ooooo Einkommensteuerliche Behandlung von Mitgliedern fremder
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o o o o o Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ofix: Dipl/1 Rundvfg. vom 17.10.2012 - S 1310 A - 5 - St 56 Einkommensteuerliche Behandlung von Mitgliedern fremder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen Gehälter und Bezüge der ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln sowie des Personals ausländischer Missionen und konsularischer Vertretungen können nach folgenden Vorschriften steuerfrei sein: I Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18.04.1961, BGBl. II 1964 S. 957/Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24.04.1963, BGBl. II 1969 S 1585 Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen und § 3 Nr. 29 EStG zu beachten. Für Zwecke der Besteuerung sind insbesondere die folgenden Artikel der Wiener Überein-kommen von Bedeutung: a) Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) Art. 1 Begriffsbestimmungen Art. 8 Staatsangehörigkeit der Mitglieder des diplomatischen Personals Art. 23 Abgabenbefreiung Art. 28 Abgabenbefreiung der Gebühren für Amtshandlungen Art. 34 Steuerbefreiungen Art. 36 Zollfreie Einfuhr Art. 37 Vorrechte und Immunitäten für Familienmitglieder des Diplomaten und das Personal der Mission Art. 38 Einschränkungen der Vorrechte und Immunitäten des Diplomaten wegen Staatsangehörigkeit des Empfangsstaats bzw. ständiger Ansässigkeit im Empfangsstaat Art. 39 Zeitdauer der diplomatischen Vorrechte und Immunitäten Art. 42 Verbot der Berufstätigkeit Art. 43 Ende der dienstlichen Tätigkeit im Empfangsstaat -2b) Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) Art. 1 Begriffsbestimmungen Art. 22 Staatsangehörigkeit der Konsularbeamten Art. 25 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung Art. 32 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung Art. 49 Befreiung von der Besteuerung Art. 50 Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen Art. 51 Nachlass eines Mitglieds der konsularischen Vertretung oder eines seiner Familien-angehörigen Art. 53 Beginn und Ende konsularischer Vorrechte und Immunitäten Art. 57 Sonderbestimmungen über private Erwerbstätigkeit Art. 70 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission Art. 71 Angehörige des Empfangsstaates und Personen, die dort ständig ansässig sind Wahlkonsularische Vertretungen Art. 58 Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten Art. 60 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung Art. 62 Befreiung von Zöllen Art. 66 Befreiung von der Besteuerung (Die Befreiung beschränkt sich auf die Bezüge, die dem Wahlkonsularbeamte vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gezahlt werden. Die Einschränkungen durch die Art. 58 Abs. 3 und 71 sind zu beachten). Der Wortlaut der vorbezeichneten Artikel ist in den Anlagen 1 und 3 abgedruckt. Voraussetzung für die Befreiung der Gehälter und Bezüge ausländischer Diplomaten und Berufskonsuln und des Personals der Missionen und Vertretungen ist, dass diese Personen weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind (Art. 37, 38 und 39 WÜD; Art. 49 und 71 WÜK). Zu beachten ist ferner. dass Diplomaten, Berufskonsuln, das Verwaltungs- und technische Personal und deren zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Familienangehörigen unter den vorgenannten Voraussetzungen darüber hinaus fiskalische Immunität genießen, so dass deren privaten Einkünfte nur -3im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erfasst werden können (Art. 34 Buchstabe d, 37 Abs. 1 und 2 WÜD, Art. 49 Abs. 1 Buchstabe d WÜK - siehe hierzu jedoch Art. 57 Abs. 2 WÜK). Auf § 1 Abs. 2 EStG bezüglich des aus der BRD ins Ausland entsandten diplomatischen und berufskonsularischen Personals wird hingewiesen. Fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal "im Empfangsstaat nicht ständig ansässig" oder fällt dieses Tatbestandsmerkmal später weg, so entfällt auch die fiskalische Immunität. Da die Exterritorialität des Botschafts- und Konsulargebäudes allein die Freistellung von der Besteuerung im Empfangsstaat nicht einschließt, sind bzw. werden die betreffenden Personen unabhängig von ihrem diplomatischen Status dort unbeschränkt Steuerpflichtig (Art. 28 WÜD, Art. 71 WÜK). Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer und konsularischer Vertretungen sind nur bezüglich ihrer Dienstbezüge von den Steuern des Empfangsstaates befreit, sofern sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind (Art 37 Abs. 3 WÜD; Art. 49 Abs. 2 WÜK. Entsprechendes gilt für private Hausangestellte von Mitgliedern einer diplomatischen Mission (Art. 37 Abs. 4 WÜD). Die Steuerprivilegien dieses Personenkreises nach dem WÜD bzw. dem WÜK beziehen sich mithin lediglich auf die Dienstbezüge. Da es an der umfassenden steuerlichen Immunität fehlt, besteht im Empfangsstaat unbeschränkte Steuerpflicht. Im WÜK ist eine Befreiungsvorschrift für die Bezüge privater Hausangestellter des konsularischen Personals nicht enthalten. Die Regelungen des WÜD und des WÜK gehen den Doppelbesteuerungsabkommen vor (RStBl. 1942 S. 691). Soweit die Doppelbesteuerungsabkommen spezielle Regelungen für den genannten Personenkreis enthalten, wird regelmäßig in den Abkommen selbst oder in den zugehörigen Protokollen darauf hingewiesen, dass weitergehende Befreiungen , die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen (WÜD; WÜK) zu gewähren sind, durch das jeweils anzuwendende DBA nicht eingeschränkt werden. Umgekehrt ist zu beachten, dass nach den Doppelbesteuerungsabkommen Freistellungen für die bezeichneten Personen dann in Betracht kommen können, wenn sie im Einzelfall nicht die Voraussetzungen des WÜD oder des WÜK erfüllen (z.B. Art. 24 DBA Frankreich oder Berücksichtigung des Kassenstaatsprinzips). Der Vorrang des WÜD, des WÜK und der DBA vor dem innerstaatlichen Steuerrecht ergibt sich aus § 2 AO. Das WÜD und das WÜK sind nur anwendbar, soweit die beteiligten Staaten den Abkommen beigetreten sind. Übersichten über die Vertragsstaaten werden jährlich im Fundstellennach-weis B zum Bundesgesetzblatt II veröffentlicht (Sonderband zum BGBl. II - Anlagen 2 und 4). II Verwaltungsanordnung der Bundesregierung über die steuerliche Behandlung der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland vom 13.10.1950 BAnz. 1950 Nr. 212 Die Verwaltungsanordnung ist nach dem Inkrafttreten des WÜD und des WÜK nur anzuwenden, wenn der Entsendestaat den genannten Abkommen noch nicht rechtswirksam beigetreten ist. Das zur Gewährung von Steuerbefreiungen nach DBA unter I. Gesagte gilt entsprechend. III Doppelbesteuerungsabkommen Solange die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder berufskonsularischen Vertretung steuerliche Immunität nach dem WÜD oder WÜK genießen, sind sie im Empfangsstaat als beschränkt steuerpflichtig anzusehen (siehe oben unter I). Damit gelten sie nach der Ansässigkeitsdefinition der Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Art. 4 OECD Musterabkommen) im Empfangsstaat trotz Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht als ansässig. Das innerstaatliche Steuerrecht des Entsendestaats trägt diesem Umstand in der Regel dadurch Rechnung, dass es diesen Personenkreis trotz fehlenden Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ausdrücklich in die unbeschränkte Steuerpflicht einbezieht (für die Bundesrepublik Deutschland siehe § 1 Abs. 2 EStG). Diese Abstimmung von nationalem Steuerrecht einerseits und dem WÜD, dem WÜK und den Doppelbesteuerungsabkommen andererseits vermeidet die Entstehung von Besteuerungslücken, da -4Besteuerungsansprüche nur durch Anspruchsgrundlagen im nationalen Steuerrecht, nicht jedoch auf Zuteilungsnormen wie WÜD, WÜK und Doppelbesteuerungsabkommen gegründet werden können. Die DBA lassen die steuerlichen Vorrechte der Diplomaten und Berufskonsuln nach I. Und II unberührt (siehe hierzu auch OECD - Musterabkommen). Selbständige Regelungen über die Besteuerung des ausländischen diplomatischen oder konsularischen Personals enthalten das DBA Frankreich und Österreich. Es kann jedoch auch im Einzelfall die Regelung über Vergütungen für im öffentlichen Dienst erbrachte Leistungen (siehe hierzu Art. 19 OECD - Muster-abkommen) in Betracht kommen. Im übrigen wird auf die Ausführung zu I. verwiesen. IV Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 29 EStG Grundvoraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 29 EStG ist, dass die betreffende Person in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Entsendestaat steht. Nach § 3 Nr. 29 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1993 geltenden Fassung waren das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen Vertreter fremder Mächte, die Ihnen zu-gewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhielten, soweit sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, sowie das Gehalt und die Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und deren Personal, soweit sie Angehörige des Entsendestaats waren und im Inland außerhalb Ihres Amtes oder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und keine andere gewinnbringende Tätigkeit ausübten, von der Einkommensteuer befreit. Diese Befreiung ging in einigen Punkten über die Steuerbefreiungen nach dem WÜD und dem WÜK hinaus. War z.B. ein Mitglied einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung als im Inland ständig ansässig anzusehen, so dass die Steuerprivilegien nach den genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen entfielen, so erfolgte, soweit im Einzelfall nicht Steuerbefreiungen nach einem DBA in Betracht kamen, die Freistellung der für die diplomatische oder konsularische Tätigkeit gezahlten Dienstbezüge von der deutschen Einkommensteuer spätestens durch § 3 Nr. 29 EStG a.F. Des weiteren waren bezüglich des diplomatischen Dienstes nur die Mitarbeiter deutscher Staatsangehörigkeit, im Falle des konsularischen Dienstes deutsche Staatsangehörige und Drittstaatler ausdrücklich, vorbehaltlich anderslautender DBA-Regelungen, von der Steuerbefreiung ausgenommen. Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21.12.1993, BGBl I S. 2310 wurde die Vorschrift des § 3 Nr. 29 neu gefasst. Hiernach sind, vorbehaltlich vorrangiger DBA Bestimmungen (s.o.), ab dem 01.01.1994 auch die im Inland ständig ansässigen Personen, wie zuvor die deutschen Staatsangehörigen und bestimmte Drittstaatler, von der Steuerbefreiung ausgenommen worden. Dies gilt für alle Mit-glieder einer diplomatischen oder berufkonsularischen Vertretung unabhängig von ihrem diplomatischen oder konsularischen Status. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 29 Buchstabe b EStG in der Fassung des StMBG sind die Gehälter und Bezüge der Berufskonsuln, Konsulatsangehörigen und ihres Personals bei Vor-liegen der übrigen Voraussetzungen nur dann von der Einkommensteuer befreit, wenn diese Personen Angehörige des Entsendestaats sind. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Tat-bestandsmerkmal "Angehörige des Entsendestaats" nicht Voraussetzung der Steuerprivilegien nach Art. 49 in Verb. mit Art. 71 WÜK ist. Somit kann sich die Steuerbefreiung für Drittstaatler bereits aus dem vorrangig anzuwendenden WÜK ergeben. Begriff der ständigen Ansässigkeit Der Begriff "ständig Ansässig" weicht von der in § 1 Abs. 1 EStG enthaltenen Anknüpfung der unbeschränkten Steuerpflicht an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt ab. Statt dessen soll hier auf den Begriff der ständigen Ansässigkeit, wie er auch im Wortlaut der Artikel 37 und 28 WÜD bzw. Artikel 71 WÜK vorkommt, abgestellt werden. In der Begründung der Gesetzesänderung heißt es hierzu, dass eine Annäherung an die Steuerbefreiungen der den internationalen Maßstab setzenden Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen vom 18.04.1961 und 24.04.1963 beabsichtigt werde. -5Der dem Völkerrecht entnommene Begriff der ständigen Ansässigkeit knüpft nicht an die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht an. Nach völkerrechtlichem Verständnis stellt der Tatbestand der ständigen Ansässigkeit einer Person neben ihrem Aufenthalt auch auf den Aufenthaltsgrund ab. So ist u.a. zu prüfen, ob neben dem Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen mit dem fremden Staat weitere Gründe für seinen Aufenthalt im Inland vorliegen oder ob der Aufenthalt im Inland nicht nur von dem Arbeitsverhältnis abhängt. In diesem Zusammen-hang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Auffassung des Finanzgerichts Hamburg Umstände, die bei anderen Steuerpflichtigen für eine Ansässigkeit sprechen, wie z.B. Eheschließung mit einem deutschen Partner oder Immobilienerwerb, bei in die Bundesrepublik entsandten Konsularbeamten für sich allein nicht für die Annahme einer ständigen Ansässigkeit ausreichen (FG Hamburg vom 17.10.1994 V 43 / 93 - EFG 1995 S. 440, bestätigt durch BFH-Urteil vom 13.11.1996 I R 119 / 95, BFH / NV 1997 S. 664). Nach dem Urteil des FG Köln vom 24.01.2001, 12 K 7040 / 98, EFG 2001 S. 552 (rechtskräftig) sind entsandte Personen als im Inland ansässig anzusehen, wenn nicht mehr die Entsendung das dominierende Element des Aufenthalts ist, sondern wenn sie offenkundig nicht oder nicht mehr dem üblichen Versetzungsturnus unterliegen. Wesentliche Indizien hierfür sind ein übermäßig langer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die Eheschließung mit einem Inländer oder andere Faktoren, die auf die Absicht des ständigen Verbleibs im Empfangsstaat schließen lassen. Eine dennoch von dem ausländischen Botschafter oder Konsul ausgestellte Bescheinigung über die Nichtansässigkeit des Bediensteten hat keine konstitutive Wirkung. Unbeschränkte Steuerpflicht einerseits und "nicht ständige Ansässigkeit" im Sinne des WÜD und des WÜK andererseits schließen einander nicht aus. Sind im Inland bei einer nicht der vollen steuerlichen Immunität unterfallenden Person (z.B. dienstliches Hauspersonal einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung) die Dienstbezüge nach § 3 Nr. 29 EStG von der deutschen Besteuerung freizustellen, so kann diese Person gleichwohl aufgrund ihres inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts unbeschränkt steuer-pflichtig sein. Die Neufassung des § 3 Nr. 29 EStG berührt nicht die Steuerfreiheit der Dienstbezüge der entsandten Personen, die unmittelbar nach dem Ende ihrer inländischen Dienstgeschäfte in ihren Heimatstaat zurückkehren, vorausgesetzt, diese Personen waren während ihres Inlandsaufenthalts als im Inland nicht ständig ansässig anzusehen. Alle von den ausländischen Vertretungen am Ort eingestellten Bediensteten (Ortskräfte) wer-den ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit als in der Bundesrepublik Deutschland "ständig ansässig" angesehen, es sei denn, dass der Leiter der ausländischen Mission im Einzelfall darlegt, dass und aus welchen Gründen die betreffende Ortskraft sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält und die Absicht hat, später in den Entsendestaat oder in ein drittes Land auszuwandern. Als Ortskräfte in dem vorbezeichneten Sinn sind nicht nur die bereits vorher am Ort wohnhaften Personen, sondern auch diejenigen Arbeitnehmer anzusehen, die von der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung zwar im Ausland angeworben, jedoch im Inland unter Vertrag genommen werden und zu diesem Zweck in die Bundesrepublik Deutschland einreisen [Urteil des FG Köln vom 24.01.2001, 12 K 7040 / 98, EFG 2001 S. 552 (rechtskräftig)]. Für den umgekehrten Fall, dass ein von einem Entsendestaat in die Bundesrepublik Deutschland entsandter Bediensteter die Absicht bekundet, ständig hierzubleiben, wird der Leiter der ausländischen Vertretung dem Auswärtigen Amt eine entsprechende Mitteilung machen, so dass der betreffende Bedienstete von diesem Zeitpunkt an als "ständig ansässig" geführt wer-den kann. Das Auswärtige Amt hat die ausländischen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen durch Rundnote vom 07.02.1995 (Anlage 5) erstmals über die Neufassung des § 3 Nr. 29 EStG unterrichtet und gebeten, der deutschen Finanzverwaltung die Personen zu benennen, die als deutsche Staatsangehörige oder als im Inland "ständig ansässige" Personen die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 29 EStG nicht in Anspruch nehmen können. Die Aufforderung, die betreffenden Personen den deutschen Finanzbehörden zu melden, wird von Zeit zu Zeit wiederholt In § 18 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) in der Fassung vom 18.12.1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr. 28, S. 541) wurde die Zuständigkeit für die Besteuerung von Konsulatsangehörigen neu geregelt. Das Finanzamt Frankfurt am Main I ist ab dem 01.01.1997 nur noch für die Vorermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte -6bezüglich der Beschäftigten ausländischer Konsulate und die Entgegennahme der Meldungen der in Hessen tätigen berufskonsularischen Vertretungen (s. o.).für alle hessischen Finanzämter zuständig. Die übrigen Bestimmungen über die Verwaltung der Steuern nach dem Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Vermögensteuergesetz werden hierdurch nicht berührt. § 3 Nr. 29 EStG bezieht sich nicht auf wahlkonsularische Vertretungen. Bezüglich dieser Einrichtungen ist zu beachten, dass die Steuerprivilegien des betreffenden Personenkreises nach dem WÜK stark eingeschränkt sind. Steuerfrei sind lediglich die vom Entsendestaat gezahlten Dienstbezüge des Wahlkonsularbeamten (Art. 66 WÜK), es sei denn, der Beamte ist Angehöriger des Empfangsstaats oder im Empfangsstaat als ständig ansässig anzusehen (Art. 71 WÜK). Da der Wahlkonsularbeamte nach dem WÜK nicht die volle steuerliche Immunität genießt, kann er, ungeachtet der für seine Dienstbezüge zu gewährende Steuerfreiheit nach Art. 66 WÜK, aufgrund der übrigen Tatbestandsmerkmale (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt), als im Inland unbeschränkt steuerpflichtig angesehen werden. Das Verwaltungs- und technische Personal sowie die zum Haushalt des Wahlkonsularbeamten gehörenden Familienmit-glieder sind ausdrücklich von jeglichen Steuerprivilegien ausgenommen (Art. 58 Abs. 3 WÜK). Etwaige nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zu gewährende Steuerbefreiungen wer-den durch das WÜK nicht berührt. V Umsatzsteuer Bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Lieferungen und Leistungen an ausländische diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen bzw. deren Mitglieder wird auf die OFD – Rundverfügung vom 30.03.2001 – S 7130 A – 4 – St I 20, Umsatzsteuer – Kartei der OFD Frankfurt am Main, § 4, S 7130, Karte 1 verwiesen. VI Nachweis des privilegierten Status Der privilegierte Status der Mitglieder von ausländischen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen ist durch die vom Auswärtigen Amt bzw. den Staats- und Senatskanzleien der Länder ausgestellten Ausweise nachzuweisen. Einzelheiten zu den im Verkehr befindlichen Ausweisen ist der OFD Rundverfügung vom 14.11.2002 – S 1310 A – 5 – St III 3, Kartei DBA, AStG S 1310 WÜD, WÜK, Karte 2 zu entnehmen. Anlagen: 1. 2. 3. 4. 5. Auszug aus dem WÜD Übersicht über die dem WÜD beigetretenen Staaten nach dem Stand vom 01.01.1996 Auszug aus dem WÜK Übersicht über die dem WÜK beigetretenen Staaten nach dem Stand vom 01.01.1996 Rundnote des Auswärtigen Amtes vom 07.02.1995 Einordnungshinweis: Die Ursprungsverfügung vom 05.12.1996 – S 1310 A – 5 – St III 1a (Dateiname: DIP-KON5.doc) ist auszusondern. Die Anlagen 1 – 5 sind jedoch beizubehalten. Stichworte: # # Diplomatische Missionen - Besteuerung des Personals Konsularische Vertretungen - Besteuerung des Personals