Schulungsanspruch als PDF - BR-WIKI

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Schulungsanspruch Spezialseminare
Spezialseminare müssen begründet werden
Bei Spezial- und Intensiv-Seminaren sind konkrete Voraussetzungen für die Fortbildung zu prüfen.
Es kommt vor allem auf die jeweiligen Aufgaben des Betriebsrats oder der einzelnen Mitglieder an
(z.B.Betriebsratsvorsitzender oder Mitglied im Wirtschaftsausschuss). Zu berücksichtigen ist, ob
Fragen und Probleme in dem jeweiligen Betrieb anstehen, die der Beteiligung des Betriebsrats
unterliegen und bei denen im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung von
Betriebsratsmitgliedern erforderlich erscheint (BAG vom 14.06.1977 AP Nr. 18 zu § 37 BetrVG). Der
Schulungsanspruch für Spezialseminare steht nicht allen Betriebsratsmitgliedern zu, sondern
denjenigen, die nach der Aufgabenverteilung im Betriebsrat für das jeweilige Spezialthema zuständig
sind. Die Fortbildung muss immer dazu dienen, dass der Betriebsrat seine Aufgaben sach- und
fachgerecht erfüllen kann. Es bedarf einer gewissen Aktualität für die Notwendigkeit einer
Fortbildung, so dass die im Seminar vermittelten Kenntnisse wenigstens in absehbarer Zeit für den
Betriebsrat notwendig sind (siehe BAG vom 15.02.1995 AP Nr. 106 zu § 37 BetrVG).
Schulungsanspruch für Rhetorik- und Kommunikations-Seminare
Schulungen zu den Themenbereichen "Gesprächs-, Diskussions- und Verhandlungsführung" sowie "Sprechund Argumentationstechnik" können für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich sein wie andere
Spezialseminare auch. Insofern hat das BAG seine frühere Rechtsprechung in wesentlichen Teilen geändert
(Grundsatz- Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts BAG vom 15.02.1995 AP Nr. 106 zu § 37 BetrVG).
Vor allem angesprochen sind hierbei aufgrund ihrer besonderen Aufgabenstellung innerhalb des
Betriebsrats die Betriebsratsvorsitzenden und deren StellvertreterInnen sowie Ausschussvorsitzende oder
Verhandlungsführer in schwierigen Gesprächen und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Seit dem o.g.
Grundsatzbeschluss des BAG entscheiden immer mehr Arbeitsgerichte für eine Fortbildung des Betriebsrats
auch im Bereich "Rhetorik und Kommunikation" (vgl. Arbeitsgericht Bremen vom 25.02.2000 – 1 BVGa 4/00
und LAG Schleswig-Holstein vom 04.12.1990 – 1 TaBV 21/90). Ein Betriebsrat, der seine Rechte zwar
kennt, aber nicht in der Lage ist, sie in Gesprächen und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, auf
Betriebsversammlungen oder in Gesprächen mit der Belegschaft zu artikulieren und überzeugend
darzustellen, wird seine Aufgaben nicht erfolgreich bewältigen können. In genau diesem Sinne hat
beispielsweise das sächsische LAG argumentiert in seiner Entscheidung vom 22.11.2002 – 9 TaBV 17/02,
dass dem Betriebsrat im BetrVG eine Reihe von Aufgaben zugewiesen sind, für die rhetorische Fähigkeiten
notwendig sind (z.B. Betriebsversammlung § 42 BetrVG; Gespräche mit dem Arbeitgeber § 74 BetrVG).
Wichtig ist dabei eine genaue Begründung des Betriebsrats, weshalb anhand der genannten Punkte ein
bestimmtes Betriebsratsmitglied aufgrund Beschluss des Betriebsrats mit der Verhandlungsführung für die
Ausübung eines bestimmten Beteiligungsrechts betraut worden ist. Sofern dieses BR-Mitglied die dazu
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch nicht besitzt, kann eine Schulung zum Themenbereich
Rhetorik und Kommunikation für dieses BR-Mitglied erforderlich sein.
Schulungsanspruch für Mitglieder im Wirtschaftsausschuss
Es ist nicht jedermanns Sache, sich mit den betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten der Firma zu
beschäftigen. Der Betriebsrat hat jedoch Mitbestimmungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten und
sollte diese auch nutzen. Dafür gibt es den Wirtschaftsausschuss (WA). Seminare über
betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse, beispielsweise zur Unternehmensplanung, zur Bilanzanalyse und
zum Controlling, vermitteln dem Wirtschaftsausschuss die notwendigen Kenntnisse, um bei solchen
Angelegenheiten mitreden zu können. Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die zugleich Mitglieder im
Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat sind, haben gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG einen Schulungsanspruch. Diesen
Anspruch hat u.a. das Bundesarbeitsgericht in einer Reihe von Entscheidungen bestätigt (BAG vom
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Zertifiziert nach:
DIN EN ISO 9001:2008
www.waf-seminar.de
www.betriebsrat.com
06.11.1973 – 1 ABR 8/73; BAG vom 20.01.1976 – 1 ABR 44/75; so auch LAG Hamm vom 08.08.1996 – Sa
2016/95). Dabei muss die Erforderlichkeit dieser Schulungsteilnahme nicht besonders dargelegt werden.
Das Gesetz sieht zwar nicht ausdrücklich eine Schulungsmöglichkeit für diejenigen Mitglieder des WA vor,
die nicht Betriebsratsmitglieder sind, in der Literatur und teilweise in der Rechtsprechung wird jedoch eine
Anwendung von § 37 Abs. 6 BetrVG auch in diesen Fällen bejaht (vgl. "Fitting" 25. Auflage, RNr. 180 zu § 37
BetrVG und RNr. 25 zu § 107 BetrVG). Dies ist erforderlich, um die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des
WA zu gewährleisten. Das gilt umso mehr, da auch diejenigen Mitglieder des WA, die etwa wegen ihrer
Vorbildung als fachlich geeignet im Sinne von § 107 Abs. 1 BetrVG anzusehen sind, verpflichtet sind, sich
ständig weiter zu qualifizieren, um bei neuen Entwicklungen wie beispielsweise neuen Controlling-Systemen
im Betrieb, Aufspaltungen, Umorganisationen im Unternehmen usw. auf dem aktuellen Stand zu sein.
Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder
Der Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder ist derselbe wie für ein normales Betriebsratsmitglied. Und dies
auch dann, wenn diese nicht gerade für ein dauerhaft verhindertes oder ausgeschiedenes
Betriebsratsmitglied nachrücken. Treten Ersatzmitglieder für einen Betriebsratskollegen, der nur kurzzeitig
beispielsweise in Urlaub ist, ein, ist dies ebenfalls legitim. Vorausgesetzt, das Ersatzmitglied wird häufiger
tätig oder rückt für mehrere Monate als Vertreter nach. Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind
für jene Ersatzmitglieder des Betriebsrats gemäß § 37 Ab. 6 BetrVG erforderlich, die häufiger
Betriebsratstätigkeit wahrnehmen. In diesem Zusammenhang bedeutet "häufiger", dass das Ersatzmitglied
über einen längeren Zeitraum an mindestens einem Viertel aller BR-Sitzungen teilgenommen hat (vgl. BAG
vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00, ArbG Mannheim vom 19.01.2000 – 8BV 18/99).
Schulungsanspruch für Mobbing-Seminare
Die Gallup-Studie hat wieder einmal gezeigt, wie verheerend sich ein schlechtes Betriebsklima auf die
Motivation der Arbeitnehmer und damit auch auf ihre Arbeitsleistung auswirkt. Ein gutes Betriebsklima ist
also auch im Firmeninteresse dringend geboten. Beide Themen sind sog. Spezialseminare. Das bedeutet für
den Betriebsrat, dass er einzelne Mitglieder zum Seminar schicken kann, wenn die Themen im Betrieb
aktuell sind, also wenn es z.B. Beschwerden der Arbeitnehmer über das Betriebsklima gibt oder dem
Betriebsrat Mobbing-Fälle bekannt geworden sind (BAG vom 15. 1. 97, 7 ABR 14/96). Dann können
diejenigen Betriebsratsmitglieder das Fachseminar besuchen, die mit der Behandlung des Themas vom
Betriebsrat betraut worden sind – entweder als Einzelperson oder weil sie Mitglied des zuständigen
Betriebsrats-Ausschusses sind.
Schulungsanspruch für EDV-Seminare
Dieser Schulungsanspruch für EDV-Seminare nach § 37 Abs. 6 BetrVG ergibt sich immer dann, wenn
aktuelle oder absehbare betriebliche oder betriebsratsbezogene Anlässe die Schulung einzelner
Betriebsratsmitglieder zum Einsatz eines PCs für die Bewältigung von Aufgaben des Betriebsrats erfordern.
Dann hat der Arbeitgeber die Kosten dafür zu tragen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1995 in
einer Grundsatzentscheidung (BAG Beschluss vom 19.07.1995 – 7 ABR 49/94) festgestellt. Dieser
Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG ergibt sich immer dann, wenn der Betriebsrat gegenüber dem
Arbeitgeber begründet, dass bestimmte BR-Aufgaben den Umgang mit EDV erfordern und entsprechende
Kenntnisse im Betriebsrat momentan nicht oder nur ungenügend vorhanden sind. Untermauert wird dieser
Schulungsanspruch durch die Reform des BetrVG im Jahr 2001, durch die der Gesetzgeber in § 40 Abs. 2
BetrVG dem Betriebsrat einen ausdrücklichen Anspruch auf eine moderne Informations- und
Kommunikationstechnik eingeräumt hat. Dies bedeutet für den Betriebsrat außerdem die Möglichkeit, auf
elektronische Informations- und Kommunikationssysteme wie z.B. E-Mail, Intranet und Internet auch
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tatsächlich zuzugreifen, wenn diese im Betrieb vorhanden sind und allgemein genutzt werden (siehe LAG
Baden-Württemberg vom 26.09.1997, AiB 98/521).
Schulungsanspruch für SchwerbehindertenvertreterInnen
Der Schulungsanspruch für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung ist seit 2001 im Sozialgesetzbuch IX
geregelt. Dort hat der Gesetzgeber in § 96 Abs. 4 SGB IX eindeutig bestimmt, dass Vertrauenspersonen der
schwerbehinderten Menschen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer
beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit werden.
Voraussetzung ist, dass diese Seminare Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der
Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den Arbeitgeber in § 96
Abs. 8 SGB IX verpflichtet, die Kosten für die Schulungsteilnahme zu übernehmen. Das Seminar ist für
jeweils ein Mitglied des Betriebsrats erforderlich. Auch, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten
selbst dem Betriebsrat als Mitglied angehört, ist es regelmäßig erforderlich, dass sich ein weiteres
Betriebsratsmitglied Kenntnisse im Schwerbehindertenrecht aneignet (vgl. Hessischer
Verwaltungsgerichtshof vom 15.11.1989 – HPV TL 2960/87 = DB 19990, 1243).
Schulungsanspruch für Mitglieder im Aufsichtsrat
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben einen Anspruch auf den Besuch von Schulungsveranstaltungen
und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber. Um die anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne
fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können, verlangt die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) von einem Aufsichtsratsmitglied gewisse Mindestkenntnisse und -fähigkeiten.
Wichtig: Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben einen Freistellungsanspruch zur Teilnahme an
Schulungen, die für das Aufsichtsratsmandat erforderliche Qualifikationen vermitteln. Für die Teilnahme an
solchen Seminaren ist, wegen der Eigenverantwortlichkeit des Amtes, kein Beschluss bzw. keine
Zustimmung des Aufsichtsrats oder des Unternehmens erforderlich (vgl. Literatur zu § 26 MitbestG, §§ 670,
675 BGB zum Aufwandsersatz). Das Aufsichtsratsmitglied hat in entsprechender Anwendung des § 37
BetrVG Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung während der Schulung und nach §§ 670, 675 BGB
Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Teilnahme am Seminar bestehen.
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