Bedingungen für Sonderabkommen über die Lieferung von Erdgas

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Bedingungen für Sonderabkommen über die Lieferung von Erdgas
Bedingungen für Sonderabkommen über die Lieferung von Erdgas der Stadtwerke Gotha GmbH
1. Voraussetzung für die Erdgaslieferung
Der Gasliefervertrag kommt durch Annahme des Kundenauftrages seitens der Stadtwerke Gotha GmbH
(SWG) zustande. Durch den Auftrag des Kunden erklärt dieser, dass die Voraussetzungen zum Abschluss eines Sonderabkommens gemäß Preisblatt vorliegen. Der Kunde wird Änderungen, die die Voraussetzung für
die Gewährung des Sonderabkommens betreffen, der SWG unverzüglich mitteilen. Bei Wegfall der Voraussetzung wird der Kunde ab dem den Wegfall folgenden Monat in die für ihn günstigste anwendbare Preisstellung eingestuft.
2. Lieferung / Versorgungsunterbrechung
2.1 Geliefert wird Erdgas mit einem Brennwert von ca. 11,1 kWh/m³ (Qualität „H“) mit der nach den anerkannten
Regeln der Technik zulässigen Schwankungsbreite (DVGW-Arbeitsblatt G 260) und einem Ruhedruck von
ca. 23 mbar.
2.2 Die Verpflichtung zur Lieferung entfällt, soweit die SWG oder der jeweilige Netzbetreiber an der Erzeugung,
dem Bezug oder der Fortleitung von Erdgas durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Umstände,
deren Beseitigung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, gehindert ist
2.3 Grundlage der Abrechnung ist die Kilowattstunde (kWh). Der Verbrauch an kWh wird wie folgt ermittelt: Die
Anzahl der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des mittleren Brennwertes (Ho) und der mittleren physikalischen Zustandsgröße des von der
SWG bezogenen Erdgases errechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird jährlich ermittelt.
2.4 Die Lieferung kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden
Netzzusammenbruches unterbrochen werden. Der Kunde wird rechtzeitig in geeigneter Weise von der SWG
oder dem örtlichen Netzbetreiber unterrichtet, sofern dies möglich ist und die Beseitigung der Unterbrechung
dadurch nicht verzögert wird.
2.5 Der Kunde ist verpflichtet, der SWG Veränderungen im Bestand seiner erdgasverbrauchenden Geräte unverzüglich mitzuteilen.
2.6 Die SWG ist berechtigt, den abgeschlossenen Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu
kündigen, wenn die Versorgung des Kunden zu den Bedingungen dieses Vertrages unwirtschaftlich ist (z. B.
bei Einsatz einer Stromwärmepumpe durch den Kunden, bei der Erdgas zur Spitzendeckung dient).
2.7 Erdgas, welches über Sonderabkommen bezogen wird, darf nicht als Kraftstoff für Fahrzeuge eingesetzt
werden
3. Erdgasentgelt und Preisänderung
3.1 Die Preise beinhalten den Gaspreis, Konzessionsabgaben, Erdgassteuer sowie die Entgelte für Messung
und Verrechnung.
3.2 Den Preisen liegen die derzeitigen Erdgasbezugspreise der SWG zu Grunde. Ändern sich die Erdgasbezugspreise, so ist die SWG zu einer entsprechenden Anpassung der Erdgaspreise berechtigt. Der Kunde ist
insoweit berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung schriftlich zu kündigen.
3.3 Im Falle der Erhöhung oder Einführung von Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben, die den Erdgaspreis beeinflussen und bei der Preisgestaltung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Ziffer 1 noch
nicht durch die SWG berücksichtigt wurden oder werden konnten, ist die SWG berechtigt, den vereinbarten
Erdgaspreis entsprechend zu verändern. Verringern sich diese Belastungen, so wird die SWG den Erdgaspreis entsprechend vermindern.
4. Kündigung
4.1 Eine Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.
4.2 Die SWG ist zur fristlosen Kündigung des Liefervertrages berechtigt, wenn nach Vertragsbeginn Umstände
bekannt werden, die erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen.
5. Schlussbestimmungen
5.1 Die SWG darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen. Tritt an die Stelle der SWG ein
anderes Unternehmen in die aus dem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten ein, bedarf es hierfür nicht
der Zustimmung des Kunden. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Kenntnisnahme folgenden Monats zu kündigen.
5.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden, soweit möglich, die
unwirksame Bestimmung durch eine in ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung
ersetzen.
5.3 Soweit in dem Sonderabkommen sowie in den vorstehenden Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, gilt
die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)“ vom 21.
Juni 1979.
5.4 Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.