Bedingungen 49204
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Bedingungen 49204
Südoststeirische Sparkasse nachrangiger Fix-Reverse-Floater 2001-2016/4 der Südoststeirische Sparkasse Aktiengesellschaft KENN-NR. AT00000492046 BEDINGUNGEN §1 Form und Nennbetrag 1. Die Südoststeirische Sparkasse Aktiengesellschaft, nachfolgend „Südoststeirische Sparkasse“, begibt den Südoststeirische Sparkasse nachrangiger Fix-Reverse-Floater 2001-2016/4 (nachfolgend ”Teilschuldverschreibungen”). 2. Die Teilschuldverschreibungen gelangen im Nominale von Euro 100.000,-- am 29. November 2001 zur Ausgabe und lauten auf den Inhaber. §2 Nachrangigkeit 1. Die Anleihe ist gemäß §§ 23 Abs. 8 und 45 Abs. 4 Bankwesengesetz nachrangig. 2. Forderungen aus diesen Teilschuldverschreibungen können im Liquidationsfall oder im Falle des Konkurses der Südoststeirische Sparkasse erst nach Befriedigung der Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden. 3. Die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen der Südoststeirische Sparkasse ist ausgeschlossen und für die Verbindlichkeiten werden durch die Südoststeirische Sparkasse keine vertraglichen Sicherheiten durch die Südoststeirische Sparkasse oder durch Dritte gestellt. §3 Sammelverwahrung Die Obligationen werden zur Gänze durch eine Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, in der jeweils gültigen Fassung, vertreten. Die Sammelurkunde(n) trägt (tragen) die Unterschriften zweier Zeichnungsberechtigter der Südoststeirische Sparkasse. Ein Anspruch auf Ausfolgung von Bankschuldverschreibungen besteht nicht. §4 Laufzeit Die Laufzeit der Teilschuldverschreibungen beginnt am 29. November 2001 und endet mit Ablauf des 28. November 2016. Seite 1 §5 Verzinsung Verzinsung für den ersten Abschnitt 1. Die Teilschuldverschreibungen werden vom 29. November 2001 bis inklusive 28. November 2006 mit 7,50 % p.a. vom Nennwert verzinst. 2. Die Südoststeirische Sparkasse verpflichtet sich, den Inhabern der Teilschuldverschreibungen jährlich im nachhinein, jeweils am 29. November eines jeden Jahres, erstmals am 29. November 2002, die Zinsen zu bezahlen. 3. Bei der Zinsenfestsetzung werden die Monate mit 30 Tagen und das Jahr mit 360 Tagen berechnet. 4. Bankarbeitstage für Zahlungen sind TARGET-Geschäftstage. TARGET-Geschäftstage sind jene Tage, an denen das Trans European Automated Real time Gross Settlement Express Transfer (TARGET) System geöffnet ist. Ist ein Zahlungstag kein Bankarbeitstag, so sind die Zahlungen am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag zu erbringen. 5. Die fixe Verzinsung endet am 28. November 2006. Verzinsung für den zweiten Abschnitt 6. Die Teilschuldverschreibungen werden vom 29. November 2006 bis inklusive 28. November 2016 variabel verzinst. Die Verzinsung erfolgt in Jahresperioden, die sich jeweils vom 29. November bis einschließlich 28. November des folgenden Kalenderjahres erstrecken. 7. Die Südoststeirische Sparkasse verpflichtet sich, den Inhabern der Teilschuldverschreibungen jährlich im nachhinein, jeweils am 29. November eines jeden Jahres, erstmals am 29. November 2007, die Zinsen zu bezahlen. 8. Bei der Zinsenfestsetzung werden die Monate mit 30 Tagen und das Jahr mit 360 Tagen berechnet. 9. Der Zinssatz wird jeweils 2 Bankarbeitstage vor Beginn der betreffenden Jahresperiode festgelegt. Der variable Zinssatz entspricht 10 % p.a., abzüglich dem Satz für 12-MonatsEURIBOR. Um ca. 11.00 Uhr Brüsseler Zeit wird durch Bezugnahme auf den auf der TelerateSeite 248 quotierten Satz der 12-Monats-EURIBOR für die dem Zinsenermittlungstag folgende Zinsenperiode bestimmt. Sollte die Berechnung des variablen Zinssatzes gemäß obenstehender Berechnung einen Wert kleiner als 0,00 % p.a. ergeben, so wird der für diese Zinsenperiode anzuwendende Zinssatz mit 0,00 % p.a. festgelegt. 10. Bankarbeitstage für Zahlungen sind TARGET-Geschäftstage. TARGET-Geschäftstage sind jene Tage, an denen das Trans European Automated Real time Gross Settlement Express Transfer (TARGET) System geöffnet ist. 11. Sollte der 12-Monats-EURIBOR in dieser oder einer entsprechenden Form nicht veröffentlicht werden, ist anstelle des 12-Monats-EURIBOR das arithmetische Mittel der Sätze zu verwenden, die fünf führende Banken für Einlagen in der Emissionswährung ab betreffenden Festsetzungstag um ca. 11.00 Uhr Brüsseler Zeit als ihren Briefsatz für 12-Monats-Euro-Einlagen nennen. Sollten an einem Zinsenfestsetzungstag weniger als fünf, aber mehr als eine der führenden Seite 2 Banken Zinssätze für 12-Monats-Euro angeben, so gelten die von diesen Banken genannten Zinssätze als Berechnungsgrundlage. Geben weniger als zwei führende Banken einen Zinssatz für 12-Monats-Euro-Einlagen an, so kann die Südoststeirische Sparkasse eine andere wirtschaftlich gleichwertige Berechnungsbasis bestimmen. 12. Die Verzinsung endet am 28. November 2016. §6 Tilgung 1. Die Teilschuldverschreibungen werden zur Gänze am 29. November 2016 zum Nennwert zur Rückzahlung fällig. 2. Die Südoststeirische Sparkasse ist berechtigt, während der gesamten Laufzeit der Teilschuldverschreibungen jederzeit einzelne oder alle Teilschuldverschreibungen im Markt oder auf sonstige Weise zu Tilgungszwecken zurückzukaufen. §7 Kündigung Eine Kündigung seitens der Südoststeirische Sparkasse oder der Anleihegläubiger ist ausgeschlossen. §8 Zahlstelle 1. Zahlstelle ist die Südoststeirische Sparkasse. 2. Die Gutschrift der Zinsen und Tilgungszahlungen erfolgt über die jeweilige für den Inhaber der Teilschuldverschreibungen depotführende Stelle. §9 Verjährung Ansprüche auf die Zahlung von Zinsen verjähren nach Teilschuldverschreibungen nach dreißig Jahren ab Fälligkeit. drei Jahren, aus fälligen § 10 Bekanntmachungen Alle Bekanntmachungen, welche die Teilschuldverschreibungen betreffen, erfolgen rechtsgültig im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder schriftlich durch Benachrichtigung der Inhaber der Teilschuldverschreibungen. Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen einstellen, so tritt an ihre Stelle das für amtliche Bekanntmachungen dienende Medium. Seite 3 § 11 Börseeinführung Die Zulassung der Teilschuldverschreibungen zum Dritten Markt an der Wiener Börse wird beantragt werden. § 12 Teilnichtigkeit Sollten irgendwelche Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen in Kraft. Unwirksame Bestimmungen sind dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen entsprechend durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen denjenigen der unwirksamen Bestimmungen so nahe kommen wie rechtlich möglich. § 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus der Begebung dieser Teilschuldverschreibungen gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Feldbach. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich das in Wien sachlich zuständige Gericht als gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand. § 14 Steuerlicher Hinweis für in Österreich beschränkt Steuerpflichtige Aufgrund einer geplanten Änderung der Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Europäischen Union weisen wir in Österreich beschränkt Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässig sind, bereits jetzt darauf hin, dass Zinserträge aus dieser Anleihe gemäß einem Richtlinienentwurf zur Besteuerung von Zinserträgen in Zukunft einer Quellenbesteuerung unterliegen könnten. Feldbach, im November 2001 Südoststeirische Sparkasse Aktiengesellschaft Seite 4