Eisen Bahn Freunde
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Eisen Bahn Freunde
Eisen Bahn Freunde S T A T U T E N Gültig ab: 1. April 1987 (Nachdruck vom 1. April 2009 mit den bis dahin eingetretenen Änderungen und Ergänzungen) mit Anhang: Reglement über das Klublokal und die Klubanlage Eisen Bahn Freunde STATUTEN Im Klub der Eisen-Bahn-Freunde RBS haben sich Freunde der Eisenbahn und des Modellbaus zusammengeschlossen. Art. 1 Ziel und Zweck des Klubs sind: Förderung von Interesse und Freude an der Eisenbahn im Grossbetrieb sowie im Modell. Durchführung von gemeinsamen Reisen und Besichtigungen sowie von Vorträgen und Filmvorführungen. Art. 2 Der Klub ist politisch und konfessionell neutral und hat seinen Sitz in Worblaufen. Art. 3 Mitglieder können Angestellte des RBS sowie allgemein Freunde des RBS werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entschiedet der Vorstand, welcher seinen Entscheid an der nächsten GV bestätigen lässt. Art. 4 Der Klub EBF/RBS ist Mitglied im «Schweizerischen Verband Eisenbahn Amateur» (SVEA). Der Bezug der Verbandszeitschrift «Eisenbahn-Amateur» (EA) ist für alle Mitglieder obligatorisch. Ausnahme: Art. 5 Doppelmitglieder, welche den EA bereits über einen anderen, dem SVEA angeschlossenen Klub beziehen. Der Vorstand besteht aus: Präsident Vizepräsident Sekretär Kassier Lokalchef Art. 6 Neufassung gemäss Beschluss der GV vom 4. 3. 2009: Alljährlich findet eine Generalversammlung statt. Die Klubmitglieder wählen an dieser jeweils den Vorstand für die Amtsdauer von zwei Jahren. In den ungeraden Jahren sind der Präsident, der Kassier und der Klublokalchef, in den geraden der Vizepräsident und der Sekretär zu wählen. In den Vorstand müssen mindestens zwei aktive oder pensionierte RBS-Angestellte gewählt werden. Als Präsident ist wenn möglich ein aktiver oder pensionierter RBS-Angestellter zu wählen. Art. 7 Eine Generalversammlung (GV) ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss mindestens vier Wochen vorher schriftlich bekanntgegeben wurde. Eingaben und Begehren zuhanden der GV sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich an den Präsidenten einzureichen. Art. 8 Das Protokoll der GV wird jeweils an der nächsten GV zur Einsichtnahme aufgelegt. Art. 9 Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangen. In zwingenden Fällen hat die Direktion des RBS das Recht, durch den Vorstand eine ausserordentliche GV einberufen zu lassen. Art. 10 Der Mitgliederbeitrag wird jeweils an der GV festgelegt. Art. 11 Neufassung gemäss Beschluss der GV vom 25. 1. 1995: Nach der GV erfolgt der Versand der Einzahlungsscheine zur Bezahlung des Klubbeitrags und der Abonnementsgebühr für das Jahresabonnement des Eisenbahn Amateurs (EA). Der geschuldete Betrag ist innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Einzahlungsscheins zu begleichen, sonst erfolgt eine Mahnung. Wird die Rechnung bis Ende September nicht beglichen, wird dem Säumigen eine 2. Mahnung zugestellt. Wird der geschuldete Betrag bis zum 15. November des laufenden Jahres nicht bezahlt, wird das Abonnement des Eisenbahn Amateurs auf das Jahresende gekündigt und das Mitglied automatisch aus dem Klub ausgeschlossen. Art. 12 Die Kompetenzsumme, über welche der Vorstand verfügen kann, wird an der GV festgelegt. Art. 13 Das Rechnungsjahr des Klubs EBF/RBS dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Kasse ist jährlich durch den Kassenrevisor zu überprüfen Neufassung gemäss Beschluss der GV vom 10. 1. 1996: Die Amtsdauer des Kassenrevisors beträgt 4 Jahre, wovon die ersten 2 Jahre als stellvertretender Revisor. Ein Mitglied, das als Revisor tätig war, kann nach einem Unterbruch von 2 Jahren erneut als stellvertretender Revisor gewählt werden. Ergänzung gemäss Beschluss der GV vom 7. 3. 2007: Auf Beschluss der GV kann für unbestimmte Zeit ein ständiger Revisor gewählt werden. Er wird jeweils an der GV für ein weiteres Jahr bestätigt. Kündigungen sind bis spätestens an der GV des Vorjahres anzumelden. Der stellvertretende Revisor kann ebenfalls auf unbestimmte Zeit gewählt werden. Eine allfällige Kündigung ist bis drei Monate vor der GV einzureichen. Art. 14 Der Klubausweis wird im Verlauf des Monats Dezember für das folgende Jahr abgegeben, sofern der Beitrag für das laufende Jahr bezahlt ist und nicht der Austritt aus dem Klub gegeben wurde. Ehrenmitglieder erhalten den Klubausweis gratis. Die Gültigkeit des Klubausweises beträgt ein Kalenderjahr. Mit diesem Klubausweis ist in gewissen Geschäften ein Rabatt beim Kauf von Eisenbahnmaterial erhältlich. Art. 15 Wünscht ein Mitglied aus dem Klub auszutreten, so hat es seinen Entscheid bis spätestens am 30. September des laufenden Jahres dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Der Austritt erfolgt auf die nächste GV. Der Bezug der Zeitschrift «Eisenbahn Amateur» endet beim Austritt aus dem Klub auf Ende des Jahres, in welchem der Austritt erfolgt. Art. 16 Demissionen aus dem Vorstand haben bis am 30. September des laufenden Jahres schriftlich zu erfolgen. Art. 17 Wer dem Ansehen des Klubs schadet oder in irgend einer andern Art dem Klub Schaden zufügt, kann als Mitglied ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, welcher seinen Entscheid an der nächsten GV zu begründen hat. Art. 18 Der Klub EBF/RBS kann nicht aufgelöst werden, solange noch mindestens 6 Mitglieder seinen Fortbestand wünschen. Art. 19 Wird der Klub aufgelöst, so ist das Klubeigentum zum Zeitwert zu verkaufen. Dabei geniessen die Mitglieder EBF/RBS das Vorkaufsrecht. Der Erlös sowie das Klubvermögen sind einer wohltätigen Stiftung zuzuführen. Ergänzung gemäss Beschluss der GV vom 2. 3. 1994: Für Verpflichtungen des Klubs haftet ausschliesslich das Klubvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 20 Der Bau einer Klubanlage untersteht einem besonderen Reglement, welches im Anhang aufgeführt ist. Art. 21 Die vorliegenden Statuten können an jeder ordentlichen oder ausserordentlichen GV teilweise oder ganz revidiert werden. Worblaufen, 1. April 1987 / 1. April 2009 (Nachdruck) EISEN-BAHN-FREUNDE RBS Der Präsident: Der Sekretär: