9. Jahresbericht

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9. Jahresbericht
KEK
Kommission zur Ermittlung der
Konzentration im Medienbereich
Neunter Jahresbericht
Berichtszeitraum
1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006
Helene-Lange-Straße 18 a
14469 Potsdam
Tel: (03 31) 2 00 63 60
Fax: (03 31) 2 00 63 70
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.kek-online.de
Inhaltsverzeichnis
1
Überblick...........................................................................................................................................5
2
Medienkonzentrationskontrolle durch die KEK.............................................................................9
2.1
Verfassungsrechtliche Grundlage ......................................................................................................9
2.2
Aufgaben der KEK nach dem Rundfunkstaatsvertrag......................................................................10
2.3
Mitglieder der KEK ...........................................................................................................................11
2.4
Geschäftsstelle.................................................................................................................................12
3
Verfahren im Berichtszeitraum .....................................................................................................12
3.1
Zulassung von Fernsehveranstaltern ..........................................................................................12
3.1.1
jobTV GmbH – „jobTV24” (Az.: KEK 283) ........................................................................................12
3.1.2
9Live Fernsehen AG & Co. KG – „9Live“ (Az.: KEK 290).................................................................13
3.1.3
Food Channel GmbH – „Food Channel“ (Az.: KEK 292)..................................................................13
3.1.4
NBC Germany GmbH – „DAS VIERTE” (Az.: KEK 296) ..................................................................14
3.1.5
GIGA Digital Television GmbH i. G. – „GIGA Digital” (Az.: KEK 299) ..............................................14
3.1.6
Mobie TV Gesellschaft für mobiles Fernsehen GmbH – „mobie TV“ (Az.: KEK 297).......................15
3.1.7
NBC Universal International GmbH – „DAS VIERTE“ und „NBC Europe“ (Az.: KEK 302) ...............15
3.1.8
NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH – „13th Street“,
„Sci-Fi Channel“ und „Studio Universal“ (Az.: KEK 303) ..................................................................16
3.1.9
Discovery Communications Deutschland GmbH – „Discovery HD“ (Az.: KEK 300).........................16
3.1.10
Alfra Medien Holding GmbH – „Body in Balance“ (Az.: KEK 312)....................................................17
3.1.11
TeleBazaar Marketing GmbH – „Dügün TV“ (Az.: KEK 315)............................................................18
3.1.12
XXP TV Das Metropolen Programm GmbH & Co. KG – „XXP“ (Az.: KEK 316)...............................18
3.1.13
Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG – „Big Brother“ (Az.: KEK 307-1, 307-2 und 317) ................19
3.1.14
SevenSenses GmbH – „Sat.1 Comedy“, „kabel eins classics“, „Movie Channel“
und „Lifestyle“ (Az.: KEK 291)..........................................................................................................20
3.1.15
DTTV Sender-Betriebsgesellschaft mbH i. G. – „DTTV“ (Az.: KEK 318)..........................................22
3.1.16
souvenirs from the earth GmbH – “souvenirs from the earth” (Az.: KEK 322)..................................22
3.1.17
MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH – „DMB 2“ und „DMB 3“ (Az.: KEK 324)...................23
3.1.18
Walk’n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen mbH – „Handy Mix“ (Az.: KEK 326)..................24
3.1.19
anixe TV Filmproduktion und Fernsehen GmbH & Co. KG – „ANIXE HD“ (Az.: KEK 327) ..............25
3.1.20
Arena Sport Rechte und Marketing GmbH – „Arena Bundesliga“ (Az.: KEK 330)............................26
3.1.21
iMusic TV GmbH – „I Music One“ (Az.: KEK 325) ............................................................................27
3.1.22
Würfelzucker GmbH i. G. – „Würfelzucker TV“ (Az.: KEK 332) ........................................................27
3.1.23
Iran Music GmbH – „Iran Music“ (Az.: KEK 333)..............................................................................28
3.1.24
Reuters Television Ltd. – „Reuters Broadcast News“ (Az.: KEK 334) ..............................................28
3.1.25
CB Sächsische Fernseh Center GmbH – „CB Bonus.TV“ (Az.: KEK 335) .......................................29
3.2
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen ..............................................................................30
3.2.1
MGM Networks (Deutschland) GmbH (Az.: KEK 277) .....................................................................30
3.2.2
HV Fernsehbetriebs GmbH (Az.: KEK 282) .....................................................................................32
3.2.3
The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG (Az.: KEK 285) ..................................................32
3.2.4
Deluxe Television GmbH (Az.: KEK 260 und 274)...........................................................................33
1
3.2.5
Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (Az.: KEK 271-1) .................................................................34
3.2.6
MTV Networks GmbH & Co. oHG, VIVA Fernsehen GmbH und
VIVA Plus Fernsehen GmbH (Az.: KEK 304-1 bis -4) ......................................................................36
3.2.7
job TV GmbH (Az.: KEK 301)...........................................................................................................36
3.2.8
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, ProSieben Television GmbH, Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH,
N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH und 9Live Fernsehen AG & Co. KG
(Az.: KEK 293-1 bis -5) ....................................................................................................................37
3.2.9
primatv broadcasting GmbH (Az.: KEK 295)....................................................................................37
3.2.10
GIGA Digital Television GmbH (Az.: KEK 310-1).............................................................................38
3.2.11
L-TV GmbH (Az.: KEK 320) .............................................................................................................39
3.2.12
GIGA Digital Television GmbH (Az.: KEK 310-2).............................................................................39
3.2.13
Deluxe Television GmbH (Az.: KEK 319 und 321)...........................................................................40
3.2.14
GoldStar TV GmbH & Co. KG und Hit24 Television GmbH (Az.: KEK 323-1 und 323-2) ................43
3.2.15
n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG (Az.: KEK 309) ...........................................................44
3.2.16
Fernsehveranstalter der RTL Group S.A. (Az.: KEK 289) ................................................................49
3.2.17
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, ProSieben Television GmbH, Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH,
N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH, 9Live Fernsehen GmbH und
SevenSenses GmbH (Az.: KEK 336-1 bis -6) ..................................................................................50
3.3
Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß § 31 RStV ...................................................................51
3.3.1
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH (Az.: KEK 288) ..........................................................................51
3.3.2
SAT. SatellitenFernsehen GmbH (Az.: KEK 305) ............................................................................52
3.4
Regionale Fensterprogramme gemäß § 25 RStV ........................................................................53
3.4.1
Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG (Az.: KEK 294)............................................................53
3.4.2
RTL Nord GmbH (Az.: KEK 306-1 und 306-2) .................................................................................55
3.4.3
WestCom Medien GmbH (Az.: KEK 314).........................................................................................56
3.4.4
RTL Nord GmbH (Az.: KEK 306-3) ..................................................................................................57
3.4.5
TELE WEST Rheinisch-Westfälische Fernsehgesellschaft mbH & Co. KG (Az.: KEK 313) ............58
3.4.6
RTL Hessen Programmfenster GmbH (Az.: KEK 328).....................................................................59
3.4.7
RTL Nord GmbH (Az.: KEK 306-4) ..................................................................................................60
3.5
Anhängige Verfahren.....................................................................................................................61
3.5.1
Zulassungen.....................................................................................................................................61
3.5.1.1
primaTV broadcasting GmbH – „easy.sports“ und „easy.kids“ (Az.: KEK 261-2) .............................61
3.5.1.2
RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG – „TOGGOLINO TV” (Az.: KEK 266) ............................61
3.5.1.3
Loft TV GmbH – „Loft TV” (Az.: KEK 278)........................................................................................62
3.5.1.4
digame Television GmbH i. G. – „digame TV” (Az.: KEK 284) .........................................................63
3.5.1.5
Almond Media Beteiligungs GmbH – „TV.Berlin“ (Az.: KEK 287).....................................................63
3.5.1.6
Beate Uhse TV GmbH & Co. KG – beate-uhse.tv (Az.: KEK 338) ...................................................63
3.5.1.7
e.clips Fernsehen GmbH i. G. – „e.clips – Der Entertainmentkanal“ (Az.: KEK 340) .......................64
3.5.1.8
VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG und dctp Entwicklungsgesellschaft für
TV-Programm mbH – „VOX“ (Az.: KEK 342) ...................................................................................65
3.5.1.9
Trinity TV GmbH i. G. – „DayStar Deutschland TV“ (Az.: KEK 343).................................................65
3.5.1.10
KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. – „24“ – (Az.: KEK 346) ...............................66
3.5.1.11
Bibel TV Stiftung gGmbH – „Bibel TV“ (Az.: KEK 347).....................................................................66
2
3.5.1.12
Passion TV GmbH i. G. – „Tatz“, „Vivo“ und „Equipe“ (Az.: KEK 349) .............................................67
3.5.2
Beteiligungsveränderungen .............................................................................................................67
3.5.2.1
Wine Network Germany GmbH ( Az.: KEK 286) ..............................................................................67
3.5.2.2
gute laune tv GmbH (Az.: KEK 298-1 und 298-2) ............................................................................68
3.5.2.3
Questico AG (Az.: KEK 311) ............................................................................................................69
3.5.2.4
bw family.tv GmbH (Az.: KEK 331) ..................................................................................................69
3.5.2.5
Arena Sport Rechte und Marketing GmbH (Az.: KEK 339) ..............................................................70
3.5.2.6
Fernsehveranstalter der RTL Group S.A. (Az.: KEK 341) ................................................................70
3.5.2.7
DSF Deutsches Sportfernsehen GmbH und Junior.TV GmbH & Co. KG
(Az.: KEK 344 und KEK 345) ...........................................................................................................71
3.5.2.8
Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (Az.: KEK 348 und Az.: KEK 350) .......................................72
3.5.3
Regionale Fensterprogramme..........................................................................................................72
3.5.3.1
SAT.1 Norddeutschland GmbH (Az.: KEK 308-1 bis -4) ..................................................................72
3.5.3.2
Rhein-Neckar Fernsehen GmbH (Az.: KEK 329-1 und -2)...............................................................73
4
Programmangebot und Beteiligungsstruktur im privaten Fernsehen.......................................73
4.1
Entwicklung des bundesweiten privaten Fernsehangebots..............................................................73
4.2
Bundesweit empfangbare private Fernsehprogramme und Beteiligungsverhältnisse
der Programmveranstalter ...............................................................................................................78
4.3
Drittfenster und Regionalfenster beim bundesweit verbreiteten Fernsehen...................................223
4.3.1
Drittfenster .....................................................................................................................................223
4.3.1.1
RTL ................................................................................................................................................223
4.3.1.2
SAT.1 .............................................................................................................................................224
4.3.2
Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der Drittfensterveranstalter................................................226
4.3.3
Regionalfenster im Programm von RTL und SAT.1 .......................................................................227
4.3.3.1
Sendeplätze ...................................................................................................................................227
4.3.3.2
Sendungen und Beteiligungsverhältnisse ......................................................................................228
4.4
Digitale Paketangebote von Plattformbetreibern............................................................................233
4.5
Von den Landesmedienanstalten lizenzierte bundesweite Fernsehprogramme ............................237
4.6
Übersicht über nicht genutzte Sendelizenzen für bundesweite Fernsehprogramme......................239
5
Zuschaueranteile..........................................................................................................................241
5.1
Zuschaueranteile von 1985 bis 2005 .............................................................................................241
5.2
Monatliche Zuschaueranteile von Januar 2005 bis Juni 2006........................................................243
5.3
Zuschaueranteile nach Sendergruppierungen ...............................................................................244
6
Weitere Berichtspunke ................................................................................................................245
6.1
Entscheidung zur geplanten Übernahme der ProSiebenSAT.1 Media AG durch
die Axel Springer AG (Az.: KEK 293) .............................................................................................245
6.1.1
Die Begründung der Entscheidung ................................................................................................247
6.1.1.1
Anwendung des § 26 Abs. 1 RStV .................................................................................................247
6.1.1.2
Kriterien für vorherrschende Meinungsmacht ................................................................................250
6.1.1.3
Die Meinungsmacht der Axel Springer AG.....................................................................................253
6.1.1.4
Keine genehmigungsfähige Alternative..........................................................................................259
6.1.2
Der weitere Verfahrensablauf ........................................................................................................260
6.1.3
Rezeption der Entscheidung ..........................................................................................................261
3
6.2
Anwendung der neuen Vorschriften zu Regionalfenstern ..............................................................262
6.2.1
Die verschärften Anforderungen des § 25 Abs. 4 RStV n. F. .........................................................262
6.2.2
Verfahren zur Benehmensherstellung und zur Bonuspunktevergabe ............................................263
6.2.3
Fazit ...............................................................................................................................................265
6.3
Vertikale Verflechtungen von Infrastrukturanbietern und Programmveranstaltern Zur Rolle von Plattformanbietern....................................................................................................265
6.4
Medienrelevante verwandte Märkte in der rundfunkrechtlichen Konzentrationskontrolle
– Auswahl, Messung und Bewertung –, Symposium der KEK am 17. Oktober 2005 in Potsdam..268
6.5
Dritter Medienkonzentrationsbericht der KEK ................................................................................269
Anhang
.......................................................................................................................................................272
1
Schaubilder zu Beteiligungsverhältnissen bei Sendergruppierungen ............................................272
2
Übersicht über die Verfahren der KEK ...........................................................................................285
3
Verzeichnis der benutzten Abkürzungen........................................................................................307
4
1
Überblick
Im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 wurden der KEK 33 Anträge auf Zulassung
und 25 Anmeldungen von Beteiligungsveränderungen vorgelegt. 14 Verfahren betrafen die Benehmensherstellung im Zusammenhang mit der Erteilung eigener Zulassungen für Regionalfensterveranstalter im Hauptprogramm von SAT.1 und RTL, die seit Inkrafttreten des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RÄndStV) erforderlich ist. Darüber hinaus wurden 2 Verfahren zur Benehmensherstellung im Rahmen der Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte geführt. 55 Verfahren wurden
abgeschlossen. Der Bericht enthält neben Zusammenfassungen dieser Beschlüsse u. a. Übersichten
zu Beteiligungsverhältnissen im bundesweiten privaten Fernsehen sowie zu Sendeplätzen der Regional- und Drittfenster und Beteiligungsstrukturen ihrer Veranstalter.
Im Berichtszeitraum war erneut ein starker Anstieg der Anzahl bundesweit verbreiteter, privater Fernsehangebote zu verzeichnen. Zwischen Juli 2005 und Juni 2006 erhöhte sich die Zahl der auf Sendung gegangenen Programme von 95 auf 112. Erstmalig wurden auch Lizenzen für die Übertragung
von Programmen per Mobilfunktechnik im DMB-Standard (Digital Multimedia Broadcast) beantragt (s.
u. 3.1.17 und 3.1.18).
Im Fall der beabsichtigten Übernahme der ProSiebenSAT.1 Media AG durch die Axel Springer AG
hat die KEK erstmals einer Beteiligungsveränderung ihre Zustimmung versagt (s. u. 3.2.8 und 6.1).
Die Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass die starke Position der ProSiebenSAT.1-Gruppe im bundesweiten privaten Fernsehen vor allem in Kombination mit der überragenden Stellung der Axel
Springer AG im Bereich der Tagespresse zu vorherrschender Meinungsmacht führen würde. Die Axel
Springer AG hätte dadurch einen Meinungseinfluss erlangt, der einem Zuschaueranteil von über 42 %
im bundesweiten Fernsehen entspräche. Nach der negativen Entscheidung der KEK und dem Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamts hat die Axel Springer AG erklärt, das Übernahmevorhaben
nicht weiter zu verfolgen. Abgesehen von einer geringfügigen Beteiligungsverschiebung auf der Ebene der Gesellschafter der German Media Partners L.P. (s. u. 3.2.17) blieben die Beteiligungsverhältnisse bei der nach der RTL Group zweitgrößten Sendergruppe daher unverändert. Die ProSiebenSAT.1 Media AG hat ihre bislang im frei empfangbaren Fernsehen verankerten Aktivitäten nunmehr
auch auf den Bereich der Pay-TV-Veranstaltung ausgedehnt. Ihr wurden Zulassungen für die vier
digitalen Pay-TV-Spartenprogramme SAT.1 Comedy, Lifestyle, Movie Channel und kabel eins classics
erteilt (s. u. 3.1.14). Die Programme Sat.1 Comedy und kabel eins classics sind seit dem 1. Juni 2006
auf Sendung und werden über die Pay-TV-Plattformen von Kabel Deutschland, Kabel BadenWürttemberg und Unity Media sowie im Internet über DSL-Kabelnetze ausgestrahlt.
Die RTL Group verfügt bereits seit dem Jahr 2000 über Lizenzen für vier digitale Spartenprogramme,
die im Rahmen eines digitalen Programmbouquets ausgestrahlt werden sollen. Die Programme mit
den Schwerpunkten Soaps, News/Magazine, Action und „RTL-Highlights“ werden derzeit jedoch noch
nicht veranstaltet. Innerhalb der RTL Group und bei der Konzernobergesellschaft Bertelsmann AG
wurden im Berichtszeitraum Einflüsse externer Gesellschafter reduziert. So hat die RTL Television
5
GmbH die bis dahin von der CNN/Time Warner Beteiligungs OHG gehaltenen 50 % der Anteile an der
Veranstalterin von n-tv übernommen und wurde damit ihre Alleingesellschafterin. Die Aufstockung der
Beteiligung führt nach Feststellung der KEK nicht zur Entstehung vorherrschender Meinungsmacht: Im
Rahmen einer Gesamtbewertung der Aktivitäten der RTL Group und ihrer Konzernobergesellschaft
Bertelsmann AG im Medienbereich kam die KEK zu dem Ergebnis, dass der durch diese Aktivitäten
vermittelte potenzielle Meinungseinfluss in etwa demjenigen eines bundesweiten Fernsehveranstalters
mit einem Zuschaueranteil von 27 % entspricht und damit nennenswert hinter der 30-ProzentSchwelle zurückbleibt, ab der vorherrschende Meinungsmacht gesetzlich vermutet wird. Die KEK hat
daher die medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens bestätigt (s. u. 3.2.15).
Darüber hinaus hat die WAZ ihre indirekte Beteiligung an der RTL Group aufgegeben. Die Bertelsmann AG hält damit insgesamt 89,14 % der Anteile an der RTL Group (s. u. 3.2.16). Angemeldet und
von der KEK nach Ablauf des Berichtszeitraums als unbedenklich bestätigt wurde der Rückerwerb des
von der Groupe Bruxelles Lambert (GBL) gehaltenen Kapitalanteils (25,1 %) und Stimmrechteanteils
(25 %) an der Bertelsmann AG durch das Unternehmen (s. u. 3.5.2.6). Dadurch erhöhten sich die
Kapitalbeteiligungen der verbleibenden Aktionärsgruppen um die Bertelsmann Stiftung von 57,6 % auf
76,9 % und um die Familie Mohn von 17,3 % auf 23,1 %. Sämtliche Stimmrechte werden gebündelt
von der Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbH ausgeübt.
Der US-amerikanische Medienkonzern NBC Universal hat im Berichtszeitraum zwei neue frei empfangbare Spartenprogramme gestartet: das auch analog empfangbare Programm DAS VIERTE (s. u.
3.1.4) sowie das auf interaktive Anwendungen ausgerichtete Programm GIGA Digital (s. u. 3.1.5). Die
Beteiligung an der als 100%ige Tochtergesellschaft gegründeten Veranstalterin von GIGA Digital wurde schrittweise auf einen Anteil von 13,2 % reduziert (s. u. 3.2.10 und 3.2.12). Seine Beteiligung an
der Veranstalterin des Pay-TV-Spartenprogramms The History Channel hat der Konzern hingegen
weiter ausgebaut (s. u. 3.2.3). DAS VIERTE erreichte im Berichtszeitraum Zuschaueranteile von 0,5 %
bis 0,6 % und liegt damit knapp vor dem ebenfalls auf Spielfilmausstrahlungen spezialisierten Sender
Tele 5 der Tele München Gruppe. Die Discovery Communications Inc. (DCI) hat ihre Aktivitäten im
bundesweiten privaten Fernsehen um das in hochauflösender Bildqualität (High Definition Television
Standard (HDTV)) ausgestrahlte Spartenprogramm Discovery HD ergänzt (s. u. 3.1.9) und zudem
98 % der Anteile an der Veranstalterin von XXP übernommen (s. u. 3.1.12). An XXP waren zuvor die
DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH und die Spiegel TV GmbH je zu 50 % der
Anteile beteiligt. Bei den weiteren über eine Mehrzahl von Senderbeteiligungen in Deutschland verfügenden US-amerikanischen Medienkonzernen Disney und Viacom kam es im Berichtszeitraum zu
keinen maßgeblichen Veränderungen.
Eine wachsende Bedeutung kommt in der Rundfunklandschaft den Plattformbetreibern zu. Neben
dem für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlichen diskriminierungsfreien Zugang Dritter zu
technischen Plattformen und Programmplattformen ist die Rolle der Plattformbetreiber auch insofern
medienkonzentrationsrechtlich relevant, als sich zunehmend Fragen der Zurechnung von Programmen und der – möglicherweise gebotenen – rundfunkrechtlichen Einordnung von Plattformbetreibern
als Programmveranstalter stellen (s. u. 6.3).
6
Mit der Arena Sport Rechte und Marketing GmbH hat ein Tochterunternehmen der Kabelnetzbetreiberin iesy Hessen GmbH & Co. KG, die wie die Kabelnetzbetreiberin ish NRW GmbH zum Unity-MediaKonzern gehört, die Rechte für die Übertragung der Fußball-Bundesliga und eine Lizenz zur Veranstaltung des Spartenprogramms arena erhalten (s. u. 3.1.20). Unity Media ist damit derzeit die einzige
Kabelnetzbetreiberin in Deutschland, die (mittelbar) über eine eigene Sendelizenz verfügt. Die KEK
hatte im Rahmen der medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung festgestellt, dass es angesichts der
noch nicht vorhandenen Zuschaueranteile des beantragten Programms keine Anhaltspunkte für die
Entstehung vorherrschender Meinungsmacht der Antragstellerin oder der an ihr beteiligten Unternehmen gibt. Ob durch die unternehmerische Verbindung einer Programmveranstalterin mit Kabelnetzbetreibern bzw. Anbietern von Pay-TV-Paketen künftig andere Anbieter in der Veranstaltung von PayTV behindert werden, war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht absehbar. Der Rundfunkaufsicht
obliegt es im Rahmen der §§ 52, 53 RStV, darüber zu wachen, dass die zur Unity Media gehörenden
Plattformbetreiber ihrer Pflicht, Dritten einen diskriminierungsfreien Zugang zu technischen Plattformen und Programmplattformen zu gewährleisten, auch tatsächlich nachkommen. Weitere auf der
ish/iesy-Plattform ausgestrahlte (Dritt-)Programme wurden diesen Plattformbetreibern im Berichtszeitraum nicht zugerechnet.
Die Kabel-Deutschland-Gruppe (KDG) verfügt dagegen über keine eigene Lizenz zur Veranstaltung
von Fernsehprogrammen. Ihr sind jedoch gemäß § 28 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 RStV einige der über ihre
Plattform verbreiteten Programme zuzurechnen, sofern in den Plattform- und Vermarktungsverträgen
Vereinbarungen getroffen wurden, die der KDG die Einflussnahme auf wesentliche Programmentscheidungen ermöglichen. Zu den der KDG zuzurechnenden Programmen kamen im Berichtszeitraum
die im Pay-TV-Paketangebot „Kabel Digital Home“ enthaltenen Programme Sat.1 Comedy und kabel
eins classics der ProSiebenSat.1-Gruppe hinzu (s. u. 3.1.14). Nach der gleichen Vorschrift sind auch
den Plattformbetreiberinnen PrimaCom AG und Premiere AG einige der über ihre Plattformen verbreiteten Programme zuzurechnen. Dies sind unverändert bei der Kabelnetzbetreiberin PrimaCom AG
die Programme Wein TV und Silverline Movie Channel sowie bei der Premiere AG die Programme
Hit24, GoldStarTV, Heimatkanal, Classica, beate-uhse.tv und Focus TV Gesundheit.
Demnächst wird die KEK auch über die Frage der Zurechnung von Programmen zur Deutschen Telekom AG als Plattformbetreiberin zu entscheiden haben: Anders als Unity Media hat die Deutsche
Telekom AG die Sublizenzen für die von ihr erworbenen Übertragungsrechte an der FußballBundesliga im Internet-Protokoll-Standard (IP-TV) nicht an ein konzernzugehöriges Unternehmen,
sondern an die Premiere AG vergeben. Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM)
ist nach Prüfung der diesbezüglichen Kooperationsverträge zu dem Ergebnis gekommen, dass Premiere als Veranstalterin des geplanten Programmangebots im rundfunkrechtlichen Sinne anzusehen
ist. Der KEK wurde dieser Vorgang im Berichtszeitraum noch nicht zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Sollte das geplante Programm der Deutschen Telekom AG als Plattformbetreiberin nach § 28 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zuzurechnen sein, käme es zu einer vergleichbaren
Problemlage wie schon im Fall der geplanten mittelbaren Beteiligung der Deutschen Telekom AG an
7
der Veranstalterin des Musikspartenprogramms Deluxe Music (s. u. 3.2.13): In diesem Verfahren hat
die KEK darauf hingewiesen, dass wegen der maßgeblichen Beteiligung des Bundes an der Deutschen Telekom AG erhebliche Bedenken bestehen, ob ihre mittelbare Beteiligung an einem privaten
Rundfunkveranstalter mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Staatsferne des Rundfunks vereinbar ist. Ein solches Engagement der öffentlichen Hand im privaten bundesweiten Fernsehen erscheint nicht nur im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Postulat der Staatsferne problematisch, es
weist auch weitere medienkonzentrationsrechtliche Aspekte auf. Die Frage des Entstehens vorherrschender Meinungsmacht würde sich in vielerlei Hinsicht neu stellen, wenn die öffentliche Hand als
Mitveranstalter im bundesweiten privaten Fernsehen in Erscheinung träte. Ein weiteres Verfahren zu
einer beabsichtigten Beteiligung der Deutschen Telekom AG an einem privaten Rundfunkveranstalter,
in diesem Fall an der Veranstalterin eines Unterhaltungsspartenprogramms unter dem Arbeitstitel
digame TV, ist nach wie vor bei der KEK anhängig (s. u. 3.5.1.4).
Bei den privaten Fernsehveranstaltern sind die Sender der RTL Group (RTL, RTL II, Super RTL, VOX
und n-tv) mit einem durchschnittlichen Zuschaueranteil von insgesamt 24,6 % im Berichtszeitraum
weiterhin führend. Die der ProSiebenSAT.1 Media AG zuzurechnenden frei empfangbaren Programme ProSieben, SAT.1, Kabel 1, N24 und 9Live erreichten in diesem Zeitraum einen durchschnittlichen
Zuschaueranteil von insgesamt 21,5 % (s. u. 5.2).
Die reichweitenstärksten privaten Fernsehprogramme, RTL und SAT.1, sind gesetzlich verpflichtet,
Regionalfensterprogramme auszustrahlen. Mit dem zum 01.04.2005 in Kraft getretenen 8. RÄndStV
wurden die Anforderungen an die Veranstaltung von Regionalfensterprogrammen – auch als Voraussetzung für die Vergabe von Bonuspunkten auf den Zuschaueranteil – verschärft. Danach müssen
Regionalfensterveranstalter redaktionell und rechtlich vom Hauptprogrammveranstalter unabhängig
sein; ihnen ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen (s. u. 6.2). Relevanz erlangte dies sowohl in
Verfahren, die die RTL Group betrafen (s. u. 3.2.15 und 3.2.16), als auch im Verfahren ProSiebenSAT.1 Media AG/Axel Springer AG (s. u. 3.2.8). Die Regionalfenster im Hauptprogramm von RTL
wurden zwar mit Ausnahme der Regionalfenster für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz von
Unternehmen hergestellt, die mit der Hauptprogrammveranstalterin RTL Television GmbH rechtlich
verbunden sind. Die KEK hat aber der übergangsweisen Zulassung dieser Unternehmen als Regionalfensterveranstalter aus Gründen des Vertrauensschutzes und unter der Voraussetzung, dass besondere Vorkehrungen zur Sicherung der Unabhängigkeit der Berichterstattung getroffen wurden, zugestimmt (s. u. 3.4.2 und 3.4.4 – 7). Sie hat daher auf den Zuschaueranteil der RTL Group zwei Bonuspunkte für die Veranstaltung von Regionalfenstern angerechnet. Der vielfaltverstärkende Umstand der
Regionalfensterveranstaltung im Programm von SAT.1 wurde auch zugunsten der Antragsteller im
Verfahren ProSiebenSAT.1 Media AG/Axel Springer AG berücksichtigt. Allerdings konnten sie nicht
vollumfänglich angerechnet werden, da sie zum Teil den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen (s. u. 3.4.1).
Am 17. Oktober 2005 hat die KEK ein Symposium veranstaltet, bei dem die Ergebnisse einer öffentlichen Befragung zu rechtlichen und praktischen Aspekten der Einbeziehung von Medienmärkten in die
8
medienkonzentrationsrechtliche Prüfung diskutiert wurden (s. u. 6.4). Erörtert wurden der Rechtscharakter der Regelungen des § 26 Abs. 1 und 2 RStV und die damit zusammenhängende Frage, ob die
KEK auch unterhalb eines Zuschaueranteils von 25 % berechtigt bzw. verpflichtet ist, die Stellung
eines Unternehmens auf medienrelevanten verwandten Märkten zu überprüfen. Einen weiteren
Schwerpunkt stellte die Problematik der praktischen Durchführung dieser Prüfung mit unterschiedlichen Modellen zur Messung und Gewichtung von Meinungseinfluss dar. Die Dokumentation dieser
Veranstaltung wird in der Schriftenreihe der Landesmedienanstalten veröffentlicht.
Die Erkenntnisse aus dem Symposium konnte die KEK auch bei der Bewertung von Medienaktivitäten
im Verfahren ProSiebenSAT.1 Media AG/Axel Springer AG sowie in den die RTL Group betreffenden
Verfahren nutzen. Die negative Entscheidung der KEK in ersterem Verfahren ist sowohl auf Zustimmung als auch auf Kritik gestoßen; in diesem Zusammenhang wurde zuweilen auch eine Änderung
der medienkonzentrationsrechtlichen Regelungen gefordert. Die KEK ist der Auffassung, dass das
geltende Recht eine angemessene und flexible Einbeziehung von weiteren Medienaktivitäten der Veranstalter und der an ihnen Beteiligten in die rundfunkrechtliche Prüfung ermöglicht. Dies wird ein
Schwerpunktthema des dritten Medienkonzentrationsberichts bilden, der Anfang des Jahres 2007
veröffentlicht wird (s. u. 6.5). Der Bericht, den die KEK gemäß § 26 Abs. 6 RStV alle drei Jahre erstellt,
enthält zudem eine Untersuchung zur Einbeziehung weiterer Medienmärkte in die Konzentrationskontrolle in anderen europäischen Ländern und den USA. Des Weiteren bietet der Bericht u. a. Informationen über die wichtigsten Sendergruppen im bundesweiten privaten Fernsehen und die Entwicklung
in den einzelnen Medienmärkten.
2
Medienkonzentrationskontrolle durch die KEK
2.1
Verfassungsrechtliche Grundlage
Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Aufgabe der Sicherung der Meinungsvielfalt bildet die
Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes), die ihre Ausprägung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfahren hat. Diese verpflichtet die Länder der Bundesrepublik
Deutschland, eine Rundfunkordnung zu schaffen und zu bewahren, die die Freiheit der Meinungsbildung fördert und nicht beeinträchtigt. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die dazu dienen, „ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu
erreichen und zu sichern“ (vgl. BVerfGE 73, 118, 159). Tendenzen zur Konzentration ist rechtzeitig
und so wirksam wie möglich entgegenzutreten, da diesbezügliche Fehlentwicklungen schwer rückgängig zu machen sind (BVerfGE a. a. O., 160). Das bedeutet, dass der medialen Konzentration präventiv, d. h. vor Schaffung vollendeter Tatsachen, begegnet werden muss. Diese Rechtsprechung
wurde zuletzt in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Deutschen SportFernsehen (DSF) (BVerfGE 95, 163, 172 f.) und zur Kurzberichterstattung im Fernsehen (BVerfGE 97, 228,
258, 266 f.) fortentwickelt, wo erneut klargestellt wird, dass es zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht nicht nur wirksamer Vorkehrungen gegen eine Konzentration auf Veranstalterebene bedarf, sondern auch ausreichender Maßnahmen gegen Informationsmonopole. Das Gericht hält dar9
über hinaus in seiner Entscheidung zum DSF fest, dass „auch nicht ersichtlich (sei), dass das Gebot
der Vielfaltsicherung durch neuere Entwicklungen an Gewicht verlieren könnte. Vielmehr machen die
im Vergleich zu den Printmedien fortgeschrittene und weiter fortschreitende horizontale Verflechtung
auf dem Fernsehmarkt (...), die vertikale Verflechtung von Rundfunkveranstaltern mit Produktionsfirmen, Inhabern von Film- und Sportübertragungsrechten und Eigentümern von (Programm-)Zeitschriften sowie die Privatisierung der Übertragungswege eine Berücksichtigung nach wie vor dringlich“
(BVerfGE 95, 163, 173).
2.2
Aufgaben der KEK nach dem Rundfunkstaatsvertrag
Die KEK ist als staatsfernes, standortunabhängiges Organ „für die abschließende Beurteilung von
Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen“ (§ 36 Abs. 1 Satz 1 RStV) zuständig. Dabei wird die KEK als Organ derjenigen Landesmedienanstalt tätig, bei welcher ein Lizenzantrag eingegangen oder bei der der
betroffene Veranstalter lizenziert ist. Die Beurteilung der KEK ist für die jeweils zuständige Landesmedienanstalt bindend.
Im Mittelpunkt des Medienkonzentrationsrechts stehen § 26 RStV und die Anknüpfung an den Zuschaueranteil. Danach ist es einem Unternehmen erlaubt, selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen zu veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Vorherrschende Meinungsmacht wird
nach Absatz 2 der Vorschrift vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im
Jahresdurchschnitt einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Gleiches gilt bei einem Zuschaueranteil von 25 %, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht. Vorherrschende Meinungsmacht kann aber auch unterhalb der
Vermutungsgrenzen nach dem Grundtatbestand des § 26 Abs. 1 RStV festgestellt werden.
Bei der Ermittlung des dafür maßgeblichen Zuschaueranteils sind zwei Prozentpunkte in Abzug zu
bringen, wenn in dem zuschaueranteilsstärksten Vollprogramm Regionalfenster mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 aufgenommen
und die weiteren Kriterien der redaktionellen und gesellschaftsrechtlichen Unabhängigkeit vom Hauptveranstalter erfüllt sind (s. u. 6.2). Drei weitere Prozentpunkte sind für die gleichzeitige Einräumung
von Sendezeiten für unabhängige Dritte abzuziehen. Bei Verfahren zur Zulassung von Regionalfenster- und Drittfensterveranstaltern muss die zuständige Landesmedienanstalt zuvor das Benehmen mit
der KEK herstellen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 RStV).
Kriterien für die Gewichtung von Medienmärkten hat die KEK in mehreren, die ProSiebenSAT.1 Media
AG und die RTL Group betreffenden Verfahren entwickelt. Sie stützt sich dabei auf die vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten, den potenziellen Meinungseinfluss eines Mediums charakterisie10
renden Leistungsmerkmale der Aktualität, Breitenwirkung und Suggestivkraft und stellt anhand dieses
Maßstabs die jeweilige „Verwandtschaftsnähe“ eines Mediums zum bundesweiten Fernsehen fest (s.
u. 6.1).
Neben der Überprüfung der Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur
Sicherung der Meinungsvielfalt zählt es zu den Aufgaben der KEK, Transparenz über die Entwicklung
im Bereich des bundesweit verbreiteten privaten Fernsehens zu schaffen. Hierzu gehört neben der
Erstellung einer jährlichen Programmliste, die alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte
enthält (s. u. 4.1), auch die Berichterstattung über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk. Der nunmehr dritte Medienkonzentrationsbericht der KEK wird Anfang des Jahres 2007 veröffentlicht (s. u. 6.5).
Übersichten zu Zuschaueranteilen, zu Beteiligungsverhältnissen der bundesweiten privaten Programmveranstalter sowie zu medienrelevanten verwandten Märkten stehen in ständig aktualisierter
Form im Internet unter www.kek-online.de zur Verfügung. Über die KEK-Homepage wird auch der
Zugang zur Mediendatenbank der KEK ermöglicht, über die Informationen zu Beteiligungen von Unternehmen in den Bereichen bundesweites Fernsehen, Hörfunk und Presse abgefragt werden können.
2.3
Mitglieder der KEK
Die KEK besteht aus sechs unabhängigen weisungsfreien Sachverständigen des Rundfunk- und des
Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Die Mitglieder der
KEK und zwei Ersatzmitglieder werden von den Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf
Jahren einvernehmlich berufen, eine Wiederberufung ist zulässig. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.
Die Mitglieder der KEK sind:
Prof. Dr. Dieter Dörr (Vorsitzender)
Prof. Dr. Insa Sjurts (Stellvertretende Vorsitzende)
Prof. Dr. Peter M. Huber
Dr. Hans-Dieter Lübbert
Prof. Dr. K. Peter Mailänder
Dr. Michael Rath-Glawatz
Dipl.-Kfm. Adolf Eiber (Ersatzmitglied)
Dr. Christoph Wagner (Ersatzmitglied)
11
2.4
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der KEK hat ihren Sitz in Potsdam. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben
sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag und der Geschäftsordnung der KEK. Ihr Leiter führt die Geschäfte im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Schriftstücke an die KEK sind an die Geschäftsstelle zu
richten.
Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind:
Bernd Malzanini (Leiter der Geschäftsstelle)
Constanze Barz (Wirtschaftswissenschaftliche Referentin)
Dipl.-Kffr. Kerstin Kopf (Kommunikationswissenschaftliche Referentin)
Karen Sokoll, LL.M. (Juristische Referentin)
Kerstin Behrendt (Assistenz)
Doreen Schöttle (Sekretariat)
3
Verfahren im Berichtszeitraum
3.1
Zulassung von Fernsehveranstaltern
Im Berichtszeitraum hat die KEK entschieden, dass der Zulassung der folgenden bundesweiten Fernsehprogramme keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen:
3.1.1
jobTV GmbH – „jobTV24” (Beschluss vom 12.07.2005, Az.: KEK 283)
Die jobTV GmbH hat mit Schreiben vom 06.05.2005 bei der NLM die Zulassung des bundesweiten
Informationsspartenprogramms jobTV24 beantragt. JobTV24 soll ganztägig Sendungen zu Themen
aus der Arbeitswelt zeigen und über einen digitalen Satellitenkanal (ASTRA) frei empfangbar verbreitet werden. Für einen späteren Zeitpunkt ist auch die Weiterverbreitung des Programms über digitale
und analoge Kabelnetze geplant. An der Antragstellerin sind Dr. Rainer Zugehör zu 43,48 %, die Tiburon Unternehmensaufbau GmbH zu 30,43 % sowie Dr. Gunther Bös und die RM Beteiligungsverwaltung GmbH zu jeweils 13,04 % der Anteile beteiligt.
Die Tiburon Unternehmensaufbau GmbH ist eine Unternehmensberatungsgesellschaft. An ihr sind der
geschäftsführende Gesellschafter Daniel Wild und Tim Schwenke jeweils zur Hälfte beteiligt. Sämtliche Anteile an der RM Beteiligungsverwaltung GmbH hält Dr. Roland Metzger, Gründer und vormaliger Vorstandsvorsitzender der Internet-Jobbörse jobpilot AG. Nach Auskunft der Antragstellerin ist
keiner der Beteiligten anderweitig im Rundfunkbereich tätig oder beteiligt.
12
3.1.2
9Live Fernsehen AG & Co. KG – „9Live“ (Beschluss vom 13.09.2005, Az.:
KEK 290)
Die ProSiebenSAT.1 Media AG hat mit Schreiben vom 22.07.2005 der BLM bevorstehende Veränderungen der Beteiligungsstruktur mitgeteilt, die den Wechsel des Zulassungsinhabers für das Fernsehprogramm 9Live erforderlich machten.
Die geschäftsführende Komplementärgesellschaft der bisherigen Veranstalterin NEUN LIVE Fernsehen GmbH & Co. KG wurde auf ihre Alleingesellschafterin EUVÍA Media AG & Co. KG verschmolzen
und diese in 9Live Fernsehen AG & Co. KG umbenannt. Diese Gesellschaft, die übergangsweise die
Lizenz für das Programm 9Live halten soll, soll auf ihre Komplementärgesellschaft 9Live Fernsehen
Verwaltungs AG (ehemals: EUVÍA Media Verwaltungs AG) verschmolzen und in eine GmbH namens
9Live Fernsehen GmbH umgewandelt werden; diese Gesellschaft soll sodann als Veranstalterin für
das Programm 9Live fungieren. Beide Gesellschaften sind 100%ige Tochtergesellschaften der ProSiebenSAT.1 Media AG. Geschäftsführung und Geschäftssitz der Veranstalterin bleiben durch die
Umstrukturierungen unverändert.
Die der Veranstalterin und der ProSiebenSAT.1 Media AG zuzurechnenden Programme SAT.1, ProSieben, Kabel 1, N24 und 9Live erreichten in der Referenzperiode von Juli 2004 bis Juni 2005 bei den
Zuschauern ab 3 Jahren einen Zuschaueranteil in Höhe von insgesamt 22,05 %.
3.1.3
Food Channel GmbH – „Food Channel“ (Beschluss vom 13.09.2005,
Az.: KEK 292)
Mit Schreiben vom 20.06.2005 an die mabb hat die Food Channel GmbH (ehemals: teleMach 2 Fernsehproduktionsgesellschaft mbH) einen Antrag auf Zulassung des bundesweiten Fernsehprogramms
Food Channel gestellt. Das Programm ist als ganztägiges deutschsprachiges digitales Spartenprogramm ausschließlich zum Themenkreis „Food“ (Kochen, Essen, Trinken, Lifestyle etc.) konzipiert und
soll zunächst ausschließlich frei empfangbar über Astra-Satellit verbreitet werden.
Jeweils 50 % der Anteile an der Veranstalterin halten der geschäftsführende Gesellschafter Jörg Weiland und die The Food Professionals Köhnen GmbH.
Jörg Weiland verfügt auch über 75 % der Stimmrechte bei der Video Company Eddé und Weiland KG,
die die Produktionstechnik von Food Channel übernehmen soll. Das Unternehmen ist nach Angaben
der Antragstellerin einer der führenden deutschen Full-Service-Dienstleister für Produktionstechnik,
Studiobetrieb, Liveübertragungen sowie DVD- und Postproduktion. Es hält zudem 25 % der Anteile an
der Park Studios GmbH, die ebenfalls Dienstleistungen für die Film- und Fernsehproduktion anbietet;
die übrigen Anteile halten Jörg Weiland und sein Sohn Robert Weiland.
13
Die The Food Professionals Köhnen GmbH ist als Dienstleistungsunternehmen im Bereich „Food“
tätig. Sie entwickelt und produziert u. a. Kochsendungen und entwirft Marketingstrategien. Das Unternehmen befindet sich im alleinigen Anteilsbesitz ihrer Gründerin und Geschäftsführerin Friederun
Köhnen. Die Antragstellerin und die Beteiligten halten nach eigenen Angaben keine weiteren Beteiligungen an Rundfunkunternehmen in Deutschland.
3.1.4
NBC Germany GmbH – „DAS VIERTE” (Beschluss vom 13.09.2005,
Az.: KEK 296)
Die NBC Germany GmbH hat mit Schreiben vom 11.08.2005 bei der LfM die Zulassung eines frei
empfangbaren 24-stündigen Unterhaltungsspartenprogramms mit dem Schwerpunkt auf US-amerikanischen Spielfilmen und Serien unter dem Namen DAS VIERTE beantragt. DAS VIERTE soll bundesweit sowie in Österreich und der Schweiz analog und digital zunächst ausschließlich über Satellit (Astra), später auch über Kabelnetze verbreitet werden.
Die Antragstellerin veranstaltet bereits das bundesweite, frei empfangbare Fernsehvollprogramm NBC
Europe. An ihr halten die DFA Deutsche Fernsehnachrichten Agentur GmbH 75 % und die NBC Television Investment B.V. 25 % der Anteile. Beide Gesellschafter stehen mittelbar über mehrere Obergesellschaften vollständig im Anteilsbesitz der NBC Universal, Inc. Die NBC Universal, Inc. hält im bundesweiten Fernsehen mittelbar auch sämtliche Anteile an den Veranstalterinnen der Pay-TVProgramme Sci-Fi Channel und 13th Street. Sie ist darüber hinaus an der Veranstalterin des Pay-TVSpartenprogramms The History Channel beteiligt und hatte dort ihre Anteile unlängst erhöht (s. u.
3.2.3).
3.1.5
GIGA Digital Television GmbH i. G. – „GIGA Digital” (Beschluss vom
21.09.2005, Az.: KEK 299)
Die GIGA Digital Television GmbH i. G. hat mit Schreiben vom 31.08.2005 an die HAM die Zulassung
des bundesweiten Fernsehspartenprogramms GIGA Digital mit den Schwerpunkten Internet und Online-Spiele beantragt. Das Programm soll „konvergent“ sein, d. h. dem Zuschauer Möglichkeiten der
Interaktion über das Internet bieten, wie dies bereits bei den im Rahmen des analogen Fernsehvollprogramms NBC Europe ausgestrahlten „GIGA“-Formaten praktiziert wird. Das Programm soll im
deutschsprachigen Raum über Satellit (Astra) verbreitet werden. Ein parallel zum Fernsehsignal ausgestrahlter IP-Datenstream soll es ermöglichen, das Programm interaktiv zu nutzen.
Alleingesellschafterin der Antragstellerin ist die Universal Studios International GmbH, die über mehrere Obergesellschaften vollständig im Anteilsbesitz der NBC Universal, Inc. steht. Die NBC Universal,
Inc. hält im bundesweiten Fernsehen mittelbar auch sämtliche Anteile an den Veranstalterinnen der
Pay-TV-Programme Sci-Fi Channel und 13th Street sowie der frei empfangbaren Programme NBC
Europe und DAS VIERTE (s. o. 3.1.4). Zudem ist sie mehrheitlich an der Veranstalterin des Pay-TVSpartenprogramms The History Channel beteiligt (s. u. 3.2.3).
14
3.1.6
Mobie TV Gesellschaft für mobiles Fernsehen GmbH – „mobie TV“
(Beschluss vom 11.10.2005, Az.: KEK 297)
Die Mobie TV Gesellschaft für mobiles Fernsehen GmbH hat mit Schreiben vom 20.06.2005 und
05.08.2005 bei der BLM die Zulassung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms mobie TV beantragt. mobie TV ist als deutschsprachiges, ganztägiges Pay-per-Channel- und Pay-per-View-Spartenprogramm für den Empfang über mobile Endgeräte konzipiert. Geplant ist, das Programm u. a. über
UMTS zum Empfang für mobile Endgeräte, z. B. Handys, PDAs (Personal Digital Assistants) und
tragbare Spielekonsolen, zu senden.
Die Antragstellerin plant, etwa die Hälfte der Programminhalte selbst zu produzieren und im Übrigen
von verschiedenen Fernsehveranstaltern sowie weiteren Zulieferern z. B. aus der Musikindustrie zu
beziehen und für den Empfang durch mobile Endgeräte redaktionell zu bearbeiten.
Am Stammkapital der Antragstellerin sind ihr Geschäftsführer Arno-Alexander Filbig zu 90 % und
Paul-Ernst Krammling zu 10 % beteiligt. Beide Gesellschafter sind nicht anderweitig im Medienbereich
aktiv oder beteiligt.
3.1.7
NBC Universal International GmbH – „DAS VIERTE“ und „NBC Europe“
(Beschluss vom 21.12.2005, Az.: KEK 302)
Die NBC Germany GmbH, die Veranstalterin des digitalen Fernsehspartenprogramms DAS VIERTE
und des analogen Fernsehvollprogramms NBC Europe, hat mit Schreiben vom 07.10.2005 beantragt,
an ihrer Stelle ihre Obergesellschaft NBC Universal International GmbH (ehemals: Universal Studios
International GmbH) als Veranstalterin dieser Programme zuzulassen. Dies soll der Vereinfachung der
Konzernstruktur dienen. Als höchstpersönliche Rechtsposition kann die rundfunkrechtliche Zulassung
weder durch Vertrag noch durch Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergehen.
Die neue Veranstalterin bedarf der Erteilung einer eigenen Zulassung.
Sowohl die bisherige als auch die neue Veranstalterin sind 100%ige Tochtergesellschaften der NBC
Universal, Inc. Die NBC Universal International GmbH hält mittelbar 75 % an der bisherigen Veranstalterin; die restlichen 25 % der Anteile werden über einen anderen Beteiligungsstrang des Konzerns
gehalten.
Sie ist zugleich an der Veranstalterin von GIGA Digital beteiligt (s. o. 3.1.5). Ihre Muttergesellschaft,
die NBC Universal Deutschland Holding GmbH, hält sämtliche Anteile an der Veranstalterin der Programme 13th Street, Sci-Fi Channel und Studio Universal (s. u. 3.1.8). Der NBC Universal-Konzern
hält zudem die Stimmrechtsmehrheit an der Veranstalterin von The History Channel (s. u. 3.2.3).
15
Die vorgelegten Zuschaueranteile für NBC Europe, 13th Street und Sci-Fi Channel machten im Referenzzeitraum (Oktober 2004 bis September 2005) insgesamt ca. 0,27 % aus. Für das Pay-TVProgramm The History Channel wurden keine Zuschaueranteile oder Angaben zur Programmnutzung
vorgelegt. The History Channel ist in Deutschland über das Kabel-Deutschland-Paket Digital Home,
über das Paket ish Family in Nordrhein-Westfalen und bei Kabel Baden-Württemberg empfangbar. Die
Zuschaueranteile für NBC Europe, 13th Street und Sci-Fi Channel sowie die Abonnentenzahlen für
The History Channel lassen keinen Schluss auf Zuschaueranteile zu, die eine medienkonzentrationsrechtlich erhebliche Höhe erreichen.
3.1.8
NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH – „13th Street“, „Sci-Fi
Channel“ und „Studio Universal“ (Beschluss vom 21.12.2005, Az.: KEK 303)
Im Zuge von Umstrukturierungen zur Vereinfachung der Konzernstrukturen hat die NBC Universal
Global Networks Deutschland GmbH (ehemals: Universal Studios Networks Deutschland GmbH) mit
Schreiben vom 17.10.2005 bei der mabb beantragt, die Zulassungen für die Fernsehprogramme 13th
Street, Sci-Fi Channel und Studio Universal zu erhalten.
Rundfunkrechtliche Zulassungen können als höchstpersönliche Rechtspositionen weder durch Vertrag
noch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden. Die neue Veranstalterin bedarf daher
der Erteilung eigener Zulassungen. Bislang wurden die jeweiligen Sendelizenzen von den 100%igen
Tochtergesellschaften der Antragstellerin 13th Street GmbH (für 13th Street) und Studio Universal
GmbH (für Sci-Fi Channel und Studio Universal) gehalten. Studio Universal wird derzeit nur als Fenster im Programm des Sci-Fi Channel veranstaltet. Die neue Veranstalterin hält darüber hinaus bereits
50 % der Anteile an der Veranstalterin von The History Channel.
3.1.9
Discovery Communications Deutschland GmbH – „Discovery HD“
(Beschluss vom 23.01.2006, Az.: KEK 300)
Mit Schreiben vom 06.09.2005 hat die Discovery Communications Deutschland GmbH, die Veranstalterin der Pay-TV-Spartenprogramme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte,
bei der BLM die Zulassung für ein weiteres bundesweites Fernsehprogramm namens Discovery HD
beantragt. Das Programm soll in hoch auflösender Bildqualität (High Definition Television, HDTV)
ausgestrahlt werden. Es enthält u. a. Dokumentationen und Reportagen der bereits veranstalteten
Programme und wird ebenso wie diese ausschließlich auf der digitalen Pay-TV-Plattform der Premiere
Fernsehen GmbH & Co. KG verbreitet.
Zugleich wurden Beteiligungsveränderungen auf der Stufe der Discovery Communications, Inc. (DCI)
angezeigt, die mittelbar sämtliche Anteile an der Veranstalterin hält. Im Zuge einer Umstrukturierung
des Liberty-Media-Konzerns ist anstelle der Liberty Media Corporation, die bislang 49,2 % der Anteile
hielt, nunmehr die Discovery Holding Company in Höhe von 50 % an DCI beteiligt. Bei der Discovery
Holding Company bestehen dieselben Beteiligungsverhältnisse wie zuvor bei der Liberty Media Cor16
poration, an deren Stelle nun Liberty Global, Inc. als neue Dachgesellschaft der von DCI getrennten
Geschäftsbereiche tritt. An der Discovery Holding Company (wie auch an der Liberty Global, Inc.) ist
John Malone zu 29 % der stimmberechtigten Anteile beteiligt, die Comcast Corporation hält 5,6 %;
65,4 % befinden sich in Streubesitz. Die weiteren DCI-Gesellschafter Cox Communications, Inc. und
die Advance Publications, Inc./Newhouse Publications, Inc. erhöhen ihre Anteile von jeweils 24,6 %
auf 25 % bzw. 24,998 %. Der Unternehmensgründer und Vorsitzende der Geschäftsführung John S.
Hendricks reduziert seinen Anteil von 1,6 % auf 0,002 %.
DCI bezeichnet sich als weltweit führendes Medien- und Entertainment-Unternehmen im nichtfiktionalen Bereich. Ihre Tochterunternehmen veranstalten weltweit eine Vielzahl von Spartenprogrammen, u.
a. unter den Marken Animal Planet, Discovery Channel, Travel Channel, Discovery Kids und Discovery Health Channel. DCI produziert und vermarktet auch Videos, DVDs, Fachbücher, Multimediaprodukte und Retail-Artikel.
Discovery HD ist der Veranstalterin und ihren Obergesellschaften Discovery Germany LL.C. und DCI
zuzurechnen, ebenso wie bereits die Programme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery
Geschichte. Nach dem Kenntnisstand der KEK zu den gesellschaftsrechtlichen Regelungen bei DCI
kann eine Zurechnung der Programme über DCI hinaus, d. h. zur Discovery Holding Company und
ihrer Schwestergesellschaft Liberty Global Inc., nicht erfolgen. Damit entfällt der Zurechnungszusammenhang zu den Programmen, die Liberty Global Inc. zugerechnet werden (Extreme Sports Channel,
Club).
3.1.10
Alfra Medien Holding GmbH – „Body in Balance“ (Beschluss vom
07.02.2006, Az.: KEK 312)
Die Alfra Medien Holding GmbH hat mit Schreiben vom 06.11.2005 bei der LMK die Zulassung zur
Veranstaltung eines bundesweiten Pay-TV-Spartenprogramms unter dem Arbeitstitel Body in Balance
beantragt. Das Programm soll Anleitungen, Übungen und allgemeine Beiträge zu den Themen Yoga,
Fitness und Wellness in englischer Sprache (gegebenenfalls später auch in deutscher Synchronisation) enthalten. Es soll verschlüsselt über Kabelnetze in Deutschland, Skandinavien und den BeneluxLändern verbreitet werden. In Deutschland ist die Verbreitung über die Plattform der Decimus GmbH –
einer 100%igen mittelbaren Tochtergesellschaft der PrimaCom AG – beabsichtigt. Die Antragstellerin
strebt den Abschluss weiterer Plattformverträge an. Darüber hinaus ist die Verbreitung des Programms im Internet geplant.
An der Antragstellerin sind jeweils zu 50 % der Anteile der Geschäftsführer Frank Apfel und Alexander
Holland beteiligt. Weder die Antragstellerin noch ihre Gesellschafter sind anderweitig im Medienbereich in Deutschland aktiv.
17
3.1.11
TeleBazaar Marketing GmbH – „Dügün TV“ (Beschluss vom 07.02.2006,
Az.: KEK 315)
Die TeleBazaar Marketing GmbH hat mit Schreiben vom 24.11.2005 bei der LfM die Zulassung zur
Veranstaltung des bundesweiten, überwiegend türkischsprachigen Fernsehspartenprogramms Dügün
TV beantragt. Das Programm soll u. a. Shows, Musik-, Magazin- und Beratungssendungen rund um
die Themen Hochzeit („Dügün“), Partnerschaft, Ehe und Familie enthalten.
Die Antragstellerin produziert Teleshoppingformate u. a. für die türkischen Sender atv, Kanal D und
TGRT. Seit Mitte 2004 bietet sie ein eigenes ganztägiges Teleshoppingprogramm unter dem Namen
TürkShop an, das über den Satelliten Eurasiasat 1 ausgestrahlt wird. Sämtliche Geschäftsanteile an
der Antragstellerin hält der Geschäftsführer Mehmet Çoban. Herr Çoban ist auch für die Sonfilm Marketing, Film und TV GmbH tätig, die seit Juni 2005 das bundesweite deutsch-türkischsprachige Fernsehvollprogramm TürkShow veranstaltet. Auch im Rahmen dieses Programms werden Teleshoppingfenster der Antragstellerin ausgestrahlt.
3.1.12
XXP TV Das Metropolen Programm GmbH & Co. KG – „XXP“ (Beschluss
vom 07.02.2006, Az.: KEK 316)
Die XXP TV Das Metropolen Programm GmbH & Co. KG, Veranstalterin des bundesweiten Fernsehvollprogramms XXP, hat mit Schreiben vom 06.01.2006 bei der mabb die Verlängerung der Sendeerlaubnis für XXP um sieben Jahre beantragt. Die derzeit gültige Zulassung in der Fassung des Bescheids der mabb vom 18.02.2003 hat zwar noch eine Laufzeit bis zum Ablauf des 30.04.2008, jedoch
benötigt XXP TV aufgrund von beabsichtigten Beteiligungsveränderungen eine neue Sendeerlaubnis:
Demnach beabsichtigt die Discovery Beteiligungs-GmbH & Co. KG, die mittelbar vollständig im Anteilsbesitz der Discovery Communications, Inc. (DCI) steht, sich als Kommanditistin mit 98 % der Kapitalanteile an der Veranstalterin zu beteiligen und zugleich sämtliche Anteile an ihrer Komplementärgesellschaft ohne Kapitaleinlage, der XXP TV Verwaltungsgesellschaft mbH, zu übernehmen (zu den
Beteiligungsverhältnissen bei DCI s. o. 3.1.9). Die bisher jeweils mit 50 % der Kommanditanteile an
der Veranstalterin beteiligten Gesellschafter DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH
und Spiegel TV GmbH halten künftig nur noch jeweils einen Anteil von 1 %.
XXP ist nunmehr der Discovery Beteiligungs-GmbH & Co. KG und ihren Obergesellschaften bis zur
Stufe der Discovery Holding Company zugerechnet. Ihnen werden außerdem die Programme Discovery Channel, Animal Planet, Discovery Geschichte und Discovery HD zugerechnet. Ob der DCTP
Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH und der Spiegel TV GmbH das Programm gemäß
§ 28 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 RStV aufgrund der für einen Übergangszeitraum bis zum 31.08.2006 vereinbarten fortgesetzten Programmzulieferung und -gestaltung weiterhin zuzurechnen ist, konnte dahinstehen. Ob XXP nach dieser Übergangsphase DCTP oder Spiegel TV aufgrund fortgesetzter Pro18
grammzulieferungen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 RStV zuzurechnen sein wird, konnte mangels
konkretisierter Programmplanungen nicht beurteilt werden.
Nach den vorgelegten Daten erreichte XXP in der Referenzperiode von Januar bis Dezember 2005
einen durchschnittlichen Zuschaueranteil in Höhe von ca. 0,17 %. Für die Pay-TV-Programme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte wurde der interne Marktanteil an der gesamten Premierenutzung mitgeteilt; er erreichte in der Referenzperiode ca. 9,1 %. Geht man von der Annahme aus, dass der Zuschaueranteil aller Programme der Premiereplattform, bezogen auf eine die
Gesamtbevölkerung berücksichtigende Grundgesamtheit, in der Referenzperiode bei ca. 2,4 % lag,
belief sich der gemeinsame Zuschaueranteil dieser Pay-TV-Programme ungefähr auf 0,22 %.
3.1.13
Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG – „Big Brother“ (Beschluss vom
15.02.2006, Az.: KEK 307-1, 307-2 und 317)
Die Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 09.01.2006 bei der BLM die Zulassung des bundesweiten digitalen Unterhaltungsspartenprogramms Big Brother beantragt. Es zeigt in
Zusammenstellungen von Live-Streams eine Gruppe von Personen in einem abgeschlossenen
Wohnbereich, die über mehrere Monate hinweg täglich 23 Stunden lang gefilmt werden. Big Brother
wurde zuvor auf Grundlage eines zwischen der BLM und der Antragstellerin geschlossenen öffentlichrechtlichen Vertrags gemäß Art. 30 Bayerisches Mediengesetz (BayMG) erprobt. Das Programm wird
ebenso wie die anderen von der Antragstellerin veranstalteten Programme exklusiv verschlüsselt auf
ihrer Pay-TV-Plattform verbreitet.
Die Antragstellerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Premiere AG. Für diese wurden zugleich
folgende Beteiligungsveränderungen angemeldet: Die Fernseh Holding III S.A.R.L. verkaufte Aktien
der Premiere AG im Umfang von 25,3 % des Grundkapitals zum Zweck ihrer Weiterveräußerung an
die Investmentbank Lehman Brothers International (Europe) und reduzierte dadurch ihre Beteiligung
an der Premiere AG von 33,8 % auf ca. 8,44 %. Lehman Brothers International (Europe) veräußerte
das gesamte Aktienpaket an dritte Investoren, von denen keiner 5 % oder mehr der Anteile erworben
hat.
Sodann erwarb eine Tochtergesellschaft der Investmentberatungsgesellschaft The Capital Group
Companies, Inc. 5,52 % des Grundkapitals der Premiere AG aus dem Streubesitz, der sich somit noch
auf 71,12 % der Premiere-Aktien beläuft. Die übrigen Anteile (14,91 %) hält unverändert die Fernseh
Holding S.A.R.L. im alleinigen Anteilsbesitz des Vorstandsvorsitzenden Dr. Georg Kofler (davon jeweils 0,5 % treuhänderisch für die Vorstandsmitglieder Michael Börnicke und Hans Seger).
Die Unternehmensgruppe The Capital Group Companies, Inc. verwaltet Vermögen von privaten und
institutionellen Anlegern. Nach Unternehmensangaben umfassen ihre von der Capital Research and
Management Company verwalteten American Funds ein Anlagevermögen von insgesamt mehr als
750 Mrd. US-Dollar und die zur Capital Guardian Trust Company gehörigen Fonds ein Anlagevermö19
gen von ca. 300 Mrd. US-Dollar. Sonstige Medienbeteiligungen der Unternehmensgruppe sind nicht
bekannt. In der Vergangenheit waren Fondsgesellschaften der Capital Research and Management
Company an Unternehmen der KirchGruppe beteiligt, u. a. an der damaligen Muttergesellschaft der
Antragstellerin KirchPayTV GmbH & Co. KGaA.
Der Antragstellerin und der Premiere AG werden die von der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG
veranstalteten Programme und die auf ihrer Pay-TV-Plattform veranstalteten Drittprogramme GoldStar
TV, Heimatkanal, Hit24, Beate Uhse TV, Classica und Focus TV zugerechnet. Diese Programme erzielten in den beiden relevanten Referenzperioden einen Zuschaueranteil von ungefähr 1,6 %.
Nachdem die Fernseh Holding III S.A.R.L. ihre Beteiligung an der Premiere AG nunmehr auf 8,44 %
vermindert hat, sind ihr, der Finanz Fernseh Holding S.A.R.L. und den Permira-Fonds die PremiereProgramme nicht mehr zuzurechnen.
3.1.14
SevenSenses GmbH – „Sat.1 Comedy“, „kabel eins classics“, „Movie
Channel“ und „Lifestyle“ (Beschluss vom 07.03.2006, Az.: KEK 291)
Mit Schreiben vom 29.07.2005 an die mabb hat die SevenSenses GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der ProSiebenSAT.1 Media AG, die Zulassung von vier ganztägigen digitalen Pay-TVUnterhaltungsspartenprogrammen beantragt. Es handelt sich um die Programme Sat.1 Comedy, Movie Channel, kabel eins classics und Lifestyle. Sie sollen verschlüsselt über Kabel verbreitet und auf
verschiedenen Plattformen vermarktet werden. Konkret ist beabsichtigt, zunächst die Programme
Sat.1 Comedy und kabel eins classics auf der Plattform der Kabel Deutschland Vertrieb & Service
GmbH & Co. KG und, daran angeschlossen, auf der Plattform der Kabel Baden-Württemberg GmbH &
Co. KG zu verbreiten sowie die Programme Sat.1 Comedy und Movie Channel über die gemeinsame
Plattform der iesy Hessen GmbH & Co. KG und der ish NRW GmbH auszustrahlen.
Mit Schreiben vom 08.08.2005 meldete die Axel Springer AG Beteiligungsveränderungen bei SAT.1,
ProSieben, Kabel 1, N24 und 9Live infolge der geplanten Übernahme sämtlicher stimmberechtigter
Anteile an der ProSiebenSAT.1 Media AG an. Die Anmeldung erfolgte nicht im Namen der SevenSenses GmbH. Mit Beschluss vom 10.01.2006, Az.: KEK 293, hat die KEK festgestellt, dass durch die
angemeldeten Beteiligungsveränderungen vorherrschende Meinungsmacht entstünde und sie daher
nicht als medienkonzentrationsrechtlich unbedenklich bestätigt (s. u. 3.2.8 und 6.1). Die ProSiebenSAT.1 Media AG hat daraufhin erklärt, dass der Vertrag über den Erwerb der Anteilsmehrheit durch
die Axel Springer AG aufgrund der ablehnenden Entscheidungen der KEK und des Bundeskartellamts
nicht durchführbar ist; ein Abschluss der Rechtsmittelverfahren sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
absehbar. Der Entscheidung waren daher die bestehenden Beteiligungsverhältnisse bei ProSiebenSAT.1 zugrunde zu legen.
Diese stellen sich wie folgt dar: Das Grundkapital der ProSiebenSAT.1 Media AG setzt sich je zur
Hälfte aus stimmberechtigten Stammaktien und stimmrechtslosen Vorzugsaktien zusammen. 75,1 %
20
der Stammaktien hält unmittelbar die P7S1 Holding L.P.; je 24,9 % der Stamm- und der Vorzugsaktien
hält die SAT.1 Beteiligungs GmbH, an der die P7S1 Holding L.P. mit 51,81 % und die Axel Springer
AG mit 48,19 % beteiligt sind; 75,1 % der Vorzugsaktien befinden sich in Streubesitz. Die die ProSiebenSAT.1 Media AG betreffenden Entscheidungen ihrer Hauptaktionärin P7S1 Holding L.P. werden
auf der Ebene ihrer Muttergesellschaft German Media Partners L.P. getroffen (GMP). Den größten
Anteil an GMP halten Unternehmen der Saban-Gruppe (24,9 %) unter der unternehmerischen Leitung
von Haim Saban. Sie beherrscht GMP aufgrund ihres gesellschaftsvertraglich abgesicherten bestimmenden Einflusses auf die Geschäftspolitik. Neben Saban sind an GMP Fondsgesellschaften der
sechs US-amerikanischen Investmentunternehmen Bain Capital Investors LL.C., Hellman & Friedman
LL.C. und Thomas H. Lee Company/Putnam Investment Holdings, Inc. (jeweils mit insgesamt
18,87 %), Providence Equity Partners, Inc. (11,32 %), Quadrangle Group LL.C. (6,04 %) sowie Alpine
Equity Partners (1,13 %) beteiligt.
Die ProSiebenSAT.1 Media AG hält auch sämtliche Anteile an den Veranstaltern der Programme
SAT.1, ProSieben, Kabel 1, N24 und 9Live. Im maßgeblichen Referenzzeitraum (August 2004 bis Juli
2005) erreichten diese Programme einen Zuschaueranteil von insgesamt 22,06 %.
Demgegenüber plant ProSiebenSAT.1 mit den beantragten Programmen nunmehr den Einstieg in das
Bezahlfernsehen. Damit wird im bundesweiten Fernsehen erstmals seit Auflösung der KirchGruppe im
Jahr 2002 wieder eine der beiden großen Free-TV-Senderfamilien zugleich im Pay-TV aktiv sein. Angesichts der im Verhältnis zur Gesamtheit der bundesweiten Fernsehzuschauer derzeit noch verhältnismäßig geringen Abonnentenzahlen von Kabel Deutschland und ish/iesy ist allerdings in absehbarer
Zeit nicht zu erwarten, dass die Zuschaueranteile der beantragten Programme für die am gesamten
bundesweiten Fernsehen orientierte medienkonzentrationsrechtliche Prüfung von Bedeutung sein
werden.
Da gemäß dem mit der Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG geschlossenen Plattformvertrag wesentliche Programmentscheidungen der Veranstalterin von der Zustimmung der Plattformbetreiberin abhängig sind, sind dieser die künftig auf ihrer Plattform verbreiteten Programme Sat.1
Comedy und kabel eins classics gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV medienkonzentrationsrechtlich zuzurechnen. Der Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG werden ferner die
Programme Kinowelt TV, Gusto, Wein TV, The History Channel, Games TV, Spiegel TV – xxp digital
und GUTE LAUNE TV zugerechnet.
Zu den Zuschaueranteilen der auf der Plattform von Kabel Deutschland veranstalteten Programme
liegen der KEK keine Angaben vor. Einer Pressemitteilung von Kabel Deutschland vom 17.01.2006
zufolge abonnierten zum 31.12.2005 ca. 400.000 Kunden die Paketangebote von Kabel Deutschland,
davon bezogen rund 260.000 Kunden das Paket Kabel Digital Home und die übrigen das Fremdsprachenpaket Kabel Digital International.
21
Für eine Zurechnung der Programme Sat.1 Comedy und Movie Channel zur iesy Hessen GmbH & Co.
KG und der ish NRW GmbH bestehen dagegen auf Grundlage der vorgelegten Vereinbarung keine
Anhaltspunkte.
3.1.15
DTTV Sender-Betriebsgesellschaft mbH i. G. – „DTTV“ (Beschluss vom
07.03.2006, Az.: KEK 318)
Die in Gründung befindliche DTTV Sender-Betriebsgesellschaft mbH hat mit Schreiben vom
01.12.2005 bei der LfM die Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten türkischsprachigen, mit
deutschen Untertiteln versehenen Fernsehvollprogramms DTTV beantragt. Die Antragstellerin plant,
das Programm frei empfangbar digital über Satellit (zunächst nur über Eurasiasat 1/Turksat 2A) zu
verbreiten.
An der Antragstellerin hält Hidir Düzgün 76 %, seine Neffen Bülent Düzgün und Yalcin Düzgün halten
jeweils 12 % der Anteile. Yalcin Düzgün ist zugleich alleiniger Geschäftsführer. Weder die Antragstellerin noch ihre Gesellschafter sind nach eigenen Angaben anderweitig im Medienbereich aktiv oder
beteiligt.
3.1.16
souvenirs from the earth GmbH – “souvenirs from the earth” (Beschluss
vom 07.03.2006, Az.: KEK 322)
Die souvenirs from the earth GmbH hat mit Schreiben vom 30.05.2005 bei der LfM die Zulassung zur
Veranstaltung eines gleichnamigen „Videokunstprogramms“ beantragt. Das geplante Programm besteht aus speziell für das Fernsehen produzierten Videofilmen, die mit elektronischer Musik unterlegt
sind. Die LfM hat gemäß dem Beschluss der Prüfgruppe der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM) das beantragte Angebot als Rundfunk eingestuft; daran ist die
KEK gebunden.
Das Programm soll frei empfangbar zunächst ausschließlich in Frankreich über das Internet verbreitet
und im Rahmen von ADSL-Angeboten vermarktet werden. Die Antragstellerin plant, nach etwa zwei
Jahren auch die Verbreitung über Kabel und Satellit in Deutschland und anderen europäischen Staaten aufzunehmen.
Die Antragstellerin produziert Videofilme u. a. für den Verkauf als DVD in Museumsshops. An ihr ist
der Geschäftsführer Marcus Kreiss zu 99 % der Geschäftsanteile beteiligt, 1 % hält Cornelis Gollhardt.
Die Beteiligten veranstalten bislang keine Fernsehprogramme.
22
3.1.17
MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH – „DMB 2“ und „DMB 3“
(Beschluss vom 11.04.2006, Az.: KEK 324)
Die MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 27.01.2006 bei der HAM
einen Antrag auf Zulassung von zwei bundesweiten Fernsehspartenprogrammen unter den Arbeitstiteln DMB 2 und DMB 3 gestellt. Die Antragstellerin beabsichtigt, diese Programme zusammen mit
weiteren Angeboten auf einer digitalen Programmplattform für mobile Rundfunkdienste mit Verbindung
zur Mobilfunktechnik zu vermarkten. Sie hat sich in verschiedenen Bundesländern für die koordiniert
von den Landesmedienanstalten ausgeschriebenen terrestrischen digitalen Übertragungskapazitäten
für Rundfunkdienste im DMB-Standard (Digital Multimedia Broadcasting) beworben. Auf der Grundlage dieses abgestimmten Ausschreibungsverfahrens wurden der Antragstellerin bis zum Beschlusszeitpunkt Übertragungskapazitäten für mindestens drei Jahre in Baden-Württemberg, NordrheinWestfalen, Sachsen, Thüringen, Saarland, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Bayern und Hamburg
zugeteilt. In Berlin-Brandenburg hat die mabb, die sich nicht an dem koordinierten Verfahren der Landesmedienanstalten beteiligt hat, die beiden verfügbaren L-Band-Blöcke an zwei Plattformbetreiber,
an die MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH und an die Walk’n Watch Gesellschaft für mobiles
Fernsehen GmbH (s. u. 3.1.18), vergeben. Sollte einer der beiden Plattformbetreiber verzichten, so
kann der andere beide Blöcke nutzen. Darüber hinaus wurden als Pilotprojekt in den Ballungsräumen
Hannover, Hamburg und Berlin-Brandenburg Übertragungskapazitäten auch für DVB-H (Digital Video
Broadcasting - Handheld) ausgeschrieben, auf die sich die Antragstellerin ebenfalls beworben hat. Die
Vergabeentscheidungen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalten waren zum Beschlusszeitpunkt noch nicht erfolgt.
Dort, wo die Antragstellerin den Zuschlag erhalten hat, stehen ihr DMB-Übertragungskapazitäten für
bis zu 4 Fernsehkanälen zur Verfügung. Sie beabsichtigt, auf der DMB-Plattform die externen Fernsehprogramme ZDF (unverschlüsselt) und N24 (verschlüsselt) zeitgleich und unverändert zu übertragen sowie zwei Fernsehprogramme selbst zu veranstalten und zu verbreiten, für die sie bei der
HAM die bundesweite rundfunkrechtliche Zulassung beantragt hat.
Das Spartenprogramm unter dem Arbeitstitel DMB 2 soll überwiegend aus Musikvideos und Informationen bestehen. Es soll vollständig von der zum Viacom-Konzern gehörigen MTV Networks GmbH &
Co. OHG zugeliefert werden. Unter dem Arbeitstitel DMB 3 ist ein Programm beantragt, das aus Comedy- und Entertainmentformaten besteht. Die Programminhalte sollen – zunächst ebenfalls vollständig – von der ProSiebenSAT.1 Media AG zugeliefert werden. Die HAM hat entsprechend dem Beschluss der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz der Landesmedienanstalten (GSPWM) vom 20.02.2006 die Antragstellerin als künftige Veranstalterin von DMB 2 und DMB
3 eingestuft. Die Antragstellerin plant, die Fernsehprogramme mit Hörfunkprogrammen sowie Zusatzdiensten (lokale Nachrichten, Wettervorhersage etc.) in einem Multiplex technisch zusammenzuführen, zu verschlüsseln und das Signal mittels DMB im sogenannten L-Band verbreiten zu lassen.
23
Die Antragstellerin hält nach eigenen Angaben im Medienbereich keine über 1 % liegenden Beteiligungen. An ihr sind die Grazia Equity GmbH zu 33,75 %, die Catharina GmbH zu 33,17 %, Henrik
Rinnert zu 16,64 %, die Ammax Verwaltungs GmbH zu 9,81 % und die J² Verwaltungs GmbH zu
6,63 % der Anteile beteiligt.
Sämtliche Anteile an der Grazia Equity GmbH, die im Bereich der Finanzierung und Förderung von
Unternehmensgründungen und -weiterentwicklungen sowie Wagniskapitalgabe tätig ist, hält die 5 R
Private Equity GmbH im Anteilsbesitz von Mitgliedern der Familie Rauschenbusch. Alleingesellschafter der Beteiligungsgesellschaft Catharina GmbH ist der Unternehmer Jürgen Stender. Der geschäftsführende Gesellschafter Henrik Rinnert ist als Rechtsanwalt tätig. Die Ammax Verwaltungs GmbH ist
auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung aktiv. Ihr Alleingesellschafter ist Dieter Ammer. An der
Beteiligungsgesellschaft J² Verwaltungs GmbH halten die Eheleute Julia Heraeus und Jan Rinnert
jeweils die Hälfte der Anteile. Jan Rinnert ist der Bruder des Geschäftsführers der Antragstellerin Henrik Rinnert. Keiner der Beteiligten ist nach Auskunft der Antragstellerin anderweitig im Medienbereich
aktiv oder beteiligt (geringfügige Beteiligungen bis zu 1 % blieben außer Betracht).
Die beantragten Programme werden der Antragstellerin und den an ihr Beteiligten Grazia Equity
GmbH, 5 R Private Equity GmbH (Familie Rauschenbusch) und Catharina GmbH (Jürgen Stender)
zugerechnet. Aufgrund der Gestaltung eines wesentlichen Teils der Sendezeit des Veranstalters durch
Programmzulieferungen ist das Programm DMB 2 auch der MTV Networks GmbH & Co. OHG und
das Programm DMB 3 der ProSiebenSAT.1 Media AG zuzurechnen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV).
Die Programme der Viacom-Gruppe erreichten in Deutschland im maßgeblichen Referenzzeitraum
von Januar bis Dezember 2005 Zuschaueranteile von ca. 1,5 %, die Zuschaueranteile der Programme
der ProSiebenSAT.1-Gruppe lagen bei 22,2 %. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Zulassung von
DMB 2 und DMB 3 die Beteiligten oder die Zulieferer vorherrschende Meinungsmacht erlangen könnten, lagen nicht vor.
3.1.18
Walk’n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen mbH – „Handy Mix“
(Beschluss vom 11.04.2006, Az.: KEK 326)
Die Walk´n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen mbH hat mit Schreiben vom 29.12.2005 bei der
LMS die Zulassung des bundesweiten Fernsehvollprogramms Handy Mix beantragt. Sie hat sich im
Rahmen der laufenden koordinierten Ausschreibungen der Landesmedienanstalten in mehreren Bundesländern um die Zuweisung von terrestrischen digitalen Übertragungskapazitäten für Rundfunkdienste im DMB-Standard auf mobile Endgeräte beworben. Den Zuschlag erhielt jedoch, außer in
Berlin-Brandenburg, die Mitbewerberin MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH (s. o. 3.1.17). In
Berlin-Brandenburg wurden der Antragstellerin einer der beiden verfügbaren L-Band-Blöcke zugeteilt.
Die Antragstellerin plant, auf der DMB-Plattform zeitgleich und unverändert drei Fernsehprogramme
externer Veranstalter auszustrahlen, und zwar das Programm ZDF sowie jeweils ein bereits zugelassenes Programm der ProSiebenSAT.1 Media AG und der RTL-Gruppe. Auf dem vierten Fernsehkanal
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beabsichtigt die Antragstellerin, das Fernsehprogramm Handy Mix zu veranstalten, das aus ggf. auch
zeitversetzt gesendeten Programmsignalen verschiedener Veranstalter sowie aus Eigenproduktionen
zusammengestellt werden soll. Dafür beantragt sie die bundesweite Zulassung als Fernsehvollprogramm. Handy Mix und die übrigen auf der DMB-Plattform verbreiteten Programme sollen frei empfangbar über die Plattform verbreitet werden.
An der Antragstellerin sind Ralph Piller und Dr. Raimund König zu jeweils 40,48 % sowie die Hock
Capital Management GmbH, Dr. Petra Wibbe, die Semi Verwaltung GmbH und die net mobile AG zu
jeweils 4,76 % der Anteile beteiligt.
Der geschäftsführende Gesellschafter Ralph Piller hält 50 % der Anteile an der C.A.M.P. TV Fernsehgesellschaft mbH, die u. a. seit 1989 das als Regionalfensterprogramm im Hauptprogramm von RTL
und SAT.1 ausgestrahlte „Bayern Journal“ veranstaltet. Der zweite geschäftsführende Gesellschafter
der Antragstellerin, Dr. Raimund König, ist nach den vorliegenden Angaben nicht anderweitig im Medienbereich aktiv oder beteiligt. Dies gilt auch für die weiteren Gesellschafter Dr. Petra Wibbe, die
Hock Capital Management GmbH und ihren Alleingesellschafter Frank Hock sowie die Semi Verwaltung GmbH, an der die geschäftsführende Gesellschafterin Regina Immes und Dr. Stefan Immes jeweils 50 % der Anteile halten. Die net mobile AG bietet Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikations- und Informationstechnologie speziell für die Vermarktung im Mobilfunk an, z. B. Vermarktungslösungen für Multimedia-Inhalte und Bezahlsysteme für Dienstleistungen rund um das Handy.
Aktuell besteht nach Auskunft der Antragstellerin die folgende Aktionärsstruktur: Größte Aktionärin mit
insgesamt ca. 33,85 % der Aktien ist die net AG; ferner halten Fondsgesellschaften der Wellington
Partners GmbH ca. 6,96 % und Universal Music Deutschland ca. 5,20 % der Anteile; ca. 53,99 % der
Aktien befinden sich in Streubesitz.
3.1.19
anixe TV Filmproduktion und Fernsehen GmbH & Co. KG – „ANIXE HD“
(Beschluss vom 11.04.2006, Az.: KEK 327)
Die anixe TV Filmproduktion und Fernsehen GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 30.01.2006 bei
der LFK einen Antrag auf Zulassung eines bundesweiten Unterhaltungsspartenprogramms in hoch
auflösender Bildqualität (High Definition Television, HDTV) gestellt. In der Startphase sollen überwiegend Musikvideos, später vor allem Spielfilme und Serien gezeigt werden. Das Programm soll digital
im HD-Standard frei empfangbar über Satellit (Astra Digital HD) verbreitet werden. Zum Empfang des
Programms sind HD-Receiver und entsprechende Endgeräte erforderlich. Die Antragstellerin strebt
ferner an, das Programm über digitale Kabelnetze zu verbreiten.
Die Antragstellerin veranstaltet seit Dezember 2005 musikpark.tv, ein landesweites Fernsehprogramm
mit dem Schwerpunkt auf Musik und Lifestyle in Baden-Württemberg. Sie ist ferner in den Bereichen
Filmproduktion, Synchronisation und Postproduktion tätig. Nach eigenen Angaben hält sie keine Beteiligungen an anderen Medienunternehmen.
25
Sämtliche Kapitalanteile an der Antragstellerin hält die alleinige Kommanditistin Marion Lapidakis. Ihr
Ehemann, Marco Lapidakis, hält sämtliche Anteile an der geschäftsführenden Komplementärgesellschaft anixe TV Verwaltungs-GmbH. Anderweitige Medienaktivitäten oder -beteiligungen von Marion
und Marco Lapidakis sind nicht bekannt.
3.1.20
Arena Sport Rechte und Marketing GmbH – „Arena Bundesliga“ (Beschluss
vom 11.04.1006, Az.: KEK 330)
Die Arena Sport Rechte und Marketing GmbH hat mit Schreiben vom 16.02.2006 bei der LfM einen
Antrag auf Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung eines Fernsehspartenprogramms mit dem vorläufigen Arbeitstitel Arena Bundesliga gestellt. Die Antragstellerin hat im Dezember 2005 die Fernsehrechte an der 1. und 2. Bundesliga für die Spielzeiten bis 2008/2009 erworben. Das beantragte
Programm soll im Wesentlichen die Übertragung dieser Fußballspiele und eine ausführliche Vor- und
Nach-Berichterstattung zum Inhalt haben.
Arena Bundesliga soll verschlüsselt digital u. a. über Kabel und Satellit im deutschsprachigen Raum
verbreitet werden. Die Kabelverbreitung soll in Hessen und Nordrhein-Westfalen auf Grundlage eines
Plattformvertrags mit den Kabelnetzbetreibern iesy GmbH & Co. KG (iesy) und ish NRW GmbH (ish)
erfolgen, die mit der Antragstellerin gesellschaftsrechtlich verbunden sind. Die Verbreitung über weitere Kabelnetze in Deutschland ist beabsichtigt. Im Hinblick auf die Satellitenverbreitung werden von
SES Astra Transponderkapazitäten (Position 19,2 ° Ost) angemietet.
Sämtliche Anteile an der Antragstellerin werden mittelbar von der Kabelgesellschaft iesy gehalten, die
das regionale Kabelnetz in Hessen betreibt. Deren 100%ige Tochtergesellschaft ish betreibt das regionale Kabelnetz in Nordrhein-Westfalen. iesy steht mittelbar vollständig im Anteilsbesitz der Unity
Media GmbH, die seit Ende 2005 sämtliche Anteile an der Tele Columbus GmbH & Co. KG (Tele Columbus) hält. Tele Columbus betreibt in verschiedenen Regionen Kabelnetze der Netzebene 4 und ist
an zahlreichen weiteren Netzebene-4-Betreibern in Deutschland beteiligt.
ish versorgt nach eigenen Angaben ca. 4 Mio. Haushalte in Nordrhein-Westfalen mit Kabelfernsehen
und Radio. An das Kabelnetz von iesy in Hessen sind 1,2 Mio. Kabelhaushalte angeschlossen. Tele
Columbus bezeichnet sich mit 2,6 Mio. Kunden als größten Kabelnetzbetreiber der Netzebene 4 in
Deutschland. Die Unity Media GmbH verzeichnete zum 31.12.2005 119.900 Kunden ihres Digitalfernsehangebots. ish und iesy sowie in Nordrhein-Westfalen auch Tele Columbus bieten in ihren Kabelnetzen neben frei empfangbaren digitalen Programmen unter der Marke „tividi“ auch Pay-TVProgrammpakete an.
An der Alleingesellschafterin der Unity Media GmbH, der Unity Media S.C.A., sind zwei FinakabelFondsgesellschaften in Höhe von insgesamt 38,66 % und zwei AP-Fondsgesellschaften in Höhe von
insgesamt 31,46 % der Anteile beteiligt. Die Finakabelfonds werden von der Investmentgesellschaft
BC Partners Ltd. geleitet, die AP-Fondsgesellschaften von Unternehmen der Investmentgruppe Apol26
lo. Die übrigen 30,43 % der Aktien befinden sich in Streubesitz. Die beteiligten Fondsgesellschaften
halten nach eigenen Angaben keine weiteren Medienbeteiligungen in Deutschland.
Angesichts noch nicht vorhandener Zuschaueranteile des beantragten Programms gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht der Antragstellerin oder der an ihr
beteiligten Unternehmen. Nicht absehbar ist, ob durch die unternehmerische Verbindung von der Programmveranstalterin mit Kabelnetzbetreibern bzw. Anbietern von Pay-TV-Paketen künftig andere
Anbieter in der Veranstaltung von Pay-TV behindert werden. Die Überwachung der Pflicht der zur
Unity Media GmbH gehörenden Plattformbetreiber, Dritten einen diskriminierungsfreien Zugang zu
technischen Plattformen und Programmplattformen zu gewährleisten, hat im Rahmen der §§ 52, 53
RStV zu erfolgen.
3.1.21
iMusic TV GmbH – „I Music One“ (Beschluss vom 08.05.2006, Az.: KEK 325)
Die iMusic TV GmbH hat mit Schreiben vom 16.12.2005 bei der LfM einen Antrag auf Zulassung des
bundesweiten Fernsehspartenprogramms I Music One gestellt. Beantragt ist ein ganztägiges interaktives Unterhaltungsspartenprogramm mit dem inhaltlichen Schwerpunkt auf deutscher und internationaler Musik sowie Mode und Lifestyle. I Music One soll in Deutschland frei empfangbar über Kabel und
Satellit (Astra 19 Grad) verbreitet werden.
Sämtliche Anteile an der Antragstellerin hält die iMedia Holding Ltd. An ihr halten die EDA Acquisitions, LL.C. und Yuriy El jeweils 25 %, Vladislav Martseniouk und Dmitry Zakon jeweils 15 % sowie
Rustem Sultanov und die World Media Ventures, LL.C. jeweils 10 % der Anteile.
An der EDA Acquisitions, LL.C. halten Evgeny Popov 40 %, Denis Ponomarenko 30 % und Alexander
Fidelman 30 % der Anteile. Alexander Fidelman und Yuriy El sind zugleich Vorstände der iMedia Holding Ltd. Vladislav Martseniouk, der Geschäftsführer der Antragstellerin, ist auch Geschäftsführer der
Inter Media GmbH, die für mehrere ukrainische Fernsehunternehmen in Deutschland im Bereich
Rechtehandel und Marketing tätig ist. Dmitry Zakon ist Musikproduzent und organisiert Musikfestivals
und Tourneen. Rustem Sultanov ist Geschäftsführer der Next Media Channels Company. Die World
Media Ventures, LL.C. befindet sich vollständig im Anteilsbesitz von Max E. Orlov. Keiner der Beteiligten ist nach den Angaben der Antragstellerin an weiteren Medienunternehmen in Deutschland beteiligt.
3.1.22
Würfelzucker GmbH i. G. – „Würfelzucker TV“ (Beschluss vom 18.05.2006,
Az.: KEK 332)
Mit Schreiben vom 02.03.2006 hat die zu diesem Zeitpunkt in Gründung befindliche Würfelzucker
GmbH bei der LFK einen Antrag auf Zulassung des bundesweiten Musikspartenprogramms Würfelzucker TV gestellt. Das Programm soll digital frei empfangbar über Satellit (Astra) verbreitet werden. Für
einen späteren Zeitpunkt wird auch die Verbreitung über digitale Kabelnetze und DVB-T angestrebt.
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Die parallele Internetseite (www.würfelzucker.tv) soll eine Plattform für die Zuschauer als „Community“
bilden.
Sämtliche Anteile an der Antragstellerin hält Rechtsanwalt Franz-Josef Rehmann. Die Würfelzucker
GmbH und Franz-Josef Rehmann sind nach eigenen Angaben nicht anderweitig im Medienbereich
beteiligt.
3.1.23
Iran Music GmbH – „Iran Music“ (Beschluss vom 13.06.2006, Az.: KEK 333)
Die Iran Music GmbH hat mit Schreiben vom 13.01.2006 bei der LMK die Zulassung zur Veranstaltung
des bundesweiten Fernsehspartenprogramms Iran Music beantragt. Das ganztägige Musikprogramm
mit dem inhaltlichen Schwerpunkt auf persischer Musik verschiedener Stilrichtungen soll in Farsi (Persisch) ausgestrahlt und gegebenenfalls mit deutschen und englischen Untertiteln versehen werden.
Geplant ist, Iran Music frei empfangbar digital über Satellit (Hotbird) in Deutschland, im übrigen Europa und im Nahen Osten einschließlich Iran zu verbreiten.
Am Stammkapital halten die geschäftsführenden Gesellschafter Morteza Azizzadeh und Millad Azizzadeh jeweils 50 % der Anteile. Morteza Azizzadeh ist auch als geschäftsführender Gesellschafter mit
einem Anteil von 40 % an der Mohajer TV GmbH beteiligt, die seit 2005 das bundesweite persischsprachige Vollprogramm Mohajer TV (MITV) veranstaltet. Er ist ferner Inhaber einer Unterhaltungselektronikfirma sowie für andere persischsprachige Fernsehsender tätig. Sein Sohn und Mitgesellschafter Millad Azizzadeh ist nach eigenen Angaben nicht anderweitig im Medienbereich aktiv.
Das beantragte Programm ist der Antragstellerin und ihren Gesellschaftern zuzurechnen. Morteza
Azizzadeh und somit auch der Antragstellerin wird ferner das Programm MITV zugerechnet. Zuschaueranteile oder sonstige Angaben zur Nutzung des Programms Mohajer TV liegen der Veranstalterin
nicht vor; sie gibt die Zielgruppe der persischsprechenden Personen in Deutschland mit ca. 400.000
an.
3.1.24
Reuters Television Ltd. – „Reuters Broadcast News“ (Beschluss vom
13.06.2006, Az.: KEK 334)
Die Reuters Television Ltd. hat mit Schreiben vom 04.04.2006 bei der LfM die Zulassung zur Veranstaltung des Informationsspartenprogramms Reuters Broadcast News beantragt. Geplant ist ein englischsprachiges, täglich bis zu 24-stündiges Fernsehprogramm mit dem Schwerpunkt auf der Berichterstattung über öffentliche Veranstaltungen und Großereignisse. Das Programm soll von London aus
frei empfangbar über Satellit verbreitet werden. Die Entscheidungen zur Programmgestaltung werden
jedoch in Deutschland getroffen, wo auch das Sendepersonal tätig wird.
Die Reuters Television Ltd. steht vollständig im Anteilsbesitz der Reuters Holdings Ltd., die ihrerseits
eine 100%ige Tochtergesellschaft der Reuters Group plc. ist. Die Reuters Group plc. ist nach eigenen
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Angaben die größte multimediale Nachrichtenagentur der Welt mit über 14.700 Mitarbeitern und 196
Büros in 130 Ländern. Sie beliefert insbesondere Geschäftskunden und Medienunternehmen mit Finanzinformationen und Nachrichten. Außer einer Beteiligung an der indischen Fernsehveranstalterin
Times Global Broadcasting Company Ltd. halten die Reuters Group plc. und ihre Tochterunternehmen
keine weiteren Rundfunkbeteiligungen.
Die 1850/51 in Aachen und London gegründete Reuters Group plc. ist seit 1984 börsennotiert. Zum
Schutz ihrer Unabhängigkeit und Neutralität sieht ihre Satzung vor, dass kein Aktionär 15 % oder
mehr der Aktien halten darf. Zudem hält die Reuters Founders Share Company Ltd. eine unveräußerliche Gründungsaktie, die besondere Stimm- und Vetorechte verleiht. Dies soll verhindern, dass ein
Aktionär oder eine Aktionärsgruppe 30 % der Stimmrechte bei der Reuters Group plc. oder mehr erwirbt. Die Kapitalanteile an der Reuters Group hält eine Vielzahl von Aktionären. Nach Auskunft der
Antragstellerin halten derzeit drei Aktionäre jeweils 5 % oder mehr der Kapitalanteile: Fidelity Investments (UK) hält 8,59 %, Invesco Perpetual 7,32 % und Schroder Investment Management Legal &
General Investment 5,90 %. Die übrigen Aktien (78,19 %) befinden sich in Streubesitz.
Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es, auch unter Berücksichtigung dessen, dass andere Fernsehveranstalter von der Nachrichtenagentur Reuters Nachrichtenmaterial beziehen, keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht.
3.1.25
CB Sächsische Fernseh Center GmbH – „CB Bonus.TV“ (Beschluss vom
13.06.2006, Az.: KEK 335)
Die CB Sächsische Fernseh Center GmbH hat mit Schreiben vom 12.10.2005 bei der SLM einen Antrag auf Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung eines Fernsehvollprogramms unter dem Arbeitstitel CB Bonus.TV gestellt. Das Programm soll neben Informations- und Unterhaltungsformaten Verkaufsprogramme und Spiele enthalten. Die Programminhalte will die Antragstellerin im Wesentlichen
von der Fifty Fit Film und Fernseh GmbH & Co. Betriebs KG beziehen. Vorgesehen ist, CB Bonus.TV
frei empfangbar digital über Satellit (Astra) und Kabel im deutschsprachigen Raum zu verbreiten.
An der Antragstellerin ist die geschäftsführende Gesellschafterin Charlie Bethmann mit 52 % der Anteile beteiligt, 48 % hält Stefan Rössel. Charlie Bethmann ist Film- und Fernsehproduzentin in Dresden. Stefan Rössel ist angestellter Redakteur der Sächsischen Zeitung. An der Fifty Fit Film und Fernseh GmbH & Co. Betriebs KG, die das Programm mitgestaltet, sind Charlie Bethmann und Stefan
Rössel zu jeweils 50 % der Kommanditanteile beteiligt.
Das beantragte Programm ist der Antragstellerin und ihren Gesellschaftern zuzurechnen. Da die Fifty
Fit Film und Fernseh GmbH & Co. Betriebs KG das Programm mitgestaltet und wesentliche Entscheidungen über die Programmgestaltung und die Programmproduktion von ihrer Zustimmung abhängig
sind, ist das Programm CB Bonus.TV auch ihr gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2
RStV zuzurechnen.
29
3.2
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
Die KEK hat im Berichtszeitraum über die Unbedenklichkeit folgender Beteiligungsveränderungen
entschieden oder, im Falle rein konzerninterner Veränderungen, festgestellt, dass sie nicht der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung bedürfen:
3.2.1
MGM Networks (Deutschland) GmbH (Beschluss vom 12.07.2005,
Az.: KEK 277)
Die MGM Networks (Deutschland) GmbH, Veranstalterin des über die Premiere-Plattform ausgestrahlten Pay-TV-Unterhaltungsspartenprogramms MGM Channel, hatte mit Schreiben vom 31.03.2005 bei
der BLM Beteiligungsveränderungen bei ihrer Muttergesellschaft Metro-Goldwyn-Mayer, Inc. angezeigt:
Sämtliche Anteile an Metro-Goldwyn-Mayer hat die MGM Holdings II, Inc. von der Tracinda Corp. und
aus dem Streubesitz übernommen. MGM Holdings II steht vollständig im Anteilsbesitz der MGM Holdings, Inc., an der folgende Unternehmen beteiligt sind: Vier Fondsgesellschaften der Private-EquityGruppe Providence Equity Partners, Inc. halten zusammen 31,5 % der Anteile. Die zur Texas Pacific
Group gehörige Fondsgesellschaft TPG Partners IV L.P. ist mit 21 % der Anteile beteiligt. Ferner halten Sony Corporation of America und die Comcast Studio Investments, Inc. jeweils 20 % der Anteile.
Die zur Credit Suisse Groupe gehörige Fondsgesellschaft DLJ MGM Acquisition LL.C. hält 7,5 %.
Die Providence-Gesellschaften, TPG Partners IV L.P. und Sony Corporation of America beherrschen
auf Grundlage einer Konsortialvereinbarung gemeinsam MGM Holdings und MGM. Daher ist das Programm MGM Channel nicht nur der Veranstalterin und ihren 100%igen Obergesellschaften bis zur
Beteiligungsstufe der MGM Holdings, Inc., sondern nunmehr auch den Providence-Gesellschaften,
der TPG Partners IV L.P. und der Sony Corporation of America bzw. ihren jeweiligen Obergesellschaften zuzurechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 17 AktG). Dagegen wird das Programm unverändert nicht der Plattformbetreiberin Premiere zugerechnet.
Die Europäische Kommission hat die Übernahme von MGM durch das Konsortium mit Beschluss vom
31.03.2005 freigegeben. Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission ist aufgrund des
Zusammenschlusses auf den Märkten, auf denen sowohl Sony als auch MGM tätig sind – Kinovertrieb, Heimunterhaltung und Erteilung von Fernsehlizenzen –, keine spürbare Behinderung des Wettbewerbs im Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem wesentlichen Teil davon zu erwarten, da es
auf jedem einzelnen Markt eine ausreichende Anzahl alternativer Anbieter gibt.
Zur MGM-Gruppe gehören u. a. die Filmproduktionsfirmen MGM Pictures und United Artists Films, die
Fernsehproduktionsfirma MGM Television Entertainment, die MGM Worldwide Television Distribution
sowie Unternehmen in den Bereichen Merchandising, Home Entertainment, Musik und Multimedia.
30
Die MGM-Gruppe betreibt weltweit in über 100 Ländern Fernsehkanäle und vermarktet darüber ihre
Filmbibliothek, die mehr als 4.000 Spielfilme und 10.400 TV-Episoden umfasst. Sie verfügt über keine
weiteren Fernsehbeteiligungen in Deutschland.
Unternehmen der Beteiligungsgesellschaft Providence Equity Partners, Inc. kontrollieren zahlreiche
Fonds, die weltweit in mehr als 20 Ländern Beteiligungen an Unternehmen aus dem Medien- und
Telekommunikationsbereich halten. Im bundesweiten Fernsehen sind Fondsgesellschaften der Gruppe in Höhe von insgesamt 11,32 % der Anteile an der German Media Partners L.P. beteiligt, die ihrerseits mittelbar 75,10 % der Anteile an der ProSiebenSAT.1 Media AG hält und damit an den Veranstaltern der bundesweiten Fernsehprogramme SAT.1, ProSieben, Kabel 1, 9Live und N24 beteiligt ist.
Ferner kontrolliert die Providence-Equity-Gruppe gemeinsam mit Apax Partners und Goldman Sachs
die Kabel Deutschland GmbH, die in 13 deutschen Bundesländern Breitbandkabelnetze betreibt. Ihr
sind daher auch die der Kabel Deutschland GmbH zuzurechnenden Programme Kinowelt TV, Wein
TV, tv.gusto, The History Channel, Games TV, Spiegel TV – xxp digital und künftig das Programm
GUTE LAUNE TV zuzurechnen.
Die Texas Pacific Group zählt zu den weltweit größten Private Equity Fonds. Die Gruppe hält u. a.
Beteiligungen an dem Mobilfunkunternehmen mobilcom AG und dem Satellitenbetreiber Eutelsat.
Die Sony Corporation of America ist die US-amerikanische Tochtergesellschaft des börsennotierten
japanischen Elektronik- und Medienkonzerns Sony Corporation. Dieser stellt u. a. Audio-, Video-/DVDund TV-Geräte, Computer und Spielkonsolen her und produziert dafür entsprechende Inhalte. Zum
Konzern zählt die Division Sony Pictures Entertainment, Inc., die u. a. die Programmbibliothek von
Sony mit 3.500 Filmen und 35.000 TV-Episoden international vermarktet. Ferner gehören dazu die
Filmstudios der Columbia TriStar Motion Picture Group, die Sony Pictures Television Group und Sony
Pictures Home Entertainment. Weitere Tochterunternehmen sind in den Bereichen Produktion von
Video-, Computer- und Onlinespielen, Mobile Entertainment und Merchandising tätig. Die Sony Corporation ist zudem neben der Bertelsmann AG zu 50 % am Musikunternehmen Sony BMG Music Entertainment beteiligt. Im bundesweiten Fernsehen verbreitet die Sony Pictures Entertainment, Inc. auf
Grundlage einer Zulassung der britischen Regulierungsbehörde OFCOM auch das deutschsprachige
Pay-TV-Unterhaltungsprogramm AXN. Eine weitere 100%ige Tochtergesellschaft der Sony Corporation hält Zulassungen für die bundesweiten digitalen Programme GSN und SET, die noch nicht auf
Sendung sind.
Die Comcast Studio Investments, Inc. ist eine Tochtergesellschaft der Comcast Corporation. Diese ist
mit 21,5 Mio. Kunden die größte Kabelnetzbetreiberin in den USA und hält Beteiligungen an zahlreichen Sendern, deren Programme in den USA und zum Teil international verbreitet werden. Sie ist u.
a. auch an der Veranstalterin des Unterhaltungsspartenprogramms E! Entertainment Television beteiligt, das auf Grundlage einer OFCOM-Lizenz veranstaltet und in Deutschland in deutscher Sprache
bzw. mit deutschen Untertiteln verbreitet wird.
31
3.2.2
HV Fernsehbetriebs GmbH (Beschluss vom 12.07.2005, Az.: KEK 282)
Die HV Fernsehbetriebs GmbH, Veranstalterin des Pay-TV-Unterhaltungsspartenprogramms Planet
TV, hatte mit Schreiben vom 26.05.2005 bei der mabb eine mittelbare Beteiligungsveränderung angezeigt: Alexander Trauttmansdorff-Weinsberg hat seine 50%ige Beteiligung an der High View Holding
GmbH auf die Almatex Stiftung, eine Privatstiftung zugunsten seiner Kinder, übertragen. Die restlichen
50 % der Anteile werden weiterhin von Philip Schuman gehalten. Die High View Holding GmbH hält
ihrerseits 93 % der Anteile an der Veranstalterin; 7 % der Anteile liegen bei Markus Schmidt.
Das über die Plattformen der Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG und der ish
GmbH & Co. KG verbreitete Programm Planet TV wird der Veranstalterin, der High View Holding
GmbH, der Almatex Stiftung und Philip Schuman, nicht aber den Plattformbetreibern zugerechnet.
Kabel Deutschland verbreitet Planet TV als Bestandteil des Digitalpaketes Kabel Digital Home. Bei Ish
plus TV ist Planet TV über das Programmpaket ish Family erhältlich.
3.2.3
The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG (Beschluss vom
28.07.2005, Az.: KEK 285)
Die The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG, die seit November 2004 das bundesweite
deutschsprachige Pay-TV-Spartenprogramm The History Channel veranstaltet, hat mit Schreiben vom
09.06.2005 bei der BLM eine Beteiligungsveränderung angemeldet: Die Universal Studios Networks
Deutschland GmbH, die künftig als NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH firmieren
wird, übernimmt 50 % der Kapital- und Stimmrechtsanteile an der Veranstalterin und ihrer Komplementärgesellschaft The History Channel (Germany) Holdings GmbH, die sich bislang im alleinigen
Anteilsbesitz der The History Channel (Germany) Beteiligungs GmbH befanden.
Die Erwerberin ist mittelbar über ihre Muttergesellschaft NBC Universal Deutschland Holding GmbH
(ehemals: Universal Studios Germany Holding GmbH) und weitere Zwischengesellschaften eine
100%ige Tochtergesellschaft der NBC Universal, Inc. Ihre Mitgesellschafterin The History Channel
(Germany) Beteiligungs GmbH steht mittelbar über ihre Muttergesellschaft AETN Germany Holding
LL.C. vollständig im Anteilsbesitz der A & E Television Networks, eines Gemeinschaftsunternehmens
von Hearst Communications, Inc., The Walt Disney Company, Inc. und NBC Universal, Inc.
Mit der Beteiligungsveränderung verstärkt der US-amerikanische Medienkonzern NBC Universal, Inc.
seinen Einfluss auf die Veranstalterin. Der Konzern betreibt in den USA u. a. das NBC Television
Network, 14 eigene Fernsehstationen und verschiedene Kabelsender (z. B. den Wirtschaftsinformationssender CNBC). Neben der Kino- und Fernsehfilmproduktion sind weitere Geschäftsfelder Home
Entertainment, Merchandising sowie Vergnügungsparks und Freizeiteinrichtungen. Im Rahmen des
Prüfverfahrens wurden die Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen bei NBC Universal, Inc. korrigiert. Demnach ist an ihr die General Electric Company mit 80 % der Anteile beteiligt; die Vivendi Universal S.A. und Matsushita Industrial Co. halten zusammen 20 %.
32
NBC Universal werden im bundesweiten Fernsehen neben The History Channel auch die Programme
Sci-Fi Channel, 13th Street und NBC Europe zugerechnet.
The History Channel wird ferner der A & E Television Networks (AETN) sowie ihren Gesellschaftern
Hearst Communications, Inc. und The Walt Disney Company zugerechnet, die AETN gemeinsam mit
NBC Universal beherrschen.
Tochtergesellschaften von AETN veranstalten auch in den USA und zahlreichen anderen Staaten
unter den Marken „The History Channel“ und „The Biography Channel“ Spartenkanäle zu historischen
Themen. AETN verfügt über eine Programmbibliothek von mehr als 4.000 Programmstunden, die
international verwertet wird. AETN verfügt über keine weiteren Rundfunkbeteiligungen in Deutschland.
Sie beliefert das ZDF mit Beiträgen für eine Dokumentarschiene (sonntags, 23:30 Uhr).
Walt Disney ist einer der weltweit größten Medienkonzerne mit Aktivitäten in den Geschäftsbereichen
„Medien-Networks“ (insbesondere Kabelfernsehen und Internet), Freizeitparks, Inhalteproduktion und vermarktung sowie Lizenzprodukte (einschließlich der Unterhaltung von Sportclubs). Im bundesweiten
Fernsehen ist Walt Disney auch an den Veranstaltern der Programme RTL II, Super RTL, Disney
Channel, Jetix, Playhouse Disney und Toon Disney beteiligt. Hearst ist in den USA in den Geschäftsfeldern Zeitungen, Zeitschriften, Fernsehen, Radio, Entertainment/Syndication und interaktive Medien
tätig; anderweitige Medienaktivitäten in Deutschland sind nicht bekannt.
The History Channel wird auf der Plattform der Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG
veranstaltet und der Plattformbetreiberin aufgrund der im Plattform- und Vermarktungsvertrag vorgesehenen Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung zugerechnet.
3.2.4
Deluxe Television GmbH (Beschluss vom 09.08.2005, Az.: KEK 260 und 274)
Die Deluxe Television GmbH hatte mit Schreiben vom 04.01.2005, 29.03.2005 und 06.05.2005 verschiedene, überwiegend bereits vollzogene Veränderungen ihrer Gesellschafterstruktur angezeigt.
Zuvor waren an der Veranstalterin Markus Langemann, die Classic Line Verwaltungs-GmbH und die
MF Falke Medias GmbH zu je einem Drittel der Anteile beteiligt. Aufgrund von mehreren Abtretungsund Veräußerungsvorgängen traten Patrick Martin, die Cosmo GmbH und Dominik Meissner neu in
den Gesellschafterkreis ein, die MF Falke Medias GmbH schied als Gesellschafterin aus. Markus
Langemann erhöhte seine Beteiligung; die Classic Line Verwaltungs-GmbH reduzierte ihre Anteile
(vgl. im Einzelnen 8. Jahresbericht, 3.4.2.1). Damit besteht bei der Veranstalterin die folgende Beteiligungsstruktur:
Markus Langemann
50,20 %
Patrick Martin
28,04 %
Classic Line Verwaltungs-GmbH
10,39 %
33
Cosmo GmbH
9,41 %
Dominik Meissner
1,96 %.
Die Deluxe Television GmbH veranstaltet seit dem 01.04.2005 das frei empfangbare, digitale Fernsehprogramm Deluxe Music. Es wird über Astra-Satellit und Kabel verbreitet. Die Veranstalterin hält
zwei weitere Zulassungen für die Programme Deluxe Classic und Deluxe Nova, die noch nicht veranstaltet werden.
Der geschäftsführende Gesellschafter Markus Langemann ist auch zu 51 % der Anteile an der Villa
Media Gesellschaft zur Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Medienprogrammen mbH (Villa
Media) beteiligt, die den Digital-Radiosender „RADIO DELUXE“ betreibt sowie Fernseh- und Hörfunkformate entwickelt.
Die Classic Line Verwaltungs-GmbH hält 5 % der Anteile an den Regionalfernsehveranstaltern Fernsehen aus Karlsruhe GmbH und Tele Regional Stuttgart AG. Ferner ist sie in Höhe von 12 % an Villa
Media beteiligt. Der Geschäftsführende Alleingesellschafter der Classic Line Verwaltungs-GmbH Stefan Gönnenwein hält direkt weitere 12 % der Anteile an Villa Media sowie 15 % an der Tele Regional
Stuttgart AG und eine geringfügige Beteiligung an der Radio Paradiso GmbH & Co. KG.
Sämtliche Anteile an der Cosmo GmbH hält der zweite Geschäftsführer der Veranstalterin, CosminGabriel Ene. Die Cosmo GmbH wie auch Patrick Martin und Dominik Meissner sind nach Angaben der
Veranstalterin nicht anderweitig im Medienbereich aktiv oder beteiligt.
3.2.5
Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (Beschluss vom 26.10.2005,
Az.: KEK 271-1)
Mit Schreiben vom 14.02.2005 und 21.03.2005 an die BLM und vom 02.03.2005 und 21.03.2005 an
die HAM hatte die Premiere AG, auch namens ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG, verschiedene Beteiligungsveränderungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung ihres Börsengangs angezeigt bzw. angemeldet (vgl. dazu ausführlich 8. Jahresbericht der KEK, 3.4.2.2). Darüber konnte zunächst nicht entschieden werden, solange keine Auskunft über die Beteiligungsverhältnisse bei den beteiligten Permira-Fonds erteilt wurde. Diese Auskünfte hat die Finanz Fernseh Holding S.A.R.L. i. L. schließlich mit Schreiben vom 06.10.2005 erteilt.
Nach Abschluss des Börsengangs mit der Erstnotierung zum 09.03.2005 bestanden bei der Premiere
AG die folgenden Beteiligungsverhältnisse: Größte Aktionärin mit einem Anteil von 33,8 % war die
Fernseh Holding III S.A.R.L., an der mittelbar über die Finanz Fernseh Holding S.A.R.L. mehrere
Permira-Fondsgesellschaften mit zusammen 63 % der Anteile beteiligt sind; die übrigen Anteile halten
34
die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, die Bayerische Landesbank und die Bank für Arbeit und
1
Wirtschaft.
Der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG und ihrer Obergesellschaft Premiere AG werden neben den
von ihr veranstalteten Premiere-Programmen die auf ihrer Pay-TV-Plattform veranstalteten Drittprogramme GoldStar TV, Heimatkanal, Hit24, Beate Uhse TV, Classica und Focus TV Gesundheit zugerechnet.
Diese Programme waren auch der weiterhin größten Premiere-Aktionärin Fernseh Holding III S.A.R.L.
und somit den Permira-Fonds zuzurechnen, auch wenn sie nach dem Börsengang keine Mehrheitsgesellschafterin war: Die Fernseh Holding III verfügte über einen „vergleichbaren Einfluss“ im Sinne
von § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV. Demnach ist die medienkonzentrationsrechtliche Zurechnung auch dann
begründet, wenn ein Einfluss auf den Veranstalter vorhanden ist, der demjenigen eines mit mindestens 25 % am Kapital oder an den Stimmrechten des Veranstalters Beteiligten entspricht.
Für § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV ist mithin das Maß der Interessenberücksichtigung erforderlich, das ein
Gesellschafter des Veranstalters kraft der Veto-Position erwarten kann, die ihm die Sperrminorität für
grundlegende Änderungen des Gesellschaftsverhältnisses einräumt. Dabei kommt es nicht nur auf
gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an. Nach der Begründung zu § 28 RStV sind „sämtliche satzungsmäßigen, vertraglichen oder sonstigen Einflussmöglichkeiten eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen bzw. einen Veranstalter“ zu berücksichtigen. Dafür sind alle maßgeblichen Umstände in eine Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Auch eine Minderheitsbeteiligung auf einer höheren
Beteiligungsstufe kann unter besonderen Umständen einen vergleichbaren Einfluss auf den Veranstalter vermitteln.
Eine Zurechnung zu anderen Beteiligten wurde durch die Umstrukturierung der Premiere-Gruppe und
den Börsengang der Premiere AG nicht begründet. Zwischen Premiere und ihrer Muttergesellschaft
Premiere AG bestehen außerordentlich enge Beziehungen. Aus verschiedenen Anhaltspunkten ist
abzuleiten, dass die Geschäfte von Premiere nunmehr im Wesentlichen auf der Ebene der Premiere
AG geführt werden.
Aus der Gesamtbetrachtung ergab sich, dass der mit einem Stimmenanteil von 33,8 % verbundene
Einfluss der Fernseh Holding III als größte Aktionärin der Premiere AG auf die Geschäftspolitik von
Premiere mit dem Einfluss eines Minderheitsgesellschafters bei Premiere im Sinne von § 28 Abs. 2
Satz 1 RStV vergleichbar war. Demnach waren auch der Fernseh Holding III S.A.R.L., ihrer Hauptgesellschafterin Finanz Fernseh Holding S.A.R.L. und den beteiligten Permira-Fonds die PremiereProgramme weiterhin zuzurechnen. Dabei konnte die spätere Reduzierung des Anteils der Fernseh
Holding III S.A.R.L. durch zwischenzeitliche Aktienverkäufe noch nicht berücksichtigt werden (siehe
dazu oben 3.1.13).
1
Zur Beteiligungsstruktur von Premiere im Einzelnen s. u. die aktuelle Übersicht, Anlage 1, Schaubild 7.
35
3.2.6
MTV Networks GmbH & Co. oHG, VIVA Fernsehen GmbH und VIVA Plus
Fernsehen GmbH (Beschluss vom 28.11.2005, Az.: KEK 304-1 bis -4)
Gegenstand des Verfahrens waren mittelbare Beteiligungsveränderungen bei den Veranstaltern MTV
Networks GmbH & Co. oHG, VIVA Fernsehen GmbH und VIVA Plus Fernsehen GmbH im Zusammenhang mit einer Spaltung ihres Mutterkonzerns Viacom, Inc., die bei der LfM, der HAM und der
mabb mit Schreiben vom 20.10.2005 angemeldet wurden. Die jeweils 100%igen mittelbaren Beteiligungen der Viacom, Inc. an diesen Veranstalterinnen übernahm demnach eine neu ausgegründete
Mantelgesellschaft namens Viacom International, Inc. („New Viacom“), während andere Beteiligungsinteressen von CBS Corp. übernommen wurden. Im Zuge dessen wurde die Konzernstruktur auch auf
den darunter liegenden Beteiligungsstufen neu geordnet.
Bei New Viacom sind die bei der bisherigen Konzernspitze Viacom, Inc. bestehenden Beteiligungsverhältnisse fortgeschrieben: Die National Amusements, Inc. hält mittelbar über eine namensgleiche,
neu gegründete Gesellschaft Viacom, Inc. 77,3 % der Anteile an New Viacom, weitere 6,3 % hält mittelbar Mario J. Gabelli; die übrigen 16,4 % befinden sich in Streubesitz. An der National Amusements,
Inc. hält ein Trust zugunsten von Sumner M. Redstone ca. 66,66 % der Anteile; je ca. 16,66 % halten
Trusts zugunsten von Shari Ellen Redstone und Brent Dale Redstone.
2
Durch die Abspaltung von New Viacom und den Austausch von Zwischengesellschaften ergeben sich
keine Veränderungen der materiellen Beteiligungsverhältnisse oder sonstigen Einflussmöglichkeiten
bei den Veranstalterinnen, so dass diese Strukturmaßnahmen als konzernintern und medienkonzentrationsrechtlich neutral zu beurteilen sind. Sie sind demnach zwar anmeldepflichtig, bedürfen aber
nicht der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung.
3.2.7
job TV GmbH (Beschluss vom 21.12.2005, Az.: KEK 301)
Die JobTV24 GmbH (damals jobTV GmbH) hat mit Schreiben vom 14.10.2005 bei der NLM die geplante Aufnahme von neun weiteren Gesellschaftern angemeldet.
Demnach sollen der Veranstalterin im Zuge einer Kapitalerhöhung folgende Gesellschafter beitreten:
die HUB Holding GmbH mit 5,83 % der Anteile, die BonVenture I GmbH & Co. KG mit 3,64 %, die
Mountain Partners AG mit 2,83 %, die WenVest GmbH mit 2,19 %, die Live Holding AG mit 1,87 %,
Herr Falk Strascheg mit 1,44 %, die EMTW Equity Partners Beteiligungsgesellschaft mbH mit 0,96 %,
Herr Dr. Hellmut Kirchner mit 0,75 % und Herr Christian Mangstl von Sicherer mit 0,53 % der Anteile.
Durch die Kapitalerhöhung reduzieren sich die prozentualen Beteiligungen der bisherigen Gesellschafter wie folgt: Herr Dr. Rainer Zugehör ist noch in Höhe von 34,76 % beteiligt (bislang: 43,48 %);
2
Zur Beteiligungsstruktur von Viacom vgl. Anlage 1, Schaubild 12.
36
die Tiburon Unternehmensaufbau GmbH hält noch 24,33 % der Anteile (bislang: 30,43 %); auf Herrn
Dr. Gunther Bös und die RM Beteiligungsverwaltungs GmbH entfallen jeweils noch 10,43 % des
Stammkapitals (bislang: jeweils 13,04 %).
Die Veranstalterin hält eine Zulassung der NLM für das Spartenprogramm jobTV24 (s. o. 3.1.1), das
zum Beschlusszeitpunkt noch nicht auf Sendung gegangen war. Keiner der neuen Gesellschafter hält
nach ihren Angaben andere Beteiligungen im Medienbereich.
3.2.8
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, ProSieben Television GmbH, Kabel 1 K1
Fernsehen GmbH, N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen
mbH und 9Live Fernsehen AG & Co. KG (Beschluss vom 10.01.2006,
Az.: KEK 293-1 bis -5)
Mit Schreiben vom 08.08.2005 meldeten die Veranstalter der ProSiebenSAT.1-Sendergruppe und ihre
Obergesellschaften sowie die Axel Springer AG bei den zuständigen Landesmedienanstalten BLM,
LMK und mabb das Vorhaben der Axel Springer AG an, sämtliche Anteile an der ProSiebenSAT.1
Media AG zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 10.01.2006 hat die KEK festgestellt, dass die geplanten Beteiligungsveränderungen zu vorherrschender Meinungsmacht der Axel Springer AG führen würden, und ihnen daher die
Unbedenklichkeitsbestätigung gemäß § 29 Satz 1 RStV versagt. Der Prüffall stellte einen Schwerpunkt der Tätigkeit der KEK im Berichtszeitraum dar. Die Entscheidung und ihre Rezeption werden
daher ausführlich in Kapitel 6.1 dargestellt.
3.2.9
primatv broadcasting GmbH (Beschluss vom 10.01.2006, Az.: KEK 295)
Die primatv broadcasting GmbH hat eine mittelbare Beteiligungsveränderung angemeldet: Edeltraud
Klose, die 74 % der Anteile an der Muttergesellschaft der Veranstalterin KVR Kabel- und Versorgungsträgertiefbau, Rohrleitungsbau GmbH (KVR) hält, beabsichtigt, auch die übrigen 26 % von ihrem
Ehemann Hans-Werner Klose zu erwerben. Hintergrund der Anteilsveräußerung ist die Vorschrift des
§ 6 Abs. 3 Nr. 4 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes, wonach Betreibern von Kabelanlagen eine
rundfunkrechtliche Zulassung nicht erteilt werden darf. Herr Hans-Werner Klose ist als Vorstandsmitglied des Kabelnetzbetreibers PrimaCom AG tätig.
Die primatv broadcasting GmbH ist Veranstalterin der bundesweiten Pay-TV-Fernsehprogramme Erotik First, Starblitz und Vitalissimo, die auf der Plattform der Decimus GmbH, einer Tochtergesellschaft
der Kabelnetzbetreiberin PrimaCom AG im Rahmen des Pay-TV-Angebots „primatv“ und zusammen
mit weiteren Programmen im Programmpaket „easy.tv“ verbreitet werden. Sie veranstaltet ferner das
frei empfangbare Hinweisprogramm easy.tv Infotainmentkanal und bietet Pay-per-View-Kanäle an.
Die KVR und Frau Klose sind nicht anderweitig im Medienbereich aktiv oder beteiligt.
37
3.2.10
GIGA Digital Television GmbH (Beschluss vom 10.01.2006, Az.: KEK 310-1)
Die GIGA Digital Television GmbH (GIGA Digital) hat mit Schreiben vom 01.12.2005 bei der HAM die
geplante Aufnahme von zwei weiteren Gesellschaftern angemeldet. Demnach beabsichtigt die bisherige Alleingesellschafterin NBC Universal International GmbH, je 33,4 % ihrer Anteile an die Cuneo
AG und an die Turtle Entertainment GmbH zu veräußern. Dadurch reduziert sich ihre Beteiligung an
der Veranstalterin auf 33,2 %.
Darüber hinaus hat GIGA Digital mit Schreiben vom 12.12.2005 bei der HAM angemeldet, dass die
NBC Universal International GmbH beabsichtigt, einen weiteren Teilgeschäftsanteil an GIGA Digital an
von der Wellington Partners Verwaltungs GmbH verwaltete Fondsgesellschaften zu veräußern. Da
jedoch Details dieses Vorhabens noch nicht feststanden, entschied die KEK auf Antrag der Veranstalterin vorab zunächst über die Unbedenklichkeit des Beitritts von Turtle und Cuneo (zur Beteiligung der
Wellington-Fondsgesellschaften s. u. 3.2.12).
GIGA Digital veranstaltet seit dem 29.09.2005 auf Grundlage einer bis zum 28.09.2015 befristeten
Zulassung der HAM das gleichnamige ganztägige Fernsehspartenprogramm mit den Schwerpunkten
„Internet“ und „Online-Games“. Die inhaltliche Ausrichtung von GIGA Digital soll im Zuge des Beitritts
der neuen Gesellschafter nicht geändert werden. Das Programm wird bundesweit über einen Satelliten des Betreibers SES Astra verbreitet. Einzelne Sendungen werden parallel im Programm DAS
VIERTE ausgestrahlt.
Die bisherige Alleingesellschafterin von GIGA Digital, die NBC Universal International GmbH, veranstaltet selbst auf Grundlage von zwei Zulassungen der LfM die bundesweiten Fernsehprogramme
DAS VIERTE und NBC Europe. Sie steht mittelbar über die NBC Universal Deutschland Holding
GmbH und ihre Muttergesellschaft Universal Studios, Inc. vollständig im Anteilsbesitz der NBC Universal, Inc. (zu deren weiteren Fernsehbeteiligungen s. Anhang 1, Schaubild 6).
Sämtliche Anteile an der Cuneo AG hält ihr Vorstandsvorsitzender Michael Wölfle. Er ist zugleich Geschäftsführer der Contento GmbH, an der die Cuneo AG 92 % der Geschäftsanteile hält. Die Contento
GmbH veranstaltet das bundesweite Fernsehprogramm Games Television (GTV), das in die digitalen
Kabelnetze der Kabel Deutschland GmbH und der Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG eingespeist wird. Michael Wölfle hält darüber hinaus eine Beteiligung von 1 % an der Questico AG, die das
Satellitenfernsehprogramm ASTRO TV betreibt.
Die Turtle Entertainment GmbH betreibt im Internet die Computerspielbörse Electronic Sports League,
die nach eigenen Angaben größte Online-Liga für Computerspiele in Europa. Ihre Gesellschafter sind:
38
Jens Hilgers
17,24 %
Jan-Philipp Reining
15,29 %
Alexander T. Müller
15,29 %
Björn Metzdorf
15,29 %
Ralf Reichert
15,29 %
KK Beteiligungen GmbH
15,14 %
Christoph Lankheit
4,50 %
Dr. Engelhardt Unternehmensbeteiligungen GmbH
1,95 %
Keiner dieser Gesellschafter hält nach Angaben der Veranstalterin andere Beteiligungen im Medienbereich.
Zuschaueranteile für GIGA Digital wurden nicht vorgelegt. NBC Europe erreichte in den 10 Monaten
zwischen Dezember 2004 und September 2005 im Durchschnitt einen Zuschaueranteil von 0,1 %. Auf
dem Verbreitungsweg von NBC Europe wird seit Oktober 2005 das ebenfalls NBC Universal zuzurechnende Programm DAS VIERTE ausgestrahlt, das in den Monaten Oktober und November 2005
bei Zuschauern ab 3 Jahren jeweils Zuschaueranteile von 0,5 % erreichte. Für die Pay-TVProgramme The History Channel und GTV wurden keine Zuschaueranteile oder sonstigen Angaben
zur Programmnutzung vorgelegt. Die vorliegenden Abonnentenzahlen lassen keinen Schluss auf Zuschaueranteile zu, die eine medienkonzentrationsrechtlich erhebliche Höhe erreichen.
3.2.11
L-TV GmbH (Beschluss vom 07.03.2006, Az.: KEK 320)
Die L-TV GmbH (ehemals: L-TV Rems-Murr GmbH), die eine Zulassung für das bundesweit frei empfangbare Fernsehprogramm L-TV hält, hat mit Schreiben vom 16.12.2005 bei der LFK eine geplante
Beteiligungsveränderung angemeldet: Demnach beabsichtigt ihr geschäftsführender Gesellschafter
Manfred Kusterer, den Anteil seines Mitgesellschafters Hans-Martin Fischer in Höhe von 35 % an der
Veranstalterin zu erwerben. Manfred Kusterer verfügt bereits über 65 % der Anteile und wird somit
Alleingesellschafter. Das Programm wird zum Beschlusszeitpunkt noch nicht veranstaltet.
3.2.12
GIGA Digital Television GmbH (Beschluss vom 11.04.2006, Az.: KEK 310-2)
Die GIGA Digital Television GmbH, Veranstalterin des bundesweiten Fernsehspartenprogramms
GIGA Digital, hat mit Schreiben vom 12.12.2005 bei der HAM angemeldet, dass die NBC Universal
International GmbH beabsichtigt, einen Teilgeschäftsanteil an GIGA Digital an eine von der Wellington
Partners Verwaltungs GmbH verwaltete Fondsgesellschaft zu veräußern (s. bereits oben 3.2.10).
Diese Anmeldung wurde mit Schreiben vom 22.02.2006 konkretisiert. Demnach beabsichtigt die Wellington Partners Ventures III Technology Fund L.P., von der NBC Universal International GmbH einen
Teilgeschäftsanteil von 15,2 % zu erwerben sowie im Zuge einer Kapitalerhöhung ihre Beteiligung auf
insgesamt 37,83 % zu erhöhen. Dadurch reduzieren sich die Anteile der übrigen Gesellschafter wie
folgt: Die Turtle Entertainment GmbH und die Cuneo AG halten jeweils 24,49 % (zuvor 33,4 %); die
NBC Universal International GmbH ist noch in Höhe von 13,20 % beteiligt.
39
Die Wellington Partners Ventures III Technology Fund L.P. hält nach Angaben der Veranstalterin keine weiteren Beteiligungen im Medienbereich. Weitere von dem Venture-Capital-Unternehmen Wellington Partners verwaltete Fondsgesellschaften – Wellington Partners Ventures II – sind in Höhe von
60 % an der Veranstalterin des bundesweiten Fernsehspartenprogramms Astro TV und mit 24 % an
der Betreiberin des Teleshoppingprogramms 1-2-3 TV beteiligt.
Nach Vollzug der Anteilsveränderungen ist GIGA Digital, ebenso wie Astro TV, Wellington Partners
zuzurechnen; dagegen wird GIGA Digital den anderen Gesellschaftern, auch unter Berücksichtigung
ihres Einflusses auf die Geschäftspolitik der Veranstalterin, nicht mehr zugerechnet.
Zuschaueranteile liegen weder für GIGA Digital noch für Astro TV vor. Sämtliche nicht von der
AGF/GfK ausgewiesenen Fernsehprogramme (neben GIGA Digital und Astro TV sind dies zahlreiche
weitere Programme, u. a. Terra Nova, Einkaufsfernsehen wie HSE, QVC oder RTL Shop, privates
Regionalfernsehen, fremdsprachige Programme wie CNN, TD 1 oder BBC World, Offene Kanäle und
digitale Pay-TV-Paketangebote) erzielten im Referenzzeitraum Dezember 2004 bis November 2005
zusammen einen Zuschaueranteil von ca. 4,6 %.
3.2.13
Deluxe Television GmbH (Beschluss vom 11.04.2006, Az.: KEK 319 und 321)
Die Deluxe Television GmbH hat mit Schreiben vom 11.01.2006 bei der LFK verschiedene bereits
vollzogene Beteiligungsveränderungen angezeigt, aufgrund derer nun auch die Almeling Vermögensverwaltungs GmbH als Gesellschafterin an der Veranstalterin beteiligt ist und sich unter den Altgesellschaftern Anteilsverschiebungen ergeben haben. Danach bestehen bei der Deluxe Television GmbH
die folgenden Beteiligungsverhältnisse:
Almeling Vermögensverwaltung GmbH
32,94 %
Markus Langemann
25,06 %
Patrick Martin
24,98 %
Cosmo GmbH
8,75 %
Classic Line Verwaltungs-GmbH
6,94 %
Dominik Meißner
1,33 %
Ferner meldete die Veranstalterin mit Schreiben vom 26.01.2006 an, die T-Online Venture Fund
GmbH & Co. KG beabsichtige, der Veranstalterin als weitere Gesellschafterin beizutreten, indem sie
von den bereits beteiligten Gesellschaftern jeweils Teilgeschäftsanteile übernimmt, so dass künftig
folgende Beteiligungsverhältnisse bestehen:
40
Markus Langemann
25,03 %
T-Online Venture Fund GmbH & Co. KG
24,91 %
Patrick Martin
18,76 %
Almeling Vermögensverwaltung GmbH
18,52 %
Cosmo GmbH
6,57 %
Classic Line Verwaltungs-GmbH
5,21 %
Dominik Meissner
1,00 %.
Der Gesellschafter Patrick Martin ist Rechtsanwalt und war nach Presseinformationen ehemals Geschäftsführer der Filmproduktionsfirma Helkon Media AG. Er übt nach Auskunft der Veranstalterin
gegenwärtig keine weiteren Medienaktivitäten aus und verfügt über keine weiteren Beteiligungen im
Medienbereich. Er hält seine Anteile auf Grundlage einer Treuhandvereinbarung vom 01.12.2005
nunmehr treuhänderisch für Herrn Stefan Kallabis, der ebenfalls nicht anderweitig im Medienbereich
aktiv ist (zu den Altgesellschaftern vgl. im Übrigen oben 3.2.4).
Die Almeling Vermögensverwaltung GmbH hält ebenfalls keine weiteren Beteiligungen im Medienbereich. An ihr sind Josef Reich zu 53,00 %, die icoms individual communication software GmbH i. L.
(icoms) zu 37,80 % und die 4 Real Estate GmbH zu 9,20 % beteiligt. Josef Reich hält weitere Medienbeteiligungen u. a. im Bereich der Dokumentarfilmproduktion. Sämtliche Anteile an icoms hält die STS
Infotechnik GmbH, die ihrerseits im Anteilsbesitz von Ute Wenzel, Hartmut Wenzel und Marc Wenzel
steht. Sie halten nach eigenen Angaben keine weiteren Beteiligungen im Medienbereich, ebenso wie
die 4 Real Estate GmbH und ihre jeweils zur Hälfte beteiligten Gesellschafter Kai-Uwe Polysius und
Claus Klokh.
An der Fondsgesellschaft T-Online Venture Fund GmbH & Co. KG ist die T-Online International AG zu
99,00 % beteiligt. Sie ist ein Internet-Service-Provider, betreibt das Internetportal www.t-online.de und
bietet Internetdienste wie Webhosting und E-Mail-Dienstleistungen an. Um die Attraktivität des Internetportals zu erhöhen, kooperiert T-Online mit Medienhäusern wie der Axel Springer AG (bild.tonline.de). Unter der Marke T-Online-Vision gestaltet T-Online ein Video-on-Demand-Angebot. Zusätzlich kann ein Themenportal für Nachrichten, Sport, Unterhaltung und Spiele sowie eine spezielle
E-Mail-Funktion über den Fernsehbildschirm genutzt werden.
An der T-Online International AG hält die Deutsche Telekom AG ca. 90,14 % der Anteile, die übrigen
Aktien befinden sich in Streubesitz. Die Deutsche Telekom AG ist vor allem in den Geschäftsfeldern
Mobilfunk, Festnetz und Internet tätig. Sie hat von der Deutschen Fußball-Liga (DFL) Rechte zur Übertragung der Ersten und Zweiten Fußball-Bundesliga über das Internet für die drei Spielzeiten
2006/2007 bis 2008/2009 erworben. An weiteren bundesweiten Fernsehveranstaltern ist die Deutsche
Telekom AG nicht beteiligt. Größter Aktionär ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Anstalt des
öffentlichen Rechts, die ca. 22,09 % der Aktien hält. Ca. 15,40 % der Aktien befinden sich im Anteilsbesitz der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation. Die übrigen Anteile befinden sich in Streubesitz.
Die Deluxe Television GmbH veranstaltet seit April 2005 das frei empfangbare digitale Fernsehprogramm Deluxe Music und hält zwei weitere Zulassungen für die Programme Deluxe Classic und Delu41
xe Nova, die noch nicht veranstaltet werden. Die Programme sind der Veranstalterin, ihrem Gesellschafter Markus Langemann und (vor dem Beitritt der T-Online Venture Fund GmbH & Co. KG) auch
der Almeling Vermögensverwaltung zuzurechnen.
Ferner sind auf Grundlage sowohl der geltenden Satzungsregelungen als auch der im Entwurf vorgelegten gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen die Programme der T-Online Venture Fund GmbH &
Co. KG im Fall ihres Beitritts als Gesellschafterin zuzurechnen: Sie verfügt dann über einen Einfluss
auf wesentliche Entscheidungen der Veranstalterin, der demjenigen eines Gesellschafters mit einer
Sperrminorität gleichkommt.
Die Zurechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV ist dann vorzunehmen, wenn ein Unternehmen allein
oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen „vergleichbaren Einfluss“ ausüben kann.
Aus der Bezugnahme auf § 28 Abs. 1 RStV folgt, dass der vergleichbare Einfluss demjenigen eines
mit 25 % oder mehr am Kapital oder an den Stimmrechten des Veranstalters Beteiligten entsprechen
muss. Erforderlich und ausreichend ist mithin das Maß der Interessenberücksichtigung, das ein Gesellschafter kraft der Veto-Position erwarten kann, die ihm die Sperrminorität für grundlegende Änderungen des Gesellschaftsverhältnisses einräumt. Dabei kommt es nicht nur auf gesellschaftsrechtliche
Beteiligungen an. Nach der Amtlichen Begründung zu § 28 Rundfunkstaatsvertrag (3. RÄndStV) sind
vielmehr „sämtliche satzungsmäßigen, vertraglichen oder sonstigen Einflussmöglichkeiten eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen bzw. einen Veranstalter“ zu berücksichtigen. Dafür sind alle
maßgeblichen Umstände in eine Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
Vorliegend hätte die T-Online Venture Fund GmbH & Co. KG als Gesellschafterin sowohl auf Grundlage der geltenden Satzung der Deluxe Television GmbH als auch gemäß dem vorgelegten Satzungsentwurf ein Vetorecht bei allen Entscheidungen, die der Gesellschafterversammlung obliegen.
Dadurch stünden ihr weitergehende Gesellschafterrechte zu, als sie üblicherweise mit einer Sperrminorität bei einer GmbH und einer Aktiengesellschaft verbunden sind (vgl. § 53 Abs. 2 GmbHG und §
179 Abs. 2 AktG für Satzungsänderungen, in Abweichung vom Mehrheitsprinzip gemäß § 47 Abs. 1
GmbHG und § 133 Abs. 1 AktG).
Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass die T-Online Venture Fund GmbH & Co. KG mit dem angemeldeten Beteiligungserwerb einen über die anteilsmäßige Beteiligung hinausgehenden Einfluss auf wesentliche Entscheidungen der Veranstalterin gewönne, der demjenigen eines Gesellschafters mit einer
Sperrminorität gleichkommt. Die Deluxe-Programme sind daher nach ihrem Beitritt auch ihr zuzurechnen.
In der Folge werden dann gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 16 AktG die Deluxe-Programme auch
der T-Online International AG und der Deutschen Telekom AG zugerechnet. An der Deutschen Telekom AG hält die Bundesrepublik Deutschland („der Bund“) zum Beschlusszeitpunkt zum einen über ihr
Sondervermögen Bundesanstalt für Post und Telekommunikation mit 15,40 %, zum anderen über die
bundeseigene KfW mit 22,09 % insgesamt 37,49 % der Anteile. Die übrigen Anteile befinden sich in
42
Streubesitz. Dies begründet angesichts der erfahrungsgemäß geringen Präsenz des Streubesitzes in
der Hauptversammlung eine faktische Stimmenmehrheit der beiden größten, dem Bund zuzurechnenden Aktionäre in der Hauptversammlung und damit eine Beherrschung durch den Bund im Sinne von
§ 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 17 AktG und entsprechend eine Abhängigkeit der Deutschen Telekom AG vom Bund (vgl. S. 195 des Geschäftsberichts der Deutschen Telekom AG 2005). Die geplante Beteiligung an der Deluxe Television GmbH ist somit auch dem die Deutsche Telekom AG beherrschenden Bund zuzurechnen.
Einer solchen mittelbaren Beteiligung der Deutschen Telekom AG stehen mangels weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Fernsehveranstaltern zwar keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt
entgegen.
Es bestehen jedoch wegen der dann maßgeblichen mittelbaren Beteiligung des Bundes an einem
privaten Rundfunkveranstalter starke Bedenken, ob dieses Vorhaben mit dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Staatsferne des Rundfunks vereinbar ist. Der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass
der Rundfunk keiner gesellschaftlichen Gruppe und keinesfalls dem Staat überlassen bleiben darf, ist
in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegt (BVerfGE 12, 205/259; 31, 314/325;
57, 295/319; 73, 118/152; 83, 238/308); danach ist der Rundfunk vor einer beherrschenden staatlichen Einflussnahme sowohl im Organisations- wie im Programmbereich abzuschirmen. Die Landesmediengesetze haben diesen Grundsatz in unterschiedlicher Ausprägung umgesetzt. Das für die Veranstalterin maßgebliche Landesmediengesetz von Baden-Württemberg sieht in § 13 Abs. 3 Nr. 2 eine
Zulassungssperre für Unternehmen vor, an denen die öffentliche Hand zu mehr als 10 % beteiligt ist.
Über die T-Online Venture Fund GmbH & Co. KG ist dem Bund eine Beteiligung von 24,91 % an der
Veranstalterin zuzurechnen. Insoweit ist eine Durch- und Herunterrechnung des Anteils auf den
38%igen Bundesanteil an der Deutschen Telekom AG nicht angängig. Die aus der besonderen Beteiligungskonstellation folgende beherrschende Stellung des Bundes als Hauptaktionär zwingt, ihm den
vollen Gesellschaftsanteil der T-Online Venture Fund GmbH & Co. KG an der Veranstalterin zuzurechnen. Daraus folgt eine gesetzliche Zulassungssperre. Über diese zu befinden, bleibt jedoch Aufgabe der dafür allein zuständigen LFK.
3.2.14
GoldStar TV GmbH & Co. KG und Hit24 Television GmbH (Beschluss vom
11.04.2006, Az.: KEK 323-1 und 323-2)
Die GoldStar TV GmbH & Co. KG, Veranstalterin der Pay-TV-Programme GoldStar TV und Heimatkanal sowie Muttergesellschaft der Veranstalterin von Hit24, hat mit Schreiben vom 27.12.2005 und
01.02.2006 bei der HAM angemeldet, dass ihr geschäftsführender Gesellschafter Gottfried Zmeck, der
90 % der Anteile bislang unmittelbar hält, beabsichtigt, einen Teilgeschäftsanteil von 20 % auf die
Reichenbach Investment GmbH zu übertragen. An dieser Gesellschaft hält Gottfried Zmeck sämtliche
Anteile – 16,67 % direkt sowie 83,33 % indirekt über die DahabInvest Beteiligungs- und Vermögens-
43
verwaltungs GmbH, deren Alleingesellschafter er ist. Die übrigen Anteile an der GoldStar GmbH & Co.
KG halten weiterhin Barbara und Julia Zmeck (jeweils 5 %).
Durch diese Anteilsübertragung verändern sich weder die materiellen Beteiligungsverhältnisse noch
die sonstigen Einflussmöglichkeiten der Beteiligten. Es handelt sich mithin um eine rein konzerninterne Umstrukturierung, die zwar anmeldepflichtig ist, aber keiner medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung bedarf.
3.2.15
n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG (Beschluss vom 08.05.2006,
Az.: KEK 309)
Gegenstand des Verfahrens war die von der RTL Group mit Schreiben vom 24.11.2005 bei der mabb
und der KEK angemeldete geplante Übernahme der bislang von der CNN/Time Warner Beteiligungs
OHG gehaltenen 50%igen Beteiligung an der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG (n-tv) und
ihrer Komplementärgesellschaft n-tv Nachrichtenfernsehen Beteiligungs-GmbH durch die RTL Television GmbH (RTL). Diese hält bereits 50 % der Anteile und wird somit künftig Alleingesellschafterin von
n-tv.
RTL meldete mit Schreiben gleichfalls vom 24.11.2005 die beabsichtigte Übernahme der alleinigen
Kontrolle von n-tv als Zusammenschlussvorhaben gemäß §§ 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 Nr. 2, 39 GWB
beim Bundeskartellamt an. Das Bundeskartellamt teilte den Antragstellern zunächst mit Abmahnschreiben vom 01.02.2006 mit, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung das Zusammenschlussvorhaben die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB erfülle. Zur Begründung führte das
Amt aus, die Übernahme der alleinigen Kontrolle führe zur Absicherung und damit Verstärkung der
kollektiven marktbeherrschenden Stellung, über die die RTL Group gemeinsam mit der ProSiebenSAT.1 Media AG auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt verfüge. Mit der Übernahme der Alleinkontrolle gehe eine Erhöhung und Intensivierung der Einflussmöglichkeiten der RTL Group auf n-tv
einher. Zudem führe der geplante Zusammenschluss zu einer weiteren Angleichung der markt- und
unternehmensbezogenen Strukturmerkmale der Mitglieder des Duopols, indem n-tv – wie bereits N24
– ein vollständig in die Senderfamilie eingegliederter Nachrichtensender werde. Mit Beschluss vom
12.04.2006 hat das Bundeskartellamt jedoch für das Zusammenschlussvorhaben die Voraussetzungen einer Sanierungsfusion anerkannt und seine Freigabe ohne weitere Auflagen beschlossen. Das
Bundeskartellamt begründete dies damit, dass seine Ermittlungen ergeben hätten, dass auch bei einer Untersagung der Fusion das Marktpotential bzw. die Werbekunden von n-tv bei der RTL Group
oder dem Duopol verbleiben würden, da der Sender ohne die Anteilsübernahme eingestellt würde.
Andere Erwerber stünden angesichts der wirtschaftlichen Situation von n-tv und den Marktgegebenheiten nicht zur Verfügung.
n-tv veranstaltet das gleichnamige bundesweite Informationsspartenprogramm auf Grundlage einer
bis November 2006 befristeten Sendeerlaubnis der mabb. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt auf der
Berichterstattung über Politik und Wirtschaftsthemen, Infotainment sowie Talkshows. Das Programm
44
wird analog und teilweise digital terrestrisch sowie über Kabel und Satellit verbreitet. n-tv betreibt auch
ein Internetportal mit aktuellen Nachrichten, Wirtschafts- und Börsenmeldungen sowie weiteren Informations- und Serviceangeboten (www.n-tv.de).
RTL, die (künftig alleinige) Kommanditistin der Veranstalterin, veranstaltet selbst das gleichnamige
bundesweite Fernsehvollprogramm und hält eine Zulassung für die Veranstaltung von vier noch nicht
auf
Sendung
befindlichen
digitalen
Spartenprogrammen
mit
den
Schwerpunkten
Soaps,
News/Magazine, Action und RTL-Highlights, die in einem digitalen Programmbouquet „RTL World“
zusammen mit den bereits auch digital verbreiteten Programmen RTL, Super RTL und RTL II und
einem elektronischen Programmführer ausgestrahlt werden sollen. RTL ist ferner in Höhe von 49,9 %
am bundesweiten Fernsehveranstalter VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG beteiligt und hält,
mittelbar über die RTL interactive GmbH, sämtliche Anteile an der Veranstalterin Traumpartner TV
GmbH und 19,87 % der Anteile an der Veranstalterin K1010 Entertainment GmbH. RTL ist auch Alleingesellschafterin der Veranstalter der Regionalfenster im RTL-Programm für Hamburg/SchleswigHolstein, Niedersachsen/Bremen und Nordrhein-Westfalen sowie mehrheitlich am hessischen Fensterveranstalter RTL Hessen Programmfenster GmbH beteiligt. RTL befindet sich mittelbar vollständig
im Anteilsbesitz der RTL Group, an der die Bertelsmann AG direkt und indirekt nahezu sämtliche Anteile hält.
3
Die der RTL Group im bundesweiten Fernsehen zuzurechnenden Programme RTL, Super RTL, VOX,
n-tv, Traumpartner TV und K1010 erreichten im maßgeblichen Referenzzeitraum von November 2004
bis Oktober 2005 einen Zuschaueranteil von insgesamt 25,2 %. Damit wird die Zuschaueranteilsgrenze von 25 % überschritten, bei der unter den weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV
vorherrschende Meinungsmacht vermutet wird.
Jedoch verringert sich wegen der im Programm RTL gesetzmäßig veranstalteten Regionalfensterprogramme der im Rahmen dieses Vermutungstatbestands zurechenbare Zuschaueranteil der RTL
Group um zwei Prozentpunkte und fällt somit unter die Vermutungsschwelle von 25 %:
RTL ist eines der beiden reichweitenstärksten bundesweiten Vollprogramme und daher die Veranstalterin gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV verpflichtet, in das Programm regionale Fensterprogramme nach
Maßgabe des § 25 Abs. 4 RStV in der Fassung des 8. RÄndStV aufzunehmen. Aufgrund dieser Verpflichtung werden im Rahmen des Hauptprogramms RTL in der Zeit montags bis freitags zwischen
18:00 Uhr und 18:30 Uhr in den Ländern Niedersachsen und Bremen, Hamburg und SchleswigHolstein, Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Großraum Mannheim/Ludwigshafen)
sowie Nordrhein-Westfalen Regionalfensterprogramme gesendet. In Bayern werden auf diesem Sendeplatz lokale Fensterprogramme (und in der Zeit sonntags zwischen 17:45 Uhr und 18:45 Uhr ein
zusätzliches Landesfenster) ausgestrahlt.
3
Zu den Beteiligungsverhältnissen vgl. im Einzelnen die Beteiligungsübersicht, Anlage 1, Schaubild 9.
45
Die Landesmedienanstalten haben mit Beschluss vom 25.10.2005 mit der erforderlichen ¾-Mehrheit
gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 RStV festgestellt, dass die regionalen Fenster im Programm von RTL die
Voraussetzungen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV erfüllen. Die KEK ist an diese den Landesmedienanstalten übertragene Feststellung bis zu der durch das Willkürverbot gesetzten Grenze gebunden. Ferner hat die KEK im Rahmen der Benehmensherstellung zur Zulassung der Regionalfensterveranstalter im Hauptprogramm RTL festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 bis 5 RStV
im Hinblick auf die Regionalfensterveranstalter in Niedersachsen und Bremen sowie in Hamburg, in
Nordrhein-Westfalen und in Hessen erfüllt sind. Auch für die Regionalfensterprogramme in BadenWürttemberg/Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein wurden sämtliche Voraussetzungen der Anrechenbarkeit gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 ff. RStV dargelegt (vgl. dazu unten 3.4.2 und 3.4.4 - 7).
Demnach sind für die RTL-Regionalfensterprogramme gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 RStV Bonuspunkte
(2 %) anzuerkennen. Damit erübrigen sich weitere Feststellungen zum Vermutungstatbestand und
kann insoweit dahinstehen, ob vom Zuschaueranteil der RTL Group für die gleichzeitige Aufnahme
von Sendezeit für Dritte in das Hauptprogramm RTL in Einklang mit §§ 26 Abs. 5 und 31 RStV weitere
drei Prozentpunkte in Abzug zu bringen sind. Insofern hat die KEK im Rahmen der Benehmensherstellung zur Zulassung der Drittfensterveranstalter festgestellt, dass sie den Anforderungen des RStV
genügen.
Nach § 26 RStV ist die KEK bei der Prüfung vorherrschender Meinungsmacht nicht auf eine rein quantitative Prüfung der Zuschaueranteile unter Ausrichtung auf die Vermutungsgrenzen nach § 26 Abs. 2
Satz 1 und Satz 2 RStV beschränkt. Unabhängig von den Vermutungsregelungen nach § 26 Abs. 2
RStV, die den Nachweis vorherrschender Meinungsmacht erleichtern sollen, kann der materielle Eingriffstatbestand des § 26 Abs. 1 RStV verwirklicht sein. In Anwendung aller Auslegungsmethoden
lassen sich dem Gesetz keine entscheidenden Hinweise darauf entnehmen, dass es sich, wie die
Bertelsmann AG meint, bei den Zuschaueranteilsschwellen der Vermutungstatbestände des § 26 Abs.
2 RStV zugleich um „Aufgreifschwellen“ handelt, unterhalb derer keine medienkonzentrationsrechtliche Prüfung zulässig wäre (vgl. dazu Beschluss i. S. ProSiebenSAT.1, Az.: KEK 293, unten 6.1).
Allerdings haben für die Konkretisierung des Grundtatbestands vorherrschender Meinungsmacht die
Vermutungsregeln des § 26 Abs. 2 RStV eine Leitbildfunktion. Ausgangspunkt und zentrales Kriterium
für die Beurteilung vorherrschender Meinungsmacht ist demnach der Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen. Jedoch sind, wie die zweite und dritte Vermutungsregel des § 26 Abs. 2 RStV erkennen lassen, auch Einflüsse auf die Meinungsbildung durch andere Medien zu berücksichtigen. Insbesondere ist dem dritten Vermutungstatbestand die gesetzgeberische Leitentscheidung zu entnehmen,
dass vorherrschende Meinungsmacht auch durch die Kumulation von Einflüssen im bundesweiten
Fernsehen und in medienrelevanten verwandten Märkten entstehen kann. Maßstab ist dabei, dass der
insgesamt erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 v.
H. oder mehr entsprechen muss. Zugleich bringt die Anknüpfung an den Zuschaueranteil von 25 %
zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer starken, durch jedenfalls auch im
Verhältnis zu anderen Veranstaltern hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen Stellung im bundesweiten
46
Fernsehen berücksichtigt werden dürfen. Zudem muss auch auf dem medienrelevanten verwandten
Markt ein signifikantes Meinungspotenzial vorliegen, das durch eine entsprechend starke Stellung des
Unternehmens zum Ausdruck kommt. Ein in die Prüfung einzubeziehender Markt muss „Medienrelevanz“ besitzen, d. h. für den Prozess öffentlicher Meinungsbildung von Bedeutung oder geeignet sein,
die Meinungsmacht im Fernsehen zu verstärken. Die amtliche Begründung des 3. RÄndStV zu § 26
Abs. 2 RStV nennt ausdrücklich Werbung, Hörfunk, Presse, Rechte und Produktion als „medienrelevante Märkte“, zu denen man zwischenzeitlich sicher auch Onlineangebote zählen muss. Entscheidend für ihre Einbeziehung ist der Grad der Verwandtschaft mit dem bundesweiten Fernsehen, der
sich aus den vergleichbaren Leistungsmerkmalen mit Bezug auf den Meinungseinfluss ergibt. Dies
sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorrangig die Merkmale Suggestivkraft, Breitenwirkung und Aktualität (vgl. dazu ebenfalls unten 6.1).
Im Hinblick auf die starke Stellung der RTL Group und der Bertelsmann AG im bundesweiten Fernsehen und ihre umfang- und einflussreichen Aktivitäten im Medienbereich überprüft die KEK – ihrer
ständigen Praxis folgend – den Grundtatbestand vorherrschender Meinungsmacht des § 26 Abs. 1
RStV auch außerhalb des Vermutungstatbestands des Absatzes 2 dieser Vorschrift.
Die KEK hat bislang aufgrund des der RTL Group zurechenbaren Gesamtzuschaueranteils keine vorherrschende Meinungsmacht dieser Sendergruppierung im bundesweiten Fernsehen feststellen können. Dabei war von ausschlaggebender Bedeutung, dass ihr mit der ProSiebenSAT.1 Media AG eine
zweite zuschaueranteilsstarke, von ihr unabhängige private Sendergruppierung gegenübersteht und
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein starkes publizistisches Gegengewicht zu den privaten
bundesweiten Veranstaltern bilden.
Die Zuschaueranteile von n-tv wurden der RTL Group schon bisher zugerechnet. Durch die Übernahme weiterer Kapitalanteile wird sich somit der Zuschaueranteil dieser Senderfamilie nicht erhöhen.
Zwar lässt sich eine geringfügige Verstärkung des Einflusses der RTL Group im bundesweiten Fernsehen infolge des Ausscheidens der CNN/Time Warner Beteiligungs OHG aus dem n-tvGesellschafterkreis nicht ausschließen. Jedoch ist allein dieser graduelle Zuwachs an Einflussmöglichkeiten nicht geeignet, die Annahme zu begründen, die RTL Group erlange vorherrschende Meinungsmacht. Zudem ist der Zuschaueranteil der Gruppe in jüngerer Zeit tendenziell und zuletzt im
April 2006 auf 24,6 % und damit unter die gesetzliche Vermutungsgrenze gesunken.
Auch unter Einbeziehung der sonstigen Medienaktivitäten der RTL Group und der Bertelsmann AG in
Deutschland ist nicht ersichtlich, dass von dieser Unternehmensgruppe vorherrschende Meinungsmacht erlangt wird.
Entsprechend der Leitbildfunktion des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ist unter den medienrelevanten verwandten Märkten vorrangig die Tagespresse in die Prüfung vorherrschender Meinungsmacht einzubeziehen. Sie ist im Hinblick auf die den potenziellen Meinungseinfluss charakterisierenden Leistungsmerkmale – Aktualität, Breitenwirkung und Suggestivkraft – dem Fernsehen besonders eng ver47
wandt (s. u. 6.1). Im Bereich der Tagespresse ist die Bertelsmann AG über ihre Beteiligung an der
Gruner + Jahr AG & Co. KG nur in einem geringen Umfang tätig, so dass von keiner nennenswerten
Verstärkung ihres Meinungseinflusses im bundesweiten Fernsehen auszugehen ist.
Der Hörfunk stellt, ebenso wie das Fernsehen und die Tageszeitung, ein tagesaktuelles Medium dar,
das hinsichtlich seiner Reichweite und Suggestivkraft jedoch hinter dem Fernsehen zurückbleibt. Im
Verhältnis zum potenziellen Meinungseinfluss des Fernsehens hält die Kommission für den Hörfunk
einen Gewichtungsfaktor von 1/2 für angemessen. Die RTL Group erreicht mit den ihr in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags zurechenbaren Hörfunksendern einen
Hördaueranteil von 6,6 %. Dies entspricht nach diesem Gewichtungsansatz in etwa einem Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen von 3 %.
Auch das Internet ist ein tagesaktuelles Medium. Seine Breitenwirkung ist derzeit noch begrenzt. Zudem ist die Suggestivkraft der Onlineangebote mit ihren überwiegend noch unbewegten Bild-, Tonund Text-Darstellungen im Vergleich zum Fernsehen geringer. Angesichts dieser Umstände kann
gleichfalls von einem Gewichtungsfaktor von 1/2 ausgegangen werden. Der Anteil der Onlineangebote
der Bertelsmann AG/RTL Group an den IVW-gemeldeten Seitenaufrufen liegt bei 12,61 %. Unter der
Annahme, dass die IVW wenigstens 50 % aller Seitenaufrufe auf werberelevanten oder redaktionell
gestalteten Webseiten ausweist, wäre der Marktanteil mit ungefähr 6,3 % zu veranschlagen. Dies ist
nach dem Gewichtungsansatz der KEK in etwa wie ein Zuschaueranteil von 3 % zu bewerten.
Die Bertelsmann AG ist als Gesellschafterin der Gruner + Jahr AG & Co. KG auch an einer Vielzahl
von Verlagen im Bereich der Publikumszeitschriften beteiligt (u. a. „Stern“, „Spiegel“, „Brigitte“, „Geo“,
„Essen & Trinken“). Aktuelle Zeitschriften zu politischen Themen, zu denen Titel wie „Spiegel“, „Focus“
und „Stern“ zählen, spielen eine nicht unerhebliche Rolle bei der Beeinflussung der gesellschaftspolitischen Diskussion (Agenda-Setting). Auch Zielgruppenzeitschriften (z. B. Frauenzeitschriften) oder
Special-Interest-Titel zu Themen wie Wissen, Freizeitgestaltung etc. können auf ihren Leserkreis meinungsbeeinflussend wirken. Die Relevanz dieser Zeitschriften für die öffentliche Meinungsbildung mag
dabei je nach inhaltlicher Ausrichtung im Einzelfall variieren. Für die medienkonzentrationsrechtliche
Beurteilung erscheint eine Unterteilung der Zeitschriftenmärkte in einzelne Segmente jedoch nicht
sachgerecht: Entsprechend dem Ansatz des Zuschaueranteilsmodells für die Beurteilung von Meinungseinfluss im bundesweiten privaten Fernsehen, der nicht nach Genres und Programminhalten
differenziert, ist vielmehr der Gesamtmarkt der Publikumszeitschriften entscheidend. Starke Marktstellungen in unterschiedlichen Segmenten können aber als zusätzliche Faktoren in die Bewertung mit
einfließen. Betrachtet man die Gruppe der Publikumszeitschriften insgesamt, so ist ihre Breitenwirkung und Suggestivkraft im Verhältnis zum Fernsehen aber deutlich geringer. Eine Gewichtung mit
einem Zehntel erscheint daher angemessen. Der Marktanteil der Bertelsmann AG liegt bei etwa
9,3 %. Dabei ist zusätzlich die starke Stellung bei den politischen Wochentiteln zu berücksichtigen. Bei
der Bewertung des Meinungseinflusses der Publikumszeitschriften geht die KEK in diesem Fall von
einem Äquivalenzwert von gerundet 1 % aus.
48
Die Bertelsmann AG ist darüber hinaus in weiteren Medienmärkten aktiv. Dazu sind u. a. die Bereiche
TV-Produktion, Rechtehandel, Buch, Musik, Video/DVD und mobile Dienste zu zählen. Diese Märkte
sind der Fernsehveranstaltung jedoch nicht in einer Weise vergleichbar, die es ermöglichen würde,
ihre jeweiligen Einflusspotenziale den Zuschaueranteilen entsprechend abzubilden. Crossmediale
Verflechtungen im Bertelsmann-Konzern ermöglichen aber die parallele oder zeitlich gestaffelte Vermarktung bestimmter Inhalte als Programme im Fernsehen oder Hörfunk, Aufmacher oder Beiträge in
Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, DVD/Video, Bild- oder Tonträger etc. und erlauben allumfassende Verwertungsstrategien. Die Verwertung von Inhalten über derart verschiedene Verbreitungskanäle
vertieft ihren potenziellen Meinungseinfluss. Dies fließt in die Gesamtbewertung mit ein.
Insgesamt entspricht der Meinungseinfluss der RTL Group und der Bertelsmann AG im bundesweiten
Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten der Referenzgröße eines bundesweiten
Zuschaueranteils von etwa 27 %. Daran ändert sich auch nichts, wenn man – ohne dies im Sinne von
Zuschaueranteilen gesondert zu bewerten – die starke Stellung der Bertelsmann-Gruppe auf den
Submärkten für aktuelle politische Zeitschriften berücksichtigt. Dieser Äquivalenzwert ist zwar erheblich, liegt jedoch nennenswert unter der Messgröße eines Zuschaueranteils von 30 %, bei der vorherrschende Meinungsmacht zu vermuten ist, und kann bei einer sich daran orientierenden Betrachtung
und Bewertung auch im Prüfungsrahmen des § 26 Abs. 1 RStV nicht zur Feststellung vorherrschender
Meinungsmacht führen.
3.2.16
Fernsehveranstalter der RTL Group S.A. (Beschluss vom 13.06.2006,
Az.: KEK 289)
Die Bertelsmann AG hat mit Schreiben vom 19.07.2005 an die NLM, das parallel der KEK übersandt
wurde, namens aller konzernzugehörigen beteiligten Gesellschaften eine mittelbare Beteiligungsveränderung angemeldet.
Demnach hat die Bertelsmann AG ihre mittelbare Beteiligung an der RTL Group S.A. ausgebaut: Ihre
100%ige Tochtergesellschaft Bertelsmann TV Beteiligungs GmbH hat auf Grundlage eines Aktienkauf- und Übertragungsvertrags vom 19.07.2005 von der BW TV und Film Verwaltungs GmbH deren
Anteil von 37,04 % des Grundkapitals an der RTL Group S.A. übernommen. An der veräußernden
Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt die Bertelsmann AG zu 80 % der Anteile und die Westdeutsche
Allgemeine Zeitungs- und Verlagsgesellschaft E. Brost & J. Funke GmbH & Co. KG (WAZ) zu 20 %
beteiligt. Auch die bislang von der Bertelsmann AG unmittelbar gehaltenen Anteile an der RTL Group
wurden von der Bertelsmann TV Beteiligungs GmbH übernommen, die somit insgesamt einen Anteil
von ca. 89,14 % hält. Ca. 10,10 % der Aktien befinden sich in Streubesitz und ca. 0,76 % in Eigenbesitz der RTL Group.
4
4
Vgl. zu den Beteiligungsverhältnissen das Schaubild 9, Anhang 1.
49
Die RTL Group S.A. hält ihre Beteiligungen an den deutschen Fernsehveranstaltern über die CLTUFA S.A., die diese Beteiligungen ihrerseits teils unmittelbar, teils mittelbar über die RTL Group
Deutschland GmbH hält. Die RTL Group hat auch eine konzerninterne Umstrukturierung angezeigt,
wonach die CLT-UFA S.A. sämtliche Anteile an der RTL Group Deutschland GmbH auf ihre 100%ige
Tochtergesellschaft RTL Group Germany S.A. übertragen hat. Veränderungen der Einflussmöglichkeiten der beteiligten Unternehmen sind mit dieser Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft nicht
verbunden.
Die Zuschaueranteile der Programme der RTL Group (RTL, RTL II, Super RTL, VOX, n-tv, Traumpartner TV und K1010) lagen im Referenzzeitraum von Juli 2004 bis Juni 2005 bei insgesamt
25,57 %. Hinzu kommen zurechenbare Aktivitäten der RTL Group und der Bertelsmann AG auf medienrelevanten verwandten Märkten, insbesondere im Hörfunk- und Internetbereich sowie bei den
Publikumszeitschriften. Die KEK hat im Verfahren zur vollständigen Übernahme von n-tv durch die
RTL Television GmbH festgestellt, dass weder die Erwerberin noch die Bertelsmann AG vorherrschende Meinungsmacht erlangt (vgl. vorstehend 3.2.15). Allein das Ausscheiden der WAZ und der
damit verbundene graduelle Zuwachs des Einflusses der Bertelsmann AG auf die RTL Group rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Mit Schreiben vom 29.05.2006 hat die Bertelsmann AG weitere Beteiligungsveränderungen angemeldet, die noch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind: Demnach beabsichtigt sie, die
(mittelbare) Beteiligung der Groupe Bruxelles Lambert an der Bertelsmann AG in Höhe von 25,1 %
der Kapitals und 25 % der Stimmrechte in den Eigenbesitz zu übernehmen und anschließend einzuziehen; dadurch erhöhen sich die Anteile der verbleibenden Gesellschafter Bertelsmann Stiftung und
Familie Mohn entsprechend. Die Einzelheiten dieser geplanten Transaktion waren zum Beschlusszeitpunkt noch nicht bekannt, daher war sie nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung (dazu s.
u. 3.5.2.6).
3.2.17
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, ProSieben Television GmbH, Kabel 1 K1
Fernsehen GmbH, N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen
mbH, 9Live Fernsehen GmbH und SevenSenses GmbH (Beschluss vom
13.06.2006, Az.: KEK 336-1 bis -6)
Gegenstand des Verfahrens waren mittelbare Beteiligungsveränderungen, die von den Fernsehveranstaltern SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, ProSieben Television GmbH, Kabel 1 K1 Fernsehen
GmbH, N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH und 9Live Fernsehen GmbH sowie
von der ProSiebenSAT.1 Media AG mit Schreiben vom 05.05.2006 bei den zuständigen Landesmedienanstalten BLM, LMK und mabb angemeldet wurden. Sie betreffen auch die Veranstalterin SevenSenses GmbH; die KEK geht davon aus, dass sich die Anmeldung durch ProSiebenSAT.1 auch auf
diese Tochtergesellschaft bezieht.
Auf der Ebene der German Media Partners L.P. (GMP), die indirekt über die P7S1 Holding L.P.
50
75,10 % der Anteile an der ProSiebenSAT.1 Media AG hält, erhöht sich durch einen geplanten Anteilserwerb der zur Saban-Gruppe gehörigen Gesellschafterin SCG (P7S1 AG) LL.C. der insgesamt
von der Saban-Gruppe gehaltene Anteil an der GMP von bislang 24,9 % auf 26,03 %. Die übrigen
Gesellschafter reduzieren jeweils ihre Beteiligungen geringfügig. Danach halten an GMP künftig die
Fondsgesellschaften der US-amerikanischen Investmentunternehmen Hellman & Friedman LL.C.,
Thomas H. Lee Company/Putnam Investment Holdings, Inc. und Bain Capital Investors LL.C. jeweils
insgesamt 18,58 % der Anteile, ferner halten Providence Equity Partners, Inc. 11,15 %, Quadrangle
5
Group LL.C. 6,04 % und Alpine Equity Partners 1,12 %.
Die geringfügige Erhöhung des Anteils der Saban-Gruppe auf 26,03 % verstärkt nur unwesentlich
ihren weit über die anteilsmäßige Beteiligung hinausgehenden, bestimmenden Einfluss bei GMP.
Neben diesen Anteilsverschiebungen wurden konzerninterne Umstrukturierungen angemeldet, wonach künftig die P7S1 Holding L.P. ihre Anteile an der ProSiebenSAT.1 Media AG mittelbar über eine
100%ige Tochtergesellschaft hält und die Anteile der Bain-Capital-Gruppe zum Teil über zwei Zwischengesellschaften gehalten werden. Veränderungen der Einflussmöglichkeiten der beteiligten Unternehmen sind damit nicht verbunden.
3.3
Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß § 31 RStV
In zwei Verfahren wegen Sendezeitverschiebungen bei den SAT.1-Drittfensterprogrammen hat die
zuständige Landesmedienanstalt LMK mit der KEK das Benehmen hergestellt:
3.3.1
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH (Beschluss vom 13.09.2005,
Az.: KEK 288)
Die News and Pictures Fernsehen GmbH („News and Pictures“) und die DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH („DCTP“) halten jeweils eine Erlaubnis der LMK zur Veranstaltung und
Verbreitung eines Fensterprogramms für unabhängige Dritte im Hauptprogramm der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH.
Nachdem die LMK mit Bescheid vom 28.06.2005 auf Antrag von SAT.1 eine Sendezeitverlegung genehmigt hatte (vgl. dazu 8. Jahresbericht, Kapitel 3.3.1) galten die Zulassungen zuletzt für folgende
Sendezeiten: 1. Sendezeitschiene (News and Pictures): sonntags, 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr (60 Minuten, „Weck up“) und montags, 22:45 Uhr bis 23:30 Uhr (45 Minuten, „Planetopia“). 2. Sendezeitschiene (DCTP): sonntags, 23:30 Uhr bis montags, 00:15 Uhr (45 Minuten, „News & Stories“). 3. Sendezeitschiene (DCTP): montags, 22:15 Uhr bis 22:45 Uhr (30 Minuten, „Spiegel TV Reportage“, ab
01.07.2005 im Wechsel mit „Focus TV Reportage“).
5
Zu den Beteiligungsverhältnissen bei ProSiebenSAT.1 vgl. das Schaubild 8, Anhang 1.
51
Mit Schreiben vom 07.07.2005 hat ProSiebenSAT.1 im Namen von SAT.1 beantragt, innerhalb dieser
genehmigten Sendezeiten mit Wirkung zum 08.08.2005 einen Sendeplatztausch zu genehmigen:
Montags wird die Sendezeit der News & Pictures Fernsehen GmbH („Planetopia“) von 22:45 Uhr bis
23:30 Uhr auf 22:15 Uhr bis 23:00 Uhr vorverlegt. Im Anschluss daran werden von 23:00 Uhr bis
23:30 Uhr die Magazine der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH („Spiegel TV Reportage“ bzw. „Focus TV Reportage“) ausgestrahlt, die bislang von 22:15 Uhr bis 22:45 Uhr gesendet
wurden. Hintergrund ist die Entscheidung des Hauptprogrammveranstalters in Abstimmung mit den
Drittfensterveranstaltern, am Montagabend die Drittfensterformate in umgekehrter Reihenfolge auszustrahlen.
Wie aus § 31 Abs. 4 Satz 1 RStV folgt, ist die Fixierung des jeweiligen Sendeplatzes unmittelbarer
Bestandteil der Zulassung des Fensterprogrammveranstalters, denn das zur Erteilung einer Zulassung
nach dieser Vorschrift auszuschreibende konkrete Fensterprogramm lässt sich nur als zeitlich fixiertes
Programm vorstellen (vgl. auch § 31 Abs. 2 RStV). Eine Veränderung des Sendeplatzes in zeitlicher
Hinsicht bedarf daher entsprechend der ursprünglichen Zulassungsentscheidung einer erneuten Entscheidung der LMK gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 RStV, vor der gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 RStV das
Benehmen mit der KEK herzustellen ist.
Durch den Sendeplatztausch bleiben der Umfang der Drittsendezeiten und die zeitliche Platzierung
der Drittfensterprogramme insgesamt unverändert. Gegen die Verlegung der Sendetermine bestehen
im Hinblick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt keine Bedenken.
3.3.2
SAT. SatellitenFernsehen GmbH (Beschluss vom 18.11.2005, Az.: KEK 305)
Mit Schreiben vom 03.11.2005 an die LMK hat ProSiebenSAT.1 im Namen von SAT.1 beantragt, mit
Wirkung zum 27.11.2005 die Rückverlegung der Sendezeit von News and Pictures innerhalb der ersten Sendezeitschiene von montags, 22:15 Uhr bis 23:00 Uhr auf sonntags, 22:45 Uhr bis 23:30 Uhr zu
genehmigen. Das Magazin „Planetopia“ soll wieder auf seinem sonntäglichen Sendeplatz gezeigt
werden; damit sollen insgesamt wieder die ursprünglich genehmigten Sendezeiten gelten:
1. Sendezeitschiene (News and Pictures):
sonntags, 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr (60 Minuten, „Weck up“) und sonntags, 22:45 Uhr bis
23:30 Uhr (45 Minuten, „Planetopia“).
2. Sendezeitschiene (DCTP):
sonntags, 23:30 Uhr bis montags, 00:15 Uhr (45 Minuten, „News & Stories“).
52
3. Sendezeitschiene (DCTP):
montags, 23:00 Uhr bis 23:30 Uhr (30 Minuten, „Spiegel TV Reportage“, ab 01.07.2005 im
Wechsel mit „Focus TV Reportage“).
Die LMK hat sich zum Zweck der Benehmensherstellung mit Schreiben vom 04.11.2005 an die KEK
gewandt. Die gesetzlichen Vorgaben für Dauer und Platzierung der Drittsendezeiten werden unverändert eingehalten. Gesichtspunkte der Programmvielfalt werden durch die Verlegung auf den zwar zeitlich späteren, aber nach Angaben der Antragstellerin gleichwohl günstigeren Sendeplatz am Sonntagstatt am Montagabend nicht erkennbar beeinträchtigt. Gegen die Rückverlegung des Sendeplatzes
bestehen daher im Hinblick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt keine Bedenken.
Gegenstand dieser und der voranstehenden Stellungnahme ist ausschließlich die zeitliche Fixierung
der Sendezeiten. Im Übrigen gelten die Beschlüsse der KEK im Rahmen der Zulassung der Unabhängigen Dritten fort, in denen sie grundsätzliche Bedenken wegen der zeitlichen Befristung der Zulassungen auf fünf Jahre geltend gemacht hat (vgl. 6. Jahresbericht, 3.3.1.2 und 3.3.1.5).
3.4
Regionale Fensterprogramme gemäß § 25 RStV
Seit dem 01.04.2005 schreibt der Rundfunkstaatsvertrag für die Regionalfensterprogramme in den
beiden reichweitenstärksten bundesweiten Vollprogrammen die Erteilung einer gesonderten Zulassung vor (§ 25 Abs. 4 Satz 3 RStV). Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 RStV ist vor der Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern das Benehmen mit der KEK herzustellen (vgl. dazu auch
unten 6.2).
In folgenden Zulassungsverfahren für Regionalfensterprogramme hat die zuständige Landesmedienanstalt mit der KEK das Benehmen hergestellt:
3.4.1
Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG (Beschluss vom 08.11.2005,
Az.: KEK 294)
Die KEK hat auf Vorlage der BLM vom 01.08.2005 entschieden, dass gegen die Zulassung der Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG als Regionalfensterveranstalter im Hauptprogramm der SAT.1
SatellitenFernsehen GmbH (SAT.1) Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt bestehen. Zum einen hat die BLM nicht dargelegt, dass für die beabsichtigte Abweichung von der im
Regelfall vorgesehenen rechtlichen Unabhängigkeit (§ 25 Abs. 4 Satz 4 RStV) ein wichtiger Grund
vorliegt. Zum anderen sind die Voraussetzungen für die Gewährleistung der redaktionellen Unabhängigkeit der Antragstellerin von SAT.1 (§ 25 Abs. 4 Satz 2 RStV) nicht gegeben.
53
Das landesweite SAT.1-Regionalfenster für Bayern („Sat.1 17:30 live für Bayern“) wird bislang aufgrund einer bis zum 31.12.2009 befristeten Genehmigung der BLM von der Privatfernsehen in Bayern
GmbH & Co. KG veranstaltet. An ihr ist die tv weiß-blau Rundfunkprogrammanbieter GmbH, eine
100%ige Tochtergesellschaft von SAT.1, in Höhe von 53,7 % der Anteile beteiligt. Die BLM leitete ein
Genehmigungswiderrufsverfahren ein mit dem Ziel, den Kapital- und Stimmenanteil der tv weiß-blau
Rundfunkprogrammanbieter GmbH auf weniger als 50 % zu reduzieren. Hintergrund ist die geänderte
Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 3 und 4 Bayerische Fernsehsatzung i. d. F. v. 18.12.2003, wonach die
Beteiligung bundesweiter Fernsehveranstalter an Fensterprogrammanbietern grundsätzlich auf weniger als 50 % der Anteile zu begrenzen ist. Die BLM beabsichtigt, einer neuen gleichnamigen Veranstaltergesellschaft die Regionalfensterzulassung zu erteilen, an der die folgenden Beteiligungsverhältnisse bestehen:
tv weiß-blau Rundfunkprogrammanbieter GmbH
49,9 %
mbt Mediengesellschaft der bayerischen Tageszeitungen für
Kabelkommunikation mbH & Co. Programm- und Werbegesellschaft
23,8 %
Bayern Tele GmbH Fernsehproduktion bayerischer Zeitschriftenverlage
11,8 %
RT.1 GmbH
8,7 %
Bruckmann TV GmbH
3,3 %
Alexander Stöckl
2,5 %
Die Beteiligung der Gesellschafterin tv weiß-blau Rundfunkprogrammanbieter GmbH mit mehr als
25 % der Kapital- und Stimmenanteile entspricht nicht dem gesetzlich intendierten Regelfall des § 25
Abs. 4 Satz 4 RStV, wonach Regionalfenster in rechtlicher Unabhängigkeit vom Hauptprogrammveranstalter im Sinne von § 28 RStV veranstaltet werden sollen.
Die BLM sieht die Abweichung von der Sollvorschrift dadurch als gerechtfertigt an, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin über eine Zulassung nach altem Recht verfügt, die bei unverändertem
Lauf der Dinge – d. h. ohne Einleitung des Genehmigungswiderrufsverfahrens – bis Ende 2009 Bestandsschutz genossen hätte.
Dies ist zwar zutreffend. Es ist davon auszugehen, dass ohne die anstehende Neuzulassung das bisherige, bis 2009 genehmigte Fenster weiter gesendet worden wäre, obwohl es den Anforderungen
des § 25 Abs. 4 RStV noch weniger entsprochen hätte als das zur Zulassung beantragte Programm.
Insofern stellt die Durchführung des Genehmigungswiderrufsverfahrens eine Verbesserung im Hinblick auf die Anforderungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt dar. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb es der BLM zwar einerseits möglich ist, im Wege des Genehmigungswiderrufs und der
anschließenden Neugenehmigung die verschärften Anforderungen der Bayerischen Fernsehsatzung
durchzusetzen, andererseits der Umsetzung den weitergehenden Anforderungen des § 25 Abs. 4
RStV der Bestandsschutz aus der Altgenehmigung entgegenstehen soll.
54
Andere Gründe für eine Abweichung von der Sollvorschrift hat die BLM nicht vorgetragen; sie sind
auch nicht ersichtlich. Gemäß der amtlichen Begründung zu § 25 Abs. 4 RStV in der Fassung des 8.
RÄndStV dient das Erfordernis rechtlicher Unabhängigkeit dazu, die Unabhängigkeit der Berichterstattung zu gewährleisten. Ein begründeter Ausnahmefall kann deshalb nur anerkannt werden, wenn
Mindestvoraussetzungen erfüllt werden, die sicherstellen, dass das Regionalfenster einen effektiven
Beitrag zur Vielfalt im bundesweiten Fernsehen leistet. Dies setzt im Falle rechtlicher Abhängigkeit
des Fensterveranstalters voraus, dass besondere Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die
Unabhängigkeit der Berichterstattung gleichwohl gewährleistet ist. Dies ist insbesondere dann nicht
der Fall, wenn wie vorliegend schon die allgemeinen Voraussetzungen zur Gewährleistung der redaktionellen Unabhängigkeit gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 RStV nicht erfüllt sind.
So wurde nicht dargelegt, dass die Programmverantwortlichen des Regionalfensterprogramms im
Rahmen einer für die Dauer der Lizenz vorgegebenen finanziellen Ausstattung ihre Entscheidungen
ohne Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse des Hauptveranstalters treffen können. Zwar hat die
tv weiß-blau Rundfunkprogrammanbieter GmbH künftig keinen vorherrschenden Einfluss mehr auf die
Programmgestaltung des Fensterprogramms. Die redaktionelle Unabhängigkeit wäre aber erst dann
sichergestellt, wenn die tv weiß-blau Rundfunkprogrammanbieter GmbH im Hinblick auf die Entscheidungen der Programmverantwortlichen keine Mitwirkungs- und Zustimmungsbefugnisse hätte. Dies ist
jedoch nach den satzungsrechtlichen Regelungen bei der Antragstellerin der Fall. Schon deshalb ist
ihre redaktionelle Unabhängigkeit nicht gewährleistet.
Da ein wichtiger Grund für die Abweichung vom Erfordernis rechtlicher Unabhängigkeit des Regionalfensterveranstalters nicht dargelegt und seine redaktionelle Unabhängigkeit nicht sichergestellt ist,
werden die Anforderungen des § 25 Abs. 4 RStV im Hinblick auf die Verpflichtung von SAT.1 zur Aufnahme von Regionalfensterprogrammen nicht erfüllt.
3.4.2
RTL Nord GmbH (Beschluss vom 07.03.2006, Az.: KEK 306-1 und 306-2)
Die KEK hat auf gemeinsame Vorlage der NLM und der brema vom 07.11.2005 entschieden, dass
gegen die von diesen Landesmedienanstalten beabsichtigte Zulassung der RTL Nord GmbH als Regionalfensterveranstalter im Hauptprogramm von RTL keine Bedenken aus Gründen der Sicherung
der Meinungsvielfalt bestehen, sofern bestimmte besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der
redaktionellen Unabhängigkeit der RTL Nord GmbH getroffen werden.
Das gemeinsame RTL-Regionalfenster für Niedersachsen und Bremen „Guten Abend RTL“ wird bislang ohne eigenständige Zulassung veranstaltet und von der RTL Nord GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft des Hauptveranstalters RTL Television GmbH, produziert. Für dieses Programm soll
der RTL Nord GmbH eine eigenständige Zulassung für eine Laufzeit bis zum 21.07.2008 erteilt werden.
55
Das Regionalfensterprogramm erfüllt nach der Feststellung DLM mit Beschluss vom 25.10.2005 die
Anforderungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV zu zeitlichem Umfang, inhaltlicher Differenzierung und
zum Regionalbezug; seither haben sich nach Angaben der NLM keine Veränderungen ergeben. Die
KEK ist an diese Feststellung im Rahmen des Willkürverbots gebunden (§ 36 Abs. 2 Satz 2 RStV).
Ferner haben die NLM und die brema nachvollziehbar dargelegt, dass die angemessene Finanzierung
der Regionalfenster durch den Hauptveranstalter für die Lizenzperiode gewährleistet ist.
Die Beteiligung der RTL Television GmbH mit mehr als 25 % der Kapital- und Stimmenanteile entspricht nicht dem gesetzlich intendierten Regelfall des § 25 Abs. 4 Satz 4 RStV, wonach Regionalfenster in rechtlicher Unabhängigkeit vom Hauptprogrammveranstalter im Sinne von § 28 RStV veranstaltet werden sollen. Für eine Abweichung von diesem Erfordernis bedarf es eines wichtigen Grundes im
Einzelfall.
Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn die sofortige Anwendung der Vorschrift im konkreten Fall unverhältnismäßig ist, weil dem betroffenen Haupt- und Fensterprogrammveranstalter unzumutbare Verluste drohen, wenn er vor Inkrafttreten des Erfordernisses rechtlicher Unabhängigkeit
im Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage erhebliche Investitionen getätigt hat, die noch
nicht vollständig amortisiert sind. Dies hat die RTL Television GmbH im Hinblick auf die vorgesehene
Laufzeit der Zulassung für das Fensterprogramm vorgetragen und belegt.
Zugleich setzt die Anerkennung einer Ausnahme von der Soll-Bestimmung voraus, dass dargelegt
wird, dass die Unabhängigkeit der Berichterstattung aufgrund besonderer Umstände gewährleistet ist.
Denn Schutzzweck der Norm ist nicht nur die Absicherung größtmöglicher inhaltlicher Vielfalt und des
Regionalbezugs des Programms, sondern auch die Sicherung der Meinungsvielfalt. Dieser Schutzzweck kann nur gewahrt werden, wenn im Fall rechtlicher Abhängigkeit besondere Vorkehrungen zur
Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit getroffen werden.
Die RTL Television GmbH hat Vorschläge für Satzungsänderungen bei der RTL Nord GmbH unterbreitet, die die Unabhängigkeit des programmverantwortlichen Geschäftsführers gewährleisten und
klarstellen, dass RTL als Gesellschafterin über keine Mitwirkungs- und Zustimmungsbefugnisse bei
programmbezogenen Entscheidungen verfügt. Ferner muss der programmverantwortliche Geschäftsführer bei der Fensterveranstalterin angestellt sein. Unter diesen Bedingungen bestehen gegen die
beabsichtigte Zulassung im Hinblick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt keine Bedenken.
3.4.3
WestCom Medien GmbH (Beschluss vom 07.03.2006, Az.: KEK 314)
Die KEK hat auf Vorlage der LfM vom 15.12.2005 entschieden, dass gegen die von der LfM beabsichtigte Zulassung der WestCom Medien GmbH als Regionalfensterveranstalter im Hauptprogramm der
SAT.1 SatellintenFernsehen GmbH (SAT.1) keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt bestehen.
56
Das landesweite SAT.1-Regionalfenster für Nordrhein-Westfalen „17:30 Live – das Regionalmagazin
für Nordrhein-Westfalen“ wird bereits bisher von der WestCom Medien GmbH produziert und auf
Grundlage einer Zulassung von SAT.1 zur terrestrischen Weiterverbreitung des Programms SAT.1 in
Nordrhein-Westfalen einschließlich eines Fensterprogramms veranstaltet. Für dieses Programm hat
nunmehr die WestCom Medien GmbH eine eigenständige Zulassung beantragt; die SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH hat erklärt, bis zum 31.05.2010 im Hinblick auf dieses Regionalfenster auf die Ausübung ihrer Zulassung zu verzichten. Die LfM beabsichtigt, der WestCom Medien GmbH für diese
Laufzeit die Zulassung zu erteilen.
Die von der LfM vorgesehene Zulassung genügt sämtlichen Anforderungen des § 25 Abs. 4 RStV im
Hinblick auf die Verpflichtung von SAT.1 zur Aufnahme von Regionalfensterprogrammen:
Das Regionalfenster erfüllt nach der Feststellung der DLM vom 25.10.2005 die Anforderungen des
§ 25 Abs. 4 Satz 1 RStV zu zeitlichem Umfang, inhaltlicher Differenzierung und zum Regionalbezug.
Die Antragstellerin ist ferner vom Hauptveranstalter rechtlich unabhängig: Sie steht vollständig im
Anteilsbesitz ihres programmverantwortlichen Geschäftsführers Peter Pohl (zu 0,2 % der Anteile unmittelbar und zu 99,8 % mittelbar über die WestCom Media Holding, an der er sämtliche Anteile hält);
Anhaltspunkte für einen Zurechnungstatbestand aufgrund sonstiger Einflüsse von SAT.1 sind nicht
ersichtlich. Die redaktionelle Unabhängigkeit der WestCom Medien GmbH ist auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mit SAT.1 gewährleistet. Auch ist dargelegt, dass die angemessene Finanzierung des Regionalfensters durch den Hauptveranstalter für die Dauer der beantragten Zulassung
sichergestellt ist.
3.4.4
RTL Nord GmbH (Beschluss vom 30.03.2006, Az.: KEK 306-3)
Im Rahmen der Benehmensherstellung hat die KEK auf Vorlage der HAM vom 08.12.2005 festgestellt,
dass gegen die Zulassung der RTL Nord GmbH als Regionalfensterveranstalter im Hauptprogramm
von RTL in Hamburg für die beabsichtigte Lizenzperiode (bis Ende Februar 2008) keine Bedenken
aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt bestehen, sofern zusätzliche, bereits genannte Vorkehrungen zur Gewährleistung der redaktionellen Unabhängigkeit der RTL Nord GmbH von der RTL
Television GmbH (RTL) getroffen werden (s. o. 3.4.2).
Die Antragstellerin produziert schon bislang das gemeinsame Regionalfensterprogramm „Guten
Abend RTL“ für Hamburg und Schleswig-Holstein. In Hamburg erfolgt dies bisher auf Grundlage der
Zulassung von RTL zur terrestrischen Verbreitung des Programms RTL einschließlich eines Regionalfensterprogramms in Hamburg, die noch eine Laufzeit bis zum 29.02.2008 hat.
Das Regionalfensterprogramm erfüllt nach der mit Beschluss vom 25.10.2005 getroffenen Feststellung der DLM die Anforderungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV zu zeitlichem Umfang, inhaltlicher Differenzierung und zum Regionalbezug. Ferner hat die HAM nachvollziehbar dargelegt, dass die ange-
57
messene Finanzierung des Regionalfensters durch den Hauptveranstalter für die Lizenzperiode gewährleistet ist.
Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 4 RStV sollen Regionalfensterveranstalter rechtlich vom Hauptprogrammveranstalter unabhängig sein. Die RTL Nord GmbH ist jedoch eine 100%ige Tochtergesellschaft von
RTL. Für eine solche Abweichung vom Erfordernis rechtlicher Unabhängigkeit bedarf es eines wichtigen Grundes im Einzelfall.
Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn die sofortige Anwendung der Vorschrift im konkreten Fall unverhältnismäßig ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn dem betroffenen Haupt- und Fensterprogrammveranstalter dadurch unzumutbare Verluste drohen, dass er vor Inkrafttreten des Erfordernisses rechtlicher Unabhängigkeit im Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage erhebliche Investitionen getätigt hat, die noch nicht vollständig amortisiert sind. Dies hat RTL im Hinblick auf
die Laufzeit der Zulassung für die RTL Nord GmbH dargelegt. Für die von der HAM vorgesehene Übergangszeit gilt daher Vertrauensschutz zugunsten der Fenster- und der Hauptprogrammveranstalterin.
Die Anerkennung eines Ausnahmefalls setzt ferner voraus, dass die redaktionelle Unabhängigkeit
trotz der rechtlichen Abhängigkeit aufgrund besonderer Umstände gewährleistet ist. RTL hat Vorschläge für Satzungsänderungen bei der RTL Nord GmbH vorgelegt, die die Eigenständigkeit der
Fensterveranstalterin, insbesondere die Unabhängigkeit ihres programmverantwortlichen Geschäftsführers, sicherstellen (s. o. Kapitel 3.4.2). Unter diesen Bedingungen verfügt RTL über keine Mitwirkungs- und Zustimmungsbefugnisse bei programmbezogenen Entscheidungen. Es bestehen daher
gegen die beabsichtigte Zulassung der RTL Nord GmbH für den vorgesehenen Zeitraum im Hinblick
auf die Sicherung der Meinungsvielfalt keine Bedenken.
3.4.5
TELE WEST Rheinisch-Westfälische Fernsehgesellschaft mbH & Co. KG
(Beschluss vom 30.03.2006, Az.: KEK 313)
Auf Vorlage der LfM vom 15.12.2005 hat die KEK festgestellt, dass gegen die von der LfM beabsichtigten Zulassung der TELE WEST Rheinisch-Westfälische Fernsehgesellschaft mbH & Co. KG für das
RTL-Regionalfensterprogramm in Nordrhein-Westfalen für eine Laufzeit bis zum 21.07.2008 keine
Bedenken der Sicherung der Meinungsvielfalt bestehen.
Seit 1990 wird im Rahmen des Programms RTL das landesweite Regionalfensterprogramm für Nordrhein-Westfalen („Guten Abend RTL“) veranstaltet. Dies erfolgte zunächst auf Grundlage einer gemeinsamen Zulassung der RTL Television GmbH (RTL), ihrer 100%igen Tochtergesellschaft TELE
WEST Rheinisch-Westfälische Fernsehgesellschaft mbH & Co. KG (TELE WEST) und der DCTP
Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH und nunmehr auf Grundlage einer noch bis zum
21.07.2008 befristeten Zulassung der LfM zugunsten von RTL zur Veranstaltung und Verbreitung
eines Regionalfensterprogramms auf der ersten terrestrischen Frequenzkette Nordrhein-Westfalen.
58
Das Programm wird von TELE WEST nach Maßgabe eines Auftragsproduktionsvertrags zwischen ihr
und RTL produziert.
TELE WEST hat nunmehr bei der LfM für das Programm eine eigenständige Zulassung für die
längstmögliche Laufzeit beantragt. RTL hat gegenüber der LfM erklärt, auf die Ausübung der eigenen
Lizenz in dem Umfang zu verzichten, in dem TELE WEST eine eigenständige Zulassung erhält.
Sämtliche im Interesse der Meinungsvielfalt zu überprüfenden Voraussetzungen der Zulassungsfähigkeit des Bewerbers um die Regionalfensterzulassung gemäß § 25 Abs. 4 RStV sind erfüllt. Insbesondere hat die LfM dargelegt, dass ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, der die Abweichung von der
Sollbestimmung rechtlicher Unabhängigkeit des Fensterveranstalters für die vorgesehene Übergangsfrist rechtfertigt.
Zwar stellt der Umstand, dass das Regionalfenster Nordrhein-Westfalen von TELE WEST bereits vor
dem 01.04.2005 aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung von RTL als Hauptprogrammveranstalter
und ihrer Regionalfensterlizenz veranstaltet wurde, allein noch keinen wichtigen Grund dar, der ein
Abweichen von der Voraussetzung der rechtlichen Unabhängigkeit rechtfertigen könnte. Die Abweichung ist jedoch als gerechtfertigt anzusehen, weil die Antragstellerin bereits bislang das Regionalfenster hergestellt und RTL im Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage erhebliche Investitionen in das Regionalfenster getätigt hat, die bis zum Ablauf der vorgesehenen Lizenzperiode noch
nicht vollständig amortisiert sind. Ferner wurde dargelegt, dass die Unabhängigkeit der Berichterstattung trotz der rechtlichen Abhängigkeit aufgrund besonderer Umstände gewährleistet sein wird. Insofern hat RTL Vorschläge für die Änderung des Gesellschaftsvertrags der TELE WEST RheinischWestfälische Fernsehgesellschaft mbH & Co. KG und der Satzung ihrer Komplementärin vorgelegt,
die die Eigenständigkeit der Fensterveranstalterin, insbesondere die Unabhängigkeit ihres programmverantwortlichen Geschäftsführers, sicherstellen.
3.4.6
RTL Hessen Programmfenster GmbH (Beschluss vom 08.05.2006,
Az.: KEK 328)
Die KEK hat auf Vorlage der LPR Hessen vom 16.02.2006 entschieden, dass gegen die beabsichtigte
Zulassung der RTL Hessen Programmfenster GmbH als Regionalfensterveranstalter im Hauptprogramm von RTL für eine Laufzeit bis zum 21.07.2008 keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der
Meinungsvielfalt bestehen.
Bislang wird das hessische Regionalfernsehfensterprogramm „Guten Abend RTL“ auf Grundlage einer
bis zum 06.12.2014 befristeten Zulassung der RTL Television GmbH (RTL) veranstaltet, die RTL zur
terrestrischen Verbreitung des bundesweiten Vollprogramms RTL in Hessen einschließlich eines 30minütigen Regionalfensterprogramms berechtigt. Das Programm wird gegenüber RTL bereits bislang
von der Antragstellerin RTL Hessen Programmfenster GmbH verantwortet. An ihr hält RTL 60 % der
Anteile; daneben sind die Radio/Tele FFH GmbH & Co. Betriebs KG mit 30 % und die Frankfurter
59
Allgemeine Zeitung GmbH mit 10 % beteiligt. Die RTL Hessen Programmfenster GmbH lässt das Programm ihrerseits von der RTL Hessen GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der RTL Television
GmbH, im Wege der Auftragsproduktion erstellen. Die RTL Hessen Programmfenster GmbH hat nunmehr die eigenständige Zulassung für das Regionalfensterprogramm beantragt.
Auch dieses Regionalfenster erfüllt nach der Feststellung der DLM vom 25.10.2005 die Anforderungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV zu zeitlichem Umfang, inhaltlicher Differenzierung und zum Regionalbezug. Ferner wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die angemessene Finanzierung des Regionalfensters durch den Hauptveranstalter für die Lizenzperiode gewährleistet ist. Nicht erfüllt ist dagegen das Erfordernis rechtlicher Unabhängigkeit des Regionalfensterveranstalters vom Hauptprogrammveranstalter: Die RTL Television GmbH ist mit mehr als 25 % der Kapital- und Stimmenanteile
an der RTL Hessen Programmfenster GmbH beteiligt; auch die bei der Programmgestaltung eng mit
ihr kooperierende RTL Hessen GmbH ist ein mit der RTL Television GmbH verbundenes Unternehmen.
Für eine Abweichung von dem Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit bedarf es eines wichtigen
Grundes im Einzelfall. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn die sofortige Anwendung
der Vorschrift im konkreten Fall unverhältnismäßig ist, weil dem betroffenen Haupt- oder Fensterprogrammveranstalter sonst unzumutbare Verluste drohen, wenn er in der Vergangenheit im Vertrauen
auf den Fortbestand der alten Rechtslage investiert hat und dafür einen Ausgleich im Wege der Amortisation über eine angemessene Fortdauer der Fensterprogrammbeziehung erwarten kann. Dies hat
RTL im Hinblick auf die von der LPR Hessen vorgesehene Lizenzperiode dargelegt.
Die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit des
Fensterprogrammveranstalters wurden getroffen: Durch satzungs- und dienstvertragliche Regelungen
wird die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterveranstalters und seines programmverantwortlichen
Geschäftsführers sowie der Auftragsproduzentin gegenüber der RTL Television GmbH in umfassender Weise abgesichert.
3.4.7
RTL Nord GmbH (Beschluss vom 13.06.2006, Az.: KEK 306-4)
Auf die Bitte um Herstellung des Benehmens mit Schreiben der ULR vom 03.05.2006 hat die KEK
festgestellt, dass gegen die von der ULR beabsichtigte Zulassung der RTL Nord GmbH als Regionalfensterveranstalter für Schleswig-Holstein im Hauptprogramm von RTL mit einer Laufzeit bis zum
29.02.2008 keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt bestehen.
Für Hamburg und Schleswig-Holstein wird im Rahmen des Hauptprogramms RTL ein gemeinsames
Regionalfensterprogramm „Guten Abend RTL“ veranstaltet (s. o. 3.4.4). Dies erfolgt in SchleswigHolstein bislang auf Grundlage einer Zulassung der ULR zur Veranstaltung und terrestrischen Verbreitung des Programms RTL einschließlich eines Regionalfensterprogramms für Schleswig-Holstein, die
noch bis zum September 2014 befristet ist, jedoch unter dem Vorbehalt des Widerrufs steht, soweit
60
dies für die Anpassung an die jeweils geltenden rundfunkrechtlichen Vorgaben für die Gestaltung des
Regionalfensters erforderlich ist. Das Regionalfenster wird von der RTL Nord GmbH produziert, die
nunmehr eine eigenständige Zulassung beantragt hat. RTL hat sich damit einverstanden erklärt, ihre
Zulassung in dem Umfang inaktiv zu stellen, in dem die RTL Nord GmbH eine eigenständige Zulassung erhält.
Die RTL Nord GmbH und RTL sind entgegen der Vorgabe des § 25 Abs. 4 Satz 4 RStV rechtlich verbundene Unternehmen. Wie die KEK bereits im Parallelverfahren für das Regionalfensterprogramm
für Hamburg festgestellt hat (s. o. 3.4.4), liegt jedoch ein wichtiger Grund vor, der für die vorgesehene
Übergangszeit bis Ende Februar 2008 eine Abweichung vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit rechtfertigt: Die Antragstellerin hat das Regionalfensterprogramm bereits zuvor hergestellt und
RTL im Vertrauen darauf, dass dies auch weiterhin zulässig sei, vor Inkrafttreten der neuen Regelung
erhebliche Investitionen in das Regionalfenster getätigt, die noch nicht vollständig amortisiert sind. Die
Unabhängigkeit der Berichterstattung des Fensterveranstalters ist durch besondere Vorkehrungen
gewährleistet (s. o. Kapitel 3.4.4), die RTL mittlerweile umgesetzt hat. Auch im Übrigen genügt die
beabsichtigte Zulassung den Anforderungen des § 25 Abs. 4 RStV im Hinblick auf die Verpflichtung
von RTL zur Aufnahme von Regionalfensterprogrammen.
3.5
Anhängige Verfahren
In den folgenden Verfahren erging im Berichtszeitraum (bis zum 30.06.2006) noch keine Entscheidung:
3.5.1
Zulassungen
3.5.1.1
primaTV broadcasting GmbH – „easy.sports“ und „easy.kids“
(Az.: KEK 261-2)
Die primaTV broadcasting GmbH hat bei der SLM mit Schreiben vom 24.01.2005 die Zulassung der
digitalen Programme easy.sports und easy.kids beantragt. Das Programm easy.sports soll aus
Sportsendungen bestehen, in denen über sogenannte Trendsportarten wie Motocross, Montainbiking,
Snowboarding, Freeclimbing etc. informiert wird. Unter dem Arbeitstitel easy.kids ist ein Kinderprogramm in Planung, das aus Zeichentrickfilmen sowie Cartoon- und Kinderserien zusammengesetzt
sein soll. Sämtliche Anteile an der Veranstalterin hält die KVR Kabel- und Versorgungsträgertiefbau,
Rohrleitungsbau GmbH, an der Frau Edeltrud Klose sämtliche Anteile hält.
3.5.1.2
RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG – „TOGGOLINO TV”
(Az.: KEK 266)
Die RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG hatte mit Schreiben vom 15.12.2004 an die LfM die
Zulassung für das bundesweite unterhaltungsorientierte Pay-TV-Spartenprogramm TOGGOLINO TV
61
für die Dauer von 10 Jahren beantragt (vgl. 8. Jahresbericht, 3.4.1.2). Das Programm soll sich an Kinder im Vorschulalter und ihre Eltern wenden. Die Antragstellerin, ein Gemeinschaftsunternehmen der
RTL Group und des Walt-Disney-Konzerns, veranstaltet bereits seit 1995 das frei empfangbare bundesweite Unterhaltungsspartenprogramm Super RTL.
3.5.1.3
Loft TV GmbH – „Loft TV” (Az.: KEK 278)
Die Loft TV GmbH hatte mit Schreiben vom 06.04.2005 bei der BLM einen Antrag auf Zulassung eines
bundesweiten Fernsehspartenprogramms unter dem Arbeitstitel Loft TV gestellt. Beantragt ist ein
bundesweites ganztägiges Unterhaltungsspartenprogramm, das digital über Satellit (Astra) verbreitet
werden soll (vgl. 8. Jahresbericht, 3.4.1.3).
An der Antragstellerin halten die Loft Vermarktungs- und Holding AG 62,6 % und die Odeon Digital
Media GmbH 37,4 % der Anteile.
An der Loft Vermarktungs- und Holding AG ist die FoodVision AG mit 60 % der Anteile beteiligt. Ihre
Aktien werden zu 60 % von Harald Schultes gehalten; 40 % der Aktien befinden sich in Streubesitz.
Daneben halten die Odeon Digital Media GmbH 35 % und ihr Geschäftsführer Stephan O. Hansch
5 % der Anteile.
Die Odeon Digital Media GmbH steht vollständig im Anteilsbesitz der Odeon Film AG. Dieses börsennotierte Unternehmen gehört nach eigenen Angaben zu den größten Produktionsfirmen für Fernsehfilme und -serien sowie Kinofilme in Deutschland. Verschiedene Tochterfirmen sind in den Bereichen
Filmproduktion und Radio („Radio Teddy“) tätig. Ursprünglich waren an der Odeon Film AG über ihre
Mehrheitsgesellschafterin Bavaria Film GmbH die ARD-Anstalten SWR, BR, WDR und MDR beteiligt.
Die Bavaria Film GmbH hat jedoch zwischenzeitlich ihre gesamte Beteiligung an der Odeon Film
GmbH (ca. 53,66 %) an die GFP Vermögensverwaltungs GmbH & Co. Beteiligungs KG veräußert.
GFP hat weitere Aktien über die Börse erworben und hinsichtlich der übrigen außenstehenden Aktien
von Odeon Film ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durchgeführt und verfügt derzeit über
ca. 72,51 % der Kapitalanteile und einen geringfügig höheren Anteil an den Stimmrechten. Auf der
Grundlage dieser veränderten Beteiligungsverhältnisse hat die Antragstellerin mit Schreiben vom
22.05.2006 und 30.06.2006 ihren Zulassungsantrag für Loft TV erneuert.
GFP ist eine im März 2006 gegründete Beteiligungsgesellschaft, deren Zweck es ist, Beteiligungen an
operativ tätigen Filmgesellschaften einzugehen. Geschäftsführende Komplementärin ohne Kapitaleinlage ist die GFP Vermögensverwaltungs GmbH. Ihr geschäftsführender Alleingesellschafter ist David
Groenewold. Kommanditisten sind die Zweite Medienfonds German Filmproductions GFP GmbH &
Co. Beteiligungs KG (GFP 2), die 67 % der Anteile hält, und die Zweite Medienfonds German Filmproductions GFP GmbH & Co. Dritte Beteiligungs KG (GFP 3) mit 23 % der Anteile sowie David Groenewold (10 %). Von den an den Medienfonds als Kommanditisten beteiligten Einzelanlegern hält nach
Angaben von Loft TV keiner 5 % oder mehr der Kapitalanteile.
62
3.5.1.4
digame Television GmbH i. G. – „digame TV” (Az.: KEK 284)
Die in Gründung befindliche digame Television GmbH hatte mit Schreiben vom 19.05.2005 an die LfM
die Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Unterhaltungsspartenprogramms unter dem
Arbeitstitel digame TV beantragt (vgl. bereits 8. Jahresbericht, 3.4.1.5). Das ganztägige Spartenprogramm soll u. a. aus interaktiven Spielshows, Dating- und Chat-Applikationen und Homeshopping
bestehen und frei empfangbar digital und zum Teil auch analog über Astra-Satellit verbreitet werden.
Das Stammkapital der Antragstellerin wird vollständig von der digame.de GmbH gehalten. Diese ist
als Dienstleistungsunternehmen insbesondere in den Bereichen interaktives Fernsehen und elektronisches Direktmarketing tätig. An ihr sind die Twister Research International B.V. mit 51 % und die
Deutsche Telekom AG mit 49 % der Anteile beteiligt. Die Twister Research International B.V. ist Konzernobergesellschaft einer niederländischen Multimedia-Gruppe mit Geschäftstätigkeiten in Deutschland, Österreich, der Schweiz und den USA. An ihr ist die Pronto Holding B.V. mit 90 % und die 1. TTelematik Venture Beteiligungsgesellschaft mbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Deutschen
Telekom AG, mit 10 % beteiligt. Die Pronto Holding B.V. steht vollständig im Anteilsbesitz der Vertical
Partners B.V.
3.5.1.5
Almond Media Beteiligungs GmbH – „TV.Berlin“ (Az.: KEK 287)
Mit Schreiben vom 01.07.2005 an die mabb hat die Almond Media Beteiligungs GmbH beantragt, die
Zulassung der – mittlerweile insolventen – TV.BERLIN Neu Produktionsgesellschaft für das bundesweite Fernsehprogramm TV.Berlin auf die Almond Media Beteiligungs GmbH oder eine noch zu benennende 100%ige Tochtergesellschaft „umzuschreiben“ (zu den Beteiligungsverhältnissen s. u.
3.5.1.10).
Nach Auskunft der mabb veranstaltet die Almond Media Beteiligungs GmbH das Programm
TV.BERLIN jedoch nunmehr als regional im Kabel verbreitetes Programm und beabsichtigt, ihren
Antrag auf bundesweite Zulassung zurückzunehmen.
3.5.1.6
Beate Uhse TV GmbH & Co. KG – beate-uhse.tv (Az.: KEK 338)
Die Beate Uhse TV GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 17.03.2006 bei der mabb die Verlängerung ihrer Zulassung für das bundesweite Unterhaltungsspartenprogramm beate-uhse.tv beantragt.
Das Erotik-Programm wird ausschließlich auf der Pay-TV-Plattform der Premiere Fernsehen GmbH &
Co. KG veranstaltet und bundesweit digital über Satellit (Astra) sowie in Deutschland, Österreich und
der Schweiz über Kabelnetze verbreitet.
Zugleich wurden Beteiligungsveränderungen bei den Gesellschaftern Beate Uhse AG und Erotic Media AG angemeldet:
63
An der Beate Uhse AG waren vormals die Orthmann AG in Höhe von 44,86 % und die Consipio Holding B.V. mit 20,98 % beteiligt; die übrigen Aktien (34,16 %) befanden sich in Streubesitz. Nachdem
die Orthmann AG als Aktionärin ausgeschieden ist, bestehen nunmehr die folgenden Beteiligungsverhältnisse: Die Rotermund Holding AG hält 29,3 % der Anteile, die Consipio Holding BV 20,8 % und die
Orthmann Trading AG 2,91 %. Ca. 46,4 % der Anteile stehen in Streubesitz, 0,6 % hält die Beate Uhse AG in Eigenbesitz.
Bei der Erotic Media AG bestand zuletzt folgende medienrechtlich genehmigte Beteiligungsstruktur:
Die Orthmann AG war mit 37,71 % der stimmberechtigten Aktien und die Beate Uhse AG mit 29,27 %
beteiligt, ferner hielten Anteile von 5 % oder mehr die Verwaltungsratsmitglieder Edouard A. Stöckli
(7,56 %) und seine Tochter Zoe Stähli (7,26 %) sowie nach den damaligen Angaben der Veranstalterin die Ad.E.L. Adult Entertainment & Lifestyle AG (5,30 %), die übrigen Anteile befanden sich in
Streubesitz. Nach verschiedenen Aktienbewegungen hält nunmehr die Beate Uhse AG 31,71 %, die
Orthmann Trading AG 19,50 % und Edouard A. Stöckli 14,90 % der Anteile an der Erotic Media AG;
33,89 % der Anteile befinden sich in Streubesitz.
3.5.1.7
e.clips Fernsehen GmbH i. G. – „e.clips – Der Entertainmentkanal“
(Az.: KEK 340)
Die e.clips Fernsehen GmbH i. G. hat mit Schreiben vom 18.05.2006 bei der BLM die Zulassung zur
Veranstaltung eines bundesweiten digitalen Fernsehspartenprogramms e.clips – Der Entertainmentkanal beantragt. Das geplante ganztägige Programm befasst sich mit Themen rund um die Entertainment-Industrie (Kino, Video/DVD, Games, Musik, Fernsehen). e.clips – Der Entertainmentkanal soll
digital verschlüsselt per Satellit, über Kabelnetze und per DSL („IP-TV“) verbreitet werden. Wegen der
Vermarktung des Programms steht die Antragstellerin in Verhandlungen mit der Eutelsat Visavision
GmbH sowie der ish NRW GmbH und der iesy Hessen GmbH & Co. KG. Ferner verhandelt sie insoweit mit der CC Content Company GmbH, die das Programm über das DSL-Breitbandnetz von HanseNet vermarkten soll.
An der Antragstellerin sind Dr. Philipp Riccabona zu 48,0 % sowie die Dor Film-Produktionsgesellschaft mbH und die T.T. Projektentwicklungsgesellschaft mbH zu jeweils 24,6 % beteiligt; 2,8 %
der Anteile hält Arie Bohrer.
Die Antragstellerin ist nicht anderweitig im Medienbereich aktiv oder beteiligt. Dr. Philipp Riccabona ist
Filmkaufmann und freier Medienberater in München. Die Dor Film-Produktionsgesellschaft mbH produziert Kino- und Fernsehfilme. An ihr halten die Geschäftsführer Daniel Krausz und Dr. Kurt Stocker
sowie Milan Dor und die Christian Guttmann Rückgewinnungsgesellschaft mbH je 25 % der Anteile.
An der Christian Guttmann Rückgewinnungsgesellschaft, die nicht anderweitig im Medienbereich aktiv
ist, sind ihr Geschäftsführer Serguei Vinogradov und die ESKO Metalle Rückgewinnung Gesellschaft
mbH jeweils zur Hälfte beteiligt. Die T.T. Projektentwicklung GmbH ist nicht anderweitig im Medienbe64
reich aktiv oder beteiligt. An ihr halten die K5 Privatstiftung 99,6 % und der Geschäftsführer Günter
Kerbler 0,4 % der Anteile. Arie Bohrer ist als Film- und TV-Produzent tätig.
3.5.1.8
VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG und dctp Entwicklungsgesellschaft
für TV-Programm mbH – „VOX“ (Az.: KEK 342)
Die VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG und die DCTP Entwicklungsgesellschaft für TVProgramm mbH („DCTP“) haben gemeinsam mit Schreiben vom 04.05.2006 beim Länderausschuss
gemäß Artikel 6 Satellitenfernseh-Staatsvertrag, vertreten durch die LfM, einen Antrag auf Verlängerung der gemeinsamen Zulassung für das bundesweite Fernsehvollprogramm VOX gestellt. Die Laufzeit der derzeit gültigen Zulassungsverlängerung des Länderausschusses vom 28.05.2001 zur Veranstaltung und Satellitenverbreitung von VOX endet mit Ablauf des 31.01.2007.
An der VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG halten die RTL Television GmbH 49,9 % der Anteile
6
und ihre Muttergesellschaft CLT-UFA S.A. 48,9 % der Anteile; DCTP ist in Höhe von 0,3 % der Anteile beteiligt.
DCTP meldete zugleich eine Beteiligungsveränderung an. Demnach übernimmt die Neue Zürcher
Zeitung AG einen Geschäftsanteil an DCTP in Höhe von 12,5 % von Prof. Alexander Kluge, der dadurch seine Beteiligung von 50 % auf 37,5 % reduziert. Weitere Gesellschafter sind die Dentsu, Inc.
mit 37,5 % der Anteile und die Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG mit 12,5 % der Anteile. Auch bei Dentsu, Inc. haben sich Beteiligungsveränderungen ergeben: An dem börsennotierten
Unternehmen halten aktuell die Aktionäre Jiji Press, Ltd. 12,09 % und Kyodo News 7,37 % der Anteile;
die übrigen Aktien (80,54 %) befinden sich in Streubesitz (überwiegend japanischer institutioneller und
privater Anleger und japanischer Unternehmen) bzw. in Eigenbesitz (aktuell: 2,91 %).
3.5.1.9
Trinity TV GmbH i. G. – „DayStar Deutschland TV“ (Az.: KEK 343)
Die GET ON AIR GmbH hat namens der Trinity TV GmbH i. G. mit Schreiben vom 24.05.2006 bei der
BLM einen Antrag auf Zulassung für das bundesweite Fernsehspartenprogramm mit dem Arbeitstitel
„DayStar Deutschland TV“ gestellt. Beantragt ist ein deutschsprachiges ganztägiges Spartenprogramm, das christliche Werte und Glaubensvorstellungen vermittelt. DayStar Deutschland TV soll frei
empfangbar digital über Satellit (Astra) und Kabel bundesweit, in Österreich und in der Schweiz verbreitet werden.
An der Antragstellerin halten die Trinity TV, Inc. 99 % und Thomas Weber 1 % der Anteile. Sämtliche
Anteile an der Film- und Fernsehproduktionsfirma Trinity TV, Inc. hält der Gründungsgesellschafter
und Produzent Christian Peschken. Thomas Weber ist zugleich Geschäftsführer der Antragstellerin.
6
Zu den Beteiligungsverhältnissen auf den höheren Beteiligungsstufen vgl. Übersicht RTL Group, Anhang 1,
Schaubild 9.
65
3.5.1.10
KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. – „24“ – (Az.: KEK 346)
Die KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. hat mit Schreiben vom 11.05.2006 bei der
HAM die Zulassung zur Veranstaltung des Informations- und Servicespartenprogramms 24 beantragt.
Der Zulassungsantrag bezieht sich lediglich auf ein bundesweites Mantelprogramm, in dessen Rahmen 8- bis 10-stündige regionale Fensterprogramme eingefügt werden sollen.
Die Antragstellerin beabsichtigt, selbst das Fensterprogramm für den Ballungsraum Hamburg zu veranstalten. Sie hat parallel die Zulassung für ein regionales Informations- und Servicefensterprogramm
Hamburg 24 bei der HAM beantragt; mit Bescheid vom 14.06.2006 hat die HAM die Zulassung zur
Veranstaltung und digitalen Verbreitung dieses Regionalfensters über DVB-H und Internet erteilt. Entsprechende Fensterprogramme sollen auch in den anderen Regionen von Dritten auf Grundlage jeweils eigener regionaler Zulassungen veranstaltet und in das Gesamtprogramm integriert werden.
Die Antragstellerin plant, das Programm über IP-TV-Plattformen, digital terrestrisch (über DVB-H, ggf.
auch DMB) und eventuell auch über DVB-T und Satellit zu verbreiten.
Sie veranstaltet bereits das Ballungsraumfernsehprogramm Hamburg 1, das über DVB-T und Kabel
im Raum Hamburg und im Umland verbreitet wird. Am stimmberechtigten Kommanditkapital halten die
Kommanditisten Almond Media Beteiligungs GmbH 63 %, die Axel Springer AG 27 % (zu ihren sonstigen Medienaktivitäten s. u. 6.1) und die TRIANGLE Medien Beteiligungs GmbH & Co. KG 10 % der
Anteile.
Gesellschafter der Almond Media Beteiligungs GmbH sind Bernhard Bertram (36 %), Ingo Borsum
(28 %) und Nikolaus Broschek (20 %) sowie Michael Schmidt-Gegner und Kim Schwaner (jeweils
8 %). An der TRIANGLE Medien Beteiligungs GmbH & Co. KG sind die geschäftsführenden Gesellschafter Nikolaus Broschek, Frank Otto und Dr. Farhad Vladi mit jeweils einem Drittel der Anteile beteiligt. Sowohl Almond Media als auch TRIANGLE sind ferner an der Berlin 1 Fernsehen Beteiligungs
GmbH beteiligt, die in Berlin das Ballungsraumfernsehprogramm TV.Berlin veranstaltet (s. o. 3.5.1.5).
Hauptgesellschafter der Axel Springer AG ist die Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH &
Co. KG, die 50 % der Anteile und 10 Aktien hält; daneben sind die Beteiligungsgesellschaft Hellman &
Friedman L.L.P. mit 19,4 % und Friede Springer mit 5 % beteiligt; die übrigen Aktien befinden sich in
Streubesitz (15,8 %) und Eigenbesitz (9,8 %). An der Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH
& Co. KG hält Friede Springer 90 % der Anteile.
3.5.1.11
Bibel TV Stiftung gGmbH – „Bibel TV“ (Az.: KEK 347)
Die Bibel TV Stiftung gGmbH hat mit Schreiben vom 21.02.2006 bei der HAM die Verlängerung ihrer
Zulassung für das bundesweite Fernsehspartenprogramm Bibel TV beantragt. Die Laufzeit der geltenden Zulassung durch Bescheid der HAM vom 19.12.2001 endet mit Ablauf des 31.12.2006.
66
An der Antragstellerin sind als Gesellschafter beteiligt:
3.5.1.12
Rentrop-Stiftung gGmbH
52,00 %
Astratel Radio- und Televisions-Beteiligungsgesellschaft mbH
12,75 %
Orbitel Medien GmbH
12,75 %
Evangeliums-Rundfunk Deutschland e.V.
4,00 %
Campus für Christus e.V.
3,00 %
Hänssler-Verlag GmbH
3,00 %
Vereinigung Evangelische Freikirchen
2,50 %
Christlicher Medienverbund KEP e.V.
2,00 %
Geschenke der Hoffnung e.V.
2,00 %
Cornhouse-Stiftung International
1,00 %
Media-Vision e.V.
1,00 %
Neues Leben Medien e.V.
1,00 %
Gemeinde und Missionswerk Arche e.V.
1,00 %
Deutsche Bibelgesellschaft Kirchliche Stiftung des öff. Rechts
1,00 %
Evangelisches Fernsehen Augsburg e.V.
0,50 %
cfnet-Christliches Film- und Fernseh-Netzwerk e.V.
0,50 %
Passion TV GmbH i. G. – „Tatz“, „Vivo“ und „Equipe“ (Az.: KEK 349)
Die in Gründung befindliche Passion TV GmbH hat mit Schreiben vom 16.05.2006 bei der LfM die
Zulassungen zur Veranstaltung der bundesweiten Unterhaltungsspartenprogramme Tatz (Themenschwerpunkt Haustiere), Vivo (Pferde) und Equipe (Haus und Garten) beantragt. Das Programm soll
digital über Satellit (Astra) und Kabel ausgestrahlt werden. Vorgesehen ist sowohl die Free-TV- als
auch die Pay-TV-Ausstrahlung.
An der Antragstellerin sind je zur Hälfte Jörg Schütte und Dr. Klaus Klenke beteiligt. Jörg Schütte ist in
Höhe von 51 % an der Veranstalterin des bundesweiten Fernsehspartenprogramms tv.gusto beteiligt.
Er hält darüber hinaus 66 % der Anteile an der Carus Media GmbH, die Unternehmen beim Aufbau
und der Implementierung von Verkaufs-, Sparten- und Business-TV-Kanälen sowie bei der Programmplanung berät. Die übrigen 34 % der Anteile an der Carus Media GmbH hält sein Mitgesellschafter bei der Antragstellerin, Dr. Klaus Klenke.
3.5.2
Beteiligungsveränderungen
3.5.2.1
Wine Network Germany GmbH ( Az.: KEK 286)
Die Wine Network Germany GmbH, Veranstalterin des bundesweiten Pay-TV-Programms Wein TV,
hat mit Schreiben vom 12.05.2005 an die mabb, der KEK vorgelegt mit Schreiben vom 06.07.2005,
67
zum Teil seit geraumer Zeit vollzogene mittelbare Beteiligungsveränderungen angezeigt. Sie hat mit
Schreiben vom 06.07.2006 ihre Angaben modifiziert und weitere Beteiligungsveränderungen angezeigt.
Demnach haben sich seit September 2004 an der Wine Network, Inc., die mittelbar über die Zwischenholding Dominus Fund Ltd. sämtliche Anteile an der Veranstalterin hält und auch die Programminhalte zur Verfügung stellt, verschiedene neue Aktionäre beteiligt; die bereits zuvor beteiligten Gesellschafter haben ihre Anteile teils reduziert, teils erhöht; andere Aktionäre sind ausgeschieden. Ferner wurde mitgeteilt, dass, anders als bislang angegeben, nicht Mike Larratt, sondern an seiner Stelle
die Eileen Anne Kleemeyer-Larratt Revocable Trusts an Wine Network, Inc. beteiligt seien; statt Jim
Moonier halte die Zeno Max II, LL.C. Anteile. Demnach sind folgende Aktionäre an Wine Network, Inc.
beteiligt:
Patrick Brunet
18,15 %
Lorie Kim
18,15 %
Hawaii Holdings
13,33 %
Mark Bogart (Verwalter des Mark H. Bogart Revocable Trust)
8,42 %
Ann Mather
5,83 %
Zeno Max II, LL.C.
4,89 %
Robert Walp (Walp Alaska Community Property Trust)
3,33 %
Eileen Anne Kleemeyer-Larratt Revocable Trust
2,31 %
High View Media GmbH
2,00 %
George Lissandrello
2,00 %
Marvis Dennis
1,67 %
John Stoia Living Trust
1,11 %
Seaview Holdings, LL.C.
1,11 %
Jonathan Kindred
1,10 %
Raphael Che
1,00 %
Steve Cheskin
0,85 %
Alan Chin Group (Accountant Agency)
0,50 %
Gateway Container Services
0,50 %
The Teling Peterson Family Living Trust
0,28 %
Die übrigen Anteile (nunmehr 13,47 %) befinden sich in Eigenbesitz.
3.5.2.2
gute laune tv GmbH (Az.: KEK 298-1 und 298-2)
Die gute laune tv GmbH, Veranstalterin des gleichnamigen Pay-TV-Unerhaltungsspartenprogramms,
zeigte mit Schreiben vom 17.08.2005 bei der mabb bereits vollzogene Anteilsverschiebungen aufgrund einer Kapitalerhöhung an: Demnach waren an der Veranstalterin Michael Karthal mit 56,6 %,
Dr. Wolfgang Jahrreiss mit 32,2 % sowie Marko Tomazin und James Wells jeweils mit 5,6 % beteiligt.
68
Mit Schreiben vom 10.10.2005 zeigte die Veranstalterin neuerliche Beteiligungsveränderungen an:
Demnach hat sich als neuer Gesellschafter die holtzbrinck networXs AG mit 36,4 % der Anteile beteiligt. Zuletzt teilte die Veranstalterin im Rahmen der Programmlistenauskunft mit Schreiben vom
12.05.2006 folgende Beteiligungsverhältnisse mit:
Holtzbrinck Networks AG
36,40 %
Dr. Wolfgang Jahrreiss
24,15 %
Michael Karthal
22,22 %
Erich Liessmann
12,15 %
Marko Tomazin
3.5.2.3
5,08 %.
Questico AG (Az.: KEK 311)
Die Questico AG, die das bundesweite frei empfangbare Fernsehprogramm Astro TV veranstaltet, hat
mit Schreiben vom 07.12.2005 bei der mabb angemeldet, dass sich zwei weitere Gesellschafter an
der Veranstalterin beteiligen wollen, und zwar die Investmentfonds FCPI AGF Innovation 5 und 6 mit
zusammen 3,6 % der Anteile und die Extorel Treuhand GmbH in Höhe von 1,8 %. Ferner wurde angezeigt, dass die Hauptaktionärin Wellington Partners Vewaltungs GmbH ihre Beteiligung von ca.
55,4 % auf 60,6 % erhöht hat.
Daraus ergibt sich die folgende neue Aktionärsstruktur: Die Wellington Partners Verwaltungs GmbH
hält (treuhänderisch für ihre Fondsgesellschaften Wellington Partners Ventures II GmbH & Co. KG (A)
bis (D)) 60,6 % des Aktienkapitals, die vier Vorstandsmitglieder Sylvius Bardt, Dr. Ulrich Kohl, Dieter
Lang und Bryan Leppi halten jeweils 7,4 %, die FCPI AGF Innovation 5 und 6 halten 3,6 % und die
Extorel Treuhand GmbH 1,8 %; 3,3 % befinden sich in Streubesitz. FCPI AGF Innovation 5 und 6 sind
Investmentfonds der französischen Versicherung AGF; einer Tochter der Allianz AG, die Extorel Treuhand GmbH ist ein von Herrn Falk Straschegg aufgelegter Investmentfonds.
3.5.2.4
bw family.tv GmbH (Az.: KEK 331)
Die bw family.tv GmbH, Veranstalterin des im analogen und digitalen Kabelnetz von BadenWürttemberg frei empfangbaren Vollprogramms BW family, hat mit Schreiben vom 27.03.2006 bei der
LFK Veränderungen ihrer Gesellschafterstruktur angezeigt.
Demnach hat sich als Neugesellschafterin die Media Projekt-Management Unternehmensberatungsund Beteiligungsgesellschaft mbH, Strande, mit 4 % der Anteile an der Veranstalterin beteiligt. Sie
übernahm die Anteile von Henning Röhl, der dadurch seine Beteiligung von 5 % auf 1 % reduzierte.
Ferner haben sich bei fünf weiteren der bereits bislang beteiligten Gesellschafter Anteilsverschiebungen ergeben. Im Ergebnis verminderte die Weber Management GmbH ihren Anteil von bislang 20 %
auf 10 %, die L-TV GmbH erhöhte ihren Anteil von 10 % auf 12 %, die Evangelischer Rundfunkdienst
69
Baden ERB gGmbH erhöhte ihre Beteiligung von 5 % auf 6 % und die com!media GmbH sowie die
EKD Media GmbH erhöhten jeweils ihren Anteil von 1,5 % auf 5 %. Nunmehr bestehen bei der Veranstalterin folgende Beteiligungsverhältnisse:
Evangelisches Medienhaus GmbH
22 %
Salo Holding AG
20 %
L-TV GmbH
12 %
Weber Management GmbH
10 %
ERB Medien GmbH
10 %
Evangelischer Rundfunkdienst Baden ERB gGmbH
6%
b.i.g. gruppe-management GmbH
5%
Com!media GmbH
5%
EKD Media GmbH
5%
Media Projekt-Management Unternehmensberatungsund Beteiligungsgesellschaft mbH
4%
Henning Röhl
1%
Die Media Projekt-Management Unternehmensberatungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH ist auch
im Hörfunkbereich beteiligt: Sie hält einen Anteil von 75 % an der Radio Waterkant GmbH & Co. KG
Heimatwelle Schleswig-Holstein, die ihrerseits in Höhe von 14 % an der NORA NordOstseeRadio
Beteiligungs GmbH und mit 3,4 % an der delta Radio GmbH beteiligt ist. An der Media ProjektManagement Unternehmensberatungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH halten Ernst Johansson
96,67 % und Silke Busch 3,33 % der Anteile.
3.5.2.5
Arena Sport Rechte und Marketing GmbH (Az.: KEK 339)
Die Arena Sport Rechte und Marketing GmbH, Inhaberin der Zulassung der LfM vom 20.04.2006 für
das Programm Arena Bundesliga (s. o. 3.1.20), hat mit Schreiben vom 27.04.2006 eine interne Umstrukturierung im Unity-Media-Konzern angezeigt: Demnach wurden sämtliche Anteile an der iesy
Hessen Verwaltungs-GmbH, der Alleingesellschafterin der Veranstalterin, von der iesy Hessen GmbH
& Co. KG auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft ish NRW GmbH übertragen.
3.5.2.6
Fernsehveranstalter der RTL Group S.A. (Az.: KEK 341)
Mit Schreiben vom 29.05.2006 hat die Bertelsmann AG bei der NLM und der KEK angemeldet, dass
sie beabsichtigt, die (mittelbare) Beteiligung der Groupe Bruxelles Lambert (GBL) an der Bertelsmann
AG in Höhe von 25,1 % der Kapitals und 25 % der Stimmrechte in den Eigenbesitz zu übernehmen
und anschließend einzuziehen (s. o. 3.2.16). Mit Schreiben vom 26.06.2006 hat sie die Anmeldung
hinsichtlich der künftigen Beteiligungsverhältnisse konkretisiert. Danach übernimmt die Bertelsmann
AG die bislang von einer 100%igen Tochtergesellschaft der GBL gehaltenen Aktien, die einem Anteil
von 25,1 % des Grundkapitals und 25 % der Stimmrechte entsprechen, in den Eigenbesitz und zieht
70
sie anschließend ein; dadurch erhöhen sich die prozentualen Beteiligungen der verbleibenden Aktionärsgruppen um die Bertelsmann Stiftung von 57,6 % auf 76,9 % und um die Familie Mohn von
17,3 % auf 23,1 %. Deren Stimmrechte werden weiterhin gebündelt von der Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbH ausgeübt, die demnach über sämtliche Stimmrechte bei der Bertelsmann verfügt.
Gesellschafter der Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbH sind derzeit der Aufsichtsratsvorsitzende, ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats, der Vorstandsvorsitzende und ein Mitarbeitervertreter der
Bertelsmann AG sowie vier Vertreter der Familie Mohn.
Die Bertelsmann AG ist mittelbar über die ihr zu 89,14 % gehörende RTL Group an den Veranstaltern
der Programme RTL, RTL II, Super RTL, VOX, n-tv, Traumpartner TV und K1010 beteiligt. Ihre Zuschaueranteile lagen im Referenzzeitraum (Mai 2005 bis April 2006) bei 24,8 %.
3.5.2.7
DSF Deutsches Sportfernsehen GmbH und Junior.TV GmbH & Co. KG (Az.:
KEK 344 und KEK 345)
Mit Schreiben vom 08. und 27.05.2006 hat die DSF Deutsches Sportfernsehen GmbH und mit Schreiben vom 11.05.2006 die Junior.TV GmbH & Co. KG bei der BLM Beteiligungsveränderungen bei ihrer
Muttergesellschaft EM.TV AG angezeigt.
An EM.TV bestanden vormals folgende, medienkonzentrationsrechtlich als unbedenklich bestätigte
Beteiligungsverhältnisse: Am stimmberechtigten Aktienkapital war die Constant Ventures II Luxembourg S.A. in Höhe von 9,85 % beteiligt. Daneben war die Centaurus Alpha Master Fund Ltd., ein von
der Centaurus Capital Ltd., London/Großbritannien, aufgelegter Investmentfonds, mit 7,42 % beteiligt;
die übrigen stimmberechtigten Aktien (82,73 %) befanden sich in Streubesitz. 26,43 % des gesamten
Aktienkapitals befanden sich in Eigenbesitz von EM.TV und waren somit nicht stimmberechtigt.
Seither haben sich folgende anzeigepflichtige Veränderungen ergeben:
Mit Wirkung zum 08.06.2005 hat Centaurus durch die Veräußerung von Aktien ihre Kapital- und
Stimmrechtsbeteiligung an EM.TV auf 4,82 % reduziert und hält seither weniger als 5 % der Stimmrechte und Kapitalanteile. Herr Erwin V. Conradi hat am 02.05.2006 EM.TV-Aktien erworben und dadurch eine Beteiligung von 6,39 % des stimmberechtigten Aktienkapitals erreicht. Ferner hat sich,
indem Wandelrechte aufgrund einer im Rahmen der Restrukturierung von EM.TV begebenen Wandelschuldverschreibung 2000/2005 ausgeübt wurden, der Anteil der Aktien im Eigenbesitz auf 14,6 %
reduziert und der Streubesitz entsprechend erhöht. Bei EM.TV bestehen demnach nunmehr folgende
Beteiligungsverhältnisse:
71
Kapitalanteile
Stimmrechte
Constant Ventures II
8,0 %
9,4 %
Erwin Conradi
6,4 %
7,5 %
Eigene Aktien
14,6 %
Streubesitz
71,0 %
3.5.2.8
83,1 %
Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (Az.: KEK 348 und Az.: KEK 350)
Mit Schreiben vom 18.05.2006 an die BLM und die HAM zeigte die Premiere AG auch namens ihrer
100%igen Tochtergesellschaft Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG an, dass am 04.05.2006 die
Fidelity Management & Research Company durch den Erwerb von Aktien des von ihr verwalteten
Fonds FMR, Corp. insgesamt eine Beteiligung von 5,01 % des Aktienkapitals an der Premiere AG
erreicht hat.
Mit Schreiben 14.06.2006 zeigte die Premiere AG ferner an, dass zum einen die Capital Group Companies, Inc. am 19.05.2006 ihre Stimmrechtsbeteiligung von vormals 5,522 % auf 4,419 % reduziert
hat. Zum anderen zeigte die Premiere AG an, dass die Classic Fund Management AG am 06.06.2006
eine Beteiligung an der Premiere AG von 5,09 % erreicht hat.
3.5.3
Regionale Fensterprogramme
3.5.3.1
SAT.1 Norddeutschland GmbH (Az.: KEK 308-1 bis -4)
Mit Schreiben vom 11.11.2005 hat die NLM, auch namens der brema, die KEK um Herstellung des
Benehmens zur Zulassung der SAT.1 Norddeutschland GmbH als Regionalfensterveranstalter für
Niedersachsen/Bremen im Hauptprogramm SAT.1 gebeten. Ferner haben die HAM mit Schreiben
vom 08.12.2005 und die ULR mit Schreiben vom 03.05.2006 die KEK um Benehmensherstellung zur
Zulassung von SAT.1 Norddeutschland GmbH für das gemeinsame SAT.1-Regionalfenster Hamburg
und Schleswig-Holstein gebeten.
Die SAT.1 Norddeutschland GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft des Hauptprogrammveranstalters SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH. Sie produziert für SAT.1 bereits bislang das gemeinsame
Regionalfensterprogramm „17:30 live“ für Niedersachsen und Bremen, das bislang ohne eigenständige Zulassung veranstaltet wird. Für dieses Programm hat die SAT.1 Norddeutschland GmbH die Zulassung für die höchstzulässige Lizenzdauer beantragt. Die NLM und die brema beabsichtigen, die
Lizenz mit einer Laufzeit bis zum 31.05.2010 zu erteilen; zu diesem Zeitpunkt läuft auch die Zulassung
der LMK für das Hauptprogramm SAT.1 aus. Ferner veranstaltet die Antragstellerin bereits bisher das
Regionalfensterprogramm „17:30 live“ für Hamburg und Schleswig-Holstein auf Grundlage von regio-
72
nalen Zweitzulassungen zur terrestrischen Verbreitung des Vollprogramms SAT.1 einschließlich eines
Regionalfensterprogramms für Hamburg bzw. Schleswig-Holstein.
3.5.3.2
Rhein-Neckar Fernsehen GmbH (Az.: KEK 329-1 und -2)
Mit Schreiben vom 21.02.2006 hat die LFK in Abstimmung mit der LMK nachträglich die Herstellung
des Benehmens im Hinblick auf die bereits erteilten Zulassungen der Rhein-Neckar Fernsehen GmbH
als Veranstalterin des RTL-Regionalfensterprogramms für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz
(Rhein-Neckar-Raum) beantragt.
Die Rhein-Neckar Fernsehen GmbH, die vollständig im Anteilsbesitz ihres Geschäftsführers Bert Siegelmann steht, veranstaltet seit 1986 für Teile von Baden-Württemberg (Stadt- und Landkreise Mannheim, Heidelberg, Rhein-Neckar-Kreis und Neckar-Odenwald-Kreis) und Rheinland-Pfalz (Vorder- und
Südpfalz) das Regionalfernsehfensterprogramm „RNF Life“ im Rahmen des Hauptprogramms RTL.
Die zuletzt gültigen Zulassungen der LFK und der LMK waren bis zum 31.03.2006 befristet. Die nunmehr von der LFK erteilte Zulassung hat eine Laufzeit bis zum 31.03.2014 (mit Verlängerungsoption
um weitere zwei Jahre), die Zulassung der LMK ist bis zum 31.03.2016 befristet. RNF veranstaltet
auch seit 1996 in der gleichen Region das ganztägige Regionalfernsehprogramm RNF plus. Es wird
analog über Kabel und seit 2004 digital über Satellit verbreitet.
4
Programmangebot und Beteiligungsstruktur im privaten Fernsehen
4.1
Entwicklung des bundesweiten privaten Fernsehangebots
Im Berichtszeitraum wurde erneut eine beträchtliche Anzahl an Lizenzanträgen für bundesweit verbreitete private Fernsehprogramme gestellt; zwischen 1. Juli 2005 und 30. Juni 2006 waren es 33
Anträge auf Zulassung bzw. Zulassungsverlängerung. 17 Programme haben bislang den Sendebetrieb aufgenommen.
Sendestarts vom 01.07.2005 bis 30.06.2006
Programm
Sendestart
Sparte
analog/digital
Pay-/Free-TV
easy.TVInfotainmentkanal
01.09.2005
Information/Unterhaltung
digital
Free-TV
Nick
12.09.2005
Kinderprogramm
analog, digital
Free-TV
DAS VIERTE
29.09.2005
Spielfilm
analog, digital
Free-TV
GIGA Digital
01.10.2005
Spiele/Computer
digital
Free-TV
Gute Laune TV
18.10.2005
Musik/Unterhaltung
digital
Pay-TV
Entertainment Channel
02.11.2005
Unterhaltung/Lifestyle
digital
Free-TV
Premiere HD Film
28.01.2006
Spielfilm
digital
Pay-TV
Premiere HD Thema
28.01.2006
Information/Dokumentation
digital
Pay-TV
73
Programm
Sendestart
Sparte
analog/digital
Pay-/Free-TV
Premiere HD Sport
28.01.2006
Sport
digital
Pay-TV
bw family.tv
15.02.2006
Beratung/Service
analog
Free-TV
ANIXE HD
17.05.2006
Musik/Spielfilm
digital
Free-TV
I Music One
24.05.2006
Musik/Lifestyle
digital
Free-TV
DMB 2
31.05.2006
Musik/Information
digital
Pay-TV
DMB 3
31.05.2006
Comedy/Entertainment
digital
Pay-TV
Body in Balance
03.03.2006
Fitness/Wellness
digital
Pay-TV
Sat.1 Comedy
01.06.2006
Comedy
digital
Pay-TV
kabel eins classics
01.06.2006
Spielfilm
digital
Pay-TV
Quelle: Unternehmensangaben
Somit sind in Deutschland zum 30. Juni 2006 insgesamt 112 Programme, davon acht Vollprogramme,
auf Sendung, die über eine inländische Lizenz verfügen und überwiegend in deutscher Sprache produziert werden. Erstmals wurden mit DMB 2 und DMB 3 Fernsehprogramme für die Verbreitung über
mobile Endgeräte im DMB-Standard (Digital Multimedia Broadcast) zugelassen (s. o. 3.1.17). Unter
dem Markennamen „watcha“ kann seit dem 31. Mai 2006 das erste Handy-TV-Angebot abonniert
werden. Zu empfangen sind vier Fernsehprogramme: ZDF, N24, ein Comedy-Kanal der ProSiebenSAT.1 Media AG und ein Musik-Kanal von MTV sowie das mit Bildern unterlegte Hörfunkprogramm
bigFM2see und DAB-Radioprogramme. Die Betreiberin der Handy-TV-Plattform ist die MFD Mobiles
Fernsehen Deutschland GmbH, das Sendenetz betreibt die Telekom-Tochter T-Com, die Vermarktung
des Angebots erfolgt durch Debitel.
55,5 % der Fernsehhaushalte empfangen die Programme über Kabel, 39,9 % über Satellit und 4,6 %
terrestrisch (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, Stand 01.01.2006). Inzwischen können über alle drei
Verbreitungswege die Sender nicht nur in analoger, sondern auch in digitaler Qualität empfangen
werden. Zum 01.05.2006 verfügten etwa 22 % der Fernsehhaushalte (7,7 Mio. HH) über einen DigitalReceiver; vergleichsweise waren es im Januar 2005 16 % und im Januar 2004 10 %. Von den digitalisierten Fernsehhaushalten nutzen derzeit ca. 60 % die Pay-TV-Angebote von Premiere (3,5 Mio.
Abonnenten), Kabel Deutschland (500.000 Abonnenten) oder ish/iesy (170.000 Abonnenten) – bei
einem geschätzten Kundenpotenzial von bis zu 7 Mio. Abonnenten (Quelle: ALM-Jahrbuch 2004).
Insgesamt macht die digitale Fernsehnutzung an der TV-Gesamtnutzung etwa 15 % aus (Juni 2005:
ca. 13 %).
Die Anfang 2006 mit den großen Kabelnetzgesellschaften geschlossenen Verträge über die Einspeisung der Programme der RTL- und ProSiebenSAT.1-Gruppe in die digitalen Kabelnetze waren für die
digitale Entwicklung bedeutsam. ProSiebenSAT.1 veranstaltet zudem seit dem 01.06.2006 zwei neue
digitale Spartenkanäle – Sat.1 Comedy und kabel eins classics –, die im Rahmen der entsprechenden
Pay-TV-Programmpakete der Kabelnetzbetreiber abonniert werden können. Presseberichten zufolge
plant auch die RTL-Gruppe den Sendestart neuer digitaler Pay-TV-Programme; über Lizenzen für vier
74
digitale Spartenprogramme mit den Schwerpunkten Soaps, News/Magazine, Action und „RTLHighlights“ verfügt die RTL Group bereits seit dem Jahr 2000. Auch bei den im letzten Jahr auf Sendung gegangenen Programmen handelt es sich vorwiegend um digitale Spartenkanäle, mit Ausnahme
von DAS VIERTE und Nick, die auch analog ausgestrahlt werden. Seit dem Sendestart von DAS
VIERTE wird GIGA nur noch digital über Kabel und Satellit verbreitet.
Der analogen Verbreitung von Fernsehprogrammen sind technische Kapazitätsgrenzen gesetzt. Einen
Überblick über die analog ausgestrahlten Programme gibt die folgende Tabelle, wobei alle Vollprogramme und ein Großteil der Spartenprogramme auch in digitaler Qualität verbreitet werden (zu den
Digitalprogrammen s. u. 4.4).
Analog verbreitetes privates Fernsehen (deutschsprachig und bundesweit empfangbar)
Kategorie
Programm
1.7.98
1.7.99
1.7.00
1.7.01
1.7.02
1.7.03
1.7.04
1.7.05
1.7.06
Vollprogramm
SAT.1
X
X
X
X
X
X
X
X
X
ProSieben
X
X
X
X
X
X
X
X
X
RTL
X
X
X
X
X
X
X
X
X
RTL II
X
X
X
X
X
X
X
X
X
kabel eins
X
X
X
X
X
X
X
X
X
VOX
X
X
X
X
X
X
X
X
X
-
-
-
X
X
X
X
X
X
-
-
-
-
X
X
X
X
-
bw family.tv
-
-
-
-
-
-
-
-
X
∑
6
6
6
7
8
8
8
8
8
-
-
-
-
-
-
X
X
X
-
-
X
X
X
-
-
-
-
BTV 4U
-
-
-
-
-
X
X
-
-
Bloomberg Television
-
X
X
X
X
X
X
X
X
CNN D (drei 15minütige Fenster
auf CNN)
-
X
X
X
X
X
-
-
-
DAS VIERTE
-
-
-
-
-
-
-
-
X
DSF
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Eurosport
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
-
-
-
X
X
X
X
X
-
Nick
-
-
-
-
-
-
-
-
X
VH-1
X
X
X
-
-
-
-
-
-
N24
-
-
X
X
X
X
X
X
X
n-tv
X
X
X
X
X
X
X
X
X
NBC/GIGA
-
X
X
X
-
-
-
-
-
Premiere analog
X
X
X
X
X
-
-
-
-
XXP
NBC/GIGA
(1)
(2)
Spartenpro- Astro TV
gramm
B.TV BadenWürttemberg
MTV
MTV 2 Pop
(3)
(3)
75
Kategorie
(1)
(2)
(3)
Programm
1.7.98
1.7.99
1.7.00
1.7.01
1.7.02
1.7.03
1.7.04
1.7.05
1.7.06
tm3
X
X
X
X
-
-
-
-
-
9Live
-
-
-
-
X
X
X
X
X
ONYX TV
X
X
X
X
X
X
X
-
-
terranova
-
-
-
-
-
-
-
X
X
Super RTL
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Tele 5
-
-
-
-
X
X
X
X
X
TV.Berlin
-
-
-
-
-
X
X
X
-
VIVA
X
X
X
X
X
X
X
X
X
VIVA Plus
X
X
X
X
X
X
X
X
X
∑
11
14
16
16
16
16
16
15
15
Am 20.10.2003 wurde NBC Europe eine deutsche Lizenz erteilt. Zuvor wurde das über weite Strecken
deutschsprachige Programm (verschiedene „GIGA“-Sendungen der DFA Deutsche Fernsehnachrichten
Agentur GmbH, Düsseldorf) auf der Basis einer britischen Sendelizenz in Deutschland veranstaltet. Seit
dem 01.04.2006 wird GIGA ausschließlich digital verbreitet.
bw familiy.tv verfügt über eine bundesweite Zulassung, wird derzeit jedoch nur über das analoge Kabelnetz
in Baden-Württemberg verbreitet.
MTV 2 Pop wurde bis einschließlich 11.09.2005, Nick wird ab dem 12.09.2005 gesendet.
Das folgende Schaubild verdeutlicht die Entwicklung der privaten bundesweiten Fernsehangebote im
Zeitraum Juli 1998 bis Juli 2006: Dargestellt ist die jeweilige Anzahl der Voll- und Spartenprogramme,
die Anzahl der ausschließlich digital empfangbaren Spartenkanäle, der Pay-per-View-Angebote, Drittfensterprogramme und fernsehähnlichen Mediendienste, nicht aber die Anzahl der lokalen und regionalen Fernsehangebote.
76
Bundesweite private Fernsehprogramme in deutscher Sprache
120
115
110
105
100
95
90
85
80
75
70
65
60
55
50
45
40
35
30
25
20
15
10
5
0
112
95
75
62
60
69
66
62
54
50
47
35
29
24
28
29
27
22
123
233
1998
333
1999
23
2000
6
23
2001
6
33
2002
53
43
2003
11
10
9
7
2004
53
2005
2006
private Fernsehprogramme (*) - bundesweit und deutschsprachig davon:
ausschließlich digital verbreitete Spartenkanäle
(*) nur auf Sendung gegangene Programme,
d.h. Zahl der lizenzierten Programme ist ggf. höher
Pay-per-View-Angebote (ausschl. Near-Video-on-Demand)
Drittfensterprogramme
Teleshopping, Reisefernsehen, Spielekanäle
Quellen: KEK, ALM, ARD, ZDF, Presseberichte
Stand: jeweils 1. Juli
Über die Entwicklung beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen informiert das folgende Schaubild:
Öffentlich-rechtliche Fernsehprogramme in Deutschland
28
26
24
24
22
22
25
24
24
24
24
24
21
20
18
16
14
12
10
8
6
6
4
3
6
6
6
6
6
6
3
2
0
1998
1999
öffentlich-rechtliche
Fernsehprogramme
davon ausschließlich digital
verbreitete Spartenkanäle
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
Stand: jeweils 1. Juli
Quellen: KEK, ALM, ARD, ZDF, Presseberichte
77
4.2
Bundesweit empfangbare private Fernsehprogramme und Beteiligungsverhältnisse der Programmveranstalter
Die folgende Liste enthält in alphabetischer Reihenfolge alle bundesweit empfangbaren privaten Fernsehsender, soweit ihre Programme in Deutschland veranstaltet werden (Stand: 30. Juni 2006). Die
Angaben zu den Veranstaltern und deren Beteiligten basieren auf Auskünften der Fernsehveranstalter
und auf allgemein zugänglichen Quellen.
Auch Rundfunkveranstalter, die über eine Sendelizenz verfügen, deren Programme jedoch noch nicht
ausgestrahlt werden, sind in der Liste enthalten. Der KEK angezeigte, aber noch nicht abschließend
unter medienkonzentrationsrechtlichen Aspekten beurteilte Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei Fernsehveranstaltern sind durch eine Fußnote kenntlich gemacht.
Gesondert sind die Programmveranstalter aufgeführt, die ihre Lizenz nicht in Deutschland erhalten
haben, aber bundesweit empfangbare deutschsprachige Programme oder Programmteile verbreiten.
Ebenso sind ausgewählte Mediendienste, die gemäß § 4 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) zulassungs- und anmeldefrei sind, gesondert ausgewiesen.
78
Inhaltsverzeichnis
Fernsehsender
13TH STREET........................................................................................................................................................82
9Live.......................................................................................................................................................................83
AB Sat ....................................................................................................................................................................84
Animal Planet .........................................................................................................................................................85
ANIXE HD...............................................................................................................................................................86
arena ......................................................................................................................................................................87
Astro TV..................................................................................................................................................................88
beate-uhse.tv..........................................................................................................................................................89
Bibel TV ..................................................................................................................................................................90
Bloomberg Television .............................................................................................................................................91
Body in Balance......................................................................................................................................................92
bw family.tv.............................................................................................................................................................93
CB Bonus.TV..........................................................................................................................................................95
CLASSICA..............................................................................................................................................................96
CNI – The Cult Channel..........................................................................................................................................97
DAS VIERTE ..........................................................................................................................................................98
DCTP......................................................................................................................................................................99
Deluxe Music, Deluxe Classic, Deluxe Nova ........................................................................................................101
Detski Mir/Teleclub ...............................................................................................................................................102
Deutsches Markenfernsehen (DMF).....................................................................................................................103
Discovery Channel ...............................................................................................................................................104
Discovery Geschichte...........................................................................................................................................105
Discovery HD........................................................................................................................................................106
Disney Channel ....................................................................................................................................................107
DMB 2 und DMB 3................................................................................................................................................108
DSF ......................................................................................................................................................................109
DSF-digital............................................................................................................................................................110
DTTV ....................................................................................................................................................................111
Dügün TV .............................................................................................................................................................112
easy.tv-Infotainmentkanal.....................................................................................................................................113
Entertainment Channel.........................................................................................................................................114
Erotik First ............................................................................................................................................................115
Focus TV Gesundheit...........................................................................................................................................116
Food Channel World.............................................................................................................................................117
Games Television (GTV) / Contento-Digitalbouquet.............................................................................................118
GIGA Digital..........................................................................................................................................................119
GoldStar TV..........................................................................................................................................................120
GSN (Game Show Network).................................................................................................................................121
Gusto....................................................................................................................................................................122
Gute Laune TV .....................................................................................................................................................123
Heimatkanal..........................................................................................................................................................124
Hit24 .....................................................................................................................................................................125
Hollywood Cinema................................................................................................................................................126
I Music One ..........................................................................................................................................................127
Iran Music .............................................................................................................................................................128
JETIX....................................................................................................................................................................129
jobTV24 ................................................................................................................................................................130
Junior....................................................................................................................................................................132
K1010 ...................................................................................................................................................................133
kabel eins .............................................................................................................................................................134
kabel eins classics................................................................................................................................................135
79
Kanal Avrupa ........................................................................................................................................................136
Kanal D.................................................................................................................................................................137
Kinowelt TV und Kinowelt TV Premium ................................................................................................................138
L-TV Sat ...............................................................................................................................................................139
LibertyTV Deutschland .........................................................................................................................................140
Lifestyle ................................................................................................................................................................141
Messe.TV .............................................................................................................................................................142
MGM Channel ......................................................................................................................................................143
Mohajer International Television (MITV) ...............................................................................................................144
Movie Channel......................................................................................................................................................145
movies and more Spielfilm....................................................................................................................................146
MTV ......................................................................................................................................................................147
N24.......................................................................................................................................................................148
n-tv .......................................................................................................................................................................149
Nasche Kino .........................................................................................................................................................150
NBC Europe .........................................................................................................................................................151
Nick ......................................................................................................................................................................152
Nickelodeon..........................................................................................................................................................153
ONYXplus.............................................................................................................................................................154
Planet ...................................................................................................................................................................155
Playhouse Disney.................................................................................................................................................156
Premiere ...............................................................................................................................................................157
ProSieben.............................................................................................................................................................159
Reuters Broadcast News ......................................................................................................................................160
RTL II....................................................................................................................................................................161
RTL Television......................................................................................................................................................162
RTL World – Digitalbouquet..................................................................................................................................164
RTVi (RTV International) ......................................................................................................................................165
SAT.1....................................................................................................................................................................166
Sat.1 Comedy.......................................................................................................................................................170
Sci-Fi Channel ......................................................................................................................................................171
SET (Sony Entertainment Television)...................................................................................................................172
Silverline Movie Channel ......................................................................................................................................173
Single TV ..............................................................................................................................................................174
souvenirs from the earth.......................................................................................................................................175
SPIEGEL TV digital ..............................................................................................................................................176
Starblitz.................................................................................................................................................................177
Studio Universal ...................................................................................................................................................178
Super RTL ............................................................................................................................................................179
TD 1......................................................................................................................................................................180
Tele 5....................................................................................................................................................................181
terranova ..............................................................................................................................................................182
TGRT Europe .......................................................................................................................................................183
The History Channel.............................................................................................................................................184
Toon Disney und Toon Disney +1 ........................................................................................................................186
Toongate ..............................................................................................................................................................187
TS Technology & Science Channel ......................................................................................................................188
TürkShow .............................................................................................................................................................189
VH-1 Classic.........................................................................................................................................................190
Vitalissimo ............................................................................................................................................................191
VIVA .....................................................................................................................................................................192
VIVA Plus .............................................................................................................................................................193
VOX ......................................................................................................................................................................194
VOX Digital Reise und VOX Digital Service..........................................................................................................195
Walk’n Watch........................................................................................................................................................196
WeinTV.................................................................................................................................................................197
Würfelzucker TV ...................................................................................................................................................198
XXP ......................................................................................................................................................................199
80
Deutschsprachige Programme mit Auslandslizenzen
AXN ......................................................................................................................................................................201
Club ......................................................................................................................................................................202
E! Entertainment...................................................................................................................................................203
ESPN Classic .......................................................................................................................................................204
Eurosport ..............................................................................................................................................................205
Extreme Sports Channel.......................................................................................................................................207
K-TV .....................................................................................................................................................................208
Motors TV .............................................................................................................................................................209
Mediendienste
1-2-3.tv .................................................................................................................................................................210
Blue Movie............................................................................................................................................................211
HSE 24 .................................................................................................................................................................212
LiveStyle TV und Quiz-des-Tages ........................................................................................................................213
MEGA∖VISION ...................................................................................................................................................214
QVC......................................................................................................................................................................215
redXclub ...............................................................................................................................................................216
RTL SHOP............................................................................................................................................................217
sonnenklar.TV ......................................................................................................................................................218
Spi.Ka TV .............................................................................................................................................................219
Traumpartner TV ..................................................................................................................................................220
TV Shop................................................................................................................................................................221
TV Travel Shop.....................................................................................................................................................222
81
Fernsehsender
13TH STREET
Veranstalterin:
NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH
Theresienstraße 47 a, 80333 München
13TH STREET ist ein deutschsprachiger digitaler Pay-TV-Sender, der vor allem Spielfilme, Fernsehserien und
Kurzfilme aus den Genres Action, Krimi, Thriller, Mystery und Horror anbietet.
Die aktuelle Lizenz erteilte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Bescheid vom 27.04.2005 bis zum
30.04.2012. Sendestart war am 01.08.1998.
13TH STREET wird über die Premiere-Plattform sowie die digitalen Paketangebote der Kabelnetzbetreiber
Kabel Deutschland, Kabel BW, PrimaCom, ish und iesy vermarktet.
Universal Studios, Inc. ist eines der führenden Filmstudios Hollywoods. Seit 1996 verbreitet Universal Fernsehprogramme in verschiedenen europäischen Ländern, wie Deutschland, Italien, Frankreich, Spanien und Großbritannien. Das Programmangebot wird Kabelnetz- und Satellitenbetreibern zur Verfügung gestellt, die es direkt als
Pay-TV an die Haushalte vertreiben. In Deutschland veranstaltet NBC Universal neben 13TH STREET die PayTV-Sender Sci-Fi Channel und Studio Universal, als Joint Venture mit A & E Television Networks (AETN) The
History Channel, weiterhin die Free-TV-Sender DAS VIERTE und NBC Europe. Zudem besteht eine Beteiligung
(13,2 %) an der Veranstalterin von GIGA Digital.
Zu NBC Universal gehören u. a. das US-amerikanische NBC Television Network sowie 14 eigene Fernsehstationen und verschiedene Kabelsender, darunter der Wirtschaftsinformationssender CNBC. NBC Universal bezeichnet sich als führendes Unternehmen im Bereich der Zulieferung von Unterhaltungsprogrammen an nationale und internationale Fernsehsender mit einem Rechteportfolio von mehr als 4.000 Filmen und über 40.000 TVEpisoden. Weitere Geschäftsfelder neben der Kino- und Fernsehfilmproduktion (Universal Pictures) sind Home
Entertainment, Merchandising sowie Vergnügungsparks und Freizeiteinrichtungen.
General Electric ist ein Mischkonzern mit einem weiten Spektrum von Geschäftsfeldern (u. a. Energiewirtschaft,
Finanzdienstleistungen, Industriegüter). Er gehört zu den weltweit größten Unternehmen.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 04.08.2006)
100
82
NBC Universal Deutschland Holding GmbH, München
100 Universal Studios, Inc., New York/USA
100 NBCU Acquisition Sub, Inc.
100 NBC Universal, Inc., New York/USA
80 National Broadcasting Company Holding, Inc.
100
General Electric Company, Inc., Fairfield,
Connecticut/USA
20 Universal Studios Holding I Corp.
92,34 Vivendi Universal S.A.
7,66 MHI Investment Corp. (Matsushita)
100 Matsushita Electronic Industrial Co. Ltd.,
Japan
9Live
Veranstalterin:
9Live Fernsehen GmbH
(ehemals 9Live Fernsehen Verwaltungs GmbH)
Münchener Straße 101, Geb. 09, 85737 Ismaning
9Live ist ein bundesweites Unterhaltungsspartenprogramm. Es handelt sich um einen Quizsender mit 24stündiger interaktiver Live-Unterhaltung, d. h. das Programm ist schwerpunktmäßig auf interaktive Angebotsformen wie Gewinnspiele, Quizshows oder Teleshopping ausgerichtet.
Die aktuelle Zulassung erteilte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) im Dezember 2002 bis
zum 30.04.2011. Das Programm ging am 25.08.1995 als „TM3“ auf Sendung und wird seit dem 01.09.2001
unter dem Namen „NEUN LIVE“ bzw. „9Live“ vermarktet.
9Live wird analog und digital über Kabel, Satellit (Astra) sowie in Hamburg und im Saarland über Antenne verbreitet. 72,2 % aller Fernsehhaushalte (25,14 Mio.) können das Programm empfangen (Quelle: AGF/GfKFernsehforschung, Stand: 01.10.2005).
Die ProSiebenSAT.1 Media AG veranstaltet über 100%ige Tochtergesellschaften neben 9Live die Programme
SAT.1, ProSieben, kabel eins, N24 sowie die Pay-TV-Programme Sat.1 Comedy und kabel eins classics. Lizenziert, aber bislang nicht auf Sendung sind die beiden Pay-TV-Programme Lifestyle und Movie Channel. Für fünf
weitere Sender (ProSiebenSAT.1 Family, ProSiebenSAT.1 Fiction, ProSiebenSAT.1 Fun, ProSiebenSAT.1
Favorites, ProSiebenSAT.1 Facts) wurden Zulassungsanträge gestellt (Az.: KEK 352).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 11.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 13.06.2006, Az.: KEK 336-1 bis -6)
100
(1)
(1)
ProSiebenSAT.1 Media AG, Unterföhring
75,1 P7S1 Holding II S.A.R.L., Luxembourg
24,9 SAT.1 Beteiligungs GmbH, Unterföhring
Zur weiteren Darstellung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei der ProSiebenSAT.1 Media AG
siehe unter SAT.1.
83
AB Sat
Veranstalterin:
Groupe AB S.A.
144, Avenue du Président Wilson – B.P. 95,
F – 93213 La Plaine Saint-denis Cedex
Unter der Marke AB Sat sollen acht Fernsehspartenprogramme der französischen Groupe AB S.A. veranstaltet
werden. Die Digitalprogramme sind bislang nicht auf Sendung.
Lizenziert wurden durch die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Bescheid vom 17.07.2000
zunächst sieben Programme. Der Zulassungsantrag für das gleichfalls beantragte (Erotik-)Spartenprogramm
XXL wurde nach Klärung der programminhaltlichen Fragen als nächtlich verschlüsseltes Programm genehmigt
(Bescheid der LfM vom 24.10.2000). Die Lizenzdauer beträgt jeweils 10 Jahre.
Die Group AB S.A. ist in Frankreich der bedeutendste Anbieter von Pay-TV-Programmen und zudem in den
Bereichen Programmproduktion, Rechtehandel und Merchandising tätig. In Deutschland veranstaltet die Group
AB S.A. über ihre 100%ige Tochtergesellschaft ONYX Television GmbH den Fernsehsender terranova und hält
zudem die Lizenz für das (bislang nicht auf Sendung befindliche) Digitalpaket ONYXplus.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 10.05.2005, Az.: KEK 270,
und Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 03.06.2006)
100
84
Port Noir Investment S.A.R.L.
100 Claude Berda
Animal Planet
Veranstalterin:
Discovery Communications Deutschland GmbH
Maximilianstraße 13, 80539 München
Animal Planet ist ein deutschsprachiges, digitales Pay-TV-Informationsspartenprogramm zu den Themenbereichen Tiere und Natur.
Die Zulassung erteilte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Bescheid vom 30.03.2004 für
die Dauer von acht Jahren bis zum 31.03.2012. Das Programm ist seit dem 31.03.2004 auf Sendung.
Animal Planet wird über die Digitalplattform der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG verbreitet.
Die Discovery Communications Deutschland GmbH veranstaltet neben Animal Planet die Pay-TV-Programme
Discovery Channel, Discovery Geschichte und Discovery HD.
Discovery Communications, Inc. produziert Dokumentarfilme, die in Deutschland auch im frei empfangbaren
Fernsehen oder im Video-on-Demand-Verfahren vermarktet werden; das Unternehmen ist seit März 2006 Mehrheitseigner bei dem frei empfangbaren Sender XXP (ab 01.09.2006: DMAX).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 23.01.2006, Az.: KEK 300)
100
Discovery Germany LL.C., München
100
Discovery Communications, Inc. (DCI), Bethesda, Maryland/USA
50,0
Discovery Holding Company, Englewood/USA
Anteile am
Anteile an den
Kapital
Stimmrechten
4,5
29,0
Dr. John C. Malone
8,0
5,6
Comcast Corporation/USA
87,5
65,4
Streubesitz
25,0
Cox Communications, Inc., Atlanta/USA
(Mutterkonzern Cox Enterprises, im Besitz der Familie Cox)
24,998
Advance Publications, Inc., Staten Island/USA
(im Eigentum der Familie Newhouse)
0,002
John S. Hendricks
(Firmengründer und CEO)
85
ANIXE HD
Veranstalterin:
ANIXE HD Television GmbH & Co. KG
Hafenstraße 49, 68159 Mannheim
ANIXE HD ist ein bundesweites Unterhaltungsspartenprogramm in hoch auflösender Bildqualität (High Definition
Television, HDTV). In der Startphase werden überwiegend Musikvideos, später vor allem Spielfilme und Serien
gezeigt.
Die Zulassung erteilte die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) mit Bescheid vom
18.04.2006 für den Zeitraum vom 01.05.2006 bis 30.04.2014. Das Programm ist seit dem 17.05.2006 auf Sendung.
ANIXE HD wird digital im HD-Standard frei empfangbar über Satellit (Astra Digital HD) verbreitet. Zum Empfang
des Programms sind HD-Receiver und entsprechende Endgeräte erforderlich. Die Verbreitung über digitale
Kabelnetze wird angestrebt.
Die ANIXE HD Television GmbH & Co. KG veranstaltet seit Dezember 2005 musikpark.tv, ein landesweites
Fernsehprogramm mit dem Schwerpunkt auf Musik und Lifestyle in Baden-Württemberg. Sie ist ferner in den
Bereichen Filmproduktion, Synchronisation und Postproduktion tätig.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 11.04.2006, Az.: KEK 327,
und Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 16.05.2006)
100
86
Marion Lapidakis, Gönnheim
arena
Veranstalterin:
Arena Sport Rechte und Marketing GmbH
Löwengrube 12, 80333 München
Die Arena Sport Rechte und Marketing GmbH hat im Dezember 2005 die Fernsehrechte an der 1. und 2. Fußball-Bundesliga für die Spielzeiten bis 2008/2009 erworben. Das bundesweite Fernsehspartenprogramm arena
hat im Wesentlichen die Übertragung dieser Fußballspiele und eine ausführliche Vor- und NachBerichterstattung zum Inhalt.
Die Lizenz erteilte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Bescheid vom 20.04.2006 für die
Dauer von 10 Jahren. Offizieller Sendestart ist der 08.08.2006.
arena wird verschlüsselt digital über Kabel und Satellit im deutschsprachigen Raum verbreitet. Die Kabelverbreitung erfolgt in Hessen und Nordrhein-Westfalen auf Grundlage eines Plattformvertrags mit den Kabelnetzbetreibern iesy GmbH & Co. KG (iesy) und ish NRW GmbH (ish), die mit der Arena Sport Rechte und Marketing
GmbH gesellschaftsrechtlich verbunden sind. Des Weiteren soll das Programm in Kooperation mit dem Pay-TVAnbieter Premiere über die Kabelnetze der Kabel-Deutschland-Gruppe und der Kabel BW verbreitet werden.
(1)
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 11.04.2006, Az.: KEK 330, Bescheid der LfM
vom 20.04.2006 und Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 27.04.2006)
100
(1)
iesy Hessen Verwaltungs-GmbH
100 ish NRW GmbH
100 iesy Hessen GmbH & Co. KG
99,98 Unity Media Management GmbH
100 Unity Media GmbH, Hamburg
100 Unity Media S.C.A., Luxemburg
28,97 AP Cable LL.C.
2,49 AP Participations, L.P.
26,46 Finakabel S.a.r.l.
11,65 Finakabel Holdings Ltd.
30,43 Streubesitz
0,02
Unity Media GmbH, Hamburg
Nach Anmeldung von Beteiligungsveränderungen (Az.: KEK 339).
87
Astro TV
Veranstalterin:
Questico AG
Zimmerstraße 68, 10117 Berlin
Astro TV ist ein bundesweit frei empfangbares Spartenprogramm, welches Beratungs- und Informationssendungen zu den Schwerpunktthemen Esoterik und Astrologie ausstrahlt; weitere Sendungen zu den Themen Gesundheit und Wellness sind geplant.
Zugelassen wurde der Sender durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Bescheid vom 24.05.2004
für die Dauer von sieben Jahren, beginnend am 01.06.2004. Sendestart von Astro TV war am 14.06.2004. Die
Verbreitung des 24-Stunden-Programms erfolgt analog und digital über Satellit (Astra) und regionale Kabelnetze.
Die Questico AG veranstaltet zudem ein 30-minütiges Programm im Berliner Mischkanal (Spreekanal).
100%ige Tochtergesellschaften der Questico AG sind die Astro & More GmbH, die u. a. die Zeitschrift „Zukunftsblick“ herausgibt, sowie die Noe Astro Media GmbH, die Horoskope verkauft und eine Astrologie-Internetseite
betreibt. Ferner kooperiert das Unternehmen mit verschiedenen Print-, TV- und Onlinemedien in den Bereichen
Marketing und Vertrieb und liefert verschiedenen Fernsehveranstaltern Programmbeiträge zu.
(1)
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 03.05.2006)
60,59
7,45
7,45
7,45
7,45
3,64
3,05
1,82
0,92
0,20
(1)
88
Wellington Partners Verwaltungs GmbH, München
Die Wellington Partners Verwaltungs GmbH beteiligt sich als Venture-Capital-Unternehmen an Firmen,
z. B. aus den Bereichen Softwareentwicklung, E-Business, Webtechnologie und Internetplattformen.
Sylvius Bardt, Glienicke-Nordbahn (Gründer/Vorstand)
Dr. Ulrich Kohl, Berlin (Gründer/Vorstand)
Dieter Lang, Berlin (Gründer/Vorstand)
Bryan Leppi, Berlin (Gründer/Vorstand)
AGF Private Equity S.A. (FCPI AGF Innovation 5 und FCPI AGF Innovation 6 je 1,82 %)
Streubesitz (Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter)
Extorel Treuhand GmbH
Michael Wölfle
Fabio Selmoni (Gründer)
Die Beteiligungsverhältnisse der Questico AG stehen unter dem Vorbehalt der medienkonzentrationsrechtlichen Genehmigung (Prüfverfahren Az.: KEK 311).
beate-uhse.tv
Veranstalterin:
Beate Uhse TV GmbH & Co. KG
Joachimstaler Straße 10, 10719 Berlin
beate-uhse.tv ist ein Unterhaltungsspartenprogramm aus eigen- und fremdproduzierten Spielfilmen und anderen
Sendeformaten, wie Magazine, Doku-Soaps, Reportagen oder Shows, zum Thema Erotik.
Lizenziert wurde das deutschsprachige Programm durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit
Bescheid vom 05.10.2000 für die Dauer von sieben Jahren. Die Laufzeit der aktuellen Zulassung ist vom
01.01.2001 bis zum 31.12.2007. Eine Verlängerung der Zulassung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2014
wurde beantragt (Az.: KEK 338). Seit dem 01.03.2001 ist das Programm auf Sendung.
beate-uhse.tv wird täglich 10-stündig in der Zeit von 20:00 bis 5:45 Uhr ausschließlich auf der Pay-TV-Plattform
der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG veranstaltet und bundesweit digital über Satellit (Astra) sowie in
Deutschland, Österreich und der Schweiz über Kabelnetze verbreitet.
Die Beate Uhse AG ist in 13 Ländern im Sex- und Erotikbereich mit den Tätigkeitsfeldern Trading (Versand-,
Einzel- und Großhandel mit Erotikprodukten) und Entertainment (Vermarktung von Inhalten über Internet, Telefonmehrwertdienste und Fernsehen) aktiv.
Die Erotic Media AG ist international im Lizenzhandel mit Erotikfilmen tätig und verfügt nach eigenen Angaben
mit ca. 6.000 Filmen über die größte Erotikfilmbibliothek in Europa. Sie betreibt als Mediendienste seit Herbst
2005 Blue Movie und seit dem 15.07.2006 redXclub.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 11.07.2006, Az.: KEK 338)
49
49
2
Beate Uhse AG, Flensburg
46,4
Streubesitz
29,3
Rotermund Holding AG, Vaduz, Liechtenstein
100 Ulrich Rotermund
20,8
Consipio Holding B.V., Walsoorden, Niederlande
63,2 Summa N.V., Knokke-Heist, Belgien
31,8 Kackou Consultancy B.V, Amsterdam, Niederlande
5,0 E & R Management B.V.
2,91 Orthmann Trading AG, Vaduz, Liechtenstein
50
Rotermund AG
100 Reuben Rotermund (Sohn von Ulrich Rotermund)
50
Orthmann Holding AG
100 Familie Orthmann
0,6
Eigene Anteile
Erotic Media AG, Baar, Schweiz
31,71 Beate Uhse AG, Flensburg
19,50 Orthmann Trading AG, Vaduz, Liechtenstein
14,90 Edouard A. Stöckli, Gingins, Schweiz
33,89 Streubesitz
Bernhard Müller, Immensee, Schweiz
Das Programm wird aufgrund vertraglich vorgesehener Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung
auch der Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG zugerechnet (zuletzt Beschluss Az.: KEK
338).
89
Bibel TV
Veranstalterin:
Bibel TV Stiftung gGmbH
Gotenstraße 14, 20097 Hamburg
Bibel TV ist ein ganztägiges digitales Spartenprogramm, dessen Anliegen es ist, den Menschen den Inhalt der
Bibel näher zu bringen. Zum Programmschema gehören Spielfilme, Serien, Dokumentationen und Musikvideos
zu biblischen Themen. Das Programm ist seit Oktober 2002 auf Sendung.
Bibel TV ist bundesweit frei empfangbar über Satellit (Astra) und Kabelnetze (Kabel Deutschland, Kabel BW,
ish/iesy, PrimaCom, TeleColumbus und regionale Netzbetreiber, Stand: 01.06.2006). Die Zulassung hat die
Hamburgische Anstalt für neue Medien (HAM) für die Dauer von fünf Jahren, vom 01.01.2002 bis 31.12.2006,
erteilt. Eine Lizenzverlängerung wurde beantragt (Az.: KEK 347).
Ziel der gemeinnützigen Rentrop-Stiftung ist die „Förderung religiöser Zwecke in Form der Verbreitung der biblischen Inhalte über elektronische Medien“. Unterstützung erhält der Sender dabei von katholischer, evangelischer
und freikirchlicher Seite.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 02.05.2006)
52,00
12,75
12,75
Rentrop-Stiftung gGmbH, Bonn
Die Stiftung ist eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft, deren satzungsgemäßer Zweck in der
Förderung der Religion besteht. Ihr Stifter und Geschäftsführer ist Norman Rentrop, Bonn
Astratel Radio- und Televisions-Beteiligungsgesellschaft mbH, München
Die Gesellschafterin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Tellux Beteiligungsgesellschaft mbH,
die ihrerseits der Katholischen Kirche in Deutschland zuzuordnen ist.
Orbitel Medien GmbH, Berlin
Die Gesellschafterin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Eikon GmbH, Potsdam, die ihrerseits
der Evangelischen Kirche in Deutschland zuzuordnen ist.
4,00
3,00
3,00
2,50
2,00
2,00
1,00
1,00
1,00
1,00
1,00
0,50
0,50
90
Auch die übrigen Gesellschafter kommen aus dem Bereich christlich-religiöser
Organisationen:
Evangeliums-Rundfunk Deutschland e.V., Wetzlar
Campus für Christus e.V., Gießen
Hänssler-Verlag GmbH, Holzgerlingen
Vereinigung Evangelische Freikirchen, Oldenburg
Christlicher Medienverbund KEP e.V., Wetzlar
Geschenke der Hoffnung e.V. (ehem. Billy Graham Evangelistic Association Deutschland e.V.),
Berlin
Cornhouse-Stiftung International, Hamburg
Media-Vision e.V., Heidenheim
Neues Leben Medien e.V., Altenkirchen
Gemeinde und Missionswerk Arche e.V., Hamburg
Deutsche Bibelgesellschaft Kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, Stuttgart
Evangelisches Fernsehen Augsburg e.V., Augsburg
cfnet-Christliches Film- und Fernseh-Netzwerk e.V., Pulheim
Bloomberg Television
Veranstalterin:
Bloomberg L.P.
Neue Mainzer Straße 75, 60311 Frankfurt/Main
Bloomberg TV ist ein deutschsprachiges, frei empfangbares Nachrichten- und Informationsprogramm schwerpunktmäßig zu Wirtschafts- und Finanzthemen.
Die Lizenz hat die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen) mit Bescheid vom 01.08.1997
für die Dauer von 10 Jahren erteilt. Der Sender wird seit Mitte 1998 über Kabel und Satellit verbreitet.
Michael Bloomberg hat in den USA die Unternehmensgruppe Bloomberg Financial Markets aufgebaut. Sie bietet
über unterschiedliche Dienste Wirtschafts- und Finanzinformationen an. Diese Informationen werden vor allem
über Fernsehen und Hörfunk verbreitet. Bloomberg L.P. veranstaltet Bloomberg TV für Europa, Asien, Australien, den Pazifikraum sowie Nord- und Südamerika (auf englisch, französisch, deutsch, italienisch, spanisch,
portugiesisch und japanisch).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 13.07.2006)
80
20
Bloomberg, Inc., New York/USA
Bloomberg, Inc. ist die einzige Komplementärin der Bloomberg L.P.; CEO ist Lex Fenwick.
Merrill Lynch, Pierce Fenner & Smith, Inc.
Beschränkter Partner (Kommanditist) von Bloomberg L.P.; Merrill Lynch ist eine US-amerikanische Investmentbank.
91
Body in Balance
Veranstalterin:
Alfra Medien Holding GmbH
Neuer Wall 71, 20354 Hamburg
Body in Balance ist ein bundesweites ganztägiges Pay-TV-Spartenprogramm, das Anleitungen, Übungen und
andere Beiträge aus den Bereichen Yoga, Fitness und Wellness zunächst in englischer Sprache (später auch in
deutscher Synchronisation) enthält.
Die Zulassung erteilte die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz; seit dem
03.03.2006 ist das Programm auf Sendung.
Body in Balance soll verschlüsselt über Kabelnetze in Deutschland, Skandinavien und den Benelux-Ländern
verbreitet werden. In Deutschland wird das Programm derzeit über den Kabelkiosk von Eutelsat, der aktuell mit
über 100 Kabelnetzbetreibern in Deutschland, Österreich, Schweiz und in Liechtenstein kooperiert, vermarktet
(Stand: März 2006). Zudem sind die Verbreitung über die Plattform der Decimus GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der PrimaCom AG, beabsichtigt und die Verbreitung im Internet (IP-TV) geplant.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 07.02.2006, Az.: KEK 312)
50
50
92
Frank Apfel, Neustadt/Weinstraße (Geschäftsführer)
Alexander Holland, London, Großbritannien
bw family.tv
Veranstalterin:
bw family.tv GmbH
Erbprinzenstraße 4 – 12, Eingang B, 76133 Karlsruhe
bw family.tv ist ein werteorientiertes Fernsehvollprogramm aus Baden-Württemberg für die ganze Familie. Gesendet werden Gesundheits-, Beratungs- und Servicesendungen, Magazine zu gesellschaftsrelevanten und
kirchlichen Themen sowie Job TV, Musik- und Kindersendungen.
Die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) erteilte mit Bescheid vom 27.06.2005 die
bundesweite Zulassung des Programms für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.06.2013. bw family.tv wird seit
dem 15.02.2006 täglich 24 Stunden unverschlüsselt im analogen und digitalen Kabelnetz in Baden-Württemberg
verbreitet und erreicht etwa 4,4 Mio. Zuschauer.
Im Programm von bw family.tv gestalten mehrere Stunden täglich die Fernsehsender JobTV24, 1-2-3.tv und
tv.gusto Fensterprogramme.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 05.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 11.07.2006, Az.: KEK 331)
22
20
12
10
10
6
5
5
5
Evangelisches Medienhaus GmbH, Stuttgart
Die Evangelisches Medienhaus GmbH hält u. a. 13 % an dem Filmproduktionsunternehmen eikon-südwest GmbH, einem mit der Produktionsfirma Eikon Media gGmbH verbundenen Unternehmen. Die eikon
Media gGmbH ist mittelbar in Höhe von 12,75 % an der Bibel TV Stiftung gGmbH beteiligt, die das bundesweite Fernsehprogramm Bibel TV veranstaltet.
100 Evangelische Landeskirche Württemberg
Salo Holding AG, Hamburg
80 Rolf Salo
20 Marion Salo
L-TV GmbH, Ludwigsburg
100 Manfred Kusterer, Winnenden
Die L-TV GmbH hält eine Zulassung für das Vollprogramm L-TV Sat.
ERB Medien GmbH, Karlsruhe
90 Evangelischer Rundfunkdienst Baden ERB gGmbH, Karlsruhe
100 Evangelische Landeskirche Württemberg
10 Christian Frietsch
Weber Management GmbH, Stuttgart
100 Wilhelm F. Weber und Heidemarie Weber
Evangelischer Rundfunkdienst Baden ERB gGmbH, Karlsruhe
com!media GmbH, Stuttgart
100 Günter Mahler, Treuhänder für die Vereinigung Evangelischer Freikirchen
Die Vereinigung Evangelischer Freikirchen hält an der Veranstalterin von Bibel TV eine Beteiligung in Höhe von 2,5 %.
EKD Media GmbH
60 Evangelische Kirche Deutschlands (EKD)
40 Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik gGmbH
b.i.g. gruppe-management gmbh, Karlsruhe
100 Bernd Bechtold
93
4
1
94
Media Projekt Management Unternehmensberatungs- und Beteiligungsgesellschaft, Strande
96,67 Ernst Johansson
3,33 Silke Busch
Die Media Projekt Management GmbH ist an der Radio Waterkant GmbH & Co. KG Heimatwelle
Schleswig-Holstein mit 75 % beteiligt (25 % hält Angelika Pannenbeckers). Die Radio Waterkant GmbH
& Co. KG Heimatwelle Schleswig-Holstein ist beteiligt an der NORA NordOstsee-RAdio Beteiligungs
GmbH mit 14 % und an der delta Radio GmbH mit 3,4 %.
Henning Röhl, Osterhever (Geschäftsführer von Bibel TV)
CB Bonus.TV
Veranstalterin:
CB Sächsische Fernseh Center GmbH
Schützenhofstraße 9, 01129 Dresden
CB Bonus.TV (Arbeitstitel) ist ein geplantes bundesweites Fernsehvollprogramm, das neben Informations- und
Unterhaltungsformaten Verkaufsprogramme und Spiele enthält. Die Programminhalte sollen im Wesentlichen
von der Fifty Fit Film und Fernseh GmbH & Co. Betriebs KG bezogen werden.
Die lizenzgebende Landesmedienanstalt ist die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue
Medien (SLM); das Programm ist bislang nicht auf Sendung (Stand: Juli 2006).
CB Bonus.TV soll frei empfangbar digital über Satellit (Astra) und Kabel im deutschsprachigen Raum verbreitet
werden.
Charlie Bethmann ist Film- und Fernsehproduzentin in Dresden. Stefan Rössel ist angestellter Redakteur der
Sächsischen Zeitung. An der Fifty Fit Film und Fernseh GmbH & Co. Betriebs KG, die das Programm mitgestaltet, sind Charlie Bethmann und Stefan Rössel zu jeweils 50 % der Kommanditanteile beteiligt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 13.06.2006, Az.: KEK 335)
52
48
Charlie Bethmann, Dresden (Geschäftsführerin)
Stefan Rössel, Dresden
95
CLASSICA
Veranstalterin:
Classica GmbH
Grünwalder Weg 28 d, 82041 Oberhaching
CLASSICA ist ein bundesweites Pay-TV-Spartenprogramm für klassische Musik. Gesendet werden 24 Stunden
täglich Opern- und Ballettaufführungen, Konzertmitschnitte und Dokumentationen.
Die aktuelle Zulassung erteilte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) der Classica GmbH mit
Bescheid vom 09.04.2003 bis zum 31.10.2007. CLASSICA ist seit November 1996 auf Sendung.
Das Programm wird über die Digitalplattform der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG verbreitet.
Die Classica GmbH hat eine 100%ige Tochter in Italien – die Classica S.r.l. –, die auf der Pay-TV-Plattform von
Telepiú ebenfalls ein Musikspartenprogramm anbietet.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 08.05.2006)
100
Unitel GmbH & Co. KG, Oberhaching
100 Jan Mojto, Oberhaching (Geschäftsführer)
Das Programm wird aufgrund vertraglich vorgesehener Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung auch
der Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG zugerechnet (zuletzt Beschluss Az.: KEK 203).
96
CNI – The Cult Channel
Veranstalterin:
CNI Germany GmbH i. G.
c/o CNI Creative Networks International (The Netherlands)
B.V., Koningslaan 34, 1075 AD Amsterdam, The Netherlands
Bei CNI – The Cult Channel handelt es sich um ein geplantes, bundesweit empfangbares Satelliten-Fernsehprogramm mit dem Schwerpunkt Unterhaltung. Hauptbestandteil des deutschsprachigen 24-Stunden-Programms
sollen Spielfilme sein.
Die Sendeerlaubnis wurde der CNI Germany GmbH i. G. durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)
mit Bescheid vom 18.11.1999 für die Dauer von sieben Jahren erteilt. Die Frist begann am 01.01.2000.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Mitteilung der mabb vom 24.04.2006)
100
Cult Networks (The Netherlands) B.V., Amsterdam/Niederlande
Dieses Unternehmen steht im alleinigen Eigentum der Holdinggesellschaft Creative Networks International (The Netherlands) B.V.
Creative Networks International (The Netherlands) B.V. (CNI)
Anteile am stimmberechtigten Stammkapital mit 1.000 Stimmanteilen bei einem Wert von 1.000 niederländischen Gulden je Aktie:
30 T. Peter Bartley
30 Andrew E. Farley
40 Radnor Investments L.P., Radnor, Pennsylvania/USA
Anteile am stimmberechtigten Stammkapital mit einem Stimmanteil bei einem Wert von einem niederländischen Gulden je Aktie:
100 Radnor Investments L.P., Radnor, Pennsylvania/USA
97
DAS VIERTE
Veranstalterin:
NBC Universal International GmbH
Theresienstraße 47 a, 80333 München
DAS VIERTE – Wir sind Hollywood ist ein frei empfangbares digitales Unterhaltungsspartenprogramm mit dem
Schwerpunkt auf US-amerikanischen Spielfilmen und Serien.
Die Lizenz erteilte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Bescheid vom 23.09.2005 für die
Dauer von zehn Jahren. Sendestart war am 29.09.2005.
Das Programm wird bundesweit 24 Stunden sowohl analog als auch digital über Satellit (Astra) und Kabelnetze
verbreitet und ist zudem von 10:00 bis 05:00 Uhr innerhalb des Programms NBC Europe zu empfangen.
NBC Universal veranstaltet neben den beiden Free-TV-Sendern DAS VIERTE und NBC Europe die drei Pay-TVSender 13TH STREET, Sci-Fi Channel und Studio Universal sowie als Joint Venture mit A & E Television Networks (AETN) den Pay-TV-Sender The History Channel. Zudem besteht eine Beteiligung (13,2 %) an der Veranstalterin von GIGA Digital.
Zu NBC Universal gehören u. a. das US-amerikanische NBC Television Network sowie 14 eigene Fernsehstationen und verschiedene Kabelsender, darunter der Wirtschaftsinformationssender CNBC. NBC Universal bezeichnet sich als führendes Unternehmen im Bereich der Zulieferung von Unterhaltungsprogrammen an nationale und internationale Fernsehsender mit einem Rechteportfolio von mehr als 4.000 Filmen und über 40.000 TVEpisoden. Weitere Geschäftsfelder neben der Kino- und Fernsehfilmproduktion (Universal Pictures) sind Home
Entertainment, Merchandising sowie Vergnügungsparks und Freizeiteinrichtungen.
General Electric ist ein Mischkonzern mit einem weiten Spektrum von Geschäftsfeldern (u. a. Energiewirtschaft,
Finanzdienstleistungen, Industriegüter). Er gehört zu den weltweit größten Unternehmen.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 04.08.2006)
100
98
NBC Universal Deutschland Holding GmbH, München
100
Universal Studios, Inc., New York/USA
100 NBCU Acquisition Sub, Inc.
100 NBC Universal, Inc., New York/USA
80 NBC Holding, Inc.
100
General Electric Company, Inc., Fairfield,
Connecticut/USA
20 Universal Studios Holding I Corp.
92,34 Vivendi Universal S.A.
7,66 MHI Investment Corp. (Matsushita)
100 Matsushita Electronic Industrial Co. Ltd.,
Japan
DCTP
Veranstalterin:
DCTP - Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH
Königsallee 60 B, 40212 Düsseldorf
Die DCTP (Development Company for Television Program) strahlt ein informations- und kulturorientiertes Programm in Form von Magazinen und Reportagen auf dem Sender VOX aus. Zur Zeit veranstaltet DCTP dort
wöchentlich ca. 8 ½ Stunden brutto in der Primetime und ca. 12 ½ Stunden in Nebenzeiten.
Vorgesehen ist die Veranstaltung eines digitalen Vollprogramms (vgl. Beschluss der KEK vom 16.11.1999, Az.:
KEK 059). Die Zulassung der LfM für dieses Programm wurde noch nicht erteilt.
Die DCTP veranstaltet ferner als unabhängiger Dritter Fensterprogramme in den bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen RTL Television und SAT.1.
(1)
Im Programm von RTL sendet DCTP 2 Stunden brutto pro Woche,
im Programm von SAT.1 sind es 1 ¼ Stunden brutto pro Woche.
Die von DCTP gestalteten Programmteile können im Rahmen des VOX-Programms 97 % der Fernsehhaushalte
empfangen, über RTL sind es 97,7 % und über SAT.1 97,6 % der Haushalte (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, Stand: 01.10.2005).
DCTP hat die bundesweite Sendelizenz im Rahmen des Westschienen-Staatsvertrags (Satelliten-Fernsehstaatsvertrag) durch die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), die Bremische Landesmedienanstalt
(brema), die Landesmedienanstalt Saarland (LMS) und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR
Hessen) bzw. den zuständigen Länderausschuss erhalten. Der DCTP wurde die Lizenz gemeinsam mit der VOX
Film- und Fernseh GmbH & Co. KG erteilt; die aktuelle Zulassung ist bis Juli 2007 befristet. Ein Antrag auf erneute Verlängerung der gemeinsamen Lizenz von DCTP und VOX wurde am 04.05.2006 gestellt (Az.: KEK 342).
(2)
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 26.04.2006)
37,5
37,5
12,5
12,5
Prof. Dr. Alexander Kluge, München
Dentsu, Inc., Tokyo/Japan
Börsennotierte Aktiengesellschaft japanischen Rechts; Dentsu, Inc. wird als größte Werbeagentur
Japans beschrieben.
Neue Zürcher Zeitung AG, Zürich/Schweiz
Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG, Hamburg
50,00 KG Beteiligungsgesellschaft für Spiegel-Mitarbeiter mbH & Co.
25,25
23,75
1,00
Gruner + Jahr AG & Co. KG
74,9 Bertelsmann AG, Gütersloh
25,1 Verlegerfamilie Jahr, Hamburg
Erbengemeinschaft Rudolf Augstein
Rudolf Augstein GmbH
50,5 KG Beteiligungsgesellschaft für Spiegel-Mitarbeiter mbH & Co.
25,5 Gruner + Jahr AG & Co. KG
24,0 Erbengemeinschaft Rudolf Augstein
99
Beteiligungen der DCTP:
20,0 %
Presse TV AG, Schweiz (deren andere Gesellschafter sind die Neue Zürcher Zeitung, die Basler Zeitung und der Ringier Verlag)
10,0 %
VENTANA GmbH (vormals: Tele Potsdam)
1,0 %
XXP TV Das Metropolen Programm GmbH & Co. KG
0,3 %
VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG
(1)
(2)
100
Außer DCTP sind die AZ Media TV GmbH, Hannover (bei RTL) und die News and Pictures Fernsehen
GmbH, Mainz (bei SAT.1) unabhängige Drittfensterveranstalter.
Die Beteiligungsverhältnisse stehen unter dem Vorbehalt der medienkonzentrationsrechtlichen Genehmigung (Az.: KEK 342).
Deluxe Music, Deluxe Classic, Deluxe Nova
Veranstalterin:
Deluxe Television GmbH
Theatinerstr. 14, 80333 München
Deluxe Music (ehem. Deluxe TV), Deluxe Classic und Deluxe Nova wurden als bundesweite Musikspartenprogramme durch die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) mit Bescheid vom 25.05.2004 für
den Zeitraum vom 01.06.2004 bis 31.05.2012 zugelassen.
Deluxe Music startete am 01.04.2005. Das Programm wird über das digitale Astra-Satellitensystem unverschlüsselt verbreitet und in digitale Kabelnetze eingespeist (z. B. Tele Columbus). Deluxe Classic und Deluxe Nova sind
noch nicht auf Sendung.
Die Deluxe Television GmbH veranstaltet seit 2001 ein Radioprogramm Deluxe Radio für die Münchener Region,
das seit 01.09.2005 auch digital und unverschlüsselt über Astra-Satellit ausgestrahlt wird.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 11.04.2006, Az.: KEK 319/321)
32,94
25,06
24,98
8,75
6,94
1,33
Almeling Vermögensverwaltung GmbH, Frankfurt a. M.
53,0 Josef Reich
37,8 Icoms individual communication software GmbH i. L., Bremen
9,2 4 Real Estate GmbH, Bad Soden
Markus Langemann, Hohenbrunn
Patrick Martin, München
Cosmo GmbH, München
100 Cosmin-Gabriel Ene, München
Classic Line Verwaltungs-GmbH, Ludwigsburg
100 Stefan Gönnenwein, Ludwigsburg
Dominik Meissner, München
Folgende Beteiligungsstruktur wurde angemeldet und als medienkonzentrationsrechtlich unbedenklich bestätigt
(Beschluss Az. KEK 321); über den Vollzug liegen bislang keine Angaben vor.
25,03
24,91
18,76
18,52
6,57
5,21
1,00
Markus Langemann, Hohenbrunn
T-Online Venture Fund GmbH & Co. KG, Bonn
99
T-Online International AG, Darmstadt
90,14 Deutsche Telekom AG, Bonn
62,51 Streubesitz
22,09 Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Anstalt des
öffentlichen Rechts, Frankfurt a. M.
15,40 Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, Bonn
9,86 Streubesitz
k.A. T-Venture Holding GmbH
k.A. T-Venture Funds Beteiligungs GmbH
Patrick Martin, München
Almeling Vermögensverwaltung GmbH, Frankfurt a. M.
Cosmo GmbH, München
Classic Line Verwaltungs-GmbH, Ludwigsburg
Dominik Meissner, München
101
Detski Mir/Teleclub
Veranstalterin:
RtvD Video- und Filmproduktionsgesellschaft mbH
Markgraf-Albrecht-Straße 14, 10711 Berlin
Detski Mir und Teleclub sind bundesweite, russischsprachige Pay-TV-Spartenprogramme, die auf dem gleichen
Kanal verbreitet werden. Detski Mir sendet Zeichentrickfilme vornehmlich für Kinder, täglich in der Zeit von 06:00
bis 19:00 Uhr. Teleclub beinhaltet russische Fernsehserien, die täglich in der Zeit von 19:00 bis 03:00 Uhr ausgestrahlt werden.
Mit Bescheid vom 19.03.2004 erweiterte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) die der RtvD Video- und
Filmproduktionsgesellschaft mbH am 25.04.2003 erteilte Sendeerlaubnis für das russischsprachige Fernsehvollprogramms RTVi um die Zulassung für die Spartenprogramme Detski Mir/Teleclub und Nasche Kino. Sendebeginn war jeweils der 19.03.2004 (Lizenz der mabb). Zuvor wurden die Programme auf der Grundlage einer britischen Lizenz veranstaltet.
Detski Mir und Teleclub richten sich an die russischsprachige Bevölkerung und werden über Kabel (Kabel
Deutschland: Kabel Digital International) und Satellit (Eutelsat Hot Bird) verbreitet.
Inter TV Ltd. verfügt über einen Rechtebestand an russischen Filmen und betreibt damit weltweiten Rechtehandel.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 20.05.2005)
48,74
25,63
25,63
102
Inter TV Ltd., London
100 Michael Borshchevsky
Ludmilla Tietzki, Berlin
Peter Tietzki, Berlin (Geschäftsführer)
Deutsches Markenfernsehen (DMF)
Veranstalterin:
DMF-Markenfernsehen GmbH
c/o Dr. Thomas von Werner, Witzlebenstr. 2, 14057 Berlin
DMF ist ein geplantes, bundesweit frei empfangbares Fernsehprogramm, in dem unter der redaktionellen Verantwortung der Veranstalterin täglich bis zu 18 Hersteller von Markenartikeln Eigenwerbung ausstrahlen können.
Die Sendungen sollen ausschließlich Inhalte enthalten, die der Eigendarstellung der Unternehmen in der Öffentlichkeit dienen.
Die Sendeerlaubnis für die Veranstaltung des Fernseh-Eigenwerbekanals erteilte die Medienanstalt BerlinBrandenburg (mabb) mit Bescheid vom 19.12.2002 für die Dauer von sieben Jahren. Das Programm ist bislang
nicht auf Sendung (Stand: Juli 2006).
Eigenwerbekanäle sind als Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages anzusehen.
Eine Besonderheit liegt darin, dass die DMF-Markenfernsehen GmbH keine Eigenwerbung für sich betreibt,
sondern ausschließlich Eigenwerbeprogramme ihrer Vertragspartner verbreiten wird.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 01.07.2004)
40,0
34,1
16,9
6,0
3,0
NewCo
Frank Evers, Berlin, Markus Höfels, Berlin
Wolf-Tilmann Schneider
Dr. Thomas von Werner
Stefan Rabe (Geschäftsführer)
Ralf Manthey
103
Discovery Channel
Veranstalterin:
Discovery Communications Deutschland GmbH
Maximilianstraße 13, 80539 München
Discovery Channel ist ein deutschsprachiges, digitales Pay-TV-Spartenprogramm mit Dokumentarfilmen zu den
Themenbereichen Natur und Tiere, Abenteuer und Kultur, Wissenschaft und Technik sowie Geschichte und
Zeitgeschehen.
Die aktuelle Zulassung erteilte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Bescheid vom
08.06.1999 befristet bis zum 29.04.2007. Das Programm ist seit dem 01.07.1996 auf Sendung.
Discovery Channel wird über die Digitalplattform der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG verbreitet.
Die Discovery Communications Deutschland GmbH veranstaltet neben Discovery Channel die Pay-TVProgramme Animal Planet, Discovery Geschichte und Discovery HD.
Discovery Communications, Inc. produziert Dokumentarfilme, die in Deutschland auch im frei empfangbaren
Fernsehen oder im Video-on-Demand-Verfahren vermarktet werden; das Unternehmen ist seit März 2006 Mehrheitseigner bei dem frei empfangbaren Sender XXP (ab 01.09.2006: DMAX).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 23.01.2006, Az.: KEK 300)
100
104
Discovery Germany LL.C., München
100 Discovery Communications, Inc. (DCI), Bethesda, Maryland/USA
50,0
Discovery Holding Company, Englewood/USA
Anteile am
Anteile an den
Kapital
Stimmrechten
4,5
29,0
Dr. John C. Malone
8,0
5,6
Comcast Corporation/USA
87,5
65,4
Streubesitz
25,0
Cox Communications, Inc., Atlanta/USA
(Mutterkonzern Cox Enterprises, im Besitz der Familie Cox)
24,998
Advance Publications, Inc., Staten Island/USA
(im Eigentum der Familie Newhouse)
0,002
John S. Hendricks
(Firmengründer und CEO)
Discovery Geschichte
Veranstalterin:
Discovery Communications Deutschland GmbH
Maximilianstraße 13, 80539 München
Discovery Geschichte ist ein deutschsprachiges, digitales Pay-TV-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf
Geschichtsdokumentationen.
Die Lizenz erteilte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Bescheid vom 24.03.2005 bis zum
30.03.2013. Sendestart war am 31.03.2005.
Discovery Geschichte wird über die Digitalplattform der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG verbreitet.
Die Discovery Communications Deutschland GmbH veranstaltet neben Discovery Geschichte die Pay-TVProgramme Animal Planet, Discovery Channel und Discovery HD.
Discovery Communications, Inc. produziert Dokumentarfilme, die in Deutschland auch im frei empfangbaren
Fernsehen oder im Video-on-Demand-Verfahren vermarktet werden; das Unternehmen ist seit März 2006 Mehrheitseigner bei dem frei empfangbaren Sender XXP (ab 01.09.2006: DMAX).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 23.01.2006, Az.: KEK 300)
100
Discovery Germany LL.C., München
100 Discovery Communications, Inc. (DCI), Bethesda, Maryland/USA
50,0
Discovery Holding Company, Englewood/USA
Anteile am
Anteile an den
Kapital
Stimmrechten
4,5
29,0
Dr. John C. Malone
8,0
5,6
Comcast Corporation/USA
87,5
65,4
Streubesitz
25,0
Cox Communications, Inc., Atlanta/USA
(Mutterkonzern Cox Enterprises, im Besitz der Familie Cox)
24,998
Advance Publications, Inc., Staten Island/USA
(im Eigentum der Familie Newhouse)
0,002
John S. Hendricks
(Firmengründer und CEO)
105
Discovery HD
Veranstalterin:
Discovery Communications Deutschland GmbH
Maximilianstraße 13, 80539 München
Discovery HD ist ein deutschsprachiger, digitaler Pay-TV-Spartensender in hoch auflösender Bildqualität (High
Definition Television, HDTV). Das Programm enthält Dokumentationen und Reportagen der bereits von Discovery veranstalteten Programme Animal Planet, Discovery Channel und Discovery Geschichte zu den Themenbereichen Natur und Tiere, Reise und Abenteuer, Technik und Wissenschaft, Geschichte und Zeitgeschichte. Das
Programm richtet sich an Informations- und Unterhaltungssuchende jeden Alters.
Die Zulassung erteilte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) für die Dauer von acht Jahren bis
zum 31.01.2014. Das Programm ist seit dem 01.02.2006 auf Sendung.
Discovery HD wird über die Digitalplattform der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG verbreitet.
Discovery Communications, Inc. produziert Dokumentarfilme, die in Deutschland auch im frei empfangbaren
Fernsehen oder im Video-on-Demand-Verfahren vermarktet werden; das Unternehmen ist seit März 2006 Mehrheitseigner bei dem frei empfangbaren Sender XXP (ab 01.09.2006: DMAX).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 23.01.2006, Az.: KEK 300)
100
106
Discovery Germany LL.C., München
100 Discovery Communications, Inc. (DCI), Bethesda, Maryland/USA
50,0
Discovery Holding Company, Englewood/USA
Anteile am
Anteile an den
Kapital
Stimmrechten
4,5
29,0
Dr. John C. Malone
8,0
5,6
Comcast Corporation/USA
87,5
65,4
Streubesitz
25,0
Cox Communications, Inc., Atlanta/USA
(Mutterkonzern Cox Enterprises, im Besitz der Familie Cox)
24,998
Advance Publications, Inc., Staten Island/USA
(im Eigentum der Familie Newhouse)
0,002
John S. Hendricks
(Firmengründer und CEO)
Disney Channel
Veranstalterin:
The Walt Disney Company (Germany) GmbH
Kronstadter Str. 9, 81677 München
Disney Channel ist ein 24-stündiges Unterhaltungsspartenprogramm für Kinder und die ganze Familie mit Zeichentrickfilmen und Serien aus den Disney Studios.
Die Zulassung hat die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Bescheid vom 30.07.1999 für die
Dauer von acht Jahren bis zum 30.09.2007 erteilt. Seit dem 16.10.1999 ist Disney Channel auf Sendung.
Das digitale Pay-TV-Programm wird über die Plattform der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG verbreitet.
The Walt Disney Company (Germany) GmbH veranstaltet in Deutschland neben Disney Channel die Pay-TVProgramme Playhouse Disney, Toon Disney und Toon Disney +1 sowie über Tochtergesellschaften den Sender
JETIX; außerdem hält Walt Disney Beteiligungen an den Veranstalterinnen der Programme RTL II und Super
RTL.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12.05.2006)
100
Disney Enterprises, Inc., Gesellschaft des Staates Delaware, Sitz in Burbank/Kalifornien, USA
100
The Walt Disney Company, Inc., Delaware, Sitz in Burbank/Kalifornien, USA
The Walt Disney Company, die Muttergesellschaft aller Disney-Unternehmen, ist eine Publikumsgesellschaft mit breit gestreutem Aktienbesitz, an der kein Anteilseigner mehr als 5 % der
Kapitalanteile hält.
107
DMB 2 und DMB 3
Veranstalterin:
MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH
Kaiser Wilhelm Ring 43, 40545 Düsseldorf
DMB 2 und DMB 3 (Arbeitstitel) sind zwei digitale Fernsehspartenprogramme, die zusammen mit weiteren Angeboten auf einer digitalen Programmplattform für mobile Rundfunkdienste (im DMB-Standard, Digital Multimedia Broadcasting) mit Verbindung zur Mobilfunktechnik vermarktet werden. DMB 2 besteht überwiegend aus
Musikvideos und Informationen für die Zielgruppe der 14- bis 29-Jährigen, die von der MTV Networks GmbH &
Co. OHG zugeliefert werden. DMB 3 ist ein Programm aus Comedy- und Entertainmentformaten, die von der
ProSiebenSAT.1 Media AG zugeliefert werden.
Die Genehmigung für die beiden Handy-TV-Spartenprogramme erteilte die Hamburgische Anstalt für neue
Medien (HAM) mit Bescheid vom 20.04.2006. Der Lizenzzeitraum ist vom 01.05.2006 bis zum 30.04.2016.
Am 31.05.2006 ist das Handy-TV-Angebot unter dem Namen „watcha“ gestartet. Die DMB-Plattform wird von
der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH betrieben, Debitel vermarktet das Angebot und T-Com betreibt
das Sendenetz. Zu empfangen sind das ZDF, N24, ein Musiksender (DMB 2), ein Comedy-Kanal (DMB 3) und
das Radioprogramm bigFM2see sowie DAB-Radioprogramme.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 11.04.2006, Az.: KEK 324,
und Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 03.05.2006)
33,75
33,17
16,64
9,81
6,63
Grazia Equity GmbH, Stuttgart
100 5 R Private Equity GmbH, Stuttgart
100 Familie Rauschenbusch
Catharina GmbH, Köln
100 Jürgen Stender
Henrik Rinnert, Meerbusch (Geschäftsführer)
Ammax Verwaltungs GmbH, Hamburg
100 Dieter Ammer
J² Verwaltungs GmbH, Maintal
50 Julia Heraeus
50 Jan Rinnert
Aufgrund der Programmzulieferung ist DMB 2 der MTV Networks GmbH & Co. OHG und DMB 3 der ProSiebenSAT.1 Media AG zuzurechnen (§ 28 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. RStV).
108
DSF
Veranstalterin:
DSF Deutsches SportFernsehen GmbH
Münchener Str. 101 g, 85737 Ismaning
DSF ist ein bundesweites 24-stündiges Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Sportsendungen.
Die aktuelle Zulassung wurde durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Bescheid vom
03.04.2003 bis zum 20.04.2007 erteilt. Das Programm ist seit dem 01.01.1993 auf Sendung.
DSF wird analog und digital über Kabel, Satellit (Astra) und Antenne verbreitet. Insgesamt 93 % der Fernsehhaushalte (32,38 Mio.) können das Programm empfangen (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, Stand:
01.10.2005).
Die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH hält zudem die Zulassung für das Pay-TV-Programm DSF-digital,
das bislang aber noch nicht veranstaltet wird.
(1)
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 27.05.2006)
81,13
18,87
(1)
Sport Media Holding GmbH, Frankfurt/Main
50,10 EM.Sport GmbH, München
100 EM.TV AG, Unterföhring
49,90 EM.TV AG, Unterföhring
EM.TV AG, Unterföhring
KapitalStimmanteile
rechte
71,0
83,1
Streubesitz
14,6
--EM.TV AG (Eigene Aktien)
8,0
9,4
Constant Ventures II Luxemburg S.A., Luxemburg
99 Constant Ventures III B.V., Amsterdam
100 Constant Ventures B.V., Amsterdam
100 Familie Vermeulen
1 Constant Marie Vermeulen
6,4
7,5
Erwin V. Conradi, Risch, Schweiz
Vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung (Az.: KEK 344/345).
109
DSF-digital
Veranstalterin:
DSF Deutsches SportFernsehen GmbH
Münchener Str. 101 g, 85737 Ismaning
DSF-digital ist ein geplantes bundesweites Sportspartenprogramm.
Das Digitalprogramm wurde durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) am 25.03.2004 für die
Dauer von acht Jahren zugelassen; es ist bislang nicht auf Sendung (Stand: Juli 2006).
DSF-digital soll als Pay-TV-Angebot über die digitalen Kabelnetze verbreitet werden.
Die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH veranstaltet bereits das frei empfangbare Sportprogramm DSF.
(1)
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 27.05.2006)
81,13
18,87
(1)
110
Sport Media Holding GmbH, Frankfurt/Main
50,10 EM.Sport GmbH, München
100 EM.TV AG, Unterföhring
49,90 EM.TV AG, Unterföhring
EM.TV AG, Unterföhring
KapitalStimmanteile
rechte
71,0
83,1
Streubesitz
14,6
--EM.TV AG (Eigene Aktien)
8,0
9,4
Constant Ventures II Luxemburg S.A., Luxemburg
99 Constant Ventures III B.V., Amsterdam
100 Constant Ventures B.V., Amsterdam
100 Familie Vermeulen
1 Constant Marie Vermeulen
6,4
7,5
Erwin V. Conradi, Risch, Schweiz
Vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung (Az.: KEK 344/345).
DTTV
Veranstalterin:
DTTV Sender-Betriebsgesellschaft mbH i. G.
Heinrichstraße 51, 44536 Lünen
DTTV ist ein geplantes türkischsprachiges, mit deutschen Untertiteln versehenes Fernsehvollprogramm. Der
Sender wendet sich in erster Linie an in Deutschland lebende türkischstämmige Mitbürger. Neben Filmen für die
ganze Familie, Talkshows, Magazinen sowie Musikclips in türkischer Sprache und anderen Sprachen türkischer
Bevölkerungsgruppen soll das Programm Teleshoppingformate und Gewinnspiele enthalten.
Die Zulassung erteilte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM); das Programm ist bislang nicht
auf Sendung (Stand: Juli 2006).
DTTV soll frei empfangbar digital über Satellit (zunächst nur über Eurasiasat 1/Turksat 2A) verbreitet werden.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 07.03.2006, Az.: KEK 318,
und Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 29.05.2006)
76
12
12
Hidir Düzgün
Bülent Düzgün
Yalcin Düzgün (Geschäftsführer)
111
Dügün TV
Veranstalterin:
TeleBazaar Marketing GmbH
Waltherstraße 49 – 51, 51069 Köln
Dügün TV ist ein geplantes bundesweites, überwiegend türkischsprachiges Fernsehspartenprogramm, das u. a.
Shows, Musik-, Magazin- und Beratungssendungen rund um die Themen Hochzeit („Dügün“), Partnerschaft,
Ehe und Familie enthalten soll.
Die Zulassung erteilte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) im März 2006 für die Dauer von
vier Jahren. Das Programm ist bislang nicht auf Sendung (Stand: Juli 2006).
Dügün TV soll frei empfangbar digital über Satelliten (Eurasiasat 1) verbreitet werden und die mehr als 6 Mio. in
Europa lebenden Türken ansprechen.
Die TeleBazaar Marketing GmbH produziert Teleshoppingformate u. a. für die türkischen Sender atv, Kanal D
und TGRT. Seit Mitte 2004 bietet sie ein eigenes ganztägiges Teleshoppingprogramm unter dem Namen TürkShop an, das über den Satelliten Eurasiasat 1 ausgestrahlt wird.
Herr Mehmet Çoban ist auch für die Sonfilm Marketing, Film und TV GmbH tätig, die seit Juni 2005 das bundesweite deutsch-türkischsprachige Fernsehvollprogramm TürkShow veranstaltet. Auch im Rahmen dieses Programms werden Teleshoppingfenster der TeleBazaar Marketing GmbH ausgestrahlt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 07.02.2006, Az.: KEK 315,
und Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 26.04.2006)
100
112
Mehmet Çoban (Geschäftsführer)
easy.tv-Infotainmentkanal
Veranstalterin:
primaTV broadcasting GmbH
An der Ochsenwiese 3, 55124 Mainz
easy.tv-Infotainmentkanal ist als Hinweis-Programm auf die Inhalte eines entgeltlich zu beziehenden Programmpakets der PrimaCom-Gruppe mit der Bezeichnung „easy.tv“ konzipiert. Es setzt sich aus einer eigenmoderierten Sendung mit Interviews, interaktiven Gewinnspielen und Promotionaktionen sowie Programmtrailern der jeweiligen „easy.tv“-Programme zusammen.
Bundesweit zugelassen wurde das frei empfangbare 24-Stunden-Programm durch die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) mit Bescheid vom 20.02.2006 bis zum 31.12.2013. In
Deutschland ist es seit September 2005 auf Sendung.
easy.tv bietet 6 Fernsehkanäle (ausschließlich Drittveranstalter) und den Infotainmentkanal digitalen Satellitenhaushalten in Deutschland und Österreich an. Die Programme sind per Telefon bestellbar und werden über die
Telefonrechnung abgerechnet. Das verschlüsselte Angebot wird über das digitale Astra-System ausgestrahlt.
Die primaTV broadcasting GmbH veranstaltet zudem die Programme movies and more Spielfilm sowie Erotik
First und hält die Lizenzen für Starblitz und Vitalissimo, deren Sendebetrieb im Spätsommer 2005 jedoch eingestellt wurde. Die Veranstalterin plant zudem die Programme easy.sports und easy.kids (Az.: KEK 261-2).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 15.08.2006)
100
KVR Kabel- und Versorgungsträgertiefbau, Rohrleitungsbau GmbH, Ingelheim
100 Edeltrud Klose, Ingelheim
113
Entertainment Channel
Veranstalterin:
Star! Entertainment Factory GmbH
Luisenstraße 41, 10117 Berlin
Entertainment Channel ist ein deutschsprachiges Fernsehspartenprogramm mit den Schwerpunkten Entertainment, Fashion, Lifestyle und Kino. Es wendet sich an die Zielgruppe der 15- bis 39-Jährigen.
Die Zulassung erteilte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Bescheid vom 22.12.2004 für die Dauer
von sieben Jahren; die Lizenz läuft vom 01.01.2004 bis 30.12.2011. Sendestart war am 02.11.2005.
Entertainment Channel wird unverschlüsselt über digitalen Astra-Satelliten verbreitet.
Vorbild ist das Programm „Star! TV - The Entertainment Information Station“, das in Kanada von einer Tochtergesellschaft der CHUM Limited veranstaltet wird. CHUM Limited ist ein kanadisches Medienunternehmen, das dort
Radiostationen, lokale Fernsehstationen sowie Fernsehspartenprogramme (z. B. Star! TV, MuchMusic, CourtTV,
FashionTelevision Channel) betreibt, Medieninhalte für Fernsehen und Internet produziert und weltweit vermarktet. Geschäftsbereiche der Vice Medien AG sind Medien-Consulting, Produktion von Medieninhalten und Aufbau
eines Rechte- und Beteiligungsportfolios. Die VCL Film und Medien AG ist ein DVD- und Video-Lieferant. Bei der
börsennotierten Me, Myself & Eye Entertainment AG handelt es sich um ein Fernsehproduktionsunternehmen.
(1)
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 20.07.2006)
51,0
20,0
20,0
7,0
2,0
Entertainment Factory, Inc., Zürich, Schweiz
42,80 Hans-Jörg und Solveig Finsterwald, Zürich
26,57 Streubesitz USA
11,36 Streubesitz Schweiz
5,27 Management
5,07 Streubesitz Deutschland
4,87 Rolf Gehriger, Ermattingen
2,03 Christian Gerig, Zürich
1,42 Dave Deck, Stetten
0,61 Vice Medien AG, St. Gallen, Schweiz
100 Hans-Jörg und Solveig Finsterwald, Zürich
CHUMCity International Limited, Toronto, Kanada
100
CHUM International Limited, Toronto, Kanada
100 CHUM Limited, Toronto, Kanada
87,31 Allan Waters Limited
100 Allan Waters
6,38 Fred Sherratt Limited
Rest Streubesitz
VCL Film und Medien AG, München
50,001 Ruth Holding GmbH
100 Datty G. und Silvia Ruth
44,995 Streubesitz
Hans-Jörg Finsterwald, Zürich (Geschäftsführer)
MME Me, Myself & Eye Entertainment AG, Hamburg
Das Programm ist neben der Veranstalterin, Herrn Finsterwald und der Vice Medien AG wegen vertraglich gesicherter Einflussnahmemöglichkeiten auf die Programmgestaltung auch der CHUMCity International Ltd. und ihren
Obergesellschaften zuzurechnen.
(1)
114
Vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung (Az.: KEK 353).
Erotik First
Veranstalterin:
primaTV broadcasting GmbH
An der Ochsenwiese 3, 55124 Mainz
Erotik First ist ein digitales Pay-TV-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Unterhaltung (Erotik). Die Produktionen in Spielfilmlänge werden gegen Zahlung eines im Rahmen eines Abonnements zu entrichtenden
Entgelts (Pay-per-Channel) angeboten.
Bundesweit zugelassen wurde das 24-stündige Programm durch die Sächsische Landesanstalt für privaten
Rundfunk und neue Medien (SLM) mit Bescheid vom 20.02.2006 bis zum 31.12.2013. Sendestart war im Mai
2004.
Erotik First wird über die Plattform der Kabelnetzbetreiberin PrimaCom AG, Leipzig, sowie weitere Kabelplattformen (z. B. Ish und Eutelsat/Kabelkiosk) verbreitet.
Die primaTV broadcasting GmbH veranstaltet zudem die Programme movies and more Spielfilm sowie easy.tvInfotainmentkanal und hält die Lizenzen für Starblitz und Vitalissimo, deren Sendebetrieb im Spätsommer 2005
jedoch eingestellt wurde.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 15.08.2006)
100
KVR Kabel- und Versorgungsträgertiefbau, Rohrleitungsbau GmbH, Ingelheim
100 Edeltrud Klose, Ingelheim
115
Focus TV Gesundheit
Veranstalterin:
Focus TV Produktions GmbH
Arabellastr. 23, 81925 München
Focus TV Gesundheit ist ein digitales Pay-TV-Informationsspartenprogramm, das sich den Themen Gesundheit,
Ernährung, Vorsorge, Wellness, Reise, Sport, Medizin und Forschung widmet.
Die Lizenz erteilte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Bescheid vom 14.03.2005 für die
Dauer von acht Jahren bis zum 31.05.2013. Seit dem 01.06.2005 ist das Programm auf Sendung.
Focus TV Gesundheit wird als 24-Stunden-Programm ausschließlich auf der Plattform der Premiere Fernsehen
GmbH & Co. KG verbreitet.
Die Focus TV Produktions GmbH produziert Magazine, Dokumentationen und Reportagen u. a. auch für die
Sender ProSieben, RTL, ARD und ZDF und liefert für eine Drittsendezeitschiene bei SAT.1 ein Magazin zu.
Die Unternehmensgruppe Hubert Burda Media ist eines der führenden Verlagshäuser in Deutschland. Zu den
Zeitschriftentiteln der Gruppe zählen u. a. „Bunte“, „Focus“, „Super-Illu“ und „TV Spielfilm“. Über ihre 100%ige
Tochtergesellschaft Burda GmbH hält die Hubert Burda Holding GmbH & Co. KG einen Anteil von 1,1 % an der
RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG, die das Fernsehprogramm RTL II veranstaltet. Die Burda-Gruppe ist zudem
an Regional- und Lokalfernsehveranstaltern in Bayern beteiligt. Sie hält ferner nach eigenen Angaben rund 30
direkte und indirekte Beteiligungen an regionalen und lokalen Hörfunksendern. Durch die Mehrheitsbeteiligung
an der Tomorrow Focus AG ist sie auch im Bereich der Online-Angebote und -Vermarktung tätig.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 20. Mai 2005)
100
Focus Magazin Verlag GmbH, München
100 Hubert Burda Holding GmbH & Co. KG, Offenburg
100 Prof. Dr. Hubert Burda, München und Offenburg
Das Programm wird aufgrund vertraglich vorgesehener Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung auch
der Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG zugerechnet (zuletzt Beschluss Az.: KEK 236).
116
Food Channel World
Veranstalterin:
Food Channel GmbH
Alt Nowawes 116/188, 14482 Potsdam
Food Channel World ist ein geplantes deutschsprachiges Fernsehspartenprogramm rund um das Thema „Food“,
also Einkaufen, Kochen, Essen, Trinken, regionale und internationale Küche, Ernährung und Lifestyle.
Zugelassen wurde das Digitalprogramm durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Bescheid vom
12.12.2005 für die Dauer von 7 Jahren. Der Lizenzzeitraum ist vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2012. Das Programm ist bislang nicht auf Sendung (Stand: Juli 2006).
Food Channel World soll frei empfangbar über Satellit (Astra digital) verbreitet werden.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 14.09.2005, Az.: KEK 292,
und Bescheid der mabb vom 12.12.2005)
50
50
Jörg Weiland, Bonn (Geschäftsführer)
The Food Professionals Köhnen GmbH, Sprockhövel
100 Friederun Köhnen
117
Games Television (GTV) / Contento-Digitalbouquet
Veranstalterin:
Contento GmbH
Lilienstraße 8, 81669 München
Games Television (GTV) ist ein 24-stündiges Unterhaltungs- und Informationsprogramm zum Thema Video- und
Computerspiele. Der Sender informiert in Form von Magazinen und Reportagen über die neuesten Entwicklungen aus den Bereichen Computerentertainment und E-Sport. Bei letzterem kooperiert der Sender mit der Electronic Sports League (ESL), die mit knapp 400.000 registrierten Spielern die größte Online-Liga für Computerspieler in Europa darstellt.
Der Spartensender GTV wird seit dem 27.09.2004 als Bestandteil des Digital-Pakets Kabel Digital HOME von
Kabel Deutschland verbreitet. GTV ist ein interaktives Programm und wendet sich an die Zielgruppe der 4- bis
etwa 40-Jährigen. Lizenziert wurde der Sender von der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg
(LFK).
Die LFK erteilte der Contento GmbH mit Bescheid vom 25.03.2004 insgesamt neun Zulassungen zur Veranstaltung bundesweiter Fernsehspartenprogramme (Contento-Digitalpaket): Neben GTV (Arbeitstitel: Powerplay)
wurden Allegro, Pure, Speed, Kumulus, Chronos, Balance, Prosa und Kopernikus für die Dauer von acht Jahren
zugelassen. Die Lizenz läuft vom 01.04.2004 bis 31.03.2012. Bisher ist nur das Programm GTV auf Sendung.
Die Gesellschafter Cuneo AG und Raimund Zeitler halten 55 % bzw. 45 % an der Digihost GmbH, München, die
ein Digital-Playout-Center betreibt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 05.05.2006)
92
5
3
Cuneo AG, München
100 Michael Wölfle, München (Vorstandsvorsitzender der Cuneo AG und
Geschäftsführer der Veranstalterin)
Christian Unterseer, Holzkirchen
Raimund Zeitler, Neumarkt
Das Programm wird aufgrund vertraglich vorgesehener Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung auch
der Plattformbetreiberin Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG zugerechnet (Az.: KEK
208-1/223).
118
GIGA Digital
Veranstalterin:
GIGA Digital Television GmbH
Siegburger Straße 189, 50679 Köln
GIGA Digital ist ein ganztägiges, deutschsprachiges Spartenprogramm zu den Themen Online-Spiele, eSports
und Lifestyle für die Zielgruppe der 14- bis 29-Jährigen. Die Programmgestaltung ist an der Programmkonzeption orientiert, wie sie bereits bei den im Rahmen des analogen Fernsehvollprogramms NBC Europe ausgestrahlten „GIGA“-Formaten praktiziert wurde.
Die Zulassung für das Digitalprogramm wurde von der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) mit Bescheid vom 21.10.2005 für die Dauer von 10 Jahren bis zum 28.09.2015 erteilt. Sendestart war am 01.10.2005.
GIGA Digital wird über Satellit (Astra digital) verbreitet und ist derzeit in 6,3 Mio. deutschen Haushalten empfangbar (Quelle: Unternehmensangabe, Stand: Dezember 2005). Parallel zum Fernsehprogramm wird ein IPDatenstrom ausgestrahlt, der das direkte Downloaden von programmbegleitenden Angeboten, wie z. B. DemoVersonen von Spielen, ermöglicht.
Die Wellington Partners Ventures III Technology Fund L.P. hält keine weiteren Beteiligungen im Medienbereich.
Die ebenfalls von Wellington Partners verwalteten Fonds Wellington Partners Ventures II sind in Höhe von 60 %
an der Veranstalterin des bundesweiten Fernsehspartenprogramms Astro TV und an der Betreiberin des Teleshoppingprogramms 1-2-3.tv in Höhe von 24 % beteiligt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 18.07.2006)
37,83
24,49
24,49
13,20
Wellington Partners Ventures III Technology Fund L.P., Jersey/USA
(Beteiligung verschiedener Anleger, von denen keiner mehr als 5 % hält)
Cuneo AG, München
100 Michael Wölfle
Turtle Entertainment GmbH, Köln
17,24 Jens Hilgers
15,29 Jan-Philipp Reining
15,29 Alexander T. Müller
15,29 Björn Metzdorf
15,29 Ralf Reichert
15,14 KK Beteiligungen GmbH
4,50 Christoph Lankheit
1,95 Dr. Engelhardt Unternehmensbeteiligungen GmbH
NBC Universal International GmbH, München
100 NBC Universal Deutschland Holding GmbH, München
100 Universal Studios, Inc., New York/USA
100 NBCU Acquisition Sub, Inc.
100 NBC Universal, Inc., New York/USA
80 NBC Holding, Inc.
100
General Electric Company, Inc.,
Fairfield, Connecticut/USA
20 Universal Studios Holding I Corp.
92,34 Vivendi Universal S.A.
7,66 MHI Investment Corp. (Matsushita)
100 Matsushita Electronic Industrial Co. Ltd., Japan
119
GoldStar TV
Veranstalterin:
GoldStar TV GmbH & Co. KG
Reichenbachstraße 1, 85737 Ismaning
GoldStar TV ist ein 24-stündiges Musikspartenprogramm für deutschsprachige, volkstümliche und internationale
Schlager und Oldies.
Der Sender wird verschlüsselt per Satellit und Kabel über die Programm- und Vermarktungsplattform der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG ausgestrahlt. Premiere vermarktet GoldStar TV zusammen mit Heimatkanal,
einem ebenfalls von der GoldStar TV GmbH & Co. KG veranstalteten Programm, als spezielles Zusatzpaketangebot „GoldStar Extra“.
Lizenziert wurde das digitale Pay-TV-Spartenprogramm durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien
(BLM) am 10.02.2000 für die Dauer von acht Jahren, zunächst befristet bis zum 30.01.2008. Auf Sendung ist
GoldStar TV seit dem 01.03.2000.
Die GoldStar TV GmbH & Co. KG ist Mutterunternehmen (100 %) der Hit24 Television GmbH, die das Pay-TVProgramm Hit24 – ebenfalls auf der Premiere-Plattform – veranstaltet.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 11.05.2006)
70
20
5
5
Gottfried Zmeck, Ottobrunn
Reichenbach Investment GmbH, Ismaning
83,33 DahabInvest Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH
100 Gottfried Zmeck
16,67 Gottfried Zmeck
Barbara Zmeck, Ottobrunn
Julia Zmeck, Ottobrunn
Das Programm wird aufgrund vertraglich vorgesehener Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung auch
der Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG zugerechnet (zuletzt Beschluss Az. KEK 265).
120
GSN (Game Show Network)
Veranstalterin:
GSN Channel GmbH
Kemperplatz 1, 10785 Berlin
Bei GSN handelt es sich um ein geplantes digitales Fernsehspartenprogramm mit dem Schwerpunkt Unterhaltung. Gegenstand des Programms sollen eigen- und auftragsproduzierte deutschsprachige Versionen erfolgreicher US-amerikanischer Gameshows sein.
Die Lizenz erteilte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Bescheid vom 22.03.2000 für die
Dauer von 10 Jahren. Das Programm ist bislang nicht auf Sendung.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 25. April 2003;
Mitteilung der AXN Germany vom 15.02.2006)
100
Beteiligungsgesellschaft Sony Entertainment mbH, Berlin
Die Beteiligungsgesellschaft Sony Entertainment mbH ist organschaftlich mit der Sony Entertainment
Holding GmbH (SEH) verbunden. Die SEH ist über mehrere Beteiligungsstufen von der börsennotierten
Sony Corporation, Tokio, abhängig. Bei Sony handelt es sich um einen Konzern, dessen Schwerpunkt
im Bereich der Unterhaltungselektronik liegt. Daneben ist Sony aber unter anderem durch Sony Music
Entertainment und das Hollywood-Filmstudio Columbia TriStar Pictures auch ein Konzern der Medienbranche.
121
Gusto
Veranstalterin:
tv.gusto GmbH
Brüsseler Straße 89 – 93, 50672 Köln
Gusto ist ein bundesweites digitales Fernsehspartenprogramm zum Themenkreis „Essen und Genießen“. In einer
Kombination aus Information und Unterhaltung werden Reportagen und Dokumentationen z. B. über Nahrungsmittel und Restaurants, Magazin-Sendungen, Koch- oder Spielshows gesendet.
Das Programm wird frei empfangbar über Satellit (Astra digital) sowie verschlüsselt über die Kabelnetze von
Kabel Deutschland, Kabel Baden-Württemberg, ish und iesy verbreitet.
Gusto wurde durch die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) lizenziert und ist seit September
2004 auf Sendung.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 04.05.2006)
51
49
Jörg Schütte, Köln
Marc R. Pasture, Köln
Das Programm wird aufgrund vertraglich vorgesehener Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung auch
der Plattformbetreiberin Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG zugerechnet (Az.: KEK 222).
122
Gute Laune TV
Veranstalterin:
Gute Laune TV GmbH
Domagkstraße 34, 80807 München
Gute Laune TV ist ein Musik-Spartenkanal, der vorwiegend deutschsprachige Musiksendungen (Schlager und
Volksmusik), in geringem Umfang aber auch weitere Unterhaltungs- und Serviceformate ausstrahlt.
Das Pay-TV-Programm wurde von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Bescheid vom 22.06.2005
für die Dauer von sieben Jahren bis zum 31.07.2012 zugelassen. Sendestart war am 18.10.2005.
Gute Laune TV wird bundesweit im Kabel verbreitet. Der Sender ist Bestandteil des digitalen Programmpakets
Kabel Digital HOME von Kabel Deutschland sowie im Programmangebot von ish, iesy, Tele Columbus und
Kabel BW vertreten. Der Sender verfügt derzeit nach eigenen Angaben über 425.000 Kunden (Stand: Februar
2006). Die Verbreitung über Satellit und gegebenenfalls DVB-T in Deutschland und anderen deutschsprachigen
Gebieten Europas ist geplant.
(1)
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12.05.2006)
36,40
Holtzbrinck Networxs AG, München
90
Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck
10
Landesbank Baden-Württemberg (LBBW)
24,15
Dr. Wolfgang Jahrreiss
22,22
Michael Karthal
12,15
Erich Liessmann
5,08
Marko Tomazin
Das Programm wird aufgrund vertraglich vorgesehener Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung auch
der Plattformbetreiberin Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG zugerechnet (Az.: KEK 272).
(1)
Vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung (Az.: KEK 298).
123
Heimatkanal
Veranstalterin:
GoldStar TV GmbH & Co. KG
Reichenbachstraße 1, 85737 Ismaning
Heimatkanal ist ein bundesweit verbreitetes digitales Unterhaltungsprogramm, das schwerpunktmäßig klassische Heimatfilme, Heimattheater, volkstümliche Musik und damit zusammenhängende Events und Reportagen
beinhaltet.
Die Zulassung wurde durch die Hamburgische Anstalt für neue Medien (HAM) am 23.07.2002 erteilt. Sendestart
war am 01.08.2002.
Heimatkanal wird verschlüsselt per Satellit und Kabelanlagen über die Programm- und Vermarktungsplattform
der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG verbreitet. Premiere vermarktet Heimatkanal zusammen mit GoldStar
TV, einem ebenfalls von der GoldStar TV GmbH & Co. KG veranstalteten Programm, als spezielles Zusatzpaketangebot „GoldStar Extra“.
Die GoldStar TV GmbH & Co. KG ist Mutterunternehmen (100 %) der Hit24 Television GmbH, die das Pay-TVProgramm Hit24 – ebenfalls auf der Premiere-Plattform – veranstaltet.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 11.05.2006)
70
20
5
5
Gottfried Zmeck, Ottobrunn
Reichenbach Investment GmbH, Ismaning
83,33 DahabInvest Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH
100 Gottfried Zmeck
16,67 Gottfried Zmeck
Barbara Zmeck, Ottobrunn
Julia Zmeck, Ottobrunn
Das Programm wird aufgrund vertraglich vorgesehener Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung auch
der Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG zugerechnet (zuletzt Beschluss Az.: KEK 265).
124
Hit24
Veranstalterin:
Hit24 Television GmbH
Reichenbachstraße 1, 85737 Ismaning
Hit24 ist ein bundesweites digitales Musikspartenprogramm für die musikalische Bandbreite Mainstream Pop.
Lizenziert wurde der Sender am 25.03.2004 durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) für die
Dauer von acht Jahren bis zum 02.04.2012. Sendestart war am 03.04.2004.
Hit24 wird über die Pay-TV-Plattform der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG verbreitet. Der Sender ist sowohl
als Einzelangebot als auch im Rahmen eines Premiere-Pakets abonnierbar.
Die Alleingesellschafterin Goldstar TV GmbH & Co. KG veranstaltet – ebenfalls auf der Premiere-Plattform – die
beiden Pay-TV-Programme Heimatkanal und GoldStar TV.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 10.05.2006)
100
GoldStar TV GmbH & Co. KG, München
70
Gottfried Zmeck, Ottobrunn
20
Reichenbach Investment GmbH, Ismaning
83,33 DahabInvest Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH
100 Gottfried Zmeck
16,67 Gottfried Zmeck
5
Barbara Zmeck, Ottobrunn
5
Julia Zmeck, Ottobrunn
Das Programm wird aufgrund vertraglich vorgesehener Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung auch
der Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG zugerechnet (zuletzt Beschluss Az.: KEK 265).
125
Hollywood Cinema
Veranstalterin:
HollywoodCinema.tv GmbH
Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald
Hollywood Cinema ist ein geplantes Fernsehspartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Unterhaltung, das sich
vorwiegend an Kinogänger wenden und vielfältige Informationen rund um das Thema Kino bieten soll.
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat am 24.07.2003 die Veranstaltung
des Programms für die Dauer von acht Jahren genehmigt. Hollywood Cinema ist bislang nicht auf Sendung
(Stand: Juli 2006).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 13.06.2005)
100
126
Marco Deutsch, München (Geschäftsführer)
I Music One
Veranstalterin:
iMusic TV GmbH
Hanauer Landstraße 207, 60314 Frankfurt am Main
I Music One ist ein ganztägiges interaktives Unterhaltungsspartenprogramm mit dem inhaltlichen Schwerpunkt
auf deutscher und internationaler Musik sowie Mode und Lifestyle.
Die Genehmigung erteilte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) am 19.05.2006. Das Programm ist seit dem 24.05.2006 auf Sendung.
I Music One wird frei empfangbar digital über Kabel (Kabel BW) und Satellit (Astra) verbreitet.
Vladislav Martseniouk ist auch Geschäftsführer der Inter Media GmbH, die für mehrere ukrainische Fernsehunternehmen in Deutschland im Bereich Rechtehandel und Marketing tätig ist. Dmitry Zakon ist Musikproduzent
und organisiert Musikfestivals und Tourneen. Rustem Sultanov ist Geschäftsführer der Next Media Channels
Company.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 08.05.2006, Az.: KEK 325)
100
iMedia Holding Ltd., London, Großbritannien
25
EDA Acquisitions, LL.C. , Hallendale, Florida/USA
40 Evgeny Popov
30 Denis Ponomarenko
30 Alexander Fidelman
25
Yuriy El
15
Vladislav Martseniouk, Stuttgart
15
Dmitry Zakon, Heusenstamm
10
Rustem Sultanov
10
World Media Ventures, LL.C., New York/USA
100 Max E. Orlov
127
Iran Music
Veranstalterin:
Iran Music GmbH
Bahnhofstraße 1, 54411 Hermeskeil
Iran Music ist ein geplantes ganztägiges Fernsehspartenprogramm mit dem inhaltlichen Schwerpunkt auf persischer Musik verschiedener Stilrichtungen. Das Programm soll in Farsi (Persisch) ausgestrahlt und ggf. mit deutschen und englischen Untertiteln versehen werden.
Lizenziert wurde das Programm durch die Landesanstalt für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz;
es ist bislang nicht auf Sendung (Stand: Juli 2006).
Iran Music soll frei empfangbar digital über Satellit (Hotbird) in Deutschland, im übrigen Europa und im Nahen
Osten einschließlich Iran verbreitet werden.
Morteza Azizzadeh ist auch als geschäftsführender Gesellschafter mit einem Anteil von 40 % an der Mohajer TV
GmbH beteiligt, die seit 2005 das bundesweite persischsprachige Vollprogramm Mohajer TV (MITV) veranstaltet. Er ist ferner Inhaber einer Unterhaltungselektronikfirma sowie für andere persischsprachige Fernsehsender
tätig. Sein Sohn und Mitgesellschafter Millad Azizzadeh ist nach eigenen Angaben nicht anderweitig im Medienbereich aktiv.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 13.06.2006, Az.: KEK 333)
50
50
128
Morteza Azizzadeh, Hermeskeil
Millad Azizzadeh, Hermeskeil
JETIX
Veranstalterin:
Jetix Europe GmbH
Infanteriestraße 19/6, 80797 München
JETIX ist ein deutschsprachiges, digitales Pay-TV-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Unterhaltung. Der
Sender wendet sich vorrangig an Kinder zwischen 3 und 13 Jahren und wird täglich von 06:00 bis 19:45 Uhr
ausgestrahlt.
Die Lizenz erteilte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Bescheid vom 12.09.2000 für die
Dauer von acht Jahren, befristet bis zum 30.09.2008. Das Programm ist am 01.10.2000 als Fox Kids auf Sendung gegangen und wird seit dem 10.06.2005 unter dem Namen JETIX veranstaltet.
JETIX wird über Kabel und Satellit ausschließlich über die Plattform der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG im
Rahmen eines Programmbouquets vermarktet.
Unter dem Markennamen JETIX werden international Kinderprogramme veranstaltet und etwa 140 Mio. Haushalte in 79 Ländern und 18 Sprachen erreicht. In Europa veranstalten Tochterunternehmen der Jetix Europe GmbH
seit 1996 Kinderprogramme im Pay-TV, so z. B. in Großbritannien (vermarktet von BSkyB), Frankreich (im Rahmen des Canal-Satellite-Pakets), den skandinavischen Ländern, Spanien und in Osteuropa. Einzig in den Niederlanden ist der Sender im Free-TV zu sehen. Nach eigenen Angaben werden über 39 Mio. Haushalte in 58 Ländern Europas und des Mittleren Ostens erreicht.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 07.05.2005
und Mitteilung im Verfahren Az.: KEK 251)
100
Jetix Europe Channel B.V., Hilversum, Niederlande
100 Jetix Europe Properties S.a.r.l., Luxemburg
100 Jetix Europe N.V., Hilversum, Niederlande
0,26
BVS Entertainment, Inc.
3,43
Fox Kids International Holdings N.V.
100 BVS Entertainment, Inc.
23,65
BVS International N.V.
100 BVS Entertainment, Inc.
47,78
ABC Kids SPC 1
100 BVS Entertainment, Inc.
100 ABC Family Worldwide, Inc.,
Los Angeles, USA
100 Walt Disney Company, Delaware,
Sitz Burbank, California, USA
24,88
Streubesitz
129
jobTV24
Veranstalterin:
JobTV 24 GmbH
Eiswerderstraße 18, 13585 Berlin
jobTV24 ist ein bundesweites Informationsspartenprogramm, das sich auf die Themen Job, Karriere und Unternehmensgründung konzentriert und hierzu ein umfangreiches Informations- und Serviceangebot bietet.
Die Zulassung für das ganztägige, frei empfangbare Digitalprogramm wurde durch die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) erteilt.
Seit 11.01.2006 sendet jobTV24 europaweit über digitalen Astra-Satelliten täglich von 9:30 – 17:30 Uhr; ab dem
01.07.2006 wird das Programm von 6:00 bis 24:00 Uhr ausgestrahlt. Zudem kooperiert JobTV24 mit verschiedenen über das Kabelnetz verbreiteten Regionalsendern. So ist das Format täglich als vierstündiges Fenster
bei bw family.tv sowie täglich 30 Minuten im Programm von rheinmaintv zu sehen; weitere Fensterprogramme
im Kabel sollen folgen. Damit können nach eigenen Angaben in Deutschland bislang rund 17,5 Mio. Menschen
jobTV24 empfangen (Stand: 01.03.2006). Zusätzlich ist das Angebot im Internet verfügbar.
JobTV24 arbeitet mit verschiedenen Partnern zusammen, so z. B. im Bereich des Stellenmarktes mit JobScout24, der Süddeutschen Zeitung und Worldwidejobs, im Inhalte-/Servicebereich u. a. mit DIE ZEIT, Rheinischer Merkur, UNICUM oder Jobguide, weiterhin mit diversen Verlagen, Instituten oder Verbänden.
Die Gesellschafter der JobTV24 GmbH sind Privatpersonen, Risikokapitalgesellschaften sowie Unternehmer,
die sich gesellschaftspolitisch in Deutschland engagieren möchten.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 21.12.2005, Az.: KEK 301)
34,76
24,33
10,43
10,43
5,83
3,64
2,83
2,19
130
Dr. Rainer Zugehör, Berlin
Tiburon Unternehmensaufbau GmbH, München
50
Daniel Wild, München
50
Tim Schwenke, München
RM Beteiligungsverwaltung GmbH
100
Dr. Roland Metzger, Oberursel
Dr. Gunther Bös, München
HUB Holding GmbH, Berg
70
Ulf Klenk
25
Barbara Meyer
5
Henry Klenk
BonVenture I GmbH & Co. KG, München
(Vielzahl von Investoren)
Mountain Partners AG, Zürich, Schweiz
75
Dr. Cornelius Boersch
20
Daniel Wenzel
5
Christine Schmitz-Riol
WenVest GmbH, München
100
Bernard Jan Wendeln
1,87
1,44
0,96
0,75
0,53
Live Holding AG, Berlin
96
Hernjö Klein
2
Prof. Dr. Gerhard Laule
1
Erhard Wendling
1
Family Trust
Falk Strascheg
EMTW Equity Partners Beteiligungsgesellschaft mbH, Kirchberg/Tirol, Österreich
25
Petra Tschunke-Rehm
25
Michael L. Wassiluk
25
Günter Etschel
25
Dr. Rainer Mauer
Dr. Hellmuth Kirchner
Christian Mangstl von Sicherer
131
Junior
Veranstalterin:
Junior.TV GmbH & Co. KG
Betastraße 11, 85774 Unterföhring
Junior ist ein bundesweites digitales Pay-TV-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Kinder- und Jugendfilmen. Gesendet werden Trickfilmklassiker, Cartoon-Serien, Spielfilme, Realserien und Märchenverfilmungen.
Die Zulassung erteilte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Bescheid vom 02.11.1999 für
die Dauer von acht Jahren, befristet bis zum 31.10.2007. Seit Oktober 1999 ist das Programm auf Sendung.
Junior wird über die Digitalplattform der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG verbreitet.
(1)
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 27.05.2006)
81,13
18,87
(1)
132
Sport Media Holding GmbH, Frankfurt/Main
50,10 EM.Sport GmbH, München
100 EM.TV AG, Unterföhring
49,90 EM.TV AG, Unterföhring
EM.TV AG, Unterföhring
KapitalStimmanteile
rechte
71,0
83,1
Streubesitz
14,6
--EM.TV AG (Eigene Aktien)
8,0
9,4
Constant Ventures II Luxemburg S.A., Luxemburg
99 Constant Ventures III B.V., Amsterdam
100 Constant Ventures B.V., Amsterdam
100 Familie Vermeulen
1 Constant Marie Vermeulen
6,4
7,5
Erwin V. Conradi, Risch, Schweiz
Vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung (Az.: KEK 344/345).
K1010
Veranstalterin:
K1010 Entertainment GmbH
Elisabethhof, Erkelenzdamm 59/61, Portal 3 b, 10999 Berlin
K1010 ist ein frei empfangbares Programm mit dem Schwerpunkt auf Unterhaltung und interaktiven Spielesendungen. Es wird digital über Satellit (Astra) und Kabelnetze verbreitet.
Die Sendeerlaubnis erteilte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Bescheid vom 15.03.2004 für die
Dauer von sieben Jahren. Sendestart war am 01.04.2004.
Zudem veranstaltet die K1010 Entertainment GmbH im Berliner Mischkanal (Spreekanal) und im Internet interaktive Spielesendungen. Beim Spreekanal teilen sich mehrere eigenständige, jeweils durch die mabb lizenzierte
Veranstalter einen Kanal des Berliner Kabelnetzes, um ein werbefinanziertes Programm auszustrahlen.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 11.07.2006, Az.: KEK 341)
64,10
19,87
16,03
(1)
KiWoSa GmbH
100 Wolfgang Boyé, Berlin
RTL interactive GmbH
(1)
100 RTL Television GmbH, Köln
UV Interactive Entertainment GmbH, Berlin
100 Scholz & Friends AG, Hamburg und Berlin
97,07 Scholz & Friends Holding GmbH
70 Electra Partners Europe
30 20 leitende Angestellte der Scholz & Friends AG
Zu den Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen bei der RTL Television GmbH siehe unter RTL Television.
133
kabel eins
Veranstalterin:
Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH
Gutenbergstraße 1, 85774 Unterföhring
kabel eins ist ein bundesweites, ganztägiges Fernsehvollprogramm, das schwerpunktmäßig aus Spielfilmen und
Fernsehserien sowie eigen- und auftragsproduzierten Shows und Unterhaltungsformaten mit täglichen Nachrichten, Reportagemagazinen und Dokumentationssendungen besteht. Zielgruppe sind die 14- bis 49-jährigen Zuschauer.
Die aktuelle Lizenz erteilte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Bescheid vom 27.02.2004
für die Dauer von acht Jahren bis zum 29. Februar 2012. Das Programm ging am 29.02.1992 als „Der Kabelkanal“ auf Sendung und wird seit dem 24.12.1994 unter dem Namen „Kabel 1“ bzw. „kabel eins“ vermarktet.
kabel eins wird analog und digital über Kabel, Satellit (Astra) sowie Antenne verbreitet und kann von 97,2 % aller
Fernsehhaushalte (33,84 Mio.) empfangen werden (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, Stand: 01.10.2005).
Die ProSiebenSAT.1 Media AG veranstaltet über 100%ige Tochtergesellschaften neben kabel eins die Programme SAT.1, ProSieben, N24, 9Live sowie die Pay-TV-Programme Sat.1 Comedy und kabel eins classics.
Lizenziert, aber bislang nicht auf Sendung sind die beiden Pay-TV-Programme Lifestyle und Movie Channel. Für
fünf weitere Sender (ProSiebenSAT.1 Family, ProSiebenSAT.1 Fiction, ProSiebenSAT.1 Fun, ProSiebenSAT.1
Favorites, ProSiebenSAT.1 Facts) wurden Zulassungsanträge gestellt (Az.: KEK 352).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 02.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 13.06.2006, Az.: KEK 336-1 bis -6)
100
(1)
134
(1)
ProSiebenSAT.1 Media AG, Unterföhring
75,1 P7S1 Holding II S.A.R.L., Luxembourg
24,9 SAT.1 Beteiligungs GmbH, Unterföhring
Zur weiteren Darstellung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei der ProSiebenSAT.1 Media AG
siehe unter SAT.1.
kabel eins classics
Veranstalterin:
SevenSenses GmbH
Medienallee 9, 85774 Unterföhring
kabel eins classics ist ein 24-stündiges digitales Pay-TV-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Unterhaltung. Gesendet werden Spielfilme aller Genres aus den 40er bis 90er Jahren, Film-Highlights der HollywoodStudios sowie aus europäischen Produktionen und Serien. Zielgruppe sind die Zuschauer ab 29 Jahren.
Die Zulassung erteilte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) im März 2006 für die Dauer von sieben
Jahren. Seit dem 01.06.2006 ist das Programm auf Sendung.
kabel eins classics ist Teil der Digitalpakete der Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland (Kabel Digital HOME)
und Unity Media (ish/iesy: tividiFamily).
Die SevenSenses GmbH veranstaltet neben kabel eins classics das weitere Pay-TV-Programm Sat.1 Comedy
und hält die Zulassungen für die bislang nicht auf Sendung befindlichen Programme Lifestyle und Movie Channel (Stand: Juli 2006).
Die ProSiebenSAT.1 Media AG veranstaltet über 100%ige Tochtergesellschaften die frei empfangbaren Programme SAT.1, ProSieben, kabel eins, N24 und 9Live. Für fünf weitere Sender (ProSiebenSAT.1 Family, ProSiebenSAT.1 Fiction, ProSiebenSAT.1 Fun, ProSiebenSAT.1 Favorites, ProSiebenSAT.1 Facts) wurden Zulassungsanträge gestellt (Az.: KEK 352).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter (Stand: Beschluss der KEK vom 13.06.2006, Az.: KEK 336-1 bis -6)
100
(1)
ProSiebenSAT.1 Media AG, Unterföhring
75,1 P7S1 Holding II S.A.R.L., Luxembourg
24,9 SAT.1 Beteiligungs GmbH, Unterföhring
Das Programm wird aufgrund vertraglich vorgesehener Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung auch
der Plattformbetreiberin Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG zugerechnet (vgl. Beschluss
Az.: KEK 291).
(1)
Zur weiteren Darstellung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei der ProSiebenSAT.1 Media AG
siehe unter SAT.1.
135
Kanal Avrupa
Veranstalterin:
Akbas Media Company GmbH
Königstraße 54, 47051 Duisburg
Kanal Avrupa ist ein vorwiegend türkischsprachiges, bundesweit verbreitetes Unterhaltungsspartenprogramm mit
dem Schwerpunkt Musik. Der Sender richtet sich insbesondere an die türkischen und türkischstämmigen Mitbürger in Deutschland und bietet u. a. Musiksendungen, insbesondere Videoclips türkischer Musiker, Talkshows,
Sportsendungen, Zeichentrickfilme oder Studiospiele für Kinder.
Lizenziert wurde das Programm durch die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM). Seit dem
10.01.2005 wird Kanal Avrupa frei empfangbar über den digitalen Satelliten Türksat 2A ausgestrahlt.
Die beiden Gesellschafter Ali Pasa Akbas und Ali Osman Akbas sind auch an den Musikproduktionsunternehmen
Akbas Muzik GmbH, Mülheim an der Ruhr, und Akbas Müzik Üretim Sanayi ve Ticaret Limited Sirketi, Istanbul,
beteiligt.
(1)
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 26.07.2006)
55
45
(1)
136
Ali Osman Akbas, Istanbul
Ali Pasa Akbas, Mülheim an der Ruhr
Vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung.
Kanal D
Veranstalterin:
Dogan Media International GmbH
An der Brücke 20 - 22, 64546 Mörfelden-Walldorf
Kanal D ist ein geplantes bundesweites Fernsehvollprogramm in türkischer Sprache, das vor allem die in
Deutschland lebenden Türken ansprechen soll. Zum Programmkonzept gehören Information, Bildung, Beratung
und Unterhaltung mit starkem Deutschlandbezug.
Unter dem Namen Kanal D veranstaltet die Dogan Media International Group, Istanbul, seit Dezember 1993
bereits ein türkischsprachiges Programm nach türkischem Recht. Das Programm wird analog und digital über
Satelliten (TürkSAT, Eutelsat) verbreitet.
Die deutsche Tochter Dogan Media International GmbH wurde im Juli 2000 speziell für das Vorhaben gegründet,
ein neues Programm Kanal D zu gestalten, das den Bedürfnissen und Interessen der in Deutschland lebenden
Türken gerecht wird. Die Genehmigung erteilte die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen) am 14.12.1999; von der Lizenz wird derzeit jedoch kein Gebrauch gemacht.
Die Dogan Media Group (DMG), Istanbul, ist eine Mediengruppe in der Türkei. Unter dem Dach der Dogan Yayin
Holding A.S., einer 84,94%-Tochter der DMG, sind alle wesentlichen Medienaktivitäten, wie Publikationen,
Druck, Werbung, Vertrieb und Rundfunk, gebündelt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 04.04.2005)
53,74
43,92
2,34
Dogan Yayin Holding A.S. (Dogan Media Group – DMG), Istanbul
Hürriyet Gazetecilik ve Matbaacilik A.S., Istanbul
68,22 Dogan-Gruppe
Mitglieder der Dogan-Familie halten insgesamt 66 % an der Dogan-Gruppe.
Aydin Dogan, Istanbul
(Chairman des Board of Directors der Dogan-Gruppe)
137
Kinowelt TV und Kinowelt TV Premium
Veranstalterin:
Kinowelt Television GmbH
Schönwetter Straße 19, 60320 Frankfurt/Main
Kinowelt TV und Kinowelt TV Premium sind zwei bundesweite digitale Fernsehspartenprogramme, denen die
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen) Mitte Mai 2004 die Zulassung erteilt hat.
Kinowelt TV soll als frei empfangbares Programm über Astra-Satellit und analog über Kabel ausgestrahlt werden
und Spielfilme aller Genres (z. B. Action, Comedy, Thriller, Drama, Romanzen, Kinderfilme, Western, Horror und
thematische Reihen) sowie ergänzende Beiträge wie z. B. Kinomagazine enthalten. Das Programm ist noch
nicht auf Sendung.
Kinowelt TV Premium wird als Pay-TV-Programm seit dem 12.05.2004 über das digitale Kabelnetz verbreitet.
Ausgestrahlt werden qualitativ hochwertige Filme sowie Magazine oder Newsberichte zum internationalen Filmgeschehen. Das Programm ist seit November 2005 in Deutschland bundesweit zu empfangen und in den entsprechenden Paketen von Kabel Deutschland, PrimaCom, Kabel BW, ish, iesy und Eutelsat (Bosch Breitbandnetze, Tele Columbus) enthalten. Daneben wird das Programm in der Schweiz z. B. in die Kabelnetze von
Swisscable oder Cablecom eingespeist.
Die MK Medien Beteiligungs GmbH hält 66,6 % der Anteile an der Kinowelt GmbH, der Inhaberin der Filmrechtebibliothek aus dem Bestand der insolventen Kinowelt Medien AG.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 09.05.2006)
50
50
Achim Apell, Frankfurt/Main (Geschäftsführer)
MK Medien Beteiligungs GmbH, Leipzig
100
Doris Apell-Kölmel (Schwester von Achim Apell und Ehefrau des Geschäftsführers der MK
Medien Beteiligungs GmbH, Dr. Michael Kölmel)
Das Programm wird aufgrund vertraglich vorgesehener Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung auch
der Plattformbetreiberin Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG zugerechnet (Az.: KEK 204).
138
L-TV Sat
Veranstalterin:
L-TV GmbH
Strombergstraße 21, 71636 Ludwigsburg
Die L-TV GmbH (ehemals: L-TV Rems-Murr GmbH) hält die Zulassung für das (bislang nicht veranstaltete)
bundesweit frei empfangbare Fernsehvollprogramm L-TV Sat. Das Programm soll eine Plattform für verschiedene Magazinsendungen (z. B. zu den Themen Politik, Wirtschaft, Kultur, Events), die entweder selbst produziert
oder von Dritten übernommen werden, bilden.
Die Zulassung für L-TV Sat erteilte die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) mit Bescheid vom 16.12.2004 für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2013. Die bundesweite Verbreitung über
digitalen Satelliten ist in Vorbereitung (Stand: Mai 2006).
Die L-TV GmbH hält zudem die Lizenz für das in Baden-Württemberg ausgestrahlte Programm L-TV, das den
Schwerpunkt auf regionale und lokale Themen legt. L-TV wird derzeit 24 Stunden im digitalen Kabelnetz der
Kabel Baden-Württemberg sowie sechsmal täglich im analogen Kabel über den BW-family-Kanal ausgestrahlt.
Manfred Kusterer ist zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma L-TV Multimedia/Manfred
Kusterer Kommunikationstechnik GmbH, die einen Teil der Magazinsendungen akquiriert und produziert.
Die L-TV GmbH ist an der bw family.tv GmbH, der Veranstalterin des bundesweiten Programms bw family.tv, mit
12 % beteiligt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 07.03.2006, Az.: KEK 320,
und Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 08.05.2006)
100
Manfred Kusterer, Winnenden (Geschäftsführer)
139
LibertyTV Deutschland
Veranstalterin:
LibertyTV.com S.A.
Boulevard J. F. Kennedy 53, L - 9053 Ettelbrück, Luxembourg
LibertyTV Deutschland ist ein geplantes Fernsehspartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Touristik.
Die bundesweite Zulassung erteilte die Hamburgische Anstalt für neue Medien (HAM) mit Bescheid vom
03.12.2003. Der Sendestart von LibertyTV Deutschland ist derzeit noch offen (Stand: Juli 2006).
Die LibertyTV.com S.A. veranstaltet für Belgien, Frankreich und Luxemburg das französischsprachige Programm
LibertyTV. Dieses Programm kann auch in Deutschland empfangen werden, denn es wird unverschlüsselt über
die digitalen Satelliten von Astra und Eutelsat verbreitet.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 30.07.2004)
56,0
9,91
7,21
5,07
5,07
16,75
140
Liberty Channel Management & Investment Company, Luxemburg
55,60
Familie Belhassine
(Soficob und Lotfi Belhassine; Lotfi Belhassine ist Unternehmensgründer und Präsident des Verwaltungsrates von LibertyTV.com S.A.)
20,22
TEK INVESTMENT
7,44
Bernard Darty
4,21
Rolaco Holding
Digital Ventures II Limited, Tortola, Britische Jungferninseln
Sofinnova Capital III FCPR, Paris
Global Retail Investors, Luxemburg
Galerie Lafayette, Paris
(mittelbar über: E. Laser (3,04 %) und Communication Marketing Services (2,03 %))
Streubesitz
(mehrere Anteile unter 5 %)
Lifestyle
Veranstalterin:
SevenSenses GmbH
Medienallee 9, 85774 Unterföhring
Lifestyle (Arbeitstitel) ist ein geplantes 24-stündiges Pay-TV-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Unterhaltung. Der Sender soll Programmformate u. a. zu den Themen Wellness und Fitness, Schönheit, Klatsch und
Tratsch, Kochen, Tiere, Shopping, Do-it-yourself, Wissen und Auto enthalten und sich an Personen im Alter
zwischen 14 und 60 Jahren richten.
Die Zulassung erteilte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) im März 2006 für die Dauer von sieben
Jahren. Das Programm ist noch nicht auf Sendung.
Lifestyle soll bundesweit über das digitale Kabelnetz verbreitet werden.
Die SevenSenses GmbH veranstaltet seit Juni 2006 die beiden Pay-TV-Programme Sat.1 Comedy und kabel
eins classics und hält eine Zulassung für das bislang auch noch nicht ausgestrahlte Programm Movie Channel
(Stand: Juli 2006).
Die ProSiebenSAT.1 Media AG veranstaltet über 100%ige Tochtergesellschaften die frei empfangbaren Programme SAT.1, ProSieben, kabel eins, N24 und 9Live. Für fünf weitere Sender (ProSiebenSAT.1 Family, ProSiebenSAT.1 Fiction, ProSiebenSAT.1 Fun, ProSiebenSAT.1 Favorites, ProSiebenSAT.1 Facts) wurden Zulassungsanträge gestellt (Az.: KEK 352).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter (Stand: Beschluss der KEK vom 13.06.2006, Az.: KEK 336-1 bis -6)
100
(1)
(1)
ProSiebenSAT.1 Media AG, Unterföhring
75,1 P7S1 Holding II S.A.R.L., Luxembourg
24,9 SAT.1 Beteiligungs GmbH, Unterföhring
Zur weiteren Darstellung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei der ProSiebenSAT.1 Media AG
siehe unter SAT.1.
141
Messe.TV
Veranstalterin:
CMC Communication Media Consulting GmbH
Robert-Koch-Straße 98, 53127 Bonn
Messe.TV ist als bundesweites, frei empfangbares Fernsehspartenprogramm konzipiert. Redaktionell bearbeitete und moderierte Fernsehmagazine sollen täglich über aktuelle Messetrends informieren. Nach den Planungen
der Veranstalterin sollen zunächst alle großen Messen der Köln Messe, später weitere Messe- und Kongressstandorte, begleitet werden.
Das digitale Satellitenprogramm wurde von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zugelassen. Messe.TV wird derzeit nicht veranstaltet (Stand: Juli 2006).
(1)
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 29.04.2003
und Unternehmensangaben vom 08.01.2005)
25,0
37,4
30,6
7,0
(1)
142
Gerd Berger
Michael Langenberg
Dr. Vera Westermann
Frieder Zimmermann
Über das Vermögen der CMC Communication Media Consulting GmbH wurde am 23.06.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.
MGM Channel
Veranstalterin:
MGM Networks (Deutschland) GmbH
Frauenlobstraße 2, 80337 München
MGM Channel ist ein ganztägiges Pay-TV-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Unterhaltung, das Spielfilme
und Serien aus der Filmbibliothek der Metro-Goldwyn-Mayer, Inc. in deutschsprachigen Fassungen (parallel
auch in der Originalsprache) ausstrahlt.
Die Zulassung erteilte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) am 06.02.2003 für die Dauer von
acht Jahren. Sendestart war am 01.04.2003.
MGM Channel wird über die Plattform der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG als Bestandteil eines Programmpakets oder als Einzelangebot vermarktet.
MGM Networks, Inc., Santa Monica/USA, baut weltweit Fernsehkanäle auf, um dadurch ihre Filmbibliothek direkt
zu verwerten. MGM Networks gehört zur Firmengruppe Metro-Goldwyn-Mayer, ebenso wie die Filmproduktionsfirmen MGM Pictures und United Artists Film, die MGM Distribution Co., die Fernsehproduzentin MGM Television Entertainment, die MGM Worldwide Television Distribution, MGM Home Entertainment sowie weitere Unternehmen aus den Bereichen Merchandising, Musik und Multimedia.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12.05.2006)
100 MGM Networks, Inc., Los Angeles, Kalifornien/USA
100 MGM Studios, Inc.
100 MGM, Inc., San Francisco/USA
100 MGM Holdings II, Inc.
100 MGM Holdings, Inc.
31,20 Providence Equity Partners IV, V, V-A, L.P.
20,80 Texas Pacific Group (TPG) Partners IV, V & VI, L.P.,
Menlo Park und San Francisco/USA
19,82 Comcast Studio Investments, Inc.
Comcast Corporation, Philadelphia/USA
19,82 Sony Corporation of America, New York/USA
100 Sony Americas Holding, Inc.
Sony Corporation, Inc., Tokio/Japan
7,43 DLJ MGM Acquisition, LLC
79,22 DLJ Merchant Banking Partners III L.P.
DLJ Merchant Banking III, Inc.
100 Credit Suisse First Boston
Private Equity, Inc.
100 Credit Suisse First Boston, Inc.
43 Credit Suisse Group,
Zürich/Schweiz
57 Credit Suisse First
Boston
100 Credit Suisse
Group, Zürich
21,88 weitere DLJ-Fonds
0,93 MGM Executives
143
Mohajer International Television (MITV)
Veranstalterin:
Mohajer TV GmbH
Bahnhofstraße 1, 54411 Hermeskeil
Mohajer International Television (MITV) ist ein bundesweites digitales Fernsehvollprogramm, das sich in der
Landessprache Farsi (Persisch) an iranischstämmige Zuschauer richtet. Mohajer TV sendet Beiträge aus den
Bereichen Unterhaltung und Kultur, u. a. Dokumentationen über persische Landschaften, Talkshows und Interviews mit persischsprachigen Persönlichkeiten, Filme farsisprechender Filmemacher und Sendungen zur Musik
aus dem persischsprachigen Bereich (Popmusik, Folklore).
Mohajer TV wird ganztägig frei empfangbar über Satellit in Deutschland, dem übrigen Europa und im Nahen
Osten einschließlich dem Iran verbreitet. Das Programm wurde von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz lizenziert und ist seit Ende Juli 2006 auf Sendung.
Herr Arpanahi ist Inhaber eines Industrieunternehmens mit Sitz im Iran. Er organisiert weltweit die Veranstaltung
von Konzerten mit persischer Musik. Herr Azizzadeh ist Inhaber einer Unterhaltungselektronikfirma. Die Gesellschafter sind auch für andere persischsprachige Fernsehsender tätig.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 11.05.2006)
60
40
144
Hassan Arpanahi, Trier
Morteza Azizzadeh, Trier (Geschäftsführer)
Movie Channel
Veranstalterin:
SevenSenses GmbH
Medienallee 9, 85774 Unterföhring
Movie Channel ist ein geplantes 24-stündiges Pay-TV-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Unterhaltung. Vorgesehen sind Spielfilme und Serien (Kino- und Fernsehfilme) der vergangenen 20 Jahre sowie Entertainment-Magazine. Zielgruppe sind die Zuschauer ab 29 Jahren.
Die Zulassung erteilte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) im März 2006 für die Dauer von sieben
Jahren. Das Programm ist noch nicht auf Sendung.
Movie Channel soll bundesweit über das digitale Kabelnetz verbreitet werden.
Die SevenSenses GmbH veranstaltet seit Juni 2006 die beiden Pay-TV-Programme Sat.1 Comedy und kabel
eins classics und hält eine Zulassung für das bislang auch noch nicht ausgestrahlte Programm Lifestyle (Stand:
Juli 2006).
Die ProSiebenSAT.1 Media AG veranstaltet über 100%ige Tochtergesellschaften die frei empfangbaren Programme SAT.1, ProSieben, kabel eins, N24 und 9Live. Für fünf weitere Sender (ProSiebenSAT.1 Family, ProSiebenSAT.1 Fiction, ProSiebenSAT.1 Fun, ProSiebenSAT.1 Favorites, ProSiebenSAT.1 Facts) wurden Zulassungsanträge gestellt (Az.: KEK 352).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter (Stand: Beschluss der KEK vom 13.06.2006, Az.: KEK 336-1 bis -6)
100
(1)
(1)
ProSiebenSAT.1 Media AG, Unterföhring
75,1 P7S1 Holding II S.A.R.L., Luxembourg
24,9 SAT.1 Beteiligungs GmbH, Unterföhring
Zur weiteren Darstellung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei der ProSiebenSAT.1 Media AG
siehe unter SAT.1.
145
movies and more Spielfilm
Veranstalterin:
primaTV broadcasting GmbH
An der Ochsenwiese 3, 55124 Mainz
movies and more Spielfilm ist ein digitales Pay-TV-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Unterhaltung,
das Spielfilme aus vorwiegend amerikanischen Produktionen namhafter Hollywood-Produzenten, wie z. B. Universal Studios, beinhaltet. Die Spielfilme werden in zeitlich gestaffelter Reihenfolge (Near-Video-on-Demand)
gegen Einzelabruf und -bezahlung (Pay-per-View) angeboten.
Bundesweit zugelassen wurde das 24-stündige Programm durch die Sächsische Landesanstalt für privaten
Rundfunk und neue Medien (SLM) mit Bescheid vom 20.02.2006 bis zum 31.12.2013. Bereits seit Mitte 2000
verfügt die Veranstalterin über eine Zulassung der SLM für die Verbreitung in sächsischen Kabelanlagen, und
seit September 2000 ist movies and more Spielfilm auf Sendung.
Das Programm wird über die Plattform der Kabelnetzbetreiberin PrimaCom AG, Leipzig, verbreitet. Die primaTV
broadcasting GmbH veranstaltet zudem die Programme Erotik First sowie easy.tv-Infotainmentkanal und hält die
Lizenzen für Starblitz und Vitalissimo, deren Sendebetrieb im Spätsommer 2005 jedoch eingestellt wurde.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 15.08.2006)
100
146
KVR Kabel- und Versorgungsträgertiefbau, Rohrleitungsbau GmbH, Ingelheim
100 Edeltrud Klose, Ingelheim
MTV
Veranstalterin:
MTV Networks GmbH & Co. OHG
Stralauer Allee 7, 10245 Berlin
MTV ist ein bundesweites Musikspartenprogramm, das sich speziell an die Zielgruppe der 14- bis 29-Jährigen
richtet. Das Programmkonzept sieht ein 24-stündiges junges Musik- und Lifestyleprogramm mit Moderation und
Magazinsendungen vor.
Die MTV Networks GmbH & Co. OHG veranstaltet das Programm seit dem 07.03.1997, zunächst auf der Grundlage einer Lizenz der britischen Independent Television Commission (ITC). Im April 2000 wurde MTV durch die
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) zugelassen. Die aktuelle Lizenz erteilte die Medienanstalt
Berlin-Brandenburg (mabb) mit Bescheid vom 23.12.2004 bis zum 31.12.2011.
MTV wird analog und digital über Kabelnetze und Astra-Satelliten in Deutschland, Österreich und der Schweiz
verbreitet und erreicht ca. 38,5 Mio. Haushalte.
Unter dem Markennamen MTV betreibt die Viacom-Gruppe weltweit Musikprogramme. Nach eigenen Angaben
werden 546 Mio. Haushalte in 170 Ländern erreicht. In Europa ist MTV seit 1987 und mittlerweile in 150 Mio.
Haushalten in über 97 europäischen Ländern und in 10 Sprachen zu empfangen (Stand: Juli 2006).
In Deutschland veranstaltet die MTV Networks GmbH & Co. OHG neben MTV auch das Kinderspartenprogramm
Nick. Zudem betreiben Unternehmen der Viacom-Gruppe die Musiksender VIVA und VIVA Plus.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 11.05.2006)
80
20
MTV Networks Verwaltungs GmbH, Berlin
100 Viacom Global (Netherlands) B.V., Amsterdam/Niederlande
100 Viacom Overseas Holdings C.V., Niederlande
100 Viacom International, Inc., New York/USA
100 Viacom, Inc., New York/USA
KapitalStimmanteile
rechte
77,3
70,8
National Amusements, Inc.,
Dedham/Massachusetts/USA
Sumner M. Redstone
6,3
6,3
Mario J. Gabelli
16,4
22,9
Streubesitz
Viacom VHENO GmbH, Berlin
99 MTV Networks Verwaltungs GmbH
1 Viacom Global (Netherlands) B.V., Amsterdam/Niederlande
147
N24
Veranstalterin:
N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen
mbH
Gutenbergstraße 1, 85774 Unterföhring
N24 ist ein bundesweites, ganztägiges Informationsspartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Nachrichten,
Wirtschaft und Dokumentationen.
Die Zulassung erteilte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Bescheid vom 25.06.1999 bis
zum 17.06.2007. Der Nachrichtenkanal ist seit dem 24.01.2000 auf Sendung.
N24 wird analog und digital über Kabel, Satellit (Astra) sowie in Bayern über Antenne verbreitet. 86,7 % aller
Fernsehhaushalte (30,19 Mio.) können das Programm empfangen (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, Stand:
01.10.2005).
Die ProSiebenSAT.1 Media AG veranstaltet über 100%ige Tochtergesellschaften neben N24 die Programme
SAT.1, ProSieben, kabel eins, 9Live sowie die Pay-TV-Programme Sat.1 Comedy und kabel eins classics.
Lizenziert, aber bislang nicht auf Sendung sind die beiden Pay-TV-Programme Lifestyle und Movie Channel. Für
fünf weitere Sender (ProSiebenSAT.1 Family, ProSiebenSAT.1 Fiction, ProSiebenSAT.1 Fun, ProSiebenSAT.1
Favorites, ProSiebenSAT.1 Facts) wurden Zulassungsanträge gestellt (Az.: KEK 352).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 11.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 13.06.2006, Az.: KEK 336-1 bis -6)
100
(1)
148
(1)
ProSiebenSAT.1 Media AG, Unterföhring
75,1 P7S1 Holding II S.A.R.L., Luxembourg
24,9 SAT.1 Beteiligungs GmbH, Unterföhring
Zur weiteren Darstellung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei der ProSiebenSAT.1 Media AG
siehe unter SAT.1.
n-tv
Veranstalterin:
n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG
Richard-Byrd-Straße 4 – 6, 50829 Köln
n-tv ist ein ganztägiges Fernsehspartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information aus Politik und Wirtschaft.
Das Nachrichtenprogramm ist seit dem 30.11.1992 auf Sendung. Die Lizenz erteilte die Medienanstalt BerlinBrandenburg (mabb) am 27.10.1992 und verlängerte die Zulassung mit Bescheid vom 13.10.1999 bis November
2006.
n-tv wird hauptsächlich über das Kabelnetz (18,9 Mio. Haushalte) und Astra-Satellit (12 Mio.) verbreitet. Etwa
88,8 % der Fernsehhaushalte (31 Mio.) können den Sender empfangen (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung,
Stand: 01.10.2005).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 11.07.2006, Az.: KEK 341)
100
(1)
(1)
RTL Television GmbH, Köln
100 UFA Film und Fernseh GmbH, Köln
100 RTL Group Deutschland GmbH, Köln
100 RTL Group Germany S.A., Luxemburg
100 CLT-UFA S.A., Luxemburg
99,7 RTL Group S.A., Luxemburg
89,14 Bertelsmann TV Beteiligungs GmbH
100 Bertelsmann AG, Gütersloh
76,9 Bertelsmann Stiftung
23,1 Familie Mohn
10,10 Streubesitz
0,75 Eigenbesitz der RTL Group S.A.
0,3 Streubesitz
Die RTL Television GmbH hat am 09.05.2006 die Übernahme der bislang von der CNN/Time Warner
Beteiligungs OHG gehaltenen 50%igen Beteiligung an der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG
vollzogen (vgl. auch Beschluss der KEK vom 08.05.2006, Az.: KEK 309).
149
Nasche Kino
Veranstalterin:
RtvD Video- und Filmproduktionsgesellschaft mbH
Markgraf-Albrecht-Straße 14, 10711 Berlin
Nasche Kino ist ein bundesweites, russischsprachiges Pay-TV-Spartenprogramm. Gesendet werden alte russische Spielfilme, derzeit täglich 16 Stunden am Tag zwischen 08:00 und 24:00 Uhr (Stand: Juli 2006).
Mit Bescheid vom 19.03.2004 erweiterte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) die der RtvD Video- und
Filmproduktionsgesellschaft mbH am 25.04.2003 erteilte Sendeerlaubnis für das russischsprachige Fernsehvollprogramms RTVi um die Zulassung für die Spartenprogramme Nasche Kino und Detski Mir/Teleclub. Sendebeginn war jeweils der 19.03.2004 (Lizenz der mabb). Zuvor wurden die Programme auf der Grundlage einer britischen Lizenz veranstaltet.
Nasche Kino richtet sich an die russischsprachige Bevölkerung und wird über Kabel (Kabel Deutschland: Kabel
Digital International) und Satellit (Eutelsat Hot Bird) verbreitet.
Inter TV Ltd. verfügt über einen Rechtebestand an russischen Filmen und betreibt damit weltweiten Rechtehandel.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 20.05.2005)
48,74
25,63
25,63
150
Inter TV Ltd., London
100 Michael Borshchevsky
Ludmilla Tietzki, Berlin
Peter Tietzki, Berlin (Geschäftsführer)
NBC Europe
Veranstalterin:
NBC Universal International GmbH
Theresienstraße 47 a, 80333 München
NBC Europe war ursprünglich ein Programmfenster des US-amerikanischen Fernsehsenders NBC. Die NBC
Europe Ltd., London, veranstaltete europaweit ein gleichnamiges Programm auf der Grundlage einer von der
Independent Television Commission (ITC), Großbritannien, erteilten Sendelizenz. Im Zuge von Unternehmensumstrukturierungen ging der Geschäftsbetrieb auf die NBC Germany GmbH (Az.: KEK 248) und später auf die
NBC Universal International GmbH (Az.: KEK 302) über.
Für das Fernsehvollprogramm NBC Europe erteilte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit
Bescheid vom 29.07./22.10.2003 die auf 10 Jahre befristete Satelliten-Zulassung bis zum 20.10.2013.
Auf dem Verbreitungsweg von NBC Europe wird montags bis freitags von 05:00 bis 10:00 Uhr das Programm
des Wirtschaftsnachrichtensenders CNBC Europe und von 10:00 bis 05:00 Uhr eine spezielle Version von DAS
VIERTE – dem jüngsten Sender von NBC Universal – ausgestrahlt.
NBC Universal betreibt neben DAS VIERTE die drei Pay-TV-Sender 13TH STREET, Sci-Fi Channel und Studio
Universal sowie als Joint Venture mit A & E Television Networks (AETN) The History Channel. Zudem besteht
eine Beteiligung (13,2 %) an der Veranstalterin von GIGA Digital.
Zu NBC Universal gehören u. a. das US-amerikanische NBC Television Network sowie 14 eigene Fernsehstationen und verschiedene Kabelsender, darunter der Wirtschaftsinformationssender CNBC. NBC Universal bezeichnet sich als führendes Unternehmen im Bereich der Zulieferung von Unterhaltungsprogrammen an nationale und internationale Fernsehsender mit einem Rechteportfolio von mehr als 4.000 Filmen und über 40.000 TVEpisoden. Weitere Geschäftsfelder neben der Kino- und Fernsehfilmproduktion (Universal Pictures) sind Home
Entertainment, Merchandising sowie Vergnügungsparks und Freizeiteinrichtungen.
General Electric ist ein Mischkonzern mit einem weiten Spektrum von Geschäftsfeldern (u. a. Energiewirtschaft,
Finanzdienstleistungen, Industriegüter). Er gehört zu den weltweit größten Unternehmen.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 04.08.2006)
100
NBC Universal Deutschland Holding GmbH, München
100 Universal Studios, Inc., New York/USA
100 NBCU Acquisition Sub, Inc.
100 NBC Universal, Inc., New York/USA
80 NBC Holding, Inc.
100
General Electric Company, Inc., Fairfield,
Connecticut/USA
20 Universal Studios Holding I Corp.
92,34 Vivendi Universal S.A.
7,66 MHI Investment Corp. (Matsushita)
100 Matsushita Electronic Industrial Co.
Ltd., Japan
151
Nick
Veranstalterin:
MTV Networks GmbH & Co. OHG
Stralauer Allee 7, 10245 Berlin
Nick ist ein bundesweit frei empfangbares Kinderspartenprogramm, das schwerpunktmäßig Serien und Cartoons
ausstrahlt.
Die Zulassung erteilte die Hamburgische Anstalt für neue Medien (HAM) mit Bescheid vom 14.07.2005 bis zum
21.03.2015. Nick ist das Nachfolgeprogramm des Musiksenders MTV 2 Pop, der wiederum den Sender VH-1
ablöste.
Nick wird seit dem 12.09.2005 analog und digital über Satellit (Astra) und Kabelnetze (ish/iesy, Kabel BW, Kabel
Deutschland) verbreitet. Das Programm erreichte zwischen September 2005 und April 2006 einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von 5,9 % bei den 3- bis 13-jährigen Kindern (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung).
Die MTV Networks GmbH & Co. OHG veranstaltet in Deutschland neben Nick das Musikprogramm MTV. Zudem
betreiben Unternehmen der Viacom-Gruppe die Musiksender VIVA und VIVA Plus.
Unter dem Markennamen MTV veranstaltet die Viacom-Gruppe weltweit Musikprogramme. Nach eigenen Angaben werden 546 Mio. Haushalte in 170 Ländern erreicht. In Europa ist MTV seit 1987 und mittlerweile in 150
Mio. Haushalten in über 97 europäischen Ländern und in 10 Sprachen zu empfangen (Stand: Juli 2006).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 11.05.2006)
80
20
152
MTV Networks Verwaltungs GmbH, Berlin
100 Viacom Global (Netherlands) B.V., Amsterdam/Niederlande
100 Viacom Overseas Holdings C.V., Niederlande
100 Viacom International, Inc., New York/USA
100 Viacom, Inc., New York/USA
KapitalStimmanteile
rechte
77,3
70,8
National Amusements, Inc.,
Dedham/Massachusetts/USA
Sumner M. Redstone
6,3
6,3
Mario J. Gabelli
16,4
22,9
Streubesitz
Viacom VHENO GmbH, Berlin
99
MTV Networks Verwaltungs GmbH
1
Viacom Global (Netherlands) B.V., Amsterdam/Niederlande
Nickelodeon
Veranstalterin:
MTV Networks GmbH & Co. OHG
Stralauer Allee 7, 10245 Berlin
Nickelodeon ist ein geplantes deutschsprachiges Unterhaltungsspartenprogramm für Kinder.
Die Zulassung für die bundesweite Verbreitung über Kabel und Satellit erteilte die Hamburgische Anstalt für
neue Medien (HAM) mit Bescheid vom 23.03.2004 für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.03.2014. Nickelodeon ist bislang nicht auf Sendung (Stand: Juli 2006).
MTV Networks verbreitet unter den Marken MTV und Nickelodeon weltweit Fernsehkanäle. Ein deutschsprachiges, frei empfangbares Nickelodeon-Programm war schon einmal im Juli 1995 auf Sendung; der Betrieb wurde
jedoch am 31.05.1998 wieder eingestellt.
Die MTV Networks GmbH & Co. OHG veranstaltet in Deutschland das Musikspartenprogramm MTV und das
Kinderspartenprogramm Nick. Außerdem hält sie die Zulassung für die deutschsprachige Version des Musikspartenprogramms VH-1 Classic (noch nicht auf Sendung). Unternehmen der Viacom-Gruppe betreiben zudem
die Musiksender VIVA und VIVA Plus.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 11.05.2006)
80
20
MTV Networks Verwaltungs GmbH, Berlin
100 Viacom Global (Netherlands) B.V., Amsterdam/Niederlande
100 Viacom Overseas Holdings C.V., Niederlande
100 Viacom International, Inc., New York/USA
100 Viacom, Inc., New York/USA
KapitalStimmanteile
rechte
77,3
70,8
National Amusements, Inc.,
Dedham/Massachusetts/USA
Sumner M. Redstone
6,3
6,3
Mario J. Gabelli
16,4
22,9
Streubesitz
Viacom VHENO GmbH, Berlin
99 MTV Networks Verwaltungs GmbH
1 Viacom Global (Netherlands) B.V., Amsterdam/Niederlande
153
ONYXplus
Veranstalterin:
Groupe AB S.A.
144, Avenue du Président Wilson – B.P. 95,
F – 93213 La Plaine Saint-denis Cedex
ONYXplus ist ein geplantes digitales Programmpaket, das aus fünf 24-stündigen Musikspartenkanälen bestehen
soll. Das Digitalpaket soll über Satellit verbreitet werden, ist bislang jedoch nicht auf Sendung.
Die Lizenz erteilte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Bescheid vom 08.02.2000 und
Ergänzungsbescheid vom 16.07.2001 für die Dauer von 10 Jahren.
Die Group AB S.A. ist in Frankreich der bedeutendste Anbieter von Pay-TV-Programmen und zudem in den
Bereichen Programmproduktion, Rechtehandel und Merchandising tätig. In Deutschland veranstaltet die Group
AB S.A. über ihre 100%ige Tochtergesellschaft ONYX Television GmbH den Fernsehsender terranova und hält
zudem die Lizenz für das (bislang nicht auf Sendung befindliche) Digitalpaket AB Sat.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 10.05.2005, Az.: KEK 270,
und Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 03.06.2006)
100
154
Port Noir Investment S.A.R.L.
100 Claude Berda
Planet
Veranstalterin:
HV Fernsehbetriebs GmbH
Stollbergstraße 18, 80539 München
Planet – Der Dokumentationskanal ist ein 24-stündiges, deutschsprachiges Spartenprogramm für Dokumentationen und Dokumentarfilme zu Themen aus Politik, Kultur, Natur, Geschichte und Wissenschaft. Der Pay-TVSender wird über alle deutschsprachigen Kabelnetze verbreitet.
Die Zulassung erteilte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Bescheid vom 23.12.2004 für die Dauer
von sieben Jahren; diese gilt für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2011.
Planet ist seit dem 21.06.1997 auf Sendung. Das Programm wurde zunächst auf Grundlage einer bis zum
06.11.2005 befristeten Zulassung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) veranstaltet; die
Inhaberin der Zulassung war die MultiThématiques GmbH, Ismaning. Seit dem 01.01.2005 setzt die HV Fernsehbetriebs GmbH die Sendetätigkeit unter Verwendung des Programmnamens fort; auch das Sendeschema
wurde übernommen.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 14.07.2006)
93
7
High View Holding GmbH, Wien
50
Almatex Stiftung, Wien (eine Privatstiftung zugunsten der Kinder von Alexander Trauttmansdorff-Weinsberg (Geschäftsführer der Veranstalterin), Grinzing/Österreich)
50
Leslie Grace & Co., Los Angeles
100 Philip Schuman, Los Angeles
Markus Schmidt, München
155
Playhouse Disney
Veranstalterin:
The Walt Disney Company (Germany) GmbH
Kronstadter Str. 9, 81677 München
Playhouse Disney ist ein bundesweites, deutschsprachiges Unterhaltungs- und Lernprogramm für Vorschulkinder
und deren Eltern zur spielerischen Förderung der kindlichen Entwicklung.
Der Kindersender wurde durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) am 14.10.2004 für die
Dauer von acht Jahren genehmigt und ist seit November 2004 auf Sendung.
Als Pay-TV-Programm wird Playhouse Disney über das digitale Kabelnetz von Kabel Deutschland (Kabel Digital
HOME) verbreitet.
The Walt Disney Company (Germany) GmbH veranstaltet in Deutschland neben Playhouse Disney die Pay-TVProgramme Disney Channel, Toon Disney und Toon Disney +1 sowie über Tochtergesellschaften den Sender
JETIX; außerdem hält Walt Disney Beteiligungen an den Veranstalterinnen der Programme RTL II und Super
RTL.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12.05.2006)
100
Disney Enterprises, Inc., Gesellschaft des Staates Delaware, Sitz in Burbank/Kalifornien, USA
100
The Walt Disney Company, Inc., Delaware, Sitz in Burbank/Kalifornien, USA
The Walt Disney Company, die Muttergesellschaft aller Disney-Unternehmen, ist eine Publikumsgesellschaft mit breit gestreutem Aktienbesitz, an der kein Anteilseigner mehr als 5 % der
Kapitalanteile hält.
156
Premiere
Veranstalterin:
Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG
Medienallee 4, 85774 Unterföhring
Die Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG veranstaltet im Rahmen von Paketen selbst Programme und verbreitet
Programme von Drittsendern. Seit 01.05.2002 existiert ein Basisprogramm, das einen Querschnitt aus Programmteilen des gesamten Bouquets bietet. Abonnenten können im Near-Video-on-Demand-Verfahren Spielfilme, Erotikfilme oder ausgewählte Sportereignisse als Pay-per-View (Einzelabruf) beziehen. Außerdem können
mehrere alternative Programmpakete (Haupt- und Zusatzpakete) oder Einzelkanäle abonniert werden. Die Programmpakete setzen sich jeweils schwerpunktmäßig aus Spielfilm-, Sport-, Themenkanälen oder Programmen
von Drittveranstaltern zusammen.
Per 1. Juni 2006 veranstaltet Premiere auf der Basis eigener Sendelizenzen die folgenden Programme:
-
Premiere Start, Premiere 1 bis 7, Premiere Sportportal, Premiere Direkt (Pay-per-View), Premiere Direkt
Erotik (Pay-per-View), Premiere Nostalgie, Premiere Krimi, Premiere Serie, Premiere Music Studio, Der Container Exklusiv, Premiere HD Film, Premiere HD Thema, Premiere Philips HD Sport.
Nachstehende Programme von Drittveranstaltern werden Premiere zugerechnet (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV):
-
Focus Gesundheit, CLASSICA, Beate Uhse TV, Hit 24, GoldStar TV, Heimatkanal.
Zudem werden über die Premiereplattform folgende Programme weiterer Drittveranstalter verbreitet:
-
th
Sci-Fi Channel, 13 Street, Disney Channel, JETIX, MGM Channel, Junior, Discovery Channel, Discovery
Geschichte, Animal Planet, Blue Movie.
Die PREMIERE Win Fernsehen GmbH veranstaltet außerdem aufgrund einer medienrechtlichen Genehmigung
den Wett- und Gewinnspielsender PREMIERE WIN (Pressemeldung vom 28.07.2005).
Die aktuellen Sendegenehmigungen für die digitalen Premiere-Programme (Premiere Digital) erteilten die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) und die Hamburgische Anstalt für neue Medien (HAM) mit Bescheid
vom 31.03.1999. Die HAM lizenzierte acht digitale Pay-TV-Programme und das Pay-per-View-Angebot, befristet
bis zum 31.07.2009. Die BLM lizenzierte sieben digitale Pay-TV-Programme, befristet bis zum 18.03.2007. Zudem genehmigte die BLM im Februar 2006 einen Big-Brother-Kanal („Der Container Exklusiv“).
Premiere startete am 28.02.1991 mit der Veranstaltung eines analogen Pay-TV-Programms. Seit dem
01.03.2003 werden die Programme und Programmpakete von Premiere bundesweit ausschließlich in digitaler
Form über Kabel und Satellit (Astra) verbreitet. Für den Empfang und die Entschlüsselung ist die Anschaffung
oder Anmietung eines Decoders bzw. einer digitalen Set-Top-Box erforderlich.
157
(1)
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stamm- und Kommanditkapital in % - Gesellschafter (Stand: Beschluss der KEK vom 15.02.2006, Az.: KEK 307-1, 307-2 und 317,
und Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 24.05.2006)
100
(1)
(2)
158
Premiere AG, Unterföhring (vormals: Blitz 02-134 GmbH)
71,12 Streubesitz
13,91 Fernseh Holding S.A.R.L., Luxemburg
100
Dr. Georg Kofler, München (Geschäftsführer Premiere)
8,44 Fernseh Holding III S.A.R.L., Luxemburg
63,00 Finanz Fernseh Holding S.A.R.L., Luxemburg
Investmentgruppe Permira (sechs Permira Europe II Fonds-Gesellschaften)
34,92 Permira Europe II L.P.1, St. Peter Port, Guernsey
54,61 Permira Europe II L.P.2, Guernsey
2,31 Permira Europe II C.V.3, Niederlande
3,47 Permira Europe II C.V.4, Niederlande
(Diese vier Fonds sind als Limited Partnerships organisiert. GeneralPartner
ist jeweils die Permira Europe II Managers L.P. Diese Zwischengesellschaft
wird von Schroder Ventures Limited kontrolliert und verwaltet.)
0,94 Permira Europe II Co-Investment Scheme, Guernsey
3,75 Schroder Ventures Investments Ltd., Guernsey
10,00 Fernseh Holding S.A.R.L., Luxemburg
100 Dr. Georg Kofler, München (Geschäftsführer Premiere)
11,50 Video Remota S.A.R.L., Luxemburg
100 Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts,
München
4,00 Austfinanzverwaltung S. A., Luxemburg
100 Bank für Arbeit und Wirtschaft AG, Wien
3,50 HVB Industriebeteiligungsgesellschaft S.A.R.L., Luxemburg
89,86 Bayerische Hypo- und Vereinsbank (HVB) AG, München
8,00 HVB Capital Partners S.A.R.L., Luxemburg
100 Bayerische Hypo- und Vereinsbank (HVB) AG, München
5,52 The Capital Group Companies, Inc., Los Angeles/USA
(mehrere Tochtergesellschaften halten Anteile von weniger als 5 %)
(2)
0,50 Michael Börnicke, München (Geschäftsführer Premiere)
(2)
0,50 Hans Seger, Esslingen (Geschäftsführer Premiere)
Der KEK wurden Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG
angezeigt (Az.: KEK 348/350).
Die Anteile von Michael Börnicke und Hans Seger werden treuhänderisch von der Fernseh Holding
S.A.R.L. gehalten.
ProSieben
Veranstalterin:
ProSieben Television GmbH
Medienallee 7, 85774 Unterföhring
ProSieben ist ein bundesweites, ganztägiges Fernsehvollprogramm, das vielfältige Unterhaltungsformate sowie
Informations- und Dokumentationssendungen enthält. Der programmliche Schwerpunkt liegt auf Spielfilmen,
Serien, Comedy- und Infotainment-Magazinen, Talk und Lifestyle.
Die aktuelle Zulassung erteilte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Bescheid vom 15.10.2003 für
die Dauer von sieben Jahren. Seit dem 01.01.1989 ist das Programm auf Sendung.
ProSieben wird analog und digital über Kabel, Satellit (Astra) sowie Antenne verbreitet und kann von 97,3 %
aller Fernsehhaushalte (33,89 Mio.) empfangen werden (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, Stand:
01.10.2005).
Die ProSiebenSAT.1 Media AG veranstaltet über 100%ige Tochtergesellschaften neben ProSieben die Programme SAT.1, kabel eins, N24, 9Live sowie die Pay-TV-Programme Sat.1 Comedy und kabel eins classics.
Lizenziert, aber bislang nicht auf Sendung sind die beiden Pay-TV-Programme Lifestyle und Movie Channel. Für
fünf weitere Sender (ProSiebenSAT.1 Family, ProSiebenSAT.1 Fiction, ProSiebenSAT.1 Fun, ProSiebenSAT.1
Favorites, ProSiebenSAT.1 Facts) wurden Zulassungsanträge gestellt (Az.: KEK 352).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 15.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 13.06.2006, Az.: KEK 336-1 bis -6)
100
(1)
(1)
ProSiebenSAT.1 Media AG, Unterföhring
75,1 P7S1 Holding II S.A.R.L., Luxembourg
24,9 SAT.1 Beteiligungs GmbH, Unterföhring
Zur weiteren Darstellung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei der ProSiebenSAT.1 Media AG
siehe unter SAT.1.
159
Reuters Broadcast News
Veranstalterin:
Reuters Television Ltd.
The Reuters Building, South Colonnade, Canary Wharf,
London E 14 5 EP, Großbritannien
Reuters Broadcast News ist ein geplantes, englischsprachiges, täglich bis zu 24-stündiges Informationsspartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf der Berichterstattung über öffentliche Veranstaltungen und Großereignisse.
Die Zulassung erteilte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) im Juni 2006; das Programm ist
bislang nicht auf Sendung (Stand: Juli 2006).
Reuters Broadcast News soll von London aus frei empfangbar über Satellit verbreitet werden. Die Entscheidungen zur Programmgestaltung werden jedoch in Deutschland getroffen, wo auch das Sendepersonal tätig wird.
Die Reuters Group plc. ist nach eigenen Angaben die größte multimediale Nachrichtenagentur der Welt mit über
14.700 Mitarbeitern und 196 Büros in 130 Ländern. Sie beliefert insbesondere Geschäftskunden und Medienunternehmen mit Finanzinformationen und Nachrichten. Außer einer Beteiligung an der indischen Fernsehveranstalterin Times Global Broadcasting Company Ltd. halten die Reuters Group plc. und ihre Tochterunternehmen keine weiteren Rundfunkbeteiligungen.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 13.06.2006, Az.: KEK 334)
100
160
Reuters Holdings Ltd., London, Großbritannien
100 Reuters Group plc., London, Großbritannien
78,19 Streubesitz
8,59 Fidelity Investments
7,32 Invesco Perpetual
5,90 Schroder Investment Management Legal & General Investment
RTL II
Veranstalterin:
RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG
Lil-Dagover-Ring 1, 82031 Grünwald
RTL II ist ein jugend- und familienorientiertes Vollprogramm. Nachmittags werden schwerpunktmäßig Kinderbzw. Zeichentricksendungen ausgestrahlt, abends Serien, Spielfilme und TV-Movies, Reportagen und Magazine,
Musiksendungen sowie Reality-Formate (z. B. Big-Brother).
Die Sendelizenz erteilte die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen) mit Bescheiden vom
02.03.1993 und 18.12.2002; die Zulassung ist zunächst bis zum 05.03.2008 befristet. Sendestart von RTL II war
am 06.03.1993.
Das Programm wird über Kabel (ca. 19,3 Mio. Haushalte), Satellit (ca. 13,8 Mio.) und in einigen Bundesländern
auch terrestrisch (ca. 0,9 Mio.) verbreitet. Insgesamt können etwa 97,3 % der Fernsehhaushalte RTL II empfangen (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, Stand: 01.10.2005).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 11.07.2006, Az.: KEK 341)
31,5
31,5
27,3
8,6
1,1
(1)
(2)
Kommanditgesellschaft Heinrich Bauer Verlag, Hamburg
Tele-München Fernsehen GmbH & Co. Medienbeteiligungs-KG, München
(1)
50 Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft, München
50 Capital Cities/ABC Video Enterprises Worldwide Holdings, Inc., New York/USA
Capital Cities/ABC ist 1996 von Disney übernommen worden. Deshalb ist diese Beteiligung
der Walt Disney Company, Delaware, der Muttergesellschaft aller Disney-Unternehmen,
zuzuordnen.
(2)
CLT-UFA S.A., Luxemburg
(2)
UFA Film und Fernseh GmbH, Köln
Burda GmbH
100 Burda Holding GmbH & Co. KG, Offenburg
Zu den Beteiligungsverhältnissen der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft siehe
unter Tele 5.
Zu den Beteiligungsverhältnissen der UFA Film und Fernseh GmbH und der CLT-UFA S.A. siehe unter
RTL Television.
161
RTL Television
Veranstalterin:
RTL Television GmbH
Aachener Straße 1044, 50858 Köln
Bei RTL Television handelt es sich um ein Vollprogramm mit dem Schwerpunkt Unterhaltung. Das Programmschema umfasst verschiedene Show- und Reality-Formate, Serien, TV-Movies, Spielfilme, Comedy, Informationssendungen, Boulevardmagazine und Sport.
Als einer der ersten deutschen privaten Fernsehsender ist RTL am 02.01.1984 an den Start gegangen. Die
Sendelizenz wurde durch die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) erteilt und mit Bescheid vom
07.05.2003 bis Juli 2008 verlängert.
RTL Television wird analog und digital über Satellit, Kabel und Antenne verbreitet. 97,7 % (ca. 34,04 Mio.) aller
deutschen Fernsehhaushalte können das Programm empfangen (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, Stand:
01.10.2005); es ist in der werberelevanten Zielgruppe der 14- bis 49-jährigen Zuschauer Marktführer.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 11.07.2006, Az.: KEK 341)
100
162
UFA Film und Fernseh GmbH, Köln
100 RTL Group Deutschland GmbH, Köln
100 RTL Group Germany S.A., Luxemburg
100 CLT-UFA S.A., Luxemburg
99,7 RTL Group S.A., Luxemburg
89,14 Bertelsmann TV Beteiligungs GmbH
100 Bertelsmann AG, Gütersloh
76,9 Bertelsmann Stiftung
23,1 Familie Mohn
10,10 Streubesitz
0,75 Eigenbesitz der RTL Group S.A.
0,3 Streubesitz
Verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) der RTL Television GmbH
(Stand: 01.05.2006)
Beteiligungen
Gute Zeiten - Schlechte Zeiten Vermarktungsgesellschaft mbH, Köln
IP Deutschland GmbH, Köln
Höhe der Beteiligung in %
51
100
IP Medien Vermittlung für Fernsehwerbung Geschäftsführungs GmbH, Köln
85
IP Medien Vermittlung für Fernsehwerbung GmbH & Co. KG, Köln
85
IPA Plus (Österreich) Vermittlung für Fernsehwerbung mbH, Wien
50
IP TV Programm GmbH, Wien
52
„G Sky B“ German Sky Broadcasting GmbH, Köln
100
„I2I“ Musikproduktions- und Musikverlagsgesellschaft mbH, Köln
100
Mediascore Gesellschaft für Medien- und Kommunikationsforschung mbH, Köln
n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG
Norddeich TV Produktionsgesellschaft mbH, Köln
75
100
75
OPAL Beteiligungs GmbH, Köln
100
RTL Creation GmbH, Köln
100
RTL Enterprises GmbH, Köln
100
RTL Hessen GmbH, Köln
100
RTL Hessen Programmfenster - GmbH, Frankfurt am Main
RTL interactive GmbH, Köln
RTL Journalistenschule für TV und Multimedia GmbH, Köln
60
100
90
RTL Media Services GmbH, Köln
100
RTL Net GmbH, Köln
100
RTL Nord GmbH, Hamburg
100
RTL NY Inc. Wilmington Delaware (USA)
100
RTL Shop GmbH, Köln
55
RTL Television GmbH, Universum Film GmbH, Universal PictureProduktions GmbH GbR,
Hamburg
67
Screenworks Köln GmbH, Köln
64
Tele West Rheinisch-Westfälische Fernsehgesellschaft mbH & Co. KG, Düsseldorf
100
Tele West Rheinisch-Westfälische Fernsehgesellschaft mbH, Düsseldorf
100
Universum Film GmbH, München
100
VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG, Köln
49,9
VOX Film- und Fernsehgeschäftsführungs GmbH, Köln
99,7
163
RTL World – Digitalbouquet
Veranstalterin:
RTL Television GmbH
Aachener Straße 1044, 50858 Köln
Das Programmbouquet RTL World umfasst die Programme RTL Television, RTL II und Super RTL in digitaler
Form, vier (bislang nicht veranstaltete) digitale Spartenkanäle für die Genres Soaps, News/Magazine, Action und
RTL-Highlights sowie einen elektronischen Programmführer (EPG).
Die Sendelizenz für das RTL-Digitalbouquet wurde im Februar 2000 durch die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) erteilt; sie ist zunächst bis zum 28.02.2012 befristet.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 11.07.2006, Az.: KEK 341)
100
164
UFA Film und Fernseh GmbH, Köln
100 RTL Group Deutschland GmbH, Köln
100 RTL Group Germany S.A., Luxemburg
100 CLT-UFA S.A., Luxemburg
99,7 RTL Group S.A., Luxemburg
89,14 Bertelsmann TV Beteiligungs GmbH
100 Bertelsmann AG, Gütersloh
76,9 Bertelsmann Stiftung
23,1 Familie Mohn
10,10 Streubesitz
0,75 Eigenbesitz der RTL Group S.A.
0,3 Streubesitz
RTVi (RTV International)
Veranstalterin:
RtvD Video- und Filmproduktionsgesellschaft mbH
Markgraf-Albrecht-Straße 14, 10711 Berlin
RTVi ist ein bundesweites, digitales Pay-TV-Fernsehvollprogramm in russischer Sprache.
Die Zulassung erteilte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) im April 2003 für die Dauer von sieben
Jahren. Sendebeginn war der 25.04.2003 (Lizenz der mabb). Zuvor wurde RTVi auf der Grundlage einer britischen Lizenz veranstaltet.
RTVi richtet sich an die russischsprachige Bevölkerung und wird über Kabel (Kabel Deutschland: Kabel Digital
International) und Satellit (Eutelsat: visAvision) verbreitet.
Inter TV Ltd. verfügt über einen Rechtebestand an russischen Filmen und betreibt damit weltweiten Rechtehandel. Die RtvD Video- und Filmproduktionsgesellschaft mbH veranstaltet neben RTVi die beiden Pay-TVProgramme Nasche Kino und Detski Mir/Teleclub.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 20.05.2005)
48,74
25,63
25,63
Inter TV Ltd., London
100 Michael Borshchevsky
Ludmilla Tietzki, Berlin
Peter Tietzki, Berlin (Geschäftsführer)
165
SAT.1
Veranstalterin:
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH
Jägerstraße 32, 10117 Berlin
SAT. 1 ist ein bundesweites, ganztägiges Fernsehvollprogramm. Der Schwerpunkt des Programms liegt auf Unterhaltung, daneben weist es große Anteile an informationsorientierten, journalistischen und Sportsendungen
auf.
Die aktuelle Zulassung wurde durch die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz
für die Dauer von 10 Jahren bis zum 31.05.2010 erteilt. Als erster privater Sender ist SAT.1 am 01.01.1984
gestartet.
Das Programm wird analog und digital über Kabel, Satellit (Astra) sowie Antenne verbreitet und kann von 97,6 %
aller Fernsehhaushalte (33,98 Mio.) empfangen werden (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, Stand:
01.10.2005). Es zählt zu den zuschaueranteilsstärksten Sendern im deutschen Fernsehen.
Die ProSiebenSAT.1 Media AG veranstaltet über 100%ige Tochtergesellschaften neben SAT.1 die Programme
ProSieben, kabel eins, N24, 9Live sowie die Pay-TV-Programme Sat.1 Comedy und kabel eins classics. Lizenziert, aber bislang nicht auf Sendung sind die beiden Pay-TV-Programme Lifestyle und Movie Channel. Für fünf
weitere Sender (ProSiebenSAT.1 Family, ProSiebenSAT.1 Fiction, ProSiebenSAT.1 Fun, ProSiebenSAT.1
Favorites, ProSiebenSAT.1 Facts) wurden Zulassungsanträge gestellt (Az.: KEK 352).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 11.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 13.06.2006, Az.: KEK 336-1 bis -6)
100
166
ProSiebenSAT.1 Media AG, Unterföhring
75,1 P7S1 Holding II S.A.R.L., Luxembourg
24,9 SAT.1 Beteiligungs GmbH, Unterföhring
P7S1 Holding II S.A.R.L.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 100
P7S1 Holding L.P., George Town, Grand Cayman/ British Cayman-Islands.
Geschäftsführender General Partner ohne Kapitalbedeutung ist die P7S1 Management Co., George
Town, Grand Cayman, Cayman-Inseln.
100 German Media Partners L.P., Tortola, British Virgin Islands
Komplementärin: German Media Partners Management Ltd., British Virgin Islands
22,83 SCG Investment I LL.C., Dover, Delaware/USA
100 HSAC Investments L.P., Wilmington, Delaware/USA
Kapitalanteile Stimmrechte
2,025
--Adam Chesnoff
(in der Geschäftsführung der
Saban-Gruppe tätig)
97,975
100
Saban Holdinggesellschaften,
USA
65,52 Haim Saban
34,48 Cheryl Saban
3,21 SCG (P7S1 AG) LL.C., Dover, Delaware/USA
100 HSAC Investments L.P.
18,58 Hellman & Friedman Fonds
HFCP IV (Bermuda) L.P. (14,97 %) und drei weitere Fonds (Fondsgesellschaften der Hellman & Friedman LL.C., San Francisco/USA)
18,58 Thomas H. Lee/Putnam Fonds
Thomas H. Lee (Alternative) Fund V L.P. (14,31 %) und sechs weitere Fonds
(Fondsgesellschaften der Thomas H. Lee Partners L.P., Boston, und der
Putnam Investment Holdings LL.C., USA)
18,58 Bain Fonds
Bain Capital Integral Investors II L.P. (18,49 %) und zwei weitere Fonds
(Fondsgesellschaften der Bain Capital Investors LL.C., Boston
u. a./USA)
11,15 Providence Fonds
Providence Equity Offshore Partners IV L.P. (11,11 %) und ein weiterer Fond
(Fondsgesellschaften der Providence Equity Partners, Inc.,
Providence/USA und London)
5,95 Quadrangle Fonds
Quadrangle Capital Partners L.P. (4,17 %) und zwei weitere Fonds (Fondsgesellschaften der Quadrangle Group LL.C., New York)
1,12 Alpine P7 LL.C.
(Fondsgesellschaft der Alpine Equity Partners L.P., New York)
167
SAT.1 Beteiligungs GmbH
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 51,81
28,19
20
P7S1 Holding II S.A.R.L., Luxembourg (s. o.)
Axel Springer AG, Berlin
> 50 Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH & Co. (50 % + 10 Aktien), Berlin
90
Friede Springer
5
Ariane Springer
5
Axel Sven Springer
19,4 Hellman & Friedman, San Francisco/USA
15,8 Streubesitz
9,8 Axel Springer AG (Eigenbesitz)
5,0 Friede Springer
Aktuell Presse-Fernsehen GmbH & Co. KG (APF), Hamburg
98,7
Axel Springer AG
Beteiligungen der ProSiebenSAT.1 Media AG
- Höhe der Beteiligung in % (Stand: 31.12.2005)
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
168
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, Berlin
100
SAT.1 Norddeutschland GmbH, Hannover
100
SAT.1 Berlin Regional Verwaltungs GmbH, Berlin
100
SAT.1 Berlin Regional GmbH & Co. KG, Berlin
100
tv-weiß-blau Rundfunkprogrammanbieter GmbH, München
49,9 Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG, München
49,9 Privatfernsehen in Bayern Verwaltungs GmbH, München
100 SAT.1 Bayern GmbH, München
100
SAT.1 Boulevard TV GmbH, Berlin
33,3 SAT.1 Privatrundfunk und -programmgesellschaft m.b.H., Wien/Österreich
50
SAT.1 Schweiz AG, Zürich
ProSieben Television GmbH, Unterföhring
Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH, Unterföhring
N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH, Unterföhring
50
Berliner Pool TV Produktionsgesellschaft mbH, Berlin
9Live Fernsehen AG & Co. KG, Ismaning
9Live Fernsehen Verwaltungs GmbH, Ismaning
SevenSenses GmbH, Unterföhring
ProSiebenSAT.1 Produktion GmbH, Unterföhring
ProSiebenSAT.1 Welt GmbH, Unterföhring
SevenOne Media GmbH, Unterföhring
100
SevenOne Media Austria GmbH, Wien
100
ProSieben Austria GmbH, Wien
30
OBIS Gesellschaft für Online-Buchungs- u. Informationssysteme mbH, Unterföhring
SevenPictures Film GmbH, Unterföhring
SevenOne International GmbH, Unterföhring
Seven Scores Musikverlag GmbH, Unterföhring
Teledirekt Vermarktungsgesellschaft für Fernsehempfang mbH, Unterföhring
100
ProSieben Digital Media GmbH, Unterföhring
100
SevenOne Intermedia GmbH, Unterföhring
100
SevenOne Interactive GmbH, Unterföhring
25
Forvita GmbH, Köln
54,97 wetter.com AG, Singen
50
100
100
100
67
25,4
25
11
VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte
von Medienunternehmen mbH, Berlin
100
SevenOne Media (Schweiz) AG, Zürich
23
IP Multimedia (Schweiz) AG, Zürich
MM MerchandisingMedia GmbH, Unterföhring
100
ArtMerchandising & Media AG, Unterföhring
100
NEUN LIVE Musikverlag GmbH, Unterföhring
100
Buchagentur Intermedien-GmbH, Unterföhring
100
Starwatch Music GmbH, Unterföhring
100
Merchandising Prag spol. s.r.o., Prag/Tschechien
ProSieben Information Service GmbH, Unterföhring
60
PM&S Software GmbH, Minsk/Weißrussland
ProSieben Home Entertainment GmbH Bild- und Tonträgervertrieb, Unterföhring
Producers at work GmbH, Berlin
MAGIC MEDIA COMPANY TV-Produktionsgesellschaft mbH, Hürth
Deutscher Fernsehpreis GmbH, Köln
AFK Aus- und Fortbildungs GmbH für elektronische Medien, München
169
Sat.1 Comedy
Veranstalterin:
SevenSenses GmbH
Medienallee 9, 85774 Unterföhring
Sat.1 Comedy ist ein 24-stündiges digitales Pay-TV-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Unterhaltung.
Gesendet werden Spielfilm-Komödien aus Hollywood und Europa, Sitcoms aus den USA sowie Comedyformate
von SAT.1 und ProSieben. Zielgruppe sind die 14- bis 49-jährigen Zuschauer.
Die Zulassung erteilte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) im März 2006 für die Dauer von sieben
Jahren. Seit dem 01.06.2006 ist das Programm auf Sendung.
Sat.1 Comedy ist Teil der Digitalpakete der Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland (Kabel Digital HOME) und
Unity Media (ish/iesy: tividiFamily).
Die SevenSenses GmbH veranstaltet neben Sat.1 Comedy das weitere Pay-TV-Programm kabel eins classics
und hält die Zulassungen für die bislang nicht auf Sendung befindlichen Programme Lifestyle und Movie Channel (Stand: Juli 2006).
Die ProSiebenSAT.1 Media AG veranstaltet über 100%ige Tochtergesellschaften die frei empfangbaren Programme SAT.1, ProSieben, kabel eins, N24 und 9Live. Für fünf weitere Sender (ProSiebenSAT.1 Family, ProSiebenSAT.1 Fiction, ProSiebenSAT.1 Fun, ProSiebenSAT.1 Favorites, ProSiebenSAT.1 Facts) wurden Zulassungsanträge gestellt (Az.: KEK 352).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter (Stand: Beschluss der KEK vom 13.06.2006, Az.: KEK 336-1 bis -6)
100
(1)
ProSiebenSAT.1 Media AG, Unterföhring
75,1 P7S1 Holding II S.A.R.L., Luxembourg
24,9 SAT.1 Beteiligungs GmbH, Unterföhring
Das Programm wird aufgrund vertraglich vorgesehener Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung auch
der Plattformbetreiberin Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG zugerechnet (vgl. Beschluss
Az.: KEK 291).
(1)
170
Zur weiteren Darstellung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei der ProSiebenSAT.1 Media AG
siehe unter SAT.1.
Sci-Fi Channel
Veranstalterin:
NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH
Theresienstraße 47 a, 80333 München
Sci-Fi Channel ist ein digitaler Pay-TV-Sender, der überwiegend deutschsprachige Serien, Spiel- und Fernsehfilme und ausgewählte Dokumentationen ausschließlich aus dem Genre Science-Fiction anbietet.
Die Lizenz wurde durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Bescheid vom 18.02.2003 für die
Dauer von sieben Jahren, beginnend am 01.04.2003, erteilt. Sendestart war am 01.09.2003.
Sci-Fi Channel wird über die Premiere-Plattform sowie die digitalen Paketangebote der Kabelnetzbetreiber Kabel
Deutschland, Kabel BW, PrimaCom, ish und iesy vermarktet.
Universal Studios, Inc. ist eines der führenden Filmstudios Hollywoods. Seit 1996 verbreitet Universal Fernsehprogramme in verschiedenen europäischen Ländern, wie Deutschland, Italien, Frankreich, Spanien und Großbritannien. Das Programmangebot wird Kabelnetz- und Satellitenbetreibern zur Verfügung gestellt, die es direkt als
Pay-TV an die Haushalte vertreiben. In Deutschland veranstaltet NBC Universal neben Sci-Fi Channel die PayTV-Sender 13TH STREET und Studio Universal, als Joint Venture mit A & E Television Networks (AETN) The
History Channel, weiterhin die Free-TV-Sender DAS VIERTE und NBC Europe. Zudem besteht eine Beteiligung
(13,2 %) an der Veranstalterin von GIGA Digital.
Zu NBC Universal gehören u. a. das US-amerikanische NBC Television Network sowie 14 eigene Fernsehstationen und verschiedene Kabelsender, darunter der Wirtschaftsinformationssender CNBC. NBC Universal bezeichnet sich als führendes Unternehmen im Bereich der Zulieferung von Unterhaltungsprogrammen an nationale und internationale Fernsehsender mit einem Rechteportfolio von mehr als 4.000 Filmen und über 40.000 TVEpisoden. Weitere Geschäftsfelder neben der Kino- und Fernsehfilmproduktion (Universal Pictures) sind Home
Entertainment, Merchandising sowie Vergnügungsparks und Freizeiteinrichtungen.
General Electric ist ein Mischkonzern mit einem weiten Spektrum von Geschäftsfeldern (u. a. Energiewirtschaft,
Finanzdienstleistungen, Industriegüter). Er gehört zu den weltweit größten Unternehmen.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 04.08.2006)
100
NBC Universal Deutschland Holding GmbH, München
100 Universal Studios, Inc., New York/USA
100 NBCU Acquisition Sub, Inc.
100 NBC Universal, Inc., New York/USA
80 National Broadcasting Company Holding, Inc.
100
General Electric Company, Inc., Fairfield,
Connecticut/USA
20 Universal Studios Holding I Corp.
92,34 Vivendi Universal S.A.
7,66 MHI Investment Corp. (Matsushita)
100 Matsushita Electronic Industrial Co.
Ltd., Japan
171
SET (Sony Entertainment Television)
Veranstalterin:
SET Germany Channel GmbH
Kemperplatz 1, 10785 Berlin
Bei SET handelt es sich um ein geplantes digitales Fernsehspartenprogramm mit dem Schwerpunkt Unterhaltung. Gegenstand des Programms sollen im Wesentlichen Erstausstrahlungen US-amerikanischer Serien und
internationaler Spiel- und Dokumentarfilme mit deutschen Untertiteln sein.
Die Lizenz erteilte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Bescheid vom 22.03.2000 für die
Dauer von 10 Jahren. Das Programm ist bislang nicht auf Sendung.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 25. April 2003;
Mitteilung der AXN Germany vom 15.02.2006)
100
Beteiligungsgesellschaft Sony Entertainment mbH, Berlin
Die Beteiligungsgesellschaft Sony Entertainment mbH ist organschaftlich mit der Sony Entertainment
Holding GmbH (SEH) verbunden. Die SEH ist über mehrere Beteiligungsstufen von der börsennotierten
Sony Corporation, Tokio, abhängig. Bei Sony handelt es sich um einen Konzern, dessen Schwerpunkt
im Bereich der Unterhaltungselektronik liegt. Daneben ist Sony aber unter anderem durch Sony Music
Entertainment und das Hollywood-Filmstudio Columbia TriStar Pictures auch ein Konzern der Medienbranche.
172
Silverline Movie Channel
Veranstalterin:
Silverline Television AG
Niederlassung München,
Maximilianstraße 52, 80538 München
Silverline Movie Channel ist ein digitales Pay-TV-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Unterhaltung. Gesendet werden exklusive Spielfilme zu den Themen Action, Thriller und Horror.
Die Lizenz erteilte die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) mit Bescheid
vom 29.03.2004 bis zum 31.12.2011.
Der Sender wird seit November 2003 über Kabel und – zum Zwecke der Heranführung an bestimmte Kabelanlagen – über Satellit verbreitet. Silverline Movie Channel wird z. B. im Rahmen der Pay-TV-Angebote von Kabel
Deutschland, ish/iesy und PrimaCom sowie im Kabelkiosk von Eutelsat angeboten.
Die Herstellung, technische Bereitstellung sowie Weiterverbreitung des Pay-per-Channel-Angebots erfolgen in
Kooperation mit der Decimus Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 21.04.2006)
50
50
Axel Münch, Agoure Ca., Canwood, USA (Vorstand)
Axel Münch ist zu einem Drittel an Silverline Entertainment, Inc., Kalifornien/USA, beteiligt.
Andreas Brandl, München (Vorstand)
Das Programm ist der Veranstalterin sowie der Plattformbetreiberin Decimus Beteiligungs- und Verwaltungsge-sellschaft mbH, Mainz, und der PrimaCom AG, Mainz, zuzurechnen (Az.: KEK 194).
Decimus Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Mainz
100 PrimaCom Management GmbH
100 PrimaCom AG, Mainz
(1)
26,70 Liberty Media Corporation, Englewood/USA
Anteile am
Anteile an den
Kapital
Stimmrechten
4,5
29,0 Dr. John C. Malone
8,0
5,6 Comcast Corporation/USA
87,5
65,4 Streubesitz
13,61 Wolfgang Preuß, Traben-Trarbach
4,46 Gartmore Investment Limited, London
1,06 Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats
54,17 Streubesitz
(1)
Anteile an den Stimmrechten; Quelle: Liberty Media Corporation, Annual Report, April 2004.
173
Single TV
Veranstalterin:
SINGLE TV Fernsehen GmbH
Gut Marienborn, 63654 Büdingen
Single TV ist als bundesweites, 24-stündiges Fernsehspartenprogramm mit Schwerpunkt Unterhaltung konzipiert
und soll sich unter anderem mit privaten Kontaktvideos an Alleinlebende richten.
Die Lizenz erteilte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) am 16.09.2000 für die Dauer von 10
Jahren. Mitte 2002 wurde der Sendebetrieb wieder eingestellt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 11.06.2002, Az.: KEK 134)
39,9
30,0
15,1
10,0
5,0
(1)
(2)
174
Platinum Acquisitions GmbH, Wiesbaden
100 Klaus Helbert
Graf zu Solms-Wildenfels Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Isernhagen
100 Tie Targa International Ltd., Vaduz/Liechtenstein
AGO Treuhand GmbH, Wiesbaden
100 Klaus Christian Kahler, Hochheim
(1)
camPoint AG, Seligenstadt
100 Internolix AG, Seligenstadt
95,1 netPULS Beteiligungsgesellschaft mbH, Wiesbaden
4,9 Streubesitz
(2)
media (netCom) AG, Hannover
Gesellschafter (Anteile am Aktienkapital in %):
51,5 Streubesitz
23,8 AGO Treuhand GmbH, Wiesbaden
12,1 Graf zu Solms-Wildenfels Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Isernhagen
8,1 Institutionelle Investoren
4,5 Platinum Acquisitions GmbH, Wiesbaden
Quelle: Hoppenstedt Firmeninformationen GmbH, Firmenprofile, camPoint AG, 11.01.2006.
Quelle: Hoppenstedt Firmeninformationen GmbH, Firmenprofile, media (netCom) AG, 11.08.2005.
souvenirs from the earth
Veranstalterin:
souvenirs from the earth GmbH
Neusser Straße 476,50733 Köln
souvenirs from the earth ist ein geplantes bundesweites Fernsehspartenprogramm, das aus speziell für das
Fernsehen produzierten Videofilmen, die mit elektronischer Musik unterlegt sind, bestehen soll („Videokunstprogramm“).
Die Lizenz erteilte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM); bislang ist das Programm nicht auf
Sendung (Stand: Juli 2006).
souvenirs from the earth soll frei empfangbar zunächst ausschließlich in Frankreich über das Internet verbreitet
und im Rahmen von ADSL-Angeboten vermarktet werden. Nach etwa zwei Jahren ist auch die Verbreitung über
Kabel und Satellit in Deutschland und anderen europäischen Staaten geplant.
Die souvenirs from the earth GmbH produziert Videofilme u. a. für den Verkauf als DVD in Museumsshops.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 07.03.2006, Az.: KEK 322,
und Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 22.05.2006)
99
1
Marcus Kreiss, Paris (Geschäftsführer)
Cornelius Gollhardt, Köln
175
SPIEGEL TV digital
Veranstalterin:
SPIEGEL TV GmbH
Brandstwiete 19, 20457 Hamburg
Bei SPIEGEL TV digital handelt es sich um ein 24-stündiges Pay-TV-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt
Dokumentation und Information mit aktuellem Bezug. Gesendet werden ausführliche Reportagen und Dokumentationen von SPIEGEL TV und DCTP. Die beiden Formate „SPIEGEL TV Dokumentation“ und „SPIEGEL TV
Nahaufnahme“ stehen im Mittelpunkt des Programms, welches auf der digitalen Pay-TV-Plattform von Kabel
Deutschland (Kabel Digital HOME) veranstaltet wird. Der Sender wurde von der Hamburgischen Anstalt für neue
Medien (HAM) am 26.01.2005 lizenziert; Sendestart war am 01.03.2005.
Zudem liefert SPIEGEL TV Programmbeiträge der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH zu
(vor allem „SPIEGEL TV Magazin“ und „SPIEGEL TV Reportage“); DCTP veranstaltet unabhängige Drittfensterprogramme bei RTL und SAT.1 sowie ein Teilprogramm auf dem Sender VOX. Ferner ist SPIEGEL TV als Auftrags- und Koproduzentin sowie Programmzulieferin für andere öffentlich-rechtliche und private Fernsehveranstalter tätig.
Die SPIEGEL TV GmbH ist mit 1 % an der XXP TV Das Metropolen Programm GmbH & Co. KG, der Veranstalterin des bundesweit frei empfangbaren Programms XXP, beteiligt. Außerdem hält sie Beteiligungen an den TVProduktionsunternehmen a + i art and information GmbH & Co. KG (100 %) und Aspekt Telefilm-Produktion
GmbH (69,83 %). Die Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG, Herausgeberin des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“, ist zu 12,5 % an DCTP beteiligt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 02.05.2006)
100
SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG, Hamburg
50,00
KG Beteiligungsgesellschaft für Spiegel-Mitarbeiter mbH & Co.
25,25
23,75
1,00
Gruner + Jahr AG & Co. KG
74,9 Bertelsmann AG, Gütersloh
25,1 Verlegerfamilie Jahr, Hamburg
Erbengemeinschaft Rudolf Augstein
Rudolf Augstein GmbH
50,5 KG Beteiligungsgesellschaft für Spiegel-Mitarbeiter mbH & Co.
25,5 Gruner + Jahr AG & Co. KG
24,0 Erbengemeinschaft Rudolf Augstein
Das Programm wird aufgrund vertraglich vorgesehener Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung auch
der Plattformbetreiberin Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG zugerechnet (Az.: KEK 254).
176
Starblitz
Veranstalterin:
primaTV broadcasting GmbH
An der Ochsenwiese 3, 55124 Mainz
Starblitz ist ein digitales Pay-TV-Musikspartenprogramm, das deutsche und internationale Schlager-Musikvideos, Übertragungen von Musikveranstaltungen sowie deutsche Spielfilme gegen Zahlung eines im Rahmen
eines Abonnements zu entrichtenden Entgelts (Pay-per-Channel) anbietet. Die Programminhalte werden vollständig von der TV.BERLIN NEU Produktionsgesellschaft mbH zugeliefert.
Die Zulassung für das 24-stündige Programm erteilte die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und
neue Medien (SLM) mit Bescheid vom 20.02.2006 bis zum 31.12.2013. Von Mai 2004 bis zum Spätsommer
2005 wurde Starblitz im Rahmen von Programmpaketen über die Plattform der Kabelnetzbetreiberin PrimaCom
AG, Leipzig, vermarktet. Seitdem ist der Sendebetrieb eingestellt.
Die primaTV broadcasting GmbH veranstaltet die Programme movies and more Spielfilm, Erotik First sowie
easy.tv-Infotainmentkanal und hält neben Starblitz die Lizenz für das derzeit auch nicht auf Sendung befindliche
Programm Vitalissimo.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 15.08.2006)
100
KVR Kabel- und Versorgungsträgertiefbau, Rohrleitungsbau GmbH, Ingelheim
100 Edeltrud Klose, Ingelheim
Starblitz wird wegen der vollständigen Programmzulieferung auch der TV.BERLIN NEU Produktionsgesellschaft
mbH zugerechnet (vgl. Beschluss Az.: KEK 239/252).
177
Studio Universal
Veranstalterin:
NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH
Theresienstraße 47 a, 80333 München
Studio Universal ist ein digitales Pay-TV-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Spielfilmen und Kurzfilmen
aller Genres aus amerikanischen, europäischen und deutschen Filmproduktionen.
Die Sendegenehmigung erteilte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) am 19.07.1999 für die Dauer von
sieben Jahren, beginnend am 01.09.1999.
Seit 01.09.2003 ist Studio Universal als Fensterprogramm („Fenster nach Hollywood“) sonntags von 17:30 bis
20:13 Uhr bei 13TH STREET zu empfangen. 13TH STREET wird über die Premiere-Plattform sowie die digitalen
Paketangebote der Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland, Kabel BW, PrimaCom, ish und iesy vermarktet.
Universal Studios, Inc. ist eines der führenden Filmstudios Hollywoods. Seit 1996 verbreitet Universal Fernsehprogramme in verschiedenen europäischen Ländern, wie Deutschland, Italien, Frankreich, Spanien und Großbritannien. Das Programmangebot wird Kabelnetz- und Satellitenbetreibern zur Verfügung gestellt, die es direkt als
Pay-TV an die Haushalte vertreiben. In Deutschland veranstaltet NBC Universal neben Studio Universal die PayTV-Sender 13TH STREET und Sci-Fi Channel, als Joint Venture mit A & E Television Networks (AETN) The
History Channel, weiterhin die Free-TV-Sender DAS VIERTE und NBC Europe. Zudem besteht eine Beteiligung
(13,2 %) an der Veranstalterin von GIGA Digital.
Zu NBC Universal gehören u. a. das US-amerikanische NBC Television Network sowie 14 eigene Fernsehstationen und verschiedene Kabelsender, darunter der Wirtschaftsinformationssender CNBC. NBC Universal bezeichnet sich als führendes Unternehmen im Bereich der Zulieferung von Unterhaltungsprogrammen an nationale und internationale Fernsehsender mit einem Rechteportfolio von mehr als 4.000 Filmen und über 40.000 TVEpisoden. Weitere Geschäftsfelder neben der Kino- und Fernsehfilmproduktion (Universal Pictures) sind Home
Entertainment, Merchandising sowie Vergnügungsparks und Freizeiteinrichtungen.
General Electric ist ein Mischkonzern mit einem weiten Spektrum von Geschäftsfeldern (u. a. Energiewirtschaft,
Finanzdienstleistungen, Industriegüter). Er gehört zu den weltweit größten Unternehmen.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 04.08.2006)
100
178
NBC Universal Deutschland Holding GmbH, München
100 Universal Studios, Inc., New York/USA
100 NBCU Acquisition Sub, Inc.
100 NBC Universal, Inc., New York/USA
80 National Broadcasting Company Holding, Inc.
100
General Electric Company, Inc., Fairfield,
Connecticut/USA
20 Universal Studios Holding I Corp.
92,34 Vivendi Universal S.A.
7,66 MHI Investment Corp. (Matsushita)
100 Matsushita Electronic Industrial Co.
Ltd., Japan
Super RTL
Veranstalterin:
RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG
Richard-Byrd-Straße 6, 50829 Köln
Der Kinder- und Familiensender Super RTL ist ein unterhaltungsorientiertes, stark von Disneyproduktionen geprägtes Fernsehspartenprogramm. Zum Sendeschema gehören Zeichentrickfilme, Serien, Spielfilme, Shows und
Magazine.
Die Zulassung wurde durch die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Bescheid vom
10.03.1995 für die Dauer von 10 Jahren erteilt und mit Bescheid vom 19.05.2004 um weitere 5 Jahre verlängert.
Sendstart war am 28.04.1995.
Super RTL wird über Antenne, Kabel und Satellit verbreitet. 95,6 % der Fernsehhaushalte können derzeit das
Programm empfangen (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, Stand: 01.10.2005). Bei den 3- bis 13-jährigen
Zuschauern ist Super RTL Marktführer.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 11.07.2006, Az.: KEK 341)
50
50
CLT-UFA S.A., Luxemburg
99,7 RTL Group S.A., Luxemburg
89,14 Bertelsmann TV Beteiligungs GmbH
100 Bertelsmann AG, Gütersloh
76,9 Bertelsmann Stiftung
23,1 Familie Mohn
10,10 Streubesitz
0,75 Eigenbesitz der RTL Group S.A.
0,3 Streubesitz
Buena Vista International (BVI) Television Investments, Inc., USA
Buena Vista steht über mehrere Beteiligungsstufen im Alleineigentum der Walt Disney Company,
Delaware, der Muttergesellschaft aller Disney-Unternehmen.
179
TD 1
Veranstalterin:
TD 1 Türkisch-deutschsprachige Kabel-TV GmbH
Pankstraße 53, 13357 Berlin
TD1 ist ein frei empfangbares Fernsehvollprogramm in türkischer und deutscher Sprache. Die türkischsprachigen Nachrichten werden vom türkischen Nachrichtensender NTV übernommen.
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) erteilte mit Bescheid vom 27.04.2005 die Zulassung zur Veranstaltung des 24-stündigen Vollprogramms TD 1. Die Lizenz läuft vom 01.04.2005 bis zum 31.03.2012.
TD1 wird seit dem 27.08.1985 im Berliner Kabelnetz veranstaltet. Der Sender richtet sich damit ursprünglich an
die türkischsprechenden Personengruppen in Berlin. Inzwischen wird das Programm auch bundesweit über
digitalen Satelliten (Türksat) verbreitet.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 23.03.2005, Az.: KEK 273,
und Bescheid der mabb vom 27.04.2005)
70
30
180
Dursun Yigit (Geschäftsführer)
Atalay Özcakir
Tele 5
Veranstalterin:
TM-TV GmbH & Co. KG
Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald
Tele 5 ist ein ganztägiges Unterhaltungsspartenprogramm aus Spielfilmen, Serien, Cartoons, Eigenproduktionen, Show-Formaten und Teleshopping-Angeboten. Seit dem Relaunch von Tele 5 als „Spielfilmsender“ am
22.09.2005 werden schwerpunktmäßig Spielfilme ausgestrahlt.
Die Lizenz erteilte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Bescheid vom 11.02.2002 befristet
bis zum 31.03.2010. Seit dem 28.04.2002 ist das Programm auf Sendung.
Tele 5 wird analog und digital über Satellit (Astra), Kabelnetze (Kabel Deutschland, Kabel BW, ish/iesy) und
terrestrisch (DVB-T) verbreitet. 80 % aller Fernsehhaushalte in Deutschland können das Programm empfangen
(Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung; Stand: 01.10.2005).
Im Programm von Tele 5 werden täglich Programmfenster des TV-Reiseshoppingkanals sonnenklar.TV ausgestrahlt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12.05.2006)
100
Tele-München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft, München
55
Dr. Herbert G. Kloiber, Fuschl am See, Österreich
45
HK Beteiligungs GmbH, München
100 HK Vermögensverwaltung GmbH, Wien
100 Dr. Herbert G. Kloiber
181
terranova
Veranstalterin:
ONYX Television GmbH
Im Mediapark 6 b, 50670 Köln
terranova ist ein 24-stündiger Spartenkanal, der Magazine, Reportagen und Dokumentationssendungen zu den
Themen Natur, Tier- und Pflanzenwelt, Wissenschaft, Technik und Reisen ausstrahlt.
Die Zulassung erteilte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Bescheid vom 20.12.1999 für
die Dauer von 10 Jahren, zunächst befristet bis zum 17.06.2009. Seit September 2004 ist terranova auf Sendung; das Programm ersetzte das seit 1999 veranstaltete Musikspartenprogramm ONYX TV.
terranova wird bundesweit, frei empfangbar über Kabel und Satellit sowohl analog als auch digital verbreitet. Ca.
18 Mio. Haushalte in Deutschland können das Programm empfangen.
Die Groupe AB S.A. betreibt in Frankreich mehrere themenorientierte Digitalprogramme und ist dort u. a. im
Bereich Programmproduktion und Rechtehandel tätig. Außerdem ist sie an der Veranstalterin des französischsprachigen bzw. luxemburgischen Fernsehprogramms RTL 9 beteiligt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 03.06.2006)
100
182
Groupe AB S.A., La Plaine St. Denis Cedex, France
100 Port Noir Investment S.A.R.L.
100 Claude Berda
TGRT Europe
Veranstalterin:
Plus Medien TV und Handels GmbH
Starkenburgstr. 7 - 9, 64546 Mörfelden-Walldorf
TGRT Europe ist ein bundesweites, deutsch-türkisches Fernsehvollprogramm für die ganze Familie. Ausgestrahlt
werden Programmteile des türkischsprachigen Vollprogramms TGRT, eines Senders der TGRT Huzur Radyo TV
A.S. mit türkischer Zulassung, sowie eine zunehmende Anzahl von in Deutschland eigenproduzierten, z. T.
deutschsprachigen Sendungen (derzeit etwa 30 %, Stand: Juli 2006).
Die Zulassung erteilte die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen) mit Bescheid vom
20.10.2004. TGRT Europe ist 2004 von eigenen Studios in Mörfelden aus auf Sendung gegangen.
Das digitale Programm wird über Satellit (Eurasiasat) und als Abo-TV-Angebot über die Kabelnetze von Kabel
Deutschland (Kabel Digital International) verbreitet.
Die Plus Medien TV und Handels GmbH verlegt in Deutschland auch die deutsch-türkischsprachige regionale
Monatszeitung Die Post.
Die Ihlas Yayin Holding gehört zu den größten Mediengruppen der Türkei. Das Unternehmen besitzt dort drei
Fernsehsender, einen Radiosender, eine der bekanntesten Nachrichtenagenturen, eine Tageszeitung und 12
Zeitschriften. In Deutschland vermarktet die Ihlas-Gruppe die türkischsprachige Ausgabe der Zeitung Türkiye
sowie den deutsch-türkischen Sender TGRT Europe; Dr. Enver Ören, der Vater von Ahmet Mucahid Ören, ist der
Gründer der Tageszeitung Türkiye und des Fernsehsenders TGRT.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 18.07.2006)
75
Ahmet Mucahid Ören
25
Kenan Kubilay (Geschäftsführer)
Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV ist der TGRT Huzur Radyo TV S.A. das Programm TGRT Europe aufgrund
der geplanten umfangreichen Programmzulieferung zuzurechnen.
TGRT Huzur Radyo TV S.A., Istanbul
56,5
Ihlas Yayin Holding A.S.
97,9 Ihlas Holding A.S.
1,0 Dr. Enver Ören
0,9 Ahmet Mücahid Ören
10,0
Ridvan Büyükcelik
9,0
Mehmet Murat Akgiray
7,0
Mehmet Nureddin Yagci
6,0
Mehmet Helvaci
5,0
Sait Eken
3,0
Ilhan Apak
2,0
Mustafa Sailh Yazici
1,5
Memet Soysal
183
The History Channel
Veranstalterin:
The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG
Theresienstraße 47 a, 80333 München
The History Channel ist ein bundesweites, deutschsprachiges Fernsehspartenprogramm mit dem Schwerpunkt
auf Dokumentationen, Doku-Serien und Magazinen zu den Themenbereichen alte und zeitgenössische Geschichte, Militärgeschichte, Technologie und Verkehrswesen.
Die Lizenz hat die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) am 14.10.2004 für die Dauer von acht
Jahren erteilt. Seit dem 15.11.2004 ist das Programm auf Sendung.
The History Channel wird verschlüsselt über die Programmplattformen verschiedener Kabelnetzbetreiber in
Deutschland (Kabel Deutschland, Kabel BW, ish, iesy), Österreich und der Schweiz verbreitet.
Universal Studios, Inc. ist eines der führenden Filmstudios Hollywoods. Außer in den USA verbreitet Universal
seit 1996 auch Fernsehprogramme in verschiedenen europäischen Staaten wie Deutschland, Italien, Frankreich,
Spanien und Großbritannien. Das Programmangebot wird Kabelnetz- und Satellitenbetreibern zur Verfügung
gestellt, die es direkt als Pay-TV an die Haushalte vertreiben. In Deutschland veranstaltet NBC Universal als
Joint Venture mit A & E Television Networks (AETN) The History Channel, außerdem die Pay-TV-Sender 13TH
STREET, Sci-Fi Channel und Studio Universal sowie die Free-TV-Sender DAS VIERTE und NBC Europe. Zudem besteht eine Beteiligung (13,2 %) an der Veranstalterin von GIGA Digital.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 17.05.2006)
50
50
184
The History Channel (Germany) Beteiligungs GmbH, Grünwald
100 AETN Germany Holding LL.C., New York, USA
100 A & E Television Networks (AETN)
(General Partnership nach dem Recht des Staates New York, Sitz in Delaware, USA)
37,5 Disney/ABC International Television, Inc.
100 The Walt Disney Company, Inc., Burbank/Kalifornien, USA
37,5 Hearst Communications, Inc.
100 The Hearst Corporation, New York, USA
25,0 NBC – AE Holding, Inc.
100 NBC Universal, Inc.
NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH, München
100 NBC Universal Deutschland Holding GmbH, München
100 Universal Studios, Inc., New York/USA
100 NBCU Acquisition Sub, Inc.
100 NBC Universal, Inc., New York/USA
80 National Broadcasting Company Holding, Inc.
100
General Electric Company, Inc., Fairfield,Connecticut/USA
20 Universal Studios Holding I Corp.
92,34 Vivendi Universal S.A.
7,66 MHI Investment Corp. (Matsushita)
100 Matsushita Electronic Industrial
Co. Ltd., Japan
Das Programm wird aufgrund vertraglich vorgesehener Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung auch
der Plattformbetreiberin Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG zugerechnet (zuletzt Beschluss Az.: KEK 285).
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, Unterföhring
100 Kabel Deutschland GmbH (KDG)
95 Providence Equity Partners Ltd., Großbritannien
< 5 Management
185
Toon Disney und Toon Disney +1
Veranstalterin:
The Walt Disney Company (Germany) GmbH
Kronstadter Str. 9, 81677 München
Toon Disney ist ein bundesweites, deutschsprachiges Unterhaltungsspartenprogramm für Kinder und die ganze
Familie. Gesendet werden ganztägig Disney-Cartoonserien und Zeichentrickfilme (auch eine Stunde zeitversetzt:
Toon Disney +1).
Der Kindersender wurde durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) am 14.10.2004 für die
Dauer von acht Jahren genehmigt und ist seit November 2004 auf Sendung.
Als Pay-TV-Programm wird Toon Disney über das digitale Kabelnetz von Kabel Deutschland (Kabel Digital
HOME) verbreitet.
The Walt Disney Company (Germany) GmbH veranstaltet in Deutschland neben Toon Disney bzw. Toon Disney +1 die Pay-TV-Programme Disney Channel und Playhouse Disney sowie über Tochtergesellschaften den
Sender JETIX; außerdem hält Walt Disney Beteiligungen an den Veranstalterinnen der Programme RTL II und
Super RTL.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12.05.2006)
100
Disney Enterprises, Inc., Gesellschaft des Staates Delaware, Sitz in Burbank/Kalifornien, USA
100
The Walt Disney Company, Inc., Delaware, Sitz in Burbank/Kalifornien, USA
The Walt Disney Company, die Muttergesellschaft aller Disney-Unternehmen, ist eine Publikumsgesellschaft mit breit gestreutem Aktienbesitz, an der kein Anteilseigner mehr als 5 % der
Kapitalanteile hält.
186
Toongate
Veranstalterin:
GET ON AIR GmbH
Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald
Toongate ist ein geplantes digitales Fernsehspartenprogramm, das sich an die Zielgruppe der 3- bis 14-jährigen
Kinder richten und überwiegend aus Zeichentrickfilmen und -serien bestehen soll.
Die Zulassung wurde am 17.12.2001 durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) für acht
Jahre erteilt. Der Sendestart ist bisher nicht erfolgt (Stand: Juli 2006).
Geplant ist, das Kinderprogramm verschlüsselt über Satellit und ggf. im bayerischen Kabelnetz zu verbreiten.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 04.05.2006)
75
25
Jochen Kröhne, München
Thomas Brönauer, München
187
TS Technology & Science Channel
Veranstalterin:
H5B5 GmbH
Rosenheimer Str. 145 f, 81671 München
TS Technology & Science Channel ist ein geplantes Spartenprogramm zu den Themenfeldern Wissenschaft und
Technik. Das Programm soll bundesweit digital im Bezahlfernsehen als Teil eines Dokumentationskanal-Pakets
auf der Premiere-Plattform ausgestrahlt werden.
Die Zulassung erteilte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) am 13.02.2001. Der Sendebetrieb
ist noch nicht aufgenommen (Stand: Juli 2006).
(1)
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 15.05.2006)
90
5
5
188
AuditJurTax Steuerberatungsgesellschaft mbH, München
(treuhänderisch für Hendrik Hey und Raphaela Winnenbrock, jeweils 45 %)
Hendrik Hey, München
Frank Winnenbrock, München
TürkShow
Veranstalterin:
Sonfilm Marketing, Film und TV GmbH
Waltherstraße 49 – 51, 51069 Köln
Bei TürkShow handelt es sich um ein bundesweites, vorwiegend türkischsprachiges Fernsehvollprogramm, das
sich vor allem an die in Deutschland lebenden Menschen mit türkischen Wurzeln richtet. Im Mittelpunkt des 24stündigen Programms stehen vielfältige Informationen aus Deutschland und der Türkei zu den Themenbereichen
Zeitgeschehen, Politik, Kultur, Gesellschaft und Sport sowie Unterhaltungsformate. Einzelne Programmelemente
werden zweisprachig, d. h. auch in deutscher Sprache, angeboten.
Die Programmzulassung wurde durch die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Bescheid vom
31.05.2005 für die Dauer von 5 Jahren erteilt.
Seit dem 01.06.2005 wird TürkShow frei empfangbar über digitalen Satelliten (Eurasiat) verbreitet.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 26.04.2006)
100
Güler Balaban, Köln
189
VH-1 Classic
Veranstalterin:
MTV Networks GmbH & Co. OHG
Stralauer Allee 7, 10245 Berlin
VH-1 Classic ist ein geplantes deutschsprachiges Musikspartenprogramm für die Zielgruppe der 25- bis 49-Jährigen.
Die Lizenz für das Digitalprogramm erteilte die Hamburgische Anstalt für neue Medien (HAM) mit Bescheid vom
12.02.2001 für die Dauer von 10 Jahren. Der deutschsprachige Sender VH-1 Classic wird bisher nicht veranstaltet, ein Sendestart ist derzeit auch nicht vorgesehen (Stand: Juli 2006).
Die englischsprachige Version von VH-1 Classic kann z. B. als Teil eines MTV-Pakets bei Kabelnetzbetreibern
abonniert werden. Außerdem wird es in Europa als Satellitenprogramm in mehreren Digitalbouquets angeboten.
Die MTV Networks GmbH & Co. OHG veranstaltet in Deutschland das Musikspartenprogramm MTV und das
Kinderspartenprogramm Nick. Zudem betreiben Unternehmen der Viacom-Gruppe die Musiksender VIVA und
VIVA Plus.
Unter dem Markennamen MTV veranstaltet die Viacom-Gruppe weltweit Musikprogramme. Nach eigenen Angaben werden 546 Mio. Haushalte in 170 Ländern erreicht. In Europa ist MTV seit 1987 und mittlerweile in 150
Mio. Haushalten in über 97 europäischen Ländern und in 10 Sprachen zu empfangen.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 11.05.2006)
80
20
190
MTV Networks Verwaltungs GmbH, Berlin
100 Viacom Global (Netherlands) B.V., Amsterdam/Niederlande
100 Viacom Overseas Holdings C.V., Niederlande
100 Viacom International, Inc., New York/USA
100 Viacom, Inc., New York/USA
KapitalStimmanteile
rechte
77,3
70,8
National Amusements, Inc.,
Dedham/Massachusetts/USA
Sumner M. Redstone
6,3
6,3
Mario J. Gabelli
16,4
22,9
Streubesitz
Viacom VHENO GmbH, Berlin
99 MTV Networks Verwaltungs GmbH
1 Viacom Global (Netherlands) B.V., Amsterdam/Niederlande
Vitalissimo
Veranstalterin:
primaTV broadcasting GmbH
An der Ochsenwiese 3, 55124 Mainz
Vitalissimo ist ein digitales Pay-TV-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Unterhaltung und Bildung, das
den Zuschauern Informationen zum Thema Gesundheit und Wellness gegen Zahlung eines im Rahmen eines
Abonnements zu entrichtenden Entgelts (Pay-per-Channel) anbietet. Die Programminhalte werden vollständig
von der TV.BERLIN NEU Produktionsgesellschaft mbH zugeliefert.
Die Zulassung für das 24-stündige Programm erteilte die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und
neue Medien (SLM) mit Bescheid vom 20.02.2006 bis zum 31.12.2013. Von Oktober 2004 bis zum Spätsommer
2005 wurde Vitalissimo im Rahmen von Programmpaketen über die Plattform der Kabelnetzbetreiberin PrimaCom AG, Leipzig, vermarktet. Seitdem ist der Sendebetrieb eingestellt.
Die primaTV broadcasting GmbH veranstaltet die Programme movies and more Spielfilm, Erotik First sowie
easy.tv-Infotainmentkanal und hält neben Vitalissimo die Lizenz für das derzeit auch nicht auf Sendung befindliche Programm Starblitz.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 15.08.2006)
100
KVR Kabel- und Versorgungsträgertiefbau, Rohrleitungsbau GmbH, Ingelheim
100
Edeltrud Klose, Ingelheim
Vitalissimo wird wegen der vollständigen Programmzulieferung auch der TV.BERLIN NEU Produktionsgesellschaft mbH zugerechnet (vgl. Beschluss Az.: KEK 239/252).
191
VIVA
Veranstalterin:
VIVA Fernsehen GmbH
Schanzenstraße 22, 51063 Köln
VIVA ist ein jugend- und trendorientiertes Musikspartenprogramm, das sich an die Zielgruppe der 14- bis 29Jährigen richtet. Der Schwerpunkt des Programms liegt auf chartorientierter, aktueller Musik mit den entsprechenden Musikvideos.
Die Zulassung erteilte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Bescheid vom 30.11.1993
und Verlängerungsbescheid vom 15.12.2003; die aktuelle Lizenz ist befristet bis zum 02.12.2008. Seit dem
01.12.1993 ist das Programm auf Sendung.
VIVA wird frei empfangbar über Kabel, Satellit und z. T. terrestrisch verbreitet. Insgesamt können ca. 91,2 %
der Fernsehhaushalte das Programm empfangen (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, Stand: 01.10.2005).
Die VIVA Fernsehen GmbH ist an weiteren Musikprogrammen beteiligt. Sie hält 51 % an der VIVA Plus Fernsehen GmbH, Köln, die das Programm VIVA Plus veranstaltet. Außerdem besteht eine Beteiligung in Höhe von
96 % an der S Media Vision AG, Zürich, die in der Schweiz das Musikfernsehen VIVA Swiss veranstaltet. Die
VIVA Fernsehen GmbH und die VIVA Media GmbH halten sämtliche Anteile an der Z+ Broadcasting Company
Ltd., Budapest, die den ungarischen Musiksender VIVA+ betreibt. Darüber hinaus hält die VIVA Fernsehen
GmbH 100 % der Anteile an dem Musikfernsehsender The Box Holland B.V., Hilversum/Niederlande, sowie
99 % der Anteile an der VIVA Production S.r.l., Mailand/Italien.
Die Viacom International, Inc. hält mittelbar sämtliche Anteile an der VIVA Fernsehen GmbH und der MTV
Networks GmbH & Co. OHG, Berlin. Letztere veranstaltet das Musikspartenprogramm MTV und das Kinderspartenprogramm Nick. Zudem hält sie Zulassungen für die deutschsprachigen Programmversionen von VH-1
Classic und Nickelodeon (beide zur Zeit noch nicht auf Sendung).
Der Viacom-Konzern zählt zu den weltweit größten Medienunternehmen und ist u. a. in den Bereichen Fernsehen, Hörfunk, Filmtheater und Freizeitparks aktiv. Kerngeschäftsfelder sind Produktion und Vertrieb von Kinofilmen und Fernsehprogrammen. Unternehmen der Viacom-Gruppe veranstalten weltweit unter den Markennamen MTV, VH-1 und Nickelodeon Fernsehkanäle. Zu Viacom gehören auch die Filmarchive und das Hollywood
Major Studio von Paramount Pictures.
Die National Amusements, Inc. ist hauptsächlich im Bereich des Kinobetriebs tätig.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 31.05.2006)
100
192
VIVA Media GmbH, Köln
100 Viacom Holdings Germany LL.C., Delaware/USA
100 Viacom International, Inc., New York/USA
100 Viacom, Inc., New York/USA
KapitalStimmanteile
rechte
77,3
70,8
National Amusements, Inc., Dedham/Massachusetts/USA
Sumner M. Redstone
6,3
6,3
Mario J. Gabelli
16,4
22,9
Streubesitz
VIVA Plus
Veranstalterin:
VIVA Plus Fernsehen GmbH
Schanzenstraße 22, 51063 Köln
VIVA Plus ist ein Spartenprogramm mit Schwerpunkt auf multimedialen und interaktiven Elementen. Per Telefon,
SMS und über das Internet haben die Zuschauer die Möglichkeit, das Musikprogramm aktiv mitzugestalten. Der
Sender wendet sich an die Zielgruppe der 12- bis 39-Jährigen.
Die Zulassung erteilte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Bescheid vom 20.03.1995
und Verlängerungsbescheid vom 19.11.2004 zunächst befristet bis zum 20.03.2010. Der Musiksender ist am
21.03.1995 unter dem Namen VIVA ZWEI gestartet und wurde Ende 2001 in VIVA Plus umbenannt.
VIVA Plus wird bundesweit unverschlüsselt verbreitet; das Programm wird in die meisten Kabelnetze eingespeist
und ist analog und digital über Astra-Satelliten empfangbar.
Die VIVA Fernsehen GmbH veranstaltet das Musikprogramm VIVA und ist an weiteren Musiksendern beteiligt.
Die Viacom International, Inc. hält mittelbar sämtliche Anteile an der MTV Networks GmbH & Co. OHG, Berlin,
die das Musikprogramm MTV und das Kinderspartenprogramm Nick veranstaltet. Zudem hält MTV Networks
Zulassungen für die deutschsprachigen Programmversionen von VH-1 Classic und Nickelodeon (beide zur Zeit
noch nicht auf Sendung).
Der Viacom-Konzern zählt zu den weltweit größten Medienunternehmen und ist u. a. in den Bereichen Fernsehen, Hörfunk, Filmtheater und Freizeitparks aktiv. Kerngeschäftsfelder sind Produktion und Vertrieb von Kinofilmen und Fernsehprogrammen. Unternehmen der Viacom-Gruppe veranstalten weltweit unter den Markennamen
MTV, VH-1 und Nickelodeon Fernsehkanäle. Zu Viacom gehören auch die Filmarchive und das Hollywood Major
Studio von Paramount Pictures.
Die National Amusements, Inc. ist hauptsächlich im Bereich des Kinobetriebs tätig.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 31.05.2006)
51
49
VIVA Fernsehen GmbH, Köln
100 VIVA Media GmbH, Köln
100 Viacom Holdings Germany LL.C., Delaware/USA
100 Viacom International, Inc., New York/USA
100 Viacom, Inc., New York/USA
KapitalStimmanteile
rechte
77,3
70,8
National Amusements, Inc., Dedham/
Massachusetts/USA
Sumner M. Redstone
6,3
6,3
Mario J. Gabelli
16,4
22,9
Streubesitz
Viacom Holdings Germany LL.C., Delaware/USA
193
VOX
Veranstalterin:
VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG
Richard-Byrd-Straße 6, 50829 Köln
VOX ist ein informations- und unterhaltungsorientiertes Vollprogramm. Zum Programmschema gehören Magazine, Dokumentationen und Reportagen sowie Serien und Spielfilme.
Das Programm wird über Kabel, Satellit (Astra, Eutelsat) und in vielen Ballungsräumen terrestrisch (DVB-T)
verbreitet. VOX können 97 % aller Fernsehhaushalte empfangen; das sind etwa 33,8 Mio. Haushalte (Quelle:
AGF/GfK-Fernsehforschung, Stand: 01.10.2005).
Die VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG ist aus der Westschienenkanal Film- und Fernseh GmbH & Co. KG
hervorgegangen, der am 20.12.1991 gemeinsam mit der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH
die Zulassung zur Veranstaltung eines Fernsehvollprogramms gemäß Art. 6 Satellitenstaatsvertrag (SatStV)
erteilt wurde. Das Programm ging am 25.01.1993 auf Sendung; es wurde gemeinsam durch die Landesanstalt für
Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Bremische Landesmedienanstalt (brema), Landesmedienanstalt Saarland
(LMS) und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen) und den dafür zuständigen Länderausschuss lizenziert. Mit Bescheid vom 28.05.2001 wurde die Sendelizenz um fünf Jahre bis zum 31.01.2007
verlängert. Ein erneuter Antrag auf Verlängerung der gemeinsamen Zulassung von VOX und DCTP bis zum
31.12.2010 liegt der KEK vor (Az.: KEK 342).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 11.07.2006, Az.: KEK 341)
49,9
49,8
0,3
(1)
(2)
194
(1)
RTL Television GmbH, Köln
(1)
UFA Film und Fernseh GmbH, Köln
(2)
DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH, Frankfurt am Main
Zu den Beteiligungsverhältnissen bei der RTL Television GmbH und UFA Film und Fernseh GmbH siehe
unter RTL Television.
Siehe auch unter DCTP.
VOX Digital Reise und VOX Digital Service
Veranstalterin:
VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG
Richard-Byrd-Straße 6, 50829 Köln
VOX Digital Reise und VOX Digital Service sind zwei Spartenprogramme, die die Rundfunkkommission der
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) am 24.09.1999 zugelassen hat.
Die beiden Digitalprogramme sind bislang nicht auf Sendung. Geplant ist, sie als 24-Stunden-Programme zu den
Themen Reise und Service zu veranstalten.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 11.07.2006, Az.: KEK 341)
49,9
49,8
0,3
(1)
(2)
(1)
RTL Television GmbH, Köln
(1)
UFA Film und Fernseh GmbH, Köln
(2)
DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH, Frankfurt am Main
Zu den Beteiligungsverhältnissen bei der RTL Television GmbH und UFA Film und Fernseh GmbH siehe
unter RTL Television.
Siehe auch unter DCTP.
195
Walk’n Watch
Veranstalterin:
Walk’n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen GmbH
Südliche Münchner Straße 10, 82031 Grünwald
Walk’n Watch (Arbeitstitel: Handy Mix) ist ein geplantes bundesweites Fernsehvollprogramm, das im DMB-Standard (Digital Multimedia Broadcasting) auf mobilen Endgeräten ausgestrahlt werden soll.
Die Lizenz erteilte die Landesmedienanstalt Saarland (LMS) mit Bescheid vom 13.04.2006 für die Dauer von 10
Jahren. Das Programm ist bislang nicht auf Sendung (Stand: Juli 2006).
Die drei Hauptgesellschafter sind in den Bereichen Finanzen, Medien und Telefonie tätig: Herr Dr. Raimund
König (Equity Partners), Herr Ralph Piller (Mitgesellschafter an der C.A.M.P. TV Fernsehgesellschaft mbH, die
u. a. seit 1989 das als Regionalfensterprogramm im Hauptprogramm von RTL und SAT.1 ausgestrahlte „Bayern
Journal“ veranstaltet) und Net mobile AG (Anbieter von mobilen Mehrwertdiensten in Deutschland).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 11.04.2006, Az.: KEK 326, Bescheid der LMS
vom 13.04.2006 und Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 10.05.2006)
40,48
40,48
4,76
4,76
4,76
4,76
196
Ralph Piller, Grünwald (Geschäftsführer)
Dr. Raimund König, Grünwald (Geschäftsführer)
Dr. Petra Wibbe, München
Hock Capital Management GmbH, Pullach
100
Frank Hock
Semi Verwaltung GmbH, Koblenz
50
Regina Immes
50
Dr. Stefan Immes
Net mobile AG, Düsseldorf
53,99 Streubesitz
33,85 net AG
6,96 Wellington Partners GmbH (Fondsgesellschaften)
5,20 Universal Music Deutschland
WeinTV
Veranstalterin:
Wine Network Germany GmbH
Torstraße 138, 10119 Berlin
WeinTV ist ein deutschsprachiges Pay-TV-Spartenprogramm rund um den Themenkreis Wein und Lebensart.
Gesendet werden z. B. Reiseberichte und Dokumentationen über Weinanbaugebiete sowie Magazine, Fernsehfilme und Serien über Weingüter, Rebsorten, Weinverkostung und verwandte Themenbereiche wie Essen, Kultur, Gesundheit und Mode.
Die Zulassung erteilte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Bescheid vom 16.09.2004 für die Dauer
von sieben Jahren. Der Lizenzzeitraum begann mit Aufnahme der Sendungen am 27.09.2004.
WeinTV wird bundesweit über die Paketangebote verschiedener Kabelnetzbetreiber (Kabel Deutschland, PrimaCom, ish) verbreitet.
(1)
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Bescheid der mabb vom 16.09.2004
und Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 06.06.2006)
100
Dominus Fund Ltd., George Town, Grand Cayman Islands
100 Wine Network, Inc., San Francisco/CA, USA
32,5
Patrick Brunet (Geschäftsführer der Wine Network Germany GmbH, Dominus
Fund Ltd. und Wine Network, Inc.)
32,5
Lorie Kim
5,069
George Lissandrello
2,222
Mark Bogart
1,667
Jim Moonier
1,111
Mike Larratt
1,0
Raphael Che
0,601
Steve Cheskin
23,33
Eigenbesitz
WeinTV ist aufgrund vertraglich vorgesehener Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung den Plattformbetreiberinnen Decimus GmbH, PrimaCom AG und Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG
zuzurechnen (Az.: KEK 233).
(1)
Der KEK wurden Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der Wine Network Germany GmbH angezeigt (Az.: KEK 286).
197
Würfelzucker TV
Veranstalterin:
Würfelzucker GmbH
Goethestraße 114, 45130 Essen
Würfelzucker TV ist ein geplantes ganztägiges Musikspartenprogramm für die Zielgruppe der 14- bis 29Jährigen, das Musikclips insbesondere der Stilrichtungen Hip Hop, Dance, Pop, „alternativer Rock“, Electronic,
House, Techno, Black Music und RnB sendet. Neben erfolgreichen Titeln aus den Charts soll ein inhaltlicher
Schwerpunkt auf der Präsentation deutscher Bands liegen.
Die Lizenz erteilte die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) mit Bescheid vom
19.05.2006, befristet bis zum 31.05.2014. Das Programm ist bislang nicht auf Sendung (Stand: Juli 2006).
Würfelzucker TV soll digital frei empfangbar über Satellit (Astra) verbreitet werden. Für einen späteren Zeitpunkt
wird auch die Verbreitung über digitale Kabelnetze und DVB-T angestrebt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 18.05.2006, Az.: KEK 332,
und Bescheid der LFK vom 19.05.2006)
100
198
Franz-Josef Rehmann
XXP
Veranstalterin:
XXP TV Das Metropolen Programm GmbH & Co. KG
Köpenicker Straße 48/49, 10179 Berlin
XXP ist ein bundesweites Fernsehvollprogramm, das zu täglich wechselnden Schwerpunktthemen Dokumentationen, Kulturmagazine, Reportagen und Spielfilme ausstrahlt.
Die derzeit gültige Zulassung hat die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Bescheid vom 24.02.2006
erteilt; die Lizenz läuft vom 01.03.2006 bis zum 28.02.2013. XXP startete am 07.05.2001 als Gemeinschaftsprogramm von SPIEGEL TV und DCTP. Seit März 2006 gehört der Sender zu 98 % der Discovery Communications, Inc. und soll ab 1. September 2006 unter dem Namen DMAX auf Sendung gehen.
XXP ist täglich 24 Stunden analog und digital über Astra-Satelliten sowie in den meisten Kabelnetzen zu empfangen; in den Gebieten Hannover/Braunschweig und Nürnberg wird das Programm in der Zeit von 19:00 bis
24:00 Uhr auch über DVB-T verbreitet. Insgesamt werden etwa 27 Mio. Fernsehhaushalte erreicht. SPIEGEL TV
und DCTP sind berechtigt, im Programm von XXP Programmfenster im Umfang von einer Stunde wöchentlich
zu gestalten.
Discovery Communications, Inc. (DCI) bezeichnet sich als weltweit führendes Medien- und Entertainment-Unternehmen im nichtfiktionalen Bereich. Ihre Tochterunternehmen veranstalten weltweit eine Vielzahl von Spartenprogrammen, u. a. unter den Marken Animal Planet, Discovery Channel, Travel Channel, Discovery Kids und
Discovery Health Channel. DCI produziert und vermarktet auch Videos, DVDs, Fachbücher, Multimediaprodukte
und Retail-Artikel. In Deutschland hält DCI sämtliche Anteile an der Discovery Communications Deutschland
GmbH, der Veranstalterin der bundesweiten Pay-TV-Spartenprogramme Discovery Channel, Animal Planet,
Discovery Geschichte und Discovery HD.
SPIEGEL TV produziert bislang einen großen Teil der von XXP gesendeten Programme und ist an Unternehmen
in den Bereichen Filmproduktion, Internet-Service und Hörfunk beteiligt. SPIEGEL TV veranstaltet selbst das
bundesweite Pay-TV-Spartenprogramm Spiegel TV digital, liefert Programmbeiträge für die von DCTP veranstalteten Programme zu und ist als Auftrags- und Koproduzentin sowie Programmzuliefererin für andere öffentlichrechtliche und private Fernsehveranstalter tätig.
Auch DCTP und ihre Programmpartner liefern Programme für XXP zu. DCTP veranstaltet zudem aufgrund einer
gemeinsamen Zulassung mit der VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG einen Teil des bundesweiten Vollprogramms VOX sowie als unabhängiger Dritter Fensterprogramme bei SAT.1 und RTL.
199
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Beschluss der KEK vom 07.02.2006, Az.: KEK 316, und
Bescheid der mabb vom 24.02.2006)
98
1
1
(1)
200
Discovery Beteiligungs-GmbH & Co. KG, Köln
100
Discovery Communications Europe
100 Discovery Communications, Inc. (DCI), Bethesda, Maryland/USA
50,0
Discovery Holding Company, Englewood/USA
Anteile am
Anteile an den
Kapital
Stimmrechten
4,5
29,0
Dr. John C. Malone
8,0
5,6
Comcast Corporation/USA
87,5
65,4
Streubesitz
25,0
Cox Communications, Inc., Atlanta/USA
(Mutterkonzern Cox Enterprises, im Besitz der Familie Cox)
24,998 Advance Publications, Inc., Staten Island/USA
(im Eigentum der Familie Newhouse)
0,002 John S. Hendricks
(Firmengründer und CEO)
DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH, Düsseldorf
37,5
Prof. Dr. Alexander Kluge, München
(1)
37,5
Dentsu, Inc., Tokyo/Japan
(Dentsu, Inc. ist weltweit im Bereich Werbung und Media-Planung tätig.)
77,63 Streubesitz
(überwiegend japanischer institutioneller und privater Anleger und japanischer
Unternehmen)
12,09 Jiji Press, Ltd.
7,37 Kyodo News
2,91 Eigenbesitz
12,5
Neue Zürcher Zeitung AG, Zürich/Schweiz
12,5
SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG, Hamburg
50,00 KG Beteiligungsgesellschaft für Spiegel-Mitarbeiter mbH & Co.
25,25 Gruner + Jahr AG & Co. KG
74,9 Bertelsmann AG, Gütersloh
25,1 Verlegerfamilie Jahr, Hamburg
23,75 Erbengemeinschaft Rudolf Augstein
1,00 Rudolf Augstein GmbH
50,5 KG Beteiligungsges. für Spiegel-Mitarbeiter mbH & Co.
25,5 Gruner + Jahr AG & Co. KG
24,0 Erbengemeinschaft Rudolf Augstein
SPIEGEL TV GmbH, Hamburg
100
SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG, Hamburg
Quelle: www.dentsu.com, Stand: 31.03.2006.
Deutschsprachige Programme mit Auslandslizenzen
AXN
Veranstalterin:
AXN Germany
Sony Pictures Television International Deutschland GmbH
Maximilianstraße 35 b, 80539 München
AXN – The Action Channel ist ein Pay-TV-Programm mit Blockbuster-Filmen, Action- und Abenteuer-Serien,
Sport- und Reality-Sendungen, Event-Dokumentationen und Lifestyle-Programmen. Es wendet sich an die
Zielgruppe der 19- bis 39-jährigen Zuschauer. Sendestart war am 01.11.2004.
In Deutschland lizenziert Sony Corporation of America über ihre Tochtergesellschaft Sony Pictures Entertainment das deutschsprachige Programm AXN an Kabelnetzbetreiber (Kabel Deutschland, Kabel BW, PrimaCom).
Die Programminhalte stammen aus den Archiven von Sony Pictures Television International (SPTI).
SPTI verbreitet unter der Marke AXN weltweit seine Action- und Abenteuer-Unterhaltungskanäle. Insgesamt
erreicht das Unternehmen mit über 35 Sendern in mehr als 100 Ländern über 240 Mio. Zuschauer weltweit.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Quelle: Jahrbuch Fernsehen 2006; Mitteilung der AXN Germany vom 15.02.2006)
100
Sony Pictures Television International (SPTI)
SPTI ist ein Unternehmen von Sony Pictures Entertainment. SPTI ist international auf drei Geschäftsfeldern aktiv: Vertrieb/Verleih von Spielfilmen und TV-Programmen an Sender, lokale TV-Produktion, Veranstaltung von Fernsehsendern.
100
(1)
(2)
(1)
Sony Pictures Entertainment Company, Culver City/USA
100 Sony Corporation of America, New York/USA
(2)
100 Sony Corporation, Tokyo/Japan
12,5 Moxley & Co.
100 JP Morgan Chase Bank, New York/USA
5,3 Japan Trustee Services Bank Ltd., Tokyo/Japan
82,2 Streubesitz; keine weiteren Personen, Unternehmen oder
Unternehmensgruppen besitzen mehr als 5 Prozent des
Aktienkapitals
U. a. Veröffentlichungen der Sony Pictures Entertainment Company, Juni 2005, und der United States
Securities and Exchange Commission (SEC) vom 31.03.2004.
Vgl. United States Securities and Exchange Commission (SEC), Form 20-F, Annual Report pursuant to
section 13 or 15 (d) of the Securities Exchange Act of 1934, for the fiscal year ended March 31, 2004,
Commission file number 1-6439, Sony Kabushiki Kaisha (Sony Corporation).
201
Club
Veranstalterin:
UPC Programming B.V.
UPC Digital Media Centre, Koningin Wilhelminaplein 2 – 4,
NL – 1062 HK Amsterdam
Club bietet Informationen zu Themen des Alltags wie Haus und Garten, Kochen, Lifestyle, Schönheit, Mode,
Talk, Ratgeber und Erotik.
In Deutschland wird das Programm in englischer und z. T. deutscher Sprache als Bestandteil digitaler Programmpakete von Kabelnetzbetreibern verbreitet.
Die genaue Beteiligungsstruktur des Senders ist der KEK derzeit nicht bekannt; die Angaben stehen deshalb
unter Vorbehalt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft der chellomedia programming B.V. vom 21.06.2005)
202
chellomedia programming B.V., Amsterdam
100 UnitedGlobalCommunications, Inc., Denver/USA
100
Liberty Media Corporation, Englewood/USA
Anteile am
Anteile an den
Kapital
Stimmrechten
4,5
29,0
Dr. John C. Malone
8,0
5,6
Comcast Corporation/USA
87,5
65,4
Streubesitz
E! Entertainment
Veranstalterin:
E! Entertainment UK Ltd.
113-117 Wardour Street, London, W 1V 3TD, Großbritannien
E! Entertainment ist ein Unterhaltungsprogramm. Die Inhalte betreffen Themen der Entertainment Branche.
Unter anderem werden Interviews mit Schauspielern, Hintergrundinformationen und Award Shows verbreitet.
E! Entertainment Television wird von der Comcast Corporation, Philadelphia, PA/USA, als Teil des Geschäftsbereichs Medieninhalte (Content) aufgeführt. Comcast Corporation betreibt ein internationales Lizenzgeschäft für
das Programm E! Entertainment Television. In Deutschland wird das Programm als 24 Stunden Pay-TV ebenfalls Anbietern lizenziert. Ferner erhalten andere Veranstalter eine Lizenz für einzelne Programmteile. Über der
Programmplattform von Kabel Deutschland (Kabel Digital Home) wird E! Entertainment in deutscher und englischer Sprache verbreitet.
E! Entertainment sendet auf Basis einer Lizenz der Independent Television Commission, die am 27. März 2002
zugunsten der E! Entertainment Television Inc. erteilt wurde. Am 14. Juli 2004 wurde die Lizenz auf E! Entertainment UK Ltd. umgeschrieben.
Nähere Angaben zu den Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen bei E! Entertainment UK Ltd., London, liegen
der KEK zur Zeit nicht vor.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter - Stand: u. a. Comcast reports second quarter 2004 results, 28. Juli 2004 Comcast Corporation, Philadelphia, PA/USA
203
ESPN Classic
Veranstalterin:
ESPN Classic Sport Ltd.
McCormack House,
London W4 2TH, UK
3
Burlington
Lane,
Chiswick,
ESPN Classic ist ein Sportprogramm, welches Sportereignisse überträgt sowie Dokumentationen und Nachrichten zum Thema Sport ausstrahlt.
In Europa wird das Programm seit dem Jahr 2002 verbreitet; es ist in 40 europäischen Ländern in englischer
Sprache zu empfangen. Die Lizenz wurde von der britischen Medienbehörde Ofcom am 20.01.2004 erteilt.
In Deutschland wird ESPN Classic täglich mit einem deutschsprachigen Programmteil von 22:00 bis 24:00 Uhr
über die Programmplattform der Kabel Deutschland GmbH (Kabel Digital HOME) sowie von Kabel BadenWürttemberg, ish, PrimaCom und UPC verbreitet. Die restlichen Programmteile werden in englischer Sprache
ausgestrahlt.
ESPN wurde 1979 in den USA gegründet und erreicht dort über derzeit sieben TV Networks mehr als 90 Mio.
Haushalte. Das Unternehmen veranstaltet in den USA eine Vielzahl von Sportprogrammen und ist zudem in
mehreren Bereichen tätig, die zum Sportgeschäft zählen. Dazu gehören unter anderem Pay-per-View-Angebote,
Radioprogramme, Online-Angebote, Zeitschriften und Magazine sowie Restaurant- und Entertainmentangebote.
International betreibt ESPN, Inc. 29 Fernsehnetze auf allen Kontinenten.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft der ESPN Classic Sport Ltd. vom 11.05.2006)
100
204
ESPN, Inc., New York, USA
80 The Walt Disney Company, Inc., Burbank/Kalifornien, USA
The Walt Disney Company, Inc. ist eine Publikumsgesellschaft mit breit gestreutem Aktienbesitz, an der kein Anteilseigner mehr als 5 % der Kapitalanteile hält.
20 The Hearst Corporation, New York, USA
100 Familie Hearst
Eurosport
Eurosport S.A.
Deutsche Filiale:
Eurosport Media GmbH
3, rue Gaston et René Caudron, 92798 Issy-les-Moulineaux
Cedex 9, Frankreich
Rosenheimer Str. 145 e, 81671 München
Eurosport ist seit dem 5. Februar 1989 auf Sendung. Die Sendelizenz hat der Veranstalter durch den Conseil
Supérieur de L´Audiovisuel (CSA, Frankreich) erhalten. Als Veranstalter des Programms Eurosport im rechtlichen Sinne wird das Konsortium Eurosport angesehen. Das Konsortium verfügt über die herausgeberische
Kontrolle, es ist verantwortlich für das Programm. Zudem übernimmt es u. a. den Erwerb und die Bereitstellung
von Sportprogramminhalten, die von seinen Mitgliedern oder anderen aktiven Mitgliedern der Europäischen
Rundfunkunion (EBU) produziert oder gekauft werden. Das Konsortium besteht aus 25 EBU-Mitgliedern (Stand:
Mai 2004, s. u.).
Eurosport S.A. übernimmt den Betrieb des Programms und technische Funktionen. Darüber hinaus ist Eurosport
S.A. für die Verwaltung und wirtschaftliche Entwicklung von Eurosport und seine Finanzierung verantwortlich und
verfügt weltweit über die ausschließlichen Rechte für Vertretung, Werbung, Vertrieb und Verteilung des Eurosport-Programms.
Das Programm Eurosport verbreitet schwerpunktmäßig europäische Sportarten und Sportereignisse. Es wird
über mehrere Satelliten (z. B. Astra) in Europa ausgestrahlt. Verbreitet wird das Programm auch im Grundangebot von Kabelfernsehanbietern und über viele digitale Plattformen in Großbritannien, Skandinavien, Frankreich,
Spanien, Italien, Polen, Portugal und Russland. In Deutschland wird es in die analogen Kabelnetze eingespeist.
Zudem ist Eurosport als Bestandteil von ZDF.vision frei und unverschlüsselt in allen digitalen Fernsehhaushalten
zu empfangen. Es wird in 18 europäischen Sprachen (deutsch, englisch, niederländisch, französisch, schwedisch, finnisch, norwegisch, dänisch, spanisch, italienisch, tschechisch, ungarisch, russisch, polnisch, rumänisch,
portugiesisch, griechisch und türkisch) gesendet.
Nach Angaben des Senders können in Europa über 92 Mio. Haushalte und 250 Mio. Zuschauer in 54 Ländern
das Programm empfangen (Stand: Juni 2004).
Gesellschaftsrechtliche Struktur der Betriebsgesellschaft
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter - Stand: Auskunft der Eurosport S.A. vom 26. Mai 2004 und
Unternehmensmitteilung von TF1 vom 31. Dezember 2002 100
Télévision Française S.A. (TF1), Boulogne; TF1 veranstaltet das zuschaueranteilsstärkste Fernsehpro
gramm in Frankreich.
41,6 Bouygues Groupe, Paris (Telekommunikations-, Medien- und Infrastrukturkonzern)
1,5 Société Générale
Rest Streubesitz
205
Konsortium Eurosport: Mitglieder
- Stand: Auskunft der Eurosport S.A. vom 26. Mai 2004 BBC
CT
CYBC
DK/TV 2
DR
ERT
IBA
MKRTV
MTV
MTV/Fi
No/TV2
NRK
RTBF
RTP
RTVE
RTVSlo
RUV
SRG/SSR
STV
SVT
TRT
TVP
TVR
VRT
YLE
206
British Broadcasting Corporation (Großbritannien)
Ceska Televize (Tschechische Republik)
Cyprus Broadcasting Corporation (Zypern)
TV2 Danmark (Dänemark)
Danmarks Radio (Dänemark)
Elliniki Radiophonia Tileorassi SA (Griechenland)
Israel Broadcasting Authority (Israel)
Macedonian Radio & Television (Mazedonien)
Magyar Televizio (Ungarn)
Mtv Oy (Finnland)
TV2 AS (Norwegen)
Norsk Rikskringkasting AS (Norwegen)
Radio Télévision belge de la Communauté française (Belgien)
Rádiotelevisão Portuguesa SA (Portugal)
Radio Televisión Española (Spanien)
Radiotelevizija Slovenija (Slovenien)
Rikisutvarpid (Island)
idée suisse Société Suisse de Radiodiffusion et Télévision (Schweiz)
Slovenska Televizia (Slovakische Republik)
Sveriges Television och Radio Grupp (Schweden)
Türkye Radyo-Televizyon Kurumu (Türkei)
Telewizja Polska (Polen)
Societata Romana de Televiziune (Rumänien)
Vlaamse Radio- en Televisieomroep (Belgien)
Yleisradio Oy (Finnland)
Extreme Sports Channel
Veranstalterin:
Extreme Sports Channel VOF
c/o chellomedia programming B. V., Konigin Wilhelminablein
2 – 4, Berghaus Plaza, 1062 HK Amsterdam
Extreme Sports Channel wird Kabel- und Satellitenbetreibern zur Ausstrahlung im Rahmen ihrer Paketangebote
offeriert. In Deutschland wird das Programm auch in Fassungen verbreitet, die zum Teil in deutscher Sprache
synchronisiert sind. Die Sendelizenz erhielt Extreme Sports Channel von der niederländischen Rundfunkbehörde.
Der Extreme Sports Channel spezialisiert sich auf „Extremsportarten“ und die damit zusammenhängenden
Lebensstile. Unter „Extreme Sports“ versteht der Veranstalter Sportarten wie zum Beispiel Surfen, Snowboarden, Mountainbiking, Motorradsport oder Inline-Skating.
Das Programm kann als Bestandteil digitaler Programmpaketangebote von Kabelnetzbetreibern (PrimaCom,
Kabel Deutschland, Ish) bezogen werden.
Nähere Angaben zu den Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen bei ESC Programming B. V. und Extreme
Networks (Europe) Limited liegen der KEK zur Zeit nicht vor. Die unten aufgeführten Beteiligungsverhältnisse
stehen deshalb unter Vorbehalt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft der chellomedia programming B.V. vom 21.06.2005)
ESC Programming B.V.
chellomedia programming B.V., Amsterdam
100 UnitedGlobalCommunications, Inc., Denver/USA
100
Liberty Media Corporation, Englewood/USA
Anteile am
Anteile an den
Kapital
Stimmrechten
4,5
29,0
Dr. John C. Malone
8,0
5,6
Comcast Corporation/USA
87,5
65,4
Streubesitz
Extreme Networks (Europe) Limited
207
K-TV
Veranstalterin:
K-TV GmbH & CoKEG
Bäumlegasse 35, A – 6850 Dornbirn
K-TV ist ein christliches Kulturprogramm. Gesendet werden Filme, Dokumentationen, tägliche Gottesdienste und
Live-Übertragungen kirchlicher Großereignisse. Das deutschsprachige Programm wird täglich 24 Stunden ausgestrahlt; einzelne Sendungen werden zu unterschiedlichen Zeiten wiederholt.
Lizenziert wurde das Programm durch die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), Wien. Sendestart
war am 11.09.1999.
K-TV wird seit November 2002 europaweit als Digitalprogramm über das Astra-Satellitensystem verbreitet und in
Deutschland, Österreich und der Schweiz in verschiedene Kabelnetze eingespeist.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft der K-TV GmbH & CoKEG vom 15.05.2006)
51
49
208
Klaus Fruhstorfer
Hans Buschor
Motors TV
Veranstalterin:
Motors TV ACL
855, avenue Roger Salengro, 92370 CHAVILLE – Frankreich
Stand: Auskunft der Kabel Deutschland GmbH vom 25. April
2005, Unternehmensmitteilungen
Die Themen des Programms Motors TV betreffen den Bereich des Motorsports. Dazu werden LiveÜbertragungen, Zusammenfassungen internationaler Rennen, Dokumentationen, Reportagen und weitere Sendungen ausgestrahlt.
In Deutschland ist das Programm über die digitalen Programmplattformen von Kabelnetzbetreibern (Kabel
Deutschland, Ish, Kabel BW) erhältlich. Verbreitet wird eine Programmversion, die aus deutsch- und englischsprachigen Teilen besteht.
Nach Angaben von Motors TV ist der Sender in 50 Länder einschließlich Großbritannien, Irland, Deutschland,
Frankreich, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweiz, Dänemark, Norwegen, Russland, Ungarn und Rumänien
erhältlich. 14 Mio. Abonnentenhaushalten beziehen das Programm, womit ein Potenzial von ca. 40 Mio. Zuschauer erreicht wird. Das Programm wird in deutschen, englischen und französischen Sprachversionen verbreitet.
Am 14. September 1999 erteilte der Conseil Supérieur de l´Audivisuel, Paris, Motors TV die Sendelizenz. Nähere Angaben zu den Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen bei der Motors TV ACL liegen der KEK zur Zeit nicht
vor.
209
Mediendienste
1-2-3.tv
Programmanbieterin:
1-2-3.tv GmbH
Medienallee 24, 85774 Unterföhring
Bei dem Programm 1-2-3.tv handelt es sich um einen Einkaufskanal (Home-/Teleshopping). Die angebotenen
Produkte werden in einem variablen Preismodell verkauft. Während der Live-Präsentation haben die Zuschauer
die Möglichkeit, Kaufpreisangebote für das jeweilige Angebot im Internet, per Telefon oder SMS abzugeben.
1-2-3.tv wird auf Grundlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bayerischen Landeszentrale für neue
Medien (BLM) vom 29.09.2004 als Mediendienst angeboten. Sendestart war der 01.10.2004.
Der Einkaufskanal wird bundesweit über Satellit (Astra) und einige Kabelnetze (z. B. ish) verbreitet.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft der 1-2-3.tv GmbH vom 08.05.2006)
∑ 22,46
Dr. Andreas Büchelhofer Holding GmbH
Henning Schnepper
Cuneo AG, Unterföhring
1-2-3.tv MitarbeiterbeteiligungsGbR
∑ 77,54
Wellington Partners Venture II Capital GmbH & Co. KG (A) (Fondsgesellschaft), München
Technology DZ Venture Capital Fund I GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft), München
Target Partners Fund I GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft), München
Target Partners Executive Fund I GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft), München
3i Group Investments LP (Fondsgesellschaft), London, GB
3i GSR Private Equity 2004-06 LP (Fondsgesellschaft), London, GB
Iris Capital Fund II FCPR (Fondsgesellschaft), Paris, F
210
Blue Movie
Programmanbieterin:
Erotic Media AG
Altgasse 82, 6341 Baar, Schweiz
Blue Movie ist ein digitales Pay-per-View-Programmangebot zum Thema Erotik. Seit Herbst 2005 betreibt die
Erotic Media AG den von Premiere erworbenen Telemediendienst. Auf 2 Kanälen (Blue Movie und Blue Movie
Extra) werden Vollerotik-Filme angeboten; seit 01.03.2006 existiert mit Blue Movie Gay ein weiterer Abrufkanal.
Die Erotic Media AG ist international im Lizenzhandel mit Erotikfilmen tätig und verfügt nach eigenen Angaben
mit ca. 6.000 Filmen über die größte Erotikfilmbibliothek in Europa. Sie betreibt neben Blue Movie seit dem
15.07.2006 den Mediendienst redXclub.
Die Beate Uhse AG ist in 13 Ländern im Sex- und Erotikbereich mit den Tätigkeitsfeldern Trading (Versand-,
Einzel- und Großhandel mit Erotikprodukten) und Entertainment (Vermarktung von Inhalten über Internet, Telefonmehrwertdienste und Fernsehen) aktiv. Sie veranstaltet über die Pay-TV-Plattform der Premiere Fernsehen
GmbH & Co. KG den Erotiksender beate-uhse.tv.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft der Erotic Media AG vom 11.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 11.07.2006 i. S. beate-uhse.tv, Az.: KEK 338)
31,71
19,50
14,90
33,89
Beate Uhse AG, Flensburg
46,4
Streubesitz
29,3
Rotermund Holding AG, Vaduz, Liechtenstein
100 Ulrich Rotermund
20,8
Consipio Holding B.V., Walsoorden, Niederlande
63,2 Summa N.V., Knokke-Heist, Belgien
31,8 Kackou Consultancy B.V, Amsterdam, Niederlande
5,0 E & R Management B.V.
2,91 Orthmann Trading AG, Vaduz, Liechtenstein
0,6
Eigene Anteile
Orthmann Trading AG, Vaduz, Liechtenstein
50
Rotermund AG
100 Reuben Rotermund (Sohn von Ulrich Rotermund)
50
Orthmann Holding AG
100 Familie Orthmann
Edouard A. Stöckli, Gingins, Schweiz
Streubesitz
211
HSE 24
Programmanbieterin:
Home Shopping Europe GmbH & Co. KG
Münchner Straße 101 h, 85737 Ismaning
HSE 24 ist ein ganztägiger Fernseheinkaufskanal, der Produkte präsentiert, die über das Telefon oder per Internet bestellt werden können.
Der Sender wird als Mediendienst auf der Grundlage des Mediendienstestaatsvertrages ausgestrahlt; am
16.10.1995 wurde unter dem Namen H.O.T. der Sendebetrieb aufgenommen.
HSE 24 wird über Satellit und Kabel verbreitet. Nach eigenen Angaben können das Programm in Deutschland,
Österreich und der Schweiz über 38 Mio. Haushalte empfangen (Stand: Mai 2006).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft der Home Shopping Europe GmbH & Co. KG vom 03.05.2006)
100
(1)
212
HSN (Home Shopping Network)
(1)
InterActiveCorp., New York und Delaware/USA
(Stimmrechte)
56,2 Barry Diller (einschließlich der Stimmrechte von Liberty
die einer Vereinbarung zufolge Barry Diller ausübt)
10,0 Legg Mason Capital Management, Inc., Baltimore
6,4 Capital Research and Management Company, Los Angeles
3,5 Microsoft Corporation, Redmond
3,4 Janus Capital Management, LL.C., Denver
3,2 CAM North Americh, LL.C., New York
Media
Corporation,
InterActiveCorp., Proxy Statement vom 24.05.2006; Quelle: Securities and Exchange Commission (SEC)
LiveStyle TV und Quiz-des-Tages
Programmanbieterin:
IDEE Medien Ltd.
Achimer Landstraße 12, 27321 Thedinghausen
LifeStyle-TV ist ein Teleshoppingangebot, dass sich den Themen LifeStyle, Wellness, Gesundheit, Schönheit und
Fitness widmet. LifeStyle sendet 24 Stunden am Tag. Das Quiz-des-Tages ist ein 24-Stunden textbasiertes
Quizprogramm. Beide Programme werden über eine digitalen Astra-Satelliten ausgestrahlt.
Der Hauptsitz des Unternehmens IDEE Medien Ltd. ist London (Stand: Auskunft der IDEE Medien Ltd. vom
12. April 2005).
213
MEGA∖
∖VISION
Programmanbieterin:
arena media GmbH
Osterwaldstraße 10, 80805 München
MEGA∖VISION ist ein Mediendienst, der Produkte aus den Bereichen Schmuck, Sport, Technik, Haushalt,
Wellness, Mode, Reise und Livestyle zu Festpreisen und innerhalb von Auktionen anbietet. Die Gebote können
nach entsprechender Anmeldung über die Tasten des Telefons abgegeben werden.
Das Programm startete im September 2005 unter dem Namen arena-tv; seit Mitte 2006 wird es unter dem Namen MEGA∖VISION veranstaltet.
Nach eigenen Angaben erreicht das Programm mit 14,7 Mio. Haushalten bundesweit fast die Hälfte aller Fernsehhaushalte. Die Verbreitung erfolgt 17 Stunden täglich analog und digital über das Astra-Satellitensystem.
(1)
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft der arena media GmbH vom 08.05.2006)
25,0
25,0
22,5
12,5
7,5
7,5
(1)
214
Plazamedia GmbH TV & Film Produktion, Ismaning
Kaltenbach Media GmbH, Biberach
CM 01 Vermögensverwaltung 794 GmbH, München
Graf zu Solms-Wildenfels Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Isernhagen
Hansjörg Zelger, Neusäß
Christian J. Böhmer, München
Über das Vermögen der arena media GmbH wurde am 01.06.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.
QVC
Programmanbieterin:
QVC Deutschland GmbH
Plockstraße 30, 40221 Düsseldorf
Der Fernseheinkaufskanal QVC ist als Mediendienst seit dem 01.12.1996 auf Sendung. Als Teleshoppingsender
orientiert sich QVC am Versandgeschäft. Die im Rahmen des Fernsehprogramms präsentierten Produkte können über das Telefon bestellt werden.
QVC wird über Kabel, Satellit sowie als mehrstündiges Fenster täglich auf Hamburg 1 verbreitet. Nach eigenen
Angaben werden in Deutschland 37,4 Mio. Fernsehhaushalte erreicht (Stand: 31.12.2005).
Außer in Deutschland betreibt die US-amerikanische Obergesellschaft QVC, Inc., West Chester/Pennsylvania,
Einkaufsfernsehen in den USA, in Japan, Großbritannien und Irland. Weltweit erreicht QVC 162,7 Mio. Haushalte. Die QVC Deutschland GmbH hat mehrere 100%ige Tochtergesellschaften, deren Zweck die Durchführung
von Sendebetrieb, Handel, E-Commerce, Call Center etc. ist.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft der QVC Deutschland GmbH vom 22.05.2006)
100
QVC Germany I und QVC Germany II, USA
100 QVC International, Inc.
100 QVC, Inc., West Chester, Pennsylvania/USA
98
Liberty Media Corporation, Denver/USA
Anteile am
Kapital
4,5
8,0
87,5
Anteile an den
Stimmrechten
29,0
Dr. John C. Malone
5,6
Comcast Corporation/USA
65,4
Streubesitz
215
redXclub
Programmanbieterin:
Erotic Media AG
Altgasse 82, 6341 Baar, Schweiz
redXclub ist ein digitales Pay-per-View-Programmangebot zum Thema Hardcore-Erotik. Der als Mediendienst
eingestufte Abrufkanal ist am 15.07.2006 im Kabelnetz von Kabel Deutschland gestartet.
Die Erotic Media AG ist international im Lizenzhandel mit Erotikfilmen tätig und verfügt nach eigenen Angaben
mit ca. 6.000 Filmen über die größte Erotikfilmbibliothek in Europa. Sie betreibt neben redXclub den Mediendienst Blue Movie.
Die Beate Uhse AG ist in 13 Ländern im Sex- und Erotikbereich mit den Tätigkeitsfeldern Trading (Versand-,
Einzel- und Großhandel mit Erotikprodukten) und Entertainment (Vermarktung von Inhalten über Internet, Telefonmehrwertdienste und Fernsehen) aktiv. Sie veranstaltet über die Pay-TV-Plattform der Premiere Fernsehen
GmbH & Co. KG den Erotiksender beate-uhse.tv.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft der Erotic Media AG vom 11.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 11.07.2006 i. S. beate-uhse.tv, Az.: KEK 338)
31,71
19,50
14,90
33,89
216
Beate Uhse AG, Flensburg
46,4
Streubesitz
29,3
Rotermund Holding AG, Vaduz, Liechtenstein
100 Ulrich Rotermund
20,8
Consipio Holding B.V., Walsoorden, Niederlande
63,2 Summa N.V., Knokke-Heist, Belgien
31,8 Kackou Consultancy B.V, Amsterdam, Niederlande
5,0 E & R Management B.V.
2,91 Orthmann Trading AG, Vaduz, Liechtenstein
0,6
Eigene Anteile
Orthmann Trading AG, Vaduz, Liechtenstein
50
Rotermund AG
100 Reuben Rotermund (Sohn von Ulrich Rotermund)
50
Orthmann Holding AG
100 Familie Orthmann
Edouard A. Stöckli, Gingins, Schweiz
Streubesitz
RTL SHOP
Programmanbieterin:
RTL Shop GmbH
Am Coloneum 1, 50829 Köln
RTL SHOP ist ein 24-stündiger Fernseheinkaufskanal. Das Programm wird seit dem 01.03.2001 als Mediendienst veranstaltet.
Der Teleshoppingsender wird über das Astra-Satellitensystem und die Kabelnetze von Kabel Deutschland, ish,
iesy, Kabel BW u. a. verbreitet. Außerdem werden mehrstündige Teleshoppingfenster für die Programme RTL
Television, VOX, n-tv und NBC sowie für einige lokale Kabelprogramme (TV Bayern, TV Augsburg, RheinNeckar-Fernsehen) produziert.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 11.07.2006, Az.: KEK 341)
55
45
RTL Television GmbH, Köln
100 UFA Film und Fernseh GmbH, Köln
100 RTL Group Deutschland GmbH, Köln
100 RTL Group Germany S.A., Luxemburg
100 CLT-UFA S.A., Luxemburg
99,7 RTL Group S.A., Luxemburg
89,14 Bertelsmann TV Beteiligungs GmbH
100 Bertelsmann AG, Gütersloh
76,9 Bertelsmann Stiftung
23,1 Familie Mohn
10,10 Streubesitz
0,75 Eigenbesitz der RTL Group S.A.
0,3 Streubesitz
RTL interactive GmbH (ehemals RTL NEW MEDIA GmbH)
100 RTL Television GmbH
217
sonnenklar.TV
Programmanbieterin:
Euvía Travel GmbH
Königsallee 49, 71638 Ludwigsburg
Bei sonnenklar.TV handelt es sich um einen Reiseverkaufssender. Die angebotenen Reisen werden durch
Filmbeiträge, Moderatoren und Experten präsentiert und können über Telefon und Internet gebucht werden.
Das Programm wird als Mediendienst eingestuft. Eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung nach
§ 20 Abs. 2 RStV wurde von der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) am 29.11.2002
erteilt. Seit dem 01.03.2003 ist sonnenklar.TV auf Sendung.
Das 24-stündige Programm wird über Astra-Satellit (16,2 Mio. Haushalte) verbreitet sowie in das Kabelnetz in
Baden-Württemberg sowie sukzessive bundesweit in weitere regionale Kabelnetze eingespeist. Derzeit können
über das Kabel 5,2 Mio. Haushalte den Sender empfangen.
Außerdem wird sonnenklar.TV in verschiedenen Programmfenstern, z. B. bei 9Live und Tele 5, gesendet.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft der Euvía Travel GmbH vom 09.05.2006)
100
218
BigXtra Touristik GmbH, München
Spi.Ka TV
Programmanbieterin:
SKF Spielekanal Fernsehen GmbH
Alter Wandrahm 15, 20457 Hamburg
Seit dem 1. Mai 2004 sendet Spi.Ka TV. Bei dem Fernsehprogramm handelt es sich um einen Spielekanal. Die
Mitspieler können live über den Fernsehbildschirm miteinander spielen. Die Teilnahme erfolgt per SMS. Sie steht
sowohl Abonnenten des Spielekanals als auch Gelegenheitsspielern offen.
Als Mediendienst i. S. d. Mediendienstestaatsvertrages kann der Spielekanal zulassungsfrei ausgestrahlt werden.
Spi.Ka TV wird digital über das ASTRA-Satellitensystem ausgestrahlt und ist in regionalen Kabelnetzen sowohl
digital als auch analog empfangbar.
Gesellschafterstruktur
- Anteile am Geschäftskapital in % - Gesellschafter (- Stand: Unternehmensmeldung vom 29. April 2004 und
Mitteilung der SKF Spielekanal Fernsehen GmbH vom 07.06.2005 -)
Frisches Fernsehen GmbH, Hamburg
ContentLogic Interactive Services GmbH, Hamburg
219
Traumpartner TV
Veranstalterin:
Traumpartner TV GmbH
Richard-Byrd-Straße 4 – 6, 50829 Köln
Traumpartner TV ist ein geplantes ganztägiges Unterhaltungsspartenprogramm, das insbesondere aus einem
interaktiven anmoderierten SMS-Chat zu den Themen Beziehungen, Dating und Partnersuche bestehen soll. Die
Zulassung wurde im Juni 2004 bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) beantragt, jedoch noch nicht
erteilt.
Traumpartner TV wird seit dem 01.12.2004 als zeitlich befristetes Programm und parallel im Internet unter
www.traumpartner.tv angeboten. Das derzeit als Mediendienst eingestufte, frei empfangbare Programm wird
täglich von 6:00 bis 22:00 Uhr über Satellit (Astra digital) verbreitet.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12.05.2006 und
Beschluss der KEK vom 11.07.2006, Az.: KEK 341)
100
220
RTL interactive GmbH (ehemals: RTL NEWMEDIA GmbH), Köln
100 RTL Television GmbH
100 UFA Film und Fernseh GmbH, Köln
100 RTL Group Deutschland GmbH, Köln
100 RTL Group Germany S.A., Luxemburg
100 CLT-UFA S.A., Luxemburg
99,7 RTL Group S.A., Luxemburg
89,14 Bertelsmann TV Beteiligungs GmbH
100 Bertelsmann AG, Gütersloh
76,9 Bertelsmann
Stiftung
23,1 Familie Mohn
10,10 Streubesitz
0,75 Eigenbesitz der RTL Group S.A.
0,3 Streubesitz
TV Shop
Programmanbieterin:
TV-Shop Europe GmbH
Martin-Behaim-Straße 12, 63263 Neu-Isenburg
Das Programm von TV-Shop beschreibt die Anbieterin als Direktkontakt-TV, Spots und Infomercials, Direktkontakt-Rundfunk, Druckwerbung und Einzelhandelsvertrieb. TV Shop wird über den analogen und digitalen Satelliten verbreitet. Außerdem gibt es einen Programmplatz für TV Shop auf Eurosport (von 1:30 bis 8:30 Uhr). Der
Teleshopping-Sender erreicht über 105 Millionen Haushalte in 47 Ländern in Europa, Nordafrika und dem Mittleren Osten.
Shop Europe GmbH gehört zur Modern Times Group (MTG), einer internationalen Medien- und MarketingGesellschaft, und ist mit einer Reihe von internationalen Niederlassungen wie z.B. in UK, Deutschland, Tschechien und Skandinavien in mehr als 20 Ländern in Europa vertreten.
Gesellschafterstruktur
- Anteile am Geschäftskapital in % - Gesellschafter - Stand: Unternehmensinformationen vom 15. Juni 2005,
MTG Annual Report & Accounts 2004 100
Modern Times Group (MTG) Electronic Retailing S.A., Luxemburg
100
Modern Times Group (MTG) AB
StimmKapitalrechte
anteile
47,2
15,0
Investment AB Kinnevik, Stockholm
16,1
5,0
Emesco AB
7,4
2,3
Stenbeck, Jan Hugo
29,3
77,7
Streubesitz
221
TV Travel Shop
Programmanbieterin:
Reise-TV GmbH & Co. KG
Expo Plaza 10, 30539 Hannover
Seit dem 01.06.2001 ist der Reisesender TV Travel Shop mit einem eigens für Deutschland produzierten 24Stunden-Programm auf Sendung. TV Travel Shop wird als Mediendienst auf der Grundlage des Mediendienstestaatsvertrages ausgestrahlt. Vorbild für das Programm ist der britische Reisekanal TV Travel Shop U.K., London, der im April 1998 auf Sendung gegangen ist.
Der Reiseeinkaufskanal ist analog und digital über Satellit (ASTRA) sowie in Niedersachsen, Bremen, Hamburg,
Sachsen, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über Kabel analog empfangbar. In
Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen wird TV Travel Shop über die dortigen digitalen Kabelnetze verbreitet. Geplant ist die bundesweite Kabelweiterverbreitung.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Gesellschafteranteile in % (Stand: Auskunft der Reise-TV GmbH & Co. KG vom 24.04.2006)
50
50
222
TUI AG, Hannover
Touropa dynamic-packer Reiseveranstalter GmbH & Co. KG, Taufkirchen
4.3
Drittfenster und Regionalfenster beim bundesweit verbreiteten Fernsehen
4.3.1
Drittfenster
Aufgrund der Regelung des § 26 Abs. 5 RStV bestehen Drittsendezeitverpflichtungen für die Sender
RTL und SAT.1.
4.3.1.1
RTL
Beim Fernsehvollprogramm RTL ist die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) die lizenzgebende und damit zuständige Landesmedienanstalt. Zur Zeit werden die Drittfensterprogramme bei
RTL von DCTP und AZ Media TV veranstaltet.
1. Sendezeitschiene: DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH, Düsseldorf
(Lizenz: 21.07.2003 – 21.07.2008, 120 Minuten wöchentlich/brutto, d. h. einschließlich Werbezeiten)
Tag
Sendezeit zwischen
Dauer in Min.
Sendungen
Sonntag
22:15 - 23:30 Uhr
45
Spiegel TV Magazin
Montag
00:00 - 01:00 Uhr
15
Primetime
Dienstag
00:30 - 01:30 Uhr
30
10 vor 11
Mittwoch
22:15 - 23:30 Uhr
30
Stern TV
2. Sendezeitschiene: AZ Media TV GmbH (vormals: Center TV), Hannover
(Lizenz: 21.07.2003 – 21.07.2008, 60 Minuten wöchentlich/brutto, d. h. einschließlich Werbezeiten)
Tag
Sendezeit zwischen
Dauer in Min.
Sendungen
Sonntag/Montag
23:30 - 00:30 Uhr
30
Helden des Alltags
Die große Reportage
30
Trend-Magazine:
u. a. money TREND, anders TREND, europa
TREND, glaubens TREND
oder
Montag
00:30 - 01:30 Uhr
Montag
23:00 - 00:00- Uhr
223
Sendeplätze der Dritt- und Regionalfenster bei RTL
Uhrzeit
Samstag
Sonntag
0:00
Montag
ab ca. 0:15,
DCTP: Prime
Time –
Spätausgabe
(15 Min.)
1:00 bis
16:00
17:00
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
ab ca. 0:35,
DCTP: 10 vor
11 –
Kulturmagazin
(25 Min.)
Regionalfenster in Bayern,
17:45 - 18:45
(60 Min.)
18:00
Regionalfenster 18:00 - 18:30 (30 Min.)
18:30
19:00 bis
21:00
Kernzeit zwischen 19:00 und 23:30 Uhr
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 RStV)
22:00
ab ca. 22:15,
DCTP:
Spiegel TV
Magazin
(45 Min.)
ab ca. 23:00, ab ca. 23:30,
AZ Media, Hel- AZ Media,
den des Alltags Trendoder Die große Magazine (30
Reportage (30 - Min.)
60 Min.)
23:00 bis
23:30
bis 24:00
4.3.1.2
ab ca. 22:05,
DCTP: stern
TV – Magazin
(ca. 100 Min.)
SAT.1
Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz ist die lizenzgebende Landesmedienanstalt für das bundesweit verbreitete Fernsehvollprogramm SAT.1. Bei SAT.1 veranstalten
DCTP und News and Pictures die Drittfensterprogramme.
1. Sendezeitschiene: News and Pictures Fernsehen GmbH, Mainz
(Lizenz: 01.06.2003 – 31.05.2008, 105 Minuten wöchentlich)
Tag
Sendezeit zwischen
Dauer in Min.
Sendungen
Sonntag
08:00 - 09:00 Uhr
60
Weck up
Sonntag
22:45 - 23:30 Uhr
45
Planetopia
2. Sendezeitschiene: DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH, Düsseldorf
(Lizenz: 01.06.2003 – 31.05.2008, 45 Minuten wöchentlich)
224
Tag
Sendezeit zwischen
Dauer in Min.
Sendung
Sonntag
23:30 - 00:15 Uhr
45
News & Stories
3. Sendezeitschiene: DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH, Düsseldorf
(Lizenz: 01.06.2003 – 31.05.2008, 30 Minuten wöchentlich)
Tag
Sendezeit zwischen
Dauer in Min.
Sendung
Montag
(im wöchentlichen
Wechsel)
22:45 - 23:15 Uhr
30
Spiegel TV Reportage,
Focus TV
Sendeplätze der Dritt- und Regionalfenster bei SAT.1
Uhrzeit
Samstag
0:00 bis
7:00
8:00
10:00 bis
15:00
16:00
Sonntag
Montag
Donnerstag
Freitag
16:00 – 17:00
Regionalfenster
in Bayern (60
Min.)
Regionalfenster 17:30 – 18:00 (30 Min.)
18:00
19:00 bis
21:00
bis 24:00
Mittwoch
ab ca. 7:45,
News and
Pictures, Weck
up
(60 Min.)
17:00
17:30
22:00 bis
23:30
Dienstag
Kernzeit zwischen 19:00 und 23:30 Uhr
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 RStV)
ab ca. 22:45,
News and
Pictures,
Planetopia
(45 Min.)
ab ca. 22:45,
DCTP, Spiegel
TV Reportage
und Focus TV
im wöchentlichen Wechsel
(30 Min.)
ab ca. 23:45,
DCTP, News &
Stories
(45 Min.)
225
4.3.2
Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der Drittfensterveranstalter
Drittfensterveranstalter
Hauptprogramm
DCTP Entwicklungsgesellschaft
für TV-Programm
mbH, Düsseldorf
SAT.1
RTL
und
Beteiligungsverhältnisse in %
37,5
Prof. Dr. Alexander Kluge, München
37,5
Dentsu, Inc., Tokyo/Japan
Börsennotierte Aktiengesellschaft japanischen Rechts; Dentsu,
Inc. ist eine Werbeagentur.
12,5
Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG, Hamburg
12,5
50,00
KG Beteiligungsgesellschaft für SpiegelMitarbeiter mbH & Co.
25,25
Gruner + Jahr AG & Co. KG
74,9
Bertelsmann AG, Gütersloh
25,1
Verlegerfamilie Jahr, Hamburg
23,75
Erbengemeinschaft Rudolf Augstein
1,00
Rudolf Augstein GmbH
25,5
Gruner + Jahr AG & Co. KG
50,5
KG Beteiligungsgesellschaft
für Spiegel-Mitarbeiter mbH & Co.
24,0
Erbengemeinschaft Rudolf Augstein
Neue Zürcher Zeitung AG, Zürich Schweiz
weitere Beteiligungen der DCTP:
20,0
Presse TV AG, Schweiz (deren andere Gesellschafter sind die Neue Zürcher Zeitung, die Basler
Zeitung und der Ringier Verlag)
10,0
VENTANA GmbH (vormals: Tele Potsdam)
1,0
XXP TV Das Metropolen Programm GmbH & Co.
KG
0,3
VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG
Drittfensterveranstalter
Hauptprogramm
Beteiligungsverhältnisse in %
News and Pictures
Fernsehen GmbH,
Mainz
SAT.1
100
Josef Buchheit
weitere Beteiligungen von Josef Buchheit:
100
TV IIIa GmbH & Co. KG, Mainz
„17:30 Live aus Mainz” SAT.1-Regionalprogramme für
Rheinland-Pfalz und Hessen; Landesstudios für
Rheinland-Pfalz, Hessen und das Saarland; Zulieferungen zum nationalen SAT.1-Programm
100
TAKE THAT TV Fernsehproduktion GmbH, Mainz
Das Unternehmen hält eine Beteiligung von 30 % an
der MediaServiceCenter RM, Mainz.
100
Die FormatSchmiede GmbH & Co. KG, Mainz
226
Drittfensterveranstalter
Hauptprogramm
AZ Media TV GmbH, RTL
Hannover
Beteiligungsverhältnisse in %
75,2
24,8
AZ Media AG, Köln
74,9
André Zalbertus
25,1
Michael Keusgen
Verlagsgruppe Madsack GmbH & Co. KG, Hannover
Die Verlagsgesellschaft Madsack hält zahlreiche Medienbeteiligungen, insbesondere im Pressebereich – so an Tageszeitungen, Wochen- und Anzeigenblättern – sowie im Rundfunk (Radiosender, Fernsehproduktion).
Komplementär
100
Dr. Erich Madsack GmbH
Kommanditisten
20,4
Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft mbH
18,46
Beteiligungsgesellschaft Madsack
6,41
Verlage Gebr. Gerstenberg GmbH & Co.
5,86
Gruppe Baedeker
48,87
18 weitere Kommanditisten
4.3.3
Regionalfenster im Programm von RTL und SAT.1
4.3.3.1
Sendeplätze
Die Sendezeiten der Regionalfenster bei SAT.1 sind montags bis freitags von 17:30 bis 18:00 Uhr
sowie zusätzlich samstags zwischen 16:00 und 17:00 Uhr landesweit das Bayern Journal.
Die Sendezeiten der Regionalfenster bei RTL sind montags bis freitags von 18:00 bis 18:30 Uhr sowie
zusätzlich sonntags zwischen 17:45 und 18:45 Uhr landesweit das Bayern Journal.
227
Regionalfenster bei SAT.1 und RTL
SAT.1
RTL Television
Bayern
17:30 Live für Bayern;
Bayern Journal
18:00 Lokales Fenster;
Bayern Journal
Berlin/Brandenburg
-
TV Angermünde Lokal (TVAL)
(nur in der Uckermark)
Hamburg und
Schleswig-Holstein
17:30 Live
Guten Abend RTL – Hamburg
und Schleswig-Holstein
Hessen
-
Guten Abend RTL – Hessenmagazin
Rheinland-Pfalz und
Hessen
17:30 Live
-
Baden-Württemberg und
Rheinland-Pfalz
-
RNF Life
Mecklenburg-Vorpommern
-
-
Niedersachsen und
Bremen
17:30 Live
Guten Abend RTL – Niedersachsen
und Bremen
Nordrhein-Westfalen
17:30 Live – das Regionalmagazin Guten Abend RTL – Das NRW-Magazin
für Nordrhein-Westfalen
Saarland
-
-
Sachsen
-
-
Sachsen-Anhalt
-
-
Thüringen
-
-
Hauptprogramm
Sendegebiet
(1)
(1) An 15 Standorten in Bayern existieren lokale Fernsehanbieter (Stand: Juli 2006).
4.3.3.2
Sendungen und Beteiligungsverhältnisse
SAT.1Regionafenster
Sendegebiet,
Aufsicht führende Anstalt
Veranstalter/Gesellschafter,
Beteiligungsverhältnisse in %
17:30 Live
Hamburg und SchleswigHolstein,
Hamburgische Anstalt für
neue Medien (HAM), Unabhängige Landesanstalt für
Rundfunk und neue Medien
(ULR)
SAT.1 Norddeutschland GmbH,
Kiel, Hamburg, Hannover
100 SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH
17:30 Live
Niedersachsen/Bremen,
Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM), Bremische Landesmedienanstalt
(brema)
17:30 Live – das Regionalmagazin für Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen,
Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
228
WestCom Medien GmbH, Dortmund
100 WestCom Media Holding GmbH /
Peter Pohl
SAT.1Regionafenster
Sendegebiet,
Aufsicht führende Anstalt
Veranstalter/Gesellschafter,
Beteiligungsverhältnisse in %
17:30 Live
Rheinland-Pfalz/Hessen,
Landeszentrale für Medien
und Kommunikation (LMK)
Rheinland-Pfalz, Hessische
Landesanstalt für privaten
Rundfunk (LPR Hessen)
TV IIIa GmbH & Co. KG, Mainz
100 Josef Buchheit
17:30 Live für Bayern
Bayern,
Bayerische Landeszentrale
für neue Medien (BLM)
Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co.
KG, München
49,9 tv-weiss-blau Rundfunkprogrammanbieter GmbH & Co. KG,
München
100 SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH
23,8 m.b.t. Mediengesellschaft der
Bayerischen Tageszeitungen
Kabelkommunikation mbH & Co.
Produktions- und Werbegesellschaft
11,8 Bayern Tele GmbH Fernsehproduktion Bayerische Zeitschriftenverlage
8,7 RT.1 GmbH
3,3 Bruckmann TV GmbH
2,5 Alexander Stöckl
Bayern Journal
(Sa., 16:00 - 17:00 Uhr)
Bayern,
Bayerische Landeszentrale
für neue Medien (BLM)
C.A.M.P. TV Fernsehgesellschaft mbH,
München
50 Ralph Piller
50 Ralph Burkei
Sendegebiet,
Aufsicht führende Anstalt
Veranstalter/Gesellschafter,
Beteiligungsverhältnisse in %
Guten Abend RTL –
Hamburg und
Schleswig-Holstein
Hamburg,
Hamburgische Anstalt für
neue Medien (HAM), Unabhängige Landesanstalt für
Rundfunk und neue Medien
(ULR)
RTL Nord GmbH,
Kiel, Hamburg, Hannover
100 RTL Television GmbH, Köln
Guten Abend RTL –
Niedersachsen und
Bremen
Niedersachsen/Bremen,
Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM), Bremische Landesmedienanstalt
(brema)
Guten Abend RTL –
Das NRW-Magazin
Nordrhein-Westfalen,
Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
RTL-Regionalfenster
Tele West Rheinisch-Westfälische Fernsehgesellschaft mbH & Co. KG, Köln
100 RTL Television GmbH, Köln
229
Sendegebiet,
Aufsicht führende Anstalt
Veranstalter/Gesellschafter,
Beteiligungsverhältnisse in %
Guten Abend RTL –
Hessenmagazin
Hessen,
Hessische Landesanstalt für
privaten Rundfunk (LPR
Hessen)
RTL Hessen GmbH, Frankfurt/Main
100 RTL Television GmbH, Köln
RNF Life
Rhein-Neckar-Dreieck
(Nordbaden, Vorder- und
Südpfalz, Südhessen),
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg
(LFK), Landeszentrale für
Medien und Kommunikation
(LMK) Rheinland-Pfalz
Rhein-Neckar Fernsehen GmbH,
Mannheim
100 Bert Siegelmann, Mannheim
TV Angermünde Lokal
(TVAL)
Angermünde (Land Brandenburg)
Medienanstalt BerlinBrandenburg (mabb)
Sende-, Studiotechnik und Werbe GmbH,
Angermünde
33,2 Eckard Bathke
33,4 Katrin Grothe
33,4 Ronald Mundzeck
RTL-Regionalfenster
Lokale RTL-Fenster
in Bayern
Aufsicht führende Landesmedienanstalt ist die Bayerische Landeszentrale
für neue Medien (BLM)
Sendegebiete der
Lokalfenster
Oberpfalz TV
Veranstalter/Gesellschafter,
Beteiligungsverhältnisse in %
Amberg, Weiden,
Oberpfalz TV Nord GmbH & Co. Studiobetriebs KG,
Neustadt, TirschenAmberg
reuth, Schwandorf
50 Oberpfälzer Regional Tele GmbH
(nördliche Oberpfalz)
25 Wirtschafts- und Kulturfernsehen WIKU-TV
25 WEN-TV
TV touring Aschaffen- Aschaffenburg und
burg
Untermain
TV Touring Fernsehgesellschaft mbH & Co., Goldbach
49 Neue Welle Bayern Rundfunkverwaltungsgesellschaft
51 Manfred Posiege
TV Augsburg
Augsburger Fernsehfenster GmbH & Co. Studiobetriebs KG, Augsburg
50 Fantasy Fernsehen + Telezeitung GmbH &
Co. KG, Augsburg
45 Audion Plus Medien Programm
GmbH
10 take one videoproduktion G. Daubermann
45 Fantasy Televisionen GmbH
50 Tele 1 Fernsehen für Augsburg GmbH & Co.
Betriebs KG
230
Augsburg, Aichach/
Friedberg, Nord- und
Westschwaben
Lokale RTL-Fenster
in Bayern
Aufsicht führende Landesmedienanstalt ist die Bayerische Landeszentrale
für neue Medien (BLM)
Sendegebiete der
Lokalfenster
Veranstalter/Gesellschafter,
Beteiligungsverhältnisse in %
Donau TV
Deggendorf, Straubing-Bogen, RegenZwiesel, DingolfingLandau
DONAU TV Regionalfernsehen GmbH & Co. Programmanbieter KG, Deggendorf
48,325 Verlag Heribert Wühr
48,325 Niederbayern TV Programm- und Werbe
GmbH & Co. KG
3,35
Tele Regional Passau 1 GmbH
TV Oberfranken
Hof, Oberfranken
TV Oberfranken GmbH & Co. KG, Hof
26,66 Greifenberger AG
10,00 Börsenmedia AG
5,00 Scherdel GmbH
5,00 Fernsehanbietergemeinschaft oberfränkischer Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken
3,33 Klaus Wirth
50,00 Neue Welle Gesellschaften
intv – Der Infokanal
Ingolstadt und Land- intv Regional Fernsehen GmbH & Co. KG, Ingolstadt
kreise Pfaffenhofen, 33,33 INTV Regionalfernsehen GdbR IngolNeuburg-Schrobenstadt: DAI Regionalfunk Ingolstadt GmbH
hausen, Neumarkt,
& Co. Ingo TV KG
Weißenburg
33,33 Regionalfernsehen Ingolstadt Programmanbieter GmbH
33,33 DAI Regionalfunk Ingolstadt GmbH & Co.
INTV Stadtfernsehen KG
TVA Nachrichten
Donau-Iller und Allgäu
Regionalfernsehen
Landshut (RFL)
Landshut, Moosburg, Regional-Fernsehen-Landshut-Programmanbieter
Dingolfing, VilsbiGmbH, Landshut
burg, Reisbach, War- 75,8 H. W. Wabbel
tenberg, Mainburg
23
Niederbayern Programm- und Werbe
GmbH & Co. KG
1,2 Norbert Haimerl
RTL München Live
München, Ballungsraum mit angrenzenden Landkreisen
Allgäu-Fernsehen GmbH, Kempten
67 Allgäu-TV Studio- und Produktions GmbH &
Co. KG
33 Blessing Media Vision GmbH
München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG,
München
16 Medienpool TV
16 Studio Gong
16 Focus
14 Neue Welle-Antenne München
16 Münchener Zeitungsverlag
11 RT.1 GmbH
11 M2 Media
231
Lokale RTL-Fenster
in Bayern
Aufsicht führende Landesmedienanstalt ist die Bayerische Landeszentrale
für neue Medien (BLM)
Sendegebiete der
Lokalfenster
Veranstalter/Gesellschafter,
Beteiligungsverhältnisse in %
RTL Franken Life TV
Großraum NürnbergFürth-Erlangen
TVF Fernsehen in Franken Programm GmbH, Nürnberg
74 Lokalfernsehen Nürnberg GmbH
50 Studio Gong GmbH AV Produktionsgesellschaft
50 Verlag Nürnberger Presse
26 TVN-Fernseh-Beteiligungsgesellschaft mbH
Nürnberg
Medienwerkstatt Franken e. V. (Spartenanbieter)
Medienpraxis e. V. (Spartenanbieter)
Tele Regional
Passau 1 (TRP1)
Passau, Bayerischer Tele Regional Passau 1 GmbH, Passau
Wald, Rottal
50 Tele1 Passau GbR (Region 12 Passau):
Christian Repa
50 Andreas Werner
TV Regensburg
Regensburg, Kelheim, Straubing
TVA Ostbayern Fernsehprogrammgesellschaft mbH
& Co. KG, Regensburg
31,69 TVA Ostbayern Fernsehprogrammges.
Regensburg: Neue Welle Antenne Regensburg Hörfunk- und Fernsehprogramm
GmbH
31,69 Verlag Tages-Anzeiger Donau TV
12,78 AWN Regional TV Programm- und Werbe
GmbH
12,78 Niederbayern TV Programm- und Werbe
GmbH & Co. KG
11,08 Heribert Wühr, Verlag für noch unbekannte Literatur
Regional Fernsehen
Oberbayern
Rosenheim, Traunstein, Bad Reichenhall, AMTV-Stern
Schnaitsee, Trostberg, Waging, Reit im
Winkel, Engelsberg,
Kirchweidach, Tacherting
RFO Regional Fernsehen Oberbayern GmbH,
Rosenheim
65 RFO Regional Fernsehen Oberbayern
GmbH: Hans W. Wabbel
33 WWZ-Beteiligungsgesellschaft
2 Norbert Haimerl
TV touring Schweinfurt
Untermain, Würzburg TV Touring Fernsehgesellschaft mbH, Schweinfurt
und Main/Rhön
49 Neue Welle Bayern Rundfunkverwaltungsgesellschaft
51 Manfred Posiege
TV touring Würzburg
Würzburg, Mainfranken
TV Touring Fernsehgesellschaft mbH, Würzburg
49 Neue Welle Bayern Rundfunkverwaltungsgesellschaft
51 Manfred Posiege
Bayern Journal
(So., 17:45 - 18:45)
Bayern,
Bayerische Landeszentrale für neue
Medien (BLM)
C.A.M.P. TV Fernsehgesellschaft mbH, München
50 Ralph Piller
50 Ralph Burkei
(Stand: Juli 2006)
232
4.4
Digitale Paketangebote von Plattformbetreibern
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)
Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)
Programmangebot
ARD Digital
ZDF.vision
Reichweite
Das Erste, Bayerisches FS, BR alpha, Eins Extra, Eins Festival, Eins Plus,
hessen fernsehen, MDR Fernsehen, MDR Sachsen-Anhalt, MDR Sachsen, MDR Thüringen, NDR Fernsehen Schleswig-Holstein, NDR Mecklenburg-Vorpommern, NDR Hamburg, NDR Niedersachsen, RBB BerlinBrandenburg, SÜDWEST Fernsehen Rheinland-Pfalz, SÜDWEST Fernsehen Baden-Württemberg, SR Fernsehen SÜDWEST, WDR Fernsehen,
ARTE, Phoenix
ZDF, ZDFdokukanal, ZDFinfokanal, ZDFtheaterkanal, 3sat, Kinderkanal
Satellit, Kabelnetze, Terrestrik; zu den Sehbeteiligungen liegen keine offiziellen Angaben vor.
Für den kostenfreien Empfang ist eine Set-Top-Box, in unterschiedlichen Ausführungen für DVB-S,
DVB-C oder DVB-T, erforderlich.
Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (zum 01.08.2006 angekündigtes neues Paketangebot)
Programmangebot
Reichweite
Premiere Blockbuster
Standardpaket
Premiere 1 – 4 (Filmkanäle), Disney Channel
Premiere Entertainment
Standardpaket
Premiere Serie, Premiere Filmclassics, Premiere Nostalgie, Premiere Filmfest, Premiere Krimi
Premiere Thema
Standardpaket (in
Kombination mit
anderen Paketen
auch Einzelbuchung
möglich)
14 Themenkanäle: Discovery Channel, Animal Planet,
Discovery Geschichte, Focus Gesundheit, Sci-Fi
Channel, 13th Street, MGM Channel, Beate Uhse TV,
Junior, JETIX, Classica, Heimatkanal, GoldStar TV,
Hit24
Premiere Sport
Standardpaket
Sportkanäle
Premiere Fussball
International
Standardpaket
Sportkanäle
Premiere Komplett
Gesamtpaket
alle Angebote
Premiere Direkt
- Film
- Erotik
- Sport
Pay-per-ViewZusatzangebote
abrufbare Filme, Sportübertragungen, weitere Ereignisübertragungen
(Near-Video-on-Demand)
Premiere Direkt +
Pay-per-ViewZusatzangebote
Video-on-Demand für Satellitenhaushalte
Premiere Win
Kostenloses
satzangebot
Premiere HD
Zusatzabonnement
Premiere HD Film, Premiere HD Sport, Premiere HD
Thema (HD-Dokumentationen des Discovery Channel)
Premiere International
Zusatzabonnement
Fremdsprachenangebote, nur für Satellitenempfang
Blue Movie
Pay-per-ViewZusatzangebote
Erotikkanäle
Zu- Wettkanal
Satellit und Kabelnetze; 3.521.756 Abonnenten (Stand: 31.03.2006).
Für den Empfang ist eine Premiere-geeignete Set-Top-Box erforderlich.
233
Kabel Deutschland GmbH (Kabelnetzbetreiber)
Programmangebot
Reichweite
Kabel Digital Home
(31 Kanäle)
AXN, 13th Street, Sci-Fi Channel, Kinowelt TV Premium, Silverline
Movie Channel, National Geographic, The History Channel, Planet,
Spiegel TV digital, Deutsches Wetterfernsehen, Playhouse Disney,
Toon Disney, Toon Disney +, E! Entertainment, BBC Prime, Fashion
TV, Wein TV, G-TV, tv.gusto premium, ESPN Classic Sport, Motors
TV, Sailing Channel, NASN, Extreme Sports, MTV Hits, MTV Dance,
VH-1 Classics, Trace TV, Gute Laune TV, Playboy TV, Boomerang,
kabel eins classics, Sat.1 Comedy
Kabel Digital International
(7 Kanäle)
Fremdsprachenpakete
Kabel Deutschland
Infokanal
täglich von 13:00 – 24:00 Uhr, Programminformationen und Informationen zum Digitalfernsehen
Kabel Digital Free TV
DSF, ProSieben, SAT.1, Kabel 1, N24, 9Live, RTL, RTL II, VOX, Super RTL, n-tv, MTV, Tele 5, Nick, Das Vierte, Eurosport, EuroNews,
terranova, Bloomberg TV
Kabelnetze in 13 Bundesländern: Rheinland-Pfalz/Saarland, Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Niedersachsen/Bremen, Bayern, Sachsen/SachsenAnhalt/Thüringen; 9,6 Mio. angeschlossene Haushalte; 500.485 Abonnenten, davon 347.871 KabelDigital-Home- und 152.614 Kabel-Digital-International-Abonnements (Stand: 20.04.2006).
Vermarktungspartner Kabel BW: 2,3 Mio. Haushalte (Stand: Ende 2005).
Für den Empfang ist ein Kabel-Digital-Receiver erforderlich.
PrimaCom AG (Kabelnetzbetreiber)
Programmangebot
Reichweite
234
primatv Unterhaltung
Silverline Movie Channel, Sci-Fi Channel, 13th Street, Kinowelt TV,
Motors TV, Erotik First
primatv Trend
Club, Extreme Sports Channel, Fashion TV, Trace, ESPN Classic
Sport, AXN
primatv Kultur
National Geographic, BBC World, Sailing Channel, Wein TV, Mezzo
primatv Erotik
The Adult Channel
primatv Maxi
PrimaTV Unterhaltung, PrimaTV Trend, PrimaTV Kultur, PrimaTV
Erotik
MTV-Paket
MTV 2 alternative, MTV Base, MTV Hits, VH-1, VH-1 Classic
primatv movies and more
abrufbare Filme, Pay-per-View-Zusatzangebote
hotX
abrufbare Filme, Pay-per-View-Zusatzangebote
primatv International
fremdsprachige Paket- und Einzelangebote
primatv Basis (kostenlos)
Astro TV, Bahn TV, Bibel TV, CNN, Das Vierte, God TV, Giga
(demnächst), QVC, HSE, K 1010, Leipzig Fernsehen, MTV, Nick,
Raze.TV, Tele 5, TV5, TV Travel Shop, TW1, VIVA, VIVA Plus,
Yavido Clips
Kabelnetze in den Regionen Leipzig/Chemnitz/Magdeburg, Mainz/Wiesbaden, Berlin/Brandenburg/
Mecklenburg-Vorpommern, Aachen/Osnabrück; rund 1 Mio. Kabelfernsehkunden; 4.783 Abonnenten (Stand: Juli 2005).
Für den Empfang des Pay-TV-Angebots ist ein PrimaCom-Decoder erforderlich.
Die PrimaCom-Tochtergesellschaft Decimus GmbH kooperiert mit der Eutelsat VisAvision GmbH.
ish NRW GmbH und iesy Hessen GmbH & Co. KG / Unity Media (Kabelnetzbetreiber)
Programmangebot
tividi
Reichweite
tividi FAMILY
Basisabonnement: 13th Street, The History Channel, Sci-Fi Channel,
Planet, Silverline Movie Channel, MTV Hits, tv.gusto Premium, National
Geographic Channel, AXN, Kinowelt TV Premium, Mezzo, Spiegel TV
digital, gute laune tv, Deutsches Wetterfernsehen, Sat.1 Comedy, kabel
eins classics, Boomerang (auch Einzelbestellung möglich)
tividi SPORTS
Zusatzabonnement: Extreme Sports, ESPN Classic Sport, Sailing Channel, NASN, Motors TV, Eurosport 2
tividi GLOBAL
Zusatzabonnement: BBC Prime/ learning, CNBC Europe, Jetix Play,
Fashion TV, Boomerang, Turner Classic Movies, EuroNews, E! Entertainment, BBC World Service, National Geographic Channel, AXN,
Mezzo, VH-1 Classic
tividi PRIVAT
Zusatzabonnement: blue Hustler, The Adult channel
arena
Liveübertragung aller Spiele der 1. und 2. Bundesliga inkl. Konferenzschaltung
tividi KOMPLETT
Gesamtpaket (inkl. arena)
tividi KINO
Zusatzangebot für Abonnenten: Im Pay-per-View-Verfahren abrufbare
Filme (arrivo, xotix)
tividi INTERNATIONAL
verschiedene fremdsprachige Paketangebote
tividi FREE
SAT.1, ProSieben, Kabel 1, N24, 9Live, RTL, RTL II, Super RTL, VOX,
n-tv, MTV, Nick, TV5, Tele 5, DSF, Bloomberg TV, 1-2-3.tv, EuroNews,
TRT Int., Bahn TV, K 1010, Das Vierte, BBC World, SportsWin.TV,
TW 1, Bibel TV, Infokanal tividi, arrivo Vorschau
Satellit (Astra) und Kabelnetze in Nordrhein-Westfalen und Hessen. Über Kabel etwa 7 Mio. anschließbare Haushalte (inkl. Tele Columbus); 170.000 Abonnenten (Stand: April 2006).
Voraussetzung für den Empfang der digitalen Programme ist eine Kabelbox. Premiere-geeignete
Set-Top-Boxen können auch tividi-Programme empfangen, insofern sie für tividi geeignet sind.
Tele Columbus GmbH Co. KG / Unity Media (Kabelnetzbetreiber)
Programmangebot
Columbus TV
BBC World, Bloomberg TV, CNBC, K 1010, Bibel TV, K-TV, gusto, Astro
TV, Sonnenklar TV, TV Travel Shop; kostenloses digitales Programmpaket
von Unternehmen der Tele Columbus Gruppe in einigen Kabelnetzen mit
Kopfstellen von Tele Columbus, d. h. in Ludwigshafen und Potsdam
Kabel Digital Home,
Kabel Digital Free TV
Angebot von Kabel Deutschland (s. o.); in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Brandenburg,
Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Bayern
tividi
Angebot von Ish/Iesy (s. o.); in Nordrhein-Westfalen und Hessen
KabelVision
Angebot von Eutelsat (s. u.), in Kabelnetzen mit Kopfstellen von Unternehmen der Tele-Columbus-Gruppe
Fremdsprachenpakete Kabel Digital International (in den Regionen von Kabel Deutschland, s. o.),
tividiInternational (Nordrhein-Westfalen), visAvision International (in Kabelnetzen mit Kopfstellen von Unternehmen der Tele-Columbus-Gruppe),
Kabel Digital Fremdsprachen (Baden-Württemberg); (s.o.)
Reichweite
Kabelnetze der Netzebene 4, z. B in den Städten Hannover, Stuttgart, Braunschweig und den Regionen Berlin/Brandenburg, Rhein-Ruhr, Südwest; über 3,3 Mio. anschließbare Haushalte, 2,6 Mio.
Kunden (Stand: Ende Juni 2006)
235
Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG (Kabelnetzbetreiber)
Programmangebot
Reichweite
Kabel Digital International (Fremdsprachenpakete)
und Weitervermarktung von Kabel Digital
Home
Angebot von Kabel Deutschland (s. o.)
in modernisierten
Digitalnetzen:
HD1, terranova, tv.gusto, Prometheus, 1-2-3.tv, Astro TV, Tele 5, Bloomberg TV, TW 1, Focus Gesundheit, MTV, Deluxe Music, Bahn TV, TV
Canaria, XXP, VIC-TV, 2010 TV, R.TV Stuttgart, R.TV Böblingen, R.TV
Karlsruhe, Franken-SAT, L-TV, TV Augsburg, TV Allgäu, Landschafts TV,
rheinmain tv, RNF plus, RTF, Studio live TV, TV.Berlin, welcom.e, Bibel
TV, The God Channel, QVC, HSE 24, Liberty TV, RTL Shop, TV Travel
Shop, Raze.tv, 4gay.tv, Liebevoll TV, Traumkontakt.tv, wellenlänge.tv,
Spi.Ka, Infokanal Kabel BW u. v. m.
Kabelnetze in Baden-Württemberg; 2,3 Mio. anschließbare Haushalte, 35.000 Abonnenten für
Fremdsprachenpakete (Stand: Juli 2005)
Eutelsat visAvision GmbH (an Kabelnetzbetreiber gerichtetes Paketangebot des Satellitenbetreibers Eutelsat)
Programmangebot
Infokanal XGrad.tv
(Kabelkiosk) kabelVision Unterhaltung
Reichweite
Silverline, Sci-Fi Channel, 13th Street, Erotik First, Motors TV, Kinowelt TV, National Geographic Channel, AXN, Extreme Sports Channel, Boomerang, Body in Balance; Kooperation mit der PrimaComTochter Decimus GmbH
movies & more
Einzelabruf; Kooperation mit der PrimaCom-Tochter Decimus GmbH
hotX
Einzelabruf; Kooperation mit der PrimaCom-Tochter Decimus GmbH
MTV-Six-Pack
MTV, MTV Hits, MTV Base, MTV2 Europe, VH-1 Classics, VH-1
Europe
arena
Angebot von Unity Media (s. o.)
visAvision international
verschiedene Fremdsprachenpakete
Verschiedene Kabelnetze, hauptsächlich der Netzebene 4 (Verträge mit etwa 100 Kabelanbieter,
wie z. B. Tele Columbus, PrimaCom, NetCologne, ewt-Breitbandnetze); ca. 6 Mio. anschließbare
Haushalte; ca. 2,2 Mio. Abonnenten
Quelle: Unternehmensangaben (Stand: Juli 2006)
236
4.5 Von den Landesmedienanstalten lizenzierte bundesweite Fernsehprogramme
BLM
LfM
mabb
HAM
9Live
AB Sat
(8 Lizenzen)
(*)
13th
Street
Bibel TV
Animal
Planet
arena (*)
Astro TV
DMB 2
und
DMB 3
Classica
DAS
VIERTE
Beate
Uhse TV
Discovery DCTP (*)
Channel
LFK
SLM
LPR
Hessen
LMK
NLM
LMS
CB Bonus.TV
(*)
Bloomberg
Television
Body in
Balance
jobTV24
Walk´n
Watch (*)
ANIXE
HD
easy.tv Infotainmentkanal
Kanal D
(*)
Iran
Music (*)
RTL
Television
GIGA
Digital
bw family.tv
Erotik
First
Kinowelt
TV
Mohajer
International
Television
RTL
World –
Digitalbouquet
(*)
CNI –
The Cult
Channel
(*)
Heimatkanal
Deluxe
Classic
(*)
movies
Kinowelt
and more TV PreSpielfilm mium (*)
Discovery DTTV (*)
Geschichte
Cult
Channel
(*)
LibertyTV
Deutschland (*)
Deluxe
Music
Silverline RTL II
Movie
Channel
Discovery Dügün
HD
TV (*)
Detski
Mir/Teleclub
Nick
Deluxe
Nova (*)
Starblitz
(*)
Disney
Channel
GSN (*)
DMF (*)
NickelGames
odeon (*) Television
(Contento-Digitalbouquet)
Vitalissimo (*)
DSF
Gusto
Entertainment
Channel
Premiere L-TV Sat
(8 Lizen- (*)
zen &
PPV)
DSF digital (*)
I Music
One
Food
Channel
World (*)
Spiegel
WürfelTV digital zucker
TV (*)
Focus TV
Gesundheit
Kanal
Avrupa
Gute
Laune
TV
VH-1
Classic
(*)
GoldStar
TV
Messe.TV (*)
K1010
History
Channel
NBC
Europe
kabel
eins
classics
Hit24
ONYXplus
(5 Lizenzen) (*)
Lifestyle
(*)
SAT.1
TGRT
Europe
237
BLM
LfM
mabb
Hollywood Reuters
Cinema
Broad(*)
cast
News (*)
Movie
Channel
(*)
JETIX
SET (*)
MTV
Junior
Single
TV (*)
Nasche
Kino
kabel eins souvenirs from
the earth
(*)
n-tv
MGM
Channel
Super
RTL
Planet
N24
terranova ProSieben
Playhouse Türk
Disney
Show
RTVi
Premiere
(8 Lizenzen)
VIVA
SAT.1
Comedy
Tele 5
VIVA
Plus
Sci-Fi
Channel
The His- VOX
tory Channel
Studio
Universal
Toon
VOX
Disney
Digital
und Toon Reise (*)
Disney +1
TD 1
Toongate
(*)
Wein TV
VOX
Digital
Service
(*)
TS Technology &
Science
Channel
(*)
HAM
XXP
TSN (*)
(*)
Zur Zeit nicht genutzte Sendelizenzen
Stand: 30. Juni 2006
238
LFK
SLM
LPR
Hessen
LMK
NLM
LMS
4.6
Übersicht über nicht genutzte Sendelizenzen für bundesweite Fernsehprogramme
Programm
Veranstalter
lizenzführende LMA
Zulassungsdatum
Sparte
Verbreitung
AB Sat
Groupe AB S.A.
LfM
17.07./24.10.
2000
8 themenspezifische Programme
digital,
Pay-TV
Allegro, Pure,
Speed, Kumulus,
Chronos, Balance, Prosa, Kopernikus
Contento GmbH
LfK
25.03.2004
8 themenspezifische Programme
digital,
Pay-TV
CNI - The Cult
Channel
CNI Germany GmbH
mabb
18.11.1999
Spielfilme
digital,
Pay-TV
Deluxe Classic,
Deluxe Nova
Deluxe Television
GmbH
LfK
25.04.2004
Musik
digital,
Pay-TV
Deutsches Markenfernsehen
(DMF)
Deutsches Markenfernsehen GmbH
mabb
19.12.2002
Eigenwerbekanal
Free-TV
DSF-digital
DSF Deutsches
SportFernsehen
GmbH
BLM
25.03.2004
Sport
digital,
Pay-TV
Food Channel
World
Food Channel GmbH
mabb
12.12.2005
Ernährung/
Kochen/Lifestyle
digital,
Free-TV
GSN (Game
Show Network)
GSN Channel GmbH
LfM
22.03.2000
Gameshows
digital,
Pay-TV
Hollywood
Cinema
HollywoodCinema.tv
GmbH
BLM
24.07.2003
Information/
Kinofilme
k. A.
Kanal D
Dogan Media International GmbH
LPR Hessen
14.12.1999
Information/ Unterhaltung
analog und
digital,
Free-TV
Kinowelt TV
Kinowelt Television
GmbH
LPR Hessen
Mai 2004
Spielfilme
analog und
digital,
Free-TV
LibertyTV
Deutschland
LibertyTV.com S.A.
HAM
01.10.2003
Touristik
digital,
Free-TV
L-TV Sat
L-TV Rems-Murr
GmbH
LfK
16.12.2004
Magazinsendigital,
dungen zu Politik, Free-TV
Wirtschaft, Kultur,
Events
Messe.TV
CMC Communication
Media Consulting
GmbH
LfM
k. A.
Begleitung von
Messen
Free-TV
Nickelodeon
MTV Networks GmbH
& Co. OHG
HAM
23.03.2004
Kinderprogramm
digital,
Pay-TV
ONYXplus
Groupe AB S.A.
LfM
24.09.1999
5 Musikkanäle
digital,
Pay-TV
RTL World - Digitalbouquet
RTL Television GmbH
NLM
15.02.1999
4 Spartenkanäle: digital,
Soaps, News/
Pay-TV
Magazine, Action,
RTL-Highlights
239
Programm
Veranstalter
lizenzführende LMA
Zulassungsdatum
Sparte
Verbreitung
SET (Sony Entertainment Television)
SET Germany Channel GmbH
LfM
24.09.1999
Unterhaltung
digital
Single TV
Single TV Fernsehen
GmbH
LfM
16.09.2000
Unterhaltung
Free-TV
Starblitz
primaTV broadcasting
GmbH
SLM
20.02.2006
Musik
digital,
Pay-TV
ToonGate
GET ON AIR GmbH
BLM
17.12.2001
Kinderprogramm
digital,
Pay-TV
TS – Technology
& Science Channel
H5B5 Digital GmbH
BLM
13.02.2001
Wissenschaft/
Technik
digital,
Pay-TV
VH-1 Classic
MTV Networks GmbH
& Co. OHG
HAM
12.02.2001
Musik
digital,
Pay-TV
Vitalissimo
primaTV broadcasting
GmbH
SLM
20.02.2006
Gesundheit/
Wellness
digital,
Pay-TV
VOX Digital Reise, VOX Digital
Service
VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG
LfM
19.09.1999
Reise,
Service
digital,
Free-TV
Stand: Juli 2006
240
5
Zuschaueranteile
5.1
Zuschaueranteile von 1985 bis 2005
W estdeutschland
Fernsehprogramm
ARD
ZDF
ARD (Dritte)
RTL
SAT.1
3 sat
MTV
1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002
11/1954
43,4 44,9 42,2 37,9 31,7 30,8 27,5 22,0 17,0
42,6 40,2 40,7 36,2 32,4 28,8 25,6 22,0 18,0
10,2 10,1 10,5 10,7 10,4 9,0
8,8
8,3
7,9
0,4
0,7
1,2
4,1 10,0 11,5 14,4 16,7 18,9
1,5
5,8
8,5
9.0 10,6 13,1 14,4
0,8
-
04/1963
60er Jahre, 1992
01/1984
01/1984
12/1984
08/1987
DSF
01/88 Tele 5, seit
01/93 DSF
ProSieben
Eurosport
Premiere / alt (*)
DF1 (*)
Premiere (*)
Kabel 1
Arte
n-tv
VOX
RTL II
Euronews
VIVA
Super RTL
01/1989
9Live
VIVA plus
Kinderkanal
Phoenix
N24
MTV2 Pop
XXP
Tele 5
Nick
Das Vierte
Deutschland
Sendebeginn
-
02/1992
05/1992
11/1992
01/1993
03/1993
01/1993
12/1993
04/1995
08/95 tm 3, seit
09/2001 Neun Live
03/1995
01/1997
04/1997
01/2000
05/2001
05/2001
04/2002
09/2005
10/2005
14,6
14,7
9,7
17,6
14,7
0,9
-
14,8
14,4
10,1
17,0
13,2
0,9
-
14,7
13,4
11,6
16,1
12,8
0,9
-
15,4
13,6
12,3
15,1
11,8
0,9
-
2003
2004
2005
14,2
13,2
12,5
14,8
10,8
0,9
-
14,3
13,3
12,7
14,3
10,2
0,9
-
13,7
13,0
13,0
14,8
10,1
0,9
-
14,2
13,8
13,1
14,6
9,9
0,9
-
14,0
13,2
13,4
14,9
10,2
1,0
0,5
13,9
13,6
13,7
13,8
10,3
1,0
0,4
13,5
13,5
13,6
13,2
10,9
1,0
0,4
1,2
1,0
0,9
1,1
1,1
1,2
-
0,6
1,9
3,0
1,3
1,2
1,3
1,1
1,2
1,1
1,3
-
1,3
3,8
6,5
9,2
9,4
1,1
8,7
1,1
8,4
1,1
-
-
9,9
1,2
-
9,5
1,2
-
9,4
1,2
-
-
1,6
0,1
1,3
2,6
-
2,0
0,2
0,3
2,0
3,8
-
3,0
0,2
0,3
2,6
4,6
-
-
0,3
0,6
1,0
1,0
0,5
0,4
0,3
0,2
0,2
-
-
0,6
-
0,9
0,3
1,3
0,4
1,2
0,4
-
1,2
0,5
-
1,1
0,5
0,0
-
1,2
0,5
0,4
0,3
0,1
-
0,3
1,2
0,5
0,4
0,3
0,1
0,3
0,3
1,2
0,6
0,6
0,2
0,4
-
02/1989
02/1991-09/1999
07/1996–09/1999
10/99 (Relaunch)
16,3
17,0
8,9
17,5
14,9
1,0
-
8,2
8,0
7,1
7,1
7,0
1,0
0,9
0,8
0,9
0,9
≈0,7 ≈0,7 ≈0,7 ≈0,5 ------ ------ ------ ----- -----≈0,2 ------ ------ ----- ----- -----≈0,3 ≈1,1 ≈1,2 ≈1,2 ≈2,6 2,4
3,6
3,8
4,4
5,4
5,5
5,0
4,5
4,2
4,0
0,3
0,3
0,3
0,3
0,3
0,4
0,4
0,3
0,4
0,3
0,5
0,6
0,7
0,7
0,7
0,6
0,6
0,5
3,0
3,0
2,8
2,8
2,8
3,1
3,3
3,5
3,7
4,5
4,0
3,8
4,0
4,8
4,0
3,9
4,7
4,9
0,1
0,1
0,1
0,4
2,1
2,3
2,9
2,8
2,8
2,8
2,4
2,7
2,7
6,7
0,9
--------2,3
3,8
0,5
0,6
4,2
4,2
0,0
0,5
2,8
(*) Am 01.10.1999 gingen die Programme von DF1 und Premiere (alt) in „Premiere World“ (seit Mai 2002:
„Premiere“) auf. Die ausgewiesenen Zuschaueranteile beziehen sich auf die jeweiligen Gesamtprogrammpakete von DF1 und Premiere World bzw. Premiere (also einschließlich der nicht vom Plattformbetreiber selbst
veranstalteten Programme, wie z. B. Disney Channel, 13th Street oder Sci-Fi Channel) und basieren zunächst auf Schätzungen. Seit 2003 teilt Premiere der KEK im Rahmen von Prüfverfahren die Zuschaueranteile der Premiere-Programmplattform mit. Bei der Erhebung der Zuschaueranteile legt Premiere eine
Grundgesamtheit von 71,3 Mio. Personen ab drei Jahren zugrunde.
Die Übersicht gibt die Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer in Prozent wieder (GfK„Marktanteile“). Dargestellt ist die Sehdauer der Zuschauer ab drei Jahren, Montag bis Sonntag, in der
Zeit von 3:00 bis 3:00 Uhr. Die Erhebung ist repräsentativ für 34,99 Mio. Fernsehhaushalte in
Deutschland einschließlich EU-Haushalte; Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, pc#tv, Panel D+EU.
Das Fernsehpanel der AGF/GfK-Fernsehforschung stellt ein Abbild aller privaten Fernsehhaushalte in
Deutschland dar. Seit dem 1. Januar 2001 umfasst das Panel entsprechend den Anforderungen an
eine repräsentative Stichprobe 5.640 Haushalte und bildet damit die Fernsehnutzung von 73,42 Mio.
Personen ab.
Bis Dezember 1994 wurden die Sehdaueranteile für Zuschauer ab sechs Jahren, einschließlich der
mitsehenden Fernsehgäste, erhoben. Seit Januar 1995 werden zwar zusätzlich die Sehaktivitäten der
drei- bis fünfjährigen Kinder berücksichtigt, der quantitativ bedeutsamere Fernsehkonsum der Gäste
wird jedoch nicht mehr mitgezählt, so dass der Kreis der potenziellen Zuschauer kleiner geworden ist.
241
Seit Januar 2001 wird die Fernsehnutzung der in Deutschland lebenden (EU-)Ausländer berücksichtigt; zuvor wurde nur die Fernsehnutzung der deutschen Staatsbürger erfasst. Durch die Einbeziehung
der EU-Ausländer stieg die Grundgesamtheit von 33,6 Mio. auf 34,99 Mio. repräsentative Fernsehhaushalte. Im Panel weiterhin unberücksichtigt bleibt jedoch die Fernsehnutzung der beiden größten
Ausländergruppen in Deutschland – Menschen aus der Türkei und dem ehemaligen Jugoslawien
(Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Kroatien, Mazedonien, Slowenien).
Seit 1. Januar 2003 werden die Zuschaueranteile der digitalen Fernsehnutzung senderbezogen ausgewiesen.
242
5.2
Monatliche Zuschaueranteile von Januar 2005 bis Juni 2006
2005
Monat
1
SAT.1
2006
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
10,3 10,7
1
2
3
4
5
10,0
10,6
10,3
10,4
8,2
6,5
5,9
6,8
6,8
6,5
5,6
3,6
3,8
3,5
3,7
3,8
3,8
3,0
0,6
0,7
0,7
0,7
0,8
0,8
0,9
0,8
0,2
0,2
0,2
0,2
0,2
0,2
0,2
0,2
0,2
22,4
22,7
22,5
20,9 21,9
20,3
22,1
21,9
21,8
17,8
12,9 13,0
10,4
10,3
10,6
11,1
11,2
11,3
10,5
11,0
11,1
11,3
11,6
ProSieben
6,6
6,8
7,0
7,1
6,8
6,8
6,4
6,6
6,5
6,7
6,4
6,1
Kabel 1
3,8
3,8
4,0
3,7
4,0
3,9
4,0
3,8
3,9
3,8
3,7
N 24
0,6
0,5
0,5
0,7
0,6
0,6
0,7
0,8
0,7
0,7
9Live
0,2
0,2
0,2
0,2
0,2
0,2
0,2
0,2
0,2
∑ ProSiebenSAT.1 Media
AG / Saban Capital Group
21,6
21,6
22,3
22,8
22,8
22,8
21,8
22,4
RTL
6
13,1
12,5
12,9
13,6
14,1
13,1
12,7
12,3
14,0
13,5
13,5
12,3
13,4
12,8
13,7
12,8
RTL II
4,4
4,7
4,4
4,0
4,4
4,3
4,2
4,0
4,0
4,3
3,9
3,7
3,8
3,6
3,7
3,9
3,8
3,4
Super RTL
2,8
2,8
2,9
2,8
2,9
2,8
2,9
3,0
2,8
2,7
2,8
2,7
2,9
2,5
2,6
2,7
2,5
2,2
VOX
4,2
4,3
4,2
4,1
4,2
4,2
4,2
4,3
4,2
4,4
4,3
4,0
4,4
4,3
4,6
4,6
4,7
4,1
n-tv
0,7
0,5
0,5
0,8
0,6
0,6
0,7
0,7
0,8
0,6
0,6
0,5
0,6
0,6
0,6
0,6
0,7
0,5
∑ RTL Group S.A.
25,2
24,8
24,9
25,3
26,2
25,0
24,7
24,3
25,8
25,5
25,1
23,8 24,7
23,3
24,9
24,6
25,4
23,0
ARD
13,2
14,3
13,4
13,8
12,3
13,8
13,5
13,8
13,3
12,9
13,2
14,0 13,9
15,4
13,7
13,3
13,6
18,4
ARD III (8 Dritte)
14,6
14,0
14,0
12,8
13,5
12,8
13,9
13,8
12,8
13,2
13,3
14,6 14,0
13,9
13,1
13,8
13,8
12,2
ZDF
14,0
14,2
13,7
13,4
12,7
13,7
14,0
13,2
13,3
12,9
13,2
13,6 13,2
14,4
13,6
13,1
12,3
16,9
3sat
1,0
1,0
0,9
0,9
1,0
0,9
0,9
1,0
0,9
0,9
0,9
1,0
1,1
1,0
0,9
1,0
0,9
0,9
arte
0,5
0,5
0,4
0,4
0,5
0,4
0,5
0,5
0,5
0,4
0,5
0,6
0,6
0,5
0,6
0,5
0,5
0,4
KI.KA
1,2
1,3
1,3
1,1
1,1
1,1
1,2
1,2
1,1
1,2
1,2
1,2
1,0
1,0
1,0
0,9
1,0
0,9
Phoenix
0,5
0,5
0,6
0,7
0,5
0,5
0,7
0,8
0,7
0,6
0,6
0,6
0,6
0,5
0,6
0,7
0,6
0,7
45,0
45,8
44,3
43,1
41,6
43,2
44,7
44,3
42,6
42,1
42,9
45,6 44,4
46,7
43,5
43,3
42,7
50,4
-
-
-
-
-
-
-
-
-
0,5
0,5
0,5
0,6
0,5
0,6
0,6
0,6
0,5
DSF
1,0
1,2
1,1
1,3
1,3
1,0
0,9
1,3
1,5
1,1
1,2
1,1
0,8
1,2
1,1
1,2
0,8
0,5
EuroNews
0,0
0,0
0,0
0,1
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
Eurosport
1,0
0,8
0,8
0,8
1,0
1,1
1,0
1,1
0,9
0,7
0,7
0,8
1,0
1,2
0,8
0,9
1,0
0,7
MTV
0,4
0,4
0,4
0,4
0,5
0,5
0,5
0,5
0,4
0,5
0,4
0,4
0,4
0,4
0,4
0,5
0,5
0,5
MTV 2 Pop (bis 11.09.05)
0,3
0,2
0,2
0,2
0,3
0,3
0,3
0,3
0,1
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
0,3
0,5
0,5
0,5
0,5
0,4
0,5
0,5
0,5
0,5
∑ öffentlich-rechtlicher
Rundfunk
Das Vierte
Nick (seit 12.09.2005)
Premiere
(1)
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
Tele 5
0,3
0,3
0,3
0,3
0,4
0,3
0,3
0,4
0,4
0,5
0,4
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,6
0,5
TV 5 Europe
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
VIVA
0,4
0,4
0,5
0,4
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,6
0,6
0,6
VIVA Plus
0,3
0,3
0,3
0,3
0,3
0,3
0,3
0,3
0,3
0,3
0,3
0,3
0,2
0,3
0,2
0,2
0,2
0,2
XXP
0,1
0,1
0,2
0,2
0,1
0,2
0,2
0,2
0,2
0,2
0,2
0,1
0,2
0,3
0,3
0,4
0,4
0,3
restliche, in der Tabelle
nicht aufgeführte
(2)
Zuschaueranteile
4,3
4,1
4,7
4,8
5,0
4,8
4,8
4,5
4,9
4,2
4,4
4,7
4,6
4,5
4,4
4,8
5,0
4,3
Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer in Prozent (GfK-„Marktanteile“), Zuschauer ab 3
Jahren, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, repräsentativ für 34,99 Mio. Fernsehhaushalte in
Deutschland einschließlich EU-Haushalte; Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung; pc#tv, Panel D+EU
(1) Zum 31.03.2006 verzeichnete Premiere 3.521.756 Abonnenten-Haushalte; das sind etwa 9,9 Millionen Zuschauer, die Premiere in privaten TV-Haushalten empfangen können. Hinzu kommen rund 500.000 Menschen,
die Premiere regelmäßig in mehr als 13.500 Gaststätten (Premiere Sportsbars), in über 1.500 Hotels und 110
Kliniken sehen. Im Jahr 2005 erreichten die Programme der Premiere-Plattform einen Zuschaueranteil von 2,3 %
(Unternehmensmitteilung vom 06.02.2006). Bei der Erhebung der Zuschaueranteile legt Premiere eine Grundgesamtheit von 71,3 Mio. Personen ab drei Jahren zugrunde.
(2) Z. B. Terra Nova, Einkaufsfernsehen wie HSE, QVC, RTL Shop, Travel TV oder Sonnenklar TV, privates Regionalfernsehen, fremdsprachige Fernsehprogramme wie CNN, TD1 oder BBC World, Offene Kanäle. Hinzu
kommen die Zuschaueranteile digitaler Pay-TV-Paketangebote. Zum Beispiel meldete Kabel Deutschland im April
2006 rund 500.000 Abonnenten für das deutschsprachige Angebot Kabel Digital HOME und die Fremdsprachenpakete von Kabel Digital INTERNATIONAL. Zu Premiere wurden der KEK Daten über die Zuschaueranteile im
Rahmen von Prüfverfahren vorgelegt; siehe FN 1.
243
5.3
Zuschaueranteile nach Sendergruppierungen
Das folgende Schaubild zeigt die Zuschaueranteile der Fernsehprogramme der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten und der Fernsehsender, die der RTL Group S.A. oder der ProSiebenSAT.1 Media
AG bzw. der Saban Capital Group (vormals KirchGruppe) zugerechnet werden.
52 Fernsehprogramme
öffentlich-rechtlicher
50 Sender (ARD, ZDF,
48 ARD III, 3sat, arte,
KiKa, Phoenix)
46
44
42
40
38
36
34
Fernsehsender, die der KirchGruppe, seit 10/02
KirchMedia bzw. 5/03 der ProSieben SAT. Media
AG / Saban Capital Group zugerechnet werden.
32
Prozent
30
28
26
24
22
20
18
16
Fernsehsender, die der
RTL Group zugerechnet
werden (seit Aug. 2000,
vorher CLT-UFA)
14
12
10
Zurechnung
KirchMedia
Zurechnung
Saban Capital
Group
Zuschaueranteile der weiteren
Fernsehnutzung
8
6
4
2
0
Ja
n
96
Ju Ja Ju Ja Ju Ja Ju Ja Ju Ja Ju Ja Ju Ja Ju Ja Ju Ja Ju Ja
l9 n
l
n
l
n
l
n
l
n
l
n
l
n
l
n
l
n
l
n
97 97
98 98
99 99
00 00
01 01
02 02
03 03
04 04
05 05
06
6
Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung (Stand: Juni 2006)
Premiere wird seit Oktober 2002 nicht mehr der KirchGruppe zugerechnet. Seit Mai 2003 wird DSF nicht mehr
der Kirch Media GmbH & Co. KGaA i. In. zugerechnet (Az.: KEK 179). Seitdem sind die Fernsehsender aufgelistet, die unmittelbar der ProSiebenSAT.1 Media AG zugerechnet werden. Im Juli 2003 vollzogen Tochtergesellschaften der Saban Capital Group, Inc. den Erwerb der Anteile der KirchMedia an der ProSiebenSAT.1 Media AG
(Az.: KEK 185). Damit sind die Sender ProSieben, SAT.1, Kabel 1, N24 und 9Live der ProSiebenSAT.1 Media
AG der Saban Capital Group zuzurechnen. Der Nachrichtensender n-tv wird seit Beschluss der KEK vom
12.11.2002 der RTL Group zugerechnet (Az.: KEK 156).
244
6
Weitere Berichtspunke
6.1
Entscheidung zur geplanten Übernahme der ProSiebenSAT.1 Media AG
durch die Axel Springer AG (Az.: KEK 293)
Gegenstand der wichtigsten Entscheidung der KEK im Berichtszeitraum war die geplante Übernahme
sämtlicher Anteile an der ProSiebenSAT.1 Media AG durch den Pressekonzern Axel Springer AG.
Mit Schreiben vom 08.08.2005 meldeten die Veranstalter der ProSiebenSAT.1-Sendergruppe und ihre
Obergesellschaften sowie die Axel Springer AG bei den zuständigen Landesmedienanstalten BLM,
LMK und mabb das Vorhaben der Axel Springer AG an, sämtliche Anteile an der ProSiebenSAT.1
Media AG zu übernehmen. Im Einzelnen beabsichtigte die Axel Springer AG, ihre bereits bestehende
indirekte Beteiligung an ProSiebenSAT.1 – einen Anteil von 48,19 % an der SAT.1 Beteiligungs
GmbH, die ihrerseits 24,9 % der ProSiebenSAT.1-Stammaktien hält – auf Grundlage eines Kaufvertrags vom 05.08.2005 mit der German Media Partners L.P. um deren direkt und indirekt gehaltene
stimmberechtigte Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien aufzustocken und dann sämtliche
stimmberechtigten Stammaktien und 24,9 % des stimmrechtslosen Vorzugskapitals zu halten. Im Gegenzug sollte die P7S1 Holding L.P. Aktien der Axel Springer AG in Höhe von 2,41 % des Grundkapitals erhalten. Zugleich gab die Axel Springer AG am 16.09.2005 für die übrigen, von außenstehenden
Aktionären gehaltenen ProSiebenSAT.1-Vorzugsaktien ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot ab.
245
Abbildung: Darstellung der angemeldeten (nicht genehmigten) Beteiligungsveränderungen
Haim Saban
Cheryl Saban
65,52
Friede Springer
Ariane Springer
Axel Sven Springer
Kapitalanteile 10,0
Stimmrechte 10,80
90,0
Kapitalanteile 50,0
Axel Springer Ges. + 10 Aktien
für Publizistik GmbH Stimmrechte 54,0
& Co.
5
Kapitalanteile 5,8
Tweedy, Browne
Stimmrechte ca. 6,2
Kapitalanteile 19,4
Stimmrechte 20,95
34,48
Saban
Holdinggesellschaften
Company LL.C.
Kapitalanteile 97,975
Stimmrechte 100 (Z)
Hellman &
Friedman Fonds
7
Adam
Chesnoff
Kapitalanteile 2,025
Stimmrechte 0
HSAC Investments L.P.
THL/Putnam Fonds
5
24,9 (Z)
Streubesitz
Axel Springer AG
Kapitalanteile ca. 5
Stimmrechte ca. 5,4
Kapitalanteile 2,4
Stimmrechte 2,6
(7,4 % in Eigenbesitz)
18,87
German Media
Partners L.P.
100
P7S1 Holding L.P.
Verschmelzung
geplant
Axel Springer AG
Streubesitz
18,87
Providence Fonds
11,32
Quadrangle Fonds
Stammaktien:
41,80 %
58,20 %
Bain Fonds
insgesamt
75,1
6,04
100 (Keine Genehmigung der KEK)
Vorzugsaktien:
18,87
Alpine P7 LL.C.
Gesamtkapital:
Axel Springer AG
100 %
Axel Springer AG
Streubesitz
1,13
70,90 %
29,10 %
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
V: vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung
Veranstalter, dessen Programm der Axel Springer AG
zuzurechnen ist
ProSiebenSAT.1 Media AG
100
100
9Live
SAT.1
9Live Fernsehen
SAT.1 Satelliten
Fernsehen GmbH
GmbH
100
N24
N24 Gesellschaft für
Nachrichten und
Zeitgeschehen mbH
100
100
Kabel 1
ProSieben
Kabel 1 K1
Fernsehen GmbH
ProSieben
Television GmbH
Comedy-Kanal (V)
Lifestyle (V)
Current Movies (V)
Classic Movies (V)
SevenSenses GmbH
Stand: 01/2006
Mit Beschluss vom 10.01.2006 hat die KEK festgestellt, dass die geplanten Beteiligungsveränderungen zu vorherrschender Meinungsmacht der Axel Springer AG führen würden. Dies begründete die
Kommission mit der dadurch bewirkten Kombination der starken Position der ProSiebenSAT.1-Gruppe
im bundesweiten privaten Fernsehen mit der überragenden Stellung der Axel Springer AG im Bereich
der Tagespresse und in anderen Medienbereichen; der damit verbundene Meinungseinfluss wäre
vergleichbar mit einem Zuschaueranteil von über 42 % im bundesweiten Fernsehen. Maßnahmen, um
die entstehende Meinungsmacht auf andere Art und Weise zu neutralisieren – der Verzicht auf den
Erwerb von SAT.1 oder ProSieben oder die verbindliche binnenplurale Ausgestaltung eines dieser
Sender –, hatten die Antragsteller abgelehnt. Die KEK hat daher das angemeldete Vorhaben nicht als
unbedenklich bestätigt.
7
Zu den aktuellen Beteiligungsverhältnissen bei der ProSiebenSAT.1-Gruppe vgl. Schaubild 8 unten, Anhang 1.
246
6.1.1
Die Begründung der Entscheidung
6.1.1.1
Anwendung des § 26 Abs. 1 RStV
Die KEK prüfte die angemeldete Anteilsübernahme auf Grundlage der §§ 29, 26 Abs. 1 RStV. Sie
hatte dabei die folgenden rechtlichen Vorgaben zugrunde zu legen:
Gemäß § 26 Abs. 1 RStV „darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen
bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es
erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen“.
Das Tatbestandsmerkmal der „vorherrschenden Meinungsmacht“ ist ein verfassungsrechtlich vorgeprägter Begriff. Er steht im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, Meinungsvielfalt
im Rundfunk sicherzustellen. Dies ist wegen der besonderen Bedeutung des Rundfunks als Medium
und Faktor im Prozess der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung für die Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen und zur Sicherung der freiheitlichen Demokratie unverzichtbar (vgl. BVerfGE
57, 295, 319 f., 323; 73, 118, 152; 95, 163, 172). Meinungsvielfalt im Rundfunk soll durch eine „positive Ordnung“ gewährleistet werden; sie ist der Maßstab für die Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit.
Die Anforderungen an die Sicherung der Meinungsvielfalt treffen den privaten Rundfunk als eine der
beiden „Säulen“ der dualen Rundfunkordnung unabhängig von der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgetragenen Grundversorgung. Es muss sich dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine
Situation „gleichgewichtiger Vielfalt“ einstellen, d. h. im Gesamtangebot der privaten Programme wenigstens ein nennenswerter Teil aller gesellschaftlichen Gruppen und geistigen Richtungen tatsächlich
zu Wort kommen und so ein „Meinungsmarkt“ entstehen, auf dem die Vielfalt der Meinungsrichtungen
unverkürzt zum Ausdruck gelangt (BVerfGE 57, 295, 322 - 324). Da sich dieses Ergebnis nicht im
Einzelnen normieren lässt, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, den zuständigen Aufsichtsgremien einen
fassbaren, auf erhebliche, klar erkennbare und belegbare Anforderungen konzentrierten Maßstab
vorzugeben, den das Bundesverfassungsgericht als „Grundstandard gleichgewichtiger Vielfalt“ bezeichnet. Er umfasst die wesentlichen Voraussetzungen der Meinungsvielfalt, d. h. zum einen die
Möglichkeit für alle Meinungsrichtungen, auch von Minderheiten, im privaten Rundfunk zum Ausdruck
zu gelangen und zum anderen den Ausschluss des in hohem Maße einseitigen Einflusses einzelner
Veranstalter oder Programme auf die Bildung der öffentlichen Meinung, namentlich die Verhinderung
des Entstehens vorherrschender Meinungsmacht (BVerfGE 73, 118, 159 f.). Vorherrschende Meinungsmacht bedeutet somit, dass der Rundfunk einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen
ausgeliefert wird, die dann in hohem Maße einseitig auf die öffentliche Meinung Einfluss nehmen können, während andere Gruppen möglicherweise vom Meinungsbildungsprozess ausgeschlossen werden (vgl. auch BVerfGE 57, 295, 322 f.).
Zur Konkretisierung des Begriffs der vorherrschenden Meinungsmacht verweist § 26 Abs. 1 RStV auf
247
die „nachfolgenden Bestimmungen“, d. h. vor allem auf die Vermutungsregeln des § 26 Abs. 2 RStV.
Die Antragsteller machten geltend, § 26 Abs. 1 RStV sei daher kein eigenständiger Tatbestand, sondern vorherrschende Meinungsmacht im Sinne von § 26 Abs. 1 RStV werde im nachfolgenden Absatz
2 abschließend definiert.
Diese Auffassung ist jedoch bei Anwendung aller juristischen Auslegungsregeln nicht haltbar. Vielmehr sprechen der Wortlaut von §§ 26 ff. RStV, die Entstehungsgeschichte, der Bedeutungszusammenhang im Gesetz und in der gesamten Rechtsordnung sowie der Zweck der Vorschriften dafür,
dass § 26 Abs. 1 RStV einen eigenständigen Tatbestand darstellt. Daraus folgt, dass vorherrschende
Meinungsmacht auch außerhalb der Vermutungsregeln bejaht werden kann und umgekehrt beim Eingreifen einer Vermutungsregel nicht automatisch vorherrschende Meinungsmacht angenommen werden muss.
Die Gegenmeinung beruft sich auf den Wortlaut des § 26 Abs. 1 RStV „...vorherrschende Meinungs-
macht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen“, auf die ebenfalls starren Zuschaueranteilsgrenzen als Anknüpfungspunkt für die Drittsendezeitverpflichtung zur Vorbeugung vorherrschender
Meinungsmacht und schließlich auf den angeblichen Willen des historischen Gesetzgebers, bei einem
Zuschaueranteil von 25 % eine verbindliche Untergrenze für die Annahme vorherrschender Meinungsmacht zu ziehen. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen.
Die „nachfolgenden Vorschriften“ statuieren nicht, was vorherrschende Meinungsmacht ist, sondern
wann sie vermutet wird (§ 26 Abs. 2 RStV) bzw. welche Sanktionen im Fall ihres Vorliegens zu ergreifen sind (§ 26 Abs. 3 und 4 RStV). Als Maßstab wird damit lediglich eine Vermutungsregel vorgegeben
und keine Definition oder bindende Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs. Das Tatbestandsmerkmal „wird vermutet“ bedeutet, dass aufgrund bestimmter im Gesetz genannter Tatsachen
(der „Vermutungsbasis“) auf eine andere Tatsache („Vermutungsfolge“) geschlossen wird, die auf
dieser Grundlage angenommen, jedoch nicht bewiesen oder abschließend materiell beschrieben wird.
Deshalb kann bei jeder gesetzlichen Vermutung die Vermutungsfolge durch den Nachweis des Gegenteils widerlegt werden, es sei denn, sie ist ausdrücklich als unwiderleglich bezeichnet und dadurch
als gesetzliche Fiktion ausgestaltet (§ 292 Satz 1 ZPO). Zur Widerlegung der Vermutungsfolge eignen
sich nur Umstände außerhalb der Vermutungsbasis.
Gesetzliche Vermutungen im Verwaltungsrecht bewirken in der Regel die Umkehr der materiellen
(objektiven) Beweislast. Von der materiellen Beweislast hängt ab, zu wessen Lasten es geht, falls es
der Behörde trotz aller Bemühungen um vollständige Sachverhaltsaufklärung nicht gelingt, einen Umstand mit letzter Gewissheit festzustellen oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorauszusagen
(„non liquet“). Auch die – im Kern ebenfalls verwaltungsrechtlichen – Marktbeherrschungsvermutungen des § 19 Abs. 3 GWB, die als Vorbild für § 26 Abs. 2 RStV dienten, haben nach allgemeiner Ansicht (zumindest auch) die Funktion von materiellen Beweislastregeln.
248
Die Systematik des § 26 RStV bestätigt den Befund, dass es sich bei den drei Tatbeständen des § 26
Abs. 2 RStV um widerlegliche Vermutungsregeln bzw. offene Konkretisierungstatbestände handelt. Es
ist eine durchaus gebräuchliche Regelungstechnik, einen unbestimmten Rechtsbegriff wie „vorherrschende Meinungsmacht“ zu verwenden und diesen durch Vermutungsregeln oder Leitbilder näher,
wenn auch nicht abschließend zu konkretisieren. Auch mehrere Landesrundfunkgesetze verwenden
den Begriff vorherrschende Meinungsmacht oder ähnliche Formulierungen (z. B. vorherrschender
Einfluss oder vorherrschende Einwirkung auf die Meinungsbildung im Verbreitungsgebiet). Soweit sie
diese Begriffe überhaupt näher umschreiben, verzichten auch sie auf eine abschließende Konkretisierung (vgl. § 19 Abs. 2 MStV Berlin-Brandenburg, § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsPrivRFG, § 22 Abs. 3 Satz 2
Landesrundfunkgesetz Mecklenburg-Vorpommern, Art. 25 Abs. 5 bis 8 Bayerisches Mediengesetz).
Diese Regelungstechnik wird auch bei den Marktbeherrschungsvermutungen des GWB angewandt.
Mit den Vorgaben des § 26 RStV wollten die Landesgesetzgeber ersichtlich den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts entsprechen, die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht (auch
vorbeugend) zu verhindern. Das wird schon dadurch deutlich, dass sie in § 26 Abs. 1 RStV den Begriff
der „vorherrschenden Meinungsmacht“ verwenden, der unmittelbar der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entstammt. Dies legt es nahe, den normimmanenten Direktiven der Rundfunkfreiheit, wie sie sich aus der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts ergeben, entscheidende Bedeutung bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs zuzumessen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann vorherrschende Meinungsmacht
dadurch entstehen, dass die Vielzahl der Rundfunkanbieter auf einen oder wenige große Veranstalter
(bzw. an ihnen beteiligte Unternehmen) zusammenschmilzt. Vorherrschende Meinungsmacht kann
sich danach ferner aus einer Kombination von Einflüssen im Rundfunk und in der – regionalen oder
überregionalen – Presse ergeben. Soweit die Entstehung multimedialer Meinungsmacht zu Gefahren
für die Meinungsvielfalt im Rundfunk zu führen droht, ist der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner
Rundfunkgesetzgebung zu Vorkehrungen verpflichtet (BVerfGE 73, 118, 175, 176). Schließlich kann
vorherrschende Meinungsmacht daraus resultieren, dass Meinungsmacht im Rundfunk durch andere
Faktoren verstärkt wird, insbesondere durch vertikale Verbindungen z. B. zwischen Fernsehveranstaltern und Netzbetreibern, Inhabern von Programmrechten oder Eigentümern von Programmzeitschriften (vgl. BVerfGE 95, 163, 173).
Diese normimmanenten Direktiven des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schließen es aus, die Tatbestände des
§ 26 Abs. 2 RStV als abschließend anzusehen. Indem sie an feste Mindest-Zuschaueranteile im bundesweiten Fernsehen anknüpfen, erfassen sie nicht jede Konstellation, die nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts als ein Fall vorherrschender Meinungsmacht anzusehen ist.
Diese Interpretation wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Bei dem Ausdruck „wird vermu-
tet“ handelt es sich nicht um ein Redaktionsversehen, wie die Amtliche Begründung zum 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV), § 26 belegt:
249
„Es bleibt dem Unternehmen unbenommen nachzuweisen, dass trotz Erreichens der 30 vom HundertGrenze vorherrschende Meinungsmacht nicht gegeben ist. Allein die Tatsache, dass ein zusätzliches
Programm ausgestrahlt werden soll, dürfte als Widerlegung in aller Regel nicht ausreichen. Vielmehr
wird das Unternehmen nachzuweisen und die KEK zu prüfen und festzustellen haben, in welcher Weise mit Blick auf die Gesamtheit der Programmangebote trotz Erreichens der 30 vom Hundert-Grenze
bzw. trotz der vorherrschenden Position auf Medienmärkten ein Mehr an qualitativer Meinungsvielfalt
vorliegt. Die Ausgestaltung der 30 vom Hundert-Grenze als Vermutungsgrenze schließt umgekehrt
nicht aus, dass die KEK vorherrschende Meinungsmacht im Fernsehen auch unterhalb dieser Grenze
feststellt. Allerdings wird dies an die KEK besondere Anforderungen an den Nachweis stellen.“
Auch durch die Reform des § 26 RStV im Zuge des 6. RÄndStV hat der Gesetzgeber dem zweiten
Vermutungstatbestand keinen abschließenden Regelungsgehalt zugewiesen. Mit dem 6. RÄndStV
wurde das Vermutungskriterium der „geringfügigen Unterschreitung“ von 30 % Zuschaueranteil durch
den Mindestzuschaueranteil 25 % (ggf. unter Anrechnung von Bonuspunkten) ersetzt. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Änderung ergibt sich, dass einzelne Länder die Einführung der 25-ProzentSchwelle darüber hinaus als sog. „Gesamtbetrachtungskorridor“ wünschten, d. h. als verbindliche
Untergrenze auch für die von der KEK bekanntermaßen durchgeführte Prüfung von § 26 Abs. 1 RStV
als Grundtatbestand. Diese Auffassung war jedoch im Kreis der Länder ebenso wenig mehrheitsfähig
wie der entgegengesetzte Vorschlag der KEK, die Passage „nach Maßgabe der nachfolgenden Be-
stimmungen“ zu streichen und dadurch die Feststellung vorherrschender Meinungsmacht gemäß § 26
Abs. 1 RStV weitgehend von den Leitlinien der §§ 26 Abs. 2 ff. RStV abzukoppeln. Daher änderten die
Länder nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des zweiten und dritten Vermutungstatbestands in
§ 26 Abs. 2 RStV. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass damit die 25-Prozent-Zuschaueranteilsschwelle über den Rahmen dieser Vermutungsregeln hinaus als eine verbindliche Untergrenze bzw.
als Aufgreifkriterium ausgestaltet werden sollte (vgl. u. a. die Amtliche Begründung zum 6. RÄndStV:
„Die Regelung des § 26 geht auch weiterhin vom Zuschaueranteilsmodell aus. Weiterhin wird vorherr-
schende Meinungsmacht vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im
Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen“).
6.1.1.2
Kriterien für vorherrschende Meinungsmacht
Aus Sicht der KEK erschöpft sich die Bedeutung des § 26 Abs. 2 RStV jedoch nicht darin, Vermutungstatbestände und damit materielle Beweislastregeln zu normieren. Vielmehr lassen sich den Vermutungstatbeständen auch gesetzgeberische Leitbilder dessen entnehmen, wie der Begriff der vorherrschenden Meinungsmacht zu konkretisieren ist. In diesem Sinne hat die Vorschrift des § 26 Abs. 2
RStV eine Leitbildfunktion bei der Anwendung von § 26 Abs. 1 RStV. Die Prüfung vorherrschender
Meinungsmacht eines Unternehmens erfordert eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände
unter maßgeblicher Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 26 Abs. 2 ff. RStV.
Danach ist der Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen Ausgangspunkt und zentrales Kriterium
dafür, ob vorherrschende Meinungsmacht bejaht werden kann. Damit wird entscheidend auf die Möglichkeit und die damit einhergehende Gefahr abgestellt, durch Programme auf die Meinungsbildung
ihrer Empfänger Einfluss zu nehmen. Der Zuschaueranteil ist zugleich ein von konkreten Gegebenheiten weitgehend abstrahierter Indikator: Bei seiner Ermittlung gemäß § 27 RStV sind die jeweiligen
250
konkreten Programminhalte ebenso unbeachtlich wie Sehdaueranteile innerhalb einzelner Zielgruppen, der Anteil der Nutzung eines bestimmten Programms an der Gesamtnutzung des einzelnen Zuschauers, der Anteil der Nutzung einzelner Programmteile im Gesamtprogramm, die Art der Vermarktung des Programms (frei empfangbar oder als Pay-TV), der Übertragungsweg (Kabel, Satellit oder
Terrestrik) und saisonale Schwankungen im Jahresverlauf. Programme und ihre Zuschaueranteile
werden gemäß § 26 Abs. 1 i. V. m. § 28 RStV einem Unternehmen gleichermaßen zugerechnet, wenn
es selbst die Programme veranstaltet, eine die Zurechnung begründende unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung an einem Veranstalter hält oder auf ihn eine vergleichbare Einflussmöglichkeit hat. Entscheidend ist danach allein, welcher Anteil an der Gesamtnutzung des Fernsehens auf die einem
Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe insgesamt zurechenbaren Programme entfällt. Dabei
begründet ein Zuschaueranteil ab 30 % die Vermutung vorherrschender Meinungsmacht. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass bei einem solchen Zuschaueranteil regelmäßig vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist, auch wenn diese Annahme widerleglich ist.
Der Gesamtzuschaueranteil ist jedoch nicht der einzige Indikator für vorherrschende Meinungsmacht.
Vielmehr lassen die zweite und dritte Vermutungsregel erkennen, dass zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen auch Einflüsse auf die Meinungsbildung durch andere Medien zu berücksichtigen sind. Dementsprechend begründen gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 RStV Aktivitäten auf „medienrelevanten verwandten Märkten“ in Verbindung mit einem Gesamtzuschaueranteil von 25 % die
Vermutung vorherrschender Meinungsmacht, sofern sie entweder mit einer marktbeherrschenden
Stellung des Unternehmens auf einem einzelnen Medienmarkt einhergehen oder insgesamt und in
Verbindung mit dem Einfluss durch die Veranstaltung bundesweiter Fernsehprogramme einen Meinungseinfluss verschaffen, der einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht. Insbesondere diesem
dritten Vermutungstatbestand ist die gesetzgeberische Leitentscheidung zu entnehmen, dass vorherrschende Meinungsmacht auch durch die Kumulation von Einflüssen im bundesweiten Fernsehen und
in medienrelevanten verwandten Märkten entstehen kann. Maßstab ist dabei, dass der insgesamt
erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 v. H. oder
mehr entsprechen muss. Mit diesem gesetzgeberischen Leitbild wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, nach der sich vorherrschende Meinungsmacht gerade
auch „aus einer Kombination der Einflüsse in Rundfunk und Presse“ ergeben kann.
Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25 v. H. bringt diese Vermutungsregel zugleich das
Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen. Je
weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von einem Zuschaueranteil von
25 v. H. entfernt ist, umso gewichtiger müssen deshalb die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können. Zudem muss auch auf dem
medienrelevanten verwandten Markt ein signifikantes Meinungspotenzial vorliegen, das durch eine
entsprechend starke Stellung des Unternehmens in diesem Bereich zum Ausdruck kommt.
251
Zunächst muss ein in die Prüfung einzubeziehender „Markt“ Medienrelevanz besitzen. Medienrelevanz ergibt sich daraus, ob der „Markt“ für den Prozess öffentlicher Meinungsbildung von Bedeutung
ist oder geeignet, die Meinungsmacht im Fernsehen zu verstärken (vor- und nachgelagerte Märkte).
Die Amtliche Begründung des 3. RÄndStV zu § 26 Abs. 2 nennt ausdrücklich Werbung, Hörfunk,
Presse, Rechte und Produktion als „medienrelevante Märkte“, zu denen man zwischenzeitlich sicher
auch Online-Angebote zählen muss.
Entscheidend für die Einbeziehung eines „medienrelevanten Marktes“ ist es, welchen Grad von „Verwandtschaft“ er mit dem bundesweiten Fernsehen aufweist. Bei anderen Medien als dem bundesweiten Fernsehen ergibt sich der Grad der Verwandtschaft aus den mit dem bundesweiten Fernsehen
vergleichbaren Leistungsmerkmalen mit Bezug auf den Meinungseinfluss. Dies sind gemäß der
Rechtsprechung des BVerfG vorrangig Suggestivkraft, Breitenwirkung und Aktualität. Dagegen ist zur
Bestimmung des Verwandtschaftsgrades der Medien der Vergleich der reinen Nutzungsdauer (Zeitdauer der Durchschnittskontakte) kein geeigneter Maßstab, da sich die Nutzungsformen und Rezeptionsweisen (Fernsehen, Hören, Lesen, Onlinenutzung) in Hinblick auf Aufmerksamkeit, Aktivität, Aufwand etc. unterscheiden und sich dies in den unterschiedlichen Nutzungszeiten widerspiegelt.
Die Leistungsmerkmale Suggestivkraft, Breitenwirkung und Aktualität lassen sich wie folgt näher
bestimmen:
Die Suggestivkraft eines Mediums kann als Ergebnis der Kombination von Kommunikationsformen
verstanden werden. Systematisch werden als Kommunikationsformen Text, Bild (bewegt/unbewegt)
und Ton unterschieden. Das Fernsehen kombiniert Text, bewegtes Bild und Ton miteinander. Mit
Ausnahme des Internets wird bei allen anderen Medien ein engeres Spektrum an Kommunikationsformen eingesetzt. Von einer geringeren Suggestivkraft im Vergleich zum Fernsehen ist somit auszugehen.
Das Merkmal Breitenwirkung fokussiert die Reichweite eines Mediums in der Gesamtbevölkerung.
Entsprechende Daten werden regelmäßig für alle Medien (unter anderem im Rahmen der ARD/ZDFLangzeitstudie Massenkommunikation) erhoben. Danach erreichen Fernsehen und Hörfunk Werte
über 80 %, die Zeitung verzeichnet rund 50 % Reichweite in der Gesamtbevölkerung. Internet und
Zeitschriften bleiben weit dahinter zurück. Bei diesen beiden Medien, aber auch bei den Tageszeitungen, sind insoweit Abschläge bei der Gewichtung erforderlich. Bei der Beurteilung der Breitenwirkung
ebenfalls zu berücksichtigen ist die zeitliche und räumliche Disponibilität eines Mediums, also die Frage, ob ein Medienprodukt (TV-Sendung, Zeitungsartikel etc.) unabhängig von Zeit und räumlicher
(technischer) Umgebung konsumiert werden kann.
Mit Aktualität ist üblicherweise Tagesaktualität gemeint.
252
Nur das Fernsehen erfüllt diese Leistungsmerkmale vollauf. Alle anderen Medien bleiben dahinter
zurück. Wie groß dabei der „Leistungsabstand” zum Fernsehen ist, kann durch eine Analyse der anderen Medien im Lichte dieser drei Leistungsmerkmale bestimmt werden.
Mit dem Zuschaueranteilsmodell für das bundesweite Fernsehen lässt der Gesetzgeber auch erkennen, wie die medienrelevanten verwandten Märkte sachlich und räumlich zu bilden sind. Mit dem Zuschaueranteilsmodell knüpft der Gesetzgeber an das bundesweite Fernsehen als Gattung an. Er unterteilt dieses nicht in bestimmte Teilsegmente nach im Fernsehen anzutreffenden Programmgattungen, Vertriebswegen oder Finanzierungsformen. Dies gebietet es, auch bei der Bestimmung der medienrelevanten verwandten Märkte in gleicher Weise vorzugehen, also etwa einen einheitlichen Tageszeitungs- oder Zeitschriftenmarkt – gelöst vom kartellrechtlichen Bedarfsmarktkonzept – zugrunde
zu legen. Zudem muss der Meinungseinfluss nach einem Maßstab bewertet werden, der dem Zuschaueranteilsmodell, angepasst an die Besonderheiten des jeweiligen Mediums, bestmöglich entspricht.
Schließlich müssen – auch hier orientiert an den Vorgaben des RStV – vielfaltverstärkende Aspekte in
die Gesamtbetrachtung einbezogen werden. Dies sind, wie es die Bonusregelung des § 26 Abs. 2
Satz 3 RStV zum Ausdruck bringt, vor allem Regional- und Drittfensterprogramme. Der Rundfunkstaatsvertrag misst ihnen eine hohe Bedeutung zu, indem die Aufnahme von Regionalfensterprogrammen mit zwei Prozentpunkten und die gleichzeitige Aufnahme von Drittfensterprogrammen mit
weiteren drei Prozentpunkten im Rahmen der Vermutungsregelungen des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV
bonifiziert wird. Allerdings greifen die Bonusregelungen nur dann ein, wenn die Regionalfensterprogramme den Vorgaben des § 25 Abs. 4 RStV und die Drittfensterprogramme denen des § 26 Abs. 5 i.
V. m. § 31 RStV entsprechen.
6.1.1.3
Die Meinungsmacht der Axel Springer AG
Angewandt auf den konkreten Prüffall, ergab dies folgende Feststellungen:
Die der ProSiebenSAT.1 Media AG und der Axel Springer AG zurechenbaren Programme SAT.1,
ProSieben, Kabel 1, N24 und 9Live erreichten in dem maßgeblichen Referenzzeitraum von August
2004 bis Juli 2005 einen Zuschaueranteil von insgesamt 22,06 %. Da er unterhalb der gesetzlichen
Schwellenwerte von 30 % und 25 % liegt, waren die daran anknüpfenden Vermutungstatbestände für
das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht (§ 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 RStV) nicht einschlägig.
Aktuell lag der Zuschaueranteil im Dezember 2005 bei 20,9 %.
Damit ist ProSiebenSAT.1 einer der beiden dominierenden Anbieter im bundesweiten Privatfernsehen.
Sie ist mit ihren Zuschaueranteilen nicht weit entfernt von der RTL Group, die mit einem Zuschaueranteil von 25,43 % im Referenzzeitraum und zuletzt im Dezember 2005 mit 23,8 % im privaten bundesweiten Fernsehen führend ist. Die Zuschaueranteile anderer privater Veranstalter bleiben dahinter weit
zurück. Die nächstgrößten Veranstaltergruppen sind Disney mit einem Zuschaueranteil von ca. 7,4 %,
253
Premiere mit einem Zuschaueranteil von ca. 2,4 % und die Viacom-Gruppe mit einem Zuschaueranteil
von 1,45 %. Hohe Werbeerlöse versetzen ProSiebenSAT.1 in die Lage, in attraktive Programminhalte
zu investieren und dadurch ihre Zuschaueranteile abzusichern bzw. weiter auszubauen. Hohe Zuschaueranteile steigern wiederum die Attraktivität des Programms für die Werbewirtschaft („Werbeeinnahmen-Reichweiten-Spirale“). Nach Feststellungen des Bundeskartellamts erreicht ProSiebenSAT.1 einen Anteil am bundesweiten Fernsehwerbemarkt von ca. 45 % und bildet gemeinsam mit der
Bertelsmann AG/RTL Group ein Oligopol. Diese starke Stellung im Werbemarkt wird jedoch im Hinblick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt nicht gesondert bewertet, da sich diese, wie dargestellt,
mittelbar auf die Zuschaueranteile auswirkt und folglich dort miterfasst wird.
Die Meinungsmacht der fünf ProSiebenSAT.1 zuzurechnenden Programmveranstalter im bundesweiten privaten Fernsehen würde durch die beachtliche Stellung der Axel Springer AG auf einer Mehrzahl
medienrelevanter verwandter Märkte verstärkt:
In erster Linie ist dabei die Tagespresse zu berücksichtigen, die nach den o. g. Kriterien ein dem
Fernsehen besonders eng verwandter medienrelevanter Markt ist. Ihren potenziellen Meinungseinfluss bewertet die KEK mit zwei Drittel im Verhältnis zu demjenigen des bundesweiten Fernsehens.
Dafür sind folgende Faktoren ausschlaggebend:
●
Tageszeitungen stellen ebenso wie das Fernsehen ein tagesaktuelles Medium dar.
●
Die Tageszeitungsreichweite bleibt nach Marktuntersuchungen hinter der Fernsehreichweite zurück. Dem steht andererseits eine hohe zeitliche und räumliche Disponibilität dieses Mediums gegenüber. So können Tageszeitungen unabhängig von
den technischen Voraussetzungen an jedem beliebigen Ort und zu jeder beliebigen
Zeit vom Leser konsumiert werden. Damit verbunden ist die Möglichkeit der wiederholten Nutzung (Verstärkungswirkung). Daher ist insgesamt bei der Breitenwirkung
der Tageszeitungen nur ein geringer Abschlag gegenüber dem Fernsehen vorzunehmen.
●
Bei der Suggestivkraft reichen Tageszeitungen im Allgemeinen nicht an das Fernsehen heran. Tageszeitungen nutzen die Kommunikationsformen Text und unbewegtes
Bild; Ton und Bewegtbild stehen diesem Medium nicht zur Verfügung.
Der medienkonzentrationsrechtlichen Bewertung legt die KEK den Gesamtmarkt der Tagespresse
zugrunde, der gleichermaßen Abonnement- und Kaufzeitungen umfasst. Diese von der kartellrechtlichen Prüfung abweichende Betrachtung orientiert sich an den Vorgaben für die Beurteilung von Meinungsmacht im bundesweiten Fernsehen, bei der ebenfalls nicht nach Genre oder „Vertriebsweg“
(Free-TV, Pay-TV) des Programms zu unterscheiden ist.
254
Für die Bewertung der Stellung eines Unternehmens auf dem so definierten Gesamtmarkt der Tagespresse ist vornehmlich der anhand der Auflagenzahlen der Informationsgemeinschaft zur Feststellung
der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW) ermittelte Auflagenanteil relevant.
Unter diesen Vorzeichen nimmt die Axel Springer AG mit ihren Zeitungstiteln im Gesamtmarkt der
deutschen Tagespresse eine überragende Stellung ein. Sie ist u. a. durch folgende Faktoren gekennzeichnet:
●
Der Anteil der Axel Springer AG am Gesamtmarkt der deutschen Tagespresse beträgt
26 % (Auflage Mo. – So., täglich gewichtet) und überragt damit die nächstfolgende
Zeitungsgruppe um das Vierfache.
●
Berücksichtigt man nur überregionale Titel, so liegt der Anteil der Axel Springer AG
sogar bei ca. 76 % (Auflage Mo. – So., täglich gewichtet).
●
Die Axel Springer AG ist der einzige Zeitungsverlag, der von montags bis sonntags
bundesweit eine Straßenverkaufszeitung („BILD“ und „BILD am Sonntag“) herausgibt.
●
Die „BILD“-Zeitung ist unverändert der bei weitem auflagen- und reichweitenstärkste
Zeitungstitel.
●
Die Tagespresse der Axel Springer AG verfügt über eine überragende Fähigkeit zur
Bestimmung bundesweiter Tagesthemen (sog. „Agenda-Setting“) und zur Durchführung bundesweiter Kampagnen („Kampagnenfähigkeit“).
Vor diesem Hintergrund ist der Marktstellung der Axel Springer AG in der Tagespresse im Vergleich
zu den Fernsehsendern für die öffentliche Meinungsbildung ein erhebliches Gewicht beizumessen.
Zwar sind Reichweite und suggestive Wirkung im Vergleich zum Fernsehen insgesamt tendenziell
geringer. Dafür verschafft die absolut überragende Stellung in der Tagespresse jedoch einen höheren
Meinungseinfluss als eine Position in einem Pressemarkt, der von annähernd gleichgewichtigen Anbietern bestimmt würde. Der Anteil der Axel Springer AG am Gesamtmarkt der Tagespresse in Höhe
von 26 % ist mit einem potenziellen Meinungseinfluss verbunden, der nach dem Zwei-DrittelBewertungsansatz einem Zuschaueranteil in Höhe von ca. 17 % im bundesweiten Fernsehen gleichgestellt werden kann.
Darüber hinaus hat die KEK hauptsächlich die Stellung der Axel Springer AG bei Programmzeitschriften, Publikumszeitschriften, bei Online-Angeboten und im Hörfunk untersucht.
Programmzeitschriften berichten nicht tagesaktuell. Sie stellen mit einer Reichweite von rund 60 % die
mit Abstand reichweitenstärkste Gattung unter den Publikumszeitschriften dar, bleiben jedoch hinsichtlich der Breitenwirkung hinter dem Fernsehen deutlich zurück. Das Gleiche gilt für die Suggestivkraft; zeitliche und räumliche Disponibilität ist dagegen gegeben und entsprechend zu berücksichtigen. Bei der Frage der Gewichtung darf die spezielle inhaltliche Struktur von Programmzeitschriften
255
nicht vernachlässigt werden. Der redaktionelle Teil macht hier nur höchstens 50 % aus. Ein deutlicher
Abschlag bei Suggestivkraft und Breitenwirkung erscheint deshalb begründet.
Wegen des speziellen Fernsehbezugs ist eine stärkere Gewichtung des Meinungseinflusses der Programmzeitschriften gegenüber anderen Publikumszeitschriften geboten. Der potenzielle Meinungseinfluss bezieht sich unmittelbar auf die Programmauswahl. Ein im Markt für Programmzeitschriften tätiges Verlagsunternehmen, das mit einem Fernsehveranstalter verflochten ist, hat in weitaus höherem
Maße als es etwa den Tageszeitungen mit ihren Programmhinweisen möglich ist, die Gelegenheit,
eigene Fernsehprogramme bevorzugt darzustellen und deren Erfolgschancen am Markt zu erhöhen.
Wettbewerbsrechtliche Schranken unter dem Gesichtspunkt der Verschleierung redaktioneller Werbung bestehen nicht. Diese Gestaltungsfreiheit kann nicht nur bezogen auf einzelne Sendungen zu
höheren Zuschaueranteilen, sondern mittel- und längerfristig auch zu einer Verstärkung der Publikumsbindung an bestimmte Programme führen. Eine Verstärkung des Meinungseinflusses kann zudem dadurch erreicht werden, dass durch die Berichterstattung in Printmedien zusätzlich Leser, die
nicht Zuschauer der entsprechenden Sendungen sind, mit deren Themen konfrontiert werden. Eine
marktstarke Stellung im Bereich der Programmzeitschriften ist für die Prüfung der Entstehung vorherrschender Meinungsmacht deshalb von besonderem Gewicht. Insgesamt kann für Programmzeitschriften ein Gewichtungsfaktor von einem Siebtel angesetzt werden.
Die Axel Springer AG verfügt im Bereich der Programmzeitschriften über eine starke Marktstellung.
Mit einem Marktanteil bei den Wochentiteln von knapp 37 % ist die Ein-Drittel-Marktbeherrschungsvermutung des § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB erfüllt. Der Heinrich Bauer Verlag und die Axel Springer AG
erreichen zusammen einen Marktanteil von 85 %, so dass eine Duopol-Vermutung besteht (§ 19 Abs.
3 Satz 2 Nr. 1 GWB). Sie greift selbst in dem Fall noch, wenn man auf den Gesamtmarkt der Programmzeitschriften abstellt, denn insoweit beträgt der gemeinsame Marktanteil 77 % (davon die Axel
Springer AG 29 %). Die erfolgreiche Kooperation der Axel Springer AG mit Premiere bei „TV digital“
beweist, wie sich eine solche Verbindung vorteilhaft auf die wechselseitigen Marktpositionen auswirkt.
Ob weitere Programminformationsquellen, z. B. EPGs, bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind,
kann hier offen bleiben. Aus der Stellung der Axel Springer AG im Bereich Programmzeitschriften
ergibt sich eine Äquivalenz zu einem Zuschaueranteil in Höhe von etwa 4 %.
Publikumszeitschriften erzielen je nach inhaltlicher Ausrichtung zum Teil sehr hohe Reichweiten. Dies
gilt insbesondere für Programmzeitschriften, aktuelle Zeitschriften und Magazine. Aktuelle Zeitschriften, wie „Spiegel“, „Focus“ und „Stern“ spielen eine nicht unerhebliche Rolle bei der Bestimmung von
Themen der gesellschaftspolitischen Diskussion (Agenda-Setting). Auch Zielgruppen- und SpecialInterest-Titel können auf ihren Leserkreis, je nach inhaltlicher Ausrichtung, mehr oder weniger stark
meinungsbeeinflussend wirken. Für die medienkonzentrationsrechtliche Bewertung ist entsprechend
dem Ansatz des Zuschaueranteilsmodells für die Beurteilung von Meinungseinfluss im bundesweiten
privaten Fernsehen, der nicht nach Genres und Programminhalten differenziert, der Anteil der Axel
Springer AG an der gesamten Auflage im Bereich der Publikumszeitschriften entscheidend. Starke
256
Marktstellungen der Axel Springer AG in unterschiedlichen Segmenten können aber als zusätzliche
Faktoren in die Bewertung mit einfließen.
Typische Erscheinungsfrequenzen von Publikums- wie von Programmzeitschriften sind die wöchentliche oder 14-tägliche Erscheinungsweise; zum Teil erscheinen die Titel in noch größeren Intervallen.
Bei der Breitenwirkung ist für die Gruppe der Publikumszeitschriften insgesamt nur eine Reichweite
von unter 20 % anzunehmen. Der Abstand zum Fernsehen ist damit erheblich. Das Gleiche gilt für die
Suggestivkraft, da den Publikumszeitschriften nur Text und unbewegtes Bild als Kommunikationsformen zur Verfügung stehen. Die zeitliche und räumliche Disponibilität ist dagegen gegeben. Für die
Gruppe der Publikumszeitschriften insgesamt erscheint eine Gewichtung mit einem Zehntel angemessen.
Die Axel Springer AG zählt bei den Publikumszeitschriften zu den stärksten Verlagsgruppen. Im Bereich der aktuellen Zeitschriften und Magazine ist sie nicht vertreten, hat dagegen in verschiedenen
Special-Interest-Segmenten (Sport, Computer, Motor und Audio/Video/Foto) besonders starke Marktstellungen. Die Titel der „BILD“-Familie sind in ihren jeweiligen Segmenten marktführend. Bei einem
Anteil der Axel Springer AG am Gesamtmarkt der Publikumszeitschriften von 8,16 % ergibt sich nach
der oben dargestellten Gewichtung eine Äquivalenz zu einem Zuschaueranteil in Höhe von knapp
1 %.
Es erscheint angemessen, Anzeigenblätter wegen ihrer geringeren Erscheinungsfrequenz, der weniger intensiven Nutzung und des redaktionellen Teils, dessen Breite und Tiefe der Berichterstattung
deutlich hinter demjenigen von Tageszeitungen zurückbleibt, nur sehr nachrangig zu berücksichtigen.
Aus einem Anteil der Axel Springer AG am Gesamtmarkt der Anzeigenblätter von ca. 7,76 % kann
keine nennenswerte Verstärkung ihrer Meinungsmacht abgeleitet werden.
Die Breitenwirkung des Internets ist mit einer Reichweite von 28 % in der Gesamtbevölkerung derzeit
noch begrenzt. Hinzu kommt die mangelnde zeitliche und räumliche Disponibilität. Wie das Fernsehen
und die Tageszeitung ist das Internet aber ein tagesaktuelles Medium. Auch die Suggestivkraft ist im
Vergleich zum Fernsehen nicht wesentlich geringer. Für eine relativ hohe Gewichtung der OnlineMedien spricht ihr Entwicklungspotenzial als Informationsmedium und die Möglichkeit der Nutzung
multimedialer Angebote, vor allem über breitbandige Zugänge.
Verschiedene Untersuchungen belegen, dass das Internet zunehmend als Alltagsmedium genutzt
wird. Internet-Angebote von Medienunternehmen sind in engem Zusammenhang mit ihren übrigen
Aktivitäten zu sehen und haben einen verstärkenden Effekt. So stellen die Webseiten der Axel Springer AG und von ProSiebenSAT.1 komplementäre Angebote zu den Presse- bzw. Fernsehangeboten
dar. Hinzu kommt, dass sowohl die Axel Springer AG als auch ProSiebenSAT.1 mit dem größten
deutschen Online-Anbieter T-Online kooperieren. Dadurch wird das Einflusspotenzial der Presseangebote und Fernsehprogramme verstärkt.
257
Insgesamt kann für das Internet von einem Gewichtungsfaktor 1/2 ausgegangen werden. Unter Vorbehalt der derzeit mangelhaften Datenlage lässt sich schätzen, dass das gemeinsame Einflusspotenzial der Axel Springer AG und der ProSiebenSAT.1 Media AG im Bereich der Online-Medien nach
dem zugrunde gelegten Bewertungsansatz in etwa einem Zuschaueranteil von 3 % entspricht.
Der Hörfunk ist wie das Fernsehen und die Tageszeitung ein tagesaktuelles Medium. Bei der Reichweite liegt er mit 84 % leicht hinter dem Fernsehen. Im Hinblick auf die Disponibilität besteht für den
Hörer eine Bindung an Übertragungskanal, Endgerät und Programmabfolge. Die Suggestivkraft vermittels des Tons bleibt deutlich hinter der des Fernsehens zurück. Daher erscheint der Gewichtungsfaktor 1/2 angemessen.
Die Axel Springer AG hält im Hörfunkbereich viele direkte und indirekte Minderheitsbeteiligungen (z.
B. an radio ffn, Antenne Bayern, Radio NRW, Radio FFH, Hit Radio Antenne 1 und, mittelbar über die
Ostsee-Zeitung, an der Antenne Mecklenburg-Vorpommern). An zahlreichen weiteren Sendern ist sie
über die Radioholdinggesellschaft Regiocast GmbH & Co. KG mittelbar beteiligt (z. B. „r.s.2“). Jedoch
ist sie lediglich an Radio Hamburg unmittelbar mit über 25 % beteiligt, und nur dieses Programm kann
ihr in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 RStV zugerechnet werden. Es erreicht einen Anteil
von 1 % an der Gesamthördauer aller deutschen Hörfunkprogramme. Dieser Hördaueranteil ist zu
gering, um im Rahmen einer Gewichtung des Einflusspotenzials der Axel Springer AG auf die Meinungsbildung berücksichtigt zu werden.
Insgesamt würde die Meinungsmacht der Axel Springer AG auf medienrelevanten verwandten Märkten die Meinungsmacht, die die ProSiebenSAT.1-Gruppe im Fernsehen besitzt, erheblich verstärken.
Allein die hinzutretende Meinungsmacht im Bereich der Tageszeitungen entspricht derjenigen eines
Fernsehveranstalters mit einem Zuschaueranteil von ca. 17 %. Alle relevanten Einflusspotenziale im
bundesweiten Fernsehen und auf den medienrelevanten verwandten Märkten zusammen genommen,
verfügte die Axel Springer AG über eine Meinungsmacht, die derjenigen eines Fernsehveranstalters
mit einem Zuschaueranteil von 47 % entspricht, wovon 22 % auf den Zuschaueranteil der ProSiebenSAT.1-Gruppe und 25 % auf die medienrelevanten verwandten Märkte entfallen. Damit wird der Wert
von 30 %, bei dem vorherrschende Meinungsmacht bezogen auf die Zuschaueranteile im bundesweiten Fernsehen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV vermutet wird, weit überschritten.
Diese zu erwartende Meinungsmacht wird nicht in ausreichendem Maß durch vielfaltverstärkende
Umstände reduziert. So erfüllen die im Programm von SAT.1 ausgestrahlten Regionalfensterprogramme nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 – 5 RStV, die am 1. April 2005 mit dem 8.
Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten sind. Die meisten Regionalfensterveranstalter bei
SAT.1 verfügten zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht über eine eigene Zulassung. Zudem ist der
Regionalfensterveranstalter für Bayern ein mit SAT.1 im Sinne von § 28 RStV verbundenes Unternehmen, ohne dass für diese Ausnahme von der Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 4 RStV ein wichtiger Grund dargelegt wurde; auch ist seine redaktionelle Unabhängigkeit nicht hinreichend gewährleistet. Die Voraussetzungen, um für die Regionalfenster im Rahmen der Vermutungstatbestände des
258
§ 26 Abs. 2 Satz 2 RStV Bonuspunkte anzuerkennen, waren demnach nicht erfüllt. Die vielfaltverstärkende Bedeutung der Regional- und Drittfenster bei SAT.1 kann dann auch im Rahmen der Gesamtbetrachtung nur mit einem Wert berücksichtigt werden, der deutlich unter dem in § 26 Abs. 2 Satz 3
RStV vorgesehenen Bonus von insgesamt 5 % liegt. Somit verfügt auch unter Berücksichtigung der
bei SAT.1 eingerichteten Regional- und Drittfenster die Axel Springer AG nach der Übernahme der
ProSiebenSAT.1-Gruppe über eine Meinungsmacht, die derjenigen eines Unternehmens gleichzusetzen ist, dem Fernsehprogramme mit einem Zuschaueranteil von über 42 % zuzurechnen sind. Zudem
würde, selbst wenn man für die Regional- und Drittfenster im Programm von SAT.1 einen Wert von 5
Prozentpunkten anrechnen würde, dies nicht genügen, um die potenzielle Meinungsmacht auf ein
unbedenkliches Maß zurückzuführen.
Der Annahme vorherrschender Meinungsmacht steht nicht entgegen, dass die Bertelsmann AG mit
den Sendern der RTL Group einen höheren Zuschaueranteil erreicht und ebenfalls auf zahlreichen
medienrelevanten verwandten Märkten aktiv ist. Vorherrschende Meinungsmacht setzt keine Dominanz nur eines Unternehmens voraus. Auch verfügt die Bertelsmann AG über keine vergleichbare
Stellung im Markt der Tagespresse, der im Hinblick auf die Meinungsvielfalt als besonders gewichtig
einzuschätzen ist.
6.1.1.4
Keine genehmigungsfähige Alternative
Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat die KEK schließlich geprüft, ob andere
Maßnahmen als das Unterlassen des Beteiligungserwerbs in Betracht kommen, um die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu vermeiden. Die diesbezüglichen Erörterungen mit den Beteiligten führten jedoch zu keiner genehmigungsfähigen Lösung:
Zum Verzicht auf den Erwerb von SAT.1 oder ProSieben oder zur Verminderung der Marktstellung auf
medienrelevanten Märkten im notwendigen Umfang waren die Antragsteller nicht bereit.
Von vorherrschender Meinungsmacht wäre auch dann nicht auszugehen gewesen, wenn eines der
beiden Vollprogramme mit hohem Zuschaueranteil binnenplural ausgestaltet und kontrolliert würde, so
dass dort – losgelöst von Marktinteressen – die gesamte Bandbreite der Themen und Meinungen zum
Ausdruck kommen könnte; dann wären die Zuschaueranteile dieses Programms bei der Beurteilung
der Meinungsmacht nicht mehr zu berücksichtigen (analog § 26 Abs. 4 Nr. 2 RStV). Die Kommission
wies die Antragsteller in einer Anhörung am 13.12.2005 darauf hin, dass ihr die Schwierigkeit der Umsetzung eines solchen Modells für ein privatwirtschaftliches Medienunternehmen bewusst sei. Man
kam überein, dass zunächst die KEK die für die Ausgestaltung der Organisation und des Programms
erforderlichen Vorkehrungen schriftlich niederlegt und daraufhin die Axel Springer AG über den Vorschlag der KEK entscheidet. Mit Schreiben vom 23.12.2005 übermittelte die KEK der Axel Springer
AG ein entsprechendes Eckpunktepapier, das insbesondere vorsah: die (durch ein Redaktionsstatut
sichergestellte) Verpflichtung des Senders auf eine allein durch das Gebot der Binnenpluralität bestimmte Programmausrichtung, die eine Zielgruppenorientierung des Programms ausschließt; die
Pflicht, die dafür erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen; die Beistellung eines hauptberuflichen
259
Geschäftsführers des Fernsehbeirats; die Verantwortung des Fernsehbeirats (zusammen mit den
medienrechtlich unmittelbar verantwortlichen Personen des Senders) für Planung und Struktur, Inhalt
und Kontrolle des Programms; sein Weisungsrecht gegenüber dem Programmverantwortlichen und
dem Chefredakteur; das Recht zur Genehmigung des jährlichen Geschäftsplans und Budgets des
Senders und die Verantwortlichkeit des Programmverantwortlichen allein gegenüber dem Fernsehbeirat.
Mit Schreiben vom 05.01.2006 lehnten die Antragsteller dies ab und unterbreiteten statt dessen einen
Vorschlag zur Einrichtung eines senderübergreifenden Programmbeirats, der wiederum nicht mit der
binnenpluralen Organisation eines Senders verbunden war.
Die Einrichtung eines Programmbeirats, wie ihn der RStV als vielfaltsichernde Maßnahme vorsieht (§
26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 32 RStV), reicht nicht aus, um den Zuschaueranteil eines Programms
zu neutralisieren. Programmbeiräte nach Maßgabe von § 32 RStV haben im Ergebnis nur eine beratende Funktion im Hinblick auf die Programmgestaltung anhand der inhaltlichen Vorgaben des § 25
RStV. Zwar bedürfen nach den gesetzlichen Vorgaben Änderungen der Programmstruktur und inhalte oder des Programmschemas der Zustimmung des Programmbeirats, diese kann jedoch durch
die Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung bzw. der Gesellschafterversammlung
ersetzt werden. Der Programmbeirat verfügt demnach über keine durchsetzbaren Mitentscheidungsbefugnisse und zudem nur über einen zu unbestimmten Auftrag, die Meinungsvielfalt und Pluralität
des Programms zu sichern. Dem von den Antragstellern eingereichten Vorschlag eines senderübergreifenden Programmbeirats, der mit noch weniger Einflussmöglichkeiten als der Programmbeirat
nach § 32 RStV und den Bestimmungen der Programmbeiratsrichtlinie ausgestattet war, konnte die
KEK umso weniger ausreichend vielfaltstärkende Wirkung beimessen.
Im Ergebnis kam kein milderes Mittel zur Abwendung der Entstehung vorherrschender Meinungsmacht in Betracht, als die vorgesehenen Beteiligungsveränderungen zu unterlassen. Die KEK hat sie
deshalb nicht als unbedenklich bestätigt.
6.1.2
Der weitere Verfahrensablauf
ProSiebenSAT.1 und die Axel Springer AG hatten das Übernahmevorhaben auch mit Schreiben vom
12.08.2005 zur fusionskontrollrechtlichen Prüfung beim Bundeskartellamt angemeldet. Das Bundeskartellamt untersagte mit Beschluss vom 19.01.2006 das Zusammenschlussvorhaben, weil es nach
seinen Feststellungen auf dem Fernsehwerbemarkt, dem bundesweiten Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen zu einer nicht genehmigungsfähigen Marktmacht des fusionierten Unternehmens führen würde. Daraufhin erklärten die Axel Springer
AG und die P7S1 Holding L.P. mit Pressemitteilung vom 01.02.2006, einvernehmlich vom Vollzug des
Kaufvertrags Abstand zu nehmen, und die Axel Springer AG trat von ihrem Übernahmeangebot für die
außenstehenden ProSiebenSAT.1-Vorzugsaktien zurück.
260
Daraufhin beantragte die BLM, die am 26.01.2006 die Aufhebung der Entscheidung der KEK bei der
Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten („KDLM“) beantragt hatte, am 24.02.2006 bei
der KDLM, die Rechtswidrigkeit des KEK-Beschlusses festzustellen (während die LMK ihren Antrag
auf Aufhebung der KEK-Entscheidung zurücknahm). Die KDLM stellte in ihrer Sitzung am 07.03.2006
fest, dass sich der Antrag der BLM durch die Aufgabe der Übernahmepläne in der Sache erledigt habe. Ferner äußerte die KDLM Zweifel an der Statthaftigkeit des weiteren Antrags der BLM auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der KEK-Entscheidung, den die BLM daraufhin zurücknahm. In einem
„obiter dictum“ erklärte die KDLM, sie sei ungeachtet dessen der Auffassung, die von der KEK angewandte Bewertung der Stellung der Axel Springer AG auf medienrelevanten verwandten Märkten sei
hinsichtlich der Abgrenzung der medienrelevanten verwandten Märkte und deren Gewichtung in sich
nicht schlüssig und würde einer rechtlichen Bewertung nicht standhalten.
Die BLM erließ am 15.05.2006 als einzige der drei für die Genehmigung der beantragten Fusion zuständigen Landesmedienanstalten einen Bescheid, wonach die Fortsetzung der Anbietertätigkeit der
9Live Fernsehen GmbH & Co. KG, der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH und der N24 Gesellschaft für
Nachrichten und Zeitgeschehen mbH nach Erwerb der von ProSiebenSAT.1 Media AG gehaltenen
Anteile durch die Axel Springer AG nicht genehmigt wurde. Dagegen erhob die Axel Springer AG Widerspruch, den die BLM mit Verweis auf ihre formale Bindung an den KEK-Beschluss mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 (Az.: 4.21/6.6.3) zurückwies. Dagegen hat die Axel Springer AG am
14.07.2006 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Klage erhoben (Az.: M 17 K 06.2675).
6.1.3
Rezeption der Entscheidung
Wie in keinem anderen Verfahren wurde die Entscheidung der KEK in Sachen Springer/ProSiebenSAT.1 Media AG in der Öffentlichkeit diskutiert. In der überwiegenden Tages- und
Fachpresse wurde der Beschluss zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht positiv aufgenommen. Von Teilen der Politik und aus den Gewerkschaften erfuhr die Kommission Zuspruch. Zahlreiche positive E-Mail-Schreiben erreichten die Kommission. Das Schrifttum setzte sich mit der Auslegung des § 26 RStV und vor allem mit der von der KEK vorgenommenen Gewichtung der verschiedenen medienrelevanten verwandten Märkte im Vergleich zum Fernsehen auseinander.
Die Monopolkommission machte in ihrem 16. Hauptgutachten keinen Hehl aus ihrer fortbestehenden
grundsätzlichen Ablehnung jeder medienspezifischen Konzentrationskontrolle und kritisierte mit starken Worten die Entscheidung der KEK. Mit ihrer Stellungnahme überschreitet sie nicht nur ihre Kompetenzen, sondern lässt auch jede sachliche Auseinandersetzung mit den von der KEK herangezogenen Bewertungsmaßstäben vermissen. Überdies ignoriert sie, dass eine eigenständige Sicherung der
Meinungsvielfalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch die Rundfunkfreiheit
vorgegeben und zudem auch in den meisten Mitgliedstaaten der EU selbstverständlich ist.
Vereinzelt wurden Forderungen zur Umgestaltung der Konzentrationskontrolle erhoben, die neben
abgewogenen Überlegungen Vorschläge enthalten, die darauf hinauslaufen, die unabhängige Siche261
rung der Meinungsvielfalt im privaten Fernsehen durch die KEK abzuschaffen bzw. dieses Gut anderen Interessen, insbesondere Standortinteressen zu opfern. Mit öffentlichen Statements versuchten
(vornehmlich Landes-)Politiker und einzelne Vertreter der Landesmedienanstalten bereits während
des laufenden Prüfverfahrens, auf die Kommission dahingehend Druck auszuüben, die wirtschaftsund standortpolitisch von ihnen als vorteilhaft gewertete Verbindung der beiden Unternehmen als unbedenklich zu bestätigen. Damit wurden die Standortferne, Unabhängigkeit und ausschließliche Orientierung der Medienkonzentrationskontrolle an der Zielvorgabe der Meinungsvielfalt auf die Probe gestellt. Polemik trat gern im Gewand rechtlicher Argumentation auf, und durch die BLM wurden gar
juristische und kommunikationswissenschaftliche Stellungnahmen beauftragt und veröffentlicht, um
die Rechtsauffassung der Kommission zu widerlegen. Der Justiziar dieser Landesmedienzentrale war
sich nicht zu schade, in mehreren Abhandlungen in juristischen Fachzeitschriften die KEK zu diffamieren und ihr rechtswidriges Verhalten und Kompetenzüberschreitung vorzuwerfen.
Gerade Direktoren von Landesmedienanstalten taten bereits vor Kenntnis der Entscheidungsgründe
und vor Anrufung der KDLM, deren Vorsitzende sogar im Rahmen einer Presseerklärung, kund, dass falls die KDLM angerufen werde - die Entscheidung der KEK keinen Bestand haben werde. Am Ende
steht das „Nachtreten“ der KDLM, die zwar ihre Anrufung durch die BLM für unzulässig hielt, woraufhin die BLM ihren Antrag zurücknahm, aber trotzdem glaubte, die Entscheidung der KEK öffentlich
bewerten zu dürfen. Daraus wird deutlich, dass einigen Mitgliedern der verwaltungsinternen „Berufungsinstanz“ KDLM unklar ist, welche Funktion diesem Organ bei der Sicherung der Meinungsvielfalt
zukommt . Ebenso wie die KEK hat die KDLM am Maßstab des § 26 RStV zu prüfen, ob durch einen
geplanten Zusammenschluss vorherrschende Meinungsmacht entsteht. Es handelt sich um eine Aufgabe, die am Maßstab des Rechts zu lösen ist. Das mangelnde Verständnis für diese Aufgabe macht
deutlich, dass einige Direktoren und Präsidenten die KDLM nicht als Organ verstehen, das eine rechtliche Entscheidung nach dem Maßstab des RStV und des dahinter stehenden Verfassungsrechts zu
treffen hat, sondern als politische Einrichtung, die auch außerhalb des einschlägigen Rechts liegende
Überlegungen, wie Standortinteressen und die Staatszugehörigkeit des Unternehmens, berücksichtigen darf. Die KEK spricht sich deshalb bei ihren Reformvorschlägen für den Rundfunkstaatsvertrag
dafür aus, auf eine Berufungs- oder Revisionsinstanz wie die KDLM in Zukunft zu verzichten.
6.2
Anwendung der neuen Vorschriften zu Regionalfenstern
6.2.1
Die verschärften Anforderungen des § 25 Abs. 4 RStV n. F.
Für Regional- und Drittfensterprogramme im Rahmen bundesweiter privater Fernsehvollprogramme
gilt eine medienkonzentrationsrechtliche „Bonusregelung“: Sind im reichweitenstärksten Vollprogramm
einer Veranstaltergruppe Fensterprogramme eingerichtet, die den staatsvertraglichen Vorgaben entsprechen, so sind gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 RStV bei der Prüfung des zweiten Vermutungstatbestands für vorherrschende Meinungsmacht auf den bundesweiten Zuschaueranteil dieser Gruppe für
die Regionalfenster zwei Prozentpunkte und für die Drittsendezeiten drei weitere Prozentpunkte in
Abzug zu bringen (vgl. bereits 5. Jahresbericht der KEK, II 1.2.2). Die KEK hatte die Voraussetzungen
262
der Anrechenbarkeit von Regionalfenstern vor allem bei RTL bereits in der Vergangenheit mehrfach
zu prüfen – gemäß dem 6. RÄndStV mussten sie „in angemessenem, mindestens im bisherigen Um-
fang“ veranstaltet werden, unter dem 7. RÄndStV dann „mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten wie zum 01.07.2002“, wobei die Zuständigkeit zur Prüfung dieses Merkmals vom Gesetzgeber den Landesmedienanstalten zur Feststellung mit ¾-Mehrheit
zugewiesen wurde (vgl. 6. Jahresbericht der KEK, 6.1.4 und 8. Jahresbericht, 6.1).
Mit dem 8. RÄndStV wurden zum 1. April 2005 die Anforderungen an regionale Fenster in den beiden
reichweitenstärksten bundesweiten Vollprogrammen deutlich verschärft; ihre Prüfung obliegt zum Teil
wieder der KEK: Neben den – präzisierten – Mindestvoraussetzungen für den Umfang und den regionalen Bezug der Programme, die weiterhin die Landesmedienanstalten überwachen (§§ 25 Abs. 4
Satz 1, 36 Abs. 2 Satz 2 RStV), ist nunmehr gesetzlich vorgeschrieben und von der KEK zu überprüfen, dass der Hauptprogrammveranstalter organisatorisch die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters sicherstellt (§ 25 Abs. 4 Satz 2 RStV). Zudem ist dem Fensterprogrammveranstalter eine gesonderte Zulassung zu erteilen (§ 25 Abs. 4 Satz 3 RStV). Er soll zum Hauptprogrammveranstalter nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 RStV stehen. Mit
der Organisation der Fensterprogramme ist deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen.
6.2.2
Verfahren zur Benehmensherstellung und zur Bonuspunktevergabe
Aufgrund des geänderten § 25 Abs. 4 RStV sind in allen Ländern, in denen Regionalfensterprogramme veranstaltet werden (siehe dazu die Übersicht oben 4.3), den Regionalfensterveranstaltern eigenständige Zulassungen zu erteilen. Zum Teil hielten die Fensterveranstalter bereits auf landesrechtlicher Grundlage solche Zulassungen, überwiegend sendeten sie jedoch ihr Programm auf Grundlage
regionaler Zweitzulassungen der Hauptveranstalter für das Hauptprogramm bzw. ohne eine spezielle
Rechtsgrundlage. Vor der Zulassungsentscheidung hat die zuständige Landesmedienanstalt das Benehmen mit der KEK herzustellen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 RStV).
Im Berichtszeitraum wurden entsprechende Zulassungsverfahren für sämtliche RTL-Regionalfenster
(Niedersachsen/Bremen, Hamburg/Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Hessen und BadenWürttemberg/Rheinland-Pfalz) sowie die SAT.1-Regionalfenster in Bayern und Nordrhein-Westfalen
abgeschlossen; die Verfahren für die SAT.1-Regionalfenster Niedersachsen/Bremen und Hamburg/Schleswig-Holstein waren ebenfalls anhängig (vgl. im Einzelnen oben 3.4 und 3.5).
Das Hauptproblem bestand darin, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.04.2005 die rechtliche
Unabhängigkeit der Regionalfensterveranstalter vorgeschrieben hat, ohne eine Übergangsregelung
vorzusehen. An der Mehrzahl ihrer Fensterveranstalter sind jedoch die Hauptprogrammveranstalter
RTL bzw. SAT.1 mit mehr als 25 % der Anteile beteiligt. RTL und SAT.1 machten im Hinblick auf ihre
in diese Regionalfenster getätigten Investitionen Vertrauensschutz geltend. Dem schlossen sich im
Ergebnis alle regional zuständigen Landesmedienanstalten (BLM, LPR Hessen, HAM, ULR, LfM und
263
NLM) an und erteilten allen rechtlich abhängigen Regionalfensterveranstaltern für eine Übergangsfrist
eine Zulassung. Dabei begründeten sie den Rechtsgrund (und damit verbunden die Dauer) für den
Vertrauensschutz durchaus unterschiedlich: Zum Teil wurde die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 4
RStV aus verfassungsrechtlichen Gründen für „derzeit nicht anwendbar“ erklärt; überwiegend Vertrauensschutz aus einer vor Einführung des Erfordernisses rechtlicher Abhängigkeit erteilten regionalen
Lizenz des Fenster- oder des Hauptveranstalters abgeleitet; schließlich wurde Vertrauensschutz auch
mit der noch fortgeltenden Lizenz für das Hauptprogramm begründet.
Nach Auffassung der KEK kann sich Vertrauensschutz allein aus einem schutzwürdigen Vertrauen der
Unternehmen in den Fortbestand der alten Gesetzeslage zu den Regionalfenstern (§ 25 Abs. 4 RStV)
ergeben. Verfassungsrechtlich anerkannt ist die Möglichkeit, die Anwendung geänderter Rechtsvorschriften auf Grundlage von Art. 14 GG für einen angemessenen Übergangszeitraum auszusetzen,
wenn die sofortige Anwendung der Vorschrift unverhältnismäßig ist. Demnach kann von der Sollbestimmung des § 25 Abs. 4 Satz 4 RStV im konkreten Fall eine Ausnahme gemacht werden, soweit
dem betroffenen Haupt- oder Fensterprogrammveranstalter sonst unzumutbare Verluste drohen, wenn
er in der Vergangenheit im Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage investiert hat und
dafür einen Ausgleich im Wege der Amortisation über eine angemessene Fortdauer der Fensterprogrammbeziehung erwarten kann. Zusätzlich setzt dies – im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm –
voraus, dass besondere Vorkehrungen zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit des Fensterveranstalters getroffen werden. Dagegen kann nicht schon allein aus der Fortgeltung einer Zulassung
für das Hauptprogramm, das die Regionalfenster nicht zum Regelungsgegenstand hat, Vertrauensschutz abgeleitet werden.
Im Rahmen der Zulassungsverfahren wies RTL erhebliche Investitionen in ihre Regionalfenster vor
Inkrafttreten des 8. RÄndStV nach, die die Einräumung einer Übergangsfrist für den von den Landesmedienanstalten vorgesehenen Zeitraum (zumeist bis Mitte 2008) rechtfertigten. Zudem hat RTL zusätzliche Vorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit dieser Fensterveranstalter getroffen.
Daher bestanden gegen die Zulassung der von RTL rechtlich abhängigen Fensterveranstalter für die
vorgesehene Übergangszeit keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt. Dies
betrifft die RTL-Regionalfenster für Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, NordrheinWestfalen und Hessen (im Einzelnen s. o. 3.4.2 und 3.4.4 - 7). Die KEK hat in der Folge im Rahmen
mehrerer medienkonzentrationsrechtlicher Prüfverfahren zugunsten der RTL Group für die RTLRegionalfenster Bonuspunkte angerechnet und dies auch im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß §
26 Abs. 1 RStV berücksichtigt.
Dagegen wurden für das SAT.1-Regionalfenster Bayern weder ein Grund für die Abweichung von der
Sollensbestimmung noch zusätzliche Vorkehrungen zur Absicherung der redaktionellen Unabhängigkeit dargelegt; die KEK hatte daher im Rahmen der Benehmensherstellung mit der BLM Bedenken
gegen die beabsichtigte Zulassung (s. o. 3.4.1). Für das SAT.1-Regionalfenster Niedersachsen/Bremen hat zwar die ProSiebenSAT.1 Media AG zusätzliche Vorkehrungen zum Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit angeboten. Jedoch beabsichtigen die NLM und die brema, den Beteilig264
ten für die Ausnahme von der Sollvorschrift eine Übergangsfrist bis Mitte 2010 einzuräumen, deren
Angemessenheit zur Amortisation der Investitionen von SAT.1 nicht dargelegt wurde. Die KEK hat die
beabsichtigte Zulassungsentscheidung daher abgelehnt (s. o. 3.5.3.1 und im Nachgang KEKPressemitteilung 10/06). Somit können derzeit im Rahmen von medienkonzentrationsrechtlichen Verfahren, die Veranstalter der ProSiebenSAT.1-Gruppe betreffen, die SAT.1-Regionalfensterprogramme
nicht in vollem Umfang als vielfaltsichernde Maßnahme anerkannt werden. Das war z. B. im Rahmen
der Entscheidung zur geplanten Übernahme der Gruppe durch die Axel Springer AG zu berücksichtigen (s. o. 6.1).
6.2.3
Fazit
Mit den seit April 2005 geltenden Erfordernissen rechtlicher und redaktioneller Unabhängigkeit der
Fensterveranstalter wird nun gewährleistet, dass die Regionalfenster nicht nur der Steigerung regionaler Vielfalt, sondern auch der Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen dienen. Nur
so lässt sich rechtfertigen, dass man diese Programme bei der Beurteilung vorherrschender Meinungsmacht zugunsten der großen Veranstaltergruppen berücksichtigt; die KEK hatte diese Vorgaben
daher seit der Einführung der Bonusregel zum 1. Juli 2002 gefordert (vgl. bereits 6. Jahresbericht, I
6.1.5 und II 1).
Andererseits ist die Ausgestaltung der Regionalfenster als Instrument zur Sicherung der regionalen
Vielfalt und zugleich auch der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen für die Verwaltungspraxis
keine glückliche Regelung. Sie führt zu einer parallelen Zuständigkeit der jeweils regional zuständigen
Landesmedienanstalt und der KEK, die Einhaltung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 RStV zu
überprüfen. Dies hat für Außenstehende kaum noch nachvollziehbare Konsequenzen, wenn – wie in
der Frage des Vertrauensschutzes zugunsten der SAT.1-Regionalfenster Bayern und Niedersachsen/Bremen – die regional zuständige Landesmedienanstalt sich im Rahmen der Benehmensherstellung über Bedenken der KEK hinwegsetzt und die Regionalfensterzulassung erteilt, während die KEK
dann im Rahmen der Bonuspunktevergabe die Regionalfensterprogramme nicht als vielfaltverstärkend
anerkennen kann. Unter dem Aspekt der Sicherung der Meinungsvielfalt wäre es daher sinnvoll, bereits im Zulassungsverfahren die Entscheidung der Landesmedienanstalt an das Einvernehmen mit
der KEK zu binden.
6.3
Vertikale Verflechtungen von Infrastrukturanbietern und Programmveranstaltern - Zur Rolle von Plattformanbietern
Die vertikale Integration von Rundfunkveranstaltern und Anbietern von Übertragungswegen im privaten Bereich und die damit verbundene Plattformproblematik trat erstmals im Zusammenhang mit dem
Zulassungsantrag der primaTV broadcasting GmbH für die digitalen Fernsehprogramme „movies and
more“ (Az.: KEK 193) auf. Deren Muttergesellschaft PrimaCom AG betreibt Kabelnetze in verschiedenen Regionen Deutschlands und den Niederlanden und versorgt nach eigenen Angaben ca. 1 Mio.
Haushalte mit analogem oder digitalem Fernsehen und Hörfunk. Obwohl die PrimaCom AG in den von
265
ihr betreuten Gebieten als Kabelnetzbetreiber marktbeherrschend ist, ergaben sich aus der gleichzeitigen Rolle als Programmveranstalterin und Plattformbetreiberin für die KEK keine Bedenken für die
Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen, zumal die Programme seinerzeit nur für ca. 7.500 Kunden erreichbar waren.
Mit dem Zulassungsantrag der Arena Sport Rechte und Marketing GmbH für ein digitales Fernsehprogramm „Arena Bundesliga“ (Az.: KEK 330; vergleiche oben 3.1.20) hatte die KEK im Berichtszeitraum
über einen wesentlich bedeutenderen Fall vertikaler Integration zwischen Netzbetreiber und Inhalteanbieter zu entscheiden. Das Tochterunternehmen des Unity-Media-Konzerns, zu dem auch die
Kabelnetzbetreiber iesy Hessen GmbH & Co. KG und ish NRW GmbH gehören, hatte mit den Übertragungsrechten für die Fußball-Bundesliga eines der wichtigsten Inhalteangebote im Fernsehen erworben. Ursprünglich war geplant, das Programm „stand alone“ verschlüsselt digital über Satellit, Kabel und das Internet im deutschsprachigen Raum zu verbreiten. Nachdem anfangs nur eine Ausstrahlung über die Netze der mit Arena verbundenen Kabelnetzbetreiber ish NRW GmbH und iesy Hessen
GmbH & Co. KG sowie über eine eigene Satellitenplattform gesichert schien, hat sich Arena nach
Presseberichten zwischenzeitlich mit dem Pay-TV-Anbieter Premiere auf eine Kooperation zur Übertragung im Kabelfernsehen geeinigt: das Fußballprogramm von Arena wird danach auf Grundlage von
Plattformverträgen auch über die Kabelnetze der Kabel-Deutschland-Gruppe und der Kabel BadenWürttemberg verbreitet. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der KEK war nicht absehbar, ob durch die
unternehmerische Verbindung zwischen der Fernsehveranstalterin Arena mit Kabelnetzbetreibern
bzw. Anbietern von Pay-TV-Paketen künftig andere Anbieter in der Veranstaltung von Pay-TV behindert werden. Ausschlaggebend wird hierbei die Rolle sein, die Infrastruktur- und Netzbetreiber als
Plattformbetreiber spielen.
Die Verbreitung digitaler Rundfunksignale bedarf in der Regel einer Reihe zusätzlicher technischer
und administrativer Dienstleistungen (Analog/Digital-Konvertierung, Multiplexing, Vermarktung, Zugangskontrolle, Kundenmanagement), ohne die Inhalteanbieter ihre Signale nicht verbreiten können.
Diese Zusatzdienstleistungen erfordern einen hohen finanziellen Aufwand, der nicht von allen Veranstaltern oder Diensteanbietern selbst getragen werden kann. Außerdem ist die Isolierung solcher
Dienstleistungen für einzelne Programme entweder schon technisch oder praktisch nicht möglich (z.
B. Multiplexing) oder jedenfalls wirtschaftlich nicht sinnvoll. Daher ist ein gebündeltes Angebot digitaler
Inhalte durch Plattformdienstleister die nahe liegende und in der Praxis immer häufigere Lösung.
Die rundfunkrechtliche Einordnung solcher Plattformenanbieter hängt von ihren konkreten Befugnissen, insbesondere im Verhältnis zu den Rundfunkveranstaltern oder sonstigen Inhalteanbietern ab.
Sofern der Plattformanbieter neben dem Angebot technischer und sonstiger Dienstleistungen für Programme Dritter im klassischen Sinne auch eine rundfunkrechtliche Verantwortung für das zusammengefasste Gesamtprogrammangebot trägt, vereint er alle Funktionen, die einen Rundfunkveranstalter
im herkömmlichen Sinne ausmachen. Er „gestaltet“ und „verantwortet“ ein Programm, das allerdings
nicht aus einzelnen Beiträgen, sondern aus unterschiedlichen Programmen besteht. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts ist ein Programm eine auf längere Dauer angelegte, planmäßige
266
und strukturierte Abfolge von Sendungen oder Beiträgen; Programmgestaltung bedeutet insbesondere, die Struktur des Programms festzulegen, die Abfolge zu planen, die Sendungen zusammenzustellen und sie unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anzubieten (vgl. BVerfG – Extraradio
– E 97, 298, 310). Die Programmverantwortung unterscheidet den erlaubnispflichtigen Bereich der
Rundfunkveranstaltung von der bloßen Programmproduktion oder -zulieferung einerseits und der bloßen Verbreitung, also dem Programmtransport andererseits.
Der alleinige Programmvertrieb über eine Plattform, auch verbunden mit technischen und administrativen Dienstleistungen, ist nicht rundfunkerlaubnispflichtig, da hiermit keine inhaltliche Programmverantwortung für die einzelnen Programme oder das Gesamtangebot einhergeht. Dies kann aber dann
anders zu beurteilen sein, wenn der Plattformanbieter selber Programme unter eigenen Sendeerlaubnissen anbietet oder bezogen auf Drittprogramme Entscheidungsspielräume hat, etwa Programme
zeitversetzt oder gekürzt ausstrahlt oder den verbreiteten Programmen eigene Inhalte hinzufügt. Dann
wächst ihm eine Gestaltungsfunktion mit Programmverantwortung zu, die ihm auch Veranstalterqualität verleiht.
Auch ohne eigene Programmverantwortung können einem Plattformanbieter jedoch die über die Plattform vertriebenen Programme zurechenbar sein, wenn dem Plattformanbieter aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung zukommt,
die wesentliche Entscheidungen der Rundfunkprogrammveranstalter in Bezug auf die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von der Zustimmung des Plattformanbieters abhängig macht (vgl. § 28 Abs. 2, Satz 2 Nr. 2 RStV).
Weil der wirtschaftliche Erfolg einer Programmplattform auch von der Qualität der Einzelprogramme
abhängt, lassen sich die Plattformanbieter häufig in Verträgen bestimmte Qualitäts-Standards (z. B.
maximale Wiederholungsquote, zeitliche Begrenzung für Teleshopping und Unterbrecherwerbung)
zusichern. In einigen Verträgen ist auch ein Vetorecht gegen grundlegende Programmänderungen
vorgesehen. Es ist dann anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Stellung des
Plattformanbieters eine Zurechnung der Drittprogramme im Sinne von § 28 RStV rechtfertigt.
In ihrer bisherigen Entscheidungspraxis hat die KEK eine Reihe von Pay-TV-Angeboten den jeweiligen Plattformanbietern zugerechnet (s. Anhang 1, Schaubilder 4, 5 und 7), was allerdings aufgrund
des geringen Zuschaueranteils nicht mit materiellrechtlichen Konsequenzen verbunden war. Es liegt
jedoch auf der Hand, dass Pluralismus gefährdende Strukturen bei der vertikalen Verflechtung von
Netz- und Inhalteanbietern und die Bedeutung von Plattformanbietern beim Vertrieb digitaler Angebote zunimmt. Nach wie vor ist der Zugang zum Endverbraucher knapp und umkämpft. Wer über diesen
Zugang verfügt, ist als Gate-Keeper in einer strategischen Position, die den Zugang der Inhalteanbieter zum Kunden kontrolliert. Dies gilt sowohl für die herkömmlichen Vertriebswege wie Kabel und Satellit als auch für die erst im Entstehen begriffenen Plattformen für den Vertrieb auf mobile Endgeräte
und über das Internet–Protokoll.
267
6.4
Medienrelevante verwandte Märkte in der rundfunkrechtlichen Konzentrationskontrolle – Auswahl, Messung und Bewertung –
Symposium der KEK am 17. Oktober 2005 in Potsdam
Unter welchen Voraussetzungen dürfen medienrelevante verwandte Märkte in die Vielfaltsicherung
einbezogen werden? Sind Publikumskontakte geeignet, um Meinungseinfluss festzustellen und vorherrschende Meinungsmacht zu beurteilen? Diese Fragen diskutierten auf Einladung der KEK am 17.
Oktober 2005 in Potsdam die Teilnehmer eines Symposiums mit Experten der Rechts- und Kommunikationswissenschaften.
Das mit Prof. Dr. Hubertus Gersdorf (Universität Rostock), Prof. Dr. Karl-E. Hain (Johannes Gutenberg-Universität, Mainz), Prof. Dr. Bernd Holznagel (Westfälische Wilhelms-Universität Münster) und
Prof. Dr. Hanns Prütting (Universität zu Köln) besetzte erste Podium befasste sich vornehmlich mit
dem Rechtscharakter der Regelungen des § 26 Abs. 1 und 2 RStV und der damit zusammenhängenden Frage, ob die KEK auch unterhalb eines Zuschaueranteils von 25 % berechtigt bzw. verpflichtet
ist, die Stellung eines Unternehmens auf medienrelevanten verwandten Märkten zu überprüfen. Die
Meinungen reichten von der Einschätzung des § 26 Abs. 2 RStV als abschließende Regelung über
das Verständnis dieser Vorschrift als Leitlinie oder Soll-Vorschrift, die in atypischen Fällen auch Prüfungen unterhalb der 25-Prozent-Grenze zulässt, bis zur – unter Berufung auf den Wortlaut des Gesetzes – vertretenen Auslegung als Vermutungstatbestand, der, wenn die an 30 oder 25 % Zuschaueranteile anknüpfenden Vermutungen nicht eingreifen, die Prüfung vorherrschender Meinungsmacht
nach dem materiellen Grundtatbestand des § 26 Abs. 1 RStV unberührt lässt.
Nach der Diskussion der rechtlichen Voraussetzungen für eine Prüfung der medienrelevanten verwandten Märkte wandte sich die aus Prof. Dr. Uwe Hasebrink (Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg), Horst Röper (Formatt-Institut, Dortmund), Alexander Scheuer
(Institut für Europäisches Medienrecht e.V. (EMR), Saarbrücken) und Prof. Dr. Wolfgang Seufert
(Friedrich-Schiller-Universität Jena) zusammengesetzte zweite Expertenrunde dem Problem der praktischen Durchführung dieser Prüfung zu. Entwickelt wurden unterschiedliche Modelle zur Messung
und Gewichtung von Meinungseinfluss. Dabei wurde die Auffassung vertreten, die Entscheidung des
Gesetzgebers für das eher grobe Instrument des Zuschaueranteilsmodells im Fernsehbereich verbiete
eine zu starke Ausdifferenzierung bei der Prüfung des Meinungseinflusses auf anderen Medienmärkten. Die KEK müsse eine Gewichtung vornehmen, die die Ausgangsbedingungen und Einflusspotenziale der jeweiligen Märkte berücksichtigt. Als besonders bedeutend für die öffentliche Meinungsbildung wurden dabei die Tagespresse und der Hörfunk hervorgehoben. Ein Gewichtungsmodell dürfe
nicht als mathematische Formel begriffen werden und müsse flexibel auf Veränderungen z. B. beim
Nutzungsverhalten reagieren können.
Das Symposium bildete den Abschluss der öffentlichen Befragung, die die KEK im ersten Halbjahr
2005 zu diesem Thema durchgeführt hatte. Die Rede- und Diskussionsbeiträge des Symposiums
268
sowie die Ergebnisse der öffentlichen Befragung werden im August 2006 in der Schriftenreihe der
Landesmedienanstalten veröffentlicht.
6.5
Dritter Medienkonzentrationsbericht der KEK
Die KEK war im Berichtszeitraum mit der Erstellung ihres nunmehr dritten Medienkonzentrationsberichts befasst. Nach § 26 Abs. 6 RStV veröffentlichen die Landesmedienanstalten alle drei Jahre oder
auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über
Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk. Zu berücksichtigen sind dabei
1.
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten,
2.
horizontale Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und
3.
internationale Verflechtungen im Medienbereich.
Darüber hinaus soll über die Anwendungspraxis der medienkonzentrationsrechtlichen Vorschriften
berichtet und zum Reformbedarf dieser Vorschriften Stellung genommen werden.
Im Zentrum des dritten Konzentrationsberichts wird die Auslegung der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags stehen, die die Einbeziehung der medienrelevanten verwandten Märkte in die medienkonzentrationsrechtliche Prüfung zum Gegenstand haben. Die Anwendung dieser Vorschriften und
insbesondere die Bewertung des potenziellen Meinungseinflusses der einzelnen Medienmärkte durch
die KEK hatten im Verfahren zur Übernahme der ProSiebenSAT.1 Media AG durch die Axel Springer
AG zu dem Ergebnis geführt, dass vorherrschende Meinungsmacht entstehen würde. Die KEK hat
daher entschieden, dass das Vorhaben nicht als medienkonzentrationsrechtlich unbedenklich bestätigt werden kann. Diese Entscheidung ist sowohl auf Zustimmung als auch auf Kritik gestoßen (s. auch
oben 6.1). In diesem Zusammenhang wurde auch eine Änderung der medienkonzentrationsrechtlichen Regelungen gefordert. Alternativen zu der bestehenden Regelung, die durch unbestimmte, von
der KEK auszulegende Rechtsbegriffe gekennzeichnet ist, wurden jedoch nicht aufgezeigt. Die KEK
ist der Auffassung, dass das geltende Recht eine angemessene und flexible Einbeziehung von weiteren Medienaktivitäten der Veranstalter und der an ihnen Beteilitgen in die rundfunkrechtliche Prüfung
ermöglicht. Eine die Gewichtung von Medienmärkten konkretisierende Vorschrift wäre weniger geeignet, auf dynamische Prozesse im Medienbereich wie etwa Reichweitenveränderungen und neue Angebotsformen zu reagieren.
Die Vorteile einer umfassenden Vorschrift wie dem § 26 Abs. 2 RStV bestätigt auch ein Vergleich mit
der Regulierung crossmedialer Aktivitäten in anderen europäischen Ländern und den USA. Eine entsprechende Untersuchung hat Dr. Wolfgang Schulz, Hans-Bredow-Institut, im Auftrag der KEK durchgeführt. Danach haben viele der untersuchten Staaten Regelungen geschaffen, um zu verhindern,
dass sich aus der Kombination unterschiedlicher Medien ein übermäßiger Einfluss auf die öffentliche
Meinungsbildung ergibt. Zum Teil werden die einbezogenen Medienmärkte konkreter benannt und
269
differenzierter geregelt als dies nach deutschem Medienkonzentrationsrecht der Fall ist. Es zeigt sich
jedoch, dass das Modell um so komplexer und potenziell schwerfälliger wird, je spezifischer es auf die
jeweiligen Marktsituationen zugeschnitten ist. Die Untersuchung wird im Bericht der KEK veröffentlicht.
Wie schon in den vorangegangenen Konzentrationsberichten bildet die KEK die Entwicklung des Angebots im bundesweiten privaten Fernsehen und der größeren Veranstaltergruppen ab. Mit der RTL
Group und der ProSiebenSAT.1 Media AG bestehen nach wie vor zwei zuschaueranteilsstarke private
Veranstaltergruppen, die den Großteil des Fernsehwerbemarkts untereinander aufteilen. Beide Sendergruppen haben ihr Programmspektrum um neue Kanäle erweitert. Daneben existiert eine Vielzahl
von Veranstaltern, die mit digitalen Spartenprogrammen und unterschiedlichen Finanzierungsmodellen mit den etablierten Veranstaltern in Wettbewerb treten.
Auf die Programme der RTL- und ProSiebenSAT.1-Gruppe sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten
entfallen zusammen ca. 90 % der von der AGF/GfK gemessenen Zuschaueranteile. Neue Übertragungswege wie die Fernsehausstrahlung über das Internet (IP-TV) und mobile Empfangstechniken
können zu Veränderungen der Fernsehnutzung führen und stellen die Zuschaueranteilsmessung vor
neue Herausforderungen. Auch wenn die derzeitige Nutzung der neuen Technologien noch gering ist,
so gilt es doch, diese Entwicklungen frühzeitig zu beobachten: Der Zuschaueranteil ist das wesentliche Indiz für die Beurteilung vorherrschender Meinungsmacht. Sowohl die RTL Group als auch die
ProSiebenSAT.1-Gruppe haben bereits Kooperationen mit Betreibern von IP-TV- und mobilen Plattformen für die Übertragung von Programmen getroffen.
Neben der Entwicklung der horizontalen Konzentration im Fernsehbereich stellt der Bericht auch die
vertikalen und diagonalen Verflechtungen zwischen Veranstaltern und weiteren Medienmärkten dar.
Vor allem die RTL Group ist in erheblichem Ausmaß vertikal und diagonal integriert und verfügt über
starke Stellungen in den Bereichen Hörfunk, Internet, Publikumszeitschriften und TV-Produktion. Mit
der negativen Entscheidung der KEK im Verfahren Axel Springer AG/ProSiebenSAT.1 Media AG ist
eine massive diagonale Verflechtung der für die öffentliche Meinungsbildung besonders relevanten
Medienmärkte des Fernsehens und der Tagespresse unterbunden worden.
Zunehmende Bedeutung erlangt die Entwicklung im Bereich der digitalen Pay-TV-Plattformen und die
damit einhergehende Problematik der vertikalen Integration von Programmveranstaltung und Plattformbetrieb (s. auch oben 6.3) . Hier wird ein weiterer Schwerpunkt des Berichts liegen. Mit dem Unity-Media-Konzern verfügt erstmals ein Kabelnetzbetreiber über eines der wichtigsten Inhalteangebote
im Fernsehen – die Übertragungsrechte für die Fußball Bundesliga. Dies wirft eine Vielzahl von kartellrechtlichen und medienrechtlichen Fragen auf, die u. a. den Zugang konkurrierender Plattformanbieter
zu wichtigen Inhalten und zu den Netzen betreffen. Innerhalb der konzentrationsrechtlichen Prüfung
des § 26 RStV durch die KEK erscheint es dringlich, pluralismusgefährdende Strukturen bei der vertikalen Konzentration im Bereich des Breitbandkabels zu erfassen. § 26 RStV greift allerdings nur,
wenn erhebliche Zuschaueranteile im bundesweiten Fernsehen erreicht, dem Netzbetreiber also beispielsweise klassische Senderfamilien zugerechnet werden. Das Problem der vertikalen Integration
270
stellt sich aber bereits vorher, insbesondere für den Zugang von Veranstaltern digitaler Programme,
die nicht zu einer großen Sendergruppierung gehören. Aktuelle Entwicklungen im Satellitenbereich
sowie die Diskussion um eine Satellitenplattform, über die bislang frei empfangbare Programme verschlüsselt ausgestrahlt werden sollen, deuten darauf hin, dass sich auch die Satellitenbetreiber nicht
mehr auf den reinen Signaltransport beschränken wollen. Unabhängig vom Übertragungsweg stellt
sich im Zusammenhang mit dem Angebot von Programmpaketen und Zusatzleistungen die Frage der
Veranstaltereigenschaft und der zurechenbaren Zuschaueranteile von Plattformbetreibern.
Der Bericht wird Reformvorschläge für das Medienkonzentrationsrecht enthalten, die u. a. eine umfassendere Zuschaueranteilsermittlung sowie verfahrensrechtliche Verbesserungen zum Gegenstand
haben.
Der dritte Medienkonzentrationsbericht der KEK wird Anfang des Jahres 2007 veröffentlicht.
271
Anhang
1
Schaubilder zu Beteiligungsverhältnissen bei Sendergruppierungen
1
Arena
2
EM.TV AG
3
Walt Disney Company
4
Kabel-Deutschland-Gruppe
5
John Malone
6
NBC Universal
7
Premiere
8
ProSiebenSAT.1 Media AG
9
RTL Group
10
SPIEGEL-Verlags
11
Tele-München-Gruppe
12
Viacom-Gruppe
272
1
Gesellschafterstruktur von Arena
Finakabel
Fondsgesellschaften
(BC Partners)
APFondsgesellschaften
(Apollo)
Finakabel S.A.R.L. (26,46 %) und
Finakabel Holdings Ltd. (11,65 %)
AP Cable LL.C. (28,97 %) und AP
Participation L.P. (2,49 %)
38,66
31,46
Unity Media S.C.A.
30,43
Streubesitz
100
Unity Media GmbH
100
Unity Media Management
GmbH
100
iesy Hessen GmbH &
Co. KG
(Kabelnetzbetreiber (NE-3) in
Hessen)
100
ish NRW GmbH
(Kabelnetzbetreiber (NE-3) in
Nordrhein-Westfalen)
100
Tele Columbus GmbH &
Co. KG
(Kabelnetzbetreiber NE-4)
100
iesy Hessen VerwaltungsGmbH
100
Arena
Bundesliga
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
Arena Sport Rechte
und Marketing GmbH
Kabelnetzbetreiber
Veranstalter, dessen Programm
Unity Media zuzurechnen ist
Stand: 06/2006
273
2
Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der EM.TV AG im bundesweiten Fernsehen
Familie Vermeulen
100 (Z)
Constant Ventures II
Luxembourg S.A.
Kapitalanteile 8,0
Stimmrechte 9,4
Erwin V. Conradi
Kapitalanteile 6,4
Stimmrechte 7,5 (V)
EM.TV AG
Streubesitz
Kapitalanteile 71,0 (Eigenbesitz: Kapitalanteile 14,6 %)
Stimmrechte 83,1
100
49,9
EM.Sport GmbH
V: vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
*: zur Zeit noch nicht auf Sendung
Veranstalter, dessen Programm EM.TV
zuzurechnen ist
50,1
100
81,13
DSF
DSF-digital*
Junior
Junior.TV GmbH
& Co. KG
Sport Media Holding
GmbH
18,87
DSF Deutsches
Sportfernsehen GmbH
Stand: 06/2006
274
3
Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der Walt Disney Company im bundesweiten Fernsehen
The Walt Disney
Company
100
100
Disney Enterprises,
Inc., Delaware/USA
ABC Family
Worldwide, Inc.,
USA
100
100 (Z)
BVS
Entertainment,
Inc.
ABC Cable and
International
Broadcast Worldwide
Holdings, Inc.
100
Buena Vista International (BVI) Television Investments,
Inc.
31,5
50
RTL II
RTL 2 Fernsehen
GmbH & Co. KG
KG Heinrich
Bauer Verlag
Burda GmbH
Toggolino TV (V)
RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG
8,6
UFA Film und
Fernseh
GmbH & Co.
KG
27,3
Streubesitz
24,9
100
Super RTL
1,1
Disney/ABC
International
Television, Inc.
75,1 (Z)
50
Tele-München Fernseh GmbH & Co.
Medienbeteiligung
KG
31,5
100 (Z)
50
CLT-UFA
S.A.
Disney Channel
Toon Disney
Playhouse Disney
The Walt Disney
Company
(Germany) GmbH
Jetix Europe N.V.,
Niederlande
100 (Z)
JETIX
JETIX Europe
GmbH
37,5
A & E Television
Networks
(AETN)
50 (Z)
The History
Channel
The History Channel
(Germany) GmbH & Co.
KG
V: vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher
Genehmigung
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
Veranstalter, dessen Programm Disney
zuzurechnen ist
Stand: 06/2006
275
4
Gesellschafterstruktur und zuzurechnende Programme der Kabel-Deutschland-Gruppe im bundesweiten Fernsehen
Providence Equity
Partners, Inc.
über 95 (Z)
unter 5
Management
GUTE LAUNE TV
Kabel Deutschland
GmbH (KDG)
(E)
Games TV
Contento GmbH
100
(E)
Kabel Deutschland
Vertrieb & Service
GmbH & Co. KG
(E)
The History
Channel
The History Channel
(Germany) GmbH &
Co. KG
gute laune tv
GmbH
Spiegel TV
digital
Spiegel TV GmbH
(E)
Veranstalter, dessen Programm
der KDG zuzurechnen ist
(E)
(E)
Kinowelt TV
Wein TV
Kinowelt Television
GmbH
Wine Network
Germany GmbH
(E)
tv.gusto
tv.gusto GmbH
E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche
Programmentscheidungen durch die Plattformbetreiberin Kabel Deutschland Vertrieb &
Service GmbH & Co. KG (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV)
(E)
Sat.1 Comedy
kabel eins
classics
SevenSenses
GmbH
Z : Zwischengesellschaften ausgeklammert
Stand: 06/2006
276
5
Veranstalterbeteiligungen von John Malone im bundesweiten Fernsehen
Streubesitz
65,4*
Advance Publications,
Inc./Newhouse
Communications
John S. Hendricks
0,002
COX Communications,
Inc.
24,998
Discovery Holding
Company
25,0
John Malone
29*
5,6*
50,0 (Z)
65,4*
29*
Comcast
Corporation
Liberty Global, Inc.
5,6*
100
UnitedGlobalCom, Inc.
Discovery
Communications, Inc.
100
Wolfgang Preuß
100
Discovery
Germany LL.C.
100 (Z)
Discovery
Communications
Europe
100 (Z)
100
Discovery
Geschichte
Discovery Channel
Animal Planet
Discovery HD
Discovery
Communications
Deutschland GmbH
Discovery
Beteiligungs-GmbH
& Co. KG
Streubesitz
13,61
58,69
100
PrimaCom AG
26,70
United Pan Europe
Communications N.V.
Chellomedia
100
100
Decimus GmbH
98
XXP (ab 01.09. DMAX)
XXP TV Das Metropolen Programm
GmbH & Co. KG
(E)
E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der Einflussnahme auf
wesentliche Programmentscheidungen durch die Plattformbetreiberin Decimus GmbH (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV)
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
Programmveranstalter
UGC Europe, Inc.
*: Stimmrechte
Wein TV
Wine Network
Germany GmbH
Silverline Movie
Channel
(E) Silverline Television
AG
Club
UPC Programming
B.V.
Extreme Sports
Channel
Extreme Sports
Channel VOF
die genaue
Beteiligungsstruktur dieser
Sender mit niederländischer
Sendelizenz ist der KEK
derzeit nicht bekannt, die
Zurechnung zu Liberty
Media steht daher unter
Vorbehalt
Joint
Venture mit
Extreme
Group
ESC Programming B.V.
Stand: 06/2006
277
6
Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme von NBC Universal
MHI Investment Corp.
(Matsushita)
The Walt Disney
Company
Vivendi Universal S.A.
92,34 (Z)
37,5 (Z)
7,66
Hearst Corporation
Universal Studios
Holding I Corp.
37,5 (Z)
NBC – AE Holding, Inc.
25
100
100
100
The History Channel
(Germany) Beteiligungs
GmbH
100
NBC Holding, Inc.
20 ( Z)
A & E Television
Networks (AETN)
AETN Germany Holding
LL.C.
General Electric
Company
80
NBC Universal, Inc.,
USA
100 (Z)
Universal Studios, Inc.
13th Street
Sci-Fi Channel
Studio Universal*
NBC Universal Global
Networks Deutschland
GmbH
50
100
100
NBC Universal
Deutschland Holding
GmbH
50
100
The History
Channel
The History Channel
(Germany) GmbH & Co.
KG
NBC Europe
DAS VIERTE
NBC Universal
International GmbH
13,2
*: wird derzeit nur als Fenster im Programm von 13th
Street ausgestrahlt
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
GIGA Digital
GIGA Digital
Television GmbH
Programmveranstalter
Veranstalter, dessen Programm
NBC Universal zuzurechnen ist
278
Stand: 06/2006
7
Gesellschafterstruktur und zuzurechnende Programme von Premiere im bundesweiten Fernsehen
Gesellschafterstruktur und zuzurechnende Programme von Premiere im bundesweiten
Fernsehen
100 (Z)
HVB Capital Partners
Permira Europe II L.P.1
S.A.R.L.
Bayerische Hypo- und
34,92
8,0
Vereinsbank AG
HVB IndustriebeteiligungsPermira Europe II L.P.2
54,61
gesellschaft
S.A.R.L.
3,5
89,86
2,31
Bayerische Landesbank
Video Remota S.A.R.L.
Bank für Arbeit und
Wirtschaft AG
3,47
11,5
100
Austfinanzverwaltung S.A.
4,0
100
Permira Europe II C.V.3
Permira Europe II C.V.4
0,94
Permira Europe II CoInvestment Scheme
3,75
Schroder Ventures
Investments Ltd.
insgesamt 100
Finanz Fernseh Holding
S.A.R.L.
Dr. Georg Kofler
„Bank-Investoren“
insgesamt 27
100
Fernseh Holding S.A.R.L.
63
Fernseh Holding III S.A.R.L.
10
0,504
Michael Börnicke
13,87
als Treuhänder
8,44
Premiere AG
Hans Seger
5,01 (V)
100
0,504
Streubesitz
5,09 (V)
66,58
Classic Fund Management
Aktiengesellschaft
Fidelity Management &
Research Company
Premiere
(ab 1.8.: Premiere 1 – 4, Serie, - Filmclassics, Nostalgie, - Filmfest, - Krimi, Sport, - Fußball International,
Big Brother, - Direkt (Pay-perView)
Premiere Fernsehen
GmbH & Co. KG
(E)
(E)
(E)
(E)
(E)
Hit24
beate-uhse.tv
Classica
Hit24 Television
GmbH
Beate Uhse TV GmbH
& Co. KG
Classica GmbH
Focus TV
Gesundheit
Focus TV Produktions
GmbH
100
GoldStar TV
Heimatkanal
GoldStar TV GmbH
& Co. KG
Stand: 06/2006
(E)
E: wechselseitige Zurechnung aufgrund
der Möglichkeit der Einflussnahme
auf wesentliche
Programmentscheidungen durch die
Plattformbetreiberin Premiere
Fernsehen GmbH & Co. KG (§ 28
Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV)
V: vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung
Z: Zwischengesellschaften
ausgeklammert
Veranstalter, dessen Programm
Premiere zuzurechnen ist
279
8
Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der ProSiebenSAT.1 Media AG im bundesweiten Fernsehen
Friede Springer
Haim Saban
57,0
Cheryl Saban
65,52
90,0
Axel Springer Ges.
für Publizistik GmbH
& Co.
50,0 +
10 Aktien
18,58
HFCP IV (Bermuda) L.P. (14,97
%) und drei weitere Fonds
34,48
Saban
Holdinggesellschaften
Streubesitz
15,8
19,4
Adam
Chesnoff
Kapitalanteile 97,975
Stimmrechte 100 (Z)
Axel Springer AG
(9,8 % in Eigenbesitz)
26,03 (Z)
German Media
Partners L.P.
AKTUELL PresseFernsehen GmbH &
Co. KG
Kapitalanteile 2,025
Stimmrechte 0
SAT.1 Beteiligungs
GmbH
24,90
insgesamt 73,97
SevenSenses GmbH
280
Providence Equity Offshore
Partners IV L.P. (11,11 %) und
ein weiterer Fonds
Quadrangle Fonds
Vorzugsaktien:
Stammaktien:
Gesamtkapital:
(durchgerechnet)
(durchgerechnet)
(durchgerechnet)
5,95
German Media Partners 50,5 %
Axel Springer AG
12,0 %
Streubesitz
37,5 %
1,12
Quadrangle Capital Partners
L.P. (4,17 %) und zwei weitere
Fonds
Alpine P7 LL.C.
(E)
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
ProSiebenSAT.1 Media AG
Sat.1 Comedy
kabel eins classics
Lifestyle*
Movie Channel*
Bain Capital Integral Investors II
L.P. (18,49 %) und zwei weitere
Fonds (Z)
Providence Fonds
11,15
75,10
German Media Partners 13,0 % German Media Partners 88,0 %
Axel Springer AG
12,0 % Axel Springer AG
12,0 %
Streubesitz
75,0 % Streubesitz
0%
DMB 3
Bain Fonds
18,58
100
P7S1 Holding II
S.A.R.L.
51,81
MFD Mobiles Fernsehen
Deutschland GmbH
Thomas H. Lee (Alternative)
Fund V L.P. (14,31 %) und
sechs weitere Fonds
100
P7S1 Holding L.P.
E: Zurechnung aufgrund der Gestaltung
eines wesentlichen Teils der
Sendezeit mit zugelieferten
Programmteilen (§ 28 Abs. 2 Satz 2
Ziff. 1 RStV)
THL/Putnam Fonds
18,58
HSAC Investments L.P.
98,7
48,19
Hellman & Friedman
Fonds
*: zur Zeit noch nicht auf Sendung
100
100
100
9Live
SAT.1
9Live Fernsehen
GmbH
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH
100
N24
N24 Gesellschaft für
Nachrichten und
Zeitgeschehen mbH
100
100
Kabel 1
ProSieben
Kabel 1 K1
Fernsehen GmbH
ProSieben
Television GmbH
Veranstalter, dessen Programm
der ProSiebenSAT.1 Media AG
zuzurechnen ist
Stand: 06/2006
9
Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der RTL Group im bundesweiten Fernsehen
Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbH
Bertelsmann
Stiftung
Gesellschafter: Aufsichtsratsvorsitzender, Mitglied des
Aufsichtsrats, Vorstandsvorsitzender und Mitarbeitervertreter
der Bertelsmann AG, vier Vertreter der Familie Mohn
Stimmrechte
76,9
100
Kapitalanteile
Familie Mohn
Bertelsmann
AG
23,1
100
Bertelsmann TV
Beteiligungs GmbH
89,14
RTL Group S.A.
Streubesitz
Luxemburg
(Eigenbesitz 0,76 %)
10,10
99,7
CLT-UFA S.A.,
Luxemburg
Streubesitz
0,3
100
RTL Group
Germany S.A.
100
RTL Group
Deutschland
GmbH
100
UFA Film und
Fernseh GmbH,
Köln
50
27,3
Super RTL
Toggolino TV (V)
RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG
8,6
49,8
RTL II
VOX
RTL 2 Fernsehen
GmbH & Co. KG
VOX Film- und
Fernseh GmbH &
Co. KG
50
0,3
DCTP
BVI Television
Investments, Inc.
100
KG Heinrich Bauer
Verlag
31,5
Entwicklungsgesellschaft
für TV-Programm mbH
RTL Television
RTL Digitalbouquet*
49,9
RTL Television
GmbH
100
RTL interactive
GmbH
100 (Z)
Walt Disney
Company,
Delaware/USA
19,87
Tele-München
50 (Z)
50 (Z)
Fernseh-GmbH & Co.
Medienbeteiligung KG
Burda GmbH
K1010
31,5
K1010
Entertainment
GmbH
1,1
V: vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung
Z : Zwischengesellschaften ausgeklammert
100
Traumpartner
TV**
Traumpartner TV
GmbH
Veranstalter, dessen Programm
der RTL Group zuzurechnen ist
*:
100
zur Zeit noch nicht auf Sendung
**:
n-tv
n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH &
Co. KG
wird zur Zeit noch als
Mediendienst ausgestrahlt
Stand: 07/2006
281
10
Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme des SPIEGEL-Verlags
Bertelsmann AG
74,9
Erbengemeinschaft Rudolf
Augstein
Gruner + Jahr AG &
Co. KG
KG Beteiligungsgesellschaft für
Spiegel-Mitarbeiter mbH & Co.
24
50,5
89,14 (Z)
25,5
RTL Group S. A.
10,10
außenstehende
Aktionäre
99,7
CLT-UFA S.A.
0,3
Rudolf Augstein GmbH
Komplementärin
23,75
1
50
SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG
Alexander Kluge
37,5
Neue Zürcher Zeitung AG
Z: Zwischengesellschaften
ausgeklammert
Programmveranstalter
100
Spiegel TV
digital
Spiegel TV GmbH
Veranstalter, dessen Programm dem
SPIEGEL-Verlag zuzurechnen ist
282
m
gra
Pro
Gemeinsame Lizenz
12,5
37,5
Dentsu, Inc.
V: vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung
25,25
12,5
(V)
ng
fer u
ulie
z
m
49,8 (Z)
DCTP
VOX
DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV
Programm mbH
VOX Film- und
Fernseh GmbH &
Co. KG
1
1
0,3
100 (Z)
RTL
49,9
RTL Television
GmbH
Drittsendezeitlizenz
XXP
SAT.1
XXP TV Das Metropolen
Programm GmbH & Co.
KG
SAT.1
SatellitenFernsehen
GmbH
Stand 06/2006
außenstehende
Aktionäre
11
Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der Tele-München-Gruppe im bundesweiten Fernsehen
Dr. Herbert Kloiber
100
HK
Vermögensverwaltung
GmbH
100
Walt Disney Company
HK Beteiligungs GmbH
50 (Z)
Tele-München Fernseh-GmbH
& Co. Medienbeteiligung KG
55
50
31,5
RTL II
RTL 2 Fernsehen
GmbH & Co. KG
Veranstalter, dessen Programm TeleMünchen zuzurechnen ist
45
Tele-München Fernseh-GmbH
& Co. Produktionsgesellschaft
100
Tele 5
TM-TV GmbH &
Co. KG
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
Stand: 06/2006
283
Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der Viacom-Gruppe im bundesweiten Fernsehen
12
Mario J. Gabelli
Familie Redstone
100
National
Amusements, Inc.
6,3 (Z)
Viacom, Inc.
77,3 (Z)
Streubesitz
16,4
100
Viacom International,
Inc.
100
100 (Z)
Viacom Holdings Germany
LL.C.
Viacom Global
(Netherlands) B.V.
100
VIVA Media GmbH
VIVA Plus
VIVA
51
1
MTV Networks
Verwaltungs GmbH
100
49
VIVA Plus Fernsehen
GmbH
100
VIVA Fernsehen
GmbH
99
80
MTV2**
*:
zur Zeit sind die deutschsprachigen Versionen noch nicht auf Sendung
**: englischsprachige Programme auf Grundlage einer Lizenz des OFCOM
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
MTV Base**
20
DMB 2
MTV
Nick
VH-1 Classic*
Veranstalter,dessen Programm Viacom zuzurechnen ist
100
Viacom VHENO GmbH
Nickelodeon*
MTV Networks GmbH
& Co. OHG
(E)
MFD Mobiles
Fernsehen
Deutschland GmbH
MTV Hits**
MTV Dance**
VH-1 Classic**
VH-1 Europe**
E: Zurechnung aufgrund der
Gestaltung eines
wesentlichen Teils der
Sendezeit mit zugelieferten
Programmteilen (§ 28 Abs. 2
Satz 2 Ziff. 1 RStV)
MTV Networks Europe,
L.P.
Stand: 06/2006
284
2
Übersicht über die Verfahren der KEK
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
KEK 001
VIVA / LfR
B
24.04.97
23.05.97
11.07.97
14.07.97
KEK 002
SAT.1 /
LPR Rheinland-Pfalz
B
10.02.97
26.05.97
n. a.
16.02.98
KEK 003
DSF / BLM
Z/B
20.03.97
07.07.97
26.01.99
24.02.99
23.03.99
KEK 004
TM 3 / BLM
B
26.02.97
26.05.97
08.09.97
22.09.97
KEK 005
Bloomberg /
LPR Hessen
Z
28.06.96
06.06.97
10.07.97
14.07.97
KEK 006
MultiThématiques /
BLM
a) Planet
b) Seasons
c) CineClassics
d) Cyber TV
e) Jimmy
Z
Z
Z
Z
Z
29.04.97
29.04.97
29.04.97
29.04.97
29.04.97
08.07.97
08.07.97
08.07.97
08.07.97
08.07.97
n. a.
n. a.
n. a.
n. a.
n. a.
22.09.97
22.09.97
22.09.97
22.09.97
22.09.97
KEK 007
ProSieben / MABB
B
18.04.97
25.07.97
01.09.98
(„Rücknahme“
am 02.09.98)
KEK 008
VOX / LfR (für Länderausschuss), (CLT-UFA)
B
13.12.96
05.09.97
14.10.97
28.01.98
16.02.98
KEK 009
RTL / NLM
(CLT-UFA)
B
13.12.96
05.09.97
16.10.97
29.01.98
16.02.98
KEK 010
Super RTL / LfR
(CLT-UFA)
B
13.12.96
05.09.97
14.10.97
29.01.98
16.02.98
KEK 011
RTL 2 / LPR Hessen
(CLT-UFA)
B
13.12.96
05.09.97
16.10.97
30.01.98
16.02.98
KEK 012
Premiere / HAM
(CLT-UFA)
B
13.12.96
05.09.97
16.10.97
29.01.98
16.02.98
KEK 013
Universal Studios /
MABB
Z
21.11.97
27.11.97
n. a.
16.02.98
KEK 014
Premiere digital /
BLM und HAM
Z
07.10.97
11.12.97
27.05.98
KEK 015
015-1
015-2
015-3
015-4
015-5
015-6
015-7
Werbefenster:
SAT.1 / LPR
ProSieben / MABB
VIVA I / LfR
ProSieben / MABB
VIVA I / LfR
CNN / LfR
RTL Disney / LfM
Z
Z
Z
Z
Z
Z
Z
30.10.97
09.12.97
11.02.98
26.03.99
11.02.00
14.02.00
11.04.01
05.01.04
n. a.
n. a.
n. a.
n. a.
n. a.
n. a.
n. a.
11.12.03
26.01.99
Antragsrücknahme
am
09.06.1998
19.01.98
16.02.98
20.04.99
22.02.00
21.03.00
22.05.01
20.01.04
285
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
KEK 016
CMT / MABB
KEK 017
SAT.1 /
LPR Rheinland-Pfalz
KEK 018
RTL / NLM
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
B/Z
16.09.97
02.01.98
n. a.
Antrag ruht
D
(Bestimmung
Zuschaueranteil)
07.07.97
n. a.
14.07.97
D
(Benehmensherstellung/
Auswahlverfahren)
04.11.97
n. a.
24.11.97
D
(Benehmensherstelung/
Vereinbarung
i.S.v. § 31
Abs. 5 RStV)
05.12.97
n. a.
19.01.98
D
(Bestimmung
Zuschaueranteil)
07.07.97
n. a.
14.07.97
D
(Benehmensherstellung/
Auswahlverfahren)
11.11.97
n. a.
24.11.97
D
(Benehmensherstellung/
Vereinbarung
i.S.v. § 31
Abs. 5 RStV)
07.01.98
n. a.
19.01.98
KEK 019
SAT.1 /
LPR Rheinland-Pfalz
B
13.11.97
12.02.98
26.01.99
23.03.99
KEK 020
Discovery Channel /
BLM
Z
29.01.98
11.03.98
26.01.99
23.03.99
KEK 021
n-tv / MABB
B
10.01.98
06.04.98
n. a.
19.05.98
KEK 022
Kabel 1 / BLM
B
13.02.98
21.04.98
26.01.99
23.03.99
KEK 023
Asia Channel / LfK
Z
18.03.98
28.04.98
n. a.
22.06.98
KEK 024
ONYX /
LPR Rheinland-Pfalz
B
14.08.97
13.05.98
n. a.
21.07.98
KEK 025
RTL 2 / LPR Hessen
B
06.05.98
05.06.98
n. a.
21.09.98
286
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
KEK 026
Premiere digital (neu) /
BLM und HAM
Z
09.06.98
10.06.98
21.12.98
26.01.99
26.01.99
KEK 027
CNN / LfR
Z
17.03.98
17.07.98
n. a.
29.08.98
KEK 028
ONYX / LfR
Z
27.07.98
19.08.98
n. a.
21.09.98
KEK 029
ProSieben / MABB
B
14.09.98
15.09.98
26.01.99
26.01.99
KEK 030
PRO SALUTE / LRZ
Z
23.12.97
25.09.98
30.11.98
14.12.98
KEK 031
VH-1 / HAM
B
11.09.98
20.10.98
n. a.
23.11.98
KEK 032
TM 3 / BLM
B
28.10.98
18.11.98
n. a.
14.12.98
KEK 033
Playboy TV / MABB
Z
16.11.98
09.12.98
24.01.99
26.01.99
KEK 034
DF 1 / BLM
Z
08.12.98
21.12.98
n. a.
Antragsrücknahme
am
21.05.1999
KEK 035
SAT.1 / LPR
B
02.03.99
17.02.99
n. a.
20.04.99
KEK 036
DSF / BLM
B
12.02.99
24.02.99
26.01.99
23.03.99
KEK 037
SAT.1 / LPR
D
(Sendezeitenverschiebung)
19.02.99
n. a.
23.03.99
KEK 038
N 24 / BLM
Z
02.02.99
03.03.99
n. a.
18.05.99
KEK 039
@TV / HAM
Z
31.03.99
19.04.99
*
Antrag ruht
KEK 040
RTL / NLM
Z
10.05.99
14.05.99
n. a.
21.09.99
KEK 041
RTL / NLM
D
(Bestimmung
Zuschaueranteil)
12.05.99
n. a.
18.05.99
D
(Benehmensherstellung/
Auswahlverfahren)
02.07.99
n. a.
13.07.99
KEK 042
Junior.TV / BLM
D
(Benehmensherstellung/
Vereinbarung
i.S.v. § 31
Abs. 5 RStV)
center tv
11.08.99
n. a.
24.08.99
dctp
13.09.99
n. a.
21.09.99
Z
09.03.99
12.05.99
06.07.99
21.09.99
287
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
KEK 043
Buena Vista / BLM
Z
06.05.99
14.05.99
19.07.99
13.07.99
KEK 044
Universal Studios /
MABB
Z
29.04.99
21.05.99
08.07.99
13.07.99
KEK 045
Unitel / BLM
Z
01.06.99
17.06.99
n. a.
21.09.99
KEK 046
SAT.1 / LPR
B
03.06.99
22.06.99
08.05.00
16.05.00
KEK 047
Premiere World /
BLM, HAM
B
31.03.99
23.06.99
01.09.99
21.09.99
KEK 048
Europ. Wissenschaftskanal / MABB
Z
14.06.99
02.07.99
02.11.99
16.11.99
KEK 049
SINGLE TV / LfR
Z
22.06.99
09.07.99
25.08.00
24.08.99
KEK 050
VIVA / LfR
B
29.04.99
16.07.99
09.09.99
21.09.99
KEK 051
MultiThématiques /
BLM
B
19.07.99
07.01.00
25.01.00
KEK 052
RTL / NLM
Z
15.07.99
21.07.99
n. a.
19.10.99
KEK 053
DSF / BLM
B
21.05.99
10.08.99
06.12.99
14.12.99
KEK 054
Kult-TV / MABB
Z
03.08.99
16.08.99
12.11.99
16.11.99
KEK 055
VOX / LfR
Z
06.08.99
14.09.99
11.11.99
16.11.99
KEK 056
CNI / MABB
Z
08.09.99
20.09.99
24.09.99
19.10.99
KEK 057
GSN / LfR
Z
27.08.99
14.09.99
n. a.
14.12.99
KEK 058
SET / LfR
Z
27.08.99
14.09.99
n. a.
14.12.99
KEK 059
DCTP / LfR
Z
16.09.99
22.09.99
17.11.99
16.11.99
KEK 060
Groupe AB / LfR
Z
22.09.99
29.09.99
15.11.99
16.11.99
KEK 061
GoldStar / BLM
Z
22.09.99
30.09.99
06.04.00
25.01.00
KEK 062
Dogan Media /
LPR Hessen
Z
04.10.99
13.10.99
16.11.99
16.11.99
KEK 063
ProSieben / MABB
B
15.10.99
15.10.99
25.01.00
25.01.00
KEK 064
TM 3 / BLM
B
27.09.99
14.10.99
09.12.99
14.12.99
KEK 065
ONYX / LfR
Z
07.09.99
14.09.99
12.11.99
16.11.99
KEK 066
ONYX / LfR
B
22.10.99
26.10.99
12.11.99
16.11.99
KEK 067
TM 3 / BLM
Z
12.10.99
27.10.99
09.12.99
14.12.99
288
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
KEK 068
Playboy TV / MABB
B
8./25.10.99
18.11.99
03.04.00
18.04.00
KEK 069
VIVA / LfR
B
30.11.99
07.12.99
22.12.99
25.01.00
KEK 070
Premiere World /
BLM, HAM
B
(BSkyB)
28.12.99
23.03.00
14.08.00
15.08.00
KEK 071
MTV / BLM
Z
17.12.99
14.01.00
n. a.
22.02.00
KEK 072
VOX / LfR (für Länderausschuss)
B
20.01.00
21.01.00
07.02.00
13.03.00
21.03.00
KEK 073
Universal Studios /
MABB
Z
03.01.00
16.06.00
14.02.00
20.06.00
n. a.
17.07.00
KEK 074
MultiThématiques /
BLM
B
14.01.00
25.02.00
11.04.00
18.04.00
KEK 075
Kabel 1 / BLM
B
15.10.99
25.02.00
11.04.00
18.04.00
KEK 076
Fox Kids / BLM
Z
23.02.00
28.03.00
14.08.00
15.08.00
KEK 077
n-tv / MABB
B
01.06.99
14.03.00
05.04.00
n. a.
16.05.00
KEK 078
N 24 / BLM
B
26.03.00
11.04.00
15.05.00
16.05.00
KEK 079
VOX / LfR (für Länderausschuss)
B
27.04.00
02.05.00
12.05.00
23.05.00
06.06.00
KEK 080
CLT-UFA / NLM (federführend)
B
11.05.00
16.05.00
17.08.00
19.09.00
KEK 081
TM 3 / BLM
B
20.04.00
16.05.00
n. a.
17.07.00
KEK 082
VIVA / LfR
B
18.05.00
24.05.00
10.10.00
19.09.00
KEK 083
H5B5 / BLM
Z
29.05.00
06.06.00
n. a.
19.12.00
KEK 084
Discovery Germany /
BLM
Z
31.05.00
27.06.00
n. a.
19.12.00
KEK 085
Discovery Germany /
BLM
Z
31.05.00
03.07.00
n. a.
19.12.00
KEK 086
Beate Uhse / MABB
Z
19.06.00
06.07.00
03.08.00
15.08.00
KEK 087
B.TV / LfK
Z
13.06.00
04.07.00
n. a.
15.08.00
KEK 088
MTV / LfR
Z
15.12.99
10.07.00
n. a.
19.12.00
KEK 089
Groupe AB / LfR
Z
22.09.99
13.07.00
n. a.
15.08.00
289
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
Z
B
Z
B
B
B
B
10.07.00
29.06.00
13.09.00
19.10.00
18.07.00
18.07.00
13.09.00
06.10.00
24.10.00
21.11.00
21.11.00
23.10.00
23.10.00
23.10.00
24.10.00
24.10.00
24.10.00
B
18.07.00
(aus 090-3
u. 090-4)
17.07.00
26.07.00
20.09.00
24.10.00
30.08.00
30.08.00
15.09.00
20.09.00
26.09.00
28.11.00
14.12.00
16.01.01
KEK 090 ProSiebeSAT.1MediaAG
KEK 090-1 ProSieben / MABB
KEK 090-2 SAT.1 / LPR
KEK 090-3 N24 / BLM
KEK 090-4 Kabel 1 / BLM
KEK 090-5 Verschmelzung v. ProSieben u. SAT.1 /
MABB, LPR, BLM
KEK090-6 DSF / BLM
KEK 091
DSF / BLM
B
27.06.00
26.07.00
n. a.
19.09.00
KEK 092
Single TV / LfR
B
17.08.00
23.08.00
15.09.00
19.09.00
KEK 093
Premiere World /
BLM und HAM
B
(Kingdom)
09.08.00
06.09.00
25.10.00
24.10.00
KEK 094
Premiere World /
BLM und HAM
B
(Capital Research)
13.09.00
20.09.00
25.10.00
24.10.00
KEK 095
GoldStar TV / BLM
B
Parallelverfahren
KEK 070
19.09.00
n. a.
21.11.00
KEK 096
Discovery Channel /
BLM
B
Parallelverfahren
KEK 070
19.09.00
n. a.
21.11.00
KEK 097
GoldStar TV / BLM
B
Parallelverfahren
KEK
093/094
26.09.00
n. a.
21.11.00
KEK 098
Discovery Channel /
BLM
B
Parallelverfahren
KEK
093/094
26.09.00
n. a.
21.11.00
KEK 099
Premiere World /
BLM und HAM
B
(Lehman)
25.09.00
02.10.00
25.10.00
24.10.00
KEK 100
VH-1 / HAM
Z
22.08.00
05.10.00
n. a.
19.12.00
KEK 101
GoldStar TV / BLM
B
Parallelverfahren
KEK 099
17.10.00
n. a.
21.11.00
KEK 102
Discovery Channel /
BLM
B
Parallelverfahren
KEK 099
17.10.00
n. a.
21.11.00
290
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
Z/B
28.07.00
27.09.00
19.10.00
n. a.
21.11.00
KEK 103
ONYX Plus / LfR
KEK 104
TM3 / BLM
B
22.11.00
23.01.01
06.12.00
12.04.01
22.05.01
KEK 105
TM-TV / BLM
Z
03.01.01
15.01.01
26.03.01
20.03.01
KEK 106
Single TV / LfR
B
25.01.01
08.02.01
23.07.01
21.08.01
KEK 107
KEK 107-1
KEK 107-2
KEK 107-3
KEK 107-4
KEK 107-5
KEK 107-6
KirchMedia
ProSieben / MABB
SAT.1 / LPR
Kabel 1 / BLM
N 24 / BLM
DSF / BLM
Junior TV / BLM
B
B
B
B
B
B
24.01.01
24.01.01
24.01.01
24.01.01
24.01.01
24.01.01
12.02.01
20.02.01
22.02.01
22.02.01
22.02.01
22.02.01
16.03.01
n. a.
n. a.
n. a.
n. a.
n. a.
22.05.01
22.05.01
22.05.01
22.05.01
22.05.01
22.05.01
KEK 108
Einstein Channel /
MABB
B
24.10.00
12.02.01
*
Verfahren
ruht
KEK 109
drb Event Channel /
MABB
Z
09.01.01
12.02.01
16.03.01
20.03.01
14.03.01
14.03.01
11.04.01
*
24.04.01
*
KEK 110 Eigenwerbekanäle
KEK 110-1 Sparkassen-TV / MABB
KEK 110-2 Telekom-TV / MABB
Z
Z
KEK 111
Forschungskanal / LfR
Z
26.03.01
30.03.01
n. a.
22.05.01
KEK 112
MultiThématiques /
BLM
B
02.03.01
09.04.01
25.04.01
21.05.01
22.05.01
B
24.04.01
25.04.01
26.02.02
27.03.02
19.03.02
KEK 112-1 CyberTV / BLM
KEK 113
CLT-UFA / NLM
B
10.04.01
27.04.01
06.06.01
19.06.01
KEK 114
VH-1 / HAM
B
25.04.01
30.04.01
18.06.01
19.06.01
KEK 115
n-tv / MABB
B
06.04.01
03.05.01
n. a.
19.06.01
KEK 116
ChannelD / brema
Z
11.04.01
10.05.01
n. a.
22.05.01
KEK 117
MTV / BLM
Z/B
30.04.01
15.05.01
18.06.01
19.06.01
KEK 118
Entertainment Station /
LfR
Z
22.12.00
16.05.01
*
*
KEK 119
vividia AG / LfK
Z
14.05.01
22.05.01
05.06.01
19.06.01
KEK 120
NEUN LIVE / BLM
B
21.05.01
23.05.01
19.11.01
21.05.01
27.11.01
27.11.01
22.01.02
291
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
KEK 121
PREMIERE /
BLM, HAM
B
11.01.01
15.03.01
n. a.
19.06.01
KEK 122
VIVA / LfR
B
18.05.01
01.06.01
12.07.01
17.07.01
KEK 123
XXP / MABB
Z
15.06.01
21.06.01
16.07.01
17.07.01
KEK 124
KEK 124-1
KEK 124-2
KEK 124-3
KEK 124-4
KEK 124-5
KEK 124-6
KirchMedia
ProSieben / MABB
SAT.1 / LPR
Kabel 1 / BLM
N 24 / BLM
DSF / BLM
Junior TV / BLM
B
B
B
B
B
B
22.06.01
22.06.01
22.06.01
22.06.01
22.06.01
22.06.01
02.07.01
04.07.01
11.07.01
11.07.01
17.07.01
17.07.01
17.08.01
30.08.01
27.08.01
27.08.01
27.08.01
27.08.01
19.09.01
19.09.01
19.09.01
19.09.01
19.09.01
19.09.01
KEK 125
GET ON AIR / BLM
Z
27.07.01
13.08.01
17.08.01
19.09.01
KEK 126
Unitel, CLASSICA /
BLM
Z
27.03.01
28.08.01
n. a.
Antragsrücknahme
am
16.01.2002
KEK 127
EURO.I / BreMa
Z
23.05.01
06.09.01
n. a.
02.10.01
KEK 128
Fox Kids / BLM
B
28.08.01
12.09.01
n. a.
02.10.01
KEK 129
CLT-UFA / NLM
B
12.08.01
27.09.01
02.01.02
22.01.02
KEK 130
VIVA Plus / LfR
Z/B
10.10.01
12.10.01
15.10.01
14.11.01
20.11.01
KEK 131
Bibel TV / HAM
Z
26.09.01
12.10.01
n. a.
20.11.01
KEK 132
ONYX / LfR
B
21.08.01
17.10.01
31.10.01
n. a.
22.01.02
KEK 133
CNN Deutschland / LfR
B
17.10.01
30.10.01
n. a.
22.01.02
KEK 134
SINGLE TV TV / LfR
B
08.11.01
12.04.02
26.04.02
17.05.02
21.11.01
19.04.02
27.05.02
27.05.02
11.06.02
KEK 135
VIVA, VIVA Plus / LfR
B
07.12.01
13.12.01
05.12.01
02.01.02
22.01.02
KEK 136-0 SAT.1 / LPR
D
(Bestimmung
Zuschaueranteil)
08.01.02
n. a.
22.01.02
KEK 136-1 News and Pictures
(1. Sendezeitschiene)
D
(Benehmensherstellung/
Auswahlverfahren)
16.04.02
13.05.02
n. a.
31.05.02
KEK 136-2 News and Pictures
(1. Sendezeitschiene)
D
(Benehmensherstellung/
Zulassung)
02.09.02
n. a.
12.11.02
292
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
KEK 136-3 DCTP
(2. u. 3. Sendezeitschiene)
D
(Benehmensherstellung/
Auswahlverfahren)
KEK 136-4 DCTP
(2. u. 3. Sendezeitschiene)
D
(Aufhebung
des Vorbehalts
im Beschluss
136-3)
KEK 136-5 DCTP
(2. u. 3. Sendezeitschiene)
D
(Benehmensher-stellung/
Zulassung)
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
02.09.02
n. a.
12.11.02
(Vorbehalt)
21.02.03
11.03.03
10.02.03
n. a.
11.03.03
KEK 137
MTV / LfR
Z
12.12.01
03.01.02
n. a.
19.02.02
KEK 138
CLT-UFA / NLM
B
11.01.02
14.01.02
02.05.02
14.05.02
KEK 139
VIVA, VIVA Plus / LfR
B
31.01.02
14.02.02
27.05.02
19.03.02
KEK 140
VIVA, VIVA Plus / LfR
B
25.01.02
15.02.02
27.05.02
19.03.02
KEK 141
B.TV / LfK
B
05.02.02
(Eing.
22.02.)
28.02.02
16.04.02
KEK 142
n-tv / MABB
B
26.02.02
12.02.02
10.04.02
16.04.02
KEK 143
TV 50 plus / SLM
Z
19.11.01
27.02.02
n. a.
16.04.02
KEK 144
Unitel, CLASSICA /
BLM
B
16.01.02
25.02.02
15.04.02
16.04.02
KEK 145
Junior.TV / BLM
B
15.02.02
20.03.02
03.07.02
30.08.02
13.08.02
KEK 146
MultiThématiques /
BLM
Z/B
10.12.01
06.05.02
02.07.02
n. a.
09.07.02
KEK 147
Playboy TV / MABB
B
02.05.02
30.09.03
13.05.02
08.10.03
05.12.03
09.12.03
KEK 148
GoldStar TV / HAM
Z
04.06.02
07.06.02
03.07.02
22.07.02
KEK 148-1 GoldStar TV / BLM
B
02.07.02
23.07.02
20.09.02
10.09.02
05.02.02
1)
KEK 149
NEUN LIVE / BLM
B
04.06.02
07.06.02
17.06.02
31.07.02
13.08.02
KEK 150
NBC Europe / LfM
Z
11.06.02
18.06.02
05.09.03
09.09.03
KEK 151
RTL 2 / LPR Hessen
Z
22.03.02
08.05.02
24.06.02
09.07.02
13.08.02
293
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
KEK 152
VIVA, VIVA Plus / LfM
B
24.06.02
28.06.02
15.07.02
13.08.02
KEK 153
TM-TV / BLM
Z
18.06.02
15.07.02
26.09.02
10.09.02
KEK 154
DMF / MABB
Z
undatiert
(Eing.
MABB
27.08.02)
03.09.02
n. a.
08.10.02
KEK 155
Premiere / HAM, BLM
Z
30.07.02
02.10.02
27.09.02
17.10.02
23.10.02
KEK 156-1 n-tv / MABB
B
21.08.02
02.10.02
07.10.02
18.09.02
11.11.02
12.11.02
(Vorbehalt)
KEK 156-2 n-tv / MABB
B
(Aufhebung
des Vorbehalts
im Beschluss
156-1)
21.02.03
11.03.03
KEK 157
CMC / LfM
Z
16.08.02
05.09.02
30.09.02
08.10.02
KEK 158
RTL / NLM
Z
07.10.02
09.10.02
02.04.03
05.05.03
KEK 159-1 RTL / NLM
D
(Bestimmung
Zuschaueranteil)
09.10.02
n. a.
20.11.02
KEK 159-2 DCTP
(1. Sendezeitschiene)
D
(Benehmensherstellung/
Auswahlverfahren)
21.01.03
21.02.03
11.03.03
KEK 159-3 AZ Media
(2. Sendezeitschiene)
D
(Benehmensherstellung/
Auswahlverfahren)
21.01.03
21.02.03
11.03.03
KEK 159-4 DCTP
(1. Sendezeitschiene)
D
(Benehmensherstellung/
Zulassung)
07.03.03
14.03.03
08.04.03
KEK 159-5 AZ Media
(2. Sendezeitschiene)
D
(Benehmensherstellung/
Zulassung)
07.03.03
14.03.03
08.04.03
17.10.02
24.01.03
11.02.03
07.01.03
14.01.03
KEK 160
Beate Uhse TV / MABB
B
04.10.02
KEK 161
Studio Universal /
MABB
Z
11.11.02
294
11.11.02
1)
Az.
KEK 162
KEK 163
KEK 163-1
KEK 163-2
KEK 163-3
KEK 163-4
KEK 163-5
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
MGM Networks / BLM
Z
22.11.02
10.12.02
n. a.
14.01.03
ProSiebenSat.1 / Bauer
ProSieben / MABB
SAT.1 / LPR
Kabel 1 / BLM
N 24 / BLM
NEUN LIVE / BLM
B
B
B
B
B
13.12.02
13.12.02
13.12.02
13.12.02
13.12.02
16.12.02
17.12.02
19.12.02
19.12.02
19.12.02
n. a.
n. a.
n. a.
n. a.
n. a.
Antragsrücknahme
am
01.12.2003
KEK 164
Discovery Channel /
BLM
B
26.11.02
16.12.02
18.02.03
11.03.03
KEK 165
RNC / LfK
Z
10.01.03
10.01.03
n. a.
11.03.03
KEK 166
Premiere / HAM, BLM
Z
19.12.02
20.01.03
04.03.03
11.03.03
KEK 167
n-tv / MABB
B
09.01.03
24.01.03
07.04.03
n. a.
08.04.03
KEK 168
ProSieben / MABB
Z
16.09.02
n. a.
17.06.03
KEK 169
Junior.TV / BLM
B
16.01.03
07.04.04
03.02.03
21.04.04
07.05.04
11.05.04
KEK 170
H5B5 / BLM
B
27.08.02
06.11.02
19.03.03
14.02.03
03.04.03
08.04.03
KEK 171
RtvD / MABB
Z
04.07.02
20.01.03
21.02.03
n. a.
08.04.03
KEK 172
n-tv / MABB
B
04.03.03
07.04.03
n. a.
08.04.03
KEK 173
ProSiebenSAT.1 /
Saban
KEK 173-1 SAT.1 / LPR
B
10.03.03
27.03.03
31.03.03
12.05.03
13.05.03
KEK 173-2 ProSieben / MABB
B
10.03.03
27.03.03
04.04.03
12.05.03
13.05.03
KEK 173-3 Kabel 1 / BLM
B
10.03.03
27.03.03
07.04.03
12.05.03
13.05.03
KEK 173-4 N 24 / BLM
B
10.03.03
27.03.03
07.04.03
12.05.03
13.05.03
KEK 173-5 NEUN LIVE / BLM
B
07.04.03
11.04.03
12.05.03
13.05.03
31.01.03
1)
KEK 174
NEUN LIVE / BLM
Z
22.11.02
28.02.03
1)
n. a.
13.05.03
KEK 175
XXP / MABB
Z
27.01.03
26.02.03
1)
11.06.03
17.06.03
KEK 176
n-tv / MABB
B
01.04.03
n. a.
08.04.03
KEK 177
DSF / BLM
Z
17.03.03
*
*
07.04.03
03.04.03
1)
295
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
07.04.03
1)
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
*
*
KEK 178
CLASSICA / BLM
Z
02.04.03
KEK 179
DSF / BLM
B
22.04.03
08.05.03
06.08.03
13.05.03
KEK 180
Hollywood Cinema /
BLM
Z
07.05.03
06.06.03
n. a.
22.07.03
KEK 181
RtvD / MABB
B
12.06.03
17.06.03
07.08.03
12.08.03
KEK 182
TM-TV / BLM
B
26.06.03
04.07.03
08.07.03
08.10.03
12.08.03
KEK 183
DSF / BLM
B
04.07.03
11.07.03
06.08.03
12.08.03
KEK 184
Junior.TV / BLM
B
02.07.03
11.07.03
09.10.03
14.10.03
KEK 185-1 ProSieben / MABB
B
29.07.03
01.08.03
12.08.03
12.08.03
KEK 185-2 SAT.1 / LPR
B
29.07.03
01.08.03
12.08.03
12.08.03
KEK 185-3 NEUN LIVE / BLM
B
30.07.03
07.08.03
12.08.03
12.08.03
KEK 185-4 Kabel 1 / BLM
B
30.07.03
11.08.03
12.08.03
12.08.03
KEK 185-5 N24 / BLM
B
30.07.03
11.08.03
12.08.03
12.08.03
KEK 185 ProSiebenSAT.1 / Saban
KEK 186
Premiere / BLM, HAM
B
11.08.03
12.08.03
18.08.03
23.01.04
10.02.04
KEK 187
VIVA, VIVA Plus / LfM
B
06.05.03
04.07.03
18.08.03
25.08.03
10.10.03
14.10.03
KEK 188
VIVA Polska / LfM
Z
28.07.03
25.08.03
08.12.03
20.01.04
KEK 189
ProSiebenSAT.1Media
KEK 189-1 ProSieben / MABB
B
01.09.03
05.09.03
09.10.03
14.10.03
KEK 189-2 Kabel 1 / BLM
B
01.09.03
19.09.03
09.10.03
14.10.03
KEK 189-3 NEUN LIVE / BLM
B
01.09.03
23.09.03
09.10.03
14.10.03
KEK 189-4 N24 / BLM
B
01.09.03
23.09.03
09.10.03
14.10.03
KEK 189-5 SAT.1 / LPR
B
01.09.03
24.09.03
09.10.03
14.10.03
KEK 190
TV.BERLIN / MABB
Z
19.08.03
02.09.03
07.10.03
14.10.03
KEK 191
LibertyTV / HAM
Z
04.09.03
12.09.03
31.10.03
11.11.03
KEK 192
VIVA / LfM
Z
01.09.03
09.10.03
13.10.03
n. a.
14.10.03
KEK 193
primaTV / SLM
Z
30.09.03
10.11.03
08.12.03
09.12.03
KEK 194
Silverline / SLM
Z
01.10.03
10.11.03
01.12.03
09.12.03
KEK 195
Beate Uhse TV / MABB
B
05.11.03
19.11.03
n. a.
20.01.04
296
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
KEK 196
K1010 / MABB
Z
24.11.03
27.11.03
09.01.04
20.01.04
KEK 197
NBC Europe / LfM
B
28.10.03
14.04.04
06.08.04
02.12.03
09.08.04
12.08.04
18.08.04
KEK 198
VIVA, VIVA Plus / LfM
B
13.11.03
28.11.03
08.12.03
08.03.04
13.04.04
KEK 199
VIVA Plus / LfM
B
18.12.03
05.01.04
n. a.
18.08.04
KEK 200
Hit24 / BLM
Z
13.01.04
27.01.04
01.03.04
09.03.04
KEK 201
Discovery Channel /
BLM
Z
05.02.04
06.02.04
04.03.04
09.03.04
KEK 202
RtvD / MABB
Z
05.11.03
09.02.04
03.03.04
09.03.04
KEK 203
Classica / BLM
B
21.01.04
09.02.04
07.05.04
11.05.04
KEK 204
Kinowelt / LPR Hessen
Z
14.11.03
12.02.04
30.04.04
11.05.04
KEK 205
Plus Medien /
LPR Hessen
Z
03.10.03
12.02.04
24.05.04
08.06.04
KEK 206
RTL 2 / LPR Hessen
B
12.01.04
27.01.04
12.02.04
18.03.04
09.03.04
22.03.04
KEK 207
MTV / HAM
Z
12.02.04
18.02.04
Plattformvertrag
steht noch aus
09.03.04
Z
SE
18.02.04
-
25.02.04
09.11.04
09.11.04
n. a.
09.03.04
07.12.04
KEK 208 Contento / LfK
KEK 208-1 “Games TV”
KEK 209
DSF / BLM
Z
20.02.04
26.02.04
Plattformvertrag
steht noch aus
09.03.04
KEK 210
DSF / BLM
B
19.12.03
27.02.04
04.03.04
18.03.04
18.03.04
09.03.04
22.03.04
KEK 211
Junior.TV / BLM
B
19.12.03
27.02.04
04.03.04
18.03.04
18.03.04
09.03.04
22.03.04
KEK 212
TM-TV / BLM
B
02.02.04
03.03.04
04.03.04
18.03.04
18.03.04
09.03.04
22.03.04
KEK 213
RNC / LfK
Z
19.12.03
19.01.04
Lizenz endet am
31.12.04
entbehrlich
KEK 214
Deluxe TV / LfK
Z
04.03.04
10.03.04
n. a.
11.05.04
KEK 215
VIVA, VIVA Pus / LfM
B
01.03.04
15.03.04
n. a.
18.08.04
KEK 216
RTL Disney / LfM
Z
28.01.04
15.03.04
10.02.05
18.02.05
KEK 217
ONYX / LfM
B
11.03.04
22.03.04
13.05.04
08.06.04
20.02.04
1)
297
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
KEK 218
ProSiebenSAT.1Media
B
31.03.04
06.05.04
07.05.04
12.08.04
07.09.04
KEK218-2 ProSieben / MABB
B
31.03.04
06.05.04
07.04.04
12.08.04
07.09.04
KEK218-3 Kabel 1 / BLM
B
31.03.04
06.05.04
07.04.04
10.05.04
12.08.04
07.09.04
KEK218-4 N24 / BLM
B
31.03.04
06.05.04
07.04.04
10.05.04
12.08.04
07.09.04
KEK218-5 NEUN LIVE / BLM
B
31.03.04
06.05.04
07.04.04
10.05.04
12.08.04
07.09.04
KEK 218-1 SAT.1 / LPR
KEK 219
VIVA, VIVA Pus / LfM
B
14.04.04
23.04.04
11.08.04
18.08.04
KEK 220
Questico / MABB
Z
22.04.04
22.04.04
07.05.04
24.05.04
KEK 221
Discovery Channel /
BLM
B
05.04.04
22.04.04
26.07.04
08.06.04
KEK 222
tv.gusto / LfM
Z
26.04.04
05.05.04
15.06.04
18.08.04
KEK 223
Contento / LfK
B
26.04.04
07.05.04
09.11.04
07.12.04
KEK 224
Beate Uhse / MABB
B
08.03.04
27.04.04
23.07.04
18.08.04
KEK 225-1 n-tv / MABB
B
10.05.04
26.05.04
n. a.
07.09.04
KEK 225-2 n-tv / MABB
B
03.08.04
06.08.04
02.09.04
07.09.04
KEK 226
Playboy-TV / MABB
B
27.04.04
26.05.04
n. a.
13.07.04
KEK 227
Studio Universal,
th
13 Street / MABB
B
11.05.04
17.08.04
10.06.04
23.07.04
18.08.04
KEK 228
Traumpartner TV /
MABB
Z
04.06.04
10.06.04
23.02.05
15.03.05
KEK 229
TV.BERLIN / MABB
B
11.06.04
25.06.04
04.11.04
09.11.04
KEK 230
VIVA, VIVA Plus / LfM
B
24.06.04
01.07.04
03.08.04
11.08.04
18.08.04
KEK 231
moreTV / MABB
Z
26.05.04
04.10.04
12.07.04
19.11.04
06.12.04
07.12.04
KEK 232
Mohajer TV / LPR
Z
19.05.04
12.07.04
n. a.
18.08.04
KEK 233
Wine Network / MABB
Z
13.07.04
13.07.04
n. a.
27.08.04
KEK 234
MTV / MABB
Z
B
17.05.04
26.10.04
23.07.04
29.10.04
08.11.04
09.11.04
KEK 235
History Channel / BLM
Z
03.08.04
18.08.04
08.10.04
12.10.04
298
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
KEK 236
Focus TV / BLM
Z
15.07.04
17.08.04
14.02.05
18.02.05
KEK 237
MGM Networks / BLM
B
29.07.04
27.08.04
01.12.04
07.12.04
KEK 238
HV Fernsehbetrieb /
MABB
Z
06.09.04
---
n. a.
Antragsrücknahme
am
13.09.2004
KEK 239
prima TV / SLM
Z
18.02.04
14.07.04
30.08.04
07.02.05
06.04.05
12.04.05
KEK 240
Walt Disney / BLM
Z
16.07.04
27.08.04
01.09.04
06.10.04
12.10.04
KEK 240-1 Walt Disney / BLM
Z
25.11.04
05.04.05
n. a.
20.04.05
KEK 241
VIVA Plus / LfM
Z
27.08.04
20.09.04
08.11.04
09.11.04
KEK 242
Akbas Media / LfM
Z
13.08.04
28.09.04
21.10.04
09.11.04
KEK 243
Star! Entertainment /
MABB
Z
22.07.04
11.10.04
27.10.04
09.11.04
KEK 244
Discovery Communications / BLM
Z
24.09.04
19.10.04
14.03.05
15.03.05
KEK 245
L-TV / LfK
Z
20.09.04
02.11.04
16.11.04
07.12.04
KEK 246
HV Fernsehbetrieb /
MABB
Z
04.11.04
05.11.04
16.11.04
07.12.04
KEK 247
ProSiebenSAT.1Media
KEK 247-1 SAT.1 / LPR
B
03.11.04
05.11.04
26.11.04
07.12.04
KEK 247-2 ProSieben / MABB
B
03.11.04
05.11.04
26.11.04
07.12.04
KEK 247-3 Kabel 1 / BLM
B
03.11.04
17.11.04
06.12.04
07.12.04
KEK 247-4 N24 / BLM
B
03.11.04
17.11.04
06.12.04
07.12.04
KEK 247-5 NEUN LIVE / BLM
B
03.11.04
17.11.04
06.12.04
07.12.04
KEK 248
NBC Germany / LfM
Z
05.11.04
05.11.04
29.11.04
15.12.04
KEK 249
NBC Germany / LfM
B
25.11.04
25.11.04
06.12.04
15.12.04
KEK 250
Kabel 1 / BLM
Z
18.09.03
17.12.03
19.12.03
30.11.04
n. a.
11.01.05
KEK 251
Fox Kids / BLM
B
09.09.04
25.11.04
n. a.
entbehrlich
KEK 252
primaTV / SLM
B
06.01.05
07.02.05
06.04.05
12.04.05
KEK 253
TM-TV / BLM
B
22.12.04
27.12.04
02.02.05
18.02.05
KEK 254
Spiegel TV / HAM
Z
04.01.05
06.01.05
03.02.05
18.02.05
299
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
KEK 255
RTL / NLM
Z
11.07.04
06.01.05
14.02.05
18.02.05
KEK 256
NBC Germany / LfM
B
05.01.05
06.01.05
n. a.
15.03.05
KEK 257
MTV / HAM
Z
11.01.05
18.01.05
23.02.05
15.03.05
KEK 258
NBC Germany / LfM
B
17.01.05
20.01.05
25.02.05
15.03.05
KEK 259
Sonfilm / LfM
Z
30.07.04
26.01.05
14.03.05
15.03.05
KEK 260
Deluxe / LfK
B
04.01.05
04.02.05
04.08.05
09.08.05
KEK261-1 primaTV / SLM
Z
24.01.05
07.02.05
19.04.05
10.05.05
KEK261-2 primaTV / SLM
Z
16.02.05
01.03.05
*
*
KEK 262
K1010 / MABB
B
17.01.05
04.02.05
14.03.05
15.03.05
KEK 263
Questico / MABB
B
28.04.05
26.04.05
07.06.05
14.06.05
KEK 264-1 DSF / BLM
KEK 264-2
B
02.02.05
10.02.05
03.02.05
17.02.05
05.04.05
12.04.05
KEK 265-1 GoldStar / HAM, BLM
KEK 265-2 Hit24 / BLM
B
29.12.04
28.12.04
02.02.05
14.03.05
12.04.05
Z
15.12.04
10.02.05
*
*
KEK 266
RTL Disney / LfM
KEK 267
13 Street / MABB
Z
14.02.05
14.02.05
01.04.05
12.04.05
KEK 268
BW family / LfK
Z
27.01.05
15.02.05
24.03.05
12.04.05
KEK 269
Discovery Communications / BLM
Z
16.11.04
23.02.05
14.03.05
15.03.05
KEK 270
ONYX / LfM
B
24.02.05
04.03.05
12.04.05
10.05.05
KEK 271-1 Premiere / BLM, HAM
B
14.02.05
02.03.05
21.03.05
31.03.05
07.10.05
26.10.05
KEK 271-2 Premiere / BLM, HAM
B
05.04.05
05.04.05
n. a.
Antragsrücknahme
am
04.05.2005
th
KEK 272
gute laune tv / MABB
Z
16.02.05
03.03.05
09.05.05
10.05.05
KEK 273
TD1 / MABB
Z
09.02.05
03.03.05
15.03.05
23.03.05
KEK 274
Deluxe / LfK
B
29.03.05
06.05.05
29.03.05
04.08.05
09.08.05
KEK 275
Fernsehveranstalter
der RTL Group S.A. /
NLM (federführend)
B
18.04.05
n. a.
14.06.05
300
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
KEK 276
NEUN LIVE / BLM
B
31.03.05
06.04.05
26.04.05
10.05.05
KEK 277
MGM Networks / BLM
B
16.12.04
31.03.05
11.04.05
05.07.05
12.07.05
KEK278
Loft TV / BLM
Z
06.04.05
11.04.05
*
*
KEK 279
Questico / MABB
Z
21.03.05
20.04.05
n. a.
entbehrlich
KEK 280
Mohajer TV / LMK
B
17.05.05
18.05.05
n. a.
entbehrlich
KEK 281
SAT.1 / LMK
D
Benehmensherstellung/
Sendezeiten
10.05.05
18.05.05
n. a.
24.06.05
KEK 282
HV Fernsehbetriebs
GmbH / MABB
B
26.05.05
26.05.05
28.06.05
12.07.05
KEK 283
jobTV / NLM
Z
06.05.05
26.05.05
23.06.05
12.07.05
KEK 284
digame TV / LfM
Z
19.05.05
31.05.05
*
*
KEK 285
The History Channel /
BLM
B
09.06.05
06.07.05
25.07.05
28.07.05
KEK 286
Wine Network / mabb
B
12.05.05
06.07.05
*
*
KEK 287
Almond Media / mabb
Z
01.07.05
12.07.05
*
*
KEK 288
SAT.1 / LMK
D
Benehmensherstellung/
Sendezeiten
07.07.05
14.07.05
n. a.
13.09.05
KEK 289
Fernsehveranstalter
der RTL Group S.A. /
NLM (federführend)
B
19.07.05
01.09.05
12.05.06
n. a.
12.05.06
13.06.06
KEK 290
9Live / BLM
Z
22.07.05
25.07.05
01.09.05
13.09.05
KEK 291
SevenSenses / mabb
Z
29.07.05
05.08.05
03.03.06
07.03.06
KEK 292
Food Channel / mabb
Z
20.06.05
05.08.05
15.08.05
13.09.05
KEK 293-1 SAT.1 / LMK
B
8.8.,
19.10.,
6.12.05,
5.1.06
08.08.05
05.01.06
10.01.06
KEK 293-2 ProSieben / mabb
B
8.8.,
19.10.,
6.12.05,
5.1.06
08.08.05
05.01.06
10.01.06
KEK 293 ProSiebenSAT.1 Media AG
301
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
KEK 293-3 Kabel 1 / BLM
B
8.8.,
19.10.,
6.12.05,
5.1.06
17.08.05
05.01.06
10.01.06
KEK 293-4 N24 / BLM
B
8.8.,
19.10.,
6.12.05,
5.1.06
17.08.05
05.01.06
10.01.06
KEK 293-5 9Live / BLM
B
8.8.,
19.10.,
6.12.05,
5.1.06
17.08.05
05.01.06
10.01.06
R
SAT.1Regionalfenster Bayern
29.06.05
01.08.05
n. a.
08.11.05
KEK 294
Privatfernsehen in
Bayern / BLM
KEK 295
primaTV / SLM
B
15.06.05
09.08.05
17.11.05
10.01.06
KEK 296
NBC Germany / LfM
Z
11.08.05
19.08.05
31.08.05
13.09.05
KEK 297
Mobie TV / BLM
Z
20.06.05
05.08.05
24.08.05
29.09.05
11.10.05
KEK 298-1 gute laune TV / mabb
B
17.08.05
31.08.05
*
*
KEK 298-2 gute laune TV / mabb
B
10.10.05
18.10.05
*
*
KEK 299
GIGA Digital / HAM
Z
31.08.05
01.09.05
n. a.
21.09.05
KEK 300
Discovery / BLM
Z
B
06.09.05
13.10.05
05.01.06
12.09.05
09.01.06
23.01.06
KEK 301
jobTV 24 / NLM
B
14.10.05
17.10.05
29.11.05
21.12.05
KEK 302
NBC Universal / LfM
Z
07.10.05
18.10.05
06.12.05
21.12.05
KEK 303
NBC Universal / mabb
Z
17.10.05
20.10.05
31.10.05
21.12.05
KEK 304-1 VIVA / LfM
B
20.10.05
26.10.05
15.11.05
28.11.05
KEK 304-2 VIVA Plus / LfM
B
20.10.05
26.10.05
15.11.05
28.11.05
KEK 304-3 MTV / HAM
B
20.10.05
31.10.05
15.11.05
28.11.05
KEK 304-4 MTV / mabb
B
20.10.05
11.11.05
15.11.05
28.11.05
D
Benehmensherstellung/
Sendezeiten
03.11.05
04.11.05
n. a.
18.11.05
KEK 305
302
SAT.1 / LMK
Az.
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
KEK 306-1 RTL Nord / NLM
R
RTLRegionalfenster Niedersachsen
04.11.05
07.11.05
06.03.06
07.03.06
KEK 306-2 RTL Nord / brema
R
RTLRegionalfenster Bremen
04.11.05
08.12.05
06.03.06
07.03.06
KEK 306-3 RTL Nord / HAM
R
RTLRegionalfenster Hamburg
24.11.05
08.12.05
06.03.06
30.03.06
KEK 306-4 RTL Nord / ULR
R
Regionalfenster Schleswig
Holstein
24.11.05
03.05.06
22.05.06
13.06.06
KEK 307-1 Premiere / BLM, HAM
B
28.09.05
06.10.05
14.10.05
07.11.05
06.02.06
15.02.06
KEK 307-2 Premiere / BLM, HAM
B
22.11.05
25.11.05
06.02.06
15.02.06
KEK 308-1 SAT.1 Norddeutschland / NLM
R
SAT.1Regionalfenster Niedersachsen
09.11.05
11.11.05
*
*
KEK 308-2 SAT.1 Norddeutschland / brema
R
SAT.1Regionalfenster Bremen
*
*
KEK 308-3 SAT.1 Norddeutschland / HAM
R
SAT.1Regionalfenster Hamburg
09.11.05
08.12.05
*
*
KEK 308-4 SAT.1 Norddeutschland / ULR
R
SAT.1Regionalfenster SchleswigHolstein
09.11.05
03.05.06
*
*
B
24.11.05
24.11.05
03.05.06
08.05.06
KEK 310-1 GIGA Digital / HAM
B
01.12.05
09.12.05
30.12.05
10.01.06
KEK 310-2 GIGA Digital / HAM
B
12.12.05
16.12.05
22.02.06
31.03.06
11.04.06
KEK 309
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
n-tv / mabb
KEK 311
Questico / mabb
B
07.12.05
08.12.05
*
*
KEK 312
Alfra Medien / LMK
Z
06.11.05
15.12.05
03.02.06
07.02.06
303
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
KEK 313
TELE WEST / LfM
R
RTLRegionalfenster NRW
21.11.05
15.12.05
03.03.06
30.03.06
KEK 314
WestCom / LfM
R
SAT.1Regionalfenster NRW
06.10.05
15.12.05
02.03.06
07.03.06
KEK 315
TeleBazaar / LfM
Z
24.11.05
05.01.06
31.01.06
07.02.06
KEK 316
XXP TV / mabb
Z/B
06.01.06
09.01.06
01.02.06
07.02.06
KEK 317
Premiere / BLM
Z
09.01.06
09.01.06
06.02.06
15.02.06
KEK 318
DTTV / LfM
Z
01.12.05
04.01.06
02.03.06
07.03.06
KEK 319
Deluxe / LfK
B
11.01.06
13.01.06
n. a.
11.04.06
KEK 320
L-TV / LfK
B
16.12.05
16.01.06
22.02.06
07.03.06
KEK 321
Deluxe / LfK
B
26.01.06
31.01.06
23.03.06
11.04.06
KEK 322
souvenirs from the
earth / LfM
Z
30.05.05
04.01.06
02.02.06
21.02.06
07.03.06
KEK 323-1 GoldStar TV /
HAM, BLM
B
27.12.05
01.02.06
07.02.06
20.03.06
11.04.06
KEK 323-2 Hit24 / BLM
B
27.12.05
01.02.06
07.02.06
20.03.06
11.04.06
KEK 324
MFD / HAM
Z
27.01.06
08.02.06
22.03.06
11.04.06
KEK 325
iMusic / LfM
Z
16.12.05
08.02.06
03.05.06
08.05.06
KEK 326
Walk’n Watch / LMS
Z
29.12.05
06.02.06
31.03.06
11.04.06
KEK 327
anixe / LFK
Z
30.01.06
16.02.06
03.04.06
11.04.06
KEK 328
RTL Hessen / LPR
Hessen
R
RTLRegionalfenster Hessen
18.10.05
16.02.06
26.04.06
08.05.06
KEK 329-1 RNF / LFK
R
RTLRegionalfenster BadenWürttemberg
29.08.05
21.02.06
*
*
KEK 329-2 RNF / LMK
R
RTLRegionalfenster RheinlandPfalz
25.08.05
23.02.06
*
*
304
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
KEK 330
Arena / LfM
Z
16.02.06
23.02.06
06.04.06
11.04.06
KEK 331
bw family / LFK
B
27.03.06
31.03.06
*
*
KEK 332
Würfelzucker / LFK
Z
02.03.06
10.04.06
02.05.06
05.05.06
18.05.06
KEK 333
Iran Music / LMK
Z
13.01.06
12.04.06
22.05.06
13.06.06
KEK 334
Reuters / LfM
Z
04.04.06
19.04.06
30.05.06
13.06.06
KEK 335
CB / SLM
Z
12.10.05
02.05.06
30.05.06
13.06.06
KEK 336-1 SAT.1 / LMK
B
05.05.06
05.05.06
06.06.06
13.06.06
KEK 336-2 ProSieben / mabb
B
05.05.06
12.05.06
06.06.06
13.06.06
KEK 336-3 Kabel 1 / BLM
B
05.05.06
23.05.06
06.06.06
13.06.06
KEK 336-4 N24 / BLM
B
05.05.06
23.05.06
06.06.06
13.06.06
KEK 336-5 9Live / BLM
B
05.05.06
23.05.06
06.06.06
13.06.06
KEK 336-6 SevenSenses / mabb
B
05.05.06
12.05.06
06.06.06
13.06.06
Z
25.04.06
15.05.06
*
Z/B
17.03.06
12.05.06
*
*
KEK 336
ProSiebenSAT.1 Media AG
KEK 337
OTVC / BLM
KEK 338
Beate Uhse / mabb
KEK 339
Arena / LfM
B
27.04.06
17.05.06
*
*
KEK 340
e.clips / BLM
Z
18.05.06
26.05.06
*
*
KEK 341
Fernsehveranstalter
der RTL Group S.A. /
NLM (federführend)
B
29.05.06
*
*
KEK 342
VOX und dctp / LfM
Z
04.05.06
31.05.06
*
*
KEK 343
Trinity TV / BLM
Z
24.05.06
06.06.06
KEK 344
DSF / BLM
B
27.05.06
08.05.06
12.06.06
*
*
KEK 345
Junior TV / BLM
B
11.05.06
12.06.06
*
*
KEK 346
Hamburg 1 / HAM
Z
11.05.06
14.06.06
*
*
KEK 347
Bibel TV / HAM
Z
21.02.06
15.06.06
*
*
KEK 348
Premiere / BLM und
HAM
B
18.05.06
14.06.06
*
*
305
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung vom
Vorlage
der LMA
vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung durch
die KEK
KEK 349
Passion TV / LfM
Z
16.05.06
21.06.06
*
*
KEK 350
Premiere / BLM und
HAM
B
14.06.06
22.06.06
*
*
B
Z
SE
D
R
n. a.
1)
*
Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
Antrag auf Zulassung
Anzeige von Veränderungen sonstiger Einflüsse
Drittsendezeiten
Regionalfenster
nicht anwendbar
von der KEK zugrunde gelegtes Vorlagedatum
Antrag in Bearbeitung
Stand: 30.06.2006
306
3
Verzeichnis der benutzten Abkürzungen
a. a. O.
Abs.
ADSL
AG
AktG
Art.
A.S.
Az.
am angegebenen Ort
Absatz
Asymmetric Digital Subscriber Line
Aktiengesellschaft
Aktiengesetz
Artikel
Anonim Sirket (Aktiengesellschaft türkischen Rechts)
Aktenzeichen
BLM
brema
B.V.
BVerfG
BVerfGE
bzw.
Bayerische Landeszentrale für neue Medien
Bremische Landesmedienanstalt
Besloten Venootschap
Bundesverfassungsgericht
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
beziehungsweise
CEO
c/o
Co.
Corp.
C.V.
Chief Executive Officer
care of
Company
Corporation
Cooperatieve Vereniging
d. h.
DLM
DMB
DSL
DVB-H
DVB-T
DVD
das heißt
Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten
Digital Multimedia Broadcast
Digital Subscriber Line
Digital Video Broadcasting – Handheld
Digital Video Broadcasting – Terrestrial
Digital Versatile Disk
EPG
EU
e.V.
Electronic Program Guide
Europäische Union
eingetragener Verein
f./ff.
folgende
GG
GmbH
GmbHG
GSPWM
GWB
Grundgesetz
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HAM
HDTV
Hamburgische Anstalt für neue Medien
High Definition Television
i. d. F. v.
i. G.
i. L.
Inc.
IP-TV
i. S. v.
ITC
i. V. m.
in der Fassung vom
in Gründung
in Liquidation
Incorporated
Internet Protocol Television
im Sinne von
Independent Television Commission
in Verbindung mit
KDLM
KEK
KG
Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich
Kommanditgesellschaft
LFK
LfM
LL.C.
LMK
LMS
L.P.
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Limited Liability Company
Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz
Landesmedienanstalt Saarland
Limited Partnership
307
LPR Hessen
LRZ
Ltd.
Hessische Landeszentrale für privaten Rundfunk
Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern
Limited
mabb
Mio.
Mrd.
MStV
Medienanstalt Berlin-Brandenburg
Millionen
Milliarden
Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des
Rundfunks
n. F.
NLM
Nr.
NRW
N.V.
neue Fassung
Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk
Nummer
Nordrhein-Westfalen
Naamloze Vennootschap
OHG
o. g.
offene Handelsgesellschaft
oben genannt
plc.
Public Limited Company
RÄndStV
RStV
Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Rundfunkstaatsvertrag
s.
S.
S.A.
S.A.R.L
SachsPrivRFG
S.C.A.
SEC
SLM
s.o.
spol. s.r.o.
S.r.l.
s. u.
siehe
Seite
Société Anonyme
Société à responsabilité limitée
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen
Société en commandite par actions
Securities and Exchange Comission
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien
siehe oben
Společnost s ručením omezeným (tschechisch: Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Società a responsabilità limitata
siehe unten
u. a.
ULR
UMTS
v.
vgl.
v. H.
unten angegeben/unter anderem
Unabhängige Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien
Universal Mobile Telecommunications System
vom
vergleiche
vom Hundert
z. B.
z. T.
zum Beispiel
zum Teil
308

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