erbands- nachrichten - Steuerberaterverband Hessen
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www.steuerberaterverband-hessen.de STEU UERBERATERVERBAND HESSEN E.V. V Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe Mitgglied des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. V erbandsnachrichten 79 · 1 | 2016 Interview: Friedrich Brusch, Leiter der Steuerabteilung des HMdF Praxisgerechte Themen, übersichtlich dargestellt – Steuerforum 2016 Roboter essen Arbeit auf „Kanzleinachfolge im steuerberatenden Beruf“ Dipl.-Kfm. Wirt.-Ing. Wolfgang Wehmeier Wie die Digitalisierung Steuerkanzleien bedroht „HÖHER ALS DIE GEGENWART STEHT DIE MÖGLICHKEIT.“ (Martin Heidegger (1889-1976), dt. Philosoph) Simba Computer Systeme GmbH Zeppelinstraße 42 - 44 73760 Ostfildern Tel.: +49 711 45 124-0 [email protected] www.simba.de Wir wachsen mit Ihren Herausforderungen – und das seit über 25 Jahren Simba Computer Systeme – Profianbieter für Kanzleien und Unternehmen. Seit der Gründung inhabergeführt und somit völlig unabhängig von Konzernstrukturen und Rechenzentren. 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V mit dem Bund der Steuerzahler Hessen e.V. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Fehlerrisiko bei Nachfolgeplanung minimieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 „Draussen grau, innen schlau“ – das Steuerforum 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 Motorrad-Tour T 2016 16. Juli 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Herbstfachtagung 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 „Starten wir die Motoren in eine tolle neue Saison“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16 Telefonische Fachberatung – Serviceangebot des Steuerberaterverbandes Hessen . . . .16 T Eingabe des Steuerberaterverbandes Hessen an des Hessische Ministerium der Finanzen zur geplanten Modernisierung des Besteuerungsverfahrens . . . . . . . . . . . 17 Das Interview Interview mit dem Steuerabteilungsleiter im Hessischen Ministerium der Finanzen, Herrn Ministerialdirigent Friedrich Brusch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18 EDV-Arbeitskreis Anforderungen an Kassenaufzeichnungen, Kassensysteme und Folgen von Mängeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 App des Heftes: iDelegate/Delegiermaschine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Ein Messerundgang über die CeBIT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23 Personalia Mitgliederstand am 01. April 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Wir trauern um. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27 Geburtstage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Bezirksgruppen Bezirksgruppe Darmstadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Bezirksgruppe Frankfurt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33 Bezirksgruppe Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Bezirksgruppe Main-Kinzig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37 Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38 Bezirksgruppe Osthessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Bezirksgruppe Wetzlar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41 Bezirksgruppe Wiesbaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 VN 79 – 1 | 2016 1 INHALT Aktuelles vom Deutschen Steuerberaterverband DStV begrüßt Entscheidung des BVerwG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .45 Einigung über Datenschutzgrundverordnung – Einheitlicher Datenschutz in Europa unter Beibehaltung beruflicher Verschwiegenheitsverpflichtungen . . . . . . . . .45 Aktueller Muster-Steuerberatungsvertrag des DStI bietet Unterstützung in der Berufspraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 EU-Kommission legt Maßnahmenpaket gegen Steuervermeidung vor . . . . . . . . . . . . . 46 Positive Signale aus Brüssel: Steuerberatervergütungsverordnung nicht länger im Fokus des Vertragsverletzungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Aktueller Mustervertrag für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Rolle rückwärts – die Verwaltungsanweisung für die Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen wird aufgehoben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Rechtssicherheit bei der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung rückt in greifbare Nähe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Fachthemen Hessisches Finanzgericht entscheidet zu sog. Cum-ex-Geschäften . . . . . . . . . . . . . . . 50 Neue Umfrage zur Höhe von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern – teilnehmen, kostenlosen Ergebnisbericht und Sonderkonditionen sichern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Der vorläufige Insolvenzverwalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 Schwerpunktthema Kanzleinachfolge im steuerberatenden Beruff . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Schwerpunktthema Lebenserfahrung alleine reicht nicht – Personalmanagement in der Kanzlei, eine Angelegenheit für Profis! . . . . . . . . . . . . . . . .59 Organisationen Partnerschaft, Part mbB und persönliche Mandate der Partner – wesentliche Aspekte zur Haftung und zum Versicherungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .61 Anzeigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Die Geschäftsstelle des Steuerberaterverbandes Hessen e.V., der Steuerakademie und der AFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 Ihre Ansprechpartner im Präsidium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 Bitte beachten Sie auch die Beilagen dieses Heftes! 2 VN 79 – 1 | 2016 ▶ Die Wege des Steuerrechts sind oft unergründlich ... Liebe Kolleginnen und Kollegen, unser Steuerrecht ist ständig in Bewegung – wir haben uns daran gewöhnt. Schade nur, dass wir in dieser Bewegung keine Richtung erkennen können. Es geht manchmal voran, dann wieder zick zack und neuerdings auch schon mal geradeswegs zurück. Parteien und Lobbies zanken um die Erbschaftsteuer Auf dem Zick-Zack-Kurs ist derzeit die Reform des Erbschaftsteuergesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber zur Änderung der verfassungswidrigen Vorschriften eine Frist bis Ende Juni 2016 gesetzt. Das BMF hat „minimalinvasive“ Korrekturen angekündigt, die bereits zum Beginn dieses Jahres in Kraft sein sollten. Das Eckpunktepapier des BMF und der Gesetzentwurf des Kabinetts liegen längst vor. Seitdem tobt der Streit, nicht nur mit der Opposition, sondern auch innerhalb der Regierungsparteien. Angeheizt werden die Diskussionen von Lobbyisten. Strittig sind z.B. wann ein Kleinstbetrieb vorliegt und wie hoch Freistellungen für große Familienbetriebe ausfallen sollen. Eine Alternative, die man „Flat-Tax“ nennt, liegt auch im Korb der Diskutanten. Gemeint ist damit eine einfache Regelung ohne Befreiungen und Ausnahmen und dafür geringe Steuersätze. Weil man in Deutschland generell komplizierte Regelungen einfachen Lösungen vorzieht, dürfte ein Flat-Tax jedoch eher unwahrscheinlich sein. Die Tücken einer Flat-Tax Doch auch die Befürworter müssen zugeben, dass eine Flat-Tax ihre Tücken hat. VN 79 – 1 | 2016 Dies zeigt die Entwicklung des Grunderwerbsteuergesetzes. Dieses wurde in 1983 reformiert, Ausnahmen wurden aufgehoben und der Steuersatz von damals 7 % auf 2 % reduziert. Ab 1997 erhöhte sich der Steuersatz auf 3,5 %. Zwischenzeitlich ist das Erhebungsregime auf die Länder übergegangen und beträgt zwischen 5 und 6,5 % mit einer klaren Dynamik nach oben. Kritische Stimmen befürchten, dass eine Flat-Tax-Erbschaftssteuer einen ähnlichen Weg gehen könnte. Verfallsdatum für die Erbschaftsteuer? Die Diskussion um die Erbschaftsteuerreform ist indes einen Schritt weiter: Es wird bereits gemutmaßt, was geschehen könnte, wenn die Vorgaben des Verfassungsgerichtes nicht bis zum 30.06.2016 umgesetzt werden. Vorweg: Sie wird es auch danach geben. Das Bundesverfassungsgericht hat kein Verfallsdatum gesetzt. Besonders spaßig ist es nicht, in dieser Gemengelage Steuerberater von Beruf zu sein. Immerhin hat uns die Bundesregierung versprochen, dass eine Änderung nicht rückwirkend in Kraft treten soll. Ein schwacher Trost für unsere laufenden Beratungen und Gestaltungen. Keine Gewinnrealisierung bei teilfertigen Arbeiten Eine ganze Rolle rückwärts präsentiert uns derzeit das BMF. Mit Schreiben vom 29.06.2015 gelangte das BMF in Übereinstimmung mit den Steuerabteilungen der Bundesländer überraschend zu der Auff fassung, dass Gewinnrealsierungen schon bei Erhalt von Abschlagszahlungen zu bilanzieren seien. Man berief sich auf ein Urteil des BFH, welches zu einer nicht mehr gültigen Fassung der HOAI ergangen ist und konterte mit dem § 632 a BGB, wo- 3 nach der Unternehmer in der Höhe eine Abschlagszahlung verlangen kann, in der der Besteller einen Wertzuwachs erlangt hat. Wie aber bemisst man den Wertzuwachs für ein unfertiges Produkt? Der Steuerberaterverband Hessen hat, so wie auch der DStV und weitere Verbände und Organisationen, die ersatzlose Aufhebung des BMF-Schreibens vom 29.06.2015 gefordert. Die Abteilungsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verständigten sich nun darauf, dieser Forderung zu entsprechen und das Schreiben aufzuheben. Das ist eine richtige Entscheidung, für die wir dankbar sind. In den Steuerkanzleien wurde bereits an Überleitungsmaßnahmen zu der nun aufgehobenen Änderung gearbeitet. Das Besteuerungsverfahrens soll moderner werden – zum Vorteil nur für die Verwaltung? Voran geht es dagegen bei den Gestaltungen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Argumente unseres Berufstandes wurden häufig in die Gestaltung mit einbezogen. Mittelfristig wird es möglich sein, in sogenannten Freitextfeldern in der Steuererklärung dem Finanzamt Mitteilungen zuzuleiten, zum Beispiel bei abweichender Rechtsauffassung. Belege sollen medienbruchfrei elektronisch angefügt werden können und eine „offenbare Unrichtigkeit“ wird künftig auch berücksichtigt, wenn diese auf Seiten des Erklärenden bzw. seines Beraters passiert ist. Die Frist zur Abgabe am 28.02. des dem Veranlagungszeitraum folgenden, übernächsten Jahres wird endlich gesetzlich festgeschrieben. Allerdings greifen bei verspäteter Abgabe dann gesetzlich definierte Verspätungszuschläge, die außerhalb jedes Ermessens der Finanzbeamten liegen werden. Geplante Vorabanforderung belastet Kanzleiabläufe Kritik aus der Kollegenschaft gibt es an der geplanten zufallsgesteuerten Vorabanforderung. Danach soll mit einer Frist von drei Monaten die Finanzverwaltung nach dem Zufallsprinzip Steuererklärungen vorzeitig anfordern können. Erhebliche Verzerrungen und Überlastungen in unseren Kanzleiabläufen sind vorprogrammiert. Streitpunkt ist der Beginn der frühestmöglichen Anforderung. Die hessische Finanzverwaltung geht davon aus, dass frühestens nach dem 31.05. mit einer Frist von 3 Monaten angefordert werden kann. Andere Länder teilen diese Auffassung nicht, so dass auch Anforderungen im Februar mit Abgabetermin 31.5. nicht undenkbar sind. Dann wären Steuererklärungen abzugeben, deren Belege noch nicht vollständig vorliegen -beispielsweise die Abrechnungen der Hausverwalter. Die Vertreter der Finanzverwaltung bekunden uns gegenüber die Absicht, von der Zufallsauswahl nur moderaten Gebrauch zu machen und Abhilfe zu schaffen, wenn einzelne Kollegen mit Vorabanforderungen überhäuft werden. Das mag stimmen, hilft uns aber nicht in jedem Fall weiter. Ist die Kontigentierung die bessere Methode? Die Zufallsauswahl greift dort nicht, wo ein Kontingentierungsverfahren vereinbart ist. Daran teilnehmende Kollegen haben zu bestimmten Terminen eine bestimmte Anzahl ihrer Steuerfälle einzureichen – und können dann die Mandanten, deren Erklärungen zuerst abzugeben sind, selbst aussuchen. Der Steuerberaterverband Hessen hat das Kontingentierungsverfahren bisher strikt abgelehnt – aber wäre es eine Antwort auf die Vorabanforderung per Zufallsteuerung? Einzelne Stimmen aus der Kollegenschaft fordern das. Was meinen Sie? Gern können Sie uns Ihre Auffassung dazu mitteilen. Mit kollegialen Grüßen Diplom-Betriebswirt Diplom Betriebswirt Burkhard Köhler Steuerberater Präsident Impressum Die Verbandsnachrichten erscheinen dreimal im Jahr in einer Auflage von 4.000 Exemplaren. Redaktionsschluss für die Ausgabe 2 | 2016 ist der 01.07.2016. Wir bitten alle Kolleginnen und Kollegen, der Geschäftsstelle ihre Beiträge und Anzeigen spätestens bis zu diesem Termin zuzusenden; später eingehende Beiträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Beiträge, die nicht als Verlautbarung des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. gekennzeichnet sind, brauchen mit der Auffassung des Verbandes nicht überein zu stimmen. Kürzel der Redaktion: (AS) Andreas Schmidt, (JD) Janine Denne. Abdruck sowie fotomechanische Wiedergabe, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verbandes gestattet. Herausgeber: Steuerberaterverband Hessen e.V., Steuerakademie – Fortbildungswerk des Steuerberaterverbandes Hessen e.V., Mainzer Landstraße 211 · 60326 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 57 45-0, Fax: 069 97 57 45-25 · e-Mail: [email protected], Internet: www.steuerberaterverband-hessen.de Verantwortlich für diese Verbandsnachrichten: Dipl.-Betriebsw. Burkhard Köhler, Guxhagen, StB/vBP Lothar Dölle, Eschwege, Dipl.-Volksw. Andreas Schmidt, Frankfurt am Main Druck und Gestaltung: Berthold Druck GmbH, Offenbach am Main Bilder dieser Ausgabe: Archiv Steuerberaterverband Hessen e.V., DStV, Bezirksgruppen des StBV Hessen e.V., Fotolia, 123RF, Pixabay, Deutsche Messe 4 VN 79 – 1 | 2016 ▶ Im Einsatz für die Mitglieder! Aus dem Terminkalender des Präsidiums Januar 2016 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 122.0 . 1. Jahresggesspräch mit HDI 13.01. 1 Teilnahme an ein nem e Vortrag des Hauptver erbandes der landwirtschaftlilichen e Bucchstellen 20.0 01. T Teilnahme und Leitung der ersten Vorstandssitzung 2016 des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. 25.01. Teilnahme und Lei eitu ei itu tung ng der erng sten Vorstandssitz tzzun ungg 220 016 16 der Steuerakademiee 25.0 01.. Teiln eiln ei l ah ahme me und nd d Lei eitu tung tu ungg der Beirats rat ra tssi ssitzung deer Stteu euerak euer akad ak ad dem emie ie 29.0 01. 1 Teilnah a me me aam m Neeuj ujah hrs rsempfang d fa der Bezirkssgr gru rup uppe Frank nkkfurt im Senc ncke kenb n er e gm mus useum 쐍 쐍 쐍 01.02. Jah ahrresa saauftaakt ktgesp präch mit der DATE A EV 022.0 .022. Tei eililnah hme am Frankfurter Steueerrfa fach cch htag ta 02.0 02 ..0 02. Tei eiln nah hme an der Jahresshauptversam ver am mmlun ng der Be B zirksgruppe Nord rd ess rdhe s en n-K Kassel 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 01.03. T Teilnah aah hme und Leitung der er eerrsten Präsidial allsi sitzung 2016 des Steeue ueruer beraterverband des Hessen e.V. 03.03. T Teilnahme me und Leitung der me gemeinsamen Pr Präsidialsitzung der Steuerberaterkamme meer und des Steuerm beraterverbandes Hessen e.V. in Bad Homburg 04.03. Leitung des Steeue uerforum 2016 15.03. T Teilnahme an d deer Jahreshauptversammlung der Bezirk rkksgruppe sg sg M inMa Kinzig 15.03. T Teilnahme an der Mi Mitg tgliederversammlung der Bezirksgruppe pe Frankfurt pe 21.03. T Teilnahme an der Vo ors rsta t ndssitzung n der Bezirksgruppe Norrd dh hessenKassel 31.03. 3. Teiln eilnah ei ln nah a me an der Mitglilied liied eder de verssaamm mmlu lung ngg deerr B Bez e irksgruppe Wie iesb s asb deen d den April 2016 März 2016 Februar 2016 쐍 03.02. T Teilnahme am Arrbe beittsk beit skrre reis is M Mitggllie i dergewinnung des DSt StV V in Ber erllin in 10 0..0 02. T Teilnahme an n deer Mi M tg tgliied eder der e ve ver ersamm m lung des Verbands mm d Freier Berruffe Hesss ssen in Frankfurt 24.0222.. Teilnahme an deer Si Sit itz tzun ung de des es DStV-A -A Ausschusses für Veerrsi sich ch her eru ungs g fragen in Kö K ln 쐍 쐍 쐍 088.0 0 .04. 4. T Tei eiln ei lnah ln ahme hme aam m Sy Sym mpos o ium anlässsliich lä hd des 70. 0. G Geb ebur ebur urts tsta ts tags ta gs von Profess fe sso orr Kor orth rth h iin n Berlilin 133.0 04. 4 DSt S V Vorrstan stta dss- un u dG Geesscch hääftsführ fü h er hr ersi rsi s ttzzu un ng in Beerrlliin 16.04 04. Tei eiln nahme an de d r Ja J hr hres esha haup up ptversamml mllun u g deer Beezi zirkksg sgru rupp ru ppe Gi pp G eßen 27.04. Tei eilln lnahme lnah ahmee und Lei ah e tu ungg der 2. Prääs Pr äsid dia ials lsitzu zu ung ng 20116 de dess St Steuer erberaerb tervveerrbaandes terv te ndes Hes nd esse s n e.V. se V 28.0 28 .04. .0 4. Te Teililna nahm hm me un u d LLeeit eittun u g deer 2. Vors Vors Vo rstaand rsta ndss dssssit itzu zu zung un ngg 220 016 de 01 des St S euer erbe beeberaterverbandes Hessen n e. e.V V. V. 29.04. Vorstands d worksh hop 201 016 des Steuerbeeraterverband des es Hes essseen e.V. e.V. e. in Hanau VERBANDSTAG 2016 Dienstag, den 28. Juni 2016 im Hotel Holiday Inn Frankfurt Airport-North Isenburger Schneise 40, 60528 Frankfurt am Main Vormerken! VN 79 – 1 | 2016 5 TITELTHEMA Intelligenz lösen auch komplexere Probleme. Folgen für die Steuerkanzlei Manchem kommt dabei die Idee, das ist ja Klasse, dann verschwinden unsere Personalprobleme von alleine. Nur: wer erbringt dann die Wertschöpfung? Gelänge es mit den neuen Techniken, vorhandene Aufträge zu den gleichen preislichen Konditionen mit weniger Mitarbeitern zu erledigen, könnte der technische Fortschritt gar nicht schnell genug kommen. Wie realistisch ist das? ZUGFeRD konsequent zu Ende gedacht, führt zum Aussterben des Geschäftsfeldes Finanzbuchführung. Die vorausgefüllte Steuerklärung samt intelligente Assistenten wird viele Mandanten veranlassen, ihre Steuererklärung selbst zu erstellen. Ganze Leistungspakete könnten von den Mandanten gekündigt werden. Um das zu verhindern, werden dramatische Vergütungszugeständnisse gemacht werden müssen. Konsolidierungswelle beschleunigt sich Gut vorbereiteten Kanzleien und Spezialisten kommt diese Modernisierung gelegen, ihnen wird es gelingen ihren Marktanteil auszuweiten. ▶ Roboter essen Arbeit auf – Wie die Digitalisierung Steuerkanzleien bedroht Armin Heßler Dipl. Sozw., Dipl. Ök., StB/ Wirtschaftsprüfer, Vizepräsident für Öffentlichkeitsarbeit, Frankfurt Laut einer Studie des Davoser Weltwirtschaftsforums fallen in den nächsten fünf Jahren fünf Millionen Arbeitsplätze durch die „vierte industrielle Revolution“ weg. Eine Studie der Frankfurter DiBa formuliert es noch dramatischer: mehr als die Hälfte aller sozialversicherungspflichtigen Jobs sind gefährdet. Gerade Buchhalter sind in Gefahr. Von heute 340.000 Fachkräften in diesem Bereich sollen nur 10.000 übrig 6 bleiben. Welche Auswirkungen wird diese Entwicklung auf die Steuerberaterbranche und auf Ihre Steuerkanzlei haben? Technik ist schon da Viel Phantasie ist nicht notwendig. Zahlreiche Techniken sind bereits verfügbar oder stehen in den Startlöchern. Die vorausgefüllte Steuerklärung reduziert nicht nur Tipparbeit. Intelligente elektronische Rechnungen nach dem ZUGFeRD – Standard buchen sich selbst und automatisieren weite Teile der Kontrollprozesse. Self Service Systeme wie Online-Buchhaltungen und Steuerklärungs-Software werden immer benutzerfreundlicher und sind dank XBRL und ZUGFeRD einfach mit anderen Web-Services zu verknüpfen. Assistenten auf der Basis von künstlicher Weil deren Wachstum bei einem schrumpfenden Markt jedoch nur auf Kosten anderer Marktteilnehmer möglich sein wird, nimmt der Druck zu. EU tut ihr Übriges Als wäre dies noch nicht genug, greift die EU-Kommission frontal die Bedingungen des heute noch partiell geschützten Markts an. Nicht nur die Vergütungsverordnung wird in Frage gestellt, der freie Beruf steht als Ganzes auf der Abschussliste. Setzt sich die EU durch, könnten sich weitere Esser auf den kleiner werdenden Kuchen stürzen. Kein Verlass auf alte Weggefährten In den vergangen Jahrzehnten hießen unsere besten Vertriebsmitarbeiter Bundesregierung, Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung. EU-Kommission und EuGH haben sich mächtig angestrengt und dürfen sich nun auch zu diesem Kreis zählen. Durch VN 79 – 1 | 2016 TITELTHEMA immer umfangreichere und kompliziertere Vorschriften wurden nicht nur sämtliche Rationalisierungserfolge der letzten 50 Jahre kompensiert, der Markt konnte sogar kräftig wachsen. Damit könnte es jedoch bald zu Ende sein. Das deutsche System der Steuererhebung gilt als eines der teuersten der Welt. Die Anstrengungen der letzten Jahre zeigen, wo die Reise hingeht: Anlage EÜR, E-Bilanz, automatisierte Betriebsprüfung sind bereits Standard. Die maschinelle Veranlagung steht in den Startlöchern. Ziel ist es, die Kosten für die Steuerverwaltung zu senken. Das ist nicht nur mit zusätzlicher Technik möglich, sondern wird auch zu einer reduzierten Kompliziertheit führen müssen. Höhere Freibeträge und Freigrenzen, Pauschalierungen und Typisierungen werden weite Teile der Steuergesetze prägen. Globale Klimaerwärmung für Steuerberater Der Markt für Steuerberatung war bislang wie ein Eisberg im Nordmeer. Er wuchs mit jedem Schneefall in Form von Gesetzen, Urteilen und BMF-Schreiben. Die einsetzende Erwärmung wurde lange Zeit ignoriert, weil die Schneeverwehungen heftig waren. Nun nimmt jedoch die globale Erwärmung überhand, der Eisberg beginnt zu schmelzen. Risse werden sichtbar, ablösende Teile schwimmen im Meer. Mancher Steuerberater sitzt auf einer Scholle, die immer kleiner wird. Die gute Nachricht Kopfarbeit ist weniger gefährdet. Berufe mit einer hohen Qualifikation können durch Roboter und Software in absehbarer Zeit nicht ersetzt werden. Nach dem Gesetz der Rationalisierung sind Massenprozesse leichter zu automatisieren als individuelle Leistungen. Hier liegt die Quelle für ein anderes – weit besseres – Szenario, das weiter unten beschrieben wird. Wird alles so heiß gegessen…? Die uralte und gebetsmühlenartig wiederholte Behauptung, technischer Fortschritt koste Arbeitsplätze, lässt sich durch die Wirtschaftsgeschichte nicht so einfach belegen. Branchen mit starker Investitionstätigkeit, wie die Automobilindustrie, beschäftigen heute mehr Menschen als je zuvor. Ursächlich dafür sind Rationalisierungsinvestitionen, die für die exzellente Wettbewerbsposition der deutschen Hersteller sorgen. Der eigentliche Grund für den Beschäftigungsboom ist jedoch die Diversifizierung. Vor 100 Jahren sagte Henry Ford, der Käufer könne sein Auto in jeder Farbe haben, wenn er schwarz wähle. Heute bieten die Hersteller unzählige Modelle mit zahlreichen Farben, Motoren und einer unübersichtlichen Flut von Sonderausstattungen an. Tatsächlich besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Auto mit der von Ihnen gewählten Ausstattung und Konfiguration kein zweites Mal auf dieser Welt zu finden ist. Auch gesamtwirtschaftlich ist ein Zusammenhang von technischem Fortschritt und Arbeitslosigkeit kaum nachweisbar. Im Gegenteil. Als die Agrarwirtschaft in den 1950er Jahren massiv Menschen durch Die Tragödie mit der BWA Wir liefern heute den Mandanten eine steuerrechtlich saubere Finanzbuchführung. Das eigentliche Ergebnis, die USt-VA wird elektronisch direkt an das Finanzamt gesendet. Die BWA ist nur ein Abfallprodukt. Viele Mandanten nehmen dies wörtlich und behandeln das Papierbündel entsprechend. Was sollen Unternehmen auch mit einer Auswertung anfangen, die sechs Wochen alte Sachverhalte hässlich und unverständlich darstellt und sich nicht einen Deut um die individuellen Belange eines Betriebes kümmert? Hier anzusetzen, den Mandanten schnell gute Daten und Entscheidungsgrundlagen zu liefern, wäre sehr lohnenswert. Einige Beispiele: Abweichende Zeiträume Für einen Mandanten in der Gastronomie liefern die Ergebnisse der Oster- Pfingstund Sommerferien einen großen Teil des VN 79 – 1 | 2016 Deckungsbeitrages. Die Ferien verschieben sich jedoch von Jahr zu Jahr und können aus den üblichen Auswertungen nicht extrahiert werden. Er wünscht sich, diese Zeiten gesondert auswerten und über mehrere Jahre vergleichen zu können. Andere Kostenaggregation Ein Inhaber eines Maklerbüros möchte sämtliche Aufwendungen, die dem Marketing zuzuordnen sind, aufbereitet haben (Werbekosten, Bewirtung, Repräsentation, Website, Broschüren etc.). Dabei erwartet er, dass bestimmte Einmalkosten (z.B. Druck von Broschüren) auf die Dauer der voraussichtlichen Nutzung verteilt werden. Big Data Ein Backbetrieb mit mehreren Einzelhandelsfilialen möchte das Personal punktgenauer beschäftigen und die Auslastung seiner Geschäfte verbessern. Seine Kas- sensysteme liefern mehrere Millionen Datenpunkte pro Jahr. Er ist aber nicht in der Lage das riesige Datenmaterial für sich zu nutzen und bittet seinen Steuerberater um Unterstützung. Kalkulation Steuerberater Pfiffig ist bekannt für satte Gebühren. Darüber verhandelt er mit Mandanten nie! Gern lässt er mit sich jedoch über Leistungen reden. So hat er ein BWABlatt entwickelt, das den Mandanten monatlich deren Stundenverrechnungspreis in verschiedenen Stufen ermittelt: intern, extern zu vollen Kosten und zu verschiedenen Teilkostenstufen. Je nach Geschäftstyp stellt er weitere Kennziffern bereit: Pro Kopf-Umsatz, Umsatz pro Verkaufsfläche usw. Selbstverständlich werden in den von ihm betreuten Buchführungen stets die kalkulatorischen Kosten erfasst. Ebenso die statistischen Daten, die für die Ermittlung der Kennziffern erforderlich sind. 7 TITELTHEMA Technik tauschte – ein Mähdrescher ersetzte hunderte Erntehelfer – waren kurz darauf die Arbeitskräfte so knapp, dass Millionen von Gastarbeitern nach Deutschland gelockt wurden. Beide Entwicklungen sind miteinander verknüpft: erst durch die gewaltige Produktionssteigerung und den daraus resultierenden Einkommenszuwächsen konnten sich die Menschen Autos, Waschmaschinen und Urlaubsreisen leisten. Was heißt das für uns? Die beiden oben beschriebenen Entwicklungen in der Automobilindustrie und in der Agrarwirtschaft könnten für den Markt für Steuerberatungsleistungen wie folgt übersetzt werden: 쐍 쐍 Kerntätigkeiten von Steuerberatern, wie Rechnungswesen und Steuererklärungen, werden automatisiert. Der Technikeinsatz und der organisatorische Aufwand für die weitestgehend maschinelle Erstellung dieser Leistungen kann von kleineren Einheiten nicht mehr bewältigt werden. Spezialisierte Einheiten setzen sich durch und bedienen mit wenigen Mitarbeitern den Markt. Die Rationalisierungsgewinne machen sich bestehende oder neu entstehende Branchen zunutze. (AgrarSzenario). Neue Leistungen werden erschlossen, vorhandene Leistungen werden angereichert. Im Vordergrund steht die Individualisierung von Leistungen. Die neue Technik ist notwendig, um diesen Wandel bezahlbar und damit marktgerecht gestalten zu können. Die Rationalisierungsgewinne teilen sich Steu- erberater mit ihren Mandanten und Mitarbeitern (Auto-Szenario). Aufbruch in eine neue Zukunft Natürlich muss die Wahl auf das Auto-Szenario fallen, möchten wir unsere Existenz und den Wert unserer Kanzleien nicht verlieren. Das Augenmerk sollte sich daher auf die Entwicklung neuer Produkte sowie die Anreicherung und Individualisierung bestehender Kerngeschäftsfelder richten. Vom Hausarzt zum Facharzt Schon immer waren Steuerberater mehr als nur Berater in steuerlichen Angelegenheiten. Nicht selten wird das Bild vom Hausarzt verwendet, derjenige der in vielen betrieblichen und privaten Fragen zuerst konsultiert wird. Wirtschaftlich funktionierten diese häufig unentgeltlich erbrachten Leistungen nur deshalb, weil es Kerntätigkeiten gibt, die einen guten Deckungsbeitrag generieren. Schmelzen diese Kerntätigkeiten weg, müssen sich die neu geschaffenen Produkte wirtschaftlich tragen. Dies wird nur dann der Fall sein können, wenn sich der Hausarzt zum Facharzt wandelt. Wir müssen weg vom „wir können alles“ zum „diese Leistung können wir besonders gut“. Das Feld für neue Leistungen ist groß. Unendlich groß. Es muss nur bestellt werden. Die nachfolgende Aufzählung ist lediglich ein Beispielskatalog. Kernkompetenzen erhalten und ausbauen Bei der Gestaltung neuer Produkte sollten Kernkompetenzen nicht aufgegeben werden, sondern als Ankerpunkt für deren Entwicklung fungieren. Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden muss in einzelnen Fällen nachgedacht werden. Hier und da könnte auch die Frage gestellt werden, ob bestimmte Dienstleistungen als Rechtsdienstleistungen einzustufen sind, die Rechtsanwälten vorbehalten sind. Ideen für neue Produkte Rund um das Rechnungswesen Die Ergänzung der Fibu um den Zahlungsverkehr und das Mahnwesen wird von vielen Praxen bereits erfolgreich angewendet. Die notwendige Software ist in allen Kanzleiprogrammen bereits vorhanden. Eine weitere Möglichkeit der Individualisierung bietet die Entwicklung individueller BWAs (siehe Kasten: Die Tragödie mit der BWA). Überwachung, Interne Revision, Compliance Die größeren unserer Mandanten haben bereits oder bräuchten interne Überwachungseinheiten. Solche Tätigkeiten werden oft an ohnehin bereits überlasteten Stellen angedockt. Entsprechend lieblos und damit nutzlos werden solche Funktionen ausgeübt. Viele Überwachungstätigkeiten könnten rund um die Fibu angesiedelt werden. Zahlreiche der zu überprüfenden Sachverhalte sind Bestandteil des Buchungsstoffes. Controlling Auch das Controlling hat seinen Kern in der Buchführung. Nicht allein in der Fibu sondern insbesondere in der Kostenrechnung. Aber: das Aushändigen eines Controlling-Reports ist noch kein Controlling. Auch nicht das Buchen von Kostenstellen. Vielmehr geht es um das gezielte Herauspicken von Sachverhalten, deren Analyse und finanzieller Beurteilung. Financial Planning Lebensversicherungen, Kapitalvermögen, Immobilien auf der einen Seite, Schulden und zukünftige Verpflichtungen andererseits. Was habe ich tatsächlich, wie kann ich meinen Ruhestand einrichten sind Fragen, die viele Mandanten umtreiben. Ankerpunkt für diese attraktive Dienstleistung sind Steuererklärung sowie die be- 8 VN 79 – 1 | 2016 TITELTHEMA Steuererklärung im Jahr 2026 Der im Jahr 2026 weltweit führende Daten-Gigant Bugel hat erkannt, dass für die meisten Menschen in dieser Welt die Erstellung ihrer Steuererklärung ein Graus ist. Abhilfe schafft das Programm BugelTAX. BugelTAX verknüpft die sozialen Netzwerke, die Bank- und Kreditkarten-Konten sowie die aufgezeichneten Bewegungsdaten aus dem Smartphone miteinander. Zu den ausgewerteten Daten gehören auch die Zahlungen per Smartphone, die Bargeldzahlungen nahezu vollständig verdrängt haben. Einbezogen wird auch das ZUGFeRD kompatible E-Rechnungs-Konto, das Steuerpflichtige seit 2022 obliga- torisch führen müssen. BugelTAX ordnet die erkannten Ausgaben den steuerlichen Kategorien zu oder kennzeichnet sie als steuerlich nicht relevant. Der Benutzer kann die Vorschläge des Systems editieren. Das System analysiert die vorgenommenen Veränderungen um sich selbst zu verbessern. Der persönliche Eingriff wird jedoch immer unbedeutender, weil BugelTAX dank der Millionen deutschen Benutzer einen reichlichen Erfahrungsschatz aufgebaut hat. Aus den ermittelten und ggf. angepassten Daten wird der mit der Finanzverwaltung abgestimmte amtliche Datensatz erzeugt und automatisch auf die Server der Finan- zämter gespielt. Die maschinell erstellte Steuererklärung wird wenige Sekunden später auf das gewünschte Empfangsmedium des Steuerpflichtigen übertragen. Bei Abweichungen legt BugelTAX ungefragt Einspruch ein. Für die wenigen verbliebenen Steuerkanzleien, die das Geschäftsfeld Steuererklärung noch anbieten, gibt es eine Premium-Version. Die meisten dieser Kanzleien setzen außerdem bereits die Beta-Version von BugelACCOUNTANCY ein, das in erstaunlicher Präzision Buchführung und Jahresabschlüsse wie von Geisterhand erstellt… triebliche Buchhaltung oder die Aufzeichnungen, die im Rahmen der Kapital- bzw. VV – Einkünfte erstellt werden. Personalbüro Die Gehaltsbuchhaltung gehört zu den Kerngeschäften. Damit verbunden ist eine reichliche Datenbasis über die Angestellten des Mandanten. Ein idealer Ausgangspunkt, um diese Leistungen mit denen eines Personalbüros anzureichern. Reisekostenstelle Die Reisekosten nur als Buchungsstoff zu sehen ist schade. Tatsächlich könnte der gesamte Prozess der Datenerfassung (Online-Tool) der Beratung, der Überwachung bis hin zur Auszahlung eine lohnende Tätigkeit einer Steuerkanzlei sein. Die vorhandenen elektronischen Datensätze könnten mühelos in die Fibu eingespielt werden. Vertragscontrolling Eigentlich wäre der Mandant gern in ein schickeres Büro umgezogen. Er hat aber leider verpasst, den Mietvertrag rechtzeitig zu kündigen. Die nächste Kündigungsmöglichkeit ist in 5 Jahren. Wer kennt solche Pannen nicht? Es gibt viele Anlässe, die Verträge laufend zu überwachen: Wann muss der Leasingvertrag gekündigt werden? Muss eine Op- VN 79 – 1 | 2016 tion ausgeübt werden? Sind Termine zu beachten? Als Lösung bietet sich ein datenbankgestütztes Vertragscontrolling an. Im Rahmen der zu erstellenden Fibu und Jahresabschlusses durchlaufen die Verträge die Steuerkanzlei. Die wesentlichen Eckpunkte sind schnell ausgewertet und erfasst. Erinnerungen können automatisch generiert werden. Fazit Wer nichts anderes als Standardleistungen anzubieten hat, wird in einigen Jahren fehlende Nachfrage feststellen müssen. Sie wurden wegrationalisiert. Individuelle, auf die wandelnden Bedürff nisse zugeschnittene Services werden jedoch immer gebraucht. Wer es schafft, bestehende Leistungen weiter zu entwickeln, sie anzureichern und zu individualisieren, wird auch in zehn oder zwanzig Jahren einer attraktive Beschäftigung mit einem auskömmlichen Einkommen nachgehen können. Die Digitalisierung hat Fahrt aufgenommen. Sie wird unsere Steuerkanzleien nachhaltig ändern oder gar überflüssig machen. 9 VERBANDSARBEIT ▶ Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – Schwerpunkt der gemeinsamen Präsidialsitzung der Steuerberaterkammer Hessen und des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. Die gemeinsame Präsidialsitzung der Steuerberaterkammer Hessen und des Steuerberaterverbandes Hessen findet in jedem Jahr mit dem Augenmerk auf einen besonderen Schwerpunkt statt. In diesem Jahr ging es in der Sitzung vor allem um die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens und um die Frage, wie die Steuerberaterinnen und Steuerberater in ihrer täglichen Arbeit von den Neuerungen betroffen sein werden. Zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die Frage kontrovers diskutiert, ob für die Steuerberater / - innen das Modell der Vorabanforderungen oder ein Kontingentierungsmodell die weniger belastende Alternative wäre. Einigkeit herrschte über die Auffassung, dass eine Frist von 3 Monaten beim Modell der Vorabanforderungen zu kurz wäre. Im zweiten Tagesordnungspunkt gingen die Teilnehmer auf die GOBD und insbesondere auf die Anforderungen an Kassenaufzeichnungen und Kassensysteme ein. Nach dem BMF-Schreiben vom 09.01.1996 laufen die bisher gewährten Erleichterungen zum 31.12.2016 aus. Ab dem 01.01.2017 sind demnach alle Daten aus Kassensystemen verpflichtend elektronisch und unveränderbar aufzuzeichnen und müssen über den Aufbewahrungszeitraum jederzeit digital lesbar archiviert werden. Ein weiteres Thema der gemeinsamen Sitzung war der neue Lehrgang zum Fachassistenten Lohn und Gehalt. Diese neue Prüfung wurde im Jahr 2015 erstmals abgenommen, die AFG, die Aus- und Fortbildungsgesellschaft des Steuerberaterverbandes Hessen und der Steuerakademie, hatte den ersten Vorbereitungslehrgang zur neuen Prüfung angeboten. Der Präsident der Steuerberaterkammer Hessen, Lothar Herrmann (l.) und der Präsident des Steuerberaterverbandes Hessen e.V., Burkhard Köhler (r.). Auch die Förderung des Berufsnachwuchses und die Steigerung des Interesses an einer Ausbildung in diesem Bereich steht für die Präsidien der Steuerberaterkammer und des Steuerberaterverbandes weiterhin ganz oben auf der Prioritätenli- ste. Neben der Durchführung weiterer gemeinsamer Veranstaltungen für den Ausbildungsberuf wurden auch viele weitere Möglichkeiten diskutiert, mit denen junge Leute für eine Ausbildung als Steuerfachangestellte oder Studierende für einen Schwerpunkt im Bereich Steuern begeistert werden können. Die Präsidien und die Geschäftsführung des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. und der Steuerberaterkammer Hessen 10 Abschließend ging es um die Sicherheit von Daten und um die Frage, ob das Telefonieren über die neuen Anlagen mit der Voice over IP-Technik sicher ist und den Anforderungen des Berufsstandes entspricht. Verwiesen wurde dabei insbesondere auf die Seite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, das auf seiner Seite zahlreiche Informationsbroschüren zur Sicherheit im Internet und im Umgang mit modernen Kommunikationsmedien zur Verfügung stellt. VN 79 – 1 | 2016 VERBANDSARBEIT ▶ Gemeinsame Sitzung des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. mit dem Bund der Steuerzahler Hessen e.V. Regelmäßig treffen sich der Vorstand des Bundes der Steuerzahler Hessen (BdSt) und das Präsidium des Steuerberaterverbandes Hessen zum gemeinsamen Meinungs- und Gedankenaustausch über steuerpolitische und steuerrechtliche Themen. Anlässlich der gemeinsamen Sitzung im Dezember in der Geschäftsstelle des Steuerberaterverbandes konnten wieder zahlreiche wichtige Themen besprochen werden, bei denen sich die beiden Verbände gemeinsam für die Interessen der Steuerzahler einsetzen werden. Auf dem Foto sind von links nach rechts zu sehen: Silvia Diemer-De Schepper, stellvertretende Vorsitzende des BdSt Hessen, Armin Heßler, Vizepräsident für Öffentlichkeitsarbeit des Steuerberaterverbandes Hessen, Burkhard Köhler, Präsident des Steuerberaterverbandes Hessen, Joachim Papendick, Vorsitzender des BdSt Hessen, Janine Denne, stellvertretende Geschäftsführerin des Steuerberaterverbandes Hessen, Andreas Schmidt, Geschäftsführer des Steuerberaterverbandes Hessen, Annerose Warttinger, Vorstandsmitglied beim BdSt Hessen sowie Martin Frömel, Steuerreferent des BdSt Hessen. ▶ Fehlerrisiko bei Nachfolgeplanung minimieren HDI rät: Frühzeitig Experten einschalten In den Schadenstatistiken der Haftpflichtversicherer mehren sich Schadensfälle, die durch Gestaltungsfehler bei der Nachfolgeplanung entstanden sind. Demografisch bedingt kommen immer mehr Steuerberater mit Themen zur Nachfolge in Berührung. Das gilt für Betriebsübergaben genauso wie für erbschaftsteuerliche Gestaltungen. Wer mit derartigen Fällen wenig Erfahrung hat, kann bei der Komplexität der Materie schnell etwas übersehen. VN 79 – 1 | 2016 Wichtig ist dann, so rät uns unser Kooperationspartner HDI, frühzeitig zu handeln, wenn ein Fehler aufgefallen ist. Die Versicherung sollte schon bei der reinen Möglichkeit eines Fehlers informiert werden. Oft können die Experten der Haftpflichtversicherer noch in laufende Verfahren rettend eingreifen und so die Schadenshöhe minimieren oder einen Schaden abwenden. Völlig falsch ist es, nachdem man einen eigenen Fehler bemerkt hat, den Kopf in den Sand zu stecken und zu hoffen, dass der Fehler nicht entdeckt wird. Im Zeitalter der elektronischen Vernetzung ist diese ohnehin zweifelhafte und auch berufswidrige Methode nicht erfolgsversprechend. Burkhard Köhler, Präsident des Steuerberaterverbandes Hessen e.V., Mitglied im DStV-Ausschuss für Versicherungsfragen 11 VERBANDSARBEIT ▶ „Draussen grau, innen schlau“ – das Steuerforum 2016 Zum ersten Mal seit Jahren war der Wettergott dem Steuerforum am 4. März 2016 einmal nicht hold. Es regnete in Strömen, war kalt und der Wind zerrte ordentlich an den Flaggen der Steuerakademie und des Steuerberaterverbandes Hessen vor dem Bad Homburger Kurhaus. Aber auch, wenn es draußen grau war, konnte das die über 200 Kongressteilnehmer nicht weiter stören. Sie hörten sich bei den insgesamt 5 Vorträgen der hochkarätigen Referenten „schlau“ und ignorierten die für das Steuerforum eigentlich ungewöhnlichen Wetterverhältnisse. „Praxisgerechte Themen, übersichtlich dargestellt, Organisation und Ausstellung perfekt,“ so lautete dann auch das Fazit der Teilnehmer. Präsident Burkhard Köhler bei seiner Begrüßungsrede Unter ihnen waren auch wieder zahlreiche Ehrengäste aus der Finanzverwaltung, von den Finanzgerichten sowie von Kammern und Verbänden. Die Themenauswahl, die sich vor allem an aktuellen Themen orientierte, wurde von den Besuchern wegen ihrer guten Anwendbarkeit in der Praxis gelobt. „Man kann anhand der Unterlagen viele der Themen auch noch einmal gut nacharbeiten. Mir dient das Skript des Steuerforums als Nachschlagewerk, das ich das ganze Jahr über immer wieder in die Hand nehme,“ berichtete eine Teilnehmerin. Jürgen Brandt, Richter am Bundesfinanzhof in München, beleuchtete in seinem Eröfff nungsvortrag neben der aktuellen Rechtsprechung auch die Probleme beim Auskunftsersuchen und bei der Außenprüfung. Besonderes Augenmerk legte er dabei auch auf die Außenprüfung von Freiberuflern. So ging er unter anderem auf das BFH-Urteil zur Vorlagepflicht eines Berufsgeheimnisträgers im Rahmen einer ihn betreffenden Außenprüfung ein. Spannend für die Anwesenden war auch der Abschnitt über die Lesbarmachung von gescannten Belegen bei der Außenprüfung und dem damit verbundenen Datenzugriff der Finanzverwaltung auch auf die Finanzbuchhaltung. 12 Im Anschluss referierte Dietrich Weilbach, Finanzpräsident der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, rhetorisch brillant vor allem über die Anpassung der Erbschafts- und Schenkungssteuer an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014. In seinem Vortrag mit dem Titel Brennpunkte der Steuergesetzgebung 2015/2016 ging er aber ebenso auf die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens und die in diesem Zusammenhang geplanten Änderungen der AO ein. Nach dem Mittagessen nutzten viele der Gäste die Gelegenheit, sich auf der Fachausstellung im Foyer umzusehen. Die rund 18 Firmen stellten wieder ein breites Angebot an Produkten und Dienstleistungen aus, die für den Kanzleialltag zum Teil unentbehrlich sind. Neben Bürobedarf, Fachbüchern, Versicherungen, Binde- und Aktenvernichtungssystemen konnten auch bei einem Anbieter von elektronischen Fahrtenbüchern und bei verschiedenen ITAnbietern nicht nur vor Ort Informationen VN 79 – 1 | 2016 VERBANDSARBEIT Hochkarätige Referenten (v.l.n.r.): Robert Hammerl, Prof. Dr. Guido Förster, Dr. Martin Strahl, Dietrich Weilbach, Prof. Jürgen Brandt ... ... treffen auf hochkonzentrierte Zuhörer gesammelt, sondern vieles auch direkt getestet und ausprobiert werden. Fragen zu den Produkten und Dienstleistungen für den Kanzleialltag und die erfolgreiche Büroorganisation konnten ebenso direkt vor Ort beantwortet werden und machten manch einem die Entscheidung für ein bestimmtes Produkt sicher leichter. Neue Chancen und Lösungen im Rahmen der Gewinnermittlung zeigte Dr. Martin Strahl, Steuerberater aus Köln, nach der Mittagspause in seinem Vortrag auf. So ging er besonders auf den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung ein und auf die jüngste Entscheidung des VIII. Senats, der für erhebliche Unruhe in diesem Bereich gesorgt hatte. Danach seien Fragen der Gewinn- VN 79 – 1 | 2016 Lothar Herrmann, Dieter Merle und Volker Hans Alexander Nies und Herbert E. Zimmermann 13 VERBANDSARBEIT realisation wieder verstärkt in den Fokus steuerlicher Außenprüfungen getreten. In diesem Zusammenhang zeigte er präventive Maßnahmen auf und wies auf eine gewissenhafte Dokumentation hin, um sich auf diese Neuerungen einzustellen. In der Folge widmete sich Dr. Strahl in seinem Vortrag unter anderem noch dem Verzicht auf den Ansatz des geringeren Teilwertes und dem Dauerstreitpunkt Rückstellungen. Im vierten Teil des Tages beleuchtete Prof. Dr. Guido Förster die aktuellen Problembereiche der Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Er ging dabei auf aktuelle Fragen bei Pensionszusagen und Gesellschafterdarlehen ein und legte ein besonderes Augenmerk auf die Steuerfalle des § 18 Abs. 3 UmwStG. Diese Regelung sollte bei der Verschmelzung, beim Formwechsel, bei der Aufspaltung oder Abspaltung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person nicht unbeachtet bleiben. Denn danach unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn unter bestimmten Umständen der Gewerbesteuer, wobei die entstehende Gewerbesteuer von der Anrechnung gem. § 35 EStG ausgeschlossen ist. Nach einer stärkenden Kaffeepause folgte der letzte Vortrag von Robert Hammerl, Diplom-Finanzwirt und Steuerberater aus München. Er stellte auf sehr unterhaltsame Art und Weise ausgewählte Brennpunkte aus dem Bereich der Umsatzsteuer dar. Die aktuellen Pflichtangaben auf Rechnungen beleuchtete er dabei ebenso wie die umsatzsteuerliche Organschaft, die Umsatzsteuer bei Mietnebenkosten sowie Entwicklungen bei den Bauleistungen. Abschließend ging er auf die Reihengeschäfte und die bewegte Lieferung ein. Einige Teilnehmer merkten an, dass der Vortrag ruhig noch länger hätte dauern können. Neben den spannenden Fachvorträgen ergaben sich auch viele interessante Gespräche an den Ständen der Fachausstellung und unter den Teilnehmern. Für die Veranstalter war das Steuerforum 2016 ein großer Erfolg und stimmte schon für das nächste Steuerforum positiv, das am 03.03.2017 in Bad Homburg stattfinden wird. Schon jetzt laden wir Sie herzlich ein, dabei zu sein. (JD) 14 VN 79 – 1 | 2016 VERBANDSARBEIT HERBST Eifel-Vulkane, ein Hauch Luxemburg und Mosel-Idylle ... Liebe Biker (m/w)! Dieses Jahr fängt für viele Saisonfahrer ausgesprochen kalt an. Umso mehr Grund, sich den Termin für die Moped-Tour 2016 in den Kalender zu schreiben: am Samstag, den 16.07.2016 cruisen wir wieder. ▶ Motorrad-Tour 2016 16. Juli 2016 Das Motto Eifel-Vulkane, ein Hauch Luxemburg und Mosel-Idylle beschreibt den geplanten Tourverlauf. Da es wohl eine große Tour wird (mehr als 300 km), kann es sein, dass hier oder dort noch an der Streckenführung geknabbert werden muss, damit es nicht zu viel wird. Aber so sieht die derzeitige Planung aus: Startpunkt/Treffpunkt am 16.07.2016 um 10:00 h wird wahrscheinlich die Shell Tankstelle in 56281 Emmelshausen, Trinkbornstraße 1 sein (Abfahrt 43 von der A61 Richtung Koblenz -Anreise von Rhein-Main ca. 80-100 km). ist die Kapazität größer, als zum Schlafen. Dort können wir es uns also gemeinsam gut gehen lassen. Meine Bitte: wer übernachten möchte, sollte sich sobald als möglich bei mir melden, damit ich mit dem Winzerhof in Hatzenport die entsprechenden Zimmer organisieren kann. HOTEL: Winzerhof Gietzen Moselstraße 70 56332 Hatzenport Telefon: 02605 – 952371 Bis dahin allseits gute Fahrt und immer eine Handbreit Boden unter dem Reifen! Viele Grüße und einen guten Start in eine erfolgreiche Saison 2016! Kathrin Lingnau Von Emmelshausen werden wir über Münstereifel, Schönach in das Herz der Vulkaneifel nach Daun fahren, weiter geht es um Bitburg herum zur luxemburgischem Grenze, um von dort wieder entlang der Mosel Richtung Hatzenport zu fahren. Für die von uns, die das gesamte Wochenende genießen möchten, ist auch diesmal ein Tourhotel vereinbart: der Winzerhof Gietzen in Hatzenport. Achtung: die Zimmer direkt im Winzerhof sind ausgebucht, aber wir können generell in Hatzenport unterkommen. Für den Freitag Spätnachmittag/früher Abend ist eine Weinprobe geplant, gefolgt von einem gemeinsamen Abendessen im Winzerhof – zum Essen VN 79 – 1 | 2016 2016 22.09.2016 Hotel La Strada Kassel In Kooperation mit der Steuerakademie Thüringen Geplante Themen und Referenten: ▶ Herbstfachtagung 2016 Motorrad-Tour 2016 16. Juli 2016 FACH TAGUNG 쑺 Rechtsanwältin Alexandra Mack, Steuerstrafrecht 쑺 Prof. Dr. Andreas Söffing, Übertragung von Familienunternehmen nach der Erbschaftssteuerreform 쑺 Heiko Schmidt, Referatsleiter des Thüringer Innenministeriums, zum Thema Datenschutz 쑺 Prof. Dr. Rolf-Rüdiger Radeisen, Umsatzsteuer I und II P.S.: Natürlich nehme ich Anregungen und Vorschläge immer gerne entgegen! Kontakt: Telefon 061 04 – 68 28 61, Mail: [email protected] Vor- ! n e k r e m 15 VERBANDSARBEIT ▶ „Starten wir die Motoren in eine tolle neue Saison“ Sehen, hören, staunen: CarFleet24 bietet ein umfassendes Fahrzeugangebot und attraktive Vorteile für Sie als Mitglied! Als Marktführer in der Verbandswelt ist CarFleet24 ein starkes Neuwagenportal mit einer langen Geschichte in der Automobilbranche und bekannt für Kundenbindung und außergewöhnlichen Service. Wenn Sie ein neues Auto suchen, brauchen Sie sich nicht mehr zwangsläufig im Autohaus nach einem Traumwagen umzuschauen. Denn unserer Kooperationspartner bietet Ihnen als Mitglied, ihren Familienangehörigen und Mitarbeitern online die Möglichkeit, sich umfangreich über Modelle und Preise zu informieren. Neben dem Konfigurator, mit dem Sie sich Ihr Wunschfahrzeug individuell zusammenstellen können, bietet unser Partner zusätzlich zeitlich limitierte Sonderaktionen an. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit als gewerbliches, selbständiges oder freiberufliches Mitglied an exklusiven Rahmenabkommen mit Herstellern zu partizipieren. Sie fordern kostenfrei einen Abrufschein zum vergünstigten Bezug eines Neuwagens bei CarFleet24 an. Die Abwicklung läuft über Ihren regionalen Vertragshändler. Da Autokauf stets Vertrauenssache ist, nimmt CarFleet24 nur deutsche Partner als Lieferanten auf, die eine reibungslose und seriöse Abwicklung garantierten. Natürlich verfügt jedes Fahrzeug über die volle gesetzliche Gewährleistung sowie Werks- und Mobilitätsgarantie gemäß den AGB der jeweiligen Hersteller. Diese kann Europaweit bei jedem Vertragshändler der entsprechenden Marke in Anspruch genommen werden. Es lohnt sich Mitglied im Steuerberaterverband zu sein! Überzeugen Sie sich einfach selbst, denn der Service ist selbstverständlich kostenlos! Kontakt CarFleet24 www.carfleet24.de Passwort: stbv-hessen Fon: 01805 – 717107* Fax: 01805 – 717108* E-Mail: kundenbetreuung@carfleet24.de * [0,14 €/Min. aus dem Festnetz; max. 0,42 €/Min. aus den Mobilfunknetzen] ▶ Telefonische Fachberatung – Serviceangebot des Steuerberaterverbandes Hessen (Telefonnummer: 0900 100 10 98*) KW 18 MONTAG 10.00 – 12.00 Uhr Lohnsteuer 14.00 – 16.00 Uhr Arbeitsrecht DIENSTAG MITTWOCH 9.00 – 12.00 Uhr 10.00 – 12.00 Uhr Ertragsteuern Erbschafts- /Schenkungssteuer 14.00 – 16.00 Uhr 14.00 – 16.00 Uhr Betriebsprüfung/Selbstanzeige Sanierung / Insolvenz / / Steuerstrafrecht Steuern 9.00 – 12.00 Uhr Ertragsteuern 19 Feiertag 20 10.00 – 12.00 Uhr Erbschafts-/Schenkungssteuer 14.00 – 16.00 Uhr Sanierung / Insolvenz / Steuern FREITAG Feiertag 10.00 – 12.00 Uhr Umwandlungssteuerrecht 14.00 – 16.00 Uhr Abgabenordnung / Verfahrensrecht 9.00 – 14.00 Uhr Umsatzsteuer 9.00 – 14.00 Uhr Umsatzsteuer 9.00 – 12.00 Uhr Ertragsteuern 14.00 – 16.00 Uhr Abgabenordnung / Verfahrensrecht 9.00 – 12.00 Uhr Ertragsteuern 21 10.00 – 12.00 Uhr Lohnsteuer 22 DONNERSTAG 14.00 – 16.00 Uhr Arbeitsrecht 10.00 – 12.00 Uhr Erbschafts-/Schenkungssteuer 14.00 – 16.00 Uhr Sanierung / Insolvenz / Steuern * Die Kosten belaufen sich – sobald das Gespräch nach Ansage zustande kommt – auf 1,89 Euro inkl. Umsatzsteuer je Minute aus dem deutschen Festnetz. Diese werden mit Ihrer Telefonrechung abgerechnet. Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind nicht möglich. Die aktuellen Kalender finden sind auf unserer Homepage unter: steuerberaterverband-hessen.de/beratung.html (Änderungen vorbehalten!) 16 VN 79 – 1 | 2016 VERBANDSARBEIT ▶ Eingabe des Steuerberaterverbandes Hessen an das Hessische Ministerium der Finanzen zur geplanten Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Der Steuerberaterverband Hessen e.V. hat sich im Zusammenhang mit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens mit einer Eingabe an das Hessische Ministerium der Finanzen gewandt. Der Entwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sieht einige Verschärfungen zu den Fristen bei Jahressteuererklärungen für beratene Steuerpflichtige vor, die künftig erhebliche Eingriffe in die Kanzleiabläufe zur Folge haben würden. auf, welche Probleme diese Regelungen im Kanzleialltag auslösen können. In seinem Brief wies er auch ausdrücklich darauf hin, dass als Änderung bei den geplanten Vorabanforderungen von Steuererklärungen zumindest die Bearbeitungsfrist von drei Monaten verlängert g werden müsse. (JD) (J ) So sollen Jahressteuererklärungen unterjährig nicht mehr durch die bisher individuell zu prüfende Arbeitslage im Finanzamt, sondern künftig durch eine automationsgestützte Zufallsauswahl vorab angefordert werden können. Gesetzlich soll auf die gegenwärtig geltende Pflicht der Finanzverwaltung, die Vorabanforderung gegenüber dem Steuerpflichtigen zu begründen, verzichtet werden. Auf diese Weise werde eine Ausnahme zu den allgemeinen Grundsätzen für Verwaltungsakte eingeführt, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können. Die Frist zur Bearbeitung der vorabangeforderten Jahressteuererklärungen soll nicht mehr im Einzelfall individuell bestimmt, sondern gesetzlich auf 3 Monate fixiert werden. Darüber hinaus soll die Frist zur Bearbeitung der vorab angeforderten Jahressteuererklärungen nicht mehr ohne weiteres, sondern nur noch bei unverschuldeter Verhinderung verlängert werden können. Dies schließe künftig ausweislich der Gesetzesbegründung eine Fristverlängerung im Falle der Arbeitsüberlastung aus. Der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe soll nicht mehr durch eine sorgfältige Abwägung der Angemessenheit im Einzelfall verhängt werden, sondern trifft den Steuerpflichtigen künftig automatisch. Die Entschuldbarkeit des Versäumnisses soll dabei künftig keine Rolle mehr spielen. Auf diese Belastungen wies Präsident Köhler nicht nur hin, sondern zeigte konkret VN 79 – 1 | 2016 17 INTERVIEW © Hessisches Ministerium der Finanzen ▶ Interview mit dem Steuerabteilungsleiter im Hessischen Ministerium der Finanzen, Herrn Ministerialdirigent Friedrich Brusch Aktuell steht die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens auf der Agenda und es scheint, als käme man gut voran. Wird der Zeitplan eingehalten? Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde Anfang Dezember des vergangenen Jahres vom Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit in Gang gesetzt worden und ‚läuft‘, wie aus dem Bundesministerium der Finanzen Anfang März zu hören war. Ich bin guten Mutes, dass der bekannte Zeitplan auch eingehalten werden kann: Das Gesetz soll zum 1.1.2017 in Kraft treten. Zahlreiche Regelungen, wie die Neuregelung des Verspätungszuschlags, werden aber voraussichtlich erst im Veranlagungszeitraum 2017 zur Anwendung kommen. Zu beachten ist weiterhin, dass aufgrund der Komplexität und der Vielzahl der geplanten organisatorischen und technischen Maßnahmen, allerdings ein längerer Umsetzungszeitraum eingeplant werden muss. Nach derzeitiger, grob geschätzter Planung ist von einer stufenweisen Realisierung bis 2022 auszugehen. 18 Wie wird das Rationalisierungspotenzial eingeschätzt hinsichtlich des Personals und der Bearbeitungszeiten? Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens angestrebten Effizienzverbesserungen, allen voran in Bezug auf die Bearbeitungszeiten, sollen nicht dazu dienen, Personal abzubauen. Diese Einschätzung ergibt sich bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfs. Dies wurde aktuell auch gegenüber den Gewerkschaff ten so kommuniziert. Ziel ist es vielmehr, auch bei den gegenwärtigen Veränderungen die unser aller Leben betreffen – nehmen Sie etwa die Digitalisierung, die Globalisierung oder den demo- Ziel ist es ... einen gut ❞ funktionierenden, rechtmäßigen und gleichmäßigen Steuervollzug zu gewährleisten. ❝ graphischen Wandel – einen gut funktionierenden, rechtmäßigen und gleichmäßigen Steuervollzug zu gewährleisten. Gleichzeitig ist angestrebt, unnötige Bürokratie abzubauen und die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Die vorgesehenen Maßnahmen betreffen daher im Wesentlichen drei Handlungsfelder, die ich Ihnen gerne benennen möchte: Da ist zum Ersten die Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz durch einen verstärkten Einsatz der Informationstechnologie und einen zielgenaueren Ressourceneinsatz. Zum Zweiten die vereinfachte und erleichterte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse. Und zum Dritten die Neugestaltung der rechtlichen Grundlagen – insbesondere der Abgabenordnung – im Hinblick auf die sich stellenden Herausforderungen. Wird sich die Kommunikation in technischer Sicht zwischen Finanzverwaltung und den Steuerberatern verbessern, zum Beispiel beim direkten Email-Verkehr? Das Gesamt-Modernisierungspaket auf der Basis der gesetzlichen Regelungen und untergesetzlichen Maßnahmen soll die elektronische Kommunikation zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen beziehungsweise deren steuerlichen Beratern umfassend ausbauen. Dazu sind flankierende Maßnahmen geplant, wie beispielsweise Verbesserungen bei ELSTER VN 79 – 1 | 2016 INTERVIEW durch leichtere Authentifizierung, Umstellung des allgemeinen Schriftverkehrs auf elektronische Kommunikation und dazu gehört natürlich die Möglichkeit der elektronischen Belegübermittlung. Zu den flankierenden Maßnahmen gehört ebenso die Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden, aber auch der Ausbau der „vorausgefüllten Steuererklärung“. Die angebotenen Eintragungen können damit überprüft und dann entweder übernommen oder durch die aus Sicht des Beraters zutreffenden Daten ersetzt werden. Aus unserer Kollegenschaft kommen immer wieder Unmutsäußerungen darüber, dass den Steuererklärungen keine Belege mehr beigefügt werden sollen, dass dann aber seitenlange Schreiben der Verwaltung mit Rückfragen folgen. Wir haben dann doppelte Arbeit. Wann wird es möglich sein, Belege digital den Feldern in der Steuererklärung anzufügen und mitzusenden? Der Umgang mit Belegen macht das Spannungsverhältnis zwischen einzelfallgerechter und möglichst automationsgestützter, wirtschaftlicher und effizieter Steuerverwaltung exemplarisch deutlich. Entsprechend der eigenen Zielsetzung geht das Modernisierungskonzept diese Thematik an. Und das begrüße ich sehr. Für den Umgang mit Belegen zur Steuererklärung sieht das Modernisierungskonzept einen grundsätzlichen Wechsel der bisherigen Verwaltungspraxis vor. Danach sollen bestehende gesetzliche Belegvorlagepflichten so weit wie möglich durch Belegvorhaltepflichten abgelöst werden. Belege werden ... sieht das Modernisierungskonzept ❞ einen grundsätzlichen Wechsel der bisherigen Verwaltungspraxis vor. ❝ dann nur noch gezielt, nämlich „bei Bedarf“, wie es heißt, mithin risikoorientiert angefordert. Eine weitere Vereinfachung im Besteuerungsverfahren soll darüber hinaus die künftige Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von Belegen bieten. Dies würde Entlastungen sowohl für die Steu- VN 79 – 1 | 2016 erpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung bringen. Gleichwohl soll dies ein auf Freiwilligkeit gerichtetes Angebot bleiben, d.h. weiterhin können Papierbelege eingereicht werden. Die digitalen Belege sollen den gleichen Beweiswert entfalten wie Papierbelege. Bei Zweifeln an der Echtheit von digitalisierten Papierbelegen, können wie bei Fotokopien auch, weiterhin Originale angefordert werden. Bezüglich der Unmutsäußerungen bitte ich um Verständnis, dass mit dem Modernisierungspaket ein Wandel einhergeht, der vor allem hinsichtlich der voreingestellten Risikoparameter ein Einüben bzw. einer Feinjustierung bedarf. Diese Problemstellung haben wir erkannt und haben entsprechende Arbeitsgruppen auf Bund-Länder-Ebene eingesetzt. Vielleicht noch ein kleiner Hinweis: Halten Sie als Berater eine Vorlage von Belegen zu den Steuererklärungen für zweckdienlich, können heute und zukünftig Belege beim Finanzamt eingereicht werden. In die AO soll die Möglichkeit aufgenommen werden, dass die Finanzverwaltung Steuererklärung zufallsgestützt vorab anfordern kann. In unseren Steuerkanzleien wird befürchtet, dass damit unsere kanzleiinternen Planungen kräftig durcheinander geraten könnten. Was sagen Sie unseren Lesern dazu? Es ist richtig, dass Steuererklärungen zukünftig auch per automatisierter Zufallsauswahl bevorzugt angefordert werden können. Eine übermäßige Belastung Ihrer Kanzleien ist aber nach meiner Überzeugung nicht zu befürchten, da die Zufallsauswahl gegenüber den anderen zukünftig gesetzlich normierten Vorabanforderungsgründen subsidiär ist. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Gesetzesformulierung, die da lautet: „Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen ...“ Zum anderen macht die Gesetzesbegründung deutlich, dass „die Anforderung nach Zufallsauswahl dann nur zur Anwendung kommen soll, wenn die anderen Anforderungsgründe nicht ausreichen, um einen kontinuierlichen Erklärungseingang zu erreichen“. Zudem stellt jede Vorabanforderung einen Verwaltungsakt dar. Daher kann eine solche auch zurückgenommen werden, wenn der Berater nachweist, dass er unverhältnismäßig mit Vorabanforderungen belastet wird. Wie soll künftig bei der geplanten automationsgestützten Zufallsauswahl für Vorabanforderungen sichergestellt werden, dass diese nicht gleichzeitig von verschiedenen Finanzämtern verschickt werden? Diese Frage ist mir nicht neu. Der Gesetzgeber hat bereits im Gesetzentwurf die mögliche Konkurrenz verschiedener Finanzämter um den Erklärungseingang gesehen und dazu in der Begründung zu § 149 Abs. 4 AO-E ausgeführt, dass für den Fall, dass das Befolgen der Vorabanforderungen verschiedener Finanzämter eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würde, sich diese Finanzbehörden untereinander abstimmen sollten. Aus Sicht des Kanzleiablaufs ist unsere Forderung, die Bearbeitungsfrist von 3 Monaten für vorabangeforderte Steuererklärungen zu verlängern. Zudem fordern wir eine verschuldensunabhängige Möglichkeit zur Fristverlängerung bei Vorabanforderungen. Wie stehen Sie dazu? Nun, zur Bearbeitungsfrist von 3 Monaten: Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Vorabanforderung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu befolgen ist. Gleichzeitig stellt er klar, dass die allgemeine gesetzliche Steuererklärungsfrist nicht unterschritten werden darf, mithin eine Anforderung frühestens zum 1. Juni des Folgejahres erfolgen darf. Dies wird in Hessen so bereits gehandhabt. Es sind für mich nun wirklich keine Gründe erkennbar, diese Praxis zu korrigieren. Die sich an die 3-Monatsfrist anschließende Frage der Fristverlängerung begeistert mich nicht. Hessen hat in der Diskussion um die Frage der Steuererklärungsfristen mit seinem „Piloten 28. Februar des Fortfolgejahres für beratene Steuerpflichtige“ einen Anker gesetzt und damit auch erheblich dazu beigetragen, dass die „Abgabefrist 31. Dezember des Folgejahres“ sich nicht durchsetzen konnte. Allerdings haben wir das erwartete Ergebnis nicht annäherungsweise erreicht. Deshalb votierte ich, wie die Verfasser des Gesetzentwurfs, insoweit vorrangig für einen zügigen Abschluss und 19 INTERVIEW gegen eine grundsätzliche Fristverlängerungsmöglichkeit bei Vorabanforderungen. Daher: Fristverlängerungen – auch für vorab angeforderte Steuererklärungen – können nur noch in Ausnahmefällen gewährt werden. Die Arbeitsüberlastung eines An- Die Arbeitsüberlastung eines ❞ Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann somit in der Regel nicht zu einer Fristverlängerung führen ... ❝ gehörigen der steuerberatenden Berufe kann somit in der Regel nicht zu einer Fristverlängerung führen. Da auf die unverschuldete Verhinderung des jeweiligen Steuerpflichtigen abgestellt wird, sind auch Sammelanträge auf Fristverlängerung ausgeschlossen. Die Erbschaftsteuerreform soll bis zum 30.06.2016 in ein Gesetz gegossen sein. Wird man das Ihrer Meinung nach schaffen? Wie immer bei der Erbschaftsteuer wird die Diskussion von Ideologie und der gefühlten Betroffenheit bestimmt. Dies erschwert einen ausgewogenen Kompromiss. Gleichwohl liegen die Vorschläge auf dem Tisch, um ein ‚rundes Paket‘ zu schnüren. Jetzt bedarf es der nötigen Kraft und politischer Bewegung auf allen Seiten, sie zu einem ausgewogenen Kompromiss zusammenzufügen. Die Akteure auf Bundesebene sollten aber nicht vergessen, die Länder frühzeitig einzubeziehen. Ansonsten könnte es ein böses Erwachen geben. Noch ist es nicht zu spät, um vor dem 30. Juni die Reform abzuschließen. Ich habe allerdings Zweifel, ob das in Berlin überhaupt alle wollen. Sie sind seit vielen Jahren Leiter der Steuerabteilung im Hessischen Finanzministerium. In so einer langen Zeit gibt es Höhen und Tiefen. Was waren Ihre beeindruckenden Erlebnisse? Zu den Höhen gehört eindeutig die Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 und die Unternehmensteuerreform zum 1. Januar 2008 mit der sogenannten 20 Zinsschranke. Aufgrund der Aktivitäten unseres damaligen Ministers sowie der Rückkopplung unserer Gedanken mit hessischen Vertretern von Unternehmen, der Steuerberaterkammer, dem Steuerberaterverband, von Wirtschaftsverbänden, der Wissenschaft und sogar mit Vertretern des Sachverständigenrats konnten wir uns fundiert im damaligen Gesetzgebungsverfahren als Hessen einbringen. Ein kleineres Highlight waren unsere Vorschläge zur Tranche I der Steuervereinfachung. Wenig begeistert hat mich dagegen bisher die Behandlung unserer weiteren Vereinfachungsvorschläge zu Tranche II. Ihr Amt brachte zahlreiche Berührungen mit dem steuerberatenden Beruf mit sich und Sie hatten immer ein offenes Ohr für unseren Verband. Wir denken da zum Beispiel an das Hessische Modellprojekt Abgabefrist 28.02. Das war nicht immer einfach – oder? Wie haben Sie diese Zusammenarbeit empfunden? Die Zusammenarbeit mit dem Steuerberaterverband und auch der Steuerberaterkammer hat mich immer begeistert, denn hier sind Personen am Werk, die ihr Handwerk verstehen, zu denen ich und meine Mitstreiter eine Vertrauensbasis entwickeln konnten und die „offene Punkte“ verletzungsfrei vermitteln konnten. Vielen Dank für diese Art der Zusammenarbeit auf Basis des Ministeriums, der OFD und vor Ort mit den Finanzämtern. ❞ Die Zusammenarbeit mit dem Steuerberaterverband und auch der Steuerberaterkammer hat mich immer begeistert, denn hier sind Personen am Werk, die ihr Handwerk verstehen ❝ Ein kleiner Wermutstropfen bleibt jedoch, den weder die Vertreter des Berufstandes noch ich vermeiden konnten: Entgegen der Erwartung, dass sich aufgrund des hessischen Pilotprojektes das Abgabeverhalten beratener Steuerpflichtiger durchgreifend verbessern wird, hat sich seit dessen Einführung die Abgabe-Quote kontinuierlich verschlechtert. Zum 28. Februar 2016 stehen aktuell immer noch rund ein Drittel der von Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu erstellenden Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2014 aus. Hier ist also noch viel Luft nach oben! Nun gehen Sie bald in den Ruhestand. Wir wissen, dass Sie aus Nordhessen stammen. Gehen Sie dorthin zurück oder sind Sie inzwischen im Rhein-Main-Gebiet verwurzelt? Meine innere Verbundenheit mit Nordhessen ist ein fester Bestandteil meiner Person. Neue Wurzeln habe ich nach geglückter Umpflanzung nun auch im ❞ Meine eigene Steuererklärung mache ich, wenn ich den Startwiderstand überwunden habe, mit begeisternder Neugierde ❝ Rhein-Main-Gebiet. Von den Kulturgütern der Region habe ich bisher nur einen kleinen Teil für mich erobert. Hier gibt es noch großen Nachholbedarf. Ich denke, dass mich meine beiden im Rhein-Main-Gebiet wohnenden Enkelkinder in naher Zukunft unterstützen werden. Und sollte ich hier zu Wiederholungen verpflichtet sein, kann ich ja noch nach Rheinhessen ausweichen. (lacht) Zum Schluss noch unsere Standartfrage: Wenn Sie Ihre eigene Steuererklärung machen, empfinden Sie mehr Frust oder mehr Lust? Meine eigene Steuererklärung mache ich, wenn ich den Startwiderstand überwunden habe, mit begeisternder Neugierde. Der Vordruck führt mir dann vor Augen, welche Gesetze zu Änderungen geführt haben, die mich zum Abweichen vom eingeprägten Trampelpfad der Vordruckwelt zwingen. Deshalb bleibt die Forderung, die Vordrucke müssen einfacher und verständlicher werden. Ich gehe davon aus, dass hier die vorausgefüllte Steuererklärung einen guten Beitrag dazu leisten wird. Wir danken Ihnen für das Interview und die gute Zusammenarbeit. Genießen Sie Ihren bevorstehenden Ruhestand, auch wenn Sie sicher erst daran gewöhnen müssen. Und bleiben Sie vor allem gesund. VN 79 – 1 | 2016 EDV-ARBEITSKREIS ▶ Anforderungen an Kassenaufzeichnungen, Kassensysteme und Folgen von Mängeln Von Michael Gregorius, Steuerberater, Mitglied im EDVArbeitskreis Kassenaufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht geordnet und unveränderbar sein. Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung gewinnt bei der Prüfung von bargeldintensiven Branchen immer mehr an Bedeutung. Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, hat die Buchführung insoweit keine Aussagekraft mehr. Bei Gastronomen, Friseuren, Einzelhändlern, etc., die überwiegend Bareinnahmen erzielen und diese mit einer elektronischen Registrierkasse oder PC-Kasse erfassen, prüft die Finanzverwaltung in Zukunft noch intensiver. Waren bisher lediglich Daten der Finanzbuchhaltung Gegenstand der digitalen Prüfung durch die Außenprüfung der Finanzbehörden, werden künftig vermehrt die steuerrelevanten Daten der vorgelagerten Systeme (wie z. B. elektronische Registrierkasse, PC-Kasse, Faktura usw.) angefordert und überprüft. Aufgrund dessen hat das Bundesfinanzministerium die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften mit Schreiben vom 26.11.2010 (BStBl 2010 I S. 1342) neu geregelt. Dieses gilt insbesondere für Kassensysteme, Taxameter usw.. Die bisher gewährten Erleichterungen des BMFSchreibens vom 09.01.1996 laufen zum 31.12.2016 aus, d.h. ab dem 01.01.2017 sind alle „Kassendaten“ (Einzelaufzeichnungen) verpflichtend elektronisch und unveränderbar aufzuzeichnen und über den Aufbewahrungszeitraum jederzeit digital lesbar zu archivieren. Weiterhin wurden am 14.11.2014 die Aufzeichnungspflichten für Datenvorsysteme (Kassensysteme, Zahlungssysteme, Waagen etc.) durch die GoBD nochmals klar dargestellt. VN 79 – 1 | 2016 Durch die GoBD werden die Anforderungen an die Unveränderbarkeit von elektronischen Belegen konkretisiert und verschärft. Für Belege gilt weiterhin: Sobald ein elektronisches Dokument Belegfunktion erhält oder Grund(buch) Aufzeichnungen erfüllt, setzt die Anforderung der Unveränderbarkeit unmittelbar mit der Speicherung in Anschluss an die Erfassung ein. Dies ist in der Regel der Moment, in dem z.B. eine Rechnung nach abschließender Kontrolle freigegeben oder die Kassenaufzeichnungen eines Tages abgeschlossen werden. Das bedeutet für Bargeschäfte: alle baren Geschäftsvorfälle eines Unternehmens sollen m.E. grundsätzlich über die Kasse abgewickelt und in einem Kassenbuch aufgezeichnet werden. Das Kassenbuch ist dabei nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu führen. Die Vorschriften zur Art der Führung von Kassenaufzeichnungen lassen sich aus den §§ 145 bis 146 AO sowie den §§ 238 und 239 HGB und den GoBD ableiten. 쐍 쐍 Ist-Bestand der Barkasse übereinstimmt (tägliches Aufzeichnungsgebot). Unveränderbarkeit Die Kassenaufzeichnungen müssen unveränderbar sein. Aufbewahrungspflicht Die Kassendaten müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) verfügbar und lesbar sein. Aufzeichnungen des Barverkehrs beim Einnahmeüberschussrechner Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung sind in den nachfolgenden fünf Punkten kurz dargestellt: Wird der Gewinn in zulässiger Weise nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so ist der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen. Dennoch ergibt sich beim Überschussrechner eine Aufzeichnungspflicht nach § 22 UStG i. V. m. §§ 63 – 68 UStDV zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung. Das UStG geht hierbei von dem Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht aus. Ein 4(3)-Rechner muss also, wie ein Buchführungspflichtiger, Bareinnahmen nachvollziehbar aufzeichnen und dokumentieren. 쐍 Kassensysteme 쐍 쐍 Nachvollziehbarkeit und Nachweispflicht Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit einen Überblick über die angefallenen Geschäftsvorfälle erhalten kann. Wahrheit, Klarheit und fortlaufende Aufzeichnung Kassenaufzeichnungen müssen vollständig, ausreichend bezeichnet, richtig und geordnet vorgenommen werden. Weiterhin sind die Kasseneinnahmenund Ausgaben täglich festzuhalten. Bei einer taggenauen Überprüfung darf die Kasse keine Minusbestände aufweisen. Kassensturzfähigkeit Die Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass der Soll-Bestand des Kassenbuches jederzeit mit dem EDV-Registrierkassen und PC-Kassen gehören zu den Datenverarbeitungssytemen, für die die Grundsätze der digitalen Unterlagen GDPdU zu beachten sind. Diese Kassensysteme müssen Voraussetzungen mitbringen, so dass die Geschäftsvorfälle endgültig verarbeitet werden und gegen unbefugte oder unkontrollierte Veränderungen geschützt sind. Diese müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen und beim Ausdruck sachlich richtig wiedergegeben werden. So muss z.B. die Programmierung dokumentiert und für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar sein. Darüber hinaus müssen die Programmeinstellungen bei erstmaliger Nutzung (Registrierkasse) und bei Umprogrammierungen abgeru- 21 EDV-ARBEITSKREIS fen und aufbewahrt werden. Werden Registrierkassen mit Funktionen eingesetzt, die die Nachprüfbarkeit/Nachvollziehbarkeit der Kassenführung vereiteln, ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß. Auch PC-Kassen können problematisch hinsichtlich der Unveränderbarkeit sein. Deshalb muss gewährleistet sein, dass bei offenen Systemen die Geschäftsvorfälle im Nachhinein nicht verändert werden können. Wie oben bereits erwähnt, wurde die Auff bewahrungspflicht mit Schreiben des BMF vom 26.11.2010 nochmals präzisiert. Danach sind die kompletten Speicherungen aller steuerlich relevanten Daten – bei den Registrierkassen insbesondere Journale, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten – zu gewährleisten. Eine Archivierung muss gewährleistet sein. Ist dieses innerhalb des Gerätes nicht möglich, müssen die Daten unveränderbar auf einen externen Datenträger gespeichert werden. Die Feststellungslast: Nachweisund Aufbewahrungspflicht liegt beim Steuerpflichtigen. Mängel und Folgen Nach § 158 AO müssen die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung zu- grunde gelegt werden, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und keine Hinweise auf sachliche Unrichtigkeiten ergeben. Vom Gesetzgeber wird hier zwischen formellen und materiellen Mängeln unterschieden. Bestehen in der Kassenführung nur formelle Mängel (z.B. Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht), so ist die Ordnungsmäßigkeit i.d.R. nicht zu beanstanden, sofern dadurch das sachliche Ergebnis der Gewinnermittlung nicht beeinflusst wird und die festgestellten Mängel keinen erheblichen Verstoß gegen die GoB bedeuten. Bei bloßer formeller Ordnungswidrigkeit setzt eine Schätzung voraus, dass das Ergebnis der Buchführung unrichtig ist. Es kommt also auf die materielle Richtigkeit der Buchführung an (sachliche Richtigkeit). Um diese zu verwerfen, reichen bereits ernsthafte Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Buchführung aus. Je schwerwiegender der Mangel, umso leichter ist es für die Prüfer, die Buchhaltung zu verwerfen. Eine Schätzung bei bloßer formeller Ordnungswidrigkeit der Buchhaltung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die formellen Fehler der Buchführung nicht durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden können. Ist die Kassenführung mit schweren formellen bzw. sachlichen Mängeln behaftet, verliert sie den Beweischarakter nach § 158 AO. Die Buchführung ist nicht ordnungsgemäß und ist zu verwerfen. Wenn die Buchführung nicht mehr als Besteuerungsgrundlage verwendet werden kann, können die Besteuerungsgrundlage nach § 162 AO geschätzt werden. Fazit In vielen Fällen wird die Kassenführung einige Mängel aufweisen. Auch werden einige Steuerpflichtige ihre Kassensysteme anpassen müssen, um den Anforderungen der Finanzverwaltung ab 01.01.2017 gerecht zu werden. Um den entsprechenden Anforderungen zu entsprechen, sollten die Mandanten nochmals für die Problematik der Kassenaufzeichnungen und den Anforderungen der Kassensysteme und Auff zeichnungspflichten sensibilisiert werden – die nächste Prüfung kommt bestimmt. Bei Prüfungen wird die Finanzverwaltung bei den bargeldintensiven Betrieben vermehrt auf formelle und sachliche Mängel achten. Dabei werden durch die Prüfer auch die vorgelagerten Systeme zur Prüfung hinzugezogen und durchleuchtet. Darauf sollten wir und unsere Mandanten gut vorbereitet sein. ▶ App des Heftes iDelegate | DelegierMaschine Wer kennt es nicht, wenn er unterwegs ist, dass es eben mal eine kurze Aufgabe für einen Mitarbeiter oder das Sekretariat zu erledigen gibt. Das fällt einem in der Regel immer dann ein, wenn der Mitarbeiter bereits im Feierabend ist. Eine Mail schreiben geht nicht immer und dauert meist länger als eine kurze Sprachnachricht. Hierfür weiß iDelegate eine Lösung. Sie können mit der DelegierMaschine iDelegate eine entsprechende Sprachnachricht verfassen. Einmal sind die E-Mail-Adressen aller potentiellen Empfänger von Nachrichten zu erfassen. Danach kann man einfach 22 auf die festgelegten Adressen zurückgreifen und die Sprachnachricht verfassen. Dies geht einfach per Hand, ohne dass man noch aufwändig Texte oder Adressen mit verfassen muss. Man kann diese Nachrichten auch mit einem Datum versehen, bis zu dem die entsprechende Aufgabe erledigt werden soll. Anschließend einfach auf „Aufgabe senden“ gehen und schon hat der Mitarbeiter in seinem E-Mail-Postfach eine entsprechende Sprachnachricht, in der ihm seine nächste Aufgabe erläutert wird. Auf diese Weise können auch Fotos zu den entsprechenden Aufgaben mit aufgenommen und versandt werden, auf denen mit den Fingern einfach die zu beachtenden Punkte umrandet und gekennzeichnet werden. Dies wird dann gemeinsam mit einer Sprachnachricht verschickt. In einer Prüfliste sieht man alle versandten Aufgaben und kann so deren Erledigung vorhalten und überprüfen. Auf diese Weise kann man sich einfach von unterwegs aus organisieren – und das ganz ohne lange Nachrichten schreiben zu müssen. VN 79 – 1 | 2016 EDV-ARBEITSKREIS ▶ Ein Messerundgang über die CeBIT Dipl.-Ök. Klaus Daschke, Steuerberater,r vBP, RB, Mitglied im EDV-Arbeitskreis Ein kleines „grünes Weiblein“ wuselt durch die Hallen der CeBIT in Hannover. Ihr folgt eine Gruppe mehr oder weniger seriös aussehender Frauen und Männer, ausgestattet mit Empfangsgerät und Kopfhörer. Spätestens jetzt ist jedem Eingeweihten klar, dass Katja Knödel wieder ihren Messerundgang für interessierte Mitglieder des IT- oder Unternehmerclubs durchführt. Dieser Rundgang findet nun bereits zum fünften Mal statt. Es gelingt ihr immer wieder, aus der Fülle der Messestände einige herauszusuchen, die für uns als Steuerberater besonders interessant sind. Das Interesse an diesen Rundgängen ist in den letzten Jahren immer mehr gestiegen, Katja Knödel wird daher unterstützt durch ihre Kollegin Heike Schüller. In den Messehallen und an den Ständen geht es regelmäßig eng zu. Daher lässt sich das grell grüne Outfit – DATEV-grün – leicht erklären. Bei dieser Farbe ist Katja Knödel immer leicht zu finden und die Gruppe bleibt beieinander. pien zu erstellen. Eine Figur wird gescannt, die Daten an den 3D Drucker überspielt, programmtechnisch aufgearbeitet und der 3D-Druck kann beginnen. Zwar haben wir als Steuerberater immer noch nahezu ausschließlich mit dem 2D-Druck, also dem Druck auf normales Papier, zu tun, die Einsatzmöglichkeiten bei Mandanten sind aber durchaus gegeben. Wenn wir einen Informationsvorsprung haben und Hinweise auf die Einsatzmöglichkeiten geben können, kann dies nur positiv sein. Das Trauerspiel des neuen (elektronischen) Personalausweises hat uns der Leiter des Kontaktbüros Berlin der DATEV, Torsten Wunderlich, dargestellt. Der neue Personalausweis, der vor etlichen Jahren mit viel Euphorie eingeführt worden ist, dümpelt vor sich hin. Anwendungen, die zur Legitimation auf den neuen Personalausweis zurückgreifen, werden nicht wahrgenommen. Dies liegt zum einen an der vergleichsweise geringen Verbreitung, zum anderen auch an der komplizierten Handhabung. Auf weitere Probleme durch nicht abgestimmtes Verhalten zwischen den beteiligten Ministerien wollte Wunderlich gar nicht weiter eingehen. Torsten Wunderlich berichtete aus Informationen der Ministerien, dass auf die Kassenführung von Unternehmen mit Bargeldverkehr zukünftig immer mehr Wert gelegt wird. Die Kassenführung wird zukünftig sehr transparent gestaltet. Er hält es für zweckmäßig, dass wir unsere Mandanten schon frühzeitig darauf aufmerksam machen sollten, dass irgendwann, voraussichtlich schon innerhalb der nächsten fünf Jahre, Kassenvorgänge in Echtzeit – also täglich – an ein Rechenzentrum zu übermitteln sein werden und damit festgeschrieben sind. Die elektronische Form von Belegen wird zukünftig in einem immer stärkeren Maße Eingang finden in das Rechnungswesen. Für die elektronischen Belege bestehen unterschiedliche Formate. In Deutschland wird sich wohl das ZUGFeRD Format durchsetzen. Unternehmen mit internati- Messerundgänge sind anstrengend, für das leibliche Wohl ist daher in der Münchner Halle gesorgt. Bei dem Rundgang kommt der Gastgeber, die DATEV, natürlich auch nicht zu kurz. Informationen aus erster Hand vom Leiter des Kontaktbüros in Berlin sowie verschiedene Neuerungen in DATEV Programmen wurden vorgestellt. VN 79 – 1 | 2016 © Deutsche Messe AG Was hat 3D-Druck mit der Tätigkeit eines Steuerberaters zu tun? Dieser Frage sind wir nachgegangen am Stand des Startup Unternehmens 3YourMind. Uns wurde gezeigt, wie leicht es möglich ist, aus vorhandenen Mustern über einen 3D-Druck Ko- 23 © Deutsche Messe AG EDV-ARBEITSKREIS onalen Geschäftsbeziehungen benötigen aber auch andere Formate. Bei der Umsetzung in diese Formate steht ein neues Programm der DATEV zur Verfügung. Dieses ist in der Lage, die Belege sowohl im Rechnungsausgang als auch im Rechnungseingang in elektronischer Form abzubilden. Jeder von uns kennt das Dauerthema „Fahrtenbuch“ bei steuerlichen Betriebsprüfungen. Die 1 % Regelung ist vergleichsweise teuer, die Führung eines Fahrtenbuchs gerade in der manuellen Form ist mühsam und zeitaufwendig. Auch ist bekannt, dass die meisten Fahrtenbücher, die auf diese Art geführt werden, den formellen Anforderungen nicht entsprechen und im Zweifel verworfen werden können. Wie leicht so ein Fahrtenbuch aber auf elektronischer Basis geführt werden kann, wurde uns von Jakob Köhler gezeigt, der das Programm von VIMCAR vorgestellt hat. Einfach ein kleines Gerät an den Diagnosestecker des Fahrzeuges gesteckt und alle Daten werden revisionssicher aufgezeichnet. In der Nachbearbeitung wird nur noch angegeben, welche Geschäftspartner besucht worden sind oder ob es sich um eine Privatfahrt handelt und alles ist erledigt. Wie mitgeteilt wurde, werden alle Vorgaben der Finanzverwaltung erfüllt. Es ist natürlich klar, dass dieses Fahrtenbuch nicht weiter „optimiert“ werden kann. Die Daten sind wirklich nicht änderbar bzw. jede Änderung wird dokumentiert und ist nachvollziehbar. Zu unserem Handwerkszeug gehört das Telefon. Wissen Sie, wie lange und mit wem Sie jeden Tag telefonieren? Wir stellen nur jeweils am Abend fest, dass der Tag vorbei ist und nur ein Bruchteil von dem, was wir 24 uns vorgenommen hatten, erledigt werden konnte. Mit einer „intelligenten“ Telefonanlage, die an das Programm Eigenorganisation der DATEV angebunden ist, lässt sich Transparenz beim Telefonieren herstellen. Mit dem Programm von STARFACE, das Daniel Hodel vorstellte, werden sämtliche Telefondaten mit den DATEV Programmen verbunden. Dies betrifft sowohl Leistungserfassung als auch die Dokumentation. Nach so vielen technischen Informationen war eine Stärkung dringend erforderlich. Bayerische Lebensart wird auch in Norddeutschland geschätzt. Ein brüllender bayerischer Löwe weist den Weg zur Münchner Halle mit Kellnerinnen im Dirndl, Kellnern in Lederhosen und einer zünftigen Blaskapelle. Eine Maß Bier wäre zwar angebracht, wegen der noch ausstehenden weiteren Besuche habe ich aber doch lieber zu einem alkoholfreien Getränk gegriffen. Uns ist bekannt, dass die steuerlichen Betriebsprüfer in einem immer stärkeren Maße auf elektronische Prüfverfahren zurückgreifen. Unsere Daten werden in digitaler Form an den Prüfer übermittelt, der seine Prüfsoftware (meistens IDEA) darüber laufen lässt. Die DATEV bietet uns nun ein leicht handhabbares Programm an, das ebenfalls die Daten unserer Finanzbuchhaltung analysiert. Durch eine ganze Reihe von bereits vorbereiteten Prüfschritten, die uns Michael Birnbacher durchaus kurzweilig erläuterte, ist die Handhabung vergleichsweise einfach. Der Einsatz dieser Software gibt uns die Möglichkeit, den Mandanten frühzeitig auf Fehler und Ungereimtheiten in seinem Rechnungswesen aufmerksam zu machen. Auch von der Datenbank LexInform gibt es Neues zu berichten. Für Existenzgründer oder auch bei anstehenden größeren Investitionen bereits bestehender Mandanten fordern die Banken die Vorlage eines Businessplans. Die Ermittlung der jeweiligen Lage einer bestimmten Branche ist immer mit erheblichem Aufwand verbunden. Durch die Banken (Volksbank, Sparkasse, Commerzbank) werden regelmäßig Branchenreports herausgegeben. Diese Reports sind inzwischen in LexInform enthalten. Zusätzlich werden auch bereits vorbereitete Businesspläne angeboten, diese sind aber im normalen Programmpreis für LexInform nicht enthalten. Bei den heutigen technischen Möglichkeiten gehört der Ruf des Chefs in das Sekretariat „Frau Müller zum Diktat bitte“, sicherlich der Vergangenheit an. Wie das Diktieren oder allgemein die Erstellung von Schriftsätzen auch gehen kann, hat Jens Müller anhand des Programms „Diktat direkt“ dargestellt. In ein Handmikrofon, das mit dem Computer verbunden ist, wird diktiert. Das gesprochene Wort wird umgesetzt in Text und kann mit jedem beliebigen Programm (Word, Outlook, DATEV Programme) weiterverarbeitet werden. Auch Formatierungshinweise wie „neue Zeile“, „Tabelle“, „Komma“ werden verstanden und umgesetzt. In diesem Programm ist unser Fachwortschatz bereits enthalten. Anmerkung von mir: Diesen hier geschriebenen Text habe ich diktiert (mit einem anderen Programm) und nicht über die Tastatur geschrieben. Ein Messebesuch ist zugegebenermaßen anstrengend. Man bewegt sich langsam, steht viel herum, hört viel und das Ganze bei dem Geräuschpegel der großen Messehallen. Für uns war es ja nur ein Tag, für Katja Knödel und Heike Schüller war es aber der letzte Tag einer langen Woche. Beiden kann ich nur für die Vorbereitung und die Führung danken. Die Tragetasche, in der ich die bisher gesammelten Prospekte verstauen konnte und in der sich ein kleines Püppchen, Max oder Hanna (für Enkel oder Kinder), befunden hat, wurde wie üblich zum Abschluss jedem Teilnehmer übergeben. Im nächsten Jahr werde ich sicherlich wieder dabei sein. VN 79 – 1 | 2016 VERBANDSARBEIT '(5$85,67285,1*632576+<%5,' 81''(51(8(5$9+<%5,' +2+(()),=,(1=*(5,1*(59(5%5$8&+ ¶°©¦©²d©d¨©d«¥²¾©d©°¸dº³²d³½³¸¥d½¦¶¨rd©d½¦¶¨q¥¸¸©¶©d°Ą¨¸d·§¬d¨¹¶§¬d ²©¶«©¶Ĝ§¯«©»²²¹²«d¥¹¸³±¥¸·§¬d»©¨©¶d¥¹ªrd¥¬©¶d¦©²Ė¸«©²d©d¯©²©d¸©§¯¨³·©pd ¹±d©²d³½³¸¥d½¦¶¨q¥¬¶¾©¹«d»©¨©¶d¥¹ª¾¹°¥¨©²r ȊNUDIWYROOH+\EULGDQWULHEH 0HKU,QIRVXQWHU ȊKRKH4XDOLW¦WXQG=XYHUO¦VVLJNHLW Ȋ6DIHW\6HQVHPLW3UH&ROOLVLRQ6\VWHP ZZZWR\RWDGHK\EULG .UDIWVWRɫYHUEUDXFK$XULV7RXULQJ6SRUWV+\EULG'HVLJQ(GLWLRQ+\EULGOHLVWXQJN:36LQQHURUWV DX¡HURUWVNRPELQLHUWONP&2(PLVVLRQHQNRPELQLHUWJNP .UDIWVWRɫYHUEUDXFK5$9+\EULG(GLWLRQPLWO997LN:36LQQHURUWVDX¡HURUWVNRPELQLHUW ONP&2(PLVVLRQHQNRPELQLHUWJNP $EELOGXQJ]HLJW6RQGHUDXVVWDWWXQJ,QGLYLGXHOOH$QJHERWHHUKDOWHQ6LHEHL,KUHP7R\RWD3DUWQHU üddd dr VN 79 – 1 | 2016 25 .UDIWVWRɫYHUEUDXFKGHUKLHUDEJHELOGHWHQ0RGHOOHNRPELQLHUWǿONP&2(PLVVLRQHQNRPELQLHUWǿJNP PERSONALIA ▶ Mitgliederstand am 01. April 2016 Zum Stichtag 01. April 2016 zählte der Steuerberaterverband Hessen e. V. 3544 Mitglieder. Wir freuen uns, folgende neue Mitglieder begrüßen zu können: Darmstadt 463 Frau Dipl.-Bw. (FH) Nicole Kulick Frau Dipl.-BW Sabine Lukas Steuerberaterin Steuerberaterin Frankfurt 1098 Herr LL. M. Johannes Frey S&P Krieg Mihulka StBG mbH Herr Dipl.-Kfm. Florian Klenke Frau Nadine Hofmann Herr Andreas Fertig Herr Dipl.-BW (DH) Dr. Marius Matthäi UHY Wahlen & Mannsky PartGmbB Frau Dipl.-Kffr. Nicole Schmidt Frau Petra Mosebach Herr Dipl.-Kfm. Sascha Bleser Frau Anna-Bianca Rose Rechtsanwalt FA f.StR Steuerberatungsgesellschaft Steuerberater WP Steuerberaterin Steuerberater Steuerberater Wirtschaftsprüfungs-/Steuerberatungsgesell. Steuerberaterin Steuerberaterin WP-in Steuerberater Steuerberaterin Osthessen 231 Frau Dipl.-Kffr.(FH) Heike Wiest Herr Timo Schmitt Steuerberaterin Steuerberater Gießen 292 Weber & Partner alpha Steuerberatungsgesellschaft mbB Steuerberatungsgesellschaft GmbH Main-Kinzig 301 Klaeren Steuerberatersozietät GbR Nordhessen-Kassel 501 Herr Dipl.-Oec. Stefan Brede Herr Dipl.-Kfm. Thomas Siebold Drube Jungk & Kollegen Herrn Stephan Ringleb Wirtschaftsprüfer Steuerberater Steuerberatungsgesellschaft mbH Steuerberater 26 Bensheim Trebur Frankfurt am Main Frankfurt am Main Königstein Frankfurt am Main Frankfurt am Main Frankfurt am Main Frankfurt am Main Dreieich Frankfurt am Main Frankfurt am Main Karben Hünfeld Petersberg Langgöns-Niederkleen Büdingen Hanau Fuldabrück Witzenhausen Immenhausen Göttingen VN 79 – 1 | 2016 PERSONALIA Marburg 140 Herr Markus Meier Herr Dipl.-FW (FH) Michael Roth Fischer & Partner Steuerberater Steuerberater Steuerberatungsgesellschaft mbB Wetzlar 219 Herr Dipl.-BW (DH) Alexander Kranz Steuerberater Wiesbaden 296 Marburg-Cyriaxweimar Dautphetal Marburg Limburg Wichtiger Hinweis Wir veröffentlichen die Namen und Kanz- dies bei Ihrem Neueintritt nicht wünschen, [email protected] leiorte unserer neuen Mitglieder in der Ru- können Sie einer Veröffentlichung jederzeit oder wenden Sie sich an die Geschäftsstelle. brik Personalia / Mitgliederstand. Falls Sie widersprechen. Bitte schreiben Sie dazu an ▶ Wir trauern um Claus Becht Frankfu rankfurt furt am Main 811 Hanau u 75 Frankfu rankfurt furt am Main in 677 Andreas Rempel Worms 577 Wolfgang olfg fgang Teicher her Wetterr 622 Rüdiger er Wagner Wa Fulda 89 9 Erwin Kailing Elmar Kramer VN 79 – 1 | 2016 27 PERSONALIA ▶ Geburtstage 90. Geburtstag 06.05.1926 20.05.1926 Walther Kossbu Rainer Ludewig Frankfurt am Main Kassel 85. Geburtstag 15.05.1931 29.05.1931 29.05.1931 Horst Beck Ernst Blankenburg Werner Schöppner Fernwald Frankfurt am Main Frankfurt am Main 80. Geburtstag 18.04.1936 25.04.1936 15.05.1936 17.05.1936 17.05.1936 02.06.1936 16.06.1936 05.07.1936 07.07.1936 21.07.1936 Theo Klug Karl Dippel Horst Koch Werner Weise Friedhelm Georg Rinn Gerhard Gasche Klaus Rumpf Albert Peukert Ilse Werner Jürgen W. W Blaurock Kriftel Hofheim-Wallau Butzbach-Ostheim Groß-Umstadt Pohlheim Langenselbold Gießen Alzenau Frankfurt am Main Eschwege 05.05.1946 11.05.1946 13.05.1946 02.06.1946 06.06.1946 06.06.1946 22.06.1946 22.06.1946 23.06.1946 24.06.1946 27.06.1946 29.06.1946 02.07.1946 04.07.1946 16.07.1946 17.07.1946 23.07.1946 Bernd-Ewald Weber Elke Dietz Dietmar Steinert Klaus Seelmann Edith Ehrlinger Marie-Luise Gerhardy-Barth Gunhild Szardening Manfred Kirsch Hans R Ilgen Jürgen Irslinger Antje Heine Günter Schmidt Wolfgang Kassner Gerd Reis Albert Roth Ingelore Denk Friedrich-Wilhelm Beckmann Biedenkopf Calden Braunfels Frankfurt am Main Wiesbaden Edermünde Reiskirchen Hochheim Gründau Kassel Braunfels Hofheim Maintal Biblis Mühlheim/M. Groß-Umstadt Göttingen 65. Geburtstag 75. Geburtstag 25.04.1941 03.05.1941 05.05.1941 07.05.1941 11.05.1941 14.05.1941 24.05.1941 25.05.1941 01.06.1941 09.06.1941 12.06.1941 15.06.1941 19.06.1941 04.07.1941 07.07.1941 08.07.1941 Herbert Kratzel Reinhard Hein Karl Kratz Albrecht Welke Klaus Peter Kasten Klaus Schmidt Peter Wojczewski Regina Kaniewski Albert Gorselitz Hermann Schmidt Dieter Hofmann Heinz Petter Joachim Schindler Thomas A. Zahn Hartmut Nebe Ernst-Ludwig Zeitz Frankfurt am Main Frankfurt am Main Bad Arolsen Bruchköbel T Taunusstein Asslar-Werdorf Bad Soden München Hanau Immenhausen Aschaffenburg Bad Arolsen Gießen Mühlheim Fritzlar Nidda 70. Geburtstag 03.04.1946 12.04.1946 13.04.1946 15.04.1946 16.04.1946 26.04.1946 Udo Fahrni Tomas Mielert T Kurt Wollnik Rainer Horn Hartmut Dombach Manfred Galster Bad Homburg v.d.H. Hofheim Wiesbaden Münster-Dieburg Weilburg Heusenstamm 07.04.1951 11.04.1951 19.04.1951 21.04.1951 02.05.1951 06.05.1951 07.05.1951 12.05.1951 13.05.1951 31.05.1951 05.06.1951 09.06.1951 17.06.1951 25.06.1951 28.06.1951 01.07.1951 01.07.1951 04.07.1951 06.07.1951 07.07.1951 17.07.1951 22.07.1951 22.07.1951 30.07.1951 Martin Fimmel Gerhard Heim Harald J. Schäfer Albert Theis Peter Kulp Gottfried Brückner Gerd-Jürgen Porsch Wilfried Liebig Horst G. Schnell Hermann Schepergerdes Hans-Joachim Frohnapfel Kurt Wenzel Horst Bindemann Irene Becker Wolfgang Buschek Werner Fritsch Monika Hein-Dielemans Ulrich Schmitz Karl Adolf Jakob Günther Färber Annemarie Simmer-Naumann Ulrich Germer Wolfgang Thasler Helmut Klaner Langen Gründau Mannheim Johannesberg Hattersheim Freigericht Kassel Pfungstadt Lohfelden Bensheim Petersberg Braunfels Knüllwald Lahntal-Sterzhausen Cölbe-Schönstadt Kronberg im Taunus T Neu-Isenburg Niedernhausen Karben Bad Homburg v.d.H. Marburg Frankfurt am Main Gießen Kirchhain Wichtiger Hinweis Wir veröffentlichen die bevorstehenden, besonderen Geburtstage unserer Mitglieder (65., 70., 75., 80., 85. und 90. Geburtstag) in unserer Rubrik Personalia / Geburtstage. Falls Sie dies für Ihren eigenen Geburtstag nicht wünschen, können Sie einer Veröffentli- 28 chung jederzeit widersprechen. Bitte schreiben Sie dazu an [email protected] oder wenden Sie sich an die Geschäftsstelle. VN 79 – 1 | 2016 VERBANDSARBEIT NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht NWB für Steuerprofis – jeden Tag perfekt informiert! Die NWB bietet Ihnen lückenlose Informationen, die Sie sich nicht mühsam erarbeiten müssen, sondern schnell erfassen. Und das nicht nur zum Steuerrecht. Ebenso zu allen für Sie wichtigen Randthemen werden Sie informiert, sodass Sie auf alle Mandantenfragen bestens vorbereitet sind. Immer mit der Sicherheit, nichts Wesentliches zu verpassen – auch wenn nur wenig Zeit zur Lektüre bleibt. 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VN 79 – 1 | 2016 Hier anfordern: www.nwb.de/go/nwb 29 BEZIRKSGRUPPEN ▶ Bezirksgruppe Darmstadt Einblicke in das Insolvenzrecht Die Insolvenzordnung (InsO) soll durch Verwertung des Vermögens eines Schuldners zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger beitragen. Dies ist eines der im § 1 InsO formulierten Ziele. Wer wurde zu dessen Erreichung nicht schon mit der Aufforderung konfrontiert, seine Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen? Dieser betritt regelmäßig dann die Bühne, wenn seitens des Schuldners oder eines Gläubigers beim Amtsgericht ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Die Rechte und Pflichten der dann am Verfahren Beteiligten wurden den Teilnehmern des Berufsstammtisches der Bezirksgruppe Darmstadt am 24.11.2015 von Herrn Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche dargestellt. Nachdem Herr Dr. Gutsche den Verfahrensablauf vom Beginn der Krise bis zum Schlusstermin anhand eines Zahlenstrahls erläuterte, ging er auf die Gründe einer Insolvenzeröffnung ein. Während diese noch überwiegend bekannt sein dürften, folgte anhand einer anschaulichen Übersicht die Erläuterung der – sicherlich weniger bekannten – Anfechtungsgründe und deren zeitliche Rückwirkung. Die erfolgreiche Anfechtung bereits erfolgter Zahlungen führt zur Rückzahlungsverpflichtung des Gläubigers bei gleichzeitigem Wiederaufleben der Forderung. Da diese dann lediglich aus der Insolvenzmasse bedient werden, kann letztlich in den seltensten Fällen der komplette Anspruch durchgesetzt werden. Neben dem Ausfall bestehender Zahlungsansprüche kommt es dann auch noch zum rückwirkenden Forderungsverlust. Zur Sensibilisierung der anwesenden Kolleginnen und Kollegen nannte Herr Dr. Gut- 30 sche einige Fälle aus der Rechtsprechung und gab Tipps zur Vermeidung des Risikos anhand typischer Auftragsverhältnisse von Steuerberatern. Diese wurden dann durch Rückfragen aus der eigenen Praxis konkreter, da kaum ein Kollege – um die oben gestellte Frage zu beantworten – nicht schon einen insolvenzbedingten Forderungsausfall zu beklagen hatte. Änderungen zum 1.1.2016 Die in der jüngsten Vergangenheit aufgekommene Kritik an den Regelungen zur insolvenzrechtlichen Anfechtung nahm der Gesetzgeber zum Anlass, die Rechtsvorschriften mit Wirkung zum 1.1.2016 zu reformieren. Ausgehend vom ersten Regierungsentwurf erläuterte Herr Dr. Gutsche im Schlussteil seines Vortrages das Gesetzgebungsverfahren und verdeutlichte die Hintergründe der Neuregelungen. Es bleibt abzuwarten, ob die beabsichtigte Beseitigung von Unsicherheiten erreicht werden kann. Michael Karrer Offensive Mittelstand – na und? Die Frage: „... Und wie betrifft mich das und was bedeutet das?“ haben sich beim Berufsstammtisch der Bezirksgruppe Darmstadt des Steuerberaterverbandes Hessen am Abend des 26. Januar 2016 sicherlich viele der Teilnehmer gestellt. Offensive Mittelstand – Digitalisierung – so etwas macht doch heute jeder schon mehr oder weniger privat, beruflich oder geschäftlich. Dass sich aus diesem „mehr oder weniger“ durch die Förderinitiative des Ministeriums für Wirtschaft und Energie massive Auswirkungen auf uns alle als zugehörige zum Mittelstand ergeben können – und ja eigentlich auch sollen, führte Frau Ursula Meisinger-Ahlers in ihrer Rolle als Mitglied des Vorstandes der Steuerberaterkammer Hessen an diesem Abend für die Teilnehmer greifbar aus. Die Jugend macht es uns vor: Kommunikation und Nutzung von Elektronik und Medien in fast jeder Lebenssituation. Das ist eine Veränderung von Kultur, Verhalten und Vorgehensmustern. Industrie und Wirtschaft müssen diese Veränderung aufgreifen, ihr folgen und in ihre Unternehmensabläufe übernehmen – sonst werden sie irgendwann von dieser Entwicklung überholt. Dies kann bedeuten, Produktionsprozesse, Produkte, Bereitstellung und insbesondere Verfahrensabläufe sowie die Betrachtungsweisen darauf grundlegend zu verändern. Denken wir einmal an „Unternehmen online“ im Vergleich zur herkömmlichen Bearbeitung der Buchhaltung auf dem Papierweg – Vereinfachung der Handhabung beim Mandanten und Veränderung einiger Arbeitsschritte beim Steuerberater. Veränderungen müssen auf der Basis der Betrachtung „wo stehe ich und wo will ich hin“ analysiert und geplant werden. Um den Erfolg nicht dem Zufall zu überlassen und die Organisationen und Arbeitsgestaltung entsprechend verbessern zu können, gibt die Offensive Mittelstand ein Werkzeug an die Hand, den INQA-Unternehmenscheck (INQA: Initiative Neue Qualität der Arbeit). Dies ist ein Ergebnis der engen Zusammenarbeit auf bundesweiter Ebene von Institutionen der Wirtschaft, Verbänden, Gewerkschaften, Unternehmen, Stiftungen und Sozialversicherungsträgern zur Erhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland. Der Erfolg eines Unternehmens setzt sich aus unheimlich vielen Funktionsbereichen VN 79 – 1 | 2016 BEZIRKSGRUPPEN zusammen, die sauber ineinander wirken müssen, so wie die Zahnräder eines Uhrwerkes. Der INQA schaut in alle Bereiche dieses Uhrwerkes eines Unternehmens hinein (www.inqa-unternehmenscheck.de). Manche dieser Zahnräder gehören dabei zum Kernkompetenzgebiet der Steuerberatung und das ist auch der Ansatzpunkt für die zukünftigen Betrachtungen, welchen Beitrag der Steuerberater für die Mandanten hier konkret leisten kann. Während des Vortrags wurden immer Fragen mit der Referentin Frau Ursula Meisinger-Ahlers erörtert. Anders gesagt, wenn die Steuerberatung auf diese Strömung nicht reagiert, wird sie genauso von der Entwicklung überholt werden. Finanzierung – wichtig, aber wie? Was zu tun ist und wie man sich aufstellen sollte wird die Steuerberaterkammer mit ihnen im Zuge von Workshops „Berater Off fensive Mittelstand“ erarbeiten. Abschließend war festzustellen, dass die Frage: „... Und wie betrifft mich das und was bedeutet das?“ sich den Teilnehmern nicht mehr stellte, sondern der Blick auf das Wie? und WANN? gerichtet war. Helga Kircher Es gibt ein kleines Einmaleins der Finanzierung, welches für Gründer sowie kleine und mittelständischen Unternehmen sehr wichtig – sogar existenziell ist. Am 13. Oktober berichtete Herr Clemens Schäfer von der Industrie- und Handelskammer in Darmstadt über die grundlegenden Überlegungen und Vorgehensmodelle, da zumeist die erforderlichen Finanzierungssummen für die Unternehmer deutlich größer sind als das Einmaleins. Gerade für die Gründer und die kleinen Unternehmen stellt sich die Beschaffung weiterer Finanzmittel zur Fortführung des Geschäftes oder zur geplanten Erweiterung häufig als eine große Herausforderung dar. Daher, so Herr Schäfer von der IHK, ist es sehr bedeutsam, den richtigen Weg dazu zu beschreiten. Geld ist nicht gleich Geld – besonders wenn man es sich beschaffen muss. So ist bei der Finanzierung die Frage wichtig, welche Art der Verwendung mit den beschafften Geldmitteln geplant ist. Danach sollte sich die Art des Kredites richten – die Laufzeit ist dabei nur eines von vielen Kriterien. Wen wundert es – auch hier ist Bank nicht gleich Bank. Der Erfolg der Geldbeschaffung richtet sich auch nach der Frage: Wer gibt das Geld. Die Banken haben ganz unterschiedliche Kriterien der Bewertung und damit der Vergabe. Hierüber sollte man sich vorher im Klaren sein. Eine Sichtung und Abwägung der Optionen ist dringend geraten– beispielsweise ist eine KfW ganz anders aufgestellt als ein z.B. großes Bankhaus mit angeschlossenem Investment-Sektor. Wirtschaftlicher Aufschwung und Stabilität sind für das Unternehmen Bundesrepublik Deutschland wichtige Faktoren. Daher ist Förderung ein wesentliches Element, den Markt zu stabilisieren und zu erweitern. Die IHK und andere Institute haben einen Förderungs- und Beratungsauftrag. Den gilt es zu nutzen, damit das kleine Einmaleins auch die richtigen Ergebnisse trägt. Ist das Geld erst einmal da, zum Beispiel aus einem öffentlichen Kreditprogramm oder zum Beispiel mit Unterstützung einer Bürgschaftsbank, ist damit noch längst nicht alles getan. Der Dialog mit der Bank muss aufrechterhalten werden, denn Geldvergabe ist eine Frage des Vertrauens und bedingt von Sicherheiten. Referentin Ursula Meisinger-Ahlers, Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Hessen, bei ihrem V Vortrag zur Offensive Mittelstand VN 79 – 1 | 2016 Auch hier ist angeraten, sich im Vorfeld kompetent -zum Beispiel von der IHK- unterstützen zu lassen. Ein Thema, welches erst einmal nicht spannend klingt, doch seine Spannung aus der Bedeutung gewinnt. So entstand im Nachgang zum Vor- 31 BEZIRKSGRUPPEN trag auch eine kleine Diskussion mit den zahlreichen Besuchern. Dabei wurden auch einige wichtige Fragen an Herrn Clemens Schäfer gestellt, beantwortet und erörtert. Dieses Einmaleins ist dann doch nicht so einfach. Alles in allem eine gelungene Veranstaltung. Helga Kircher Kanzleientwicklung mit Mut zur Veränderung Die Entwicklung der eigenen Kanzlei war Thema des Berufsstammtisches der Bezirksgruppe Darmstadt am 15.9.2015. Der Schwerpunkt bezog sich hierbei jedoch nicht auf das Streben nach Wachstum bei gleichzeitiger Überwachung der Wirtschaftlichkeit. Der Vortrag von Frau Steuerberaterin Evelyn Oettinger aus Haan behandelte eher eine Methode der Aufgabenverteilung, die -unabhängig von deren Größe und Entwicklungsstadium- in jeder Kanzlei umgesetzt werden kann. Zugegeben – man benötigt eine gehörige Portion Mut zur Veränderung. Persönliche Stärken nutzen Während sich die Verteilung der Kernauff gaben wie üblich nach der beruflichen Qualifikation der Mitarbeiter richtet, werden in der Kanzlei von Frau Oettinger auch Stabsaufgaben an die Mitarbeiter delegiert. Nach dem Motto „erst die Kultur gestalten und Menschen begeistern“ berücksichtigt deren Organisationsstruktur persönliche Stärken und Schwächen der Mitarbeiter – und die eigenen. Obwohl „anschließend mit harten Zahlen, Daten und Fakten gesteuert wird“, sind die Mitarbeiter als Mitgestalter in den Entwicklungsprozess der Kanzlei eingebunden. Dies fördert neben der Motivation auch die Identifikation mit der Kanzlei. Die Kanzleileitung muss im Gegenzug bereit sein, Kompetenzen abzugeben und Einblicke in das eigene Rechnungswesen zu gewähren. Weiterhin sollte sie akzeptieren können, dass ein Mitarbeiter anhand seines Persönlichkeitsprofils besser geeignet ist, bisherige Vorbehaltsaufgaben wie das interne Controlling oder im Bereich der strategischen Entwicklung zu erledigen. Gelingt der eventuell nötige Rollentausch, kann sich dies –wie bei Frau Oettinger- in 32 ungeahnt positiver Weise auf die Kanzleientwicklung auswirken. Persönliche Stärken erkennen Wie erkennt man also das eigene und das Persönlichkeitsprofil seiner Mitarbeiter? Zur Klärung dieser komplexen Frage bedient sich Frau Oettinger des Team Management Systems (TMS). Dieses Instrumentarium unterstellt, dass sich jedes Team in verschiedene Arbeitsfunktionen gliedert, die es zu erkennen und optimal zu besetzen gilt. Der auf einer Selbstbeschreibung beruhende Persönlichkeitstest des TMS ermittelt die Stärken der teilnehmenden Personen und weist ihnen die für sie geeigneten Aufgaben zu. Hierdurch wird erreicht, dass jeder seine persönlichen Stärken einbringen und entwickeln kann. Weiterhin wird erkannt, falls ein bestimmter Persönlichkeitstyp im Team fehlt. Dieses Anforderungsprofil kann dann bei der Einstellung neuer Mitarbeiter berücksichtigt werden. Die Einhaltung dieser Grundsätze soll die Effizienz und Attraktivität der Kanzlei steigern, was sowohl im Interesse der Mitarbeiter als auch in dem der Kanzleileitung liegt. Denn -wie Frau Oettinger richtigerweise feststellt- „man ist immer nur so gut, wie das Team, in dem man arbeitet“. Fazit Durch die präferenzorientierte Organisation der eigenen Kanzlei können bisher ungeahnte Potentiale erkannt und genutzt werden. Zudem motiviert sie die Mitarbeiter, was natürlich auch zu deren persönlicher Entwicklung -und Zufriedenheit- beiträgt. Die Umsetzung in der Kanzlei kann jedoch nur gelingen, falls auch die Kanzleileitung bereit ist, Verantwortung zu übertragen und den Mitarbeitern die nötige Zeit zur Entfaltung zu geben. Sicher – nicht jeder Mitarbeit hat ein Interesse daran, selbst Verantwortung zu übernehmen und zugegeben – man benötigt eine gehörige Portion Mut zur Veränderung. Michael Karrer U Veranstaltungen der BG Darmstadt ▪ 12.04.2016 Jahreshauptversammlung der Bezirksgruppe Darmstadt mit Vortrag ▪ 10.05.2016 Klimagespräch mit dem Finanzamt Groß-Gerau ▪ 14.06.2016 Kollegentreffen zum Thema Personalführung und Mitarbeitergewinnung ▪ 08.07.2016 Landesweites Sommerfest der Bezirksgruppe Darmstadt und des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. ▪ 06.09.2016 Kollegentreffen zum Thema Praxisvertretung und Abwicklung einer Kanzlei ▪ 11.10.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Darmstadt ▪ 22.11.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Darmstadt VN 79 – 1 | 2016 BEZIRKSGRUPPEN ▶ Bezirksgruppe Frankfurt Probleme bei der Vereinsbesteuerung, Kollegentreff am 03.11.2015 Das Thema wurde von Herrn Steuerberater Steffen Werner vorgetragen. Um den Teilnehmern den Einstieg in das in der Praxis nicht so häufig vorkommende Rechtsgebiet zu erleichtern, begann Herr Werner mit den Grundlagen der Vereinsbesteuerung. Insbesondere ging er auf die vier verschiedenen Bereiche der speziellen Besteuerung ein und grenzte als Beispiel den Zweckbetrieb von dem gewerblichen Geschäftsbetrieb ab. Anhand von Beispielen wurden diverse Abgrenzungsfragen erläutert und insbesondere die in der Praxis auftretenden Abgrenzungsprobleme erörtert. Danach wurde die Vereinssatzung besprochen und die strenge Einhaltung in Bezug auf die Gemeinnützigkeit dargestellt. fassung der wichtigsten beschlossenen und geplanten Rechtsänderungen 2015/2016. Insbesondere erläuterte Herr Naumann die neuen Aufbewahrungspflichten und die GOBD. Danach folgten die Themen Rückforderung von Honoraransprüchen, Neuerungen bei anschaffungsnahen Herstellungskosten, § 7g EStG sowie wichtige Themen aus Rechtsprechung und Verwaltung. Danach wurde ausgiebig über das vom Bundesrat gebilligte Bürokratieentlastungsgesetz und das Steueränderungsgesetz 2015 gesprochen. Abgerundet wurde die Veranstaltung durch eine offene Diskussion mit den Teilnehmern. Im Anschluss stand Herr Naumann den Teilnehmern bei einem Imbiss im Foyer für weitere Fragen zur Verfügung. Thomas Orth Neujahrsempfang am 29.01.2016 im Senckenbergmuseum Am Freitag, dem 29.01.2016 fand wie jedes Jahr der traditionelle Neujahrsempfang der Bezirksgruppe Frankfurt statt. Als Location wurde das Senckenberg Museum in Frankfurt am Main gewählt. Das Museum ist eines der größten Naturkundemuseen in Deutschland. Zum Schluß wies Herr Werner auf die Rechtsfolgen bei Verlust der Gemeinnützigkeit hin und gab Empfehlungen für die Praxis. Bei einem gemeinsamen Imbiss nach dem Vortrag stand Herr Werner den Teilnehmern noch für weitere Fragen zur Verfügung. Thomas Orth Jahresendseminar zum Jahreswechsel 2015/2016, Kollegentreff am 01.12.2015 Zu diesem Thema begrüßte die Bezirksgruppe Frankfurt Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Dennis Naumann als Referent. Wie in den Vorjahren begann Herr Naumann seinen Vortrag mit einer ZusammenNeujahrsempfang der Bezirksgruppe Frankfurt im Senckenbergmuseum VN 79 – 1 | 2016 33 BEZIRKSGRUPPEN Wie auch in den Vorjahren fand diese Veranstaltung einen großen Zuspruch bei den Mitgliedern des Verbandes, den Gästen aus der Finanzverwaltung und den Berufsschulen. Nach dem traditionellen Sektempfang um 10.30 Uhr im Senckenberg Bistro wurde eine Führung durch das Museum angeboten, um die Exponate aus den Bereichen Biologie und Geologie zu bewundern. Im Anschluss an die Führung traf man sich wieder zum gemeinsamen Mittagessen im Bistro. Nach einer offiziellen Begrüßung durch den Bezirksgruppenvorsitzenden, Herrn Reinhard Kämpfer, begann ab 13 Uhr das gemeinsame Mittagessen. Gegen 15.30 Uhr klang der diesjährige Neujahrsempfang langsam aus. Thomas Orth Änderungsnormen in der Abgabenordnung, Kollegentreff am 02.02.2016 Dieses praxisnahe Thema wurde von Herrn Jan Raiter vorgetragen. Nachdem Herr Raiter den Teilnehmern zu Beginn die grundlegenden Unterschiede zwischen Steuerbescheiden und gleichgestellten Bescheiden erläuterte, referierte er über den Beginn und die Dauer der Festsetzungsverjährung. Im zweiten Teil des Vortrages wurden die einschlägigen Korrekturnormen aus der Praxis besprochen und anhand von Beispielsfällen noch einmal erläutert . Beim anschließenden Imbiss im Foyer stand der Referent den Teilnehmern zur weiteren Diskussion zur Verfügung. Thomas Orth U Veranstaltungen der BG Franfurt am Main ▪ 03.05.2016 Kollegentreffen zum Thema Update bezüglich sozialversicherungs- und lohnsteuerfreien Zuwendungen an Mitarbeiter, Referentin Frau Spángberg-Zepezauer ▪ 07.06.2016 Kollegentreffen zum Thema Erfolgsorientierte Vergütung von Mitarbeitern ▪ 05.07.2016 Kollegentreffen zum Thema Bundesanzeiger 2.0, Referent Herr Stecher ▪ 02.08.2016 Kein Kollegentreffen wegen Sommerferien ▪ 06.09.2016 Kollegentreffen zum Thema Generalsanierung an Vermietungsimmobilien im Hinblick auf Standardanhebungen, Referent Herr Gümbel ▪ 04.10.2016 Kollegentreffen ▪ 01.11.2016 Kollegentreffen ▪ 06.12.2016 Kollegentreffen zum Thema Steueränderungsgesetz 2016/2017, Referent Herr Naumann 왘 Move On… Innovation auf dem Steuerberatermarkt! Gemeinsame Veranstaltung des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. mit Addison Steuerberatung verändert sich nicht und die Erde ist eine Scheibe – Steuerberatung 4.0 die Auswirkungen der 4. Industriellen Revolution auf Ihre Beraterpraxis Veranstaltungsort: Termin Geschäftsstelle des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. Mainzer Landstraße 211 60326 Frankfurt am Main Mittwoch, 15. Juli 2016 Beginn 9.30 Uhr Vormerken! 34 VN 79 – 1 | 2016 BEZIRKSGRUPPEN ▶ Bezirksgruppe Gießen Vorankündigung Klimagespräch mit dem Finanzamt Nidda Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe Gießen am 16. März 2016 Nidda wird am 7. Juli 2016 im Bürgerhaus Nidda stattfinden. Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe Gießen stellte der Präsident der Steuerberaterkammer Hessen, Lothar Herrmann, die geplanten Änderungen durch das Verfahrensmodernisierungsgesetz vor. Ab 1. Januar 2017 sollen diverse Änderungen und neue Vorschriften der Abgabenordnung gelten. Dabei werden u.a. die Abgabefristen für Steuererklärungen, die Voraussetzungen für bevorzugte Anforderungen und die Festsetzung von Verspätungszuschlägen geregelt. Zum Die Einladungen dazu werden direkt vom Finanzamt Nidda an die Kollegen und Kolleginnen verschickt, die ihre berufliche Niederlassung in diesem Finanzamtsbezirk haben. Sollten Sie keine Einladung seitens der Finanzverwaltung erhalten aber an dem Gespräch gerne teilnehmen wollen, wenden Sie sich bitte an unser Vorstandsmitglied Dirk Schuffert ([email protected]). Pia Krämer einen wird zwar bundeseinheitlich der „28. Februar“ eingeführt, allerdings wird auf der anderen Seite auch eine starre Regelung über festzusetzende Verspätungszuschläge Einzug in die Abgabenordnung finden. Der Ermessensspielraum des Bearbeiters wird weitgehend verschwinden. Auch über die Themen Kassenführung und GoBD hielt Herr Herrmann die Anwesenden auf dem Laufenden. Nach dem gemeinsamen Abendessen begann die Mitgliederversammlung zunächst mit dem Gedenken an die im letzten Jahr verstorbenen Mitglieder. Dabei wurde ins- Vorankündigung: Busfahrt zum Verbandstag 2016 Auch in diesem Jahr ist wieder geplant, gemeinsam mit einem Bus zum Verbandstag nach Frankfurt zu fahren. Der Verbandstag wird am 28. Juni 2016 in Frankfurt stattfinden. Der Bus wird wie in den letzten Jahren an den Einstiegstellen Alsfeld, Gießen, Butzbach und Friedberg halten. Die Planungen für ein gemütliches Beisammensein in Frankfurt im Anschluss an den Verbandstag sind am Laufen. Der Vorstand freut sich, wenn in diesem Jahr wieder eine nette Gruppe zusammen kommt, die unser Angebot annimmt. Pia Krämer Vorstand der Bezirksgruppe Gießen: Birgit Besser, Markus Otto, Pia Krämer, Dirk Schuffert, Meike Häuser, Uwe Pfannenschmidt, Reihnhold Frank, Frank Urich (v.l.n.r.) VN 79 – 1 | 2016 35 BEZIRKSGRUPPEN U Theodor Pfannenschmidt (l.) wurde für 50 Jahre Mitgliedschaft und Klaus Daschke (r.) für 40 Jahre Mitgliedschaft geehrt besondere der im letzten August überraschend verstorbenen Vorstandskollegin Gisela Arnold gedacht. Im weiteren Verlauf der Versammlung wurden die üblichen Regularien abgehandelt. Durch den Tod von Frau Arnold war das Amt des Beisitzers für Ausbildungsfragen neu zu besetzen. Dazu hatte sich die Kollegin Birgit Besser aus Rosbach bereit erklärt. Sie wurde in der Mitgliederversammlung einstimmig bestätigt. 36 ▪ 21. April 2016 Kollegentreffen BG Gießen und Marburg zum Thema „Aktives Honorarmanagement“. Kollegentreffen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bank ▪ Mai / Juni 2016 Kollegentreffen in Zusammenarbeit mit der DAK-Gesundheit zum Thema „Motivation“ ▪ Juli 2016 Kollegentreffen zum Thema „Kassenführung und GoB“ ▪ 28. Juni 2016 Busfahrt zum Verbandstag 2016 nach Frankfurt mit kleinem Programm im Anschluss ▪ 7. Juli 2016 Klimatagung mit dem Finanzamt Nidda ▪ 14. Juli 2016 Freisprechungsfeier für die Steuerfachangestellten in Mittelhessen ▪ September 2016 Klimatagung mit dem Finanzamt Alsfeld/Lauterbach ▪ September 2016 Kollegentreffen in Zusammenarbeit mit HDI zum Thema Erbschaftssteuer Im Rahmen der Mitgliederversammlung wurden bisher auch die Ehrungen für langjährige Mitglieder vorgenommen. In diesem Jahr will die Bezirksgruppe Gießen die Ehrungen im Rahmen der gesellschaftlichen Veranstaltung im November durchführen. Da zwei der in diesem Jahr zu ehrenden Kollegen anwesend waren, wurde ihnen natürlich herzlich gratuliert. So konnten Theodor Pfannenschmidt (Gießen) für 50 Jahre und Klaus Daschke (Pohlheim) für 40 Jahre die Glückwünsche der Versammlung entgegennehmen. Pia Krämer VN 79 – 1 | 2016 BEZIRKSGRUPPEN ▶ Bezirksgruppe Main-Kinzig Vollmachtsdatenbank und vorausgefüllte Steuererklärung Der praktische Leitfaden: von der Registrierung bis zum Abruf Am Donnerstag, den 21. Januar 2016 fanden sich im Konferenzhotel Ysenburger Hof in Langenselbold rund 50 Mitglieder sowie qualifizierte Teilnehmer zu dem aktuellen Thema ein. Als Referent konnte Herr Frank Wursthorn, Leiter der DATEV Niederlassung in Frankfurt, gewonnen werden. bank abgerufenen Informationen werden aufbereitet und können in die Steuererklärung eingespielt werden. Durch das neue Verfahren können Steuererklärungen effizienter erstellt werden. Hiervon profitieren alle Beteiligten. Torsten Büdel Der Referent zeigte, wie schon jetzt die Vorbereitungen getroffen werden können, um Daten aktuell in die Einkommensteuererklärung einspielen zu können. Zu diesen Daten gehören insbesondere Daten von Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen, Krankenversicherungsbeiträgen, Riester- und Rürupbeiträgen sowie Lohnersatzleistungen. Im ersten Teil seines Vortrages ging Herr Wursthorn auf die Vollmachtsdatenbank ein. Er erläuterte die erforderliche Registrierung über die Internetseite der Steuerberaterkammer Hessen. In diesem Zusammenhang beschrieb er auch den Prozess der richtigen Auswahl der entsprechenden Vollmacht und deren Übermittlung an die Finanzverwaltung. In seiner Präsentation erläuterte Herr Wursthorn auch den Grundinformationsdienst Steuern (GINSTER) und er führte aus, dass GINSTER voraussichtlich im Jahr 2017 verfügbar sein wird. Im zweiten Teil seines Vortrages ging der Referent auf die vorausgefüllte Steuererklärung ein und stellte die Implementierung in DATEV dar. Hier wird im Wesentlichen eine „Ausfüllhilfe“ geboten. Die aus der Daten- VN 79 – 1 | 2016 Referent Frank Wursthorn (l.), Leiter der DATEV-Niederlassung Frankfurt und Reinhard Hühn (r.), Vorsitzender der Bezirksgruppe Main-Kinzig 37 BEZIRKSGRUPPEN ▶ Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel Betriebliches Risiko- und Vorsorgemanagement einem Kollegentreff in ihre Räume ein. Referent war Herr Patrick Mohm, der bereits im vergangenen Jahr mit seiner mitreißenden Vortragsart überzeugen konnte. Auch dieses Jahr sprach er diverse Aspekte der betrieblichen Altersvorsorge an. Zunächst erläuterte Herr Mohm die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf die betriebliche Altersvorsorge, insbesondere wies er auf die Probleme bei Entgeltumwandlung hin. Danach folgten Hinweise zu Formerfordernissen bei den Versorgungssystemen. Im Bereich der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung ging er auf aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesinitiativen ein. Zu den Pensionszusagen verdeutlichte er anhand von Beispielen anschaulich die gravierenden Unterschiede zwischen steuerlicher, handelsrechtlicher und tatsächlicher Verpflichtung. Zum Schluss war der Fokus noch auf Handlungsempfehlungen bei ausscheidenden Arbeitnehmern gerichtet. Im offiziellen Teil ehrte der Vorsitzende der Bezirksgruppe Winfried Guthardt die langjährigen Mitglieder. Allen Vorstandsmitgliedern dankte er für ihren Einsatz für die Bezirksgruppe. Er rief auch die Mitglieder auf, sich an der Bezirksgruppenarbeit zu beteiligen, da Unterstützung gern angenommen wird. Das Rahmenprogramm gestaltete Florian Brauer mit Gesang und Klavierbegleitung. Für das leibliche Wohl war ebenfalls gut gesorgt, so dass es insgesamt ein schöner und harmonischer Abend war, der auf die besinnliche Weihnachtszeit einstimmte. Kirsten Hoffmann Ehrung langjähriges Mitglied Da Herr Walter Wolf an unserer Weihnachtsfeier, bei der die langjährigen Mitglieder des Verbandes geehrt wurden, leider nicht teil- nehmen konnte, haben Winfried Guthardt und Kirsten Hoffmann ihn und seine Frau in Bad Sooden-Allendorf besucht. Es ist schon eine Besonderheit, wenn ein Mitglied auf 60 Jahre Zugehörigkeit zu unserem Verband zurückblicken kann. Herr Wolf konnte so von den Anfängen des Verbandes berichten, als dieser noch „Kammer der Steuerberater“ hieß. Bereits sein Vater war als Steuerberater tätig, von dem er die Kanzlei übernommen hat, und sein Sohn setzt heute die Familientradition fort. Neben Einblicken in die Entwicklung der Steuerberatung im ländlichen Bereich wusste er auch über die Arbeit der Bezirksgruppe im Laufe der Jahre zu erzählen. Wir hatten einen sehr gastfreundlichen und interessanten Besuch und freuen uns über diese lange Mitgliedschaft. Kirsten Hoffmann Es war wieder einmal ein sehr informativer Abend, der zu einigen Denkanstößen geführt hat. Kirsten Hoffmann Weihnachtlicher Kollegentreff Am 01.12.2015 fand unser weihnachtlicher Kollegentreff im Hotel Schäferberg statt. Zur gemütlichen Einstimmung hatten wir uns vorab im „Winterwald“ bei Punsch und Glühwein getroffen. 38 Walter Wolf (Mitte) mit seiner Ehefrau und Winfried Guthardt, Vorsitzender der Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel VN 79 – 1 | 2016 BEZIRKSGRUPPEN Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel Die diesjährige Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel fand am 02.02.2016 statt. Der Vorsitzende der Bezirksgruppe Winfried Guthardt begrüßte die Mitglieder, insbesondere den Präsidenten des Steuerberaterverbandes Hessen, Burkhard Köhler sowie Michael Witzel als Vertreter der Steuerberaterkammer Hessen. Im Anschluss gab er einen Rückblick auf die im vergangenen Jahr durchgeführten Kollegentreffs und sonstigen Veranstaltungen. Zu den Kollegentreffs wies er auch darauf hin, dass Vorschläge hierfür von Seiten der Mitglieder gern gesehen sind, da so besser eingeschätzt werden kann, wo die Interessen der Mitglieder liegen. Frau Inge Peter erläuterte anschließend ausführlich in Vertretung für die Schatzmei- sterin Maxi Thiele die Jahresrechnung 2015 und den Haushaltsplan 2017, die genehmigt wurden. Zu neuen Beisitzern wurden Maria Grebe und Sascha Lippert gewählt. Unterstützung von weiteren Interessierten ist herzlich willkommen. Frau Peter gab anschließend einen Ausblick auf die geplanten Veranstaltungen in 2016. Danach berichtete Herr Köhler über aktuelle steuerliche Entwicklungen und über Überlegungen auf Vorstandsebene zur Mitgliederwerbung und Anpassung von Fortbildungsangeboten an die sich stetig entwickelnden Außenbedingungen. Im Anschluss wurden noch Probleme und Anregungen der Mitglieder besprochen. Diese Gespräche konnten dann bei einem gemeinsamen Abendessen, zu dem die Bezirksgruppe eingeladen hatte, vertieft werden. Kirsten Hoffmann U Veranstaltungen der BG Nordhessen-Kassel ▪ 12.04.2016 Kollegentreffen ▪ 10.05.2016 Klimagespräch mit den Kasseler Finanzämtern ▪ 07.06.2016 Kollegentreffen bei der Kasseler Sparkasse ▪ 05.07.2016 Kollegentreffen ▪ 06.09.2016 Kollegentreffen ▪ 22.09.2016 Herbstfachveranstaltung in Kassel ▪ 04.10.2016 Kollegentreffen ▪ 08.11.2016 Kollegentreffen bei der Kasseler Bank ▪ 06.12.2016 Weihnachtstreffen der Bezirksgruppe Nordhessen-Kassel XVI. STB-VERBANDS-OPEN Samstag, 02. Juli 2016 auf der Anlage des Golfclub Schloss Braunfels Weit We iteere ere Inform form mat atio ione nen ne n fin finde deen Sie au auff de der We Webs bseeite eite des dess SttB BV Heess ssen e e.V V. STEUERBERATERVERBAND HESSEN E.V. BEZIRKSGRUPPE WETZLAR VN 79 – 1 | 2016 39 BEZIRKSGRUPPEN ▶ Bezirksgruppe Osthessen gen des Finanzamtes erfordern. Weiterhin sollte ergänzend zur E-Bilanz der handelsrechtliche Jahresabschluss an das Finanzamt gesendet werden. Klimagespräch mit dem Finanzamt Fulda am 26.11.2015 Die Kolleginnen und Kollegen der Bezirksgruppe Osthessen trafen sich im Finanzamt Fulda mit den Vertretern aller Sachgebiete des Finanzamtes zum diesjährigen Klimagespräch. Herr Schlemmer als Vorsteher des Finanzamtes und Frau Leitsch als Vertreterin des Steuerberaterverbandes begrüßten die Teilnehmer gemeinsam. Von den Kollegen wurde als besonders lobenswert die Freundlichkeit und die teilweise unbürokratische Abarbeitung im Finanzamt hervorgehoben, bevor die einzelnen Fragen und Probleme aus dem Kollegenkreis erörtert und diskutiert wurden. Dauerbrenner der Klimagespräche sind immer wieder die Betriebsprüfungen. Aber auch hier zeigte sich, dass letzten Endes häufig eine fehlende, beiderseitige Abstimmung zu unerfreulichen Ergebnissen führt. Von Seiten des Finanzamtes wurden an dieser Stelle einzelne Korrekturen im Prüfungsablauf zugesichert. Erfreulich für die Kollegen ist außerdem, dass die Berichtigung von UmsatzsteuerVoranmeldungen oder anderen Steuererklärungen von Seiten des Finanzamtes zu keinerlei strafrechtlichen Konsequenzen führt, sofern die Berichtigung zeitnah zur Fehlerentdeckung erfolgt. Vorsätzliches Handeln wird von dieser Aussage dementsprechend nicht erfasst. Einige Kollegen wiesen jedoch darauf hin, dass nicht alle Finanzämter dies so handhaben. Insgesamt war das Klimagespräch für beide Seiten sehr konstruktiv und informativ. Für die Gastfreundschaft im Finanzamt bedankten sich die Kollegen herzlich. Cornelia Leitsch Berufsbildungsmesse in Fulda In der Esperantohalle Fulda fand am 28. und 29. Februar 2016 die diesjährige Bildungsmesse statt. Viele regionale Unternehmen und Institutionen gaben Auskünfte zu den einzelnen Ausbildungsmöglichkeiten und Karrierechancen. Um für die Möglichkeiten in den steuerberatenden Berufen zu werben, informierte unter anderem die Steuerberaterkammer Hessen U Veranstaltungen der BG Osthessen ▪ 18.05.2016, 18.00 Uhr Kollegentreffen zum Thema Vereinsbesteuerung, Kolpinghaus Hünfeld ▪ 14.09.2016, 18.00 Uhr Kollegentreffen zum Thema Vereinsbesteuerung II, Kolpinghaus Hünfeld ▪ 13.10.2016, 9.00 Uhr, Klimagespräch mit dem Finanzamt Bad HersfeldRotenburg ▪ 18.11.2016, 18.00 Uhr, Traditionelles Gänseessen im Hotel Gersfelder Hof in Gersfeld an einem eigenen Informationsstand. Hier wurden die Interessenten ausführlich über die Berufsbilder, die Leistungsanforderungen und die Aufstiegsmöglichkeiten aufgeklärt. Unter der Leitung von Herrn Michael Herber betreuten die Kolleginnen und Kollegen der Bezirksgruppe Osthessen Frau Eva-Maria Helfrich, Frau Gabriele Brönnecke, Herr Hendrik Brönnecke, Herr Michael Abel, Herr Christian Dietrich und Frau Cornelia Leitsch den Informationsstand. Dabei ist positiv aufgefallen, dass die Jugendlichen den Stand häufig gezielt aufsuchten und bereits über erste Informationen verfügten. Die intensiven Nachfragen lassen darauf hoffen, dass sich einige für den Beruf des Steuerfachangestellten oder ein duales Studium entscheiden. Aber auch einige Eltern und Lehrer informierten sich tiefgründig. Cornelia Leitsch Besonders ausführlich wurde von Vertretern der Finanzverwaltung die Themen E-Bilanz, § 15 a EStG und Riesterrente vorgetragen und erläutert, da bei diesen Themen die häufigsten Praktikerfragen auftraten. Die Kollegen konnten eine Reihe von Hinweisen für die tägliche Beratungstätigkeit sowie für die Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen mitnehmen. Außerdem erhielten die Kollegen einen Einblick hinsichtlich der Verarbeitung der elektronisch übermittelten Daten. Dabei erstaunte, dass verschiedene in der Steuererklärung besonders detaillierte Posten im Rahmen der Veranlagung nur als Summe sichtbar werden und somit wieder Rückfra- 40 Unser Bild zeigt Herrn Abel und Herrn Dietrich mit einer Interessentin VN 79 – 1 | 2016 BEZIRKSGRUPPEN ▶ Bezirksgruppe Wetzlar Steuerberater-Stammtisch der Bezirksgruppe Wetzlar vom 20. Januar 2016 in Löhnberg. Thema des Stammtisches: „Die Selbstanzeige: Wo sind die Probleme – wie vermeide ich Haftungsrisiken? Mit Checklisten und Absicherungsschreiben für Steuerberater“ Der Bezirksgruppenvorsitzende, Alexander Nies, konnte zu diesem Stammtisch 31 Berufskollegen in Löhnberg willkommen heißen. Dr. Jörg Burkhard, Rechtsanwalt aus Wiesbaden, referierte zu Problemen und Haff tungsrisiken im Zusammenhang mit der Erstellung einer Selbstanzeige. In den rund 120 Minuten Vortrag mit Diskussion erläuterte Burkhard, dass die Selbstanzeige mehrfach verschärft worden ist. So wichtig sie ist, ist sie doch wegen dieser Verschärfungen sehr fehleranfällig. Früher gab es für die Selbstanzeige den Begriff der „goldenen Brücke“ zurück in die Steuerehrlichkeit. Für den, der die Klippen umschifft und eine wirksame Selbstanzeige über seinen gut informierten Steuerberater schafft, ist sie immer noch der richtige und vielleicht goldene Weg in die Straffreiheit. Für den Berater, der sie für seinen Mandanten fertigen muss, ist es ein zeitlicher Kraftakt: viel Beratung, schnelle und richtige Informationsgewinnung und zur Absicherung eine entsprechende Dokumentation sowie ein steuerstrafrechtliches Denken zumindest auf der ersten Stufe der zweistufigen Selbstanzeige werden hier gefordert. Wenn es schief geht, ist der Berater in Haftungsproblemen. Dies sind aber in der Regel Anforderungen, VN 79 – 1 | 2016 die für die normale Steuerberatungstätigkeit nicht oder jedenfalls nicht in dieser Intensität benötigt werden, so dass die Übernahme eines Selbstanzeigeauff trages schnell zur bösen Falle für den Berater werden kann. Dr. Burkhard schulte die anwesenden Kollegen für die risikoanfälligen Situationen mit dem Ziel der Schärfung des Blicks für Fehlervermeidungen. Es war ein sehr informativer, spannender, abwechslungsreicher und unterhaltsamer Vortrag, der jedoch auch vor Augen führte, dass es für den Berater selbst sehr ernst werden kann, wenn man die Fehler nicht sieht und vermeidet. Christian Muskat U Veranstaltungen der BG Wetzlar ▪ 28.04.2016, 16.30 Uhr, Kollegentreffen „Umstrukturierung von Pensionszusagen“, im Hotel zur Krone, Löhnberg ▪ 19.05.2016, 16.30 Uhr, Kollegentreffen „Aktuelles Umsatzsteuerrecht – Wein meets Steuern“ in der Vinotheka de Bona, Wetzlar ▪ 17.06.2016, 18.00 Uhr, Steuerfrei – ein Kochabend mit Partner, Hotel zur Krone, Löhnberg ▪ Juni 2016, Gemeinsames Kollegentreff fen mit der Bezirksgruppe Gießen ▪ September 2016, Klimagespräch mit dem Finanzamt Dillenburg ▪ Oktober 2016, Sparkassenforum mit der Sparkasse Dillenburg ▪ 17.11.2016 Kollegentreffen ▪ 09.12.2016, 19.00 Uhr Weihnachtsfeier der Bezirksgruppe Wetzlar im Hotel zur Krone, Löhnberg Das Bild zeigt Alexander Nies (links) mit Dr. Jörg Burkhard. 41 BEZIRKSGRUPPEN ▶ Bezirksgruppe Wiesbaden Weihnachtsfeier der Bezirksgruppe Wiesbaden nachtsfeier der Bezirksgruppe Wiesbaden im festlichen Ambiente des Hotel Oranien statt. Zahlreiche Kollegen/-innen, Ehrengäste aus Finanzverwaltung und Referenten der Stammtischabende waren zum Highlight des Jahres erschienen. Die Bezirksgruppenvorsitzende Cornelia E. Peter (linkes Bild) begrüßte alle Teilnehmer herzlich und ehrte langjährige Mitglieder für Ihre Treue: Die Herren Bormann und Cronen für je 25 Jahre und die Kollegin Greupner für 40 Jahre Mitgliedschaft. Die Vorsteherin des Finanzamtes Rheingau Taunus, Frau RDin Claudia Bornemann erfreute die Kollegen// innen mit einer Weihnachtsgeschichte (rechtes Bild). Besonderes Highlight des Abends war die Rheingauerin Ulrike Neradt, die mit Mundartgeschichten, Chansons und Weihnachtsgeschichten den Abend kurzweilig gestaltete. 42 VN 79 – 1 | 2016 BEZIRKSGRUPPEN Stressmanagement Teil II am 28.01.2016 Ein Stammtisch ganz ohne Steuern – am 28.01.2016 hatten wir wieder Frau Claudia Lichtenberg vom Institut Kutschera zu Gast, die uns in Sachen „Aktives Stressmanagement“ einen interessanten Vortrag mitgebracht hatte. Jeder von uns kennt das Phänomen: es gibt gute Tage, da geht uns alles leicht von der Hand und es gibt schlechte Tage, da geht alles schief und dann ruft auch noch der Prüfer xy an. „Das hat mir heute noch gefehlt!“ denkt dann jeder… Ziel des Workshop war es: wie mache ich aus solch einem schlechten Tag einen Guten? Frau Lichtenberg stellte uns die Resonanzmethode des Institutes Kutschera vor: Mit sich und seinem Umfeld in Einklang sein – das ist das Ziel. Referentin Claudia Lichtenberg bei ihrem Vortrag Doch wie erreiche ich dieses Ziel? Ein Baustein hierfür ist der Scheibenwischer, eine Technik die aus der Trauma-Therapie stammt. Mit diesem Scheibenwischer können wir an schlechten Tagen einen inneren Zustand hervorrufen, der an guten Tagen für ein entspanntes Verhalten verantwortlich ist. Ich glaube, für die Teilnehmer hat sich das Zeitopfer in dieser stressigen Zeit gelohnt und wir freuen uns auf eine Fortsetzung. Cornelia E. Peter Der „Scheibenwischer“ U In eigener Sache Veranstaltungen der BG Wiesbaden ▪ 28.04.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Wiesbaden, Neues zur Einkommenssteuer ▪ 19.05.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Wiesbaden, Die Verteidigung im Steuerstrafrecht ▪ 30.06.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Wiesbaden, Aktuelles zur Körperschaftssteuer ▪ 28.07.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Wiesbaden, Controlling in der Steuerkanzlei VN 79 – 1 | 2016 Claudia Lichtenberg (l.) mit Cornelia E. Peter ▪ 18.08.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Wiesbaden auf dem Weinfest ▪ 29.09.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Wiesbaden, Aktuelles zum BILRUG ▪ 27.10.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Wiesbaden, Aktuelles zur EDV ▪ 24.11.2016 Kollegentreffen der Bezirksgruppe Wiesbaden, Aktuelles zur Umsatzsteuer ▪ 05.12.2016 Weihnachtsfeier der Bezirksgruppe Wiesbaden Der aktuelle Veranstaltungsort der Beruflichen Stammtische wird auch weiterhin das Restaurant „To Limani“ ChristianBücher-Str. 18 in 65201 WiesbadenSchierstein (Hafen) sein. Tel. 0611/23378 (www.to-limani.de) Änderungen der Referenten oder der Themen der Beruflichen Stammtische werden per Rundschreiben bekannt gegeben. Beginn der Stammtische ist jeweils um 19.00 Uhr, mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung und der Weihnachtsfeier. 43 VERBANDSARBEIT Stotax Basismodul 360° eKommentare – Innovatives Konzept. Permanent aktualisiert! Juris Beermann | Gosch Beermann | Gosch Beermann | Gosch Beermann | Gosch Beermann | Gosch Wilms | Jochum Wilms | Jochum AO FGO AO FGO AO FGO AO FGO AO FGO ErbStG | BewG GrEStG ErbStG | BewG GrEStG 1 2 3 4 5 1 2 Gesetze / Verordnungen Verwaltungsvorschriften EuGH Sonstige Gerichte Praxis-Report Über 2000 Muster, Formulare, und Checklisten Korn Korn Korn Korn Reiß | Kraeusel | Langer Reiß | Kraeusel | Langer Reiß | Kraeusel | Langer Ernst & Young Ernst & Young Ernst & Young EStG EStG EStG EStG Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuergesetz KStG KStG KStG 1 2 3 4 1 2 3 1 2 3 Stotax Basismodul 360° eKommentare Preis mtl. € 67,50 zzgl. USt ISBN 978-3-08-140900-9 Lizenz mit bis zu drei parallelen Zugriffen Nutzungsdauer mindestens 1 Jahr Ŧ Laufend aktualisierte Kommentierung der Änderungen Ŧ Hochkarätiges Herausgeber- und Autorenteam aus Beratung, durch Gesetzgebung, Rechtsprechhung, Verwaltung und Literatur Rechtsprechung und Verwaltung Ŧ Zitationssicher durch permanente Änderungsdokumentation Fuhrmann | Kraeusel | Schiffers 360° EStG eKommentar Feldgen | Harle | Kleinmanns | Stelzer 360° KStG eKommentar Fritsch | Huschens | Koisiak | Langer 360° UStG eKommentar Baum | Brandl | Buse | Kirch | Szymczak 360° AO eKommentar Bös | Schmieszek 360° GewStG eKommentar Götz | Meßbacher-Hönsch 360° ErbStG eKommentar Alle 360° eKommentaren sind verlinkt mit den namhaften und d anerkannten Kommentaren der „Grünen Reihe“: Korn Korn Korn Korn Reiß | Kraeusel | Langer Reiß | Kraeusel | Langer Reiß | Kraeusel | Langer Ernst & Young Ernst & Young Ernst & Young Wilms | Jochum Wilms | Jochum Beermann | Gosch Beermann | Gosch Beermann | Gosch Beermann | Gosch Beermann | Gosch EStG EStG EStG EStG Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuergesetz KStG KStG KStG ErbStG | BewG GrEStG ErbStG | BewG GrEStG AO FGO AO FGO AO FGO AO FGO AO FGO 1 2 3 4 1 2 3 1 2 3 1 2 1 2 3 4 5 Korn Einkommensteuergesetz Kommentar Reiß | Kraeusel | Langer Umsatzsteuergesetz Kommentar Ernst & Young Körperschaftsteuergesetz Kommentar 4 Ordner, 8.200 Seiten 3 Ordner, 7.100 Seiten 3 Ordner, 6.300 Seiten Wilms | Jochum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar Beermann | Gosch Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung Kommentar 2 Ordner, 4.000 Seiten 5 Ordner, 10.500 Seiten Kostenlose Testzugänge oder Bestellung unter: 44 www.stollfuss.de | [email protected] | Tel.: 0228 724-0 VN 79 – 1 | 2016 DSTV ▶ Aktuelles vom Deutschen Steuerberaterverband ▼ Steuerberater auch zur Vertretung in Beitragsstreitigkeiten befugt – DStV begrüßt Entscheidung des BVerwG Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass Steuerberater ihre Mandanten auch in Streitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge sowohl vor den Verwaltungsgerichten als auch im Widerspruchsverfahren gegenüber den Behörden vertreten dürfen (BVerwG vom 20.1.2016, Az. 10 C 17.14). Der DStV begrüßt ausdrücklich, dass mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung nunmehr endlich die notwendige Rechtssicherheit für die Berufsangehörigen in der Praxis geschaffen wurde. Dies gilt zunächst für die Frage der Auslegung des § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der es Steuerberatern erlaubt, „in Abgabenangelegenheiten“ vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten als Bevollmächtigte aufzutreten. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, war jedoch bislang umstritten. Das BVerwG hat hier nunmehr Klarheit geschaffen und festgestellt, dass darunter nicht nur Streitigkeiten über die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden landesrechtlichen Steuern fallen, sondern auch Rechtsstreitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge. Auch wenn das Berufsbild des Steuerberaters nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) von der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen geprägt sei, blieben davon bereits bislang die nach anderen Vorschriften bestehenden Vertretungsbefugnisse der Steuerberater etwa im sozialgerichtlichen Verfahren, in Lastenausgleichssachen und im Verwaltungsprozess ausdrücklich unberührt. Insoweit könne das Berufsbild der Steuerberater auch vorliegend nicht – wie noch von den Vorinstanzen angenommen – als Argument für eine einschränkende Auslegung des § 67 VwGO dienen VN 79 – 1 | 2016 Neben der Vertretungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren nach § 67 VwGO – so das BVerwG weiter – sei Steuerberatern ein Tätigwerden für ihre Mandanten auch im vorgeschalteten Widerspruchsverfahren erlaubt. Dieses sei nach § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als Nebenleistung zur eingeräumten Erlaubnis zur Prozessführung zu sehen. Der hierfür erforderliche Zusammenhang sei bei der Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren unzweifelhaft gegeben. Der Entscheidung des BVerwG lag ein Rechtsstreit zwischen einer Gemeinde und mehreren Berufsangehörigen zugrunde, die verschiedene Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen betreuten und für diese die erforderlichen Angaben zu den abzuführenden Fremdenverkehrsbeiträgen machten. Die Gemeinde war der Ansicht, dass Steuerberater nicht berechtigt seien, im Namen ihrer Mandanten in Fremdenverkehrsangelegenheiten Widersprüche gegen die Beitragsbescheide zu erheben. Auch die beiden Vorinstanzen hatten eine entsprechende Bevollmächtigung der Steuerberater für unzulässig gehalten. ▼ Bisherige Regelungen uneinheitlich und veraltet Der Datenschutz in Europa richtet sich momentan nach der EU-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahre 1995. Die Vorgaben wurden in den Mitgliedsstaaten verschieden umgesetzt, was zu einer Vielzahl unterschiedlicher Regelungen geführt hat. Insbesondere für international tätige Unternehmen war die Erfüllung der Datenschutzvorschriften mit übermäßigem administrativen Auff wand verbunden. Die DSGVO vereinheitlicht die Anforderungen und bezieht aktuelle technische und soziale Entwicklungen ein, die bisher unberücksichtigt blieben. Sonderregelungen für berufliche Verschwiegenheitsverpflichtungen Die DSGVO erweitert in vielen Bereichen die Rechte der Dateninhaber, beispielsweise durch Informations- und Meldepflichten für Unternehmen oder durch die Rechte auf Löschung oder Mitnahme zu anderen Anbietern. Wie vom DStV mehrfach (Stellungnahmen E 04/15 vom 30.9.2015 sowie E 04/14 vom 27.8.2014) gefordert, wurden Sonderregelungen in der DSGVO verankert, die die berufliche Verschwiegenheit gewährleisten. Auskunftspflichten werden eingeschränkt, wenn ihnen Vorschriften eines regulierten Berufs entgegenstehen bzw. die Weitergabe nationales Strafrecht brechen würde. Einigung über Datenschutzgrundverordnung – Einheitlicher Datenschutz in Europa unter Beibehaltung beruflicher Verschwiegenheitsverpflichtungen Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) soll die Vorgaben zum Datenschutz in Europa vereinheitlichen. Im Verständigungsverfahren zwischen Europäischem Rat, der EU-Kommission und dem Europäischen Parlament wurde am 15.12.2015 ein Konsens über die Inhalte erreicht. Die berufliche Verschwiegenheitsverpflichtungen können gewahrt bleiben. 45 DSTV Inkrafttreten frühestens 2018 Die DSGVO muss noch von den Europäischen Institutionen beschlossen werden und wird 2 Jahre nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, also frühestens 2018, in Kraft treten. ▼ Aktueller Muster-Steuerberatungsvertrag des DStI bietet Unterstützung in der Berufspraxis Steuerberater sollten die Annahme eines Mandats möglichst stets im Rahmen eines schriftlichen Vertrages dokumentieren, insbesondere um den vereinbarten Auftragsumfang auch nach außen abzubilden und etwaige Haftungsrisiken zu minimieren. Ein aktuelles Vertragsmuster des DStI steht allen Mitgliedern der Regionalverbände des DStV zum kostenfreien Download unter www.stbdirekt.de (StBdirekt-Nr. 015876) zur Verfügung. Neben der Möglichkeit, den Auftragsumfang möglichst genau zu beschreiben, geht das Vertragsmuster unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur auch auf die Frage ein, ob und in welchem Umfang Haftungsbegrenzungen etwa für grob fahrlässig verursachte Schäden möglich sind. sieht sechs detaillierte Maßnahmen als Mindeststandard für die Mitgliedsstaaten vor, die Richtlinie zum automatischen Informationsaustausch von Steuerdaten regelt die von sehr großen Unternehmensgruppen an die Finanzbehörden bereitzustellenden Informationen und den Austausch dieser Daten unter den beteiligten Staaten. Die Anti-BEPS-Richtlinie soll an die Ergebnisse der BEPS-Aktionspläne der OECD anknüpfen und eine abgestimmte Umsetzung der Kernpunkte in der EU ermöglichen. Die sechs definierten Handlungsfelder betreffen eine Beschränkung des Zinsabzuges, eine Wegzugsbesteuerung, die Einführung einer Switch-over-Klausel, eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift, die Hinzurechnungsbesteuerung sowie die Behandlung hybrider Gestaltungen. Beschränkung des Zinsabzugs Gruppeninterne Darlehen können eine einfache Gestaltung zur Gewinnverlagerung darstellen. Ähnlich den Regelungen der deutschen Zinsschranke soll durch die Vorgaben der Richtlinie der Zinsabzug beschränkt werden, wenn durch Darlehen Betriebseinnahmen in ein Niedrigsteuerland verlagert werden. Vorgesehen sind diverse Freibetrags- und Befreiungsmöglichkeiten und der Vortrag nichtabzugsfähiger Zinsen. Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung Der Transfer von Wirtschaftsgütern, die Verlagerung von Betriebsstätten und die Aufgabe der steuerlichen Ansässigkeit und Neubegründung in einem anderen Staat können unter Umständen die steuerfreie Verlagerung von stillen Reserven und Einkunftspotenzialen zur Folge haben. Um dies zu verhindern, soll eine Besteuerung dieser Tätigkeiten erfolgen. Ähnlich wie im deutschen AStG soll eine Stundung oder Ratenzahlung der Steuerzahlungen möglich sein. Im Falle des Transfers oder der Verlagerung innerhalb der EU muss der andere Mitgliedsstaat den der Besteuerung zu Grunde gelegten Wertansatz als Bilanzwert akzeptieren. Switch-over-Klauseln In Fällen, in denen Qualifikations- oder Zurechnungskonflikte bei Einkünften zu einer Nicht- oder niedrigen Besteuerung führen, soll der Übergang von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode verpflichtend sein. Betroffen sind insbesondere Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus in Drittstaaten belegenen Betriebsstätten. Eine Niedrigbesteuerung soll vorliegen, wenn der andere Staat die Einkünfte nicht mit wenigstens 40% des Körperschaftssteuersatzes besteuert. Deutschland hat eine solche Regelung in den neueren Doppelbesteuerungsabkommen bereits umgesetzt. Abgerundet wird das Angebot durch weitere Anlagen zum Vertrag wie beispielsweise einem Muster für eine Vergütungsvereinbarung, für eine Erklärung zur Befreiung von der Verschwiegenheit sowie für eine Vereinbarung zur Haftungskonzentration auf einzelne Bearbeiter eines Mandats ▼ EU-Kommission legt Maßnahmenpaket gegen Steuervermeidung vor Zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung (BEPS) hat die Europäische Kommission am 28.1.2016 zwei Richtlinienvorschläge veröffentlicht. Die sogenannte Anti-BEPS-Richtlinie 46 VN 79 – 1 | 2016 DSTV Allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift Mit der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift sollen künstliche Strukturen, die einzig der Steuervermeidung dienen, verhindert werden. Der Richtlinienentwurf will Gestaltungen, die nicht durch wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt sind, welche die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, die Anerkennung versagen. In solchen Fällen träte eine Besteuerung der wirtschaftlichen Substanz nach den nationalen Steuergesetzen ein. Hinzurechnungsbesteuerung Die Einkunftsverlagerung in das niedrig besteuernde Ausland soll durch die Hinzurechnungsbesteuerung unattraktiv gemacht werden. Nicht ausgeschüttete Einkünfte einer kontrollierten Gesellschaft werden dem Steuerpflichtigen zugerechnet, wenn die effektive Besteuerung des anderen Staates weniger als 40% beträgt und die Gesellschaft passive Einkünfte von mehr als 50% erzielt. Damit möchte die EU vorrangig gegen Einkünfte aus Lizenz- und Verwertungsrechten, geistigem Eigentum und Patenten vorgehen. Hybride Gestaltungen Finanzierungsinstrumente zwischen Gruppenunternehmen werden teilweise in verschiedenen Staaten unterschiedlich als Eigen- oder Fremdkapital klassifiziert. Dies kann eine Abzugsfähigkeit der Zahlungen beim einen und eine Steuerfreiheit der Einkünfte beim anderen Unternehmen zur Folge haben. In solchen Fällen soll die Qualifikation des Staates, von dem die Zahlung ausgeht, auch im anderen Mitgliedsstaat angewendet werden. Automatischer Austausch von Steuerinformationen Konzerne mit einem konsolidierten Konzernumsatz von mehr als 750 Millionen Euro p.a. Umsatz sollen den Finanzbehörden des Mutterunternehmens gemäß dem Richtlinienvorschlag nach einzelnen Ländern auff geschlüsselte Informationen bereitstellen. Diese betreffen insbesondere den Gewinn vor Steuern, zu zahlende Steuern, die Anzahl der Mitarbeiter, das Grundkapital, die Rücklagen und die verwendeten materiellen Wirtschaftsgüter. Diese Informationen sollen anschließend automatisch an alle Finanzbehörden übermittelt werden, in VN 79 – 1 | 2016 denen die Unternehmensgruppe steuerlich ansässig ist. Kritisch ist an diesem Vorhaben anzumerken, dass die EU-Kommission weiterhin prüft, inwiefern die Daten der länderbezogenen Berichterstattung in Zukunft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der direkten Steuern, zu denen die Anti-BEPS-Richtlinie gehört, bedürfen der Zustimmung aller 26 Mitgliedsstaaten. ▼ Positive Signale aus Brüssel: Steuerberatervergütungsverordnung nicht länger im Fokus des Vertragsverletzungsverfahrens Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), deren Regelungen zu den Mindestgebühren seit dem vergangenen Jahr Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens auf europäischer Ebene waren, steht offenbar nicht länger im Fokus der EU-Kommission. Nach vorliegenden Informationen beobachtet die Europäische Kommission gegenwärtig aufmerksam die in Deutschland angelaufenen Reformmaßnahmen auf nationaler Ebene und erwartet eine baldige Novellierung der StBVV. Die Bundesregierung hatte gegenüber der Europäischen Kommission im Vorfeld signalisiert, entsprechende Anpassungen in der StBVV auf den Weg zu bringen. So soll die StBVV künftig nur noch auf Inländer anwendbar sein, sodass Steuerberater mit Sitz im Ausland, die in Deutschland nur temporär Hilfeleistung in Steuersachen anbieten, das deutsche Recht nicht mehr zwingend anwenden müssen. Zudem soll im Bereich der Mindestgebühren künftig eine Abweichung der Vergütungsrahmens nach unten möglich sein, wenn die Vergütung in keinem angemessenen Verhältnis zu Leistung und Verantwortung sowie zum Haftungsrisiko des Steuerberaters steht. Der DStV hält diese von der EU-Kommission verlangten Anpassungen für akzeptabel. Die neue Regelung, den Vergütungsrahmen gegebenenfalls auch unterschreiten zu können, entspricht der bereits bestehenden Handhabung in der Praxis. Die Europäische Kommission hatte am 18. Juni 2015 gegen Deutschland sowie gegen einige andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Vertragsverletzungsverfahren zu bestimmten länderspezifischen Regulierungsvorschriften eingeleitet, die sie als nicht vereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erachtete. Das Verfahren gegen Deutschland betraf unter anderem die „verbindlichen Mindestpreisregelungen“ in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) sowie der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die dort geregelten Mindestsätze erfüllten nach Auffassung der EU-Kommission unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht die Anforderungen von Artikel 15 der Dienstleistungsrichtlinie. Anders als bei den Regelungen zur StBVV hat die Europäische Kommission dem Vernehmen nach bezüglich der dort streitigen, anders gelegenen Bestimmungen der HOAI am 25. Februar 2016 entschieden, die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einzuleiten. Die Bundesregierung hat nun zwei Monate Zeit, um auf die begründete Stellungnahme zu reagieren und gegebenenfalls Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Sollte die Antworten aus Sicht der Europäischen Kommission unzureichend sein, könnte diese in einem weiteren Schritt den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einschalten. Lesen Sie hierzu auch: DStV-Stellungnahme R 02/2016 vom 1.3.2016. ▼ Aktueller Mustervertrag für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) Seit fast drei Jahren haben Kanzleien die Möglichkeit, in Form einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) tätig zu sein. Ein aktuelles Vertragsmuster des DStI steht 47 DSTV allen Mitgliedern der Regionalverbände des DStV zum kostenfreien Download unter www.stbdirekt.de zur Verfügung. Sie haben dabei die Wahl zwischen einem Mustervertrag für eine PartG mBB unter ausschließlicher Beteiligung von Steuerberatern (StBdirekt-Nr. 016005) sowie einem Mustervertrag mit interprofessioneller Beteiligung beispielsweise von Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten (StBdirektNr. 016004). Die Musterverträge geben dabei zahlreiche Hinweise beispielsweise zu den erforderlichen Mindestversicherungssummen sowie zu den registerrechtlichen Anforderungen. Der Vorteil der PartG mbB, die rechtlich nicht als eigenständige Rechtsform, sondern als Variante der klassischen Partnerschaftsgesellschaft ausgestaltet ist, liegt darin, dass mit ihr die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden kann, wenn die Gesellschaft eine zu diesem Zweck erhöhte Berufshaftpflichtversicherung abschließt und die Partnerschaft den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ führt (§ 8 Abs. 4 PartGG). ▼ Rolle rückwärts – die Verwaltungsanweisung für die Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen wird aufgehoben Die aktuelle Diskussion über die Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen nimmt erneut Fahrt auf. In jüngster Vergangenheit hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 18.2.2016 bereits angekündigt, „dass die obersten Finanzbehörden der Länder sich darauf verständigt haben, die Anwendungsregelung, wie sie im BMF-Schr. v. 29.6.2015 enthalten ist, zu verlängern. Danach können die Entscheidungsgrundsätze erstmals auf Verträge angewendet werden, die nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen werden.“ 48 Nunmehr scheint die Finanzverwaltung mit der Aufhebung des ursprünglichen BMFSchreibens noch einen Schritt weiter zu gehen und der Forderung des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) und weiterer Vertreter aus der Praxis nachzukommen. Dem Vernehmen nach haben sich die Abteilungsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hierauf bereits verständigt, wie unter anderem der Kölner Steuerdialog (kösdi) in seinem Newsletter Nr. 07/2016 berichtet und auch von Vertretern der Finanzverwaltung auf Veranstaltungen bestätigt wird. Der DStV begrüßt die zu erwartende Rückkehr zur Anwendung der alten Rechtslage ausdrücklich, da hierdurch unnötiger Bürokratieaufwand vermieden wird und die Vorgehensweise praxisbewährt ist. Die Gewinnrealisierung würde dann nur noch in den Fällen eintreten, die dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 14.5.2014 (Az.: VIII R 25/11) entsprechen. Gewinnrealisierungen sollen somit nur für Abschlagszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 2 HOAI in der Fassung vom 21.9.1995 anfallen. Keine Anwendung würde ▼ Rechtssicherheit bei der UmsatzsteuerSondervorauszahlung rückt in greifbare Nähe Der Verordnungsgeber trägt den Forderungen des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) Rechnung! Die seit einem BFH-Urteil aus 2008 unsichere Regelung zum Zeitpunkt der Verrechnung der Sondervorauszahlung soll gemäß der praktizierten Handhabung der Finanzämter nunmehr gesetzlich festgeschrieben werden. Der DStV begrüßt die Rechtssicherheit schaffende, geplante Regelung in seiner Stellungnahme R 02/16 zum „Entwurf einer … Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ des BMF außerordentlich. Die Verwaltungsvorschriften sehen bereits gegenwärtig eine Anrechnung und Erstattung aus dem Saldo aus Sondervorauszahlung und dem Betrag der letzten Voranmeldung des Kalenderjahres, zumeist Dezember, vor. Das einen Insolvenzfall betreffende BFH-Urteil vom 16.12.2008 (Az. VII R 17/08), in dem die Verrechnung eines solchen Erstattungsüberhangs erst im Rahmen der Veranlagung der Umsatzsteuerjahreserklärung gewährt wurde, wird seitdem nicht angewendet. Die Anwendung des Urteils hätte einen erheblichen Liquiditätsnachteil für die Steuerpflichtigen bedeutet und wäre dem Sinn der Dauerfristverlängerung zuwider gelaufen. Die Bedingungen für die Aufrechnung nach § 226 AO sind am Tag des Eingangs der letzten Steueranmeldung des Kalenderjahres erfüllt. Denn in diesem Zeitpunkt stehen sich die beiden Forderungen aus der Sondervorauszahlung und der Erstattung der Umsatzsteuer-Voranmeldung gleichartig gegenüber. Neben der für die Praxis überaus begrüßenswerten Anpassung der An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung an die bisherige Verwaltungspraxis thematisiert der DStV in seiner Stellungnahme R 02/16 als weiteren Aspekt die Anpassung der Anforderungen an den Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen. Bislang sind auf dem Belegnachweis, der in Form eines anderen handelsüblichen Belegs erbracht wird, Angaben zum „Aussteller des Belegs“ zu ergänzen. Geplant ist die Anpassung dahingehend, dass Angaben zum „mit der Beförderung beauftragten Unternehmer“ zu tätigen sind. Dies soll einen Gleichlauf zwischen dem Belegnachweis zur Ausfuhrlieferung und dem zur innergemeinschaftlichen Lieferung bewirken. Diese Überlegung verkennt allerdings, dass es sich bei dem mit der Beförderung Beauftragten nicht zwangsläufig um einen umsatzsteuerlichen Unternehmer (§ 2 UStG) handeln muss: Es können z. B. auch Nichtunternehmer die Beförderung als selbständige Erfüllungsgehilfen übernehmen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Notebook in die Schweiz verkauft wird und ein Freund des liefernden Unternehmers selbiges im Rahmen einer Urlaubsfahrt dem Abnehmer vorbeibringt. Der DStV regt daher entsprechend der umsatzsteuerlichen Legaldefinition des „Versendens“ für beide Belegnachweise die Formulierung „…mit der Beförderung selbständig Beauftragten…“ an. VN 79 – 1 | 2016 VERBANDSARBEIT VERABSCHIEDEN SIE SICH VON SOFTWARE-SCHMERZEN. Keiner sagt, dass Software kompliziert sein muss. Keiner erwartet, dass Sie alle Fragen alleine lösen. Keiner behauptet, dass der Preis egal ist. Agenda-Steuerberater arbeiten einfacher, angenehmer und rentabler. Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses und unverbindliches Infopaket an: VN 79 – 1 | 2016 agenda-steuerberater.de/info 49 FACHTHEMEN ▶ Hessisches Finanzgericht entscheidet zu sog. Cum-ex-Geschäften Das Hessische Finanzgericht hat am 10.02.2016 eine Klage wegen Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem Dividendenbeschlusstag cum Dividende und verspäteter Belieferung mit Aktien ex Dividende abgewiesen (Az. 4 K 1684/14). Hintergrund der „Cum-ex-Geschäfte“ ist der Handel von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in sich trägt. Eine weitere Pressemitteilung folgt, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Die Entscheidung des 4. Senats des Hessischen Finanzgerichts fußt im Verfahren 4 K 1684/14 auf folgenden Kernaussagen: 1. Beim außerbörslichen Erwerb börsennotierter Aktien wird wirtschaftliches Eigentum an den Aktien regelmäßig nicht bereits mit Abschluss der schuldrechtlichen Vereinbarung erworben. Der Eigentumsübergang tritt erst im Zeitpunkt der Lieferung der Aktie ein. 2. Eine Erhebung der Kapitalertragsteuer i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) liegt nicht bereits mit Auszahlung der Nettodividende / Dividendenkompensationszahlung an die inländische Depotbank des Aktienkäufers vor. Erforderlich ist zusätzlich, dass die mit der Nettodividende / Kompensationszahlung belastete Depotbank des Verkäufers den Bruttodividendenbetrag erhalten hat, von der die Steuer einzubehalten ist. Auf die tatsächliche Abführung der Steuer durch die Depotbank an die Finanzbehörde kommt es dagegen nicht an. 3. Dem die Anrechnung der Kapitalertragsteuer begehrenden Aktienkäufer obliegt die Feststellungslast für die Erhebung der Abzugssteuer. 50 4. Die Kapitalertragssteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 o. 3 EStG liefert bei Zahlungen der Nettodividende durch eine inländische Depotbank lediglich einen Anscheinsbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer. 5. Für Geschäfte, bei denen die Aktien außerbörslich einschließlich eines Dividendenanspruchs erworben werden, deren Belieferung allerdings abweichend von der Vereinbarung erst nach dem Dividendenbeschlusstag erfolgt, wird dieser Anscheinsbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer regelmäßig erschüttert und kommt nicht zum Tragen. Dies gilt zumindest dann, wenn keine sog. Berufsträgerbescheinigung für die Aktiengeschäfte erteilt wird. In diesen Fällen obliegt es dem die Anrechnung begehrenden Aktienkäufer, den Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer zu führe. Hessisches Finanzgericht in Kassel ▶ Neue Umfrage zur Höhe von GmbHGeschäftsführer-Gehältern – teilnehmen, kostenlosen Ergebnisbericht und Sonderkonditionen sichern Die Frage der steuerlichen Angemessenheit der Jahresbezüge von GesellschafterGeschäftsführern ist häufig zentraler Diskussionspunkt bei Betriebsprüfungen in GmbHs. Maßstab sind in zunehmendem Maße oft die Jahresbezüge von Geschäftsführern vergleichbar strukturierter GmbHs. Steuerliche Berater von GmbHs mit Gesellschafter-Geschäftsführern sollten deshalb über die Entwicklung der Jahresbezüge der GmbH-Spitzenkräfte immer auf dem aktuellen Stand sein. Um dies zu gewährleisten, führt der Deutsche Steuerberaterverband gemeinsam mit dem Handelsblatt und BBE media im Jahr 2016 wieder eine Umfrage zur Höhe von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern durch. Jeder Teilnehmer erhält einen kostenlosen Ergebnisbericht und profitiert von Sonderkonditionen. Der Fragebogen liegt dieser Ausgabe bei. Er kann außerdem unter www.bbe-media. de (Rubrik GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen) online ausgefüllt oder heruntergeladen werden. VN 79 – 1 | 2016 FACHTHEMEN ▶ Der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund tatsächlich vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen. Thomas Uppenbrink, Insolvenzverwalter, Hagen Entgegen der regelmäßig in Literatur und Fachzeitschriften dargelegten Tätigkeit ist der vorläufige Insolvenzverwalter sehr stark durch das Gericht reglementiert. Zwar gehen viele vorläufige Insolvenzverwalter sehr schnell zum Tagesgeschäft über und lassen die Schuldner und andere Verfahrensbeteiligte in dem Glauben, dass sie ein „Alleinstellungsrecht“ hätten. Tatsächlich ist es aber so, dass gerade bei den (schwachen) vorläufigen Verwaltern nur eingeschränkte Befugnisse von den Gerichten zugelassen werden. Erfahrene Insolvenzverwalter werden sogar immer dafür werben, dass die zuständigen Gerichte sie erst einmal nur als schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt einsetzen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter kommt folgende Rechtsstellung zu, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufgelegt wird: Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die oben genannten Pflichten hinausgehen. Entscheidungen immer noch bei dem Geschäftsführer / Vorstand oder dem Inhaber. Allein die finanziellen Transaktionen würden dann vom Verwalter im Rahmen seines Zustimmungsvorbehaltes mit getragen bzw. entschieden werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist außerdem berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In der Realität wird ein erfahrener Insolvenzverwalter versuchen, sich so wenig wie möglich in die aktuellen Geschäfte einzumischen, da dies von den Geschäftsführern, Vorständen und / oder Inhabern wesentlich effizienter und branchenbezogener getan werden kann. Auch weiß ein Insolvenzverwalter, dass der Wert des Unternehmens durch und mit der Zusammenarbeit der ehemaligen Geschäftsleitung in der Regel erhalten bleibt bzw. nicht so schnell sinkt, als wenn das Unternehmen komplett ohne Führung und nur durch ihn gelenkt und geleitet würde. Wie oben bereits ausgeführt, gehen die Gerichte immer mehr dazu über, den Insolvenzverwalter als vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zu bestellen. Damit jedoch bleibt die tatsächliche Führung des Unternehmens sowie die personalwirtschaftlichen Für Berater und Schuldner des von der Insolvenz bedrohten Unternehmens ist es deshalb immer wichtig zu wissen, mit welcher Art von Verwalter sie es zu tun haben, um sodann eine wünschenswerte gemeinsame Zusammenarbeit erst einmal im vorläufigen Verfahren zu erreichen. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners gehen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter: 1. das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten, 2. ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden, 3. zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich VN 79 – 1 | 2016 51 FACHTHEMEN ▶ Kanzleinachfolge im steuerberatenden Beruf Soweit die theoretischen Anforderungen. Sie beinhaltet (mindestens) drei Teilaspekte: 쐍 Dipl.-Kfm. Wirt.-Ing. Wolfgang Wehmeier, W Berlin „Panta rhei“ – alles fließt. Würde man nicht neidlos schon Heraklit diese Erkenntnis zubilligen müssen, müsste sie zum Thema Kanzleinachfolge neu erfunden werden. Kanzleinachfolge 2016, nichts ist mehr wie „früher“. Nur drei Gründe/Thesen sich mit dem Thema – ggfs. zum wiederholten Mal als Leser – auseinanderzusetzen: 쐍 쐍 쐍 Der Preis für den Kanzleiwert als „die“ Altersversorgung? Nein, Zuckerhäubchen! These: 2.000 Kanzleien werden jährlich verkauft! Nein, nur in der „Literatur“! Der Berufsnachwuchs drängt in die Selbstständigkeit! Nein, schön wär es! In einer dreiteiligen Folge soll das Thema Kanzleinachfolge beleuchtet, Umsetzungsprobleme analysiert und praxisgerechte Lösungsansätze vorgestellt werden. Kanzleinachfolge1 Teil 1 – Die Entscheidung! Die Entscheidung! Das klingt dramatisch und herausfordernd zugleich. Wichtige Entscheidungen hat jeder Leser schon bisher in seinem Leben getroffen. Von grundlegenden wie der Partnerwahl oder Berufswahl bis hin zu alltäglichen Pro- und Contra-Erwägungen im privaten und beruflichen Bereichen ohne größere (Aus-)Wirkungen. Die Entscheidung über die Nachfolge in der Einzelkanzlei eines Steuerberaters gehört mit Sicherheit aber zu eine der wichtigen. 1 Die Ausführungen beziehen sich primär auf eine Einzelkanzlei. Soweit die Entscheidungssituation einer Mehrpersonengesellschaft relevant ist, sind diese i.d.R. durch Gesellschaftsverträge geregelt. 52 쐍 쐍 Wann? Das bedeutet, alle Fragen und Details rund um ein Datum: geplantes oder unfreiwilliges Datum der Berufsaufgabe/Ausscheiden des Inhabers? An wen? Fragen zur Person des Nachfolgers (hierzu mehr im Folgebeitrag 2)2. Unter welchen Umständen ist die Nachfolge geplant (vgl. Folgebeiträge 3-6). Anforderung von Dritter Seite? Seit der Einführung von Basel II sind Banken verpflichtet, in Abhängigkeit des Risikos Mindestmengen an Eigenkapital vorzuhalten und für Unternehmen, die Bankkredite beantragen, ein Rating durchzuführen. Das Gesamtgewicht der Nachfolgeregelung beim Rating beträgt bei kleineren Unternehmen ca. 5% (ca. 10% der qualitativen Faktoren, die wiederum zu 50% in das Rating einfließen), bei größeren Unternehmen mit ca. 1% (ca. 2% der qualitativen Faktoren, die wiederum mit einem Gesamtgewicht von ca. 40% einfließen)3. Um Risiko und die Bonität des Kreditnehmers zu bestimmen erfassen interne Ratingsysteme sowohl qualitative als auch quantitative Merkmale. Es werden also nicht allein die Zukunftsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Erfolgsaussichten einer Kanzlei auf der Basis von Jahresabschlüssen beurteilt, sondern auch von Softfacts. Eine offene/ ungeregelte, bzw. unklare Nachfolge, z.B. aus Altersgründen oder Risikovorsorge (Notfallplanung), passt aber nicht ins Bild von Zukunftsfähigkeit. Soweit das Management/die Gesellschafter älter als 55 Jahre sind, sollte deshalb eine Nachfolgeplanung aktiv angegangen werden.4 2 Nur aus Vereinfachungsgründen wird nachfolgend die männliche „Version“ benutzt. 3 Pochop/Besecke, Unternehmensnachfolge und Rating; Flensburger Hefte zu Unternehmertum und Mittelstand, Heft Nr. 1, Stand 10/2012 4 Bundesverband deutscher Banken, Bankinternes Rating mittelständischer Kreditnehmer im Zuge von Basel II, S. 27, Stand 2005. Die Fakten? Bundesweit waren 10.640 Steuerberater (nur Einzelkanzleien) in einem Alter von 65 Jahren und älter (Stand 1.1.2015; zzgl. 2.693 StB/WP bzw. 2.061 StB/vBP). Die Zahlen für die Steuerberaterkammer WestfalenLippe: 1.019 StB (zzgl. 176 StB(WP und 297 StB/vBP). Würde die Forderung einer Bank5 ernst genommen, sich als Unternehmer „spätestens mit dem 50. Lebensjahr“ mit der Nachfolge zu befassen, hätten bundesweit allein 25.235 „Nur“-StB Denkbedarf zur Nachfolge (W.-L.: 3.023). Zwischenergebnis: Basel II-Anforderungen sind theoretischer Natur, zumindest kein Anlass über die Nachfolge nachzudenken. Beweis? e d. d. ern rn n Ext folge NaFo fter ninte NaFo iter sse h e a e hlo i c b l h c i r a c s a t t N ls Fam en Mi sel Un Ge Nach Umfragen6 schwankt der Anteil der unentschlossenen Berater, die sich über den „richtigen“ Nachfolger Gedanken gemacht haben, zwischen rd. 20 und 50 %. Lässt der Umstand der „Unentschlossenheit“ wiederum darauf schließen, dass sich diese Berater überhaupt keine Gedanken gemacht haben? Nach Auffassung des Autors ja! Jede, ob mehr oder weniger, intensive Befassung würde schon zu einer Entscheidung bzw. Einschätzung für einen geeigneten Nachfolgertypus und den damit 5 https://www.berliner-volksbank.de/firmenkunden/ gruendung-und-nachfolge/unternehmensnachfolge. html 6 Pagels, Übertragung von Steuerberaterkanzleien, Masterarbeit 2013, Universität Hamburg, bzw. der DATEV eG. VN 79 – 1 | 2016 FACHTHEMEN verbundenen Problemen führen. Die endgültige Finalisierung wird letztlich durch die Realisierbarkeit bestätigt7. a) Altersgruppe unter 40 Jahre 45 Bevölkerung 40 Auch Berufsangehörige mit der Zusatzqualifikation als WP oder vBP tun sich mit dem Berufsausstieg nicht leichter. Aus einer Umfrage8: 35 Unternehmer 30 StB 25 20 Alter WPK-Bestand Ausstiegswunsch % abs. % abs. 10 65 7.321 0 0 5 51-55 14 2.018 1 20 0 56-60 10 1.432 12 172 unter 50 61-65 9 1.329 28 372 66-70 6 849 34 289 über 70 10 1.441 10 144 nachgedacht, nicht entschieden 1.295 9 noch nicht nachgedacht 576 Gesamt 14.390 4 Linear (Bevölkerung) 15 Linear (Unternehmer) Linear (StB) 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2013 Der Anteil der Altersgruppe der unter 40-jährigen ist rückläufig, das ist nicht neu, sondern entspricht den bekannten Prognosen zur künftigen Bevölkerungsentwicklung: 997 Das bedeutet, fast jeder zweite Berufsangehörige (Altersklasse ab 66 J.) hat zwar schon den Wunsch auszusteigen, hat ihn aus nicht näher definierten Gründen aber nicht realisiert (sonst wäre er nicht in der Statistik erfasst). Zusammen mit den „Unentschiedenen und den „noch nicht nachgedachten“, müssten sich 57 Prozent für das Thema Kanzleinachfolge brennend interessieren. Die Umsetzungs-„hürden“ sind analog der „reinen“ Steuerberaterkollegen zu vermuten. Sind Steuerberater demographisch andere Menschen? Nach einer Studie der KfW-Bank zur Frage, wie hoch der prozentuale Anteil der Unternehmer im Vergleich zur Bevölkerung ist, ergeben sich für die Altersgruppen unter 40 Jahren bzw. über 60 Jahren folgende Bilder9. Die Daten wurden vom Verfasser um die Werte für Steuerberater ergänzt: Die Trendlinie in der Grafik verläuft für die Bevölkerung und Steuerberater nahezu parallel, d.h. sie sind prozentual anteilig gleich vertreten. b) Altersgruppe über 60 Jahre 35 30 25 Bevölkerung 20 Unternehmer 15 StB 10 Linear (Bevölkerung) Linear (Unternehmer) Linear (StB) 5 0 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2013 7 Vgl. dazu im Einzelnen: Kanzleinachfolge – Folgeteil 2: Nachfolger/in, demnächst in diesem Heft. 8 Poll/Waldbauer, Unternehmensnachfolge in der Wirtschaftsprüferpraxis, Wpg 2014, 1231 9 https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-Volkswirtschaft-Kompakt/VK-Nr.-63-Dezember-2014-2.pdf VN 79 – 1 | 2016 53 FACHTHEMEN In der vorstehenden Grafik der Altersgruppe der über 60-jährigen zeigt sich deutlich der höhere, bzw. wachsende Anteil von Steuerberatern gegenüber dem der Bevölkerung. Der StB-Anteil dieser Altersgruppe liegt aber unter dem noch deutlicher steigenden Wachstumstrend der Unternehmer allgemein. Der höhere Prozentanteil bedeutet, dass Steuerberater nicht überproportional häufiger in dieser Bevölkerungs-Altersgruppe vertreten sind, das hieße nämlich, dass StB länger leben. Nein, sie arbeiten einfach länger. fältige, mehr oder weniger ernst begründbare Antworten finden: 쐍 쐍 Sind Steuerberater atypische Nachfolgeregler? 쐍 Nach der beruhigenden Klarstellung, dass StB (zunächst) nur länger aus Spaß an der Freud länger arbeiten, die Frage, unterscheiden sie sich denn in anderen Detailfragen der Nachfolge vom gewerblichen Unternehmer? Was sind die Probleme der Nachfolge bei deutschen Unternehmern (Quelle: DIHK 2010): 46 % 41 % 37 % 37 % 23 % sind nicht rechtzeitig vorbereitet fordern einen überhöhten Kaufpreis können emotional nicht loslassen finden keine passenden Nachfolger warten mit dem Verkauf um ihre Altersvorsorge aufzustocken 18 % befürchten hohe Erbschaftsteuerbelastung 쐍 Die Altersversorgung ist (noch) nicht ausreichend und muss mit dem Auszahlungsbeginn der privaten Altersversorgung abgestimmt werden: Planbzw. beeinflussbar ist hierbei nur die zeitliche Koordination von Verkaufsdatum und Auszahlungsbeginn. Die Höhe des erhofften Kaufpreises für den ideellen und materiellen Praxiswert ist völlig offen! Sonstige private Gründe: Die Tätigkeit ist Lebensinhalt! – „Was soll ich denn den ganzen Tag zu Haus?“ bzw. fehlende klare inhaltlichen Perspektiven für den „Tag danach“. „Meine Mandanten (Mitarbeiter) brauchen mich und hängen ja so an mir“. Psycho-soziale Gründe: Bedürfnis nach Anerkennung. Woran liegt das? Auch die Stichworte soziale Anerkennung und wirtschaftliche Erfolgsaussichten führen dazu, dass länger gearbeitet wird. Die Notwendigkeit Einkommen zur Lebensführung erzielen zu müssen, tritt aber zurück. Der Aufstieg zur nächsthöhere Stufe auf der Maslowschen Bedürfnispyramide10 ist wahrscheinlich. Steuerberater stehen also kurz vor dem Olymp der Selbstverwirklichung. Fragen an den geneigten Leser. Was meinen Sie zu den einzelnen Prozentwerten? 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 Welcher Problempunkt wäre leicht lösbar? Könnte eine marktgerechte Einschätzung helfen? Können Sie „mitfühlen“? Erkennen Sie, dass eine frühzeitige Beschäftigung das Problem nicht löst, aber bewusst macht? Besteht Handlungsbedarf für aktive Gestaltungen? Haben Sie origineller Weise das Geschäftsfeld erkannt? Selbstverwirklichung Individuale Bedürfnisse Soziale Bedürfnisse Sicherheitsbedürfnis Körperliche Grundbedürfnisse Warum wird nicht entschieden? Warum fällt die Entscheidung für den Berufsausstieg so schwer? Es ließen sich viel- 54 10 http://www.abraham-maslow.de/beduerfnispyramide.shtml VN 79 – 1 | 2016 FACHTHEMEN Beweis? Rund 60 Prozent der Steuerberater und vereidigten Buchprüfer haben einen Hochschulabschluss, in der Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer steigt der Prozentsatz auf rd. 95. Gemäß Erhebungen des Deutschen Zentrums für Altersfragen (DZA) hängt die Erwerbsbeteiligung von Personen maßgeblich von ihrem Bildungsstand ab (Siehe nebenstehende Grafik). Nachfolgende Tabelle zeigt auf, dass außer den körperlichen Symptomen auch psychische Probleme auftauchen können, wie sie äußern (können), welche Konflikte daraus resultieren und welche Handlungsalternative gegebenenfalls zur Verfügung stehen. Psychologische Erlebnisebene Kritische psychologische Zustände Übergabebedingte Konflikte Handlungsalternativen Machen (ca. 10 Jahre vor Übergabe) Machtbewusstsein An sich ziehen – Von sich abhängig machen – Dominieren als Delegation von Handlungsspielräumen und Kreativitätskiller Nachfolger als „Erfüllungs“gehilfen“ behandeln Verantwortung Auf- und Ausbau von nebenberuflichen Aktivitäten Reinreden – Korrigieren – Kritisieren Zurückziehen, um Unzulänglichkeiten der anderen zu Schaffen von Regie- oder Beiratsforen Konzentration auf ein oder zwei Funktionen beweisen Mehrstufiger Übergabeprozess Nebenberufliche Aktivitäten forcieren Lethargie Körpersymptome Tätigkeiten, Beratertätigkeit, Management auf Zeit – Bildung von Gesprächskreisen mit Senioren Loslassen (drei bis fünf Jahre vor Übergabe) Ausscheiden Gestaltungswille Veränderungskraft Verlustängste Kontrollverlust Sorge um Fortbestand Unsicherheit bei Entscheidungen Psychisches „Loch“ Orientierungskrise Partnerkonflikte – Sinnentwicklung für bisher zu kurz gekommenes Kanzleinachfolge ist planbar!? Grundsätzlich sind drei Verhaltens-Varianten mit entsprechenden Konsequenzen bzw. Risikopotential zu unterscheiden: 쐍 쐍 쐍 Keine Regelung: „Carpe diem“, ja aber volles Risiko! Notfallplan für kurzfristig eintretende, temporäre Fälle (Praxisvertretung/Treuhänder). Schriftlich fixierte Nachfolge-Regelungen. Den Autor erreicht immer wieder die Frage nach einer geplanten Nachfolgeregelung? Dem kann mit der schlauen Juristen-For- VN 79 – 1 | 2016 mulierung „Das kommt drauf an“ vielsagend entgegnet werden, bringt aber keine Lösung. Zu fragen ist zunächst, was ist denn „planbar“? Genauer, was liegt im Einflussbereich des Entscheiders? Nicht planbar sind folgende Umstände: Hierzu kann man im Einzelnen entweder nur emotionale Hoffnungen hegen, oder rational begründbare Prognosen treffen und mit Wahrscheinlichkeitsberechnungen unterlegen. Jede der genannten Bereiche bleibt aber ungewiss und spekulativ. 쐍 Plan- und beeinflussbar sind dagegen: 쐍 쐍 쐍 im persönlichen Bereich: Krankheit, Unglück, Tod T im Kanzleibereich: Mandantenexistenz/-verhalten, Mitarbeiterexistenz-/ verhalten volkswirtschaftliche Daten: Wirtschaftsentwicklung, Steuersätze, Kapitalmarktzinsen Existenz und Nachfrageverhalten potentieller Erwerber 쐍 쐍 쐍 쐍 Zeitpunkt der Entscheidung und Umsetzung Wahl der Informationskanäle und Kontaktwege Wahl der Bewertungsverfahren mit Schätzung des (Ver-)Kauf(s)preises Definition der Anforderungen an den Nachfolger 55 FACHTHEMEN 쐍 쐍 쐍 쐍 Formale Anforderungen und Klärung fallspezifischer Hürden/Fallen Vorbereitung der Übertragungs-Unterlagen Klärung alternativer Übergangs- oder Ausstiegsszenarien Formelle (Rest-)Meldepflichten zur Übertragung Was spricht für eine – planvolle – Entscheidung zur Kanzleinachfolge? Die vorstehend skizzierten persönlich nicht beeinflussbaren Umstände (Tod, SchwerstErkrankungen usw.) sind keine Entscheidungen im Rahmen einer planvollen Kanzleinachfolge-Regelung, sondern fallen unter Notfall-Management. Auf einführende Literatur wird verwiesen.11 gungsarmut eines 10-12-stündigen Schreibtisch-Arbeitstages kann mit dem gelegentlichen Hinweis „ich bin gerade auf dem Sprung zum Mandanten xy“ nicht wirklich entkräftet werden. Gibt es einen Zusammenhang zwischen Alter und Erkrankung? Ja, zumindest wenn man sich von der folgenden Grafik überzeugen lässt. Die Zahl der Mehrfach-Erkrankungen steigt danach ab dem Alter von 65 Jahren und älter deutlich an. Es geht nicht darum, dass man/n/frau) überhaupt erkrankt, sondern die Gefahr, dass es an „allen Ecken und Kanten zu ziepen“ beginnt. Fast regelmäßig werden zwei Ziele bei einer Praxisübertragung genannt: „Meine Mandanten sollen in gute Hände“ und „die Arbeitsplätze sollen erhalten bleiben“. Für die Mitarbeiter sorgt schon § 613 a BGB und was die guten Hände bei den Mandanten bewirken sollen, ist völlig unklar. Wie gut, dass es nur am Rande auch um Geld geht. Entscheidungen erfordern die Präzisierung der meist diffusen Gedanken zur künftigen Entwicklung oder Vorgehensweise. Die wesentlichen Vorteile? Aktiver Blick in die Zukunft – Beruhigung –Gewissheit – Entspannung – Gelassenheit –– innere Stärkung – Sicherheit – Vorfreude auf mehr Lebensqualität. Welche Gefühlslage sich einstellt, wird individuell verschieden sein. Aus vielen persönlichen Gesprächen und jahrzehntelanger Erfahrung mit Berufsangehörigen in der relevanten Lebenssituation kann aber mit Überzeugung prognostiziert werden: Die positiven Empfindungen werden die mögliche Nachteile: Verunsicherung über die „Richtigkeit“ oder spürbar nachlassendes Engagement durch innerlichen Abschied, übersteigen. Wer sich durch potentielle Mehrfacherkrankungen nicht „erschrecken“ lässt, den wird sicher auch der Hinweis auf schwindende Lebensqualität durch den „Absturz“ der Kurve beschwerdefreier oder gar „verlorener“ Lebensjahre nicht beeindrucken. Der Versuch sei trotzdem gewagt:12 Wie gezeigt, scheinen Steuerberater aus wahrer Lebenslust länger als die durchschnittliche Bevölkerung zu arbeiten. Leben sie es deswegen auch gesünder? Wahrscheinlich nicht! Die vermutete Bewe11 5.2.3.5 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zu notwendigen Maßnahmen im Todesfall T von Steuerberatern, Berufsrechtliches Handbuch, Hrsg. BStBK, Stand 2006. 56 12 Quelle: Gesundheit und Krankheit im Alter, S. 107, vgl. https://www.destatis.de/GPStatistik/servlets/MCRFileNodeServlet/DEMonografie_derivate_00000153/ Gesundheit_und_Krankheit_im_Alter.pdf;jsessionid=75 6BDD3B1DEDADFFE9C287CA17413B89 VN 79 – 1 | 2016 FACHTHEMEN Nachdenklich geworden? Natürlich nicht, Gesundheitsprobleme treffen ja doch immer nur andere. Überzeugt ein finanzieller Anreiz eher? Nach einer – leider älteren – Studie aus 2000 des Instituts für Freie Berufe an der Universität Nürnberg13 soll mit steigender Altersstufe der Gewinn rückläufig sein: Altersstufe Umsatz (DM) Gewinn (DM) in % 29 – 45 722.760 242.447 33,5 46 – 55 889.588 280.937 31,6 56 – 65 912.189 258.901 28,4 66 u. älter 585.398 152.906 26,1 Eine mögliche Erklärung für diese Feststellung wären die Personalkosten. Diese fallen bei älteren Berufsangehörigen signifikant höher aus, gern mit dem Hinweis auf „langjährig beschäftigte Mitarbeiter“ erläutert. Völlig kontraproduktiv sind bei Nachfolgegesprächen deshalb Erklärungen, dass man sich um anstehende Gehaltssteigerungen keine Gedanken machen muss, weil „ich noch mal eine ordentliche Schippe drauf gelegt habe“. Diese offenkundig nachträglich gezeigte Dankbarkeit für Jahrzehnte der guten Zusammenarbeit wäre in einer Einmalprämie besser angelegt, als in dauerhaft wirkenden Kostensteigerungen. Der klassische Fall: Jetzt verkaufen oder in fünf Jahren? Eine häufig gestellte Frage: „Ich habe jetzt ein Angebot meine Kanzlei mit 500.000 € Umsatz für 120 % verkaufen zu können, soll ich das machen? Ich bin 65 und eigentlich wollte ich noch fünf Jahre weiter arbeiten.“ Für eine Antwort wären etliche Annahmen notwendig, um zu einem ökonomisch rational nachvollziehbaren Ergebnis zu kommen. Dafür hilft die unter Volks- und Betriebswirtschaftlern gern benutzte Ceteris Paribus-Klausel (c.p.) die einfach ausgedrückt, die Wirkungsweise nur einer einzigen Ursache betrachtet. Sie leben und arbeiten also wie bisher gesund weiter, die Mandanten und Mitarbeiter bleiben der Zahl und Struktur nach unverändert, die Vergütungsverordnung hat EU-rechtlich weiter Bestand, das Steuerrecht bleibt in der Kompliziertheit erhalten usw. Die Frage soll auf einen einzigen Zusammenhang reduziert werden: Bekomme ich für den gleichen Mandantenstamm in fünf Jahren auch noch 120 %? Was wird sich in den fünf Jahren verändern? Eines mit Sicherheit: Das Alter der Mandanten! Beispielhaft soll nachfolgend anhand eines Auszuges aus einer (realen) Mandantenliste die sichere Veränderung im Alter und die mögliche Veränderung der Umsätze skizziert werden. Alter 2016 2017 71 7.199 7.199 71 7.124 7.124 2018 2019 2020 2021 Alter 76 7.124 7.124 7.124 562 71 562 562 562 562 70 7.688 7.688 7.688 7.688 67 14.334 14.334 67 7.717 7.717 7.717 7.717 76 562 76 75 72 7.717 7.717 72 67 1.527 1.527 1.527 72 65 13.467 13.467 13.467 70 65 3.095 3.095 3.095 65 1.459 1.459 1.459 1.459 4.553 4.553 64 4.553 4.553 64 4.490 4.490 70 1.459 1.459 70 69 69 64 1.245 1.245 1.245 1.245 63 4.648 4.648 4.648 4.648 62 18.802 18.802 18.802 62 16.014 16.014 62 13.140 13.140 62 10.311 10.311 69 4.648 4.648 68 67 67 13.140 67 67 62 8.740 8.740 8.740 62 8.662 8.662 8.662 67 8.662 67 67 62 7.531 7.531 7.531 62 5.757 5.757 5.757 5.757 13.981 5.757 5.757 67 61 13.981 13.981 13.981 61 13.249 13.249 13.249 66 61 6.637 6.637 6.637 6.637 6.637 61 2.577 2.577 2.577 2.577 2.577 2.577 66 61 1.874 1.874 1.874 1.874 1.874 1.874 66 500.000 500.000 447.651 368.100 331.972 318.211 66 66 UmsatzVeränderung 13 IFB Nürnberg, Umsatz- und Kostenstruktur von StB-Praxen 2000/2001, 8.14. VN 79 – 1 | 2016 57 FACHTHEMEN Ob und wer (!) in fünf Jahren noch 120 % für den – hier nur fiktiv abgeschmolzen – verbliebenen Umsatz in Höhe von rd. 318 T€ bezahlen wird, ist ungewiss. Dem sicheren Verkaufspreis von 600.000 € heute stehen unsichere Hoffnungen rd. 380.000 € in fünf Jahren gegenüber. Im konkreten Fall wäre die Liquidität aus dem Veräußerungsgewinn heute und die noch zufließenden Barwerte aus der weiteren Tätigkeit mit anschließender Veräußerung gegenüber zu stellen. Auch wenn diese Differenz mathematisch gegen Null ginge, bliebe fünf Jahre das Gefühl, gebraucht zu werden, ein sinnvolles Leben zu führen… Zeitbedarf für eine geplante Kanzleinachfolge Folgende kleine Rechnung könnte zur Kontrolle einer geplanten Kanzleinachfolge eingesetzt werden. In der Regel wird der Übergabestichtag fixiert. Alle anderen Schritte (in Tagen) gerechnet ergeben den spätesten Zeitpunkt zur Entscheidung! Jede Verzögerung seit diesem Starttag bedeutet, dass die anderen Handlungen gegebenenfalls parallel oder verkürzt werden müssen, wenn der Übergabestichtag eingehalten werden soll. Für den Zeitbedarf von der Entscheidung bis zur Schlüsselübergabe gibt es keine festen Regeln oder Formeln. Grundsätzlich hängt der Zeitbedarf ab von: 쐍 쐍 쐍 쐍 Umsatz(=Preis-)höhe Finanzierbarkeit Spezialisierungsgrad Regionalem Nachfragepotential Im Zeitraum von einem Jahr sollte eine „normale“ Kanzlei zu veräußern sein, wenn der Nachfolger aus dem externen Potential stammt. Mit ca. 24 Monaten muss ggfs. gerechnet werden, ein Mitarbeiter vorgesehen ist, der sich auf das Steuerberater-Examen vorbereitet. Bei einer Durchfallquote von fast 50 % muss eine „Ehrenrunde“ einkalkuliert werden, auch wenn der Mitarbeiter hervorragende praktische Leistung bietet. Soll die Kanzlei innerhalb der Familie übertragen werden, muss je nach Dauer des an das Abitur anschließenden Studiums bzw. Abschlusses (Bachelor/Master) sowie der Dauer der notwendigen praktischen Tätigkeit (2 oder 3 Jahre gem. § 36 StBerG) mit einem Zeitraum von insgesamt rd. 6 Jahre ausgegangen werden. 58 쐍 쐍 쐍 Übergabedatum: 02.01.2017 Vorgang: Werktage: Entscheidung zum Start Käufersuche Vorverhandlungen Vorbereitungen Im Todesfall des Kanzleiinhabers muss den Mandanten eine Lösung innerhalb von 4 bis maximal 8 Wochen angeboten werden, danach gibt es nichts mehr zu verkaufen oder zu übertragen. Die ach so treuen Mandanten haben sich eine eigene Lösung in Form des Kollegen nebenan gesucht. zu steigern. Parallel dazu kann der potentielle Nachfolger bereits in der Kanzlei mit arbeiten, um das Problem der notwendigen Zustimmung zur Datenübertragung zu lösen (ca. 6 bis 12 Monate). Risikoprüfung Bewertung 5 60 20 5 20 15 Information Mandanten 30 Praxisübergabe 10 Abrechnungen 5 Endabrechnung 10 Startzeitpunkt Zusammenfassung 5 Vertragsschluss Vorläufige Dauer 쐍 Der Planungsumfang kann auch den Zeitraum nach der Übertragung umfassen: z.B. eine 3-6 Monate überleitende Tätigkeit zur Einführung in die Mandate, die Beschäftigung des Verkäufers als Freier Mitarbeiter oder als Angestellter gem. § 58 StBerG zu längeren Mandantenbindung. 185 18.04.2016 Die genannten Werte für den Zeitbedarf sind Erfahrungswerte. Grundsätzlich kann der benötigte Zeitraum durch den verkäuferseitigen Anspruch zur Nachfolgersuche/auswahl und des käuferseitigen Entscheidungsprozesses erheblich variieren. Beim vorliegend unterstellten Verkauf einer Einzelkanzlei bestimmen i.d.R. wirtschaftlich-rationale Entscheidungskriterien den gesamten Zeitraum. Beim Verkauf eines Kanzleianteiles (Sozietät/PartG/PartGmbB, KG- oder GmbH-Anteiles) sollte ein weiterer Zeitraum zum gegenseitigen Kennenlernen eingeplant werden. Beim „Austausch“ eines Partners kommt die persönliche/psychosoziale Ebene hinzu. Diese berufliche „Neu-Ehe“ muss passen, für die Entscheidung sollte ein wesentlicher längerer Zeitbedarf einkalkuliert werden (zwischen ca. 3 und 9 Monaten). Die (!) Entscheidung für eine Kanzleinachfolge ist nicht die Lösung des Problems, aber der Startschuss. Die Entscheidung geht dem Handeln voraus. Ohne Entscheidung, bleibt es beim diffusen Bewusstsein, „man müsste mal“, ohne Handlungsanlass. Entscheidungen, welcher Art und Umfangs, öffnen Handlungsspielräume. Aussitzen und abwarten („schaun wir mal“) engen sie ein oder verhindern sie gar. Entscheidungen ermöglichen eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Vorgehen. Seit wann wollen Sie andere über den weiteren Verlauf Ihres Lebens bestimmen lassen? Könnte der Gedanke, vom Freien Beruf in die Freiheit, nicht zur Entscheidung reizen? „Wer von seinem Tag nicht zwei Drittel für sich selbst hat, ist ein Sklave“ (Friedrich Nietzsche) Der Planungszeitraum für eine Kanzleinachfolge kann sich noch erweitern, z.B. wenn in den letzten 2-5 Jahren vor dem Übergabetermin noch Prozessabläufe reorganisiert werden sollen, um den Praxiswert VN 79 – 1 | 2016 FACHTHEMEN ▶ Lebenserfahrung alleine reicht nicht – Personalmanagement in der Kanzlei, eine Angelegenheit für Profis! Von Wolfgang Zeiß, Geschäftsführer der RS-Gruppe Im Auftrag der RS-Gruppe hat das Institut für freie Berufe (IFB) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg 2015 eine Online-Befragung bei Steuerberatern durchgeführt. Unter anderen wurden die Mitglieder der Steuerberaterkammern Nürnberg und München sowie des LSWB kontaktiert. Insgesamt haben sich über 1.300 Berufskollegen an der Umfrage beteiligt. Die Ergebnisse bestätigen die zunehmend in den Fokus tretende Bedeutung des Themas Personal für ein erfolgreiches und nachhaltiges Kanzleimanagement. Unabhängig von der allgemeinen Bedeutung von Personalmanagement beleuchtet die Studie auch die betriebswirtschaftliche Seite. 91 Prozent der Teilnehmer T sind der Meinung, dass im Personalbereich die meisten Kosten anfallen, gefolgt vom ITBereich. Wenn also nach übereinstimmender Meinung der Personalbereich die größten Kosten verursacht, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer die Managementverantwortung dafür trägt. Geht man nach knapp 90 Prozent der Antworten, liegt diese bei den Kanzleiinhabern oder der Kanzleigeschäftsführung. Gefragt nach der für diese Aufgabe zugrundliegenden Qualifikation, geben über 80 Prozent an, dass sie diesen so wichtigen Aufgabenbereich f allein mit ihrer Lebenserfahrung sowie in Einzelfällen durch T Teilnahme an einschlägigen Seminaren bewältigen. In nur 1,3 Prozent der Kanzleien steht für das Personalmanagement eine Person mit abgeschlossener Ausbildung zum Peszonalkaufmann zur Verfügung. Erst ab einer Mitarbeiterzahl von circa 30 Personen wird der Einsatz von Personalfachleuten als notwendig angesehen. Die Bereitschaft, in nachhaltiges Personalmarketing zu investieren, ist nur gering ausgeprägt. Fazit 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 Das Thema Personal wird als großes Problemfeld für die Zukunft angesehen. Personal bildet den größten Kostenfaktor und wird von den Kanzleileitungen verantwortet. Eine fachliche Qualifikation für das Personalmanagement liegt so gut wie nie vor. Basis ist die Lebenserfahrung. Die Notwendigkeit, qualifizierte Personalfachleute einzustellen, wird erst ab 30 Angestellten und einem Umsatzvolumen von etwa 2 Millionen Euro gesehen. Die Bereitschaft, in ein nachhaltige Personalmarketing zu investieren, ist trotz der wichtigen Bedeutung äußerst ][h_d]$ Knapp 60 Prozent der Studienteilnehmer messen diesem Thema eine sehr große Bedeutung zu, weitere über 30 Prozent bestätigen immer noch eine große Bedeutung. Nur 3 Prozent sind der Meinung, dass Personalmanagement künftig keine Bedeutung hat. Vier von fünf Teilnehmern berichten, dass es immer schwieriger wird, gut ausgebildete Fachkräfte zu finden. Interessanterweise gilt dies nahezu vergleichbar sowohl für die städtischen als auch die ländlichen Regionen. Die Suche nach Auszubildenden halten gut 70 Prozent künftig für ein erhebliches Problem. Auch hier liegt kein signifikanter Unterschied zwischen den Regionen vor. Gleiches gilt für die Rekrutierung von Berufsträgern (StB, RA, WP). Rund 40 Prozent der Befragten halten die Suche für schwierig. Das Thema „Personalbeschaffung“ wird demzufolge vor Personalentwicklung und -auswahl als „am wichtigsten“ eingestuft. VN 79 – 1 | 2016 59 An e ch rn. nis te än era fm rb au ue r k te fü ei S siv te b klu ell Ex est g VERBANDSARBEIT ILFT FEST IM LEBEN ZU STEHEN. Mit EGO Top – dem ausgezeichneten Berufsunfähigkeitsschutz von HDI. 7010600403 Im Leben kommt es oft anders als geplant: Wenn Sie wegen einer Krankheit oder Sicherheit. Gehen Sie im Falle einer Berufsunfähigkeit auf Nummer sicher: EGO Top !"! Wenn und Aber. Mehr auf www.hdi.de/berufsunfaehigkeit Sichern Sie sich jetzt eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit lediglich zwei Gesundheitsfragen. Sprechen Sie uns an. 60 Regionaldirektion Frankfurt Wilfried Schlosser Gärtnerweg 4 - 8 60322 Frankfurt Telefon 069 7567-500 Telefax 069 7567-202 [email protected] VN 79 – 1 | 2016 www.hdi.de ORGANISATIONEN ▶ Partnerschaft, Part mbB und persönliche Mandate der Partner – wesentliche Aspekte zur Haftung und zum Versicherungsschutz Von Werner Ritz Da die berufliche Haftung für die Angehörigen der Freien Berufe ein zentrales Thema ist, werden verschiedene Wege gesucht, diese zu begrenzen, z. B. in der Höhe durch Allgemeine Auftragsbedingungen oder im Umfang durch die Wahl einer geeigneten Rechtsform zu beschränken. Bisher war der gesellschaftsrechtliche Weg die Gründung einer GmbH und deren Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, nun bietet auch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz einen weiteren Weg zur Beschränkung der beruflichen Haftung für Steuerberater. Haftung in der Partnerschaft In der einfachen Partnerschaft haften grundsätzlich alle Partner neben der Partnerschaft als Gesamtschuldner. Für beruff liche Fehler ist diese Haftung jedoch eingeschränkt auf die Partnerschaft und die Partner, die mit der Bearbeitung des Auff trags befasst waren. Seit dem 19.07.2013 ist es nun möglich, diese Haftung weiter zu beschränken, und zwar auf das Vermögen der Partnerschaft allein. Diese Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung stellt keine eigene Rechtsform dar, sie ist lediglich eine Variante der Partnerschaft. Ermöglicht wird diese Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft durch das Unterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung, die durch Gesetz zu diesem Zweck vorgegeben ist (§ 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG). Für sie gelten die Regeln einer Pflichtversicherung. Weiterhin besteht die Pflicht, einen auf die Haftungsbegrenzung hinweisenden Zusatz im Namen zu führen, wie z. B. „mit beschränkter Berufshaftung“ oder abgekürzt „mbB“. Pflichtversicherung für die Partnerschaft von Steuerberatern und die Partnerschaft mbB Vor dem 19.07.2013 benötigte die Partnerschaft von Steuerberatern nur dann einen VN 79 – 1 | 2016 eigenen Versicherungsschutz, wenn sie als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt war. Eine Versicherungspflicht bei einer einfachen Partnerschaft bestand nur für die Partner als Berufsangehörige. Auch wenn die Partnerschaft ein –in der Regel versichertes – Haftungsrisiko hatte, musste sie dafür keine Deckung nachweisen. Zeitgleich mit Einführung der Part mbB hat der Gesetzgeber aber auch für die einfache Partnerschaft von Steuerberatern die Pflicht eingeführt, als solche das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 67 Abs. 1 StBerG nachzuweisen. Damit die Berufshaftpflichtversicherung der Partnerschaft von Steuerberatern für die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft ausreicht, werden von Gesetzes wegen weitere Anforderungen an den Deckungsumfang gestellt: 쐍 쐍 쐍 Die Versicherung muss ausdrücklich die gesetzliche Haftung der Part mbB betreffen. Die Mindestversicherungssumme muss 1.000.000,00 EUR betragen. Die Jahreshöchstleistung darf auf diese Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Anzahl der Partner, beschränkt werden, muss jedoch mindestens 4.000.000,00 EUR betragen. Dafür entfällt die Versicherungspflicht für Partner einer Part mbB, wenn diese ausschließlich für die Partnerschaft tätig sind und keine eigenen Mandate bearbeiten. Versicherungsbedarf der Partnerschaft mbB und ihrer Partner Vom gesetzlich nachzuweisenden Versicherungsschutz zu unterscheiden ist der tatsächliche Versicherungsbedarf, der i. d. R. größer ist als der Umfang der gesetzlichen Mindestversicherung. Die Haftungbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft führt nicht zu einer Begrenzung der Haftung der Höhe nach, sie schützt lediglich das Vermögen der Partner. Eine Unterversicherung könnte schnell zu einer Insolvenz der Partnerschaft mit allen ihren nachteiligen Folgen führen, so dass auch bei der Part mbB die Aufrechterhaltung einer risikogerechten Versicherungssumme erforderlich ist. Auch wenn Steuerberater ohne eigene Mandate als Partner einer Part mbB keinen Versicherungsschutz für eine persönliche Haftung nachweisen müssen, können sie dennoch einer Haftung ausgesetzt sein: Führt eine Partnerschaft die Haftungsbeschränkung ein, so gilt diese nicht automatisch für alle Mandate. Nach herrschender Auffassung greift die Haftungsbeschränkung nur für nach Einführung der Haff tungsbeschränkung begründete Mandate. Für sogenannte Altmandate, die vorher begründet worden sind, kommt die Haftungsbegrenzung nur dann zur Anwendung, wenn die Mandaten dieser Einschränkung ihrer Rechte zugestimmt haben oder, in analoger Anwendung von § 160 HGB, wenn seit Einführung der Haftungsbegrenzung mindestens 5 Jahre vergangen sind. Persönliche und höchstpersönliche Mandate der Partner Auch bei Steuerberatern, die in einer Partnerschaft zusammengeschlossen sind, kann es in gewissem Umfang persönliche Mandate geben. Das können z. B. Mandate sein, die noch aus einer vorangegangenen Tätigkeit in Einzelpraxis stammen oder wo aus einer besonderen persönlichen Verbindung heraus nur ein bestimmter Berater beauftragt wurde. Daneben gibt es auch höchstpersönliche Mandate, das sind sol- 61 ORGANISATIONEN che, für die der Gesetzgeber nur die Beauff tragung einer natürlichen Person zulässt, wie z. B. bei Tätigkeiten als Insolvenzverwalter oder Nachlassverwalter. Bei der einfachen Partnerschaft werden solche Mandate haftungsrechtlich für den handelnden Partner nicht problematisch, er haftet, wie auch bei Mandaten der Partnerschaft, persönlich. Es entfällt lediglich die Haftung der Partnerschaft. Anders stellt sich die Situation bei einer Partnerschaft mbB dar: Da es sich bei diesen Mandaten eben nicht um Mandate der Partnerschaft handelt, greift auch nicht die bei der Part mbB gegebene Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft. Der allein mandatierte Partner haftet allein und unbeschränkt. Bei den persönlichen Mandaten lässt sich eine persönliche Haftung für die Zukunft dann vermeiden, wenn der Mandant an Stelle einer persönlichen Mandatierung einer Mandatierung der Partnerschaft bei Vereinbarung der persönlichen Betreuung durch den gewünschten Partner zustimmt. Bei persönlichen Mandaten, bei denen ein solchen Vorgehen nicht möglich ist und bei höchstpersönlichen Mandaten hilft nur, die Haftung in voller Höhe über die Berufshaftpflichtversicherung abzusichern. Versicherungsschutz für persönliche und höchstpersönliche Mandate Bei der einfachen Partnerschaft besteht, wie dargelegt, Versicherungsschutz für die Haff tung der Partnerschaft und die Haftung der Partner. Dies gilt auch für persönliche und höchstpersönliche Mandate, wenn über den Versicherungsvertrag auch die Pflichtversicherung der Partner bestätigt wird. Bei der Part mbB muss in einer dem gesetzlichen Umfang entsprechenden Deckung der Versicherungsschutz eine persönliche Haftung nicht umfassen. Die Partner müssen also darauf achten, dass Versicherungsschutz für das persönliche Risiko in dem Umfang vorhanden ist, der jeweils individuell erforderlich ist. Wenn keinerlei persönliche oder höchstpersönliche Mandate angenommen werden, muss zumindest das Restrisiko der Partner 62 abgesichert werden, dass entsteht, wenn die Einführung der Haftungsbegrenzung fehlgeschlagen ist oder wenn Altmandate bearbeitet werden. Am Markt gibt es dafür folgende Klausel: Mitversichert ist die persönliche Inanspruchnahme der Partner für den Fall, dass die nach § 8 Abs. 4 PartGG vorgesehene Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft nicht wirkt. Dies gilt sowohl für Fälle grundsätzlicher Unwirksamkeit als auch für die Unwirksamkeit im Einzelfall (z. B. fortgeführte Altmandate). Diese Klausel deckt aber nicht die Tätigkeit bei persönlichen oder höchstpersönlichen Mandaten ab. In vielen Fällen ist aber nicht sofort klar, ob persönliche oder höchstpersönliche Mandate in der Kanzlei bearbeitet werden. Man will sich auch für die Zukunft die Option offen halten, persönliche und höchstpersönliche Mandate anzunehmen. Daher ist es empfehlenswert, beim Schritt in die Part mbB das persönliche Risiko der Partner in der gleichen Höhe abzusichern, wie das auch bei der einfachen Partnerschaft der Fall war Dafür gibt es unterschiedliche Lösungen: Der Versicherungsschutz kann individuell gestaltet werden, d. h. neben dem Vertrag für die Absicherung des Risikos der Part mbB werden für die Partner Einzelverträge im Umfang des erkannten persönlichen Bedarf gestellt. Diese Lösung ist passgenau, aber aufwendig und bedarf ständiger Pflege bei sich änderndem Bedarf. Risiken, nämlich die der Partner, mitversichert werden. Will man die Vorteile beider Lösungen genießen und gleichzeitig auch für künftige Entwicklungen Vorsorge treffen, ist es sinnvoll, eine Mitversicherung der Partner im Vertrag der Part mbB anzustreben, wobei aber der Versicherungsschutz im nötigen Umfang getrennt für die Partnerschaft und die einzelnen Partner zur Verfügung gestellt wird. Für Steuerberater bietet sich folgende Lösung an: Der Versicherungsschutz wird bis zu einer Höhe von 1.000.000,00 EUR in getrennten Deckungslinien jeweils für die Partnerschaft und für die Partner persönlich gewährt. Bei Vereinbarung einer darüber hinausgehenden Versicherungssumme wird der darüber hinausgehende Versicherungsschutz im Rahmen einer gemeinsamen Deckungslinie für die Partnerschaft und die Partner persönlich gewährt. Eine solche Lösung bietet HDI an. Die Trennung der Deckungslinien im Bereich der Mindestversicherungssummen gewährleistet dabei, dass die Part mbB für ihr Risiko in jedem Fall den gesetzlich erforderlichen Versicherungsschutz hat, während die Zusammenführung der Deckungslinien im höheren Bereich für Flexibilität und Kosteneffizienz sorgt. Welche Lösung man auch anstrebt, für jeden Partner einer Partnerschaft, die den Weg zur Part mbB gehen will, ist es im Rahmen des eigenen Risikomanagements wichtig, sich mit den Haftungsthemen und den Versicherungsmöglichkeiten intensiver als bisher. Am Markt angeboten wird auch eine pauschale Mitversicherung der Risiken der Partner im Rahmen des Vertrages und der Versicherungssumme der Part mbB. Dies ist eine einfache und bequeme Lösung. Es besteht aber das Risiko, dass der Versicherungsschutz die Haftungsbeschränkung nicht mehr gewährleistet, wenn er durch Schäden der Partner verbraucht wird. Voraussetzung für die Haftungsbegrenzung auf das Vermögen der Partnerschaft ist ja eine Versicherungssumme im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang, dieser wird u. U. eingeschränkt, wenn auch andere VN 79 – 1 | 2016 ANZEIGEN ▶ Anzeigen Praxiskauf/Beteiligung Praxiskauf schaft in Frankfurt-Westend. Wir suchen einen Mandantenstamm zur Übernahme zu berufsüblichen Bedingungen. Eine Übernahme der Mitarbeiter ist erwünscht. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter [email protected] Praxisverkauf Chiffre 7028 Alteingesessene Steuerberaterkanzlei in ehemaliger Kreisstadt in Nordhessen ist aus Altersgründen zu berufsüblichen Bedingungen abzugeben. JU ca. 250 bis 300 TEUR. Qualifizierte Mitarbeiter und gute Büroräume stehen zur Übernahme bereit, überleitende Mitarbeit ist selbstverständlich. Chiffre 7029 Sozietäten / Beteiligungen Wir sind eine expandierende Stb-gesellschaft in Frankfurt-Westend. Wir suchen einen Stb-Kollegen/-in mit eigenem Mandantenstamm zur Integration in die bestehende Partnerschaft. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter [email protected] Bad Hersfeld: Kleine StB-Praxis zu berufsüblichen Bedingungen zu verkaufen. Bei Interesse, Rückmeldung bitte über Chiff fre an den Steuerberaterverband Hessen e.V. Stellenangebot Steuerfachangestellte/-r gesucht Wir sind eine Steuerberaterkanzlei mit einem Team bestehend aus 10 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aller Altersgruppen. Außergewöhnlich ist bei uns der starke Teamzusammenhalt sowie das freundliche und offene Arbeitsklima. Die Mandantenbranchen sind breit gefächert und sorgen für Abwechslung. Vor Kurzem sind wir in großzügige und moderne Büroräume in Bad Vilbel-Dortelweil (fußläufig der S-Bahn) gezogen. Voraussetzungen: Freude an Ihrem Job und ein sympathisches Auftreten, ferner abgeschlossene Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten, gute EDV Kenntnisse, optimalerweise in DATEV. Einen ersten Eindruck gewinnen Sie auf unserer Homepage unter www.stockmann.tax Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme gerne per Email (offi[email protected]) oder telefonisch. Chiffre 7027 StB / RA – Kanzlei Wir sind eine aufstrebende StB- und RASozietät mit 4 Partnern und zwei Standorten im Rhein-Main-Gebiet (Darmstadt und Bad Homburg). Wir suchen zur weiteren Expansion RA- und/oder StB-Kollegen/ Kolleginnen (mit oder ohne eigenem Mandantenstamm) zur Integration in die bestehende Sozietät sowie zur Übernahme bestehender Kanzleien. Eine entsprechende (auch längerfristige) Überleitung kann garantiert werden. Wir betreuen Unternehmen jeglicher Rechtsform, Branche und Größe (von Einzelunternehmen über start up´s bis zu gelisteten Gesellschaften mit internationalem Bezug) vorzugsweise Kapitalgesellschaften und deren Gesellschafter oder Aktionäre sowie Privatpersonen. In der Rechtsberatung liegt unser Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen Gesellschafts- und Handelsrecht, M&A, Umwandlungsrecht, IT-Recht sowie im Arbeitsrecht. VN 79 – 1 | 2016 63 IHRE ANSPRECHPARTNER ▶ Die Geschäftsstelle des Steuerberaterverbandes Hessen e.V., der Steuerakademie und der AFG Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Steuerberaterverbandes und der Steuerakademie haben folgende Tätigkeitsgebiete und sind unter den unten angegebenen Telefonnummern zu erreichen: Name Zuständigkeit Kontakt 069 / 97 57 45 – 0 [email protected] RAin Janine Denne Stellvertretende Geschäftsführerin Öffentlichkeitsarbeit / Mitgliederservice / Neue Medien 069 / 97 57 45 – 40 [email protected] Dipl.-Kffr. Ursula Heier Controlling / Mitgliederverwaltung und -service 069 / 97 57 45 – 50 [email protected] Marijana Kelic Verwaltungsmitarbeiterin 069 / 97 57 45 – 55 [email protected] Julie Kornfeld GF-Sekretariat / Seminarbetreung und -verwaltung / Herbstfachtagung / Verbandstag / QM-Beauftragte 069 / 97 58 21 – 0 [email protected] Gabriele Krambs 069 / 97 58 21 – 80 Organisatorische Leiterin [email protected] der Steuerakademie / Steuerforum / Steuerfachwirte / Fachassistenten Lohn und Gehalt Sybille Kuhn Buchhaltung / Mitgliederverwaltung 069 / 97 57 45 – 60 [email protected] Manuela Liebscher Seminarverwaltung und -betreuung/ Kollegen- und Mitarbeiterseminare 069 / 97 58 21 – 75 [email protected] Gabriele Schmitz Seminarverwaltung und -betreuung / Kollegenseminare und Mitarbeiterseminare / Auszubildenden-Kurse 069 / 97 58 21 – 70 [email protected] Bürokernzeiten: Montag – Donnerstag und am Freitag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr ▶ Ihre Ansprechpartner im Präsidium Präsident, Dipl.-Betriebsw., StB Burkhard Köhler, Guxhagen Vizepräsident, Dipl.-Kaufmann, StB/ Wirtschaftsprüfer Volker Hans, Fulda Vizepräsident für Berufsaus- und -fortbildung, StB/vBP Lothar Dölle, Eschwege Vizepräsident für Öffentlichkeitsarbeit, Dipl. Sozw., Dipl. Ök., StB/Wirtschaftsprüfer Armin Heßler, Frankfurt Sollten Sie Kontakt zu einem der Präsidialmitglieder wünschen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle 64 VN 79 – 1 | 2016 Folgen Folg en Siie u un ns auff ns Digitaler Vorsprung für Steuerberater. Setzen Sie Trends, anstatt nur dabei zu sein: move on ist Ihr Ticket für die Reise in die digitale Zukunft der Steuerberatung. Wegweisende Produktinnovationen zeigen Ihnen schon heute, was morgen möglich ist. Sie sind am Zug – nutzen Sie die Chance, Ihre Arbeitswelt zu revolutionieren und neue Standards zu setzen. Profitieren Sie von hochkarätigen Speakern: Gerriet Danz – Experte für Innovation, Bestsellerautor und Start-up-Gründer. Andreas Hermanutz – Geschäftsführer der Wolters Kluwer Software und Service GmbH. Akkreditieren Sie sich jetzt – GET THE POWER! Innovation trifft Inspiration: Erleben Sie das vollelektrische Model S von TESLA. Empfohlen u. a. von: Weiterführende Informationen zu Veranstaltungsinhalten, Terminen und Anmeldung unter www.addison.de/move-on Meine Mandanten: zufrieden. Meine Kanzlei: erfolgreich. Mit meiner Genossenschaft. '8)GPQUUGPUEJCHV#NU/KVINKGFRTQʐVKGTGP5KGXQPXKGNGP8QTVGKNGPYKG\WO$GKURKGNFGP +6.ÒUWPIGPFGP$GTCVWPIUCPIGDQVGPQFGTFGOGKP\KICTVKIGP$GVGKNKIWPIUOQFGNN7PFDTKPIGPUQ +JTG-CP\NGKFCWGTJCHVPCEJXQTP Informieren Sie sich auf www.datev.de/genossenschaft oder unter 0800 3283823.