Benutzungs- u. Entgeltordnung A 5.04 städt. Sporthallen
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Benutzungs- u. Entgeltordnung A 5.04 städt. Sporthallen
Stadt Kornwestheim Stadtrecht Benutzungs- und Entgeltordnung für die städtischen Turn- und Sporthallen - geändert durch Beschluss des Gemeinderats vom 22.05.01, 23.07.02 und 16. Dezember 2010 - gültig ab 1. Januar 2011 - A 5.04 Die Stadt Kornwestheim stellt die in ihrem Eigentum stehenden Turn- und Sporthallen vorrangig den Kornwestheimer Turn- und Sportvereinen zur sportlichen Betätigung zur Verfügung. Darüber hinaus können die Turn- und Sporthallen auch anderen Interessenten zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Veranstaltungen überlassen werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Turn- bzw. Sporthallen und auf Berücksichtigung bestimmter Belegungszeiten besteht nicht. Die Stadt Kornwestheim behält sich im Bedarfsfalle das jederzeitige Verfügungsrecht über die Turn- bzw. Sporthallen vor. Bei der Belegung der Turn- bzw. Sporthallen ist nach Art der Benutzung zu unterscheiden zwischen I. Trainingsbetrieb II. Veranstaltungen I. BENUTZUNG ZUM TRAININGSBETRIEB 1. Die Belegung der Turn- und Sporthallen zum Trainingsbetrieb der Kornwestheimer Turnund Sportvereine wird durch den Stadtverband für Sport Kornwestheim e.V. im Benehmen mit dem Stadtausschuß für Sport und Kultur e.V. koordiniert und von der Stadt Kornwestheim - Fachbereich Gebäudemanagement - genehmigt. 2. Die Turn- und Sporthallen dürfen nur für den genehmigten Zweck benützt werden. Der Veranstalter ist weder befugt noch berechtigt, die Turn- bzw. Sporthalle für einen anderen zusätzlichen Zweck zu benutzen bzw. sie Dritten zu überlassen. 3. Beginn und Ende der im Benutzungsplan festgelegten Übungszeiten sind einzuhalten. Wird vor Ablauf der eingeräumten Benutzungszeit die Benutzung aufgegeben, oder fällt die Benutzung aus, so ist der Fachbereich Gebäudemanagement bzw. der zuständige Hallenmeister unverzüglich zu verständigen. 4. In den Schulferien können die Schulturnhallen grundsätzlich nicht benutzt werden. Für die übrigen Sporthallen (Rechberghalle, Sporthalle-Ost, Stadionsporthalle) können im Einzelfall Sonderregelungen getroffen werden. 5. Für die Überlassung der Turn- bzw. Sporthallen für den Trainingsbetrieb der örtlichen Vereine werden Betriebskostenersätze nach der Entgeltordnung erhoben. Für die übrigen Nutzer gelten die Benutzungsentgelte für Sportveranstaltungen nach der Entgeltordnung. Seite 1 von 8 II. BENUTZUNG ZU SPORTVERANSTALTUNGEN 1. Die Benutzung der städtischen Turn- und Sporthallen zu sportlichen Veranstaltungen bedarf grundsätzlich eines rechtzeitigen schriftlichen Antrags, aus dem Art, Umfang und Zeitdauer der Benutzung hervorgehen, und einer vorherigen schriftlichen Einzelgenehmigung durch den Fachbereich Gebäudemanagement der Stadt Kornwestheim. 2. Für die Benutzung der Turn- und Sporthallen zu Sportveranstaltungen werden Benutzungsentgelte nach der Entgeltordnung erhoben. 3. Im übrigen gilt I. 2 - 4 analog. III. BENUTZUNGSORDNUNG §1 1. Die Turn- bzw. Sporthallen und die zur Verfügung stehenden Geräte sind schonend und pfleglich zu behandeln. 2. Der Zutritt zur Turn- bzw. Sporthalle ist nur in Anwesenheit des jeweils verantwortlichen Übungsleiters bzw. des zuständigen Veranstalters gestattet. 3. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. 4. Der Sportbetrieb ist nur in gut gereinigten, nicht abfärbenden Turn- oder Sportschuhen gestattet. 5. Das Rauchen in den Turn- und Sporthallen und in deren Nebenräumen sowie das Hantieren mit Streichhölzern und feuergefährlichen Gegenständen ist verboten. 6. Das Benutzen von privateigenen elektrischen Geräten ist nicht gestattet. 7. Alle aus Anlaß der Hallenbenutzung entstandenen Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Nicht gemeldete Schäden werden, bis der Gegenbeweis erbracht ist, dem letzten Benutzer zugerechnet. 8. Im übrigen sind die Weisungen des Hausmeisters zu beachten, der auch das Hausrecht ausübt. §2 1. Für die Erfüllung aller aus Anlaß der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und ortspolizeilichen Vorkehrungen hat der Veranstalter auf eigene Kosten zu sorgen. 2. Fahrräder und Motorfahrzeuge dürfen innerhalb der Turn- bzw. Sporthalle nicht abgestellt werden. Eingänge und Einfahrten müssen stets freigehalten werden. 3. Der Veranstalter ist verpflichtet, während der Veranstaltung im Zusammenwirken mit dem Hallenmeister Ordnung zu halten und die Anlage mit Einrichtungen und Sportgeräten vor Beschädigungen zu schützen und im gleichen Zustand, wie er sie übernommen hat, wieder zurückzugeben. Auf Verlangen hat der Veranstalter einen ausreichenden und verantwortlichen Ordnungsdienst zu stellen. §3 Änderungen in und an den Anlagen, z.B. besondere Ausschmückung, jede Art von Werbung, Absperrung, Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Tafeln, Masten, Aufgrabungen, Aufbauten etc. bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Stadtverwaltung. Seite 2 von 8 §4 1. Die Stadt Kornwestheim überläßt die Turn- bzw. Sporthallen und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, Halle und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muß sicherstellen, daß schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Bei Geräteübungen sind alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (Hilfestellung, Sicherung durch Matten usw.). Der Auf- und Abbau der Geräte obliegt grundsätzlich dem Mieter bzw. dem Veranstalter; dabei ist die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. 2. Der Benutzer stellt die Stadt Kornwestheim von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Turn- bzw. Sporthalle und Geräte der Zugänge zu den Anlagen stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Kornwestheim und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. Der Benutzer hat auf Verlangen bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. 3. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt. 4. Im übrigen übernimmt die Stadt keinerlei Haftung für die Beschädigung oder unbefugte Benutzung von vereinseigenen Geräten, für Unfälle aller Art sowie für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen. §5 1. Der Benutzer haftet für alle während des Trainingsbetriebes bzw. während der Sportveranstaltung durch unsachgemäße Behandlung entstandenen Schäden an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zufahrtswegen. 2. Alle Beanstandungen oder Beschädigungen, die sich aus der unsachgemäßen Benutzung der Sporthalle ergeben haben, werden durch die städtischen Fachbereiche auf Kosten des Verursachers bzw. Veranstalters beseitigt; dabei haften mehrere Veranstalter als Gesamtschuldner. §6 Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die generelle Erlaubnis zur Benutzung der Turn- bzw. Sporthalle zurückgenommen bzw. können die Anlagen für die beteiligten Personen oder Abteilungen befristet oder unbefristet gesperrt werden. In diesen Fällen kann zudem die sofortige Räumung der Turn- bzw. Sporthalle verlangt werden. §7 1. Die Stadtverwaltung ist berechtigt, die Einzelbenutzungsgenehmigungen zu widerrufen und die sofortige Räumung bzw. Rückgabe der überlassenen Turn- bzw. Sporthalle zu fordern wenn a) den vorstehenden Bedingungen zuwidergehandelt wird, b) die besonderen Anordnungen nicht beachtet werden, Seite 3 von 8 c) nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Benutzungsgenehmigung nicht erteilt worden wäre, d) die Turn- bzw. Sporthalle nicht für den genehmigten Zweck benutzt wird. 2. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. §8 Den Beauftragten der Stadtverwaltung ist der Zutritt zur Turn- bzw. Sporthalle jederzeit und unentgeltlich zu gestatten. §9 Das Ausstellen, Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art innerhalb der Turn- bzw. Sporthalle bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Stadtverwaltung. IV. SONDERREGELUNGEN FÜR DIE BEWIRTSCHAFTUNG IN DER SPORTHALLE-OST 1. Eine Bewirtschaftung ist nur bei gleichzeitigem Veranstaltungsbetrieb in der Sporthalle zulässig. Das Rauchen in der Sporthalle und in den dazugehörenden Nebenräumen einschließlich der Cafeteria ist verboten. 2. Die nach § 12 des Gaststättengesetzes erforderliche Gestattung muß vom Veranstalter beim Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Kornwestheim beantragt werden. 3. Das im Eigentum der Stadt Kornwestheim stehende Inventar (Geschirr, Gläser, Besteck, Kühlschrank usw.) ist vor Beginn der Bewirtschaftung vom Veranstalter auf seine Vollständigkeit und seinen Zustand zu überprüfen. Die Haftung für fehlende oder beschädigte Teile geht mit der Unterschrift unter die Inventarliste auf den neuen Nutzer über. 4. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Ein entstandener Schaden ist unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Fehlende oder beschädigte Teile werden dem Benutzer in Rechnung gestellt. 5. Für die kurzfristige Lagerung von Speisen und Getränken steht der Vorrats- und Vorbereitungsraum hinter der Theke zur Verfügung. Dieser darf frühestens am Tag der Bewirtschaftung beschickt und muß spätestens am Tag nach der Bewirtschaftung, in jedem Fall aber vor der nächsten Belegung mit einer anderen Veranstaltung geräumt werden. Der Raum ist besenrein zu säubern. Spüle, Arbeitsplatte usw. sind abzuwaschen und der Kühlschrank ist geleert, ausgeschaltet und geöffnet zu überlassen. 6. Die Bewirtung ist auf kleine einfache Speisen, wie z.B. belegte Brötchen, Würste oder ähnliches beschränkt. Das Aufstellen größerer elektrischer Geräte z.B. Pizzabackofen, Hähnchengrillgeräte usw. und die Zubereitung entsprechender Speisen ist nicht gestattet. 7. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur im Foyer der Sporthalle zulässig. Eine Mitnahme in die Sporthalle ist nicht gestattet. Die Ausgabe von Plastikgeschirr und Besteck ist nicht zulässig. 8. Spätestens eine halbe Stunde nach Beendigung des Veranstaltungsbetriebes in der Sporthalle ist die Bewirtschaftung einzustellen. 9. Nach Beendigung der Bewirtschaftung ist das Foyer besenrein zu säubern. Geschirr und Einrichtungsgegenstände sind so, wie sie die Stadt Kornwestheim zur Verfügung gestellt hat, wieder zurückzugeben. Die Gegenstände sind sauber und ordentlich in die dafür Seite 4 von 8 vorgesehenen Schränke einzuräumen. Fehlende oder beschädigte Gegenstände sind auf dem Inventarblatt zu vermerken. 10. Spätestens 30 Minuten nach Bewirtschaftungsende muß die Halle verlassen sein. 11. Die Abrechnung über das Benutzungsentgelt wird aufgrund der tatsächlichen Hallenbelegung nach der Entgeltordnung erstellt. Darüber hinaus wird für die Überlassung der Cafeteria zum Zwecke der Bewirtschaftung ein Entgelt erhoben, das in der Entgeltordnung festgelegt wird. 12. Der Benutzer haftet für alle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung mittelbar und unmittelbar entstehenden Schäden und stellt die Stadt von sämtlichen Ansprüchen - auch von Dritten - frei. 13. Den Weisungen des städtischen Personals ist Folge zu leisten. V. SONDERREGELUNGEN FÜR DIE STADIONSPORTHALLE 1. Die Stadt Kornwestheim stellt die Stadionsporthalle vorrangig den Kornwestheimer Turnund Sportvereinen zur sportlichen Betätigung zur Verfügung. Darüber hinaus kann die Sporthalle im Einzelfall auch regionalen Sportfachverbänden für deren Arbeit im Rahmen des Olympiastützpunkts Stuttgart überlassen werden. Das Rauchen in der Stadionsporthalle und den dazugehörenden Nebenräumen ist verboten. 2. Die Umkleideräume der Stadionsporthalle sind vorrangig für den Trainings- und Veranstaltungsbetrieb in der Sporthalle reserviert. Lediglich bei freier Kapazität können die Sanitärräume auf Antrag auch für Veranstaltungen im Stadion zur Verfügung gestellt werden. 3. Die Nutzung des Entmüdungsbeckens und des Kraftraums bleibt dem Spitzen- und Leistungssport vorbehalten. 4. Die Belegungszeiten werden durch den Stadtverband für Leibesübungen koordiniert und von der Stadt Kornwestheim - Fachbereich Gebäudemanagement - genehmigt. 5. Der zuständige Hallenmeister führt täglich Wasserkontrollen im Entmüdungsbecken durch. Bei Betriebsstörungen ist der Hallenmeister im Rahmen seines Hausrechts jederzeit berechtigt, die Benutzer des Beckens auszuschließen. 6. Im übrigen gilt I. - IV. analog. Seite 5 von 8 VI. Entgeltordnung für städt. Turn- und Sporthallen Für die Benutzung der städt. Turn- und Sporthallen zu Trainingszwecken und zu sportlichen Veranstaltungen wird für die Unterhaltung und Wartung ein teilweiser Kostenersatz in Form eines privatrechtlichen Entgelts berechnet. §1 1. Schulturnhallen, Rechberghalle, Sporthalle-Ost und Sporthalle Pattonville 1.1 Mieten für Trainingszwecke a) Für die Überlassung für den Trainingsbetrieb gelten für örtliche Vereine folgende Gebühren pro ÜE (1 ÜE = 30 Minuten) NEU: Schiller-, Silcher-, Bolz-, Uhland-, Realschulhalle (1/3 bzw. 2/3), Rechberghalle (1/3), Gymnastiksaal Sporthalle-Ost, Gymnastiksaal Ernst-Sigle-Gymnasium, SporthalleOst (1/3) je 1,17 EUR pro ÜE Ernst-Sigle-Gymnasiumhalle, Realschulhalle, Rechberghalle (2/3), Sporthalle-Ost (2/3) je 1,75 EUR pro ÜE Rechberghalle, Sporthallen Pattonville, Sporthalle-Ost je 2,33 EUR pro ÜE b) Für alle übrigen Benutzer gelten die Mieten nach Ziffer 1.2 und 1.3 1.2 Mieten bei Veranstaltungen 1.2.1 1.2.2 1.2.3 Bei Benutzung der gesamten Halle bei Veranstaltungen bis zu 3 Stunden mehr als 3 Stunden bis zu 5 Stunden mehr als 5 Stunden bis zu 7 Stunden mehr als 7 Stunden Bei Benutzung von Teilbereichen der Halle Großer Hallenteil Kleiner Hallenteil oder Gymnastikraum 51,25 EUR 66,25 EUR 73,75 EUR 88,75 EUR 80 v.H. 60 v.H. der für die Gesamthalle geltenden Entgelte Für die Benutzung des Anbaus der Rechberghalle zur Bewirtschaftung bei Veranstaltungen wird ohne Berücksichtigung der zeitlichen Dauer der Inanspruchnahme ein Entgelt in Höhe von 30,- EUR festgesetzt. Das Rauchen in der Sporthalle sowie in den dazugehörenden Nebenräumen einschließlich des Anbaus der Rechberghalle zur Bewirtschaftung ist verboten. 1.3 Auswärtige Vereine und Veranstalter zahlen auf die Entgelte nach Ziffer 1.2 einen Zuschlag von 100 v.H. 1.4 Die Nutzung der Anlagen durch Jugendmannschaften, der den beiden Dachverbänden angeschlossenen Kornwestheimer Vereine ist kostenfrei. Seite 6 von 8 2. Sporthalle - Ost 2.1 Mieten für Trainingszwecke 2.1.1 Sonstige Nutzer Je Hallendrittel bzw. für den Gymnastiksaal für 1 Stunde 1/2 Stunde Werden nur die Umkleide- und Duschräume benutzt (bei Training außerhalb der Halle) je Abend 8,40 EUR 4,20 EUR 32,20 EUR 2.2 Mieten bei Veranstaltungen 2.2.1 2.2.2 Bei Benutzung der gesamten Halle bei Veranstaltungen bis zu 3 Stunden mehr als 3 Stunden bis zu 5 Stunden mehr als 5 Stunden Bei Benutzung von Teilbereichen der Halle 1 Hallendrittel bzw. Gymnastiksaal 2 Hallendrittel Werden nur die Umkleide- und Duschräume benutzt (bei Veranstaltungen außerhalb der Halle) je Stunde 2.2.3 88,75 EUR 110,-- EUR 137,50 EUR 60 v.H. 80 v.H. der für die Gesamthalle geltenden Entgelte 19,50 EUR Für die Benutzung der Cafeteria in der Sporthalle-Ost zur Bewirtschaftung bei Sportveranstaltungen wird pro Veranstaltungstag ein Entgelt in Höhe von 37,50 EUR festgesetzt. 2.3 Auswärtige Vereine und Veranstalter zahlen auf die Entgelte nach Ziffer 2.2 einen Zuschlag von 100 v.H. 2.4 Die Nutzung der Anlagen durch Jugendmannschaften, der den beiden Dachverbänden angeschlossenen Kornwestheimer Vereine ist kostenfrei. Seite 7 von 8 3. Stadionsporthalle 3.1 Mieten für Trainingszwecke Trainingsbenutzung durch örtliche Vereine 2,33 EUR pro ÜE 3.2 Mieten bei Veranstaltungen 3.2.1 3.2.2 Bei Benutzung der gesamten Halle bei Veranstaltungen bis zu 3 Stunden mehr als 3 Stunden bis zu 5 Stunden mehr als 5 Stunden 88,75 EUR 110,-- EUR 137,50 EUR Bei Benutzung von Teilbereichen der Halle Kraftraum je Stunde Entmüdungsbecken je Stunde 22,50 EUR 37,50 EUR Werden nur die Umkleide- und Duschräume benutzt (bei Veranstaltungen außerhalb der Halle) je Stunde 16,25 EUR 3.3 Auswärtige Vereine und Veranstalter zahlen auf die Entgelte nach Ziffer 3 einen Zuschlag von 100 v.H. 3.4 Die Nutzung der Anlagen durch Jugendmannschaften, der den beiden Dachverbänden angeschlossenen Kornwestheimer Vereine ist kostenfrei. §2 1. Mit den o.g. Benutzungsentgelten ist die normale Abnutzung der überlassenen Anlagen und Einrichtungen abgegolten. Sonstige Leistungen, z.B. die Aufwendungen für die Beschaffung oder Anbringung besonderer Einrichtungen, die Beanspruchung zusätzlichen Personals usw., werden nach dem jeweiligen Aufwand und evtl. daraus resultierenden Lohnkosten abgerechnet. 2. Das Benutzungsentgelt wird nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt und wird mit Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Genehmigung zur Benutzung der Sporthalle kann von der Entrichtung eines Vorschusses auf das Benutzungsentgelt sowie auf sonstige entstehende Kosten abhängig gemacht werden. Schuldner des Entgelts ist der Veranstalter; mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kornwestheim. 3. Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Seite 8 von 8