Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b HGB 0

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Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b HGB 0
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b HGB
0.
Grundgedanke und Zweck des Ausgleichsanspruches
Der Ausgleichsanspruch soll dem Handelsvertreter eine Entschädigung dafür
geben, dass er dem Unternehmer einen durch seine Tätigkeit entstandenen
Vorteil hinterlässt. Der Vorteil des Unternehmers liegt dabei in der Nutzung
des vom Handelsvertreters geschaffenen neuen oder zusätzlichen Kundenstammes nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages.
I.
Voraussetzungen des Anspruchs
1.
Vertragsbeendigung
Eine wichtige Voraussetzung für das Bestehen des Ausgleichsanspruches ist
zunächst die Beendigung des Handelsvertretervertrages. Die Beendigung
kann auf unterschiedliche Weise eintreten:
1.1
Vertragsbeendigung durch Zeitablauf.
1.2
Kündigung durch den Unternehmer, ohne dass diesem ein wichtiger
Kündigungsgrund zur Seite steht.
1.3
Kündigung durch den Handelsvertreter, wenn der Unternehmer einen
begründeten Anlass für die Beendigung gegeben hat.
Gibt der Unternehmer dem Handelsvertreter Anlass zu einer fristlosen
Kündigung so bleibt der Ausgleichsanspruch stets bestehen.
Praxistipp:
Dennoch sollte eine fristlose Kündigung des Handelsvertreters gut
überlegt sein, da eine unberechtigte Kündigung zum Verlust des Ausgleichsanspruches führt.
1.4
Eine Vertragsbeendigung im gegenseitigen Einvernehmen berührt den
Ausgleichsanspruch selbst dann nicht, wenn der Wunsch hierzu vom
Handelsvertreter ausgeht.
1.5
Kündigung oder Vertragsbeendigung wegen Krankheit, Alters oder Tod
des Handelsvertreters.
2.
Neue und gesteigerte Kunden – Unternehmensvorteil 2.1
Neue Kunden
Praxishinweis:
Ein Ausgleichsanspruch ist nur dann gegeben, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der
Handelsvertreter geworben hat, noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat.
Als ausgleichspflichtige Neukunden kommen nur solche in Betracht, die
nicht nur gelegentlich kaufen, sondern als Mehrfachkunden anzusehen
sind, d. h. diejenigen Kunden, die in einem überschaubaren Zeitraum,
in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als
nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben
oder voraussichtlich abschließen werden.
Bloße Mitursächlichkeit des Handelsvertreters bei der Kundenwerbung
reicht aus.
2.2
Gesteigerte Altkunden
Praxishinweis:
Auch eine Steigerung des Umsatzes eines Altkunden um mindestens
100 % während der Tätigkeit des Handelsvertreters gegenüber dem
Umsatz vor Beginn des Handelsvertretervertrages stellt eine wesentliche Erweiterung der Geschäftsbeziehungen dar. Diese Kunden sind den
Neukunden gleichzustellen.
2.3
Beweislastverteilung
Bei der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches stellt sich natürlich
die Frage, was der Unternehmer und was der Handelsvertreter beweisen muss. Nach den allgemeinen Regeln des Zielprozessrechtes trägt
grundsätzlich der Handelsvertreter die Beweislast für, die die Klage
begründende Tatsachen, ob für den Unternehmer nach der Vertragsbeendigung Vorteile entstehen werden.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Handelsvertreter geschäftliche Beziehungen zwischen neuen Kunden und dem Unternehmer hergestellt hat, obliegt dem Handelsvertreter. Der Handelsvertreter brauch nicht im Einzelnen vorzutragen, dass der Unternehmer vor
Vertragsbeginn keine Geschäftsbeziehungen zu den geworbenen Kunden unterhielt. Dem Unternehmer obliegt es im Einzelnen darzulegen,
dass er mit den einzelnen Kunden vor dem Handelsvertretervertrag
bereits Geschäfte und zwar auch in welcher Höhe, getätigt hatte.
Hat der Handelsvertreter unwiderlegt die Neukundenwerbung dargetan, so spricht eine –allerdings widerlegbare –Vermutung dafür, dass
die hergestellten Geschäftsverbindung auch nach der Vertragsbeendigung weiter bestehen werden.
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3.
Häufige Besonderheiten
3.1
Einstandszahlung – Einstandsvereinbarung – Kauf einer Handelsvertretung
In der Praxis ist es verbreitet, dem nachfolgenden Handelsvertreter die
Zahlung des Ausgleichsanspruches seines Vorgängers aufzuerlegen als
so genannten Einstand oder Einstandszahlung. Dies lässt sich auch
als Kauf einer Vertretung bezeichnen.
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die von dem Vorgänger
geworbenen Kunden bei der Bemessung des Ausgleichsanspruches
nicht als Neukunden anzusehen sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung des Unternehmers mit dem Nachfolger fehlt. Dies gilt selbst
dann, wenn die Zahlung im Einvernehmen mit dem Unternehmer erfolgte.
Ein vertraglicher Anspruch gegen den vertretenen Unternehmer auf
(teilweise) Erstattung der geleisteten Zahlung kann sich aber bei einer
vorzeitigen Vertragsbeendigung ergeben, wenn die Parteien beim Abschluss des Handelsvertretervertrages von einer Vertragsdauer ausgingen, die es dem Handelsvertreter ermöglicht hätte, den als Abfindung gezahlten Betrag ganz oder teilweise durch Provisionseinnahmen
auszugleichen.
Praxistipp:
Um den Handelsvertreter zu schützen, sollte in den Handelsvertretervertrag eine Klausel aufgenommen werden, dass die vom Vorgänger
übernommenen Altkunden bei Vertragsende als neue Kunden im Sinne
des § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB gelten. Direkte Vereinbarungen zwischen
Vorgänger und Nachfolger über die Übernahme der Ausgleichszahlung
sollte keinesfalls getroffen werden.
Praxishinweis:
Achtung: Handelsvertreter, die Einstandszahlungen leisten, ohne eine
entsprechende Einstandsvereinbarung mit dem Unternehmer zu treffen, könnten beim Ausgleichsanspruch böse Überraschungen erleben.
3.2
Langlebige Wirtschaftsgüter
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Bestehen
einer nutzbaren Geschäftsverbindung mit Unternehmensvorteilen als
Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch dann zu bejahen, wenn innerhalb eines überschaubaren, in seiner Entwicklung noch abschätzbaren Zeitraumes Neubestellungen der vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zu erwarten sind.
Welche Zeitspanne dabei im Einzelfall zu Grunde zu legen ist, hängt
von den jeweiligen Umständen ab. Eine generelle zeitliche Begrenzung
ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sie wäre auch nicht mit dem Sinn
und Zweck des Ausgleichsanspruches zu vereinbaren, der darin liegt,
dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden
Vorteil des Unternehmers eine Gegenleistung zu verschaffen.
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Für die Annahme einer Geschäftsverbindung mit Unternehmensvorteilen ist also die Zeitspanne maßgebend, innerhalb derer normalerweise
mit weiteren Aufträgen der vom Handelsvertreter neu geworbenen
Kunden gerechnet werden kann. Im Falle des Vertriebs von Waren bestimmt sich dieser Zeitraum u. a. danach, wie häufig sich ein Neubedarf einstellt. Lassen vertriebene Artikel aufgrund ihrer Zweckbestimmung und ihrer Langlebigkeit in der Regel nur eine einmalige Anschaffung erwarten, so kann von keiner –für das Unternehmen in absehbarer Zeit – weiterhin nutzbaren Geschäftsverbindung gesprochen werden. Andererseits steht der Entstehung einer Geschäftsverbindung mit
Unternehmervorteilen aber nicht von Vorneherein entgegen, dass
Nachbestellungen in Folge der Lebensdauer eines Erzeugnisses erst
nach einer längeren, auch mehrjährigen Zeitspanne in Betracht kommen.
II.
Höhe des Ausgleichsanspruches und seine Berechnung
1.
Allgemeines
Praxistipp:
Die Berechnung des Ausgleichsanspruches ist in jedem Fall sehr individuell
und kompliziert, da sowohl die Gegebenheiten des Einzelfalles, aber auch
der jeweiligen Branche berücksichtigt werden müssen.
Auch wenn wir im Folgenden einen Überblick über die Berechnung des
Ausgleichsanspruches geben, ist eine Berechnung des Ausgleichsanspruches durch Experten unerlässlich, um gerade auf Handelsvertreterseite
kein Geld zu verschenken.
Das Gesetz verlangt, dass den Provisionsverlusten des Handelsvertreters
in Folge der Vertragsbeendigung entsprechende erhebliche Vorteile des
Unternehmers mit den neu geworbenen Kunden in der Zeit nach Vertragsende gegenüber stehen.
Die Vorteile des Unternehmers nach Vertragsende, von deren Höhe die
Bemessung des Ausgleichsanspruches des Handelsvertreters abhängt, sind
nach der objektiven Sachlage zu ermitteln. Hierbei ist der zu erwartende
Stammkundenumsatz vorbehaltlich verlässlicher Anhaltspunkt nach den
Verhältnissen während der Vertragszeit zu schätzen. Die tatsächliche Entwicklung nach Vertragsende spielt dabei insoweit eine Rolle, als sie im
Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits abzusehen war.
Bei Bemessung der Unternehmensvorteile bzw. Provisionsverluste des
Handelsvertreters ist in der Regel von einer Zukunftsspanne von 4-6 Jahren auszugehen.
Der Zeitraum für die beim Ausgleichsanspruch anzustellende Prognose für
die dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrages entstandenen
Provisionsverluste ist gesetzlich weder festgelegt noch beschränkt. Es
muss sich nur um eine überschaubare, in ihrer Entwicklung noch einschätzbare Zeitspanne handeln. Ein Zeitraum von vier Jahren für die Vorteils- und Verlustprognose braucht, insbesondere bei langwehrenden Vertragsverhältnissen nicht unangemessen zu sein.
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Berechnungsgrundlage für die Zukunftsprognose sind die Provisionseinnahmen des Handelsvertreters (mit Neukunden oder gesteigerten Altkunden) im letzten Vertragsjahr.
2.
Rohausgleichsberechnung
In der Praxis hat sich folgende Rohausgleichsberechnung als gefestigt herausgebildet:
Für die Ermittlung der aus der Vertragsbeendigung für den Handelsvertreter sich ergebenden Provisionsverluste darf nicht zwingend von der für den
Ausgleichsanspruch maßgeblichen Höchstgrenze gemäß § 89 b Abs. 2
HGB, d. h. von einer durchschnittlichen Jahresprovision aus den letzten 5
Jahren der Tätigkeit des Handelsvertreters ausgegangen werden, auch
wenn es Fälle gibt, in denen der Ausgleichsanspruch in dieser Höhe besteht. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Provisionsverluste
kommen vielmehr im Regelfall allein die Provisionen in Betracht, die dem
Handelsvertreter im Laufe der letzten 12 Monate aus seiner Tätigkeit
bezüglich von ihm (seit Vertragsbeginn) geworbenen Kunden/Neukunden oder 100 % gesteigerte Altkunden) zugeflossen
sind.
Diese Jahresprovision (bezüglich geworbener Neukunden) des Handelsvertreters des letzten Vertragsjahres wird um einen Abwanderungs- und
Abzinsungsfaktor pro Jahr vermindert.
a)
Abwanderungsquote
Der Abwanderungsfaktor soll den Umstand berücksichtigen,
dass ein Teil der Kunden regelmäßig in Zukunft abwandert.
Die Höhe ist schwankend. Ein Faktor von 10-25 % ist in der
Regel eine akzeptable Größe. Hiervon gibt es jedoch Abweichungen. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung:
b)
Letzte Jahresprovision 100,00 ./. 20 % =
10.000,00 €
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Rohausgleich
8.000,00 €
6.400,00 €
5.120,00 €
4.096,00 €
23.616,00 €
80,00 ./. 20 % =
64,00 ./. 20 % =
51,20 ./. 20 % =
40,96 ./. 20 % =
236,16 % =
Abzinsung
Da der Handelsvertreter die ihm entstehenden Provisionen
beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses erst innerhalb
von 4 Jahren verdienst hätte, der Ausgleich jedoch bereits bei
Vertragsende fällig ist, muss zudem eine Abzinsung des
Rohausgleichsanspruchs vorgenommen werden. Man wird von
einer Abzinsung von 4-6 % jährlich ausgehen müssen.
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Beachte: Sowohl die Abwanderungsquote als auch die Abzinsung sind vom Rohausgleich und nicht von der Jahresdurchschnittsprovision abzuziehen.
3.
Ersparte Kosten des Handelsvertreters
Ersparte Kosten des Handelsvertreters sind bei der Rohausgleichsberechnung nur dann mindernd zu berücksichtigen, wenn diese besonders hoch
sind. Aufgrund der Entwicklungsgeschichte des Gesetzes geht der BGH davon aus, dass nur Kosten, die bestenfalls über 50 % der verdienten Provisionen liegen besonders hoch sind.
Selbst wenn der Handelsvertreter Verluste mit seiner Handelsvertretung
gemacht hat, schließt dieser Umstand einen Handelsvertreterausgleich
nicht aus.
4.
Billigkeitsprüfung
Nach der Ermittlung des so genannten Rohausgleichs ist zu prüfen, ob die
Zahlung des Ausgleiches der Billigkeit entspricht.
Der Billigkeitsgesichtspunkt kann nicht zu einer Erhöhung des Rohausgleiches führen. Faktisch führt die Billigkeit allenfalls zu einer Verminderung
des Rohausgleiches.
Wichtigster Billigkeitsgesichtspunkt zu Lasten des Handelsvertreters ist der
Vertrieb von Konkurrenzprodukten.
5.
Jahresdurchschnittsprovision als Obergrenze des Ausgleichsanspruches
Praxistipp:
Der Höhe nach ist der Ausgleichsanspruch durch die Jahresdurchschnittsprovision begrenzt.
Liegt der ermittelte Rohausgleich höher als die Jahresdurchschnittsprovision, so erhält der Handelsvertreter den Ausgleich nur in Höhe der Jahresdurchschnittsprovision.
Ist der Rohausgleich geringer als die Jahresdurchschnittsprovision, so ist
allein die Höhe des Rohausgleichs maßgebend.
Die Jahresdurchschnittsprovision errechnet sich nach dem Durchschnitt der Einnahmen des Handelsvertreters aus dem Vertragsverhältnis
in den letzten 5 Vertragsjahren, bei einer kürzeren Dauer des Vertragsverhältnisses nach dem Durchschnitt der kürzeren Vertragsdauer.
Bei der Berechnung des Höchstsatzes sind, anders als bei der Bestimmung
der Provisionsverluste alle Provisionen und sonstigen Vergütungen zu
Grunde zu legen, die dem Vertreter für seine Tätigkeit gezahlt worden
sind. Also auch Provisionen für Altkunden.
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Provisionen, die der Handelsvertreter für Geschäfte erhält, die vor Vertragsende abgeschlossen wurden, aber erst nach Vertragsende ausgeführt
werden, rechnen als so genannte Überhangprovision in die Durchschnittsprovision hinein.
Als Bruttoprovision ist die Mehrwertsteuer, die der Handelsvertreter vom
Unternehmer erhalten hat, sowohl in die Rohausgleichsberechnung als
auch in die Jahresdurchschnittsprovision einzurechnen.
III.
Entfallen des Ausgleichsanspruches
Der Ausgleichsanspruch kann insbesondere in drei Fällen entfallen:
1.
Unberechtigte Eigenkündigung des Handelsvertreters
Zum einen bei einer Eigenkündigung durch den Handelsvertreter selbst die
ohne entsprechende Berechtigung durch den Handelsvertreter erfolgt.
Deshalb ist bei Eigenkündigungen des Handelsvertreters äußerte Vorsicht
geboten. Anwaltliche Beratung ist unerlässlich.
2.
Kündigung des Unternehmens wegen Fehlverhalten des Handelsvertreters
Der Ausgleichsanspruch entfällt weiter dann, wenn der Unternehmer das
Vertragsverhältnis gekündigt hat und der Handelsvertreter durch sein
schuldhaftes Verhalten hierzu Anlass gegeben hat.
3.
Vertragsübernahme
Der Anspruch auf Ausgleich entfällt, wenn ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt und dies aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter geschieht (Vertragsübernahme). Die Vereinbarung kann aber nicht vor Vertragsende getroffen werden.
IV.
Vereinbarungen zum Ausgleichsanspruch
Praxishinweis:
Der Ausgleichsanspruch ist im Voraus nicht ausschließbar. Diese
zwingende Vorschrift wird vom BGH eng ausgelegt.
Das Gesetz verbietet nicht nur abreden, durch die der Ausgleichsanspruch
ganz ausgeschlossen wird, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis
mehr oder weniger eingeschränkt wird. Das Gesetz lässt solche Abreden
erst nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zu. Die zwingenden
gesetzlichen Vorschriften schließen alle entsprechenden Vereinbarungen
aus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muss dem Handelsvertreter der Schutz der zwingenden Gesetzesvorschriften auch dann
noch zukommen, wenn eine Vereinbarung erst kurz vor dem Vertragsende zustande gekommen ist.
Abweichende Vereinbarungen sind dagegen nachher mit einvernehmlicher Vertragsbeendigung zulässig.
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V.
Geltendmachung und Ausschlussfrist
Praxishinweis:
Der Ausgleichsanspruch ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
Eine besondere Form ist nicht erforderlich. Die Erklärung des Handelsvertreters muss jedoch dem Unternehmern Klarheit darüber verschaffen, ob
der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch geltend macht. Sie muss
eindeutig und unmissverständlich sein. Es handelt sich hierbei um eine
Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.
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