Leitfaden - LEHRER-ONLINE-BW
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Kooperation im Schulalltag – Ein Leitfaden rund um die Zusammenarbeit © Celine Soyer Erstellt von: Kathrin Böer Tina Döbler Martina Füeß Britta Lang Inhalt Einleitung ..................................................................................................................................... 3 1 Definition und Ziele von Kooperation ................................................................................... 4 1.1 Kontakthypothese nach Cloerkes ................................................................................. 5 1.2 Einschub: Die Bedeutung der Kooperation für die Schüler ...................................... 6 2 Verschiedene Formen der Kooperation............................................................................... 8 2.1 Kooperation Schule - Schule ............................................................................................. 8 2.1.1 Außenklassen ............................................................................................................... 9 2.1.2 ISEP ............................................................................................................................. 12 2.1.3 Sonderpädagogische Dienste .................................................................................. 14 2.1.4 Begegnungsmaßnahmen ......................................................................................... 18 2.1.5 Einzelintegration......................................................................................................... 20 2.2 Kooperation Schule – Eltern ............................................................................................ 22 2.2.1 Informelle und beratende Formen der Elternarbeit............................................... 22 2.2.2 Partizipierende Formen der Elternarbeit ................................................................ 24 2.2.4 Zusammenführende Formen der Elternarbeit ....................................................... 25 2.2.5 Hindernisse bei der Kooperation mit Eltern ........................................................... 25 2.3 Kooperation Schule – außerschulische Partner ........................................................... 26 2.3.1 Kooperation Schule – Verein ................................................................................... 26 2.3.2 Kooperation Schule – Jugendarbeit (Jugendhilfeplan) ...................................... 27 3 Vorraussetzungen für gelingende Kooperation ................................................................ 28 4 Literaturempfehlungen und Infos........................................................................................ 29 Anhang....................................................................................................................................... 33 Landesarbeitsstelle Kooperation ....................................................................................... 33 Adressen ............................................................................................................................... 34 Verwaltungsvorschrift .......................................................................................................... 40 2 Einleitung Das Bild vom Lehrer als „Einzelkämpfer“ ist schon seit einiger Zeit im Wandel begriffen, aber noch lange nicht selbstverständlich! Der Kooperationsgedanke ist im Schulgesetz §15 Abs. 5 und 6 verankert, Lehrer arbeiten zunehmend als Team (Klassenteams, Stufenteams, …). Dieser Leitfaden entstand während einer Projektwoche am Seminar und soll ein Wegweiser in die Kooperation mit Partnern außerhalb der eigenen Schule sein, denn häufig ist der Wunsch nach Kooperation vorhanden, aber der Weg dorthin ist verzweigt und unübersichtlich. Wir möchten einen Überblick geben über verschiedene Kooperationsformen mit unterschiedlichen Partnern, wobei wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben! Um den ersten Schritt in die Kooperation zu erleichtern, fügen wir eine Liste mit Adressen und Informationsquellen an. 3 1 Definition und Ziele von Kooperation Als wir gemeinsam den Begriff „Kooperation“ anhand verschiedener, gefundener Definitionen klären wollten, stellten wir fest, dass wir im „Wörterbuch Pädagogik“ von Schaub/Zenke keine Definition von Kooperation finden konnten! Wir waren sehr überrascht, da wir in anbetracht der Gängigkeit des Begriffs „Kooperation“ in der Pädagogik dies als sichere Quelle betrachtet hatten. Ebenso tauchte Kooperation in Literatur zur Allgemeinen Pädagogik nicht auf. Aus den unterschiedlichen Definitionen, die wir anderen Quellen entnommen hatten, ließ sich nicht die Definition für uns finden! Deshalb machten wir uns daran eine eigene Definition zu erstellen, die alles enthielt, was uns wichtig erschien. Schulische Kooperation: gemeinsames Leben, Spielen, Lernen und Arbeiten von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung. Die pädagogische Verantwortung liegt gleichberechtigt bei Lehrern, Eltern und anderen an der Kooperation Beteiligten. Kooperation sollte auf Freiwilligkeit basieren. Diese Definition war die Grundlage unserer weiteren Arbeit. Von ihr ausgehend stellten wir Ziele von Kooperation zusammen, die für uns allgemein gültig waren. In den einzelnen Unterpunkten wurden diese noch weiter ausdifferenziert. - soziale Integration - Entwicklungschancen für alle Kinder - Gemeinsamkeit als schön erleben - Gemeinsamkeiten entdecken und mit Unterschieden umgehen - Schonraum aufbrechen - Schule öffnen - Abbau von Vorurteilen - Intensivierung von Kontakten auch im Freizeitbereich - Verträglichkeit der Anforderungen für alle Beteiligten - Professionalisierung - Ökonomisierung - Sensibilisierung - unvoreingenommenes Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen 4 1.1 Kontakthypothese nach Cloerkes Kontakte zwischen behinderten und nicht behinderten Menschen wirken sich positiv auf die sozialen Einstellungen beider Seiten aus und stellen so eine Möglichkeit zur Integration von Menschen mit Behinderungen dar - so die Annahme. Menschen mit Behinderungen sind in unserer Leistungsgesellschaft häufig in Außenseiterpositionen, da das Leistungsprinzip die Integration oftmals verhindert. Es ist jedoch festzustellen, dass die ablehnende Haltung Menschen mit Behinderungen gegenüber nicht instinkt-, sondern historisch gewachsen ist. Das heißt also, dass die Einstellung nicht behinderter Menschen durch frühen, direkten Kontakt mit Menschen mit Behinderungen positiv beeinflusst werden kann. 1. Annahme: Einstellungen und Vorurteile werden gelernt, ohne dass man das Vorurteilsobjekt in der Regel kennt! Vorurteile sind also ein Resultat eines Realitätsdefizits! 2. Annahme: Menschen neigen dazu, ihnen unvertraute Personen nicht zu mögen und umgekehrt. Fremdheit kann Abneigung hervorrufen und soll daher durch Vertrautheit ersetzt werden! 3. Annahme: das Ausmaß der Zuneigung hängt davon ab, wie häufig Interaktionen untereinander stattfinden. Die Anzahl der Kontakte bestimmt Sympathie oder Antipathie! Aus diesen drei Annahmen lassen sich nach Cloerkes zwei Thesen zur Förderung von Kontakten zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen ableiten: 1. These: Personen, die über Kontakte mit Behinderten verfügen, werden günstigere Einstellungen gegenüber Behinderten zeigen, als Personen, die keine derartigen Kontakte haben oder hatten. 2. These: Je häufiger Kontakt mit Behinderten bestanden hat, umso positiver wird die Einstellung des Betreffenden sein. Die Realität zeigt jedoch, dass häufige, oberflächliche Kontakte auch Ablehnung verstärken können. Das heißt, dass die entscheidende Bedingung, die Art und Qualität des Kontaktes ist! Eine positive Voreinstellung zu Behinderten fördert jedoch den Erfolg des Miteinanders. Dies lässt eine pessimistische Perspektive zu, dass Kontakt zwischen Behinderten und nicht behinderten Menschen nur da sinnvoll ist, wo bereits eine positive Grundhaltung 5 vorhanden ist. Befragungen von Menschen, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, haben gezeigt, dass kein Zusammenhang besteht zwischen Kontakt mit Behinderten und der Einstellung ihnen gegenüber! Dies bedeutet also, dass der bloße Kontakt zu Menschen mit Behinderungen keinen positiven Einfluss auf die Einstellung ihnen gegenüber hat. Deshalb ist festzustellen, dass die qualitativen Bedingungen des Kontaktes ausschlaggebend sind, ob es zu einer positiven Beeinflussung der Einstellungen Menschen mit Behinderungen gegenüber kommt. Es ist festzustellen, dass einen Einstellungsänderung Menschen mit Behinderungen gegenüber eine Veränderung der Gesellschaft benötigt! (vgl. Dolderer, Maria, S. 9-13). 1.2 Einschub: Die Bedeutung der Kooperation für die Schüler Die schulische Kooperation wird als realistischer Weg der Integration betrachtet. Integration ist ein langer Prozess und muss kontinuierlich über Jahre intensiv betrieben werden und zum Erfolg zu führen. Die früheste Integration ist die wirkungsvollste Integration, da sich vorurteile noch nicht verfestigt haben. "Eine bloße physische oder funktionale Einbindung reicht bei weitem nicht aus, dem subjektiven Gefühl eines Integriertseins Rechnung zu tragen, der gemeinsame Lerngegenstand ist notwendig" (Schor/ Ehrhardt, S. 23). Kooperatives Arbeiten ermöglicht Entwicklungschancen für alle Beteiligten. Kooperation sollte auf verschiedenen Ebenen Unterricht, Schulleben und Freizeit stattfinden. Die Kooperation ist nicht der Ersatz für Integration, sondern ihre Voraussetzung und Ergänzung. Die Kooperation gibt menschlichen Begegnungen größeren Stellenwert. In der Schule ist Raum für Kooperation, besonders auf dem Hintergrund, dass die Schüler aufgrund ihres Alters offener sind für kooperative Erfahrungen als Erwachsene. Oft ist der Ausgangspunkt für Kooperation der Wunsch der Eltern, die ihren Kindern ein Leben und Lernen innerhalb der Gesellschaft ermöglichen wollen. Eine wohnortnahe Eingliederung ist Bestandteil des Normalisierungsprinzips. Für die Schüler mit geistiger Behinderung birgt der Unterricht mit Schülern der allgemeinen Schule viele Vorteile, sie können viele Lerninhalte durch die Nachahmung ihrer Klassenkameraden aufnehmen. Darüber hinaus sind sie nicht mehr so auf ihre Lehrer fixiert, sie können Hilfe bei ihren Klassenkameraden einholen. 6 So werden die Handlungskompetenzen der Schüler mit Behinderung erweitert. Sie gehen aus ihrer Schule, die einen Schonraum darstellt heraus, und lernen andere öffentliche Einrichtungen kennen, so kommt es zu einem Wechsel der sozialen Beziehungen und Situationen. Eine punktuelle Kooperation kann nur der Einstieg zu gemeinsamen Unterricht sein, da sie den großen Nachteil birgt, dass das Miteinander nur Besuchscharakter hat. Dies bedarf natürlich der Intensivierung! Die Kooperation bietet andere Lernmöglichkeiten für Schüler ohne Behinderungen. Auch für Schüler ohne Behinderung ändert sich das Lernziel zu sozialem Lernen. Es ist festzustellen, dass die Interaktion von Schülern mit und ohne Behinderung positiv für das Erreichen von Lernzielen ist. Die positiven Eigenschaften der Schüler mit Behinderung sind wichtig für die Beziehungsgestaltung. Es kommt zu einer Suche nach Gemeinsamkeiten und einem positiven Interaktionsstil, die Schüler lernen sich in die Situation des Partners hineinzuversetzen, sie können Hilfen annehmen und geben, sie lernen Vertrauen zu haben und Solidarität mit anderen, sie trainieren ihre sozialen Fähigkeiten durch die Kontakte zu Menschen mit Behinderungen. Diese Kontakte helfen ihnen ihre eigene Identität zu finden. Gezielte Kontakte sind positiv für die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler, es entwickelt sich eine Ethik des Sorgens und der Verantwortlichkeit. Im Kontakt mit Menschen mit Behinderungen werden Unvollkommenheit und Hilfsbedürftigkeit als Gemeinsamkeit des Menschseins erlebt, die verbindet. Kooperation ermöglicht positive Lernerfolge im sozialen Bereich und im Erleben der Schüler, sie erwerben Konfliktlösungsstrategien. Es wird eine kontinuierliche Kooperation als Ziel für alle angestrebt. Durch Kooperation ändert sich der Unterricht, es werden z. B. vermehrt Projekte durchgeführt, die arbeiten auf verschiedenen Handlungsebenen ermöglichen. Schule ist ein Lern- und Lebensort, d.h. hier findet Sozialisation statt und so muss Schule auch soziale Entwicklung ermöglichen. Eine offene Schulform ist positiv für Kontakte zwischen den Schülern, der gemeinsame Unterricht lässt Heterogenität erleben und erkennen. Formen von Kooperation können unterschiedlich sein, von kurzfristigen außerunterrichtlichen Kontakten bis zum regelmäßigen gemeinsamen Unterricht in verschiedenen Fächern ist ein breites Spektrum möglich. Die Voraussetzungen müssen dem Ziel angepasst werden. "Das Wagnis zu menschlicher Begegnung eröffnet den Weg zu mitmenschlicher Bindung. Diese Bindung ist der erste Schritt vom Ihr zum Wir." (Schor/ Eberhardt S. 91). (vgl.: Schor/ Eberhardt; Dolderer; Schneider; Mühl/u. a.) 7 2 Verschiedene Formen der Kooperation 2.1 Kooperation Schule - Schule Im Laufe der letzten Jahre kommt die Schule verstärkt der immer lauter werdenden Forderung nach Integration nach. So sind vielfältige Formen integrativer Bildung entstanden, an denen alle allgemeinen Schulen beteiligt sind. Heute stellt sich nicht mehr vordergründig die Frage nach der Behinderungsart und der entsprechenden Sonderschule, sondern nach dem individuellen Förderort. Diese neue Denkweise führt(e) zu einer Pluralisierung der Lernorte. Rechtliche Grundlagen sind: 1.) Artikel 3, Abs. 3 unseres 1994 reformierten Grundgesetzes legt fest: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Vgl. auch Artikel 2 a LV.) 2.) Im Schulgesetz wurden, den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend, Formen integrativer Bildung und Erziehung aufgenommen: 1. Sonderpädagogische Förderung von Schülern mit Behinderung in allgemeinen Schulen (§ 15 Abs. 4 SchG): Schüler mit Behinderung haben ein Recht auf Aufnahme in die allgemeine Schule, wenn sie - ggf. mit finanziell vertretbaren Hilfen - in die Lage versetzt werden können, dem jeweiligen, schulartbezogenen Bildungsgang zu folgen. Die Sonderschulen haben die Pflicht, die allgemeinen Schulen hierbei zu unterstützen. 2. Zusammenarbeit von allgemeinen Schulen mit Sonderschulen (§ 15 Abs. 5 SchG): Das Schulgesetz gibt im Wege einer Sollvorschrift den allgemeinen Schulen auf, in Zusammenarbeit mit Sonderschulen soziale Begegnungsfelder zwischen Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung zu schaffen. In begrenztem Umfang sind hierbei auch gemeinsame Unterrichtsveranstaltungen möglich. 3. Außenklassen (§ 15 Abs. 6 SchG): Das Schulgesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, in den allgemeinen Schulen Außenklassen von Sonderschulen zu bilden. 8 4. Berücksichtigung des Elternwillens (§ 82 Abs. 2, Satz 1, zweiter Halbsatz SchG): Das Schulgesetz verpflichtet die Schulaufsichtsbehörde, das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten anzustreben. 3.) Zum näheren Verständnis und zur praktischen Umsetzung dieser neuen schulgesetzlichen Vorgaben hat das Kultusministerium die Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf“ vom 8. März 1999 (K. u. U. S.45) erlassen (s. Anhang). 4.) Der so genannte zieldifferente Unterricht, d.h. ein Unterricht mit lehrplanmäßig unterschiedlichen Lernzielen für Schüler mit und ohne Behinderung, wurde ganz bewusst nicht als weitere Form integrativer Bildung aufgenommen. Im Jahre 1997 lagen hierzu zwar Ergebnisse von einigen Schulversuchen vor, die damit gegebenen Erfahrungen waren aber für eine allgemeine Gesetzgebung nicht hinreichend. Damit sollte diese Form integrativer Bildung und Erziehung aber nicht für alle Zukunft ausgeschlossen sein. Das Kultusministerium hat daher, Wünschen aus der Mitte des Landtags entsprechend, zugesagt, dass es derartige Versuche gemäß § 22 SchG unter der Bezeichnung „Integrative Schulentwicklungsprojekte“ fortführen werde. Ziel dieser Versuche sind neue, allgemeine, auch in der Fläche umsetzbare pädagogische Erkenntnisse zur Weiterentwicklung des schulischen Systems. Literatur: Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg (Hrsg.): Einrichtung von integrativen Schulentwicklungsprojekten. Merkblatt vom 14. Februar 2001. [weitere Angaben fehlen]. 2.1.1 Außenklassen Was meint der Begriff „Außenklasse“? Außenklassen sind Klassen einer Sonderschule, die an einer allgemeinen Schule eingerichtet werden. Schüler der Außenklasse sind damit Schüler der Sonderschule. Sie werden nach ihrem Bildungsplan (von Sonderschullehrern) unterrichtet. So wird der Anspruch der Kinder/ Jugendlichen mit Behinderung auf individuelle sonderpädagogische Förderung erfüllt. 9 Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den Schülern ohne Behinderung ergeben sich auf der Ebene des Schul- und Klassenlebens, durch gemeinsamen Unterricht in geeigneten Lernbereichen und durch eine Vielzahl außerunterrichtlicher Vorhaben. Beispiele sind: Morgenkreis, Pausengestaltung, Feste, Projekte, Lerngänge und Unterrichtsvorhaben in geeigneten Lernbereichen, Schulhausgestaltung, Wanderungen sowie Jahresausflüge. Die sorgfältig ausgewählten Anteile gemeinsamen Unterrichts konzentrieren sich auf eine bestimmte Kooperationsklasse und werden von den beteiligten Lehrern gemeinsam geplant und durchgeführt. Werden Formen integrativen Unterrichts im Team praktiziert, sehen sich die Lehrkräfte von Außenklassen mit besonderen Anforderungen konfrontiert. Dies sollte bei der Einrichtung einer Außenklasse mitbedacht werden und bei der personellen Besetzung Berücksichtigung finden. Zunächst entstanden nur Außenklassen von Schulen für Menschen mit einer geistigen Behinderung. In zunehmendem Maße richten auch andere Sonderschultypen Außenklassen an allgemeinen Schulen ein. Die Anzahl der Außenklassen hat sich über die Jahre kontinuierlich erhöht. Es ist auch möglich, Klassen der allgemeinen Schulen in Sonderschulen zu verlegen. Welche Ziele verfolgt diese Form der integrativen Bildung? Möglichkeiten gemeinsamen Unterrichts sowie die Voraussetzungen zu sozialem Lernen im außerunterrichtlichen und außerschulischen Bereich von Schülern mit und ohne Behinderung sollen verbessert werden. Es entstehen Begegnungsmöglichkeiten für alle Kinder. Die Lehrer der allgemeinen Schulen werden in das Bildungs-, Erziehungs- und Beratungskonzept der Sonderschulen eingebunden. Wie wird eine Außenklasse eingerichtet? Bei der Einrichtung einer Außenklasse werden die Schulen durch die unteren Schulaufsichtsbehörden, die Arbeitsstellen Kooperation sowie durch Pädagogische Berater an den unteren Schulaufsichtsbehörden beraten und unterstützt. Die Entscheidung über die Einrichtung einer Außenklasse liegt bei der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern. Literatur: - http://www.lbs.bw.schule.de/ Landesbildungsserver Baden-Württemberg - Nestle, Werner: Kooperation und Integration im Schulsystem. Reutlingen 2003. 10 11 2.1.2 ISEP Was meint der Begriff „ISEP“? Der Begriff „ISEP“ ist ein Kürzel für die Bezeichnung „Integratives Schulentwicklungsprojekt“. Integrative Schulentwicklungsprojekte sind eine weitere Form des gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne Behinderung (mit besonderem oder sonderpädagogischem Förderbedarf). Die Ermittlung des Förderbedarfs (ohne die Notwendigkeit der Festschreibung des Förderorts) der Kinder/ Jugendlichen mit Behinderung ist nötig, um die personelle Ausstattung der gesamten Klasse festlegen zu können. Bei einem ISEP sind alle Kinder/ Jugendlichen Schüler der allgemeinen Schule. Personell wird die Klasse, deren Klassenstärke maximal um die 22 Schüler beträgt, von einer Lehrkraft aus der Sonderschule unterstützt. Dies ermöglicht einen differenzierten und individuell auf die einzelnen Schüler angepassten Unterricht. So ist gewährleistet, dass die Lehrplanziele aller Kinder erreicht werden. Der Unterricht findet die meiste Zeit im Klassenverband statt. Die zwei Lehrkräfte ermöglichen die Aufteilung in mehrere Teilgruppen, wobei nicht automatisch Schüler mit und ohne Behinderung getrennt werden, sondern vielmehr nach Interessens- und Förderbereichen unterschieden wird. ISEPs stellen besondere Elemente der inneren Schulentwicklung dar, da sie zieldifferenten Unterricht meinen. Dies bedingt eine besonders intensive Zusammenarbeit der beteiligten Lehrkräfte und besondere didaktisch-methodische Konzeptbildungen. Seit 1998 bis zum Schuljahr 2003/ 2004 sind insgesamt 25 ISEPs an 22 Standorten entstanden. Welche Ziele verfolgt diese Form der integrativen Bildung? Ziel des Projektes ist der natürliche, gemeinsame Unterricht von Schülern mit und ohne Behinderung in einer Klasse. Es stellt die konsequenteste Form der integrativen Beschulung dar, da alle Schüler offiziell derselben Klasse (und Schule) angehören. Die Integrationsklasse schafft Lern- und Entwicklungsimpulse für alle Schüler: - Jedes Kind wird nach seinem individuellen Lernvermögen gefördert und erreicht sein optimales Leistungsniveau. - Jedes Kind erkennt die Unterschiedlichkeit von Menschen und erwirbt soziale Kompetenz. 12 Wie wird ein ISEP eingerichtet? ISEPs können eingerichtet werden, wenn Eltern oder Schulen dies wünschen, alle Beteiligten (Lehrkräfte, schulische Gremien, Eltern, Schulträger und Träger der Schülerbeförderung) ihre Zustimmung geben, andere integrative Schulangebote nicht möglich sind und aufgrund der pädagogischen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen und der vorhandenen personellen Ressourcen gewährleistet ist, dass sowohl die Schüler ohne als auch die Schüler mit Behinderung im Rahmen eines gemeinsamen Unterrichts eine ihrer Begabung und Lernentwicklung entsprechende Förderung erhalten können. Zudem muss die Bereitschaft aller Beteiligten vorhanden sein, sich auf ein pädagogisches Konzept einzulassen, das ein hohes Maß an prozessorientiertem Handeln erfordert. In den Klärungsprozess sind alle beteiligten Personen und Institutionen so frühzeitig wie möglich einzubeziehen: - Allgemeine Schule und Sonderschule, - Schulträger und weitere Kostenträger, - Eltern. Die Federführung liegt bei der zuständigen unteren Schulaufsichtsbehörde. Für die Erarbeitung einer Konzeption bezüglich der Einrichtung eines ISEP bedarf es keines Auftrags des Kultusministeriums. Zunächst stellen die Eltern oder die Schulen einen entsprechenden Antrag. Im Rahmen der eigenen Schulentwicklung erarbeitet die allgemeine Schule dann ein integratives pädagogisches Konzept für den gemeinsamen Unterricht von Schülern ohne Behinderung und Schülern mit Behinderung und/ oder besonderem pädagogischen Förderbedarf (s. Anhang „ISEP“). Dabei steht im Zentrum der Förderbedarf einer pädagogischen Schülergruppe Förderbedürfnissen, mit verschieden nicht die ausgeprägten Einzelintegration besonderen eines Kindes/ Jugendlichen. Das Konzept wird dann bei der unteren Schulaufsichtsbehörde eingereicht und vom Regierungspräsidium geprüft. Letzteres leitet es an das Kultusministerium weiter, welches eine Entscheidung pro oder contra die Einrichtung eines ISEP fällt. Die zieldifferenten ISEPs bedürfen deswegen der Genehmigung des Kultusministeriums, da sie von der schulgesetzlichen Regelung abweichen (s. o. Einleitung: Rechtliche Grundlagen). Zudem erhält das Kultusministerium so auch die 13 notwendigen Informationen, die es braucht, um zu beurteilen, ob ggf. das Schulgesetz um die Form des so genannten zieldifferenten Unterrichts erweitert werden kann. Die untere Schulaufsichtsbehörde organisiert und koordiniert in Absprache mit den Schulen und dem Schulträger eine Begleitung des ISEPs sowie erforderliche unterstützende Maßnahmen Fortbildungsveranstaltungen, Weiterentwicklung der wie z.B. schulinterne Fallbesprechungen, pädagogischen Konzeption und regionale Gesprächskreise im Rahmen der zur inneren Schulentwicklung. In Verbindung mit der Projektbegleitung werden eine Dokumentation des ISEPs und die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption veranlasst. Literatur: - http://www.lbs.bw.schule.de/ Landesbildungsserver Baden-Württemberg - Nestle, Werner: Kooperation und Integration im Schulsystem. Reutlingen 2003. 2.1.3 Sonderpädagogische Dienste Was meint der Begriff „Sonderpädagogische Dienste“? Förderung von Schülern ist zunächst Aufgabe der allgemeinen Schule. Die Erstellung von Förder- und Hilfsplänen für Schüler mit Lern- und/ oder Verhaltensschwierigkeiten ist zunächst Angelegenheit der allgemeinen Schule. Daneben können weitere (außer-)schulische Einrichtungen in die Fördermaßnahmen eingebunden werden. Die allgemeine Schule dokumentiert jede Fördermaßnahme, jedes Elterngespräch und jede Kontaktaufnahme mit (außer-)schulischen Einrichtungen. Immer ist das Einverständnis der Eltern einzuholen. Die so im Vorfeld erstellte Sammlung dient als Grundlage für den Pädagogischen Bericht. Sonderpädagogische Dienste werden nur subsidiär tätig. Der Pädagogische Bericht macht es möglich, die Sonderpädagogischen Dienste der Sonderschulen einzubeziehen. Bei sonderpädagogischem Förderbedarf wird die allgemeine Schule nämlich zusätzlich von Sonderpädagogischen Diensten, die von der jeweiligen unteren Schulaufsichtsbehörde eingerichtet und koordiniert werden, unterstützt. Diese Sonderpädagogischen Dienste werden in den allgemeinen Schulen jedoch nur subsidiär (unterstützend, ergänzend, helfend) tätig. Die Koordination der Fördermaßnahmen und die Gesamtverantwortung für den Schüler bleiben bei der 14 allgemeinen Schule. Die Organisation dieser Dienste vor Ort ist in den einzelnen unteren Schulaufsichtsbehörden unterschiedlich geregelt und kann dort jeweils abgefragt werden. Entsprechend dem jeweils vorliegenden Förderbedarf bieten die unterschiedlichen Sonderschularten speziell ihre Sonderpädagogischen Dienste an, z.B. bei Sprachproblemen die Schule für Sprachbehinderte. Sonderpädagogische Dienste gibt es an der E-, L- und S-Schule. In den übrigen Sonderschularten spricht man von Beratung zur Förderung der Schüler an allgemeinen Schulen. G-Lehrern stehen hierfür Sonderpädagogischen zwei Dienst Stunden zu zu. wenig. Das So wäre fließen für die die Arbeit im Stunden in Begegnungsmaßnahmen und Beratung. Mit deswegen ist wohl auch der Anteil an Außenklassen in G-Schulen am höchsten. Aufgabenfelder sind: - Beratung der beteiligten Lehrkräfte und Eltern - Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Rahmen einer kooperativen Diagnostik unter Beteiligung der Eltern, der Lehrkräfte der allgemeinen Schule und gegebenenfalls Vertreter weiterer Fachdisziplinen - Beteiligung an der Hilfeplanung der allgemeinen Schule im Zusammenwirken mit den Eltern und gegebenenfalls außerschulischen Leistungs- und Kostenträgern. Aufgabe der Sonderpädagogischen Dienste ist es demnach auch, geeignete Hilfsmöglichkeiten im außerschulischen Bereich zu vermitteln (z.B. Hausaufgabenhilfen, Erziehungsberatung, Ergotherapie, Heilpädagogik). - Sonderpädagogische Förderung der jeweiligen Schüler im Rahmen des Unterrichts in arbeitsteiligen Verfahren auf gemeinsamer Grundlage, soweit erwartet werden kann, dass die Betroffenen hierdurch in die Lage versetzt werden, dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu folgen - Unterstützung der Schulen beim Aufbau geeigneter Hilfesysteme und Förderkonzepte Ein aktuelles Beispiel aus der Landesarbeitsstelle Kooperation beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abteilung Schule und Bildung): Ein Mädchen mit fragilem X-Chromosomen besuchte als Kindergartenkind zunächst den Schulkindergarten, dann den Regelkindergarten. Mit aufgrund ihrer positiven Erfahrungen in der Zeit des Besuchs des Regelkindergartens wünschten die Eltern des Mädchens dessen Aufnahme in die allgemeine Schule. Ab dem zweiten Schuljahr traten hier Probleme auf, da das Kind dem Unterricht nicht folgen konnte. Momentan 15 besucht das Mädchen das dritte Grundschuljahr. Seine Lehrerin fühlt sich überfordert, auch da sie gerade erst das Referendariat beendet hat. Die Eltern lehnen eine Umschulung an die Schule für Menschen mit geistiger Behinderung ab. Nun versucht man gemeinsam eine Lösung (möglichst in wechselseitigem Einvernehmen) zu finden. Fragestellungen sind hierbei: Was wünschen die Beteiligten? Wie steht es um die Ressourcen? Usw. Schlussendlich liegt die Entscheidung bei der Landesarbeitsstelle Kooperation. Sie kann auch gegen den Elternwunsch ausfallen. Das Kind ist Ausgangspunkt aller Überlegungen. Die Entscheidung über den zukünftigen Förderort des Mädchens wird auf der Grundlage des Pädagogischen Berichts getroffen, der als Vorlage bei der unteren Schulaufsichtsbehörde anzufertigen ist. Diesmal (vgl. oben) beinhaltet er eine Bewertung aller Beobachtungen, Fördermaßnahmen und einen Vorschlag für den zukünftigen Förderort durch den Klassenlehrer, die Eltern und den Sonderschullehrer. Es wird eine möglichst einvernehmliche Lösung mit den Eltern gesucht und der unteren Schulaufsichtsbehörde ein Vorschlag über den zukünftigen Förderort gemacht. Wird kein Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten erreicht, beauftragt die untere Schulaufsichtsbehörde eine unbeteiligte Sonderschullehrkraft mit der weiteren Begutachtung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die auch eine pädagogischpsychologische Prüfung einschließen kann. Die untere Schulaufsichtsbehörde kann zur gemeinsamen Beratung des Einzelfalles einen Expertenkreis bilden. Dies ist in der Verwaltungsvorschrift vom Kultusministerium geregelt. Die im Anhang abgedruckte Verwaltungsvorschrift wird im Moment überarbeitet. In der zukünftigen Fassung werden vermutlich zusätzliche, niedrigschwelligere Möglichkeiten neben der Außenklasse und den ISEPs enthalten sein. LRS und Dyskalkulie wird aufgenommen werden. Usw. Welche Ziele verfolgt diese Form der integrativen Bildung? Man möchte Schüler in der allgemeinen Schule halten. Damit steht diese Form dem Begriff „Integration“ sehr nahe. Exkurs: Was meinen die Begriffe „Individualhilfe“ und „Individualisierender Unterricht“? Vorneweg sei angemerkt, dass Individualhilfe wie Individualisierender Unterricht nicht immer schulartübergreifende Kooperation, sprich Zusammenarbeit zwischen Lehrern 16 der Allgemeinen Schule und der Sonderschule, einschließen. Im Rahmen dieses Exkurses ist dies allerdings immer impliziert. Ehemals bestand die sonderpädagogische Hilfe in der Allgemeinen Schule aus isolierter Einzelförderung, der so genannten Individualhilfe. Heute ist dies nicht mehr die Regel, weil sie personalintensiv ist und als nicht effektiv gilt. Heute setzt man am Unterricht an und versucht, diesen zu ändern. Der Kooperation von Lehrern der allgemeinen Schulen und der Sonderschulen kommt damit eine große Bedeutung zu. Kooperation meint hier Differenzierung und Individualisierung des Unterrichts: Teamteaching wird praktiziert, Hospitationen werden (wechselseitig) durchgeführt und Förderdiagnosen gemeinsam erstellt. Daneben setzt sich die Zusammenarbeit in Beiträgen zur Selbstaktivierung fort, wie z.B. in der Fortbildung. Ein Beispiel soll kooperatives Vorgehen in diesem Sinne verdeutlichen: Eine Lehrerin der Förderschule besuchte im Rahmen einer Kooperation die erste Klasse einer Grundschule, weil ein Kind besondere Hilfe benötigte beim Lesen und Schreibenlernen. Sie übte mit dem Kind im Klassenzimmer. Bald kamen andere Kinder hinzu, denen geholfen werden sollte. In Gesprächen der Grundschullehrerin mit der Förderschullehrerin stellte sich von selbst die Frage, wie der Unterricht differenziert gestaltet werden könnte. Aufgabe des Sonderschullehrers ist es also, auch einen Beitrag dafür zu leisten, dass der Unterricht in den allgemeinen Schulen weiter entwickelt wird. Leider stehen vor allem die Lehrer der allgemeinen Schulen diesem „neuen“ Verständnis nicht durchgängig offen gegenüber. Dies lässt sich u. a. auf eine mangelhafte bis fehlende Information dieser über die Form des individualisierenden Unterrichts zurückführen. Um dies zu ändern, sollte sie in Aus- und Weiterbildung eingehend thematisiert werden. Zudem gilt es seitens der Sonderschulen immer weiter dafür zu werben, auch über ein eventuelles Nichtwissen-wollen hinweg. Da heißt es, miteinander ins Gespräch zu kommen über den grundlegenden Widerspruch des Bildungssystems: Integration - Selektion. Man muss sich miteinander auseinander setzen, einen Diskurs führen. Man muss sich voneinander entfernen und aufeinander zugehen, sich einigen. An sich sollten Lehrer schulintern und schulartübergreifend einen regen Austausch pflegen. Wenn jeder nur eigenbrötlerisch für sich arbeitet, wird Kooperation zwischen allgemeinen Schulen und Sonderschulen nicht zu einer Differenzierung und Individualisierung beitragen können. Jeder Lehrer ist aufgefordert, sich zu öffnen und auf Kollegen in seiner Schule, innerhalb und außerhalb seiner Schulart zuzugehen. Literatur: - http://www.lbs.bw.schule.de/ 17 Landesbildungsserver Baden-Württemberg - Brähler, Helga: Schüler mit Lernbehinderungen in der Allgemeinen Schule. Kooperationsmodell Baden-Württemberg. Frankfurt a. M. 1991. - Nestle, Werner: „Differenzierte Förderung von Kindern durch Kooperation.“ In: Pädagogische Impulse. H.2, (o. Jg.). (o. O.) 1997, S.64-67. - Nestle, Werner: Kooperation und Integration im Schulsystem. Reutlingen 2003. 2.1.4 Begegnungsmaßnahmen Was sind Begegnungsmaßnahmen? Begegnungsmaßnahmen sind eine vielfältige Form von gemeinsamem Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülern. Im Mittelpunkt stehen Begegnung und Kontaktaufnahme von Schülern mit und ohne Behinderung. Begegnungsmaßnahmen stellen eine Form der Kooperation dar und werden finanziell gefördert von der Regionalen Arbeitsstelle Kooperation bei den Schulämtern (Bsp. Sachkosten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten). Die Regionale Arbeitstelle Kooperation beim Staatlichen Schulamt ist der Ansprechpartner für Vorhaben in Form von Begegnungsmaßnahmen. Hier sind stets die aktuellsten Informationen zu erhalten. Eine Voraussetzung für finanzielle Förderung, ist die unterrichtliche Natur des Vorhabens. Die letztendliche Entscheidung über die finanzielle Förderung liegt bei den Oberschulämtern. Die Formulare zur finanziellen Förderung einer Begegnungsmaßnahme erhält man in der zuständigen Arbeitsstelle Kooperation (Anzeige einer Begegnungsmaßnahme von behinderten und nicht behinderten Kindern). Es ist zu beachten, dass dieses Formular frühzeitig auszufüllen und einzureichen ist, da die Fristen zur Genehmigung der Maßnahme frühzeitig vor deren Beginn liegen; bspw. für geplante Aktivitäten von Januar - Juli bis spätestens 15. November des Vorjahres! Vier Wochen nach Beendigung der Begegnungsmaßnahme muss die Abrechnung im zuständigen Staatlichen Schulamt vorliegen. Bei der Durchführung von Begegnungsmaßnahmen müssen realistische Ziele verfolgt werden. Formen von Begegnungsmaßnahmen: - Schullandheimaufenthalte (ganzjährig) - Ausflüge - Arbeitsgemeinschaften: Trommel- AG, Kletter- AG, Theater- AG, Tanz- AG, Freizeit- AG, Fahrrad- AG, Mädchen- AG, Musik- AG, Kunst- AG, Sozial- AG - gemeinsame Schulband 18 - versch. Formen gemeinsamen Unterrichts (Sport, TW, Musik, Projektprüfung) - versch. Formen gemeinsamen Projektunterrichts (Bauernhof, Jugendfarm, Glockengießen, Fotographie, künstl. Gestalten, Rhythmus und Klangtheater, Tonen, Holzarbeiten, …) - Theaterbesuche, Museumsbesuche - gem. Feste und Feiern (Sommerfest, Weihnachtsfest,…) - Streitschlichterausbildung - Internationales Jugendprogramm - Zusammenarbeit -SMV- Kanufreizeit - Theaterprojekte/ Musikprojekte mit anschließender Aufführung - Sportfeste und Sporttage - gemeinsame Teilnahme am Schulmusiktreffen - Sonstiges (Internet- Cafe, Seerenaturierung, …) (vgl. H. Haaga vom 14.11.2005; erhalten am 16.10.2006) Ziele von Begegnungsmaßnahmen Ziel ist allgemein der Begegnungsmaßnahmen Begegnungscharakter werden Schüler mit des und Vorhabens. ohne Durch die Behinderungen zusammengeführt und können sich kennen lernen. Durch diese Kontakte lernen sie sich zu verstehen und können sich so akzeptieren lernen. Es wird versucht auf diesem Wege zu verhindern, dass Unkenntnis und Vorurteile das Verhältnis der beiden Schülergruppen zueinander bestimmen. Durch Begegnungsmaßnahmen sollen bestehende Hemmungen, Vorurteile und etwaige Ängste abgebaut werden. Positiv ist hier anzumerken, dass diese Kontakte einen geplanten Charakter haben und die Lehrkraft die gemachten Erfahrungen mit den Schülern bei Bedarf aufarbeiten kann. Anbahnung von Begegnungsmaßnahmen Wichtig für die Anbahnung von Begegnungsmaßnahmen ist, dass alle Kooperationspartner sich freiwillig dafür entschieden haben. Alle, Schüler, Eltern oder Lehrer beider Schularten, können die Begegnungsmaßnahme ins Leben rufen. Die Information der Schulleiter ist wichtig, da diese so Räume bereitstellen können und die Vorhaben im Stundenplan berücksichtigen können. Ihre Zustimmung zu den Maßnahmen trägt wesentlich zu deren Gelingen bei. Alle Beteiligten sollen gleichberechtigt sein und der Planung des Vorhabens sollen die gemeinsamen Interessen der Schüler zugrunde liegen. Auch auf Seiten der Schüler ist Freiwilligkeit 19 wichtig, ihre Ängste und Sorgen müssen aufgearbeitet werden bevor es zu einem ersten Kontakt kommt. Beide Seiten müssen den Kontakt anbahnen, bspw. durch Einladungen oder Briefe. Alle sollen gemeinsam innerhalb der Begegnung handeln können, so bieten sich für erste Begegnung Basteln, Kochen, spielen etc. an. Für das Gelingen von Begegnungsmaßnahmen ist auch die Information der Eltern wichtig, diese müssen über den Verlauf und die Ziele der Kontakte informiert werden. Später spielt auch die Öffentlichkeitsarbeit eine wichtige Rolle, die Begegnungsmaßnahmen können durch Medien publik gemacht werden und so vielleicht andere Schulen zur Nachahmung animieren. Diese und weitere Informationen sind auf der Homepage des Oberschulamts Stuttgart erhältlich. 2.1.5 Einzelintegration Was meint der Begriff „Einzelintegration“? Einzelintegration von Schülern in der allgemeinen Schule wird häufig dann praktiziert, wenn Schüler mit einer Sinnesschädigung (z.B. bei Schwerhörigkeit oder bei starker Sehbehinderung) oder Schüler mit einer Körperbehinderung zielgleich unterricht werden können. (Es kam allerdings auch schon zur Einzelintegration von Schülern mit geistiger Behinderung. Gerade auch Schüler mit Autismus profitieren von dieser Form der integrativen Bildung.) Bei allen diesen Schülern wird die Pflicht zum Besuch der Sonderschule nicht festgestellt, aber der sonderpädagogische Förderbedarf erhoben und in einem fortzuschreibenden Förderplan eingelöst. Sonderpädagogen leisten in entsprechendem Umfang Unterstützung. Hilfen können auch nach Bundessozialhilfegesetz und dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erfolgen. Welche Ziele verfolgt diese Form der integrativen Bildung? Man möchte Schüler in der allgemeinen Schule halten. Damit steht diese Form dem Begriff „Integration“ sehr nahe. Literatur: - http://www.lbs.bw.schule.de/ Landesbildungsserver Baden-Württemberg 20 Zukunftsvision „Eine Schule für alle Kinder/ Jugendlichen“ Eine mögliche Zukunftsvision für das System „Schule“, die sicher nicht jeder Leser dieses Leitfadens teilt, ist die von einer Schule für alle Kinder. In diesem Exkurs soll überlegt werden, ob und wenn ja, wie diese Vision Realität werden könnte. Die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in das allgemeine Schulsystem ist ein langer Weg (- nicht selten sogar Kampf). Dabei spricht vieles für sie, nicht zuletzt die Erkenntnis, dass ein Miteinander in der Gesellschaft nur erlernt und damit späterhin für dieses eingetreten werden kann und wird, wenn man es in dem neben dem Elternhaus wichtigsten Sozialisationsraum „Schule“ erfahren darf. Nur Integration kann kooperative Kompetenzen usw. entwickeln (helfen) - nicht aber Separation. Mittlerweile ist die integrative Pädagogik auch gut erprobt. Sie wird in vielen deutschen Städten längst erfolgreich praktiziert. Sie ist in vielen europäischen Nachbarländern Normalität. Dabei soll nicht verschleiert werden, dass es auch Missstände zu verzeichnen gibt, dass z.B. in Berlin Schüler mit Behinderung zwar in ihren ersten Schuljahren nicht selten integrativ beschult werden, späterhin aber zurück ins Sondersystem wechseln, dass z.B. in Italien Schüler mit einer Behinderung in der Schule kaum bis keine Förderung erfahren, nur mitlaufen. Dies kann selbstverständlich nicht gewünscht sein. Es verweist aber letztlich nur auf die eine, aber alles entscheidende Grundbedingung, unter der die dargelegte Zukunftsvision unbedingt zu verwirklichen wäre. Sie lautet: „Die Ressourcen müssen stimmen. Jeder Schüler muss eine ausreichende Förderung erfahren können. Das Kind/ der Jugendliche stehen im Mittelpunkt.“ Diese Forderung kann augenblicklich noch nicht immer erfüllt werden. Manches steht dem entgegen: Die eigene Unzulänglichkeit wie das Festhalten an traditionellen Unterrichtsstrukturen, der Leistungsdruck der Gesellschaft, ungünstige schulische Bedingungen … Dies kann man aber auch als Herausforderung sehen. Zusammen zu leben und zu lernen, z.B. in Außenklassen, ISEPs, Begegnungsmaßnahmen, kann mit dazu beitragen, die Allgemeine Schule und den Unterricht der Allgemeinen Schule so zu verändern, dass alle voneinander und miteinander lernen können: Schüler mit einer Hochbegabung, mit ausländischer Herkunft, mit großen und kleinen Handicaps, … Voraussetzung ist die Individualisierung des Unterrichts. … dann wäre die Zukunftsvision „Eine Schule für alle Kinder/ Jugendlichen“ Realität. Literatur: - Eberwein, Hans/ Knauer, Sabine (Hrsg.): Integrationspädagogik. Kinder mit und ohne Beeinträchtigung lernen 6 gemeinsam. Ein Handbuch. Weinheim und Basel 1988 . - Nestle, Werner: Kooperation und Integration im Schulsystem. Reutlingen 2003. 21 2.2 Kooperation Schule – Eltern Unter der Kooperation mit Eltern wird je nach Interessenlage unterschiedliches verstanden. Die Füllung dieses Begriffes reicht dabei von Partizipation über Mitbestimmung bis hin zur Zusammenarbeit. Grundlagen für die Kooperation mit Eltern bildet u. a. die demokratische Grundordnung unseres Staates, welche auch in der Schule Anwendung finden soll, sowie das Grundgesetz, mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Recht und der Pflicht der Eltern ihre Kinder zu erziehen und der Schule als staatliche Erziehungs- und Bildungsinstitution. Im Folgenden möchte ich verschiedene Kooperationsformen in der Elternarbeit auflisten und dabei auf einige Aspekte näher eingehen. 2.2.1 Informelle und beratende Formen der Elternarbeit Diese Formen der Elternarbeit zielen hauptsächlich darauf ab, die Eltern über bestimmte Gegebenheiten, Umstände, Vorhaben des Schulalltags zu informieren und in pädagogischen Fragestellungen zu beraten. Dazu gehören: • Elterngespräche - meist gibt es leider kein spezielles Elternsprechzimmer an der Schule - man sollte sich Zeit nehmen und nicht zwischen Tür und Angel ein Gespräch führen - größtenteils wird ein Gespräch aufgrund eines negativen Anlasses verlangt, dennoch sollte auch ein positives Feedback über den Schüler erfolgen - allgemein sollte eine Einschätzung über den Leistung- und Verhaltensstand des Kindes gegeben werden - das Gespräch sollte eine klaren Rahmen haben (Thema, Ziel, Dauer) - man sollte möglichst offene Fragen stellen, die nicht mit Ja oder Nein beantwortet werden können - auch bei emotionalen Ausbrüchen der Eltern ruhe bewahren – sie müssen nur mal ihren Dampf ablassen - man sollte den Eltern möglichst ehrlich gegenüber sein, auch wenn es für diese u. U. unangenehm sein kann (evtl. auf Schulpsychologen und Beratungsstellen verweisen) 22 - während des Gesprächs sollte man sich Notizen machen - durch kurze Zusammenfassungen sicherstellen, dass man das Gesagte so verstanden hat, wie es gemeint war - bei Problemen sollten möglichst Lösungen gefunden werden, die sowohl von Eltern als auch von Lehrerseite getragen werden können - am Schluss sollte der Inhalt oder Ergebnisse des Gesprächs zusammengefasst werden - Nachbereitung nicht vergessen (Was war gut? Was sollte ich nächstes Mal anders machen?) • Elternsprechtag, Elternsprechstunde • Telefongespräche • Mitteilungsheft • Elternbrief • Elternzeitschrift • Eltern- und Infoabende - Setting angenehm gestalten (Raumwahl, Sitzordnung, Getränke, etc.) - evtl. im Vorfeld bestimmte Themenwünsche der Eltern erfragen - u. U. lockere Kennenlernrunde bspw. Nebensitzer interviewen und anschließend im Plenum vorstellen - sich und die eigenen Unterrichtsmethoden vorstellen - sich für den Abend Ziele setzen - mögliche Inhalte: bestimmtes Thema, Information, Erfahrungsaustausch, Beseitigung von Missständen, Wahl der Elternvertreter, Fassung bestimmter Beschlüsse - evtl. Teilnehmerliste führen – man bekommt einen Überblick welche Eltern da waren und kann sich Überlegen, wie man die fehlenden Eltern motivieren könnte zu kommen - evtl. ein Protokoll anfertigen und an alle Eltern (vor allem die Nichtanwesenden) weiterleiten • Hausbesuch • Elternfortbildung 23 2.2.2 Partizipierende Formen der Elternarbeit Partizipierende Formen der Elternarbeit geben Einblicke in gewisse Bereiche der Unterrichtswirklichkeit und lassen die Eltern so am Schulleben teilhaben. Zu diesen zählen u. a.: • Tag der offenen Tür • Unterrichtshospitationen • Mitarbeitergalerie (Galerie mit Namen und Gesichter der Lehrkräfte, evtl. auch der Elternvertreter) 2.2.3 Einbeziehende Formen der Elternarbeit Hier werden die Eltern, soweit die Bereitschaft vorhanden ist, aktiv in die Gestaltung des Schullebens miteinbezogen. Beispiele: • Mitarbeit im Unterricht als Experten • Beteiligung an Ausflügen, Schullandheimaufenthalten, etc. • Unterschriftenaktionen der Eltern (zur Einforderung bestimmter Interessen) • Elternmentoren (Eltern werden zu Ansprechpartnern für andere Eltern ausgebildet) • AGs (Arbeitsgemeinschaften die von Eltern Angeboten werden) • Cafeteria/Mittagstisch • „Elternfeuerwehr“ (Eltern übernehmen bei einem extremen Ausfall von Lehrkräften kurzfristig die Betreuung von Klassen – gedacht als Alternative zu Zusammenlegungen oder Aufteilung von Klassen/Lerngruppen. Ersetzt jedoch nicht die Verpflichtung des Staates für eine entsprechende Vertretung zu sorgen) • Einsatz in Konferenzen und Gremien • Befragungen (zu einem bestimmten Thema bspw. Umgang mit dem Thema Sexualität) • Förderverein der Schule (unterstützt die Schule ideell und finanziell, Mitglieder können Eltern, Lehrer und sonstige Personen sein) 24 2.2.4 Zusammenführende Formen der Elternarbeit Zusammenführende Formen der Elternarbeit dienen dazu gemeinschaftlich verbindende Prozesse im schulischen Miteinander zu fördern, so bspw. durch: • Festen und Feiern • Gemeinsame Unternehmungen (Ausflug, Wochenende, Elternfrühstück) • „Dankeabend“ (Lehrer organisieren einen geselligen Abend an der Schule und bedanken sich so bei besonders engagierten Eltern) • einen speziellen Elternbereich auf der Internetseite der Schule • Elternstammtische (Eltern können sich in gemütlicher Atmosphäre in einer Gaststätte kennen lernen) 2.2.5 Hindernisse bei der Kooperation mit Eltern Wie bei allen Kooperationsformen gibt es auch bei der Elternarbeit Barrieren, die die Kooperation mit Eltern erschweren: - aufgrund bestimmter größtenteils Sozialisationsprozesse Berührungsängste Unterlegenheitsgefühle, haben voreinander Kritikempfindlichkeit, Eltern und (Gründe u. Verunsicherung Lehrer a.: durch andersartiges soziale Milieu, …) - es wird kaum Wert auf positive Rückmeldungen seitens der Lehrkraft gelegt– meist kommt es zu Gesprächen, wenn irgendetwas nicht in Ordnung ist - fehlende Kompetenzen und Desinteresse auf beiden Seiten - unangemessene äußere Bedingungen - Verlust einheitlicher Erziehungskonzepte und Vorstellungen - unterschiedliche Wahrnehmung eines Kindes - Sprachbarrieren - zu hohes Anspruchsdenken von beiden Seiten - Angst, dass ausgesprochene Kritik auf das Kind abgeladen wird - Angst, dass die schulische Laufbahn nicht wie gewollt erfolgt Förderlich für kooperative Elternprozesse hat sich hingegen erwiesen, wenn schulische Prozesse informativ und transparent gestaltet, wenn die Probleme der Eltern ernst genommen und vorhandene Elternkompetenzen genutzt werden. 25 Literatur: - Althoff, Grumbach, Maus (Hrsg.): Elternarbeit in der Schule. Stuttgart (Deutscher Sparkassenverlag) 1997 - Doppke, Michael; Gisch, Holger: Elternarbeit. Fakten, Gründe, Praxistipps. München (Oldenbourg) 2005 - Rödl, Birgit: Lehrer-Eltern-Kooperation in der Grundschule. Frankfurt am Main, Berlin (Peter Lang) 1993 - http://elternstiftung.de - http://pgm-online.com/sixcms/list.php?page=ref_praxisfit_artikel&sv[id]=123654 - http://pgm-online.com/sixcms/list.php?page=ref_praxisfit_artikel &sv[title]=Tipps%20für%20den20%Elternabend - Homepage der Schmiechtalschule Ehingen 2.3 Kooperation Schule – außerschulische Partner 2.3.1 Kooperation Schule – Verein Die Kooperation wird vom Land gefördert, z. B. bezüglich Sport und Musik. Bei den Schulämtern können Listen bezüglich möglicher Kooperationspartner angefordert werden. Beide Kooperationspartner sind gleichberechtigt. Musik: Im Bereich Musik werden neben Einzelprojekten auch Dauer-Kooperationen gefördert. Sport: • Kooperationsmöglichkeiten: Bewegte Schule, Sportabzeichen, Jugend trainiert für Olympia, Sport - AGs, … • Finanzierung: Die Schule kann über das Lehrbeauftragtenprogramm des Landes Unterstützung erhalten, aber auch über Stiftungen (zu finden z. B. über www.schule-bw.de/beteiligte). Außerdem können von den Schulträgern beim Regierungspräsidium Zuschussanträge gestellt werden. Daneben gibt es ein Landeskooperationsprogramm Schule – Verein, das Zuschüsse für Projekte gibt. Empfänger der Zuschüsse sind immer die Vereine, während Antragsteller Schule und Verein gemeinsam sind. Anträge sind jährlich bis zum 1. Mai an den Badischen bzw. Württembergischen Sportbund zu stellen. • Versicherungsschutz: Grundsätzlich erhalten alle gemeldeten Kooperationsmaßnahmen mit Sportvereinen, die grundsätzlich zuschussfähig sind, Versicherungsschutz, auch wenn keine Förderung erfolgt. 26 Andere Vereine: Zur Frage nach Kooperation mit anderen Vereinen waren leider von den zuständigen Stellen keine Informationen zu bekommen, sie müssen bei Bedarf selbst eingeholt werden. Quelle: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Hrsg.;2006): GEW Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2006. Handbuch des Schul- und Dienstrechts in Baden-Württemberg; 25. Jahrgang, S. 570; Landessportverband BadenWürttemberg (Hrsg.)(2005): Sportverein und Schule im Betreuungsangebot der Schule. Eine Übersicht des Landessportverbandes und der Sportbünde in Baden-Württemberg. 2.3.2 Kooperation Schule – Jugendarbeit (Jugendhilfeplan) Es gibt die Möglichkeit, „projekthafte Aktionen“ (Landesjugendplan; GEW Jahrbuch S. 619) durchzuführen, Aktivitäten im schulischen Raum sowie Seminare zu bestimmten Themen. • Partner der Schule muss eine Organisation sein, die anerkannter Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 75 SGB VIII i. V. mit §§ 2, 4 und 12 ist (z. B. Jugendhäuser, Landesjugendring Arbeitsgemeinschaft Jugendtreffs, …). Baden-Württemberg Jugendfreizeitstätten Diese sind (www.ljrbw.de) vor allem oder Baden-Württemberg im der e. V. (222.agjf.de) organisiert. • Anträge sind zum kommenden Schuljahr, spätestens bis zum 15. Oktober einzureichen. Vier Wochen nach Beendigung, spätestens am 31. Juli muss ein Bericht zum Projektverlauf, Verwendungsnachweis und Kostenaufstellung vorgelegt werden. Die Kooperationspartner müssen bei der Antragstellung bereits bekannt sein. • Sofern noch Mittel zur Verfügung stehen, können auch nachträgliche Projekte bewilligt werden. Inhalte, die derzeit bei der Förderung Priorität haben, sind: • Übergang Schule – Beruf • Soziales Lernen • Maßnahmen zur Unterstützung der Jugendbildung • Pädagogische Angebote im Rahmen von Ganztagesschulen Stehen genug Mittel zur Verfügung, werden aber auch andere Projekte berücksichtigt. 27 Es werden i.d.R. bis zu 80% der Gesamtkosten übernommen, jedoch nicht mehr als € 2.500 (Stand 10/2006). Förderfähig sind: • Materialkosten • Fahrtkosten • Unterkunft und Verpflegung • Honorare für MitarbeiterInnen der Jugendarbeit (nicht für fest angestellte MitarbeiterInnen der Träger) Quelle: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Hrsg.; 2006.): GEW Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2006. Handbuch des Schul- und Dienstrechts in Baden-Württemberg; 25. Jahrgang, S. 619 - 620 3 Vorraussetzungen für gelingende Kooperation Meist stellt die Zusammenarbeit verschiedener Partner im Rahmen der Kooperation eine große Herausforderung für beide Seiten dar. Das individuelle Selbstverständnis und die eigene Rolle im Team müssen vielfach neu bestimmt werden. Kooperative Fähigkeiten und die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit sind zunehmend gefordert. Die Kooperationspartner sind gezwungen, sich über Ziele und Wege der gemeinsamen pädagogischen Bemühungen zu einigen. Beide Seiten müssen die Sicherheit ihrer bisherigen Rolle in Teilen aufgeben, Einblicke in Ihre Arbeit gewähren und sich Arbeitssituationen und Anforderungen stellen, auf die sie nur eingeschränkt vorbereitet sind. Die Zusammenarbeit wird erschwert durch die verschiedenen Werthaltungen, Normen sowie Bildungs- und Erziehungsansätze der Kooperationspartner. Erleichternd dagegen wirkt es sich aus wenn die Vorhaben von den jeweiligen Vorgesetzten und Eltern unterstützt werden. Verschiedene Ebenen nehmen Einfluss auf das Gelingen von Kooperation: Organisatorisch-strukturelle Ebene: - Rahmenbedingungen (personelle, räumliche, finanzielle und zeitliche Ressourcen, Ansprechpartner, …) - Berücksichtigung der Bedürfnisse beider Kooperationspartner - Entwicklung von bedarfsangepassten Organisationsformen - Aufbau und Bereitstellung notwendiger Unterstützungssysteme wie Ausund Fortbildung, Supervision, Fallbesprechungsgruppen, etc. - Entwicklung von Evaluations- und Reflexionsinstrumenten 28 - Konstanz der Kooperationsgruppen mit regelmäßigen Kontakten Sachlich-inhaltliche Ebene: - klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten - Gleichberechtigung beider Seiten - gemeinsame Planung und Reflexion der Unternehmung - Aufgabenbereiche an fachlichen Kompetenzen orientieren (Rollenverteilung) - Fortbildungen - sinnvolle und nützliche Kooperationsformen finden - Transparenz und Verlässlichkeit - Erwartungen an die Kooperation und an den Kooperationspartner - Reaktionen des Umfelds Persönliche Ebene: - Kompromissfähigkeit - kooperative Kompetenzen (bspw. Selbstreflexion, Gelassenheit, Empathie) - freiwilliges Engagement - wechselseitige Akzeptanz und Anerkennung der gegenseitigen fachlichen Kompetenzen - Konfliktfähigkeit Diese drei Ebenen stellen an die jeweiligen Kooperationspartner vielseitige Anforderungen, die von der Organisation über die Koordination bis zur Anleitung reichen. Quelle: - Haaga, H.: Sonderpädagogische Dienste (unveröffentlichtes Manuskript, erhalten am 16.10.06) - Schor/ Eberhardt; Dolderer; Schneider; Mühl/u.a. 4 Literaturempfehlungen und Infos Allgemeines: - Bei den Regionalen Arbeitsstellen Kooperation oder den Staatlichen Schulämtern kann ein „Medienpaket Kooperation“ ausgeliehen werden, was den Einstieg in Projekte zum gemeinsamen Unterricht erleichtern und wichtige Klärungsprozesse der vor Ort Beteiligten unterstützen soll. 29 Außenklasse - Die Landesarbeitsstelle Kooperation beim Regierungspräsidium Stuttgart gibt in Abständen Informationen zu Außenklassen in der Broschüre „Clematipps“ heraus. - Auf regionaler Ebene wie auch bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Donaueschingen werden regelmäßig Fortbildungen zum Thema „Außenklassen“ angeboten. ISEP - An den folgenden unteren Schulaufsichtsbehörden gibt es ISEPs. Unter den ihnen zugeordneten Internetadressen kann Einblick in ihre Schulkonzeptionen genommen werden, die entwickelt werden müssen, um ein ISEP gegebenenfalls einrichten zu können: Schwäbisch Gmünd http://www.ghs-gerstetten.hdl.schule-bw.de/; Schwäbisch Hall http://www.gs-steinbach.de; Waiblingen; Göppingen (2); Bad Mergentheim http://www.jfms.kuen.bw.schule.de/; Heidelberg (2); Karlsruhe (3) http://www.teach-online.de/dateien/hps/wvsiemens-karlsruhe/, http://www.nebenius-realschule.de/; Pforzheim; Konstanz (3) 30 http://www.gebhardschule-konstanz.de/; Freiburg (2); Waldshut-Tieningen; Reutlingen; Tettnang (3) http://www.ghwrs-amtzell.de/. - Auf regionaler Ebene wie auch im Fortbildungsangebot der Akademien werden kontinuierlich Fortbildungen zum thematischen Bereich „ISEP“ angeboten. Sonderpädagogische Dienste - Da sich die Sonderpädagogischen Dienste von unterer Schulaufsichtsbehörde zu unterer Schulaufsichtsbehörde sehr stark unterscheiden, ist es sinnvoll, sich bei Fragen an die für seine Schule zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu wenden. Begegnungsmaßnahmen - Homepage des Oberschulamts Stuttgart: www.oberschulamt-stuttgart.de - Dolderer, Maria: Kooperation zwischen behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen. Verlag Dürr & Kessler GmbH. Rheinbreitbach. 1991. - Mühl, Heinz/ u. a.: Lernen unter einem Dach. Schulische Integration durch Kooperation. Lebenshilfe- Verlag. Marburg. 1997. - Schneider, Wilma: Schulische Kooperation- ein Weg zur Integration? Wissenschaftsverlag Volker Spiess GmbH. Berlin. 2004. - Schor, Bruno/ Eberhardt, Hans: Schulische Kooperation - ein wirkungsvoller Weg zur Integration. Ludwig Auer Verlag GmbH. Donauwörth. 1994. Einzelintegration - Über die Landesarbeitsstelle Kooperation können vielfältige Broschüren zu diesem Themenfeld angefordert werden. Sie sind im Landesbildungsserver unter „Kooperation, Formen der integrativen Bildung, Einzelintegration“ aufgeführt. Elternkooperation - Rödl, Birgit: Lehrer-Eltern-Kooperation in der Grundschule. Frankfurt am Main, Berlin (Peter Lang) 1993 - http://elternstiftung.de - www.leb-bw.de 31 Kooperation Schule außerschulische Partner - Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, Jugendreferat, Postfach 10 34 43, 70092 Stuttgart: Leitfäden mit unterschiedlichen Schwerpunkten zur Kooperation mit der Jugendhilfe - Landessportbund Baden-Württemberg (Hrsg.; 2005): Sportverein und Schule im Betreuungsangebot der Schule. Eine Übersicht des Landessportverbandes und der Sportbünde in Baden-Württemberg - Beim Kultusministerium und den Schulaufsichtsbehörden ist laut GEWJahrbuch (S. 570) eine Informationsbroschüre zum Thema Kooperation SchuleVerein erhältlich - www.schule-und-sport.de - Kontaktadressen für Kooperation mit Jugendarbeit: • Landesjugendring Baden-Württemberg e. V. Siemensstraße 11 70469 Stuttgart Tel.: 0711/16447-0 Fax: 0711/16447-77 E-Mail: [email protected] http://www.ljrbw.de/ • Arbeitgemeinschaft Jugendfreizeitstätten Baden-Württemberg e. V. Siemensstraße 11 70469 Stuttgart Tel.: 0711/896915-0 Fax.: 0711/896915-88 E-Mail: [email protected] http://www.ljrbw.de/ • Jugendstiftung Baden-Württemberg Schlossstraße 23 Postfach 1162 74370 Sersheim Tel.: 07042/8317-0 Fax: 07042/8317-40 E-Mail: mailto:[email protected] http://www.jugendstiftung.de/ • Servicestelle Jugend Schlossstraße 23 Postfach 1162 74370 Sersheim Tel.: 07042-8317-32 E-Mail: [email protected] http://www.jugendnetz.de/ 32 Anhang Landesarbeitsstelle Kooperation Die Landesarbeitstelle Kooperation (LAK) ist eine Einrichtung des Kultusministeriums welche versucht, gemeinsam mit den regionalen Arbeitsstellen Kooperation, unterschiedliche schulische und außerschulische Kooperationen zu unterstützen. Ihre Schwerpunkte liegen in den Bereichen: • der Kooperation Sonderschule – Allgemeine Schule • der Kooperation Jugendhilfe/-arbeit – Schule • der Kooperation im Übergang Schule – Beruf Ihre Aufgaben umfassen: Quelle: www.oberschulamt-stuttgart.de/ghrs/la_koop/2-angebot.html + Flyer der Landesarbeitstelle Kooperation 33 Adressen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesarbeitsstelle Kooperation Ansprechpartner/in Zuständigkeiten Thomas Hausch Studienrat Tel. 0711 6670-174 Kooperation Schule-Jugendarbeit (Schülermentorenprogramme, Förderprogramme Jugendarbeit - Schule, ...) [email protected] Felicitas Drescher-Vogt Oberstudienrätin Tel.: 0711 6670-108 [email protected] Jutta Maurer Studienrätin Tel. 0711 6670-107 [email protected] Iris Rhein Lehrerin Tel. 0711 6670-145 [email protected] Kooperation zwischen allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen (Hauptschule/Förderschule Berufsvorbereitungsjahr, Jugendberufshilfe, Integrationsfachdienste, ...) Kooperation zwischen allgemeinen Schulen (Schwerpunkt Gymnasium) und Sonderschulen (u. a. Sonderpädagogische Dienste, Außenklassen, Einzelintegrationen, Beratung bei der Betreuung von hörgeschädigten, körperlich behinderten, geistig behinderten und sprachbehinderten sowie chronisch kranken Kindern und Jugendlichen an allgemeinen Schulen, ...) Kooperation zwischen allgemeinen Schulen und Sonderschulen (u. a. Sonderpädagogische Dienste, ISEP, Einzelintegrationen, Beratung bei der Betreuung von sehgeschädigten und chronisch kranken Kindern und Jugendlichen an allgemeinen Schulen, Integration verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher an allgemeinen Schulen,...) Zusammenarbeit mit Kostenträgern bei Fragen zur Gewährung von Eingliederungshilfen Stand: März 2005 Regionale Arbeitsstellen Kooperation im Regierungsbezirk Freiburg (Stand: 03/2006) Arbeitsstelle Kooperation Staatliches Schulamt für die Stadt Freiburg im Breisgau Eschholzstraße 86 79115 Freiburg Mitarbeiterin/Mitarbeiter Tilman Liebert (SL) Claudia Bärwaldt (SL) Renate Peter (SL) Axel Bürger Mi 8.00 - 13.00 Uhr Do 8.00 - 13.00 Uhr E-Mail [email protected] [email protected] [email protected] Telefon 0761 201-2391 34 Landratsamt Emmendingen Schulamt Schwarzwaldstr. 4 79312 Emmendingen Landratsamt BreisgauHochschwarzwald Schulaufsicht und Bildung Stadtstraße 2 79104 Freiburg Landratsamt Konstanz Dezernat 1 Steuerung und zentrale Verwaltung Schulamt Benediktinerplatz 1 78467 Konstanz Landratsamt Lörrach Dezernat V Schule und Bildung Palmstraße 3 Haus 1 79539 Lörrach Landratsamt Ortenaukreis Amt für Schule und Bildung Freiburger Straße 26 77652 Offenburg Landratsamt Tuttlingen Dezernat 2 Schulamt Bahnhofstraße 100 78532 Tuttlingen Landratsamt Rottweil Dezernat 2 Schulamt Königstraße 36 78628 Rottweil Landratsamt Schwarzwald-BaarKreis Dezernat III Jugend und Soziales Schulamt Am Hoptbühl 2 78048 VS-Villingen Landratsamt Waldshut Dezernat 1 Schulamt Untere Haspelstr. Katja Dücker Alexandra Rempe Mo 10.00 – 14.00 Uhr [email protected] [email protected] [email protected] 07641 451-608 Gerold Diez (L) Christiane Huerkamp (SL) täglich [email protected] [email protected] 0761 21871617 0761 21871618 Gabi Engel (SL) Caroline Fischer (RL) Helga Horber (L) Di 8.30 - 12.30 Uhr Mi 9.00 - 13.00 Uhr [email protected] [email protected] [email protected] 07531 800- 709 Werner Bachteler (L) Mo 8.00 - 16.00 Uhr Mi 8.00 - 16.00 Uhr Do 8.00 - 12.00 Uhr [email protected] 07621 410-5341 Heike Bold (L) Daniel Janka (RSL) Christof Terglane Do 10.00 - 14.00 Uhr [email protected] 0781 [email protected] 8051735 mailto:[email protected] [email protected] Roland Schilling (TOL) Thomas Stölben (SL) Mi 9.00 - 12.00 Uhr [email protected] [email protected] 07461 926-2200 Ludwig Mayer (RL) Mi 11.15 - 12.30 Uhr [email protected] 0741 244-744 Stephan Kessler (SL) Bärbel Rieger (L) Mo 8.00 - 12.00 Uhr [email protected] [email protected] 07721 913-7566 Theo Keller (SL) Katharina Haag (Schulleiterin) Mo/Fr 10.00 - 12.00 und Mi 15.00 - 17.00 Uhr [email protected] [email protected] 07751 861412 07751 861401 35 32+34 79761 WaldshutTiengen Regionale Arbeitsstellen Kooperation im Regierungsbezirk Karlsruhe (Stand: 03/2006) Arbeitsstelle Kooperation Landratsamt Rastatt Schulaufsichtsamt Herrenstraße 21 76437 Rastatt Landratsamt Freudenstadt Schulamt Straßburger Str. 31 72250 Freudenstadt Landratsamt Calw Bereich Jugend, Soziales und Schulen Abteilung Schulen und Kultur Vogteistraße 44-46 75365 Calw Staatliches Schulamt für den Stadtkreis Heidelberg Friedrich-Ebert-Platz 3 69117 Heidelberg Landratsamt RheinNeckar-Kreis Amt für Schulaufsicht und Schulentwicklung Kurfürstenanlage 3840 69115 Heidelberg Landratsamt Karlsruhe Amt für Schulen und Kultur Beiertheimer Allee 2 76137 Karlsruhe Staatliches Schulamt für die Stadt Karlsruhe Blumenstraße 2a 76133 Karlsruhe Mitarbeiterin/Mitarbeiter E-Mail Telefon Scherf, Tim Gress, Rosemarie Mi 9.00 - 12.00 Uhr [email protected] [email protected] 07222 3811415 Hendrik Fronc (L) Brigitte Schindler (RL) Gerlinde Volz (L) Kurt Wiehler (SL) Di, Fr mailto:[email protected] 07441 920545 Ursula Bonfert (L) Uwe Harder (Dipl.-Päd. u. Sonderschulkonrektor) Beate Schubert (Konrektorin) Brigitte Pampus (FOL’in) Mo 11.00 - 13.30 Uhr [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 07051 160631 Thomas Bischofberger (SL) Sabine Hosgör (L) Do/Fr 10.00 - 12 Uhr [email protected] 06221 5832013 Barbara Stoye (SL) Barbara Luley-Meurer (L) Marlies Huber-Boch (SL) Sonny Schichor (Sonderschulrektorin) Jürgen Wadlinger (Konrektor) [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 06223 892479 06227 63087 0620 905417 Ina Schmechel (SL’in) Dietmar Leder (Konrektor) Elke Rosenberg (Rektorin) Mi ab 10 Uhr [email protected] Diana Grust (Konrektorin) Birgit Matt (Sonderschulrektorin) Cornelia Frings-Kohlhaas Dorothea Hülk-Wagner (SL’in) Mi ab 10 Uhr Staatliches Schulamt Bernhard Allgaier für die Stadt (Sonderschulrektor) Marion de Millas (Dipl.Mannheim D 7, 2a-4 Päd. u. Lehrerin) 68159 Mannheim Ulla Möll (SL) Mi 11.00 - 14.00 Uhr Do 10.00 - 14.00 Uhr Landratsamt Andreas Größler (SL) Neckar-Odenwald- Peter Back (L) [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 0721 9366478 0721 9366477 0721 9366481 0721 1334196 0721 1334198 [email protected] [email protected] [email protected] 0621 2932387 Fax: 0621 2932399 [email protected] andreas.groessler@neckar-odenwald- 06261 12215 36 Kreis Schulaufsicht Renzstraße 10 74821 Mosbach/Baden Staatliches Schulamt für den Stadtkreis Pforzheim Marktplatz 1 75175 Pforzheim Landratsamt Enzkreis Schulamt Zähringerallee 3 75177 Pforzheim Mi 15.00 - 17.00 Uhr kreis.de (Hardbergschule) Siehe Landratsamt Enzkreis Die Arbeitsstelle KOOPERATION ist 07231 39-0 weiterhin für die Stadt PF und den Enzkreis zuständig, hat aber ihren Dienstsitz ausschließlich im Enzkreis. Dagmar Cuntz Nadine Castellano (SL) Mo 13.30 - 16.00 Uhr Mi 10.00 - 16.00 Uhr [email protected] 07231 3081799 Regionale Arbeitsstellen Kooperation im Regierungsbezirk Stuttgart (Stand: 03/2006) Arbeitsstelle Kooperation Landratsamt MainTauber-Kreis Kreisschulamt Gartenstraße 1 97941 Tauberbischofsheim Landratsamt Hohenlohekreis -Schulberatung und aufsicht Allee 17 74653 Künzelsau Landratsamt Göppingen Dezernat III Schulamt Burgstr. 14 73033 Göppingen Landratsamt Heilbronn Schulaufsichtsamt Kreiskämmerei Rollwagstr. 14 74064 Heilbronn Landratsamt Ludwigsburg Bildung und Erziehung Schulaufsicht Mömpelgardstr. 26 71640 Ludwigsburg Landratsamt Esslingen Amt für Schule und Bildung Markststr. 12 72622 Nürtingen Landratsamt Mitarbeiterin/Mitarbeiter E-Mail Telefon Regine StolzenbergerHilpert (SL) Iris Bender-Sohns (L) Mo 14 - 16 Uhr Regine.stolzenberger.hilpert@main- 09341 tauber-kreis.de 82157 mailto:[email protected] Erhard Ratzke (SL) Christian-Ulrich Fontagnier (L) [email protected] 07940 18503 Dorothe Faupel (SL) Di 8 - 12 Uhr Ursula Seng (Rektorin) Di 8 - 12 Uhr und 14 -15.30 Uhr [email protected] [email protected] 07161 202-941 07161 202-936 Manfred Bernhardt (SL) Margit Klenck (L) Steffen Correll (SL) Wofgang Mayer (SL) Susanne Götze-Mattmüller (L) Mo 15.30 - 17 Uhr 07131 994-7228 Ingrid Bystricky (L) Edeltraud Eberhardt (SL) Di 14 - 16 Uhr Mi 9 - 16 Uhr [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] mailto:[email protected] mailto:[email protected] [email protected] [email protected] Maria-Helena Betz (L) [email protected] Karin Moll (L) Doris Pollerhof (SL) Katja Durben (L) Mi 8.30 - 10 Uhr 07141 144-4661 0711 39022355 07171 37 Ostalbkreis Fachbereich Bildung und Innovation an Grund-, Haupt-, Realund Sonderschulen Oberbettringer Str. 166 73525 Schwäbisch Gmünd Landratsamt Heidenheim Fachbereich Schulaufsicht Felsenstraße 36 89518 Heidenheim Landratsamt Schwäbisch Hall Fachbereich Schule Wilhelm-Meister-Weg 3 74523 Schwäbisch Hall Landratsamt Böblingen Amt für Schule u. Bildung Schulamt Corbeil-Essonnes-Platz 6 71034 Böblingen Staatliches Schulamt bei der Landeshauptstadt Stuttgart Bebelstraße 48 70193 Stuttgart Landratsamt RemsMurr-Kreis Fachbereich Schulberatung und Schulaufsicht Zeppelinstr. 4 71332 Waiblingen Bernd Weigel (SL) Mo 13 - 16.30 Uhr Mi 8 - 16.00 Uhr [email protected] 32184 Monika Heizmann Annette Stahl Fr 8 - 12 Uhr mailto:[email protected] mailto:[email protected] 07321 321-567 Jochen Müller (Konrektor) Peter Szkopp (Dipl.-Päd u. SL) Mi 8 - 12.30 Uhr [email protected] [email protected] 0791 7572499 0791 7572498 Martina Schäfer Ulrike Lahne-Kuhlmann Hannelore Werner Mi 8.00 - 12.30 und 13.00 16.00 Uhr [email protected] [email protected] [email protected] 07031 699021 07031 699011 07031 699022 Brigitte Beck (L) Albrecht Gaiser (SL) Mo, Mi 9 - 15.30 Uhr Do 13 - 15.30 Uhr Fr 9 - 15.30 Uhr mailto:[email protected] [email protected] 0711 2169706 Günter Rathgeb (SL) Barbara Käser (L) Mo, Mi 13.30 - 15 Uhr [email protected] [email protected] 07151 95943-42 Regionale Arbeitsstellen Kooperation im Regierungsbezirk Tübingen (Stand: 03/2006) Arbeitsstelle Kooperation Landratsamt Zollernalbkreis Amt für Schule und Bildung Charlottenstr. 4 72336 Balingen Landratsamt Biberach Amt für Schule und Bildung Ehinger Str. 4 88400 Biberach Landratsamt Tübingen Abt. Schule und Mitarbeiterin/Mitarbeiter E-Mail Telefon Christina Holzmann-Gaugel (SL) Tilman Kotz (SL) Mi 8.30 - 16 .00 Uhr Christina.Holzmann07433 [email protected] 957-212 mailto:[email protected] Fax: 07433 957-203 Dr. Lutz Herbst (SL) Mo 7.30 - 12.30 Uhr Mi 10.00 - 15.00 Uhr Anke Haid (L) Tina Baumgart (L) Mi 13.00 - 16.00 Uhr Frau Sandmaier(SL) Daniela Stoltze (L) Edith Ramminger(SL) Di 8 - 14 Uhr [email protected] [email protected] Frau Sandmaier: [email protected] 07351 5095-25 07351 5095-27 [email protected] [email protected] 07071 207-3413 07071 38 Bildung Wilhelm-KeilStraße 50 72074 Tübingen Landratsamt Reutlingen Amt für Schule und Bildung Bismarckstr. 14/16 72764 Reutlingen Landratsamt Sigmaringen Fachbereich Schule und Bildung Leopoldstr. 4 72484 Sigmaringen Landratsamt Bodenseekreis Schulamt Gärnischstr. 1-3 88045 Friedrichshafen Landratsamt Ravensburg – Schulamt – Parkstr. 9 88212 Ravensburg Landratsamt AlbDonau-Kreis Fachdienst Schule und Bildung Schillerstr. 30 89077 Ulm Staatliches Schulamt für den Stadtkreis Ulm Hafenbad 1 89073 Ulm 207-3412 Horst-Dieter Gerold (Rektor) Kathrin Sautter (SL) Mo 07.30 - 13.00 Uhr Do 07.30 - 12.30 Uhr [email protected] [email protected] 07121 480-1354 07121 480-1354 Claus Moll (SL) Heike Potthoff-Scherer (L) Elisabeth Strauss Mo 10.00 - 14.00 Uhr [email protected] [email protected] [email protected] 07571 102-6595 Renate Meeh (L) Ursel Lau (SL) Mo 12 - 16 Uhr [email protected] 07542 519-172 Josef Schnizler (SL) Tanja Tauschek (L) Mo 10.00 - 16.00 Uhr Mi 9.00 - 12.00 Uhr Do 13.00 - 16.00 Uhr Fr 9.00 - 12.00 Uhr Sonja Lange (SL’in) Doris Schiedel (FOL’in) Ulrike Patzner-Duschler (R’in) Heike Veile (R’in) Di (14-tägig) 10.30 - 12:00 Uhr Mi 11 - 15 Uhr Josef Merkle (SAD) Fritz Riedel (SL) Andrea Göpel-Traub M. Hitzigrath M. Koddebusch (SL’in) F. Vüllers U. Honlet täglich mailto:[email protected] 0751 Tanja.Tauschek@landkreis8514-40 ravensburg.de [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 0731 185-1131 [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 0731 161-3490 39 Verwaltungsvorschrift Allgemein bildende Schulen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf Verwaltungsvorschrift vom 8. März 1999, Az.: IV/1-6500.333/61 1. Allgemeine Ziele und Grundsätze Die Förderung von Schülerinnen und Schülern (im Folgenden: Schülern) mit Behinderungen ist Aufgabe in allen Schularten. Für die persönliche und schulische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Schule Behinderungen rechtzeitig erkennt, drohenden Behinderungen entgegenwirkt und mit medizinisch-therapeutischen sowie pädagogischpsychologischen Fachdiensten zusammenarbeitet, um Fördermaßnahmen zu entwickeln, welche einschränkenden Auswirkungen von Behinderungen auf die kognitive, psychomotorische, soziale und emotionale Entwicklung begegnen. Der Erfolg solcher Maßnahmen hängt entscheidend von einer frühzeitigen und engen Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern ab. Soweit unterstützende Maßnahmen weiterer Leistungs- und Kostenträger, insbesondere der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung, erforderlich sind, werden sie frühzeitig in das Verfahren einbezogen. Schüler mit Behinderungen besuchen die allgemeine Schule, wenn sie dort nach den pädagogischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten dem Bildungsgang folgen können; die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt. Behinderte Schüler, bei denen sich dies als nicht möglich erweist, erfahren rechtzeitig eine sonderpädagogische Förderung in den Sonderschulen. Dabei wird das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten zum Besuch der Sonderschule angestrebt. Den allgemeinen Schulen und Sonderschulen ist aufgegeben, pädagogische und soziale Begegnungsfelder zwischen behinderten und nichtbehinderten Schülern zu schaffen, die gemeinsame Unterrichtsveranstaltungen einschließen können. Außenklassen der Sonderschulen in allgemeinen Schulen können das soziale und pädagogische Miteinander stärken. 2. Fördermaßnahmen der allgemeinen Schulen Es ist Aufgabe der allgemeinen Schule, auf individuelle Lernerfahrungen und Lernvoraussetzungen der Schüler mit differenzierten Lernangeboten einzugehen; hierzu gehört auch die Förderung behinderter Schüler. So berücksichtigt der Unterricht den Unterstützungsbedarf, der sich aus einer Behinderung ergibt, den Förderbedarf von Schülern ohne ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache oder mit Schwierigkeiten im Rechtschreiben und/oder Lesen oder im Rechnen; daneben begegnet der Unterricht einer Unterforderung besonders befähigter Schüler und er geht auf die besonderen Probleme von verhaltensschwierigen Kindern und Jugendlichen ein. Vor allem in der Grundschule kann der Unterschied der Lernvoraussetzungen und Lernerfahrungen der einzelnen Kinder sehr ausgeprägt sein. Auf die unterschiedlichen Interessen und Fähigkeiten der einzelnen Kinder reagiert der Unterricht mit differenzierenden Inhalten und Verfahren. Am Ende der Grundschulzeit sollen die Kinder über vergleichbare Grundkenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Für Kinder, die Anhaltspunkte für einen besonderen Förderbedarf aufweisen, ist ein gestuftes pädagogisches Verfahren notwendig: Nach einer differenzierten Ermittlung des Lernstandes und des Lernumfeldes, verbunden mit einer kontinuierlichen Beobachtung des Lernprozesses, klären die beteiligten Lehrerinnen und Lehrer (im Folgenden: Lehrer) in Zusammenarbeit mit den Eltern die Ergebnisse und erstellen mit den Eltern ein Profil des individuellen Förderbedarfs. Mit Zustimmung der Eltern können in diesen Klärungsprozess Erkenntnisse aus Diagnose und Fördermaßnahmen im Vorfeld und im Umfeld der schulischen Förderung, einschließlich der Jugendhilfe, einbezogen werden. Danach wird geprüft, welche Fördermaßnahmen die einzelne Schule aus eigener Kraft einrichten und verfolgen kann. Die Fördermaßnahmen werden mit den Eltern abgestimmt. Soweit sich Maßnahmen als notwendig erweisen, die von der einzelnen Schule nicht leistbar sind, werden im Zusammenwirken von Schule und Eltern weitere schulische und außerschulische Einrichtungen, insbesondere der Schulträger, der 40 zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe oder das Staatliche Schulamt bzw. Oberschulamt, einbezogen. Die Förderung und Entwicklung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. 3. Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfes und sonderpädagogische Hilfen in allgemeinen Schulen Die allgemeine Schule wird von sonderpädagogischen Diensten unterstützt, wenn aufgrund einer Behinderung oder aufgrund besonderer Entwicklungsprobleme ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder jedenfalls deutliche Anhaltspunkte eines solchen Bedarfes vorliegen. Diese Dienste werden im Rahmen der Kooperation der Sonderschulen mit den allgemeinen Schulen geleistet und vom Staatlichen Schulamt im Zusammenwirken mit den betroffenen Schulen eingerichtet und koordiniert. Die sonderpädagogischen Dienste werden in den allgemeinen Schulen in subsidiärer Funktion, insbesondere in folgenden Formen tätig: - sie beraten die beteiligten Lehrer und Eltern; - sie klären den sonderpädagogischen Förderbedarf, und zwar im Rahmen einer kooperativen Diagnostik, in die auch die Eltern, die Lehrer der allgemeinen Schule und gegebenenfalls Vertreter weiterer Fachdisziplinen einbezogen werden; - sie beteiligen sich an der Hilfeplanung der allgemeinen Schulen im Zusammenwirken mit den Eltern und gegebenenfalls außerschulischen Leistungs- und Kostenträgern und - sie leisten im Rahmen des Unterrichts in arbeitsteiligen Verfahren auf gemeinsamer Grundlage eine unmittelbare sonderpädagogische Förderung der betroffenen Schüler, soweit erwartet werden kann, dass die Schüler hierdurch in die Lage versetzt werden, dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu folgen; - sie unterstützen die Schulen beim Aufbau geeigneter Hilfesysteme und Förderkonzepte. Die Wirksamkeit dieser sonderpädagogischen Dienste wird in angemessenen Zeiträumen überprüft und erforderlichenfalls modifiziert. Grundlage hierfür ist eine nachvollziehbare Dokumentation. 4. Besuch der Sonderschule 4.1 Die Frage des Besuchs der Sonderschule ist zu prüfen, wenn für ein schulpflichtig werdendes Kind von den Erziehungsberechtigten oder der Leiterin bzw. dem Leiter (im Folgenden: Leiter) der zuständigen Grundschule ein entsprechender Antrag gestellt wird. Wenn die Schule den Antrag stellt, fügt sie einen pädagogischen Bericht bei. Wird für einen Schüler der allgemeinen Schule unter Einbeziehung eines Sonderschullehrers und der Erziehungsberechtigten festgestellt, dass ihm eine erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang der allgemeinen Schule unter den gegebenen Verhältnissen nicht ermöglicht werden kann, ist die Frage des Besuchs der Sonderschule ebenfalls zu prüfen. Voraussetzung für die Einleitung der Klärung dieser Frage ist ein pädagogischer Bericht, der zusammen von der allgemeinen Schule und dem unterstützenden Sonderschullehrer erstellt wird. Besteht unter allen Beteiligten Einvernehmen über den Besuch der Sonderschule, so stellen die Erziehungsberechtigten oder die Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag beim Staatlichen Schulamt. Die allgemeine Schule kann auch ohne Einvernehmen der Erziehungsberechtigten beim Staatlichen Schulamt beantragen, die Frage des Besuchs der Sonderschule zu klären. Ebenso können die Erziehungsberechtigten auch ohne ein entsprechendes Votum der Schule die Klärung des Besuchs der Sonderschule beantragen. Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Schule oder dem Inhalt des Berichtes nicht einverstanden, ist ihr abweichendes Votum anzufügen. 4.2 Das Staatliche Schulamt kann über den Besuch der Sonderschule in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren entscheiden, wenn ein entsprechender Antrag von den Erziehungsberechtigten oder von der Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten gestellt wird. Das Staatliche Schulamt prüft auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen die Begründung für den Besuch der Sonderschule. Es beteiligt die zuständige Sonderschule und gegebenenfalls weitere Leistungs- und Kostenträger. Das Staatliche Schulamt bestätigt schriftlich die gemeinsam vereinbarte Entscheidung über den Besuch der Sonderschule, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass der Antrag begründet ist. 4.3 Hält das Staatliche Schulamt nach Sichtung der Unterlagen vor einer Entscheidung weitere Klärungen für erforderlich oder haben die Erziehungsberechtigten das Einvernehmen zum Antrag der Schule nicht erteilt, beauftragt es nach einem Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten einen bisher nicht beteiligten Sonderschullehrer mit der weiteren Begutachtung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die auch eine pädagogischpsychologi-sche Prüfung einschließen kann. Das Staatliche Schulamt kann daneben Fachleute anderer Disziplinen oder Leistungs- und Kostenträger beiziehen und unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten, die eine Vertrauensperson zuziehen können, einen Expertenkreis zur gemeinsamen Beratung des Einzelfalles bilden. 41 4.4 Wenn es zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich ist, können die Schüler nach § 84 Abs. 3 SchG mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in einem Heim oder in Familienpflege untergebracht werden. Eine solche Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bzw. dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe voraus. Das Staatliche Schulamt bezieht die Leistungs- und Kostenträger frühzeitig in das Verfahren ein und ermöglicht damit einen abgestimmten und koordinierten Klärungsprozess. In diesen Klärungsprozess ist der öffentliche Gesundheitsdienst einzubeziehen. Das Staatliche Schulamt und die Schulen wirken bei der Erstellung eines Gesamtplanes nach § 46 Bundessozialhilfegesetz und bei der Erstellung eines Hilfeplanes nach § 36 Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) mit. 4.5 Dem Staatlichen Schulamt ist eine eingehende Prüfung des Elternwunsches und eine Auseinandersetzung mit dem in ihm zum Ausdruck gebrachten elterlichen Erziehungsplan aufgegeben. An der Klärung der Einlösungsmöglichkeiten der elterlichen Erwartungen wirken, der gemeinsamen Verantwortung entsprechend, die für die allgemeine Schule und die Sonderschule zuständigen Schulaufsichtsbeamten mit. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, alle ihr Kind betreffenden Unterlagen des Staatlichen Schulamtes einzusehen. Dieses überlässt ihnen auf Wunsch Kopien der Unterlagen; gemäß § 26 Abs. 2 LGebG kann Auslagenersatz verlangt werden. Das Staatliche Schulamt entscheidet über das sonderpädagogische Förderangebot und gegebenenfalls über die Pflicht zum Besuch der Sonderschule unter Gesamtwürdigung des Einzelfalles, der Beratungsergebnisse und der gegebenen oder herstellbaren Rahmenbedingungen der Schularten. Mit der Entscheidung gegen den elterlichen Erziehungsplan ist ein erhöhter Begründungsbedarf verbunden, der unter Hinzuziehung eines Expertenkreises die Einbeziehung pädagogischer, organisatorischer, personeller und finanzieller Aspekte erforderlich macht. In jedem Einzelfall muss der Umfang der sonderpädagogischen Förderung im finanziell vertretbaren Rahmen bleiben. 4.6 Um das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten herzustellen, hat das Staatliche Schulamt neben der Entscheidungsalternative des Besuchs der Sonderschule oder der allgemeinen Schule folgende, einem Kompromiss zwischen staatlichem Erziehungsauftrag und elterlichem Erziehungsplan dienliche Entscheidungsmöglichkeiten. Das Staatliche Schulamt kann - die Entscheidung über den Besuch der Sonderschule zurückstellen. Um das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten zu erreichen, kann eine gewisse zeitliche Verzögerung der Entscheidung in Kauf genommen werden. Dabei ist einerseits sorgfältig zu prüfen, ob die allgemeine Schule mit den verfügbaren Mitteln die elterlichen Erwartungen einlösen kann. Wenn sich dies als nicht möglich erweist, darf aber andererseits dem behinderten Schüler auf Dauer keine Lernsituation zugemutet werden, in der er überfordert ist. In Fällen, in denen die Teilnahme des behinderten Schülers an dem Unterricht der allgemeinen Schule zu pädagogisch untragbaren Verhältnissen führt, kann das Staatliche Schulamt auch ohne zeitliche Verzögerung korrigierend eingreifen. - den probeweisen Besuch der Sonderschule oder eine zeitlich befristete Aufnahme in die Sonderschule vorsehen; während der Zeit des probeweisen Besuches ist der betreffende Schüler ordentlicher Schüler der besuchten Sonderschule; - die Feststellung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule mit der Festlegung eines Zeitraumes verbinden, nach dem eine erneute Überprüfung vorgesehen ist. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die erneute Überprüfung früher erfolgt, wenn sich die pädagogischen Grundlagen wesentlich geändert haben; - weitere Maßnahmen im allgemeinen Schulbereich treffen oder vermitteln, vor allem Begegnungs- und Kooperationsprojekte oder die Bildung von Außenklassen (vgl. unten Nr.5). Soweit es erforderlich ist, bezieht das Staatliche Schulamt Schulträger und andere Kosten- und Leistungsträger frühzeitig in das Verfahren ein. 4.7 Über Rückschulungen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen für die Rückschulungsbegleitung entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Prüfung der Rückschulungsfrage kann durch das Staatliche Schulamt, die Sonderschule und die Erziehungsberechtigten veranlasst werden. Das Staatliche Schulamt kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten den probeweisen Besuch der allgemeinen Schule genehmigen. 4.8. Stellt sich während des Besuches einer Sonderschule die Frage, ob ein anderer Sonderschultyp für den betreffenden Schüler geeigneter wäre, so entscheidet das Staatliche Schulamt über den Schulwechsel. Nummer 4.1 bis 4.5 gilt in diesem Fall entsprechend. Neben einem Schulwechsel kommen auch Kooperationsmaßnahmen zwischen den einzelnen Sonderschultypen in Betracht. 42 5. Weitere Formen der integrativen Bildung und Erziehung 5.1 Begegnungs- und Kooperationsprojekte Die allgemeinen Schulen sollen nach § 15 Abs. 5 SchG mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht, soweit es nach Bildungs- und Erziehungszeiten möglich ist, zusammenarbeiten. Gegenseitiges Kennenlernen , Verstehen und Annehmen von behinderten und nichtbehinderten Schülern sind auch in den allgemeinen Schulen Ziel der Erziehung und Bildung. Begegnungs- und Kooperationsprojekte sind daher im Erziehungs- und Bildungsauftrag, zum Teil auch in den Fachlehrplänen der Grund-, Haupt- und Realschulen sowie Gymnasien verankert. Zur Umsetzung dieser Ziele eignen sich Aktivitäten unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Art, die auf den verschiedenen Ebenen (Schüler, Lehrer, Eltern) zwischen den Schularten durchgeführt werden. Sie müssen durch schul- und unterrichtsorganisatorische Maßnahmen vorbereitet und unterstützt werden. Zuschüsse zur Durchführung von gemeinsamen Schullandheimaufenthalten und anderen Begegnungen von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen können über die Schulaufsichtsbehörde beantragt und im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel gewährt werden. Soweit erforderlich, tragen das Staatliche Schulamt oder das Oberschulamt dafür Sorge, dass entsprechende Begegnungs- und Kooperationsprojekte von den verschiedenen Schularten durchgeführt werden, und übernehmen eine entsprechende unterstützende Begleitung insbesondere auch durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit. 5.2. Außenklassen Nach § 15 Abs. 6 SchG können an den Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an den Gymnasien im Rahmen der gegebenen Verhältnisse Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden. 5.2.1 Gestaltung der Arbeit Die Außenklasse wird einer Partnerklasse zugeordnet, wobei die Verantwortung der Lehrer für die jeweilige Klasse ihrer Schulart erhalten bleibt. Die Schüler der Außenklasse sind Schüler der Sonderschule und werden nach dem Bildungsplan ihrer Sonderschule unterrichtet. Die Lehrer der Außenklasse und der Partnerklasse arbeiten auch mit den Eltern beider Klassen eng zusammen und werden hierbei durch eine kontinuierliche Kooperation der allgemeinen Schule und der Sonderschule unterstützt. Für Schüler der Außenklasse gilt der zeitliche Unterrichtsrahmen der allgemeinen Schule; darüber hinaus wird ihnen nach Möglichkeit die Teilnahme am Unterricht in der Sonderschule angeboten. 5.2.2 Beteiligung der betroffenen Lehrer, Eltern und Schulträger Das Staatliche Schulamt übernimmt vor Einrichtung einer Außenklasse die Koordination der Verhandlungen und die Vorbereitungen der Entscheidung. Für ein gutes Gelingen der Arbeit in einer Außenklasse ist es wichtig, dass die Entscheidung des Staatlichen Schulamts, die nur im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern erfolgen kann, auch von den anderen Beteiligten mitgetragen und unterstützt wird. Deren Einvernehmen ist anzustreben. Vor der Entscheidung wird die Einrichtung der Außenklasse in den Pflegschaften der betroffenen Klassen besprochen und das Staatliche Schulamt beteiligt die Leiter, die Gesamtlehrerkonferenzen, die Elternbeiräte und die Schulkonferenzen der betroffenen Schulen. Gegebenenfalls sind auch die Träger der Schülerbeförderung oder außerschulische Kostenträger in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. 5.2.3 Voraussetzungen für die Einrichtung Größe und personelle Ausstattung einer Außenklasse müssen mit den Verhältnissen in der Stammschule vergleichbar sein. Für die Außenklasse muss ein eigener Raum verfügbar sein. Sie muss über ausreichende behinderungsspezifische Lehr- und Lernmittel verfügen die von der Sonderschule oder von deren Schulträger bereitgestellt werden. Das Staatliche Schulamt legt einen Zeitraum fest, nach dem die Entscheidung über die Einrichtung der Außenklasse überprüft wird. 6. Zusammenarbeit der Schulen und Lehrer in fachlichen Fragen Schulartübergreifende und interdisziplinäre Fortbildungsmaßnahmen dienen der Weiterentwicklung integrativer Formen von Bildung und Erziehung. In Arbeitskreisen auf Schulamtsebene können die beteiligten Lehrer und ihre Partner Erfahrungen austauschen. Solche Veranstaltungen, in die auch Eltern sowie andere schulische und außerschulische Partner einbezogen werden können, dienen auch dazu, die Konzeption der gemeinsamen Arbeit zu überdenken und weiterzuentwickeln. 43 Schulartübergreifende und interdisziplinäre gemeinsame Fortbildungsangebote auf regionaler und überregionaler Ebene zu speziellen Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, behinderungsspezifischen Themen und Krankheitsbildern, zu entsprechenden Fördermaßnahmen und außerschulischen Hilfen, zur Schülerbeobachtung und Schülerbeschreibung sowie zum Themenbereich des differenzierten Unterrichtens unterstützen die gemeinsame Arbeit. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei im Bereich der kollegialen Beratung. Zu einer besseren Zusammenarbeit der Schulen, Lehrer und Eltern trägt auch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit bei. Zur Information über geeignete Kooperationsmöglichkeiten können gemeinsame Konferenzen oder andere geeignete Veranstaltungen durchgeführt werden. 7. Arbeitsstellen Kooperation Das Staatliche Schulamt übernimmt die Verantwortung für die Gesamtkoordination zwischen den Schularten. Die Landesarbeitsstelle Kooperation beim Oberschulamt Stuttgart und die Arbeitsstellen Kooperation bei den Staatlichen Schulämtern bieten für die beschriebenen Aufgabenfelder Unterstützung in Form von Beratung, Information und Vermittlung an. Vor allem in der Vernetzung von schulischen und außerschulischen Diensten übernehmen sie koordinierende Aufgaben und unterstützen konzeptionelle Weiterentwicklungen. Sie erstellen Übersichten zu sonderpädagogischen Diensten sowie anderen Einrichtungen und Partnern der Kooperation. Sie stellen Materialien zur Vorbereitung und Durchführung erprobter Kooperationsprojekte zur Verfügung. Darüber hinaus initiieren sie gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitskreise für Lehrkräfte verschiedener Schularten, für Eltern und andere Partner der schulischen Förderung. 44