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SPERRZEITEN FÜR GASTSTÄTTEN UND SPIELSTÄTTEN SOWIE
SCHLIESSZEITEN DER SPIELBANKEN-AUTOMATENSÄLE
Stand: 01.01.2011
BUNDESLÄNDER
SCHANK- UND
SPEISEWIRTSCHAFTEN*
SPIELSTÄTTEN*
BADEN-WÜRTTEMBERG 1
Dep. Baden-Baden
Dep. Konstanz (Seestr.)
Dep. Konstanz (Bahnhofsvorpl.)
Dep. Stuttgart
03:00 bis 06:00 Uhr 2
24:00 bis 06:00 Uhr
BAYERN
05:00 bis 06:00 Uhr 5
05:00 bis 06:00 Uhr 5
04:00 bis 12:00 Uhr
BERLIN
05:00 bis 06:00 Uhr
05:00 bis 06:00 Uhr
03:00 bis 11:00 Uhr
6
7
SPIELBANKENAUTOMATENSÄLE**
02:00 bis 12:00 Uhr 3,4
03:00 bis 14:00 Uhr
02:00 bis 12:00 Uhr 4
02:00 bis 12:00 Uhr 4
7
-8
-8
02:00 bis 06:00 Uhr 11
02:00 bis 06:00 Uhr 11
HAMBURG
Dep. Mundsburg
Dep. Steindamm
Dep. Reeperbahn
05:00 bis 06:00Uhr 13
05:00 bis 06:00 Uhr 13
05:00 bis 12:00 Uhr
01:00 bis 10:00 Uhr
02:00 bis 08:00 Uhr
06:00 bis 08:00 Uhr
HESSEN 14
05:00 bis 06:00 Uhr 15
05:00 bis 06:00 Uhr 15
06:00 bis 12:00 Uhr 16
MECKLENBURG-VORPOMMERN
- 17
- 17
05:00 bis 10:00 Uhr
24:00 bis 06:00 Uhr
07:00 bis 09:00 Uhr
BRANDENBURG
Dep. Cottbus
Dep. Frankfurt/Oder
Dep. Potsdam
BREMEN
02:00 bis 14:00 Uhr 9,10
01:00 bis 16:30 Uhr 10
03:00 bis 11:00 Uhr
03:00 bis 14:00 Uhr 12
NIEDERSACHSEN
-
NORDRHEIN-WESTFALEN 19
Dep. Aachen (Alter Posthof)
Dep. Bad Oeyenhausen
Dep. Dortmund
Dep. Duisburg
05:00 bis 06:00 Uhr 20
01:00 bis 06:00 Uhr 20
RHEINLAND-PFALZ
05:00 bis 06:00 Uhr 23
24:00 bis 06:00 Uhr
07:00 bis 11:00 Uhr
SAARLAND
05:00 bis 06:00 Uhr 5
05:00 bis 06:00 Uhr 5
05:00 bis 06:00 Uhr
SACHSEN
05:00 bis 06:00 Uhr
7
23:00 bis 06:00 Uhr
04:00 bis 10:00 Uhr 25
SACHSEN-ANHALT
05:00 bis 06:00 Uhr 7
22:00 bis 07:00 Uhr
05:00 bis 09:00 Uhr 26
SCHLESWIG-HOLSTEIN
-
-
05:00 bis 10:00 Uhr 28
THÜRINGEN
- 29
*
24
18
27
27
01:00 bis 06:00 Uhr 30
02:00 bis 11:00 Uhr 21
02:00 bis 12:00 Uhr 22
02:00 bis 11:00 Uhr 22
03:00 bis 11:00 Uhr 22
04:00 bis 10:00 Uhr
Sperrzeiten nach den Gaststättenverordnungen / Sperrzeitenverordnungen der Bundesländer. Die Kommunen können bei Vorliegen eines öffent lichen Bedürfnisses von den Landesregelungen abweichende Sperrzeiten festlegen.
** Schließzeiten der Automatensäle nach den Spielordnungen der Bundesländer, in deren Rahmen sich die konkreten Schließzeiten der einzelnen
Spielbanken halten müssen.
©VDAI
QUELLE
Auskunft der zuständigen Behörden bzw. Ministerien der Länder.
SPERRZEITEN FÜR GASTSTÄTTEN UND SPIELSTÄTTEN SOWIE
SCHLIESSZEITEN DER SPIELBANKEN-AUTOMATENSÄLE
ERLÄUTERUNGEN ZUR TABELLE
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Die am 01. Januar 2010 in Kraft getretene Elfte Verordnung zur Änderung der GastVO brachte eine Ände-rung des § 9 „Allgemeine Sperrzeit“. Die
Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften wurde von 4 auf 3 Stunden verkürzt. Die Sperrzeit für Spielhallen wurde dagegen nicht liberalisiert.
Die Sperrzeit beginnt in Kur- und Erholungsorten um 02:00 Uhr. In den Nächten zum Sa. und So., Fastnachtsdienstag und 01. Mai beginnt sie um
05:00 Uhr. In der Nacht zum 01. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben.
Es gibt keine Rahmenschließzeiten, sondern nur Einzelregelungen.
Am Wochenende (Fr. und Sa.) und vor den Feiertagen beginnt die Sperrzeit um 03:00 Uhr.
Grundsätzlich können die Gemeinden von der allgemeinen Sperrzeit abweichende Regelungen treffen. In der Nacht zum 01. Januar ist die Sperrzeit
aufgehoben.
Das seit Ende 2007 angekündigte Landesgaststättengesetz, das auch die Gaststättenverordnung berühren würde, ist bis heute nicht in Kraft
getreten. Anfänglich war eine Aufhebung der Sperrzeit geplant. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Landesspielhallengesetz und Änderung GlüStV)
wird derzeit abgewartet.
In der Nacht zum 01. Januar sowie 01. und 02. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.
Die Sperrzeitverordnung ist seit 01. August 2006 aufgehoben.
Die „alte“ Spielordnung vom 12. Mai 1998 mit der Rahmenschließzeit 04:00 bis 09:00 Uhr wurde aufgehoben. Die am 14. Oktober 2009 in Kraft
getretene Spielordnungsverordnung enthält in § 7 nur noch Spielverbotszeiten an bestimmten Feiertagen, aber keine Rahmenschließzeiten. Es
gelten Einzelregelungen.
Das Automatenspiel schließt in Cottbus um 03:00 Uhr (Do. - Sa.) und in Frankfurt um 02:00 Uhr (Mi. - Sa.).
Die am 01. Mai 2009 in Kraft getretene Gaststättenverordnung erlaubt eine Öffnung der Spielhallen wie Schank- und Speisewirtschaften bis 02:00
Uhr, d.h. 2 Stunden länger als bisher. In den Nächten zum Sa. und So., 01. Januar, Ostermontag, 01. und 02. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag,
03. und 04. Oktober sowie 26. Dezember ist die Sperrzeit aufgehoben. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses kann sie allgemein verlängert,
verkürzt oder aufgehoben werden.
Die Spielbankleitung kann das Ende der Sperrzeit mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorverlegen.
Die Sperrzeit kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Keine Sperrzeit gilt in den
Nächten zum Sa. und So., 01. Januar sowie 01. und 02. Mai.
In Hessen befindet sich ein Gaststättengesetz im Gesetzgebungsverfahren. Es ist davon auszugehen, dass nach Inkrafttreten die Sperrzeitverordnung
aufgrund der Ermächtigungsgrundlage neu erlassen wird.
In den Nächten zum 01. Januar, Freitag vor Fastnacht bis Aschermittwoch sowie zum 01. Mai ist die Sperr-zeit aufgehoben. Bei Vorliegen eines
öffentlichen Bedürfnisses kann sie allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
Für die Spielbank im Transitbereich des Flughafens Frankfurt/Main ist die Spielzeit auf max. 18 Stunden pro Tag begrenzt. In der Spielbank Kassel
darf von 09:00 – 03:00 Uhr (Mo.-Sa.) gespielt werden.
Die Sperrzeit (vorher: § 3 Gast-VO) ist seit 12. August 2006 aufgehoben.
Die Aufhebung der Sperrzeiten erfolgte für Schank- und Speisewirtschaften zum 01. November 2006 sowie für öffentliche Vergnügungsstätten auf
Jahrmärkten und Rummelplätzen zum 01. Januar 2009.
Die am 28. Dezember 2009 in Kraft getretene Gewerberechtsverordnung enthält in § 3 Abs. 3 die Sperrzei-tenregelungen entsprechend § 4 Abs. 1
der „alten“ Gaststättenverordnung.
Die allgemeinen Sperrzeiten greifen nur sofern die örtlichen Ordnungsbehörden von ihrer Ermächtigung, die Sperrzeiten festzusetzen, keinen
Gebrauch gemacht haben. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses kann die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
Die bisherigen Spielordnungen mit der Rahmenschließzeit 04:00 bis 11:00 Uhr wurden aufgehoben. Die am 01. Januar 2009 in Kraft getretene
Glücksspielverordnung regelt die Spielzeiten. Gemäß § 2 Abs. 2 legt die Spielbankleitung die Spielzeiten fest – Rahmenschließzeiten fehlen.
Am Wochenende und vor Feiertagen schließen die Spielbanken eine Stunde später (03:00 bzw. 04:00 Uhr).
In den Nächten zum Sa. und So., einem gesetzlichen Feiertag, Rosenmontag und Fastnachtdienstag ist die Sperrzeit aufgehoben.
Die Gaststättenverordnung wurde durch Verordnung vom 27. Oktober 2010 nicht inhaltlich geändert, sondern lediglich der Geltungszeitraum in § 23
bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Die Rahmenschließzeit gibt das Sächsische Staatsministerium des Innern mit der jeweiligen Konzession vor.
Mit Inkrafttreten des neuen Spielbankengesetzes am 01. Januar 2010 sind die Öffnungszeiten statt in der Verordnung im Gesetz geregelt (§ 11). Die
Sperrzeit wurde verlängert (vorher: 07:00 - 09:00 Uhr).
Die Sperrzeitverordnung ist seit 28. Oktober 2005 aufgehoben. Die örtlichen Ordnungsbehörden können aber im Rahmen der einzelnen Gaststättenerlaubnis Sperrzeiten aus Lärmschutzgründen bestimmen.
Mit Spielbankverordnung vom 28. Oktober 2008 wurde die Sperrzeit verlängert (vorher: 07:00 - 10:00 Uhr).
Seit 01. Dezember 2008 sind die Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften aufgehoben.
In den Nächten zum 01. Januar, Freitag bis Dienstag vor Aschermittwoch sowie 01. Mai und 03. Oktober ist die Sperrzeit aufgehoben.