erbands- nachrichten - Steuerberaterverband Hessen

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erbands- nachrichten - Steuerberaterverband Hessen
www.steuerberaterverband-hessen.de
STEU
UERBERATERVERBAND HESSEN E.V.
V
Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe
Mitgglied des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.
V
erbandsnachrichten
79 · 1 | 2016
Interview: Friedrich Brusch, Leiter der
Steuerabteilung des HMdF
Praxisgerechte Themen, übersichtlich dargestellt –
Steuerforum 2016
Roboter essen Arbeit auf
„Kanzleinachfolge im steuerberatenden Beruf“
Dipl.-Kfm. Wirt.-Ing. Wolfgang Wehmeier
Wie die Digitalisierung Steuerkanzleien
bedroht
„HÖHER ALS DIE GEGENWART
STEHT DIE MÖGLICHKEIT.“
(Martin Heidegger (1889-1976), dt. Philosoph)
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INHALT
▶ Inhalt
............................ 3
Im Einsatz für die Mitglieder!
Aus dem Terminkalender des Präsidiums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Titelthema
Schwerpunktthema Roboter essen Arbeit auf – Wie die Digitalisierung
Steuerkanzleien bedroht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Verbandsarbeit
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – Schwerpunkt der
gemeinsamen Präsidialsitzung der Steuerberaterkammer Hessen
und des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Gemeinsame Sitzung des Steuerberaterverbandes Hessen e.V.
V
mit dem Bund der Steuerzahler Hessen e.V. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Fehlerrisiko bei Nachfolgeplanung minimieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
„Draussen grau, innen schlau“ – das Steuerforum 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
Motorrad-Tour
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2016 16. Juli 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Herbstfachtagung 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
„Starten wir die Motoren in eine tolle neue Saison“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16
Telefonische Fachberatung – Serviceangebot des Steuerberaterverbandes Hessen . . . .16
T
Eingabe des Steuerberaterverbandes Hessen an des Hessische Ministerium
der Finanzen zur geplanten Modernisierung des Besteuerungsverfahrens . . . . . . . . . . . 17
Das Interview
Interview mit dem Steuerabteilungsleiter im Hessischen Ministerium der Finanzen,
Herrn Ministerialdirigent Friedrich Brusch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18
EDV-Arbeitskreis
Anforderungen an Kassenaufzeichnungen,
Kassensysteme und Folgen von Mängeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21
App des Heftes: iDelegate/Delegiermaschine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Ein Messerundgang über die CeBIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23
Personalia
Mitgliederstand am 01. April 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Wir trauern um. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27
Geburtstage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Bezirksgruppen
Bezirksgruppe Darmstadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Bezirksgruppe Frankfurt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33
Bezirksgruppe Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Bezirksgruppe Main-Kinzig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37
Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38
Bezirksgruppe Osthessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Bezirksgruppe Wetzlar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41
Bezirksgruppe Wiesbaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
VN 79 – 1 | 2016
1
INHALT
Aktuelles vom
Deutschen Steuerberaterverband
DStV begrüßt Entscheidung des BVerwG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .45
Einigung über Datenschutzgrundverordnung – Einheitlicher Datenschutz
in Europa unter Beibehaltung beruflicher Verschwiegenheitsverpflichtungen . . . . . . . . .45
Aktueller Muster-Steuerberatungsvertrag des DStI bietet Unterstützung
in der Berufspraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
EU-Kommission legt Maßnahmenpaket gegen Steuervermeidung vor . . . . . . . . . . . . . 46
Positive Signale aus Brüssel: Steuerberatervergütungsverordnung
nicht länger im Fokus des Vertragsverletzungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Aktueller Mustervertrag für eine Partnerschaftsgesellschaft
mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Rolle rückwärts – die Verwaltungsanweisung für die Gewinnrealisierung
von Abschlagszahlungen wird aufgehoben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Rechtssicherheit bei der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
rückt in greifbare Nähe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Fachthemen
Hessisches Finanzgericht entscheidet zu sog. Cum-ex-Geschäften . . . . . . . . . . . . . . . 50
Neue Umfrage zur Höhe von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern – teilnehmen,
kostenlosen Ergebnisbericht und Sonderkonditionen sichern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Der vorläufige Insolvenzverwalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Schwerpunktthema Kanzleinachfolge im steuerberatenden Beruff . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Schwerpunktthema Lebenserfahrung alleine reicht nicht –
Personalmanagement in der Kanzlei, eine Angelegenheit für Profis! . . . . . . . . . . . . . . . .59
Organisationen
Partnerschaft, Part mbB und persönliche Mandate der Partner –
wesentliche Aspekte zur Haftung und zum Versicherungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .61
Anzeigen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Die Geschäftsstelle des Steuerberaterverbandes
Hessen e.V., der Steuerakademie und der AFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Ihre Ansprechpartner im Präsidium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Bitte beachten Sie auch die Beilagen dieses Heftes!
2
VN 79 – 1 | 2016
▶ Die Wege des Steuerrechts sind oft
unergründlich ...
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unser Steuerrecht ist ständig in Bewegung –
wir haben uns daran gewöhnt. Schade nur,
dass wir in dieser Bewegung keine Richtung
erkennen können. Es geht manchmal voran,
dann wieder zick zack und neuerdings auch
schon mal geradeswegs zurück.
Parteien und Lobbies zanken um die
Erbschaftsteuer
Auf dem Zick-Zack-Kurs ist derzeit die
Reform des Erbschaftsteuergesetzes. Das
Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber zur Änderung der verfassungswidrigen Vorschriften eine Frist bis Ende
Juni 2016 gesetzt. Das BMF hat „minimalinvasive“ Korrekturen angekündigt,
die bereits zum Beginn dieses Jahres in
Kraft sein sollten. Das Eckpunktepapier
des BMF und der Gesetzentwurf des Kabinetts liegen längst vor. Seitdem tobt
der Streit, nicht nur mit der Opposition,
sondern auch innerhalb der Regierungsparteien.
Angeheizt werden die Diskussionen von
Lobbyisten. Strittig sind z.B. wann ein
Kleinstbetrieb vorliegt und wie hoch Freistellungen für große Familienbetriebe ausfallen sollen.
Eine Alternative, die man „Flat-Tax“ nennt,
liegt auch im Korb der Diskutanten. Gemeint ist damit eine einfache Regelung
ohne Befreiungen und Ausnahmen und
dafür geringe Steuersätze. Weil man in
Deutschland generell komplizierte Regelungen einfachen Lösungen vorzieht, dürfte
ein Flat-Tax jedoch eher unwahrscheinlich
sein.
Die Tücken einer Flat-Tax
Doch auch die Befürworter müssen zugeben, dass eine Flat-Tax ihre Tücken hat.
VN 79 – 1 | 2016
Dies zeigt die Entwicklung des Grunderwerbsteuergesetzes. Dieses wurde in 1983
reformiert, Ausnahmen wurden aufgehoben und der Steuersatz von damals 7 %
auf 2 % reduziert. Ab 1997 erhöhte sich
der Steuersatz auf 3,5 %. Zwischenzeitlich
ist das Erhebungsregime auf die Länder
übergegangen und beträgt zwischen 5 und
6,5 % mit einer klaren Dynamik nach oben.
Kritische Stimmen befürchten, dass eine
Flat-Tax-Erbschaftssteuer einen ähnlichen
Weg gehen könnte.
Verfallsdatum für die
Erbschaftsteuer?
Die Diskussion um die Erbschaftsteuerreform ist indes einen Schritt weiter: Es wird
bereits gemutmaßt, was geschehen könnte,
wenn die Vorgaben des Verfassungsgerichtes nicht bis zum 30.06.2016 umgesetzt werden. Vorweg: Sie wird es auch
danach geben. Das Bundesverfassungsgericht hat kein Verfallsdatum gesetzt.
Besonders spaßig ist es nicht, in dieser Gemengelage Steuerberater von Beruf zu sein.
Immerhin hat uns die Bundesregierung
versprochen, dass eine Änderung nicht
rückwirkend in Kraft treten soll. Ein schwacher Trost für unsere laufenden Beratungen
und Gestaltungen.
Keine Gewinnrealisierung bei
teilfertigen Arbeiten
Eine ganze Rolle rückwärts präsentiert
uns derzeit das BMF. Mit Schreiben vom
29.06.2015 gelangte das BMF in Übereinstimmung mit den Steuerabteilungen der
Bundesländer überraschend zu der Auff
fassung, dass Gewinnrealsierungen schon
bei Erhalt von Abschlagszahlungen zu bilanzieren seien. Man berief sich auf ein Urteil des BFH, welches zu einer nicht mehr
gültigen Fassung der HOAI ergangen ist
und konterte mit dem § 632 a BGB, wo-
3
nach der Unternehmer in der Höhe eine
Abschlagszahlung verlangen kann, in der
der Besteller einen Wertzuwachs erlangt
hat. Wie aber bemisst man den Wertzuwachs für ein unfertiges Produkt? Der
Steuerberaterverband Hessen hat, so wie
auch der DStV und weitere Verbände und
Organisationen, die ersatzlose Aufhebung
des BMF-Schreibens vom 29.06.2015 gefordert. Die Abteilungsleiter der obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder verständigten sich nun darauf, dieser
Forderung zu entsprechen und das Schreiben aufzuheben. Das ist eine richtige Entscheidung, für die wir dankbar sind. In den
Steuerkanzleien wurde bereits an Überleitungsmaßnahmen zu der nun aufgehobenen Änderung gearbeitet.
Das Besteuerungsverfahrens soll
moderner werden – zum Vorteil nur
für die Verwaltung?
Voran geht es dagegen bei den Gestaltungen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Argumente unseres Berufstandes wurden häufig in die Gestaltung
mit einbezogen. Mittelfristig wird es möglich sein, in sogenannten Freitextfeldern in
der Steuererklärung dem Finanzamt Mitteilungen zuzuleiten, zum Beispiel bei abweichender Rechtsauffassung. Belege sollen
medienbruchfrei elektronisch angefügt werden können und eine „offenbare Unrichtigkeit“ wird künftig auch berücksichtigt, wenn
diese auf Seiten des Erklärenden bzw. seines Beraters passiert ist.
Die Frist zur Abgabe am 28.02. des dem
Veranlagungszeitraum folgenden, übernächsten Jahres wird endlich gesetzlich
festgeschrieben. Allerdings greifen bei verspäteter Abgabe dann gesetzlich definierte
Verspätungszuschläge, die außerhalb jedes
Ermessens der Finanzbeamten liegen werden.
Geplante Vorabanforderung belastet
Kanzleiabläufe
Kritik aus der Kollegenschaft gibt es an
der geplanten zufallsgesteuerten Vorabanforderung. Danach soll mit einer Frist von
drei Monaten die Finanzverwaltung nach
dem Zufallsprinzip Steuererklärungen vorzeitig anfordern können. Erhebliche Verzerrungen und Überlastungen in unseren
Kanzleiabläufen sind vorprogrammiert.
Streitpunkt ist der Beginn der frühestmöglichen Anforderung. Die hessische Finanzverwaltung geht davon aus, dass frühestens nach dem 31.05. mit einer Frist von 3
Monaten angefordert werden kann. Andere
Länder teilen diese Auffassung nicht, so
dass auch Anforderungen im Februar mit
Abgabetermin 31.5. nicht undenkbar sind.
Dann wären Steuererklärungen abzugeben,
deren Belege noch nicht vollständig vorliegen -beispielsweise die Abrechnungen der
Hausverwalter.
Die Vertreter der Finanzverwaltung bekunden uns gegenüber die Absicht, von der
Zufallsauswahl nur moderaten Gebrauch
zu machen und Abhilfe zu schaffen, wenn
einzelne Kollegen mit Vorabanforderungen
überhäuft werden. Das mag stimmen, hilft
uns aber nicht in jedem Fall weiter.
Ist die Kontigentierung die bessere
Methode?
Die Zufallsauswahl greift dort nicht, wo ein
Kontingentierungsverfahren vereinbart ist.
Daran teilnehmende Kollegen haben zu bestimmten Terminen eine bestimmte Anzahl
ihrer Steuerfälle einzureichen – und können
dann die Mandanten, deren Erklärungen
zuerst abzugeben sind, selbst aussuchen.
Der Steuerberaterverband Hessen hat das
Kontingentierungsverfahren bisher strikt
abgelehnt – aber wäre es eine Antwort auf
die Vorabanforderung per Zufallsteuerung?
Einzelne Stimmen aus der Kollegenschaft
fordern das. Was meinen Sie? Gern können
Sie uns Ihre Auffassung dazu mitteilen.
Mit kollegialen Grüßen
Diplom-Betriebswirt
Diplom
Betriebswirt
Burkhard Köhler
Steuerberater
Präsident
Impressum
Die Verbandsnachrichten erscheinen dreimal im Jahr in einer Auflage von 4.000 Exemplaren. Redaktionsschluss für die Ausgabe 2 | 2016 ist der 01.07.2016. Wir
bitten alle Kolleginnen und Kollegen, der Geschäftsstelle ihre Beiträge und Anzeigen spätestens bis zu diesem Termin zuzusenden; später eingehende Beiträge
können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Beiträge, die nicht als Verlautbarung des Steuerberaterverbandes Hessen
e.V. gekennzeichnet sind, brauchen mit der Auffassung des Verbandes nicht überein zu stimmen. Kürzel der Redaktion: (AS) Andreas Schmidt, (JD) Janine Denne.
Abdruck sowie fotomechanische Wiedergabe, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verbandes gestattet.
Herausgeber:
Steuerberaterverband Hessen e.V., Steuerakademie – Fortbildungswerk des Steuerberaterverbandes Hessen e.V., Mainzer Landstraße 211 · 60326 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 57 45-0, Fax: 069 97 57 45-25 · e-Mail: [email protected], Internet: www.steuerberaterverband-hessen.de
Verantwortlich für diese Verbandsnachrichten: Dipl.-Betriebsw. Burkhard Köhler, Guxhagen, StB/vBP Lothar Dölle, Eschwege, Dipl.-Volksw. Andreas Schmidt, Frankfurt am Main
Druck und Gestaltung: Berthold Druck GmbH, Offenbach am Main
Bilder dieser Ausgabe: Archiv Steuerberaterverband Hessen e.V., DStV, Bezirksgruppen des StBV Hessen e.V., Fotolia, 123RF, Pixabay, Deutsche Messe
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VN 79 – 1 | 2016
▶ Im Einsatz für die Mitglieder!
Aus dem Terminkalender des Präsidiums
Januar 2016
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VERBANDSTAG 2016
Dienstag, den 28. Juni 2016
im Hotel Holiday Inn Frankfurt Airport-North
Isenburger Schneise 40, 60528 Frankfurt am Main
Vormerken!
VN 79 – 1 | 2016
5
TITELTHEMA
Intelligenz lösen auch komplexere Probleme.
Folgen für die Steuerkanzlei
Manchem kommt dabei die Idee, das ist ja
Klasse, dann verschwinden unsere Personalprobleme von alleine. Nur: wer erbringt
dann die Wertschöpfung? Gelänge es mit
den neuen Techniken, vorhandene Aufträge
zu den gleichen preislichen Konditionen
mit weniger Mitarbeitern zu erledigen,
könnte der technische Fortschritt gar nicht
schnell genug kommen.
Wie realistisch ist das? ZUGFeRD konsequent zu Ende gedacht, führt zum Aussterben des Geschäftsfeldes Finanzbuchführung. Die vorausgefüllte Steuerklärung samt
intelligente Assistenten wird viele Mandanten veranlassen, ihre Steuererklärung
selbst zu erstellen. Ganze Leistungspakete
könnten von den Mandanten gekündigt werden. Um das zu verhindern, werden dramatische Vergütungszugeständnisse gemacht
werden müssen.
Konsolidierungswelle beschleunigt sich
Gut vorbereiteten Kanzleien und Spezialisten kommt diese Modernisierung gelegen, ihnen wird es gelingen ihren Marktanteil auszuweiten.
▶ Roboter essen Arbeit auf – Wie die
Digitalisierung Steuerkanzleien bedroht
Armin Heßler
Dipl. Sozw.,
Dipl. Ök., StB/
Wirtschaftsprüfer,
Vizepräsident für
Öffentlichkeitsarbeit, Frankfurt
Laut einer Studie des Davoser Weltwirtschaftsforums fallen in den nächsten fünf
Jahren fünf Millionen Arbeitsplätze durch
die „vierte industrielle Revolution“ weg.
Eine Studie der Frankfurter DiBa formuliert
es noch dramatischer: mehr als die Hälfte
aller sozialversicherungspflichtigen Jobs
sind gefährdet. Gerade Buchhalter sind
in Gefahr. Von heute 340.000 Fachkräften
in diesem Bereich sollen nur 10.000 übrig
6
bleiben. Welche Auswirkungen wird diese
Entwicklung auf die Steuerberaterbranche
und auf Ihre Steuerkanzlei haben?
Technik ist schon da
Viel Phantasie ist nicht notwendig. Zahlreiche Techniken sind bereits verfügbar
oder stehen in den Startlöchern. Die vorausgefüllte Steuerklärung reduziert nicht
nur Tipparbeit. Intelligente elektronische
Rechnungen nach dem ZUGFeRD – Standard buchen sich selbst und automatisieren weite Teile der Kontrollprozesse.
Self Service Systeme wie Online-Buchhaltungen und Steuerklärungs-Software
werden immer benutzerfreundlicher und
sind dank XBRL und ZUGFeRD einfach
mit anderen Web-Services zu verknüpfen.
Assistenten auf der Basis von künstlicher
Weil deren Wachstum bei einem schrumpfenden Markt jedoch nur auf Kosten anderer Marktteilnehmer möglich sein wird,
nimmt der Druck zu.
EU tut ihr Übriges
Als wäre dies noch nicht genug, greift die
EU-Kommission frontal die Bedingungen
des heute noch partiell geschützten Markts
an. Nicht nur die Vergütungsverordnung
wird in Frage gestellt, der freie Beruf steht
als Ganzes auf der Abschussliste.
Setzt sich die EU durch, könnten sich weitere Esser auf den kleiner werdenden Kuchen stürzen.
Kein Verlass auf alte Weggefährten
In den vergangen Jahrzehnten hießen unsere besten Vertriebsmitarbeiter Bundesregierung, Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung. EU-Kommission und EuGH haben
sich mächtig angestrengt und dürfen sich
nun auch zu diesem Kreis zählen. Durch
VN 79 – 1 | 2016
TITELTHEMA
immer umfangreichere und kompliziertere
Vorschriften wurden nicht nur sämtliche
Rationalisierungserfolge der letzten 50 Jahre kompensiert, der Markt konnte sogar
kräftig wachsen.
Damit könnte es jedoch bald zu Ende sein.
Das deutsche System der Steuererhebung
gilt als eines der teuersten der Welt. Die
Anstrengungen der letzten Jahre zeigen,
wo die Reise hingeht: Anlage EÜR, E-Bilanz, automatisierte Betriebsprüfung sind
bereits Standard. Die maschinelle Veranlagung steht in den Startlöchern. Ziel ist
es, die Kosten für die Steuerverwaltung zu
senken.
Das ist nicht nur mit zusätzlicher Technik
möglich, sondern wird auch zu einer reduzierten Kompliziertheit führen müssen. Höhere Freibeträge und Freigrenzen, Pauschalierungen und Typisierungen werden weite
Teile der Steuergesetze prägen.
Globale Klimaerwärmung für
Steuerberater
Der Markt für Steuerberatung war bislang
wie ein Eisberg im Nordmeer. Er wuchs mit
jedem Schneefall in Form von Gesetzen, Urteilen und BMF-Schreiben. Die einsetzende
Erwärmung wurde lange Zeit ignoriert, weil
die Schneeverwehungen heftig waren.
Nun nimmt jedoch die globale Erwärmung
überhand, der Eisberg beginnt zu schmelzen. Risse werden sichtbar, ablösende Teile
schwimmen im Meer. Mancher Steuerberater sitzt auf einer Scholle, die immer kleiner
wird.
Die gute Nachricht
Kopfarbeit ist weniger gefährdet. Berufe mit
einer hohen Qualifikation können durch
Roboter und Software in absehbarer Zeit
nicht ersetzt werden. Nach dem Gesetz
der Rationalisierung sind Massenprozesse
leichter zu automatisieren als individuelle
Leistungen. Hier liegt die Quelle für ein anderes – weit besseres – Szenario, das weiter unten beschrieben wird.
Wird alles so heiß gegessen…?
Die uralte und gebetsmühlenartig wiederholte Behauptung, technischer Fortschritt
koste Arbeitsplätze, lässt sich durch die
Wirtschaftsgeschichte nicht so einfach belegen.
Branchen mit starker Investitionstätigkeit,
wie die Automobilindustrie, beschäftigen
heute mehr Menschen als je zuvor. Ursächlich dafür sind Rationalisierungsinvestitionen, die für die exzellente Wettbewerbsposition der deutschen Hersteller sorgen. Der
eigentliche Grund für den Beschäftigungsboom ist jedoch die Diversifizierung. Vor
100 Jahren sagte Henry Ford, der Käufer
könne sein Auto in jeder Farbe haben, wenn
er schwarz wähle. Heute bieten die Hersteller unzählige Modelle mit zahlreichen Farben, Motoren und einer unübersichtlichen
Flut von Sonderausstattungen an. Tatsächlich besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit,
dass Ihr Auto mit der von Ihnen gewählten
Ausstattung und Konfiguration kein zweites
Mal auf dieser Welt zu finden ist.
Auch gesamtwirtschaftlich ist ein Zusammenhang von technischem Fortschritt und
Arbeitslosigkeit kaum nachweisbar. Im
Gegenteil. Als die Agrarwirtschaft in den
1950er Jahren massiv Menschen durch
Die Tragödie mit der BWA
Wir liefern heute den Mandanten eine
steuerrechtlich saubere Finanzbuchführung. Das eigentliche Ergebnis, die USt-VA
wird elektronisch direkt an das Finanzamt
gesendet. Die BWA ist nur ein Abfallprodukt. Viele Mandanten nehmen dies wörtlich und behandeln das Papierbündel entsprechend. Was sollen Unternehmen auch
mit einer Auswertung anfangen, die sechs
Wochen alte Sachverhalte hässlich und
unverständlich darstellt und sich nicht
einen Deut um die individuellen Belange
eines Betriebes kümmert?
Hier anzusetzen, den Mandanten schnell
gute Daten und Entscheidungsgrundlagen
zu liefern, wäre sehr lohnenswert. Einige
Beispiele:
Abweichende Zeiträume
Für einen Mandanten in der Gastronomie
liefern die Ergebnisse der Oster- Pfingstund Sommerferien einen großen Teil des
VN 79 – 1 | 2016
Deckungsbeitrages. Die Ferien verschieben sich jedoch von Jahr zu Jahr und können aus den üblichen Auswertungen nicht
extrahiert werden. Er wünscht sich, diese
Zeiten gesondert auswerten und über
mehrere Jahre vergleichen zu können.
Andere Kostenaggregation
Ein Inhaber eines Maklerbüros möchte
sämtliche Aufwendungen, die dem Marketing zuzuordnen sind, aufbereitet haben
(Werbekosten, Bewirtung, Repräsentation,
Website, Broschüren etc.). Dabei erwartet
er, dass bestimmte Einmalkosten (z.B.
Druck von Broschüren) auf die Dauer der
voraussichtlichen Nutzung verteilt werden.
Big Data
Ein Backbetrieb mit mehreren Einzelhandelsfilialen möchte das Personal punktgenauer beschäftigen und die Auslastung
seiner Geschäfte verbessern. Seine Kas-
sensysteme liefern mehrere Millionen Datenpunkte pro Jahr. Er ist aber nicht in der
Lage das riesige Datenmaterial für sich zu
nutzen und bittet seinen Steuerberater um
Unterstützung.
Kalkulation
Steuerberater Pfiffig ist bekannt für satte
Gebühren. Darüber verhandelt er mit Mandanten nie! Gern lässt er mit sich jedoch
über Leistungen reden. So hat er ein BWABlatt entwickelt, das den Mandanten monatlich deren Stundenverrechnungspreis
in verschiedenen Stufen ermittelt: intern,
extern zu vollen Kosten und zu verschiedenen Teilkostenstufen. Je nach Geschäftstyp stellt er weitere Kennziffern bereit: Pro
Kopf-Umsatz, Umsatz pro Verkaufsfläche
usw. Selbstverständlich werden in den von
ihm betreuten Buchführungen stets die kalkulatorischen Kosten erfasst. Ebenso die
statistischen Daten, die für die Ermittlung
der Kennziffern erforderlich sind.
7
TITELTHEMA
Technik tauschte – ein Mähdrescher ersetzte hunderte Erntehelfer – waren kurz
darauf die Arbeitskräfte so knapp, dass
Millionen von Gastarbeitern nach Deutschland gelockt wurden. Beide Entwicklungen
sind miteinander verknüpft: erst durch die
gewaltige Produktionssteigerung und den
daraus resultierenden Einkommenszuwächsen konnten sich die Menschen Autos, Waschmaschinen und Urlaubsreisen
leisten.
Was heißt das für uns?
Die beiden oben beschriebenen Entwicklungen in der Automobilindustrie und in
der Agrarwirtschaft könnten für den Markt
für Steuerberatungsleistungen wie folgt
übersetzt werden:
쐍
쐍
Kerntätigkeiten von Steuerberatern,
wie Rechnungswesen und Steuererklärungen, werden automatisiert. Der
Technikeinsatz und der organisatorische Aufwand für die weitestgehend
maschinelle Erstellung dieser Leistungen kann von kleineren Einheiten nicht
mehr bewältigt werden. Spezialisierte
Einheiten setzen sich durch und bedienen mit wenigen Mitarbeitern den
Markt. Die Rationalisierungsgewinne
machen sich bestehende oder neu
entstehende Branchen zunutze. (AgrarSzenario).
Neue Leistungen werden erschlossen,
vorhandene Leistungen werden angereichert. Im Vordergrund steht die
Individualisierung von Leistungen. Die
neue Technik ist notwendig, um diesen
Wandel bezahlbar und damit marktgerecht gestalten zu können. Die Rationalisierungsgewinne teilen sich Steu-
erberater mit ihren Mandanten und
Mitarbeitern (Auto-Szenario).
Aufbruch in eine neue Zukunft
Natürlich muss die Wahl auf das Auto-Szenario fallen, möchten wir unsere Existenz
und den Wert unserer Kanzleien nicht verlieren.
Das Augenmerk sollte sich daher auf die
Entwicklung neuer Produkte sowie die Anreicherung und Individualisierung bestehender Kerngeschäftsfelder richten.
Vom Hausarzt zum Facharzt
Schon immer waren Steuerberater mehr
als nur Berater in steuerlichen Angelegenheiten. Nicht selten wird das Bild
vom Hausarzt verwendet, derjenige der
in vielen betrieblichen und privaten Fragen zuerst konsultiert wird. Wirtschaftlich
funktionierten diese häufig unentgeltlich
erbrachten Leistungen nur deshalb, weil es
Kerntätigkeiten gibt, die einen guten Deckungsbeitrag generieren. Schmelzen diese
Kerntätigkeiten weg, müssen sich die neu
geschaffenen Produkte wirtschaftlich tragen. Dies wird nur dann der Fall sein können, wenn sich der Hausarzt zum Facharzt
wandelt. Wir müssen weg vom „wir können
alles“ zum „diese Leistung können wir besonders gut“. Das Feld für neue Leistungen
ist groß. Unendlich groß. Es muss nur bestellt werden. Die nachfolgende Aufzählung
ist lediglich ein Beispielskatalog.
Kernkompetenzen erhalten und ausbauen
Bei der Gestaltung neuer Produkte sollten
Kernkompetenzen nicht aufgegeben werden, sondern als Ankerpunkt für deren Entwicklung fungieren. Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
muss in einzelnen Fällen nachgedacht
werden. Hier und da könnte auch die Frage
gestellt werden, ob bestimmte Dienstleistungen als Rechtsdienstleistungen einzustufen sind, die Rechtsanwälten vorbehalten sind.
Ideen für neue Produkte
Rund um das Rechnungswesen
Die Ergänzung der Fibu um den Zahlungsverkehr und das Mahnwesen wird von vielen Praxen bereits erfolgreich angewendet.
Die notwendige Software ist in allen Kanzleiprogrammen bereits vorhanden.
Eine weitere Möglichkeit der Individualisierung bietet die Entwicklung individueller
BWAs (siehe Kasten: Die Tragödie mit der
BWA).
Überwachung, Interne Revision,
Compliance
Die größeren unserer Mandanten haben
bereits oder bräuchten interne Überwachungseinheiten. Solche Tätigkeiten werden oft an ohnehin bereits überlasteten
Stellen angedockt. Entsprechend lieblos
und damit nutzlos werden solche Funktionen ausgeübt.
Viele Überwachungstätigkeiten könnten
rund um die Fibu angesiedelt werden. Zahlreiche der zu überprüfenden Sachverhalte
sind Bestandteil des Buchungsstoffes.
Controlling
Auch das Controlling hat seinen Kern in
der Buchführung. Nicht allein in der Fibu
sondern insbesondere in der Kostenrechnung. Aber: das Aushändigen eines Controlling-Reports ist noch kein Controlling.
Auch nicht das Buchen von Kostenstellen.
Vielmehr geht es um das gezielte Herauspicken von Sachverhalten, deren Analyse und
finanzieller Beurteilung.
Financial Planning
Lebensversicherungen, Kapitalvermögen,
Immobilien auf der einen Seite, Schulden
und zukünftige Verpflichtungen andererseits. Was habe ich tatsächlich, wie kann ich
meinen Ruhestand einrichten sind Fragen,
die viele Mandanten umtreiben.
Ankerpunkt für diese attraktive Dienstleistung sind Steuererklärung sowie die be-
8
VN 79 – 1 | 2016
TITELTHEMA
Steuererklärung im Jahr 2026
Der im Jahr 2026 weltweit führende Daten-Gigant Bugel hat erkannt, dass für
die meisten Menschen in dieser Welt die
Erstellung ihrer Steuererklärung ein Graus
ist. Abhilfe schafft das Programm BugelTAX.
BugelTAX verknüpft die sozialen Netzwerke, die Bank- und Kreditkarten-Konten
sowie die aufgezeichneten Bewegungsdaten aus dem Smartphone miteinander.
Zu den ausgewerteten Daten gehören
auch die Zahlungen per Smartphone, die
Bargeldzahlungen nahezu vollständig verdrängt haben. Einbezogen wird auch das
ZUGFeRD kompatible E-Rechnungs-Konto, das Steuerpflichtige seit 2022 obliga-
torisch führen müssen. BugelTAX ordnet
die erkannten Ausgaben den steuerlichen
Kategorien zu oder kennzeichnet sie als
steuerlich nicht relevant. Der Benutzer
kann die Vorschläge des Systems editieren. Das System analysiert die vorgenommenen Veränderungen um sich selbst zu
verbessern. Der persönliche Eingriff wird
jedoch immer unbedeutender, weil BugelTAX dank der Millionen deutschen Benutzer einen reichlichen Erfahrungsschatz
aufgebaut hat.
Aus den ermittelten und ggf. angepassten
Daten wird der mit der Finanzverwaltung
abgestimmte amtliche Datensatz erzeugt
und automatisch auf die Server der Finan-
zämter gespielt. Die maschinell erstellte
Steuererklärung wird wenige Sekunden
später auf das gewünschte Empfangsmedium des Steuerpflichtigen übertragen.
Bei Abweichungen legt BugelTAX ungefragt Einspruch ein.
Für die wenigen verbliebenen Steuerkanzleien, die das Geschäftsfeld Steuererklärung noch anbieten, gibt es eine Premium-Version. Die meisten dieser Kanzleien
setzen außerdem bereits die Beta-Version
von BugelACCOUNTANCY ein, das in erstaunlicher Präzision Buchführung und
Jahresabschlüsse wie von Geisterhand
erstellt…
triebliche Buchhaltung oder die Aufzeichnungen, die im Rahmen der Kapital- bzw.
VV – Einkünfte erstellt werden.
Personalbüro
Die Gehaltsbuchhaltung gehört zu den
Kerngeschäften. Damit verbunden ist eine
reichliche Datenbasis über die Angestellten des Mandanten. Ein idealer Ausgangspunkt, um diese Leistungen mit denen
eines Personalbüros anzureichern.
Reisekostenstelle
Die Reisekosten nur als Buchungsstoff zu
sehen ist schade. Tatsächlich könnte der
gesamte Prozess der Datenerfassung (Online-Tool) der Beratung, der Überwachung
bis hin zur Auszahlung eine lohnende Tätigkeit einer Steuerkanzlei sein. Die vorhandenen elektronischen Datensätze könnten
mühelos in die Fibu eingespielt werden.
Vertragscontrolling
Eigentlich wäre der Mandant gern in ein
schickeres Büro umgezogen. Er hat aber
leider verpasst, den Mietvertrag rechtzeitig
zu kündigen. Die nächste Kündigungsmöglichkeit ist in 5 Jahren. Wer kennt solche
Pannen nicht?
Es gibt viele Anlässe, die Verträge laufend
zu überwachen: Wann muss der Leasingvertrag gekündigt werden? Muss eine Op-
VN 79 – 1 | 2016
tion ausgeübt werden? Sind Termine zu
beachten?
Als Lösung bietet sich ein datenbankgestütztes Vertragscontrolling an. Im Rahmen der zu erstellenden Fibu und Jahresabschlusses durchlaufen die Verträge die
Steuerkanzlei. Die wesentlichen Eckpunkte
sind schnell ausgewertet und erfasst. Erinnerungen können automatisch generiert
werden.
Fazit
Wer nichts anderes als Standardleistungen
anzubieten hat, wird in einigen Jahren fehlende Nachfrage feststellen müssen. Sie
wurden wegrationalisiert.
Individuelle, auf die wandelnden Bedürff
nisse zugeschnittene Services werden jedoch immer gebraucht. Wer es schafft, bestehende Leistungen weiter zu entwickeln,
sie anzureichern und zu individualisieren,
wird auch in zehn oder zwanzig Jahren
einer attraktive Beschäftigung mit einem
auskömmlichen Einkommen nachgehen
können.
Die Digitalisierung hat Fahrt aufgenommen. Sie wird unsere Steuerkanzleien nachhaltig ändern oder gar überflüssig machen.
9
VERBANDSARBEIT
▶ Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – Schwerpunkt
der gemeinsamen Präsidialsitzung der Steuerberaterkammer
Hessen und des Steuerberaterverbandes Hessen e.V.
Die gemeinsame Präsidialsitzung der
Steuerberaterkammer Hessen und des
Steuerberaterverbandes Hessen findet in
jedem Jahr mit dem Augenmerk auf einen
besonderen Schwerpunkt statt. In diesem
Jahr ging es in der Sitzung vor allem um
die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens und um die Frage, wie die Steuerberaterinnen und Steuerberater in ihrer
täglichen Arbeit von den Neuerungen betroffen sein werden.
Zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die Frage kontrovers diskutiert, ob für die Steuerberater / - innen
das Modell der Vorabanforderungen oder
ein Kontingentierungsmodell die weniger belastende Alternative wäre. Einigkeit
herrschte über die Auffassung, dass eine
Frist von 3 Monaten beim Modell der Vorabanforderungen zu kurz wäre.
Im zweiten Tagesordnungspunkt gingen
die Teilnehmer auf die GOBD und insbesondere auf die Anforderungen an Kassenaufzeichnungen und Kassensysteme
ein. Nach dem BMF-Schreiben vom
09.01.1996 laufen die bisher gewährten
Erleichterungen zum 31.12.2016 aus. Ab
dem 01.01.2017 sind demnach alle Daten
aus Kassensystemen verpflichtend elektronisch und unveränderbar aufzuzeichnen
und müssen über den Aufbewahrungszeitraum jederzeit digital lesbar archiviert
werden.
Ein weiteres Thema der gemeinsamen Sitzung war der neue Lehrgang zum Fachassistenten Lohn und Gehalt. Diese neue
Prüfung wurde im Jahr 2015 erstmals abgenommen, die AFG, die Aus- und Fortbildungsgesellschaft des Steuerberaterverbandes Hessen und der Steuerakademie,
hatte den ersten Vorbereitungslehrgang
zur neuen Prüfung angeboten.
Der Präsident der Steuerberaterkammer
Hessen, Lothar Herrmann (l.) und der
Präsident des Steuerberaterverbandes
Hessen e.V., Burkhard Köhler (r.).
Auch die Förderung des Berufsnachwuchses und die Steigerung des Interesses an einer Ausbildung in diesem Bereich
steht für die Präsidien der Steuerberaterkammer und des Steuerberaterverbandes
weiterhin ganz oben auf der Prioritätenli-
ste. Neben der Durchführung weiterer gemeinsamer Veranstaltungen für den Ausbildungsberuf wurden auch viele weitere
Möglichkeiten diskutiert, mit denen junge
Leute für eine Ausbildung als Steuerfachangestellte oder Studierende für einen
Schwerpunkt im Bereich Steuern begeistert werden können.
Die Präsidien und die Geschäftsführung des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. und der
Steuerberaterkammer Hessen
10
Abschließend ging es um die Sicherheit
von Daten und um die Frage, ob das Telefonieren über die neuen Anlagen mit
der Voice over IP-Technik sicher ist und
den Anforderungen des Berufsstandes
entspricht. Verwiesen wurde dabei insbesondere auf die Seite des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik, das
auf seiner Seite zahlreiche Informationsbroschüren zur Sicherheit im Internet und
im Umgang mit modernen Kommunikationsmedien zur Verfügung stellt.
VN 79 – 1 | 2016
VERBANDSARBEIT
▶ Gemeinsame Sitzung des Steuerberaterverbandes Hessen e.V.
mit dem Bund der Steuerzahler Hessen e.V.
Regelmäßig treffen sich der Vorstand des
Bundes der Steuerzahler Hessen (BdSt)
und das Präsidium des Steuerberaterverbandes Hessen zum gemeinsamen
Meinungs- und Gedankenaustausch über
steuerpolitische und steuerrechtliche Themen. Anlässlich der gemeinsamen Sitzung
im Dezember in der Geschäftsstelle des
Steuerberaterverbandes konnten wieder
zahlreiche wichtige Themen besprochen
werden, bei denen sich die beiden Verbände gemeinsam für die Interessen der Steuerzahler einsetzen werden.
Auf dem Foto sind von links nach rechts zu sehen: Silvia Diemer-De Schepper,
stellvertretende Vorsitzende des BdSt Hessen, Armin Heßler, Vizepräsident für
Öffentlichkeitsarbeit des Steuerberaterverbandes Hessen, Burkhard Köhler, Präsident des
Steuerberaterverbandes Hessen, Joachim Papendick, Vorsitzender des BdSt Hessen, Janine
Denne, stellvertretende Geschäftsführerin des Steuerberaterverbandes Hessen, Andreas
Schmidt, Geschäftsführer des Steuerberaterverbandes Hessen, Annerose Warttinger,
Vorstandsmitglied beim BdSt Hessen sowie Martin Frömel, Steuerreferent des BdSt Hessen.
▶ Fehlerrisiko bei Nachfolgeplanung minimieren
HDI rät: Frühzeitig Experten einschalten
In den Schadenstatistiken der Haftpflichtversicherer mehren sich Schadensfälle, die durch Gestaltungsfehler
bei der Nachfolgeplanung entstanden
sind. Demografisch bedingt kommen
immer mehr Steuerberater mit Themen
zur Nachfolge in Berührung. Das gilt für
Betriebsübergaben genauso wie für erbschaftsteuerliche Gestaltungen. Wer mit
derartigen Fällen wenig Erfahrung hat,
kann bei der Komplexität der Materie
schnell etwas übersehen.
VN 79 – 1 | 2016
Wichtig ist dann, so rät uns unser Kooperationspartner HDI, frühzeitig zu handeln,
wenn ein Fehler aufgefallen ist. Die Versicherung sollte schon bei der reinen Möglichkeit eines Fehlers informiert werden.
Oft können die Experten der Haftpflichtversicherer noch in laufende Verfahren rettend eingreifen und so die Schadenshöhe
minimieren oder einen Schaden abwenden.
Völlig falsch ist es, nachdem man einen eigenen Fehler bemerkt hat, den Kopf in den
Sand zu stecken und zu hoffen, dass der
Fehler nicht entdeckt wird. Im Zeitalter der
elektronischen Vernetzung ist diese ohnehin zweifelhafte und auch berufswidrige
Methode nicht erfolgsversprechend.
Burkhard Köhler, Präsident des
Steuerberaterverbandes Hessen e.V.,
Mitglied im DStV-Ausschuss für
Versicherungsfragen
11
VERBANDSARBEIT
▶ „Draussen grau, innen schlau“ –
das Steuerforum 2016
Zum ersten Mal seit Jahren war der Wettergott dem Steuerforum am 4. März 2016
einmal nicht hold. Es regnete in Strömen,
war kalt und der Wind zerrte ordentlich
an den Flaggen der Steuerakademie und
des Steuerberaterverbandes Hessen vor
dem Bad Homburger Kurhaus. Aber auch,
wenn es draußen grau war, konnte das die
über 200 Kongressteilnehmer nicht weiter
stören. Sie hörten sich bei den insgesamt
5 Vorträgen der hochkarätigen Referenten
„schlau“ und ignorierten die für das Steuerforum eigentlich ungewöhnlichen Wetterverhältnisse. „Praxisgerechte Themen,
übersichtlich dargestellt, Organisation und
Ausstellung perfekt,“ so lautete dann auch
das Fazit der Teilnehmer.
Präsident Burkhard Köhler bei seiner Begrüßungsrede
Unter ihnen waren auch wieder zahlreiche
Ehrengäste aus der Finanzverwaltung, von
den Finanzgerichten sowie von Kammern
und Verbänden.
Die Themenauswahl, die sich vor allem
an aktuellen Themen orientierte, wurde
von den Besuchern wegen ihrer guten
Anwendbarkeit in der Praxis gelobt. „Man
kann anhand der Unterlagen viele der Themen auch noch einmal gut nacharbeiten.
Mir dient das Skript des Steuerforums als
Nachschlagewerk, das ich das ganze Jahr
über immer wieder in die Hand nehme,“
berichtete eine Teilnehmerin.
Jürgen Brandt, Richter am Bundesfinanzhof
in München, beleuchtete in seinem Eröfff
nungsvortrag neben der aktuellen Rechtsprechung auch die Probleme beim Auskunftsersuchen und bei der Außenprüfung.
Besonderes Augenmerk legte er dabei auch
auf die Außenprüfung von Freiberuflern. So
ging er unter anderem auf das BFH-Urteil
zur Vorlagepflicht eines Berufsgeheimnisträgers im Rahmen einer ihn betreffenden
Außenprüfung ein. Spannend für die Anwesenden war auch der Abschnitt über die
Lesbarmachung von gescannten Belegen
bei der Außenprüfung und dem damit verbundenen Datenzugriff der Finanzverwaltung auch auf die Finanzbuchhaltung.
12
Im Anschluss referierte Dietrich Weilbach,
Finanzpräsident der Oberfinanzdirektion
Karlsruhe, rhetorisch brillant vor allem
über die Anpassung der Erbschafts- und
Schenkungssteuer an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014. In
seinem Vortrag mit dem Titel Brennpunkte
der Steuergesetzgebung 2015/2016 ging er
aber ebenso auf die Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens und die in diesem
Zusammenhang geplanten Änderungen
der AO ein.
Nach dem Mittagessen nutzten viele der
Gäste die Gelegenheit, sich auf der Fachausstellung im Foyer umzusehen. Die rund
18 Firmen stellten wieder ein breites Angebot an Produkten und Dienstleistungen
aus, die für den Kanzleialltag zum Teil
unentbehrlich sind. Neben Bürobedarf,
Fachbüchern, Versicherungen, Binde- und
Aktenvernichtungssystemen konnten auch
bei einem Anbieter von elektronischen
Fahrtenbüchern und bei verschiedenen ITAnbietern nicht nur vor Ort Informationen
VN 79 – 1 | 2016
VERBANDSARBEIT
Hochkarätige Referenten (v.l.n.r.): Robert Hammerl, Prof. Dr. Guido Förster, Dr. Martin Strahl, Dietrich Weilbach, Prof. Jürgen Brandt ...
... treffen auf hochkonzentrierte Zuhörer
gesammelt, sondern vieles auch direkt getestet und ausprobiert werden. Fragen zu
den Produkten und Dienstleistungen für
den Kanzleialltag und die erfolgreiche Büroorganisation konnten ebenso direkt vor Ort
beantwortet werden und machten manch
einem die Entscheidung für ein bestimmtes Produkt sicher leichter.
Neue Chancen und Lösungen im Rahmen
der Gewinnermittlung zeigte Dr. Martin
Strahl, Steuerberater aus Köln, nach der
Mittagspause in seinem Vortrag auf. So
ging er besonders auf den Zeitpunkt der
Gewinnrealisierung ein und auf die jüngste
Entscheidung des VIII. Senats, der für erhebliche Unruhe in diesem Bereich gesorgt
hatte. Danach seien Fragen der Gewinn-
VN 79 – 1 | 2016
Lothar Herrmann, Dieter Merle und Volker
Hans
Alexander Nies und Herbert E.
Zimmermann
13
VERBANDSARBEIT
realisation wieder verstärkt in den Fokus
steuerlicher Außenprüfungen getreten. In
diesem Zusammenhang zeigte er präventive Maßnahmen auf und wies auf eine gewissenhafte Dokumentation hin, um sich
auf diese Neuerungen einzustellen. In der
Folge widmete sich Dr. Strahl in seinem
Vortrag unter anderem noch dem Verzicht
auf den Ansatz des geringeren Teilwertes
und dem Dauerstreitpunkt Rückstellungen.
Im vierten Teil des Tages beleuchtete Prof.
Dr. Guido Förster die aktuellen Problembereiche der Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Er ging dabei auf aktuelle Fragen
bei Pensionszusagen und Gesellschafterdarlehen ein und legte ein besonderes Augenmerk auf die Steuerfalle des § 18 Abs.
3 UmwStG. Diese Regelung sollte bei der
Verschmelzung, beim Formwechsel, bei der
Aufspaltung oder Abspaltung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
oder auf eine natürliche Person nicht unbeachtet bleiben. Denn danach unterliegt ein
Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn unter
bestimmten Umständen der Gewerbesteuer, wobei die entstehende Gewerbesteuer
von der Anrechnung gem. § 35 EStG ausgeschlossen ist.
Nach einer stärkenden Kaffeepause folgte
der letzte Vortrag von Robert Hammerl,
Diplom-Finanzwirt und Steuerberater aus
München. Er stellte auf sehr unterhaltsame Art und Weise ausgewählte Brennpunkte aus dem Bereich der Umsatzsteuer dar. Die aktuellen Pflichtangaben auf
Rechnungen beleuchtete er dabei ebenso
wie die umsatzsteuerliche Organschaft,
die Umsatzsteuer bei Mietnebenkosten
sowie Entwicklungen bei den Bauleistungen. Abschließend ging er auf die
Reihengeschäfte und die bewegte Lieferung ein. Einige Teilnehmer merkten an,
dass der Vortrag ruhig noch länger hätte
dauern können.
Neben den spannenden Fachvorträgen
ergaben sich auch viele interessante Gespräche an den Ständen der Fachausstellung und unter den Teilnehmern. Für die
Veranstalter war das Steuerforum 2016
ein großer Erfolg und stimmte schon für
das nächste Steuerforum positiv, das am
03.03.2017 in Bad Homburg stattfinden
wird. Schon jetzt laden wir Sie herzlich ein,
dabei zu sein. (JD)
14
VN 79 – 1 | 2016
VERBANDSARBEIT
HERBST
Eifel-Vulkane, ein Hauch Luxemburg
und Mosel-Idylle ...
Liebe Biker (m/w)!
Dieses Jahr fängt für viele Saisonfahrer ausgesprochen kalt an. Umso mehr Grund,
sich den Termin für die Moped-Tour 2016
in den Kalender zu schreiben: am Samstag,
den 16.07.2016 cruisen wir wieder.
▶ Motorrad-Tour 2016 16. Juli 2016
Das Motto Eifel-Vulkane, ein Hauch
Luxemburg und Mosel-Idylle beschreibt
den geplanten Tourverlauf. Da es wohl eine
große Tour wird (mehr als 300 km), kann
es sein, dass hier oder dort noch an der
Streckenführung geknabbert werden muss,
damit es nicht zu viel wird. Aber so sieht
die derzeitige Planung aus:
Startpunkt/Treffpunkt am 16.07.2016 um
10:00 h wird wahrscheinlich die Shell Tankstelle in 56281 Emmelshausen, Trinkbornstraße 1 sein (Abfahrt 43 von der A61 Richtung Koblenz -Anreise von Rhein-Main ca.
80-100 km).
ist die Kapazität größer, als zum Schlafen.
Dort können wir es uns also gemeinsam
gut gehen lassen.
Meine Bitte: wer übernachten möchte,
sollte sich sobald als möglich bei mir
melden, damit ich mit dem Winzerhof in
Hatzenport die entsprechenden Zimmer
organisieren kann.
HOTEL:
Winzerhof Gietzen
Moselstraße 70
56332 Hatzenport
Telefon: 02605 – 952371
Bis dahin allseits gute Fahrt und immer
eine Handbreit Boden unter dem Reifen!
Viele Grüße und einen guten Start in eine
erfolgreiche Saison 2016!
Kathrin Lingnau
Von Emmelshausen werden wir über Münstereifel, Schönach in das Herz der Vulkaneifel nach Daun fahren, weiter geht es um
Bitburg herum zur luxemburgischem Grenze, um von dort wieder entlang der Mosel
Richtung Hatzenport zu fahren.
Für die von uns, die das gesamte Wochenende genießen möchten, ist auch diesmal
ein Tourhotel vereinbart: der Winzerhof
Gietzen in Hatzenport. Achtung: die Zimmer direkt im Winzerhof sind ausgebucht,
aber wir können generell in Hatzenport
unterkommen. Für den Freitag Spätnachmittag/früher Abend ist eine Weinprobe
geplant, gefolgt von einem gemeinsamen
Abendessen im Winzerhof – zum Essen
VN 79 – 1 | 2016
2016
22.09.2016
Hotel La Strada
Kassel
In Kooperation mit der
Steuerakademie Thüringen
Geplante Themen
und Referenten:
▶ Herbstfachtagung 2016
Motorrad-Tour 2016
16. Juli 2016
FACH
TAGUNG
쑺 Rechtsanwältin Alexandra
Mack, Steuerstrafrecht
쑺 Prof. Dr. Andreas
Söffing, Übertragung von
Familienunternehmen nach
der Erbschaftssteuerreform
쑺 Heiko Schmidt,
Referatsleiter des Thüringer
Innenministeriums, zum
Thema Datenschutz
쑺 Prof. Dr. Rolf-Rüdiger
Radeisen, Umsatzsteuer I
und II
P.S.: Natürlich nehme ich Anregungen und
Vorschläge immer gerne entgegen!
Kontakt: Telefon 061 04 – 68 28 61, Mail:
[email protected]
Vor- !
n
e
k
r
e
m
15
VERBANDSARBEIT
▶ „Starten wir die Motoren in eine tolle neue Saison“
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Fon: 01805 – 717107*
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E-Mail: kundenbetreuung@carfleet24.de
* [0,14 €/Min. aus dem Festnetz; max. 0,42 €/Min. aus den Mobilfunknetzen]
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(Telefonnummer: 0900 100 10 98*)
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18
MONTAG
10.00 – 12.00 Uhr
Lohnsteuer
14.00 – 16.00 Uhr
Arbeitsrecht
DIENSTAG
MITTWOCH
9.00 – 12.00 Uhr
10.00 – 12.00 Uhr
Ertragsteuern
Erbschafts- /Schenkungssteuer
14.00 – 16.00 Uhr
14.00 – 16.00 Uhr
Betriebsprüfung/Selbstanzeige
Sanierung / Insolvenz /
/ Steuerstrafrecht
Steuern
9.00 – 12.00 Uhr
Ertragsteuern
19
Feiertag
20
10.00 – 12.00 Uhr
Erbschafts-/Schenkungssteuer
14.00 – 16.00 Uhr
Sanierung / Insolvenz /
Steuern
FREITAG
Feiertag
10.00 – 12.00 Uhr
Umwandlungssteuerrecht
14.00 – 16.00 Uhr
Abgabenordnung /
Verfahrensrecht
9.00 – 14.00 Uhr
Umsatzsteuer
9.00 – 14.00 Uhr
Umsatzsteuer
9.00 – 12.00 Uhr
Ertragsteuern
14.00 – 16.00 Uhr
Abgabenordnung /
Verfahrensrecht
9.00 – 12.00 Uhr
Ertragsteuern
21
10.00 – 12.00 Uhr
Lohnsteuer
22
DONNERSTAG
14.00 – 16.00 Uhr
Arbeitsrecht
10.00 – 12.00 Uhr
Erbschafts-/Schenkungssteuer
14.00 – 16.00 Uhr
Sanierung / Insolvenz /
Steuern
* Die Kosten belaufen sich – sobald das Gespräch nach Ansage zustande kommt – auf 1,89 Euro inkl. Umsatzsteuer je Minute aus dem deutschen Festnetz.
Diese werden mit Ihrer Telefonrechung abgerechnet. Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind nicht möglich.
Die aktuellen Kalender finden sind auf unserer Homepage unter: steuerberaterverband-hessen.de/beratung.html (Änderungen vorbehalten!)
16
VN 79 – 1 | 2016
VERBANDSARBEIT
▶ Eingabe des Steuerberaterverbandes Hessen an das Hessische
Ministerium der Finanzen zur geplanten Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens
Der Steuerberaterverband Hessen e.V. hat
sich im Zusammenhang mit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens mit
einer Eingabe an das Hessische Ministerium der Finanzen gewandt. Der Entwurf der
Bundesregierung zur Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens sieht einige Verschärfungen zu den Fristen bei Jahressteuererklärungen für beratene Steuerpflichtige
vor, die künftig erhebliche Eingriffe in die
Kanzleiabläufe zur Folge haben würden.
auf, welche Probleme diese Regelungen im
Kanzleialltag auslösen können. In seinem
Brief wies er auch ausdrücklich darauf hin,
dass als Änderung bei den geplanten Vorabanforderungen von Steuererklärungen
zumindest die Bearbeitungsfrist von drei
Monaten verlängert
g werden müsse. (JD)
(J )
So sollen Jahressteuererklärungen unterjährig nicht mehr durch die bisher individuell zu prüfende Arbeitslage im Finanzamt,
sondern künftig durch eine automationsgestützte Zufallsauswahl vorab angefordert
werden können. Gesetzlich soll auf die gegenwärtig geltende Pflicht der Finanzverwaltung, die Vorabanforderung gegenüber
dem Steuerpflichtigen zu begründen, verzichtet werden. Auf diese Weise werde eine
Ausnahme zu den allgemeinen Grundsätzen für Verwaltungsakte eingeführt, gegen
die Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
Die Frist zur Bearbeitung der vorabangeforderten Jahressteuererklärungen soll nicht
mehr im Einzelfall individuell bestimmt,
sondern gesetzlich auf 3 Monate fixiert
werden. Darüber hinaus soll die Frist zur
Bearbeitung der vorab angeforderten Jahressteuererklärungen nicht mehr ohne
weiteres, sondern nur noch bei unverschuldeter Verhinderung verlängert werden können. Dies schließe künftig ausweislich der
Gesetzesbegründung eine Fristverlängerung im Falle der Arbeitsüberlastung aus.
Der Verspätungszuschlag bei verspäteter
Abgabe soll nicht mehr durch eine sorgfältige Abwägung der Angemessenheit im
Einzelfall verhängt werden, sondern trifft
den Steuerpflichtigen künftig automatisch.
Die Entschuldbarkeit des Versäumnisses
soll dabei künftig keine Rolle mehr spielen.
Auf diese Belastungen wies Präsident Köhler nicht nur hin, sondern zeigte konkret
VN 79 – 1 | 2016
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INTERVIEW
© Hessisches Ministerium der Finanzen
▶ Interview mit dem Steuerabteilungsleiter
im Hessischen Ministerium der Finanzen,
Herrn Ministerialdirigent Friedrich Brusch
Aktuell steht die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens auf der Agenda und es
scheint, als käme man gut voran. Wird der
Zeitplan eingehalten?
Der Regierungsentwurf des Gesetzes
zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde Anfang Dezember des
vergangenen Jahres vom Bundeskabinett
beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit in Gang gesetzt worden
und ‚läuft‘, wie aus dem Bundesministerium der Finanzen Anfang März zu
hören war.
Ich bin guten Mutes, dass der bekannte
Zeitplan auch eingehalten werden kann:
Das Gesetz soll zum 1.1.2017 in Kraft
treten. Zahlreiche Regelungen, wie die
Neuregelung des Verspätungszuschlags,
werden aber voraussichtlich erst im Veranlagungszeitraum 2017 zur Anwendung
kommen. Zu beachten ist weiterhin, dass
aufgrund der Komplexität und der Vielzahl der geplanten organisatorischen
und technischen Maßnahmen, allerdings
ein längerer Umsetzungszeitraum eingeplant werden muss. Nach derzeitiger,
grob geschätzter Planung ist von einer
stufenweisen Realisierung bis 2022 auszugehen.
18
Wie wird das Rationalisierungspotenzial
eingeschätzt hinsichtlich des Personals und
der Bearbeitungszeiten?
Die mit dem Gesetz zur Modernisierung
des Besteuerungsverfahrens angestrebten
Effizienzverbesserungen, allen voran in Bezug auf die Bearbeitungszeiten, sollen nicht
dazu dienen, Personal abzubauen. Diese
Einschätzung ergibt sich bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfs. Dies wurde
aktuell auch gegenüber den Gewerkschaff
ten so kommuniziert.
Ziel ist es vielmehr, auch bei den gegenwärtigen Veränderungen die unser aller Leben
betreffen – nehmen Sie etwa die Digitalisierung, die Globalisierung oder den demo-
Ziel ist es ... einen gut
❞
funktionierenden, rechtmäßigen
und gleichmäßigen Steuervollzug zu
gewährleisten. ❝
graphischen Wandel – einen gut funktionierenden, rechtmäßigen und gleichmäßigen
Steuervollzug zu gewährleisten. Gleichzeitig ist angestrebt, unnötige Bürokratie
abzubauen und die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.
Die vorgesehenen Maßnahmen betreffen
daher im Wesentlichen drei Handlungsfelder, die ich Ihnen gerne benennen
möchte: Da ist zum Ersten die Steigerung
von Wirtschaftlichkeit und Effizienz durch
einen verstärkten Einsatz der Informationstechnologie und einen zielgenaueren
Ressourceneinsatz. Zum Zweiten die vereinfachte und erleichterte Handhabbarkeit
des Besteuerungsverfahrens durch mehr
Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse. Und zum Dritten die
Neugestaltung der rechtlichen Grundlagen – insbesondere der Abgabenordnung
– im Hinblick auf die sich stellenden Herausforderungen.
Wird sich die Kommunikation in technischer
Sicht zwischen Finanzverwaltung und den
Steuerberatern verbessern, zum Beispiel
beim direkten Email-Verkehr?
Das Gesamt-Modernisierungspaket auf der
Basis der gesetzlichen Regelungen und untergesetzlichen Maßnahmen soll die elektronische Kommunikation zwischen der
Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen beziehungsweise deren steuerlichen
Beratern umfassend ausbauen. Dazu sind
flankierende Maßnahmen geplant, wie beispielsweise Verbesserungen bei ELSTER
VN 79 – 1 | 2016
INTERVIEW
durch leichtere Authentifizierung, Umstellung des allgemeinen Schriftverkehrs auf
elektronische Kommunikation und dazu
gehört natürlich die Möglichkeit der elektronischen Belegübermittlung. Zu den
flankierenden Maßnahmen gehört ebenso
die Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden, aber auch der Ausbau der
„vorausgefüllten Steuererklärung“. Die
angebotenen Eintragungen können damit
überprüft und dann entweder übernommen oder durch die aus Sicht des Beraters
zutreffenden Daten ersetzt werden.
Aus unserer Kollegenschaft kommen immer
wieder Unmutsäußerungen darüber, dass
den Steuererklärungen keine Belege mehr
beigefügt werden sollen, dass dann aber
seitenlange Schreiben der Verwaltung mit
Rückfragen folgen. Wir haben dann doppelte
Arbeit. Wann wird es möglich sein, Belege
digital den Feldern in der Steuererklärung
anzufügen und mitzusenden?
Der Umgang mit Belegen macht das
Spannungsverhältnis zwischen einzelfallgerechter und möglichst automationsgestützter, wirtschaftlicher und effizieter
Steuerverwaltung exemplarisch deutlich.
Entsprechend der eigenen Zielsetzung geht
das Modernisierungskonzept diese Thematik an. Und das begrüße ich sehr.
Für den Umgang mit Belegen zur Steuererklärung sieht das Modernisierungskonzept
einen grundsätzlichen Wechsel der bisherigen Verwaltungspraxis vor. Danach sollen
bestehende gesetzliche Belegvorlagepflichten so weit wie möglich durch Belegvorhaltepflichten abgelöst werden. Belege werden
... sieht das Modernisierungskonzept
❞
einen grundsätzlichen Wechsel der
bisherigen Verwaltungspraxis vor. ❝
dann nur noch gezielt, nämlich „bei Bedarf“, wie es heißt, mithin risikoorientiert
angefordert.
Eine weitere Vereinfachung im Besteuerungsverfahren soll darüber hinaus die
künftige Möglichkeit zur elektronischen
Übermittlung von Belegen bieten. Dies
würde Entlastungen sowohl für die Steu-
VN 79 – 1 | 2016
erpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung bringen. Gleichwohl soll dies ein auf
Freiwilligkeit gerichtetes Angebot bleiben,
d.h. weiterhin können Papierbelege eingereicht werden. Die digitalen Belege sollen
den gleichen Beweiswert entfalten wie Papierbelege. Bei Zweifeln an der Echtheit von
digitalisierten Papierbelegen, können wie
bei Fotokopien auch, weiterhin Originale
angefordert werden.
Bezüglich der Unmutsäußerungen bitte ich
um Verständnis, dass mit dem Modernisierungspaket ein Wandel einhergeht, der vor
allem hinsichtlich der voreingestellten Risikoparameter ein Einüben bzw. einer Feinjustierung bedarf. Diese Problemstellung haben wir erkannt und haben entsprechende
Arbeitsgruppen auf Bund-Länder-Ebene eingesetzt. Vielleicht noch ein kleiner Hinweis:
Halten Sie als Berater eine Vorlage von Belegen zu den Steuererklärungen für zweckdienlich, können heute und zukünftig Belege
beim Finanzamt eingereicht werden.
In die AO soll die Möglichkeit aufgenommen
werden, dass die Finanzverwaltung Steuererklärung zufallsgestützt vorab anfordern
kann. In unseren Steuerkanzleien wird befürchtet, dass damit unsere kanzleiinternen
Planungen kräftig durcheinander geraten
könnten. Was sagen Sie unseren Lesern
dazu?
Es ist richtig, dass Steuererklärungen zukünftig auch per automatisierter Zufallsauswahl bevorzugt angefordert werden
können. Eine übermäßige Belastung Ihrer
Kanzleien ist aber nach meiner Überzeugung nicht zu befürchten, da die Zufallsauswahl gegenüber den anderen zukünftig
gesetzlich normierten Vorabanforderungsgründen subsidiär ist. Dies ergibt sich
zum einen bereits aus der Gesetzesformulierung, die da lautet: „Ferner dürfen
die Finanzämter nach dem Ergebnis einer
automationsgestützten
Zufallsauswahl
anordnen ...“ Zum anderen macht die Gesetzesbegründung deutlich, dass „die Anforderung nach Zufallsauswahl dann nur
zur Anwendung kommen soll, wenn die
anderen Anforderungsgründe nicht ausreichen, um einen kontinuierlichen Erklärungseingang zu erreichen“.
Zudem stellt jede Vorabanforderung einen
Verwaltungsakt dar. Daher kann eine solche
auch zurückgenommen werden, wenn der
Berater nachweist, dass er unverhältnismäßig mit Vorabanforderungen belastet wird.
Wie soll künftig bei der geplanten automationsgestützten Zufallsauswahl für Vorabanforderungen sichergestellt werden, dass diese
nicht gleichzeitig von verschiedenen Finanzämtern verschickt werden?
Diese Frage ist mir nicht neu. Der Gesetzgeber hat bereits im Gesetzentwurf die
mögliche Konkurrenz verschiedener Finanzämter um den Erklärungseingang gesehen und dazu in der Begründung zu § 149
Abs. 4 AO-E ausgeführt, dass für den Fall,
dass das Befolgen der Vorabanforderungen
verschiedener Finanzämter eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würde, sich
diese Finanzbehörden untereinander abstimmen sollten.
Aus Sicht des Kanzleiablaufs ist unsere Forderung, die Bearbeitungsfrist von 3 Monaten
für vorabangeforderte Steuererklärungen
zu verlängern. Zudem fordern wir eine
verschuldensunabhängige Möglichkeit zur
Fristverlängerung bei Vorabanforderungen.
Wie stehen Sie dazu?
Nun, zur Bearbeitungsfrist von 3 Monaten:
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die
Vorabanforderung innerhalb einer Frist von
drei Monaten zu befolgen ist. Gleichzeitig
stellt er klar, dass die allgemeine gesetzliche
Steuererklärungsfrist nicht unterschritten
werden darf, mithin eine Anforderung frühestens zum 1. Juni des Folgejahres erfolgen darf. Dies wird in Hessen so bereits
gehandhabt. Es sind für mich nun wirklich
keine Gründe erkennbar, diese Praxis zu
korrigieren.
Die sich an die 3-Monatsfrist anschließende
Frage der Fristverlängerung begeistert mich
nicht. Hessen hat in der Diskussion um
die Frage der Steuererklärungsfristen mit
seinem „Piloten 28. Februar des Fortfolgejahres für beratene Steuerpflichtige“ einen
Anker gesetzt und damit auch erheblich
dazu beigetragen, dass die „Abgabefrist
31. Dezember des Folgejahres“ sich nicht
durchsetzen konnte. Allerdings haben wir
das erwartete Ergebnis nicht annäherungsweise erreicht. Deshalb votierte ich, wie
die Verfasser des Gesetzentwurfs, insoweit
vorrangig für einen zügigen Abschluss und
19
INTERVIEW
gegen eine grundsätzliche Fristverlängerungsmöglichkeit bei Vorabanforderungen.
Daher: Fristverlängerungen – auch für vorab angeforderte Steuererklärungen – können nur noch in Ausnahmefällen gewährt
werden. Die Arbeitsüberlastung eines An-
Die Arbeitsüberlastung eines
❞
Angehörigen der steuerberatenden
Berufe kann somit in der Regel nicht zu
einer Fristverlängerung führen ... ❝
gehörigen der steuerberatenden Berufe
kann somit in der Regel nicht zu einer
Fristverlängerung führen. Da auf die unverschuldete Verhinderung des jeweiligen
Steuerpflichtigen abgestellt wird, sind auch
Sammelanträge auf Fristverlängerung ausgeschlossen.
Die Erbschaftsteuerreform soll bis zum
30.06.2016 in ein Gesetz gegossen sein. Wird
man das Ihrer Meinung nach schaffen?
Wie immer bei der Erbschaftsteuer wird die
Diskussion von Ideologie und der gefühlten
Betroffenheit bestimmt. Dies erschwert einen ausgewogenen Kompromiss.
Gleichwohl liegen die Vorschläge auf dem
Tisch, um ein ‚rundes Paket‘ zu schnüren. Jetzt bedarf es der nötigen Kraft und
politischer Bewegung auf allen Seiten, sie
zu einem ausgewogenen Kompromiss
zusammenzufügen. Die Akteure auf Bundesebene sollten aber nicht vergessen, die
Länder frühzeitig einzubeziehen. Ansonsten könnte es ein böses Erwachen geben.
Noch ist es nicht zu spät, um vor dem 30.
Juni die Reform abzuschließen. Ich habe allerdings Zweifel, ob das in Berlin überhaupt
alle wollen.
Sie sind seit vielen Jahren Leiter der Steuerabteilung im Hessischen Finanzministerium. In so einer langen Zeit gibt es
Höhen und Tiefen. Was waren Ihre beeindruckenden Erlebnisse?
Zu den Höhen gehört eindeutig die Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar
2009 und die Unternehmensteuerreform
zum 1. Januar 2008 mit der sogenannten
20
Zinsschranke. Aufgrund der Aktivitäten
unseres damaligen Ministers sowie der
Rückkopplung unserer Gedanken mit hessischen Vertretern von Unternehmen, der
Steuerberaterkammer, dem Steuerberaterverband, von Wirtschaftsverbänden, der
Wissenschaft und sogar mit Vertretern
des Sachverständigenrats konnten wir uns
fundiert im damaligen Gesetzgebungsverfahren als Hessen einbringen. Ein kleineres Highlight waren unsere Vorschläge zur
Tranche I der Steuervereinfachung. Wenig
begeistert hat mich dagegen bisher die Behandlung unserer weiteren Vereinfachungsvorschläge zu Tranche II.
Ihr Amt brachte zahlreiche Berührungen
mit dem steuerberatenden Beruf mit sich
und Sie hatten immer ein offenes Ohr für
unseren Verband. Wir denken da zum Beispiel an das Hessische Modellprojekt Abgabefrist 28.02. Das war nicht immer einfach –
oder? Wie haben Sie diese Zusammenarbeit
empfunden?
Die Zusammenarbeit mit dem Steuerberaterverband und auch der Steuerberaterkammer hat mich immer begeistert, denn hier
sind Personen am Werk, die ihr Handwerk
verstehen, zu denen ich und meine Mitstreiter eine Vertrauensbasis entwickeln
konnten und die „offene Punkte“ verletzungsfrei vermitteln konnten. Vielen Dank
für diese Art der Zusammenarbeit auf Basis
des Ministeriums, der OFD und vor Ort mit
den Finanzämtern.
❞ Die Zusammenarbeit mit dem
Steuerberaterverband und auch der
Steuerberaterkammer hat mich immer
begeistert, denn hier sind Personen am
Werk, die ihr Handwerk verstehen ❝
Ein kleiner Wermutstropfen bleibt jedoch,
den weder die Vertreter des Berufstandes
noch ich vermeiden konnten: Entgegen der
Erwartung, dass sich aufgrund des hessischen Pilotprojektes das Abgabeverhalten
beratener Steuerpflichtiger durchgreifend
verbessern wird, hat sich seit dessen Einführung die Abgabe-Quote kontinuierlich
verschlechtert. Zum 28. Februar 2016 stehen aktuell immer noch rund ein Drittel
der von Angehörigen der steuerberatenden
Berufe zu erstellenden Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2014 aus. Hier ist
also noch viel Luft nach oben!
Nun gehen Sie bald in den Ruhestand. Wir
wissen, dass Sie aus Nordhessen stammen.
Gehen Sie dorthin zurück oder sind Sie
inzwischen im Rhein-Main-Gebiet verwurzelt?
Meine innere Verbundenheit mit Nordhessen ist ein fester Bestandteil meiner
Person. Neue Wurzeln habe ich nach
geglückter Umpflanzung nun auch im
❞ Meine eigene Steuererklärung
mache ich, wenn ich den
Startwiderstand überwunden habe, mit
begeisternder Neugierde ❝
Rhein-Main-Gebiet. Von den Kulturgütern
der Region habe ich bisher nur einen kleinen Teil für mich erobert. Hier gibt es noch
großen Nachholbedarf. Ich denke, dass
mich meine beiden im Rhein-Main-Gebiet
wohnenden Enkelkinder in naher Zukunft
unterstützen werden. Und sollte ich hier
zu Wiederholungen verpflichtet sein, kann
ich ja noch nach Rheinhessen ausweichen.
(lacht)
Zum Schluss noch unsere Standartfrage:
Wenn Sie Ihre eigene Steuererklärung machen, empfinden Sie mehr Frust oder mehr
Lust?
Meine eigene Steuererklärung mache ich,
wenn ich den Startwiderstand überwunden
habe, mit begeisternder Neugierde. Der
Vordruck führt mir dann vor Augen, welche
Gesetze zu Änderungen geführt haben, die
mich zum Abweichen vom eingeprägten
Trampelpfad der Vordruckwelt zwingen.
Deshalb bleibt die Forderung, die Vordrucke
müssen einfacher und verständlicher werden. Ich gehe davon aus, dass hier die vorausgefüllte Steuererklärung einen guten
Beitrag dazu leisten wird.
Wir danken Ihnen für das Interview und die
gute Zusammenarbeit. Genießen Sie Ihren
bevorstehenden Ruhestand, auch wenn Sie
sicher erst daran gewöhnen müssen. Und
bleiben Sie vor allem gesund.
VN 79 – 1 | 2016
EDV-ARBEITSKREIS
▶ Anforderungen an Kassenaufzeichnungen, Kassensysteme
und Folgen von Mängeln
Von Michael
Gregorius,
Steuerberater,
Mitglied im EDVArbeitskreis
Kassenaufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht geordnet und unveränderbar sein. Die Ordnungsmäßigkeit
der Kassenführung gewinnt bei der Prüfung
von bargeldintensiven Branchen immer
mehr an Bedeutung. Ist die Kassenführung
nicht ordnungsgemäß, hat die Buchführung insoweit keine Aussagekraft mehr. Bei
Gastronomen, Friseuren, Einzelhändlern,
etc., die überwiegend Bareinnahmen erzielen und diese mit einer elektronischen
Registrierkasse oder PC-Kasse erfassen,
prüft die Finanzverwaltung in Zukunft noch
intensiver. Waren bisher lediglich Daten der
Finanzbuchhaltung Gegenstand der digitalen Prüfung durch die Außenprüfung der
Finanzbehörden, werden künftig vermehrt
die steuerrelevanten Daten der vorgelagerten Systeme (wie z. B. elektronische Registrierkasse, PC-Kasse, Faktura usw.) angefordert und überprüft.
Aufgrund dessen hat das Bundesfinanzministerium die Aufbewahrung digitaler
Unterlagen bei Bargeschäften mit Schreiben vom 26.11.2010 (BStBl 2010 I S. 1342)
neu geregelt. Dieses gilt insbesondere für
Kassensysteme, Taxameter usw.. Die bisher gewährten Erleichterungen des BMFSchreibens vom 09.01.1996 laufen zum
31.12.2016 aus, d.h. ab dem 01.01.2017 sind
alle „Kassendaten“ (Einzelaufzeichnungen)
verpflichtend elektronisch und unveränderbar aufzuzeichnen und über den Aufbewahrungszeitraum jederzeit digital lesbar zu archivieren. Weiterhin wurden am 14.11.2014
die Aufzeichnungspflichten für Datenvorsysteme (Kassensysteme, Zahlungssysteme,
Waagen etc.) durch die GoBD nochmals
klar dargestellt.
VN 79 – 1 | 2016
Durch die GoBD werden die Anforderungen an die Unveränderbarkeit von elektronischen Belegen konkretisiert und verschärft. Für Belege gilt weiterhin: Sobald ein
elektronisches Dokument Belegfunktion
erhält oder Grund(buch) Aufzeichnungen
erfüllt, setzt die Anforderung der Unveränderbarkeit unmittelbar mit der Speicherung
in Anschluss an die Erfassung ein. Dies
ist in der Regel der Moment, in dem z.B.
eine Rechnung nach abschließender Kontrolle freigegeben oder die Kassenaufzeichnungen eines Tages abgeschlossen werden.
Das bedeutet für Bargeschäfte: alle baren
Geschäftsvorfälle eines Unternehmens sollen m.E. grundsätzlich über die Kasse abgewickelt und in einem Kassenbuch aufgezeichnet werden. Das Kassenbuch ist dabei
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung (GoB) zu führen. Die Vorschriften zur Art der Führung von Kassenaufzeichnungen lassen sich aus den §§ 145
bis 146 AO sowie den §§ 238 und 239 HGB
und den GoBD ableiten.
쐍
쐍
Ist-Bestand der Barkasse übereinstimmt (tägliches Aufzeichnungsgebot).
Unveränderbarkeit
Die Kassenaufzeichnungen müssen
unveränderbar sein.
Aufbewahrungspflicht
Die Kassendaten müssen während der
Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) verfügbar und lesbar sein.
Aufzeichnungen des Barverkehrs
beim Einnahmeüberschussrechner
Die Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Kassenführung
sind in den nachfolgenden fünf
Punkten kurz dargestellt:
Wird der Gewinn in zulässiger Weise
nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so ist der
Steuerpflichtige grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen.
Dennoch ergibt sich beim Überschussrechner eine Aufzeichnungspflicht nach
§ 22 UStG i. V. m. §§ 63 – 68 UStDV
zur Feststellung der Umsatzsteuer
und der Grundlagen ihrer Berechnung.
Das UStG geht hierbei von dem Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht aus.
Ein 4(3)-Rechner muss also, wie ein Buchführungspflichtiger, Bareinnahmen nachvollziehbar aufzeichnen und dokumentieren.
쐍
Kassensysteme
쐍
쐍
Nachvollziehbarkeit und Nachweispflicht
Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit einen
Überblick über die angefallenen Geschäftsvorfälle erhalten kann.
Wahrheit, Klarheit und fortlaufende
Aufzeichnung
Kassenaufzeichnungen müssen vollständig, ausreichend bezeichnet, richtig
und geordnet vorgenommen werden.
Weiterhin sind die Kasseneinnahmenund Ausgaben täglich festzuhalten. Bei
einer taggenauen Überprüfung darf die
Kasse keine Minusbestände aufweisen.
Kassensturzfähigkeit
Die Kassenaufzeichnungen müssen so
beschaffen sein, dass der Soll-Bestand
des Kassenbuches jederzeit mit dem
EDV-Registrierkassen und PC-Kassen gehören zu den Datenverarbeitungssytemen,
für die die Grundsätze der digitalen Unterlagen GDPdU zu beachten sind. Diese
Kassensysteme müssen Voraussetzungen
mitbringen, so dass die Geschäftsvorfälle
endgültig verarbeitet werden und gegen
unbefugte oder unkontrollierte Veränderungen geschützt sind. Diese müssen
sich in ihrer Entstehung und Abwicklung
verfolgen lassen und beim Ausdruck
sachlich richtig wiedergegeben werden.
So muss z.B. die Programmierung dokumentiert und für einen sachverständigen
Dritten nachvollziehbar sein. Darüber hinaus müssen die Programmeinstellungen
bei erstmaliger Nutzung (Registrierkasse)
und bei Umprogrammierungen abgeru-
21
EDV-ARBEITSKREIS
fen und aufbewahrt werden. Werden Registrierkassen mit Funktionen eingesetzt,
die die Nachprüfbarkeit/Nachvollziehbarkeit der Kassenführung vereiteln, ist die
Kassenführung nicht ordnungsgemäß.
Auch PC-Kassen können problematisch
hinsichtlich der Unveränderbarkeit sein.
Deshalb muss gewährleistet sein, dass bei
offenen Systemen die Geschäftsvorfälle im
Nachhinein nicht verändert werden können.
Wie oben bereits erwähnt, wurde die Auff
bewahrungspflicht mit Schreiben des BMF
vom 26.11.2010 nochmals präzisiert. Danach sind die kompletten Speicherungen
aller steuerlich relevanten Daten – bei den
Registrierkassen insbesondere Journale,
Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten – zu gewährleisten.
Eine Archivierung muss gewährleistet sein.
Ist dieses innerhalb des Gerätes nicht möglich, müssen die Daten unveränderbar auf
einen externen Datenträger gespeichert
werden. Die Feststellungslast: Nachweisund Aufbewahrungspflicht liegt beim Steuerpflichtigen.
Mängel und Folgen
Nach § 158 AO müssen die Aufzeichnungen
des Steuerpflichtigen der Besteuerung zu-
grunde gelegt werden, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und keine
Hinweise auf sachliche Unrichtigkeiten
ergeben. Vom Gesetzgeber wird hier zwischen formellen und materiellen Mängeln
unterschieden. Bestehen in der Kassenführung nur formelle Mängel (z.B. Verstöße
gegen die Aufbewahrungspflicht), so ist
die Ordnungsmäßigkeit i.d.R. nicht zu beanstanden, sofern dadurch das sachliche
Ergebnis der Gewinnermittlung nicht beeinflusst wird und die festgestellten Mängel
keinen erheblichen Verstoß gegen die GoB
bedeuten. Bei bloßer formeller Ordnungswidrigkeit setzt eine Schätzung voraus,
dass das Ergebnis der Buchführung unrichtig ist. Es kommt also auf die materielle
Richtigkeit der Buchführung an (sachliche
Richtigkeit). Um diese zu verwerfen, reichen bereits ernsthafte Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Buchführung aus. Je
schwerwiegender der Mangel, umso leichter ist es für die Prüfer, die Buchhaltung
zu verwerfen. Eine Schätzung bei bloßer
formeller Ordnungswidrigkeit der Buchhaltung kommt allerdings nur in Betracht,
wenn die formellen Fehler der Buchführung nicht durch anderweitige zumutbare
Ermittlungen beseitigt werden können. Ist
die Kassenführung mit schweren formellen
bzw. sachlichen Mängeln behaftet, verliert
sie den Beweischarakter nach § 158 AO. Die
Buchführung ist nicht ordnungsgemäß und
ist zu verwerfen. Wenn die Buchführung
nicht mehr als Besteuerungsgrundlage verwendet werden kann, können die Besteuerungsgrundlage nach § 162 AO geschätzt
werden.
Fazit
In vielen Fällen wird die Kassenführung
einige Mängel aufweisen. Auch werden einige Steuerpflichtige ihre Kassensysteme
anpassen müssen, um den Anforderungen
der Finanzverwaltung ab 01.01.2017 gerecht zu werden. Um den entsprechenden
Anforderungen zu entsprechen, sollten die
Mandanten nochmals für die Problematik
der Kassenaufzeichnungen und den Anforderungen der Kassensysteme und Auff
zeichnungspflichten sensibilisiert werden
– die nächste Prüfung kommt bestimmt.
Bei Prüfungen wird die Finanzverwaltung
bei den bargeldintensiven Betrieben vermehrt auf formelle und sachliche Mängel
achten. Dabei werden durch die Prüfer
auch die vorgelagerten Systeme zur Prüfung hinzugezogen und durchleuchtet.
Darauf sollten wir und unsere Mandanten
gut vorbereitet sein.
▶ App des Heftes
iDelegate | DelegierMaschine
Wer kennt es nicht,
wenn er unterwegs
ist, dass es eben mal
eine kurze Aufgabe
für einen Mitarbeiter
oder das Sekretariat
zu erledigen gibt. Das fällt einem in der Regel immer dann ein, wenn der Mitarbeiter
bereits im Feierabend ist. Eine Mail schreiben geht nicht immer und dauert meist
länger als eine kurze Sprachnachricht.
Hierfür weiß iDelegate eine Lösung. Sie
können mit der DelegierMaschine iDelegate eine entsprechende Sprachnachricht
verfassen. Einmal sind die E-Mail-Adressen
aller potentiellen Empfänger von Nachrichten zu erfassen. Danach kann man einfach
22
auf die festgelegten Adressen zurückgreifen und die Sprachnachricht verfassen.
Dies geht einfach per Hand, ohne dass
man noch aufwändig Texte oder Adressen
mit verfassen muss.
Man kann diese Nachrichten auch mit
einem Datum versehen, bis zu dem die
entsprechende Aufgabe erledigt werden
soll. Anschließend einfach auf „Aufgabe
senden“ gehen und schon hat der Mitarbeiter in seinem E-Mail-Postfach eine entsprechende Sprachnachricht, in der ihm
seine nächste Aufgabe erläutert wird.
Auf diese Weise können auch Fotos zu den
entsprechenden Aufgaben mit aufgenommen und versandt werden, auf denen mit
den Fingern einfach die zu beachtenden
Punkte umrandet und gekennzeichnet werden. Dies wird dann gemeinsam mit einer
Sprachnachricht verschickt.
In einer Prüfliste sieht man alle versandten
Aufgaben und kann so deren Erledigung
vorhalten
und
überprüfen.
Auf diese Weise
kann man sich
einfach von unterwegs aus organisieren – und
das ganz ohne
lange Nachrichten
schreiben zu müssen.
VN 79 – 1 | 2016
EDV-ARBEITSKREIS
▶ Ein Messerundgang über die CeBIT
Dipl.-Ök.
Klaus Daschke,
Steuerberater,r
vBP, RB,
Mitglied im
EDV-Arbeitskreis
Ein kleines „grünes Weiblein“ wuselt durch
die Hallen der CeBIT in Hannover. Ihr folgt
eine Gruppe mehr oder weniger seriös
aussehender Frauen und Männer, ausgestattet mit Empfangsgerät und Kopfhörer.
Spätestens jetzt ist jedem Eingeweihten
klar, dass Katja Knödel wieder ihren Messerundgang für interessierte Mitglieder des
IT- oder Unternehmerclubs durchführt.
Dieser Rundgang findet nun bereits zum
fünften Mal statt. Es gelingt ihr immer wieder, aus der Fülle der Messestände einige
herauszusuchen, die für uns als Steuerberater besonders interessant sind. Das Interesse an diesen Rundgängen ist in den letzten
Jahren immer mehr gestiegen, Katja Knödel
wird daher unterstützt durch ihre Kollegin
Heike Schüller. In den Messehallen und an
den Ständen geht es regelmäßig eng zu.
Daher lässt sich das grell grüne Outfit – DATEV-grün – leicht erklären. Bei dieser Farbe
ist Katja Knödel immer leicht zu finden und
die Gruppe bleibt beieinander.
pien zu erstellen. Eine Figur wird gescannt,
die Daten an den 3D Drucker überspielt,
programmtechnisch aufgearbeitet und der
3D-Druck kann beginnen. Zwar haben wir
als Steuerberater immer noch nahezu ausschließlich mit dem 2D-Druck, also dem
Druck auf normales Papier, zu tun, die
Einsatzmöglichkeiten bei Mandanten sind
aber durchaus gegeben. Wenn wir einen Informationsvorsprung haben und Hinweise
auf die Einsatzmöglichkeiten geben können, kann dies nur positiv sein.
Das Trauerspiel des neuen (elektronischen)
Personalausweises hat uns der Leiter des
Kontaktbüros Berlin der DATEV, Torsten
Wunderlich, dargestellt. Der neue Personalausweis, der vor etlichen Jahren mit viel
Euphorie eingeführt worden ist, dümpelt
vor sich hin. Anwendungen, die zur Legitimation auf den neuen Personalausweis zurückgreifen, werden nicht wahrgenommen.
Dies liegt zum einen an der vergleichsweise
geringen Verbreitung, zum anderen auch
an der komplizierten Handhabung. Auf
weitere Probleme durch nicht abgestimmtes Verhalten zwischen den beteiligten Ministerien wollte Wunderlich gar nicht weiter
eingehen.
Torsten Wunderlich berichtete aus Informationen der Ministerien, dass auf die
Kassenführung von Unternehmen mit Bargeldverkehr zukünftig immer mehr Wert
gelegt wird. Die Kassenführung wird zukünftig sehr transparent gestaltet. Er hält
es für zweckmäßig, dass wir unsere Mandanten schon frühzeitig darauf aufmerksam machen sollten, dass irgendwann,
voraussichtlich schon innerhalb der nächsten fünf Jahre, Kassenvorgänge in Echtzeit
– also täglich – an ein Rechenzentrum zu
übermitteln sein werden und damit festgeschrieben sind.
Die elektronische Form von Belegen wird
zukünftig in einem immer stärkeren Maße
Eingang finden in das Rechnungswesen.
Für die elektronischen Belege bestehen
unterschiedliche Formate. In Deutschland wird sich wohl das ZUGFeRD Format
durchsetzen. Unternehmen mit internati-
Messerundgänge sind anstrengend, für das
leibliche Wohl ist daher in der Münchner
Halle gesorgt. Bei dem Rundgang kommt
der Gastgeber, die DATEV, natürlich auch
nicht zu kurz. Informationen aus erster
Hand vom Leiter des Kontaktbüros in Berlin sowie verschiedene Neuerungen in DATEV Programmen wurden vorgestellt.
VN 79 – 1 | 2016
© Deutsche Messe AG
Was hat 3D-Druck mit der Tätigkeit eines
Steuerberaters zu tun? Dieser Frage sind
wir nachgegangen am Stand des Startup
Unternehmens 3YourMind. Uns wurde gezeigt, wie leicht es möglich ist, aus vorhandenen Mustern über einen 3D-Druck Ko-
23
© Deutsche Messe AG
EDV-ARBEITSKREIS
onalen Geschäftsbeziehungen benötigen
aber auch andere Formate. Bei der Umsetzung in diese Formate steht ein neues Programm der DATEV zur Verfügung. Dieses
ist in der Lage, die Belege sowohl im Rechnungsausgang als auch im Rechnungseingang in elektronischer Form abzubilden.
Jeder von uns kennt das Dauerthema „Fahrtenbuch“ bei steuerlichen Betriebsprüfungen. Die 1 % Regelung ist vergleichsweise teuer, die Führung eines Fahrtenbuchs
gerade in der manuellen Form ist mühsam
und zeitaufwendig. Auch ist bekannt, dass
die meisten Fahrtenbücher, die auf diese
Art geführt werden, den formellen Anforderungen nicht entsprechen und im Zweifel
verworfen werden können. Wie leicht so
ein Fahrtenbuch aber auf elektronischer
Basis geführt werden kann, wurde uns von
Jakob Köhler gezeigt, der das Programm
von VIMCAR vorgestellt hat. Einfach ein
kleines Gerät an den Diagnosestecker des
Fahrzeuges gesteckt und alle Daten werden
revisionssicher aufgezeichnet. In der Nachbearbeitung wird nur noch angegeben, welche Geschäftspartner besucht worden sind
oder ob es sich um eine Privatfahrt handelt
und alles ist erledigt. Wie mitgeteilt wurde,
werden alle Vorgaben der Finanzverwaltung erfüllt. Es ist natürlich klar, dass dieses Fahrtenbuch nicht weiter „optimiert“
werden kann. Die Daten sind wirklich nicht
änderbar bzw. jede Änderung wird dokumentiert und ist nachvollziehbar.
Zu unserem Handwerkszeug gehört das Telefon. Wissen Sie, wie lange und mit wem
Sie jeden Tag telefonieren? Wir stellen nur
jeweils am Abend fest, dass der Tag vorbei
ist und nur ein Bruchteil von dem, was wir
24
uns vorgenommen hatten, erledigt werden
konnte. Mit einer „intelligenten“ Telefonanlage, die an das Programm Eigenorganisation der DATEV angebunden ist, lässt sich
Transparenz beim Telefonieren herstellen.
Mit dem Programm von STARFACE, das
Daniel Hodel vorstellte, werden sämtliche
Telefondaten mit den DATEV Programmen
verbunden. Dies betrifft sowohl Leistungserfassung als auch die Dokumentation.
Nach so vielen technischen Informationen
war eine Stärkung dringend erforderlich.
Bayerische Lebensart wird auch in Norddeutschland geschätzt. Ein brüllender bayerischer Löwe weist den Weg zur Münchner
Halle mit Kellnerinnen im Dirndl, Kellnern
in Lederhosen und einer zünftigen Blaskapelle. Eine Maß Bier wäre zwar angebracht,
wegen der noch ausstehenden weiteren Besuche habe ich aber doch lieber zu einem
alkoholfreien Getränk gegriffen.
Uns ist bekannt, dass die steuerlichen
Betriebsprüfer in einem immer stärkeren
Maße auf elektronische Prüfverfahren zurückgreifen. Unsere Daten werden in digitaler Form an den Prüfer übermittelt, der
seine Prüfsoftware (meistens IDEA) darüber laufen lässt. Die DATEV bietet uns nun
ein leicht handhabbares Programm an, das
ebenfalls die Daten unserer Finanzbuchhaltung analysiert. Durch eine ganze Reihe von
bereits vorbereiteten Prüfschritten, die uns
Michael Birnbacher durchaus kurzweilig
erläuterte, ist die Handhabung vergleichsweise einfach. Der Einsatz dieser Software
gibt uns die Möglichkeit, den Mandanten
frühzeitig auf Fehler und Ungereimtheiten
in seinem Rechnungswesen aufmerksam
zu machen.
Auch von der Datenbank LexInform gibt
es Neues zu berichten. Für Existenzgründer oder auch bei anstehenden größeren
Investitionen bereits bestehender Mandanten fordern die Banken die Vorlage
eines Businessplans. Die Ermittlung der
jeweiligen Lage einer bestimmten Branche ist immer mit erheblichem Aufwand
verbunden. Durch die Banken (Volksbank, Sparkasse, Commerzbank) werden
regelmäßig Branchenreports herausgegeben. Diese Reports sind inzwischen in
LexInform enthalten. Zusätzlich werden
auch bereits vorbereitete Businesspläne
angeboten, diese sind aber im normalen
Programmpreis für LexInform nicht enthalten.
Bei den heutigen technischen Möglichkeiten gehört der Ruf des Chefs in das Sekretariat „Frau Müller zum Diktat bitte“,
sicherlich der Vergangenheit an. Wie das
Diktieren oder allgemein die Erstellung
von Schriftsätzen auch gehen kann, hat
Jens Müller anhand des Programms „Diktat direkt“ dargestellt. In ein Handmikrofon, das mit dem Computer verbunden
ist, wird diktiert. Das gesprochene Wort
wird umgesetzt in Text und kann mit jedem beliebigen Programm (Word, Outlook, DATEV Programme) weiterverarbeitet werden. Auch Formatierungshinweise
wie „neue Zeile“, „Tabelle“, „Komma“
werden verstanden und umgesetzt. In
diesem Programm ist unser Fachwortschatz bereits enthalten. Anmerkung
von mir: Diesen hier geschriebenen Text
habe ich diktiert (mit einem anderen Programm) und nicht über die Tastatur geschrieben.
Ein Messebesuch ist zugegebenermaßen
anstrengend. Man bewegt sich langsam,
steht viel herum, hört viel und das Ganze
bei dem Geräuschpegel der großen Messehallen. Für uns war es ja nur ein Tag, für
Katja Knödel und Heike Schüller war es
aber der letzte Tag einer langen Woche. Beiden kann ich nur für die Vorbereitung und
die Führung danken. Die Tragetasche, in
der ich die bisher gesammelten Prospekte
verstauen konnte und in der sich ein kleines
Püppchen, Max oder Hanna (für Enkel oder
Kinder), befunden hat, wurde wie üblich
zum Abschluss jedem Teilnehmer übergeben. Im nächsten Jahr werde ich sicherlich
wieder dabei sein.
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VERBANDSARBEIT
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VN 79 – 1 | 2016
25
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PERSONALIA
▶ Mitgliederstand am 01. April 2016
Zum Stichtag 01. April 2016 zählte der Steuerberaterverband Hessen e. V. 3544 Mitglieder.
Wir freuen uns, folgende neue Mitglieder begrüßen zu können:
Darmstadt
463
Frau Dipl.-Bw. (FH) Nicole Kulick
Frau Dipl.-BW Sabine Lukas
Steuerberaterin
Steuerberaterin
Frankfurt
1098
Herr LL. M. Johannes Frey
S&P Krieg Mihulka StBG mbH
Herr Dipl.-Kfm. Florian Klenke
Frau Nadine Hofmann
Herr Andreas Fertig
Herr Dipl.-BW (DH) Dr. Marius Matthäi
UHY Wahlen & Mannsky PartGmbB
Frau Dipl.-Kffr. Nicole Schmidt
Frau Petra Mosebach
Herr Dipl.-Kfm. Sascha Bleser
Frau Anna-Bianca Rose
Rechtsanwalt FA f.StR
Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberater WP
Steuerberaterin
Steuerberater
Steuerberater
Wirtschaftsprüfungs-/Steuerberatungsgesell.
Steuerberaterin
Steuerberaterin WP-in
Steuerberater
Steuerberaterin
Osthessen
231
Frau Dipl.-Kffr.(FH) Heike Wiest
Herr Timo Schmitt
Steuerberaterin
Steuerberater
Gießen
292
Weber & Partner
alpha
Steuerberatungsgesellschaft mbB
Steuerberatungsgesellschaft GmbH
Main-Kinzig
301
Klaeren
Steuerberatersozietät GbR
Nordhessen-Kassel
501
Herr Dipl.-Oec. Stefan Brede
Herr Dipl.-Kfm. Thomas Siebold
Drube Jungk & Kollegen
Herrn Stephan Ringleb
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Steuerberater
26
Bensheim
Trebur
Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
Königstein
Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
Dreieich
Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
Karben
Hünfeld
Petersberg
Langgöns-Niederkleen
Büdingen
Hanau
Fuldabrück
Witzenhausen
Immenhausen
Göttingen
VN 79 – 1 | 2016
PERSONALIA
Marburg
140
Herr Markus Meier
Herr Dipl.-FW (FH) Michael Roth
Fischer & Partner
Steuerberater
Steuerberater
Steuerberatungsgesellschaft mbB
Wetzlar
219
Herr Dipl.-BW (DH) Alexander Kranz
Steuerberater
Wiesbaden
296
Marburg-Cyriaxweimar
Dautphetal
Marburg
Limburg
Wichtiger Hinweis
Wir veröffentlichen die Namen und Kanz- dies bei Ihrem Neueintritt nicht wünschen, [email protected]
leiorte unserer neuen Mitglieder in der Ru- können Sie einer Veröffentlichung jederzeit oder wenden Sie sich an die Geschäftsstelle.
brik Personalia / Mitgliederstand. Falls Sie widersprechen. Bitte schreiben Sie dazu an
▶ Wir trauern um
Claus Becht
Frankfu
rankfurt
furt am Main
811
Hanau
u
75
Frankfu
rankfurt
furt am Main
in
677
Andreas Rempel
Worms
577
Wolfgang
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Rüdiger
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Wa
Fulda
89
9
Erwin Kailing
Elmar Kramer
VN 79 – 1 | 2016
27
PERSONALIA
▶ Geburtstage
90. Geburtstag
06.05.1926
20.05.1926
Walther Kossbu
Rainer Ludewig
Frankfurt am Main
Kassel
85. Geburtstag
15.05.1931
29.05.1931
29.05.1931
Horst Beck
Ernst Blankenburg
Werner Schöppner
Fernwald
Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
80. Geburtstag
18.04.1936
25.04.1936
15.05.1936
17.05.1936
17.05.1936
02.06.1936
16.06.1936
05.07.1936
07.07.1936
21.07.1936
Theo Klug
Karl Dippel
Horst Koch
Werner Weise
Friedhelm Georg Rinn
Gerhard Gasche
Klaus Rumpf
Albert Peukert
Ilse Werner
Jürgen W.
W Blaurock
Kriftel
Hofheim-Wallau
Butzbach-Ostheim
Groß-Umstadt
Pohlheim
Langenselbold
Gießen
Alzenau
Frankfurt am Main
Eschwege
05.05.1946
11.05.1946
13.05.1946
02.06.1946
06.06.1946
06.06.1946
22.06.1946
22.06.1946
23.06.1946
24.06.1946
27.06.1946
29.06.1946
02.07.1946
04.07.1946
16.07.1946
17.07.1946
23.07.1946
Bernd-Ewald Weber
Elke Dietz
Dietmar Steinert
Klaus Seelmann
Edith Ehrlinger
Marie-Luise
Gerhardy-Barth
Gunhild Szardening
Manfred Kirsch
Hans R Ilgen
Jürgen Irslinger
Antje Heine
Günter Schmidt
Wolfgang Kassner
Gerd Reis
Albert Roth
Ingelore Denk
Friedrich-Wilhelm
Beckmann
Biedenkopf
Calden
Braunfels
Frankfurt am Main
Wiesbaden
Edermünde
Reiskirchen
Hochheim
Gründau
Kassel
Braunfels
Hofheim
Maintal
Biblis
Mühlheim/M.
Groß-Umstadt
Göttingen
65. Geburtstag
75. Geburtstag
25.04.1941
03.05.1941
05.05.1941
07.05.1941
11.05.1941
14.05.1941
24.05.1941
25.05.1941
01.06.1941
09.06.1941
12.06.1941
15.06.1941
19.06.1941
04.07.1941
07.07.1941
08.07.1941
Herbert Kratzel
Reinhard Hein
Karl Kratz
Albrecht Welke
Klaus Peter Kasten
Klaus Schmidt
Peter Wojczewski
Regina Kaniewski
Albert Gorselitz
Hermann Schmidt
Dieter Hofmann
Heinz Petter
Joachim Schindler
Thomas A. Zahn
Hartmut Nebe
Ernst-Ludwig Zeitz
Frankfurt am Main
Frankfurt am Main
Bad Arolsen
Bruchköbel
T
Taunusstein
Asslar-Werdorf
Bad Soden
München
Hanau
Immenhausen
Aschaffenburg
Bad Arolsen
Gießen
Mühlheim
Fritzlar
Nidda
70. Geburtstag
03.04.1946
12.04.1946
13.04.1946
15.04.1946
16.04.1946
26.04.1946
Udo Fahrni
Tomas Mielert
T
Kurt Wollnik
Rainer Horn
Hartmut Dombach
Manfred Galster
Bad Homburg v.d.H.
Hofheim
Wiesbaden
Münster-Dieburg
Weilburg
Heusenstamm
07.04.1951
11.04.1951
19.04.1951
21.04.1951
02.05.1951
06.05.1951
07.05.1951
12.05.1951
13.05.1951
31.05.1951
05.06.1951
09.06.1951
17.06.1951
25.06.1951
28.06.1951
01.07.1951
01.07.1951
04.07.1951
06.07.1951
07.07.1951
17.07.1951
22.07.1951
22.07.1951
30.07.1951
Martin Fimmel
Gerhard Heim
Harald J. Schäfer
Albert Theis
Peter Kulp
Gottfried Brückner
Gerd-Jürgen Porsch
Wilfried Liebig
Horst G. Schnell
Hermann Schepergerdes
Hans-Joachim Frohnapfel
Kurt Wenzel
Horst Bindemann
Irene Becker
Wolfgang Buschek
Werner Fritsch
Monika Hein-Dielemans
Ulrich Schmitz
Karl Adolf Jakob
Günther Färber
Annemarie
Simmer-Naumann
Ulrich Germer
Wolfgang Thasler
Helmut Klaner
Langen
Gründau
Mannheim
Johannesberg
Hattersheim
Freigericht
Kassel
Pfungstadt
Lohfelden
Bensheim
Petersberg
Braunfels
Knüllwald
Lahntal-Sterzhausen
Cölbe-Schönstadt
Kronberg im Taunus
T
Neu-Isenburg
Niedernhausen
Karben
Bad Homburg v.d.H.
Marburg
Frankfurt am Main
Gießen
Kirchhain
Wichtiger Hinweis
Wir veröffentlichen die bevorstehenden, besonderen Geburtstage
unserer Mitglieder (65., 70., 75., 80., 85. und 90. Geburtstag) in
unserer Rubrik Personalia / Geburtstage. Falls Sie dies für Ihren
eigenen Geburtstag nicht wünschen, können Sie einer Veröffentli-
28
chung jederzeit widersprechen. Bitte schreiben Sie dazu an
[email protected]
oder wenden Sie sich an die Geschäftsstelle.
VN 79 – 1 | 2016
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29
BEZIRKSGRUPPEN
▶ Bezirksgruppe Darmstadt
Einblicke in das Insolvenzrecht
Die Insolvenzordnung (InsO) soll durch
Verwertung des Vermögens eines Schuldners zur gemeinschaftlichen Befriedigung
der Gläubiger beitragen. Dies ist eines der
im § 1 InsO formulierten Ziele. Wer wurde
zu dessen Erreichung nicht schon mit der
Aufforderung konfrontiert, seine Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter
geltend zu machen? Dieser betritt regelmäßig dann die Bühne, wenn seitens des
Schuldners oder eines Gläubigers beim
Amtsgericht ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Die Rechte und Pflichten der
dann am Verfahren Beteiligten wurden den
Teilnehmern des Berufsstammtisches der
Bezirksgruppe Darmstadt am 24.11.2015
von Herrn Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche
dargestellt.
Nachdem Herr Dr. Gutsche den Verfahrensablauf vom Beginn der Krise bis zum
Schlusstermin anhand eines Zahlenstrahls
erläuterte, ging er auf die Gründe einer Insolvenzeröffnung ein. Während diese noch
überwiegend bekannt sein dürften, folgte
anhand einer anschaulichen Übersicht die
Erläuterung der – sicherlich weniger bekannten – Anfechtungsgründe und deren
zeitliche Rückwirkung. Die erfolgreiche
Anfechtung bereits erfolgter Zahlungen
führt zur Rückzahlungsverpflichtung des
Gläubigers bei gleichzeitigem Wiederaufleben der Forderung. Da diese dann lediglich
aus der Insolvenzmasse bedient werden,
kann letztlich in den seltensten Fällen der
komplette Anspruch durchgesetzt werden.
Neben dem Ausfall bestehender Zahlungsansprüche kommt es dann auch noch zum
rückwirkenden Forderungsverlust.
Zur Sensibilisierung der anwesenden Kolleginnen und Kollegen nannte Herr Dr. Gut-
30
sche einige Fälle aus der Rechtsprechung
und gab Tipps zur Vermeidung des Risikos
anhand typischer Auftragsverhältnisse von
Steuerberatern. Diese wurden dann durch
Rückfragen aus der eigenen Praxis konkreter, da kaum ein Kollege – um die oben
gestellte Frage zu beantworten – nicht
schon einen insolvenzbedingten Forderungsausfall zu beklagen hatte.
Änderungen zum 1.1.2016
Die in der jüngsten Vergangenheit aufgekommene Kritik an den Regelungen zur
insolvenzrechtlichen Anfechtung nahm
der Gesetzgeber zum Anlass, die Rechtsvorschriften mit Wirkung zum 1.1.2016 zu
reformieren. Ausgehend vom ersten Regierungsentwurf erläuterte Herr Dr. Gutsche im
Schlussteil seines Vortrages das Gesetzgebungsverfahren und verdeutlichte die Hintergründe der Neuregelungen. Es bleibt abzuwarten, ob die beabsichtigte Beseitigung
von Unsicherheiten erreicht werden kann.
Michael Karrer
Offensive Mittelstand – na und?
Die Frage: „... Und wie betrifft mich das und
was bedeutet das?“ haben sich beim Berufsstammtisch der Bezirksgruppe Darmstadt des Steuerberaterverbandes Hessen
am Abend des 26. Januar 2016 sicherlich
viele der Teilnehmer gestellt. Offensive Mittelstand – Digitalisierung – so etwas macht
doch heute jeder schon mehr oder weniger
privat, beruflich oder geschäftlich.
Dass sich aus diesem „mehr oder weniger“
durch die Förderinitiative des Ministeriums für Wirtschaft und Energie massive
Auswirkungen auf uns alle als zugehörige
zum Mittelstand ergeben können – und ja
eigentlich auch sollen, führte Frau Ursula
Meisinger-Ahlers in ihrer Rolle als Mitglied
des Vorstandes der Steuerberaterkammer
Hessen an diesem Abend für die Teilnehmer greifbar aus.
Die Jugend macht es uns vor: Kommunikation und Nutzung von Elektronik und Medien in fast jeder Lebenssituation. Das ist eine
Veränderung von Kultur, Verhalten und Vorgehensmustern. Industrie und Wirtschaft
müssen diese Veränderung aufgreifen, ihr
folgen und in ihre Unternehmensabläufe
übernehmen – sonst werden sie irgendwann von dieser Entwicklung überholt.
Dies kann bedeuten, Produktionsprozesse,
Produkte, Bereitstellung und insbesondere
Verfahrensabläufe sowie die Betrachtungsweisen darauf grundlegend zu verändern.
Denken wir einmal an „Unternehmen
online“ im Vergleich zur herkömmlichen
Bearbeitung der Buchhaltung auf dem Papierweg – Vereinfachung der Handhabung
beim Mandanten und Veränderung einiger
Arbeitsschritte beim Steuerberater.
Veränderungen müssen auf der Basis der
Betrachtung „wo stehe ich und wo will ich
hin“ analysiert und geplant werden. Um
den Erfolg nicht dem Zufall zu überlassen
und die Organisationen und Arbeitsgestaltung entsprechend verbessern zu können,
gibt die Offensive Mittelstand ein Werkzeug
an die Hand, den INQA-Unternehmenscheck (INQA: Initiative Neue Qualität der
Arbeit). Dies ist ein Ergebnis der engen Zusammenarbeit auf bundesweiter Ebene von
Institutionen der Wirtschaft, Verbänden,
Gewerkschaften, Unternehmen, Stiftungen
und Sozialversicherungsträgern zur Erhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland.
Der Erfolg eines Unternehmens setzt sich
aus unheimlich vielen Funktionsbereichen
VN 79 – 1 | 2016
BEZIRKSGRUPPEN
zusammen, die sauber ineinander wirken
müssen, so wie die Zahnräder eines Uhrwerkes. Der INQA schaut in alle Bereiche
dieses Uhrwerkes eines Unternehmens hinein (www.inqa-unternehmenscheck.de).
Manche dieser Zahnräder gehören dabei
zum Kernkompetenzgebiet der Steuerberatung und das ist auch der Ansatzpunkt
für die zukünftigen Betrachtungen, welchen
Beitrag der Steuerberater für die Mandanten hier konkret leisten kann.
Während des Vortrags wurden immer Fragen mit der Referentin Frau Ursula Meisinger-Ahlers erörtert.
Anders gesagt, wenn die Steuerberatung
auf diese Strömung nicht reagiert, wird sie
genauso von der Entwicklung überholt werden.
Finanzierung – wichtig, aber wie?
Was zu tun ist und wie man sich aufstellen
sollte wird die Steuerberaterkammer mit
ihnen im Zuge von Workshops „Berater Off
fensive Mittelstand“ erarbeiten.
Abschließend war festzustellen, dass die
Frage: „... Und wie betrifft mich das und
was bedeutet das?“ sich den Teilnehmern
nicht mehr stellte, sondern der Blick auf
das Wie? und WANN? gerichtet war.
Helga Kircher
Es gibt ein kleines Einmaleins der Finanzierung, welches für Gründer sowie kleine und
mittelständischen Unternehmen sehr wichtig – sogar existenziell ist. Am 13. Oktober
berichtete Herr Clemens Schäfer von der Industrie- und Handelskammer in Darmstadt
über die grundlegenden Überlegungen und
Vorgehensmodelle, da zumeist die erforderlichen Finanzierungssummen für die
Unternehmer deutlich größer sind als das
Einmaleins.
Gerade für die Gründer und die kleinen
Unternehmen stellt sich die Beschaffung
weiterer Finanzmittel zur Fortführung des
Geschäftes oder zur geplanten Erweiterung
häufig als eine große Herausforderung dar.
Daher, so Herr Schäfer von der IHK, ist es
sehr bedeutsam, den richtigen Weg dazu
zu beschreiten.
Geld ist nicht gleich Geld – besonders wenn
man es sich beschaffen muss. So ist bei der
Finanzierung die Frage wichtig, welche Art
der Verwendung mit den beschafften Geldmitteln geplant ist. Danach sollte sich die
Art des Kredites richten – die Laufzeit ist
dabei nur eines von vielen Kriterien. Wen
wundert es – auch hier ist Bank nicht gleich
Bank. Der Erfolg der Geldbeschaffung richtet sich auch nach der Frage: Wer gibt das
Geld. Die Banken haben ganz unterschiedliche Kriterien der Bewertung und damit der
Vergabe. Hierüber sollte man sich vorher
im Klaren sein. Eine Sichtung und Abwägung der Optionen ist dringend geraten–
beispielsweise ist eine KfW ganz anders
aufgestellt als ein z.B. großes Bankhaus mit
angeschlossenem Investment-Sektor.
Wirtschaftlicher Aufschwung und Stabilität
sind für das Unternehmen Bundesrepublik
Deutschland wichtige Faktoren. Daher ist
Förderung ein wesentliches Element, den
Markt zu stabilisieren und zu erweitern.
Die IHK und andere Institute haben einen
Förderungs- und Beratungsauftrag. Den
gilt es zu nutzen, damit das kleine Einmaleins auch die richtigen Ergebnisse trägt.
Ist das Geld erst einmal da, zum Beispiel
aus einem öffentlichen Kreditprogramm
oder zum Beispiel mit Unterstützung einer Bürgschaftsbank, ist damit noch längst
nicht alles getan. Der Dialog mit der Bank
muss aufrechterhalten werden, denn Geldvergabe ist eine Frage des Vertrauens und
bedingt von Sicherheiten.
Referentin Ursula Meisinger-Ahlers, Vorstandsmitglied der
Steuerberaterkammer Hessen, bei ihrem V
Vortrag zur Offensive Mittelstand
VN 79 – 1 | 2016
Auch hier ist angeraten, sich im Vorfeld
kompetent -zum Beispiel von der IHK- unterstützen zu lassen. Ein Thema, welches
erst einmal nicht spannend klingt, doch
seine Spannung aus der Bedeutung gewinnt. So entstand im Nachgang zum Vor-
31
BEZIRKSGRUPPEN
trag auch eine kleine Diskussion mit den
zahlreichen Besuchern. Dabei wurden auch
einige wichtige Fragen an Herrn Clemens
Schäfer gestellt, beantwortet und erörtert.
Dieses Einmaleins ist dann doch nicht so
einfach. Alles in allem eine gelungene Veranstaltung.
Helga Kircher
Kanzleientwicklung mit Mut zur Veränderung
Die Entwicklung der eigenen Kanzlei war
Thema des Berufsstammtisches der Bezirksgruppe Darmstadt am 15.9.2015. Der
Schwerpunkt bezog sich hierbei jedoch
nicht auf das Streben nach Wachstum bei
gleichzeitiger Überwachung der Wirtschaftlichkeit. Der Vortrag von Frau Steuerberaterin Evelyn Oettinger aus Haan behandelte
eher eine Methode der Aufgabenverteilung,
die -unabhängig von deren Größe und
Entwicklungsstadium- in jeder Kanzlei umgesetzt werden kann. Zugegeben – man
benötigt eine gehörige Portion Mut zur Veränderung.
Persönliche Stärken nutzen
Während sich die Verteilung der Kernauff
gaben wie üblich nach der beruflichen
Qualifikation der Mitarbeiter richtet, werden in der Kanzlei von Frau Oettinger
auch Stabsaufgaben an die Mitarbeiter delegiert. Nach dem Motto „erst die Kultur
gestalten und Menschen begeistern“ berücksichtigt deren Organisationsstruktur
persönliche Stärken und Schwächen der
Mitarbeiter – und die eigenen. Obwohl
„anschließend mit harten Zahlen, Daten
und Fakten gesteuert wird“, sind die Mitarbeiter als Mitgestalter in den Entwicklungsprozess der Kanzlei eingebunden.
Dies fördert neben der Motivation auch
die Identifikation mit der Kanzlei.
Die Kanzleileitung muss im Gegenzug
bereit sein, Kompetenzen abzugeben und
Einblicke in das eigene Rechnungswesen
zu gewähren. Weiterhin sollte sie akzeptieren können, dass ein Mitarbeiter anhand
seines Persönlichkeitsprofils besser geeignet ist, bisherige Vorbehaltsaufgaben wie
das interne Controlling oder im Bereich
der strategischen Entwicklung zu erledigen.
Gelingt der eventuell nötige Rollentausch,
kann sich dies –wie bei Frau Oettinger- in
32
ungeahnt positiver Weise auf die Kanzleientwicklung auswirken.
Persönliche Stärken erkennen
Wie erkennt man also das eigene und das
Persönlichkeitsprofil seiner Mitarbeiter?
Zur Klärung dieser komplexen Frage bedient sich Frau Oettinger des Team Management Systems (TMS). Dieses Instrumentarium unterstellt, dass sich jedes
Team in verschiedene Arbeitsfunktionen
gliedert, die es zu erkennen und optimal
zu besetzen gilt. Der auf einer Selbstbeschreibung beruhende Persönlichkeitstest
des TMS ermittelt die Stärken der teilnehmenden Personen und weist ihnen die für
sie geeigneten Aufgaben zu. Hierdurch
wird erreicht, dass jeder seine persönlichen
Stärken einbringen und entwickeln kann.
Weiterhin wird erkannt, falls ein bestimmter Persönlichkeitstyp im Team fehlt. Dieses
Anforderungsprofil kann dann bei der Einstellung neuer Mitarbeiter berücksichtigt
werden.
Die Einhaltung dieser Grundsätze soll die
Effizienz und Attraktivität der Kanzlei steigern, was sowohl im Interesse der Mitarbeiter als auch in dem der Kanzleileitung
liegt. Denn -wie Frau Oettinger richtigerweise feststellt- „man ist immer nur so gut, wie
das Team, in dem man arbeitet“.
Fazit
Durch die präferenzorientierte Organisation der eigenen Kanzlei können bisher ungeahnte Potentiale erkannt und genutzt werden. Zudem motiviert sie die Mitarbeiter,
was natürlich auch zu deren persönlicher
Entwicklung -und Zufriedenheit- beiträgt.
Die Umsetzung in der Kanzlei kann jedoch
nur gelingen, falls auch die Kanzleileitung
bereit ist, Verantwortung zu übertragen und
den Mitarbeitern die nötige Zeit zur Entfaltung zu geben. Sicher – nicht jeder Mitarbeit hat ein Interesse daran, selbst Verantwortung zu übernehmen und zugegeben
– man benötigt eine gehörige Portion Mut
zur Veränderung.
Michael Karrer
U
Veranstaltungen
der BG Darmstadt
▪ 12.04.2016 Jahreshauptversammlung
der Bezirksgruppe Darmstadt mit Vortrag
▪ 10.05.2016 Klimagespräch mit dem
Finanzamt Groß-Gerau
▪ 14.06.2016 Kollegentreffen zum Thema Personalführung und Mitarbeitergewinnung
▪ 08.07.2016 Landesweites Sommerfest
der Bezirksgruppe Darmstadt und des
Steuerberaterverbandes Hessen e.V.
▪ 06.09.2016 Kollegentreffen zum Thema Praxisvertretung und Abwicklung
einer Kanzlei
▪ 11.10.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Darmstadt
▪ 22.11.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Darmstadt
VN 79 – 1 | 2016
BEZIRKSGRUPPEN
▶ Bezirksgruppe Frankfurt
Probleme bei der
Vereinsbesteuerung, Kollegentreff
am 03.11.2015
Das Thema wurde von Herrn Steuerberater
Steffen Werner vorgetragen. Um den Teilnehmern den Einstieg in das in der Praxis
nicht so häufig vorkommende Rechtsgebiet
zu erleichtern, begann Herr Werner mit
den Grundlagen der Vereinsbesteuerung.
Insbesondere ging er auf die vier verschiedenen Bereiche der speziellen Besteuerung
ein und grenzte als Beispiel den Zweckbetrieb von dem gewerblichen Geschäftsbetrieb ab. Anhand von Beispielen wurden
diverse Abgrenzungsfragen erläutert und
insbesondere die in der Praxis auftretenden
Abgrenzungsprobleme erörtert. Danach
wurde die Vereinssatzung besprochen und
die strenge Einhaltung in Bezug auf die Gemeinnützigkeit dargestellt.
fassung der wichtigsten beschlossenen und
geplanten Rechtsänderungen 2015/2016.
Insbesondere erläuterte Herr Naumann
die neuen Aufbewahrungspflichten und
die GOBD. Danach folgten die Themen
Rückforderung von Honoraransprüchen,
Neuerungen bei anschaffungsnahen Herstellungskosten, § 7g EStG sowie wichtige
Themen aus Rechtsprechung und Verwaltung. Danach wurde ausgiebig über das
vom Bundesrat gebilligte Bürokratieentlastungsgesetz und das Steueränderungsgesetz 2015 gesprochen.
Abgerundet wurde die Veranstaltung durch
eine offene Diskussion mit den Teilnehmern.
Im Anschluss stand Herr Naumann den
Teilnehmern bei einem Imbiss im Foyer für
weitere Fragen zur Verfügung.
Thomas Orth
Neujahrsempfang am 29.01.2016
im Senckenbergmuseum
Am Freitag, dem 29.01.2016 fand wie jedes
Jahr der traditionelle Neujahrsempfang der
Bezirksgruppe Frankfurt statt.
Als Location wurde das Senckenberg Museum in Frankfurt am Main gewählt. Das
Museum ist eines der größten Naturkundemuseen in Deutschland.
Zum Schluß wies Herr Werner auf die
Rechtsfolgen bei Verlust der Gemeinnützigkeit hin und gab Empfehlungen für die
Praxis. Bei einem gemeinsamen Imbiss
nach dem Vortrag stand Herr Werner den
Teilnehmern noch für weitere Fragen zur
Verfügung.
Thomas Orth
Jahresendseminar zum
Jahreswechsel 2015/2016,
Kollegentreff am 01.12.2015
Zu diesem Thema begrüßte die Bezirksgruppe Frankfurt Herrn Rechtsanwalt und
Steuerberater Dennis Naumann als Referent.
Wie in den Vorjahren begann Herr Naumann seinen Vortrag mit einer ZusammenNeujahrsempfang der Bezirksgruppe Frankfurt im Senckenbergmuseum
VN 79 – 1 | 2016
33
BEZIRKSGRUPPEN
Wie auch in den Vorjahren fand diese Veranstaltung einen großen Zuspruch bei den
Mitgliedern des Verbandes, den Gästen aus
der Finanzverwaltung und den Berufsschulen.
Nach dem traditionellen Sektempfang um
10.30 Uhr im Senckenberg Bistro wurde
eine Führung durch das Museum angeboten, um die Exponate aus den Bereichen
Biologie und Geologie zu bewundern.
Im Anschluss an die Führung traf man sich
wieder zum gemeinsamen Mittagessen im
Bistro.
Nach einer offiziellen Begrüßung durch
den Bezirksgruppenvorsitzenden, Herrn
Reinhard Kämpfer, begann ab 13 Uhr das
gemeinsame Mittagessen.
Gegen 15.30 Uhr klang der diesjährige Neujahrsempfang langsam aus.
Thomas Orth
Änderungsnormen in der
Abgabenordnung, Kollegentreff am
02.02.2016
Dieses praxisnahe Thema wurde von Herrn
Jan Raiter vorgetragen.
Nachdem Herr Raiter den Teilnehmern zu
Beginn die grundlegenden Unterschiede
zwischen Steuerbescheiden und gleichgestellten Bescheiden erläuterte, referierte er
über den Beginn und die Dauer der Festsetzungsverjährung.
Im zweiten Teil des Vortrages wurden die
einschlägigen Korrekturnormen aus der
Praxis besprochen und anhand von Beispielsfällen noch einmal erläutert .
Beim anschließenden Imbiss im Foyer
stand der Referent den Teilnehmern zur
weiteren Diskussion zur Verfügung.
Thomas Orth
U
Veranstaltungen
der BG Franfurt am Main
▪ 03.05.2016 Kollegentreffen zum Thema Update bezüglich sozialversicherungs- und lohnsteuerfreien Zuwendungen an Mitarbeiter, Referentin Frau
Spángberg-Zepezauer
▪ 07.06.2016 Kollegentreffen zum Thema Erfolgsorientierte Vergütung von
Mitarbeitern
▪ 05.07.2016 Kollegentreffen zum Thema
Bundesanzeiger 2.0, Referent Herr Stecher
▪ 02.08.2016 Kein Kollegentreffen wegen Sommerferien
▪ 06.09.2016 Kollegentreffen zum Thema Generalsanierung an Vermietungsimmobilien im Hinblick auf Standardanhebungen, Referent Herr Gümbel
▪ 04.10.2016 Kollegentreffen
▪ 01.11.2016 Kollegentreffen
▪ 06.12.2016 Kollegentreffen zum Thema Steueränderungsgesetz 2016/2017,
Referent Herr Naumann
왘 Move On… Innovation auf dem Steuerberatermarkt!
Gemeinsame Veranstaltung des Steuerberaterverbandes
Hessen e.V. mit Addison
Steuerberatung verändert sich nicht
und die Erde ist eine Scheibe –
Steuerberatung 4.0 die Auswirkungen der
4. Industriellen Revolution auf Ihre Beraterpraxis
Veranstaltungsort:
Termin
Geschäftsstelle des
Steuerberaterverbandes Hessen e.V.
Mainzer Landstraße 211
60326 Frankfurt am Main
Mittwoch, 15. Juli 2016
Beginn 9.30 Uhr
Vormerken!
34
VN 79 – 1 | 2016
BEZIRKSGRUPPEN
▶ Bezirksgruppe Gießen
Vorankündigung Klimagespräch mit
dem Finanzamt Nidda
Mitgliederversammlung der
Bezirksgruppe Gießen am 16. März
2016
Nidda wird am 7. Juli 2016 im Bürgerhaus
Nidda stattfinden.
Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe Gießen stellte der
Präsident der Steuerberaterkammer Hessen, Lothar Herrmann, die geplanten Änderungen durch das Verfahrensmodernisierungsgesetz vor. Ab 1. Januar 2017 sollen
diverse Änderungen und neue Vorschriften
der Abgabenordnung gelten. Dabei werden u.a. die Abgabefristen für Steuererklärungen, die Voraussetzungen für bevorzugte Anforderungen und die Festsetzung
von Verspätungszuschlägen geregelt. Zum
Die Einladungen dazu werden direkt vom
Finanzamt Nidda an die Kollegen und
Kolleginnen verschickt, die ihre berufliche
Niederlassung in diesem Finanzamtsbezirk
haben.
Sollten Sie keine Einladung seitens der Finanzverwaltung erhalten aber an dem Gespräch gerne teilnehmen wollen, wenden Sie
sich bitte an unser Vorstandsmitglied Dirk
Schuffert ([email protected]).
Pia Krämer
einen wird zwar bundeseinheitlich der „28.
Februar“ eingeführt, allerdings wird auf der
anderen Seite auch eine starre Regelung
über festzusetzende Verspätungszuschläge
Einzug in die Abgabenordnung finden. Der
Ermessensspielraum des Bearbeiters wird
weitgehend verschwinden.
Auch über die Themen Kassenführung
und GoBD hielt Herr Herrmann die Anwesenden auf dem Laufenden.
Nach dem gemeinsamen Abendessen begann die Mitgliederversammlung zunächst
mit dem Gedenken an die im letzten Jahr
verstorbenen Mitglieder. Dabei wurde ins-
Vorankündigung:
Busfahrt zum Verbandstag 2016
Auch in diesem Jahr ist wieder geplant,
gemeinsam mit einem Bus zum Verbandstag nach Frankfurt zu fahren. Der
Verbandstag wird am 28. Juni 2016 in
Frankfurt stattfinden. Der Bus wird wie
in den letzten Jahren an den Einstiegstellen Alsfeld, Gießen, Butzbach und
Friedberg halten.
Die Planungen für ein gemütliches Beisammensein in Frankfurt im Anschluss
an den Verbandstag sind am Laufen. Der
Vorstand freut sich, wenn in diesem Jahr
wieder eine nette Gruppe zusammen
kommt, die unser Angebot annimmt.
Pia Krämer
Vorstand der Bezirksgruppe Gießen: Birgit Besser, Markus Otto, Pia Krämer, Dirk Schuffert,
Meike Häuser, Uwe Pfannenschmidt, Reihnhold Frank, Frank Urich (v.l.n.r.)
VN 79 – 1 | 2016
35
BEZIRKSGRUPPEN
U
Theodor Pfannenschmidt (l.) wurde für 50 Jahre Mitgliedschaft und Klaus Daschke (r.) für 40
Jahre Mitgliedschaft geehrt
besondere der im letzten August überraschend verstorbenen Vorstandskollegin
Gisela Arnold gedacht.
Im weiteren Verlauf der Versammlung wurden die üblichen Regularien abgehandelt.
Durch den Tod von Frau Arnold war das
Amt des Beisitzers für Ausbildungsfragen
neu zu besetzen. Dazu hatte sich die Kollegin Birgit Besser aus Rosbach bereit erklärt.
Sie wurde in der Mitgliederversammlung
einstimmig bestätigt.
36
▪ 21. April 2016
Kollegentreffen
BG Gießen und Marburg zum Thema
„Aktives Honorarmanagement“. Kollegentreffen in Zusammenarbeit mit der
Deutschen Bank
▪ Mai / Juni 2016 Kollegentreffen in
Zusammenarbeit mit der DAK-Gesundheit zum Thema „Motivation“
▪ Juli 2016
Kollegentreffen zum
Thema „Kassenführung und GoB“
▪ 28. Juni 2016
Busfahrt zum Verbandstag 2016 nach Frankfurt mit
kleinem Programm im Anschluss
▪ 7. Juli 2016
Klimatagung
mit
dem Finanzamt Nidda
▪ 14. Juli 2016
Freisprechungsfeier
für die Steuerfachangestellten in Mittelhessen
▪ September 2016 Klimatagung
mit
dem Finanzamt Alsfeld/Lauterbach
▪ September 2016 Kollegentreffen in
Zusammenarbeit mit HDI zum Thema
Erbschaftssteuer
Im Rahmen der Mitgliederversammlung
wurden bisher auch die Ehrungen für
langjährige Mitglieder vorgenommen. In
diesem Jahr will die Bezirksgruppe Gießen
die Ehrungen im Rahmen der gesellschaftlichen Veranstaltung im November durchführen. Da zwei der in diesem Jahr zu ehrenden Kollegen anwesend waren, wurde
ihnen natürlich herzlich gratuliert. So konnten Theodor Pfannenschmidt (Gießen) für
50 Jahre und Klaus Daschke (Pohlheim) für
40 Jahre die Glückwünsche der Versammlung entgegennehmen.
Pia Krämer
VN 79 – 1 | 2016
BEZIRKSGRUPPEN
▶ Bezirksgruppe Main-Kinzig
Vollmachtsdatenbank und
vorausgefüllte Steuererklärung
Der praktische Leitfaden: von der
Registrierung bis zum Abruf
Am Donnerstag, den 21. Januar 2016 fanden sich im Konferenzhotel Ysenburger Hof
in Langenselbold rund 50 Mitglieder sowie
qualifizierte Teilnehmer zu dem aktuellen
Thema ein. Als Referent konnte Herr Frank
Wursthorn, Leiter der DATEV Niederlassung in Frankfurt, gewonnen werden.
bank abgerufenen Informationen werden
aufbereitet und können in die Steuererklärung eingespielt werden.
Durch das neue Verfahren können Steuererklärungen effizienter erstellt werden.
Hiervon profitieren alle Beteiligten.
Torsten Büdel
Der Referent zeigte, wie schon jetzt die
Vorbereitungen getroffen werden können,
um Daten aktuell in die Einkommensteuererklärung einspielen zu können. Zu diesen
Daten gehören insbesondere Daten von
Lohnsteuerbescheinigungen,
Rentenbezugsmitteilungen, Krankenversicherungsbeiträgen, Riester- und Rürupbeiträgen sowie Lohnersatzleistungen.
Im ersten Teil seines Vortrages ging Herr
Wursthorn auf die Vollmachtsdatenbank
ein. Er erläuterte die erforderliche Registrierung über die Internetseite der Steuerberaterkammer Hessen. In diesem Zusammenhang beschrieb er auch den Prozess
der richtigen Auswahl der entsprechenden
Vollmacht und deren Übermittlung an die
Finanzverwaltung.
In seiner Präsentation erläuterte Herr
Wursthorn auch den Grundinformationsdienst Steuern (GINSTER) und er führte
aus, dass GINSTER voraussichtlich im Jahr
2017 verfügbar sein wird.
Im zweiten Teil seines Vortrages ging der
Referent auf die vorausgefüllte Steuererklärung ein und stellte die Implementierung in
DATEV dar. Hier wird im Wesentlichen eine
„Ausfüllhilfe“ geboten. Die aus der Daten-
VN 79 – 1 | 2016
Referent Frank Wursthorn (l.), Leiter der
DATEV-Niederlassung Frankfurt und
Reinhard Hühn (r.), Vorsitzender der
Bezirksgruppe Main-Kinzig
37
BEZIRKSGRUPPEN
▶ Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel
Betriebliches Risiko- und
Vorsorgemanagement
einem Kollegentreff in ihre Räume ein.
Referent war Herr Patrick Mohm, der
bereits im vergangenen Jahr mit seiner
mitreißenden Vortragsart überzeugen
konnte.
Auch dieses Jahr sprach er diverse Aspekte der betrieblichen Altersvorsorge
an. Zunächst erläuterte Herr Mohm die
Auswirkungen des Mindestlohngesetzes
auf die betriebliche Altersvorsorge, insbesondere wies er auf die Probleme bei
Entgeltumwandlung hin. Danach folgten
Hinweise zu Formerfordernissen bei den
Versorgungssystemen. Im Bereich der
Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung ging er auf aktuelle Rechtsprechung
und Gesetzesinitiativen ein. Zu den Pensionszusagen verdeutlichte er anhand
von Beispielen anschaulich die gravierenden Unterschiede zwischen steuerlicher, handelsrechtlicher und tatsächlicher Verpflichtung. Zum Schluss war der
Fokus noch auf Handlungsempfehlungen
bei ausscheidenden Arbeitnehmern gerichtet.
Im offiziellen Teil ehrte der Vorsitzende der
Bezirksgruppe Winfried Guthardt die langjährigen Mitglieder. Allen Vorstandsmitgliedern dankte er für ihren Einsatz für die
Bezirksgruppe. Er rief auch die Mitglieder
auf, sich an der Bezirksgruppenarbeit zu
beteiligen, da Unterstützung gern angenommen wird.
Das Rahmenprogramm gestaltete Florian
Brauer mit Gesang und Klavierbegleitung.
Für das leibliche Wohl war ebenfalls gut
gesorgt, so dass es insgesamt ein schöner
und harmonischer Abend war, der auf die
besinnliche Weihnachtszeit einstimmte.
Kirsten Hoffmann
Ehrung langjähriges Mitglied
Da Herr Walter Wolf an unserer Weihnachtsfeier, bei der die langjährigen Mitglieder des
Verbandes geehrt wurden, leider nicht teil-
nehmen konnte, haben Winfried Guthardt
und Kirsten Hoffmann ihn und seine Frau
in Bad Sooden-Allendorf besucht.
Es ist schon eine Besonderheit, wenn ein
Mitglied auf 60 Jahre Zugehörigkeit zu unserem Verband zurückblicken kann. Herr
Wolf konnte so von den Anfängen des Verbandes berichten, als dieser noch „Kammer der Steuerberater“ hieß.
Bereits sein Vater war als Steuerberater
tätig, von dem er die Kanzlei übernommen hat, und sein Sohn setzt heute die
Familientradition fort. Neben Einblicken
in die Entwicklung der Steuerberatung im
ländlichen Bereich wusste er auch über
die Arbeit der Bezirksgruppe im Laufe
der Jahre zu erzählen. Wir hatten einen
sehr gastfreundlichen und interessanten
Besuch und freuen uns über diese lange
Mitgliedschaft.
Kirsten Hoffmann
Es war wieder einmal ein sehr informativer
Abend, der zu einigen Denkanstößen geführt hat.
Kirsten Hoffmann
Weihnachtlicher Kollegentreff
Am 01.12.2015 fand unser weihnachtlicher
Kollegentreff im Hotel Schäferberg statt.
Zur gemütlichen Einstimmung hatten wir
uns vorab im „Winterwald“ bei Punsch und
Glühwein getroffen.
38
Walter Wolf (Mitte) mit seiner Ehefrau und Winfried Guthardt, Vorsitzender der
Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel
VN 79 – 1 | 2016
BEZIRKSGRUPPEN
Mitgliederversammlung der
Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel
Die diesjährige Mitgliederversammlung
der Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel
fand am 02.02.2016 statt. Der Vorsitzende der Bezirksgruppe Winfried Guthardt
begrüßte die Mitglieder, insbesondere den
Präsidenten des Steuerberaterverbandes
Hessen, Burkhard Köhler sowie Michael
Witzel als Vertreter der Steuerberaterkammer Hessen.
Im Anschluss gab er einen Rückblick auf die
im vergangenen Jahr durchgeführten Kollegentreffs und sonstigen Veranstaltungen.
Zu den Kollegentreffs wies er auch darauf
hin, dass Vorschläge hierfür von Seiten der
Mitglieder gern gesehen sind, da so besser
eingeschätzt werden kann, wo die Interessen der Mitglieder liegen.
Frau Inge Peter erläuterte anschließend
ausführlich in Vertretung für die Schatzmei-
sterin Maxi Thiele die Jahresrechnung 2015
und den Haushaltsplan 2017, die genehmigt wurden. Zu neuen Beisitzern wurden
Maria Grebe und Sascha Lippert gewählt.
Unterstützung von weiteren Interessierten
ist herzlich willkommen.
Frau Peter gab anschließend einen Ausblick auf die geplanten Veranstaltungen
in 2016. Danach berichtete Herr Köhler
über aktuelle steuerliche Entwicklungen
und über Überlegungen auf Vorstandsebene zur Mitgliederwerbung und Anpassung von Fortbildungsangeboten an die
sich stetig entwickelnden Außenbedingungen.
Im Anschluss wurden noch Probleme und
Anregungen der Mitglieder besprochen.
Diese Gespräche konnten dann bei einem
gemeinsamen Abendessen, zu dem die
Bezirksgruppe eingeladen hatte, vertieft
werden.
Kirsten Hoffmann
U
Veranstaltungen
der BG Nordhessen-Kassel
▪ 12.04.2016 Kollegentreffen
▪ 10.05.2016 Klimagespräch mit den
Kasseler Finanzämtern
▪ 07.06.2016 Kollegentreffen bei der
Kasseler Sparkasse
▪ 05.07.2016 Kollegentreffen
▪ 06.09.2016 Kollegentreffen
▪ 22.09.2016 Herbstfachveranstaltung
in Kassel
▪ 04.10.2016 Kollegentreffen
▪ 08.11.2016 Kollegentreffen bei der Kasseler Bank
▪ 06.12.2016 Weihnachtstreffen der Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel
XVI. STB-VERBANDS-OPEN
Samstag, 02. Juli 2016
auf der Anlage des
Golfclub Schloss Braunfels
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BEZIRKSGRUPPE WETZLAR
VN 79 – 1 | 2016
39
BEZIRKSGRUPPEN
▶ Bezirksgruppe
Osthessen
gen des Finanzamtes erfordern. Weiterhin
sollte ergänzend zur E-Bilanz der handelsrechtliche Jahresabschluss an das Finanzamt gesendet werden.
Klimagespräch mit dem Finanzamt
Fulda am 26.11.2015
Die Kolleginnen und Kollegen der Bezirksgruppe Osthessen trafen sich im Finanzamt Fulda mit den Vertretern aller Sachgebiete des Finanzamtes zum diesjährigen
Klimagespräch. Herr Schlemmer als Vorsteher des Finanzamtes und Frau Leitsch
als Vertreterin des Steuerberaterverbandes
begrüßten die Teilnehmer gemeinsam. Von
den Kollegen wurde als besonders lobenswert die Freundlichkeit und die teilweise unbürokratische Abarbeitung im Finanzamt
hervorgehoben, bevor die einzelnen Fragen
und Probleme aus dem Kollegenkreis erörtert und diskutiert wurden.
Dauerbrenner der Klimagespräche sind
immer wieder die Betriebsprüfungen. Aber
auch hier zeigte sich, dass letzten Endes
häufig eine fehlende, beiderseitige Abstimmung zu unerfreulichen Ergebnissen führt.
Von Seiten des Finanzamtes wurden an
dieser Stelle einzelne Korrekturen im Prüfungsablauf zugesichert.
Erfreulich für die Kollegen ist außerdem,
dass die Berichtigung von UmsatzsteuerVoranmeldungen oder anderen Steuererklärungen von Seiten des Finanzamtes zu
keinerlei strafrechtlichen Konsequenzen
führt, sofern die Berichtigung zeitnah zur
Fehlerentdeckung erfolgt. Vorsätzliches
Handeln wird von dieser Aussage dementsprechend nicht erfasst. Einige Kollegen
wiesen jedoch darauf hin, dass nicht alle
Finanzämter dies so handhaben.
Insgesamt war das Klimagespräch für beide Seiten sehr konstruktiv und informativ.
Für die Gastfreundschaft im Finanzamt bedankten sich die Kollegen herzlich.
Cornelia Leitsch
Berufsbildungsmesse in Fulda
In der Esperantohalle Fulda fand am 28. und
29. Februar 2016 die diesjährige Bildungsmesse statt. Viele regionale Unternehmen
und Institutionen gaben Auskünfte zu den
einzelnen Ausbildungsmöglichkeiten und
Karrierechancen.
Um für die Möglichkeiten in den steuerberatenden Berufen zu werben, informierte unter
anderem die Steuerberaterkammer Hessen
U
Veranstaltungen
der BG Osthessen
▪ 18.05.2016, 18.00 Uhr Kollegentreffen
zum Thema Vereinsbesteuerung, Kolpinghaus Hünfeld
▪ 14.09.2016, 18.00 Uhr Kollegentreffen
zum Thema Vereinsbesteuerung II, Kolpinghaus Hünfeld
▪ 13.10.2016, 9.00 Uhr, Klimagespräch
mit dem Finanzamt Bad HersfeldRotenburg
▪ 18.11.2016, 18.00 Uhr, Traditionelles
Gänseessen im Hotel Gersfelder Hof in
Gersfeld
an einem eigenen Informationsstand. Hier
wurden die Interessenten ausführlich über
die Berufsbilder, die Leistungsanforderungen
und die Aufstiegsmöglichkeiten aufgeklärt.
Unter der Leitung von Herrn Michael Herber betreuten die Kolleginnen und Kollegen
der Bezirksgruppe Osthessen Frau Eva-Maria Helfrich, Frau Gabriele Brönnecke, Herr
Hendrik Brönnecke, Herr Michael Abel,
Herr Christian Dietrich und Frau Cornelia
Leitsch den Informationsstand. Dabei ist
positiv aufgefallen, dass die Jugendlichen
den Stand häufig gezielt aufsuchten und
bereits über erste Informationen verfügten.
Die intensiven Nachfragen lassen darauf
hoffen, dass sich einige für den Beruf des
Steuerfachangestellten oder ein duales Studium entscheiden. Aber auch einige Eltern
und Lehrer informierten sich tiefgründig.
Cornelia Leitsch
Besonders ausführlich wurde von Vertretern
der Finanzverwaltung die Themen E-Bilanz,
§ 15 a EStG und Riesterrente vorgetragen
und erläutert, da bei diesen Themen die
häufigsten Praktikerfragen auftraten. Die
Kollegen konnten eine Reihe von Hinweisen
für die tägliche Beratungstätigkeit sowie für
die Erstellung von Steuererklärungen und
Jahresabschlüssen mitnehmen.
Außerdem erhielten die Kollegen einen
Einblick hinsichtlich der Verarbeitung der
elektronisch übermittelten Daten. Dabei
erstaunte, dass verschiedene in der Steuererklärung besonders detaillierte Posten im
Rahmen der Veranlagung nur als Summe
sichtbar werden und somit wieder Rückfra-
40
Unser Bild zeigt Herrn Abel und Herrn Dietrich mit einer Interessentin
VN 79 – 1 | 2016
BEZIRKSGRUPPEN
▶ Bezirksgruppe
Wetzlar
Steuerberater-Stammtisch der
Bezirksgruppe Wetzlar vom 20.
Januar 2016 in Löhnberg.
Thema des Stammtisches: „Die
Selbstanzeige: Wo sind die
Probleme – wie vermeide ich
Haftungsrisiken? Mit Checklisten
und Absicherungsschreiben für
Steuerberater“
Der Bezirksgruppenvorsitzende, Alexander Nies, konnte zu diesem Stammtisch 31
Berufskollegen in Löhnberg willkommen
heißen.
Dr. Jörg Burkhard, Rechtsanwalt aus Wiesbaden, referierte zu Problemen und Haff
tungsrisiken im Zusammenhang mit der
Erstellung einer Selbstanzeige.
In den rund 120 Minuten Vortrag mit
Diskussion erläuterte Burkhard, dass die
Selbstanzeige mehrfach verschärft worden ist. So wichtig sie ist, ist sie doch
wegen dieser Verschärfungen sehr fehleranfällig. Früher gab es für die Selbstanzeige den Begriff der „goldenen Brücke“
zurück in die Steuerehrlichkeit. Für den,
der die Klippen umschifft und eine wirksame Selbstanzeige über seinen gut informierten Steuerberater schafft, ist sie
immer noch der richtige und vielleicht
goldene Weg in die Straffreiheit. Für den
Berater, der sie für seinen Mandanten
fertigen muss, ist es ein zeitlicher Kraftakt: viel Beratung, schnelle und richtige
Informationsgewinnung und zur Absicherung eine entsprechende Dokumentation sowie ein steuerstrafrechtliches
Denken zumindest auf der ersten Stufe
der zweistufigen Selbstanzeige werden
hier gefordert. Wenn es schief geht, ist
der Berater in Haftungsproblemen. Dies
sind aber in der Regel Anforderungen,
VN 79 – 1 | 2016
die für die normale Steuerberatungstätigkeit nicht oder jedenfalls nicht in dieser Intensität benötigt werden, so dass
die Übernahme eines Selbstanzeigeauff
trages schnell zur bösen Falle für den
Berater werden kann.
Dr. Burkhard schulte die anwesenden Kollegen für die risikoanfälligen Situationen mit
dem Ziel der Schärfung des Blicks für Fehlervermeidungen.
Es war ein sehr informativer, spannender,
abwechslungsreicher und unterhaltsamer
Vortrag, der jedoch auch vor Augen führte,
dass es für den Berater selbst sehr ernst
werden kann, wenn man die Fehler nicht
sieht und vermeidet.
Christian Muskat
U
Veranstaltungen
der BG Wetzlar
▪ 28.04.2016, 16.30 Uhr, Kollegentreffen
„Umstrukturierung von Pensionszusagen“, im Hotel zur Krone, Löhnberg
▪ 19.05.2016, 16.30 Uhr, Kollegentreffen
„Aktuelles Umsatzsteuerrecht – Wein
meets Steuern“ in der Vinotheka de
Bona, Wetzlar
▪ 17.06.2016, 18.00 Uhr, Steuerfrei – ein
Kochabend mit Partner, Hotel zur Krone, Löhnberg
▪ Juni 2016, Gemeinsames Kollegentreff
fen mit der Bezirksgruppe Gießen
▪ September 2016, Klimagespräch mit
dem Finanzamt Dillenburg
▪ Oktober 2016, Sparkassenforum mit
der Sparkasse Dillenburg
▪ 17.11.2016 Kollegentreffen
▪ 09.12.2016, 19.00 Uhr Weihnachtsfeier der Bezirksgruppe Wetzlar im Hotel
zur Krone, Löhnberg
Das Bild zeigt Alexander Nies (links) mit Dr. Jörg Burkhard.
41
BEZIRKSGRUPPEN
▶ Bezirksgruppe Wiesbaden
Weihnachtsfeier der Bezirksgruppe
Wiesbaden
nachtsfeier der Bezirksgruppe Wiesbaden
im festlichen Ambiente des Hotel Oranien
statt. Zahlreiche Kollegen/-innen, Ehrengäste aus Finanzverwaltung und Referenten
der Stammtischabende waren zum Highlight des Jahres erschienen.
Die Bezirksgruppenvorsitzende Cornelia E.
Peter (linkes Bild) begrüßte alle Teilnehmer
herzlich und ehrte langjährige Mitglieder
für Ihre Treue: Die Herren Bormann und
Cronen für je 25 Jahre und die Kollegin
Greupner für 40 Jahre Mitgliedschaft.
Die Vorsteherin des Finanzamtes Rheingau
Taunus, Frau RDin Claudia Bornemann
erfreute die Kollegen// innen mit einer
Weihnachtsgeschichte (rechtes Bild).
Besonderes Highlight des Abends war
die Rheingauerin Ulrike Neradt, die
mit Mundartgeschichten, Chansons
und Weihnachtsgeschichten den Abend
kurzweilig gestaltete.
42
VN 79 – 1 | 2016
BEZIRKSGRUPPEN
Stressmanagement Teil II am
28.01.2016
Ein Stammtisch ganz ohne Steuern – am
28.01.2016 hatten wir wieder Frau Claudia Lichtenberg vom Institut Kutschera zu
Gast, die uns in Sachen „Aktives Stressmanagement“ einen interessanten Vortrag
mitgebracht hatte.
Jeder von uns kennt das Phänomen: es gibt
gute Tage, da geht uns alles leicht von der
Hand und es gibt schlechte Tage, da geht
alles schief und dann ruft auch noch der
Prüfer xy an. „Das hat mir heute noch gefehlt!“ denkt dann jeder…
Ziel des Workshop war es: wie mache ich
aus solch einem schlechten Tag einen Guten?
Frau Lichtenberg stellte uns die Resonanzmethode des Institutes Kutschera vor: Mit
sich und seinem Umfeld in Einklang sein
– das ist das Ziel.
Referentin Claudia Lichtenberg bei ihrem Vortrag
Doch wie erreiche ich dieses Ziel? Ein
Baustein hierfür ist der Scheibenwischer,
eine Technik die aus der Trauma-Therapie
stammt. Mit diesem Scheibenwischer können wir an schlechten Tagen einen inneren
Zustand hervorrufen, der an guten Tagen
für ein entspanntes Verhalten verantwortlich ist.
Ich glaube, für die Teilnehmer hat sich das
Zeitopfer in dieser stressigen Zeit gelohnt
und wir freuen uns auf eine Fortsetzung.
Cornelia E. Peter
Der „Scheibenwischer“
U
In eigener Sache
Veranstaltungen der BG Wiesbaden
▪ 28.04.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Wiesbaden, Neues zur Einkommenssteuer
▪ 19.05.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Wiesbaden, Die Verteidigung im
Steuerstrafrecht
▪ 30.06.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Wiesbaden, Aktuelles zur Körperschaftssteuer
▪ 28.07.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Wiesbaden, Controlling in der
Steuerkanzlei
VN 79 – 1 | 2016
Claudia Lichtenberg (l.) mit Cornelia E.
Peter
▪ 18.08.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Wiesbaden auf dem Weinfest
▪ 29.09.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Wiesbaden, Aktuelles zum BILRUG
▪ 27.10.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Wiesbaden, Aktuelles zur EDV
▪ 24.11.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Wiesbaden, Aktuelles zur Umsatzsteuer
▪ 05.12.2016 Weihnachtsfeier der Bezirksgruppe Wiesbaden
Der aktuelle Veranstaltungsort der Beruflichen Stammtische wird auch weiterhin
das Restaurant „To Limani“ ChristianBücher-Str. 18 in 65201 WiesbadenSchierstein (Hafen) sein. Tel. 0611/23378
(www.to-limani.de)
Änderungen der Referenten oder der
Themen der Beruflichen Stammtische
werden per Rundschreiben bekannt
gegeben. Beginn der Stammtische ist
jeweils um 19.00 Uhr, mit Ausnahme
der Jahreshauptversammlung und der
Weihnachtsfeier.
43
VERBANDSARBEIT
Stotax Basismodul 360° eKommentare –
Innovatives Konzept. Permanent aktualisiert!
Juris
Beermann | Gosch
Beermann | Gosch
Beermann | Gosch
Beermann | Gosch
Beermann | Gosch
Wilms | Jochum
Wilms | Jochum
AO
FGO
AO
FGO
AO
FGO
AO
FGO
AO
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Praxis-Report
Über 2000 Muster,
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Stotax Basismodul 360° eKommentare
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d anerkannten Kommentaren der „Grünen Reihe“:
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Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz
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Abgabenordnung
Finanzgerichtsordnung
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VN 79 – 1 | 2016
DSTV
▶ Aktuelles vom Deutschen Steuerberaterverband
▼
Steuerberater auch zur Vertretung
in Beitragsstreitigkeiten befugt –
DStV begrüßt Entscheidung des
BVerwG
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
hat entschieden, dass Steuerberater ihre
Mandanten auch in Streitigkeiten über
kommunale Gebühren und Beiträge sowohl vor den Verwaltungsgerichten als
auch im Widerspruchsverfahren gegenüber
den Behörden vertreten dürfen (BVerwG
vom 20.1.2016, Az. 10 C 17.14). Der DStV
begrüßt ausdrücklich, dass mit dieser
höchstrichterlichen Entscheidung nunmehr
endlich die notwendige Rechtssicherheit
für die Berufsangehörigen in der Praxis geschaffen wurde.
Dies gilt zunächst für die Frage der Auslegung des § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der
es Steuerberatern erlaubt, „in Abgabenangelegenheiten“ vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten als Bevollmächtigte aufzutreten.
Was unter diesem Begriff zu verstehen
ist, war jedoch bislang umstritten. Das
BVerwG hat hier nunmehr Klarheit geschaffen und festgestellt, dass darunter nicht nur Streitigkeiten über die von
den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden landesrechtlichen Steuern fallen, sondern auch Rechtsstreitigkeiten
über kommunale Gebühren und Beiträge. Auch wenn das Berufsbild des
Steuerberaters nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) von der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen geprägt
sei, blieben davon bereits bislang die
nach anderen Vorschriften bestehenden
Vertretungsbefugnisse der Steuerberater
etwa im sozialgerichtlichen Verfahren, in
Lastenausgleichssachen und im Verwaltungsprozess ausdrücklich unberührt.
Insoweit könne das Berufsbild der Steuerberater auch vorliegend nicht – wie
noch von den Vorinstanzen angenommen – als Argument für eine einschränkende Auslegung des § 67 VwGO dienen
VN 79 – 1 | 2016
Neben der Vertretungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren nach § 67 VwGO –
so das BVerwG weiter – sei Steuerberatern ein Tätigwerden für ihre Mandanten
auch im vorgeschalteten Widerspruchsverfahren erlaubt. Dieses sei nach § 5 Abs.
1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als
Nebenleistung zur eingeräumten Erlaubnis zur Prozessführung zu sehen. Der
hierfür erforderliche Zusammenhang sei
bei der Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren unzweifelhaft gegeben.
Der Entscheidung des BVerwG lag ein
Rechtsstreit zwischen einer Gemeinde
und mehreren Berufsangehörigen zugrunde, die verschiedene Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen betreuten
und für diese die erforderlichen Angaben
zu den abzuführenden Fremdenverkehrsbeiträgen machten. Die Gemeinde war
der Ansicht, dass Steuerberater nicht
berechtigt seien, im Namen ihrer Mandanten in Fremdenverkehrsangelegenheiten Widersprüche gegen die Beitragsbescheide zu erheben. Auch die beiden
Vorinstanzen hatten eine entsprechende
Bevollmächtigung der Steuerberater für
unzulässig gehalten.
▼
Bisherige Regelungen uneinheitlich
und veraltet
Der Datenschutz in Europa richtet sich momentan nach der EU-Datenschutzrichtlinie
aus dem Jahre 1995. Die Vorgaben wurden
in den Mitgliedsstaaten verschieden umgesetzt, was zu einer Vielzahl unterschiedlicher Regelungen geführt hat. Insbesondere für international tätige Unternehmen war
die Erfüllung der Datenschutzvorschriften
mit übermäßigem administrativen Auff
wand verbunden. Die DSGVO vereinheitlicht die Anforderungen und bezieht aktuelle
technische und soziale Entwicklungen ein,
die bisher unberücksichtigt blieben.
Sonderregelungen für berufliche
Verschwiegenheitsverpflichtungen
Die DSGVO erweitert in vielen Bereichen
die Rechte der Dateninhaber, beispielsweise durch Informations- und Meldepflichten
für Unternehmen oder durch die Rechte
auf Löschung oder Mitnahme zu anderen
Anbietern. Wie vom DStV mehrfach (Stellungnahmen E 04/15 vom 30.9.2015 sowie
E 04/14 vom 27.8.2014) gefordert, wurden
Sonderregelungen in der DSGVO verankert, die die berufliche Verschwiegenheit
gewährleisten. Auskunftspflichten werden
eingeschränkt, wenn ihnen Vorschriften
eines regulierten Berufs entgegenstehen
bzw. die Weitergabe nationales Strafrecht
brechen würde.
Einigung über Datenschutzgrundverordnung – Einheitlicher
Datenschutz in Europa unter
Beibehaltung beruflicher
Verschwiegenheitsverpflichtungen
Die
EU-Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) soll die Vorgaben zum Datenschutz in Europa vereinheitlichen. Im
Verständigungsverfahren zwischen Europäischem Rat, der EU-Kommission und
dem Europäischen Parlament wurde am
15.12.2015 ein Konsens über die Inhalte
erreicht. Die berufliche Verschwiegenheitsverpflichtungen können gewahrt
bleiben.
45
DSTV
Inkrafttreten frühestens 2018
Die DSGVO muss noch von den Europäischen Institutionen beschlossen werden
und wird 2 Jahre nach Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU, also frühestens 2018, in
Kraft treten.
▼
Aktueller Muster-Steuerberatungsvertrag des DStI bietet
Unterstützung in der Berufspraxis
Steuerberater sollten die Annahme eines
Mandats möglichst stets im Rahmen eines
schriftlichen Vertrages dokumentieren, insbesondere um den vereinbarten Auftragsumfang auch nach außen abzubilden und
etwaige Haftungsrisiken zu minimieren.
Ein aktuelles Vertragsmuster des DStI steht
allen Mitgliedern der Regionalverbände des
DStV zum kostenfreien Download unter
www.stbdirekt.de (StBdirekt-Nr. 015876)
zur Verfügung.
Neben der Möglichkeit, den Auftragsumfang möglichst genau zu beschreiben, geht
das Vertragsmuster unter Einbeziehung
der aktuellen Rechtsprechung und Literatur
auch auf die Frage ein, ob und in welchem
Umfang Haftungsbegrenzungen etwa für
grob fahrlässig verursachte Schäden möglich sind.
sieht sechs detaillierte Maßnahmen als
Mindeststandard für die Mitgliedsstaaten
vor, die Richtlinie zum automatischen
Informationsaustausch von Steuerdaten
regelt die von sehr großen Unternehmensgruppen an die Finanzbehörden bereitzustellenden Informationen und den
Austausch dieser Daten unter den beteiligten Staaten.
Die Anti-BEPS-Richtlinie soll an die Ergebnisse der BEPS-Aktionspläne der OECD
anknüpfen und eine abgestimmte Umsetzung der Kernpunkte in der EU ermöglichen. Die sechs definierten Handlungsfelder betreffen eine Beschränkung des
Zinsabzuges, eine Wegzugsbesteuerung,
die Einführung einer Switch-over-Klausel,
eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift, die Hinzurechnungsbesteuerung sowie die Behandlung hybrider
Gestaltungen.
Beschränkung des Zinsabzugs
Gruppeninterne Darlehen können eine
einfache Gestaltung zur Gewinnverlagerung darstellen. Ähnlich den Regelungen
der deutschen Zinsschranke soll durch
die Vorgaben der Richtlinie der Zinsabzug
beschränkt werden, wenn durch Darlehen
Betriebseinnahmen in ein Niedrigsteuerland verlagert werden. Vorgesehen sind
diverse Freibetrags- und Befreiungsmöglichkeiten und der Vortrag nichtabzugsfähiger Zinsen.
Wegzugs- und
Entstrickungsbesteuerung
Der Transfer von Wirtschaftsgütern, die
Verlagerung von Betriebsstätten und die
Aufgabe der steuerlichen Ansässigkeit und
Neubegründung in einem anderen Staat
können unter Umständen die steuerfreie
Verlagerung von stillen Reserven und Einkunftspotenzialen zur Folge haben. Um
dies zu verhindern, soll eine Besteuerung
dieser Tätigkeiten erfolgen. Ähnlich wie im
deutschen AStG soll eine Stundung oder
Ratenzahlung der Steuerzahlungen möglich sein. Im Falle des Transfers oder der
Verlagerung innerhalb der EU muss der andere Mitgliedsstaat den der Besteuerung zu
Grunde gelegten Wertansatz als Bilanzwert
akzeptieren.
Switch-over-Klauseln
In Fällen, in denen Qualifikations- oder Zurechnungskonflikte bei Einkünften zu einer
Nicht- oder niedrigen Besteuerung führen,
soll der Übergang von der Freistellungs- zur
Anrechnungsmethode verpflichtend sein.
Betroffen sind insbesondere Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne und
Einkünfte aus in Drittstaaten belegenen
Betriebsstätten. Eine Niedrigbesteuerung
soll vorliegen, wenn der andere Staat die
Einkünfte nicht mit wenigstens 40% des
Körperschaftssteuersatzes
besteuert.
Deutschland hat eine solche Regelung in
den neueren Doppelbesteuerungsabkommen bereits umgesetzt.
Abgerundet wird das Angebot durch weitere Anlagen zum Vertrag wie beispielsweise einem Muster für eine Vergütungsvereinbarung, für eine Erklärung zur Befreiung
von der Verschwiegenheit sowie für eine
Vereinbarung zur Haftungskonzentration
auf einzelne Bearbeiter eines Mandats
▼
EU-Kommission legt
Maßnahmenpaket gegen
Steuervermeidung vor
Zur Bekämpfung von Steuervermeidung
und Gewinnverlagerung (BEPS) hat die
Europäische Kommission am 28.1.2016
zwei Richtlinienvorschläge veröffentlicht. Die sogenannte Anti-BEPS-Richtlinie
46
VN 79 – 1 | 2016
DSTV
Allgemeine
Missbrauchsvermeidungsvorschrift
Mit der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift sollen künstliche Strukturen, die einzig der Steuervermeidung
dienen, verhindert werden. Der Richtlinienentwurf will Gestaltungen, die nicht durch
wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt sind,
welche die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, die Anerkennung versagen. In
solchen Fällen träte eine Besteuerung der
wirtschaftlichen Substanz nach den nationalen Steuergesetzen ein.
Hinzurechnungsbesteuerung
Die Einkunftsverlagerung in das niedrig besteuernde Ausland soll durch die
Hinzurechnungsbesteuerung unattraktiv
gemacht werden. Nicht ausgeschüttete
Einkünfte einer kontrollierten Gesellschaft
werden dem Steuerpflichtigen zugerechnet, wenn die effektive Besteuerung des
anderen Staates weniger als 40% beträgt
und die Gesellschaft passive Einkünfte von
mehr als 50% erzielt. Damit möchte die EU
vorrangig gegen Einkünfte aus Lizenz- und
Verwertungsrechten, geistigem Eigentum
und Patenten vorgehen.
Hybride Gestaltungen
Finanzierungsinstrumente zwischen Gruppenunternehmen werden teilweise in verschiedenen Staaten unterschiedlich als
Eigen- oder Fremdkapital klassifiziert. Dies
kann eine Abzugsfähigkeit der Zahlungen
beim einen und eine Steuerfreiheit der
Einkünfte beim anderen Unternehmen zur
Folge haben. In solchen Fällen soll die Qualifikation des Staates, von dem die Zahlung
ausgeht, auch im anderen Mitgliedsstaat
angewendet werden.
Automatischer Austausch von
Steuerinformationen
Konzerne mit einem konsolidierten Konzernumsatz von mehr als 750 Millionen Euro
p.a. Umsatz sollen den Finanzbehörden des
Mutterunternehmens gemäß dem Richtlinienvorschlag nach einzelnen Ländern auff
geschlüsselte Informationen bereitstellen.
Diese betreffen insbesondere den Gewinn
vor Steuern, zu zahlende Steuern, die Anzahl der Mitarbeiter, das Grundkapital, die
Rücklagen und die verwendeten materiellen Wirtschaftsgüter. Diese Informationen
sollen anschließend automatisch an alle
Finanzbehörden übermittelt werden, in
VN 79 – 1 | 2016
denen die Unternehmensgruppe steuerlich
ansässig ist. Kritisch ist an diesem Vorhaben anzumerken, dass die EU-Kommission
weiterhin prüft, inwiefern die Daten der länderbezogenen Berichterstattung in Zukunft
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen.
Maßnahmen der Europäischen Union im
Bereich der direkten Steuern, zu denen die
Anti-BEPS-Richtlinie gehört, bedürfen der
Zustimmung aller 26 Mitgliedsstaaten.
▼
Positive Signale aus Brüssel:
Steuerberatervergütungsverordnung nicht länger im Fokus
des Vertragsverletzungsverfahrens
Die Steuerberatervergütungsverordnung
(StBVV), deren Regelungen zu den Mindestgebühren seit dem vergangenen Jahr
Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens auf europäischer Ebene waren,
steht offenbar nicht länger im Fokus der
EU-Kommission. Nach vorliegenden Informationen beobachtet die Europäische
Kommission gegenwärtig aufmerksam die
in Deutschland angelaufenen Reformmaßnahmen auf nationaler Ebene und erwartet
eine baldige Novellierung der StBVV.
Die Bundesregierung hatte gegenüber der
Europäischen Kommission im Vorfeld signalisiert, entsprechende Anpassungen in
der StBVV auf den Weg zu bringen. So soll
die StBVV künftig nur noch auf Inländer
anwendbar sein, sodass Steuerberater mit
Sitz im Ausland, die in Deutschland nur
temporär Hilfeleistung in Steuersachen
anbieten, das deutsche Recht nicht mehr
zwingend anwenden müssen. Zudem soll
im Bereich der Mindestgebühren künftig
eine Abweichung der Vergütungsrahmens
nach unten möglich sein, wenn die Vergütung in keinem angemessenen Verhältnis
zu Leistung und Verantwortung sowie
zum Haftungsrisiko des Steuerberaters
steht.
Der DStV hält diese von der EU-Kommission verlangten Anpassungen für akzeptabel.
Die neue Regelung, den Vergütungsrahmen gegebenenfalls auch unterschreiten
zu können, entspricht der bereits bestehenden Handhabung in der Praxis.
Die Europäische Kommission hatte am 18.
Juni 2015 gegen Deutschland sowie gegen
einige andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Vertragsverletzungsverfahren zu bestimmten länderspezifischen
Regulierungsvorschriften eingeleitet, die
sie als nicht vereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erachtete.
Das Verfahren gegen Deutschland betraf
unter anderem die „verbindlichen Mindestpreisregelungen“ in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) sowie
der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI). Die dort geregelten
Mindestsätze erfüllten nach Auffassung der
EU-Kommission unter dem Gesichtspunkt
der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht die Anforderungen von Artikel 15
der Dienstleistungsrichtlinie.
Anders als bei den Regelungen zur StBVV
hat die Europäische Kommission dem Vernehmen nach bezüglich der dort streitigen,
anders gelegenen Bestimmungen der
HOAI am 25. Februar 2016 entschieden,
die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einzuleiten. Die Bundesregierung hat nun zwei Monate Zeit, um auf die
begründete Stellungnahme zu reagieren
und gegebenenfalls Lösungsvorschläge
zu unterbreiten. Sollte die Antworten aus
Sicht der Europäischen Kommission unzureichend sein, könnte diese in einem weiteren Schritt den Europäischen Gerichtshof
(EuGH) einschalten.
Lesen Sie hierzu auch: DStV-Stellungnahme R 02/2016 vom 1.3.2016.
▼
Aktueller Mustervertrag für eine
Partnerschaftsgesellschaft mit
beschränkter Berufshaftung
(PartGmbB)
Seit fast drei Jahren haben Kanzleien die
Möglichkeit, in Form einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) tätig zu sein. Ein
aktuelles Vertragsmuster des DStI steht
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DSTV
allen Mitgliedern der Regionalverbände
des DStV zum kostenfreien Download
unter www.stbdirekt.de zur Verfügung.
Sie haben dabei die Wahl zwischen einem
Mustervertrag für eine PartG mBB unter
ausschließlicher Beteiligung von Steuerberatern (StBdirekt-Nr. 016005) sowie einem
Mustervertrag mit interprofessioneller Beteiligung beispielsweise von Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten (StBdirektNr. 016004).
Die Musterverträge geben dabei zahlreiche
Hinweise beispielsweise zu den erforderlichen Mindestversicherungssummen sowie zu den registerrechtlichen Anforderungen.
Der Vorteil der PartG mbB, die rechtlich
nicht als eigenständige Rechtsform, sondern als Variante der klassischen Partnerschaftsgesellschaft ausgestaltet ist, liegt
darin, dass mit ihr die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter
Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden kann, wenn die
Gesellschaft eine zu diesem Zweck erhöhte
Berufshaftpflichtversicherung abschließt
und die Partnerschaft den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ führt (§ 8 Abs. 4
PartGG).
▼
Rolle rückwärts – die
Verwaltungsanweisung für
die Gewinnrealisierung von
Abschlagszahlungen wird
aufgehoben
Die aktuelle Diskussion über die Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen nimmt
erneut Fahrt auf. In jüngster Vergangenheit
hatte das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) mit Schreiben vom 18.2.2016 bereits
angekündigt,
„dass die obersten Finanzbehörden der Länder sich darauf verständigt haben, die Anwendungsregelung, wie sie im BMF-Schr. v.
29.6.2015 enthalten ist, zu verlängern. Danach können die Entscheidungsgrundsätze
erstmals auf Verträge angewendet werden,
die nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen
werden.“
48
Nunmehr scheint die Finanzverwaltung mit
der Aufhebung des ursprünglichen BMFSchreibens noch einen Schritt weiter zu
gehen und der Forderung des Deutschen
Steuerberaterverbands e.V. (DStV) und weiterer Vertreter aus der Praxis nachzukommen. Dem Vernehmen nach haben sich
die Abteilungsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hierauf bereits verständigt, wie unter anderem
der Kölner Steuerdialog (kösdi) in seinem
Newsletter Nr. 07/2016 berichtet und auch
von Vertretern der Finanzverwaltung auf
Veranstaltungen bestätigt wird.
Der DStV begrüßt die zu erwartende Rückkehr zur Anwendung der alten Rechtslage
ausdrücklich, da hierdurch unnötiger Bürokratieaufwand vermieden wird und die
Vorgehensweise praxisbewährt ist. Die Gewinnrealisierung würde dann nur noch in
den Fällen eintreten, die dem Sachverhalt
des BFH-Urteils vom 14.5.2014 (Az.: VIII R
25/11) entsprechen. Gewinnrealisierungen
sollen somit nur für Abschlagszahlungen
im Sinne des § 8 Abs. 2 HOAI in der Fassung vom 21.9.1995 anfallen. Keine Anwendung würde
▼
Rechtssicherheit bei
der UmsatzsteuerSondervorauszahlung rückt in
greifbare Nähe
Der Verordnungsgeber trägt den Forderungen des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) Rechnung! Die seit
einem BFH-Urteil aus 2008 unsichere
Regelung zum Zeitpunkt der Verrechnung
der Sondervorauszahlung soll gemäß
der praktizierten Handhabung der Finanzämter nunmehr gesetzlich festgeschrieben werden. Der DStV begrüßt die Rechtssicherheit schaffende, geplante Regelung
in seiner Stellungnahme R 02/16 zum
„Entwurf einer … Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ des BMF
außerordentlich.
Die Verwaltungsvorschriften sehen bereits gegenwärtig eine Anrechnung und
Erstattung aus dem Saldo aus Sondervorauszahlung und dem Betrag der letzten
Voranmeldung des Kalenderjahres, zumeist Dezember, vor. Das einen Insolvenzfall betreffende BFH-Urteil vom 16.12.2008
(Az. VII R 17/08), in dem die Verrechnung
eines solchen Erstattungsüberhangs erst
im Rahmen der Veranlagung der Umsatzsteuerjahreserklärung gewährt wurde, wird
seitdem nicht angewendet. Die Anwendung des Urteils hätte einen erheblichen
Liquiditätsnachteil für die Steuerpflichtigen
bedeutet und wäre dem Sinn der Dauerfristverlängerung zuwider gelaufen. Die
Bedingungen für die Aufrechnung nach §
226 AO sind am Tag des Eingangs der letzten Steueranmeldung des Kalenderjahres
erfüllt. Denn in diesem Zeitpunkt stehen
sich die beiden Forderungen aus der Sondervorauszahlung und der Erstattung der
Umsatzsteuer-Voranmeldung gleichartig
gegenüber.
Neben der für die Praxis überaus begrüßenswerten Anpassung der An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung an
die bisherige Verwaltungspraxis thematisiert der DStV in seiner Stellungnahme R
02/16 als weiteren Aspekt die Anpassung
der Anforderungen an den Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen. Bislang sind
auf dem Belegnachweis, der in Form
eines anderen handelsüblichen Belegs
erbracht wird, Angaben zum „Aussteller
des Belegs“ zu ergänzen. Geplant ist die
Anpassung dahingehend, dass Angaben
zum „mit der Beförderung beauftragten
Unternehmer“ zu tätigen sind. Dies soll
einen Gleichlauf zwischen dem Belegnachweis zur Ausfuhrlieferung und dem
zur innergemeinschaftlichen Lieferung
bewirken. Diese Überlegung verkennt
allerdings, dass es sich bei dem mit der
Beförderung Beauftragten nicht zwangsläufig um einen umsatzsteuerlichen Unternehmer (§ 2 UStG) handeln muss: Es
können z. B. auch Nichtunternehmer die
Beförderung als selbständige Erfüllungsgehilfen übernehmen. Ein solcher Fall
liegt beispielsweise vor, wenn ein Notebook in die Schweiz verkauft wird und ein
Freund des liefernden Unternehmers selbiges im Rahmen einer Urlaubsfahrt dem
Abnehmer vorbeibringt. Der DStV regt
daher entsprechend der umsatzsteuerlichen Legaldefinition des „Versendens“
für beide Belegnachweise die Formulierung „…mit der Beförderung selbständig
Beauftragten…“ an.
VN 79 – 1 | 2016
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FACHTHEMEN
▶ Hessisches Finanzgericht entscheidet zu
sog. Cum-ex-Geschäften
Das Hessische Finanzgericht hat am
10.02.2016 eine Klage wegen Anrechnung
von Kapitalertragsteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem Dividendenbeschlusstag cum Dividende und
verspäteter Belieferung mit Aktien ex Dividende abgewiesen (Az. 4 K 1684/14).
Hintergrund der „Cum-ex-Geschäfte“ ist
der Handel von Aktien mit („cum“) und
ohne („ex“) Dividendenberechtigung rund
um einen Dividendenstichtag, der bei
bestimmter Gestaltung die Gefahr einer
doppelten/mehrfachen Anrechnung von
(einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in
sich trägt.
Eine weitere Pressemitteilung folgt, sobald
die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.
Die Entscheidung des 4. Senats des Hessischen Finanzgerichts fußt im Verfahren 4
K 1684/14 auf folgenden Kernaussagen:
1. Beim außerbörslichen Erwerb börsennotierter Aktien wird wirtschaftliches Eigentum an den Aktien regelmäßig nicht
bereits mit Abschluss der schuldrechtlichen Vereinbarung erworben. Der Eigentumsübergang tritt erst im Zeitpunkt
der Lieferung der Aktie ein.
2. Eine Erhebung der Kapitalertragsteuer
i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) liegt nicht bereits
mit Auszahlung der Nettodividende /
Dividendenkompensationszahlung an
die inländische Depotbank des Aktienkäufers vor. Erforderlich ist zusätzlich,
dass die mit der Nettodividende / Kompensationszahlung belastete Depotbank
des Verkäufers den Bruttodividendenbetrag erhalten hat, von der die Steuer
einzubehalten ist. Auf die tatsächliche
Abführung der Steuer durch die Depotbank an die Finanzbehörde kommt es
dagegen nicht an.
3. Dem die Anrechnung der Kapitalertragsteuer begehrenden Aktienkäufer obliegt
die Feststellungslast für die Erhebung
der Abzugssteuer.
50
4. Die Kapitalertragssteuerbescheinigung
nach § 45a Abs. 2 o. 3 EStG liefert bei
Zahlungen der Nettodividende durch
eine inländische Depotbank lediglich einen Anscheinsbeweis für die Erhebung
der Kapitalertragsteuer.
5. Für Geschäfte, bei denen die Aktien außerbörslich einschließlich eines Dividendenanspruchs erworben werden, deren
Belieferung allerdings abweichend von
der Vereinbarung erst nach dem Dividendenbeschlusstag erfolgt, wird dieser
Anscheinsbeweis für die Erhebung der
Kapitalertragsteuer regelmäßig erschüttert und kommt nicht zum Tragen. Dies
gilt zumindest dann, wenn keine sog.
Berufsträgerbescheinigung für die Aktiengeschäfte erteilt wird. In diesen Fällen obliegt es dem die Anrechnung begehrenden
Aktienkäufer, den Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer zu führe.
Hessisches Finanzgericht in Kassel
▶ Neue Umfrage zur Höhe von GmbHGeschäftsführer-Gehältern –
teilnehmen, kostenlosen Ergebnisbericht und Sonderkonditionen
sichern
Die Frage der steuerlichen Angemessenheit der Jahresbezüge von GesellschafterGeschäftsführern ist häufig zentraler Diskussionspunkt bei Betriebsprüfungen in
GmbHs. Maßstab sind in zunehmendem
Maße oft die Jahresbezüge von Geschäftsführern vergleichbar strukturierter GmbHs.
Steuerliche Berater von GmbHs mit
Gesellschafter-Geschäftsführern sollten
deshalb über die Entwicklung der Jahresbezüge der GmbH-Spitzenkräfte immer
auf dem aktuellen Stand sein.
Um dies zu gewährleisten, führt der Deutsche Steuerberaterverband gemeinsam
mit dem Handelsblatt und BBE media im
Jahr 2016 wieder eine Umfrage zur Höhe
von
GmbH-Geschäftsführer-Gehältern
durch. Jeder Teilnehmer erhält einen kostenlosen Ergebnisbericht und profitiert
von Sonderkonditionen.
Der Fragebogen liegt dieser Ausgabe bei.
Er kann außerdem unter www.bbe-media.
de (Rubrik GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen) online ausgefüllt oder heruntergeladen werden.
VN 79 – 1 | 2016
FACHTHEMEN
▶ Der vorläufige Insolvenzverwalter
beauftragen, als Sachverständiger zu
prüfen, ob ein Eröffnungsgrund tatsächlich vorliegt und welche Aussichten für
eine Fortführung des Unternehmens
des Schuldners bestehen.
Thomas Uppenbrink,
Insolvenzverwalter,
Hagen
Entgegen der regelmäßig in Literatur und
Fachzeitschriften dargelegten Tätigkeit ist
der vorläufige Insolvenzverwalter sehr stark
durch das Gericht reglementiert. Zwar gehen viele vorläufige Insolvenzverwalter sehr
schnell zum Tagesgeschäft über und lassen
die Schuldner und andere Verfahrensbeteiligte in dem Glauben, dass sie ein „Alleinstellungsrecht“ hätten. Tatsächlich ist es
aber so, dass gerade bei den (schwachen)
vorläufigen Verwaltern nur eingeschränkte
Befugnisse von den Gerichten zugelassen
werden. Erfahrene Insolvenzverwalter werden sogar immer dafür werben, dass die
zuständigen Gerichte sie erst einmal nur
als schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt einsetzen.
Dem
vorläufigen
Insolvenzverwalter
kommt folgende Rechtsstellung zu, wenn
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufgelegt wird:
Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter
bestellt, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird,
so bestimmt das Gericht die Pflichten des
vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen
nicht über die oben genannten Pflichten hinausgehen.
Entscheidungen immer noch bei dem Geschäftsführer / Vorstand oder dem Inhaber.
Allein die finanziellen Transaktionen würden dann vom Verwalter im Rahmen seines Zustimmungsvorbehaltes mit getragen
bzw. entschieden werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist außerdem berechtigt, die Geschäftsräume des
Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat
dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere
zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
In der Realität wird ein erfahrener Insolvenzverwalter versuchen, sich so wenig wie
möglich in die aktuellen Geschäfte einzumischen, da dies von den Geschäftsführern, Vorständen und / oder Inhabern wesentlich effizienter und branchenbezogener
getan werden kann. Auch weiß ein Insolvenzverwalter, dass der Wert des Unternehmens durch und mit der Zusammenarbeit
der ehemaligen Geschäftsleitung in der
Regel erhalten bleibt bzw. nicht so schnell
sinkt, als wenn das Unternehmen komplett
ohne Führung und nur durch ihn gelenkt
und geleitet würde.
Wie oben bereits ausgeführt, gehen die
Gerichte immer mehr dazu über, den Insolvenzverwalter als vorläufigen schwachen
Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zu bestellen. Damit jedoch bleibt
die tatsächliche Führung des Unternehmens sowie die personalwirtschaftlichen
Für Berater und Schuldner des von der Insolvenz bedrohten Unternehmens ist es
deshalb immer wichtig zu wissen, mit welcher Art von Verwalter sie es zu tun haben,
um sodann eine wünschenswerte gemeinsame Zusammenarbeit erst einmal im vorläufigen Verfahren zu erreichen.
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über
das Vermögen des Schuldners gehen auf
den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
1. das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten,
2. ein Unternehmen, das der Schuldner
betreibt, bis zur Entscheidung über die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um
eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden,
3. zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken
wird; das Gericht kann ihn zusätzlich
VN 79 – 1 | 2016
51
FACHTHEMEN
▶ Kanzleinachfolge im steuerberatenden Beruf
Soweit die theoretischen Anforderungen.
Sie beinhaltet (mindestens) drei Teilaspekte:
쐍
Dipl.-Kfm. Wirt.-Ing.
Wolfgang Wehmeier,
W
Berlin
„Panta rhei“ – alles fließt. Würde man nicht
neidlos schon Heraklit diese Erkenntnis
zubilligen müssen, müsste sie zum Thema
Kanzleinachfolge neu erfunden werden.
Kanzleinachfolge 2016, nichts ist mehr wie
„früher“. Nur drei Gründe/Thesen sich mit
dem Thema – ggfs. zum wiederholten Mal
als Leser – auseinanderzusetzen:
쐍
쐍
쐍
Der Preis für den Kanzleiwert als „die“
Altersversorgung? Nein, Zuckerhäubchen!
These: 2.000 Kanzleien werden jährlich
verkauft! Nein, nur in der „Literatur“!
Der Berufsnachwuchs drängt in die
Selbstständigkeit! Nein, schön wär es!
In einer dreiteiligen Folge soll das Thema
Kanzleinachfolge beleuchtet, Umsetzungsprobleme analysiert und praxisgerechte Lösungsansätze vorgestellt werden.
Kanzleinachfolge1 Teil 1 –
Die Entscheidung!
Die Entscheidung! Das klingt dramatisch
und herausfordernd zugleich. Wichtige Entscheidungen hat jeder Leser schon bisher in
seinem Leben getroffen. Von grundlegenden
wie der Partnerwahl oder Berufswahl bis hin
zu alltäglichen Pro- und Contra-Erwägungen
im privaten und beruflichen Bereichen ohne
größere (Aus-)Wirkungen.
Die Entscheidung über die Nachfolge in der
Einzelkanzlei eines Steuerberaters gehört
mit Sicherheit aber zu eine der wichtigen.
1 Die Ausführungen beziehen sich primär auf eine
Einzelkanzlei. Soweit die Entscheidungssituation einer
Mehrpersonengesellschaft relevant ist, sind diese i.d.R.
durch Gesellschaftsverträge geregelt.
52
쐍
쐍
Wann? Das bedeutet, alle Fragen und
Details rund um ein Datum: geplantes
oder unfreiwilliges Datum der Berufsaufgabe/Ausscheiden des Inhabers?
An wen? Fragen zur Person des Nachfolgers (hierzu mehr im Folgebeitrag
2)2.
Unter welchen Umständen ist die
Nachfolge geplant (vgl. Folgebeiträge
3-6).
Anforderung von Dritter Seite?
Seit der Einführung von Basel II sind Banken verpflichtet, in Abhängigkeit des Risikos
Mindestmengen an Eigenkapital vorzuhalten und für Unternehmen, die Bankkredite
beantragen, ein Rating durchzuführen. Das
Gesamtgewicht der Nachfolgeregelung
beim Rating beträgt bei kleineren Unternehmen ca. 5% (ca. 10% der qualitativen
Faktoren, die wiederum zu 50% in das
Rating einfließen), bei größeren Unternehmen mit ca. 1% (ca. 2% der qualitativen
Faktoren, die wiederum mit einem Gesamtgewicht von ca. 40% einfließen)3. Um
Risiko und die Bonität des Kreditnehmers
zu bestimmen erfassen interne Ratingsysteme sowohl qualitative als auch quantitative Merkmale. Es werden also nicht allein
die Zukunftsfähigkeit, Leistungsfähigkeit
und Erfolgsaussichten einer Kanzlei auf
der Basis von Jahresabschlüssen beurteilt,
sondern auch von Softfacts. Eine offene/
ungeregelte, bzw. unklare Nachfolge, z.B.
aus Altersgründen oder Risikovorsorge
(Notfallplanung), passt aber nicht ins Bild
von Zukunftsfähigkeit. Soweit das Management/die Gesellschafter älter als 55 Jahre
sind, sollte deshalb eine Nachfolgeplanung
aktiv angegangen werden.4
2 Nur aus Vereinfachungsgründen wird nachfolgend
die männliche „Version“ benutzt.
3 Pochop/Besecke, Unternehmensnachfolge und Rating; Flensburger Hefte zu Unternehmertum und Mittelstand, Heft Nr. 1, Stand 10/2012
4 Bundesverband deutscher Banken, Bankinternes
Rating mittelständischer Kreditnehmer im Zuge von
Basel II, S. 27, Stand 2005.
Die Fakten?
Bundesweit waren 10.640 Steuerberater
(nur Einzelkanzleien) in einem Alter von 65
Jahren und älter (Stand 1.1.2015; zzgl. 2.693
StB/WP bzw. 2.061 StB/vBP). Die Zahlen
für die Steuerberaterkammer WestfalenLippe: 1.019 StB (zzgl. 176 StB(WP und 297
StB/vBP). Würde die Forderung einer Bank5
ernst genommen, sich als Unternehmer
„spätestens mit dem 50. Lebensjahr“ mit
der Nachfolge zu befassen, hätten bundesweit allein 25.235 „Nur“-StB Denkbedarf zur
Nachfolge (W.-L.: 3.023).
Zwischenergebnis: Basel II-Anforderungen
sind theoretischer Natur, zumindest kein
Anlass über die Nachfolge nachzudenken.
Beweis?
e
d.
d.
ern
rn
n
Ext folge NaFo fter ninte NaFo iter
sse
h
e
a
e
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i
c
b
l
h
c
i
r
a
c
s
a
t
t
N
ls Fam
en
Mi
sel
Un
Ge
Nach Umfragen6 schwankt der Anteil der
unentschlossenen Berater, die sich über
den „richtigen“ Nachfolger Gedanken gemacht haben, zwischen rd. 20 und 50 %.
Lässt der Umstand der „Unentschlossenheit“ wiederum darauf schließen, dass sich
diese Berater überhaupt keine Gedanken
gemacht haben? Nach Auffassung des
Autors ja! Jede, ob mehr oder weniger, intensive Befassung würde schon zu einer
Entscheidung bzw. Einschätzung für einen
geeigneten Nachfolgertypus und den damit
5 https://www.berliner-volksbank.de/firmenkunden/
gruendung-und-nachfolge/unternehmensnachfolge.
html
6 Pagels, Übertragung von Steuerberaterkanzleien,
Masterarbeit 2013, Universität Hamburg, bzw. der DATEV eG.
VN 79 – 1 | 2016
FACHTHEMEN
verbundenen Problemen führen. Die endgültige Finalisierung wird letztlich durch die
Realisierbarkeit bestätigt7.
a) Altersgruppe unter 40 Jahre
45
Bevölkerung
40
Auch Berufsangehörige mit der Zusatzqualifikation als WP oder vBP tun sich mit dem
Berufsausstieg nicht leichter. Aus einer
Umfrage8:
35
Unternehmer
30
StB
25
20
Alter
WPK-Bestand
Ausstiegswunsch
%
abs.
%
abs.
10
65
7.321
0
0
5
51-55
14
2.018
1
20
0
56-60
10
1.432
12
172
unter 50
61-65
9
1.329
28
372
66-70
6
849
34
289
über 70
10
1.441
10
144
nachgedacht, nicht entschieden
1.295
9
noch nicht nachgedacht
576
Gesamt
14.390
4
Linear
(Bevölkerung)
15
Linear
(Unternehmer)
Linear (StB)
2002
2004
2006
2008
2010
2012
2013
Der Anteil der Altersgruppe der unter
40-jährigen ist rückläufig, das ist nicht neu,
sondern entspricht den bekannten Prognosen zur künftigen Bevölkerungsentwicklung:
997
Das bedeutet, fast jeder zweite Berufsangehörige (Altersklasse ab 66 J.) hat zwar
schon den Wunsch auszusteigen, hat ihn
aus nicht näher definierten Gründen aber
nicht realisiert (sonst wäre er nicht in der
Statistik erfasst). Zusammen mit den „Unentschiedenen und den „noch nicht nachgedachten“, müssten sich 57 Prozent für
das Thema Kanzleinachfolge brennend
interessieren. Die Umsetzungs-„hürden“
sind analog der „reinen“ Steuerberaterkollegen zu vermuten.
Sind Steuerberater demographisch
andere Menschen?
Nach einer Studie der KfW-Bank zur Frage,
wie hoch der prozentuale Anteil der Unternehmer im Vergleich zur Bevölkerung ist,
ergeben sich für die Altersgruppen unter
40 Jahren bzw. über 60 Jahren folgende Bilder9. Die Daten wurden vom Verfasser um
die Werte für Steuerberater ergänzt:
Die Trendlinie in der Grafik verläuft für die
Bevölkerung und Steuerberater nahezu parallel, d.h. sie sind prozentual anteilig gleich
vertreten.
b) Altersgruppe über 60 Jahre
35
30
25
Bevölkerung
20
Unternehmer
15
StB
10
Linear
(Bevölkerung)
Linear
(Unternehmer)
Linear (StB)
5
0
2002
2004
2006
2008
2010
2012
2013
7 Vgl. dazu im Einzelnen: Kanzleinachfolge – Folgeteil
2: Nachfolger/in, demnächst in diesem Heft.
8 Poll/Waldbauer, Unternehmensnachfolge in der
Wirtschaftsprüferpraxis, Wpg 2014, 1231
9 https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-Volkswirtschaft-Kompakt/VK-Nr.-63-Dezember-2014-2.pdf
VN 79 – 1 | 2016
53
FACHTHEMEN
In der vorstehenden Grafik der Altersgruppe der über 60-jährigen zeigt sich deutlich
der höhere, bzw. wachsende Anteil von
Steuerberatern gegenüber dem der Bevölkerung. Der StB-Anteil dieser Altersgruppe
liegt aber unter dem noch deutlicher steigenden Wachstumstrend der Unternehmer
allgemein.
Der höhere Prozentanteil bedeutet, dass
Steuerberater nicht überproportional häufiger in dieser Bevölkerungs-Altersgruppe
vertreten sind, das hieße nämlich, dass StB
länger leben. Nein, sie arbeiten einfach länger.
fältige, mehr oder weniger ernst begründbare Antworten finden:
쐍
쐍
Sind Steuerberater atypische
Nachfolgeregler?
쐍
Nach der beruhigenden Klarstellung, dass
StB (zunächst) nur länger aus Spaß an
der Freud länger arbeiten, die Frage, unterscheiden sie sich denn in anderen Detailfragen der Nachfolge vom gewerblichen
Unternehmer? Was sind die Probleme der
Nachfolge bei deutschen Unternehmern
(Quelle: DIHK 2010):
46 %
41 %
37 %
37 %
23 %
sind nicht rechtzeitig vorbereitet
fordern einen überhöhten Kaufpreis
können emotional nicht loslassen
finden keine passenden Nachfolger
warten mit dem Verkauf um ihre Altersvorsorge aufzustocken
18 % befürchten hohe Erbschaftsteuerbelastung
쐍
Die Altersversorgung ist (noch) nicht
ausreichend und muss mit dem Auszahlungsbeginn der privaten Altersversorgung abgestimmt werden: Planbzw. beeinflussbar ist hierbei nur die
zeitliche Koordination von Verkaufsdatum und Auszahlungsbeginn. Die
Höhe des erhofften Kaufpreises für den
ideellen und materiellen Praxiswert ist
völlig offen!
Sonstige private Gründe: Die Tätigkeit
ist Lebensinhalt! – „Was soll ich denn
den ganzen Tag zu Haus?“ bzw. fehlende klare inhaltlichen Perspektiven
für den „Tag danach“.
„Meine Mandanten (Mitarbeiter) brauchen mich und hängen ja so an mir“.
Psycho-soziale Gründe: Bedürfnis nach
Anerkennung. Woran liegt das?
Auch die Stichworte soziale Anerkennung
und wirtschaftliche Erfolgsaussichten führen dazu, dass länger gearbeitet wird. Die
Notwendigkeit Einkommen zur Lebensführung erzielen zu müssen, tritt aber zurück.
Der Aufstieg zur nächsthöhere Stufe auf
der Maslowschen Bedürfnispyramide10 ist
wahrscheinlich. Steuerberater stehen also
kurz vor dem Olymp der Selbstverwirklichung.
Fragen an den geneigten Leser. Was meinen Sie zu den einzelnen Prozentwerten?
쐍
쐍
쐍
쐍
쐍
쐍
Welcher Problempunkt wäre leicht lösbar?
Könnte eine marktgerechte Einschätzung helfen?
Können Sie „mitfühlen“?
Erkennen Sie, dass eine frühzeitige
Beschäftigung das Problem nicht löst,
aber bewusst macht?
Besteht Handlungsbedarf für aktive Gestaltungen?
Haben Sie origineller Weise das Geschäftsfeld erkannt?
Selbstverwirklichung
Individuale Bedürfnisse
Soziale Bedürfnisse
Sicherheitsbedürfnis
Körperliche Grundbedürfnisse
Warum wird nicht entschieden?
Warum fällt die Entscheidung für den Berufsausstieg so schwer? Es ließen sich viel-
54
10 http://www.abraham-maslow.de/beduerfnispyramide.shtml
VN 79 – 1 | 2016
FACHTHEMEN
Beweis? Rund 60 Prozent der Steuerberater und vereidigten Buchprüfer haben einen
Hochschulabschluss, in der Berufsgruppe
der Wirtschaftsprüfer steigt der Prozentsatz
auf rd. 95. Gemäß Erhebungen des Deutschen Zentrums für Altersfragen (DZA)
hängt die Erwerbsbeteiligung von Personen
maßgeblich von ihrem Bildungsstand ab
(Siehe nebenstehende Grafik).
Nachfolgende Tabelle zeigt auf, dass außer den körperlichen Symptomen auch
psychische Probleme auftauchen können,
wie sie äußern (können), welche Konflikte
daraus resultieren und welche Handlungsalternative gegebenenfalls zur Verfügung
stehen.
Psychologische Erlebnisebene
Kritische psychologische Zustände
Übergabebedingte Konflikte
Handlungsalternativen
Machen
(ca. 10 Jahre vor Übergabe)
Machtbewusstsein
An sich ziehen – Von sich abhängig
machen – Dominieren als
Delegation von
Handlungsspielräumen und
Kreativitätskiller
Nachfolger als „Erfüllungs“gehilfen“ behandeln
Verantwortung
Auf- und Ausbau von
nebenberuflichen Aktivitäten
Reinreden – Korrigieren –
Kritisieren
Zurückziehen, um
Unzulänglichkeiten der anderen zu
Schaffen von Regie- oder
Beiratsforen
Konzentration auf ein oder zwei
Funktionen
beweisen
Mehrstufiger Übergabeprozess
Nebenberufliche Aktivitäten
forcieren
Lethargie
Körpersymptome
Tätigkeiten, Beratertätigkeit,
Management auf Zeit – Bildung
von Gesprächskreisen mit Senioren
Loslassen
(drei bis fünf Jahre vor Übergabe)
Ausscheiden
Gestaltungswille
Veränderungskraft
Verlustängste
Kontrollverlust
Sorge um Fortbestand
Unsicherheit bei Entscheidungen
Psychisches „Loch“
Orientierungskrise
Partnerkonflikte
– Sinnentwicklung für bisher zu
kurz gekommenes
Kanzleinachfolge ist planbar!?
Grundsätzlich sind drei Verhaltens-Varianten mit entsprechenden Konsequenzen
bzw. Risikopotential zu unterscheiden:
쐍
쐍
쐍
Keine Regelung: „Carpe diem“, ja aber
volles Risiko!
Notfallplan für kurzfristig eintretende,
temporäre Fälle (Praxisvertretung/Treuhänder).
Schriftlich fixierte Nachfolge-Regelungen.
Den Autor erreicht immer wieder die Frage
nach einer geplanten Nachfolgeregelung?
Dem kann mit der schlauen Juristen-For-
VN 79 – 1 | 2016
mulierung „Das kommt drauf an“ vielsagend entgegnet werden, bringt aber keine
Lösung. Zu fragen ist zunächst, was ist
denn „planbar“? Genauer, was liegt im Einflussbereich des Entscheiders? Nicht planbar sind folgende Umstände:
Hierzu kann man im Einzelnen entweder
nur emotionale Hoffnungen hegen, oder
rational begründbare Prognosen treffen
und mit Wahrscheinlichkeitsberechnungen
unterlegen. Jede der genannten Bereiche
bleibt aber ungewiss und spekulativ.
쐍
Plan- und beeinflussbar sind dagegen:
쐍
쐍
쐍
im persönlichen Bereich: Krankheit,
Unglück, Tod
T
im Kanzleibereich: Mandantenexistenz/-verhalten, Mitarbeiterexistenz-/
verhalten
volkswirtschaftliche Daten: Wirtschaftsentwicklung, Steuersätze, Kapitalmarktzinsen
Existenz und Nachfrageverhalten potentieller Erwerber
쐍
쐍
쐍
쐍
Zeitpunkt der Entscheidung und Umsetzung
Wahl der Informationskanäle und Kontaktwege
Wahl der Bewertungsverfahren mit
Schätzung des (Ver-)Kauf(s)preises
Definition der Anforderungen an den
Nachfolger
55
FACHTHEMEN
쐍
쐍
쐍
쐍
Formale Anforderungen und Klärung
fallspezifischer Hürden/Fallen
Vorbereitung der Übertragungs-Unterlagen
Klärung alternativer Übergangs- oder
Ausstiegsszenarien
Formelle (Rest-)Meldepflichten zur
Übertragung
Was spricht für eine – planvolle –
Entscheidung zur Kanzleinachfolge?
Die vorstehend skizzierten persönlich nicht
beeinflussbaren Umstände (Tod, SchwerstErkrankungen usw.) sind keine Entscheidungen im Rahmen einer planvollen Kanzleinachfolge-Regelung, sondern fallen unter
Notfall-Management. Auf einführende Literatur wird verwiesen.11
gungsarmut eines 10-12-stündigen Schreibtisch-Arbeitstages kann mit dem gelegentlichen Hinweis „ich bin gerade auf dem
Sprung zum Mandanten xy“ nicht wirklich
entkräftet werden.
Gibt es einen Zusammenhang zwischen
Alter und Erkrankung? Ja, zumindest wenn
man sich von der folgenden Grafik überzeugen lässt. Die Zahl der Mehrfach-Erkrankungen steigt danach ab dem Alter von 65
Jahren und älter deutlich an. Es geht nicht
darum, dass man/n/frau) überhaupt erkrankt, sondern die Gefahr, dass es an „allen
Ecken und Kanten zu ziepen“ beginnt.
Fast regelmäßig werden zwei Ziele bei einer
Praxisübertragung genannt: „Meine Mandanten sollen in gute Hände“ und „die Arbeitsplätze sollen erhalten bleiben“. Für die
Mitarbeiter sorgt schon § 613 a BGB und
was die guten Hände bei den Mandanten
bewirken sollen, ist völlig unklar. Wie gut,
dass es nur am Rande auch um Geld geht.
Entscheidungen erfordern die Präzisierung
der meist diffusen Gedanken zur künftigen Entwicklung oder Vorgehensweise.
Die wesentlichen Vorteile? Aktiver Blick
in die Zukunft – Beruhigung –Gewissheit
– Entspannung – Gelassenheit –– innere Stärkung – Sicherheit – Vorfreude auf
mehr Lebensqualität. Welche Gefühlslage
sich einstellt, wird individuell verschieden
sein. Aus vielen persönlichen Gesprächen und jahrzehntelanger Erfahrung mit
Berufsangehörigen in der relevanten Lebenssituation kann aber mit Überzeugung
prognostiziert werden: Die positiven Empfindungen werden die mögliche Nachteile:
Verunsicherung über die „Richtigkeit“ oder
spürbar nachlassendes Engagement durch
innerlichen Abschied, übersteigen.
Wer sich durch potentielle Mehrfacherkrankungen nicht „erschrecken“ lässt, den wird
sicher auch der Hinweis auf schwindende
Lebensqualität durch den „Absturz“ der
Kurve beschwerdefreier oder gar „verlorener“ Lebensjahre nicht beeindrucken. Der
Versuch sei trotzdem gewagt:12
Wie gezeigt, scheinen Steuerberater aus
wahrer Lebenslust länger als die durchschnittliche Bevölkerung zu arbeiten.
Leben sie es deswegen auch gesünder?
Wahrscheinlich nicht! Die vermutete Bewe11 5.2.3.5 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer
zu notwendigen Maßnahmen im Todesfall
T
von Steuerberatern, Berufsrechtliches Handbuch, Hrsg. BStBK,
Stand 2006.
56
12 Quelle: Gesundheit und Krankheit im Alter, S. 107,
vgl. https://www.destatis.de/GPStatistik/servlets/MCRFileNodeServlet/DEMonografie_derivate_00000153/
Gesundheit_und_Krankheit_im_Alter.pdf;jsessionid=75
6BDD3B1DEDADFFE9C287CA17413B89
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FACHTHEMEN
Nachdenklich geworden? Natürlich nicht,
Gesundheitsprobleme treffen ja doch immer nur andere. Überzeugt ein finanzieller
Anreiz eher? Nach einer – leider älteren –
Studie aus 2000 des Instituts für Freie Berufe an der Universität Nürnberg13 soll mit
steigender Altersstufe der Gewinn rückläufig sein:
Altersstufe
Umsatz
(DM)
Gewinn
(DM)
in %
29 – 45
722.760
242.447
33,5
46 – 55
889.588
280.937
31,6
56 – 65
912.189
258.901
28,4
66 u. älter
585.398
152.906
26,1
Eine mögliche Erklärung für diese Feststellung wären die Personalkosten. Diese fallen
bei älteren Berufsangehörigen signifikant
höher aus, gern mit dem Hinweis auf „langjährig beschäftigte Mitarbeiter“ erläutert.
Völlig kontraproduktiv sind bei Nachfolgegesprächen deshalb Erklärungen, dass man
sich um anstehende Gehaltssteigerungen
keine Gedanken machen muss, weil „ich
noch mal eine ordentliche Schippe drauf
gelegt habe“. Diese offenkundig nachträglich gezeigte Dankbarkeit für Jahrzehnte
der guten Zusammenarbeit wäre in einer
Einmalprämie besser angelegt, als in dauerhaft wirkenden Kostensteigerungen.
Der klassische Fall: Jetzt verkaufen
oder in fünf Jahren?
Eine häufig gestellte Frage: „Ich habe jetzt
ein Angebot meine Kanzlei mit 500.000 €
Umsatz für 120 % verkaufen zu können, soll
ich das machen? Ich bin 65 und eigentlich
wollte ich noch fünf Jahre weiter arbeiten.“
Für eine Antwort wären etliche Annahmen
notwendig, um zu einem ökonomisch
rational nachvollziehbaren Ergebnis zu
kommen. Dafür hilft die unter Volks- und
Betriebswirtschaftlern gern benutzte Ceteris Paribus-Klausel (c.p.) die einfach
ausgedrückt, die Wirkungsweise nur einer
einzigen Ursache betrachtet. Sie leben und
arbeiten also wie bisher gesund weiter, die
Mandanten und Mitarbeiter bleiben der
Zahl und Struktur nach unverändert, die
Vergütungsverordnung hat EU-rechtlich
weiter Bestand, das Steuerrecht bleibt in
der Kompliziertheit erhalten usw. Die Frage soll auf einen einzigen Zusammenhang
reduziert werden: Bekomme ich für den
gleichen Mandantenstamm in fünf Jahren
auch noch 120 %?
Was wird sich in den fünf Jahren verändern? Eines mit Sicherheit: Das Alter der
Mandanten! Beispielhaft soll nachfolgend
anhand eines Auszuges aus einer (realen)
Mandantenliste die sichere Veränderung
im Alter und die mögliche Veränderung der
Umsätze skizziert werden.
Alter
2016
2017
71
7.199
7.199
71
7.124
7.124
2018
2019
2020
2021
Alter
76
7.124
7.124
7.124
562
71
562
562
562
562
70
7.688
7.688
7.688
7.688
67
14.334
14.334
67
7.717
7.717
7.717
7.717
76
562
76
75
72
7.717
7.717
72
67
1.527
1.527
1.527
72
65
13.467
13.467
13.467
70
65
3.095
3.095
3.095
65
1.459
1.459
1.459
1.459
4.553
4.553
64
4.553
4.553
64
4.490
4.490
70
1.459
1.459
70
69
69
64
1.245
1.245
1.245
1.245
63
4.648
4.648
4.648
4.648
62
18.802
18.802
18.802
62
16.014
16.014
62
13.140
13.140
62
10.311
10.311
69
4.648
4.648
68
67
67
13.140
67
67
62
8.740
8.740
8.740
62
8.662
8.662
8.662
67
8.662
67
67
62
7.531
7.531
7.531
62
5.757
5.757
5.757
5.757
13.981
5.757
5.757
67
61
13.981
13.981
13.981
61
13.249
13.249
13.249
66
61
6.637
6.637
6.637
6.637
6.637
61
2.577
2.577
2.577
2.577
2.577
2.577
66
61
1.874
1.874
1.874
1.874
1.874
1.874
66
500.000
500.000
447.651
368.100
331.972
318.211
66
66
UmsatzVeränderung
13 IFB Nürnberg, Umsatz- und Kostenstruktur von
StB-Praxen 2000/2001, 8.14.
VN 79 – 1 | 2016
57
FACHTHEMEN
Ob und wer (!) in fünf Jahren noch 120 %
für den – hier nur fiktiv abgeschmolzen –
verbliebenen Umsatz in Höhe von rd. 318
T€ bezahlen wird, ist ungewiss. Dem sicheren Verkaufspreis von 600.000 € heute
stehen unsichere Hoffnungen rd. 380.000
€ in fünf Jahren gegenüber. Im konkreten
Fall wäre die Liquidität aus dem Veräußerungsgewinn heute und die noch zufließenden Barwerte aus der weiteren Tätigkeit
mit anschließender Veräußerung gegenüber zu stellen. Auch wenn diese Differenz
mathematisch gegen Null ginge, bliebe fünf
Jahre das Gefühl, gebraucht zu werden, ein
sinnvolles Leben zu führen…
Zeitbedarf für eine geplante
Kanzleinachfolge
Folgende kleine Rechnung könnte zur
Kontrolle einer geplanten Kanzleinachfolge eingesetzt werden. In der Regel wird
der Übergabestichtag fixiert. Alle anderen
Schritte (in Tagen) gerechnet ergeben den
spätesten Zeitpunkt zur Entscheidung! Jede
Verzögerung seit diesem Starttag bedeutet,
dass die anderen Handlungen gegebenenfalls parallel oder verkürzt werden müssen,
wenn der Übergabestichtag eingehalten
werden soll.
Für den Zeitbedarf von der Entscheidung
bis zur Schlüsselübergabe gibt es keine
festen Regeln oder Formeln. Grundsätzlich
hängt der Zeitbedarf ab von:
쐍
쐍
쐍
쐍
Umsatz(=Preis-)höhe
Finanzierbarkeit
Spezialisierungsgrad
Regionalem Nachfragepotential
Im Zeitraum von einem Jahr sollte eine
„normale“ Kanzlei zu veräußern sein, wenn
der Nachfolger aus dem externen Potential
stammt. Mit ca. 24 Monaten muss ggfs. gerechnet werden, ein Mitarbeiter vorgesehen
ist, der sich auf das Steuerberater-Examen
vorbereitet. Bei einer Durchfallquote von
fast 50 % muss eine „Ehrenrunde“ einkalkuliert werden, auch wenn der Mitarbeiter
hervorragende praktische Leistung bietet.
Soll die Kanzlei innerhalb der Familie übertragen werden, muss je nach Dauer des an
das Abitur anschließenden Studiums bzw.
Abschlusses (Bachelor/Master) sowie der
Dauer der notwendigen praktischen Tätigkeit (2 oder 3 Jahre gem. § 36 StBerG) mit
einem Zeitraum von insgesamt rd. 6 Jahre
ausgegangen werden.
58
쐍
쐍
쐍
Übergabedatum:
02.01.2017
Vorgang:
Werktage:
Entscheidung zum Start
Käufersuche
Vorverhandlungen
Vorbereitungen
Im Todesfall des Kanzleiinhabers muss
den Mandanten eine Lösung innerhalb
von 4 bis maximal 8 Wochen angeboten
werden, danach gibt es nichts mehr zu
verkaufen oder zu übertragen. Die ach so
treuen Mandanten haben sich eine eigene
Lösung in Form des Kollegen nebenan gesucht.
zu steigern. Parallel dazu kann der potentielle Nachfolger bereits in der Kanzlei mit
arbeiten, um das Problem der notwendigen
Zustimmung zur Datenübertragung zu lösen (ca. 6 bis 12 Monate).
Risikoprüfung
Bewertung
5
60
20
5
20
15
Information Mandanten
30
Praxisübergabe
10
Abrechnungen
5
Endabrechnung
10
Startzeitpunkt
Zusammenfassung
5
Vertragsschluss
Vorläufige Dauer
쐍
Der Planungsumfang kann auch den
Zeitraum nach der Übertragung umfassen:
z.B. eine 3-6 Monate überleitende Tätigkeit zur Einführung in die Mandate,
die Beschäftigung des Verkäufers als
Freier Mitarbeiter oder
als Angestellter gem. § 58 StBerG zu
längeren Mandantenbindung.
185
18.04.2016
Die genannten Werte für den Zeitbedarf
sind Erfahrungswerte. Grundsätzlich kann
der benötigte Zeitraum durch den verkäuferseitigen Anspruch zur Nachfolgersuche/auswahl und des käuferseitigen Entscheidungsprozesses erheblich variieren. Beim
vorliegend unterstellten Verkauf einer
Einzelkanzlei bestimmen i.d.R. wirtschaftlich-rationale Entscheidungskriterien den
gesamten Zeitraum. Beim Verkauf eines
Kanzleianteiles
(Sozietät/PartG/PartGmbB, KG- oder GmbH-Anteiles) sollte
ein weiterer Zeitraum zum gegenseitigen
Kennenlernen eingeplant werden. Beim
„Austausch“ eines Partners kommt die persönliche/psychosoziale Ebene hinzu. Diese
berufliche „Neu-Ehe“ muss passen, für die
Entscheidung sollte ein wesentlicher längerer Zeitbedarf einkalkuliert werden (zwischen ca. 3 und 9 Monaten).
Die (!) Entscheidung für eine Kanzleinachfolge ist nicht die Lösung des Problems,
aber der Startschuss. Die Entscheidung
geht dem Handeln voraus. Ohne Entscheidung, bleibt es beim diffusen Bewusstsein,
„man müsste mal“, ohne Handlungsanlass. Entscheidungen, welcher Art und Umfangs, öffnen Handlungsspielräume. Aussitzen und abwarten („schaun wir mal“)
engen sie ein oder verhindern sie gar.
Entscheidungen ermöglichen eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Vorgehen. Seit wann wollen Sie andere über den
weiteren Verlauf Ihres Lebens bestimmen
lassen?
Könnte der Gedanke, vom Freien Beruf in
die Freiheit, nicht zur Entscheidung reizen?
„Wer von seinem Tag nicht zwei Drittel für
sich selbst hat, ist ein Sklave“ (Friedrich
Nietzsche)
Der Planungszeitraum für eine Kanzleinachfolge kann sich noch erweitern, z.B.
wenn in den letzten 2-5 Jahren vor dem
Übergabetermin noch Prozessabläufe reorganisiert werden sollen, um den Praxiswert
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FACHTHEMEN
▶ Lebenserfahrung alleine reicht nicht – Personalmanagement
in der Kanzlei, eine Angelegenheit für Profis!
Von Wolfgang Zeiß,
Geschäftsführer der
RS-Gruppe
Im Auftrag der RS-Gruppe hat das Institut
für freie Berufe (IFB) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg 2015
eine Online-Befragung bei Steuerberatern
durchgeführt.
Unter anderen wurden die Mitglieder der
Steuerberaterkammern Nürnberg und
München sowie des LSWB kontaktiert. Insgesamt haben sich über 1.300 Berufskollegen an der Umfrage beteiligt. Die Ergebnisse bestätigen die zunehmend in den
Fokus tretende Bedeutung des Themas Personal für ein erfolgreiches und nachhaltiges
Kanzleimanagement.
Unabhängig von der allgemeinen Bedeutung von Personalmanagement beleuchtet
die Studie auch die betriebswirtschaftliche
Seite. 91 Prozent der Teilnehmer
T
sind der
Meinung, dass im Personalbereich die
meisten Kosten anfallen, gefolgt vom ITBereich.
Wenn also nach übereinstimmender Meinung der Personalbereich die größten
Kosten verursacht, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer die Managementverantwortung dafür trägt. Geht man nach knapp
90 Prozent der Antworten, liegt diese bei
den Kanzleiinhabern oder der Kanzleigeschäftsführung. Gefragt nach der für diese
Aufgabe zugrundliegenden Qualifikation,
geben über 80 Prozent an, dass sie diesen
so wichtigen Aufgabenbereich
f
allein mit
ihrer Lebenserfahrung sowie in Einzelfällen
durch T
Teilnahme an einschlägigen Seminaren bewältigen. In nur 1,3 Prozent der
Kanzleien steht für das Personalmanagement eine Person mit abgeschlossener
Ausbildung zum Peszonalkaufmann zur
Verfügung. Erst ab einer Mitarbeiterzahl
von circa 30 Personen wird der Einsatz
von Personalfachleuten als notwendig angesehen. Die Bereitschaft, in nachhaltiges
Personalmarketing zu investieren, ist nur
gering ausgeprägt.
Fazit
쐍
쐍
쐍
쐍
쐍
Das Thema Personal wird als großes
Problemfeld für die Zukunft angesehen.
Personal bildet den größten Kostenfaktor und wird von den Kanzleileitungen
verantwortet.
Eine fachliche Qualifikation für das
Personalmanagement liegt so gut wie
nie vor. Basis ist die Lebenserfahrung.
Die
Notwendigkeit,
qualifizierte
Personalfachleute einzustellen, wird
erst ab 30 Angestellten und einem Umsatzvolumen von etwa 2 Millionen Euro
gesehen.
Die Bereitschaft, in ein nachhaltige
Personalmarketing zu investieren, ist
trotz der wichtigen Bedeutung äußerst
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Knapp 60 Prozent der Studienteilnehmer
messen diesem Thema eine sehr große
Bedeutung zu, weitere über 30 Prozent
bestätigen immer noch eine große Bedeutung. Nur 3 Prozent sind der Meinung, dass
Personalmanagement künftig keine Bedeutung hat.
Vier von fünf Teilnehmern berichten, dass
es immer schwieriger wird, gut ausgebildete Fachkräfte zu finden. Interessanterweise gilt dies nahezu vergleichbar sowohl
für die städtischen als auch die ländlichen
Regionen. Die Suche nach Auszubildenden halten gut 70 Prozent künftig für ein
erhebliches Problem. Auch hier liegt kein
signifikanter Unterschied zwischen den
Regionen vor. Gleiches gilt für die Rekrutierung von Berufsträgern (StB, RA, WP).
Rund 40 Prozent der Befragten halten
die Suche für schwierig. Das Thema „Personalbeschaffung“ wird demzufolge vor
Personalentwicklung und -auswahl als „am
wichtigsten“ eingestuft.
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ORGANISATIONEN
▶ Partnerschaft, Part mbB und persönliche Mandate der
Partner – wesentliche Aspekte zur Haftung und zum
Versicherungsschutz
Von Werner Ritz
Da die berufliche Haftung für die Angehörigen der Freien Berufe ein zentrales Thema
ist, werden verschiedene Wege gesucht,
diese zu begrenzen, z. B. in der Höhe durch
Allgemeine Auftragsbedingungen oder im
Umfang durch die Wahl einer geeigneten
Rechtsform zu beschränken. Bisher war der
gesellschaftsrechtliche Weg die Gründung
einer GmbH und deren Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft, nun bietet
auch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
einen weiteren Weg zur Beschränkung der
beruflichen Haftung für Steuerberater.
Haftung in der Partnerschaft
In der einfachen Partnerschaft haften
grundsätzlich alle Partner neben der Partnerschaft als Gesamtschuldner. Für beruff
liche Fehler ist diese Haftung jedoch eingeschränkt auf die Partnerschaft und die
Partner, die mit der Bearbeitung des Auff
trags befasst waren. Seit dem 19.07.2013
ist es nun möglich, diese Haftung weiter
zu beschränken, und zwar auf das Vermögen der Partnerschaft allein. Diese Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung
stellt keine eigene Rechtsform dar, sie ist
lediglich eine Variante der Partnerschaft.
Ermöglicht wird diese Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft
durch das Unterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung, die durch Gesetz zu
diesem Zweck vorgegeben ist (§ 8 Abs. 4
Satz 3 PartGG). Für sie gelten die Regeln
einer Pflichtversicherung. Weiterhin besteht
die Pflicht, einen auf die Haftungsbegrenzung hinweisenden Zusatz im Namen zu
führen, wie z. B. „mit beschränkter Berufshaftung“ oder abgekürzt „mbB“.
Pflichtversicherung für die
Partnerschaft von Steuerberatern
und die Partnerschaft mbB
Vor dem 19.07.2013 benötigte die Partnerschaft von Steuerberatern nur dann einen
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eigenen Versicherungsschutz, wenn sie
als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt
war. Eine Versicherungspflicht bei einer
einfachen Partnerschaft bestand nur für
die Partner als Berufsangehörige. Auch
wenn die Partnerschaft ein –in der Regel
versichertes – Haftungsrisiko hatte, musste sie dafür keine Deckung nachweisen.
Zeitgleich mit Einführung der Part mbB hat
der Gesetzgeber aber auch für die einfache
Partnerschaft von Steuerberatern die Pflicht
eingeführt, als solche das Bestehen einer
Berufshaftpflichtversicherung nach § 67
Abs. 1 StBerG nachzuweisen.
Damit die Berufshaftpflichtversicherung
der Partnerschaft von Steuerberatern für
die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft ausreicht, werden
von Gesetzes wegen weitere Anforderungen an den Deckungsumfang gestellt:
쐍
쐍
쐍
Die Versicherung muss ausdrücklich
die gesetzliche Haftung der Part mbB
betreffen.
Die
Mindestversicherungssumme
muss 1.000.000,00 EUR betragen.
Die Jahreshöchstleistung darf auf diese
Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Anzahl der Partner, beschränkt werden, muss jedoch mindestens 4.000.000,00 EUR betragen.
Dafür entfällt die Versicherungspflicht für
Partner einer Part mbB, wenn diese ausschließlich für die Partnerschaft tätig sind
und keine eigenen Mandate bearbeiten.
Versicherungsbedarf der
Partnerschaft mbB und ihrer Partner
Vom gesetzlich nachzuweisenden Versicherungsschutz zu unterscheiden ist der tatsächliche Versicherungsbedarf, der i. d. R.
größer ist als der Umfang der gesetzlichen
Mindestversicherung. Die Haftungbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft führt nicht zu einer Begrenzung
der Haftung der Höhe nach, sie schützt
lediglich das Vermögen der Partner. Eine
Unterversicherung könnte schnell zu einer
Insolvenz der Partnerschaft mit allen ihren
nachteiligen Folgen führen, so dass auch
bei der Part mbB die Aufrechterhaltung einer risikogerechten Versicherungssumme
erforderlich ist.
Auch wenn Steuerberater ohne eigene
Mandate als Partner einer Part mbB keinen
Versicherungsschutz für eine persönliche
Haftung nachweisen müssen, können sie
dennoch einer Haftung ausgesetzt sein:
Führt eine Partnerschaft die Haftungsbeschränkung ein, so gilt diese nicht automatisch für alle Mandate. Nach herrschender
Auffassung greift die Haftungsbeschränkung nur für nach Einführung der Haff
tungsbeschränkung begründete Mandate.
Für sogenannte Altmandate, die vorher begründet worden sind, kommt die Haftungsbegrenzung nur dann zur Anwendung,
wenn die Mandaten dieser Einschränkung
ihrer Rechte zugestimmt haben oder, in
analoger Anwendung von § 160 HGB, wenn
seit Einführung der Haftungsbegrenzung
mindestens 5 Jahre vergangen sind.
Persönliche und höchstpersönliche
Mandate der Partner
Auch bei Steuerberatern, die in einer Partnerschaft zusammengeschlossen sind,
kann es in gewissem Umfang persönliche
Mandate geben. Das können z. B. Mandate
sein, die noch aus einer vorangegangenen
Tätigkeit in Einzelpraxis stammen oder wo
aus einer besonderen persönlichen Verbindung heraus nur ein bestimmter Berater
beauftragt wurde. Daneben gibt es auch
höchstpersönliche Mandate, das sind sol-
61
ORGANISATIONEN
che, für die der Gesetzgeber nur die Beauff
tragung einer natürlichen Person zulässt,
wie z. B. bei Tätigkeiten als Insolvenzverwalter oder Nachlassverwalter.
Bei der einfachen Partnerschaft werden
solche Mandate haftungsrechtlich für den
handelnden Partner nicht problematisch, er
haftet, wie auch bei Mandaten der Partnerschaft, persönlich. Es entfällt lediglich die
Haftung der Partnerschaft.
Anders stellt sich die Situation bei einer
Partnerschaft mbB dar: Da es sich bei diesen Mandaten eben nicht um Mandate
der Partnerschaft handelt, greift auch nicht
die bei der Part mbB gegebene Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft. Der allein mandatierte Partner
haftet allein und unbeschränkt.
Bei den persönlichen Mandaten lässt sich
eine persönliche Haftung für die Zukunft
dann vermeiden, wenn der Mandant an
Stelle einer persönlichen Mandatierung
einer Mandatierung der Partnerschaft bei
Vereinbarung der persönlichen Betreuung
durch den gewünschten Partner zustimmt.
Bei persönlichen Mandaten, bei denen ein
solchen Vorgehen nicht möglich ist und bei
höchstpersönlichen Mandaten hilft nur, die
Haftung in voller Höhe über die Berufshaftpflichtversicherung abzusichern.
Versicherungsschutz für persönliche
und höchstpersönliche Mandate
Bei der einfachen Partnerschaft besteht, wie
dargelegt, Versicherungsschutz für die Haff
tung der Partnerschaft und die Haftung der
Partner. Dies gilt auch für persönliche und
höchstpersönliche Mandate, wenn über
den Versicherungsvertrag auch die Pflichtversicherung der Partner bestätigt wird.
Bei der Part mbB muss in einer dem gesetzlichen Umfang entsprechenden Deckung der Versicherungsschutz eine persönliche Haftung nicht umfassen. Die
Partner müssen also darauf achten, dass
Versicherungsschutz für das persönliche
Risiko in dem Umfang vorhanden ist, der
jeweils individuell erforderlich ist. Wenn
keinerlei persönliche oder höchstpersönliche Mandate angenommen werden,
muss zumindest das Restrisiko der Partner
62
abgesichert werden, dass entsteht, wenn
die Einführung der Haftungsbegrenzung
fehlgeschlagen ist oder wenn Altmandate
bearbeitet werden. Am Markt gibt es dafür
folgende Klausel:
Mitversichert ist die persönliche Inanspruchnahme der Partner für den Fall,
dass die nach § 8 Abs. 4 PartGG vorgesehene Haftungsbeschränkung auf
das Vermögen der Partnerschaft nicht
wirkt. Dies gilt sowohl für Fälle grundsätzlicher Unwirksamkeit als auch für
die Unwirksamkeit im Einzelfall (z. B.
fortgeführte Altmandate).
Diese Klausel deckt aber nicht die Tätigkeit bei persönlichen oder höchstpersönlichen Mandaten ab. In vielen Fällen ist
aber nicht sofort klar, ob persönliche oder
höchstpersönliche Mandate in der Kanzlei bearbeitet werden. Man will sich auch
für die Zukunft die Option offen halten,
persönliche und höchstpersönliche Mandate anzunehmen.
Daher ist es empfehlenswert, beim Schritt
in die Part mbB das persönliche Risiko der
Partner in der gleichen Höhe abzusichern,
wie das auch bei der einfachen Partnerschaft der Fall war
Dafür gibt es unterschiedliche Lösungen:
Der Versicherungsschutz kann individuell
gestaltet werden, d. h. neben dem Vertrag
für die Absicherung des Risikos der Part
mbB werden für die Partner Einzelverträge
im Umfang des erkannten persönlichen Bedarf gestellt. Diese Lösung ist passgenau,
aber aufwendig und bedarf ständiger Pflege
bei sich änderndem Bedarf.
Risiken, nämlich die der Partner, mitversichert werden.
Will man die Vorteile beider Lösungen genießen und gleichzeitig auch für künftige
Entwicklungen Vorsorge treffen, ist es sinnvoll, eine Mitversicherung der Partner im
Vertrag der Part mbB anzustreben, wobei
aber der Versicherungsschutz im nötigen
Umfang getrennt für die Partnerschaft und
die einzelnen Partner zur Verfügung gestellt
wird. Für Steuerberater bietet sich folgende
Lösung an:
Der Versicherungsschutz wird bis zu einer
Höhe von 1.000.000,00 EUR in getrennten
Deckungslinien jeweils für die Partnerschaft
und für die Partner persönlich gewährt.
Bei Vereinbarung einer darüber hinausgehenden Versicherungssumme wird der darüber hinausgehende Versicherungsschutz
im Rahmen einer gemeinsamen Deckungslinie für die Partnerschaft und die Partner
persönlich gewährt. Eine solche Lösung
bietet HDI an.
Die Trennung der Deckungslinien im Bereich der Mindestversicherungssummen
gewährleistet dabei, dass die Part mbB für
ihr Risiko in jedem Fall den gesetzlich erforderlichen Versicherungsschutz hat, während die Zusammenführung der Deckungslinien im höheren Bereich für Flexibilität
und Kosteneffizienz sorgt.
Welche Lösung man auch anstrebt, für jeden Partner einer Partnerschaft, die den
Weg zur Part mbB gehen will, ist es im
Rahmen des eigenen Risikomanagements
wichtig, sich mit den Haftungsthemen und
den Versicherungsmöglichkeiten intensiver
als bisher.
Am Markt angeboten wird auch eine pauschale Mitversicherung der Risiken der
Partner im Rahmen des Vertrages und der
Versicherungssumme der Part mbB. Dies
ist eine einfache und bequeme Lösung. Es
besteht aber das Risiko, dass der Versicherungsschutz die Haftungsbeschränkung
nicht mehr gewährleistet, wenn er durch
Schäden der Partner verbraucht wird. Voraussetzung für die Haftungsbegrenzung
auf das Vermögen der Partnerschaft ist ja
eine Versicherungssumme im gesetzlich
vorgeschriebenen Umfang, dieser wird
u. U. eingeschränkt, wenn auch andere
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VN 79 – 1 | 2016
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Öffentlichkeitsarbeit / Mitgliederservice /
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069 / 97 57 45 – 40
[email protected]
Dipl.-Kffr. Ursula Heier
Controlling / Mitgliederverwaltung
und -service
069 / 97 57 45 – 50
[email protected]
Marijana Kelic
Verwaltungsmitarbeiterin
069 / 97 57 45 – 55
[email protected]
Julie Kornfeld
GF-Sekretariat / Seminarbetreung und
-verwaltung / Herbstfachtagung /
Verbandstag / QM-Beauftragte
069 / 97 58 21 – 0
[email protected]
Gabriele Krambs
069 / 97 58 21 – 80
Organisatorische Leiterin
[email protected]
der Steuerakademie / Steuerforum /
Steuerfachwirte / Fachassistenten Lohn und
Gehalt
Sybille Kuhn
Buchhaltung / Mitgliederverwaltung
069 / 97 57 45 – 60
[email protected]
Manuela Liebscher
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Kollegen- und Mitarbeiterseminare
069 / 97 58 21 – 75
[email protected]
Gabriele Schmitz
Seminarverwaltung und -betreuung /
Kollegenseminare und Mitarbeiterseminare
/ Auszubildenden-Kurse
069 / 97 58 21 – 70
[email protected]
Bürokernzeiten: Montag – Donnerstag
und am Freitag
von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr
von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
▶ Ihre Ansprechpartner im Präsidium
Präsident,
Dipl.-Betriebsw., StB
Burkhard Köhler,
Guxhagen
Vizepräsident,
Dipl.-Kaufmann, StB/
Wirtschaftsprüfer
Volker Hans,
Fulda
Vizepräsident für
Berufsaus- und
-fortbildung,
StB/vBP Lothar Dölle,
Eschwege
Vizepräsident für
Öffentlichkeitsarbeit,
Dipl. Sozw., Dipl. Ök.,
StB/Wirtschaftsprüfer
Armin Heßler, Frankfurt
Sollten Sie Kontakt zu einem der Präsidialmitglieder wünschen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle
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