Benutzungs- u. Entgeltordnung A 5.04 städt. Sporthallen

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Benutzungs- u. Entgeltordnung A 5.04 städt. Sporthallen
Stadt Kornwestheim
Stadtrecht
Benutzungs- und Entgeltordnung für die städtischen Turn- und
Sporthallen - geändert durch Beschluss des Gemeinderats vom
22.05.01, 23.07.02 und 16. Dezember 2010 - gültig ab 1. Januar 2011
- A 5.04
Die Stadt Kornwestheim stellt die in ihrem Eigentum stehenden Turn- und Sporthallen
vorrangig den Kornwestheimer Turn- und Sportvereinen zur sportlichen Betätigung zur
Verfügung. Darüber hinaus können die Turn- und Sporthallen auch anderen Interessenten zur
Vorbereitung und Durchführung sportlicher Veranstaltungen überlassen werden.
Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Turn- bzw. Sporthallen und auf Berücksichtigung
bestimmter Belegungszeiten besteht nicht. Die Stadt Kornwestheim behält sich im Bedarfsfalle
das jederzeitige Verfügungsrecht über die Turn- bzw. Sporthallen vor.
Bei der Belegung der Turn- bzw. Sporthallen ist nach Art der Benutzung zu unterscheiden
zwischen
I. Trainingsbetrieb
II. Veranstaltungen
I. BENUTZUNG ZUM TRAININGSBETRIEB
1. Die Belegung der Turn- und Sporthallen zum Trainingsbetrieb der Kornwestheimer Turnund Sportvereine wird durch den Stadtverband für Sport Kornwestheim e.V. im Benehmen
mit dem Stadtausschuß für Sport und Kultur e.V. koordiniert und von der Stadt
Kornwestheim - Fachbereich Gebäudemanagement - genehmigt.
2. Die Turn- und Sporthallen dürfen nur für den genehmigten Zweck benützt werden. Der
Veranstalter ist weder befugt noch berechtigt, die Turn- bzw. Sporthalle für einen anderen
zusätzlichen Zweck zu benutzen bzw. sie Dritten zu überlassen.
3. Beginn und Ende der im Benutzungsplan festgelegten Übungszeiten sind einzuhalten. Wird
vor Ablauf der eingeräumten Benutzungszeit die Benutzung aufgegeben, oder fällt die
Benutzung aus, so ist der Fachbereich Gebäudemanagement bzw. der zuständige
Hallenmeister unverzüglich zu verständigen.
4. In den Schulferien können die Schulturnhallen grundsätzlich nicht benutzt werden. Für die
übrigen Sporthallen (Rechberghalle, Sporthalle-Ost, Stadionsporthalle) können im Einzelfall
Sonderregelungen getroffen werden.
5. Für die Überlassung der Turn- bzw. Sporthallen für den Trainingsbetrieb der örtlichen
Vereine werden Betriebskostenersätze nach der Entgeltordnung erhoben.
Für die übrigen Nutzer gelten die Benutzungsentgelte für Sportveranstaltungen nach der
Entgeltordnung.
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II. BENUTZUNG ZU SPORTVERANSTALTUNGEN
1. Die Benutzung der städtischen Turn- und Sporthallen zu sportlichen Veranstaltungen
bedarf grundsätzlich eines rechtzeitigen schriftlichen Antrags, aus dem Art, Umfang und
Zeitdauer der Benutzung hervorgehen, und einer vorherigen schriftlichen
Einzelgenehmigung durch den Fachbereich Gebäudemanagement der Stadt
Kornwestheim.
2. Für die Benutzung der Turn- und Sporthallen zu Sportveranstaltungen werden
Benutzungsentgelte nach der Entgeltordnung erhoben.
3. Im übrigen gilt I. 2 - 4 analog.
III. BENUTZUNGSORDNUNG
§1
1. Die Turn- bzw. Sporthallen und die zur Verfügung stehenden Geräte sind schonend und
pfleglich zu behandeln.
2. Der Zutritt zur Turn- bzw. Sporthalle ist nur in Anwesenheit des jeweils verantwortlichen
Übungsleiters bzw. des zuständigen Veranstalters gestattet.
3. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
4. Der Sportbetrieb ist nur in gut gereinigten, nicht abfärbenden Turn- oder Sportschuhen
gestattet.
5. Das Rauchen in den Turn- und Sporthallen und in deren Nebenräumen sowie das
Hantieren mit Streichhölzern und feuergefährlichen Gegenständen ist verboten.
6. Das Benutzen von privateigenen elektrischen Geräten ist nicht gestattet.
7. Alle aus Anlaß der Hallenbenutzung entstandenen Schäden sind unverzüglich dem
Hausmeister zu melden. Nicht gemeldete Schäden werden, bis der Gegenbeweis erbracht
ist, dem letzten Benutzer zugerechnet.
8. Im übrigen sind die Weisungen des Hausmeisters zu beachten, der auch das Hausrecht
ausübt.
§2
1. Für die Erfüllung aller aus Anlaß der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-,
gesundheits- und ortspolizeilichen Vorkehrungen hat der Veranstalter auf eigene Kosten zu
sorgen.
2. Fahrräder und Motorfahrzeuge dürfen innerhalb der Turn- bzw. Sporthalle nicht abgestellt
werden. Eingänge und Einfahrten müssen stets freigehalten werden.
3. Der Veranstalter ist verpflichtet, während der Veranstaltung im Zusammenwirken mit dem
Hallenmeister Ordnung zu halten und die Anlage mit Einrichtungen und Sportgeräten vor
Beschädigungen zu schützen und im gleichen Zustand, wie er sie übernommen hat, wieder
zurückzugeben. Auf Verlangen hat der Veranstalter einen ausreichenden und
verantwortlichen Ordnungsdienst zu stellen.
§3
Änderungen in und an den Anlagen, z.B. besondere Ausschmückung, jede Art von Werbung,
Absperrung, Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Tafeln, Masten, Aufgrabungen, Aufbauten etc.
bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Stadtverwaltung.
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§4
1. Die Stadt Kornwestheim überläßt die Turn- bzw. Sporthallen und Geräte zur Benutzung in
dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, Halle und Geräte
jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten
Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muß sicherstellen, daß schadhafte Geräte
oder Anlagen nicht benutzt werden.
Bei Geräteübungen sind alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen
(Hilfestellung, Sicherung durch Matten usw.). Der Auf- und Abbau der Geräte obliegt
grundsätzlich dem Mieter bzw. dem Veranstalter; dabei ist die erforderliche Sorgfalt
anzuwenden.
2. Der Benutzer stellt die Stadt Kornwestheim von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner
Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder
sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der
überlassenen Turn- bzw. Sporthalle und Geräte der Zugänge zu den Anlagen stehen.
Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt
Kornwestheim und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von
Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. Der
Benutzer hat auf Verlangen bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eine ausreichende
Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt
werden.
3. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den
sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
4. Im übrigen übernimmt die Stadt keinerlei Haftung für die Beschädigung oder unbefugte
Benutzung von vereinseigenen Geräten, für Unfälle aller Art sowie für den Verlust oder die
Beschädigung von Gegenständen.
§5
1. Der Benutzer haftet für alle während des Trainingsbetriebes bzw. während der
Sportveranstaltung durch unsachgemäße Behandlung entstandenen Schäden an den
überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zufahrtswegen.
2. Alle Beanstandungen oder Beschädigungen, die sich aus der unsachgemäßen Benutzung
der Sporthalle ergeben haben, werden durch die städtischen Fachbereiche auf Kosten des
Verursachers bzw. Veranstalters beseitigt; dabei haften mehrere Veranstalter als
Gesamtschuldner.
§6
Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die generelle
Erlaubnis zur Benutzung der Turn- bzw. Sporthalle zurückgenommen bzw. können die Anlagen
für die beteiligten Personen oder Abteilungen befristet oder unbefristet gesperrt werden. In
diesen Fällen kann zudem die sofortige Räumung der Turn- bzw. Sporthalle verlangt werden.
§7
1. Die Stadtverwaltung ist berechtigt, die Einzelbenutzungsgenehmigungen zu widerrufen und
die sofortige Räumung bzw. Rückgabe der überlassenen Turn- bzw. Sporthalle zu fordern
wenn
a) den vorstehenden Bedingungen zuwidergehandelt wird,
b) die besonderen Anordnungen nicht beachtet werden,
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c) nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Benutzungsgenehmigung
nicht erteilt worden wäre,
d) die Turn- bzw. Sporthalle nicht für den genehmigten Zweck benutzt wird.
2. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
§8
Den Beauftragten der Stadtverwaltung ist der Zutritt zur Turn- bzw. Sporthalle jederzeit und
unentgeltlich zu gestatten.
§9
Das Ausstellen, Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art innerhalb der Turn- bzw.
Sporthalle bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Stadtverwaltung.
IV. SONDERREGELUNGEN FÜR DIE BEWIRTSCHAFTUNG IN DER SPORTHALLE-OST
1. Eine Bewirtschaftung ist nur bei gleichzeitigem Veranstaltungsbetrieb in der Sporthalle
zulässig.
Das Rauchen in der Sporthalle und in den dazugehörenden Nebenräumen einschließlich
der Cafeteria ist verboten.
2. Die nach § 12 des Gaststättengesetzes erforderliche Gestattung muß vom Veranstalter
beim Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Kornwestheim beantragt werden.
3. Das im Eigentum der Stadt Kornwestheim stehende Inventar (Geschirr, Gläser, Besteck,
Kühlschrank usw.) ist vor Beginn der Bewirtschaftung vom Veranstalter auf seine
Vollständigkeit und seinen Zustand zu überprüfen. Die Haftung für fehlende oder
beschädigte Teile geht mit der Unterschrift unter die Inventarliste auf den neuen Nutzer
über.
4. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Ein entstandener
Schaden ist unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Fehlende oder beschädigte Teile
werden dem Benutzer in Rechnung gestellt.
5. Für die kurzfristige Lagerung von Speisen und Getränken steht der Vorrats- und
Vorbereitungsraum hinter der Theke zur Verfügung. Dieser darf frühestens am Tag der
Bewirtschaftung beschickt und muß spätestens am Tag nach der Bewirtschaftung, in jedem
Fall aber vor der nächsten Belegung mit einer anderen Veranstaltung geräumt werden. Der
Raum ist besenrein zu säubern. Spüle, Arbeitsplatte usw. sind abzuwaschen und der
Kühlschrank ist geleert, ausgeschaltet und geöffnet zu überlassen.
6. Die Bewirtung ist auf kleine einfache Speisen, wie z.B. belegte Brötchen, Würste oder
ähnliches beschränkt. Das Aufstellen größerer elektrischer Geräte z.B. Pizzabackofen,
Hähnchengrillgeräte usw. und die Zubereitung entsprechender Speisen ist nicht gestattet.
7. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur im Foyer der Sporthalle zulässig. Eine
Mitnahme in die Sporthalle ist nicht gestattet. Die Ausgabe von Plastikgeschirr und Besteck
ist nicht zulässig.
8. Spätestens eine halbe Stunde nach Beendigung des Veranstaltungsbetriebes in der
Sporthalle ist die Bewirtschaftung einzustellen.
9. Nach Beendigung der Bewirtschaftung ist das Foyer besenrein zu säubern. Geschirr und
Einrichtungsgegenstände sind so, wie sie die Stadt Kornwestheim zur Verfügung gestellt
hat, wieder zurückzugeben. Die Gegenstände sind sauber und ordentlich in die dafür
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vorgesehenen Schränke einzuräumen. Fehlende oder beschädigte Gegenstände sind auf
dem Inventarblatt zu vermerken.
10. Spätestens 30 Minuten nach Bewirtschaftungsende muß die Halle verlassen sein.
11. Die Abrechnung über das Benutzungsentgelt wird aufgrund der tatsächlichen
Hallenbelegung nach der Entgeltordnung erstellt. Darüber hinaus wird für die Überlassung
der Cafeteria zum Zwecke der Bewirtschaftung ein Entgelt erhoben, das in der
Entgeltordnung festgelegt wird.
12. Der Benutzer haftet für alle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung mittelbar und
unmittelbar entstehenden Schäden und stellt die Stadt von sämtlichen Ansprüchen - auch
von Dritten - frei.
13. Den Weisungen des städtischen Personals ist Folge zu leisten.
V. SONDERREGELUNGEN FÜR DIE STADIONSPORTHALLE
1. Die Stadt Kornwestheim stellt die Stadionsporthalle vorrangig den Kornwestheimer Turnund Sportvereinen zur sportlichen Betätigung zur Verfügung. Darüber hinaus kann die
Sporthalle im Einzelfall auch regionalen Sportfachverbänden für deren Arbeit im Rahmen
des Olympiastützpunkts Stuttgart überlassen werden.
Das Rauchen in der Stadionsporthalle und den dazugehörenden Nebenräumen ist
verboten.
2. Die Umkleideräume der Stadionsporthalle sind vorrangig für den Trainings- und
Veranstaltungsbetrieb in der Sporthalle reserviert. Lediglich bei freier Kapazität können die
Sanitärräume auf Antrag auch für Veranstaltungen im Stadion zur Verfügung gestellt
werden.
3. Die Nutzung des Entmüdungsbeckens und des Kraftraums bleibt dem Spitzen- und
Leistungssport vorbehalten.
4. Die Belegungszeiten werden durch den Stadtverband für Leibesübungen koordiniert und
von der Stadt Kornwestheim - Fachbereich Gebäudemanagement - genehmigt.
5. Der zuständige Hallenmeister führt täglich Wasserkontrollen im Entmüdungsbecken durch.
Bei Betriebsstörungen ist der Hallenmeister im Rahmen seines Hausrechts jederzeit
berechtigt, die Benutzer des Beckens auszuschließen.
6. Im übrigen gilt I. - IV. analog.
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VI. Entgeltordnung
für städt. Turn- und Sporthallen
Für die Benutzung der städt. Turn- und Sporthallen zu Trainingszwecken und zu sportlichen
Veranstaltungen wird für die Unterhaltung und Wartung ein teilweiser Kostenersatz in Form
eines privatrechtlichen Entgelts berechnet.
§1
1. Schulturnhallen, Rechberghalle, Sporthalle-Ost und Sporthalle Pattonville
1.1 Mieten für Trainingszwecke
a) Für die Überlassung für den Trainingsbetrieb gelten für örtliche Vereine folgende
Gebühren pro ÜE (1 ÜE = 30 Minuten) NEU:
Schiller-, Silcher-, Bolz-, Uhland-, Realschulhalle (1/3 bzw. 2/3), Rechberghalle (1/3),
Gymnastiksaal Sporthalle-Ost, Gymnastiksaal Ernst-Sigle-Gymnasium, SporthalleOst (1/3)
je 1,17 EUR pro ÜE
Ernst-Sigle-Gymnasiumhalle, Realschulhalle, Rechberghalle (2/3), Sporthalle-Ost
(2/3)
je 1,75 EUR pro ÜE
Rechberghalle, Sporthallen Pattonville, Sporthalle-Ost
je 2,33 EUR pro ÜE
b) Für alle übrigen Benutzer gelten die Mieten nach Ziffer 1.2 und 1.3
1.2 Mieten bei Veranstaltungen
1.2.1
1.2.2
1.2.3
Bei Benutzung der gesamten Halle
bei Veranstaltungen bis zu 3 Stunden
mehr als 3 Stunden bis zu 5 Stunden
mehr als 5 Stunden bis zu 7 Stunden
mehr als 7 Stunden
Bei Benutzung von Teilbereichen der Halle
Großer Hallenteil
Kleiner Hallenteil oder Gymnastikraum
51,25 EUR
66,25 EUR
73,75 EUR
88,75 EUR
80 v.H.
60 v.H.
der für die
Gesamthalle
geltenden Entgelte
Für die Benutzung des Anbaus der Rechberghalle zur Bewirtschaftung bei
Veranstaltungen wird ohne Berücksichtigung der zeitlichen Dauer der
Inanspruchnahme ein Entgelt in Höhe von 30,- EUR festgesetzt.
Das Rauchen in der Sporthalle sowie in den dazugehörenden Nebenräumen
einschließlich des Anbaus der Rechberghalle zur Bewirtschaftung ist verboten.
1.3
Auswärtige Vereine und Veranstalter zahlen auf die Entgelte nach Ziffer 1.2 einen
Zuschlag von 100 v.H.
1.4 Die Nutzung der Anlagen durch Jugendmannschaften, der den beiden Dachverbänden
angeschlossenen Kornwestheimer Vereine ist kostenfrei.
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2. Sporthalle - Ost
2.1 Mieten für Trainingszwecke
2.1.1
Sonstige Nutzer
Je Hallendrittel bzw. für den Gymnastiksaal für
1 Stunde
1/2 Stunde
Werden nur die Umkleide- und Duschräume benutzt
(bei Training außerhalb der Halle) je Abend
8,40 EUR
4,20 EUR
32,20 EUR
2.2 Mieten bei Veranstaltungen
2.2.1
2.2.2
Bei Benutzung der gesamten Halle
bei Veranstaltungen bis zu 3 Stunden
mehr als 3 Stunden bis zu 5 Stunden
mehr als 5 Stunden
Bei Benutzung von Teilbereichen der Halle
1 Hallendrittel bzw. Gymnastiksaal
2 Hallendrittel
Werden nur die Umkleide- und Duschräume benutzt
(bei Veranstaltungen außerhalb der Halle) je Stunde
2.2.3
88,75 EUR
110,-- EUR
137,50 EUR
60 v.H.
80 v.H.
der für die
Gesamthalle
geltenden Entgelte
19,50 EUR
Für die Benutzung der Cafeteria in der Sporthalle-Ost zur Bewirtschaftung bei
Sportveranstaltungen wird pro Veranstaltungstag ein Entgelt in Höhe von
37,50 EUR festgesetzt.
2.3 Auswärtige Vereine und Veranstalter zahlen auf die Entgelte nach Ziffer 2.2 einen
Zuschlag von 100 v.H.
2.4 Die Nutzung der Anlagen durch Jugendmannschaften, der den beiden Dachverbänden
angeschlossenen Kornwestheimer Vereine ist kostenfrei.
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3. Stadionsporthalle
3.1 Mieten für Trainingszwecke
Trainingsbenutzung durch örtliche Vereine
2,33 EUR pro ÜE
3.2 Mieten bei Veranstaltungen
3.2.1
3.2.2
Bei Benutzung der gesamten Halle
bei Veranstaltungen bis zu 3 Stunden
mehr als 3 Stunden bis zu 5 Stunden
mehr als 5 Stunden
88,75 EUR
110,-- EUR
137,50 EUR
Bei Benutzung von Teilbereichen der Halle
Kraftraum je Stunde
Entmüdungsbecken je Stunde
22,50 EUR
37,50 EUR
Werden nur die Umkleide- und Duschräume benutzt
(bei Veranstaltungen außerhalb der Halle) je Stunde
16,25 EUR
3.3 Auswärtige Vereine und Veranstalter zahlen auf die Entgelte nach Ziffer 3 einen Zuschlag
von 100 v.H.
3.4 Die Nutzung der Anlagen durch Jugendmannschaften, der den beiden Dachverbänden
angeschlossenen Kornwestheimer Vereine ist kostenfrei.
§2
1. Mit den o.g. Benutzungsentgelten ist die normale Abnutzung der überlassenen Anlagen
und Einrichtungen abgegolten. Sonstige Leistungen, z.B. die Aufwendungen für die
Beschaffung oder Anbringung besonderer Einrichtungen, die Beanspruchung zusätzlichen
Personals usw., werden nach dem jeweiligen Aufwand und evtl. daraus resultierenden
Lohnkosten abgerechnet.
2. Das Benutzungsentgelt wird nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt und wird mit
Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Die Genehmigung zur Benutzung der Sporthalle kann von der Entrichtung eines
Vorschusses auf das Benutzungsentgelt sowie auf sonstige entstehende Kosten abhängig
gemacht werden.
Schuldner des Entgelts ist der Veranstalter; mehrere Veranstalter haften als
Gesamtschuldner.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kornwestheim.
3. Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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