öffentliche bekanntmachung einer mündlichen verhandlung

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öffentliche bekanntmachung einer mündlichen verhandlung
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Umweltschutz
Rechtliche Angelegenheiten
Amtssigniert. SID2015011088967
Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at
Dr. Anja Haidenberger
Telefon +43(0)512/508-3473
Fax +43(0)512/508-743455
[email protected]
DVR:0059463
UID: ATU36970505
Ernst Derfeser GmbH, Vomp;
Bodenaushubdeponie Buttenhauser, Tux –
Ansuchen nach dem AWG 2002;
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
Geschäftszahl
Innsbruck,
U-30.134/195
26.01.2015
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG EINER MÜNDLICHEN
VERHANDLUNG
I.
Allgemeines:
Mit Bescheid vom 12.06.2006, Zl. U-30.134/43, hat der Landeshauptmann von Tirol der Ernst Derfeser
GmbH, Industriestraße 2, 6134 Vomp, die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb
einer Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nrn. 1119/1 und 1120/2, beide KG Tux, auf einer Fläche von ca.
21.000 m² im Ausmaß von ca. 128.500 m³, befristet bis zum 30.06.2011, erteilt.
In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.09.2007, Zl. U-30.134/54, hat der Landeshauptmann von Tirol
festgestellt, dass die Anlage mit der erteilten Genehmigung übereinstimmt. Gleichzeitig wurden ein Auftrag
zur Behebung von Mängeln erteilt (Spruchpunkt II.) und geringfügige Abweichungen nachträglich
genehmigt (Spruchpunkt III.).
Mit Bescheid vom 04.06.2008, Zl. U-30.134/64, hat der Landeshauptmann von Tirol eine Anzeige
betreffend die Abstandnahme von der Errichtung einer mobilen Waage zur Verwiegung des angelieferten
Materials zur Kenntnis genommen (Spruchpunkt I.) und die Frist für die Ersatzaufforstung gemäß der
Auflage A) VI. E) 16. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.06.2006, Zl. U-30.134/43,
bis zum 31.12.2013, erstreckt (Spruchpunkt II.).
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-2Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.07.2009, Zl. U-30.134/69, ist eine Anpassung an
die Vorgaben der Deponieverordnung 2008 durch Abänderung der in Spruchpunkt A. VI. A) 1. bis 6. des
Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.06.2006, Zl. U-30.134/43, vorgeschriebenen
Nebenbestimmungen erfolgt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.12.2010, Zl. U-30.134/104, sind diverse Auflagen
aufgehoben und abgeändert (vgl. Spruchpunkte I. und II.), der Einbringungszeitraum bis zum 30.06.2014
verlängert (Spruchpunkt III.), zusätzliche Auflagen
Sicherstellung angepasst (Spruchpunkt V.) worden.
vorgeschrieben (Spruchpunkt IV.)
und
die
Zuletzt wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.06.2014, Zl. U-30.134/170, die
abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Verlängerung des Einbringungszeitraumes bis zum
30.06.2016 erteilt (Spruchpunkt I.). Zudem wurden die Fristen für die Wiederbepflanzung der befristeten
Rodefläche und für die Vornahme der Ersatzaufforstung bis 30.06.2016 verlängert (Spruchpunkt II.) sowie
in Spruchpunkt III. zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom 07.03.2014 (OZl. 123) beantragte die Ernst Derfeser GmbH, vertreten durch
MMag. Stefan Gassner, Industriestraße 2, 6134 Vomp, unter Vorlage von Projektsunterlagen
„Bodenaushubdeponie Tux – Phase 2, Einreichprojekt 2014“ vom 28.02.2014 die abfallrechtliche
Genehmigung für die Erweiterung der gegenständlichen Deponie auf den Gst. Nr. 1119/1, 1120/2 und
1231/1, KG 87122 Tux (Gesamtfläche ca. 26.354 m², Gesamtkapazität ca. 160.000 m³).
Mit Eingabe vom 07.10.2014 (OZl. 175) hat die Ernst Derfeser GmbH ergänzende Projektsunterlagen
(Ausgleichsmaßnahmen, abgeänderte Dimensionierung und Gestaltung der Retentionsrinne, abgeänderte
Rodungsflächen) vorgelegt.
Zugleich wurde mit Eingabe vom 07.10.2014 (OZl. 175) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für
die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Bodenaushub, SN 31411 – Sp 29-34, im Ausmaß
von max. 5.000 t auf der bestehenden Deponiefläche, Gst. Nr. 1119/1, KG Tux, beantragt. Mit Eingabe
vom 04.11.2014 (OZl. 177) wurde ein Lageplan hinsichtlich des Zwischenlagers übermittelt.
II.
Allgemeine Projektbeschreibung:
Die Ernst Derfeser GmbH beabsichtigt die Erweiterung der Bodenaushubdeponie Buttenhauser, Tux, auf
den Gst. Nr. 1119/1, 1120/2 und 1231/1, KG 87122 Tux. Die Gesamtfläche der Erweiterung soll
ca. 26.354 m², die Gesamtkapazität ca. 160.000 m³ betragen. Die Errichtung und der Betrieb der
Erweiterung sollen insgesamt 12 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides in Anspruch
nehmen.
Es ist die Einbringung der folgenden Abfallarten beabsichtigt:
SN
SP
ABFALLBEZEICHNUNG
SPEZIFIZIERUNG
31411
29
Bodenaushub
Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung
31411
30
Bodenaushub
Klasse A1
31411
31
Bodenaushub
Klasse A2
-331411
32
Bodenaushub
Klasse A2G
31411
33
Bodenaushub
Inertabfallqualität
31411
34
Bodenaushub
technisches Schüttmaterial, das weniger als
5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält
Die Projektsfläche ist im Norden durch Waldflächen bzw. eine Gemeindestraße, im Osten und Westen
durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und im Süden durch den Tuxbach begrenzt. Der Abstand zum
Tuxbach beträgt 20 m.
Die Zu- bzw. Abfahrt erfolgt wie schon zur bereits genehmigten Deponiefläche über die Gemeindestraße
von Nordwesten. Die Zufahrt zur geplanten Deponiefläche führt über die bereits bestehende Zufahrt zur
Deponiephase 1. Auch nach endgültigem Abschluss der Deponiephase 1 wird die Zufahrt weiterhin am
derzeitigen Standort verbleiben. Anschließend wird ein Betriebsweg über die abgeschlossene
Deponiephase 1 errichtet, um die weitere Schüttung durchführen zu können. Die Zufahrt zur
Deponiefläche wird mit einem Bauzaun so abgesichert, dass unerlaubte Fremdanlieferungen verhindert
werden.
Das Gelände für die Erweiterung besteht zum Großteil aus Wald. Folgende Rodungsflächen sind
vorgesehen:
Befristete Rodungsfläche:
Gst. Nr.
Befristete Rodung in m²
1119/1
205
1231/1
5.811
Dauerhafte Rodungsfläche:
Gst. Nr.
dauerhafte Rodung in m²
1119/1
1.135
1231/1
4.508 (davon 3.786 m²
Wirtschaftswald mit
mittlerer Schutzfunktion)
Nach der Rodung soll die gesamte Projektsfläche so aufgeschüttet werden, dass eine landwirtschaftliche
Bewirtschaftung möglich wird. Die entstehenden Böschungen Richtung Tuxbach werden mit einer Neigung
von 2:3 (entspricht ca. 32°) mit einem qualitätsgeprüften Material (RMH 0/63) aufgebaut und unregelmäßig
bzw. naturnah ausgestaltet.
Im Zuge der Baumaßnahmen soll eine im geplanten Deponiebereich befindliche, nicht mehr genutzte
Quelle gefasst und ebenso wie die Oberflächenwässer über einen Sickergraben gedrosselt in den
Tuxbach eingeleitet werden.
-4Auf der Deponie sollen folgende Maschinen zum Einsatz gelangen:
Bagger CAT 320 oder Schubraupe CAT D 6, Materialtransport durch Lastkraftwagen.
Beantragte Betriebszeiten:
Montag – Freitag: 07:00 bis 18:00 Uhr
Samstag: 07:00 bis 15:00 Uhr
Vom Projekt sind die Grundstücke 1119/1, 1120/2 und 1231/1, alle GB 87122 Tux, betroffen.
Zudem beabsichtigt die Ernst Derfeser GmbH die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für
Bodenaushub, SN 31411 – Sp 29-34, im Ausmaß von max. 5.000 t auf der bereits bestehenden
Deponiefläche, Gst. Nr. 1119/1, KG Tux.
III.
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung:
Über dieses Ansuchen findet in Anwendung der §§ 40-44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,
BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), in Verbindung mit dem
Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013 (AWG
2002), die mündliche Verhandlung am
Mittwoch, den 11.02.2015
mit dem Zusammentritt der Verhandlungsteilnehmer
um 09:30 Uhr
im Landhaus 1, 1. Stock, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, Zimmer-Nr. B150
statt.
Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten
entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Abfallbehörde kommen.
Bevollmächtigter
kann
eine
eigenberechtigte
natürliche
Person,
eine
juristische
Person,
eine
Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die
unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht
ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
wenn die Vertretung durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen
Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhändler erfolgt,
-5 wenn die Vertretung durch Familienmitglieder (z.B. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von
Organisationen), die der Behörde bekannt sind, erfolgt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis
besteht,
wenn der/die Beteiligte gemeinsam mit dem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnimmt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung –
durch Anschlag in der Gemeinde Tux und
durch Veröffentlichung im Internet (https://www.tirol.gv.at/buergerservice/kundmachungen/)
kundgemacht wird/wurde.
Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre
Kosten vertagt werden kann, wenn sie diese Verhandlung versäumen (Ihr Vertreter der Sie versäumt).
Wenn Sie aus wichtigen Gründen – z. B. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise – nicht kommen
können, teilen Sie dies sofort mit, damit allenfalls der Termin verschoben werden kann.
Als sonst Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der
Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder
während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren,
rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des
Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der
Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen
Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als
rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis darstellt.
IV.
Projektsunterlagen:
Die für das Verfahren eingereichten Projektsunterlagen liegen bis zum Tag der Verhandlung beim Amt der
Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Zi. B144, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck,
sowie im Gemeindeamt der Gemeinde Tux zur Einsichtnahme auf.
Für den Landeshauptmann:
Dr. Anja Haidenberger