p re c h p a r t n e r : Ka t h r i n D e p p e , D ü s s e l d o r f
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
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3. Umsatzsteuer
3a) Missbräuchliche Gestaltungen im Mehrwertsteuerrecht
Der BFH hat sich in einem neuen Urteil mit dem Themenkomplex „Gestaltungsmissbrauch im
Mehrwertsteuerrecht“ auseinandergesetzt. Dabei ging es um den Vorsteuerabzug einer Gesellschaft, die von einer Bank gegründet und mit Finanzmitteln und einem Grundstück ausgestattet wurde, um ein Gebäude für diese Bank zu errichten und steuerpflichtig ausschließlich an
diese zu vermieten. Die Gesellschaft hatte keinen weiteren Zweck.
BFH-Urteil v. 09. 11. 2006
(AZ: V R 43/04)
Nach Auffassung des BFH verwehrte die Finanzverwaltung und die Vorinstanz den Vorsteuerabzug zu Recht, da ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO vorliege. Ziel dieser Gestaltung sei für die Bank lediglich gewesen, die Vorsteuern im Zusammenhang mit den Bauaufwendungen abziehen zu können.
Kein Vorsteuerabzug wg.
Gestaltungsmissbrauchs
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass der BFH ohne weiteres auf § 42 AO
abgestellt hat, obwohl die Anwendbarkeit dieser Norm im Mehrwertsteuerrecht in der Fachwelt
umstritten ist. Die Rechtsprechung des EuGH zum Gestaltungsmissbrauch im Mehrwertsteuerrecht findet nach der Entscheidung des BFH dagegen keine Beachtung.
§ 42 AO auch im
Mehrwertsteuerrecht
anwendbar
A n s p re c h p a r t n e r : C h r i s t i a n S a l d e r, M ü n c h e n
3b) Halten von Beteiligungen im Unternehmen
Ob das Halten von Beteiligungen eine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. Umsatzsteuerrechts
darstellt, wurde kontrovers diskutiert. Das BMF hat mit Schreiben v. 26. 01. 2007 hierzu wie folgt
Stellung genommen.
Beteiligungen an Gesellschaften können zum unternehmerischen oder zum nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmens gehören. Die beiden Bereiche können bei jedem Unternehmen vorkommen, sowohl bei Holding- als auch bei Erwerbsgesellschaften. Einen Sonderfall
bilden Finanzinvestoren, die sich auf den Handel mit sanierungsreifen Gesellschaften spezialisiert haben. Hier sind der Erwerb und das Halten von Beteiligungen unabdingbare Voraussetzung für die unternehmerische Tätigkeit; die Beteiligungen werden im unternehmerischen Bereich gehalten.
Unternehmenssphären
Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von Beteiligungen ist wie bereits vom EuGH entschieden keine unternehmerische Tätigkeit und gehört zum nichtunternehmerischen Bereich
bzw. begründet einen solchen. Eine unternehmerische Tätigkeit und damit gleichbedeutend ein
„unternehmerischer Bereich Beteiligungen“ liegt hingegen vor, wenn die Beteiligungen der
Förderung einer bestehenden oder beabsichtigten anderen unternehmerischen Tätigkeit dienen,
z. B. der Sicherung günstiger Einkaufskonditionen, oder wenn entgeltlich administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft erbracht werden. Dabei fordert die Finanzverwaltung einen erkennbaren und objektiv
wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem unternehmerischen Grundgeschäft des Unternehmers. Eine Sonderstellung nimmt der gewerbliche Wertpapierhandel ein.
Vorsteuern, die im Zusammenhang mit den zum nichtunternehmerischen Bereich gehörenden
Beteiligungen anfallen (z. B. bei Erwerb einer solchen Beteiligung), berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
6
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
Ferner wurde auf die mit Spannung erwartete Frage eingegangen, ob eine nichtunternehmerisch
tätige Zwischenholding Teil eines Organkreises sein kann. Dazu vertritt das BMF die Meinung,
dass solche Gesellschaften selbst nicht Organgesellschaften sind. Auf Drängen der Wirtschaft
wurde aber akzeptiert, dass für die Begründung der Organschaft zu nachfolgenden Kapitalgesellschaften die finanzielle Eingliederung mittelbar über eine nichtunternehmerisch tätige
Zwischenholding des Organträgers ausreicht. Selbstverständlich müssen in einem solchen Fall
die organisatorische und die wirtschaftliche Eingliederung „an der Zwischenholding vorbei“ hinzutreten.
Organschaft
Bis zum 30. 06. 2007 wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn nichtunternehmerisch tätige Zwischenholdings als Organgesellschaften betrachtet werden.
Übergangsregelung
A n s p re c h p a r t n e r : H a n s - Pe t e r G a s t , D ü s s e l d o r f
3c) Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur EU zum 01. 01. 2007
Die Länder Bulgarien und Rumänien sind mit Wirkung zum 01. 01. 2007 der Europäischen Union
beigetreten. Auf die allgemeinen umsatzsteuerlichen Auswirkungen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr wurde bereits hingewiesen.
Beitritt
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten innerhalb einer 3-Monatsfrist gewährt das BMF
mit Schreiben v. 26. 01. 2007 – analog zur EU-Osterweiterung zum 01. 05. 2004 – wieder eine Erleichterung beim buchmäßigen Nachweis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 17c Abs. 1
UStDV). Die fehlende Aufzeichnung wird unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:
BMF-Schreiben
· Die Lieferung wird nach dem 31. 12. 2006 und vor dem 01. 04. 2007 ausgeführt.
· Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen
Art und Weise.
· Alle außer der Aufzeichnung der Nummer erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme
der Steuerbefreiung liegen vor.
· Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, dass er die Erteilung der Nummer beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.
· Die zunächst fehlende Aufzeichnung der Nummer des Abnehmers wird nachgeholt.
A n s p re c h p a r t n e r : J o a c h i m St re h l e , M ü n c h e n
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
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3d) Neufassung der EG-Mehrwertsteuer-Richtlinie
Mit Wirkung zum 01. 01. 2007 wurde die 6. EG-Richtlinie durch die neue Mehrwertsteuer-Richtlinie
v. 28. 11. 2006 ersetzt. Mit der Neufassung sollte die Richtlinie lediglich sprachlich und systematisch verbessert werden, um den Text benutzerfreundlicher zu gestalten. Die wesentlichen Inhalte sollten dagegen unverändert fortbestehen. Inwieweit diese Ziele erreicht wurden, wird erst
die tägliche Arbeit mit der 414 Artikel umfassenden Richtlinie zeigen. Verweise in anderen
Rechtsquellen auf die Artikel der alten Richtlinie behalten jedenfalls ihre Gültigkeit.
Richtlinie 2006/112/EG
A n s p re c h p a r t n e r : C h r i s t i a n S a l d e r, M ü n c h e n
4. Erbschaftsteuer
4. Erbschaftsteuerrecht lt. Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz unvereinbar
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil v. 07. 11. 2006 (veröffentlicht am 31. 01. 2007) das
bisherige Erbschaftsteuergesetz wg. Verletzung des Gleichbehandlungsgebots für nicht mit dem
Grundgesetz vereinbar erklärt. Der Gesetzgeber ist nun gezwungen bis zum 31. 12. 2008 eine
Neuregelung zu treffen. Trotz Verletzung des Grundgesetzes bleibt das Erbschaftsteuergesetz
wg. ansonsten noch höherer Ungleichbehandlung in Kraft.
Verfassungswidrigkeit des
Erbschaftsteuerrechts
Die Ungleichbehandlung im Erbschaftsteuergesetz wird darin gesehen, dass die verschiedenen
Arten der Gegenstände, die Teil einer Erbschaft oder Schenkung sein können, höchst unterschiedlich bewertet werden. Ziel müsse es sein, eine Bewertung vorzunehmen, die idealerweise
dem Verkehrswert entspricht. Erst durch diese „gleiche“ Bewertung des Vermögens wird eine
gleichmäßige Besteuerung möglich. Extreme Bewertungsunterschiede wurden neben der Bewertung von Grundstücken auch bei der Bewertung von Betriebsvermögen, insb. von Personenunternehmen gesehen, da hierbei grundsätzlich von Steuerbilanzwerten auszugehen ist und somit
eine Berücksichtigung der Ertragskraft – anders als bei Kapitalgesellschaften – nicht stattfindet.
Gerade Erben/Beschenkte von ertragstarken Unternehmen würden hiervon profitieren.
Problem:
Unterschiedliche Wertansätze
Aus diesem Dogma kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass daraus auch eine Besteuerung in gleicher Höhe erfolgen soll oder wird. Das BVerfG hat nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber freisteht aus Gründen der Wirtschaftslenkung oder Sozialpolitik gewisse Vermögensarten unterschiedlich zu besteuern. Das heißt, es entspräche den Vorgaben der Verfassungshüter, wenn der Gesetzgeber je nach beabsichtigtem Lenkungszweck Freibeträge oder unterschiedliche Steuersätze im neuen Erbschaftsteuerrecht aufnehmen würde.
Wegen einer vermutlich höheren Bewertung ab 2009 kann es sinnvoll sein, Schenkungen noch
unter Geltung des bisherigen Rechts durchzuführen.
Ausblick
A n s p re c h p a r t n e r : H a ra l d Re i s e n , D ü s s e l d o r f
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WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
5. Abgabenordnung
5a) Fristverlängerungen für Steuererklärungen 2006
Mit gleichlautendem Ländererlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 02. 01. 2007 wurde
für die Steuererklärungen 2006 die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen allgemein bis zum
Ende des Folgejahres, d. h. bis zum 31. 12. 2007 verlängert, wenn der Steuerpflichtige steuerlich
beraten wird. Es bleibt den Finanzämtern jedoch vorbehalten, Steuererklärungen vor Ablauf der
allgemein verlängerten Frist anzufordern.
Regelfrist: 31. 12. 2007
Eine Verlängerung über die allgemeine Frist hinaus ist nur aufgrund begründeter Einzelanträge
bis max. zum 28. 02. 2008 möglich. Weitergehende Fristverlängerungen sollen grundsätzlich
nicht gewährt werden.
Ausnahmsweise Verlängerung
bis 28. 02. 2008
A n s p re c h p a r t n e r : D a n i e l F ü r s t e n a u , D ü s s e l d o r f
5b) Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Mit einem umfangreichen Schreiben hat das BMF den Anwendungserlass zur Abgabenordnung
(AEAO) geändert. Neben Änderungen des AEAO u. a. zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden
und zur Erledigung von Einsprüchen, liegt der Schwerpunkt des BMF-Schreibens auf Änderungen
bei der förmlichen Bekanntgabe (Zustellung):
BMF-Schreiben v. 26. 01. 2007
Sowohl ins VwZG als auch in den AEAO wurde die elektronische Zustellung (§ 5 Abs. 5 VwZG;
Nr. 3.1.3 AEAO zu § 122 AO) neu aufgenommen. Danach ist die elektronische Zustellung zulässig, sofern der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Des Weiteren ist das Dokument
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Beizufügen ist ein Formular für das
Empfangsbekenntnis, das vom Empfänger zurückzusenden ist. Geschieht dies auf elektronischem Weg, ist auch hier eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.
Förmliche Bekanntgabe/
Die öffentliche Zustellung wird nun erstmals im AEAO erläutert. Sie kommt nur als „letztes
Mittel“ der Bekanntgabe in Betracht, wenn alle übrigen Möglichkeiten erschöpft sind. Bekanntgegeben wird nicht der Inhalt des Verwaltungsaktes selbst, sondern lediglich eine Benachrichtigung, dass ein Verwaltungsakt bekanntgegeben werden soll.
Öffentliche Zustellung
Zustellung
Elektronische Zustellung nun
möglich
A n s p re c h p a r t n e r : D a n i e l F ü r s t e n a u , D ü s s e l d o r f
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
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6. Lohnsteuer
6a) Betreuung der Händler bei sog. Händler-Incentive-Reisen durch eigene Arbeitnehmer
Neue Rechtsprechung zum
Arbeitslohn bei Teilnahme von
Arbeitnehmern an HändlerIncentive-Reise
Ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse möglich bei
substantiierter Darlegung
Sachzuwendungen ggf. in
Arbeitslohn und Zuwendungen
im betrieblichen Eigeninteresse
aufzuteilen
Der BFH hatte mit Urteil v. 05. 12. 2006 (Az: VI R 65/03) einen Fall zu entscheiden, bei dem ein
Unternehmen für seine erfolgreichsten Händler sog. Händler-Incentive-Reisen durchführte. An
diesen Reisen nahmen auch eigene Arbeitnehmer als Reisebegleiter teil. Zu den Aufgaben dieser Arbeitnehmer gehörte neben Betreuungsaufgaben u. a. auch das Führen fachlicher Gespräche. Nach Abschluss der Reise mussten die Arbeitnehmer über diese Gespräche Protokolle anfertigen. Das Finanzamt sah in der kostenlosen Teilnahme der Arbeitnehmer einen geldwerten
Vorteil. Das FG hatte der Klage dagegen stattgegeben. Der BFH sah dies zumindest teilweise
anders und hat die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BFH muss der Arbeitgeber bei Reisen, die größtenteils touristische Elemente beinhalteten, ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse an der Teilnahme eigener Arbeitnehmer substantiiert darlegen. Dazu gehören insbesondere Angaben dazu, worin die
Betreuung der Reiseteilnehmer im Einzelnen bestand und wie viel Zeit die Arbeitnehmer für die
Betreuung und sonstige dienstliche Tätigkeiten während der Reise aufgewendet haben. Die
„permanente Ansprechbarkeit für alle Teilnehmer“ und das „Führen von fachlichen und
geschäftlichen Gesprächen mit Teilnehmern“ reicht allein nach Auffassung des BFH für das
Vorliegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses nicht aus. Sollte das FG in der
erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass es an einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers fehlt, muss es prüfen, ob nicht zumindest von einer
gemischten Veranlassung der Reisen auszugehen ist. In diesem Fall wären die Sachzuwendungen in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse aufzuteilen.
A n s p re c h p a r t n e r : Ke r s t e n We i ß i g , M ü n c h e n
6b) 1 %-Regelung bei privater Firmenwagennutzung auch bei Zahlung eines Nutzungsentgelts
1 %-Regelung zur Ermittlung
der privaten Nutzung eines
Firmenfahrzeugs zwingende
Bewertungsregelung
Etwaige Nutzungsvergütungen
sind in Abzug zu bringen;
Differenz ist zu versteuern
Mit Urteil v. 07. 11. 2006 (Az: VI R 95/04) hat der BFH entschieden, dass es sich bei der 1 %-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs um eine zwingende Bewertungsregelung handelt, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden
kann, selbst wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten
Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in
Abzug zu bringen. Streitig war, ob für die Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein pauschal ermittelter geldwerter Vorteil
auch dann anzusetzen ist, wenn der Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen für diese Nutzung ein
entfernungsbezogenes Entgelt in Rechnung stellt. Der BFH hat dies bejaht.
Nach den Feststellungen des BFH richtet sich die Berechnung des geldwerten Vorteils wegen
der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für private Zwecke, wie der Wortlaut der Vorschrift
verdeutlicht, ausschließlich nach der pauschalen Prozent-Methode, sofern der Arbeitnehmer
nicht von der Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen, Gebrauch macht. Die danach zwingend
vorgeschriebene Anwendung der Vorschrift kann auch nicht durch Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert. Vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen sind vom geldwerten Vorteil in Abzug zu bringen, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Eine eventuell
verbleibende Differenz ist als Arbeitslohn zu versteuern.
A n s p re c h p a r t n e r : K l a u s St ro h n e r, D ü s s e l d o r f
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WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
6c) Steuerliche Behandlung von Auswärtstätigkeiten bei Arbeitnehmern
Mit Verfügung v. 07. 02. 2007 hat die OFD Rheinland – nach der geänderten Rechtsprechung des
BFH zum Reisekostenrecht – zur steuerlichen Behandlung von Auswärtstätigkeiten bei Arbeitnehmern Stellung genommen. Damit hat sie dazu beigetragen, endlich etwas mehr Klarheit in
den aktuellen Wirrwarr des Reisekostenrechts zu bringen. Vieles ist aber nach wie vor ungeklärt.
Über den Inhalt der OFD-Verfügung werden wir in Kürze in einem Infoletter ausführlich berichten.
Neue amtliche Äusserung der
Vorab möchten wir Sie jedoch über eine wichtige neue Aussage der OFD Rheinland im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs „regelmäßige Arbeitsstätte“ informieren. Nach Auffassung der OFD liegt nunmehr eine regelmäßige Arbeitsstätte bei einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vor, wenn ein Arbeitnehmer eine betriebliche Einrichtung durchschnittlich
einmal je Arbeitswoche (in der Regel 46 Arbeitswochen/Jahr) aufsucht, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang er an dieser betrieblichen Einrichtung tätig wird.
Neues Merkmal zur Bestim-
Finanzverwaltung zum Reisekostenrecht nach geänderter
BFH-Rechtsprechung
mung einer regelmässigen
Arbeitsstätte
A n s p re c h p a r t n e r : Ke r s t e n We i ß i g , M ü n c h e n
6d) Ermäßigte Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Ausübung von Stock Options
Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von nicht handelbaren Aktienoptionen fließt dem Berechtigten regelmäßig bei Ausübung des Optionsrechts zu. Er ist jedoch Arbeitslohn für die Zeit
zwischen Einräumung und (erstmals möglicher) Ausübung.
Arbeitslohn aus der Ausübung
Im Urteil v. 19. 12. 2006 (Az: VI R 136/01) entschied der BFH, dass der geldwerte Vorteil aus der
Ausübung von nicht handelbaren Aktienoptionen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit
darstellt, wenn die tatsächliche Laufzeit mehr als 12 Monate beträgt und der Mitarbeiter in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei
daher eine ermäßigte Versteuerung nach der sog. Fünftelregelung möglich.
Vergütung für mehrjährige
Dies gilt nach Auffassung des BFH auch dann, wenn die Optionsrechte jährlich eingeräumt wurden und selbst in den Fällen, in denen ein eingeräumtes Optionsrecht nicht in vollem Umfang
einheitlich ausgeübt wird, sondern unterschiedliche Ausübungszeitpunkte vorliegen. Für den
Vorteil aus nicht handelbaren Aktienoptionen hält der BFH die im Regelfall bei außerordentlichen Einkünften erforderliche „Zusammenballung von Einkünften“ in der Weise, dass der
Zufluss des Vorteils in einem Kalenderjahr liegen muss, nicht für geboten.
jährliche Einräumung von
von Stock Options
Tätigkeit
Optionsrechten
unterschiedliche
Ausübungszeitpunkte
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Grundsätze des Urteils auch auf § 34 EStG
in der derzeit geltenden Fassung anwenden wird.
A n s p re c h p a r t n e r : S u s a n n e We b e r, M ü n c h e n
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
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7. Mexiko
7. Mexiko: Steuerreform 2007
Im Dezember 2006 wurden vom mexikanischen Kongress eine Reihe von Anpassungen bei der
Unternehmensbesteuerung beschlossen, die leider in vielen Fällen steuerverschärfend wirken.
Die meisten Neuregelungen traten bereits zum 01. 01. 2007 in Kraft. Wesentliche Änderungen
sind:
Gesellschafterfremdfinanzierung
· Erweiterung der Gesellschafterfremdfinanzierung
Der Anwendungsbereich wurde auf sämtliche zinsbehafteten Verbindlichkeiten – statt bisher
nur Darlehen – erweitert, bestehende Ausnahmen für bestimmte Darlehensformen wurden abgeschafft. Klargestellt wurde, dass Zahlungen an verbundene Unternehmen in Mexiko von den
Regelungen der Gesellschafterfremdfinanzierung ausgenommen sind; damit sind nur Zinszahlungen an ausländische verbundene Unternehmen von den Verschärfungen betroffen.
Verlustvortrag
· Beschränkung des Verlustvortrages bei Gesellschafterwechsel
Werden mehr als 50 % der Stimmrechte an einer Gesellschaft übertragen, können bestehende
Verlustvorträge nach neuer Rechtslage nur noch mit Einkünften aus der bisherigen Geschäftstätigkeit verrechnet werden. Bis 31. 12. 2006 war die Verlustnutzung uneingeschränkt möglich.
Sitzverlagerungen ins
· Sitzverlagerungen ins Ausland
Unternehmen, die ihren Steuersitz von Mexiko ins Ausland verlagern, geltend nach dem Gesetz als liquidiert. Erstmals geregelt wird, dass die Wirtschaftsgüter des Unternehmens durch
die Liquidation als zum Marktwert veräußert gelten.
Ausland
Betriebsausgabenabzug
· Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für bestimmte Aufwendungen
Der Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen und Firmenwagen wird weiter eingeschränkt.
Dictamen Fiscal
· Vergünstigungen für Unternehmen mit „Dictamen Fiscal“
Unternehmen, die ein sog. „Dictamen Fiscal“ vorlegen, haben neuerdings die Möglichkeit, ihr
steuerpflichtiges Einkommen um bis zu 0,5 % zu reduzieren, falls sie fristgerecht Vorauszahlungen für das fragliche Wirtschaftsjahr geleistet haben.
Asset Tax
· Änderungen bei der Asset Tax
Während bislang Verbindlichkeiten die Bemessungsgrundlage der Asset Tax gemindert haben,
können zukünftig keine Verbindlichkeiten mehr in Abzug gebracht werden. Gleichzeitig wurde
der Steuersatz von 1,8 % auf 1,25 % gemindert.
Verfassungsrechtliche
Gegen einige der o. g. Änderungen gibt es erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher überlegen, die Neuregelungen durch entsprechende
Rechtsbehelfe anzufechten. Hierfür bestehen in Mexiko enge zeitliche Grenzen.
Bedenken
A n s p re c h p a r t n e r : S a b i n e K l e i n b e c k , M ü n c h e n
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WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
8. Rs. Cadbury Schweppes
8. Neues BMF-Schreiben zu §§ 7-14 AStG
Mit Schreiben v. 08. 01. 2007 hat das BMF auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Cadbury
Schweppes reagiert. Im Rahmen dieser Entscheidung wurden die britischen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, die vergleichbar mit der bestehenden deutschen Rechtslage sind, als
EU-rechtswidrig eingestuft.
Das BMF geht davon aus, dass die Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich
weitergelten. Entsprechend den Vorgaben des EuGH-Urteils ermöglicht das BMF dem Steuerpflichtigen nunmehr aber die Möglichkeit eines Gegenbeweises, wobei der Gegenbeweis für
sog. Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter ausgeschlossen ist. Für den Gegenbeweis
muss der Steuerpflichtige belegen, dass die ausländische Gesellschaft eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Staat ausübt. Dazu muss er nachweisen,
Potenzielle EU-Rechtswidrigkeit von §§ 7-14 AStG
Reaktion des BMF:
neuer Gegenbeweis
· dass die Gesellschaft am dortigen Marktgeschehen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aktiv ständig und nachhaltig teilnimmt,
· dass die Gesellschaft ständig über geschäftsleitendes und sonstiges Personal verfügt, welches ausreichend qualifiziert ist, die der Gesellschaft übertragenden Aufgaben eigenverantwortlich und selbständig zu erfüllen,
· dass die Gesellschaft ihre Einkünfte aufgrund ihrer eigenen Geschäftstätigkeit erzielt,
· dass ihrer Leistung wertschöpfende Bedeutung zukommt und
· dass die Ausstattung mit Kapital zu der erbrachten Wertschöpfung in einem angemessenen
Verhältnis steht, wenn sie Geschäfte überwiegend mit nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 1
AStG betreibt.
Die Regelungen gelten für alle Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR, ausgenommen Staaten, die keine Amtshilfe leisten. Sie gelten nicht
im Fall der indirekten Zurechnung nach § 14 AStG.
A n s p re c h p a r t n e r : N a t a l i e S c h n e l l , M ü n c h e n
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
13
9. Kolumbien
9. Kolumbien reduziert die Quellensteuersätze
Hohe Quellensteuersätze
auf Zinsen, Lizenzen,
Dienstleistungen
Reduzierung durch
Steuerreform 2007
Unternehmen, die Zinsen, Lizenzgebühren oder Leistungsvergütungen aus Kolumbien erhalten,
wurden bisher mit vergleichsweise hohen Quellensteuern zuzüglich einer Ergänzungsabgabe belastet, die auch auf Dividenden erhoben wurde. Eine Anrechnung bei der deutschen Einkommen-/Körperschaftsteuer ist nur begrenzt möglich, so dass eine Doppelbesteuerung der genannten Erträge kaum vermieden werden kann.
Zum 01. 01. 2007 trat eine umfassende Steuerreform in Kraft. Im Rahmen dieser Reform wurden
die Quellensteuersätze leicht reduziert und die Ergänzungsabgabe aufgehoben. Hier eine Übersicht der Steuersätze:
effektiver Steuersatz
bis 31. 12. 2006
Dividenden
Zinsen, Lizenzen, sonst. Dienstleistungen
Techn. Dienstleistungen
effektiver Steuersatz
ab 01. 01. 2007
7%
0%
39,55 %
34 %
10 %
10 %
A n s p re c h p a r t n e r : C l a u d i a N e u e n h a u s , M a n f re d Wi r t z , D ü s s e l d o r f
10. Slowenien
10. Neues DBA mit Slowenien
Anwendung ab 01. 01. 2007
Am 19. 12. 2006 ist das neue DBA mit Slowenien in Kraft getreten. Es ist ab dem 01. 01. 2007 anwendbar und ersetzt das mit der ehemaligen Republik Jugoslawien geschlossene Abkommen in
Bezug auf Slowenien.
Als einige wichtige Eckpunkte des neuen DBA sind zu nennen:
Betriebsstätten
Quellensteuer auf Dividenden,
Zinsen und Lizenzen
Arbeitnehmerentsendung
· Art. 5: Qualifizierung von Bauausführungen und Montagen als Betriebsstätte weiterhin ab
einer Dauer von über 12 Monaten.
· Art. 10: Einführung einer neuen Regelung zur Quellenbesteuerung von Dividendenzahlungen
(5 % auf Ausschüttungen zwischen verbundenen Unternehmen, 15 % auf sonstige Ausschüttungen).
· Art. 11: Anhebung der Quellensteuer auf Zinsen von 0 % auf 5 %.
· Art. 12: Absenkung des Quellensteuersatzes auf Lizenzgebühren von 10 % auf 5 %.
· Nr. 1 des Protokolls zum DBA: Erfassung von Vergütungen für technische Dienstleistungen als
Unternehmensgewinne gemäß Art. 7 (keine Lizenzgebühren).
· Art. 15: Bezug der 183-Tage-Regelung bei Arbeitnehmerentsendung auf einen beliebigen 12Monats-Zeitraum (nicht mehr auf das Kalenderjahr).
A n s p re c h p a r t n e r : C h r i s t i a n e G e m e i n h a rd t , M ü n c h e n
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WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
11. Belgien
11. DBA Belgien: Verständigungsvereinbarung über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei
Abfindungen an Arbeitnehmer
Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht für Abfindungen
auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat zu. Nach
einer Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien v. 15. 12. 2006 (BMF-Schreiben v. 10. 01. 2007) können Abfindungen, denen Versorgungscharakter beizumessen ist, gem.
Art. 18 DBA Belgien nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden. Handelt es sich dagegen bei der Abfindung um eine im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlung von
Arbeitslohn oder wird die Abfindung allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags gewährt,
so kann diese Abfindung unter Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DBA Belgien in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde.
War der Arbeitnehmer vor der Auflösung des Arbeitsvertrags nur teilweise in diesem Staat tätig,
ist die Abfindung entsprechend aufzuteilen. Dabei ist die Zuordnung des Arbeitslohns zum jeweiligen Tätigkeitsstaat im Kalenderjahr vor der Auflösung des Arbeitsvertrags maßgebend. Die
Steuerbehörden der beiden Länder werden den Zufluss einer Abfindung dem jeweiligen anderen Land spontan mitteilen. Die Verständigungsvereinbarung gilt in allen offenen Fällen. Eine
vergleichbare Regelung findet sich im DBA Schweiz. Ähnliche Verhandlungen laufen auch mit
den Niederlanden und Österreich.
Verständigungsvereinbarung
v. 15. 12. 2006
Aufteilung bei Tätigkeit in
mehreren Staaten
A n s p re c h p a r t n e r : D i r k Ke p p l e r, D ü s s e l d o r f
12. Brasilien
12. Verrechnungspreise in Brasilien – aktuelle Entwicklungen
Die brasilianischen Verrechnungspreisgrundsätze weichen erheblich von den OECD-Grundsätzen
ab. Doppelbesteuerungen können die Folge sein. In Brasilien gelten derzeit folgende Verrechnungspreismethoden:
Verrechnungspreise in
Brasilien
Importe:
· PIC – Comparable Independent Price Method, ähnlich CUP: Fremdvergleich
· PRL – Resale Price less Profit Method, ähnlich RPM: 20 %/60 % Bruttomarge bei Wiederverkauf ohne/mit Bearbeitung
· CPL – Production Cost plus Profit Method, ähnlich CPM: Bruttomarge von 20 % auf Produktionskosten
Exporte:
· PVEx – Export Sales Price Method, ähnlich CUP: Fremdvergleich
· PVA – Wholesale Price in Country of Destination less Profit Method, ähnlich RPM: 15 % Bruttomarge des Großhandelspreises
· PVV – Retail Price in Country of Destination less Profit Method, ähnlich RPM: 30 % Bruttomarge des Einzelhandelspreises
· CAP – Purchase or Production Cost plus Taxes and Profit Method, ähnlich CPM: Bruttomarge
von 15 % auf Kosten, Steuern und Zöllen
Bei Exportsachverhalten gewährt Brasilien folgende Erleichterung:
Um Währungseffekte (Wertsteigerung des Real vs. USD/EUR) zu korrigieren, erlauben die Finanzbehörden, die Export-Umsätze ausschließlich für die Ermittlung der IST-Verrechnungspreise für
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
15
2006 um 29 % fiktiv zu erhöhen (Gesetz v. 28. 12. 2006; für 2005 gelten 35 %). Somit rückt der
IST-Verrechnungspreis i. d. R. näher an den gesetzlich vorgeschriebenen SOLL-Verrechnungspreis.
Falls der IST-Verrechnungspreis immer noch niedriger als der gesetzlich vorgeschriebene SOLLVerrechnungspreis sein sollte, gilt er dennoch als angemessen, wenn:
· der IST-Verrechnungspreis 90 % des durchschnittlichen Preises für den lokalen Markt übersteigt, oder
· der Gewinn vor Steuern aus Export-Geschäften 5 % dieser Export-Umsätze übersteigt, oder
· die Export-Umsätze 5 % der Gesamtumsätze nicht übersteigen.
A n s p re c h p a r t n e r : D r. Lu d g e r We l l e n s , D ü s s e l d o r f
J ö rg H a n k e n , M ü n c h e n
13. Griechenland
13. Verrechnungspreise in Griechenland – aktuelle Entwicklungen
Verrechnungspreise in
Griechenland
Erleichterungen für
Steuerpflichtige
Die griechischen Vorschriften für Verrechnungspreise enthalten seit 2005 Regelungen (sogenannte „pre-approval-procedures for inter-company agreements“), wonach Vereinbarungen zu
bestimmten Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen im Voraus vom Finanzministerium genehmigt werden müssen, wenn die aus diesen Transaktionen resultierenden Aufwendungen (z. B. Lizenzgebühren, Dienstleistungsvergütungen etc.) in Griechenland steuerlich abzugsfähig sein sollen. Der Antrag auf Genehmigung der Verträge ist mit einer umfangreichen Dokumentation zu begründen.
Ende 2006 hat das Finanzministerium verlautbaren lassen, dass die Frist für die Beantragung
der Genehmigung der Verträge, die ab 01. 01. 2007 wirksam sein sollen, bis auf weiteres ausgesetzt wird. Dies wird damit begründet, dass eine hohe Anzahl von Anträgen für 2005 und 2006
noch nicht bearbeitet wurde. Am 21. 12. 2006 ist schließlich ein Gesetz veröffentlicht worden,
wonach das Genehmigungsverfahren für die Zeiträume 01. 01. 2005 bis 31. 12. 2008 endgültig
ausgesetzt wird.
Unabhängig von der oben dargestellten Neuerung bleibt jedoch die Verpflichtung, eine Vertragsliste quartalsweise beim lokalen Finanzamt einzureichen, bestehen.
A n s p re c h p a r t n e r : D r. Lu d g e r We l l e n s , D ü s s e l d o r f
J ö rg H a n k e n , M ü n c h e n
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WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
14. Spanien
14. Verrechnungspreise in Spanien – aktuelle Entwicklungen
Am 01. 12. 2006 sind in Spanien neue Verrechnungspreisvorschriften in Kraft getreten, die zu
grundlegenden Neuerungen geführt haben. Neben Änderungen bei der Bestimmung der abzugsfähigen Dienstleistungen, der Begriffsdefinition „verbundene Unternehmen“, der Anforderungen
an Kostenumlageverträge und der Gültigkeitsdauer von Advance Pricing Agreements sind folgende wesentliche Neuregelungen zu beachten:
Neue Verrechnungspreisvorschriften in Spanien
Die neuen Vorschriften sehen vor, dass nicht mehr die Finanzbehörde, sondern der Steuerpflichtige die Beweislast für die Angemessenheit der verwendeten Verrechnungspreise (VP) zu tragen
hat. Abweichend von den bisherigen Regelungen sind nun die VP-Methoden nicht mehr hierarchisch, sondern nach dem „Best-Method-Grundsatz“ anzuwenden. In Fällen, in denen Standardmethoden nicht sinnvoll anwendbar sind, können sowohl die Nettomargen- als auch die Gewinnaufteilungsmethode herangezogen werden.
Sollte die Dokumentation der VP unvollständig, fehlerhaft oder nicht wahrheitsgemäß erfolgen,
kann die Finanzverwaltung Strafzuschläge i. H. v. 15 % der Gewinnerhöhung, mindestens aber
€ 30.000 festsetzen. Selbst wenn es nicht zu einer Gewinnerhöhung kommt, ist für jede unvollständig oder unzureichend erfüllte gesetzliche Dokumentationsvoraussetzung ein Strafzuschlag
i. H. v. € 15.000 zu entrichten.
Besonders hervorzuheben ist, dass zukünftig nicht nur grenzüberschreitende Transaktionen sondern auch Transaktionen zwischen spanischen verbundenen Unternehmen dokumentiert werden
müssen. Zumindest aus europarechtlichen Gesichtspunkten erscheint diese Regelung konsequent.
A n s p re c h p a r t n e r : D r. Lu d g e r We l l e n s , D ü s s e l d o r f
J ö rg H a n k e n , M ü n c h e n
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
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15. Verlustabzug
15. BFH: Frühere Regelung zum Abzug von Verlusten ausländischer Betriebsstätten gemeinschaftsrechtskonform
BFH Beschluss v. 20.12.2006
In seinem Beschluss (AZ: I B 47/05) stellt der BFH fest, dass die bis Ende 1998 geltende Regelung des § 2a Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG a. F. zur Regelung der steuerlichen Behandlung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten deutscher Stammhäuser weder der Niederlassungs- noch
der Kapitalverkehrsfreiheit widerspricht.
Antragsgebundener
Gemäß der o. g. Regelung konnten Verluste ausländischer Betriebsstätten im Jahr ihrer Entstehung in Deutschland auf Antrag geltend gemacht werden. Gleichzeitig war eine Nachversteuerung vorgesehen, sobald der Verlust im Ausland, im Staat der Betriebsstätte, verwertet
werden konnte. Es ist zu betonen, dass das Erfordernis der Antragstellung bei Geltendmachung
von Verlusten inländischer Betriebsstätten nicht notwendig war.
Verlustausgleich
Antragstellung keine Behinderung der europäischen
Grundfreiheiten
Diesbezüglich betont der BFH, dass das Erfordernis der Antragstellung die sachlichrechtliche Position der betroffenen Unternehmen nicht beeinträchtigt, zumal die Antragstellung weder von
besonderen Voraussetzungen abhängig noch mit Aufwand oder Kosten verbunden war. Angesichts dessen hält der BFH es für ausgeschlossen, dass ein Unternehmen durch die Notwendigkeit eines Antrags davon abgehalten werden könnte, eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zu betreiben.
A n s p re c h p a r t n e r : D r. Ka t a r z y n a M u s z y n s k a - H e rd i n , M ü n c h e n
16. China
16. China: Neues Gesetz zu Personengesellschaften
Investitionsform
Personengesellschaft
General und Limited
Partnership
Besteuerung
Zum 01. 07. 2007 wird in China ein neues Personengesellschaftsrecht in Kraft treten. Bislang
konnten sich ausländische Investoren an sog. Cooperative Joint Ventures beteiligen, die in einer
der Personengesellschaft ähnlichen Rechtsform gegründet werden konnten, jedoch als solche
in der Praxis nur selten genehmigt wurden.
Nach dem neuen Gesetz können nunmehr ausländische Investoren auch ohne zwingende Beteiligung eines chinesischen Gesellschafters eine Personengesellschaft errichten. Es sind zwei
Grundtypen vorgesehen: Die ‚General Partnership Enterprise’ mit gesamtschuldnerisch und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und die ‚Limited Partnership Enterprise’, bei der sich neben mindestens einem vollhaftenden General Partner auch Gesellschafter beteiligen können,
deren Haftung auf die Höhe ihres Anteils beschränkt ist. Zur Gründung bedarf es bei beiden Formen einer Geschäftseinrichtung in China.
Die Besteuerung des Unternehmergewinns erfolgt wie in Deutschland nicht auf der Gesellschafts-, sondern auf der Gesellschafterebene. Nachdem die Bemessungsgrundlage auf Gesellschaftsebene festgestellt und den Gesellschaftern anteilig zugerechnet wird, erfolgt die Versteuerung im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer der Gesellschafter. Nähere Ausführungsbestimmungen zu dem neuen Gesetz, insbesondere zu Mindestkapital oder Einlage der
Gesellschafter, werden noch erwartet.
A n s p re c h p a r t n e r : H o n g x i a n g M a , M ü n c h e n
I re n a L i , C h r i s Z h a o , S h a n g h a i
18
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
17. Rs. Meilicke
17. EuGH-Urteil in der Rs. Meilicke (C-292/04)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 06. 03. 2007 seine Entscheidung der Sache Meilicke
(C-292/04) veröffentlicht. Das Gericht hat erwartungsgemäß entschieden, dass das ehemalige
deutsche Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren gegen EU-Recht verstößt. Während sich
deutsche Anleger die auf Ebene der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer bei der Besteuerung ihrer Dividenden anrechnen lassen konnten, war eine solche Steuergutschrift für ausländische Dividenden ausgeschlossen. Der EuGH sieht hierin eine nicht gerechtfertige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs.
Ehemaliges körperschaft-
Die deutsche Regierung hatte eine zeitliche Einschränkung des Urteils beantragt, um den Staatshaushalt zu schonen. Einigermaßen überraschend ist, dass der EuGH dem nicht stattgegeben
hat. Grund: Der EuGH hatte einen parallelen Aspekt der Kapitalverkehrsfreiheit für Dividenden
bereits in einem früheren Urteil (Rs. Verkooijen C-35/98, Urteil v. 06. 06. 2000) klargestellt und
die zeitliche Wirkung dieser Entscheidung ebenfalls nicht beschränkt.
Keine zeitliche Begrenzung
steuerliches Anrechnungsverfahren verstösst gegen
EU-rechtliches Prinzip des
freien Kapitalverkehrs
der Rückwirkung
Der deutsche Fiskus ist nun verpflichtet, die unzulässige Benachteiligung deutscher Aktionäre
auszugleichen, die bis Ende 2000 Anteile an Kapitalgesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten hielten. Das Bundesfinanzministerium fürchtet Belastungen des Staatshaushalts bis zu
€ 5 Mrd. Unklar ist, in welcher Form sich die Erstattung vollziehen soll. Für noch offene Fälle
dürfte die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs jedoch unproblematisch sein. Ansonsten wird
es schwieriger, da nach § 175 Abs. 2 S. 2 AO die nachträgliche Vorlage einer Steuerbescheinigung
keine Änderung eines bereits rechtskräftigen Steuerbescheids bewirkt.
A n s p re c h p a r t n e r : D r. G a b r i e l e I r l e , M ü n c h e n
WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07 · März 2007
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WTS Alliance Partner
Neues Mitglied der WTS Alliance in der Türkei
Wir freuen uns, Ihnen bekannt geben zu können, dass die WTS
Alliance um ein neues Mitglied, die Steuerberatungsgesellschaft
Çelen SMMM Ltd. Sti. in der Türkei, erweitert werden konnte.
Die Steuerberatungsgesellschaft Çelen SMMM Ltd. Sti. mit Sitz in
Istanbul bietet sowohl türkischen als auch international tätigen
Investoren ein breites Spektrum an Beratungsleistungen auf dem
türkischen Markt.
Das Leistungsspektrum von Çelen SMMM Ltd. Sti. reicht von der
laufenden Beratung in allen steuerlichen Fragen (z. B. Verrechnungspreise, DBA-Recht, Körperschaftsteuer, Besteuerung natürlicher
Personen, Umsatzsteuer, Gebührenrecht, Zoll, Arbeitsrecht, aber
auch die Betreuung von Expatriates) bis zu Restrukturierungen
und M&A, Unternehmensbewertungen einschließlich steuerlicher
Gutachten, effizienten Lösungen für die Investitionsplanung in der
Türkei sowie jeglicher Finanz- und Buchhaltungsdienstleistungen für
in- und ausländische Investoren.
Kontakt
Mr. Arif Çelen
Büyükdere Cad. Cinar Apt. 95/29 Sisli
Istanbul-Turkey
www.celenltd.com
Tel.: +90 212 347 4125
Tel.: +90 212 347 4126
Fax: + 90 212 347 4127
ISSN 1614-6808
Impressum
Herausgeber:
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Redaktion: Dr. Michael Hölzl, Christian Salder, Birgitt Trompeter, Dirk Veit-Beduhn, Dr. Huili Wang
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WTS · tax journal · Ausgabe Nr. 02/07
01 /06 · Januar
März 2007
2006

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