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Versicherungsschutz
Uwe Peetz, Geschäftsführer
Stand 12.06.2012
Aufgaben und Leistungen des LFV Bayern | A. Weinzierl & U. Peetz
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Versicherungsschutz
Feuerwehr
Feuerwehrverein
Eigener Sachschaden
Eigener Sachschaden
Eigener Körperschaden
Eigener Körperschaden
Fremd-(Dritt-) Schäden
Fremd-(Dritt-) Schäden
Versicherungsschutz für die Freiwilligen Feuerwehren Bayerns
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Versicherungsschutz
Feuerwehr - Ersatz von eigenen Sachschäden
Für die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr ergibt sich der
Anspruch auf Schadenersatz unmittelbar aus Artikel 9 BayFwG.
Zu den Sachschäden gehören alle Schäden am Eigentum des
Dienstleistenden, also z.B.
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Versicherungsschutz
Schäden am eigene Kraftfahrzeug
Fahrradschäden
Schäden an der Kleidung
Schäden an üblicherweise mitgeführten Sachen
(z.B. Uhr, Brille, Handy)
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Versicherungsschutz
Ausgeschlossen ist der Ersatz von Bargeld und sonstigen
wertvollen Gegenständen.
Der Ersatzanspruch nach Art. 9 BayFwG ist nachrangig
gegenüber Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln!
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Versicherungsschutz
Feuerwehrunterstützungskasse
Sie ist keine Versicherung !
Es handelt sich hier um öffentliche Gelder, die vom StMI der
Versicherungskammer zur Verwaltung zur Verfügung gestellt
werden
Diese Unterstützungsleistungen erfolgen freiwillig und ohne
Rechtsanspruch
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Versicherungsschutz
2014 wurden von der Feuerwehrunterstützungskasse 505 Schäden
mit einem Gesamtvolumen von 327.202,05 € reguliert.
Kfz Schäden
328
284.454 €
Motorrad
13
12.591 €
Handyschäden
76
10.025 €
Brillenschäden
35
8.906 €
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Versicherungsschutz
Feuerwehr - Ersatz von fremden Schäden
= Drittschäden
Erleiden Dritte im Rahmen von Feuerwehrdienst
einen Körperschaden, Sachschaden
oder einen Vermögensschaden, greift die
Kommunale Haftpflichtversicherung.
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Versicherungsschutz
Versicherungsumfang:
- Einsatz und Übungsbetrieb der FFW
- Schaden Dritter während eines Einsatzes
- Persönliche Haftung des Aktiven für dieTätigkeit bei Pflichtaufgaben
- Schadenersatzanspruch von Besuchern (z.B. Tag der offenen Tür)
- Schadenersatzanspruch Dritter aus freiwilliger Tätigkeit, wenn von
der Gemeinde angeordnet (z.B. Maibaum aufstellen)
Deckungssummen: unbegrenzte Deckung bei Personen-, Sach- und
Vermögensschäden
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Versicherungsschutz
Dies gilt aber nur bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgaben!
Für die freiwilligen Aufgaben haben die Kommunen
sogenannte Zusatz-Haftpflichtversicherungen abgeschlossen.
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Versicherungsschutz
Feuerwehr - Versicherung für eigene Körperschäden
= gesetzliche Unfallversicherung
Alle Feuerwehrangehörigen sind bei Dienstunfällen,
Wegeunfällen und Berufskrankheiten in
der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Träger ist die KUVB
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Versicherungsschutz
Zu den Dienstunfällen zählen:
•Unfälle bei Erfüllung der Pflichtaufgaben
•Unfälle bei Erfüllung freiwilliger Aufgaben
•Unfälle beim Dienstsport ohne Wettbewerbscharakter
•Unfälle bei Veranstaltungen oder Tätigkeiten, die vom
Kommandanten oder einem vorgesetzten Dienstgrad angeordnet
wurden
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Versicherungsschutz
Ausschluß von Schmerzensgeldansprüchen: § 104 SGB VII
Unternehmer sind den VersichertenCzum Ersatz des
PersonenschadensCnur verpflichtet, wenn sie den
Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
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Versicherungsschutz
§ 105 SGB VII
Personen, die durch einen betriebliche Tätigkeit einen
Versicherungsfall von Personen desselben Betriebs
verursachen, sind diesenCzum Ersatz des
Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den
Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
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Versicherungsschutz
In der Praxis bedeuten dies, dass Dienstleistende
untereinander und gegenüber der Gemeinde bei einem
Unfall mit Personenschaden grundsätzlich kein
Schmerzensgeld geltend machen können.
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Versicherungsschutz
Diese Regelung ist vom Gesetzgeber gewollt;
auch das BVerfG hat die Vereinbarkeit dieser Regelung
mit dem Grundgesetz bestätigt.
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Versicherungsschutz
Wahrung des „Betriebsfriedens“
Dienstleistende sollen nicht wegen Betriebsunfällen
Rechtsstreite untereinander oder mit der
Kommune austragen
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Versicherungsschutz
Gefahrengemeinschaft
Jeder Dienstleistende kann durch leichte
Unachtsamkeit einen Schaden zufügen und wäre
damit dem Risiko hoher Ersatzforderungen ausgesetzt
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Versicherungsschutz
Eben weil eine Gefahrengemeinschaft besteht,
ist es konsequent, dass derjenige,
der als Schädiger von der Haftungsfreistellung
profitiert, als Geschädigter mögliche Nachteile
in Kauf nehmen muss.
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Versicherungsschutz
Um mögliche Nachteile aufzufangen, hat die KUVB
in seiner Satzung bestimmte finanzielle Mehrleistungen
vorgesehen, die nur Feuerwehrdienstleistenden,
sowohl beim Verletztengeld, wie auch bei der
Verletztenrente gewährt werden.
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Versicherungsschutz
Versicherungsschutz bei Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr.
Hintergrund: Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz.
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Versicherungsschutz
Stellungnahme der KUVB:
Das Urteil des LSG hat keinen Einfluß auf die bisherige
Beurteilung des Versicherungsschutzes der bayerischen
Jugendfeuerwehren.
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Versicherungsschutz
Versicherungsschutz ist auch bei Veranstaltungen gegeben,
bei denen auch reine Freizeitaktivitäten neben dem
eigentlichen Dienst durchgeführt werden.
Diese Freizeitaktivitäten dürfen nicht allein im
Vordergrund stehen, sondern müssen immer einen
Ausbildungsanteil aufweisen!
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Versicherungsschutz
Geplante Änderung im SGB VII
Versichert sind künftig auch alle satzungsmäßigen
Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen.
Ausbildungsanteile werden nicht mehr vorausgesetzt!
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Versicherungsschutz
Dienst-Unfallversicherung für Feuerwehren,
ist eine private zusätzliche Unfallversicherung,
die von der einzelnen Kommune
für die aktiven Feuerwehrfrauen/-Männer abgeschlossen und
auch bezahlt wird
Ergänzung zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (KUVB)
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Versicherungsschutz
Hier bestehen überwiegend Rahmenverträge mit den Landkreisen.
Alle Aktiven der Kommunen im Landkreis sind versichert
Jungfeuerwehrfrauen/-Männer bis zum 18. Lebensjahr sind
beitragsfrei mitversichert
Personen, die anlässlich eines Brandes Hilfe leisten sind
beitragsfrei mitversichert
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Versicherungsschutz
Achtung:
Feuerwehr- Führungskräfte sind beitragsfrei mitversichert,
aber nur nach der niedrigsten Versicherungssumme
der angeschlossenen Gemeinden.
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Versicherungsschutz
Versicherungsumfang
Rettungsklausel
Rauch-/Gasklausel
Infektionsklausel
Erhöhte Kraftanstrengung
Strahlenklausel
Tauchklausel
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Versicherungsschutz
Mitversicherbar sind seit kurzem auch:
der Herztod bzw. die Invalidität infolge eines Herzanfalles
(eine Anrechnung von unbekannten Vorerkrankungen
findet nicht statt)
Tod durch Geistes- oder Bewusstseinstörung,
epileptische oder sonstige Krampfanfälle
(nicht durch Trunkenheit und Rauschmittel)
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Versicherungsschutz
Versicherungsschutz im Feuerwehrverein
Für eigene Körperschäden der Vereinsmitglieder
(z.B. durch Unfälle) besteht kein Versicherungsschutz
in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der KUVB!
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Versicherungsschutz
Hier ist der Abschluß einer Unfall- Zusatzversicherung
zu empfehlen, die allerdings nur die Vereinsmitglieder umfasst.
Dient die Veranstaltung im wesentlichen den Zwecken der
gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr besteht jedoch
Versicherungsschutz über die KUVB.
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Versicherungsschutz
Feuerwehrverein - Haftung für Drittschäden
Kommunen, die eine Zusatz-Haftpflichtversicherung
für die Erfüllung freiwilliger Aufgaben bei der
Versicherungskammer Bayern abgeschlossen haben, haben
gleichzeitig auch eine Haftpflichtversicherung für den
Feuerwehrverein!!!
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Versicherungsschutz
Beispiele für versicherte Tätigkeiten:
Vermieter, Eigentümer, Pächter, Nutznießer von Grundstücken,
Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen für satzungsgemäße
Zwecke
Gesellschaftliche Veranstaltungen und deren Vorbereitung
Organisation und Vorbereitung von Festumzügen
Teilnahme an Festumzügen, FFW-Festen
Wohltätigkeits- und Sportveranstaltungen
Spendensammlungen, Werbemaßnahmen (z.B. Plakate anbringen)
Infobesuche bei anderen Feuerwehren
Eigenbewirtschaftung von Zelten und sonstigen Veranstaltungen
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Versicherungsschutz
Unterstützungsleistungen
bei Vorschäden
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Versicherungsschutz
Dienstunfälle sind Arbeitsunfälle!
Es gelten damit die gleichen Kausalitätsanforderungen
wie bei allen Versicherten.
Eine Besonderheit gilt nur insoweit, als die Satzung der KUVB
Mehrleistungen vorsieht, die dem freiwillig übernommenen
Risiko der Feuerwehrdienstleistenden Rechnung trägt.
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Versicherungsschutz
Ziel der gUV ist es, die Haftung des Unternehmers für Schäden,
die durch Betriebsunfälle verursacht wurden, zu begrenzen.
Damit ist es konsequent, dass ein Versicherungsschutz nur dann
besteht, wenn hierfür der Unternehmer nach allgemeinen
Grundsätzen hätte haften müssen (Kausalität!)
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Versicherungsschutz
Um dem Aspekt der Freiwilligkeit aber auch hier so weit als
Möglich Rechnung zu tragen, wurde 2012 eine Arbeitsgruppe,
bestehend aus Vertretern der KUVB, der VKB, des StMI und des
Landesfeuerwehrverbands eingesetzt.
Ziel war es, eine Entschädigungslösung zu finden!
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Versicherungsschutz
Härtefallregelung
Als besonderer Härtefall im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gilt auch die
Nichtanerkennung von Leistungsansprüchen nach dem SGB VII bei
anlässlich eines Feuerwehreinsatzes, einer Feuerwehrübung oder
einer Ausbildungsveranstaltung aufgetretenen Gesundheits- oder
Körperschadens, sofern die Ablehnungsentscheidung der KUVB
allein auf fehlenden medizinischen Ursachenzusammenhang beruht.
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Versicherungsschutz
Härtefallregelung
Die Regelung erfasst alles Dienstunfälle, also
Einsatz, Übung, Ausbildungsveranstaltung.
Unterstützungleistungen werden über die VKB gewährt.
Der Dienstleistende wird hierüber durch die KUVB informiert und
bekommt ein Antragsformular übersandt
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Versicherungsschutz
Pauschale Entschädigung nach Fallgruppen über die
Unterstützungsleistungen
Erweiterung der Richtlinien für Unterstützungsleistungen
Staat stellt jährlich 150.000 € zusätzliche Mittel bereit!
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Versicherungsschutz
2014 wurden der KUVB rund 2.200 Unfälle gemeldet.
Bei 36 Fällen erfolgte eine Ablehnung (1,6%).
Überwiegend waren hier Verletzungen an Knie und
Achillessehne betroffen (19 Fälle).
Diese 36 Fälle wurden mit insgesamt 69.000 € pauschal entschädigt.
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Versicherungsschutz
Wichtig: der Rechtsweg steht weiterhin offen!
Der Antrag auf Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
an keine Fristen gebunden.
Eine Auszahlung erfolgt, wenn der ablehnende Bescheid
Der KUVB bestandskräftig geworden ist.
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Versicherungsschutz
Sonstiges:
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Versicherungsschutz
Neue DGUV Vorschrift UVV Feuerwehr
Inkrafttreten voraussichtlich 2016
LFV Bayern lehnt Eingangsuntersuchung und regelmäßig
wiederkehrende Folgeuntersuchungen kategorisch ab!
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Versicherungsschutz
Versicherungsschutz für Feuerwehrfahrzeuge:
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung mit echter unbegrenzter Deckung
(Personen-, Sach- und Vermögensschäden)
Vollkaskoversicherung
Teilkaskoversicherung
Die Sonderausstattung der FFW-Fahrzeuge ist ohne Mehrbeitrag
mitversichert.
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Versicherungsschutz
Versichert ist der grundsätzliche bestimmungsgemäße Gebrauch als
Feuerwehrfahrzeug, also z.B. bei
Fahrten zur Erfüllung von reinen Feuerwehraufgaben
Übungs- bzw. Bewegungsfahrten
Rundfahrten beim „Tag der offenen Tür“ Fahrsicherheitstraining
Eine Zusatzversicherung ist erforderlich, wenn das Fahrzeug im
wirtschaftlichen Interesse Dritter, auch der Kommune, eingesetzt wird, z.B.
Betreuung von Straßenbeleuchtungsanlagen
Baumpflege und –schnitt
Gebäudeunterhalt
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Versicherungsschutz
Drehleitern und Fahrzeuge mit Wechselaufbauten:
Grundsätzlich sind nur die Fahrzeuge, nicht aber die Aufbauten
versichert. Seitens der VKB wird jedoch auch hierfür
Versicherungsschutz gewährt, solange sie mit dem
Fahrzeugen verbunden sind bzw. solange das Fahrzeug in
Betrieb ist (= fährt!)
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Versicherungsschutz
Wird eine Drehleiter oder ein Gelenkmast abgestützt
oder wird ein Abrollbehälter abgesetzt, befindet sich das
Feuerwehrfahrzeug nicht mehr im Betrieb!
Hier ist eine separate Maschinen- bzw. Transportversicherung
erforderlich.
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Versicherungsschutz
Versicherungsschutz beim sog. „Feuerwehrführerschein“
für den Fahrer und den Ausbilder während der Ausbildung
für den Fahrer und den Prüfer während einer Prüfung
für den Fahrer nach erfolgreich abgelegter Prüfung und
für das zur Erlangung der Fahrberechtigung eingesetzte
Feuerwehrfahrzeug
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Versicherungsschutz
Fragen ?
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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