Sicherungspfändung und Zwangsvollstreckung

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Sicherungspfändung und Zwangsvollstreckung
6.9. Sicherungspfändung und Zwangsvollstreckung: oder wie man die
Hand auf etwas legen kann
Sie haben sicher schon einmal mit einem Kunden oder Schuldner zu tun gehabt, der es
vorzieht, seine Schulden nicht zu bezahlen und stattdessen das Geld, das er Ihnen schuldet,
für sich auf seinem Konto zu behalten. Diese Vorgehensweise hat zwei bedeutende Folgen:
Einerseits werden die vorgeschalteten Unternehmen dadurch ärmer und das Wirtschaftssystem
langsamer, andererseits werden Sie zur Bank Ihres Kunden, müssen aber die Zinsen zahlen,
da Ihr Kassenbestand niedriger als üblich ist. Es gibt jedoch wirksame und häufig unbekannte
Maßnahmen, die dem Gläubiger die Eintreibung seiner Außenstände erlauben.
Dazu gehört auch die Pfändung. Bevor eine Pfändung vorgenommen wird, müssen zwei
Bedingungen unbedingt erfüllt sein: Es muss ein juristischer oder privatschriftlicher Titel
vorliegen und die Forderung muss sicher und liquide sein. Man unterscheidet zwei Arten von
Pfändungen:
° die Sicherungspfändung,
° die Zwangsvollstreckung.
Mit der Pfändung in der dritten Hand bezeichnet man eine Pfändung, die bei einem
Drittschuldner durchgeführt wird.
ALLGEMEINE MERKMALE DER SICHERUNGSPFÄNDUNG
Durch die Sicherungspfändung wird das Vermögen eines Unternehmens ganz oder teilweise
unverfügbar gemacht und damit vor einer möglichen Entziehung durch das Unternehmen
geschützt. Der gepfändete Gegenstand bleibt Eigentum des Unternehmens, das den Nutzen
daran behält und weiterhin den Gewinn daraus beziehen kann.
Durch die Sicherungspfändung wird kein Vorrecht für den Gläubiger begründet und sie ist
keine vorgeschriebene Etappe im Vorfeld des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
ALLGEMEINE MERKMALE DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG
Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren, mit dem ein Gläubiger, der im Besitz eines
vollstreckbaren Urteils ist, mithilfe des Zwangsverkaufs der gepfändeten Vermögenswerte
(bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände) die tatsächliche Bezahlung seiner
Forderung gegen einen Schuldner betreibt. Ziel ist selbstverständlich, den Preis der
notleidenden Forderung zu erhalten.
Anders als bei der Sicherungspfändung werden auch die Gewinne aus der gepfändeten Sache
der Zwangsvollstreckung unterworfen.
Für den Fall, dass der gepfändete Schuldner nach Erhalt der Zahlungsaufforderung
(Zahlungsanordnung nach Urteil) nicht zahlt, wird der Zwangsverkauf eingeleitet. Dazu greift
man auf den öffentlichen Verkauf zurück, der von einem Gerichtsvollzieher oder einem Notar
durchgeführt wird. Auch ein gütlicher Verkauf durch den gepfändeten Schuldner ist möglich, in
der Praxis wird aber von dieser Möglichkeit nur sehr selten Gebrauch gemacht.
SICHERHEITSLEISTUNG
Mit der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung entweder bei der Caisse de Depot et
Consignation oder beim Sequester kann der Schuldner die gepfändeten Vermögenswerte freisetzen oder einer Pfändung widersprechen. Die Sicherheitsleistung muss dem Betrag
entsprechend, der zur Deckung der Hauptverbindlichkeit, zuzüglich Zinsen und Kosten,
ausreichend ist.
IHK-Infos 11-12/2012
Seite 31
INFORMATIONSPFLICHT, BILANZRECHT UND GESELLSCHAFTSGESETZ
Der Jahresabschluss muss ein getreues Abbild vom Vermögen des Unternehmens geben.
Nach dem Bilanzrecht und dem königlichen Ausführungserlass des Gesellschaftsgesetzes
müssen in der Unternehmensbilanz sämtliche Aktiva und Passiva angegebenen werden. In der
Anlange werden u.a. die Rechte und Pflichten erwähnt, die nicht in der Bilanz aufgeführt sind
und sich erheblich auf das Vermögen, die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des
Unternehmens auswirken können.
Gestützt auf das Prinzip der Vorsicht empfiehlt die für die Bilanzierungsvorschriften zuständige
Commission des Normes Comptables, die Sicherungspfändung in der Anlage des
Jahresabschlusses aufzuführen, weil sie ihrer Meinung nach einen großen Einfluss auf das
Vermögen des Unternehmens hat. Diese Empfehlung gilt auch, wenn für den Gegenstand oder
den Grund der Pfändung Sicherheit geleistet wird.
Alle vorstehenden Ausführungen gelten für die Zwangsvollstreckung bis zum Augenblick des
Zwangsverkaufs. Beim Verkauf wird der außerordentliche Mehr- oder Minderwert der
Vermögensveräußerung freigesetzt. Die Kosten des Zwangsverkaufs fließen ebenfalls als
außergewöhnliche Kosten in die Buchführung des Schuldners ein.
Nach Bezahlung des Gläubigers wird der Restbetrag abzüglich der Kosten dem Konto
"Kreditinstitut" gutgeschrieben und die Forderung dem Verkauf und der Lieferantenverbindlichkeit belastet.
BDO RUNDSCHREIBEN Nr. 3/2012
PHILlPPE DOTHEE
[email protected]
BDO Accountants
FAZIT
Das Zivilgesetz, das Hypothekengesetz und das Gerichtsgesetz bieten uns die Möglichkeit, auf
wirksame und häufig selten genutzte Weise unbezahlte Forderungen einzutreiben.
Diese Mittel sind in .der Praxis häufig kostengünstiger, vor allem im Hinblick auf die
Sicherungspfändung, aber die Folgen für die Forderung sind äußerst wichtig.
In der Tat lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Möglichkeit, erneut Geschäfte zu
machen oder Dienstleistungen zu erbringen, mit der Pfändung endgültig aussichtslos geworden
ist. Es ist daher nicht unerheblich, ebenfalls die geschäftlichen Konsequenzen dieser
Maßnahme zu bedenken.
IHK-Infos 11-12/2012
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