Eisen Bahn Freunde

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Eisen Bahn Freunde
Eisen Bahn Freunde
S T A T U T E N
Gültig ab: 1. April 1987
(Nachdruck vom 1. April 2009 mit den bis dahin
eingetretenen Änderungen und Ergänzungen)
mit Anhang:
Reglement über das Klublokal und die Klubanlage
Eisen Bahn Freunde
STATUTEN
Im Klub der Eisen-Bahn-Freunde RBS haben sich Freunde der
Eisenbahn und des Modellbaus zusammengeschlossen.
Art. 1
Ziel und Zweck des Klubs sind:
Förderung von Interesse und Freude an der Eisenbahn
im Grossbetrieb sowie im Modell.
Durchführung von gemeinsamen Reisen und Besichtigungen sowie von Vorträgen und Filmvorführungen.
Art. 2
Der Klub ist politisch und konfessionell neutral und hat
seinen Sitz in Worblaufen.
Art. 3
Mitglieder können Angestellte des RBS sowie allgemein
Freunde des RBS werden.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entschiedet der
Vorstand, welcher seinen Entscheid an der nächsten GV
bestätigen lässt.
Art. 4
Der Klub EBF/RBS ist Mitglied im «Schweizerischen Verband Eisenbahn Amateur» (SVEA).
Der Bezug der Verbandszeitschrift «Eisenbahn-Amateur» (EA) ist für alle Mitglieder obligatorisch.
Ausnahme:
Art. 5
Doppelmitglieder, welche den EA bereits
über einen anderen, dem SVEA angeschlossenen Klub beziehen.
Der Vorstand besteht aus:
Präsident
Vizepräsident
Sekretär
Kassier
Lokalchef
Art. 6
Neufassung gemäss Beschluss der GV vom 4. 3. 2009:
Alljährlich findet eine Generalversammlung statt. Die
Klubmitglieder wählen an dieser jeweils den Vorstand
für die Amtsdauer von zwei Jahren.
In den ungeraden Jahren sind der Präsident, der Kassier
und der Klublokalchef, in den geraden der Vizepräsident
und der Sekretär zu wählen.
In den Vorstand müssen mindestens zwei aktive oder
pensionierte RBS-Angestellte gewählt werden.
Als Präsident ist wenn möglich ein aktiver oder pensionierter RBS-Angestellter zu wählen.
Art. 7
Eine Generalversammlung (GV) ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäss mindestens vier Wochen
vorher schriftlich bekanntgegeben wurde.
Eingaben und Begehren zuhanden der GV sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich an den Präsidenten
einzureichen.
Art. 8
Das Protokoll der GV wird jeweils an der nächsten GV
zur Einsichtnahme aufgelegt.
Art. 9
Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangen.
In zwingenden Fällen hat die Direktion des RBS das Recht,
durch den Vorstand eine ausserordentliche GV einberufen
zu lassen.
Art. 10
Der Mitgliederbeitrag wird jeweils an der GV festgelegt.
Art. 11
Neufassung gemäss Beschluss der GV vom 25. 1. 1995:
Nach der GV erfolgt der Versand der Einzahlungsscheine
zur Bezahlung des Klubbeitrags und der Abonnementsgebühr für das Jahresabonnement des Eisenbahn Amateurs (EA). Der geschuldete Betrag ist innerhalb von 2
Monaten nach Erhalt des Einzahlungsscheins zu begleichen, sonst erfolgt eine Mahnung. Wird die Rechnung bis
Ende September nicht beglichen, wird dem Säumigen eine
2. Mahnung zugestellt. Wird der geschuldete Betrag bis
zum 15. November des laufenden Jahres nicht bezahlt, wird
das Abonnement des Eisenbahn Amateurs auf das Jahresende gekündigt und das Mitglied automatisch aus dem
Klub ausgeschlossen.
Art. 12
Die Kompetenzsumme, über welche der Vorstand verfügen
kann, wird an der GV festgelegt.
Art. 13
Das Rechnungsjahr des Klubs EBF/RBS dauert vom
1. Januar bis 31. Dezember.
Die Kasse ist jährlich durch den Kassenrevisor zu überprüfen
Neufassung gemäss Beschluss der GV vom 10. 1. 1996:
Die Amtsdauer des Kassenrevisors beträgt 4 Jahre, wovon
die ersten 2 Jahre als stellvertretender Revisor. Ein Mitglied, das als Revisor tätig war, kann nach einem Unterbruch von 2 Jahren erneut als stellvertretender Revisor gewählt werden.
Ergänzung gemäss Beschluss der GV vom 7. 3. 2007:
Auf Beschluss der GV kann für unbestimmte Zeit ein ständiger Revisor gewählt werden. Er wird jeweils an der GV für
ein weiteres Jahr bestätigt. Kündigungen sind bis spätestens an der GV des Vorjahres anzumelden. Der stellvertretende Revisor kann ebenfalls auf unbestimmte Zeit gewählt werden. Eine allfällige Kündigung ist bis drei Monate
vor der GV einzureichen.
Art. 14
Der Klubausweis wird im Verlauf des Monats Dezember
für das folgende Jahr abgegeben, sofern der Beitrag für
das laufende Jahr bezahlt ist und nicht der Austritt aus
dem Klub gegeben wurde.
Ehrenmitglieder erhalten den Klubausweis gratis.
Die Gültigkeit des Klubausweises beträgt ein Kalenderjahr.
Mit diesem Klubausweis ist in gewissen Geschäften ein
Rabatt beim Kauf von Eisenbahnmaterial erhältlich.
Art. 15
Wünscht ein Mitglied aus dem Klub auszutreten, so hat
es seinen Entscheid bis spätestens am 30. September
des laufenden Jahres dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
Der Austritt erfolgt auf die nächste GV.
Der Bezug der Zeitschrift «Eisenbahn Amateur» endet
beim Austritt aus dem Klub auf Ende des Jahres, in
welchem der Austritt erfolgt.
Art. 16
Demissionen aus dem Vorstand haben bis am
30. September des laufenden Jahres schriftlich zu
erfolgen.
Art. 17
Wer dem Ansehen des Klubs schadet oder in irgend
einer andern Art dem Klub Schaden zufügt, kann als
Mitglied ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, welcher
seinen Entscheid an der nächsten GV zu begründen hat.
Art. 18
Der Klub EBF/RBS kann nicht aufgelöst werden, solange
noch mindestens 6 Mitglieder seinen Fortbestand
wünschen.
Art. 19
Wird der Klub aufgelöst, so ist das Klubeigentum zum
Zeitwert zu verkaufen. Dabei geniessen die Mitglieder
EBF/RBS das Vorkaufsrecht.
Der Erlös sowie das Klubvermögen sind einer wohltätigen Stiftung zuzuführen.
Ergänzung gemäss Beschluss der GV vom 2. 3. 1994:
Für Verpflichtungen des Klubs haftet ausschliesslich
das Klubvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 20
Der Bau einer Klubanlage untersteht einem besonderen
Reglement, welches im Anhang aufgeführt ist.
Art. 21
Die vorliegenden Statuten können an jeder ordentlichen
oder ausserordentlichen GV teilweise oder ganz revidiert werden.
Worblaufen, 1. April 1987 / 1. April 2009 (Nachdruck)
EISEN-BAHN-FREUNDE RBS
Der Präsident:
Der Sekretär:

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