als PDF downloaden
Transcription
als PDF downloaden
SPERRZEITEN FÜR GASTSTÄTTEN UND SPIELSTÄTTEN SOWIE SCHLIESSZEITEN DER SPIELBANKEN-AUTOMATENSÄLE Stand: 01.01.2011 BUNDESLÄNDER SCHANK- UND SPEISEWIRTSCHAFTEN* SPIELSTÄTTEN* BADEN-WÜRTTEMBERG 1 Dep. Baden-Baden Dep. Konstanz (Seestr.) Dep. Konstanz (Bahnhofsvorpl.) Dep. Stuttgart 03:00 bis 06:00 Uhr 2 24:00 bis 06:00 Uhr BAYERN 05:00 bis 06:00 Uhr 5 05:00 bis 06:00 Uhr 5 04:00 bis 12:00 Uhr BERLIN 05:00 bis 06:00 Uhr 05:00 bis 06:00 Uhr 03:00 bis 11:00 Uhr 6 7 SPIELBANKENAUTOMATENSÄLE** 02:00 bis 12:00 Uhr 3,4 03:00 bis 14:00 Uhr 02:00 bis 12:00 Uhr 4 02:00 bis 12:00 Uhr 4 7 -8 -8 02:00 bis 06:00 Uhr 11 02:00 bis 06:00 Uhr 11 HAMBURG Dep. Mundsburg Dep. Steindamm Dep. Reeperbahn 05:00 bis 06:00Uhr 13 05:00 bis 06:00 Uhr 13 05:00 bis 12:00 Uhr 01:00 bis 10:00 Uhr 02:00 bis 08:00 Uhr 06:00 bis 08:00 Uhr HESSEN 14 05:00 bis 06:00 Uhr 15 05:00 bis 06:00 Uhr 15 06:00 bis 12:00 Uhr 16 MECKLENBURG-VORPOMMERN - 17 - 17 05:00 bis 10:00 Uhr 24:00 bis 06:00 Uhr 07:00 bis 09:00 Uhr BRANDENBURG Dep. Cottbus Dep. Frankfurt/Oder Dep. Potsdam BREMEN 02:00 bis 14:00 Uhr 9,10 01:00 bis 16:30 Uhr 10 03:00 bis 11:00 Uhr 03:00 bis 14:00 Uhr 12 NIEDERSACHSEN - NORDRHEIN-WESTFALEN 19 Dep. Aachen (Alter Posthof) Dep. Bad Oeyenhausen Dep. Dortmund Dep. Duisburg 05:00 bis 06:00 Uhr 20 01:00 bis 06:00 Uhr 20 RHEINLAND-PFALZ 05:00 bis 06:00 Uhr 23 24:00 bis 06:00 Uhr 07:00 bis 11:00 Uhr SAARLAND 05:00 bis 06:00 Uhr 5 05:00 bis 06:00 Uhr 5 05:00 bis 06:00 Uhr SACHSEN 05:00 bis 06:00 Uhr 7 23:00 bis 06:00 Uhr 04:00 bis 10:00 Uhr 25 SACHSEN-ANHALT 05:00 bis 06:00 Uhr 7 22:00 bis 07:00 Uhr 05:00 bis 09:00 Uhr 26 SCHLESWIG-HOLSTEIN - - 05:00 bis 10:00 Uhr 28 THÜRINGEN - 29 * 24 18 27 27 01:00 bis 06:00 Uhr 30 02:00 bis 11:00 Uhr 21 02:00 bis 12:00 Uhr 22 02:00 bis 11:00 Uhr 22 03:00 bis 11:00 Uhr 22 04:00 bis 10:00 Uhr Sperrzeiten nach den Gaststättenverordnungen / Sperrzeitenverordnungen der Bundesländer. Die Kommunen können bei Vorliegen eines öffent lichen Bedürfnisses von den Landesregelungen abweichende Sperrzeiten festlegen. ** Schließzeiten der Automatensäle nach den Spielordnungen der Bundesländer, in deren Rahmen sich die konkreten Schließzeiten der einzelnen Spielbanken halten müssen. ©VDAI QUELLE Auskunft der zuständigen Behörden bzw. Ministerien der Länder. SPERRZEITEN FÜR GASTSTÄTTEN UND SPIELSTÄTTEN SOWIE SCHLIESSZEITEN DER SPIELBANKEN-AUTOMATENSÄLE ERLÄUTERUNGEN ZUR TABELLE 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Die am 01. Januar 2010 in Kraft getretene Elfte Verordnung zur Änderung der GastVO brachte eine Ände-rung des § 9 „Allgemeine Sperrzeit“. Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften wurde von 4 auf 3 Stunden verkürzt. Die Sperrzeit für Spielhallen wurde dagegen nicht liberalisiert. Die Sperrzeit beginnt in Kur- und Erholungsorten um 02:00 Uhr. In den Nächten zum Sa. und So., Fastnachtsdienstag und 01. Mai beginnt sie um 05:00 Uhr. In der Nacht zum 01. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben. Es gibt keine Rahmenschließzeiten, sondern nur Einzelregelungen. Am Wochenende (Fr. und Sa.) und vor den Feiertagen beginnt die Sperrzeit um 03:00 Uhr. Grundsätzlich können die Gemeinden von der allgemeinen Sperrzeit abweichende Regelungen treffen. In der Nacht zum 01. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. Das seit Ende 2007 angekündigte Landesgaststättengesetz, das auch die Gaststättenverordnung berühren würde, ist bis heute nicht in Kraft getreten. Anfänglich war eine Aufhebung der Sperrzeit geplant. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Landesspielhallengesetz und Änderung GlüStV) wird derzeit abgewartet. In der Nacht zum 01. Januar sowie 01. und 02. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben. Die Sperrzeitverordnung ist seit 01. August 2006 aufgehoben. Die „alte“ Spielordnung vom 12. Mai 1998 mit der Rahmenschließzeit 04:00 bis 09:00 Uhr wurde aufgehoben. Die am 14. Oktober 2009 in Kraft getretene Spielordnungsverordnung enthält in § 7 nur noch Spielverbotszeiten an bestimmten Feiertagen, aber keine Rahmenschließzeiten. Es gelten Einzelregelungen. Das Automatenspiel schließt in Cottbus um 03:00 Uhr (Do. - Sa.) und in Frankfurt um 02:00 Uhr (Mi. - Sa.). Die am 01. Mai 2009 in Kraft getretene Gaststättenverordnung erlaubt eine Öffnung der Spielhallen wie Schank- und Speisewirtschaften bis 02:00 Uhr, d.h. 2 Stunden länger als bisher. In den Nächten zum Sa. und So., 01. Januar, Ostermontag, 01. und 02. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, 03. und 04. Oktober sowie 26. Dezember ist die Sperrzeit aufgehoben. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses kann sie allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Die Spielbankleitung kann das Ende der Sperrzeit mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorverlegen. Die Sperrzeit kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Keine Sperrzeit gilt in den Nächten zum Sa. und So., 01. Januar sowie 01. und 02. Mai. In Hessen befindet sich ein Gaststättengesetz im Gesetzgebungsverfahren. Es ist davon auszugehen, dass nach Inkrafttreten die Sperrzeitverordnung aufgrund der Ermächtigungsgrundlage neu erlassen wird. In den Nächten zum 01. Januar, Freitag vor Fastnacht bis Aschermittwoch sowie zum 01. Mai ist die Sperr-zeit aufgehoben. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses kann sie allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Für die Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt/Main ist die Spielzeit auf max. 18 Stunden pro Tag begrenzt. In der Spielbank Kassel darf von 09:00 – 03:00 Uhr (Mo.-Sa.) gespielt werden. Die Sperrzeit (vorher: § 3 Gast-VO) ist seit 12. August 2006 aufgehoben. Die Aufhebung der Sperrzeiten erfolgte für Schank- und Speisewirtschaften zum 01. November 2006 sowie für öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen zum 01. Januar 2009. Die am 28. Dezember 2009 in Kraft getretene Gewerberechtsverordnung enthält in § 3 Abs. 3 die Sperrzei-tenregelungen entsprechend § 4 Abs. 1 der „alten“ Gaststättenverordnung. Die allgemeinen Sperrzeiten greifen nur sofern die örtlichen Ordnungsbehörden von ihrer Ermächtigung, die Sperrzeiten festzusetzen, keinen Gebrauch gemacht haben. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses kann die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Die bisherigen Spielordnungen mit der Rahmenschließzeit 04:00 bis 11:00 Uhr wurden aufgehoben. Die am 01. Januar 2009 in Kraft getretene Glücksspielverordnung regelt die Spielzeiten. Gemäß § 2 Abs. 2 legt die Spielbankleitung die Spielzeiten fest – Rahmenschließzeiten fehlen. Am Wochenende und vor Feiertagen schließen die Spielbanken eine Stunde später (03:00 bzw. 04:00 Uhr). In den Nächten zum Sa. und So., einem gesetzlichen Feiertag, Rosenmontag und Fastnachtdienstag ist die Sperrzeit aufgehoben. Die Gaststättenverordnung wurde durch Verordnung vom 27. Oktober 2010 nicht inhaltlich geändert, sondern lediglich der Geltungszeitraum in § 23 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Die Rahmenschließzeit gibt das Sächsische Staatsministerium des Innern mit der jeweiligen Konzession vor. Mit Inkrafttreten des neuen Spielbankengesetzes am 01. Januar 2010 sind die Öffnungszeiten statt in der Verordnung im Gesetz geregelt (§ 11). Die Sperrzeit wurde verlängert (vorher: 07:00 - 09:00 Uhr). Die Sperrzeitverordnung ist seit 28. Oktober 2005 aufgehoben. Die örtlichen Ordnungsbehörden können aber im Rahmen der einzelnen Gaststättenerlaubnis Sperrzeiten aus Lärmschutzgründen bestimmen. Mit Spielbankverordnung vom 28. Oktober 2008 wurde die Sperrzeit verlängert (vorher: 07:00 - 10:00 Uhr). Seit 01. Dezember 2008 sind die Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften aufgehoben. In den Nächten zum 01. Januar, Freitag bis Dienstag vor Aschermittwoch sowie 01. Mai und 03. Oktober ist die Sperrzeit aufgehoben.