bcs euröko news - BCS ÖKO

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bcs euröko news - BCS ÖKO
BCS EURÖKO NEWS
1 / 2015
Your Organic Certification Service 1/2012
Offizielles Mitteilungsorgan der Öko-Kontrollstelle DE-ÖKO-001
BCS: 1990 – 2012
zuverlässig
unabhängig -– kompetent
kompetent - unabhängig
konsequent
Geleitwort von Herrn Peter Grosch
Liebe Leserinnen und Leser, liebe Freunde:
Wenn eine Etappe zu Ende geht, neigt man zum
Auswerten und zum Rückblick. Das habe ich immer
so gehalten und will es mir gerade zum Jahreswechsel 2014/15 keineswegs verkneifen.
Ich habe Ihnen mitgeteilt, dass ich mein Unternehmen zu Anfang August 2014 verkauft habe an die
deutsche KIWA GmbH in Hamburg. Das hatte vor
allem anderen Altersgründe – und auch den, dass ich
lang genug gesucht hatte und glaube, dass ich nun
eine gute Wahl getroffen habe. Ich soll und will noch
ein Weilchen ‚mitmischen‘ und will das auch gern
tun, denn ich glaube, dass ich aus 25 Jahren Erfahrung mit dem ‚Organismus’ BCS doch so einiges an
Nützlichem beisteuern kann – auch für eine erfolgreiche Zukunft.
Im Übrigen gibt es hinreichend kluge und verantwortliche Köpfe, die nun die Initiative übernehmen, sodass ich mich aus dem operativen Geschäft schrittweise zurückziehen kann. Ich werde der Integration
im In- und Ausland dienen und wir werden so wohl
schon noch miteinander zu tun haben.
Peter Grosch, BCS-Gründer und
Geschäftsführer Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH
Inhaltsverzeichnis
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Geleitwort von Peter Grosch
Seite
Geleitwort von Dr. U. Ellinghaus
Seite
Neues zu den Standards
oEU-Öko-VO 834/2007
Seite
 Aktuelle Änderungen
Seite
 Allgmeine Kurzinfo zum Verfahren Seite
 Exporte nach Taiwan
Seite
oChinese Organic Standard
Seite
oKOC Korean Organic Certification
Seite
oGlobalG.A.P.
Seite
oFairTSA
Seite
oGOTS
Seite
oUTZ
Seite
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BCS-Profil
Seite 15
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BCS-Kontaktliste
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Dr. Ulrich Ellinghaus ist derjenige, der verantwortlich für KIWA die BCS-Geschicke lenkt. Er ist auch in
Sachen ÖKO kein Neuling. BCS verfügt darüber hinaus, wie Sie lange wissen, über eine ganze Reihe von
langjährig erfahrenen ‚Bio-Insidern‘ - und mein Nachfolger darf sich auf eine hoch komplexe Aufgabe
freuen, wobei es heute oft wichtiger ist, dass man
als Firmenlenker auch auf anderen Gebieten sachkundig und gewappnet ist: Man ist gefordert in betriebswirtschaftlicher, ebenso wie in juristischer
Sicht. Eine sehr vielseitige und anspruchsvolle Aufgabe!
Sie können also sicher sein, dass man bei BCS auch
weiterhin weiß, wovon man spricht, wenn man BIO
sagt… Dafür steht ein bestens qualifiziertes Team
und modernste Datentechnik.
Das scheint bei der EU nicht immer gesichert – und
leider haben sich die Bedenken, die ich schon zur
letzten BIOFACH gegen die Revision der einschlägigen ÖKO-Verordnung geäußert hatte, nur allzu sehr
bestätigt. Glücklicherweise gibt es starken Gegenwind auf breiter Front, sodass zu hoffen ist, dass die
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zuverlässig
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kompetent - unabhängig
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Definition dessen, was BIO und ÖKO ist, nicht im
Labor entschieden wird. Die reine Produktzertifizierung würde dem Betrug Tür und Tor öffnen – und das
kann man wohl nicht ernsthaft unter dem Titel einer
höheren Sicherheit für Verbraucher verkaufen wollen!
Niemand ist gegen Torheit gefeit – es gibt aber sicher
Ähnliches zu hoffen, wenn man von Weisheit spricht!
Die möge denn den Maßgeblichen in Brüssel zuhauf
und geballt widerfahren!
Ich schaue heute gern auf den Weg zurück, den mir
das Leben angeboten hat und für den ich mich entschieden habe, ohne das je so geplant zu haben: Es
war gut so! Mit der Idee und schließlich mit der
Gründung des ‚Bio-Control-System Peter Grosch
GmbH‘, wie unsere Firma zunächst hieß, ist ein richtiger Gedanke zur richtigen Zeit ins Leben gekommen.
Vieles aus der Geschichte habe ich an dieser Stelle
zu unserem zwanzigjährigen Jubiläum im Jahr 2000
geschrieben und will es heute nicht wiederholen. Ich
denke aber immer wieder gern und dankbar an die
Weggefährten, die mir das Umsetzen der Idee ermöglicht und erleichtert haben, ganz zu Beginn Dr.
Volker Rusch und Dr. Kurt Zimmermann aus Herborn
und dann natürlich an den „Vater“ Ernst Werner
Schmidt.
Ich erinnere mich an große Erfolge und an schlimme
Enttäuschungen. Ich denke zurück an Situationen
existenzieller Ängste und großen Glücks, an Momente
voller Lebensfreude und an solche, wo der Tod mir
näher stand als das Leben: All dies hat meine Zeit
bei BCS mir bereitgehalten … und all dies hat mich
und dieses Unternehmen geprägt. Wir haben es geschafft, gestärkt aus Problemen wieder aufzustehen
und andererseits ist es uns nicht zu Kopfe gestiegen,
dass uns die Märkte, dass uns viele Menschen in der
ganzen Welt vertrauen: Wir kennen unsere Verantwortung unseren Kunden und Mitarbeitern gegenüber
- und an unserer Ethik, an den Grundlagen unseres
Handelns wird sich auch unter neuen ‚Hausherren‘
nichts ändern!
Es steht mir gut an, in bescheidenem Stolz auf das zu
blicken, was ich als mein Lebenswerk ansehe, auch
wenn das nur im Zusammenwirken mit vielen anderen möglich war, wie das ja immer so ist. Die Ent-
scheidung zu den wichtigsten Weichenstellungen und
das Risiko der Schritte in eine richtige, oder eben in
eine falsche Richtung, die nimmt einem aber eben
niemand ab … Das weitaus Meiste würde ich wieder
genauso tun:
Ich habe in meinen ersten Berufsjahren dazu beitragen können, die Diskussion über den ökologischen
Landbau zu versachlichen und mehr Achtung dafür zu
schaffen. Ich durfte den Verband Bioland über Jahre
entscheidend mit prägen. Es war mir gegönnt, in
meinem Dienst für Demeter einige neue Impulse zu
geben. Mit der Gründung und dem Aufbau von BCS ist
mir etwas gelungen, das weltweite Wirkung entfaltet
hat.
Ich konnte persönlich in vielen Ländern der Erde
nicht nur helfen, gleichwertige Standards zu setzen,
sondern sah es immer auch als meine Aufgabe, ÖkoLandbau ohne fanatisch-verbiesterte Enge zu lehren
und zu leben, kompromisslos im Kern der Sache,
aber menschennah im Stil.
Auch das hat uns zu Ansehen und Glaubwürdigkeit
verholfen – und ich wünsche mir, dass auch das als
Grundhaltung bleibt: Die Anpassungsfähigkeit an
andere Kulturen, das Verständnis für die Lage von
Kleinbauern etwa, die Kenntnis der akuten Nöte und
Existenzängste in der Landwirtschaft in so vielen
Weltgegenden und angemessene Verhaltensweisen
unsererseits, auf allen Ebenen unseres Wirkens. Auch
hier gilt, dass es keine Verwässerung seriöser Standards geben kann, dass wir aber auch nicht zu eiskalten Formal-Apparatschiks werden dürfen, die bürokratisch am Buchstaben kleben.
Der Blick zurück ist gut, um Fehler nicht zu wiederholen – aber ohne den nach vorn kann nichts neu
entstehen – und wir brauchen Neues, Besseres! Die
BCS, die Sie kennen, leistet gute Arbeit, aber es
kann und muss so Manches runder, kompletter, einfach besser werden! Dafür will und wird Kiwa BCS
stehen!
- Wir leben immer in dem Spannungsfeld zwischen wirklich gutem Service und der Gefahr
einer zu großen Nähe zum Kunden: Wir haben uns mehr Dienste für unsere Kunden als
Ziel gesetzt!
- Die Qualität unserer Zertifizierungen wird
dabei keine Kompromisse eingehen! Öko duldet keine ‚Gummiparagraphen‘!
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Kürzere Bearbeitungszeiten und höhere
Durchlaufgeschwindigkeiten zwischen Inspektion und Erteilung des Zertifikates sind ein
Muss!
Zusammen gibt es neue Synergien und ein
weit runderes Portfolio – jetzt aus einer
Hand: Kiwa BCS kann einfach mehr bieten!
Dies sollen nur wenige Beispiele sein, die Sie als
Kunden spüren sollen – zu Ihrem Vorteil. Wir haben
uns da schon einiges vorgenommen und werden das
mit Nachdruck umsetzen.
Wenn ich mich heute einen Schritt weit verabschiede, dann nur aus der ersten Reihe des operativen
Geschäftes. Ich bin und bleibe BCS, bleibe auch als
Geschäftsführer präsent und kann mich mehr auf
Integration und Konzeptionelles konzentrieren, im
nationalen und internationalen Rahmen. Ich vertraue
fest, dass das mit den neuen Kolleginnen und Kollegen von KIWA gut gelingt.
Die ersten Erfahrungen sprechen durchaus dafür:
„Wir können noch viel zusammen machen!“
Herzlich gute Wünsche und beste Grüße
Ihr
Geleitwort von Herrn Dr. Ulrich Ellinghaus
Geschäftsführer Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH und
Kiwa Deutschland GmbH
Liebe Leserinnen & Leser,
sehr geehrte Kunden und Partner der BCS,
ich freue mich sehr Sie an dieser Stelle als Mitgeschäftsführer der BCS persönlich hier begrüßen zu
dürfen. Wie Sie mit Sicherheit bereits gehört haben
hat Kiwa mit Wirkung zum 01.08.2014 100% der Anteile an der BCS Öko-Garantie GmbH erworben. Und
wir nehmen dies gerne zum Anlass uns mit einigen
klaren Worten an Sie zu richten.
Wofür stand BCS in der Vergangenheit – und was wird
sich daher auch in Zukunft definitiv nicht ändern? Ich
nehme hier auch konkreten Bezug auf die 10 Leitsätze der BCS welche seit Jahren fester Bestandteil
unserer Unternehmenskultur sind und bleiben werden.
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Unser Kerngeschäft bleibt das „Prüfen – Testen – Zertifizieren“ von ökologischen Produkten auf Basis der EU-Bio-Verordnung sowie
diverser Nachhaltigkeitsstandards.
Unsere weltweite Präsenz werden wir nicht
nur erhalten – sondern weiterhin zielgerichtet ausbauen.
Im Rahmen unserer Tätigkeit sehen wir sämtliche für den ökologischen Landbau gültigen
Normen als für uns verbindlich an.
Absolute Unabhängigkeit ist die stete Grundlage unserer Glaubwürdigkeit und unserer
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Reputation – Interessenskonflikte gilt es daher grundsätzlich zu vermeiden.
Unsere Aufgabe ist es darüber hinaus die Interessen seriöser Anbieter und vertrauensvoller Verbraucher zu schützen, um ökologischen Produkten Glaubwürdigkeit zu verleihen bzw. diese zu stärken. Daher wird sich
BCS auch weiterhin für den Ökologischen
Landbau einsetzen und engagieren.
Zudem engagieren wir uns für Sozialverträglichkeit und Nachhaltigkeit – und unterstützen dies durch die Entwicklung und unabhängige Zertifizierung entsprechender Standards.
Hierzu benötigen wir auch in der Zukunft
Teams kompetenter Mitarbeiter, die über internationale Erfahrungen verfügen und zudem in der Lage sind potentielle Risiken objektiv und realistisch zu erkennen und zu
bewerten.
Fairness, Respekt und Gleichbehandlung sind
Grundlagen unseres täglichen Handelns intern wie extern.
Zudem sind Werte wie Wahrheit und Aufrichtigkeit unternehmerische Grundprinzipien,
an denen wir uns messen lassen.
Ökologische Grundsätze gilt es aber nicht nur
zu prüfen und zu zertifizieren – sondern diese auch im beruflichen Alltag zu leben.
Und was wird sich in Ergänzung und in Anlehnung an
die vorgenannten Prinzipien für Sie zukünftig ändern?
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Sie können ab sofort in unserem Kerngeschäft
„Prüfen – Testen – Zertifizieren“ eine Vielzahl weiterer Standards im Agrar- & Lebensmittelsegment, aber auch darüber hinaus,
nutzen – z.B. IFS (International Food Standard), BRC (British Retail Consortium), MSC
(Marine Stewardship Council), SA 8000. Dies
wird erweitert durch internationale Standards wie z.B. ISO 14001 (Umweltmanagement), ISO 50001 (Energiemanagement) und
Arbeits- & Gesundheitsschutz (OHSAS 18001).
Zudem sind Themen wie Energie- & Materialeffizienz,
Personalzertifizierung
&
qualifizierung, Unterstützung Ihrer Qualitätsmanagementaktivitäten und
Lieferantenqualifizierung bzw. -auditierung nur eini-

ge wenige Beispiele zu denen Sie uns gerne
ansprechen können.
Auch sind wir bereit international gemeinsam
mit Ihnen und für Sie in noch mehr Ländern
aktiv zu werden – gerne begleiten wir Ihre
Aktivitäten, Ihre Rohstoffbeschaffung und sicherung in gemeinsam abgestimmten Regionen und Ländern.
Sie sehen – BCS und Kiwa bedeutet für Sie nicht nur
eine Fortführung qualitativ hochwertiger und vertrauensvoller Zusammenarbeit, sondern zukünftig
noch ein deutlich erweitertes Serviceportfolio.
Gern stehen wir Ihnen daher auch in der Zukunft als
vertrauenswürdiger, kompetenter und innovativer
Partner zur Seite. Hierauf freue ich mich und verbleibe Ihr
Dr. Ulrich Ellinghaus
Neues zu den Standards
EU-Öko-VO 834/2007
von Herrn Reiner Claus –Kontrollstellenleiter DE
Aktuelle Änderungen der Öko-Verordnung
Landwirtschaft
Geflügelhaltung
Aktuell wurden die
Kontrollstellen
verpflichtet, das Augenmerk schärfer auf
geflügelhaltende
Betriebe zu richten.
Damit wurde eine
LÖK-Vorgabe
bundesweit verpflichtend
eingeführt. So sind
bei Legehennen Einstallungskontrollen jetzt bei Betriebsstätten mit mehr als 5999 Stallplätzen vorgeschrieben. Wir bitten die betroffenen Betriebe uns
die Termine zur Einstallung von Legehennen mindesten vier Wochen im Voraus mitzuteilen. Ebenso müssen Betriebe mit Betriebsstätten mit mehr als 9600
Stallplätzen bei Masthähnchen und Masthühnern und
mehr als 4800 Stallplätzen bei Junghennen die Ausstallungstermine mindestens zwei Wochen im Voraus
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mitteilen. Bitte stimmen Sie auch die Uhrzeiten mit
uns bzw. dem Inspektor ab. Die geflügelhaltenden
Betriebe in den entsprechenden Größenordnungen
fordern wir auf, die Planung der Mast-/ Aufzuchtdurchgänge mit entsprechenden Daten (Ein- und
Ausstallungen) vorab jährlich mitzuteilen. Änderungen dieser Pläne sind unverzüglich mitzuteilen.
In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, die gesetzlich festgeschriebenen Vorgaben
zur Öko-Geflügelhaltung (v.a. Tierzahlen, Flächen,
Maße) dringend einzuhalten. Abweichungen haben in
der Regel die Aberkennung des Öko-Hinweises für die
gesamte Partie zu Folge.
Düngemittel- und andere Listen
Mit der Verordnung (EG) Nr. 354/2014 wurden einige
Anhänge der VO (EG) Nr. 889/2008 geändert und die
Formulierung bezüglich phytotherapeutischer und
homöopathischer Präparate berichtigt. Durch die
Änderungen wurden die Verwendungsvorschriften zu
kompostierten Haushaltsabfällen, Gärresten aus Biogasanlagen sowie von Produkten und Nebenprodukten tierischen Ursprungs neu gefasst. Leonardit wurde neu in die Verordnung mit aufgenommen.
Die Verwendungsvorschriften bei Pflanzenschutzmitteln wurden angepasst und einige Substanzen, beispielsweise Kupferoktanoat, gestrichen.
Die Liste der Futtermittelausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs wurde überarbeitet. Ein Einsatz
von Mono- und Dicalciumphosphat ist nun wieder
zulässig.
Verlängerung der Zukaufmöglichkeit für konventionelle Legehennenküken und von konventionellem
Eiweißfuttermittel
Mit der Verordnung (EG) Nr. 836/2014 wurden verschiedene Ausnahmen bis zum Jahresende 2017 verlängert, und zwar die Möglichkeit des Zukaufs von
konventionellen Junghennen und des Einsatzes konventioneller Eiweißfuttermittel bis zu 5 % in der Jahresration für Schweine und Geflügel.
Änderungen beim Verfahren für Ausnahmegenehmigungen
In den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Bayern werden die Zuständigkeiten zur Erteilung von Ausnahmegenehmigung ab 01.01.2015
geändert. Grundsätzlich gilt, dass ab 2015 Kontrollstellen hier nur noch Ausnahmegenehmigungen für
nicht-ökologisches Saatgut und nicht-ökologisches
Vermehrungsmaterial erteilen dürfen.
Folgende Ausnahmen werden von der zuständigen
Behörde genehmigt:






Konventioneller Tierzukauf (Art. 9 Abs. 4)
Eingriffe an Tieren (Art. 18 Abs. 1)
Verwendung der Zusatzstoffe Natriumnitrit
und Kaliumnitrat (Art. 27)
Rückwirkende Anerkennung von Flächen (Art.
36 Abs. 2)
Anbindung in kleinen Betrieben (Art. 39)
Einstallung konventionellen Geflügels (Art.
42)
Der jeweilige Antrag wird bei der Kontrollstelle eingereicht und durch uns an die zuständige Behörde
weitergeleitet. Bundeslandspezifische Einzelheiten
bitten wir zu beachten.
Lebensmittelverarbeitung
Lebensmittelkennzeichnung
Zum
13.12.2014
ist
die
LebensmittelInformationsverordnung (LMIV - VERORDNUNG (EU)
Nr. 1169/2011) in Kraft getreten. Diese regelt u.a.
verschiedene Kennzeichnungen für Lebensmittel neu.
Diese betreffen verschiedene Pflichtangaben, die
Regeln zur Allergenkennzeichnung, Schriftgrößen und
Platzierung. Bitte informieren Sie sich, wenn Sie dies
nicht längst getan haben, bei den zuständigen Stellen (Behörden, Verbänden etc.). Bitte verlieren Sie
über diesen Änderungen das Öko-Recht nicht aus den
Augen. Bei vorverpackten Lebensmitteln ist der
Pflichtkennzeichnungsblock, bestehend aus EU-Logo,
Codenummer und Herkunftsangabe zu beachten.
Weiterhin ist anzugeben, welche der eingesetzten
Zutaten aus ökologischem Landbau stammen.
Handel mit Rumänien
Im Handel mit Rumänien bitten wir zu beachten,
dass Öko-Erzeugnisse aus Rumänien mit einem Begleitdokument einer zugelassenen Kontrollstelle
(„transaction certificate“ oder „TC“) versehen sein
müssen. Ihr rumänischer Handelspartner muss Ihnen
dieses zur Verfügung stellen. Sollte Ihnen dieses
nicht vorliegen, laufen Sie ggf. Gefahr, dass Hinweise
auf den ökologischen Landbau entfernt werden. Dies
kann den Rückruf von Ware aus dem Handel zur Folge haben.
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Einfuhr
Drittlandliste und Verzeichnis gleichwertiger Kontrollstellen
Mit den Verordnungen (EU) Nr. 355/2014, 644/2014
sowie 829/2014 wurden die Verzeichnisse anerkannter Drittländer (Anhang III der VO (EG) Nr.
1235/2008) und der durch die EU anerkannten Drittlandkontrollstellen (Anhang IV der VO (EG) Nr.
1235/2008) geändert. Neben sehr vielen Detailregelungen wurde z.B. die Kontrollstelle LibanCert aus
dem Verzeichnis der EU-anerkannten Drittlandkontrollstellen gestrichen. Wir bitten Sie als BioImporteur die Änderung der Anhänge aktuell zu beobachten. Änderungen der Import-Verordnung haben
unmittelbar Auswirkungen auf die Handelbarkeit
importierter Öko-Erzeugnisse innerhalb der EU!
Drittländer – Antragsfrist abgelaufen
Mit Verordnung (EG) Nr. 442/2014 können seit dem
1. Juli 2014 Drittländer keinen Antrag mehr zur Aufnahme auf die Drittlandliste stellen.
Mitteilung über Importe aus Drittländern
Bitte melden Sie uns Importe (Artikel 84) vorab möglichst über unsere zentral hierfür eingerichtete
Email-Adresse „[email protected]“.
Exporte nach Taiwan
Unternehmen, die Öko-Erzeugnisse nach Taiwan exportieren, müssen die strikten Einfuhr-Kontrollen auf
Seiten Taiwans beachten. Taiwan erwartet in ÖkoErzeugnissen keinerlei Rückstände von Pestiziden.
Bitte legen Sie uns, sofern Sie eine Partiebescheinigung („transaction certificate“) beantragen, eine
chargenbezogene Rückstandsanalyse vor.
Listen der Kontrollstellen und Behörden
Über das Organic Farming Information System (OFIS)
der EU-Kommission können die Listen zugelassener
Kontrollstellen und Behörden aktuell abgefragt werden
(Link:
http://ec.europa.eu/agriculture/ofis_public/).
Allgemeine Kurzinformation
zum Verfahren
von Frau Waltraud Reinelt
Änderungen zur Betriebsbeschreibung / Meldepflicht gem. Art. 28 der VO (EG) Nr. 834/2007
Wir möchten in Erinnerung bringen, dass Änderungen
zur Betriebsbeschreibung unverzüglich der Kontroll-
stelle zu melden sind (s. Teil I der BB), dies wird
leider oft vernachlässigt. In der Regel ist hier eine
neue Meldung gem. Art. 28 Abs.1 erforderlich. Z.B.
hat gemäß Art. 28 Öko-VO ein Unternehmer, der
seine Tätigkeiten durch Dritte ausüben lässt, dies im
Meldevordruck anzugeben (Kontrollbereich D).
Für Subunternehmer, die nicht selbst einen Kontrollvertrag abgeschlossen haben, gelten die gleichen
Regeln wie für das beauftragende Unternehmen.
Zusätzlich ist eine Lohnverarbeiter- bzw. Lohnlagerverpflichtungserklärung notwendig.
Somit sind den zuständigen Landesbehörden über die
Kontrollstellen sowohl An- als auch Abmeldungen
dieser Betriebsstätten von beauftragten Dritten unverzüglich mit dem amtlich vorgeschriebenen Formular zu melden (§8 (1) ÖLG.
Gleiches gilt für Umfirmierungen / Wechsel des Firmensitzes, An- oder Abmeldungen von kontrollpflichtigen Betriebsstätten o.ä.
Wir bitten Sie, hierauf zukünftig besonderes Augenmerk zu legen.
Jährliche angekündigte Routinekontrollen, Durchsetzung von Terminen
Entsprechend der behördlichen Bestimmungen können Absagen des angekündigten Termins zur Jahreshaupt- oder Zusatzkontrolle grundsätzlich nur in
rechtzeitig und schriftlich begründeten Ausnahmefällen akzeptiert werden (s.ÖLGKontrollStZulV §9).
Durchführung von unangekündigten Kontrollen
Gemäß Artikel 65 Abs.1 und 4 VO (EG) Nr. 889/2008
müssen – zusätzlich zu Anlass-Kontrollen aufgrund
von Verdacht oder zur Überprüfung des Abstellens
von Abweichungen/schwerwiegenden Abweichungen
ohne jedwede vorherige Information des Unternehmens - unangekündigte Kontrollen durchgeführt werden. Der entstehende Mehraufwand ist aus den bisherigen Erkenntnissen erforderlich geworden. Zumindest die Teilkontrolle auf unerlaubte Betriebsmittel ist auch ohne den Betriebsleiter und ohne
Ankündigung regelmäßig möglich.
Wir bitten Sie deshalb, die von uns eingeplanten
Kontrolltermine zu ermöglichen.
Kosten zu Aufwendungen in Zusammenhang mit
fehlender Erfüllung von Auflagen
Bei fehlender Auflagenerfüllung muss ab sofort für
erforderliche Mahnungen eine Gebühr in Höhe von 1
Std. Verwaltung gem. Gebührenordnung vom Mai
2012, (z.Z. 48,00 €) verrechnet we rden.
Kosten zu Mehraufwendungen im Zusammenhang
mit Änderungsmeldungen und Bescheinigungen
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Änderungen/Aktualisierungen der amtlichen Meldung
und Erstellung von Bescheinigungen werden z.Z.
gem. Gebührenordnung mit 48,00 € für Bearbeitung
der behördlichen Änderungsmeldung und 30,00 € für
eine weitere deutschsprachige Bescheinigung bzw.
41,00 € für die englische bzw. spanische Fassung
verrechnet.
Ab sofort müssen Mehrkosten (gem. Gebührenordnung, z.Z. 48,00/h) in Ansatz gebracht werden, wenn
der Zeitaufwand über das normale Maß hinausgeht.
Die gesonderte Verrechnung des Mehraufwandes
bezieht sich auch auf wesentlichen Mehraufwand bei
der Erstellung der Erstbescheinigung, die normalerweise in den Kontrollkosten enthalten ist.
Exporte nach Taiwan
Wolfgang Broszat
Zertifizierer,
Auslandsabteilung
Pestizid-Analyse erforderlich
Nicht nur für deutsche Bio-Produzenten ist Taiwan
ein interessanter Absatzmarkt. Das Land hat zwar
einen eigenen Bio-Standard, doch ist es für viele
BCS-Kunden möglich - dank der einzel-staatlichen
Anerkennung anderer nationaler Bio-Standards -, ihre
Produkte ohne zusätzliche Zertifizierung nach Taiwan zu exportieren. Neben einer gültigen Zertifizierung ist jedoch Voraussetzung: Die importierte BioWare muss absolut frei von Pestizid-Rückständen
sein!
Bei der Einfuhr zieht der taiwanesische Zoll daher
Stichproben und lässt diese auf Rückstände untersuchen. In den vergangenen Monaten wurden unterschiedlichste Bio-Produkte „positiv“ analysiert, die
für den taiwanesischen Markt bestimmt waren.
Im Interesse unserer Kunden, und um Bio-Produkte
aus der EU sowie den EU-Standard an sich nicht in
Misskredit zu bringen, gilt seit Dezember 2014 - und
bis auf weiteres -, dass weltweit jedes Produkt, das
von BCS-zertifizierten Unternehmen nach Taiwan
verkauft werden soll, vor dem Versand bzw. Export
analysiert, und von BCS freigegeben werden muss.
Chinesischer Bio Standard
von Herrn Wolfgang Broszat
China – Land der (Bio-) Zukunft
China rückt als gigantischer Wachstumsmarkt auch
im Bio-Sektor zunehmend ins Blickfeld vieler Lebensmittelverarbeiter, wie die anhaltende Nachfrage
zeigt. Bio-Produkte, die nach China exportiert
und/oder dort in den Handel gebracht werden sollen,
müssen jedoch nach dem chinesischen Bio-Standard
(GB/T 19630) zertifiziert sein; eine Zertifizierung
nach einem anderen Bio-Standard (z.B. nach der EU
Öko-VO) wird von chinesischer Seite nicht anerkannt.
In der letzten EurÖko-News Ausgabe haben wir über
wichtige Aspekte bezüglich des Verfahrens informiert.
BCS kooperiert mit der renommierten chinesischen
Kontrollstelle COFCC (China Organic Food Certification Center), die sowohl die Kontrolle als auch die
Zertifizierung durchführt. Bei der Beantragung und
bei generellen Fragen ist BCS jedoch Ihr erster Ansprechpartner und wir unterstützen Sie bzw. helfen
Ihnen während des laufenden Prozesses, um einen
zügigen und reibungslosen Zertifizierungs-Prozess zu
gewährleisten. Bitte kontaktieren sie unsere BCSAnsprechpartner in China unter [email protected]
Die Vorgaben des chinesischen Bio-Standards unterscheiden sich in vielen Punkten nicht oder nur unwesentlich von denen der EU Öko-VO bzw. des NOP
oder JAS. Es gibt aber auch einige spezielle Anforderungen, wie z.B. die Etablierung eines Management
Systems. Besonderer Wert wird außerdem auf die
Qualität der Umwelt und der Endprodukte gelegt.
Dies ist regelmäßig über entsprechende Analysen
nachzuweisen. Eine Kurz-Zusammenfassung des chinesischen Standards finden Sie auf unserer Homepage.
Das Antragsformular für eine Zertifizierung sowie
eine Verfahrensbeschreibung kann im Internet auf
der COFCC-Homepage heruntergeladen werden
(http://www.ofcc.org.cn/en/index.php?optionid=9
68 - bzw. …=967) – oder wir senden Ihnen die Unterlagen gern auf Anfrage per e-Mail zu.
Egal, für welche chinesische Kontrollstelle Sie sich
entscheiden: Wer nach China exportieren will, wird
sich eingehender mit den gesetzlichen Vorgaben
befassen müssen. Die überarbeitete Version des chinesischen Bio-Standards gliedert sich in vier Teile
(Production / Processing / Labeling and Marketing /
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Offizielles Mitteilungsorgan der Öko-Kontrollstelle DE-ÖKO-001
BCS: 1990 – 2012
zuverlässig
unabhängig -– kompetent
kompetent - unabhängig
konsequent
Management System); sie steht allerdings nur in chinesischer und englischer Sprache zur Verfügung.
 Abschließender Verarbeitungsschritt,
innerhalb der EU ausgeführt wurde
Die Kontrolle wird in jedem Fall durch einen chinesischen Inspektor erfolgen. Viele zugelassene Inspektoren verfügen jedoch über keine oder nur unzureichende Englisch-Kenntnisse. Dies kann es erforderlich machen, dass noch ein Übersetzer engagiert
werden muss. Wichtig ist auch der geplante Termin
für die anstehende Kontrolle, denn in China gibt es
aufgrund der klimatischen Bedingungen z.B. eine
Hauptsaison für die Kontrolle der landwirtschaftlichen Betriebe (ca. Mai bis September). Während
dieser Zeit sind chinesische Inspektoren nur schwer
abkömmlich – was zu Verzögerungen bei der Inspektionsplanung führen kann.
 „EU“-Produkt, dass durch eine Kontrollstelle,
die gemäß des Artikels 27 der Verordnung EC
834/2007 zugelassen ist, zertifiziert wurde
KOC (Korean Organic)
 Etikettierung, die die Forderungen
koreanischen Bionormen erfüllt
der
der
 Möglichkeit der Nutzung des koreanischen
Bio-Logos oder des EU-Bio-Logos, oder beides
 Dem Produkt muss
Zertifikat beiliegen.
ein
NAQS-Import-
Zum Zeitpunkt als dieser Artikel verfasst wurde, war
die offizielle Ankündigung der Formalisierung des
Abkommens noch nicht veröffentlicht.
GLOBALG.A.P.
Tobias Fischer –
Zertifizierer,
Auslandsabteilung
Gleichwertigkeitsabkommen zwischen der EU und
Südkorea
Die Europäische Kommission hat nun schließlich ein
gemeinsames, gegenseitiges Bio-Gleichwertigkeitsabkommen mit Südkorea abgeschlossen. Das
Abkommen wird ab dem ersten Februar in Kraft
treten und vorerst für die kommenden drei Jahre
gültig sein. Jedoch wird das Abkommen nur
verarbeitete Agrarprodukte zur Verwendung als
Nahrungsmittel (Produktkategorie D) abdecken. Dies
bedeutet, dass unverarbeitete Agrarerzeugnisse
weiterhin nach der koreanischen Bio-Verordnung
zertifiziert sein müssen, um nach Korea importiert
werden zu können.
Aus EU-Sicht sind die Vertragsbedingungen die
folgenden:
 Verarbeitetes Nahrungsmittel mit mindestens
95% Biozutaten
 Biozutaten, die aus der EU stammen oder in
die EU importiert wurden
Martina Chacón Provoste
Scheme-Managerin GlobalG.A.P.
Die Zahl der GLOBALG.A.P. zertifizierten Erzeuger
wächst weltweit weiter und hat bereits Mitte 2014
die 140.000 Marke überschritten (Stand Dezember
2013: 132.000 zertifizierte Erzeuger)
Der GLOBALG.A.P. Standard für kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung (IFA) wird alle
4 Jahre einer Revision unterzogen. In diesem Zeitraum finden umfangreiche Recherchen, Diskussionen
in Interessengruppen-Komitees, Versuche und Testaudits sowie öffentliche Beratungen statt. Am Revisionsprozess sind Zertifizierungsstellen, Händler,
Forschungszentren, Universitäten, Nichtregierungsorganisationen, Lieferanten und Produzenten, GLOBALG.A.P. Nationale Technische Arbeitsgruppen
(NTWGs), Erzeugerorganisationen, Standardeigentümer, Berater und die Tiergesundheitsindustrie beteiligt.
Die endgültige Version soll im Juni 2015 veröffentlicht werden.
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zuverlässig
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kompetent - unabhängig
konsequent
Während einer einjährigen Übergangsphase können
Zertifikate noch nach der Version 4.0 ausgestellt
werden. Ab Juni 2016 sind nur noch Kontrollen nach
der Version 5 möglich.
Was ist für die Version 5 geplant?
Es wird sowohl einige neue Kontrollpunkte geben,
wie Veränderung im Grad von Kontrollpunkten, einige Empfehlungen werden zu nichtkritischen, nichtkritische werden zu kritischen Musskriterien.
Die Änderungen betreffen vor allem die Bereiche
Nachhaltigkeit, mikrobielle Risikominimierung und
Arbeitsschutz, wie zum Beispiel:
Kritische Musskriterien:
 Die Risikobewertung des Wassers muss auch
umweltrelevante Punkte sowie Qualitätskriterien berücksichtigen.
 Aufzeichnungen über den Wasserverbrauch
werden gefordert.
 Nicht kompostierter Mist darf nicht weniger
als 90 Tage vor der Pflanzung bzw. nicht weniger als 6 Monate vor der Ernte ausgebracht
werden.
Nichtkritische Musskriterien:
 Der Transport von Arbeitern muss nationalen
Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
 Auch bei Diesel- und Treibstofftanks müssen
Rückhaltewannen vorhanden sein.
 Vermehrungsmaterial muss aus gesetzlich
anerkannten Quellen stammen.
 Für die Bodenbearbeitung muss ein Plan vorliegen.
 Maßnahmen für die Verbesserung der Bodenstruktur müssen nachgewiesen werden.
 Aufzeichnungen über Wartungsmaßnahmen
des Bewässerungssystems werden gefordert.
 Aufzeichnungen zum Pflanzenschutz müssen
auch die Uhrzeit des Anwendungsendes, sowie Angaben zu den Witterungsbedingungen
enthalten.
 Die medizinische jährliche Kontrolle für Anwender von Pflanzenschutzmitteln wird zum
nichtkritischen Mußkritierium hochgestuft.
Die vollständigen Entwurfsfassungen der einzelnen
Module
für die Version 5.0 sind unter
www.globalgap.org/documents einsehbar bzw.
stehen als Download zur Verfügung.
Neue Version des GLOBALG.A.P. Unterlizenzvertrages
Ab April 2015 gilt die neue Version 4.0. des Lizenzvertrages zwischen Foodplus GmbH als Standardeigner und den Kontrollstellen. Damit müssen auch alle
Sublizenzverträge zwischen Kontrollstelle und dem
zu zertifizierenden Unternehmen erneuert werden.
Die Aktualisierung wird ab Mai 2015 beginnen d.h. im
Zuge der nächsten Zertifizierung erhält jedes Unternehmen von uns die neue Version des Sublizenzvertrages ausgehändigt.
Was ist neu?
Im neuen Unterlizenzvertrag sind alle GLOBALG.A.P.
Standards, auch die Lieferkette und Zusatzmodule,
eingeschlossen.
Die Regeln für die Datenfreigabe sind nicht mehr im
Unterlizenzvertrag aufgeführt, sondern als separater
Anhang veröffentlicht.
Hier gilt jetzt, dass Name und Standort (Stadt und
Land) des Zertifikatinhabers immer in der GLOBALG.A.P. Datenbank sichtbar sind. Die Veröffentlichung weiterer Daten (Adresse des Unternehmens
oder die Daten von Erzeugergruppenmitgliedern) ist
weiterhin optional.
Der Unterlizenzvertrag wird in mehrere Sprachen
übersetzt werden. Die englische Originalversion steht
bereits jetzt unter www.globalgap.org/documents
zur Verfügung.
Update des Standard Vermehrungsmaterial (PPM)
Viele Obst& Gemüse-Erzeuger (FV) oder BlumenZierpflanzen-Erzeuger produzieren und vermarkten
ebenfalls Vermehrungsmaterial für diese Produktgruppen. Für die Version 5, die ab Juni 2016 verpflichtend sein wird ist geplant den PPM-Standard in
die IFA-Standards zu integrieren. Um bis dahin eine
äquivalente Anwendung zu ermöglichen, wurde eine
PPM-Modul-Checkliste entwickelt.
Die wichtigsten Regeln für die Anwendung der PPMModul-Checkliste:
1.) Der Erzeuger muss bereits für die Produktgruppe Obst & Gemüse (F&V) oder Blumen &
Zierpflanzen (F&O) zertifiziert sein.
2.) Es können unterschiedliche Produkte zertifziert werden, z.B. Tomaten unter F&V und
Paprikajungpflanzen unter PPM
3.) Erzeuger die ausschließlich Vermehrungsmaterial produzieren, müssen sich weiter nach
dem separaten PPM-Standard zertifizieren.
Friend of the Sea (FOS) Zusatzmodul
Innerhalb der Aquakultur-Marktes wächst die Nachfrage den Zertifizierungsstatus auch gegenüber Verbrauchern kommunizieren zu können.
Zwischen GLOBALG.A.P. und FOS besteht nun eine
Kooperationsvereinbarung, die es GLOBALG.A.P.
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zertifizierten Aquakulturunternehmen erlaubt, das
FOS Logo in Kombination mit ihrer GLOBALG.A.P. –
Nummer (GGN) auf der Endverpackung zu verwenden. Die Voraussetzung dafür ist ein gültiges IFAAquakultur-Zertifikat für die gesamte Produktionskette sowie die Erfüllung von vier zusätzlichen Kontrollpunkten auf Ebene des Produktionsbetriebes.
Mit der GLOBALG.A.P. Version 5 werden diese Punkte
Bestandteil der GLOBALG.A.P. Checkliste sein.
Zusatzmodul GRASP
Die Abkürzung steht für GLOBALG.A.P. Risk Assessment on Social Practice, ein freiwilliges Zusatzmodul
zur Risikoeinschätzung für soziale Belange von Arbeitern. Es wurde entwickelt, um grundlegende Indikatoren möglicher sozialer Risiken in Betrieben der
Primärproduktion prüfen und bewerten zu können.
Inzwischen nehmen mehr als 7000 Erzeuger in über
20 Ländern an der GRASP-Evaluierung teil. Auch die
Liste der GRASP-Beobachter, das sind registrierte
Geschäftspartner innerhalb der Lieferkette und für
Käufer, die die Rahmenvereinbarung über den Zugriff
auf GRASP-Ergebnisse unterzeichnet haben, wächst
stetig.
An der Weiterentwicklung des Moduls und Verbesserung der Checklisten wird ständig gearbeitet. Für
dieses Jahr ist die Veröffentlichung revidierter Dokumente geplant.
Anwendung von GRASP in Ländern mit anerkanntem
nationalen Interpretationsleitfaden:
Da die Auslegung der Erfüllungskriterien bzw. die
Festlegung der Mindestanforderungen immer auch
abhängig von der nationalen Gesetzgebung ist, war
GRASP bisher nur in Ländern anwendbar, für welche
eine nationale Interpretationsrichtlinie erarbeitet
und vom GLOBALG.A.P. Sekretariat anerkannt worden war.
Es konnten also nur Betriebe in Argentinien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Deutschland, Griechenland,
Israel, Italien, Kenia, Kolumbien, Madagaskar, Marokko, Mexiko, Niederlande, Österreich, Pakistan,
Spanien, Südafrika, Ungarn, USA und Vietnam ihr
Zertifikat mit einer GRASP Evaluierung ergänzen.
Seit 2. Halbjahr 2014 gehören auch Ecuador und Uruguay dazu.
ein Maßnahmenplan zur Entwicklung eines Nationalen Interpretationsleitfadens eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass jeder NIG vom GLOBALG.A.P. Sekretariat und vom GRASP Stakeholder
Committee anerkannt werden muss, bevor er veröffentlicht werden kann. Eine Mustervorlage ist für
den Entwurf ist auf der GLOBALG.A.P. Homepage
www.globalgap.org als Download verfügbar.
GRASP –Modul nur anwendbar für Produktionsbetriebe:
Das GRASP–Modul nimmt Bezug auf Kontrollpunkte im
Kapitel zur Arbeitnehmergesundheit und Arbeitnehmerschutz der IFA-Standards und kann daher nicht
separat ohne eine bestehende GLOBALG.A.P. Zertifizierung eines IFA-Standards ( Obst&Gemüse, Blumen
& Zierpflanzen, Aquakultur etc.) angewendet werden.
Aus diesem Grund ist für Handels- oder Packbetriebe
mit einer GLOBALG.A.P. Lieferketten-Zertifizierung
(Chain of Custody) keine GRASP-Evaluierung möglich.
Anwendung von GRASP in Ländern ohne nationalen
Interpretationsleitfaden:
Grundsätzlich kann GRASP seit der Version 1.2 auch
in anderen Ländern angewendet werden. Unternehmen mit Sitz in Ländern ohne NIG sollten mit einer
Vorlaufzeit von einigen Wochen rechnen, da die Kontrollstelle für jedes Land die Anwendung bei GLOBALG.A.P. beantragen muss. Mit dem Antrag muss
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Fair Trade Sustainability
Alliance (FairTSA)
Als einen ersten Schritt wählten die FarmarbeiterInnen der Finca Villa Lobo eine Arbeitervertretung
(siehe Foto unten).
Dr. Winfried Fuchshofen, Geschäftsführer FairTSA
Text: Dr. Fuchhofen und Herr Severin Schönberger
Die Fair Trade Sustainability Alliance (FairTSA) ist ein
„offenes“ Fair Trade Programm, das mit allen Biozertifizierern arbeitet, die ein glaubwürdiges und
effizientes Fair Trade Programm anbieten wollen.
Eines der FairTSA-Prinzipien ist involvierten Farmern
und Farmarbeitern einen moderaten Beitrag zum
Investieren in die Gemeinde über die Sozialprämie
bereit zu stellen und, falls notwendig anfangs auch
organisatorische Unterstützung zu leisten. An vielen
Beispielen in der Entwicklungszusammenarbeit, aber
auch in der Arbeit in ländlichem Gemeinden in den
Ländern des Nordens zeigt sich mittlerweile, dass
erfolgreiche Gemeindeentwicklung immer mehr vom
Modell der Intervention durch Experten hin zu Anleitung von “Laien”, die dann weitgehend in Eigeninitiative ihre Projekte durchführen. Diese sind durch ihr
Kultur- und Sprachverständnis und die bestehenden
sozialen Bindungen sehr viel näher an den Problemen
und damit auch an angemessenen Lösungen.
Grundsätzlich sieht das FairTSA-Programm bestimmte Prozessschritte vor - von weitgehender Selbstorganisation im jeweiligen kulturellen Kontext, über
die Verabschiedung eines Community Development
Plans bis hin zu zur Verwirklichung von zuerst einfacheren und dann immer komplexeren Projekten. Ein
solches Projekt, dessen erste Stufe vor kurzem verwirklicht wurde, wollen wir hier kurz vorstellen Es
geht um die Farmarbeiter der Villa Lobo in der Dominikanischen Republik. Villa Lobo, eine Finca, die
hauptsächlich Bananen produziert, ist von BCS Dominica nach EU 887/2007 bio- und auch FairTSAzertifiziert.
Farmarbeiter der Finca Villa Lobo wählen ihre Vertretung
Als nächster Schritt wurde ein Plan verabschiedet, in
dem festgelegt wurde, wie die zu erwartende Sozialprämie verwendet werden sollte. Ein Teil dieses
Plans sah vor, die kaum vorhandenen oder in einem
äußerst schlechten Zustand befindlichen Toiletten
der Farmarbeiterfamilien durch akzeptable zu ersetzen (siehe Fotos unten).
Vorher
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Änderungen im Geltungsbereich
Wie schon im Revisionsverfahren angenommen, wurden nun in der Endfassung Matratzen, Bettwaren,
sowie Modeaccessoires in den Standard aufgenommen. Z.B. können nun Firmen die Matratzen herstellen nicht nur den Bezug zertifizieren lassen, sondern
das komplette Produkt mit Latex-Schaumstoffkern.
Hinzugekommen ist in der letzten Version auch die
Vorgabe der Verwendung von ausschließlich recyceltem Polyester bei den ergänzenden Fasern. Somit
erscheint hier ein abgerundetes Bild hinsichtlich der
Materialien.
Nachher
Der Plan sieht weitere Projekte wie die Einrichtung
eines kleinen Parks, die Säuberung und Befestigung
der Ufer des Yaque-Flusses und eine geordnete Müllbeseitigung vor.
Schritt für Schritt kann so die Gemeinde auf der Basis der eigenen Arbeit ihre Lebensumstände verbessern – mit Unterstützung der Konsumenten, die den
fairen Preis für die Bananen und die Sozialprämie
bezahlen, der Firmen wie der Biotropic GmbH, die
sich fairen Umgang mit Bauern und Landarbeitern
auf die Fahnen geschrieben haben, und natürlich
auch mit dem Beitrag von BCS bezüglich Inspektion
und Zertifizierung, ohne die eine nachvollziehbare
Einhaltung der Kriterien des Fair Trade-Standards
nicht möglich wäre.
GOTS (Global Organic Textile Standard)
von Frau Monika Bachmann, Zertifizierung GOTS
Nachdem das Revisionsverfahren im Jahr 2014 in
die Version 4.0 gegangen
ist, hat BCS die Anforderungen des GOTS in ihren
Dokumenten und intern
durch Schulungen angepasst und setzt diese
Änderungen seit April
2014 um. Der Standardhalter hat seit diesem
Sommer die neue Version
4.0 in viele Sprachen
übersetzt und auf der
GlobalStandard Webseite zugänglich gemacht. Die Änderungen betreffen den Standard selbst und das dazugehörige Manual.
Ein weiterer Punkt, welcher im Standard überarbeitet wurde, sind Textilien, welche elektrische Bauteile beinhalten. Hintergedanke hierbei war, dass man
bei den zertifizierten Produkten eine sehr klare Linie
fahren möchte. Bei textilem Kinderspielzeug mit
Elektronik ist dies nicht mehr gegeben. Es handelt
sich ja eher um einen Elektronikartikel mit einer
textilen Schale.
Es ist für den Endkunden oft sehr schwierig zu diversifizieren, für welchen Teil z.B. an einem Kinderspielzeug der GOTS gilt. Das außen hängende Etikett
würde GOTS gelabelt sein, der vollständigkeitshalber
die Batterie nach der Batterieverordnung oder das
Elektrobauteil ROHS geprüft sein. Bislang hat der
Standardhalter kein Vorhaben, solche Anforderungen
in den Standard mit aufzunehmen.
Anforderungen für ergänzende Fasermaterialien:
Regeneratfasern, recycelte Fasern oder Metallfasern
Wesentliche Änderungen gab es bei den ergänzenden
Fasermaterialien, die in Abhängigkeit des Labelgrades bis zu 5% (organic) bzw. bis zu 30% (made with
organic) nun zugelassen oder ab Version 4.0 ausgeschlossen worden sind.

Zugelassen sind Regeneratfasern wie Viskose,
Modal, Lyocell, Acetat oder Eiweißfasern, die
hergestellt
sind
aus
Rohmaterial

aus
kontrolliert
bau/Tierhaltung

aus zertifizierter,
schaft

recycelten Regeneratfasern

Erlaubt sind recycelte synthetische Fasern
(Polyester, Polyamid, Polypropylen, Polyurethan) nun bis zu 30% Faseranteil.
biologischem/r
nachhaltiger
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An-
Forstwirt-
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
Die Verwendung von konventioneller Baumwolle, konventionellem Angora und von fabrikneuem Polyester ist nicht mehr möglich.

Die Verwendung von Karbon- und Silberfasern
ist gänzlich verboten.
Mit der Zulassung der Verwendung von recycelten
und Regenerat-Fasern ist der Standardhalter der
Textilindustrie entgegen gekommen, indem er sich
der Verwendung dieser Fasern geöffnet hat. Er hält
jedoch weiterhin an ökologischen Kriterien fest, da
durch diesen Weg keine neuen Synthesefasern produziert werden. Trotzdem muss bedacht werden, dass
in dem Recycling-Prozess keine Chemikalien verwendet werden, die der Standardhalter eingrenzt oder
gänzlich ausschließt.
Präzisierungen im Standard
das Audit betreffen, mindestens 5 Jahre aufbewahrt
werden müssen.
TC sind nun als Nachweis für gelieferte GOTS-Ware
obligatorisch. Hier können allerdings mehrere Lieferungen auf einem TC aufgeführt werden und können
einen Zeitraum von max. 3 Monaten abdecken.
Zertifikatsaustellung
Weiterhin wurde eine Änderung zur Ausstellung der
Zertifikate vorgenommen. Dies kommt den inspizierten Betriebsstätten zu Gute. Auf dem Betriebszertifikat werden nun nach abgeschlossener erfolgreicher
Zertifizierung alle zertifizierten Verarbeitungsstufen
der Betriebsstätten aufgelistet. Das betrifft auch die
Prozessstufen der Subunternehmer. Das bedeutet
allerdings, dass die Zahl der Lizenznummern, welche
nur einmal für eine Betriebsstätte vergeben wird,
und die Zahl der Betriebsstätten, welche mehrere
Prozessstufen betreffen kann, auseinander geht.
Grundsätzlich wurden im Standard manche Passagen
in ihrer Ausdrucksweise präzisiert um dem Leser ein
besseres Verständnis für die Anforderungen zu geben.
So wurde z.B. aus „certified according to a recognised international or national organic farming
standard, „ certified according to Regulation (EC)
834/2007, USDA National Organic Program (NOP), or
any (other) standard approved in the IFOAM Family
of Standards“.
Umweltpolitik
Änderungen gab es auch in der genaueren Beschreibung der GMO (genetically modified organism) und
PFCs (polyfluorierte Chemikalien).
In weiterführenden Teilen der neuen Fassung wird
auf das Verpackungsmaterial Papier innerhalb der
Wertschöpfungskette eingegangen. Als Verpackungsmaterial für GOTS-Waren muss Recyclingpapier oder
Papier aus zertifizierter nachhaltiger Forstwirtschaft
verwendet werden. Ausgenommen sind hier Großverpackungen. Hinzu kommt, dass angemessene Prüfung, Nachweise und Zertifizierungen für RecyclingPapier / Pappe und Papier / Karton aus nachhaltiger
Forstwirtschaft belegt werden müssen.
Strengere chemische Anforderungen
Aus im Bereich der chemischen Anforderungen hat
sich einiges getan.
Erwähnt seien hier die adsorbierbaren, organisch
gebundenen Halogene (AOX), welche nicht mit mehr
als 1% im Stoff gebunden sein dürfen. Wichtig hierbei
ist, dass die Halogene permanent gebunden sind.
Dies gilt explizit für die Verarbeitung; bei gelben,
grünen und violetten Pigmenten wird als Ausnahme
einem Grenzwert von 5% gewährt.
Außerdem wurden viele Grenzwerte für unterschiedliche Chemikalien und chemische Elemente verschärft (Weichmacher, Antimon, umweltschädliche
Tensinde, z. B. Nonylphenolethoxylate).
Dokumentation und interne Qualitätskontrolle
Um eine langfriste Nachvollziehbarkeit der betrieblichen Abläufe und der internen Kontrollverfahren zu
gewährleisten, wurde festgelegt, dass Berichte, die
In der neuen Version des Standards wird ausgeführt,
dass jedes Unternehmen, welches sich dem Zertifizierungsprozess unterstellt, eine dokumentierte
Umwelterklärung haben muss. Im Standard wird beschrieben, welche wesentlichen Abläufe diese Umwelterklärung dokumentieren muss.
Verpackungsmaterial Papier
Überprüfung der Arbeits- und Sozialstandards
In der Endfassung gibt der Standard nun wie folgt an,
dass die sozialen Mindestkriterien für alle Handelsstufen gelten müssen. Wie schon im Frühjahr über
die EuroÖkonews berichtet, stützen sich die Anforderungen wieder auf das Konzept der ILO- Kernkonventionen. Es wurde nachdrücklich noch einmal klargestellt, dass zu den Gesundheits- und Sicherheitsschulungen Brandschutzausbildung und Evakuierungsübungen dazu gehören. Dabei muss jedem Mitarbeiter
eine geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden, die er dann im Notfall verwenden
kann. Zusätzlich wurde verdeutlicht, dass für alle
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Chemikalien die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter eingehalten werden müssen. Es muss sicher
sein, dass die geltenden Arbeitsschutzmaßnahmen
für den Umgang und die Lagerung dieser Chemikalien
durchgeführt werden.
UTZ Certified
Miriam Herr
Zertifiziererin, Auslandsabteilung
UTZ Certified ist ein Nachhaltigkeitsstandard, der
auf die gesamte Wertschöpfungskette von den Herkunftsländern der Rohstoffe bis hin zu den Zielländern des fertigen Produkts anwendbar ist. Deshalb
sind Produzenten oder Produzentengruppen sowie
weiterverarbeitende Einheiten in den Herkunfts- und
Zielländern des Produkts zertifiziert. Die Zertifizierung ist für Kakao, Kaffee, Tee und Rooibos möglich.
Derzeit arbeitet UTZ Certified an einem Modul für
Haselnüsse. Der Code of Conduct (Verhaltensnorm)
für Haselnüsse wird gerade überarbeitet. Die Einführung ist für Oktober 2015 geplant.
Codes und den Modulen ist seit Juni 2014 möglich
und wird ab dem 1. Juli 2015 verpflichtend sein.
Produzenten/Produzentengruppen, die bereits im 4.
Jahr oder sogar länger zertifiziert sind, können während des ersten Jahres der Core-Code-Version 2014
hinsichtlich Jahr 3 überprüft werden.
2014
hat
UTZ
Certified
ein
OnlineEtikettierungsgenehmigungsverfahren eingeführt. Die
Etikettierungsgenehmigung ist für Verpackungen, auf
denen das UTZ Certified-Logo zu sehen ist, verpflichtend. Der registrierte Kunde muss seinen Etikettenentwurf über das Good Inside Portal an UTZ Certified
senden. Dort erfolgt dann das Genehmigungsverfahren. Die Etikettierungsgenehmigung ist dem Prüfer
während des externen Audits vorzulegen. Das Good
Inside Portal (GIP) ist auch die Plattform, über die
alle Produkttransaktionen registriert werden müssen,
um die Rückverfolgbarkeit des Produkts sicherzustellen.
BCS ist eingetragener Zertifizierer für UTZ Certified
in folgenden Ländern: Brasilien, Kolumbien, Costa
Rica, Deutschland, Ecuador, Äthiopien und in Kürze
werden wir unsere Tätigkeiten in China starten.
Mehr Informationen finden Sie auf den Internetseiten
von UTZ Certified
www.utzcertified.org und
www.goodinsideportal.org.
BCS ist jetzt für die UTZ-Zertifizierung in China gelistet.
UTZ Certified hat eine überarbeitete Version des
Code of Conduct (Kernstück der Verhaltensnorm)
veröffentlicht. Vorher gab es einen Code of Conduct
für jedes Produkt (Kaffee, Tee, Rooibos, Kakao). Von
nun an wird es einen Core Code of Conduct geben,
der für alle UTZ zertifizierten Produkten anwendbar
ist. Die jeweiligen Module ergänzen dann die besonderen Anforderungen der einzelnen Produkte. Viele
Anforderungen vor der Ernte sind für alle Produkte
anwendbar, sodass diese Anforderungen in dem Core
Code enthalten sind. Produktspezifische Anforderungen sind in den Modulen aufgeführt. Der neue Core
Code ersetzt frühere Dokumente des Code of
Conduct. Eine Zertifizierung mit Anwendung des Core
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Kiwa BCS Markt Präsenz
Kooperation
1992 wurde BCS ÖKO-GARANTIE GmbH als erste
deutsche Kontrollstelle zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2092/91 zugelassen. Seitdem hat sich
Kiwa BCS ÖKO-GARANTIE sehr gut im europäischen
Markt etabliert und hat eine große Marktpräsenz
erreicht.
Nach einer groben Schätzung ist Kiwa BCS ÖKOGARANTIE in die Zertifizierung von rund 35% aller
Bioprodukte auf dem deutschen Markt involviert.
Derzeit zertifiziert Kiwa BCS ÖKO-GARANTIE ca.
450.000 Produzenten in ca. 70 Ländern weltweit.
Über unsere Schwesterfirma Kiwa International Cert
GmbH bieten wir unseren Kunden die Möglichkeit
auch Zertifizierungen von Managementsystemen in
einem one stop shopping zu erhalten.
Kiwa International Cert GmbH ist durch die DAkkS
akkreditiert und bietet Ihnen Zertifizierungen nach
DIN EN ISO 9001, DIN EN ISO 22000, DIN EN ISO 22000
FSSC, DIN EN ISO 14001, DIN EN ISO 50001, OHSAS
18001, SCC an.
Über unsere Schwesterfirmen bieten wir Ihnen IFS,
BRC,HACCP, KRAV und MSC/ASC-Chain of Custody an.
Kiwa BCS ÖKO-GARANTIE unterhält Büros/ lokale
Repräsentanzen in:
Lateinamerika:
Brasilien, Chile, Costa Rica,
Dom. Republik, Ecuador,
Guatemala, Kolumbien, Kuba,
Mexiko, Paraguay,
Peru und Uruguay
Europa:
Deutschland und Spanien
Osteuropa:
Bulgarien, Rumänien und Türkei
Asien:
China, Japan, SaudiArabien, Philippinen, Südkorea
Afrika:
Äthiopien, Südafrika u. Tunesien
Inspektionen
Kiwa BCS Kunden
Unsere Kunden sind Landwirte, Verarbeiter, Importeure, Exporteure, Lageristen, Groß- und Einzelhändler.
Auch andere Zertifizierungsorganisationen nehmen
unsere Dienstleistung in Anspruch, um ihre Angebotspalette zu erweitern.
Kiwa BCS Dienstleistungen
Zertifizierungen
Kiwa BCS ÖKO-GARANTIE ist akkreditiert für:
Verordnung (EG) 834/2007 und 889/2008
EU 710/2009 (Aquakultur)
 JAS
 KOC
 NOP (
 FairTSA
 GOTS
 OSKSA (Organic Standard Kingdom of Saudi Arabia)
 SPP (Símbolo Pequeños Productores)

Außerdem zertifiziert Kiwa BCS gemäß folgenden
ökologischen und/oder sozialen Standards:
 GLOBALG.A.P.
 UTZ CERTIFIED / Bird Friendly
Kiwa BCS ÖKO-GARANTIE kooperiert mit und führt
Inspektionen für folgende Organisationen nach deren
privaten oder nationalen Standards durch:
Bioland / Demeter / Gäa / Naturland (Deutschland), Bio Suisse (Schweiz), Austria Bio Garantie
(Österreich), u.a.
Importe in die EU
Unser guter Name in der EU trägt zum Kundenvertrauen in die von uns zertifizierten Produkte und
Marken bei – und ist hilfreich im Importprozess.
Kundenorientierte Dienstleistungen
Kiwa BCS ÖKO-GARANTIE überwacht und bewertet
auf Wunsch auch die Richtlinien, Spezifikationen,
Vertragsbedingungen und Lizenzzahlungen für Verbände und andere Warenzeicheninhaber.
Kiwa BCS Philosophie
Kiwa BCS ÖKO-GARANTIE ist seit mehr als 20 Jahren
einer der Pioniere der Ökobewegung in Europa. Ziel
von Kiwa BCS ÖKO-GARANTIE ist es, für den Konsumenten Klarheit und Transparenz zu schaffen.
Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Entscheidungsträger von Kiwa BCS werden Mitgliedschaften in relevanten Vereinen und Verbänden, finanzielle Unterstützungen oder engere Beziehungen zu kontrollierten Unternehmen vermieden. Alle Mitarbeiter sind
der Unparteilichkeit, Objektivität und Neutralität
verpflichtet.Kontrolle ist notwendig zum Schutz seriöser Erzeuger, konsequenter Anbieter und vertrauensvoller Verbraucher und somit eines glaubwürdigen
ökologischen Landbaus.
Kiwa BCS ÖKO-GARANTIE unterstützt Marktwachstum durch Vertrauen in die Einhaltung ökologischer
Richtlinien entlang der ganzen Lieferkette vom Produzenten bis zum Verbraucher.
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Contacts in Europe
Kiwa BCS-Headquarters
Kiwa BCS OEKO-GARANTIE GmbH
Marientorgraben 3-5
90402 Nuremberg, Germany
Phone:+49 (0)911 42439-0 Fax:-71
[email protected]
http://www.bcs-oeko.com
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C: Ms. Mariana Miltenova
T/F: + 359 2 988 02 59
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6, Vatra Dornei, Suceava, Romania
C: Mr. Cristian Ovidiu Babias
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Mobil: + 40 745 10 10 39
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T: + 34 (93) 765 0380
F: + 34 (93) 764 1784
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y El Caribe
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