öffentliche bekanntmachung einer mündlichen verhandlung
Transcription
öffentliche bekanntmachung einer mündlichen verhandlung
Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten Amtssigniert. SID2015011088967 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Dr. Anja Haidenberger Telefon +43(0)512/508-3473 Fax +43(0)512/508-743455 [email protected] DVR:0059463 UID: ATU36970505 Ernst Derfeser GmbH, Vomp; Bodenaushubdeponie Buttenhauser, Tux – Ansuchen nach dem AWG 2002; ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG Geschäftszahl Innsbruck, U-30.134/195 26.01.2015 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG I. Allgemeines: Mit Bescheid vom 12.06.2006, Zl. U-30.134/43, hat der Landeshauptmann von Tirol der Ernst Derfeser GmbH, Industriestraße 2, 6134 Vomp, die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nrn. 1119/1 und 1120/2, beide KG Tux, auf einer Fläche von ca. 21.000 m² im Ausmaß von ca. 128.500 m³, befristet bis zum 30.06.2011, erteilt. In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.09.2007, Zl. U-30.134/54, hat der Landeshauptmann von Tirol festgestellt, dass die Anlage mit der erteilten Genehmigung übereinstimmt. Gleichzeitig wurden ein Auftrag zur Behebung von Mängeln erteilt (Spruchpunkt II.) und geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 04.06.2008, Zl. U-30.134/64, hat der Landeshauptmann von Tirol eine Anzeige betreffend die Abstandnahme von der Errichtung einer mobilen Waage zur Verwiegung des angelieferten Materials zur Kenntnis genommen (Spruchpunkt I.) und die Frist für die Ersatzaufforstung gemäß der Auflage A) VI. E) 16. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.06.2006, Zl. U-30.134/43, bis zum 31.12.2013, erstreckt (Spruchpunkt II.). Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at/ Bitte Geschäftszahl immer anführen! ##4G4B3P3M3N3P3M3U3N3M3M3M3M3M3U## -2Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.07.2009, Zl. U-30.134/69, ist eine Anpassung an die Vorgaben der Deponieverordnung 2008 durch Abänderung der in Spruchpunkt A. VI. A) 1. bis 6. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.06.2006, Zl. U-30.134/43, vorgeschriebenen Nebenbestimmungen erfolgt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.12.2010, Zl. U-30.134/104, sind diverse Auflagen aufgehoben und abgeändert (vgl. Spruchpunkte I. und II.), der Einbringungszeitraum bis zum 30.06.2014 verlängert (Spruchpunkt III.), zusätzliche Auflagen Sicherstellung angepasst (Spruchpunkt V.) worden. vorgeschrieben (Spruchpunkt IV.) und die Zuletzt wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.06.2014, Zl. U-30.134/170, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Verlängerung des Einbringungszeitraumes bis zum 30.06.2016 erteilt (Spruchpunkt I.). Zudem wurden die Fristen für die Wiederbepflanzung der befristeten Rodefläche und für die Vornahme der Ersatzaufforstung bis 30.06.2016 verlängert (Spruchpunkt II.) sowie in Spruchpunkt III. zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Mit Eingabe vom 07.03.2014 (OZl. 123) beantragte die Ernst Derfeser GmbH, vertreten durch MMag. Stefan Gassner, Industriestraße 2, 6134 Vomp, unter Vorlage von Projektsunterlagen „Bodenaushubdeponie Tux – Phase 2, Einreichprojekt 2014“ vom 28.02.2014 die abfallrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der gegenständlichen Deponie auf den Gst. Nr. 1119/1, 1120/2 und 1231/1, KG 87122 Tux (Gesamtfläche ca. 26.354 m², Gesamtkapazität ca. 160.000 m³). Mit Eingabe vom 07.10.2014 (OZl. 175) hat die Ernst Derfeser GmbH ergänzende Projektsunterlagen (Ausgleichsmaßnahmen, abgeänderte Dimensionierung und Gestaltung der Retentionsrinne, abgeänderte Rodungsflächen) vorgelegt. Zugleich wurde mit Eingabe vom 07.10.2014 (OZl. 175) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Bodenaushub, SN 31411 – Sp 29-34, im Ausmaß von max. 5.000 t auf der bestehenden Deponiefläche, Gst. Nr. 1119/1, KG Tux, beantragt. Mit Eingabe vom 04.11.2014 (OZl. 177) wurde ein Lageplan hinsichtlich des Zwischenlagers übermittelt. II. Allgemeine Projektbeschreibung: Die Ernst Derfeser GmbH beabsichtigt die Erweiterung der Bodenaushubdeponie Buttenhauser, Tux, auf den Gst. Nr. 1119/1, 1120/2 und 1231/1, KG 87122 Tux. Die Gesamtfläche der Erweiterung soll ca. 26.354 m², die Gesamtkapazität ca. 160.000 m³ betragen. Die Errichtung und der Betrieb der Erweiterung sollen insgesamt 12 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides in Anspruch nehmen. Es ist die Einbringung der folgenden Abfallarten beabsichtigt: SN SP ABFALLBEZEICHNUNG SPEZIFIZIERUNG 31411 29 Bodenaushub Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung 31411 30 Bodenaushub Klasse A1 31411 31 Bodenaushub Klasse A2 -331411 32 Bodenaushub Klasse A2G 31411 33 Bodenaushub Inertabfallqualität 31411 34 Bodenaushub technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält Die Projektsfläche ist im Norden durch Waldflächen bzw. eine Gemeindestraße, im Osten und Westen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und im Süden durch den Tuxbach begrenzt. Der Abstand zum Tuxbach beträgt 20 m. Die Zu- bzw. Abfahrt erfolgt wie schon zur bereits genehmigten Deponiefläche über die Gemeindestraße von Nordwesten. Die Zufahrt zur geplanten Deponiefläche führt über die bereits bestehende Zufahrt zur Deponiephase 1. Auch nach endgültigem Abschluss der Deponiephase 1 wird die Zufahrt weiterhin am derzeitigen Standort verbleiben. Anschließend wird ein Betriebsweg über die abgeschlossene Deponiephase 1 errichtet, um die weitere Schüttung durchführen zu können. Die Zufahrt zur Deponiefläche wird mit einem Bauzaun so abgesichert, dass unerlaubte Fremdanlieferungen verhindert werden. Das Gelände für die Erweiterung besteht zum Großteil aus Wald. Folgende Rodungsflächen sind vorgesehen: Befristete Rodungsfläche: Gst. Nr. Befristete Rodung in m² 1119/1 205 1231/1 5.811 Dauerhafte Rodungsfläche: Gst. Nr. dauerhafte Rodung in m² 1119/1 1.135 1231/1 4.508 (davon 3.786 m² Wirtschaftswald mit mittlerer Schutzfunktion) Nach der Rodung soll die gesamte Projektsfläche so aufgeschüttet werden, dass eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung möglich wird. Die entstehenden Böschungen Richtung Tuxbach werden mit einer Neigung von 2:3 (entspricht ca. 32°) mit einem qualitätsgeprüften Material (RMH 0/63) aufgebaut und unregelmäßig bzw. naturnah ausgestaltet. Im Zuge der Baumaßnahmen soll eine im geplanten Deponiebereich befindliche, nicht mehr genutzte Quelle gefasst und ebenso wie die Oberflächenwässer über einen Sickergraben gedrosselt in den Tuxbach eingeleitet werden. -4Auf der Deponie sollen folgende Maschinen zum Einsatz gelangen: Bagger CAT 320 oder Schubraupe CAT D 6, Materialtransport durch Lastkraftwagen. Beantragte Betriebszeiten: Montag – Freitag: 07:00 bis 18:00 Uhr Samstag: 07:00 bis 15:00 Uhr Vom Projekt sind die Grundstücke 1119/1, 1120/2 und 1231/1, alle GB 87122 Tux, betroffen. Zudem beabsichtigt die Ernst Derfeser GmbH die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Bodenaushub, SN 31411 – Sp 29-34, im Ausmaß von max. 5.000 t auf der bereits bestehenden Deponiefläche, Gst. Nr. 1119/1, KG Tux. III. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung: Über dieses Ansuchen findet in Anwendung der §§ 40-44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013 (AWG 2002), die mündliche Verhandlung am Mittwoch, den 11.02.2015 mit dem Zusammentritt der Verhandlungsteilnehmer um 09:30 Uhr im Landhaus 1, 1. Stock, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, Zimmer-Nr. B150 statt. Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Abfallbehörde kommen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn die Vertretung durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhändler erfolgt, -5 wenn die Vertretung durch Familienmitglieder (z.B. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, erfolgt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht, wenn der/die Beteiligte gemeinsam mit dem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnimmt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag in der Gemeinde Tux und durch Veröffentlichung im Internet (https://www.tirol.gv.at/buergerservice/kundmachungen/) kundgemacht wird/wurde. Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn sie diese Verhandlung versäumen (Ihr Vertreter der Sie versäumt). Wenn Sie aus wichtigen Gründen – z. B. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise – nicht kommen können, teilen Sie dies sofort mit, damit allenfalls der Termin verschoben werden kann. Als sonst Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren. Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt. IV. Projektsunterlagen: Die für das Verfahren eingereichten Projektsunterlagen liegen bis zum Tag der Verhandlung beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Zi. B144, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, sowie im Gemeindeamt der Gemeinde Tux zur Einsichtnahme auf. Für den Landeshauptmann: Dr. Anja Haidenberger